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Document 32007D0018

Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Genehmigung von Krisenplänen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche gemäß der Richtlinie 2003/85/EG des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6855) (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 7, 12.1.2007, p. 36–37 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 219M, 24.8.2007, p. 22–23 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 081 P. 262 - 264
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 081 P. 262 - 264
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 051 P. 159 - 160

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/07/2021; Aufgehoben durch 32020R0687

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/18(1)/oj

12.1.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 7/36


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2006

zur Genehmigung von Krisenplänen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche gemäß der Richtlinie 2003/85/EG des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6855)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/18/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 56,

gestützt auf die Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinie 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG (1), insbesondere auf Artikel 72 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 2003/85/EG sind Mindestmaßnahmen, die bei einem Ausbruch der Maul- und Klauenseuche (MKS) zu treffen sind, sowie Präventivmaßnahmen zur Sensibilisierung und Verbesserung der Vorsorge der zuständigen Behörden und der Landwirte für diese Krankheit festgelegt. Gemäß dieser Richtlinie sind die Krisenpläne der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (MKS) von der Kommission zu genehmigen.

(2)

Mit der Entscheidung 2004/435/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Genehmigung von Krisenplänen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (MKS) (2) werden Krisenpläne für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei genehmigt, und diese Mitgliedstaaten sind im Anhang zur genannten Entscheidung aufgeführt.

(3)

Bulgarien und Rumänien werden der Gemeinschaft am 1. Januar 2007 beitreten. Dementsprechend haben Bulgarien und Rumänien der Kommission ihre Krisenpläne zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (MKS) zur Genehmigung vorgelegt.

(4)

Diese Krisenpläne, die von Bulgarien und Rumänien entsprechend den bei ihrer Bewertung gemachten Empfehlungen geändert wurden, genügen den Kriterien der Richtlinie 2003/85/EG und sind bei regelmäßiger Aktualisierung und wirksamer Umsetzung geeignet, die angestrebten Ziele zu erreichen; sie sollten daher genehmigt werden.

(5)

Im Interesse der Klarheit und Kohärenz des Gemeinschaftsrechts sollte die Entscheidung 2004/435/EG aufgehoben und durch die vorliegende Entscheidung ersetzt werden.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die der Kommission am 7. November 2006 von Bulgarien vorgelegten Krisenpläne zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (MKS) werden genehmigt.

Artikel 2

Die der Kommission am 9. November 2006 von Rumänien vorgelegten Krisenpläne zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (MKS) werden genehmigt.

Artikel 3

Im Anhang ist die Liste der Mitgliedstaaten aufgeführt, die Krisenpläne zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (MKS) gemäß Richtlinie 2003/85/EG genehmigt haben.

Artikel 4

Die Entscheidung 2004/435/EG wird aufgehoben.

Artikel 5

Diese Entscheidung gilt vorbehaltlich und ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. Dezember 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 306 vom 22.11.2003, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/552/EG (ABl. L 217 vom 8.8.2006, S. 29).

(2)  ABl. L 154 vom 30.4.2004, S. 56. Berichtigung im ABl. L 189 vom 27.5.2004, S. 45.


ANHANG

Liste der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3

Code

Land

BG

Bulgarien

CY

Zypern

CZ

Tschechische Republik

EE

Estland

HU

Ungarn

LV

Litauen

LT

Lettland

MT

Malta

PL

Polen

RO

Rumänien

SI

Slowenien

SK

Slowakei


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