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Document 32006R0218
Commission Regulation (EC) No 218/2006 of 8 February 2006 amending Regulation (EC) No 1262/2001 laying down detailed rules for implementing Council Regulation (EC) No 1260/2001 as regards the buying in and sale of sugar by intervention agencies
Verordnung (EG) Nr. 218/2006 der Kommission vom 8. Februar 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates betreffend den Ankauf und Verkauf von Zucker durch die Interventionsstellen
Verordnung (EG) Nr. 218/2006 der Kommission vom 8. Februar 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates betreffend den Ankauf und Verkauf von Zucker durch die Interventionsstellen
OJ L 38, 9.2.2006, p. 19–21
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2006
9.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 38/19 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 218/2006 DER KOMMISSION
vom 8. Februar 2006
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates betreffend den Ankauf und Verkauf von Zucker durch die Interventionsstellen
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5 und Artikel 9 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 der Kommission (2) sind die Durchführungsbestimmungen zur Interventionsregelung für Zucker festgelegt worden. Die gemachten Erfahrungen lassen erkennen, dass Anpassungen wünschenswert sind, um die Regelung zu vereinfachen und sie an die derzeitige Praxis für andere Erzeugnisse wie Getreide und Magermilchpulver anzugleichen. |
(2) |
In der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 ist die Preis- und Absatzgarantie nur für im Rahmen einer Quote erzeugten Zucker vorgesehen. Somit ist der Zugang zur Intervention den Herstellern vorzubehalten, denen Quoten zugeteilt wurden und die im Ausgleich für die Preisgarantie den Mindestpreis für die Zuckerrüben zahlen müssen, wobei jedoch das berechtigte Vertrauen derjenigen spezialisierten Händler zu schützen ist, die bereits über die erforderliche Zulassung für das Angebot von Zucker an die Intervention verfügen. |
(3) |
Die jüngsten Erfahrungen bei den Interventionsmaßnahmen für Zucker haben gezeigt, dass die Lagerkriterien für Interventionszucker und die Zulassungskriterien für Lager und Silos verschärft werden müssen, insbesondere, indem den Interventionsstellen ein größerer Ermessensspielraum gegeben wird. Außerdem gilt allgemein, dass Zucker, sofern die geforderten Voraussetzungen gegeben sind, ohne Gefahr einer Qualitätsminderung sehr lange gelagert werden kann. Daher sind die Vorschriften über die Lagertermine zu ändern, wobei sie aus Gründen des berechtigten Vertrauens jedoch für den vor einem bestimmten Zeitpunkt zur Intervention angebotenen Zucker beibehalten werden. |
(4) |
Die Interventionsverfahren für Zucker müssen denjenigen für andere Sektoren wie Getreide oder Milchpulver insbesondere hinsichtlich der Zahlungsfristen ab dem Zeitpunkt der Einreichung der Angebote zur Intervention angeglichen werden. |
(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1498/2005 enthält die Bedingungen, die bestimmte Verpackungsarten erfüllen müssen, in denen der gekaufte Zucker geliefert werden muss. Um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Bestimmung zu gewährleisten, ist sie zu präzisieren. |
(6) |
Um die normale Verwaltung der Intervention vor allem durch die Zusammenstellung von einheitlichen Partien zu vereinfachen, empfiehlt es sich, die Mindestmenge anzuheben, unter der die Interventionsstelle die Angebote nicht anzunehmen braucht. |
(7) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 ist entsprechend zu ändern. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
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2. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
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3. |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
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4. |
Artikel 4 wird wie folgt geändert: Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Der zur Intervention angebotene Zucker muss nachstehenden Kriterien entsprechen:
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5. |
Artikel 6 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Als Partie im Sinne dieser Verordnung gilt eine Zuckermenge von mindestens 2 000 Tonnen der gleichen Qualität, der gleichen Verpackungsart und mit dem gleichen Lagerort.“ |
6. |
Artikel 9 wird wie folgt geändert:
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7. |
Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Übertragung des Eigentums an dem Zucker, der Gegenstand des Lagervertrags ist, erfolgt mit der Bezahlung des betreffenden Zuckers.“ |
8. |
Artikel 16 erhält folgende Fassung: „Artikel 16 Die Interventionsstelle tätigt die Zahlung frühestens am 120. Tag nach dem Tag der Annahme des Angebots, sofern die Überprüfung des Gewichts und der Qualitätsmerkmale der angebotenen Partien vorgenommen worden sind.“ |
9. |
Artikel 17 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die Übernahme des angekauften Zuckers erfolgt
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10. |
Artikel 18 wird wie folgt geändert:
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11. |
Artikel 19 Absatz 1 erster Satz erhält folgende Fassung: „(1) Bei der Übernahme von Zucker gemäß Artikel 17 Absatz 4 Buchstaben a und b sowie innerhalb der Frist von Artikel 16 bei Zucker gemäß Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe c werden zu Analysezwecken entweder von Sachverständigen, die von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zugelassen sind, oder von einvernehmlich durch die Interventionsstelle und den Verkäufer bestimmten Sachverständigen vier Proben entnommen.“ |
12. |
Artikel 23 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Der vom Zuschlagsempfänger zu zahlende Preis ist derjenige, der
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Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummern 4 bis 8 gelten für den ab dem Datum des Inkrafttretens zur Intervention angebotenen Zucker.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. Februar 2006
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).
(2) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 48. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1498/2005 (ABl. L 240 vom 16.9.2005, S. 39).