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Document 32006R0342
Commission Regulation (EC) No 342/2006 of 24 February 2006 initiating a new exporter review of Council Regulation (EC) No 428/2005 imposing a definitive anti-dumping duty on imports of synthetic staple fibres of polyesters originating, inter alia , in the People’s Republic of China, repealing the duty with regard to imports from one exporter in this country and making these imports subject to registration
Verordnung (EG) Nr. 342/2006 der Kommission vom 24. Februar 2006 zur Einleitung einer Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 428/2005 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Polyester-Spinnfasern mit Ursprung in unter anderem der Volksrepublik China (Überprüfung für einen neuen Ausführer), zur Außerkraftsetzung des Zolls auf die Einfuhren der Ware von einem Ausführer in diesem Land und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren
Verordnung (EG) Nr. 342/2006 der Kommission vom 24. Februar 2006 zur Einleitung einer Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 428/2005 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Polyester-Spinnfasern mit Ursprung in unter anderem der Volksrepublik China (Überprüfung für einen neuen Ausführer), zur Außerkraftsetzung des Zolls auf die Einfuhren der Ware von einem Ausführer in diesem Land und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren
OJ L 55, 25.2.2006, p. 14–16
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 330M, 28.11.2006, p. 208–210
(MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 11 Volume 045 P. 106 - 108
Special edition in Romanian: Chapter 11 Volume 045 P. 106 - 108
In force
25.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 55/14 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 342/2006 DER KOMMISSION
vom 24. Februar 2006
zur Einleitung einer Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 428/2005 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Polyester-Spinnfasern mit Ursprung in unter anderem der Volksrepublik China (Überprüfung für einen neuen Ausführer), zur Außerkraftsetzung des Zolls auf die Einfuhren der Ware von einem Ausführer in diesem Land und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf den Artikel 11 Absatz 4,
nach Anhörung des beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. ANTRAG AUF ÜBERPRÜFUNG
(1) |
Die Kommission erhielt einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung für einen neuen Ausführer gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung. Dieser Antrag wurde von dem in der Volksrepublik China (nachstehend „betroffenes Land“ genannt) ansässigen ausführenden Hersteller Huvis Sichuan (nachstehend „Antragsteller“ genannt) gestellt. |
B. WARE
(2) |
Die Überprüfung betrifft synthetische Spinnfasern aus Polyester (gemeinhin als Polyester-Spinnfasern bezeichnet), weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „betroffene Ware“ genannt), die derzeit dem KN-Code 5503 20 00 zugewiesen werden. Dieser KN-Code wird nur informationshalber angegeben. |
C. GELTENDE MASSNAHMEN
(3) |
Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll in Höhe von 49,7 %, der mit der Verordnung (EG) Nr. 428/2005 des Rates (2) eingeführt wurde und für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Gemeinschaft, darunter auch die vom Antragsteller hergestellten Einfuhren, gilt, sofern es sich nicht um Einfuhren von den namentlich in der Verordnung genannten Unternehmen handelt, für die in der vorgenannten Verordnung unternehmensspezifische Zollsätze festgesetzt wurden. |
D. GRÜNDE FÜR DIE ÜBERPRÜFUNG
(4) |
Der Antragsteller macht geltend, dass er unter marktwirtschaftlichen Bedingungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung tätig sei und im Falle, dass ihm kein Marktwirtschaftsstatus zuerkannt wird, eine individuelle Behandlung gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung beantrage, er die betroffene Ware in dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Antidumpingmaßnahmen stützten (1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003, nachstehend „ursprünglicher Untersuchungszeitraum“ genannt), nicht in die Gemeinschaft ausgeführt habe und er mit keinem der ausführenden Hersteller der Ware, für die die vorgenannten Antidumpingmaßnahmen gelten, verbunden sei. |
(5) |
Ferner habe er erst nach dem Ende des ursprünglichen Untersuchungszeitraums mit der Ausfuhr der betroffenen Ware in die Gemeinschaft begonnen. |
E. VERFAHREN
(6) |
Die bekanntermaßen betroffenen Gemeinschaftshersteller wurden über den Antrag unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen jedoch keine Stellungnahmen ein. |
(7) |
Nach Prüfung der vorliegenden Beweise kam die Kommission zu dem Schluss, dass diese für die Einleitung einer Überprüfung für einen neuen Ausführer gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung ausreichen, um zu ermitteln, ob der Antragsteller unter marktwirtschaftlichen Bedingungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung tätig ist bzw. ob der Antragsteller die Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllt, so dass gegebenenfalls eine individuelle Dumpingspanne für den Antragsteller ermittelt und im Falle von Dumping für dessen Einfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft ein unternehmensspezifischer Zollsatz festgesetzt werden kann. |
(8) |
Sollte die Untersuchung ergeben, dass der Antragsteller die Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung für die Festsetzung eines unternehmensspezifischen Zolls erfüllt, dann müsste eventuell der geltende Zoll für Einfuhren der betroffenen Ware von nicht in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2005 genannten Unternehmen in die Gemeinschaft geändert werden.
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F. AUSSERKRAFTSETZUNG DES GELTENDEN ZOLLS UND ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG DER EINFUHREN
(9) |
Gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung ist für die Einfuhren der vom Antragsteller zur Ausfuhr in die Gemeinschaft hergestellten betroffenen Ware der geltende Antidumpingzoll außer Kraft zu setzen. Gleichzeitig ist gemäß Artikel 14 Absatz 5 eine zollamtliche Erfassung dieser Einfuhren vorzusehen, um zu gewährleisten, dass Antidumpingzölle rückwirkend vom Zeitpunkt der Einleitung der Überprüfung erhoben werden können, wenn bei diesem Ausführer im Rahmen der Überprüfung Dumping festgestellt wurde. In diesem Stadium des Verfahrens lässt sich die mögliche künftige Zollschuld des Antragstellers noch nicht abschätzen. |
G. FRISTEN
(10) |
Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollten Fristen festgesetzt werden, innerhalb derer
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H. NICHTMITARBEIT
(11) |
Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie sie nicht innerhalb der gesetzten Fristen oder behindert sie erheblich die Untersuchung, so können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden. |
(12) |
Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt; gemäß Artikel 18 der Grundverordnung können dann die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil mit und stützen sich die Feststellungen daher gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 wird eine Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 428/2005 eingeleitet, um festzustellen, ob und in welchem Umfang der mit der Verordnung (EG) Nr. 428/2005 eingeführte endgültige Antidumpingzoll für die von Huvis Sichuan (TARIC-Zusatzcode A736) hergestellten und zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften synthetischen Spinnfasern aus Polyester, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, des KN-Codes 5503 20 00 mit Ursprung in der Volksrepublik China gilt.
Artikel 2
Für die in Artikel 1 genannten Einfuhren wird der mit der Verordnung (EG) Nr. 428/2005 eingeführte endgültige Antidumpingzoll außer Kraft gesetzt.
Artikel 3
Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten werden gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die in Artikel 1 genannten Einfuhren in die Gemeinschaft zollamtlich zu erfassen. Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
Artikel 4
(1) Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen sich interessierte Parteien innerhalb von 40 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Kommission selbst melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und ihre Antworten auf den Fragebogen oder sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen.
Innerhalb derselben Frist von 40 Tagen können interessierte Parteien auch einen schriftlichen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.
(2) Die von der Untersuchung betroffenen Parteien, die zur beabsichtigten Wahl der Vereinigten Staaten von Amerika als Drittland mit Marktwirtschaft zum Zweck der Ermittlung des Normalwerts für die Volksrepublik China Stellung nehmen möchten, müssen ihre Stellungnahmen innerhalb von zehn Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung übermitteln.
(3) Die ordnungsgemäß begründeten Anträge auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus müssen innerhalb von 21 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Kommission eingehen.
(4) Alle Unterlagen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich (nicht in elektronischer Form, sofern nichts anderes bestimmt ist) unter Angabe des Namens, der Anschrift, der E-Mail-Adresse, der Telefon- und der Faxnummer der interessierten Partei einzureichen. Alle Unterlagen, einschließlich der in dieser Verordnung angeforderten Informationen, die Antworten auf den Fragebogen und alle Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ (3) tragen und gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 zusammen mit einer nicht vertraulichen Fassung übermittelt werden, die den Vermerk „ZUR EINSICHTNAHME DURCH INTERESSIERTE PARTEIEN“ trägt.
Alle sachdienlichen Informationen und/oder Anträge auf Anhörung sind der folgenden Dienststelle zu übermitteln:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Handel |
Direktion B |
Büro: J-79 5/16 |
B-1049 Brüssel |
Fax (32-2) 295 65 05 |
Artikel 5
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. Februar 2006
Für die Kommission
Peter MANDELSON
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).
(2) ABl. L 71 vom 17.3.2005, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1333/2005 (ABl. L 211 vom 13.8.2005, S. 1).
(3) Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den Dienstgebrauch bestimmt. Sie sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt und werden gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt.