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Document 32005D0921

Beschluss EUPOL Kinshasa/2/2005 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 22. November 2005 zur Verlängerung des Mandats des Leiters der Polizeimission der EU in Kinshasa (DR Kongo) (EUPOL Kinshasa )

OJ L 335, 21.12.2005, p. 57–57 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 175M, 29.6.2006, p. 241–241 (MT)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/921/oj

21.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 335/57


BESCHLUSS EUPOL KINSHASA/2/2005 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 22. November 2005

zur Verlängerung des Mandats des Leiters der Polizeimission der EU in Kinshasa (DR Kongo) (EUPOL „Kinshasa“)

(2005/921/GASP)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 3,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2004/847/GASP vom 9. Dezember 2004 über die Polizeimission der EU in Kinshasa (DR Kongo) im Hinblick auf die Integrierte Polizeieinheit (EUPOL Kinshasa) (1), insbesondere auf die Artikel 5 und 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee hat am 9. Dezember 2004 den Beschluss EUPOL Kinshasa/1/2004 (2) betreffend die Ernennung von Herrn Adílio Custódio zum Missionsleiter der EUPOL Kinshasa angenommen.

(2)

Der genannte Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2005.

(3)

Der Rat ist am 7. November 2005 übereingekommen, die Mission EUPOL Kinshasa um weitere zwölf Monate zu verlängern.

(4)

Der Generalsekretär/Hohe Vertreter hat vorgeschlagen, das Mandat von Herrn Adílio Custódio als Missionsleiter der EUPOL Kinshasa bis zum Ende der Mission zu verlängern.

(5)

Das Mandat des Leiters von EUPOL Kinshasa sollte daher bis zum Ende der Mission verlängert werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Mandat von Herrn Adílio Custódio als Missionsleiter der EUPOL Kinshasa wird bis zum Ende der Mission verlängert.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Er gilt bis zum Ende der Mission EUPOL Kinshasa.

Geschehen zu Brüssel am 22. November 2005.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Präsident

J. KING


(1)  ABl. L 367 vom 14.12.2004, S. 30.

(2)  ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 61.


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