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Document 32006E0319

Gemeinsame Aktion 2006/319/GASP des Rates vom 27. April 2006 über die militärische Operation der Europäischen Union zur Unterstützung der Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUC) während der Wahlen

OJ L 116, 29.4.2006, p. 98–101 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 270M, 29.9.2006, p. 462–465 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 18 Volume 005 P. 65 - 68
Special edition in Romanian: Chapter 18 Volume 005 P. 65 - 68

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 26/02/2007; Aufgehoben durch 32007E0147

ELI: http://data.europa.eu/eli/joint_action/2006/319/oj

29.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 116/98


GEMEINSAME AKTION 2006/319/GASP DES RATES

vom 27. April 2006

über die militärische Operation der Europäischen Union zur Unterstützung der Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUC) während der Wahlen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 25 Absatz 3 und Artikel 28 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 28. Oktober 2005 die Resolution 1635 (2005) über die Situation in der Demokratischen Republik Kongo (DRK) angenommen, in der er unter anderem seine Unterstützung für den Prozess des Globalen und alle Seiten einschließenden Übereinkommens über den Übergang in der DRK, das am 17. Dezember 2002 unterzeichnet wurde, bekräftigt und unterstrichen hat, wie wichtig die Wahlen als Grundlage für die langfristige Wiederherstellung des Friedens und der Stabilität, die nationale Aussöhnung und die Schaffung eines Rechtsstaats in der DRK sind. Nach der Annahme dieser Resolution wurde das Mandat der Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der DRK (MONUC) bis zum 30. September 2006 verlängert.

(2)

Die Europäische Union hat ihre Unterstützung für den Übergangsprozess in der DRK zugesagt, und der Rat hat darum unter anderem Gemeinsame Aktionen zu zwei derzeit laufenden Missionen, nämlich die Gemeinsame Aktion 2004/847/GASP vom 9. Dezember 2004 zur Polizeimission der Europäischen Union in Kinshasa (DRK) betreffend die Integrierte Polizeieinheit (EUPOL Kinshasa) (1) und die Gemeinsame Aktion 2005/355/GASP vom 2. Mai 2005 betreffend die Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (DR Kongo) (2) (nachstehend „EUSEC RD Congo“ genannt) angenommen. Im Jahr 2003 hat die Europäische Union im Rahmen der Gemeinsamen Aktion 2003/423/GASP (3) eine Militäroperation (die Operation Artemis) in der DRK gemäß der Resolution 1484 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen durchgeführt.

(3)

Am 20. Februar 2006 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2006/122/GASP (4) zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die afrikanische Region der Großen Seen, Herrn Aldo Ajello, angenommen.

(4)

Der Untergeneralsekretär der Vereinten Nationen für Friedenssicherungseinsätze hat die Europäische Union mit Schreiben vom 27. Dezember 2005 ersucht, die Möglichkeit des Einsatzes von Streitkräften in der Demokratischen Republik Kongo zur Unterstützung der MONUC während der Wahlen in Betracht zu ziehen.

(5)

Am 23. März 2006 hat der Rat ein Optionspapier über eine mögliche Unterstützung der MONUC durch die EU gebilligt.

(6)

Der Vorsitz hat in einem Brief vom 28. März 2006 die Grundsätze der Unterstützung der EU für die MONUC bestätigt.

(7)

In der Resolution 1671 (2006) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 25. April 2006 wurde die EU ermächtigt, Einsatzkräfte zur Unterstützung der MONUC in der DRK während der Wahlen einzusetzen; sie enthält auch Vorschriften zur Anwendung der am 4. Mai 2000 unterzeichneten Übereinkunft zwischen den Vereinten Nationen und der DRK über den Status der MONUC auf die EU-geführten Einsatzkräfte.

(8)

Die Regierung der DRK hat eine mögliche militärische Unterstützung der MONUC durch die EU während der Wahlen begrüßt.

(9)

Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) sollte die politische Kontrolle und die strategische Leitung der EU-Militäroperation zur Unterstützung der MONUC in der DRK wahrnehmen und die entsprechenden Beschlüsse nach Artikel 25 Absatz 3 des EU-Vertrags fassen.

(10)

Nach Artikel 28 Absatz 3 des EU-Vertrags sollten die operativen Ausgaben, die aufgrund dieser Gemeinsamen Aktion mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen entstehen, gemäß dem Beschluss 2004/197/GASP des Rates vom 23. Februar 2004 über einen Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen (5) (nachstehend „ATHENA“ genannt) zu Lasten der Mitgliedstaaten gehen.

(11)

Nach Artikel 14 Absatz 1 des EU-Vertrags sind in den gemeinsamen Aktionen die der Europäischen Union zur Verfügung zu stellenden Mittel festzulegen. Der finanzielle Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EU-Militäroperation stellt den derzeit besten Schätzwert dar und präjudiziert nicht die endgültigen Zahlen in einem Haushaltsplan, der gemäß den in ATHENA festgelegten Regeln zu verabschieden ist.

(12)

Gemäß Artikel 6 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Europäischen Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Dänemark beteiligt sich nicht an der Durchführung der Gemeinsamen Aktion und mithin auch nicht an der Finanzierung der Operation —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Aufgaben

(1)   Die Europäische Union führt gemäß dem in der Resolution 1671 (2006) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen erteilten Mandat eine EU-Militäroperation zur Unterstützung der MONUC in der Demokratischen Republik Kongo während der Wahlen mit der Bezeichnung EUFORD RD Congo durch.

(2)   Die zu diesem Zweck eingesetzten Einsatzkräfte handeln gemäß den Zielen über eine mögliche Unterstützung der MONUC, die vom Rat am 23. März 2006 gebilligt wurden.

Artikel 2

Ernennung des Befehlshabers der Operation der EU („Operation Commander“)

Generalleutnant Karlheinz VIERECK wird zum Befehlshaber der Operation der EU ernannt.

Artikel 3

Bestimmung des Hauptquartiers für Operationsführung der EU („Operational Headquarters“)

Das Hauptquartier für Operationsführung der EU wird beim Einsatzführungskommando der Bundeswehr (EinsFüKdo Bw) in Potsdam angesiedelt.

Artikel 4

Bestimmung des Befehlshabers des Einsatzkontingents der EU („Force Commander“)

Generalmajor Christian DAMAY wird zum Befehlshaber des Einsatzkontingents der EU ernannt.

Artikel 5

Planung und Einleitung der Operation

Der Beschluss über die Einleitung der EU-Militäroperation wird vom Rat unter Berücksichtigung des Wahlkalenders der DRK gefasst, nachdem der Einsatzplan und die Einsatzregeln gebilligt worden sind.

Artikel 6

Politische Kontrolle und strategische Leitung

(1)   Unter der Verantwortung des Rates nimmt das PSK die politische Kontrolle und strategische Leitung der EU-Militäroperation wahr. Der Rat ermächtigt das PSK hiermit, die entsprechenden Beschlüsse nach Artikel 25 des EU-Vertrags zu fassen. Diese Ermächtigung beinhaltet die Befugnis zur Änderung der Planungsdokumente, einschließlich des Einsatzplans, der Befehlskette und der Einsatzregeln. Sie beinhaltet auch die Befugnis, weitere Beschlüsse zur Ernennung des Befehlshabers der Operation der EU und/oder des Befehlshabers des Einsatzkontingents der EU zu fassen. Die Entscheidungsbefugnis in Bezug auf die Ziele und die Beendigung der EU-Militäroperation verbleibt beim Rat, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird.

(2)   Das PSK erstattet dem Rat regelmäßig Bericht.

(3)   Das PSK erhält vom Vorsitzenden des Militärausschusses der Europäischen Union (CEUMC) regelmäßig Berichte über die Durchführung der EU-Militäroperation. Das PSK kann den Befehlshaber der Operation der EU und/oder den Befehlshaber des Einsatzkontingents der EU gegebenenfalls zu seinen Sitzungen einladen.

Artikel 7

Militärische Leitung

(1)   Der Militärausschuss der EU (EUMC) überwacht die ordnungsgemäße Durchführung der unter Verantwortung des Befehlshabers der Operation der EU durchgeführten EU-Militäroperation.

(2)   Der EUMC erhält vom Befehlshaber der Operation der EU regelmäßig Berichte. Er kann den Befehlshaber der Operation der EU und/oder den Befehlshaber des Einsatzkontingents der EU erforderlichenfalls zu seinen Sitzungen einladen.

(3)   Der CEUMC ist erster Ansprechpartner für den Befehlshaber der Operation der EU.

Artikel 8

Kohärenz der EU-Reaktion

Der Vorsitz, der Generalsekretär/Hohe Vertreter, der EUSR, der Befehlshaber der Operation der EU und der Befehlshaber des Einsatzkontingents der EU, der Missionsleiter der EUPOL KINSHASA und der Missionsleiter der EUSEC RD Congo stimmen ihre jeweiligen Tätigkeiten bei der Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion eng miteinander ab.

Artikel 9

Beziehungen zu den Vereinten Nationen, der DRK und anderen Beteiligten

(1)   Der Generalsekretär/Hohe Vertreter, der vom EUSR unterstützt wird, nimmt in enger Abstimmung mit dem Vorsitz die Rolle des ersten Ansprechpartners für die Vereinten Nationen, die Behörden der DRK und der Nachbarländer sowie für andere wichtige Beteiligte wahr.

(2)   Der Befehlshaber der Operation der EU arbeitet in Fragen, die seine Mission betreffen, in enger Abstimmung mit dem Generalsekretär/Hohen Vertreter mit dem Department on Peacekeeping Operations der Vereinten Nationen (DPKO) und der MONUC zusammen.

(3)   Der Befehlshaber des Einsatzkontingents der EU hält in Fragen, die seine Mission betreffen, in Abstimmung mit dem EUSR und dem Missionsleiter der EUPOL KINSHASA bzw. der EUSEC RD Congo engen Kontakt zur MONUC und hält dabei auch gegebenenfalls Kontakt zu den örtlichen Behörden und anderen internationalen Beteiligten.

Artikel 10

Beteiligung von Drittstaaten

(1)   Unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Europäischen Union und des einheitlichen institutionellen Rahmens und im Einklang mit den vom Europäischen Rat festgelegten einschlägigen Leitlinien

sind die nicht der EU angehörenden europäischen NATO-Mitglieder eingeladen, an der EU-Militäroperation teilzunehmen;

können die Länder, die Kandidaten für den Beitritt zur Europäischen Union sind, und andere potenzielle Partner eingeladen werden, an der EU-Militäroperation gemäß den vereinbarten Modalitäten teilzunehmen.

(2)   Der Rat ermächtigt das PSK, auf Empfehlung des Befehlshabers der Operation der EU und des EUMC die entsprechenden Beschlüsse über die Annahme der vorgeschlagenen Beiträge zu fassen.

(3)   Die Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten werden in einer Übereinkunft geregelt, die nach dem Verfahren des Artikels 24 des EU-Vertrags zu schließen ist. Der Generalsekretär/Hohe Vertreter kann in Unterstützung des Vorsitzes solche Übereinkünfte im Namen der Union aushandeln. Haben die EU und ein Drittstaat ein Rahmenabkommen über die Beteiligung dieses Drittstaates an Krisenbewältigungsoperationen der EU geschlossen, so gelten die Bestimmungen dieses Abkommens für diese Operation.

(4)   Drittstaaten, die einen wesentlichen militärischen Beitrag zu der EU-Militäroperation leisten, haben hinsichtlich der laufenden Durchführung der Operation dieselben Rechte und Pflichten wie die an der Operation beteiligten EU-Mitgliedstaaten.

(5)   Der Rat ermächtigt das PSK, die entsprechenden Beschlüsse über die Einsetzung eines Ausschusses der beitragenden Länder zu fassen, falls Drittstaaten wesentliche militärische Beiträge leisten.

Artikel 11

Gemeinschaftsmaßnahmen

Der Rat und die Kommission gewährleisten jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich die Kohärenz zwischen der Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion und außenpolitischen Maßnahmen der Gemeinschaft nach Artikel 3 des EU-Vertrags. Der Rat und die Kommission arbeiten zu diesem Zweck zusammen.

Artikel 12

Status der EU-geführten Einsatzkräfte

Der Status der EU-geführten Einsatzkräfte und ihres Personals, einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die Erfüllung ihrer Mission erforderlichen Garantien werden nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Resolution 1671 (2006) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen festgelegt.

Artikel 13

Finanzregelung

(1)   Die gemeinsamen Kosten für die EU-Militäroperation werden von ATHENA verwaltet.

(2)   Für die Zwecke dieser EU-Militäroperation

gelten die Kosten für die Kasernen und Unterkünfte der Einsatzkräfte insgesamt nicht als gemeinsame Kosten,

gelten die Kosten für den Transport der Einsatzkräfte insgesamt nicht als gemeinsame Kosten.

(3)   Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EU-Militäroperation dienende Betrag beläuft sich auf 16 700 000 EUR für einen Zeitraum von vier Monaten. Der in Artikel 31 Absatz 3 des Beschlusses 2004/197/GASP genannte Prozentsatz des Referenzbetrags beträgt 70 %.

Artikel 14

Weitergabe von Informationen an die Vereinten Nationen, die MONUC und andere dritte Parteien

(1)   Der Generalsekretär/Hohe Vertreter ist befugt, an die Vereinten Nationen, die MONUC und an andere dritte Parteien, die sich an dieser Gemeinsamen Aktion beteiligen, EU-Verschlusssachen und für die Zwecke der EU-Militäroperation erstellte Dokumente bis zu dem für diese dritten Parteien jeweils festgelegten Geheimhaltungsgrad unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates weiterzugeben.

(2)   Der Generalsekretär/Hohe Vertreter ist befugt, nicht als EU-Verschlusssachen eingestufte Dokumente der EU, die die Beratungen des Rates im Zusammenhang mit der Operation betreffen und die der Geheimhaltungspflicht gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates (6) unterliegen, an die Vereinten Nationen, die MONUC und andere dritte Parteien, die sich an dieser Gemeinsamen Aktion beteiligen, weiterzugeben.

Artikel 15

Inkrafttreten und Beendigung

(1)   Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

(2)   Die EU-Militäroperation endet vier Monate nach dem ersten Wahlgang.

(3)   Diese Gemeinsame Aktion wird aufgehoben, sobald alle Einsatzkräfte der EU entsprechend der gebilligten Planung für die Beendigung der EU-Militäroperation rückverlegt worden sind.

Artikel 16

Veröffentlichung

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 27. April 2006.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

L. PROKOP


(1)  ABl. L 367 vom 14.12.2004, S. 30. Gemeinsame Aktion geändert durch die Gemeinsame Aktion 2005/822/GASP (ABl. L 305 vom 24.11.2005, S. 44).

(2)  ABl. L 112 vom 3.5.2005, S. 20. Gemeinsame Aktion geändert durch die Gemeinsame Aktion 2005/868/GASP (ABl. L 318 vom 6.12.2005, S. 29).

(3)  ABl. L 143 vom 11.6.2003, S. 50.

(4)  ABl. L 49 vom 21.2.2006, S. 17.

(5)  ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 68. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2005/68/GASP (ABl. L 27 vom 29.1.2005, S. 59).

(6)  Beschluss 2004/338/EG, Euratom des Rates vom 22. März 2004 zur Festlegung seiner Geschäftsordnung (ABl. L 106 vom 15.4.2004, S. 22). Zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/34/EG, Euratom (ABl. L 22 vom 26.1.2006, S. 32).


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