EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32006D0183

2006/183/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Februar 2006 zur Änderung der Entscheidung 2006/7/EG mit Blick auf eine Verlängerung ihrer Geltungsdauer und eine Erweiterung der Länderliste (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 619) (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 65, 7.3.2006, p. 49–50 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 118M, 8.5.2007, p. 355–356 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 070 P. 137 - 139
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 070 P. 137 - 139
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 051 P. 101 - 102

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/183/oj

7.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 65/49


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 28. Februar 2006

zur Änderung der Entscheidung 2006/7/EG mit Blick auf eine Verlängerung ihrer Geltungsdauer und eine Erweiterung der Länderliste

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 619)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/183/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aviäre Influenza (Geflügelpest) ist eine hoch infektiöse und von hoher Mortalität gekennzeichnete Viruserkrankung von Geflügel und anderen Vögeln, die schnell epidemische Ausmaße annehmen und die Gesundheit von Tier und Mensch ernsthaft gefährden sowie die Produktivität der Geflügelwirtschaft stark beeinträchtigen kann. Es besteht die Gefahr, dass der Erreger über den internationalen Handel mit lebendem Geflügel und Geflügelerzeugnissen, einschließlich unbehandelter Federn, eingeschleppt wird.

(2)

Seit Dezember 2003 ist in vielen südostasiatischen Ländern eine sehr ernste aviäre Influenzaepidemie ausgebrochen, die durch einen hoch pathogenen Influenzavirusstamm des Typs H5N1 hervorgerufen wird. Angesichts dessen hat die Kommission mehrere Maßnahmen zum Schutz gegen diese Seuche erlassen, zumal die aviäre Influenza auch eine ernstzunehmende Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt.

(3)

Aufgrund der Entscheidung 2006/7/EG der Kommission vom 9. Januar 2006 mit Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von Federn aus bestimmten Drittländern (2) wurde die Einfuhr unbehandelter Federn und unbehandelter Federteile aus mehreren Drittländern bereits ausgesetzt. Die betroffenen Drittländer sind im Anhang der Entscheidung 2006/7/EG aufgelistet, die bis zum 30. April 2006 gilt.

(4)

In jüngster Zeit hat sich die Zahl der Drittländer erhöht, in denen die aviäre Influenza ausgebrochen ist oder ein Verdacht auf einen solchen Ausbruch besteht. Die Seuche wurde offenbar durch Zugvögel in diese Länder eingeschleppt.

(5)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ist in ihrem Wissenschaftlichen Gutachten zu den Veterinär- und Tierschutzaspekten der aviären Influenza vom 13./14. September 2005 zu dem Schluss gelangt, dass die Federn vor der Überführung in den Handel angemessen behandelt werden sollten, um die mögliche Gefahr einer Ausbreitung der niedrig und der hoch pathogenen aviären Influenza zu verringern. Dieses Gutachten ist erstellt worden, bevor sich gezeigt hat, dass sich das hoch pathogene aviäre Influenzavirus des Typs H5N1 tendenziell weltweit ausbreitet.

(6)

Angesichts des EFSA-Gutachtens und der derzeitigen Krisensituation beabsichtigt die Kommission, die bestehenden dauerhaft geltenden Gemeinschaftsmaßnahmen bezüglich der Einfuhr von Federn zu überarbeiten, und zwar insbesondere die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (3), durch die geregelt wird, unter welchen Voraussetzungen tierische Nebenprodukte aus Drittländern eingeführt werden dürfen, damit die Gesundheit von Mensch oder Tier in der Gemeinschaft nicht gefährdet wird. Anhang VIII Kapitel VIII dieser Verordnung enthält die Bedingungen, die für das Inverkehrbringen von Federn und Federteilen gelten. Damit auf Gemeinschaftsebene eine vollständige Harmonisierung in diesem Bereich erreicht wird, wären jedoch auch Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Federn und Federteilen zu verlangen und müsste die Liste der Drittländer festgelegt werden, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr dieser tierischen Nebenprodukte zulassen.

(7)

In Anbetracht der raschen Ausbreitung der hoch pathogenen aviären Influenza des Typs H5N1 in den letzten Monaten und der Gefahr, dass die Seuche durch unbehandelte Federn in die Gemeinschaft eingeschleppt wird, sollte die Entscheidung 2006/7/EG bis zum 31. Juli 2006 verlängert werden, um den Menschen, die mit Einfuhrsendungen von unbehandelten Federn umgehen, einen verstärkten Gesundheitsschutz zu bieten, solange Anhang VIII Kapitel VIII der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 noch nicht überarbeitet worden ist. Unbeschadet sonstiger bereits bestehender gemeinschaftlicher Einfuhrbeschränkungen in Zusammenhang mit der hoch pathogenen aviären Influenza sollte außerdem die Einfuhr unbehandelter Federn und unbehandelter Federteile aus allen Drittländern vorübergehend ausgesetzt werden.

(8)

Die Entscheidung 2006/7/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(9)

Die in der vorliegenden Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2006/7/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 4 wird das Datum „30. April 2006“ durch das Datum „31. Juli 2006“ ersetzt.

2.

Der Anhang wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen, und veröffentlichen diese Maßnahmen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. Februar 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1).

(2)  ABl. L 5 vom 10.1.2006, S. 17.

(3)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 208/2006 der Kommission (ABl. L 36 vom 8.2.2006, S. 25).


ANHANG

Der Anhang der Entscheidung 2006/7/EG erhält folgende Fassung:

„ANHANG

Länder gemäß den Artikeln 1 und 2 dieser Entscheidung:

 

Alle Drittländer.“


Top