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Document 32006R0634

Verordnung (EG) Nr. 634/2006 der Kommission vom 25. April 2006 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für Kopfkohl und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1591/87

OJ L 112, 26.4.2006, p. 3–8 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 348M, 24.12.2008, p. 492–499 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 071 P. 191 - 196
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 071 P. 191 - 196

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2009; Stillschweigend aufgehoben durch 32008R1221

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/634/oj

26.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 112/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 634/2006 DER KOMMISSION

vom 25. April 2006

zur Festlegung der Vermarktungsnorm für Kopfkohl und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1591/87

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Kopfkohl ist im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 als eines der Erzeugnisse aufgeführt, für die Normen festzulegen sind. Die Verordnung (EWG) Nr. 1591/87 der Kommission vom 5. Juni 1987 zur Festsetzung von Qualitätsnormen für Kopfkohl, Rosenkohl, Bleichsellerie, Spinat (2) ist mehrmals geändert worden. Im Interesse der Klarheit sollten die Vorschriften für Kopfkohl von denen der anderen Erzeugnisse gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1591/87 getrennt und in einer gesonderten Verordnung festgelegt werden.

(2)

Aus Gründen der Transparenz auf dem Weltmarkt empfiehlt es sich, die von der Arbeitsgruppe für die Normung verderblicher Erzeugnisse und die Qualitätsentwicklung der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UN/ECE) empfohlene Norm UN/ECE FFV-09 über die Vermarktung und Kontrolle der Handelsqualität von Kopfkohl zu berücksichtigen.

(3)

Packstücke, die eine Mischung verschiedener Kopfkohltypen enthalten, finden auf dem Markt immer stärkere Verbreitung. Deshalb sollten die Vorschriften für die Vermarktung solcher Packstücke klarer gefasst werden.

(4)

Die Anwendung dieser neuen Norm hat zum Zweck, Erzeugnisse unzureichender Qualität vom Markt fernzuhalten, die Erzeugung auf die Nachfrage der Verbraucher auszurichten, den Handel auf der Grundlage eines lauteren Wettbewerbs zu fördern und so zur Verbesserung der Rentabilität der Erzeugung beizutragen.

(5)

Die Norm gilt für alle Vermarktungsstufen. Der Transport über weite Strecken, eine längere Lagerung oder die verschiedenen Behandlungen, denen die Erzeugnisse ausgesetzt sind, können gewisse Qualitätsminderungen zur Folge haben, die in ihrer biologischen Entwicklung oder ihrer mehr oder weniger leichten Verderblichkeit begründet sind. Dieser Tatsache ist bei der Anwendung der Norm auf den Vermarktungsstufen nach dem Versand Rechnung zu tragen.

(6)

Die Verordnung (EWG) Nr. 1591/87 ist daher entsprechend zu ändern.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Vermarktungsnorm für Kopfkohl des KN-Codes 0704 90 ist im Anhang festgelegt.

(2)   Die Norm gilt unter den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 für alle Vermarktungsstufen.

Die Erzeugnisse dürfen jedoch auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen abweichend von der Norm Folgendes aufweisen:

a)

einen leicht verringerten Frische- und Prallheitsgrad,

b)

geringfügige Veränderungen aufgrund biologischer Entwicklungsvorgänge und der Verderblichkeit der Erzeugnisse.

Artikel 2

Die Verordnung (EWG) Nr. 1591/87 wird wie folgt geändert:

1.

Der Titel erhält folgende Fassung:

2.

In Artikel 1 Absatz 1 wird der erste Gedankenstrich gestrichen.

3.

Anhang I wird gestrichen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. April 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).

(2)  ABl. L 146 vom 6.6.1987, S. 36. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

NORM FÜR KOPFKOHL/KRAUT

1.   BEGRIFFSBESTIMMUNG

Diese Norm gilt für Kopfkohl der aus Brassica oleracea L. var. capitata L. (einschließlich Rotkohl und Spitzkohl) (1) und Brassica oleracea L. var. sabauda L. (Wirsing) (2) hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Kopfkohl für die industrielle Verarbeitung fällt nicht darunter.

2.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GÜTEEIGENSCHAFTEN

Die Norm bestimmt die Güteeigenschaften, die der Kopfkohl nach Aufbereitung und Verpackung aufweisen muss.

A.   Mindesteigenschaften

In allen Klassen muss Kopfkohl, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen, wie folgt beschaffen sein:

ganz; fehlende Umblätter und leichte Risse im Strunk gelten nicht als Mangel,

von frischem Aussehen,

nicht geschossen,

gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen,

praktisch frei von Schädlingen,

praktisch frei von Schäden durch Schädlinge,

sauber, praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen,

frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,

frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.

Der Strunk muss kurz unter dem Blattansatz abgeschnitten sein; die Deckblätter müssen jedoch noch festen Halt haben. Der Schnitt muss glatt sein.

Der Zustand des Kopfkohls muss so sein, dass er

Transport und Hantierung aushält und

in zufrieden stellendem Zustand am Bestimmungsort ankommt.

B.   Klasseneinteilung

Kopfkohl wird in die zwei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:

i)   Klasse I

Kopfkohl der Klasse I muss von guter Qualität sein und die sortentypischen Merkmale, insbesondere die sortentypische Festigkeit aufweisen.

Kopfkohl muss sauber geputzt sein. Bei Wirsing und Frühkohl ist jedoch eine bestimmte Anzahl von Umblättern zulässig.

Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen des Kopfkohls und seine Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:

kleine Risse in den Außenblättern,

leichte Quetschungen und geringfügige Putzstellen an den äußeren Blättern,

leichte Frostschäden.

ii)   Klasse II

Zu dieser Klasse gehört Kopfkohl, der nicht in die Klasse I eingestuft werden kann, aber den in Abschnitt A definierten Mindesteigenschaften entspricht.

Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern der Kopfkohl seine wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behält:

Risse in den Außenblättern,

eine größere Zahl fehlender Außenblätter, sofern die wesentlichen Merkmale der Sorte erhalten bleiben,

Quetschungen und/oder Beschädigungen an den beiden äußeren Blattlagen,

leichte Anzeichen von Schädlings- oder Krankheitsbefall an den beiden äußeren Blattlagen,

Frostschäden.

3.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG

Die Größe wird nach dem Gewicht bestimmt. Das Mindestgewicht beträgt 350 g pro Kopf.

In einem Packstück darf das Gewicht des schwersten Kopfes höchstens das Doppelte des Gewichts des leichtesten Kopfes betragen. Wiegt der schwerste Kopf höchstens 2 kg, so darf der Gewichtsunterschied zwischen dem schwersten und dem leichtesten Kopf bis zu 1 kg betragen.

Die Bestimmungen betreffend die Größensortierung gelten nicht für Mini-Erzeugnisse.

Mini-Erzeugnisse werden durch den Anbau besonderer, dafür gezüchteter Miniatur-Sorten und/oder besondere Anbautechniken gewonnen. Ausgenommen ist Kopfkohl anderer als der Miniatur-Sorten, der keinen ausreichenden Entwicklungsgrad oder nur eine unzureichende Größe erreicht hat. Alle anderen Vorschriften der Norm müssen erfüllt sein.

4.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN

Güte- und Größentoleranzen sind in jedem Packstück für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.

A.   Gütetoleranzen

i)   Klasse I

10 % nach Anzahl oder Gewicht Kopfkohl, der nicht den Eigenschaften der Klasse entspricht, aber denen der Klasse II — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse II — genügt.

ii)   Klasse II

10 % nach Anzahl und Gewicht Kopfkohl, der weder den Eigenschaften der Klasse noch den Mindesteigenschaften entspricht; ausgenommen Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen.

B.   Größentoleranzen

In allen Klassen: 10 % nach Anzahl oder Gewicht Kopfkohl, der den festgelegten Anforderungen nicht entspricht.

Jeder Kopf muss jedoch mindestens 300 g wiegen.

5.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG

A.   Gleichmäßigkeit

Der Inhalt jedes Packstücks muss gleichmäßig sein und darf nur Kopfkohl gleichen Ursprungs, gleicher Sorte und gleicher Güte enthalten.

Kopfkohl der Klasse I muss einheitlich in Form und Färbung sein.

Mini-Erzeugnisse müssen von weitgehend einheitlicher Größe sein.

Es können jedoch mehrere unterschiedliche Typen Kopfkohl der vorliegenden Vermarktungsnorm zusammen abgepackt sein, sofern sie von einheitlicher Güte und die einzelnen Typen von einheitlicher Sorte, einheitlicher Größe und einheitlichem Ursprung sind.

Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.

Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen dieses Abschnitts können die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse unter den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 48/2003 der Kommission (3) in Verkaufsverpackungen mit einem Nettogewicht von höchstens drei Kilogramm mit frischem Obst und Gemüse anderer Arten gemischt werden.

B.   Verpackung

Kopfkohl muss so verpackt sein, dass er angemessen geschützt ist.

Im Inneren des Packstücks verwendetes Material muss neu, sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet werden.

Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.

Die auf den einzelnen Erzeugnissen angebrachten Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Haut zur Folge hat.

6.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG

1.   Jedes Packstück muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben tragen:

A.   Identifizierung

Name und Anschrift des Packers und/oder Absenders.

Diese Angabe kann ersetzt werden:

bei allen Verpackungen, außer Vorverpackungen, durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung, der die Angabe „Packer und/oder Absender“ oder eine entsprechende Abkürzung unmittelbar vorangestellt ist, oder

nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Gemeinschaft ansässigen Verkäufers, der die Angabe „gepackt für“ oder eine entsprechende Angabe vorangestellt ist. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung.

B.   Art des Erzeugnisses

„Rotkohl“, „Weißkohl“, „Spitzkohl“, „Wirsing“ oder eine gleichwertige Bezeichnung, wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist;

im Falle der Mischung verschiedener Kopfkohltypen:

die Angabe „Kopfkohl, gemischt“, oder

die Angabe der einzelnen Kopfkohltypen und, wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist, der Stückzahl je Typ.

C.   Ursprung des Erzeugnisses

Ursprungsland und — wahlfrei — Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung;

bei Packstücken mit einer Mischung verschiedener Kopfkohltypen Angabe des jeweiligen Ursprungslands in unmittelbarer Nähe des Namens des betreffenden Typs.

D.   Handelsmerkmale

Klasse,

Stückzahl,

gegebenenfalls „Mini-Kopfkohl“, „Baby-Kopfkohl“ oder jede andere für ein Mini-Erzeugnis geeignete Bezeichnung.

E.   Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)

2.   Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufsverpackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.


(1)  Der Begriff Kohl entspricht dem österreichischen Ausdruck Kraut.

(2)  Der Begriff Wirsing entspricht dem österreichischen Ausdruck Kohl.

(3)  ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 65.


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