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Document 32007R0216

Verordnung (EG) Nr. 216/2007 der Kommission vom 28. Februar 2007 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Verordnung (EG) Nr. 1629/2004 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Graphitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien durch die Einfuhren von bestimmtem künstlichem Graphit mit Ursprung in Indien und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

OJ L 62, 1.3.2007, p. 16–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
OJ L 56M, 29.2.2008, p. 112–114 (MT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/10/2007; Aufgehoben durch 32007R1229

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/216/oj

1.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 62/16


VERORDNUNG (EG) Nr. 216/2007 DER KOMMISSION

vom 28. Februar 2007

zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Verordnung (EG) Nr. 1629/2004 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Graphitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien durch die Einfuhren von bestimmtem künstlichem Graphit mit Ursprung in Indien und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   ANTRAG

(1)

Die Kommission erhielt gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung einen Antrag auf Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren bestimmter Graphitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien.

(2)

Der Antrag wurde am 15. Januar 2007 von der European Carbon and Graphite Association (ECGA) im Namen von in der Gemeinschaft niedergelassenen Herstellern bestimmter Graphitelektrodensysteme eingereicht.

B.   WARE

(3)

Bei der von der mutmaßlichen Umgehung betroffenen Ware handelt es sich um Graphitelektroden der für Elektrolichtbogenöfen verwendeten Art mit einer Rohdichte von mindestens 1,65 g/cm3 und einem elektrischen Widerstand von höchstens 6,0 μΩ.m des KN-Codes ex 8545 11 00 (TARIC-Code 8545110010) und die für diese Elektroden verwendeten Nippel des KN-Codes ex 8545 90 90 (TARIC-Code 8545909010), gemeinsam oder unabhängig voneinander eingeführt, mit Ursprung in Indien (nachstehend „betroffene Ware“ genannt). Die KN-Codes werden nur informationshalber angegeben.

(4)

Gegenstand der Untersuchung sind bestimmte künstliche Graphitstäbe mit einem Durchmesser von 75 mm oder mehr mit Ursprung in Indien (nachstehend „untersuchte Ware“ genannt), die normalerweise unter den KN-Code ex 3801 10 00 (TARIC-Code 3801100010) eingereiht werden. Dieser Code wird nur informationshalber angegeben. Die untersuchte Ware ist ein Zwischenprodukt bei der Herstellung der betroffenen Ware, das bereits deren grundlegende Eigenschaften aufweist.

C.   GELTENDE MASSNAHMEN

(5)

Bei der derzeit geltenden und mutmaßlich umgangenen Maßnahme handelt es sich um einen mit der Verordnung (EG) Nr. 1629/2004 des Rates (2) eingeführten Antidumpingzoll.

D.   BEGRÜNDUNG

(6)

Der Antrag enthält ausreichende Anscheinsbeweise dafür, dass die gegenüber Einfuhren der betroffenen Ware geltenden Antidumpingmaßnahmen durch Einfuhren der untersuchten Ware umgangen werden.

(7)

Es wurden folgende Beweise vorgelegt:

i)

Aus dem Antrag geht hervor, dass sich das Handelsgefüge der Ausfuhren aus Indien in die Gemeinschaft nach der Einführung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber der betroffenen Ware erheblich verändert hat und dass es für diese Veränderung außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder Rechtfertigung gibt.

ii)

Die Veränderung des Handelsgefüges ist offensichtlich darauf zurückzuführen, dass Einfuhren der untersuchten Ware durch einen einfachen Arbeitsvorgang in der Gemeinschaft zu der betroffenen Ware weiterverarbeitet werden.

iii)

Darüber hinaus enthält der Antrag hinreichende Anscheinsbeweise dafür, dass die Antidumpingmaßnahmen gegenüber der betroffenen Ware mengenmäßig unterlaufen und ihre Wirkung damit beeinträchtigt wird. Dem Anschein nach werden anstelle der betroffenen Ware bedeutende Mengen der untersuchten Ware eingeführt.

iv)

Schließlich enthält der Antrag ausreichende Anscheinsbeweise dafür, dass die Preise der untersuchten Ware nach ihrer Weiterverarbeitung im Vergleich zu dem ursprünglich für die betroffene Ware ermittelten Normalwert gedumpt sind.

v)

Sollten im Verlauf der Untersuchung neben der einfachen Weiterverarbeitung noch andere Umgehungspraktiken im Sinne des Artikels 13 der Grundverordnung festgestellt werden, kann sich die Untersuchung auch auf diese Praktiken erstrecken.

E.   VERFAHREN

(8)

Aus den vorstehenden Gründen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Beweise ausreichen, um eine Untersuchung gemäß Artikel 13 der Grundverordnung einzuleiten und die Einfuhren der untersuchten Ware gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich zu erfassen.

a)   Fragebogen

(9)

Um die von der Kommission für ihre Untersuchung als notwendig erachteten Informationen einzuholen, wird sie den Ausführern/Herstellern und ihren Verbänden in Indien und den Einführern und ihren Verbänden in der Gemeinschaft, die an der zu den geltenden Maßnahmen führenden Untersuchung mitarbeiteten, sowie den indischen Behörden Fragebogen zusenden. Gegebenenfalls werden auch Informationen vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eingeholt.

(10)

Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, umgehend und innerhalb der in Artikel 3 genannten Frist bei der Kommission nachzufragen, ob sie im Antrag genannt sind. Ist dies nicht der Fall, sollten sie innerhalb der in Artikel 3 Absatz 1 gesetzten Frist einen Fragebogen anfordern, da die Frist in Artikel 3 Absatz 2 für alle interessierten Parteien gilt.

(11)

Die indischen Behörden werden über die Einleitung der Untersuchung unterrichtet und erhalten eine Kopie des Antrags.

b)   Einholung von Informationen und Anhörungen

(12)

Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich darzulegen. Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.

c)   Befreiung von der zollamtlichen Erfassung oder von den Maßnahmen

(13)

Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung können Einfuhren der untersuchten Ware von der zollamtlichen Erfassung oder von den Maßnahmen befreit werden, wenn die Einfuhr keine Umgehung darstellt.

(14)

Da die mutmaßliche Umgehung innerhalb der Gemeinschaft stattfindet, kann Einführern der untersuchten Ware, die nachweisen können, dass sie nicht mit einem Hersteller verbunden sind, der den geltenden Maßnahmen unterliegt, eine solche Befreiung gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung gewährt werden. Einführer, die eine Befreiung erwirken möchten, sollten innerhalb der in Artikel 3 Absatz 3 gesetzten Frist einen durch entsprechende Beweise belegten Antrag stellen.

F.   ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

(15)

Gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung sollten die Einfuhren der untersuchten Ware zollamtlich erfasst werden, damit rückwirkend ab dem Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren aus Indien Antidumpingzölle in angemessener Höhe erhoben werden können, falls bei der Untersuchung eine Umgehung festgestellt wird.

G.   FRISTEN

(16)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollten Fristen festgesetzt werden, innerhalb derer

interessierte Parteien sich bei der Kommission selbst melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen, den Fragebogen beantworten oder sonstige Informationen übermitteln können, die im Rahmen der Untersuchung berücksichtigt werden sollen;

Einführer in der Gemeinschaft eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen beantragen können;

interessierte Parteien einen schriftlichen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen können.

(17)

Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der in Artikel 3 genannten Frist selbst meldet.

H.   MANGELNDE BEREITSCHAFT ZUR MITARBEIT

(18)

Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilen sie nicht innerhalb der festgesetzten Fristen die erforderlichen Auskünfte oder behindern sie erheblich die Untersuchung, so können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Fakten getroffen werden.

(19)

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Angaben gemacht hat, so werden diese Angaben nicht berücksichtigt; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden. Ist eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil zur Mitarbeit bereit und stützen sich die Feststellungen daher gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Fakten, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es wird eine Untersuchung gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 eingeleitet um festzustellen, ob mit Einfuhren in die Gemeinschaft von bestimmten künstlichen Graphitstäben mit einem Durchmesser von 75 mm oder mehr mit Ursprung in Indien, die normalerweise unter den KN-Code ex 3801 10 00 eingereiht werden, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1629/2004 eingeführten Maßnahmen umgangen werden.

Artikel 2

Die Zollbehörden werden gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die in Artikel 1 genannten Einfuhren in die Gemeinschaft zollamtlich zu erfassen.

Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Die Kommission kann die Zollbehörden per Verordnung anweisen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Waren in die Gemeinschaft einzustellen, die von Einführern eingeführt werden, die eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung beantragt haben und für die festgestellt wurde, dass sie die Antidumpingzölle nicht umgehen.

Artikel 3

(1)   Die Fragebogen sind bei der Kommission innerhalb von 15 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union anzufordern.

(2)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen interessierte Parteien innerhalb von 40 Tagen nach Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt schriftlich darlegen, den Fragebogen beantworten oder sonstige Informationen übermitteln, wenn ihre Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen.

(3)   Einführer, die eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen beantragen wollen, sollten innerhalb derselben Frist von 40 Tagen einen durch entsprechende Beweise belegten Antrag stellen.

(4)   Innerhalb derselben Frist von 40 Tagen können interessierte Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

(5)   Alle sachdienlichen Informationen, Anträge auf Anhörung oder Anforderungen eines Fragebogens sowie alle Anträge auf Befreiung der Einfuhren von der zollamtlichen Erfassung oder von den Maßnahmen sind von den interessierten Parteien schriftlich (nicht in elektronischer Form, sofern nichts anderes bestimmt ist) unter Angabe von Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummern zu übermitteln. Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Verordnung angeforderten Informationen, der beantwortete Fragebogen und alle Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung (3) tragen und gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nicht vertraulichen Fassung übermittelt werden, die den Vermerk „ZUR EINSICHTNAHME DURCH INTERESSIERTE PARTEIEN“ trägt.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro J-79 5/16

B-1049 Brüssel

Fax: (32-2) 295 65 05

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Februar 2007

Für die Kommission

Peter MANDELSON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)  ABl. L 295 vom 18.9.2004, S. 10.

(3)  Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt und werden gemäß Artikel 19 der Grundverordnung und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt.


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