EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32006R0218

Verordnung (EG) Nr. 218/2006 der Kommission vom 8. Februar 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates betreffend den Ankauf und Verkauf von Zucker durch die Interventionsstellen

OJ L 38, 9.2.2006, p. 19–21 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2006

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/218/oj

9.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 38/19


VERORDNUNG (EG) Nr. 218/2006 DER KOMMISSION

vom 8. Februar 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates betreffend den Ankauf und Verkauf von Zucker durch die Interventionsstellen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5 und Artikel 9 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 der Kommission (2) sind die Durchführungsbestimmungen zur Interventionsregelung für Zucker festgelegt worden. Die gemachten Erfahrungen lassen erkennen, dass Anpassungen wünschenswert sind, um die Regelung zu vereinfachen und sie an die derzeitige Praxis für andere Erzeugnisse wie Getreide und Magermilchpulver anzugleichen.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 ist die Preis- und Absatzgarantie nur für im Rahmen einer Quote erzeugten Zucker vorgesehen. Somit ist der Zugang zur Intervention den Herstellern vorzubehalten, denen Quoten zugeteilt wurden und die im Ausgleich für die Preisgarantie den Mindestpreis für die Zuckerrüben zahlen müssen, wobei jedoch das berechtigte Vertrauen derjenigen spezialisierten Händler zu schützen ist, die bereits über die erforderliche Zulassung für das Angebot von Zucker an die Intervention verfügen.

(3)

Die jüngsten Erfahrungen bei den Interventionsmaßnahmen für Zucker haben gezeigt, dass die Lagerkriterien für Interventionszucker und die Zulassungskriterien für Lager und Silos verschärft werden müssen, insbesondere, indem den Interventionsstellen ein größerer Ermessensspielraum gegeben wird. Außerdem gilt allgemein, dass Zucker, sofern die geforderten Voraussetzungen gegeben sind, ohne Gefahr einer Qualitätsminderung sehr lange gelagert werden kann. Daher sind die Vorschriften über die Lagertermine zu ändern, wobei sie aus Gründen des berechtigten Vertrauens jedoch für den vor einem bestimmten Zeitpunkt zur Intervention angebotenen Zucker beibehalten werden.

(4)

Die Interventionsverfahren für Zucker müssen denjenigen für andere Sektoren wie Getreide oder Milchpulver insbesondere hinsichtlich der Zahlungsfristen ab dem Zeitpunkt der Einreichung der Angebote zur Intervention angeglichen werden.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1498/2005 enthält die Bedingungen, die bestimmte Verpackungsarten erfüllen müssen, in denen der gekaufte Zucker geliefert werden muss. Um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Bestimmung zu gewährleisten, ist sie zu präzisieren.

(6)

Um die normale Verwaltung der Intervention vor allem durch die Zusammenstellung von einheitlichen Partien zu vereinfachen, empfiehlt es sich, die Mindestmenge anzuheben, unter der die Interventionsstelle die Angebote nicht anzunehmen braucht.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 ist entsprechend zu ändern.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Interventionsstelle kauft den Zucker nur, wenn der Bieter

a)

ein Hersteller ist, dem eine Produktionsquote zugeteilt wurde;

b)

ein im Zuckersektor spezialisierter Handelsbetrieb ist, der von dem Mitgliedstaat, in dem er seine Niederlassung hat, vor dem 1. März 2006 zugelassen ist.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Es kann nur Quotenzucker übernommen werden, der sich zum Zeitpunkt des Angebots getrennt in einem zugelassenen Lager oder Silo befindet, das zuletzt nicht der Lagerung anderer Erzeugnisse als Zucker diente.“

2.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Dem Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Interventionsstellen können zusätzliche Bedingungen für die Zulassung eines Silos oder Lagers vorschreiben.“

b)

Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

für eine Gesamtmenge, die höchstens dem Fünfzigfachen der Tageskapazität für die Auslagerung von losem Zucker entspricht und die der Antragsteller sich verpflichtet, der betreffenden Interventionsstelle bei der Übernahme zur Verfügung zu stellen, wenn es sich um ein Silo oder um ein Lager für die Lagerung von Zucker in loser Schüttung handelt.“

c)

In Absatz 3 Unterabsatz 1 wird der zweite Satz gestrichen.

3.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Um Zucker zur Intervention anbieten zu können, muss der spezialisierte Handelsbetrieb gemäß Absatz 1 vom betreffenden Mitgliedstaat zugelassen sein. Die Zulassung wird durch den betreffenden Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Handelsbetrieb befindet, bis zum 1. März 2006 jedem Antragsteller erteilt, der die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen und gegebenenfalls die zusätzlichen Bedingungen, die die Interventionsstellen für die Erteilung der Zulassung vorschreiben können, erfüllt oder im betreffenden Wirtschaftsjahr voraussichtlich erfüllen wird.“

b)

Absatz 3 Unterabsatz 2 und Absatz 4 werden gestrichen.

c)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Zulassung wird entzogen, wenn festgestellt wird, dass der Interessent eine der Bedingungen gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht mehr erfüllt bzw. nicht mehr in der Lage ist, sie zu erfüllen. Der Entzug einer Zulassung kann im Laufe eines Wirtschaftsjahres erfolgen. Er hat keine rückwirkende Kraft.“

d)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Aufgrund dieses Artikels getroffene Maßnahmen in Bezug auf Erteilung oder Entzug einer Zulassung werden dem Interessenten schriftlich mitgeteilt.“

4.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der zur Intervention angebotene Zucker muss nachstehenden Kriterien entsprechen:

a)

Er muss im Rahmen der Quote in demselben Wirtschaftsjahr erzeugt worden sein, in dem das Angebot eingereicht wird;

b)

er muss kristallförmig sein.“

5.

Artikel 6 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Als Partie im Sinne dieser Verordnung gilt eine Zuckermenge von mindestens 2 000 Tonnen der gleichen Qualität, der gleichen Verpackungsart und mit dem gleichen Lagerort.“

6.

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der Lagervertrag wird fünf Wochen nach dem Tag wirksam, an dem das in Artikel 8 Absatz 2 genannte Angebot angenommen wurde, und läuft am Ende der Dekade ab, in der die Auslagerung der betreffenden Zuckermenge beendet wird.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Lagerkosten werden vom Beginn der Dekade, in der der in Absatz 2 genannte Vertrag wirksam wird, bis zum Auslaufen des Vertrags von der Interventionsstelle getragen.“

c)

Absatz 5 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

7.

Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Übertragung des Eigentums an dem Zucker, der Gegenstand des Lagervertrags ist, erfolgt mit der Bezahlung des betreffenden Zuckers.“

8.

Artikel 16 erhält folgende Fassung:

„Artikel 16

Die Interventionsstelle tätigt die Zahlung frühestens am 120. Tag nach dem Tag der Annahme des Angebots, sofern die Überprüfung des Gewichts und der Qualitätsmerkmale der angebotenen Partien vorgenommen worden sind.“

9.

Artikel 17 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Übernahme des angekauften Zuckers erfolgt

a)

für die vor dem 30. September 2005 angenommenen Angebote unbeschadet des Artikels 34 spätestens am Ende des siebten Monats, der auf den Monat folgt, während dessen das Angebot angenommen wurde;

b)

für die vom 1. Oktober 2005 bis zum 9. Februar 2006 angenommenen Angebote unbeschadet des Artikels 34 spätestens am 30. September 2006;

c)

für die ab dem 10. Februar 2006 angenommenen Angebote spätestens an dem in Artikel 34 vorgesehenen Übernahmedatum.“

10.

Artikel 18 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Der Pauschalbetrag für die von der Interventionsstelle vorgeschriebenen oder zugelassenen und in Absatz 2 Unterabsatz 2 aufgeführten Verpackungsarten beträgt 15,70 EUR je Tonne Zucker.“

b)

Absatz 4 wird gestrichen.

11.

Artikel 19 Absatz 1 erster Satz erhält folgende Fassung:

„(1)   Bei der Übernahme von Zucker gemäß Artikel 17 Absatz 4 Buchstaben a und b sowie innerhalb der Frist von Artikel 16 bei Zucker gemäß Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe c werden zu Analysezwecken entweder von Sachverständigen, die von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zugelassen sind, oder von einvernehmlich durch die Interventionsstelle und den Verkäufer bestimmten Sachverständigen vier Proben entnommen.“

12.

Artikel 23 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der vom Zuschlagsempfänger zu zahlende Preis ist derjenige, der

a)

in dem in Absatz 1 Buchstabe a genannten Fall in dem Angebot enthalten ist;

b)

in dem in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Fall in den Ausschreibungsbedingungen enthalten ist.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummern 4 bis 8 gelten für den ab dem Datum des Inkrafttretens zur Intervention angebotenen Zucker.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Februar 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 48. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1498/2005 (ABl. L 240 vom 16.9.2005, S. 39).


Top