EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32006D0355

2006/355/EG: Beschluss der Kommission vom 16. Mai 2006 zur Einsetzung einer Expertengruppe Kundenmobilität bei Bankkonten

OJ L 132, 19.5.2006, p. 37–38 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 327M, 5.12.2008, p. 601–604 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 15 Volume 016 P. 65 - 66
Special edition in Romanian: Chapter 15 Volume 016 P. 65 - 66
Special edition in Croatian: Chapter 15 Volume 013 P. 56 - 57

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/355/oj

19.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 132/37


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 16. Mai 2006

zur Einsetzung einer Expertengruppe „Kundenmobilität bei Bankkonten“

(2006/355/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft weist der Gemeinschaft die Aufgabe zu, einen Binnenmarkt zu schaffen, der durch die Beseitigung der Hindernisse für den freien Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten gekennzeichnet ist.

(2)

Die Kommission möchte etwaige rechtliche, normative, administrative und sonstige Hindernisse, die den Kunden einen Bankenwechsel erschweren, ermitteln und bei der Aufgabe, diese Hindernisse zu überwinden, beraten werden.

(3)

Das Weißbuch zur Finanzdienstleistungspolitik für die Jahre 2005—2010 (1) sieht die Einsetzung einer Expertengruppe für Kundenmobilität bei Bankkonten vor.

(4)

Die Gruppe muss aus Personen bestehen, die über Fachwissen auf diesem Gebiet verfügen.

(5)

Die Expertengruppe für Kundenmobilität bei Bankkonten ist daher einzurichten und ihr Mandat sowie ihr Aufbau sind zu erläutern —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Kommission setzt hiermit eine Expertengruppe „Kundenmobilität (2) bei Bankkonten“ („die Gruppe“) ein.

Artikel 2

Aufgabenstellung

Die Gruppe hat folgende Aufgaben:

Ermittlung etwaiger rechtlicher, normativer, administrativer und sonstiger Hindernisse, die den Kunden einen Bankenwechsel erschweren. Die Gruppe soll insbesondere feststellen, ob es Hindernisse bei der Eröffnung eines Bankkontos in einem anderen Land sowie bei einem inländischen oder grenzüberschreitenden Bankwechsel gibt (z.B. Gebühren für die Kontoeröffnung, -führung oder -schließung, direkte Gebühren bei einem Bankwechsel usw.).

Beratung der Kommission in der Frage, wie sich die festgestellten Hindernisse beseitigen lassen.

Prüfung des Nutzens eines standardisierten EU-Bankkontos als Option.

Vorlage eines Berichts über ihre Ergebnisse und Vorschläge.

Artikel 3

Zusammensetzung — Ernennung der Mitglieder

(1)   Die Kommission ernennt Sachverständige mit Fachkenntnissen auf dem unter das Mandat der Gruppe fallenden Gebiet zu Mitgliedern der Gruppe. Zugrundegelegt werden dabei:

Vorschläge europäischer oder nationaler Verbände, die die Interessen der Kunden und des Finanzdienstleistungsgewerbes vertreten und sich auf einen Aufruf zur Interessenbekundung gemeldet haben.

Antworten von Einzelpersonen aus Lehre und Forschung auf einen Aufruf zur Interessenbekundung.

(2)   Die Gruppe setzt sich aus höchstens 20 Mitgliedern zusammen.

(3)   Es gelten folgende Bestimmungen:

Die Mitglieder, die von europäischen oder nationalen, die Interessen der Kunden und des Finanzdienstleistungsgewerbes vertretenden Verbänden vorgeschlagen werden, werden als Vertreter der interessierten Parteien ernannt.

Die Mitglieder aus Lehre und Forschung werden ad personam ernannt.

Das Mandat der Gruppenmitglieder beginnt mit der ersten Sitzung der Gruppe und endet spätestens am 1. Mai 2007 mit der Vorlage des Berichts. Sie bleiben bis zu ihrer Auswechslung oder bis zum Ablauf ihres Mandats im Amt.

Mitglieder, die nicht mehr in der Lage sind, einen wirksamen Beitrag zur Arbeit der Gruppe zu leisten, die ihr Amt niederlegen oder die gegen die unter dem ersten, dem zweiten oder dem dritten Gedankenstrich genannten Verpflichtungen oder gegen die Verpflichtungen gemäß Artikel 287 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verstoßen, können für die Dauer ihrer verbleibenden Amtszeit ersetzt werden.

Die Namen der von der Kommission ernannten Mitglieder werden auf der Website der GD Binnenmarkt und Dienstleistungen veröffentlicht. Die Erfassung und Veröffentlichung der Namen der Mitglieder erfolgt gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr.

Ad personam ernannte Mitglieder geben jedes Jahr eine schriftliche Verpflichtungserklärung ab, im öffentlichen Interesse zu handeln, sowie eine Erklärung, dass kein ihrer Unabhängigkeit abträglicher Interessenkonflikt besteht bzw. dass gegebenenfalls ein solcher Interessenkonflikt vorliegt.

Artikel 4

Arbeitsweise

(1)   Den Vorsitz in der Gruppe führt die Kommission.

(2)   Für die Prüfung besonderer Fragen können in Abstimmung mit der Kommission und auf der Grundlage eines von der Gruppe festgelegten Mandats Untergruppen eingesetzt werden; diese werden unmittelbar nach Erfüllung ihres Mandats aufgelöst.

(3)   Der Vorsitzende kann Beobachter mit spezieller Sachkunde in einem auf der Tagesordnung stehenden Gebiet zur Teilnahme an den Arbeiten der Gruppe oder einer Untergruppe auffordern, sofern dies für nützlich und/oder erforderlich erachtet wird.

(4)   Im Rahmen der Mitwirkung an den Arbeiten der Gruppe und der Untergruppen erhaltene Informationen dürfen nicht weitergegeben werden, wenn sie von der Kommission als vertraulich eingestuft werden.

(5)   Die Sitzungen der Gruppe und der Untergruppen finden in der Regel an einem der Dienstorte der Kommission oder ihrer Dienststellen gemäß den von der Kommission festgelegten Modalitäten und Terminen statt. Die Kommissionsdienststellen nehmen die Sekretariatsgeschäfte wahr. Kommissionsbeamte, die an den Beratungen interessiert sind, können an den Sitzungen der Gruppe und ihrer Untergruppen teilnehmen.

(6)   Die Gruppe gibt sich auf der Grundlage der von der Kommission angenommenen Standardgeschäftsordnung eine Geschäftsordnung (3).

(7)   Die Kommission kann auf der Website der GD Binnenmarkt und Dienstleistungen Zusammenfassungen, Schlussfolgerungen, Auszüge aus Schlussfolgerungen oder Arbeitsunterlagen der Gruppe in der jeweiligen Originalsprache veröffentlichen.

Artikel 5

Sitzungskosten

(1)   Die für die Gruppenmitglieder und die Beobachter im Rahmen der Tätigkeit der Gruppe anfallenden Reise- und Aufenthaltskosten werden von der Kommission gemäß den geltenden Bestimmungen erstattet. Die Tätigkeit der Mitglieder wird nicht vergütet.

(2)   Die Erstattung der Sitzungskosten erfolgt nach Maßgabe der Mittel, die den betreffenden Dienststellen im Rahmen des jährlichen Verfahrens der Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 6

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme durch die Kommission in Kraft. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 16. Mai 2006.

Für die Kommission

Charlie McCREEVY

Mitglied der Kommission


(1)  KOM(2005) 629 endg.

(2)  Für diesen Beschluss ist unter Kunde ein einzelner Nutzer oder eine KMU zu verstehen.

(3)  Anhang II des Dokuments SEK(2005) 1004.


Top