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Document 32006R1742

Verordnung (EG) Nr. 1742/2006 der Kommission vom 24. November 2006 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für Weine mit Ursprung in der Republik Albanien

OJ L 329, 25.11.2006, p. 13–15 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 077 P. 164 - 166
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 077 P. 164 - 166
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 021 P. 182 - 184

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1742/oj

25.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 329/13


VERORDNUNG (EG) Nr. 1742/2006 DER KOMMISSION

vom 24. November 2006

zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für Weine mit Ursprung in der Republik Albanien

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 62,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 12. Juni 2006 wurde in Luxemburg ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits (nachstehend „das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen“) unterzeichnet. Dieses Abkommen durchläuft derzeit den Ratifizierungsprozess.

(2)

Am 12. Juni 2006 hat der Rat ein Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Albanien andererseits (2) (nachstehend „das Interimsabkommen“) geschlossen, das ein schnelles Inkrafttreten der Bestimmungen über Handel und Handelsfragen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens vorsieht. Das Interimsabkommen wird am 1. Dezember 2006 in Kraft treten.

(3)

Das Interimsabkommen und das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen sehen vor, dass Weine mit Ursprung in Albanien im Rahmen von Gemeinschaftszollkontingenten zu einem Nullzollsatz in die Gemeinschaft eingeführt werden können.

(4)

Bei den im Interimsabkommen und im Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen vorgesehenen Zollkontingenten handelt es sich um jährliche Kontingente, die auf unbefristete Zeit gewährt werden. Die Kommission sollte Durchführungsvorschriften über die Eröffnung und die Verwaltung dieser Gemeinschaftszollkontingente annehmen.

(5)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3) enthält die kodifizierten Vorschriften über die Verwaltung der Zollkontingente, die in der Reihenfolge zugeteilt werden, in der die Anmeldungen angenommen wurden.

(6)

Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass alle Einführer in der Gemeinschaft gleichen und kontinuierlichen Zugang zu den Zollkontingenten haben und die vorgesehenen Kontingentszollsätze ununterbrochen auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Waren in allen Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung der Kontingente angewandt werden. Es spricht jedoch nichts dagegen, den Mitgliedstaaten im Interesse einer effizienten gemeinsamen Verwaltung dieser Kontingente zu gestatten, die ihren tatsächlichen Einfuhren entsprechenden notwendigen Mengen auf die Kontingente zu ziehen. Die Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission sollte nach Möglichkeit auf elektronischem Wege erfolgen.

(7)

Diese Verordnung sollte ab dem Inkrafttreten des Interimsabkommens gelten und auch nach dem Inkrafttreten des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens weiterhin gelten.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Für Einfuhren von Weinen mit Ursprung in Albanien in die Gemeinschaft werden Zollkontingente zum Nullzollsatz eröffnet.

(2)   Der Nullzollsatz wird angewandt, wenn die eingeführten Weine von einem Herkunftsnachweis gemäß dem Protokoll 3 zum Interimsabkommen und zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen begleitet sind.

Artikel 2

Die in Artikel 1 genannten Zollkontingente werden von der Kommission gemäß den Artikeln 308a bis 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Dezember 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. November 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2165/2005 (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 1).

(2)  ABl. L 239 vom 1.9.2006, S. 2.

(3)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 402/2006 (ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 35).


ANHANG

Lfd. Nr.

KN-Code (1)

TARIC-Unterposition

Warenbezeichnung

Jährliche Kontingentsmenge

(in hl)

Zollsatz

09.1512

ex 2204 10 19

91, 99

Qualitätsschaumwein, anderer als Champagner oder Asti spumante

Vom 1. Dezember 2006 bis 31. Dezember 2006: 5 000

Für jedes darauf folgende Jahr vom 1. Januar bis 31. Dezember: 5 000

frei

ex 2204 10 99

91, 99

2204 21 10

 

Anderer Wein aus frischen Weintrauben, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

ex 2204 21 79

79, 80

ex 2204 21 80

79, 80

ex 2204 21 84

59, 70

ex 2204 21 85

79, 80

ex 2204 21 94

20

ex 2204 21 98

20

ex 2204 21 99

10

09.1513

2204 29 10

 

Anderer Wein aus frischen Weintrauben, in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l

Vom 1. Dezember 2006 bis 31. Dezember 2006: 2 000

Für jedes darauf folgende Jahr, vom 1. Januar bis 31. Dezember: 2 000

frei

2204 29 65

 

ex 2204 29 75

10

2204 29 83

 

ex 2204 29 84

20

ex 2204 29 94

20

ex 2204 29 98

20

ex 2204 29 99

10


(1)  Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Werden ex-KN-Codes angegeben, so ist das Präferenzsystem in Anwendung der KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.


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