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Document 32006R0660

Verordnung (EG) Nr. 660/2006 der Kommission vom 27. April 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen

OJ L 116, 29.4.2006, p. 27–35 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 312M, 22.11.2008, p. 28–36 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 071 P. 224 - 232
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 071 P. 224 - 232

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2009

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/660/oj

29.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 116/27


VERORDNUNG (EG) Nr. 660/2006 DER KOMMISSION

vom 27. April 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (1), insbesondere auf Artikel 113 Absatz 2, Artikel 145 Buchstaben c, d, da und f und Artikel 155,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission die ihnen vorliegenden Angaben über die Anwendung der Beihilfe für Stärkekartoffeln gemäß Artikel 93 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Beihilfe für Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger gemäß Titel IV Kapitel 10f der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 übermitteln. Artikel 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 der Kommission (2) ist entsprechend zu ändern.

(2)

Gemäß Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 319/2006 geänderten Fassung kann die Beihilfe für Energiepflanzen für Flächen gewährt werden, deren Produktion Gegenstand eines Vertrags zwischen dem Betriebsinhaber und dem Aufkäufer ist. Die in der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 festgelegten Durchführungsvorschriften zur Beihilfe für Energiepflanzen sind entsprechend zu ändern.

(3)

Gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 müssen die Energieprodukte spätestens durch einen zweiten Verarbeiter gewonnen werden. Was jedoch die Regelung für die Non-food-Erzeugung auf stillgelegten Flächen betrifft, so müssen gemäß Artikel 156 der genannten Verordnung nicht für Lebens- und Futtermittelzwecke bestimmte Erzeugnisse spätestens durch einen dritten Verarbeiter gewonnen werden. Aufgrund der Erfahrungen nach zwei Jahren Anwendung der Energiepflanzenregelung ist es angebracht, die beiden Regelungen anzugleichen und auch in der Energiepflanzenregelung einen dritten Verarbeiter vorzusehen. Die Artikel 33, 37 und 38 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 sind daher entsprechend zu ändern.

(4)

Es ist zu bestimmen, welche Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem, die in der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (3) festgelegt sind, auf die Regelung für die spezielle Zahlung für Zucker gemäß Artikel 143ba der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 anzuwenden sind.

(5)

Eines der in der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (4) vorgesehenen Ziele der Zuckermarktreform ist eine verstärkte Marktausrichtung des gemeinschaftlichen Zuckersektors. Um die Absatzmöglichkeiten für die Produkte dieses Sektors zu steigern, ist es daher angebracht, dass Zuckerrüben, Topinambur und Zichorienwurzeln für die Energiepflanzenbeihilfe in Betracht kommen und der Anbau dieser Kulturen für andere Zwecke als die Zuckererzeugung auf Stilllegungsflächen zugelassen wird.

(6)

Gemäß Artikel 171cm Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 kann ein Erzeuger, sobald er mit den Lieferungen begonnen hat, keinen Vorschuss auf die Tabakbeihilfe mehr beantragen. Aufgrund dieser Bestimmung ist es für die Erzeuger von frühen Tabaksorten unmöglich, einen Vorschussantrag zu stellen. Diese Bestimmung sollte daher aufgehoben werden.

(7)

Slowenien hat gemäß Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beschlossen, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung ab 2007 anzuwenden. Gemäß Artikel 71 Absatz 1 Unterabsatz 3 der genannten Verordnung gilt die Übergangszeit für Hopfen nur bis zum 31. Dezember 2005. Slowenien wäre daher gezwungen, die Betriebsprämienregelung nur für diesen Sektor einzuführen und alle anderen Sektoren 2007 einzubeziehen. Um den Übergang zur Betriebsprämienregelung zu vereinfachen, ist in Artikel 48a Absatz 11 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (5) daher vorgesehen, die bisherige Hopfenregelung in Slowenien bis zum 31. Dezember 2006 beizubehalten und somit die Betriebsprämienregelung 2007 für alle Sektoren einzuführen. Es ist daher angebracht, die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 mit denen der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 in Einklang zu bringen und somit zu bestimmen, dass die Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 609/1999 der Kommission vom 19. März 1999 über die Gewährung der Beihilfe für Hopfenerzeuger (6) in Slowenien bis zum 31. Dezember 2006 gelten.

(8)

Spanien hat gemäß Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 eine Änderung von Anhang X der genannten Verordnung vorgeschlagen, um die benachteiligten Gebiete der Provinzen Coruña und Lugo in der Autonomen Region Galicien aufzunehmen, und der Kommission eine ausführliche Begründung dieses Vorschlags übermittelt, aus der hervorgeht, dass die Kriterien gemäß Artikel 113 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erfüllt sind. Angesichts dieser Begründung ist Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 zu ändern, um die betreffenden Gebiete aufzunehmen.

(9)

In Anhang II der Entscheidung K(2004) 1439/3 der Kommission vom 29. April 2004 über die förderfähige Mindestfläche pro Betrieb, die landwirtschaftliche Fläche im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und den jährlichen Finanzrahmen im Jahr 2004 für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen und die Slowakei sind die landwirtschaftlichen Flächen im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 143b Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführt. Die entsprechende Zahl für Polen wurde mit der Entscheidung K(2005) 4553 der Kommission vom 25. November 2005 geändert. Diese Fläche sollte auch in Anhang XXI der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 wiedergegeben werden.

(10)

In Anhang XXI der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 ist die landwirtschaftliche Fläche im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung für die Slowakei mit 1 976 000 ha angegeben. Die korrekte Fläche, die zu berücksichtigen ist, beträgt jedoch 1 955 000 ha, wie in Anhang II der Entscheidung K(2004) 1439/3 festgelegt ist. Diese letztere Fläche ist in Anhang XXI der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 anzugeben.

(11)

Nach einer weiteren Prüfung der geschätzten landwirtschaftlichen Fläche im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 143b Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Litauen wurde mit der Entscheidung K(2006) 1691 der Kommission vom 26. April 2006 die Gesamtfläche von derzeit 2 288 000 ha auf 2 574 000 ha angehoben. Anhang XXI der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 ist entsprechend zu ändern.

(12)

Auf dem Gemeinschaftsmarkt wurden neue Tabaksorten eingeführt, die in Anhang XXV der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 aufgenommen werden müssen.

(13)

Die Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 ist daher entsprechend zu ändern.

(14)

Da die in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen die Wirtschaftsjahre ab 2006 betreffen, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2006 gelten. Was die Änderung der landwirtschaftlichen Fläche im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung für Polen betrifft, so sollte diese Verordnung jedoch mit Wirkung ab 2005 in Kraft treten, da sie zu höheren Zahlungen an die Antragsteller im Rahmen dieser Regelung führt.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

bis spätestens 31. Juli des darauffolgenden Jahres — gegebenenfalls nach Abzug der Kürzungen der Fläche gemäß Titel IV Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 — die abschließenden Angaben zu Folgendem:

i)

zu den Flächen bzw. Mengen gemäß Buchstabe a, für die die Beihilfe für das betreffende Jahr tatsächlich ausgezahlt wurde,

ii)

im Falle der Beihilfe für Stärkekartoffeln gemäß Artikel 93 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu den Mengen, ausgedrückt in Stärkeäquivalent, für die die Beihilfe für das betreffende Jahr tatsächlich ausgezahlt wurde,

iii)

im Falle der Beihilfe für Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger gemäß Titel IV Kapitel 10f der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu den Mengen Quotenzucker, der aus im Rahmen von Verträgen gelieferten Zuckerrüben oder Zuckerrohr hergestellt wird, für die die Beihilfe für das betreffende Jahr tatsächlich ausgezahlt wurde.“

2.

Dem Artikel 23 wird folgender Buchstabe angefügt:

„c)

‚Aufkäufer‘ ist jede Person, die mit einem Antragsteller einen Vertrag gemäß Artikel 26 abschließt und auf eigene Rechnung in Artikel 24 aufgeführte Rohstoffe für die in Artikel 88 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Verwendungszwecke erwirbt.“

3.

Artikel 24 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Auf den Flächen, die Gegenstand der Beihilfe nach Artikel 88 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind, dürfen alle landwirtschaftlichen Rohstoffe angebaut werden, wenn ihr hauptsächlicher Endverwendungszweck die Herstellung eines der in Absatz 2 des Artikels genannten Energieprodukte ist.“

b)

Absatz 3 wird wie folgt geändert:

i)

Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Der Antragsteller liefert die gesamte Menge der geernteten Rohstoffe an den Aufkäufer oder den Erstverarbeiter, der diese abnimmt und garantiert, dass eine entsprechende Menge dieser Rohstoffe in der Gemeinschaft zur Herstellung mindestens eines der in Artikel 88 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Energieprodukte verwendet wird.“

ii)

Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„In dem Fall gemäß Unterabsatz 2 oder bei Verkauf einer entsprechenden Menge des geernteten Rohstoffes durch den Aufkäufer setzt der Erstverarbeiter oder der Aufkäufer die zuständige Behörde, bei der die Sicherheit geleistet wurde, davon in Kenntnis. Wird diese entsprechende Menge in einem anderen Mitgliedstaat als dem verwendet, in dem die Rohstoffe geerntet wurden, so unterrichten sich die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten gegenseitig über den Vorgang.“

c)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Im Rahmen der einzelstaatlichen Vorschriften zur Regelung der vertraglichen Beziehungen kann der Erstverarbeiter einen Dritten mit dem Abholen der Rohstoffe bei dem die Beihilfe beantragenden Betriebsinhaber beauftragen. Der Verarbeiter ist allein verantwortlich hinsichtlich der in diesem Kapitel festgelegten Pflichten.“

4.

Artikel 26 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der Antragsteller legt der für ihn zuständigen Behörde als Beleg zu seinem Zahlungsantrag einen Vertrag vor, der zwischen ihm und einem Aufkäufer oder Erstverarbeiter geschlossen wurde.

Die Mitgliedstaaten können jedoch entscheiden, dass der Vertrag nur zwischen dem Antragsteller und einem Erstverarbeiter geschlossen werden kann.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Der Antragsteller trägt dafür Sorge, dass der Vertrag so rechtzeitig geschlossen wird, dass es dem Aufkäufer oder Erstverarbeiter möglich ist, innerhalb der Fristen gemäß Artikel 34 Absatz 1 eine Kopie des Vertrags bei der für ihn zuständigen Behörde zu hinterlegen.“

5.

Artikel 29 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Unbeschadet Artikel 27 kann der Aufkäufer oder Erstverarbeiter die wichtigsten beabsichtigten Endverwendungszwecke für die Rohstoffe nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe f ändern, nachdem ihm die vertraglich vereinbarten Rohstoffe geliefert und die Bedingungen gemäß Artikel 31 Absatz 1 und Artikel 34 Absatz 3 Unterabsatz 1 erfüllt wurden.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Der Aufkäufer oder Erstverarbeiter unterrichtet zuvor die für ihn zuständige Behörde davon, damit alle erforderlichen Kontrollen vorgenommen werden können.“

6.

Artikel 31 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die vom Antragsteller an den Aufkäufer oder Erstverarbeiter zu liefernde Menge muss mindestens dem repräsentativen Ertrag entsprechen.“

7.

Artikel 32 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Der Eingangsteil erhält folgende Fassung:

„Die Zahlung der Beihilfe an den Antragsteller kann vor der Verarbeitung der Rohstoffe erfolgen. Die Zahlung wird aber erst dann geleistet, wenn die nach diesem Kapitel zu liefernde Menge Rohstoffe dem Aufkäufer oder Erstverarbeiter geliefert worden ist und“;

b)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

eine Kopie des Vertrags gemäß Artikel 34 Absatz 1 bei der für den Aufkäufer oder Erstverarbeiter zuständigen Behörde hinterlegt wurde und die Bedingungen gemäß Artikel 24 Absatz 1 erfüllt sind;“

8.

In Kapitel 8 erhält die Überschrift von Abschnitt 6 folgende Fassung:

9.

Artikel 33 erhält folgende Fassung:

„Artikel 33

Anzahl der Verarbeiter

Die Energieprodukte müssen spätestens durch einen dritten Verarbeiter gewonnen werden.“

10.

Artikel 34 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der Aufkäufer oder der Erstverarbeiter hinterlegt innerhalb eines von dem betreffenden Mitgliedstaat festzulegenden Zeitplans und spätestens bis zum Endtermin für die Einreichung der Beihilfeanträge des jeweiligen Jahres im betreffenden Mitgliedstaat bei der für ihn zuständigen Behörde eine Kopie des Vertrags.

Wird der Vertrag vom Antragsteller und vom Aufkäufer oder vom Erstverarbeiter in einem beliebigen Jahr vor dem in Artikel 27 genannten Zeitpunkt geändert oder aufgelöst, so hinterlegt der Aufkäufer oder der Erstverarbeiter bis zu diesem Zeitpunkt bei der für ihn zuständigen Behörde eine Kopie des geänderten oder aufgelösten Vertrags.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Der Aufkäufer oder der Erstverarbeiter, der die Rohstoffe vom Antragsteller erhalten hat, teilt der für ihn zuständigen Behörde bis zu dem vom Mitgliedstaat festgelegten Zeitpunkt Art und Menge der erhaltenen Rohstoffe, Namen und Anschrift des Vertragspartners, der ihm die Rohstoffe geliefert hat, sowie den Lieferort und die laufende Nummer des betreffenden Vertrags mit, damit die Zahlung innerhalb der Frist gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 geleistet werden kann.

Ist der Mitgliedstaat des Aufkäufers oder des Erstverarbeiters ein anderer als derjenige, in dem der Rohstoff angebaut wurde, so teilt die betreffende zuständige Behörde innerhalb von 40 Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung gemäß Unterabsatz 1 die Gesamtmenge der gelieferten Rohstoffe der für den Antragsteller zuständigen Behörde mit.“

11.

Artikel 35 wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Artikel 35

Aufkäufer und Erstverarbeiter“

b)

Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Der Aufkäufer oder der Erstverarbeiter leistet innerhalb der Frist für die Einreichung des Beihilfeantrags des jeweiligen Jahres im betreffenden Mitgliedstaat die gesamte Sicherheit gemäß Absatz 2 bei der für ihn zuständigen Behörde.

(2)   Zur Berechnung der Sicherheit wird bei jedem Rohstoff ein Betrag von 60 EUR/ha zugrunde gelegt und mit der Gesamtheit der Flächen multipliziert, die einem von dem betreffenden Aufkäufer oder Erstverarbeiter unterzeichneten Vertrag unterliegen und für die Erzeugung der Rohstoffe genutzt werden.“

c)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Sicherheit wird anteilmäßig für jeden Rohstoff freigegeben, sofern der für den Aufkäufer oder Erstverarbeiter zuständigen Behörde nachgewiesen wurde, dass die betreffenden Mengen der Rohstoffe gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe f verarbeitet wurden, wobei gegebenenfalls die nach Artikel 29 vorgenommenen Änderungen zu berücksichtigen sind.“

d)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(5)   Unbeschadet von Absatz 4 wird die vom Aufkäufer geleistete Sicherheit freigegeben, nachdem der betreffende Rohstoff an den Erstverarbeiter geliefert wurde, sofern die für den Aufkäufer zuständige Behörde den Nachweis erhalten hat, dass der Erstverarbeiter bei der für ihn zuständigen Behörde eine entsprechende Sicherheit geleistet hat.“

12.

In Artikel 36 Absatz 2 erhält der Eingangsteil folgende Fassung:

„Folgende Pflichten des Aufkäufers oder Erstverarbeiters sind untergeordnete Pflichten im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85:“.

13.

Artikel 37 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Wenn der Erstverarbeiter Zwischenerzeugnisse, die Gegenstand eines Vertrags nach Artikel 26 sind, an einen in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen zweiten oder dritten Verarbeiter verkauft oder abgibt, so ist bei den betreffenden Erzeugnissen ein gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 ausgestelltes Kontrollexemplar T5 mitzuführen.

Verkauft oder überlässt der Aufkäufer Rohstoffe, die Gegenstand eines Vertrags sind, an einen Erstverarbeiter in einem anderen Mitgliedstaat, so gilt Unterabsatz 1.“

14.

Artikel 38 wird wie folgt geändert:

a)

Der Eingangsteil erhält folgende Fassung:

„Geht das Kontrollexemplar T5 ohne Verschulden des Aufkäufers oder Erstverarbeiters nicht innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a genannten Frist für die Verarbeitung der Rohstoffe bei der für die Kontrolle zuständigen Abgangsstelle des Mitgliedstaats ein, in dem der Aufkäufer oder Erstverarbeiter niedergelassen ist, so können folgende Alternativnachweise anstelle des Kontrollexemplars T5 zugelassen werden:“;

b)

Die Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung:

„b)

Bescheinigung des Zweit- oder Drittverarbeiters über die Endverarbeitung der Rohstoffe zu Energieprodukten nach Artikel 88 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003;

c)

vom Zweit- oder Drittverarbeiter beglaubigte Fotokopie von Buchführungsbelegen über die erfolgte Verarbeitung.“

15.

Artikel 39 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten regeln im Einzelnen, über welche Daten und in welchen — mindestens jedoch monatlichen — Zeitabständen der Aufkäufer oder der Verarbeiter Buch führen muss.“

ii)

In Unterabsatz 2 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Was den Verarbeiter angeht, so muss diese Buchführung mindestens folgende Angaben enthalten:“;

iii)

Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Was den Aufkäufer angeht, so muss diese Buchführung mindestens folgende Angaben enthalten:

a)

Mengen der gekauften und zur Verarbeitung im Rahmen der vorliegenden Regelung weiterverkauften Rohstoffe;

b)

Name und Anschrift des Erstverarbeiters.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die für den Aufkäufer oder den Erstverarbeiter zuständige Behörde prüft, ob der vorgelegte Vertrag die Bedingungen nach Artikel 24 Absatz 1 erfüllt. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, so wird die für den Antragsteller zuständige Behörde davon in Kenntnis gesetzt.“

16.

Artikel 40 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die Aufkäufer tätig sind, führen bei mindestens 25 % der in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Aufkäufer, die anhand einer Risikoanalyse ausgewählt werden, Kontrollen durch. Diese Kontrollen umfassen Bestandskontrollen und Unterlagenprüfungen, um die Übereinstimmung zwischen den Ankäufen von Rohstoffen und den entsprechenden Lieferungen zu gewährleisten.

(1a)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die Verarbeitung stattgefunden hat, führen bei mindestens 25 % der in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Verarbeiter, die anhand einer Risikoanalyse ausgewählt werden, Kontrollen zur Einhaltung von Artikel 24 Absatz 1 durch. Diese Kontrollen umfassen mindestens

a)

einen Vergleich des Gesamtwerts aller Energieprodukte mit dem Gesamtwert aller weiteren Erzeugnisse, die bei derselben Verarbeitung anfallen, aber für andere Zwecke bestimmt sind;

b)

eine Analyse des Produktionssystems des Verarbeiters einschließlich Bestandskontrollen und Unterlagenprüfungen, um die Übereinstimmung zwischen den gelieferten Rohstoffen und den End-, Neben- und Nacherzeugnissen sicherzustellen.

Bei den Kontrollen nach Unterabsatz 1 Buchstabe b stützt sich die zuständige Behörde insbesondere auf technische Koeffizienten für die Verarbeitung der betreffenden Rohstoffe. Sofern die Gemeinschaftsvorschriften entsprechende Koeffizienten für die Ausfuhr vorsehen, sind diese zu verwenden. Gibt es diese nicht und sehen die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften andere Koeffizienten vor, so sind diese zu verwenden. In allen anderen Fällen stützt sich die Kontrolle hauptsächlich auf die in der betreffenden Verarbeitungsindustrie allgemein anerkannten Koeffizienten.“

17.

Nach Artikel 142 wird folgendes Kapitel eingefügt:

„KAPITEL 15a

SPEZIELLE ZAHLUNG FÜR ZUCKER

Artikel 142a

Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 796/2004

Für die spezielle Zahlung für Zucker gemäß Artikel 143ba der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gelten die Artikel 5, 10, 18 bis 22, 65, 66, 67, 70, 71a, 72 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004.“

18.

Artikel 143 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der Anbau von Zuckerrüben, Topinambur oder Zichorienwurzel auf Stilllegungsflächen ist gestattet, sofern

a)

die Zuckerrüben nicht zur Zuckererzeugung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 314/2002 der Kommission (7) dienen, weder als Zwischenerzeugnis noch als Nebenerzeugnis oder als Nacherzeugnis;

b)

die Zichorienwurzeln und Topinambur keinem Hydrolyseverfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 314/2002 unterzogen werden, entweder als solche oder als Zwischenerzeugnis wie z. B. Inulin, oder als Nebenerzeugnis, wie z. B. Oligofruktose, oder als mögliches Nacherzeugnis.

19.

In Artikel 171cm Absatz 5 wird der letzte Satz gestrichen.

20.

Dem Artikel 172 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Sie gilt ebenfalls weiterhin in Slowenien für Anträge auf Zahlungen für die Ernte 2006 im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 und bis 31. Dezember 2006 im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1098/98 des Rates (8).

21.

Anhang IX wird wie folgt geändert:

a)

Der Zeile 23 betreffende Absatz wird gestrichen.

b)

In der Tabelle wird Zeile 23 gestrichen.

22.

In Anhang X erhält Nummer 3 folgende Fassung:

„3.

Spanien: die autonomen Regionen Andalusien, Aragon, Balearen, Kastilien-La Mancha, Kastilien-León, Katalonien, Extremadura, Galicien (mit Ausnahme der Provinzen Coruña und Lugo, die nicht als benachteiligte Gebiete gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 gelten), Madrid, Murcia, La Rioja, Comunidad Valenciana und Kanarische Inseln (9) sowie alle außerhalb dieser Regionen gelegenen Berggebiete im Sinne von Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999.

23.

Anhang XXI wird wie folgt geändert:

a)

Die Zahlenangabe für Litauen wird durch die Angabe „2 574 ersetzt.“

b)

Die Zahlenangabe für Polen wird durch die Angabe „14 337“ ersetzt.

c)

Die Zahlenangabe für die Slowakei wird durch die Angabe „1 955“ ersetzt.

24.

In Anhang XXIII erhält der letzte Gedankenstrich folgende Fassung:

„—

alle in der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates (10) genannten Erzeugnisse, sofern sie nicht aus Zuckerrüben hergestellt werden, die auf stillgelegten Flächen angebaut wurden, und keine Erzeugnisse enthalten, die aus Zuckerrüben von stillgelegten Flächen gewonnen wurden.

25.

Anhang XXV erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für Beihilfeanträge in Bezug auf Wirtschaftsjahre ab dem 1. Januar 2006. Artikel 1 Absatz 23 Buchstaben b und c gelten jedoch für Beihilfeanträge für Wirtschaftsjahre ab dem 1. Januar 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. April 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 319/2006 (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 32).

(2)  ABl. L 345 vom 20.11.2004, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 263/2006 (ABl. L 46 vom 16.2.2006, S. 24).

(3)  ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 659/2006 (siehe Seite 20 dieses Amtsblatts).

(4)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1.

(5)  ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 658/2006 (siehe Seite 14 dieses Amtsblatts).

(6)  ABl. L 75 vom 20.3.1999, S. 20.

(7)  ABl. L 50 vom 21.2.2002, S. 40.“

(8)  ABl. L 157 vom 30.5.1998, S. 7.“

(9)  Die französischen überseeischen Departements, Madeira, die Kanarischen und die Ägäischen Inseln gelten bei Anwendung des wahlfreien Ausschlusses gemäß Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 durch die Mitgliedstaaten als von diesem Anhang ausgeschlossen.“

(10)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1.“


ANHANG

„ANHANG XXV

EINTEILUNG DER TABAKSORTEN IN SORTENGRUPPEN

gemäß Artikel 171ca

I.   FLUE-CURED

 

Virginia

 

Virginia D und Hybriden

 

Bright

 

Wiślica

 

Virginia SCR IUN

 

Wiktoria

 

Wiecha

 

Wika

 

Wala

 

Wisła

 

Wilia

 

Waleria

 

Watra

 

Wanda

 

Weneda

 

Wenus

 

DH 16

 

DH 17

 

Winta

 

Weronika

II.   LIGHT AIR-CURED

 

Burley

 

Badischer Burley und Hybriden

 

Maryland

 

Bursan

 

Bachus

 

Bożek

 

Boruta

 

Tennessee 90

 

Baca

 

Bocheński

 

Bonus

 

NC 3

 

Tennessee 86

 

Tennessee 97

 

Bazyl

 

Bms 3

III.   DARK AIR-CURED

 

Badischer Geudertheimer, Pereg, Korso

 

Paraguay und Hybriden

 

Dragon Vert und Hybriden

 

Philippin

 

Petit Grammont (Flobecq)

 

Semois

 

Appelterre

 

Nijkerk

 

Misionero und Hybriden

 

Rio Grande und Hybriden

 

Forchheimer Havanna IIc

 

Nostrano del Brenta

 

Resistente 142

 

Goyano

 

Hybriden von Geudertheimer

 

Beneventano

 

Brasile Selvaggio und ähnliche Sorten

 

Fermented Burley

 

Havanna

 

Prezydent

 

Mieszko

 

Milenium

 

Małopolanin

 

Makar

 

Mega

IV.   FIRE-CURED

 

Kentucky und Hybriden

 

Moro di Cori

 

Salento

 

Kosmos

V.   SUN-CURED

 

Xanthi-Yaka

 

Perustitza

 

Samsun

 

Erzegovina und ähnliche Sorten

 

Myrodata Smyrnis, Trapezous und Phi I

 

Nicht klassischer Kaba Kulak

 

Tsebelia

 

Mavra

VI.   BASMAS

VII.   KATERINI UND ÄHNLICHE SORTEN

VIII.   KLASSISCHER KABA KULAK

 

Elassona

 

Myrodata Agrinion

 

Zichnomyrodata“


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