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Document 32006R0660
Commission Regulation (EC) No 660/2006 of 27 April 2006 amending Regulation (EC) No 1973/2004 laying down detailed rules for the application of Council Regulation (EC) No 1782/2003 as regards the support schemes provided for in Titles IV and IVa of that Regulation and the use of land set aside for the production of raw materials
Verordnung (EG) Nr. 660/2006 der Kommission vom 27. April 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen
Verordnung (EG) Nr. 660/2006 der Kommission vom 27. April 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen
OJ L 116, 29.4.2006, p. 27–35
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 312M, 22.11.2008, p. 28–36
(MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 071 P. 224 - 232
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 071 P. 224 - 232
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2009
29.4.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 116/27 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 660/2006 DER KOMMISSION
vom 27. April 2006
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (1), insbesondere auf Artikel 113 Absatz 2, Artikel 145 Buchstaben c, d, da und f und Artikel 155,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission die ihnen vorliegenden Angaben über die Anwendung der Beihilfe für Stärkekartoffeln gemäß Artikel 93 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Beihilfe für Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger gemäß Titel IV Kapitel 10f der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 übermitteln. Artikel 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 der Kommission (2) ist entsprechend zu ändern. |
(2) |
Gemäß Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 319/2006 geänderten Fassung kann die Beihilfe für Energiepflanzen für Flächen gewährt werden, deren Produktion Gegenstand eines Vertrags zwischen dem Betriebsinhaber und dem Aufkäufer ist. Die in der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 festgelegten Durchführungsvorschriften zur Beihilfe für Energiepflanzen sind entsprechend zu ändern. |
(3) |
Gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 müssen die Energieprodukte spätestens durch einen zweiten Verarbeiter gewonnen werden. Was jedoch die Regelung für die Non-food-Erzeugung auf stillgelegten Flächen betrifft, so müssen gemäß Artikel 156 der genannten Verordnung nicht für Lebens- und Futtermittelzwecke bestimmte Erzeugnisse spätestens durch einen dritten Verarbeiter gewonnen werden. Aufgrund der Erfahrungen nach zwei Jahren Anwendung der Energiepflanzenregelung ist es angebracht, die beiden Regelungen anzugleichen und auch in der Energiepflanzenregelung einen dritten Verarbeiter vorzusehen. Die Artikel 33, 37 und 38 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 sind daher entsprechend zu ändern. |
(4) |
Es ist zu bestimmen, welche Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem, die in der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (3) festgelegt sind, auf die Regelung für die spezielle Zahlung für Zucker gemäß Artikel 143ba der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 anzuwenden sind. |
(5) |
Eines der in der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (4) vorgesehenen Ziele der Zuckermarktreform ist eine verstärkte Marktausrichtung des gemeinschaftlichen Zuckersektors. Um die Absatzmöglichkeiten für die Produkte dieses Sektors zu steigern, ist es daher angebracht, dass Zuckerrüben, Topinambur und Zichorienwurzeln für die Energiepflanzenbeihilfe in Betracht kommen und der Anbau dieser Kulturen für andere Zwecke als die Zuckererzeugung auf Stilllegungsflächen zugelassen wird. |
(6) |
Gemäß Artikel 171cm Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 kann ein Erzeuger, sobald er mit den Lieferungen begonnen hat, keinen Vorschuss auf die Tabakbeihilfe mehr beantragen. Aufgrund dieser Bestimmung ist es für die Erzeuger von frühen Tabaksorten unmöglich, einen Vorschussantrag zu stellen. Diese Bestimmung sollte daher aufgehoben werden. |
(7) |
Slowenien hat gemäß Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beschlossen, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung ab 2007 anzuwenden. Gemäß Artikel 71 Absatz 1 Unterabsatz 3 der genannten Verordnung gilt die Übergangszeit für Hopfen nur bis zum 31. Dezember 2005. Slowenien wäre daher gezwungen, die Betriebsprämienregelung nur für diesen Sektor einzuführen und alle anderen Sektoren 2007 einzubeziehen. Um den Übergang zur Betriebsprämienregelung zu vereinfachen, ist in Artikel 48a Absatz 11 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (5) daher vorgesehen, die bisherige Hopfenregelung in Slowenien bis zum 31. Dezember 2006 beizubehalten und somit die Betriebsprämienregelung 2007 für alle Sektoren einzuführen. Es ist daher angebracht, die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 mit denen der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 in Einklang zu bringen und somit zu bestimmen, dass die Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 609/1999 der Kommission vom 19. März 1999 über die Gewährung der Beihilfe für Hopfenerzeuger (6) in Slowenien bis zum 31. Dezember 2006 gelten. |
(8) |
Spanien hat gemäß Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 eine Änderung von Anhang X der genannten Verordnung vorgeschlagen, um die benachteiligten Gebiete der Provinzen Coruña und Lugo in der Autonomen Region Galicien aufzunehmen, und der Kommission eine ausführliche Begründung dieses Vorschlags übermittelt, aus der hervorgeht, dass die Kriterien gemäß Artikel 113 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erfüllt sind. Angesichts dieser Begründung ist Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 zu ändern, um die betreffenden Gebiete aufzunehmen. |
(9) |
In Anhang II der Entscheidung K(2004) 1439/3 der Kommission vom 29. April 2004 über die förderfähige Mindestfläche pro Betrieb, die landwirtschaftliche Fläche im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und den jährlichen Finanzrahmen im Jahr 2004 für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen und die Slowakei sind die landwirtschaftlichen Flächen im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 143b Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführt. Die entsprechende Zahl für Polen wurde mit der Entscheidung K(2005) 4553 der Kommission vom 25. November 2005 geändert. Diese Fläche sollte auch in Anhang XXI der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 wiedergegeben werden. |
(10) |
In Anhang XXI der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 ist die landwirtschaftliche Fläche im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung für die Slowakei mit 1 976 000 ha angegeben. Die korrekte Fläche, die zu berücksichtigen ist, beträgt jedoch 1 955 000 ha, wie in Anhang II der Entscheidung K(2004) 1439/3 festgelegt ist. Diese letztere Fläche ist in Anhang XXI der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 anzugeben. |
(11) |
Nach einer weiteren Prüfung der geschätzten landwirtschaftlichen Fläche im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 143b Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Litauen wurde mit der Entscheidung K(2006) 1691 der Kommission vom 26. April 2006 die Gesamtfläche von derzeit 2 288 000 ha auf 2 574 000 ha angehoben. Anhang XXI der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 ist entsprechend zu ändern. |
(12) |
Auf dem Gemeinschaftsmarkt wurden neue Tabaksorten eingeführt, die in Anhang XXV der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 aufgenommen werden müssen. |
(13) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 ist daher entsprechend zu ändern. |
(14) |
Da die in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen die Wirtschaftsjahre ab 2006 betreffen, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2006 gelten. Was die Änderung der landwirtschaftlichen Fläche im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung für Polen betrifft, so sollte diese Verordnung jedoch mit Wirkung ab 2005 in Kraft treten, da sie zu höheren Zahlungen an die Antragsteller im Rahmen dieser Regelung führt. |
(15) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
|
2. |
Dem Artikel 23 wird folgender Buchstabe angefügt:
|
3. |
Artikel 24 wird wie folgt geändert:
|
4. |
Artikel 26 wird wie folgt geändert:
|
5. |
Artikel 29 wird wie folgt geändert:
|
6. |
Artikel 31 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Die vom Antragsteller an den Aufkäufer oder Erstverarbeiter zu liefernde Menge muss mindestens dem repräsentativen Ertrag entsprechen.“ |
7. |
Artikel 32 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
|
8. |
In Kapitel 8 erhält die Überschrift von Abschnitt 6 folgende Fassung: |
9. |
Artikel 33 erhält folgende Fassung: „Artikel 33 Anzahl der Verarbeiter Die Energieprodukte müssen spätestens durch einen dritten Verarbeiter gewonnen werden.“ |
10. |
Artikel 34 wird wie folgt geändert:
|
11. |
Artikel 35 wird wie folgt geändert:
|
12. |
In Artikel 36 Absatz 2 erhält der Eingangsteil folgende Fassung: „Folgende Pflichten des Aufkäufers oder Erstverarbeiters sind untergeordnete Pflichten im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85:“. |
13. |
Artikel 37 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Wenn der Erstverarbeiter Zwischenerzeugnisse, die Gegenstand eines Vertrags nach Artikel 26 sind, an einen in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen zweiten oder dritten Verarbeiter verkauft oder abgibt, so ist bei den betreffenden Erzeugnissen ein gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 ausgestelltes Kontrollexemplar T5 mitzuführen. Verkauft oder überlässt der Aufkäufer Rohstoffe, die Gegenstand eines Vertrags sind, an einen Erstverarbeiter in einem anderen Mitgliedstaat, so gilt Unterabsatz 1.“ |
14. |
Artikel 38 wird wie folgt geändert:
|
15. |
Artikel 39 wird wie folgt geändert:
|
16. |
Artikel 40 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die Aufkäufer tätig sind, führen bei mindestens 25 % der in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Aufkäufer, die anhand einer Risikoanalyse ausgewählt werden, Kontrollen durch. Diese Kontrollen umfassen Bestandskontrollen und Unterlagenprüfungen, um die Übereinstimmung zwischen den Ankäufen von Rohstoffen und den entsprechenden Lieferungen zu gewährleisten. (1a) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die Verarbeitung stattgefunden hat, führen bei mindestens 25 % der in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Verarbeiter, die anhand einer Risikoanalyse ausgewählt werden, Kontrollen zur Einhaltung von Artikel 24 Absatz 1 durch. Diese Kontrollen umfassen mindestens
Bei den Kontrollen nach Unterabsatz 1 Buchstabe b stützt sich die zuständige Behörde insbesondere auf technische Koeffizienten für die Verarbeitung der betreffenden Rohstoffe. Sofern die Gemeinschaftsvorschriften entsprechende Koeffizienten für die Ausfuhr vorsehen, sind diese zu verwenden. Gibt es diese nicht und sehen die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften andere Koeffizienten vor, so sind diese zu verwenden. In allen anderen Fällen stützt sich die Kontrolle hauptsächlich auf die in der betreffenden Verarbeitungsindustrie allgemein anerkannten Koeffizienten.“ |
17. |
Nach Artikel 142 wird folgendes Kapitel eingefügt: „KAPITEL 15a SPEZIELLE ZAHLUNG FÜR ZUCKER Artikel 142a Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 Für die spezielle Zahlung für Zucker gemäß Artikel 143ba der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gelten die Artikel 5, 10, 18 bis 22, 65, 66, 67, 70, 71a, 72 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004.“ |
18. |
Artikel 143 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Der Anbau von Zuckerrüben, Topinambur oder Zichorienwurzel auf Stilllegungsflächen ist gestattet, sofern
|
19. |
In Artikel 171cm Absatz 5 wird der letzte Satz gestrichen. |
20. |
Dem Artikel 172 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Sie gilt ebenfalls weiterhin in Slowenien für Anträge auf Zahlungen für die Ernte 2006 im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 und bis 31. Dezember 2006 im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1098/98 des Rates (8). |
21. |
Anhang IX wird wie folgt geändert:
|
22. |
In Anhang X erhält Nummer 3 folgende Fassung:
|
23. |
Anhang XXI wird wie folgt geändert:
|
24. |
In Anhang XXIII erhält der letzte Gedankenstrich folgende Fassung:
|
25. |
Anhang XXV erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt für Beihilfeanträge in Bezug auf Wirtschaftsjahre ab dem 1. Januar 2006. Artikel 1 Absatz 23 Buchstaben b und c gelten jedoch für Beihilfeanträge für Wirtschaftsjahre ab dem 1. Januar 2005.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. April 2006
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 319/2006 (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 32).
(2) ABl. L 345 vom 20.11.2004, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 263/2006 (ABl. L 46 vom 16.2.2006, S. 24).
(3) ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 659/2006 (siehe Seite 20 dieses Amtsblatts).
(4) ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1.
(5) ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 658/2006 (siehe Seite 14 dieses Amtsblatts).
(6) ABl. L 75 vom 20.3.1999, S. 20.
(7) ABl. L 50 vom 21.2.2002, S. 40.“
(8) ABl. L 157 vom 30.5.1998, S. 7.“
(9) Die französischen überseeischen Departements, Madeira, die Kanarischen und die Ägäischen Inseln gelten bei Anwendung des wahlfreien Ausschlusses gemäß Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 durch die Mitgliedstaaten als von diesem Anhang ausgeschlossen.“
(10) ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1.“
ANHANG
„ANHANG XXV
EINTEILUNG DER TABAKSORTEN IN SORTENGRUPPEN
gemäß Artikel 171ca
I. FLUE-CURED
|
Virginia |
|
Virginia D und Hybriden |
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Bright |
|
Wiślica |
|
Virginia SCR IUN |
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Wiktoria |
|
Wiecha |
|
Wika |
|
Wala |
|
Wisła |
|
Wilia |
|
Waleria |
|
Watra |
|
Wanda |
|
Weneda |
|
Wenus |
|
DH 16 |
|
DH 17 |
|
Winta |
|
Weronika |
II. LIGHT AIR-CURED
|
Burley |
|
Badischer Burley und Hybriden |
|
Maryland |
|
Bursan |
|
Bachus |
|
Bożek |
|
Boruta |
|
Tennessee 90 |
|
Baca |
|
Bocheński |
|
Bonus |
|
NC 3 |
|
Tennessee 86 |
|
Tennessee 97 |
|
Bazyl |
|
Bms 3 |
III. DARK AIR-CURED
|
Badischer Geudertheimer, Pereg, Korso |
|
Paraguay und Hybriden |
|
Dragon Vert und Hybriden |
|
Philippin |
|
Petit Grammont (Flobecq) |
|
Semois |
|
Appelterre |
|
Nijkerk |
|
Misionero und Hybriden |
|
Rio Grande und Hybriden |
|
Forchheimer Havanna IIc |
|
Nostrano del Brenta |
|
Resistente 142 |
|
Goyano |
|
Hybriden von Geudertheimer |
|
Beneventano |
|
Brasile Selvaggio und ähnliche Sorten |
|
Fermented Burley |
|
Havanna |
|
Prezydent |
|
Mieszko |
|
Milenium |
|
Małopolanin |
|
Makar |
|
Mega |
IV. FIRE-CURED
|
Kentucky und Hybriden |
|
Moro di Cori |
|
Salento |
|
Kosmos |
V. SUN-CURED
|
Xanthi-Yaka |
|
Perustitza |
|
Samsun |
|
Erzegovina und ähnliche Sorten |
|
Myrodata Smyrnis, Trapezous und Phi I |
|
Nicht klassischer Kaba Kulak |
|
Tsebelia |
|
Mavra |
VI. BASMAS
VII. KATERINI UND ÄHNLICHE SORTEN
VIII. KLASSISCHER KABA KULAK
|
Elassona |
|
Myrodata Agrinion |
|
Zichnomyrodata“ |