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Document 32006D0582

2006/582/EG: Beschluss der Kommission vom 28. August 2006 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Schuhen mit Zehenschutzkappe mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indien

OJ L 234, 29.8.2006, p. 33–34 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/582/oj

29.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 234/33


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 28. August 2006

zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Schuhen mit Zehenschutzkappe mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indien

(2006/582/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 9,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

(1)

Am 13. Mai 2005 erhielt die Kommission einen Antrag gemäß Artikel 5 der Grundverordnung, dem zufolge die Einfuhren von Schuhen mit Zehenschutzkappe mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „VR China“ genannt) und Indien gedumpt sind und dadurch eine Schädigung verursachen.

(2)

Der Antrag wurde von der European Confederation of the Footwear Industry (nachstehend „Antragsteller“ genannt) auf der Grundlage von Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 4 der Grundverordnung im Namen von Herstellern gestellt, auf die ein erheblicher Teil, in diesem Falle mehr als 30 %, der gesamten Gemeinschaftsproduktion von Schuhen mit Zehenschutzkappe entfällt.

(3)

Die mit diesem Antrag vorgelegten Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping und einer dadurch verursachten bedeutenden Schädigung wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen.

(4)

Mit einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens (nachstehend „Einleitungsbekanntmachung“ genannt) leitete die Kommission ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Ursprung in der VR China und Indien (nachstehend „betroffene Ware“ genannt) ein. Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Schuhe mit Oberteil aus Leder oder Kunststoff (ausgenommen wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff, bei denen weder das Oberteil mit der Laufsohle noch das Oberteil selbst durch Nähen, Nieten, Nageln, Schrauben, Stecken oder ähnliche Verfahren zusammengefügt ist) oder mit Oberteil aus Leder oder rekonstituiertem Leder, die mit einer Zehenschutzkappe ausgestattet sind und normalerweise unter folgenden KN-Codes eingereiht werden: 6402 30 00, 6403 40 00, ex 6402 19 00, ex 6402 91 00, ex 6402 99 10, ex 6402 99 31, ex 6402 99 39, ex 6402 99 50, ex 6402 99 91, ex 6402 99 93, ex 6402 99 96, ex 6402 99 98, ex 6403 19 00, ex 6403 30 00, ex 6403 51 11, ex 6403 51 15, ex 6403 51 19, ex 6403 51 91, ex 6403 51 95, ex 6403 51 99, ex 6403 59 11, ex 6403 59 31, ex 6403 59 35, ex 6403 59 39, ex 6403 59 50, ex 6403 59 91, ex 6403 59 95, ex 6403 59 99, ex 6403 91 11, ex 6403 91 13, ex 6403 91 16, ex 6403 91 18, ex 6403 91 91, ex 6403 91 93, ex 6403 91 96, ex 6403 91 98, ex 6403 99 11, ex 6403 99 31, ex 6403 99 33, ex 6403 99 36, ex 6403 99 38, ex 6403 99 50, ex 6403 99 91, ex 6403 99 93, ex 6403 99 96, ex 6403 99 98, ex 6405 10 00, ex 6405 90 10 und ex 6405 90 90.

(5)

Die Kommission unterrichtete die ausführenden Hersteller in der VR China und Indien sowie die bekanntermaßen betroffenen Einführer/Händler, die Vertreter der betroffenen Ausfuhrländer, die antragstellenden Gemeinschaftshersteller und andere bekannte Hersteller in der Gemeinschaft sowie bekanntermaßen betroffene Zulieferer und Verwender und deren Verbände offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

B.   ZURÜCKNAHME DES ANTRAGS UND EINSTELLUNG DES VERFAHRENS

(6)

Mit einem an die Kommission gerichteten Schreiben vom 17. Juli 2006 zog der Antragsteller seinen oben genannten Antrag förmlich zurück.

(7)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Grundverordnung kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Antrag zurückgenommen wird, es sei denn, dass dies nicht im Interesse der Gemeinschaft liegt.

(8)

Nach Auffassung der Kommission sollte das betreffende Verfahren eingestellt werden, da die Untersuchung keine Anhaltspunkte gebracht hat, dass die Einstellung dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufen würde. Die interessierten Parteien wurden davon in Kenntnis gesetzt und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen keine Stellungnahmen ein, denen zu entnehmen gewesen wäre, dass die Einstellung des Verfahrens dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufen würde.

(9)

Somit wird der Schluss gezogen, dass das Antidumpingverfahren gegen die Einfuhren der betroffenen Ware ohne die Einführung von Antidumpingmaßnahmen eingestellt werden sollte —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Ursprung in der VR China und Indien mit Oberteil aus Leder oder Kunststoff (ausgenommen wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff, bei denen weder das Oberteil mit der Laufsohle noch das Oberteil selbst durch Nähen, Nieten, Nageln, Schrauben, Stecken oder ähnliche Verfahren zusammengefügt ist) oder mit Oberteil aus Leder oder rekonstituiertem Leder, die mit einer Zehenschutzkappe ausgestattet sind und normalerweise unter den nachstehend aufgeführten KN-Codes eingereiht werden, wird eingestellt: 6402 30 00, 6403 40 00, ex 6402 19 00, ex 6402 91 00, ex 6402 99 10, ex 6402 99 31, ex 6402 99 39, ex 6402 99 50, ex 6402 99 91, ex 6402 99 93, ex 6402 99 96, ex 6402 99 98, ex 6403 19 00, ex 6403 30 00, ex 6403 51 11, ex 6403 51 15, ex 6403 51 19, ex 6403 51 91, ex 6403 51 95, ex 6403 51 99, ex 6403 59 11, ex 6403 59 31, ex 6403 59 35, ex 6403 59 39, ex 6403 59 50, ex 6403 59 91, ex 6403 59 95, ex 6403 59 99, ex 6403 91 11, ex 6403 91 13, ex 6403 91 16, ex 6403 91 18, ex 6403 91 91, ex 6403 91 93, ex 6403 91 96, ex 6403 91 98, ex 6403 99 11, ex 6403 99 31, ex 6403 99 33, ex 6403 99 36, ex 6403 99 38, ex 6403 99 50, ex 6403 99 91, ex 6403 99 93, ex 6403 99 96, ex 6403 99 98, ex 6405 10 00, ex 6405 90 10 und ex 6405 90 90.

Brüssel, den 28. August 2006

Für die Kommission

Peter MANDELSON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)  ABl. C 159 vom 30.6.2005, S. 7.


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