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Document 32007D0336

2007/336/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Mai 2007 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für bestimmte gemeinschaftliche Referenzlaboratorien im Bereich Tiergesundheit und lebende Tiere im Jahr 2007 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1930)

OJ L 128, 16.5.2007, p. 45–48 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/336/oj

16.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 128/45


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 8. Mai 2007

über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für bestimmte gemeinschaftliche Referenzlaboratorien im Bereich Tiergesundheit und lebende Tiere im Jahr 2007

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1930)

(Nur der dänische, der deutsche, der englische, der französische, der spanische und der schwedische Text sind verbindlich)

(2007/336/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (2), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Den Gemeinschaftsreferenzlaboratorien im Bereich Tiergesundheit und lebende Tiere kann gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Entscheidung 90/424/EWG eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt werden.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 der Kommission vom 28. November 2006 über die Modalitäten für die Gewährung der Finanzhilfe der Gemeinschaft an die Gemeinschaftsreferenzlaboratorien für Futtermittel, Lebensmittel und den Bereich Tiergesundheit (3) sieht vor, dass die Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt wird, wenn die genehmigten Arbeitsprogramme wirksam durchgeführt werden und die Finanzhilfeempfänger alle erforderlichen Informationen innerhalb bestimmter Fristen vorlegen.

(3)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 sind die Beziehungen zwischen der Kommission und den einzelnen gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien in einem Partnerschaftsabkommen festgelegt, das von einem mehrjährigen Arbeitsprogramm begleitet wird.

(4)

Die Kommission hat die Arbeitsprogramme und die von den Gemeinschaftsreferenzlaboratorien für das Jahr 2007 vorgelegten entsprechenden vorläufigen Haushalte geprüft.

(5)

Somit sollte den gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien, die zur Durchführung der Aufgaben und Pflichten gemäß den folgenden Rechtsakten benannt wurden, eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt werden:

Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (4),

Richtlinie 92/66/EWG des Rates vom 14. Juli 1992 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit (5),

Richtlinie 92/40/EWG des Rates vom 19. Mai 1992 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest (6),

Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit (7),

Richtlinie 93/53/EWG des Rates vom 24. Juni 1993 zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Fischseuchen (8),

Richtlinie 95/70/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Muschelkrankheiten (9),

Richtlinie 92/35/EWG des Rates vom 29. April 1992 zur Festlegung von Kontrollregeln und Maßnahmen zur Bekämpfung der Pferdepest (10),

Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (11),

Entscheidung 2000/258/EG des Rates vom 20. März 2000 zur Bestimmung eines spezifischen Instituts, das für die Aufstellung der Kriterien für die Normung der serologischen Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe verantwortlich ist (12),

Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (13),

Entscheidung 96/463/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Benennung der Referenzstelle, deren Aufgabe es ist, zur Vereinheitlichung der Prüfmethoden und der Bewertung der Ergebnisse reinrassiger Zuchtrinder beizutragen (14),

Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinien 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG (15),

Verordnung (EG) Nr. 882/2004 für Brucellose.

(6)

Die Finanzhilfen für die Durchführung und Veranstaltung von Workshops der gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien sollten ebenfalls den Förderfähigkeitsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 entsprechen.

(7)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (16) werden Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen (Veterinärmaßnahmen) aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert. Für die Zwecke der Finanzkontrolle finden die Artikel 9, 36 und 37 der genannten Verordnung Anwendung.

(8)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Zusammenhang mit der klassischen Schweinepest gewährt die Gemeinschaft dem Institut für Virologie der Tierärztlichen Hochschule, Hannover, Deutschland, eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben gemäß Anhang IV der Richtlinie 2001/89/EG.

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2007 auf 100 % der zuschussfähigen Ausgaben dieses Instituts gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 im Rahmen des Arbeitsprogramms mit einem Höchstbetrag von 232 000 EUR, von denen höchstens 18 000 EUR für die Organisation eines Fachworkshops über Diagnoseverfahren für die klassische Schweinepest aufgewendet werden dürfen.

Artikel 2

Im Zusammenhang mit der Newcastle-Krankheit gewährt die Gemeinschaft dem Central Veterinary Laboratory, Addlestone, Vereinigtes Königreich, eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben gemäß Anhang V der Richtlinie 92/66/EWG.

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2007 auf 100 % der zuschussfähigen Ausgaben dieses Laboratoriums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 im Rahmen des Arbeitsprogramms mit einem Höchstbetrag von 77 000 EUR.

Artikel 3

Im Zusammenhang mit der Aviären Influenza gewährt die Gemeinschaft dem Central Veterinary Laboratory, Addlestone, Vereinigtes Königreich, eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben gemäß Anhang V der Richtlinie 92/40/EWG.

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2007 auf 100 % der zuschussfähigen Ausgaben dieses Laboratoriums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 im Rahmen des Arbeitsprogramms mit einem Höchstbetrag von 406 000 EUR.

Artikel 4

Im Zusammenhang mit der vesikulären Schweinekrankheit gewährt die Gemeinschaft dem Pirbright Laboratory, Vereinigtes Königreich, eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben gemäß Anhang III der Richtlinie 92/119/EWG.

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2007 auf 100 % der zuschussfähigen Ausgaben dieses Laboratoriums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 im Rahmen des Arbeitsprogramms mit einem Höchstbetrag von 126 000 EUR.

Artikel 5

Im Zusammenhang mit der Maul- und Klauenseuche gewährt die Gemeinschaft dem Pirbright Laboratory, Vereinigtes Königreich, eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben gemäß Anhang XVI der Richtlinie 2003/85/EWG.

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2007 auf 100 % der zuschussfähigen Ausgaben dieses Laboratoriums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 im Rahmen des Arbeitsprogramms mit einem Höchstbetrag von 274 000 EUR.

Artikel 6

Im Zusammenhang mit Fischseuchen gewährt die Gemeinschaft dem dänischen Nationalen Veterinärinstitut, Århus, Dänemark, eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben gemäß Anhang C der Richtlinie 93/53/EWG.

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2007 auf 100 % der zuschussfähigen Ausgaben dieses Instituts gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 im Rahmen des Arbeitsprogramms mit einem Höchstbetrag von 150 000 EUR.

Artikel 7

Im Zusammenhang mit Muschelkrankheiten gewährt die Gemeinschaft Ifremer (Institut français de recherche pour l'exploitation de la mer), La Tremblade, Frankreich, eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben gemäß Anhang B der Richtlinie 95/70/EG.

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2007 auf 100 % der zuschussfähigen Ausgaben dieses Instituts gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 im Rahmen des Arbeitsprogramms mit einem Höchstbetrag von 90 000 EUR.

Artikel 8

Im Zusammenhang mit der Pferdepest gewährt die Gemeinschaft dem Laboratorio Central de Veterinaria de Algete, Spanien, eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben gemäß Anhang I der Richtlinie 92/35/EWG.

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2007 auf 100 % der zuschussfähigen Ausgaben dieses Laboratoriums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 im Rahmen des Arbeitsprogramms mit einem Höchstbetrag von 98 000 EUR, von denen höchsten 38 000 EUR für die Veranstaltung eines Fachworkshops über Diagnosverfahren für die Pferdepest aufgewendet werden dürfen.

Artikel 9

Im Zusammenhang mit der Blauzungenkrankheit gewährt die Gemeinschaft dem Pirbright Laboratory, Vereinigtes Königreich, eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben gemäß Anhang II der Richtlinie 2000/75/EG.

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2007 auf 100 % der zuschussfähigen Ausgaben dieses Laboratoriums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 im Rahmen des Arbeitsprogramms mit einem Höchstbetrag von 373 000 EUR, von denen höchstens 45 000 EUR für die Veranstaltung eines Fachworkshops über Diagnoseverfahren für die Blauzungenkrankheit aufgewendet werden dürfen.

Artikel 10

Im Zusammenhang mit den serologischen Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe gewährt die Gemeinschaft dem Laboratorium der AFSSA (Agence française de sécurité sanitaire des aliments), Nancy, Frankreich, eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben gemäß Anhang II der Entscheidung 2000/258/EG.

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2007 auf 100 % der zuschussfähigen Ausgaben dieses Laboratoriums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 im Rahmen des Arbeitsprogramms mit einem Höchstbetrag von 200 000 EUR.

Artikel 11

Im Zusammenhang mit der Brucellose gewährt die Gemeinschaft dem AFSSA — Laboratoire d’études et de recherches en pathologie animale et zoonoses, Maisons-Alfort, Frankreich, eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2007 auf 100 % der zuschussfähigen Ausgaben dieses Laboratoriums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 im Rahmen des Arbeitsprogramms mit einem Höchstbetrag von 250 000 EUR, von denen höchsten 35 000 EUR für einen Fachworkshop über Diagnoseverfahren für Brucellose aufgewendet werden dürfen.

Artikel 12

Im Zusammenhang mit der Afrikanischen Schweinepest gewährt die Gemeinschaft dem Centro de Investigación en Sanidad Animal, Valdeolmos, Madrid, Spanien, eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben gemäß Anhang V der Richtlinie 2002/60/EG.

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2007 auf 100 % der zuschussfähigen Ausgaben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 dieses Forschungszentrums im Rahmen des Arbeitsprogramms mit einem Höchstbetrag von 120 000 EUR.

Artikel 13

Zwecks Auswertung der Testergebnisse und Vereinheitlichung der Testmethoden für reinrassige Zuchtrinder gewährt die Gemeinschaft Interbull Centre, Uppsala, Schweden, eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben gemäß Anhang II der Entscheidung 96/463/EG.

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2007 auf 100 % der zuschussfähigen Ausgaben dieses Zentrums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 im Rahmen des Arbeitsprogramms mit einem Höchstbetrag von 80 000 EUR.

Artikel 14

Diese Entscheidung ist gerichtet an:

Institut für Virologie der Tierärztlichen Hochschule, Hannover, Deutschland;

Central Veterinary Laboratory, Addlestone, Vereinigtes Königreich;

Pirbright Laboratory, Vereinigtes Königreich;

Danish National Veterinary Institute, Åarhus, Dänemark;

Ifremer, La Tremblade, Frankreich;

Laboratorio central de veterinaria de Madrid, Algete, Spanien;

AFSSA-Laboratorium, Nancy, Frankreich;

AFSSA — Laboratoire d’études et de recherches en pathologie animale et zoonoses, Maisons-Alfort, Frankreich;

Centro de Investigación en Sanidad Animal, Valdeolmos, Madrid, Spanien;

Interbull Centre, Uppsala, Schweden.

Brüssel, den 8. Mai 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006

(3)  ABl. L 331 vom 29.11.2006, S. 8.

(4)  ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG der Kommission (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352).

(5)  ABl. L 260 vom 5.9.1992, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG.

(6)  ABl. L 167 vom 22.6.1992, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG.

(7)  ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 69. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/10/EG der Kommission (ABl. L 63 vom 1.3.2007, S. 24).

(8)  ABl. L 175 vom 19.7.1993, S. 23. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG.

(9)  ABl. L 332 vom 30.12.1995, S. 33. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG.

(10)  ABl. L 157 vom 10.6.1992, S. 19. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG.

(11)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG.

(12)  ABl. L 79 vom 30.3.2000, S. 40. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2003/60/EG der Kommission (ABl. L 23 vom 28.1.2003, S. 30).

(13)  ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG.

(14)  ABl. L 192 vom 2.8.1996, S. 19.

(15)  ABl. L 306 vom 22.11.2003, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG.

(16)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2007 (ABl. L 95 vom 5.4.2007, S. 1).


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