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Document 32006D0015

2006/15/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Januar 2006 betreffend einen Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (Choucroute d’Alsace) (g.g.A.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5)

OJ L 10, 14.1.2006, p. 70–71 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/15(1)/oj

14.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 10/70


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 12. Januar 2006

betreffend einen Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (Choucroute d’Alsace) (g.g.A.)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(2006/15/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 wurde der Antrag Frankreichs auf Eintragung der Bezeichnung „Choucroute d’Alsace“ im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2).

(2)

Deutschland hat gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 gegen die Eintragung Einspruch eingelegt. Der Einspruch betrifft die Nichteinhaltung der Bedingungen gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung, die möglichen nachteiligen Auswirkungen auf das Bestehen eines Erzeugnisses, das sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß Artikel 6 Absatz 2 der genannten Verordnung seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Verkehr befindet, sowie die Tatsache, dass es sich bei der Bezeichnung, deren Eintragung beantragt wird, um eine Gattungsbezeichnung handelt.

(3)

Da der Einspruch für zulässig im Sinne von Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 befunden wurde, hat die Kommission mit Schreiben vom 12. November 2004 Frankreich und Deutschland gemäß Artikel 7 Absatz 5 der genannten Verordnung entsprechend ihrem internen Verfahren ersucht, zu einer einvernehmlichen Regelung zu gelangen. Es wurde jedoch innerhalb einer Frist von drei Monaten keine einvernehmliche Regelung erzielt, so dass die Kommission eine Entscheidung treffen muss.

(4)

Was die Nichteinhaltung der Bedingungen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 betrifft, so wird in dem Einspruch bestritten, dass eine bestimmte Qualität des Sauerkrauts auf Faktoren zurückzuführen ist, die speziell im Elsass vorzufinden sind, nämlich auf die richtige Reife des Kohls, die den Faktoren Klima und Bodenbeschaffenheit zugeschrieben wird, sowie ferner auf die natürliche Fermentierung und das Fachwissen der handwerklichen Familienbetriebe. Was die Beschaffenheit der Böden betrifft, so werden diese im Eintragungsantrag als besonders tief, reich und gut drainiert beschrieben. Das semikontinentale Klima des Erzeugungsgebiets wird durch heiße Sommer und Spätsommer mit sonnigen Tagen und kühlen Nächten gekennzeichnet. Diese klimatischen Bedingungen und diese Bodenbeschaffenheit finden sich jedoch auch in anderen Gebieten, in denen Kohl angebaut wird, und sind somit keine spezifischen Merkmale im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b. Was die Fermentierung anbelangt, so enthält die Spezifikation keine Anhaltspunkte dafür, dass diese als „natürlich“ bezeichnet und nur mit dem Elsass in Zusammenhang gebracht werden kann. Die bestimmte Qualität oder ein bestimmtes Merkmal des Sauerkrauts lassen sich also nicht auf diese Faktoren zurückführen.

(5)

Was das Renommee der Bezeichnung „Choucroute d’Alsace“ betrifft, so beziehen sich die im Eintragungsantrag aufgeführten Nachweise im Wesentlichen auf „Choucroute garnie“. Dabei handelt es sich um ein fertiges Gericht, das nicht in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 fällt. Die Spezifikation und die erbrachten Nachweise reichen jedoch nicht aus, um zu belegen, dass das rohe Sauerkraut über ein eigenständiges, von dem Gericht „Chocroute garni“ unabhängiges Renommee verfügt.

(6)

Aus diesen Gründen erfüllt die Bezeichnung nicht die Bedingungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92. Dementsprechend erübrigt sich auch die Prüfung, ob es sich bei der Bezeichnung „Choucroute d’Alsace“ um eine Gattungsbezeichnung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 handelt.

(7)

Deshalb kann die Bezeichnung „Choucroute d’Alsace“ nicht in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragen werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehene Maßnahme entspricht der Stellungnahme des Regelungsausschusses für geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bezeichnung „Choucroute d’Alsace“ wird nicht in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingetragen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 12. Januar 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(2)  ABl. C 206 vom 2.9.2003, S. 2.


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