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Document 32005R1719

Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27. Oktober 2005 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

OJ L 286, 28.10.2005, p. 1–885 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006; Stillschweigend aufgehoben durch 32006R1549

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/1719/oj

28.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 286/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1719/2005 DER KOMMISSION

vom 27. Oktober 2005

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf die Artikel 9 und 12,

In Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wurde eine Warennomenklatur, im Folgenden „Kombinierte Nomenklatur“, eingeführt, die sowohl den Erfordernissen des Gemeinsamen Zolltarifs als auch denen der Außenhandelsstatistik der Gemeinschaft sowie anderer Gemeinschaftspolitiken in den Bereichen Wareneinfuhr und -ausfuhr entspricht.

(2)

Im Interesse einer Gesetzesvereinfachung ist es angebracht, die Kombinierte Nomenklatur zu modernisieren und ihre Struktur anzupassen.

(3)

Es sind bestimmte Änderungen an der Kombinierten Nomenklatur vorzunehmen, um veränderte Anforderungen in Bezug auf Statistik und Handelspolitik oder zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen, technische oder wirtschaftliche Entwicklungen und die Notwendigkeit einer Angleichung oder Präzisierung des Wortlauts sowie — in den Sprachen einiger Mitgliedstaaten, die 2004 beigetreten sind — eine Anpassung des Wortlauts im Hinblick auf eine kohärente Zollterminologie zu berücksichtigen.

(4)

Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte deren Anhang I mit Wirkung vom 1. Januar 2006 ersetzt werden durch eine vollständige Fassung der Kombinierten Nomenklatur mit den entsprechenden autonomen und vertragsmäßigen Zollsätzen, wie sie sich aus den vom Rat oder von der Kommission beschlossenen Maßnahmen ergeben.

(5)

Die in der Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird durch den Text im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Oktober 2005.

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 493/2005 (ABl. L 82 vom 31.3.2005, S. 1).


ANHANG I

KOMBINIERTE NOMENKLATUR

INHALTSVERZEICHNIS

TEIL I — EINFÜHRENDE VORSCHRIFTEN

Titel I — Allgemeine Vorschriften

A.

Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur

B.

Allgemeine Vorschriften über die Zollsätze

C.

Gemeinsame allgemeine Vorschriften über die Nomenklatur und die Zollsätze

Titel II — Besondere Bestimmungen

A.

Waren für bestimmte Arten von Wasserfahrzeugen und für Bohr- oder Förderplattformen

B.

Zivile Luftfahrzeuge und für zivile Luftfahrzeuge bestimmte Waren

C.

Pharmazeutische Erzeugnisse

D.

Verzollung zum Pauschalsatz

E.

Behältnisse oder Verpackungen

F.

Zolltarifliche Abgabenbegünstigung aufgrund der Beschaffenheit einer Ware

Liste der Zeichen und Abkürzungen

Liste der besonderen Maßeinheiten

TEIL II — ZOLLTARIF

Kapitel

Abschnitt I

Lebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs

1

Lebende Tiere

2

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

3

Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere

4

Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

5

Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Abschnitt II

Waren pflanzlichen Ursprungs

6

Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels

7

Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden

8

Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen

9

Kaffee, Tee, Mate und Gewürze

10

Getreide

11

Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen

12

Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter

13

Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge

14

Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Abschnitt III

Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs

15

Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs

Abschnitt IV

Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe

16

Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

17

Zucker und Zuckerwaren

18

Kakao und Zubereitungen aus Kakao

19

Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren

20

Zubereitungen von Gemüse, Früchten und anderen Pflanzenteilen

21

Verschiedene Lebensmittelzubereitungen

22

Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig

23

Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter

24

Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe

Abschnitt V

Mineralische Stoffe

25

Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement

26

Erze sowie Schlacken und Aschen

27

Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse

Abschnitt VI

Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien

28

Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen

29

Organische chemische Erzeugnisse

30

Pharmazeutische Erzeugnisse

31

Düngemittel

32

Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten

33

Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel

34

Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips

35

Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme

36

Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe

37

Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken

38

Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie

Abschnitt VII

Kunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus

39

Kunststoffe und Waren daraus

40

Kautschuk und Waren daraus

Abschnitt VIII

Häute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen

41

Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder

42

Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen

43

Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus

Abschnitt IX

Holz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren

44

Holz und Holzwaren; Holzkohle

45

Kork und Korkwaren

46

Flechtwaren und Korbmacherwaren

Abschnitt X

Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren daraus

47

Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung

48

Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe

49

Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinegeschriebene Schriftstücke und Pläne

Abschnitt XI

Spinnstoffe und Waren daraus

50

Seide

51

Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar

52

Baumwolle

53

Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen

54

Synthetische oder künstliche Filamente

55

Synthetische oder künstliche Spinnfasern

56

Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren

57

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen

58

Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien

59

Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen

60

Gewirke und Gestricke

61

Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken

62

Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken

63

Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen

Abschnitt XII

Schuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

64

Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon

65

Kopfbedeckungen und Teile davon

66

Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon

67

Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

Abschnitt XIII

Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren

68

Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen

69

Keramische Waren

70

Glas und Glaswaren

Abschnitt XIV

Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen

71

Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen

Abschnitt XV

Unedle Metalle und Waren daraus

72

Eisen und Stahl

73

Waren aus Eisen oder Stahl

74

Kupfer und Waren daraus

75

Nickel und Waren daraus

76

Aluminium und Waren daraus

77

(Für eine mögliche spätere Verwendung im Harmonisierten System freigehalten)

78

Blei und Waren daraus

79

Zink und Waren daraus

80

Zinn und Waren daraus

81

Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus

82

Werkzeuge, Schneidwaren und Eßbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen

83

Verschiedene Waren aus unedlen Metallen

Abschnitt XVI

Maschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und -Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und -Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte

84

Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon

85

Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -Wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte

Abschnitt XVII

Beförderungsmittel

86

Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege

87

Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör

88

Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon

89

Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen

Abschnitt XVIII

Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte

90

Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte

91

Uhrmacherwaren

92

Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente

Abschnitt XIX

Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör

93

Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör

Abschnitt XX

Verschiedene Waren

94

Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude

95

Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör

96

Verschiedene Waren

Abschnitt XXI

Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

97

Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

98

Vollständige Fabrikationsanlagen

99

(Freigehalten für von den zuständigen Behörden festzusetzende besondere Verwendungszwecke)

TEIL III — ANHÄNGE ZUM ZOLLTARIF

Abschnitt I — Anhänge für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Anhang 1

Agrarteilbeträge (EA), Zusatzzölle Zucker (AD S/Z) und Zusatzzölle Mehl (AD F/M)

Anhang 2

Erzeugnisse, für die die Einfuhrpreisregelung gilt

Abschnitt II — Liste der pharmazeutischen Stoffe, für die Zollfreiheit gilt

Anhang 3

Liste der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) vergebenen Internationalen Freinamen (INN) für pharmazeutische Stoffe, für die Zollfreiheit gilt

Anhang 4

Liste der Präfixe und Suffixe, die in Kombination mit den INN des Anhangs 3 die Salze, Ester oder Hydrate dieser INN bezeichen; für diese Salze, Ester oder Hydrate gilt Zollfreiheit, sofern sie in dieselbe sechsstellige HS-Unterposition wie die entsprechenden INN einzureihen sind

Anhang 5

Salze, Ester und Hydrate von INN, die nicht in dieselbe HS-Position wie die entsprechenden INN einzureihen sind und für die Zollfreiheit gilt

Anhang 6

Liste der pharmazeutischen Zwischenprodukte, d. h. der Verbindungen, die bei der Herstellung pharmazeutischer Fertigerzeugnisse verwendbar sind und für die Zollfreiheit gilt

Abschnitt III — Zollkontingente

Anhang 7

WTO-Zollkontingente, die von den zuständigen Stellen der Gemeinschaft zu eröffnen sind

Abschnitt IV — Zolltarifliche Abgabenbegünstigung aufgrund der Beschaffenheit einer Ware

Anhang 8

Waren, für die Ernährung ungenießbar gemacht (Liste der Vergällungsmittel)

Anhang 9

Zeugnisse und Bescheinigungen

TEIL I

EINFÜHRENDE VORSCHRIFTEN

TITEL I

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

A.   Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur

Für die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur gelten folgende Grundsätze:

1.

Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und — soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist — die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.

2.

a)

Jede Anführung einer Ware in einer Position gilt auch für die unvollständige oder unfertige Ware, wenn sie im vorliegenden Zustand die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware hat. Sie gilt auch für eine vollständige oder fertige oder nach den vorstehenden Bestimmungen dieser Vorschrift als solche geltende Ware, wenn diese zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt gestellt wird.

b)

Jede Anführung eines Stoffes in einer Position gilt für diesen Stoff sowohl in reinem Zustand als auch gemischt oder in Verbindung mit anderen Stoffen. Jede Anführung von Waren aus einem bestimmten Stoff gilt für Waren, die ganz oder teilweise aus diesem Stoff bestehen. Solche Mischungen oder aus mehr als einem Stoff bestehende Waren werden nach den Grundsätzen der Allgemeinen Vorschrift 3 eingereiht.

3.

Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 b oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Positionen in Betracht, so wird wie folgt verfahren:

a)

Die Position mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Zwei oder mehr Positionen, von denen sich jede nur auf einen Teil der in einer gemischten oder zusammengesetzten Ware enthaltenen Stoffe oder nur auf einen oder mehrere Bestandteile einer für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellung bezieht, werden im Hinblick auf diese Waren als gleich genau betrachtet, selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung enthält.

b)

Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der Allgemeinen Vorschrift 3 a nicht eingereiht werden können, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.

c)

Ist die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 3 a und 3 b nicht möglich, wird die Ware der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in dieser Nomenklatur zuletzt genannten Position zugewiesen.

4.

Waren, die nach den vorstehenden Allgemeinen Vorschriften nicht eingereiht werden können, werden in die Position der Waren eingereiht, denen sie am ähnlichsten sind.

5.

Zusätzlich zu den vorstehenden Allgemeinen Vorschriften gilt für die nachstehend aufgeführten Waren Folgendes:

a)

Behältnisse für Fotoapparate, Musikinstrumente, Waffen, Zeichengeräte, Schmuck und ähnliche Behältnisse, die zur Aufnahme einer bestimmten Ware oder Warenzusammenstellung besonders gestaltet oder hergerichtet und zum dauernden Gebrauch geeignet sind, werden wie die Waren eingereiht, für die sie bestimmt sind, wenn sie mit diesen Waren gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden. Diese Allgemeine Vorschrift wird nicht angewendet auf Behältnisse, die dem Ganzen seinen wesentlichen Charakter verleihen.

b)

Vorbehaltlich der vorstehenden Allgemeinen Vorschrift 5 a werden Verpackungen (1) wie die darin enthaltenen Waren eingereiht, wenn sie zur Verpackung dieser Waren üblich sind. Diese Allgemeine Vorschrift gilt nicht verbindlich für Verpackungen, die eindeutig zur mehrfachen Verwendung geeignet sind.

6.

Maßgebend für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position sind der Wortlaut dieser Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und — sinngemäß — die vorstehenden Allgemeinen Vorschriften. Einander vergleichbar sind dabei nur Unterpositionen der gleichen Gliederungsstufe. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten bei Anwendung dieser Allgemeinen Vorschrift auch die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln.

B.   Allgemeine Vorschriften über die Zollsätze

1.

Die Zollsätze für eingeführte Waren mit Ursprung in Ländern, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind, oder in Ländern, mit denen die Europäische Gemeinschaft die Meistbegünstigungsklausel auf dem Gebiet der Zölle enthaltende Abkommen geschlossen hat, sind die in Spalte 3 des Zolltarifs aufgeführten vertragsmäßigen Zollsätze. Vorbehaltlich abweichender Regelungen sind diese vertragsmäßigen Zollsätze auch anzuwenden auf andere als die vorgenannten Waren bei deren Einfuhr aus allen Drittländern.

Ab 1. Januar 2006 werden die vertragsmäßigen Zollsätze aus der Spalte 3 angewendet.

Sind die autonomen Zollsätze niedriger als die vertragsmäßigen Zollsätze, sind die in einer Fußnote genannten Zollsätze anzuwenden.

2.

Ziffer 1 wird nicht angewendet, wenn besondere autonome Zollsätze für Waren mit Ursprung in bestimmten Ländern vorgesehen sind oder wenn Präferenzzölle aufgrund von Abkommen angewendet werden.

3.

Die Bestimmungen der Ziffern 1 und 2 hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, andere Zollsätze als die des Gemeinsamen Zolltarifs anzuwenden, sofern dies durch Gemeinschaftsrecht gerechtfertigt ist.

4.

Zollsätze, bei denen als Maßstab Hundertteile angegeben sind, sind Wertzollsätze.

5.

Das Zeichen „EA“ bedeutet, dass ein gemäß Anhang 1 festzusetzender Agrarteilbetrag auf die betreffenden Waren zu erheben ist.

6.

Die in den Kapiteln 17 bis 19 angegebenen Zeichen „AD S/Z“ bzw. „AD F/M“ bedeuten, dass der Höchstzollsatz aus einem Wertzollsatz und einem Zusatzzoll für bestimmte Arten Zucker oder für Mehl besteht. Dieser Zusatzzoll wird gemäß Anhang 1 festgesetzt.

7.

Das in Kapitel 22 angegebene Zeichen „€/% vol/hl“ bedeutet, dass ein spezifischer Zoll, ausgedrückt in Euro für jedes Volumenprozent Alkohol je Hektoliter zu erheben ist. Das bedeutet, dass der Zollsatz für ein Getränk mit einem Alkoholgehalt von 40 % vol wie folgt berechnet wird:

„1 €/% vol/hl“ = 1 € × 40 ergibt einen Zollsatz von 40 € je Hektoliter, oder

„1 €/% vol/hl + 5 €/hl“ = 1 € × 40 + 5 € ergibt einen Zollsatz von 45 € je Hektoliter.

Das Zeichen „MIN“ (z. B. „1,6 €/% vol/hl, MIN 9 €/hl“) bedeutet, dass der Zollsatz, der auf Grundlage der oben genannten Regel errechnet wird, mit dem Mindestzollsatz verglichen werden muss (z. B. „9 €/hl“) und der höhere Zollsatz anzuwenden ist.

C.   Gemeinsame allgemeine Vorschriften über die Nomenklatur und die Zollsätze

1.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die Vorschriften über den Zollwert außer zur Ermittlung des als Bemessungsgrundlage dienenden Wertes bei Wertzollsätzen auch zur Ermittlung des Wertes verwendet, der als Merkmal zur Abgrenzung bestimmter Positionen oder Unterpositionen dient.

2.

Bei gewichtszollbaren Waren und in den Fällen, in denen das Gewicht als Merkmal zur Abgrenzung bestimmter Positionen oder Unterpositionen dient, gilt als:

a)

„Rohgewicht“ das Gewicht der Ware mit ihren sämtlichen Behältnissen oder Verpackungen,

b)

„Eigengewicht“ oder „Gewicht“ (ohne nähere Bestimmung) das Gewicht der Ware ohne alle Behältnisse oder Verpackungen.

3.

Die Umrechnung des Euro in die nationalen Währungen anderer als den in der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates (2) genannten Mitgliedstaaten (nachstehend: „nicht teilnehmende Mitgliedstaaten“) erfolgt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (3).

4.

Für bestimmte Waren kann eine Abgabenbegünstigung aufgrund ihrer besonderen Verwendung gewährt werden:

Zu einer besonderen Verwendung bestimmte Waren, für die der einschlägige Zollsatz nicht niedriger ist als der Zollsatz, der ohne besondere Verwendung anwendbar wäre, sind auch ohne Anwendung der Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (ABl. L 253 vom 11.10.1993) der Unterposition mit besonderer Verwendung zuzuweisen.

TITEL II

BESONDERE BESTIMMUNGEN

A.   Waren für bestimmte Arten von Wasserfahrzeugen und für Bohr- oder Förderplattformen

1.

Die Erhebung der Zölle wird ausgesetzt für die Waren, die dazu bestimmt sind, beim Bau, bei der Instandsetzung, bei der Instandhaltung oder beim Umbau der in der nachstehenden Übersicht genannten Wasserfahrzeuge eingebaut zu werden, sowie für die Waren, die zur Ausrüstung dieser Wasserfahrzeuge bestimmt sind.

2.

Die Erhebung der Zölle wird ausgesetzt für:

a)

Waren, die dazu bestimmt sind, beim Bau, bei der Instandsetzung, bei der Instandhaltung oder beim Umbau

1)

in ortsfesten Bohr- oder Förderplattformen der Unterposition ex 8430 49 00, die in oder außerhalb der Hoheitsgewässer der Mitgliedstaaten aufgestellt sind,

2)

in schwimmenden oder tauchenden Bohr- und Förderplattformen der Unterposition 8905 20 00

eingebaut zu werden, sowie für Waren, die zur Ausrüstung dieser Plattformen bestimmt sind.

Als zum Einbau in Bohr- und Förderplattformen bestimmt gelten auch Waren wie Treib- und Schmierstoffe und Gase, die notwendig sind zum Betreiben der Maschinen und Apparate, die nicht dauerhaft diesen Plattformen zugeordnet und deshalb nicht deren Bestandteil sind, wenn sie an Bord der genannten Plattformen zum Bau, zur Instandsetzung, zur Instandhaltung, zum Umbau oder zur Ausrüstung verwendet werden;

b)

Rohre, Kabel und ihre Verbindungsstücke, die dazu bestimmt sind, diese Bohr- oder Förderplattformen mit dem Festland zu verbinden.

KN-Code

Warenbezeichnung

(1)

(2)

8901

Fahrgastschiffe, Kreuzfahrtschiffe, Fährschiffe, Frachtschiffe, Schleppkähne und ähnliche Wasserfahrzeuge zum Befördern von Personen oder Gütern

8901 10

Fahrgastschiffe, Kreuzfahrtschiffe und ähnliche, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmte Wasserfahrzeuge; Fährschiffe

8901 10 10

für die Seeschifffahrt

8901 20

Tankschiffe

8901 20 10

für die Seeschifffahrt

8901 30

Kühlschiffe, ausgenommen solche der Unterposition 8901 20

8901 30 10

für die Seeschifffahrt

8901 90

andere Wasserfahrzeuge zum Befördern von Gütern sowie Wasserfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach zur Personen- und Güterbeförderung bestimmt sind

8901 90 10

für die Seeschifffahrt

8902 00

Fischereifahrzeuge; Fabrikschiffe und andere Schiffe zum Verarbeiten oder Konservieren von Fischereierzeugnissen

 

für die Seeschifffahrt

8902 00 12

mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 250

8902 00 18

mit einer Bruttoraumzahl von 250 oder weniger

8903

Jachten und andere Vergnügungs- oder Sportboote; Ruderboote und Kanus

 

andere

8903 91

Segelboote, auch mit Hilfsmotor

8903 91 10

für die Seeschifffahrt

8903 92

Motorboote, ausgenommen solche mit Außenbordmotor

8903 92 10

für die Seeschifffahrt

8904 00

Schlepper und Schubschiffe

8904 00 10

Schlepper

 

Schubschiffe

8904 00 91

für die Seeschifffahrt

8905

Feuerschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmbagger, Schwimmkrane und andere Wasserfahrzeuge, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrem Hauptverwendungszweck von untergeordneter Bedeutung ist; Schwimmdocks, schwimmende oder tauchende Bohr- oder Förderplattformen

8905 10

Schwimmbagger

8905 10 10

für die Seeschifffahrt

8905 90

andere

8905 90 10

für die Seeschifffahrt

8906

Andere Wasserfahrzeuge, einschließlich Kriegsschiffe und andere Rettungsfahrzeuge, ausgenommen Ruderboote

8906 10 00

Kriegsschiffe

 

andere

8906 90 10

für die Seeschifffahrt

3.

Die Gewährung dieser Aussetzungen erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen für die zollamtliche Überwachung der Verwendung dieser Waren.

B.   Zivile Luftfahrzeuge und für zivile Luftfahrzeuge bestimmte Waren

1.

Zollfrei sind

zivile Luftfahrzeuge;

bestimmte Waren, die zum Bau, zur Instandsetzung, zur Instandhaltung, zum Umbau, zur Änderung oder zur Umrüstung ziviler Luftfahrzeuge verwendet werden und in diesen verbleiben sollen;

Bodengeräte zur Flugausbildung und Teile davon, für die zivile Nutzung bestimmt.

Die Unterpositionen für diese Waren sind in Tabellen in Absatz 5 aufgeführt.

2.

Zivile Luftfahrzeuge im Sinne des Absatzes 1 ertster und zweiter Gedankenstrich sind andere Luftfahrzeuge als solche, die von militärischen oder ähnlichen Behörden in den Mitgliedstaaten genutzt werden und die eine militärische oder vergleichbare Kennzeichnung tragen.

3.

Der Begriff „zivile Luftfahrzeuge“ umfasst im Sinne des Absatzes 1 zweiter Gedankenstrich auch Bodengeräte zur Flugausbildung, für zivile Nutzung bestimmt.

4.

Die Zollbefreiung erfolgt vorbehaltlich der relevanten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen festgelegten Bedingungen für die zollamtliche Überwachung solcher Waren (siehe Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2434/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) und nachfolgende Änderungen).

5.

Die für eine Zollbefreiung in Betracht kommenden Waren gehören zu den folgenden Positionen und Unterpositionen:

3917 40, 4011 30, 4012 13, 4012 20, 6812 90, 7324 10, 7326 20, 8302 10, 8302 20, 8302 42, 8302 49, 8302 60, 8407 10, 8408 90, 8409 10, 8411, 8412 10, 8412 21, 8412 29, 8412 31, 8412 39, 8412 80 80, 8412 90, 8413 19, 8413 20, 8413 30, 8413 50, 8413 60, 8413 70, 8413 81, 8413 91, 8414 10, 8414 20, 8414 30, 8414 51, 8414 59, 8414 80, 8414 90, 8415 81, 8415 82, 8415 83, 8418 10, 8418 30, 8418 40, 8418 61, 8418 69, 8419 50, 8419 81, 8421 19, 8421 21, 8421 23, 8421 29, 8421 31, 8421 39, 8424 10, 8425 11, 8425 19, 8425 31, 8425 39, 8425 42, 8425 49, 8426 99, 8428 10, 8428 20, 8428 33, 8428 39, 8428 90, 8471 10, 8471 41, 8471 49, 8471 50, 8471 60, 8471 70, 8479 90, 8483 10, 8483 30, 8483 40, 8483 50, 8483 60, 8483 90, 8484 10, 8484 90, 8501 32, 8501 52, 8501 61, 8501 62, 8501 63, 8502, 8504 10, 8504 31, 8504 32, 8504 33, 8504 40, 8504 50, 8507, 8511 10, 8511 20, 8511 30, 8511 40, 8511 50, 8511 80, 8518 10, 8518 21, 8518 22, 8518 29, 8518 30, 8518 40, 8518 50, 8520 90, 8521 10, 8525 10 20, 8526, 8529 10, 8531 10, 8531 20, 8531 80, 8539 10, 8544 30, 8801, 8802 11, 8802 12, 8802 20, 8802 30, 8802 40, 8803 10, 8803 20, 8803 30, 8805 29, 9001 90, 9002 90, 9014 10, 9014 20, 9025, 9026, 9029 20 38, 9030 10, 9030 20, 9030 31, 9030 39, 9030 40, 9030 83, 9030 89, 9030 90, 9031 80, 9032, 9104, 9403 20, 9403 70.

Bei den folgenden Unterpositionen wird eine Zollbefreiung für zivile Luftfahrzeuge nur für die in Spalte 2 beschriebenen Waren gewährt:

Unterposition

Warenbeschreibung

3917 21 90, 3917 22 90, 3917 23 90, 3917 29 90, 3917 31, 3917 33, 3917 39 90, 7413 00, 8307 10, 8307 90

mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

4008 29

zugeschnittene Profile

4009 12, 4009 22, 4009 32, 4009 42

für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen

3926 90, 4016 10, 4016 93, 4016 99

Waren des technischen Bedarfs

4504 90, 4823 90

Dichtungen

6813 10, 6813 90

auf der Grundlage von Asbest oder anderen mineralischen Stoffen

7007 21

Windschutzscheiben, nicht gerahmt

7312 10, 7312 90

ausgerüstet oder gebrauchsfertig

7322 90

Heißlufterzeuger und -verteiler, ausgenommen Teile davon

7324 90

hygienische Artikel, ausgenommen Teile davon

7304 31, 7304 39, 7304 41, 7304 49, 7304 51, 7304 59, 7304 90, 7306 30, 7306 40, 7306 50, 7306 60, 7608 10, 7608 20

für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

8108 90

Rohre für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

8415 90

von Klimageräten der Unterpositionen 8415 81, 8415 82 und 8415 83

8419 90

Teile von Wärmeaustauschern

8479 89

hydropneumatische Akkumulatoren, mechanische Schubumkehrvorrichtungen, ihrer Beschaffenheit nach besonders bestimmte Toiletteneinheiten, Luftbefeuchter und Luftentfeuchter, nicht elektrische Servo-Vorrichtungen, nicht elektrische Anlasser für Motoren, pneumatische Anlasser für Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propeller-Triebwerke oder andere Gasturbinen, nicht elektrische Scheibenwischer, nicht elektrische Apparate zum Einstellen der Flugzeugpropeller

8501 20, 8501 40

mit einer Leistung von mehr als 735 W bis 150 kW

8501 31

Motoren mit einer Leistung von mehr als 735 W und Generatoren

8501 33

Motoren mit einer Leistung von 150 kW oder weniger und Generatoren

8501 34 92, 8501 34 90

Generatoren

8501 51

mit einer Leistung von mehr als 735 W

8501 53

mit einer Leistung von 150 kW oder weniger

8516 80

nur mit einem einfachen Träger aus Isolierstoff und elektrischen Verbindungen versehen, für den Frostschutz oder zum Entfrosten

8522 90

Baugruppen und Teile von Baugruppen, die aus zwei oder mehr miteinander verbundenen Einzelteilen bestehen, für Geräte der Unterposition 8520 90

8525 20

Geräte für den Funksprech- und Funktelegrafieverkehr

8527 90

für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr

8529 90

Baugruppen und Teile von Baugruppen, die aus zwei oder mehr miteinander verbundenen Einzelteilen bestehen, für Geräte der Position 8526

8543 89

Flugschreiber, elektrische Synchro- und Umformer, Entfroster und Demister mit elektrischen Widerständen

8543 90

Baugruppen und Teile von Baugruppen, die aus zwei oder mehr miteinander verbundenen Einzelteilen bestehen, für Flugschreiber

8803 90 90

einschließlich Segelflugzeuge

9014 90

für Instrumente, Apparate und Geräte der Unterpositionen 9014 10 und 9014 20

9020 00

ausgenommen Teile davon

9029 10

elektrische oder elektronische Tourenzähler

9029 90

für Tourenzähler, Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser

9031 90

der Unterposition 9031 80

9109 19, 9109 90

mit einer Breite oder einem Durchmesser von 50 mm oder weniger 50 mm

9401 10

nicht mit Leder überzogen

9405 10, 9405 60

aus unedlen Metallen oder aus Kunststoffen

9405 92, 9405 99

von Waren der Unterposition 9405 10 oder 9405 60

6)

Die in Absatz 5 beschriebenen Waren werden in Form von Unterpositionen in den TARIC integriert, mit einem Fußnotenverweis folgenden Wortlauts: „Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) in der geltenden Fassung).“

C.   Pharmazeutische Erzeugnisse

1.

Die pharmazeutischen Erzeugnisse der nachstehenden Kategorien werden von den Zöllen befreit:

1)

pharmazeutische Substanzen, die sowohl durch die CAS RN (Chemical Abstracts Service Registry Numbers) identifiziert als auch durch die INN (Internationalen Freinamen), aufgelistet im Anhang 3, erfasst werden;

2)

Salze, Ester und Hydrate von INN, deren Bezeichnungen sich aus der Kombination eines INN des Anhangs 3 mit Präfixen oder Suffixen des Anhangs 4 ergeben, sofern diese Erzeugnisse in dieselbe sechsstellige HS-Unterposition wie die entsprechenden INN einzureihen sind;

3)

Salze, Ester und Hydrate von INN, die in Anhang 5 aufgeführt sind und nicht in dieselbe sechsstellige HS-Unterposition wie die entsprechenden INN einzureihen sind;

4)

pharmazeutische Zwischenprodukte des Anhangs 6, die durch eine chemische Bezeichnung und eine CAS RN identifiziert sind, die bei der Herstellung pharmazeutischer Fertigerzeugnisse verwendet werden.

2.

Sonderfälle:

1)

Die INN umfassen nur solche Substanzen, die in der Liste der von der WHO vorgeschlagenen und empfohlenen INN erfasst sind. Wenn die Anzahl der von einem INN umfassten Substanzen geringer ist als die von der CAS RN identifizierten, dann gilt die Zollfreiheit nur für die von dem INN erfassten Substanzen.

2)

Wird ein Erzeugnis der Anhänge 3 oder 6 durch eine CAS RN bezeichnet, die einem spezifischen Isomer entspricht, so gilt nur für dieses Isomer Zollfreiheit.

3)

Die Doppelderivate (Salze, Ester und Hydrate) von INN, deren Bezeichnungen sich aus der Kombination einer INN des Anhangs 3 mit Präfixen oder Suffixen des Anhangs 4 ergeben, sind zollfrei, sofern sie in dieselbe sechsstellige HS-Unterposition wie die entsprechenden INN einzureihen sind.

Beispiel: Alaninmethylester, Hydrochlorid

4)

Ist ein INN des Anhangs 3 ein Salz (oder ein Ester), so gilt die Zollfreiheit nur für dieses genannte Salz (oder Ester). Für alle anderen Salze (oder Ester) der zugehörigen Säure, die dem jeweiligen INN entspricht, gilt keine Zollfreiheit.

Beispiel: Oxpreonatkalium (INN): zollfrei

Oxpreonatnatrium: nicht zollfrei

D.   Verzollung zum Pauschalsatz

1.

Ein pauschaler Zollsatz von 3,5 v. H. des Wertes wird auf Waren angewandt, die

in Sendungen von Privatperson an Privatperson enthalten sind oder

im persönlichen Gepäck der Reisenden eingeführt werden,

sofern solchen Einfuhren keine kommerziellen Erwägungen zugrunde liegen.

Dieser pauschale Zollsatz von 3,5 v. H. ist anwendbar, wenn der Wert der eingangsabgabenpflichtigen Waren je Sendung oder je Reisender 350 € nicht übersteigt.

Auf Waren des Kapitels 24, die in einer Sendung oder im persönlichen Gepäck von Reisenden in Mengen enthalten sind, die über die in Artikel 31 bzw. Artikel 46 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates (4) festgesetzten Höchstmengen hinausgehen, wird dieser pauschale Zollsatz nicht angewandt.

2.

Als Einfuhren, denen keine kommerziellen Erwägungen zugrunde liegen, gelten:

a)

im Fall von Waren in Sendungen von Privatperson an Privatperson Einfuhren, die

gelegentlich erfolgen und

sich ausschließlich aus Waren zusammensetzen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch im Haushalt des Empfängers bestimmt sind und weder ihrer Art noch ihrer Menge nach zu der Annahme Anlass geben, dass die Einfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt, und

der Empfänger vom Absender ohne irgendeine Bezahlung zugesandt erhält;

b)

im Fall von Waren im persönlichen Gepäck der Reisenden Einfuhren, die

gelegentlich erfolgen und

sich ausschließlich aus Waren zusammensetzen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des Reisenden oder von Angehörigen seines Haushalts oder als Geschenk bestimmt sind; dabei dürfen diese Waren weder ihrer Art noch ihrer Menge nach zu der Annahme Anlass geben, dass die Einfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt.

3.

Der pauschale Zollsatz wird auf Waren, die unter den Voraussetzungen der Ziffern 1 und 2 eingeführt werden, nicht angewandt, wenn der Zollbeteiligte vor Beginn der Zollabfertigung die Verzollung der Waren nach den für sie geltenden Einfuhrabgaben beantragt hat. In diesem Fall werden für alle Waren, die Gegenstand der Einfuhr sind, unbeschadet der in den Artikeln 29 bis 31 und 45 bis 49 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 vorgesehenen Befreiungen, die für sie geltenden Einfuhrabgaben erhoben.

Im Sinne von Unterabsatz 1 gelten als Einfuhrabgaben sowohl Zölle und Abgaben gleicher Wirkung als auch sons-tige Einfuhrabgaben im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder der Sonderregelungen, die auf bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse Anwendung finden.

4.

Die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten können den Betrag in Landeswährung, der sich bei der Umrechnung des Betrages von 350 € ergibt, auf- bzw. abrunden.

5.

Die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten können den Gegenwert des Betrages von 350 € in Landeswährung unverändert beibehalten, wenn bei der jährlichen Anpassung nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 die Umrechnung dieses Betrages vor der Auf- oder Abrundung nach Ziffer 4 dazu führt, dass sich der in Landeswährung ausgedrückte Gegenwert um weniger als 5 v. H. ändert oder dass er sich vermindert.

E.   Behältnisse oder Verpackungen

Die nachstehenden Bestimmungen sind anwendbar für die von den Allgemeinen Vorschriften 5 a und 5 b erfassten Behältnisse oder Verpackungen, die zur gleichen Zeit wie die Waren, mit denen sie gestellt werden oder die in ihnen verpackt sind, in den freien Verkehr überführt werden:

1.

Soweit die Behältnisse oder Verpackungen entsprechend der Allgemeinen Vorschrift 5 wie die Waren eingereiht werden, mit denen sie gestellt werden oder die in ihnen verpackt sind,

a)

werden sie durch den Zoll wie die Waren erfasst,

wenn die Waren wertzollbar sind oder

wenn die Behältnisse oder Verpackungen zum Zollgewicht der Waren gehören;

b)

sind sie zollfrei,

wenn die Waren zollfrei sind oder

wenn die Waren weder wertzollbar noch gewichtszollbar sind oder

wenn das Gewicht dieser Behältnisse oder Verpackungen nicht zum Zollgewicht der Waren gehört.

2.

Wenn die unter Ziffer 1 Buchstaben a) und b) fallenden Behältnisse oder Verpackungen mehrere Waren verschiedener Gattung enthalten oder mit diesen gestellt werden, wird zur Bestimmung des Zollgewichts oder des Zollwerts das Gewicht oder der Wert der Behältnisse oder Verpackungen anteilig auf das Gewicht oder den Wert der Waren aufgeteilt.

F.   Zolltarifliche Abgabenbegünstigung aufgrund der Beschaffenheit einer Ware

1.

Unter bestimmten Voraussetzungen wird eine zolltarifliche Abgabenbegünstigung aufgrund der Beschaffenheit von Waren gewährt für:

die Ernährung ungenießbar gemachte Erzeugnisse,

Saatgut,

Müllergaze, nicht konfektioniert,

bestimmte Arten von frischen Tafeltrauben, Käsefondues, Tabak und Nitraten.

Diese Waren werden von einer Unterposition der KN erfasst, die auf eine Fußnote (5) mit folgendem Text verweist: „Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen — siehe Einführende Vorschriften II.F.“

2.

Waren, für die Ernährung ungenießbar gemacht, die aufgrund ihrer Beschaffenheit zu einer zolltariflichen Abgabenbegünstigung zugelassen sind, sind im Anhang 8 unter Bezugnahme auf die Position aufgeführt, ebenso die Beschreibung und Mengenangaben der zugelassenen Vergällungsmittel. Solche Waren gelten als für die Ernährung ungenießbar gemacht, wenn die Mischung aus zu vergällendem Erzeugnis und Vergällungsmittel homogen ist und die Bestandteile der Mischung in wirtschaftlich sinnvoller Weise nicht mehr getrennt werden können.

3.

Die nachstehend aufgeführten Waren sind in die entsprechenden Positionen für Saatgut einzureihen, vorausgesetzt, dass die Waren die einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen erfüllen:

süßer Mais (Zea mays var. saccharata), Spelz, Hybridmais, Reis oder Hybridsorghum (Richtlinie 66/402/EWG des Rates (6)),

Pflanzkartoffeln (Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 (7)),

Ölsamen und ölhaltige Früchte zur Aussaat (Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 (8)).

Süßer Mais (Zea mays var. saccharata), Spelz, Hybridmais, Reis, Hybridsorghum oder Ölsamen und ölhaltige Früchte zur Aussaat, die nicht den landwirtschaftlichen Bestimmungen entsprechen, werden zu einer zolltariflichen Abgabenbegünstigung aufgrund ihrer Beschaffenheit zugelassen, wenn nachgewiesen wird, dass die Ware tatsächlich zur Aussaat bestimmt ist.

4.

Müllergaze, nicht konfektioniert, wird zu einer zolltariflichen Abgabenbegünstigung aufgrund ihrer Beschaffenheit zugelassen, wenn die Ware unauslöschlich so gekennzeichnet ist, dass sie erkennbar zur Verwendung als Müllergaze oder zu ähnlichen industriellen Zwecken bestimmt ist.

5.

Frische Tafeltrauben, Käsefondues, Tabak und Nitrat werden zu einer zolltariflichen Abgabenbegünstigung aufgrund ihrer Beschaffenheit zugelassen, wenn ein gültiges Zeugnis oder eine Bescheinigung vorgelegt wird. Anhang 9 enthält die für die Zeugnisse und Bescheinigungen geltenden Vorschriften und Muster.

LISTE DER ZEICHEN UND ABKÜRZUNGEN

Kennzeichnet neue Codenummern

Kennzeichnet Codenummern des Vorjahres, jedoch mit anderem Inhalt

AD F/M

Zusatzzoll Mehl

AD S/Z

Zusatzzoll Zucker

b/f

Flasche

cm/s

Zentimeter pro Sekunde

EA

Agrarteilbetrag

Euro

INN

International non-proprietary name

INNM

International non-proprietary name modified

ISO

International Organisation for Standardisation

Kbit

1 024 bits

kg/br

Kilogramm, brutto

kg/net

Kilogramm, netto

kg/net eda

Kilogramm Abtropfgewicht

kg/net mas

Kilogramm netto in der Trockenmasse

MAX

Höchstens

Mbit

1 048 576 bits

MIN

Mindestens

ml/g

Milliliter pro Gramm

mm/s

Millimeter pro Sekunde

ROZ

Research-Oktanzahl

Bemerkung

Die eckigen Klammern in Spalte 1 der Nomenklatur zeigen an, dass diese Position gestrichen ist (Beispiel: Position [1519]).

LISTE DER BESONDEREN MASSEINHEITEN

c/k

Anzahl Karat (1 metrisches Karat = 2 × 10–4 kg)

ce/el

Anzahl Zellen

ct/l

Ladetonnen (9)

g

Gramm

gi F/S

Gramm spaltbare Isotope

GT

Bruttoraumzahl

kg C5H14ClNO

Kilogramm Cholinchlorid

kg H2O2

Kilogramm Wasserstoffperoxid

kg K2O

Kilogramm Kaliummonoxid

kg KOH

Kilogramm Kaliumhydroxid

kg met.am.

Kilogramm Methylamine

kg N

Kilogramm Stickstoff

kg NaOH

Kilogramm Natriumhydroxid

kg/net eda

Kilogramm Abtropfgewicht

kg P2O5

Kilogramm Diphosphorpentaoxid

kg 90 % sdt

Kilogramm, berechnet auf 90 % trocken

kg U

Kilogramm Uran

1 000 kWh

Tausend Kilowattstunden

l

Liter

1 000 l

Tausend Liter

l alc. 100 %

Liter reiner Alkohol (100 %)

m

Meter

m2

Quadratmeter

m3

Kubikmeter

1 000 m3

Tausend Kubikmeter

pa

Anzahl Paar

p/st

Anzahl Stück

100 p/st

Hundert Stück

1 000 p/st

Tausend Stück

TJ

Terajoule (oberer Heizwert)

TEIL II

ZOLLTARIF

ABSCHNITT I

LEBENDE TIERE UND WAREN TIERISCHEN URSPRUNGS

Anmerkungen

1.

Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in diesem Abschnitt jede Bezugnahme auf eine bestimmte Tiergattung oder Tierart auch für Jungtiere dieser Gattung oder Art.

2.

Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in der Nomenklatur jede Bezugnahme auf getrocknete Waren auch für entwässerte, eingedampfte oder gefriergetrocknete Waren.

KAPITEL 1

LEBENDE TIERE

Anmerkung

1.

Zu Kapitel 1 gehören alle lebenden Tiere, ausgenommen:

a)

Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere der Positionen 0301, 0306 und 0307;

b)

Kulturen von Mikroorganismen und andere Waren der Position 3002;

c)

Tiere der Position 9508.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

0101

Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend

 

 

0101 10

reinrassige Zuchttiere

 

 

0101 10 10

Pferde (10)

frei

p/st

0101 10 90

andere

7,7

p/st

0101 90

andere

 

 

 

Pferde

 

 

0101 90 11

zum Schlachten (11)

frei

p/st

0101 90 19

andere

11,5

p/st

0101 90 30

Esel

7,7

p/st

0101 90 90

Maultiere und Maulesel

10,9

p/st

0102

Rinder, lebend

 

 

0102 10

reinrassige Zuchttiere (12)

 

 

0102 10 10

Färsen (weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben)

frei

p/st

0102 10 30

Kühe

frei

p/st

0102 10 90

andere

frei

p/st

0102 90

andere

 

 

 

Hausrinder

 

 

0102 90 05

mit einem Gewicht von 80 kg oder weniger

10,2 + 93,1 €/100 kg/net (13)

p/st

 

mit einem Gewicht von mehr als 80 kg bis 160 kg

 

 

0102 90 21

zum Schlachten

10,2 + 93,1 €/100 kg/net

p/st

0102 90 29

andere

10,2 + 93,1 €/100 kg/net (13)

p/st

 

mit einem Gewicht von mehr als 160 kg bis 300 kg

 

 

0102 90 41

zum Schlachten

10,2 + 93,1 €/100 kg/net

p/st

0102 90 49

andere

10,2 + 93,1 €/100 kg/net (13)

p/st

 

mit einem Gewicht von mehr als 300 kg

 

 

 

Färsen (weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben)

 

 

0102 90 51

zum Schlachten

10,2 + 93,1 €/100 kg/net

p/st

0102 90 59

andere

10,2 + 93,1 €/100 kg/net (13)

p/st

 

Kühe

 

 

0102 90 61

zum Schlachten

10,2 + 93,1 €/100 kg/net

p/st

0102 90 69

andere

10,2 + 93,1 €/100 kg/net (13)

p/st

 

andere

 

 

0102 90 71

zum Schlachten

10,2 + 93,1 €/100 kg/net

p/st

0102 90 79

andere

10,2 + 93,1 €/100 kg/net (13)

p/st

0102 90 90

andere

frei

p/st

0103

Schweine, lebend

 

 

0103 10 00

reinrassige Zuchttiere (14)

frei

p/st

 

andere

 

 

0103 91

mit einem Gewicht von weniger als 50 kg

 

 

0103 91 10

Hausschweine

41,2 €/100 kg/net

p/st

0103 91 90

andere

frei

p/st

0103 92

mit einem Gewicht von 50 kg oder mehr

 

 

 

Hausschweine

 

 

0103 92 11

Sauen mit einem Gewicht von 160 kg oder mehr, die mindestens einmal geferkelt haben

35,1 €/100 kg/net

p/st

0103 92 19

andere

41,2 €/100 kg/net

p/st

0103 92 90

andere

frei

p/st

0104

Schafe und Ziegen, lebend

 

 

0104 10

Schafe

 

 

0104 10 10

reinrassige Zuchttiere (15)

frei

p/st

 

andere

 

 

0104 10 30

Lämmer (bis zu einem Jahr alt)

80,5 €/100 kg/net (13)

p/st

0104 10 80

andere

80,5 €/100 kg/net (13)

p/st

0104 20

Ziegen

 

 

0104 20 10

reinrassige Zuchttiere (15)

3,2

p/st

0104 20 90

andere

80,5 €/100 kg/net (13)

p/st

0105

Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend

 

 

 

mit einem Gewicht von 185 g oder weniger

 

 

0105 11

Hühner

 

 

 

weibliche Zucht- und Vermehrungsküken

 

 

0105 11 11

Legerassen

52 €/1 000 p/st

p/st

0105 11 19

andere

52 €/1 000 p/st

p/st

 

andere

 

 

0105 11 91

Legerassen

52 €/1 000 p/st

p/st

0105 11 99

andere

52 €/1 000 p/st

p/st

0105 12 00

Truthühner

152 €/1 000 p/st

p/st

0105 19

andere

 

 

0105 19 20

Gänse

152 €/1 000 p/st

p/st

0105 19 90

Enten und Perlhühner

52 €/1 000 p/st

p/st

 

andere

 

 

0105 92 00

Hühner mit einem Gewicht von 2 000 g oder weniger

20,9 €/100 kg/net

p/st

0105 93 00

Hühner mit einem Gewicht von mehr als 2 000 g

20,9 €/100 kg/net

p/st

0105 99

andere

 

 

0105 99 10

Enten

32,3 €/100 kg/net

p/st

0105 99 20

Gänse

31,6 €/100 kg/net

p/st

0105 99 30

Truthühner

23,8 €/100 kg/net

p/st

0105 99 50

Perlhühner

34,5 €/100 kg/net

p/st

0106

Andere Tiere, lebend

 

 

 

Säugetiere

 

 

0106 11 00

Primaten

frei

p/st

0106 12 00

Wale, Delphine und Tümmler (Säugetiere der Ordnung Cetacea); Rundschwanzseekühe (Manatis) und Gabelschwanzseekühe (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia)

frei

p/st

0106 19

andere

 

 

0106 19 10

Hauskaninchen

3,8

p/st

0106 19 90

andere

frei

0106 20 00

Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten)

frei

p/st

 

Vögel

 

 

0106 31 00

Raubvögel

frei

p/st

0106 32 00

Papageienvögel (einschließlich Papageien, Sittiche, Aras und Kakadus)

frei

p/st

0106 39

andere

 

 

0106 39 10

Tauben

6,4

p/st

0106 39 90

andere

frei

0106 90 00

andere

frei

KAPITEL 2

FLEISCH UND GENIESSBARE SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE

Anmerkung

1.

Zu Kapitel 2 gehören nicht:

a)

Waren der in den Positionen 0201 bis 0208 und 0210 erfassten Art, ungenießbar;

b)

Därme, Blasen und Magen von Tieren (Position 0504) und tierisches Blut (Position 0511 oder 3002);

c)

tierische Fette, andere als Waren der Position 0209 (Kapitel 15).

Zusätzliche Anmerkungen

1.

A.

In den Positionen 0201 und 0202 gelten als:

a)

„ganze Tierkörper von Rindern“ im Sinne der Unterpositionen 0201 10 und 0202 10 die ganzen Tierkörper von Schlachtrindern nach dem Ausbluten, Ausweiden und Enthäuten, ohne oder mit Kopf, ohne oder mit Füßen und ohne oder mit den anderen vom Körper nicht getrennten Schlachtnebenerzeugnissen. Werden die Tierkörper ohne Kopf gestellt, muss letzterer vom Tierkörper zwischen dem Hinterhauptbein und dem ersten Halswirbel abgetrennt sein. Werden die Tierkörper ohne Füße gestellt, so müssen die Vorderfüße zwischen Carpus und Metacarpus, die Hinterfüße zwischen Tarsus und Metatarsus abgetrennt sein; als „ganzer Tierkörper“ gilt auch der vordere Teil des Tierkörpers mit allen Knochen, Hals und Schultern, mit mehr als zehn Rippenpaaren;

b)

„halbe Tierkörper von Rindern“ im Sinne der Unterpositionen 0201 10 und 0202 10 die beim symmetrischen Trennen durch die Mitte aller Hals-, Brust-, Lenden- und Beckenwirbel anfallenden Erzeugnisse; als „halber Tierkörper“ gilt auch der vordere Teil des halben Tierkörpers mit allen Knochen, Hals und Schulter, mit mehr als zehn Rippen;

c)

„quartiers compensés“ im Sinne der Unterpositionen 0201 20 20 und 0202 20 10 Warensendungen, die bestehen aus:

den Vordervierteln mit allen Knochen, Hals und Schulter, mit zehn Rippen, und den Hintervierteln mit allen Knochen, Keule, Roastbeef und Filet, mit drei Rippen,

oder den Vordervierteln mit allen Knochen, Hals und Schulter, mit fünf Rippen, mit Bauchlappen und Brust, und den Hintervierteln mit allen Knochen, Keule, Roastbeef und Filet, mit acht Rippen, abgeschnitten.

Die die „quartiers compensés“ bildenden Vorderviertel und Hinterviertel müssen gleichzeitig und in gleicher Anzahl gestellt werden; hierbei müssen die Vorderviertel das gleiche Gesamtgewicht aufweisen wie die Hinterviertel. Die zugelassene Toleranz zwischen den Gewichten der beiden Teile der Sendung beträgt höchstens 5 % des Gesamtgewichts des schwereren Teils (Vorderviertel oder Hinterviertel);

d)

„Vorderviertel, zusammen“ im Sinne der Unterpositionen 0201 20 30 und 0202 20 30 der vordere Teil des Tierkörpers mit allen Knochen, Hals und Schultern, mit mindestens vier und höchstens zehn Rippenpaaren (wobei die ersten vier Rippenpaare ganz sein müssen, die übrigen Rippenpaare teilweise abgeschnitten sein können), auch mit Fleisch- und Knochendünnung;

e)

„Vorderviertel, getrennt“ im Sinne der Unterpositionen 0201 20 30 und 0202 20 30 der vordere Teil des halben Tierkörpers mit allen Knochen, mit Hals und Schulter, mit mindestens vier und höchstens zehn Rippen (wobei die ersten vier Rippen ganz sein müssen, die übrigen Rippen teilweise abgeschnitten sein können), auch mit Fleisch- und Knochendünnung;

f)

„Hinterviertel, zusammen“ im Sinne der Unterpositionen 0201 20 50 und 0202 20 50 der hintere Teil des Tierkörpers mit allen Knochen, Keulen, Roastbeef und Filet, mit mindestens drei ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippenpaaren, auch ohne Hesse, Fleisch- und Knochendünnung;

g)

„Hinterviertel, getrennt“ im Sinne der Unterpositionen 0201 20 50 und 0202 20 50 der hintere Teil des halben Tierkörpers mit allen Knochen, Keule, Roastbeef und Filet, mit mindestens drei ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippen, auch ohne Hesse, Fleisch- und Knochendünnung;

h)

1.

„crops“ und „chucks and blades“ bezeichnete Teile im Sinne der Unterposition 0202 30 50 das Rückenstück des Vorderviertels einschließlich des oberen Teils der Schulter, das von einem Vorderviertel mit mindestens vier und höchstens zehn Rippen bei einem geraden Schnitt durch den Berührungspunkt der ersten Rippe mit der Brustbeinspitze und dem Ansatzpunkt des Zwerchfellpfeilers bei der zehnten Rippe anfällt;

2.

„briskets“ bezeichnete Teilstücke im Sinne der Unterposition 0202 30 50 der untere Teil des Vorderviertels mit Brustspitze, Brustmitte und Querrippe.

B.

Die in der Zusätzlichen Anmerkung 1 A Buchstaben a bis g genannten Erzeugnisse können mit oder ohne Wirbelsäule gestellt werden.

C.

Zur Festlegung der in der Zusätzlichen Anmerkung 1 A genannten ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippen werden nur die ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippen an der Wirbelsäule berücksichtigt. Wenn die Wirbelsäule entfernt wurde, werden nur die ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippen berücksichtigt, die sonst mit der Wirbelsäule verbunden wären.

2.

A.

Es gelten als:

a)

„ganze oder halbe Tierkörper“ im Sinne der Unterpositionen 0203 11 10 und 0203 21 10 die Tierkörper von Hausschweinen, entblutet und ausgeweidet, von denen die Borsten und Klauen entfernt sind. Halbe Tierkörper sind die beim Trennen der ganzen Tierkörper durch die Hals-, Brust-, Lenden- und Beckenwirbel und durch das oder entlang dem Brustbein und durch die Symphysis pubica anfallenden Erzeugnisse. Diese ganzen oder halben Tierkörper können mit oder ohne Kopf, mit oder ohne Fettbacke, Pfoten (Spitzbeine), Flomen, Nieren, Schwanz oder Zwerchfell gestellt werden. Halbe Tierkörper können mit oder ohne Rückenmark, Gehirn oder Zunge gestellt werden. Bei ganzen und halben Tierkörpern von Sauen kann auch das Gesäuge (Milchdrüsen) entfernt sein;

b)

„Schinken“ im Sinne der Unterpositionen 0203 12 11, 0203 22 11, 0210 11 11 und 0210 11 31 der hintere (kaudale) Teil des halben Tierkörpers mit Knochen, mit oder ohne Pfote, Eisbein, Schwarte oder Speck.

Der Schinken wird vom Rest des halben Tierkörpers derart getrennt, dass er höchstens den letzten Lendenwirbel umfasst;

c)

„Vorderteile“ im Sinne der Unterpositionen 0203 19 11, 0203 29 11, 0210 19 30 und 0210 19 60 der vordere (kraniale) Teil des halben Tierkörpers ohne Kopf, mit oder ohne Fettbacke, mit Knochen, mit oder ohne Pfote, Eisbein, Schwarte oder Speck.

Das Vorderteil wird vom Rest des halben Tierkörpers derart getrennt, dass es höchstens den fünften Brustwirbel umfasst.

Der obere (dorsale) Teil des Vorderteils (Nacken oder Kamm), auch mit Schulterblatt und der diesem anhaftenden Muskulatur, gilt als Teil des Kotelettstrangs, wenn er vom unteren (ventralen) Teil des Vorderteils höchstens kurz unterhalb der Wirbelsäule getrennt wurde;

d)

„Schultern“ im Sinne der Unterpositionen 0203 12 19, 0203 22 19, 0210 11 19 und 0210 11 39 der untere Teil des Vorderteils, auch mit Schulterblatt und der diesem anhaftenden Muskulatur, mit Knochen, mit oder ohne Pfote, Eisbein, Schwarte oder Speck.

Das Schulterblatt mit der ihm anhaftenden Muskulatur, allein gestellt, gilt als Teil der Schulter;

e)

„Kotelettstränge“ im Sinne der Unterpositionen 0203 19 13, 0203 29 13, 0210 19 40 und 0210 19 70 der obere Teil des halben Tierkörpers vom ersten Halswirbel bis zu den Schwanzwirbeln, mit Knochen, mit oder ohne Filet, Schulterblatt, Schwarte oder Speck.

Der Kotelettstrang wird vom unteren Teil des halben Tierkörpers kurz unterhalb der Wirbelsäule getrennt;

f)

„Bäuche“ im Sinne der Unterpositionen 0203 19 15, 0203 29 15, 0210 12 11 und 0210 12 19 der auch als Bauchspeck oder durchwachsener Speck bezeichnete untere Teil des halben Tierkörpers zwischen Schinken und Schulter, mit oder ohne Knochen, jedoch mit Schwarte und Speck;

g)

„bacon“-Hälften im Sinne der Unterposition 0210 19 10 die Schweinehälfte ohne Kopf, Backe, Fettbacke, Pfoten, Schwanz, Flomen, Niere, Filet, Schulterblatt, Brustbein, Wirbelsäule, Hüftknochen und Zwerchfell;

h)

„spencers“ im Sinne der Unterposition 0210 19 10 die „bacon“-Hälfte ohne Schinken, mit oder ohne Knochen;

ij)

„3/4-sides“ im Sinne der Unterposition 0210 19 20 die „bacon“-Hälfte ohne Vorderteil, mit oder ohne Knochen;

k)

„middles“ im Sinne der Unterposition 0210 19 20 die „bacon“-Hälfte ohne Schinken und ohne Vorderteil, mit oder ohne Knochen.

Zu dieser Unterposition gehören auch Teile von „middles“, die Gewebe des Kotelettstrangs und des Bauches entsprechend dem natürlichen Verhältnis in den vollständigen „middles“ enthalten.

B.

Teile von den in der Zusätzlichen Anmerkung 2 A Buchstabe f beschriebenen Teilstücken gehören nur dann zu denselben Unterpositionen, wenn sie auch die Schwarte und den Speck enthalten.

Werden die zu den Unterpositionen 0210 11 11, 0210 11 19, 0210 11 31, 0210 11 39, 0210 19 30 und 0210 19 60 gehörenden Teilstücke von „bacon“-Hälften gewonnen, von denen die in der Zusätzlichen Anmerkung 2 A Buchstabe g aufgeführten Knochen bereits entfernt wurden, so folgt die Schnittführung den in der Zusätzlichen Anmerkung 2 A Buchstaben b, c und d beschriebenen Linien entsprechend; diese Teilstücke oder Teile davon müssen in jedem Fall Knochen enthalten.

C.

Zu den Unterpositionen 0206 49 20 und 0210 99 49 gehören auch Köpfe, d. h. ganze oder halbe Köpfe von Hausschweinen, mit oder ohne Gehirn, Wangen oder Zunge, sowie Teile davon.

Der Kopf wird vom Rest des halben Tierkörpers wie folgt getrennt:

durch einen geraden Schnitt parallel zum Hinterhaupt oder

durch einen Schnitt, der bis zur Augenhöhe parallel zum Hinterhaupt und dann schräg nach vorn verläuft, wobei die Fettbacke am halben Tierkörper verbleibt.

Als Teile des Kopfes gelten auch Wangen, Rüssel und Ohren sowie das am Kopf verbleibende Fleisch insbesondere des Hinterhauptes. Die knochenlosen Teile des Vorderteils, die allein gestellt werden (Brustspitze, Fettbacke oder Fettbacke und Brustspitze zusammen) gehören jedoch je nach Beschaffenheit zu den Unterpositionen 0203 19 55, 0203 29 55, 0210 19 50 oder 0210 19 81.

D.

Als „Schweinespeck“ im Sinne der Unterpositionen 0209 00 11 und 0209 00 19 gilt das unter der Schwarte befindliche und mit dieser verbundene Fettgewebe von allen Körperteilen des Schweines. In jedem Fall muss das Gewicht des Fettgewebes größer sein als das der Schwarte.

Zu diesen Unterpositionen gehört auch Schweinespeck, von dem die Schwarte entfernt wurde.

E.

Als „getrocknet oder geräuchert“ im Sinne der Unterpositionen 0210 11 31, 0210 11 39, 0210 12 19 und 0210 19 60 bis 0210 19 89 gelten Erzeugnisse, bei denen das Verhältnis Wasser/Protein (Stickstoffgehalt × 6,25) im Fleisch 2,8 oder weniger beträgt. Der Stickstoffgehalt ist nach dem ISO-Verfahren 937-1978 zu bestimmen.

3.

A.

Es gelten als:

a)

„ganze Tierkörper“ im Sinne der Unterpositionen 0204 10, 0204 21, 0204 30, 0204 41, 0204 50 11 und 0204 50 51 die ganzen Tierkörper von Schafen oder Ziegen nach dem Ausbluten, Ausweiden und Enthäuten, ohne oder mit Kopf, ohne oder mit Füßen und ohne oder mit den anderen vom Körper nicht getrennten Schlachtnebenerzeugnissen. Werden die Tierkörper ohne Kopf gestellt, muss letzterer vom Tierkörper zwischen dem Hinterhauptbein und dem ersten Halswirbel abgetrennt sein. Werden die Tierkörper ohne Füße gestellt, so müssen die Vorderfüße zwischen Carpus und Metacarpus, die Hinterfüße zwischen Tarsus und Metatarsus abgetrennt sein;

b)

„halbe Tierkörper“ im Sinne der Unterpositionen 0204 10, 0204 21, 0204 30, 0204 41, 0204 50 11 und 0204 50 51 die beim symmetrischen Trennen durch die Mitte aller Hals-, Brust-, Lenden- und Beckenwirbel und durch die Mitte des Brustbeins und der Symphysis pubica anfallenden Erzeugnisse;

c)

„Vorderteile“ im Sinne der Unterpositionen 0204 22 10, 0204 42 10, 0204 50 13 und 0204 50 53 der vordere Teil des ganzen Tierkörpers, mit oder ohne Brust, mit allen Knochen sowie Schultern, Hals und Rippenspitzen, senkrecht zur Wirbelsäule durchgeschnitten, mit mindestens fünf und höchstens sieben ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippenpaaren;

d)

„halbe Vorderteile“ im Sinne der Unterpositionen 0204 22 10, 0204 42 10, 0204 50 13 und 0204 50 53 der vordere Teil des halben Tierkörpers, mit oder ohne Brust, mit allen Knochen sowie Schulter, Hals und Rippenspitzen, senkrecht zur Wirbelsäule durchgeschnitten, mit mindestens fünf und höchstens sieben ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippen;

e)

„Rippenstücke“ und/oder „Keulenenden“ im Sinne der Unterpositionen 0204 22 30, 0204 42 30, 0204 50 15 und 0204 50 55 der nach dem Abtrennen des Schwanzstücks und des Vorderteils verbleibende Teil des ganzen Tierkörpers, mit oder ohne Nieren; das von dem Rippenstück getrennte Keulenende muss mindestens fünf Lendenwirbel aufweisen; das vom Keulenende getrennte Rippenstück muss mindestens fünf ganze oder teilweise abgeschnittene Rippenpaare aufweisen;

f)

halbe „Rippenstücke“ und/oder „Keulenenden“ im Sinne der Unterpositionen 0204 22 30, 0204 42 30, 0204 50 15 und 0204 50 55 der nach dem Abtrennen des halben Schwanzstücks und des halben Vorderteils verbleibende Teil des halben Tierkörpers, mit oder ohne Nieren; das von dem halben Rippenstück getrennte halbe Keulenende muss mindestens fünf Lendenwirbel aufweisen; das vom halben Keulenende getrennte halbe Rippenstück muss mindestens fünf ganze oder teilweise abgeschnittene Rippen aufweisen;

g)

„Schwanzstücke“ im Sinne der Unterpositionen 0204 22 50, 0204 42 50, 0204 50 19 und 0204 50 59 der hintere Teil des ganzen Tierkörpers mit sämtlichen Knochen einschließlich Keulen, in Höhe des sechsten Lendenwirbels leicht unterhalb des Hüftknochens oder in Höhe des vierten Beckenwirbels durch den Hüftknochen vor der Symphysis pubica senkrecht zur Wirbelsäule durchgeschnitten;

h)

„halbe Schwanzstücke“ im Sinne der Unterpositionen 0204 22 50, 0204 42 50, 0204 50 19 und 0204 50 59 der hintere Teil des halben Tierkörpers mit sämtlichen Knochen einschließlich Keule, in Höhe des sechsten Lendenwirbels leicht unterhalb des Hüftknochens oder in Höhe des vierten Beckenwirbels durch den Hüftknochen vor der Symphysis pubica senkrecht zur Wirbelsäule durchgeschnitten.

B.

Zur Festlegung der in der Zusätzlichen Anmerkung 3 A genannten ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippen werden nur die ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippen an der Wirbelsäule berücksichtigt.

4.

Es gelten als:

a)

„Teile von Geflügel, nicht entbeint“ im Sinne der Unterpositionen 0207 13 20 bis 0207 13 60, 0207 14 20 bis 0207 14 60, 0207 26 20 bis 0207 26 70, 0207 27 20 bis 0207 27 70, 0207 35 21 bis 0207 35 63 und 0207 36 21 bis 0207 36 63: die dort genannten Teile mit allen Knochen.

Die unter Buchstabe a bezeichneten Teile von Geflügel, bei denen ein Teil der Knochen entfernt wurde, gehören zu den Unterpositionen 0207 13 70, 0207 14 70, 0207 26 80, 0207 35 79 oder 0207 36 79;

b)

„Hälften“ im Sinne der Unterpositionen 0207 13 20, 0207 14 20, 0207 26 20, 0207 27 20, 0207 35 21, 0207 35 23, 0207 35 25, 0207 36 21, 0207 36 23 und 0207 36 25: der halbe Schlachtkörper, der durch geraden Längsschnitt entlang des Brustbeins und des Rückgrats anfällt;

c)

„Viertel“ im Sinne der Unterpositionen 0207 13 20, 0207 14 20, 0207 26 20, 0207 27 20, 0207 35 21, 0207 35 23, 0207 35 25, 0207 36 21, 0207 36 23 und 0207 36 25: die durch Querschnitt in zwei Teile, Vorderviertel und Hinterviertel, zerlegte Hälfte;

d)

„ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen“ im Sinne der Unterpositionen 0207 13 30, 0207 14 30, 0207 26 30, 0207 27 30, 0207 35 31 und 0207 36 31: Teile von Geflügel, bestehend aus Humerus (Oberarm), Radius (Speiche) und Ulna (Elle), einschließlich anhaftendem Muskelfleisch. Die Flügelspitze einschließlich Karpal-(Mittelhand-)knochen kann entfernt worden sein. Die Schnitte werden an den Gelenken angesetzt;

e)

„Brüste“ im Sinne der Unterpositionen 0207 13 50, 0207 14 50, 0207 26 50, 0207 27 50, 0207 35 51, 0207 35 53, 0207 36 51 und 0207 36 53: Teile von Geflügel, bestehend aus Brustbein und beidseitigen Rippen, einschließlich anhaftendem Muskelfleisch;

f)

„Schenkel“ im Sinne der Unterpositionen 0207 13 60, 0207 14 60, 0207 35 61, 0207 35 63, 0207 36 61 und 0207 36 63: Teile von Geflügel, bestehend aus Femur (Oberschenkelknochen), Tibia (Schienbein) und Fibula (Wadenbein), einschließlich anhaftendem Muskelfleisch. Die beiden Schnitte werden an den Gelenken angesetzt;

g)

„Unterschenkel von Truthühnern“ im Sinne der Unterpositionen 0207 26 60 und 0207 27 60: Teile von Truthühnern, bestehend aus Tibia (Schienbein) und Fibula (Wadenbein), einschließlich anhaftendem Muskelfleisch. Die beiden Schnitte werden an den Gelenken angesetzt;

h)

„Schenkel von Truthühnern, andere als Unterschenkel“ im Sinne der Unterpositionen 0207 26 70 und 0207 27 70: Teile von Truthühnern, bestehend aus Femur (Oberschenkelknochen), einschließlich anhaftendem Muskelfleisch, oder aus Femur (Oberschenkelknochen), Tibia (Schienbein) und Fibula (Wadenbein), einschließlich anhaftendem Muskelfleisch. Die beiden Schnitte werden an den Gelenken angesetzt;

ij)

„Gänserümpfe oder Entenrümpfe“ im Sinne der Unterpositionen 0207 35 71 und 0207 36 71: Gänse oder Enten, gerupft und vollständig ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, ohne Knochen des Rumpfes (Brustbein, Rippen, Wirbelsäule und Kreuzbein), jedoch mit Femur (Oberschenkelknochen), Tibia (Unterschenkelknochen) und Humerus (Flügelknochen).

5.

Auf Mischungen, die zu diesem Kapitel gehören, sind folgende Zollsätze anzuwenden:

a)

auf Mischungen, in denen einer der Bestandteile mindestens 90 GHT ausmacht, ist der für diesen Bestandteil geltende Zollsatz anzuwenden;

b)

auf andere Mischungen ist der Zollsatz des Bestandteils anzuwenden, der zu dem höchsten Zollbetrag führt.

6.

a)

Nichtgegartes, gewürztes Fleisch gehört zu Kapitel 16. Als „gewürzt“ gilt nichtgegartes Fleisch, bei dem die Würzstoffe in das Innere eingedrungen oder auf allen Flächen des Erzeugnisses verteilt und mit bloßem Auge oder deutlich durch Geschmack wahrnehmbar sind.

b)

Erzeugnisse der Position 0210 verbleiben auch dann in dieser Position, wenn ihnen bei ihrer Herstellung Würzstoffe zugesetzt worden sind, sofern dadurch ihr Charakter als Erzeugnis der Position 0210 nicht verändert wird.

7.

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse gelten nur dann als „gesalzen oder in Salzlake“ im Sinne der Position 0210, wenn sie tiefgehend und in allen Teilen gleichmäßig so gesalzen sind, dass sie einen Gesamtkochsalzgehalt von 1,2 GHT oder mehr aufweisen, vorausgesetzt, die langfristige Haltbarkeit wird durch das Salzen gewährleistet.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

0201

Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt

 

 

0201 10 00

ganze oder halbe Tierkörper

12,8 + 176,8 €/100 kg/net (16)

0201 20

andere Teile, mit Knochen

 

 

0201 20 20

„quartiers compensés“

12,8 + 176,8 €/100 kg/net (16)

0201 20 30

Vorderviertel, zusammen oder getrennt

12,8 + 141,4 €/100 kg/net (16)

0201 20 50

Hinterviertel, zusammen oder getrennt

12,8 + 212,2 €/100 kg/net (16)

0201 20 90

anderes

12,8 + 265,2 €/100 kg/net (16)

0201 30 00

ohne Knochen

12,8 + 303,4 €/100 kg/net (16)

0202

Fleisch von Rindern, gefroren

 

 

0202 10 00

ganze oder halbe Tierkörper

12,8 + 176,8 €/100 kg/net (16)

0202 20

andere Teile, mit Knochen

 

 

0202 20 10

„quartiers compensés“

12,8 + 176,8 €/100 kg/net (16)

0202 20 30

Vorderviertel, zusammen oder getrennt

12,8 + 141,4 €/100 kg/net (16)

0202 20 50

Hinterviertel, zusammen oder getrennt

12,8 + 221,1 €/100 kg/net (16)

0202 20 90

anderes

12,8 + 265,3 €/100 kg/net (16)

0202 30

ohne Knochen

 

 

0202 30 10

Vorderviertel, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, jedes Vorderviertel in einem einzigen Gefrierblock aufgemacht; „quartiers compensés“ in zwei Gefrierblöcken aufgemacht, der eine das Vorderviertel enthaltend, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, der andere das Hinterviertel enthaltend, in einem Stück, ohne Filet

12,8 + 221,1 €/100 kg/net (16)

0202 30 50

als „crops“, „chucks and blades“ und „briskets“ bezeichnete Teile (17)

12,8 + 221,1 €/100 kg/net (16)

0202 30 90

anderes

12,8 + 304,1 €/100 kg/net (16)

0203

Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren

 

 

 

frisch oder gekühlt

 

 

0203 11

ganze oder halbe Tierkörper

 

 

0203 11 10

von Hausschweinen

53,6 €/100 kg/net (16)

0203 11 90

andere

frei

0203 12

Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen

 

 

 

von Hausschweinen

 

 

0203 12 11

Schinken und Teile davon

77,8 €/100 kg/net (16)

0203 12 19

Schultern und Teile davon

60,1 €/100 kg/net (16)

0203 12 90

andere

frei

0203 19

anderes

 

 

 

von Hausschweinen

 

 

0203 19 11

Vorderteile und Teile davon

60,1 €/100 kg/net (16)

0203 19 13

Kotelettstränge und Teile davon

86,9 €/100 kg/net (16)

0203 19 15

Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon

46,7 €/100 kg/net (16)

 

anderes

 

 

0203 19 55

ohne Knochen

86,9 €/100 kg/net (16)

0203 19 59

anderes

86,9 €/100 kg/net (16)

0203 19 90

anderes

frei

 

gefroren

 

 

0203 21

ganze oder halbe Tierkörper

 

 

0203 21 10

von Hausschweinen

53,6 €/100 kg/net (16)

0203 21 90

andere

frei

0203 22

Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen

 

 

 

von Hausschweinen

 

 

0203 22 11

Schinken und Teile davon

77,8 €/100 kg/net (16)

0203 22 19

Schultern und Teile davon

60,1 €/100 kg/net (16)

0203 22 90

andere

frei

0203 29

anderes

 

 

 

von Hausschweinen

 

 

0203 29 11

Vorderteile und Teile davon

60,1 €/100 kg/net (16)

0203 29 13

Kotelettstränge und Teile davon

86,9 €/100 kg/net (16)

0203 29 15

Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon

46,7 €/100 kg/net (16)

 

anderes

 

 

0203 29 55

ohne Knochen

86,9 €/100 kg/net (16)

0203 29 59

anderes

86,9 €/100 kg/net (16)

0203 29 90

anderes

frei

0204

Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren

 

 

0204 10 00

ganze oder halbe Tierkörper von Lämmern, frisch oder gekühlt

12,8 + 171,3 €/100 kg/net (16)

 

anderes Fleisch von Schafen, frisch oder gekühlt

 

 

0204 21 00

ganze oder halbe Tierkörper

12,8 + 171,3 €/100 kg/net (16)

0204 22

andere Teile mit Knochen

 

 

0204 22 10

Vorderteile oder halbe Vorderteile

12,8 + 119,9 €/100 kg/net (16)

0204 22 30

Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden

12,8 + 188,5 €/100 kg/net (16)

0204 22 50

Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke

12,8 + 222,7 €/100 kg/net (16)

0204 22 90

andere

12,8 + 222,7 €/100 kg/net (16)

0204 23 00

ohne Knochen

12,8 + 311,8 €/100 kg/net (16)

0204 30 00

ganze oder halbe Tierkörper von Lämmern, gefroren

12,8 + 128,8 €/100 kg/net (16)

 

anderes Fleisch von Schafen, gefroren

 

 

0204 41 00

ganze oder halbe Tierkörper

12,8 + 128,8 €/100 kg/net (16)

0204 42

andere Teile mit Knochen

 

 

0204 42 10

Vorderteile oder halbe Vorderteile

12,8 + 90,2 €/100 kg/net (16)

0204 42 30

Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden

12,8 + 141,7 €/100 kg/net (16)

0204 42 50

Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke

12,8 + 167,5 €/100 kg/net (16)

0204 42 90

andere

12,8 + 167,5 €/100 kg/net (16)

0204 43

ohne Knochen

 

 

0204 43 10

von Lämmern

12,8 + 234,5 €/100 kg/net (16)

0204 43 90

anderes

12,8 + 234,5 €/100 kg/net (16)

0204 50

Fleisch von Ziegen

 

 

 

frisch oder gekühlt

 

 

0204 50 11

ganze oder halbe Tierkörper

12,8 + 171,3 €/100 kg/net (16)

0204 50 13

Vorderteile oder halbe Vorderteile

12,8 + 119,9 €/100 kg/net (16)

0204 50 15

Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden

12,8 + 188,5 €/100 kg/net (16)

0204 50 19

Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke

12,8 + 222,7 €/100 kg/net (16)

 

anderes

 

 

0204 50 31

Teile mit Knochen

12,8 + 222,7 €/100 kg/net (16)

0204 50 39

Teile ohne Knochen

12,8 + 311,8 €/100 kg/net (16)

 

gefroren

 

 

0204 50 51

ganze oder halbe Tierkörper

12,8 + 128,8 €/100 kg/net (16)

0204 50 53

Vorderteile oder halbe Vorderteile

12,8 + 90,2 €/100 kg/net (16)

0204 50 55

Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden

12,8 + 141,7 €/100 kg/net (16)

0204 50 59

Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke

12,8 + 167,5 €/100 kg/net (16)

 

anderes

 

 

0204 50 71

Teile mit Knochen

12,8 + 167,5 €/100 kg/net (16)

0204 50 79

Teile ohne Knochen

12,8 + 234,5 €/100 kg/net (16)

0205 00

Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren

 

 

0205 00 20

frisch oder gekühlt

5,1

0205 00 80

gefroren

5,1

0206

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren

 

 

0206 10

von Rindern, frisch oder gekühlt

 

 

0206 10 10

zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen (18)

frei

 

andere

 

 

0206 10 91

Lebern

frei

0206 10 95

Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch

12,8 + 303,4 €/100 kg/net (16)

0206 10 99

andere

frei

 

von Rindern, gefroren

 

 

0206 21 00

Zungen

frei

0206 22 00

Lebern

frei

0206 29

andere

 

 

0206 29 10

zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen (18)

frei

 

andere

 

 

0206 29 91

Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch

12,8 + 304,1 €/100 kg/net (16)

0206 29 99

andere

frei

0206 30 00

von Schweinen, frisch oder gekühlt

frei

 

von Schweinen, gefroren

 

 

0206 41 00

Lebern

frei

0206 49

andere

 

 

0206 49 20

von Hausschweinen

frei

0206 49 80

andere

frei

0206 80

andere, frisch oder gekühlt

 

 

0206 80 10

zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen (18)

frei

 

andere

 

 

0206 80 91

von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln

6,4

0206 80 99

von Schafen oder Ziegen

frei

0206 90

andere, gefroren

 

 

0206 90 10

zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen (18)

frei

 

andere

 

 

0206 90 91

von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln

6,4

0206 90 99

von Schafen oder Ziegen

frei

0207

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren

 

 

 

von Hühnern

 

 

0207 11

unzerteilt, frisch oder gekühlt

 

 

0207 11 10

gerupft, entdarmt, mit Kopf und Ständern, genannt „Hühner 83 v. H.“

26,2 €/100 kg/net (16)

0207 11 30

gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Hühner 70 v. H.“

29,9 €/100 kg/net (16)

0207 11 90

gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Hühner 65 v. H.“; andere Angebotsformen

32,5 €/100 kg/net (16)

0207 12

unzerteilt, gefroren

 

 

0207 12 10

gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Hühner 70 v. H.“

29,9 €/100 kg/net (16)

0207 12 90

gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Hühner 65 v. H.“; andere Angebotsformen

32,5 €/100 kg/net (16)

0207 13

Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, frisch oder gekühlt

 

 

 

Teile

 

 

0207 13 10

entbeint

102,4 €/100 kg/net (16)

 

nicht entbeint

 

 

0207 13 20

Hälften oder Viertel

35,8 €/100 kg/net (16)

0207 13 30

ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

26,9 €/100 kg/net (16)

0207 13 40

Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

18,7 €/100 kg/net (16)

0207 13 50

Brüste und Teile davon

60,2 €/100 kg/net (16)

0207 13 60

Schenkel und Teile davon

46,3 €/100 kg/net (16)

0207 13 70

andere

100,8 €/100 kg/net (16)

 

Schlachtnebenerzeugnisse

 

 

0207 13 91

Lebern

6,4

0207 13 99

andere

18,7 €/100 kg/net

0207 14

Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, gefroren

 

 

 

Teile

 

 

0207 14 10

entbeint

102,4 €/100 kg/net (16)

 

nicht entbeint

 

 

0207 14 20

Hälften oder Viertel

35,8 €/100 kg/net (16)

0207 14 30

ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

26,9 €/100 kg/net (16)

0207 14 40

Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

18,7 €/100 kg/net (16)

0207 14 50

Brüste und Teile davon

60,2 €/100 kg/net (16)

0207 14 60

Schenkel und Teile davon

46,3 €/100 kg/net (16)

0207 14 70

andere

100,8 €/100 kg/net (16)

 

Schlachtnebenerzeugnisse

 

 

0207 14 91

Lebern

6,4

0207 14 99

andere

18,7 €/100 kg/net

 

von Truthühnern

 

 

0207 24

unzerteilt, frisch oder gekühlt

 

 

0207 24 10

gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Truthühner 80 v. H.“

34 €/100 kg/net (16)

0207 24 90

gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Truthühner 73 v. H.“; andere Angebotsformen

37,3 €/100 kg/net (16)

0207 25

unzerteilt, gefroren

 

 

0207 25 10

gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Truthühner 80 v. H.“

34 €/100 kg/net (16)

0207 25 90

gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Truthühner 73 v. H.“; andere Angebotsformen

37,3 €/100 kg/net (16)

0207 26

Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, frisch oder gekühlt

 

 

 

Teile

 

 

0207 26 10

entbeint

85,1 €/100 kg/net (16)

 

nicht entbeint

 

 

0207 26 20

Hälften oder Viertel

41 €/100 kg/net (16)

0207 26 30

ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

26,9 €/100 kg/net (16)

0207 26 40

Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

18,7 €/100 kg/net (16)

0207 26 50

Brüste und Teile davon

67,9 €/100 kg/net (16)

 

Schenkel und Teile davon

 

 

0207 26 60

Unterschenkel und Teile davon

25,5 €/100 kg/net (16)

0207 26 70

andere

46 €/100 kg/net (16)

0207 26 80

andere

83 €/100 kg/net (16)

 

Schlachtnebenerzeugnisse

 

 

0207 26 91

Lebern

6,4

0207 26 99

andere

18,7 €/100 kg/net

0207 27

Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, gefroren

 

 

 

Teile

 

 

0207 27 10

entbeint

85,1 €/100 kg/net (16)

 

nicht entbeint

 

 

0207 27 20

Hälften oder Viertel

41 €/100 kg/net (16)

0207 27 30

ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

26,9 €/100 kg/net (16)

0207 27 40

Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

18,7 €/100 kg/net (16)

0207 27 50

Brüste und Teile davon

67,9 €/100 kg/net (16)

 

Schenkel und Teile davon

 

 

0207 27 60

Unterschenkel und Teile davon

25,5 €/100 kg/net (16)

0207 27 70

andere

46 €/100 kg/net (16)

0207 27 80

andere

83 €/100 kg/net (16)

 

Schlachtnebenerzeugnisse

 

 

0207 27 91

Lebern

6,4

0207 27 99

andere

18,7 €/100 kg/net

 

von Enten, Gänsen oder Perlhühnern

 

 

0207 32

unzerteilt, frisch oder gekühlt

 

 

 

von Enten

 

 

0207 32 11

gerupft, ausgeblutet, geschlossen oder entdarmt, mit Kopf und Paddeln, genannt „Enten 85 v. H.“

38 €/100 kg/net

0207 32 15

gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Enten 70 v. H.“

46,2 €/100 kg/net

0207 32 19

gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Enten 63 v. H.“; andere Angebotsformen

51,3 €/100 kg/net

 

von Gänsen

 

 

0207 32 51

gerupft, ausgeblutet, geschlossen, mit Kopf und Paddeln, genannt „Gänse 82 v. H.“

45,1 €/100 kg/net

0207 32 59

gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit oder ohne Herz und Muskelmagen, genannt „Gänse 75 v. H.“; andere Angebotsformen

48,1 €/100 kg/net

0207 32 90

von Perlhühnern

49,3 €/100 kg/net

0207 33

unzerteilt, gefroren

 

 

 

von Enten

 

 

0207 33 11

gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Enten 70 v. H.“

46,2 €/100 kg/net

0207 33 19

gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Enten 63 v. H.“; andere Angebotsformen

51,3 €/100 kg/net

 

von Gänsen

 

 

0207 33 51

gerupft, ausgeblutet, geschlossen, mit Kopf und Paddeln, genannt „Gänse 82 v. H.“

45,1 €/100 kg/net

0207 33 59

gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit oder ohne Herz und Muskelmagen, genannt „Gänse 75 v. H.“; andere Angebotsformen

48,1 €/100 kg/net

0207 33 90

von Perlhühnern

49,3 €/100 kg/net

0207 34

Fettlebern, frisch oder gekühlt

 

 

0207 34 10

von Gänsen

frei

0207 34 90

von Enten

frei

0207 35

andere, frisch oder gekühlt

 

 

 

Teile

 

 

 

entbeint

 

 

0207 35 11

von Gänsen

110,5 €/100 kg/net

0207 35 15

von Enten oder Perlhühnern

128,3 €/100 kg/net

 

nicht entbeint

 

 

 

Hälften oder Viertel

 

 

0207 35 21

von Enten

56,4 €/100 kg/net

0207 35 23

von Gänsen

52,9 €/100 kg/net

0207 35 25

von Perlhühnern

54,2 €/100 kg/net

0207 35 31

ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

26,9 €/100 kg/net

0207 35 41

Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

18,7 €/100 kg/net

 

Brüste und Teile davon

 

 

0207 35 51

von Gänsen

86,5 €/100 kg/net

0207 35 53

von Enten oder Perlhühnern

115,5 €/100 kg/net

 

Schenkel und Teile davon

 

 

0207 35 61

von Gänsen

69,7 €/100 kg/net

0207 35 63

von Enten oder Perlhühnern

46,3 €/100 kg/net

0207 35 71

Gänserümpfe oder Entenrümpfe

66 €/100 kg/net

0207 35 79

andere

123,2 €/100 kg/net

 

Schlachtnebenerzeugnisse

 

 

0207 35 91

Lebern (ausgenommen Fettlebern)

6,4

0207 35 99

andere

18,7 €/100 kg/net

0207 36

andere, gefroren

 

 

 

Teile

 

 

 

entbeint

 

 

0207 36 11

von Gänsen

110,5 €/100 kg/net

0207 36 15

von Enten oder Perlhühnern

128,3 €/100 kg/net

 

nicht entbeint

 

 

 

Hälften oder Viertel

 

 

0207 36 21

von Enten

56,4 €/100 kg/net

0207 36 23

von Gänsen

52,9 €/100 kg/net

0207 36 25

von Perlhühnern

54,2 €/100 kg/net

0207 36 31

ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

26,9 €/100 kg/net

0207 36 41

Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

18,7 €/100 kg/net

 

Brüste und Teile davon

 

 

0207 36 51

von Gänsen

86,5 €/100 kg/net

0207 36 53

von Enten oder Perlhühnern

115,5 €/100 kg/net

 

Schenkel und Teile davon

 

 

0207 36 61

von Gänsen

69,7 €/100 kg/net

0207 36 63

von Enten oder Perlhühnern

46,3 €/100 kg/net

0207 36 71

Gänserümpfe oder Entenrümpfe

66 €/100 kg/net

0207 36 79

andere

123,2 €/100 kg/net

 

Schlachtnebenerzeugnisse

 

 

 

Lebern

 

 

0207 36 81

Fettlebern von Gänsen

frei

0207 36 85

Fettlebern von Enten

frei

0207 36 89

andere

6,4

0207 36 90

andere

18,7 €/100 kg/net

0208

Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren

 

 

0208 10

von Kaninchen oder Hasen

 

 

 

von Hauskaninchen

 

 

0208 10 11

frisch oder gekühlt

6,4

0208 10 19

gefroren

6,4

0208 10 90

andere

frei

0208 20 00

Froschschenkel

6,4

0208 30 00

von Primaten

9

0208 40

von Walen, Delphinen und Tümmlern (Säugetiere der Ordnung Cetacea); von Rundschwanzseekühen (Manatis) und Gabelschwanzseekühen (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia)

 

 

0208 40 10

Walfleisch

6,4

0208 40 90

andere

9

0208 50 00

von Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten)

9

0208 90

andere

 

 

0208 90 10

von Haustauben

6,4

 

von Wild (ausgenommen von Kaninchen und Hasen)

 

 

0208 90 20

von Wachteln

frei

0208 90 40

andere

frei

0208 90 55

Robbenfleisch

6,4

0208 90 60

von Rentieren

9

0208 90 95

andere

9

0209 00

Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett und Geflügelfett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

 

 

 

Schweinespeck

 

 

0209 00 11

frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen oder in Salzlake

21,4 €/100 kg/net

0209 00 19

getrocknet oder geräuchert

23,6 €/100 kg/net

0209 00 30

Schweinefett

12,9 €/100 kg/net

0209 00 90

Geflügelfett

41,5 €/100 kg/net

0210

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen

 

 

 

Fleisch von Schweinen

 

 

0210 11

Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen

 

 

 

von Hausschweinen

 

 

 

gesalzen oder in Salzlake

 

 

0210 11 11

Schinken und Teile davon

77,8 €/100 kg/net

0210 11 19

Schultern und Teile davon

60,1 €/100 kg/net

 

getrocknet oder geräuchert

 

 

0210 11 31

Schinken und Teile davon

151,2 €/100 kg/net

0210 11 39

Schultern und Teile davon

119 €/100 kg/net

0210 11 90

andere

15,4

0210 12

Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon

 

 

 

von Hausschweinen

 

 

0210 12 11

gesalzen oder in Salzlake

46,7 €/100 kg/net

0210 12 19

getrocknet oder geräuchert

77,8 €/100 kg/net

0210 12 90

andere

15,4

0210 19

anderes

 

 

 

von Hausschweinen

 

 

 

gesalzen oder in Salzlake

 

 

0210 19 10

„bacon“-Hälften oder „spencers“

68,7 €/100 kg/net

0210 19 20

„3/4-sides“ oder „middles“

75,1 €/100 kg/net

0210 19 30

Vorderteile und Teile davon

60,1 €/100 kg/net

0210 19 40

Kotelettstränge und Teile davon

86,9 €/100 kg/net

0210 19 50

anderes

86,9 €/100 kg/net

 

getrocknet oder geräuchert

 

 

0210 19 60

Vorderteile und Teile davon

119 €/100 kg/net

0210 19 70

Kotelettstränge und Teile davon

149,6 €/100 kg/net

 

anderes

 

 

0210 19 81

ohne Knochen

151,2 €/100 kg/net

0210 19 89

anderes

151,2 €/100 kg/net

0210 19 90

anderes

15,4

0210 20

Fleisch von Rindern

 

 

0210 20 10

mit Knochen

15,4 + 265,2 €/100 kg/net

0210 20 90

ohne Knochen

15,4 + 303,4 €/100 kg/net

 

andere, einschließlich genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen

 

 

0210 91 00

von Primaten

15,4

0210 92 00

von Walen, Delphinen und Tümmlern (Säugetiere der Ordnung Cetacea); von Rundschwanzseekühen (Manatis) und Gabelschwanzseekühen (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia)

15,4

0210 93 00

von Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten)

15,4

0210 99

andere

 

 

 

Fleisch

 

 

0210 99 10

von Pferden, gesalzen, in Salzlake oder getrocknet

6,4

 

von Schafen und Ziegen

 

 

0210 99 21

mit Knochen

222,7 €/100 kg/net

0210 99 29

ohne Knochen

311,8 €/100 kg/net

0210 99 31

von Rentieren

15,4

0210 99 39

anderes

15,4

 

Schlachtnebenerzeugnisse

 

 

 

von Hausschweinen

 

 

0210 99 41

Lebern

64,9 €/100 kg/net

0210 99 49

andere

47,2 €/100 kg/net

 

von Rindern

 

 

0210 99 51

Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch

15,4 + 303,4 €/100 kg/net

0210 99 59

andere

12,8

0210 99 60

von Schafen und Ziegen

15,4

 

andere

 

 

 

Geflügellebern

 

 

0210 99 71

Fettlebern von Gänsen oder Enten, gesalzen oder in Salzlake

frei

0210 99 79

andere

6,4

0210 99 80

andere

15,4

0210 99 90

genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen

15,4 + 303,4 €/100 kg/net

KAPITEL 3

FISCHE UND KREBSTIERE, WEICHTIERE UND ANDERE WIRBELLOSE WASSERTIERE

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 3 gehören nicht:

a)

Säugetiere der Position 0106;

b)

Fleisch von Säugetieren der Position 0106 (Position 0208 oder 0210);

c)

Fische (einschließlich Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch) und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, nicht lebend und nach Art oder Beschaffenheit ungenießbar (Kapitel 5); Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar (Position 2301);

d)

Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen (Position 1604).

2.

In diesem Kapitel gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz geringer Mengen eines Bindemittels zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

0301

Fische, lebend

 

 

0301 10

Zierfische

 

 

0301 10 10

Süßwasserfische

frei

0301 10 90

Seefische

7,5

 

andere Fische, lebend

 

 

0301 91

Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster)

 

 

0301 91 10

der Arten Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster

8

0301 91 90

andere

12

0301 92 00

Aale (Anguilla-Arten)

frei

0301 93 00

Karpfen

8

0301 99

andere

 

 

 

Süßwasserfische

 

 

0301 99 11

Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

2

0301 99 19

andere

8

0301 99 90

Seefische

16

0302

Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304

 

 

 

Salmoniden, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

 

 

0302 11

Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster)

 

 

0302 11 10

der Arten Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster

8

0302 11 20

der Art Oncorhynchus mykiss, mit Kopf und Kiemen, ausgenommen, mit einem Stückgewicht von mehr als 1,2 kg oder ohne Kopf und Kiemen, ausgenommen, mit einem Stückgewicht von mehr als 1 kg

12

0302 11 80

andere

12

0302 12 00

Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

2

0302 19 00

andere

8

 

Plattfische (Pleuronectidae, Bothidae, Cynoglossidae, Soleidae, Scophthalmidae und Citharidae, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

 

 

0302 21

Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides, Hippoglossus hippoglossus, Hippoglossus stenolepis)

 

 

0302 21 10

Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides)

8

0302 21 30

Atlantischer Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus)

8

0302 21 90

Pazifischer Heilbutt (Hippoglossus stenolepis)

15

0302 22 00

Schollen oder Goldbutt (Pleuronectes platessa)

7,5

0302 23 00

Seezungen (Solea-Arten)

15

0302 29

andere

 

 

0302 29 10

Scheefsnut (Lepidorhombus-Arten)

15

0302 29 90

andere

15

 

Thunfische (der Gattung Thunnus), echter Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

 

 

0302 31

Weißer Thun (Thunnus alalunga)

 

 

0302 31 10

zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (19)

22 (20)  (21)

0302 31 90

anderer

22 (21)

0302 32

Gelbflossenthun (Thunnus albacares)

 

 

0302 32 10

zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (19)

22 (20)  (21)

0302 32 90

anderer

22 (21)

0302 33

echter Bonito

 

 

0302 33 10

zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (19)

22 (20)  (21)

0302 33 90

anderer

22 (21)

0302 34

Großaugen-Thunfisch (Thunnus obesus)

 

 

0302 34 10

zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (19)

22 (20)  (21)

0302 34 90

anderer

22 (21)

0302 35

Roter Thunfisch (Thunnus thynnus)

 

 

0302 35 10

zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (19)

22 (20)  (21)

0302 35 90

anderer

22 (21)

0302 36

Südlicher Roter Thunfisch (Thunnus maccoyii)

 

 

0302 36 10

zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (19)

22 (20)  (21)

0302 36 90

anderer

22 (21)

0302 39

andere

 

 

0302 39 10

zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (19)

22 (20)  (21)

0302 39 90

andere

22 (21)

0302 40 00

Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

 (22)

0302 50

Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

 

 

0302 50 10

der Art Gadus morhua

12

0302 50 90

anderer

12

 

andere Fische, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

 

 

0302 61

Sardinen (Sardina pilchardus, Sardinops-Arten), Sardinellen (Sardinella-Arten), Sprotten (Sprattus sprattus)

 

 

0302 61 10

Sardinen der Art Sardina pilchardus

23

0302 61 30

Sardinen der Gattung Sardinops; Sardinellen (Sardinella-Arten)

15

0302 61 80

Sprotten (Sprattus sprattus)

 (23)

0302 62 00

Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

7,5

0302 63 00

Köhler (Pollachius virens)

7,5

0302 64 00

Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus)

 (24)

0302 65

Haie

 

 

0302 65 20

Dornhaie (Squalus acanthias)

6

0302 65 50

Katzenhaie (Scyliorhinus-Arten)

6

0302 65 90

andere

8

0302 66 00

Aale (Anguilla-Arten)

frei

0302 69

andere

 

 

 

Süßwasserfische

 

 

0302 69 11

Karpfen

8

0302 69 19

andere

8

 

Seefische

 

 

 

Fische der Euthynnus-Arten, andere als der echte Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis) der Unterposition 0302 33

 

 

0302 69 21

zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (19)

22 (20)  (21)

0302 69 25

andere

22 (21)

 

Rotbarsche, Goldbarsche oder Tiefenbarsche (Sebastes-Arten)

 

 

0302 69 31

der Art Sebastes marinus

7,5

0302 69 33

andere

7,5

0302 69 35

Fische der Art Boreogadus saida

12

0302 69 41

Merlan (Merlangius merlangus)

7,5

0302 69 45

Leng (Molva-Arten)

7,5

0302 69 51

Pazifischer Pollack (Theragra chalcogramma) und Pollack (Pollachius pollachius)

7,5

0302 69 55

Sardellen (Engraulis-Arten)

15

0302 69 61

Seebrassen (Dentex dentex und Pagellus-Arten)

15

 

Seehechte (Merluccius-Arten, Urophycis-Arten)

 

 

 

Seehechte der Merluccius-Arten

 

 

0302 69 66

Kap-Hecht (Merluccius capensis) und Tiefenwasser-Kapseehecht (Merluccius paradoxus)

15

0302 69 67

Südlicher Seehecht (Merluccius australis)

15

0302 69 68

andere

15 (21)

0302 69 69

Seehechte der Urophycis-Arten

15

0302 69 75

Brachsenmakrelen (Brama-Arten)

15

0302 69 81

Seeteufel (Lophius-Arten)

15

0302 69 85

Blauer Wittling (Micromesistius poutassou oder Gadus poutassou)

7,5

0302 69 86

Südlicher Wittling (Micromesistius australis)

7,5

0302 69 87

Schwertfisch (Xiphias gladius)

15

0302 69 88

Zahnfische (Dissostichus-Arten)

15

0302 69 91

Stöcker (Bastardmakrelen) (Caranx trachurus, Trachurus trachurus)

15

0302 69 92

Rosa Kingklip (Genypterus blacodes)

7,5

0302 69 94

Meerbarsche (Wolfsbarsche) (Dicentrarchus labrax)

15

0302 69 95

Goldbrassen (Sparus aurata)

15

0302 69 99

andere

15

0302 70 00

Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

10

0303

Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304

 

 

 

Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

 

 

0303 11 00

Roter Lachs (Oncorhynchus nerka)

2

0303 19 00

andere

2

 

andere Salmoniden, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

 

 

0303 21

Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster)

 

 

0303 21 10

der Arten Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster

9

0303 21 20

der Art Oncorhynchus mykiss, mit Kopf und Kiemen, ausgenommen, mit einem Stückgewicht von mehr als 1,2 kg oder ohne Kopf und Kiemen, ausgenommen, mit einem Stückgewicht von mehr als 1 kg

12

0303 21 80

andere

12

0303 22 00

Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

2

0303 29 00

andere

9 (21)

 

Plattfische (Pleuronectidae, Bothidae, Cynoglossidae, Soleidae, Scophthalmidae und Citharidae), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

 

 

0303 31

Heilbutte (Reinhardtius hippoglossoides, Hippoglossus hippoglossus, Hippoglossus stenolepis)

 

 

0303 31 10

Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides)

7,5

0303 31 30

Atlantischer Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus)

7,5

0303 31 90

Pazifischer Heilbutt (Hippoglossus stenolepis)

15

0303 32 00

Schollen oder Goldbutt (Pleuronectes platessa)

15

0303 33 00

Seezungen (Solea-Arten)

7,5

0303 39

andere

 

 

0303 39 10

Flundern (Platichthys flesus)

7,5

0303 39 30

Fische der Rhombosolea-Arten

7,5

0303 39 70

andere

15

 

Thunfische (der Gattung Thunnus), echter Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

 

 

0303 41

Weißer Thun (Thunnus alalunga)

 

 

 

zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (19)

 

 

0303 41 11

ganz

22 (20)  (21)

0303 41 13

ausgenommen, ohne Kiemen

22 (20)  (21)

0303 41 19

anderer (z. B. ohne Kopf)

22 (20)  (21)

0303 41 90

anderer

22 (21)

0303 42

Gelbflossenthun (Thunnus albacares)

 

 

 

zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (19)

 

 

 

ganz

 

 

0303 42 12

mit einem Stückgewicht von mehr als 10 kg

20 (20)  (21)

0303 42 18

anderer

20 (20)  (21)

 

ausgenommen, ohne Kiemen

 

 

0303 42 32

mit einem Stückgewicht von mehr als 10 kg

22 (20)  (21)

0303 42 38

anderer

22 (20)  (21)

 

anderer (z. B. ohne Kopf)

 

 

0303 42 52

mit einem Stückgewicht von mehr als 10 kg

22 (20)  (21)

0303 42 58

anderer

22 (20)  (21)

0303 42 90

anderer

22 (21)

0303 43

echter Bonito

 

 

 

zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (19)

 

 

0303 43 11

ganz

22 (20)  (21)

0303 43 13

ausgenommen, ohne Kiemen

22 (20)  (21)

0303 43 19

anderer (z. B. ohne Kopf)

22 (20)  (21)

0303 43 90

anderer

22 (21)

0303 44

Großaugen-Thunfisch (Thunnus obesus)

 

 

 

zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (19)

 

 

0303 44 11

ganz

22 (20)  (21)

0303 44 13

ausgenommen, ohne Kiemen

22 (20)  (21)

0303 44 19

anderer (z. B. ohne Kopf)

22 (20)  (21)

0303 44 90

anderer

22 (21)

0303 45

Roter Thunfisch (Thunnus thynnus)

 

 

 

zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (19)

 

 

0303 45 11

ganz

22 (20)  (21)

0303 45 13

ausgenommen, ohne Kiemen

22 (20)  (21)

0303 45 19

anderer (z. B. ohne Kopf)

22 (20)  (21)

0303 45 90

anderer

22 (21)

0303 46

Südlicher Roter Thunfisch (Thunnus maccoyii)

 

 

 

zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (19)

 

 

0303 46 11

ganz

22 (20)  (21)

0303 46 13

ausgenommen, ohne Kiemen

22 (20)  (21)

0303 46 19

anderer (z. B. ohne Kopf)

22 (20)  (21)

0303 46 90

anderer

22 (21)

0303 49

andere

 

 

 

zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (19)

 

 

0303 49 31

ganz

22 (20)  (21)

0303 49 33

ausgenommen, ohne Kiemen

22 (20)  (21)

0303 49 39

andere (z. B. ohne Kopf)

22 (20)  (21)

0303 49 80

andere

22 (21)

0303 50 00

Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

 (22)

0303 60

Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

 

 

0303 60 11

der Art Gadus morhua

12

0303 60 19

der Art Gadus ogac

12

0303 60 90

der Art Gadus macrocephalus

12

 

andere Fische, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

 

 

0303 71

Sardinen (Sardina pilchardus, Sardinops-Arten), Sardinellen (Sardinella-Arten), Sprotten (Sprattus sprattus)

 

 

0303 71 10

Sardinen der Art Sardina pilchardus

23

0303 71 30

Sardinen der Gattung Sardinops; Sardinellen (Sardinella-Arten)

15

0303 71 80

Sprotten (Sprattus sprattus)

 (23)

0303 72 00

Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

7,5

0303 73 00

Köhler (Pollachius virens)

7,5

0303 74

Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus)

 

 

0303 74 30

der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus

 (24)

0303 74 90

der Art Scomber australasicus

15

0303 75

Haie

 

 

0303 75 20

Dornhaie (Squalus acanthias)

6

0303 75 50

Katzenhaie (Scyliorhinus-Arten)

6

0303 75 90

andere

8

0303 76 00

Aale (Anguilla-Arten)

frei

0303 77 00

Meerbarsche (Wolfsbarsche) (Dicentrarchus labrax, Dicentrarchus punctatus)

15

0303 78

Seehechte (Merluccius-Arten, Urophycis-Arten)

 

 

 

Seehechte der Merluccius-Arten

 

 

0303 78 11

Kap-Hecht (Merluccius capensis) und Tiefenwasser-Kapseehecht (Merluccius paradoxus)

15

0303 78 12

Patagonischer Seehecht (Merluccius hubbsi)

15

0303 78 13

Südlicher Seehecht (Merluccius australis)

15

0303 78 19

andere

15 (21)

0303 78 90

Seehechte der Urophycis-Arten

15

0303 79

andere

 

 

 

Süßwasserfische

 

 

0303 79 11

Karpfen

8

0303 79 19

andere

8

 

Seefische

 

 

 

Fische der Euthynnus-Arten, andere als der echte Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis) der Unterposition 0303 43

 

 

 

zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (19)

 

 

0303 79 21

ganz

22 (20)  (21)

0303 79 23

ausgenommen, ohne Kiemen

22 (20)  (21)

0303 79 29

andere (z. B. ohne Kopf)

22 (20)  (21)

0303 79 31

andere

22 (21)

 

Rotbarsche, Goldbarsche oder Tiefenbarsche (Sebastes-Arten)

 

 

0303 79 35

der Art Sebastes marinus

7,5

0303 79 37

andere

7,5

0303 79 41

Fische der Art Boreogadus saida

12

0303 79 45

Merlan (Merlangius merlangus)

7,5

0303 79 51

Leng (Molva-Arten)

7,5

0303 79 55

Pazifischer Pollack (Theragra chalcogramma) und Pollack (Pollachius pollachius)

15

0303 79 58

Fische der Art Orcynopsis unicolor

 (25)

0303 79 65

Sardellen (Engraulis-Arten)

15

0303 79 71

Seebrassen (Dentex dentex und Pagellus-Arten)

15

0303 79 75

Brachsenmakrelen (Brama-Arten)

15

0303 79 81

Seeteufel (Lophius-Arten)

15

0303 79 83

Blauer Wittling (Micromesistius poutassou oder Gadus poutassou)

7,5

0303 79 85

Südlicher Wittling (Micromesistius australis)

7,5

0303 79 87

Schwertfisch (Xiphias gladius)

7,5

0303 79 88

Zahnfische (Dissostichus-Arten)

15

0303 79 91

Stöcker (Bastardmakrelen) (Caranx trachurus, Trachurus trachurus)

15

0303 79 92

Neuseeländischer Grenadier (Macruronus novaezealandiae)

7,5

0303 79 93

Rosa Kingklip (Genypterus blacodes)

7,5

0303 79 94

Fische der Arten Pelotreis flavilatus und Peltorhamphus novaezealandiae

7,5

0303 79 98

andere

15

0303 80

Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

 

 

0303 80 10

Fischrogen und Fischmilch, zum Herstellen von Desoxyribonucleinsäure oder Protaminsulfat (19)

frei

0303 80 90

andere

10

0304

Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren

 

 

0304 10

frisch oder gekühlt

 

 

 

Filets

 

 

 

von Süßwasserfischen

 

 

0304 10 13

vom Pazifischen Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischen Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

2

 

von Forellen der Arten Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita und Oncorhynchus gilae

 

 

0304 10 15

der Art Oncorhynchus mykiss mit einem Stückgewicht von mehr als 400 g

12

0304 10 17

andere

12

0304 10 19

von anderen Süßwasserfischen

9

 

andere

 

 

0304 10 31

vom Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) und von Fischen der Art Boreogadus saida

18

0304 10 33

vom Köhler (Pollachius virens)

18

0304 10 35

vom Rotbarsch, Goldbarsch oder Tiefenbarsch (Sebastes-Arten)

18

0304 10 38

andere

18

 

anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert)

 

 

0304 10 91

von Süßwasserfischen

8

 

andere

 

 

0304 10 97

Heringslappen

 (22)

0304 10 98

anderes

15 (21)

0304 20

gefrorene Fischfilets

 

 

 

von Süßwasserfischen

 

 

0304 20 13

vom Pazifischen Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischen Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

2

 

von Forellen der Arten Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita und Oncorhynchus gilae

 

 

0304 20 15

der Art Oncorhynchus mykiss mit einem Stückgewicht von mehr als 400 g

12

0304 20 17

andere

12

0304 20 19

von anderen Süßwasserfischen

9

 

andere

 

 

 

vom Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) und von Fischen der Art Boreogadus saida

 

 

0304 20 21

vom Kabeljau der Art Gadus macrocephalus

7,5

0304 20 29

andere

7,5

0304 20 31

vom Köhler (Pollachius virens)

7,5

0304 20 33

vom Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

7,5

 

vom Rotbarsch, Goldbarsch oder Tiefenbarsch (Sebastes-Arten)

 

 

0304 20 35

der Art Sebastes marinus

7,5

0304 20 37

andere

7,5

0304 20 41

vom Merlan (Merlangius merlangus)

7,5

0304 20 43

vom Leng (Molva-Arten)

7,5

0304 20 45

von Thunfischen (der Gattung Thunnus) und von Fischen der Euthynnus-Arten

18

 

von Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus) und von Fischen der Art Orcynopsis unicolor

 

 

0304 20 51

der Art Scomber australasicus

15

0304 20 53

andere

15

 

von Seehechten (Merluccius-Arten, Urophycis-Arten)

 

 

 

der Merluccius-Arten

 

 

0304 20 55

von Kap-Hechten (Merluccius capensis) und von Tiefenwasser-Kapseehechten (Merluccius paradoxus)

7,5

0304 20 56

von Patagonischen Seehechten (Merluccius hubbsi)

7,5

0304 20 58

andere

7,5

0304 20 59

der Urophycis-Arten

7,5

 

von Haien

 

 

0304 20 61

von Dornhaien und Katzenhaien (Squalus acanthias und Scyliorhinus-Arten)

7,5

0304 20 69

von anderen Haien

7,5

0304 20 71

von Schollen oder Goldbutt (Pleuronectes platessa)

7,5

0304 20 73

von Flundern (Platichthys flesus)

7,5

0304 20 75

von Heringen (Clupea harengus, Clupea pallasii)

15

0304 20 79

vom Scheefsnut (Lepidorhombus-Arten)

15

0304 20 83

vom Seeteufel (Lophius-Arten)

15

0304 20 85

vom Pazifischen Pollack (Theragra chalcogramma)

15

0304 20 87

vom Schwertfisch (Xiphias gladius)

7,5

0304 20 88

von Zahnfischen (Dissostichus-Arten)

15

0304 20 91

vom Neuseeländischen Grenadier (Macruronus novaezealandiae)

7,5

0304 20 94

andere

15 (21)

0304 90

anderes

 

 

0304 90 05

Surimi

15

 

anderes

 

 

0304 90 10

von Süßwasserfischen

8

 

anderes

 

 

0304 90 22

von Heringen (Clupea harengus, Clupea pallasii)

 (22)

0304 90 31

vom Rotbarsch, Goldbarsch oder Tiefenbarsch (Sebastes-Arten)

8

 

vom Kabeljau der Arten Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus und von Fischen der Art Boreogadus saida

 

 

0304 90 35

vom Kabeljau der Art Gadus macrocephalus

7,5

0304 90 38

vom Kabeljau der Art Gadus morhua

7,5

0304 90 39

anderes

7,5

0304 90 41

vom Köhler (Pollachius virens)

7,5

0304 90 45

vom Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

7,5

0304 90 48

von Seehechten (Merluccius-Arten und Urophycis-Arten)

7,5

0304 90 51

vom Scheefsnut (Lepidorhombus-Arten)

15

0304 90 55

von Brachsenmakrelen (Brama-Arten)

15

0304 90 57

vom Seeteufel (Lophius-Arten)

7,5

0304 90 59

vom Blauen Wittling (Micromesistius poutassou oder Gadus poutassou)

7,5

0304 90 61

vom Pazifischen Pollack (Theragra chalcogramma)

7,5

0304 90 65

vom Schwertfisch (Xiphias gladius)

7,5

0304 90 97

anderes

7,5

0305

Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar

 

 

0305 10 00

Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar

13

0305 20 00

Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch, getrocknet, geräuchert, gesalzen oder in Salzlake

11

0305 30

Fischfilets, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, jedoch nicht geräuchert

 

 

 

vom Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) und von Fischen der Art Boreogadus saida

 

 

0305 30 11

vom Kabeljau der Art Gadus macrocephalus

16

0305 30 19

andere

20

0305 30 30

vom Pazifischen Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischen Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho), gesalzen oder in Salzlake

15

0305 30 50

vom Schwarzen Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides), gesalzen oder in Salzlake

15

0305 30 90

andere

16

 

Fische, geräuchert, einschließlich Fischfilets

 

 

0305 41 00

Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

13

0305 42 00

Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii)

10

0305 49

andere

 

 

0305 49 10

Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides)

15

0305 49 20

Atlantischer Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus)

16

0305 49 30

Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus)

14

0305 49 45

Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster)

14

0305 49 50

Aale (Anguilla-Arten)

14

0305 49 80

andere

14

 

Fische, getrocknet, auch gesalzen, jedoch nicht geräuchert

 

 

0305 51

Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus)

 

 

0305 51 10

getrocknet, nicht gesalzen (Stockfisch)

13 (21)

0305 51 90

getrocknet und gesalzen (Klippfisch)

13 (21)

0305 59

andere

 

 

 

Fische der Art Boreogadus saida

 

 

0305 59 11

getrocknet, nicht gesalzen (Stockfisch)

13 (21)

0305 59 19

getrocknet und gesalzen (Klippfisch)

13 (21)

0305 59 30

Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii)

12

0305 59 50

Sardellen (Engraulis-Arten)

10

0305 59 70

Atlantischer Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus)

15

0305 59 80

andere

12

 

Fische, gesalzen, jedoch weder getrocknet noch geräuchert, und Fische in Salzlake

 

 

0305 61 00

Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii)

12

0305 62 00

Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus)

13 (21)

0305 63 00

Sardellen (Engraulis-Arten)

10

0305 69

andere

 

 

0305 69 10

Fische der Art Boreogadus saida

13 (21)

0305 69 30

Atlantischer Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus)

15

0305 69 50

Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

11

0305 69 80

andere

12

0306

Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar

 

 

 

gefroren

 

 

0306 11

Langusten (Palinurus-Arten, Panulirus-Arten, Jasus-Arten)

 

 

0306 11 10

Langustenschwänze

12,5

0306 11 90

andere

12,5

0306 12

Hummer (Homarus-Arten)

 

 

0306 12 10

ganz

6

0306 12 90

andere

16

0306 13

Garnelen

 

 

0306 13 10

Garnelen der Familie Pandalidae

12

0306 13 30

Garnelen der Gattung Crangon

18

0306 13 40

Rosa Geißelgarnelen (Parapenaeus longirostris)

12

0306 13 50

Geißelgarnelen (Penaeus spp.)

12

0306 13 80

andere

12

0306 14

Krabben

 

 

0306 14 10

Krabben der Arten Paralithodes camchaticus, Callinectes sapidus und der Chionoecetes-Arten

7,5

0306 14 30

Taschenkrebse (Cancer pagurus)

7,5

0306 14 90

andere

7,5

0306 19

andere, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar

 

 

0306 19 10

Süßwasserkrebse

7,5

0306 19 30

Kaisergranate (Nephrops norvegicus)

12

0306 19 90

andere

12

 

nicht gefroren

 

 

0306 21 00

Langusten (Palinurus-Arten, Panulirus-Arten, Jasus-Arten)

12,5

0306 22

Hummer (Homarus-Arten)

 

 

0306 22 10

lebend

8

 

andere

 

 

0306 22 91

ganz

8

0306 22 99

andere

10

0306 23

Garnelen

 

 

0306 23 10

Garnelen der Familie Pandalidae

12

 

Garnelen der Gattung Crangon

 

 

0306 23 31

frisch, gekühlt oder nur in Wasser oder Dampf gekocht

18

0306 23 39

andere

18

0306 23 90

andere

12

0306 24

Krabben

 

 

0306 24 30

Taschenkrebse (Cancer pagurus)

7,5

0306 24 80

andere

7,5

0306 29

andere, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar

 

 

0306 29 10

Süßwasserkrebse

7,5

0306 29 30

Kaisergranate (Nephrops norvegicus)

12

0306 29 90

andere

12

0307

Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren, genießbar

 

 

0307 10

Austern

 

 

0307 10 10

flache Austern (Ostrea-Arten), lebend, mit einem Stückgewicht einschließlich Schale von 40 g oder weniger

frei

0307 10 90

andere

9

 

Kamm-Muscheln und Pilger-Muscheln der Gattungen Pecten, Chlamys oder Placopecten

 

 

0307 21 00

lebend, frisch oder gekühlt

8

0307 29

andere

 

 

0307 29 10

große Pilger-Muscheln (Pecten maximus), gefroren

8

0307 29 90

andere

8

 

Miesmuscheln (Mytilus-Arten, Perna-Arten)

 

 

0307 31

lebend, frisch oder gekühlt

 

 

0307 31 10

Mytilus-Arten

10

0307 31 90

Perna-Arten

8

0307 39

andere

 

 

0307 39 10

Mytilus-Arten

10

0307 39 90

Perna-Arten

8

 

Tintenfische (Sepia officinalis, Rossia macrosoma, Sepiola-Arten); Kalmare (Ommastrephes-Arten, Loligo-Arten, Nototodarus-Arten, Sepioteuthis-Arten)

 

 

0307 41

lebend, frisch oder gekühlt

 

 

0307 41 10

Tintenfische (Sepia officinalis, Rossia macrosoma, Sepiola-Arten)

8

 

Kalmare (Ommastrephes-Arten, Loligo-Arten, Nototodarus-Arten, Sepioteuthis-Arten)

 

 

0307 41 91

Loligo-Arten, Ommastrephes sagittatus

6

0307 41 99

andere

8

0307 49

andere

 

 

 

gefroren

 

 

 

Tintenfische (Sepia officinalis, Rossia macrosoma, Sepiola-Arten)

 

 

 

der Sepiola-Arten

 

 

0307 49 01

Zwergtintenfische (Sepiola rondeleti)

6

0307 49 11

andere

8

0307 49 18

andere

8

 

Kalmare (Ommastrephes-Arten, Loligo-Arten, Nototodarus-Arten, Sepioteuthis-Arten)

 

 

 

Loligo-Arten

 

 

0307 49 31

Loligo vulgaris

6

0307 49 33

Loligo pealei

6

0307 49 35

Loligo patagonica

6

0307 49 38

andere

6

0307 49 51

Ommastrephes sagittatus

6

0307 49 59

andere

8

 

andere

 

 

0307 49 71

Tintenfische (Sepia officinalis, Rossia macrosoma, Sepiola-Arten)

8

 

Kalmare (Ommastrephes-Arten, Loligo-Arten, Nototodarus-Arten, Sepioteuthis-Arten)

 

 

0307 49 91

Loligo-Arten, Ommastrephes sagittatus

6

0307 49 99

andere

8

 

Kraken (Octopus-Arten)

 

 

0307 51 00

lebend, frisch oder gekühlt

8

0307 59

andere

 

 

0307 59 10

gefroren

8

0307 59 90

andere

8

0307 60 00

Schnecken, ausgenommen Meeresschnecken

frei

 

andere, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren, genießbar

 

 

0307 91 00

lebend, frisch oder gekühlt

11

0307 99

andere

 

 

 

gefroren

 

 

0307 99 11

Illex-Arten

8

0307 99 13

Sandklaffmuscheln und andere Weichtiere der Familie Veneridae

8

0307 99 15

Quallen (Rhopilema-Arten)

frei

0307 99 18

andere

11

0307 99 90

andere

11

KAPITEL 4

MILCH UND MILCHERZEUGNISSE; VOGELEIER; NATÜRLICHER HONIG; GENIESSBARE WAREN TIERISCHEN URSPRUNGS, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN

Anmerkungen

1.

Als Milch gelten Vollmilch sowie teilweise oder vollständig entrahmte Milch.

2.

Im Sinne der Position 0405 gelten als

a)

Butter: ausschließlich aus Milch hergestellte natürliche Butter, Molkenbutter und rekombinierte Butter (frisch, gesalzen oder ranzig, einschließlich Butter in luftdicht verschlossenen Behältnissen), mit einem Milchfettgehalt von 80 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 95 GHT, einem Gehalt an fettfreier Milchtrockenmasse von höchstens 2 GHT und einem Wassergehalt von höchstens 16 GHT. Butter enthält keine Zusätze von Emulgatoren, kann aber Natriumchlorid, Lebensmittelfarbstoffe, Salze aus der Neutralisierung und unschädliche Milchsäurebakterien enthalten;

b)

Milchstreichfette: kein anderes Fett als Milchfett enthaltende streichfähige Wasser-in-Öl-Emulsionen, mit einem Milchfettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT.

3.

Erzeugnisse, die durch Eindicken von Molke mit Zusatz von Milch oder Milchfett gewonnen werden, gehören als Käse zu Position 0406, wenn sie die nachstehenden drei Merkmale aufweisen:

a)

einen Milchfettgehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 5 GHT oder mehr;

b)

einen Trockenmassegehalt von 70 bis 85 GHT;

c)

sie geformt sind oder geformt werden können.

4.

Zu Kapitel 4 gehören nicht:

a)

aus Molke hergestellte Erzeugnisse, die mehr als 95 GHT Lactose, berechnet als wasserfreie Lactose bezogen auf die Trockenmasse, enthalten (Position 1702); oder

b)

Albumine (einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine bezogen auf die Trockenmasse enthalten) (Position 3502) oder Globuline (Position 3504).

Unterpositions-Anmerkungen

1.

Im Sinne der Unterposition 0404 10 sind unter „modifizierter Molke“ Erzeugnisse aus Molkenbestandteilen zu verstehen, z. B. Molke, der die Lactose, die Proteine oder die Mineralstoffe ganz oder teilweise entzogen worden sind, oder Molke, der natürliche Molkenbestandteile zugesetzt worden sind, sowie Erzeugnisse, die durch Vermischen natürlicher Molkenbestandteile hergestellt worden sind.

2.

Der Begriff „Butter“ im Sinne der Unterposition 0405 10 umfasst nicht entwässerte Butter und Ghee (Unterposition 0405 90).

Zusätzliche Anmerkung

1.

Auf Mischungen, die zu den Positionen 0401 bis 0406 gehören, sind folgende Zollsätze anzuwenden:

a)

auf Mischungen, in denen einer der Bestandteile mindestens 90 GHT ausmacht, ist der für diesen Bestandteil geltende Zollsatz anzuwenden;

b)

auf andere Mischungen ist der Zollsatz des Bestandteils anzuwenden, der zu dem höchsten Zollbetrag führt.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

0401

Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

 

 

0401 10

mit einem Milchfettgehalt von 1 GHT oder weniger

 

 

0401 10 10

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

13,8 €/100 kg/net

0401 10 90

andere

12,9 €/100 kg/net

0401 20

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1 bis 6 GHT

 

 

 

mit einem Milchfettgehalt von 3 GHT oder weniger

 

 

0401 20 11

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

18,8 €/100 kg/net

0401 20 19

andere

17,9 €/100 kg/net

 

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 3 GHT

 

 

0401 20 91

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

22,7 €/100 kg/net

0401 20 99

andere

21,8 €/100 kg/net

0401 30

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 6 GHT

 

 

 

mit einem Milchfettgehalt von 21 GHT oder weniger

 

 

0401 30 11

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

57,5 €/100 kg/net

0401 30 19

andere

56,6 €/100 kg/net

 

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 21 bis 45 GHT

 

 

0401 30 31

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

110 €/100 kg/net

0401 30 39

andere

109,1 €/100 kg/net

 

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 45 GHT

 

 

0401 30 91

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

183,7 €/100 kg/net

0401 30 99

andere

182,8 €/100 kg/net

0402

Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

 

 

0402 10

in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger

 

 

 

ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

 

 

0402 10 11

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

125,4 €/100 kg/net

0402 10 19

andere

118,8 €/100 kg/net (26)

 

andere

 

 

0402 10 91

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

1,19 €/kg + 27,5 €/100 kg/net (27)

0402 10 99

andere

1,19 €/kg + 21 €/100 kg/net (27)

 

in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 GHT

 

 

0402 21

ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

 

 

 

mit einem Milchfettgehalt von 27 GHT oder weniger

 

 

0402 21 11

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

135,7 €/100 kg/net

 

andere

 

 

0402 21 17

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 bis 11 GHT

130,4 €/100 kg/net

0402 21 19

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 11 bis 27 GHT

130,4 €/100 kg/net

 

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 27 GHT

 

 

0402 21 91

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

167,2 €/100 kg/net

0402 21 99

andere

161,9 €/100 kg/net

0402 29

andere

 

 

 

mit einem Milchfettgehalt von 27 GHT oder weniger

 

 

0402 29 11

Milch zur Ernährung von Säuglingen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger und mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT

1,31 €/kg + 22 €/100 kg/net (27)

 

andere

 

 

0402 29 15

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

1,31 €/kg + 22 €/100 kg/net (27)

0402 29 19

andere

1,31 €/kg + 16,8 €/100 kg/net (27)

 

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 27 GHT

 

 

0402 29 91

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

1,62 €/kg + 22 €/100 kg/net (27)

0402 29 99

andere

1,62 €/kg + 16,8 €/100 kg/net (27)

 

andere

 

 

0402 91

ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

 

 

 

mit einem Milchfettgehalt von 8 GHT oder weniger

 

 

0402 91 11

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

34,7 €/100 kg/net

0402 91 19

andere

34,7 €/100 kg/net

 

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 8 bis 10 GHT

 

 

0402 91 31

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

43,4 €/100 kg/net

0402 91 39

andere

43,4 €/100 kg/net

 

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 45 GHT

 

 

0402 91 51

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

110 €/100 kg/net

0402 91 59

andere

109,1 €/100 kg/net

 

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 45 GHT

 

 

0402 91 91

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

183,7 €/100 kg/net

0402 91 99

andere

182,8 €/100 kg/net

0402 99

andere

 

 

 

mit einem Milchfettgehalt von 9,5 GHT oder weniger

 

 

0402 99 11

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

57,2 €/100 kg/net

0402 99 19

andere

57,2 €/100 kg/net

 

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 9,5 bis 45 GHT

 

 

0402 99 31

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

1,08 €/kg + 19,4 €/100 kg/net (27)

0402 99 39

andere

1,08 €/kg + 18,5 €/100 kg/net (27)

 

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 45 GHT

 

 

0402 99 91

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

1,81 €/kg + 19,4 €/100 kg/net (27)

0402 99 99

andere

1,81 €/kg + 18,5 €/100 kg/net (27)

0403

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao

 

 

0403 10

Joghurt

 

 

 

weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

 

 

 

ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von

 

 

0403 10 11

3 GHT oder weniger

20,5 €/100 kg/net

0403 10 13

mehr als 3 bis 6 GHT

24,4 €/100 kg/net

0403 10 19

mehr als 6 GHT

59,2 €/100 kg/net

 

anderer, mit einem Milchfettgehalt von

 

 

0403 10 31

3 GHT oder weniger

0,17 €/kg + 21,1 €/100 kg/net (27)

0403 10 33

mehr als 3 bis 6 GHT

0,20 €/kg + 21,1 €/100 kg/net (27)

0403 10 39

mehr als 6 GHT

0,54 €/kg + 21,1 €/100 kg/net (27)

 

aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

 

 

 

in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von

 

 

0403 10 51

1,5 GHT oder weniger

8,3 + 95 €/100 kg/net

0403 10 53

mehr als 1,5 bis 27 GHT

8,3 + 130,4 €/100 kg/net

0403 10 59

mehr als 27 GHT

8,3 + 168,8 €/100 kg/net

 

anderer, mit einem Milchfettgehalt von

 

 

0403 10 91

3 GHT oder weniger

8,3 + 12,4 €/100 kg/net

0403 10 93

mehr als 3 bis 6 GHT

8,3 + 17,1 €/100 kg/net

0403 10 99

mehr als 6 GHT

8,3 + 26,6 €/100 kg/net

0403 90

andere

 

 

 

weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

 

 

 

in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form

 

 

 

ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von

 

 

0403 90 11

1,5 GHT oder weniger

100,4 €/100 kg/net

0403 90 13

mehr als 1,5 bis 27 GHT

135,7 €/100 kg/net

0403 90 19

mehr als 27 GHT

167,2 €/100 kg/net

 

andere, mit einem Milchfettgehalt von

 

 

0403 90 31

1,5 GHT oder weniger

0,95 €/kg + 22 €/100 kg/net (27)

0403 90 33

mehr als 1,5 bis 27 GHT

1,31 €/kg + 22 €/100 kg/net (27)

0403 90 39

mehr als 27 GHT

1,62 €/kg + 22 €/100 kg/net (27)

 

andere

 

 

 

ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von

 

 

0403 90 51

3 GHT oder weniger

20,5 €/100 kg/net

0403 90 53

mehr als 3 bis 6 GHT

24,4 €/100 kg/net

0403 90 59

mehr als 6 GHT

59,2 €/100 kg/net

 

andere, mit einem Milchfettgehalt von

 

 

0403 90 61

3 GHT oder weniger

0,17 €/kg + 21,1 €/100 kg/net (27)

0403 90 63

mehr als 3 bis 6 GHT

0,20 €/kg + 21,1 €/100 kg/net (27)

0403 90 69

mehr als 6 GHT

0,54 €/kg + 21,1 €/100 kg/net (27)

 

aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

 

 

 

in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von

 

 

0403 90 71

1,5 GHT oder weniger

8,3 + 95 €/100 kg/net

0403 90 73

mehr als 1,5 bis 27 GHT

8,3 + 130,4 €/100 kg/net

0403 90 79

mehr als 27 GHT

8,3 + 168,8 €/100 kg/net

 

andere, mit einem Milchfettgehalt von

 

 

0403 90 91

3 GHT oder weniger

8,3 + 12,4 €/100 kg/net

0403 90 93

mehr als 3 bis 6 GHT

8,3 + 17,1 €/100 kg/net

0403 90 99

mehr als 6 GHT

8,3 + 26,6 €/100 kg/net

0404

Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

0404 10

Molke und modifizierte Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

 

 

 

in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form

 

 

 

ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Proteingehalt (Stickstoffgehalt × 6,38) von

 

 

 

15 GHT oder weniger und mit einem Milchfettgehalt von

 

 

0404 10 02

1,5 GHT oder weniger

7 €/100 kg/net

0404 10 04

mehr als 1,5 bis 27 GHT

135,7 €/100 kg/net

0404 10 06

mehr als 27 GHT

167,2 €/100 kg/net

 

mehr als 15 GHT und mit einem Milchfettgehalt von

 

 

0404 10 12

1,5 GHT oder weniger

100,4 €/100 kg/net

0404 10 14

mehr als 1,5 bis 27 GHT

135,7 €/100 kg/net

0404 10 16

mehr als 27 GHT

167,2 €/100 kg/net

 

andere, mit einem Proteingehalt (Stickstoffgehalt × 6,38) von

 

 

 

15 GHT oder weniger und mit einem Milchfettgehalt von

 

 

0404 10 26

1,5 GHT oder weniger

0,07 €/kg/net + 16,8 €/100 kg/net (27)

0404 10 28

mehr als 1,5 bis 27 GHT

1,31 €/kg/net + 22 €/100 kg/net (27)

0404 10 32

mehr als 27 GHT

1,62 €/kg/net + 22 €/100 kg/net (27)

 

mehr als 15 GHT und mit einem Milchfettgehalt von

 

 

0404 10 34

1,5 GHT oder weniger

0,95 €/kg/net + 22 €/100 kg/net (27)

0404 10 36

mehr als 1,5 bis 27 GHT

1,31 €/kg/net + 22 €/100 kg/net (27)

0404 10 38

mehr als 27 GHT

1,62 €/kg/net + 22 €/100 kg/net (27)

 

andere

 

 

 

ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Proteingehalt (Stickstoffgehalt × 6,38) von

 

 

 

15 GHT oder weniger und mit einem Milchfettgehalt von

 

 

0404 10 48

1,5 GHT oder weniger

0,07 €/kg/net (28)

0404 10 52

mehr als 1,5 bis 27 GHT

135,7 €/100 kg/net

0404 10 54

mehr als 27 GHT

167,2 €/100 kg/net

 

mehr als 15 GHT und mit einem Milchfettgehalt von

 

 

0404 10 56

1,5 GHT oder weniger

100,4 €/100 kg/net

0404 10 58

mehr als 1,5 bis 27 GHT

135,7 €/100 kg/net

0404 10 62

mehr als 27 GHT

167,2 €/100 kg/net

 

andere, mit einem Proteingehalt (Stickstoffgehalt × 6,38) von

 

 

 

15 GHT oder weniger und mit einem Milchfettgehalt von

 

 

0404 10 72

1,5 GHT oder weniger

0,07 €/kg/net + 16,8 €/100 kg/net (29)

0404 10 74

mehr als 1,5 bis 27 GHT

1,31 €/kg/net + 22 €/100 kg/net (27)

0404 10 76

mehr als 27 GHT

1,62 €/kg/net + 22 €/100 kg/net (27)

 

mehr als 15 GHT und mit einem Milchfettgehalt von

 

 

0404 10 78

1,5 GHT oder weniger

0,95 €/kg/net + 22 €/100 kg/net (27)

0404 10 82

mehr als 1,5 bis 27 GHT

1,31 €/kg/net + 22 €/100 kg/net (27)

0404 10 84

mehr als 27 GHT

1,62 €/kg/net + 22 €/100 kg/net (27)

0404 90

andere

 

 

 

ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von

 

 

0404 90 21

1,5 GHT oder weniger

100,4 €/100 kg/net

0404 90 23

mehr als 1,5 bis 27 GHT

135,7 €/100 kg/net

0404 90 29

mehr als 27 GHT

167,2 €/100 kg/net

 

andere, mit einem Milchfettgehalt von

 

 

0404 90 81

1,5 GHT oder weniger

0,95 €/kg/net + 22 €/100 kg/net (27)

0404 90 83

mehr als 1,5 bis 27 GHT

1,31 €/kg/net + 22 €/100 kg/net (27)

0404 90 89

mehr als 27 GHT

1,62 €/kg/net + 22 €/100 kg/net (27)

0405

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette

 

 

0405 10

Butter

 

 

 

mit einem Fettgehalt von 85 GHT oder weniger

 

 

 

natürliche Butter

 

 

0405 10 11

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

189,6 €/100 kg/net (26)

0405 10 19

andere

189,6 €/100 kg/net (26)

0405 10 30

rekombinierte Butter

189,6 €/100 kg/net (26)

0405 10 50

Molkenbutter

189,6 €/100 kg/net (26)

0405 10 90

andere

231,3 €/100 kg/net (26)

0405 20

Milchstreichfette

 

 

0405 20 10

mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 60 GHT

9 + EA (30)

0405 20 30

mit einem Fettgehalt von 60 GHT bis 75 GHT

9 + EA (30)

0405 20 90

mit einem Fettgehalt von mehr als 75 GHT, jedoch weniger als 80 GHT

189,6 €/100 kg/net

0405 90

andere

 

 

0405 90 10

mit einem Fettgehalt von 99,3 GHT oder mehr und mit einem Wassergehalt von 0,5 GHT oder weniger

231,3 €/100 kg/net (26)

0405 90 90

andere

231,3 €/100 kg/net (26)

0406

Käse und Quark/Topfen

 

 

0406 10

Frischkäse (nichtgereifter Käse), einschließlich Molkenkäse, und Quark/Topfen

 

 

0406 10 20

mit einem Fettgehalt von 40 GHT oder weniger

185,2 €/100 kg/net (26)

0406 10 80

anderer

221,2 €/100 kg/net (26)

0406 20

Käse aller Art, gerieben oder in Pulverform

 

 

0406 20 10

Glarner Kräuterkäse (sog. Schabziger), aus entrahmter Milch mit Zusatz von fein vermahlenen Kräutern hergestellt (31)

7,7

0406 20 90

andere

188,2 €/100 kg/net (26)

0406 30

Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform

 

 

0406 30 10

zu dessen Herstellung keine anderen Käsesorten als Emmentaler, Greyerzer und Appenzeller und gegebenenfalls als Zusatz Glarner Kräuterkäse (sog. Schabziger) verwendet worden sind, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 56 GHT oder weniger

144,9 €/100 kg/net (26)

 

andere

 

 

 

mit einem Fettgehalt von 36 GHT oder weniger und mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von

 

 

0406 30 31

48 GHT oder weniger

139,1 €/100 kg/net (26)

0406 30 39

mehr als 48 GHT

144,9 €/100 kg/net (26)

0406 30 90

mit einem Fettgehalt von mehr als 36 GHT

215 €/100 kg/net (26)

0406 40

Käse mit Schimmelbildung im Teig

 

 

0406 40 10

Roquefort

140,9 €/100 kg/net (26)

0406 40 50

Gorgonzola

140,9 €/100 kg/net (26)

0406 40 90

andere

140,9 €/100 kg/net (26)

0406 90

andere Käse

 

 

0406 90 01

für die Verarbeitung (32)

167,1 €/100 kg/net (26)

 

andere

 

 

0406 90 13

Emmentaler

171,7 €/100 kg/net (26)

0406 90 15

Greyerzer, Sbrinz

171,7 €/100 kg/net (26)

0406 90 17

Bergkäse, Appenzeller

171,7 €/100 kg/net (26)

0406 90 18

Fromage Fribourgeois, Vacherin Mont d'Or und Tête de Moine

171,7 €/100 kg/net (26)

0406 90 19

Glarner Kräuterkäse (sog. Schabziger), aus entrahmter Milch mit Zusatz von fein vermahlenen Kräutern hergestellt (31)

7,7

0406 90 21

Cheddar

167,1 €/100 kg/net (26)

0406 90 23

Edamer

151 €/100 kg/net (26)

0406 90 25

Tilsiter

151 €/100 kg/net (26)

0406 90 27

Butterkäse

151 €/100 kg/net (26)

0406 90 29

Kashkaval

151 €/100 kg/net (26)

 

Feta

 

 

0406 90 31

vom Schaf oder Büffel, in Behältern, die Salzlake enthalten, oder in Beuteln aus Schaf- oder Ziegenfell

151 €/100 kg/net (26)

0406 90 33

anderer

151 €/100 kg/net (26)

0406 90 35

Kefalo-Tyri

151 €/100 kg/net (26)

0406 90 37

Finlandia

151 €/100 kg/net (26)

0406 90 39

Jarlsberg

151 €/100 kg/net (26)

 

andere

 

 

0406 90 50

Schaf- oder Büffelkäse in Behältern, die Salzlake enthalten, oder in Beuteln aus Schaf- oder Ziegenfell

151 €/100 kg/net (26)

 

andere

 

 

 

mit einem Fettgehalt von 40 GHT oder weniger und mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von

 

 

 

47 GHT oder weniger

 

 

0406 90 61

Grana Padano, Parmigiano Reggiano

188,2 €/100 kg/net

0406 90 63

Fiore Sardo, Pecorino

188,2 €/100 kg/net (26)

0406 90 69

andere

188,2 €/100 kg/net (26)

 

mehr als 47 bis 72 GHT

 

 

0406 90 73

Provolone

151 €/100 kg/net (26)

0406 90 75

Asiago, Caciocavallo, Montasio, Ragusano

151 €/100 kg/net (26)

0406 90 76

Danbo, Fontal, Fontina, Fynbo, Havarti, Maribo, Samsø

151 €/100 kg/net (26)

0406 90 78

Gouda

151 €/100 kg/net (26)

0406 90 79

Esrom, Italico, Kernhem, St. Nectaire, St. Paulin, Taleggio

151 €/100 kg/net (26)

0406 90 81

Cantal, Cheshire, Wensleydale, Lancashire, Double Gloucester, Blarney, Colby, Monterey

151 €/100 kg/net (26)

0406 90 82

Camembert

151 €/100 kg/net (26)

0406 90 84

Brie

151 €/100 kg/net (26)

0406 90 85

Kefalograviera, Kasseri

151 €/100 kg/net

 

andere Käse, mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von

 

 

0406 90 86

mehr als 47 bis 52 GHT

151 €/100 kg/net (26)

0406 90 87

mehr als 52 bis 62 GHT

151 €/100 kg/net (26)

0406 90 88

mehr als 62 bis 72 GHT

151 €/100 kg/net (26)

0406 90 93

mehr als 72 GHT

185,2 €/100 kg/net (26)

0406 90 99

andere

221,2 €/100 kg/net (26)

0407 00

Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht

 

 

 

von Hausgeflügel

 

 

 

Bruteier (33)

 

 

0407 00 11

von Truthühnern oder Gänsen

105 €/1 000 p/st

p/st

0407 00 19

andere

35 €/1 000 p/st

p/st

0407 00 30

andere

30,4 €/100 kg/net (26)

1 000 p/st

0407 00 90

andere

7,7

p/st

0408

Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

 

 

 

Eigelb

 

 

0408 11

getrocknet

 

 

0408 11 20

ungenießbar oder ungenießbar gemacht (34)

frei

0408 11 80

anderes

142,3 €/100 kg/net (26)

0408 19

anderes

 

 

0408 19 20

ungenießbar oder ungenießbar gemacht (34)

frei

 

anderes

 

 

0408 19 81

flüssig

62 €/100 kg/net (26)

0408 19 89

anderes, einschließlich gefroren

66,3 €/100 kg/net (26)

 

andere

 

 

0408 91

getrocknet

 

 

0408 91 20

ungenießbar oder ungenießbar gemacht (34)

frei

0408 91 80

andere

137,4 €/100 kg/net (26)

0408 99

andere

 

 

0408 99 20

ungenießbar oder ungenießbar gemacht (34)

frei

0408 99 80

andere

35,3 €/100 kg/net (26)

0409 00 00

Natürlicher Honig

17,3

0410 00 00

Genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

7,7

KAPITEL 5

ANDERE WAREN TIERISCHEN URSPRUNGS, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 5 gehören nicht:

a)

genießbare Waren (ausgenommen flüssiges oder getrocknetes Tierblut und ganze oder zerteilte Därme, Blasen und Mägen von Tieren);

b)

Häute, Felle und Pelzfelle, ausgenommen Waren der Position 0505 und Schnitzel und ähnliche Abfälle roher Häute oder Felle der Position 0511 (Kapitel 41 oder 43);

c)

Spinnstoffe tierischen Ursprungs, ausgenommen Rosshaar und Rosshaarabfälle (Abschnitt XI);

d)

Pinselköpfe (Position 9603).

2.

Menschenhaare, nach Längen ausgehechelt, nicht gleichgerichtet, gelten als roh (Position 0501).

3.

In der Nomenklatur gelten als „Elfenbein“ Stoffe aus den Stoßzähnen, Hörnern oder Hauern der Elefanten, des Nilpferdes, des Walrosses, des Narwals, des Nashorns und des Wildschweines sowie alle Tierzähne.

4.

In der Nomenklatur gelten als „Rosshaar“ die Haare aus Mähne oder Schweif der Tiere von der Art der Pferde oder Rinder.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

0501 00 00

Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar

frei

0502

Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten oder Haare

 

 

0502 10 00

Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen und Abfälle dieser Borsten

frei

0502 90 00

andere

frei

0503 00 00

Rosshaar und Rosshaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage

frei

0504 00 00

Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder zerteilt, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

frei

0505

Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen

 

 

0505 10

Federn von der zum Füllen verwendeten Art; Daunen

 

 

0505 10 10

roh

frei

0505 10 90

andere

frei

0505 90 00

andere

frei

0506

Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon

 

 

0506 10 00

Ossein und mit Säure behandelte Knochen

frei

0506 90 00

andere

frei

0507

Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon

 

 

0507 10 00

Elfenbein; Mehl und Abfälle von Elfenbein

frei

0507 90 00

andere

frei

0508 00 00

Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon

frei

0509 00

Natürliche Schwämme tierischen Ursprungs

 

 

0509 00 10

roh

frei

0509 00 90

andere

5,1

0510 00 00

Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht

frei

0511

Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar

 

 

0511 10 00

Rindersperma

frei

p/st (35)

 

andere

 

 

0511 91

Waren aus Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren; nicht lebende Tiere des Kapitels 3

 

 

0511 91 10

Abfälle von Fischen

frei

0511 91 90

andere

frei

0511 99

andere

 

 

0511 99 10

Flechsen und Sehnen; Schnitzel und ähnliche Abfälle roher Häute oder Felle

frei

0511 99 90

andere

frei

ABSCHNITT II

WAREN PFLANZLICHEN URSPRUNGS

Anmerkung

1.

In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von nicht mehr als 3 GHT zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.

KAPITEL 6

LEBENDE PFLANZEN UND WAREN DES BLUMENHANDELS

Anmerkungen

1.

Zu diesem Kapitel gehören, vorbehaltlich des zweiten Teils des Wortlauts der Position 0601, nur Waren, die gewöhnlich von Gärtnereien, von Baumschulen oder vom Blumenhandel zu Pflanz- oder Zierzwecken geliefert werden. Zu Kapitel 6 gehören jedoch nicht Kartoffeln, Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch und andere Waren des Kapitels 7.

2.

Sträuße, Blumenkörbe, Kränze und ähnliche Waren werden wie Blüten, Blattwerk usw. der Position 0603 oder 0604 eingereiht. Zutaten aus anderen Stoffen bleiben außer Betracht. Zu diesen Positionen gehören jedoch nicht Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke der Position 9701.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

0601

Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln (ausgenommen Zichorienwurzeln der Position 1212)

 

 

0601 10

Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend

 

 

0601 10 10

Hyazinthen

5,1

p/st

0601 10 20

Narzissen

5,1

p/st

0601 10 30

Tulpen

5,1

p/st

0601 10 40

Gladiolen

5,1

p/st

0601 10 90

andere

5,1

0601 20

Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln

 

 

0601 20 10

Zichorienpflanzen und -wurzeln

frei

0601 20 30

Orchideen, Hyazinthen, Narzissen und Tulpen

9,6

0601 20 90

andere

6,4

0602

Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel

 

 

0602 10

Stecklinge, unbewurzelt, und Pfropfreiser

 

 

0602 10 10

von Reben

frei

0602 10 90

andere

4

0602 20

Bäume, Sträucher und Büsche von genießbaren Früchten oder Nüssen, auch veredelt

 

 

0602 20 10

Reben, bewurzelt, auch gepfropft

frei

0602 20 90

andere

8,3

0602 30 00

Rhododendren (Azaleen), auch veredelt

8,3

0602 40

Rosen, auch veredelt

 

 

0602 40 10

unveredelt

8,3

p/st

0602 40 90

veredelt

8,3

p/st

0602 90

andere

 

 

0602 90 10

Pilzmycel

8,3

0602 90 20

Ananaspflänzlinge

frei

0602 90 30

Gemüsepflanzen und Erdbeerpflanzen

8,3

 

andere

 

 

 

Freilandpflanzen

 

 

 

Bäume und Sträucher

 

 

0602 90 41

Forstgehölze

8,3

 

andere

 

 

0602 90 45

bewurzelte Stecklinge und Jungpflanzen

6,5

0602 90 49

andere

8,3

 

andere Freilandpflanzen

 

 

0602 90 51

Freilandstauden

8,3

0602 90 59

andere

8,3

 

Zimmerpflanzen

 

 

0602 90 70

bewurzelte Stecklinge und Jungpflanzen (ausgenommen Kakteen)

6,5

 

andere

 

 

0602 90 91

Blütenpflanzen mit Knospen oder Blüten (ausgenommen Kakteen)

6,5

0602 90 99

andere

6,5

0603

Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet

 

 

0603 10

frisch

 

 

0603 10 10

Rosen

 (36)

p/st

0603 10 20

Nelken

 (36)

p/st

0603 10 30

Orchideen

 (36)

p/st

0603 10 40

Gladiolen

 (36)

p/st

0603 10 50

Chrysanthemen

 (36)

p/st

0603 10 80

andere

 (36)

0603 90 00

andere

10

0604

Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet

 

 

0604 10

Moose und Flechten

 

 

0604 10 10

Rentierflechte

frei

0604 10 90

andere

5

 

andere

 

 

0604 91

frisch

 

 

0604 91 20

Weihnachtsbäume

2,5

p/st

0604 91 40

Zweige von Nadelgehölzen

2,5

0604 91 90

andere

2

0604 99

andere

 

 

0604 99 10

nur getrocknet

frei

0604 99 90

andere

10,9

KAPITEL 7

GEMÜSE, PFLANZEN, WURZELN UND KNOLLEN, DIE ZU ERNÄHRUNGSZWECKEN VERWENDET WERDEN

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 7 gehören nicht Erzeugnisse zu Futterzwecken der Position 1214.

2.

In den Positionen 0709 bis 0712 umfasst der Begriff „Gemüse“ auch genießbare Pilze, Trüffeln, Oliven, Kapern, Zucchini (Courgettes), Kürbisse, Auberginen, Zuckermais (Zea mays var. saccharata), Früchte der Gattungen „Capsicum“ und „Pimenta“, Fenchel und Küchenkräuter wie Petersilie, Kerbel, Estragon, Kresse und Majoran (Majorana hortensis oder Origanum majorana).

3.

Zu Position 0712 gehören alle getrockneten Gemüse der in den Positionen 0701 bis 0711 erfassten Arten, ausgenommen:

a)

getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte (Position 0713);

b)

Zuckermais in Form von Waren der Positionen 1102 bis 1104;

c)

Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln (Position 1105);

d)

Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713 (Position 1106).

4.

Zu diesem Kapitel gehören jedoch nicht getrocknete oder gemahlene oder sonst zerkleinerte Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“ (Position 0904).

Zusätzliche Anmerkung

1.

Als „Pellets von Mehl oder Grieß“ im Sinne der Unterposition 0714 10 10 gelten Pellets, die nach Dispersion in Wasser mit einem Anteil von mindestens 95 GHT, bezogen auf die Trockenmasse, durch ein Sieb aus Metalldrahtgewebe mit einer lichten Maschenweite von 2 mm hindurchgehen.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

0701

Kartoffeln, frisch oder gekühlt

 

 

0701 10 00

Pflanzkartoffeln/Saatkartoffeln (37)

4,5

0701 90

andere

 

 

0701 90 10

zum Herstellen von Stärke (38)

5,8

 

andere

 

 

0701 90 50

Frühkartoffeln, vom 1. Januar bis 30. Juni

 (39)

0701 90 90

andere

11,5

0702 00 00

Tomaten, frisch oder gekühlt

 (40)

0703

Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt

 

 

0703 10

Speisezwiebeln und Schalotten

 

 

 

Speisezwiebeln

 

 

0703 10 11

für Saatzwecke (Steckzwiebeln)

9,6

0703 10 19

andere

9,6

0703 10 90

Schalotten

9,6

0703 20 00

Knoblauch

9,6 + 120 €/100 kg/net (41)

0703 90 00

Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten

10,4

0704

Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt

 

 

0704 10 00

Blumenkohl/Karfiol

 (42)

0704 20 00

Rosenkohl/Kohlsprossen

12

0704 90

anderer

 

 

0704 90 10

Weißkohl und Rotkohl

12 MIN 0,4 €/100 kg/net

0704 90 90

anderer

12

0705

Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt

 

 

 

Salate

 

 

0705 11 00

Kopfsalat

 (43)

0705 19 00

andere

10,4

 

Chicorée

 

 

0705 21 00

Chicorée-Witloof (Cichorium intybus var. foliosum)

10,4

0705 29 00

andere

10,4

0706

Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt

 

 

0706 10 00

Karotten und Speisemöhren, Speiserüben

13,6 (41)

0706 90

andere

 

 

0706 90 10

Knollensellerie

 (44)

0706 90 30

Meerrettich/Kren (Cochlearia armoracia)

12

0706 90 90

andere

13,6

0707 00

Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt

 

 

0707 00 05

Gurken

 (40)

0707 00 90

Cornichons

12,8

0708

Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt

 

 

0708 10 00

Erbsen (Pisum sativum)

 (45)

0708 20 00

Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten)

 (46)

0708 90 00

andere Hülsenfrüchte

11,2

0709

Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt

 

 

0709 10 00

Artischocken

 (40)

0709 20 00

Spargel

10,2

0709 30 00

Auberginen

12,8

0709 40 00

Sellerie, ausgenommen Knollensellerie

12,8

 

Pilze und Trüffeln

 

 

0709 51 00

Pilze der Gattung Agaricus

12,8

0709 52 00

Trüffeln

6,4

0709 59

andere

 

 

0709 59 10

Pfifferlinge/Eierschwämme

3,2

0709 59 30

Steinpilze

5,6

0709 59 90

andere

6,4

0709 60

Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“

 

 

0709 60 10

Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

7,2 (41)

 

andere

 

 

0709 60 91

der Gattung „Capsicum“, zum industriellen Herstellen von Capsicin oder von alkoholhaltigen Capsicum-Oleoresinen (38)

frei

0709 60 95

zum industriellen Herstellen von ätherischen Ölen oder von Resinoiden (38)

frei

0709 60 99

andere

6,4

0709 70 00

Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde

10,4

0709 90

anderes

 

 

0709 90 10

Salate (ausgenommen solche der Art Lactuca sativa sowie Chicorée (Cichorium-Arten))

10,4

0709 90 20

Mangold und Karde

10,4

 

Oliven

 

 

0709 90 31

zu anderen Zwecken als zur Ölgewinnung bestimmt (38)

4,5

0709 90 39

andere

13,1 €/100 kg/net

0709 90 40

Kapern

5,6

0709 90 50

Fenchel

8

0709 90 60

Zuckermais

9,4 €/100 kg/net

0709 90 70

Zucchini (Courgettes)

 (40)

0709 90 90

anderes

12,8

0710

Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

 

 

0710 10 00

Kartoffeln

14,4

 

Hülsengemüse, auch ausgelöst

 

 

0710 21 00

Erbsen (Pisum sativum)

14,4

0710 22 00

Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten)

14,4

0710 29 00

anderes

14,4

0710 30 00

Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde

14,4

0710 40 00

Zuckermais

5,1 + 9,4 €/100 kg/net (47)

0710 80

anderes Gemüse

 

 

0710 80 10

Oliven

15,2

 

Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“

 

 

0710 80 51

Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

14,4

0710 80 59

andere

6,4

 

Pilze

 

 

0710 80 61

der Gattung Agaricus

14,4

0710 80 69

andere

14,4

0710 80 70

Tomaten

14,4

0710 80 80

Artischocken

14,4

0710 80 85

Spargel

14,4

0710 80 95

andere

14,4

0710 90 00

Mischungen von Gemüsen

14,4

0711

Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

 

 

0711 20

Oliven

 

 

0711 20 10

zu anderen Zwecken als zur Ölgewinnung bestimmt (38)

6,4

0711 20 90

andere

13,1 €/100 kg/net

0711 30 00

Kapern

4,8

0711 40 00

Gurken und Cornichons

12

 

Pilze und Trüffeln

 

 

0711 51 00

Pilze der Gattung Agaricus

9,6 + 191 €/100 kg/net eda (41)

kg/net eda

0711 59 00

andere

9,6

0711 90

anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen

 

 

 

Gemüse

 

 

0711 90 10

Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, ausgenommen Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

6,4

0711 90 30

Zuckermais

5,1 + 9,4 €/100 kg/net (47)

0711 90 50

Speisezwiebeln

7,2

0711 90 80

anderes

9,6

0711 90 90

Mischungen von Gemüsen

12

0712

Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet

 

 

0712 20 00

Speisezwiebeln

12,8 (41)

 

Pilze, Judasohrpilze (Auricularia spp.), Zitterpilze (Tremella spp.) und Trüffeln

 

 

0712 31 00

Pilze der Gattung Agaricus

12,8

0712 32 00

Judasohrpilze (Auricularia spp.)

12,8

0712 33 00

Zitterpilze (Tremella spp.)

12,8

0712 39 00

andere

12,8

0712 90

anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen

 

 

0712 90 05

Kartoffeln, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, jedoch nicht weiter zubereitet

10,2

 

Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

 

 

0712 90 11

Hybriden zur Aussaat (37)

frei

0712 90 19

andere

9,4 €/100 kg/net

0712 90 30

Tomaten

12,8

0712 90 50

Karotten und Speisemöhren

12,8

0712 90 90

andere

12,8

0713

Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert

 

 

0713 10

Erbsen (Pisum sativum)

 

 

0713 10 10

zur Aussaat

frei

0713 10 90

andere

frei

0713 20 00

Kichererbsen

frei

 

Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten)

 

 

0713 31 00

Bohnen der Art Vigna mungo (L.) Hepper oder Vigna radiata (L.) Wilczek

frei

0713 32 00

Adzukibohnen (Phaseolus oder Vigna angularis)

frei

0713 33

Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris)

 

 

0713 33 10

zur Aussaat

frei

0713 33 90

andere

frei

0713 39 00

andere

frei

0713 40 00

Linsen

frei

0713 50 00

Puffbohnen (Dicke Bohnen) (Vicia faba var. major), Pferdebohnen und Ackerbohnen (Vicia faba var. equina und Vicia faba var. minor)

3,2

0713 90 00

andere

3,2

0714

Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaumes

 

 

0714 10

Maniok

 

 

0714 10 10

Pellets von Mehl oder Grieß

9,5 €/100 kg/net (41)

 

andere

 

 

0714 10 91

von den zum menschlichen Verzehr verwendeten Arten, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 28 kg oder weniger, entweder frisch und ganz, oder gefroren ohne Haut, auch in Stücke geschnitten

9,5 €/100 kg/net (41)

0714 10 99

andere

9,5 €/100 kg/net (41)

0714 20

Süßkartoffeln

 

 

0714 20 10

frisch, ganz, zum menschlichen Verzehr (48)

3,8 (49)

0714 20 90

andere

6,4 €/100 kg/net (41)

0714 90

andere

 

 

 

Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Stärkegehalt

 

 

0714 90 11

von den zum menschlichen Verzehr verwendeten Arten, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 28 kg oder weniger, entweder frisch und ganz, oder gefroren ohne Haut, auch in Stücke geschnitten

9,5 €/100 kg/net (41)

0714 90 19

andere

9,5 €/100 kg/net (41)

0714 90 90

andere

3,8 (49)

KAPITEL 8

GENIESSBARE FRÜCHTE UND NÜSSE; SCHALEN VON ZITRUSFRÜCHTEN ODER VON MELONEN

Anmerkungen

1.

Hierher gehören nicht ungenießbare Früchte und Nüsse.

2.

Gekühlte Früchte und Nüsse werden wie frische Früchte und Nüsse eingereiht.

3.

Getrocknete Früchte oder getrocknete Nüsse dieses Kapitels können teilweise rehydratisiert oder zu folgenden Zwecken behandelt sein:

a)

um sie zusätzlich zu konservieren oder zu stabilisieren (z. B. durch leichte Hitzebehandlung, Schwefelung, Zusatz von Sorbinsäure oder Kaliumsorbat),

b)

um ihr Aussehen zu verbessern oder zu erhalten (z. B. durch Zusatz von pflanzlichem Öl oder geringen Mengen von Glucosesirup),

vorausgesetzt, sie behalten den Charakter getrockneter Früchte oder getrockneter Nüsse.

Zusätzliche Anmerkungen

1.

Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose („Zuckergehalt“) der Waren des Kapitels 8 gilt der bei 20 °C refraktometrisch — nach der im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 558/93 vorgesehenen Methode — ermittelte Wert, multipliziert mit dem Faktor 0,95.

2.

Als „tropische Früchte“ im Sinne der Unterpositionen 0811 90 11, 0811 90 31 und 0811 90 85 gelten Guaven, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas.

3.

Als „tropische Nüsse“ im Sinne der Unterpositionen 0811 90 11, 0811 90 31, 0811 90 85, 0812 90 70 und 0813 50 31 gelten Kokosnüsse, Kaschu-Nüsse, Paranüsse, Areka-(Betel-)Nüsse, Kolanüsse und Macadamia-Nüsse.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

0801

Kokosnüsse, Paranüsse und Kaschu-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet

 

 

 

Kokosnüsse

 

 

0801 11 00

getrocknet

frei

0801 19 00

andere

frei

 

Paranüsse

 

 

0801 21 00

in der Schale

frei

0801 22 00

ohne Schale

frei

 

Kaschu-Nüsse

 

 

0801 31 00

in der Schale

frei

0801 32 00

ohne Schale

frei

0802

Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet

 

 

 

Mandeln

 

 

0802 11

in der Schale

 

 

0802 11 10

bittere Mandeln

frei

0802 11 90

andere

5,6 (50)

0802 12

ohne Schale

 

 

0802 12 10

bittere Mandeln

frei

0802 12 90

andere

3,5 (50)

 

Haselnüsse (Corylus-Arten)

 

 

0802 21 00

in der Schale

3,2

0802 22 00

ohne Schale

3,2

 

Walnüsse

 

 

0802 31 00

in der Schale

4

0802 32 00

ohne Schale

5,1

0802 40 00

Esskastanien (Castanea-Arten)

5,6

0802 50 00

Pistazien

1,6

0802 90

andere

 

 

0802 90 20

Areka-(Betel-)Nüsse, Kolanüsse und Pekan-(Hickory-)Nüsse

frei

0802 90 50

Pinienkerne

3,2 (51)

0802 90 60

Macadamia-Nüsse

2

0802 90 85

andere

3,2 (51)

0803 00

Bananen, einschließlich Mehlbananen, frisch oder getrocknet

 

 

 

frisch

 

 

0803 00 11

Mehlbananen

16

0803 00 19

andere

680 €/1 000 kg/net (50)

0803 00 90

getrocknet

16

0804

Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder getrocknet

 

 

0804 10 00

Datteln

7,7

0804 20

Feigen

 

 

0804 20 10

frisch

5,6

0804 20 90

getrocknet

8

0804 30 00

Ananas

5,8

0804 40 00

Avocadofrüchte

 (52)

0804 50 00

Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte

frei

0805

Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet

 

 

0805 10

Orangen

 

 

0805 10 20

Süßorangen, frisch

 (53)

0805 10 80

andere

 (54)

0805 20

Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten

 

 

0805 20 10

Clementinen

 (53)

0805 20 30

Monreales und Satsumas

 (53)

0805 20 50

Mandarinen und Wilkings

 (53)

0805 20 70

Tangerinen

 (53)

0805 20 90

andere

 (53)

0805 40 00

Pampelmusen und Grapefruits

 (55)

0805 50

Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) und Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia)

 

 

0805 50 10

Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum)

 (53)

0805 50 90

Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia)

12,8

0805 90 00

andere

12,8

0806

Weintrauben, frisch oder getrocknet

 

 

0806 10

frisch

 

 

0806 10 10

Tafeltrauben

 (53)

0806 10 90

andere

 (56)

0806 20

getrocknet

 

 

0806 20 10

Korinthen

2,4

0806 20 30

Sultaninen

2,4

0806 20 90

andere

2,4

0807

Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch

 

 

 

Melonen (einschließlich Wassermelonen)

 

 

0807 11 00

Wassermelonen

8,8

0807 19 00

andere

8,8

0807 20 00

Papaya-Früchte

frei

0808

Äpfel, Birnen und Quitten, frisch

 

 

0808 10

Äpfel

 

 

0808 10 10

Mostäpfel, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 16. September bis 15. Dezember

 (53)

0808 10 80

andere

 (53)

0808 20

Birnen und Quitten

 

 

 

Birnen

 

 

0808 20 10

Mostbirnen, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 1. August bis 31. Dezember

 (53)

0808 20 50

andere

 (53)

0808 20 90

Quitten

7,2

0809

Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch

 

 

0809 10 00

Aprikosen/Marillen

 (53)

0809 20

Kirschen

 

 

0809 20 05

Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus)

 (53)

0809 20 95

andere

 (53)

0809 30

Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen

 

 

0809 30 10

Brugnolen und Nektarinen

 (53)

0809 30 90

andere

 (53)

0809 40

Pflaumen und Schlehen

 

 

0809 40 05

Pflaumen

 (53)

0809 40 90

Schlehen

12

0810

Andere Früchte, frisch

 

 

0810 10 00

Erdbeeren

 (57)

0810 20

Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren

 

 

0810 20 10

Himbeeren

8,8

0810 20 90

andere

9,6

0810 30

schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren

 

 

0810 30 10

schwarze Johannisbeeren

8,8

0810 30 30

rote Johannisbeeren

8,8

0810 30 90

andere

9,6

0810 40

Preiselbeeren, Heidelbeeren und andere Früchte der Gattung Vaccinium

 

 

0810 40 10

Preiselbeeren der Art Vaccinium vitis-idaea

frei

0810 40 30

Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus

3,2

0810 40 50

Früchte der Arten Vaccinium macrocarpon und Vaccinium corymbosum

3,2

0810 40 90

andere

9,6

0810 50 00

Kiwifrüchte

 (58)

0810 60 00

Durian

8,8

0810 90

andere

 

 

0810 90 30

Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Jackfrüchte, Litschis und Sapotpflaumen

frei

0810 90 40

Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas

frei

0810 90 95

andere

8,8

0811

Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

 

 

0811 10

Erdbeeren

 

 

 

mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

 

 

0811 10 11

mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

20,8 + 8,4 €/100 kg/net

0811 10 19

andere

20,8

0811 10 90

andere

14,4

0811 20

Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren

 

 

 

mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

 

 

0811 20 11

mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

20,8 + 8,4 €/100 kg/net

0811 20 19

andere

20,8

 

andere

 

 

0811 20 31

Himbeeren

14,4

0811 20 39

schwarze Johannisbeeren

14,4

0811 20 51

rote Johannisbeeren

12

0811 20 59

Brombeeren und Maulbeeren

12

0811 20 90

andere

14,4

0811 90

andere

 

 

 

mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

 

 

 

mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

 

 

0811 90 11

tropische Früchte und tropische Nüsse

13 + 5,3 €/100 kg/net

0811 90 19

andere

20,8 + 8,4 €/100 kg/net

 

andere

 

 

0811 90 31

tropische Früchte und tropische Nüsse

13

0811 90 39

andere

20,8

 

andere

 

 

0811 90 50

Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus

12

0811 90 70

Heidelbeeren der Arten Vaccinium myrtilloides und Vaccinium angustifolium

3,2

 

Kirschen

 

 

0811 90 75

Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus)

14,4

0811 90 80

andere

14,4

0811 90 85

tropische Früchte und tropische Nüsse

9

0811 90 95

andere

14,4

0812

Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

 

 

0812 10 00

Kirschen

8,8

0812 90

andere

 

 

0812 90 10

Aprikosen/Marillen

12,8

0812 90 20

Orangen

12,8

0812 90 30

Papaya-Früchte

2,3

0812 90 40

Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus

6,4

0812 90 70

Guaven, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen, Pitahayas und tropische Nüsse

5,5

0812 90 98

andere

8,8

0813

Früchte (ausgenommen solche der Positionen 0801 bis 0806), getrocknet; Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels

 

 

0813 10 00

Aprikosen/Marillen

5,6

0813 20 00

Pflaumen

9,6

0813 30 00

Äpfel

3,2

0813 40

andere Früchte

 

 

0813 40 10

Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen

5,6

0813 40 30

Birnen

6,4

0813 40 50

Papaya-Früchte

2

0813 40 60

Tamarinden

frei

0813 40 70

Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas

frei

0813 40 95

andere

2,4

0813 50

Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels

 

 

 

Mischungen von getrockneten Früchten, anderen als solchen der Positionen 0801 bis 0806

 

 

 

ohne Pflaumen

 

 

0813 50 12

von Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschu-Äpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Passionsfrüchten, Karambolen und Pitahayas

4

0813 50 15

andere

6,4

0813 50 19

mit Pflaumen

9,6

 

Mischungen ausschließlich von Schalenfrüchten der Positionen 0801 und 0802

 

 

0813 50 31

von tropischen Nüssen

4

0813 50 39

andere

6,4

 

andere Mischungen

 

 

0813 50 91

ohne Pflaumen oder Feigen

8

0813 50 99

andere

9,6

0814 00 00

Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch, gefroren, getrocknet oder zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt

1,6

KAPITEL 9

KAFFEE, TEE, MATE UND GEWÜRZE

Anmerkungen

1.

Miteinander gemischte Waren der Positionen 0904 bis 0910 werden wie folgt eingereiht:

a)

miteinander gemischte Waren einer Position bleiben in dieser Position;

b)

miteinander gemischte Waren verschiedener Positionen gehören zu Position 0910.

Waren der Positionen 0904 bis 0910 (einschließlich der unter den Buchstaben a und b bezeichneten Mischungen), die andere Stoffe enthalten, bleiben in Kapitel 9, vorausgesetzt, dass derartige Mischungen den Charakter der Waren dieser Positionen behalten haben; andernfalls sind diese Mischungen von Kapitel 9 ausgeschlossen; sie gehören zu Position 2103, wenn sie zusammengesetzte Würzmittel sind.

2.

Zu Kapitel 9 gehören nicht Kubebenpfeffer (Piper cubeba) und andere Waren der Position 1211.

Zusätzliche Anmerkung

1.

Für die in Anmerkung 1 Buchstabe a zu Kapitel 9 genannten Mischungen ist der Zollsatz des Bestandteils der Mischung anzuwenden, der den höchsten Zollsatz hat.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

0901

Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt

 

 

 

Kaffee, nicht geröstet

 

 

0901 11 00

nicht entkoffeiniert

frei

0901 12 00

entkoffeiniert

8,3

 

Kaffee, geröstet

 

 

0901 21 00

nicht entkoffeiniert

7,5

0901 22 00

entkoffeiniert

9

0901 90

andere

 

 

0901 90 10

Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen

frei

0901 90 90

Kaffeemittel mit Kaffeegehalt

11,5

0902

Tee, auch aromatisiert

 

 

0902 10 00

grüner Tee (nicht fermentiert) in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 3 kg oder weniger

3,2

0902 20 00

anderer grüner Tee (nicht fermentiert)

frei

0902 30 00

schwarzer Tee (fermentiert) und teilweise fermentierter Tee, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 3 kg oder weniger

frei

0902 40 00

anderer schwarzer Tee (fermentiert) und anderer teilweise fermentierter Tee

frei

0903 00 00

Mate

frei

0904

Pfeffer der Gattung „Piper“; Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert

 

 

 

Pfeffer

 

 

0904 11 00

weder gemahlen noch sonst zerkleinert

frei

0904 12 00

gemahlen oder sonst zerkleinert

4

0904 20

Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert

 

 

 

weder gemahlen noch sonst zerkleinert

 

 

0904 20 10

Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

9,6

0904 20 30

andere

frei

0904 20 90

gemahlen oder sonst zerkleinert

5

0905 00 00

Vanille

6

0906

Zimt und Zimtblüten

 

 

0906 10 00

weder gemahlen noch sonst zerkleinert

frei

0906 20 00

gemahlen oder sonst zerkleinert

frei

0907 00 00

Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele

8

0908

Muskatnüsse, Muskatblüte, Amomen und Kardamomen

 

 

0908 10 00

Muskatnüsse

frei

0908 20 00

Muskatblüte

frei

0908 30 00

Amomen und Kardamomen

frei

0909

Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren

 

 

0909 10 00

Anis- und Sternanisfrüchte

frei

0909 20 00

Korianderfrüchte

frei

0909 30 00

Kreuzkümmelfrüchte

frei

0909 40 00

Kümmelfrüchte

frei

0909 50 00

Fenchelfrüchte; Wacholderbeeren

frei

0910

Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze

 

 

0910 10 00

Ingwer

frei

0910 20

Safran

 

 

0910 20 10

weder gemahlen noch sonst zerkleinert

frei

0910 20 90

gemahlen oder sonst zerkleinert

8,5

0910 30 00

Kurkuma

frei

0910 40

Thymian; Lorbeerblätter

 

 

 

Thymian

 

 

 

weder gemahlen noch sonst zerkleinert

 

 

0910 40 11

Feldthymian (Thymus serpyllum)

frei

0910 40 13

anderer

7

0910 40 19

gemahlen oder sonst zerkleinert

8,5

0910 40 90

Lorbeerblätter

7

0910 50 00

Curry

frei

 

andere Gewürze

 

 

0910 91

Mischungen im Sinne der Anmerkung 1 b) zu diesem Kapitel

 

 

0910 91 10

weder gemahlen noch sonst zerkleinert

frei

0910 91 90

gemahlen oder sonst zerkleinert

12,5

0910 99

andere

 

 

0910 99 10

Samen von Bockshornklee

frei

 

andere

 

 

0910 99 91

weder gemahlen noch sonst zerkleinert

frei

0910 99 99

gemahlen oder sonst zerkleinert

12,5

KAPITEL 10

GETREIDE

Anmerkungen

1.

a)

Die in den Positionen dieses Kapitels genannten Erzeugnisse gehören nur dann zu der jeweiligen Position, wenn sie als Körner, auch in Kolben oder auf dem Halm, gestellt werden.

b)

Zu diesem Kapitel gehören nicht Getreidekörner, die geschält oder anders bearbeitet wurden. Jedoch bleiben geschälter, geschliffener, polierter, glasierter und parboiled Reis sowie Bruchreis in Position 1006.

2.

Zu Position 1005 gehört nicht Zuckermais (Kapitel 7).

Unterpositions-Anmerkung

1.

Hartweizen sind Weizen der Art „Triticum durum“ und die Hybridsorten aus der Sortenkreuzung des „Triticum durum“, welche die gleiche Chromosomenanzahl (28) enthalten.

Zusätzliche Anmerkungen

1.

Es gelten als:

a)

„rundkörniger Reis“ im Sinne der Unterpositionen 1006 10 21, 1006 10 92, 1006 20 11, 1006 20 92, 1006 30 21, 1006 30 42, 1006 30 61 und 1006 30 92: Reis, dessen Körner eine Länge von 5,2 mm oder weniger haben und bei denen das Verhältnis der Länge zur Breite weniger als 2 beträgt;

b)

„mittelkörniger Reis“ im Sinne der Unterpositionen 1006 10 23, 1006 10 94, 1006 20 13, 1006 20 94, 1006 30 23, 1006 30 44, 1006 30 63 und 1006 30 94: Reis, dessen Körner eine Länge von mehr als 5,2 mm und 6,0 mm oder weniger haben und bei denen das Verhältnis der Länge zur Breite weniger als 3 beträgt;

c)

„langkörniger Reis“ im Sinne der Unterpositionen 1006 10 25, 1006 10 27, 1006 10 96, 1006 10 98, 1006 20 15, 1006 20 17, 1006 20 96, 1006 20 98, 1006 30 25, 1006 30 27, 1006 30 46, 1006 30 48, 1006 30 65, 1006 30 67, 1006 30 96 und 1006 30 98: Reis, dessen Körner eine Länge von mehr als 6,0 mm haben;

d)

„Rohreis (Paddy-Reis)“ im Sinne der Unterpositionen 1006 10 21, 1006 10 23, 1006 10 25, 1006 10 27, 1006 10 92, 1006 10 94, 1006 10 96 und 1006 10 98: Reis in der Strohhülse, gedroschen;

e)

„geschälter Reis“ im Sinne der Unterpositionen 1006 20 11, 1006 20 13, 1006 20 15, 1006 20 17, 1006 20 92, 1006 20 94, 1006 20 96 und 1006 20 98: Reis, bei dem nur die Strohhülse entfernt worden ist. Hierunter fällt insbesondere Reis, der unter den Handelsbezeichnungen „Braunreis“, „Cargo-Reis“, „Loonzain-Reis“ und „riso sbramato“ bekannt ist;

f)

„halbgeschliffener Reis“ im Sinne der Unterpositionen 1006 30 21, 1006 30 23, 1006 30 25, 1006 30 27, 1006 30 42, 1006 30 44, 1006 30 46 und 1006 30 48: Reis, bei dem die Strohhülse, ein Teil des Keimes und ganz oder teilweise die äußeren Schichten des Perikarps, nicht jedoch die inneren Schichten, entfernt worden sind;

g)

„vollständig geschliffener Reis“ im Sinne der Unterpositionen 1006 30 61, 1006 30 63, 1006 30 65, 1006 30 67, 1006 30 92, 1006 30 94, 1006 30 96 und 1006 30 98: Reis, bei dem die Strohhülse, die äußeren und inneren Schichten des Perikarps und der Keim bei mittel- und langkörnigem Reis vollständig, bei rundkörnigem Reis zumindest teilweise, entfernt worden sind, bei dem jedoch bis zu 10 GHT der Körner weiße Längsrillen aufweisen können;

h)

„Bruchreis“ im Sinne der Unterposition 1006 40 gebrochene Körner, die drei Viertel oder weniger der durchschnittlichen Länge ganzer Körner haben.

2.

Auf Mischungen, die zu diesem Kapitel gehören, sind folgende Zollsätze anzuwenden:

a)

auf Mischungen, in denen einer der Bestandteile mindestens 90 GHT ausmacht, ist der für diesen Bestandteil geltende Zollsatz anzuwenden;

b)

auf andere Mischungen ist der Zollsatz des Bestandteils anzuwenden, der zu dem höchsten Zollbetrag führt.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

1001

Weizen und Mengkorn

 

 

1001 10 00

Hartweizen

148 €/t (59)  (60)

1001 90

andere

 

 

1001 90 10

Spelz zur Aussaat (61)

12,8

 

anderer Spelz, Weichweizen und Mengkorn

 

 

1001 90 91

Weichweizen und Mengkorn, zur Aussaat

95 €/t (60)

1001 90 99

andere

95 €/t (59)  (60)

1002 00 00

Roggen

93 €/t (60)

1003 00

Gerste

 

 

1003 00 10

zur Aussaat

93 €/t

1003 00 90

andere

93 €/t

1004 00 00

Hafer

89 €/t

1005

Mais

 

 

1005 10

zur Aussaat

 

 

 

Hybridmais (61)

 

 

1005 10 11

Doppelhybriden und Top-Cross-Hybriden

frei

1005 10 13

Dreiweghybriden

frei

1005 10 15

Einfachhybriden

frei

1005 10 19

andere

frei

1005 10 90

anderer

94 €/t (60)

1005 90 00

anderer

94 €/t (59)  (60)

1006

Reis

 

 

1006 10

Rohreis (Paddy-Reis)

 

 

1006 10 10

zur Aussaat (61)

7,7

 

anderer

 

 

 

parboiled

 

 

1006 10 21

rundkörniger

211 €/t

1006 10 23

mittelkörniger

211 €/t

 

langkörniger

 

 

1006 10 25

mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

211 €/t

1006 10 27

mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

211 €/t

 

anderer

 

 

1006 10 92

rundkörniger

211 €/t

1006 10 94

mittelkörniger

211 €/t

 

langkörniger

 

 

1006 10 96

mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

211 €/t

1006 10 98

mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

211 €/t

1006 20

geschälter Reis („Cargo-Reis“ oder „Braunreis“)

 

 

 

parboiled

 

 

1006 20 11

rundkörniger

264 €/t (62)  (59)

1006 20 13

mittelkörniger

264 €/t (62)  (59)

 

langkörniger

 

 

1006 20 15

mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

264 €/t (62)  (59)

1006 20 17

mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

264 €/t (62)  (59)

 

anderer

 

 

1006 20 92

rundkörniger

264 €/t (62)  (59)

1006 20 94

mittelkörniger

264 €/t (62)  (59)

 

langkörniger

 

 

1006 20 96

mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

264 €/t (62)  (59)

1006 20 98

mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

264 €/t (62)  (59)

1006 30

halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert

 

 

 

halbgeschliffener Reis

 

 

 

parboiled

 

 

1006 30 21

rundkörniger

416 €/t (62)  (59)

1006 30 23

mittelkörniger

416 €/t (62)  (59)

 

langkörniger

 

 

1006 30 25

mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

416 €/t (62)  (59)

1006 30 27

mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

416 €/t (62)  (59)

 

anderer

 

 

1006 30 42

rundkörniger

416 €/t (62)  (59)

1006 30 44

mittelkörniger

416 €/t (62)  (59)

 

langkörniger

 

 

1006 30 46

mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

416 €/t (62)  (59)

1006 30 48

mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

416 €/t (62)  (59)

 

vollständig geschliffener Reis

 

 

 

parboiled

 

 

1006 30 61

rundkörniger

416 €/t (62)  (59)

1006 30 63

mittelkörniger

416 €/t (62)  (59)

 

langkörniger

 

 

1006 30 65

mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

416 €/t (62)  (59)

1006 30 67

mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

416 €/t (62)  (59)

 

anderer

 

 

1006 30 92

rundkörniger

416 €/t (62)  (59)

1006 30 94

mittelkörniger

416 €/t (62)  (59)

 

langkörniger

 

 

1006 30 96

mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

416 €/t (62)  (59)

1006 30 98

mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

416 €/t (62)  (59)

1006 40 00

Bruchreis

128 €/t (59)

1007 00

Körner-Sorghum

 

 

1007 00 10

Hybrid-Körner-Sorghum zur Aussaat (61)

6,4

1007 00 90

anderer

94 €/t (59)  (60)

1008

Buchweizen, Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) und Kanariensaat; anderes Getreide

 

 

1008 10 00

Buchweizen

37 €/t

1008 20 00

Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum)

56 €/t (59)

1008 30 00

Kanariensaat

frei

1008 90

anderes Getreide

 

 

1008 90 10

Triticale

93 €/t

1008 90 90

anderes

37 €/t

KAPITEL 11

MÜLLEREIERZEUGNISSE; MALZ; STÄRKE; INULIN; KLEBER VON WEIZEN

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 11 gehören nicht:

a)

geröstetes Malz, als Kaffeemittel aufgemacht (nach Beschaffenheit Positionen 0901 und 2101);

b)

zubereitetes Mehl, zubereitete Grütze, zubereiteter Grieß und zubereitete Stärke der Position 1901;

c)

Cornflakes und andere Waren der Position 1904;

d)

zubereitetes oder haltbar gemachtes Gemüse der Position 2001, 2004 oder 2005;

e)

pharmazeutische Erzeugnisse (Kapitel 30);

f)

Stärke als zubereitetes Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel (Kapitel 33).

2.

A)

Müllereierzeugnisse aus den in der nachstehenden Übersicht genannten Getreidearten gehören zu Kapitel 11, wenn sie, in Gewichtshundertteilen ausgedrückt und auf die Trockenmasse bezogen, gleichzeitig Folgendes aufweisen:

a)

einen Stärkegehalt (bestimmt nach dem abgewandelten polarimetrischen Ewers-Verfahren), der höher ist als der in Spalte 2 angegebene Wert;

b)

einen Aschegehalt (abzüglich etwa zugesetzter Mineralstoffe), der gleich oder geringer ist als der in Spalte 3 angegebene Wert.

Erzeugnisse, die die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllen, gehören zu Position 2302. Jedoch gehören Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen, zu Position 1104.

B)

Waren, die nach den vorstehenden Bestimmungen zu Kapitel 11 gehören, sind der Position 1101 oder 1102 zuzuweisen, wenn ihr Siebdurchgang (in Gewichtshundertteilen) durch ein Sieb mit einer Bespannung aus Metalldrahtgewebe mit einer lichten Maschenweite gemäß Spalte 4 oder 5 gleich oder größer ist als der jeweils bei den einzelnen Getreidearten angegebene Wert.

Im anderen Falle sind sie der Position 1103 oder 1104 zuzuweisen.

Art des Getreides

Stärkegehalt

Aschegehalt

Siebdurchgang durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von

315 Mikrometern

500 Mikrometern

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

Weizen und Roggen

45 %

2,5 %

80 %

Gerste

45 %

3 %

80 %

Hafer

45 %

5 %

80 %

Mais und Körner-Sorghum

45 %

2 %

90 %

Reis

45 %

1,6 %

80 %

Buchweizen

45 %

4 %

80 %

Andere Getreidearten

45 %

2 %

50 %

3.

Als Grobgrieß und Feingrieß im Sinne der Position 1103 gelten Erzeugnisse aus der Zerkleinerung von Getreidekörnern, die jeweils folgende Bedingungen erfüllen:

a)

Erzeugnisse aus Mais müssen mit einem Anteil von 95 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer Bespannung aus Metalldrahtgewebe mit einer lichten Maschenweite von 2 mm hindurchgehen;

b)

Erzeugnisse aus anderen Getreidearten müssen mit einem Anteil von 95 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer Bespannung aus Metalldrahtgewebe mit einer lichten Maschenweite von 1,25 mm hindurchgehen.

Zusätzliche Anmerkungen

1.

Auf Mischungen, die zu diesem Kapitel gehören, wird folgender Zollsatz angewendet:

a)

auf Mischungen, in denen einer der Bestandteile mindestens 90 GHT ausmacht, ist der für diesen Bestandteil geltende Zollsatz anzuwenden;

b)

auf andere Mischungen ist der Zollsatz des Bestandteils anzuwenden, der zu dem höchsten Zollbetrag führt.

2.

Als „Mehl“, „Grieß“ und „Pulver“ im Sinne der Position 1106 gelten Erzeugnisse aus dem Vermahlen oder aus jedem anderen Zerkleinerungsverfahren von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713, von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714 oder von Erzeugnissen des Kapitels 8, mit Ausnahme von geraspelten und getrockneten Kokosnüssen, die jeweils folgende Bedingungen erfüllen:

a)

getrocknete Hülsenfrüchte, Sagomark, Wurzeln, Knollen und die Erzeugnisse des Kapitels 8 (mit Ausnahme der Schalenfrüchte der Positionen 0801 und 0802) müssen mit einem Anteil von 95 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer Bespannung aus Metalldrahtgewebe mit einer lichten Maschenweite von 2 mm hindurchgehen;

b)

Schalenfrüchte der Positionen 0801 und 0802 müssen mit einem Anteil von 50 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer Bespannung aus Metalldrahtgewebe mit einer lichten Maschenweite von 2,5 mm hindurchgehen.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

1101 00

Mehl von Weizen oder Mengkorn

 

 

 

von Weizen

 

 

1101 00 11

von Hartweizen

172 €/t

1101 00 15

von Weichweizen und Spelz

172 €/t

1101 00 90

von Mengkorn

172 €/t

1102

Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn

 

 

1102 10 00

von Roggen

168 €/t

1102 20

von Mais

 

 

1102 20 10

mit einem Fettgehalt von 1,5 GHT oder weniger

173 €/t

1102 20 90

anderes

98 €/t

1102 30 00

von Reis

138 €/t

1102 90

anderes

 

 

1102 90 10

von Gerste

171 €/t

1102 90 30

von Hafer

164 €/t

1102 90 90

anderes

98 €/t

1103

Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide

 

 

 

Grobgrieß und Feingrieß

 

 

1103 11

von Weizen

 

 

1103 11 10

von Hartweizen

267 €/t

1103 11 90

von Weichweizen und Spelz

186 €/t

1103 13

von Mais

 

 

1103 13 10

mit einem Fettgehalt von 1,5 GHT oder weniger

173 €/t

1103 13 90

anderer

98 €/t

1103 19

von anderem Getreide

 

 

1103 19 10

von Roggen

171 €/t

1103 19 30

von Gerste

171 €/t

1103 19 40

von Hafer

164 €/t

1103 19 50

von Reis

138 €/t

1103 19 90

anderer

98 €/t

1103 20

Pellets

 

 

1103 20 10

von Roggen

171 €/t

1103 20 20

von Gerste

171 €/t

1103 20 30

von Hafer

164 €/t

1103 20 40

von Mais

173 €/t

1103 20 50

von Reis

138 €/t

1103 20 60

von Weizen

175 €/t

1103 20 90

andere

98 €/t

1104

Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Position 1006; Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen

 

 

 

Getreidekörner, gequetscht oder als Flocken

 

 

1104 12

von Hafer

 

 

1104 12 10

gequetscht

93 €/t

1104 12 90

als Flocken

182 €/t

1104 19

von anderem Getreide

 

 

1104 19 10

von Weizen

175 €/t

1104 19 30

von Roggen

171 €/t

1104 19 50

von Mais

173 €/t

 

von Gerste

 

 

1104 19 61

gequetscht

97 €/t

1104 19 69

als Flocken

189 €/t

 

andere

 

 

1104 19 91

Reisflocken

234 €/t

1104 19 99

andere

173 €/t

 

Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet)

 

 

1104 22

von Hafer

 

 

1104 22 20

geschält (entspelzt)

162 €/t

1104 22 30

geschält (entspelzt) und geschnitten oder geschrotet (Grütze)

162 €/t

1104 22 50

perlförmig geschliffen

145 €/t

1104 22 90

nur geschrotet

93 €/t

1104 22 98

andere

93 €/t (63)

1104 23

von Mais

 

 

1104 23 10

geschält, auch geschnitten oder geschrotet

152 €/t

1104 23 30

perlförmig geschliffen

152 €/t

1104 23 90

nur geschrotet

98 €/t

1104 23 99

andere

98 €/t

1104 29

von anderem Getreide

 

 

 

von Gerste

 

 

1104 29 01

geschält (entspelzt)

150 €/t

1104 29 03

geschält (entspelzt) und geschnitten oder geschrotet (Grütze)

150 €/t

1104 29 05

perlförmig geschliffen

236 €/t

1104 29 07

nur geschrotet

97 €/t

1104 29 09

andere

97 €/t

 

andere

 

 

 

geschält (entspelzt), auch geschnitten oder geschrotet

 

 

1104 29 11

von Weizen

129 €/t

1104 29 18

andere

129 €/t

1104 29 30

perlförmig geschliffen

154 €/t

 

nur geschrotet

 

 

1104 29 51

von Weizen

99 €/t

1104 29 55

von Roggen

97 €/t

1104 29 59

andere

98 €/t

 

andere

 

 

1104 29 81

von Weizen

99 €/t

1104 29 85

von Roggen

97 €/t

1104 29 89

andere

98 €/t

1104 30

Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen

 

 

1104 30 10

von Weizen

76 €/t

1104 30 90

andere

75 €/t

1105

Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln

 

 

1105 10 00

Mehl, Grieß und Pulver

12,2

1105 20 00

Flocken, Granulat und Pellets

12,2

1106

Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713, von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714 oder von Erzeugnissen des Kapitels 8

 

 

1106 10 00

von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713

7,7

1106 20

von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714

 

 

1106 20 10

für die menschliche Ernährung ungenießbar gemacht (64)

95 €/t

1106 20 90

andere

166 €/t

1106 30

von Erzeugnissen des Kapitels 8

 

 

1106 30 10

von Bananen

10,9

1106 30 90

andere

8,3

1107

Malz, auch geröstet

 

 

1107 10

nicht geröstet

 

 

 

von Weizen

 

 

1107 10 11

in Form von Mehl

177 €/t

1107 10 19

anderes

134 €/t

 

anderes

 

 

1107 10 91

in Form von Mehl

173 €/t

1107 10 99

anderes

131 €/t

1107 20 00

geröstet

152 €/t

1108

Stärke; Inulin

 

 

 

Stärke

 

 

1108 11 00

von Weizen

224 €/t

1108 12 00

von Mais

166 €/t

1108 13 00

von Kartoffeln

166 €/t

1108 14 00

von Maniok

166 €/t

1108 19

andere Stärke

 

 

1108 19 10

von Reis

216 €/t

1108 19 90

andere

166 €/t

1108 20 00

Inulin

19,2

1109 00 00

Kleber von Weizen, auch getrocknet

512 €/t

KAPITEL 12

ÖLSAMEN UND ÖLHALTIGE FRÜCHTE; VERSCHIEDENE SAMEN UND FRÜCHTE; PFLANZEN ZUM GEWERBE- ODER HEILGEBRAUCH; STROH UND FUTTER

Anmerkungen

1.

Zu Position 1207 gehören insbesondere Palmnüsse und Palmkerne, Baumwollsamen, Rizinussamen, Sesamsamen, Senfsamen, Saflorsamen, Mohnsamen und Sheanüsse (Karitenüsse). Zu dieser Position gehören jedoch nicht Waren der Position 0801 oder 0802 und Oliven (Kapitel 7 oder Kapitel 20).

2.

Zu Position 1208 gehören sowohl nichtentfettete als auch teilweise entfettete Mehle sowie Mehle, die entfettet, sodann vollständig oder teilweise mit ihren ursprünglichen Ölen aufgefettet worden sind. Ausgenommen sind jedoch Rückstände der Positionen 2304 bis 2306.

3.

Samen von Rüben, Samen für Wiesen, Samen von Zierblumen, Samen von Gemüse, Samen von Waldbäumen, Samen von Obstbäumen, Samen von Wicken (ausgenommen solche der Art Vicia faba) oder Samen von Lupinen gelten als Samen zur Aussaat im Sinne der Position 1209.

Zu dieser Position gehören jedoch nicht, auch wenn sie zur Aussaat verwendet werden sollen:

a)

Hülsenfrüchte und Zuckermais (Kapitel 7);

b)

Gewürze und andere Waren des Kapitels 9;

c)

Getreide (Kapitel 10);

d)

Waren der Positionen 1201 bis 1207 oder der Position 1211.

4.

Zu Position 1211 gehören insbesondere folgende Pflanzen und Teile davon: Basilikum, Borretsch, Ginseng, Ysop, Süßholz, Minzen aller Art, Rosmarin, Raute, Salbei und Wermut.

Zu dieser Position gehören jedoch nicht:

a)

pharmazeutische Erzeugnisse des Kapitels 30;

b)

Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel des Kapitels 33;

c)

Insektizide, Fungizide, Herbizide, Desinfektionsmittel und ähnliche Waren der Position 3808.

5.

Als Algen und Tange im Sinne der Position 1212 gelten nicht:

a)

Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend, der Position 2102;

b)

Kulturen von Mikroorganismen der Position 3002;

c)

Düngemittel der Position 3101 oder 3105.

Unterpositions-Anmerkung

1.

Als „erucasäurearme Raps- oder Rübsensamen“ im Sinne der Unterposition 1205 10 gelten Raps- oder Rübsensamen, deren fettes Öl einen Erucasäuregehalt von weniger als 2 GHT aufweist und deren feste Bestandteile einen Gehalt an Glucosinolaten von weniger als 30 Micromol je Gramm aufweisen.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

1201 00

Sojabohnen, auch geschrotet

 

 

1201 00 10

zur Aussaat (65)

frei

1201 00 90

andere

frei

1202

Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, auch geschält oder geschrotet

 

 

1202 10

ungeschält

 

 

1202 10 10

zur Aussaat (65)

frei

1202 10 90

andere

frei

1202 20 00

geschält, auch geschrotet

frei

1203 00 00

Kopra

frei

1204 00

Leinsamen, auch geschrotet

 

 

1204 00 10

zur Aussaat (65)

frei

1204 00 90

andere

frei

1205

Raps- oder Rübsensamen, auch geschrotet

 

 

1205 10

erucasäurearme Raps- oder Rübsensamen

 

 

1205 10 10

zur Aussaat (65)

frei

1205 10 90

andere

frei

1205 90 00

andere

frei

1206 00

Sonnenblumenkerne, auch geschrotet

 

 

1206 00 10

zur Aussaat (65)

frei

 

andere

 

 

1206 00 91

geschält; ungeschält, grau-weiß gestreift

frei

1206 00 99

andere

frei

1207

Andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet

 

 

1207 10

Palmnüsse und Palmkerne

 

 

1207 10 10

zur Aussaat (65)

frei

1207 10 90

andere

frei

1207 20

Baumwollsamen

 

 

1207 20 10

zur Aussaat (65)

frei

1207 20 90

andere

frei

1207 30

Rizinussamen

 

 

1207 30 10

zur Aussaat (65)

frei

1207 30 90

andere

frei

1207 40

Sesamsamen

 

 

1207 40 10

zur Aussaat (65)

frei

1207 40 90

andere

frei

1207 50

Senfsamen

 

 

1207 50 10

zur Aussaat (65)

frei

1207 50 90

andere

frei

1207 60

Saflorsamen

 

 

1207 60 10

zur Aussaat (65)

frei

1207 60 90

andere

frei

 

andere

 

 

1207 91

Mohnsamen

 

 

1207 91 10

zur Aussaat (65)

frei

1207 91 90

andere

frei

1207 99

andere

 

 

1207 99 20

zur Aussaat (65)

frei

 

andere

 

 

1207 99 91

Hanfsamen

frei

1207 99 98

andere

frei

1208

Mehl von Ölsamen oder ölhaltigen Früchten, ausgenommen Senfmehl

 

 

1208 10 00

von Sojabohnen

4,5

1208 90 00

anderes

frei

1209

Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat

 

 

1209 10 00

Samen von Zuckerrüben

8,3

 

Samen von Futterpflanzen

 

 

1209 21 00

Samen von Luzernen

2,5

1209 22

Samen von Klee (Trifolium-Arten)

 

 

1209 22 10

Samen von Rotklee (Trifolium pratense L.)

frei

1209 22 80

andere

frei

1209 23

Samen von Schwingel

 

 

1209 23 11

Samen von Wiesenschwingel (Festuca pratensis Huds.)

frei

1209 23 15

Samen von Rotschwingel (Festuca rubra L.)

frei

1209 23 80

andere

2,5

1209 24 00

Samen von Wiesenrispengras (Poa pratensis L.)

frei

1209 25

Samen von Weidelgras (Lolium multiflorum Lam., Lolium perenne L.)

 

 

1209 25 10

Samen von Einjährigem und Welschem Weidelgras (Lolium multiflorum Lam.)

frei

1209 25 90

Samen von Deutschem Weidelgras (Lolium perenne L.)

frei

1209 26 00

Samen von Wiesenlieschgras

frei

1209 29

andere

 

 

1209 29 10

Samen von Wicken; Samen von Rispengras der Arten Poa palustris L. und Poa trivialis L.; Samen von Gemeinem Knaulgras (Dactylis glomerata L.); Samen von Straußgras (Agrostis-Arten)

frei

1209 29 50

Samen von Lupinen

2,5

1209 29 60

Samen von Futterrüben (Beta vulgaris var. alba)

8,3

1209 29 80

andere

2,5

1209 30 00

Samen von krautartigen Pflanzen, die hauptsächlich wegen der Blüten dieser Pflanzen gezogen werden

3

 

andere

 

 

1209 91

Samen von Gemüsen

 

 

1209 91 10

Samen von Kohlrabi (Brassica oleracea, var. caulorapa und gongylodes L.)

3

1209 91 30

Samen von Roten Rüben (Beta vulgaris var. conditiva)

8,3

1209 91 90

andere

3

1209 99

andere

 

 

1209 99 10

Forstsamen

frei

 

andere

 

 

1209 99 91

Samen von Pflanzen, die hauptsächlich wegen der Blüten dieser Pflanzen gezogen werden, ausgenommen solche der Unterposition 1209 30

3

1209 99 99

andere

4

1210

Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Lupulin

 

 

1210 10 00

Hopfen (Blütenzapfen), weder gemahlen, sonst zerkleinert noch in Form von Pellets

5,8

1210 20

Hopfen (Blütenzapfen), gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Lupulin

 

 

1210 20 10

Hopfen (Blütenzapfen), gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets, lupulinangereichert; Lupulin

5,8

1210 20 90

andere

5,8

1211

Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art, frisch oder getrocknet, auch geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert

 

 

1211 10 00

Süßholzwurzeln

frei

1211 20 00

Ginsengwurzeln

frei

1211 30 00

Cocablätter

frei

1211 40 00

Mohnstroh

frei

1211 90

andere

 

 

1211 90 30

Tonkabohnen

3

1211 90 97

andere

frei

1212

Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

1212 10

Johannisbrot, einschließlich Johannisbrotkerne

 

 

1212 10 10

Johannisbrot

5,1

 

Johannisbrotkerne

 

 

1212 10 91

ungeschält, weder gemahlen noch sonst zerkleinert

frei

1212 10 99

andere

5,8

1212 20 00

Algen und Tange

frei

1212 30 00

Steine und Kerne von Aprikosen/Marillen, Pfirsichen (einschließlich Brugnolen und Nektarinen) oder Pflaumen

frei

 

andere

 

 

1212 91

Zuckerrüben

 

 

1212 91 20

getrocknet, auch gemahlen

23 €/100 kg/net

1212 91 80

andere

6,7 €/100 kg/net

1212 99

andere

 

 

1212 99 20

Zuckerrohr

4,6 €/100 kg/net

1212 99 80

andere

frei

1213 00 00

Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch gehäckselt, gemahlen, gepresst oder in Form von Pellets

frei

1214

Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, auch in Form von Pellets

 

 

1214 10 00

Mehl und Pellets von Luzerne

frei

1214 90

andere

 

 

1214 90 10

Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken

5,8

1214 90 90

andere

frei

KAPITEL 13

SCHELLACK; GUMMEN, HARZE UND ANDERE PFLANZENSÄFTE UND PFLANZENAUSZÜGE

Anmerkung

1.

Zu Position 1302 gehören insbesondere Süßholz-Auszug, Pyrethrum-Auszug, Hopfen-Auszug, Aloe-Auszug und Opium.

Zu dieser Position gehören dagegen nicht:

a)

Süßholz-Auszug mit einem Saccharosegehalt von mehr als 10 GHT oder als Zuckerware aufgemacht (Position 1704);

b)

Malzextrakt (Position 1901);

c)

Kaffee-, Tee- und Mate-Auszüge (Position 2101);

d)

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge, die alkoholhaltige Getränke sind (Kapitel 22);

e)

natürlicher Campher, Glycyrrhizin und andere Waren der Positionen 2914 und 2938;

f)

Mohnstrohkonzentrate mit einem Gehalt an Alkaloiden von 50 GHT oder mehr (Position 2939);

g)

Arzneiwaren der Position 3003 oder 3004 und Reagenzien zum Bestimmen der Blutgruppen oder Blutfaktoren (Position 3006);

h)

Gerbstoffauszüge und Farbstoffauszüge (Position 3201 oder 3203);

ij)

ätherische Öle, einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle, Resinoide, extrahierte Oleoresine, destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle sowie Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art (Kapitel 33);

k)

Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle gum und ähnliche natürliche Kautschukarten (Position 4001).

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

1301

Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame)

 

 

1301 10 00

Schellack

frei

1301 20 00

Gummi arabicum

frei

1301 90 00

andere

frei

1302

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert

 

 

 

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge

 

 

1302 11 00

Opium

frei

1302 12 00

von Süßholzwurzeln

3,2

1302 13 00

von Hopfen

3,2

1302 14 00

von Pyrethrum und rotenonhaltigen Wurzeln

frei

1302 19

andere

 

 

1302 19 05

Vanille-Oleoresin

3

1302 19 90

andere

frei

1302 20

Pektinstoffe, Pektinate und Pektate

 

 

1302 20 10

trocken

19,2

1302 20 90

andere

11,2

 

Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert

 

 

1302 31 00

Agar-Agar

frei

1302 32

Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder Guarsamen, auch modifiziert

 

 

1302 32 10

aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen

frei

1302 32 90

aus Guarsamen

frei

1302 39 00

andere

frei

KAPITEL 14

FLECHTSTOFFE UND ANDERE WAREN PFLANZLICHEN URSPRUNGS, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 14 gehören nicht pflanzliche Stoffe und Fasern von der hauptsächlich zum Herstellen von Spinnstoffwaren verwendeten Art, auch beliebig bearbeitet, und andere pflanzliche Stoffe, die im Hinblick auf ihre ausschließliche Verwendung zur Herstellung von Spinnstoffen besonders bearbeitet sind (Abschnitt XI).

2.

Zu Position 1401 gehören insbesondere Bambus (auch gespalten, in der Längsrichtung gesägt, auf bestimmte Längen zugeschnitten, mit abgerundeten Enden, gebleicht, feuerwiderstandsfähig gemacht, poliert oder gefärbt), Korbweiden/Flechtweiden, Schilf und dergleichen, gespalten, Peddig und Stuhlrohr. Zu Position 1401 gehört nicht Holzspan aller Art (Position 4404).

3.

Zu Position 1402 gehört nicht Holzwolle (Position 4405).

4.

Zu Position 1403 gehören nicht Pinselköpfe (Position 9603).

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

1401

Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z. B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast)

 

 

1401 10 00

Bambus

frei

1401 20 00

Peddig und Stuhlrohr

frei

1401 90 00

andere

frei

1402 00 00

Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zu Polsterzwecken verwendeten Art (z. B. Kapok, Pflanzenhaar und Seegras), auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage aus anderen Stoffen

frei

1403 00 00

Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln verwendeten Art (z. B. Besensorgho, Piassava, Reiswurzeln, Istel), auch in Strängen oder Bündeln

frei

1404

Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

1404 10 00

pflanzliche Rohstoffe von der hauptsächlich zum Färben oder Gerben verwendeten Art

frei

1404 20 00

Baumwoll-Linters

frei

1404 90 00

andere

frei

ABSCHNITT III

TIERISCHE UND PFLANZLICHE FETTE UND ÖLE; ERZEUGNISSE IHRER SPALTUNG; GENIESSBARE VERARBEITETE FETTE; WACHSE TIERISCHEN UND PFLANZLICHEN URSPRUNGS

KAPITEL 15

TIERISCHE UND PFLANZLICHE FETTE UND ÖLE; ERZEUGNISSE IHRER SPALTUNG; GENIESSBARE VERARBEITETE FETTE; WACHSE TIERISCHEN UND PFLANZLICHEN URSPRUNGS

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 15 gehören nicht:

a)

Schweinespeck und Schweinefett und Geflügelfett der Position 0209;

b)

Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl (Position 1804);

c)

Lebensmittelzubereitungen mit einem Gehalt an Erzeugnissen der Position 0405 von mehr als 15 GHT (im Allgemeinen Kapitel 21);

d)

Grieben (Position 2301) und Rückstände der Positionen 2304 bis 2306;

e)

Fettsäuren, zubereitete Wachse, pharmazeutische Erzeugnisse, Anstrichfarben, Lacke, Seifen, zubereitete Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel, sulfonierte Öle und andere Waren des Abschnitts VI;

f)

Faktis für von Ölen abgeleiteten Kautschuk (Position 4002).

2.

Zu Position 1509 gehört nicht Öl, das aus Oliven mit Hilfe von Lösemitteln gewonnen worden ist (Position 1510).

3.

Zu Position 1518 gehören nicht Fette und Öle sowie deren Fraktionen, die lediglich denaturiert worden sind. Diese bleiben in der Position, zu der die entsprechenden nicht denaturierten Fette und Öle sowie deren Fraktionen gehören.

4.

Zu Position 1522 gehören auch Soapstock, Öldrass, Stearinpech, Wollpech und Glycerinpech.

Unterpositions-Anmerkung

1.

Als „erucasäurearmes Raps- oder Rübsenöl“ im Sinne der Unterpositionen 1514 11 und 1514 19 gelten fette Öle mit einem Erucasäuregehalt von weniger als 2 GHT.

Zusätzliche Anmerkungen

1.

Für die Anwendung der Unterpositionen 1507 10, 1508 10, 1510 00 10, 1511 10, 1512 11, 1512 21, 1513 11, 1513 21, 1514 11, 1514 91, 1515 11, 1515 21, 1515 50 11, 1515 50 19, 1515 90 21, 1515 90 29, 1515 90 40 bis 1515 90 59 und 1518 00 31 gilt Folgendes:

a)

Durch Pressen gewonnene fette pflanzliche Öle, flüssig oder fest, gelten als „roh“, wenn sie keine andere Behandlung erfahren haben als

Absetzenlassen in allgemein üblichen Zeiträumen;

Abschleudern (Zentrifugieren) oder auch Filtrieren, bei dem zur Trennung der Öle von festen Bestandteilen nur „mechanische“ Kräfte, wie Schwerkraft, Druck oder Fliehkraft, jedoch keine adsorptiv wirkenden Filterhilfsmittel oder andere physikalische oder chemische Verfahren angewendet worden sind.

b)

Durch Extraktion gewonnene fette pflanzliche Öle, flüssig oder fest, gelten als „roh“, wenn sich ihre Beschaffenheit weder nach Farbe, Geruch und Geschmack noch durch besondere anerkannte analytische Daten von den entsprechenden durch Pressen gewonnenen fetten pflanzlichen Ölen unterscheidet.

c)

Entschleimtes Sojaöl und von Gossypol befreites Baumwollsaatöl gelten ebenfalls als „rohe“ Öle.

2.

A.

Als Olivenöl im Sinne der Positionen 1509 und 1510 gelten ausschließlich die durch Verarbeitung von Oliven gewonnenen Öle, soweit deren mit den Verfahren der Anhänge V, X A und X B der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 bestimmte Sterin- und Fettsäurezusammensetzung den Werten der nachstehenden Tabellen entsprechen:

Tabelle I

Fettsäuregehalt in Prozent des Gesamtfettsäuregehalts

Fettsäuren

GHT der Gesamtfettsäuren

Myristinsäure

≤ 0,05

Palmitinsäure

7,5 – 20,0

Palmitoleinsäure

0,3 – 3,5

Heptadecansäure

≤ 0,3

Heptadecensäure

≤ 0,3

Stearinsäure

0,5 – 5,0

Ölsäure

55,0 – 83,0

Linolsäure

3,5 – 21,0

Linolensäure

≤ 1,0

Arachinsäure

≤ 0,6

Eicosensäure

≤ 0,4

Behensäure (66)

≤ 0,3

Lignocerinsäure

≤ 0,2

Tabelle II

Steringehalt in Prozent des Gesamtsteringehalts

Sterin

GHT der Gesamtsterine

Cholesterin

≤ 0,5

Brassicasterin (67)

≤ 0,1

Campesterin

≤ 4,0

Stigmasterin (68)

< Campesterin

Beta-Sitosterin (69)

≥ 93,0

Delta-7-Stigmasterin

≤ 0,5

Zu den Positionen 1509 und 1510 gehören weder chemisch modifizierte (insbesondere wiederveresterte) Öle noch Mischungen von Olivenöl mit anderen Ölen. Die Anwesenheit von wiederverestertem Olivenöl oder von anderen Ölen wird mit den Verfahren des Anhangs VII der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 nachgewiesen.

B.

Zur Unterposition 1509 10 gehören nur die in den nachstehenden Abschnitten I und II definierten Olivenöle, die ausschließlich durch mechanische oder sonstige physikalische Verfahren unter Bedingungen, die nicht zu einer Modifizierung der Öle führen, gewonnen wurden und die keine andere Behandlung erfahren haben als Waschen, Dekantieren, Zentrifugieren und Filtrieren. Mit Lösemitteln, mit chemischen oder biochemischen Hilfsmitteln oder durch Wiederveresterungsverfahren gewonnene Olivenöle, sowie jede Mischung mit Ölen anderer Art, sind von dieser Unterposition ausgenommen.

1.

Als „Lampantöl“ im Sinne der Unterposition 1509 10 10 gilt Olivenöl, das — unabhängig von seinem Gehalt an freien Fettsäuren — folgende Merkmale aufweist:

a)

Gehalt an Wachs von nicht mehr als 300 mg/kg,

b)

Gehalt an Erythrodiol und Uvaol von nicht mehr als 4,5 %,

c)

Gehalt an gesättigten Fettsäuren in 2-Stellung der Triglyceride von nicht mehr als 1,5 %,

d)

Summe der trans-Ölsäureisomere von nicht mehr als 0,10 % und Summe der trans-Linolsäureisomere und trans-Linolensäureisomere von nicht mehr als 0,10 %,

e)

einen Stigmastadiengehalt von nicht mehr als 0,50 mg/kg,

f)

eine Differenz zwischen dem mit HPLC bestimmten und dem theoretisch berechneten Gehalt der Triglyceride mit ECN42 von nicht mehr als 0,3 und

g)

eines oder mehrere der folgenden Merkmale:

1.

Gesamtgehalt an flüchtigen halogenierten Lösemitteln von nicht mehr als 0,20 mg/kg bzw. einzeln jeweils von nicht mehr als 0,10 mg/kg,

2.

organoleptische Merkmale mit einem Fehlermedian von mehr als 2,5 gemäß Anhang XII der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91.

2.

Als „anderes nicht behandeltes Olivenöl“ im Sinne der Unterposition 1509 10 90 gilt natives Olivenöl, das folgende Merkmale aufweist:

a)

Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von nicht mehr als 2,0 g/100 g,

b)

Peroxidzahl von nicht mehr als 20 meq aktiver Sauerstoff/kg,

c)

Gehalt an Wachs von nicht mehr als 250 mg/kg,

d)

Gesamtgehalt an flüchtigen halogenierten Lösemitteln von nicht mehr als 0,20 mg/kg bzw. einzeln jeweils von nicht mehr als 0,10 mg/kg,

e)

Extinktionskoeffizient K270 von nicht mehr als 0,25,

f)

Schwankung des Extinktionskoeffizienten (ΔK) im Bereich von 270 nm von nicht mehr als 0,01,

g)

organoleptische Merkmale mit einem Fehlermedian von nicht mehr als 2,5 gemäß Anhang XII der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91,

h)

Gehalt an Erythrodiol und Uvaol von nicht mehr als 4,5 %,

ij)

Gehalt an gesättigten Fettsäuren in 2-Stellung der Triglyceride von nicht mehr als 1,5 %,

k)

Summe der trans-Ölsäureisomere von nicht mehr als 0,05 % und Summe der trans-Linolsäure- und trans-Linolensäureisomere von nicht mehr als 0,05 %,

l)

Gehalt an Stigmastadienen von nicht mehr als 0,15 mg/kg,

m)

eine Differenz zwischen dem mit HPLC bestimmten und dem theoretisch berechneten Gehalt der Triglyceride mit ECN42 von nicht mehr als 0,2.

C.

Als Öle der Unterposition 1509 90 gelten Olivenöle, die durch Behandeln von Ölen der Unterpositionen 1509 10 10 und/oder 1509 10 90 gewonnen wurden, auch vermischt mit nativem Olivenöl, und die folgende Merkmale aufweisen:

a)

Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von nicht mehr als 1,0 g/100 g,

b)

Gehalt an Wachs von nicht mehr als 350 mg/kg,

c)

Extinktionskoeffizient K270 von nicht mehr als 0,9,

d)

Schwankung des Extinktionskoeffizienten (ΔK) im Bereich von 270 nm von nicht mehr als 0,15,

e)

Gehalt an Erythrodiol und Uvaol von nicht mehr als 4,5 %,

f)

Gehalt an gesättigten Fettsäuren in 2-Stellung der Triglyceride von nicht mehr als 1,8 %,

g)

Summe der trans-Ölsäureisomere von nicht mehr als 0,20 % und Summe der trans-Linolsäureisomere und trans-Linolensäureisomere von nicht mehr als 0,30 %,

h)

eine Differenz zwischen dem mit HPLC bestimmten und dem theoretisch berechneten Gehalt der Triglyceride mit ECN42 von nicht mehr als 0,3.

D.

Als „rohe Öle“ im Sinne der Unterposition 1510 00 10 gelten Öle, insbesondere Oliventresteröle, die folgende Merkmale aufweisen:

a)

Gehalt an Erythrodiol und Uvaol von mehr als 4,5 %,

b)

Gehalt an gesättigten Fettsäuren in 2-Stellung der Triglyceride von nicht mehr als 2,2 %,

c)

Summe der trans-Ölsäureisomere von nicht mehr als 0,20 % und Summe der trans-Linolsäure- und trans-Linolensäureisomere von nicht mehr als 0,10 %,

d)

eine Differenz zwischen dem mit HPLC bestimmten und dem theoretisch berechneten Gehalt der Triglyceride mit ECN42 von nicht mehr als 0,6.

E.

Als Öle der Unterposition 1510 00 90 gelten Öle, die durch Behandeln von Ölen der Unterposition 1510 00 10 gewonnen wurden, auch vermischt mit nativem Olivenöl, sowie diejenigen, die nicht die Merkmale von Olivenölen gemäß den Zusätzlichen Anmerkungen 2 B, 2 C und 2 D aufweisen. Die Öle dieser Unterposition müssen einen Gehalt an gesättigten Fettsäuren in 2-Stellung der Triglyceride von nicht mehr als 2,2 % aufweisen, wobei die Summe der trans-Ölsäureisomere weniger als 0,40 % und die Summe der trans-Linolsäureisomere und trans-Linolensäureisomere weniger als 0,35 % betragen muss, sowie eine Differenz zwischen der mit HPLC bestimmten und dem theoretisch berechneten Gehalt der Triglyceride mit ECN42 von nicht mehr als 0,5.

3.

Nicht zu den Unterpositionen 1522 00 31 und 1522 00 39 gehören:

a)

Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen, die Öl enthalten, dessen Iodzahl, bestimmt nach dem Verfahren des Anhangs XVI der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91, kleiner als 70 oder größer als 100 ist;

b)

Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen, die Öle mit einer Iodzahl zwischen 70 und 100 enthalten, bei dem jedoch die gemäß Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 bestimmte Fläche des Peaks, der der Retentionszeit des Beta-Sitosterins (70) entspricht, kleiner ist als 93,0 % der Gesamtfläche der Sterinpeaks.

4.

Für die Bestimmung der Merkmale der oben genannten Erzeugnisse sind die in den Anhängen der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 beschriebenen Analyseverfahren anzuwenden. Dabei müssen auch die Fußnoten in Anhang I der Verordnung berücksichtigt werden.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

1501 00

Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503

 

 

 

Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz)

 

 

1501 00 11

zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (71)

frei

1501 00 19

anderes

17,2 €/100 kg/net

1501 00 90

Geflügelfett

11,5

1502 00

Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503

 

 

1502 00 10

zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (71)

frei

1502 00 90

anderes

3,2

1503 00

Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet

 

 

 

Schmalzstearin und Oleostearin

 

 

1503 00 11

zu industriellen Zwecken (71)

frei

1503 00 19

andere

5,1

1503 00 30

Talgöl zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (71)

frei

1503 00 90

andere

6,4

1504

Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

 

 

1504 10

Leberöle sowie deren Fraktionen, von Fischen

 

 

1504 10 10

mit einem Gehalt an Vitamin A von 2 500 internationalen Einheiten je Gramm oder weniger

3,8

 

andere

 

 

1504 10 91

von Heilbutten

frei

1504 10 99

andere

3,8 (72)

1504 20

Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen, ausgenommen Leberöle

 

 

1504 20 10

feste Fraktionen

10,9

1504 20 90

andere

frei

1504 30

Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Meeressäugetieren

 

 

1504 30 10

feste Fraktionen

10,9

1504 30 90

andere

frei

1505 00

Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin

 

 

1505 00 10

Wollfett, roh

3,2

1505 00 90

andere

frei

1506 00 00

Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

frei

1507

Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

 

 

1507 10

rohes Öl, auch entschleimt

 

 

1507 10 10

zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (71)

3,2

1507 10 90

anderes

6,4

1507 90

andere

 

 

1507 90 10

zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (71)

5,1

1507 90 90

andere

9,6

1508

Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

 

 

1508 10

rohes Öl

 

 

1508 10 10

zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (71)

frei

1508 10 90

anderes

6,4

1508 90

andere

 

 

1508 90 10

zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (71)

5,1

1508 90 90

andere

9,6

1509

Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

 

 

1509 10

nicht behandelt

 

 

1509 10 10

Lampantöl

122,6 €/100 kg/net

1509 10 90

andere

124,5 €/100 kg/net

1509 90 00

andere

134,6 €/100 kg/net

1510 00

Andere Öle und ihre Fraktionen, ausschließlich aus Oliven gewonnen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, einschließlich Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Position 1509

 

 

1510 00 10

rohe Öle

110,2 €/100 kg/net

1510 00 90

andere

160,3 €/100 kg/net

1511

Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

 

 

1511 10

rohes Öl

 

 

1511 10 10

zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (71)

frei

1511 10 90

anderes

3,8

1511 90

andere

 

 

 

feste Fraktionen

 

 

1511 90 11

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

12,8

1511 90 19

in anderer Aufmachung

10,9

 

andere

 

 

1511 90 91

zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (71)

5,1

1511 90 99

andere

9

1512

Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

 

 

 

Sonnenblumenöl und Safloröl sowie deren Fraktionen

 

 

1512 11

rohe Öle

 

 

1512 11 10

zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (71)

3,2

 

andere

 

 

1512 11 91

Sonnenblumenöl

6,4

1512 11 99

Safloröl

6,4

1512 19

andere

 

 

1512 19 10

zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (71)

5,1

1512 19 90

andere

9,6

 

Baumwollsamenöl und seine Fraktionen

 

 

1512 21

rohes Öl, auch von Gossypol befreit

 

 

1512 21 10

zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (71)

3,2

1512 21 90

anderes

6,4

1512 29

andere

 

 

1512 29 10

zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (71)

5,1

1512 29 90

andere

9,6

1513

Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

 

 

 

Kokosöl (Kopraöl) und seine Fraktionen

 

 

1513 11

rohes Öl

 

 

1513 11 10

zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (71)

2,5

 

anderes

 

 

1513 11 91

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

12,8

1513 11 99

in anderer Aufmachung

6,4

1513 19

andere

 

 

 

feste Fraktionen

 

 

1513 19 11

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

12,8

1513 19 19

in anderer Aufmachung

10,9

 

andere

 

 

1513 19 30

zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (71)

5,1

 

andere

 

 

1513 19 91

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

12,8

1513 19 99

in anderer Aufmachung

9,6

 

Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen

 

 

1513 21

rohe Öle

 

 

1513 21 10

zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (71)

3,2

 

andere

 

 

1513 21 30

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

12,8

1513 21 90

in anderer Aufmachung

6,4

1513 29

andere

 

 

 

feste Fraktionen

 

 

1513 29 11

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

12,8

1513 29 19

in anderer Aufmachung

10,9

 

andere

 

 

1513 29 30

zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (71)

5,1

 

andere

 

 

1513 29 50

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

12,8

1513 29 90

in anderer Aufmachung

9,6

1514

Raps- und Rübsenöl und Senföl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

 

 

 

erucasäurearmes Raps- und Rübsenöl sowie deren Fraktionen

 

 

1514 11

rohe Öle

 

 

1514 11 10

zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (71)

3,2

1514 11 90

andere

6,4

1514 19

andere

 

 

1514 19 10

zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (71)

5,1

1514 19 90

andere

9,6

 

andere

 

 

1514 91

rohe Öle

 

 

1514 91 10

zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (71)

3,2

1514 91 90

andere

6,4

1514 99

andere

 

 

1514 99 10

zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (71)

5,1

1514 99 90

andere

9,6

1515

Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

 

 

 

Leinöl und seine Fraktionen

 

 

1515 11 00

rohes Öl

3,2

1515 19

andere

 

 

1515 19 10

zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (71)

5,1

1515 19 90

andere

9,6

 

Maisöl und seine Fraktionen

 

 

1515 21

rohes Öl

 

 

1515 21 10

zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (71)

3,2

1515 21 90

anderes

6,4

1515 29

andere

 

 

1515 29 10

zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (71)

5,1

1515 29 90

andere

9,6

1515 30

Rizinusöl und seine Fraktionen

 

 

1515 30 10

zum Herstellen von Aminoundecansäure zum Erzeugen von synthetischen Chemiefasern oder Kunststoffen (71)

frei

1515 30 90

andere

5,1

1515 40 00

Tungöl (Holzöl) und seine Fraktionen

frei

1515 50

Sesamöl und seine Fraktionen

 

 

 

rohes Öl

 

 

1515 50 11

zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (71)

3,2

1515 50 19

anderes

6,4

 

andere

 

 

1515 50 91

zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (71)

5,1

1515 50 99

andere

9,6

1515 90

andere

 

 

1515 90 15

Jojobaöl, Oiticicaöl, Myrtenwachs und Japanwachs; deren Fraktionen

frei

 

Tabaksamenöl und seine Fraktionen

 

 

 

rohes Öl

 

 

1515 90 21

zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (71)

frei

1515 90 29

anderes

6,4

 

andere

 

 

1515 90 31

zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (71)

frei

1515 90 39

andere

9,6

 

andere Fette und Öle sowie deren Fraktionen

 

 

 

rohe Fette und Öle

 

 

1515 90 40

zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (71)

3,2

 

andere

 

 

1515 90 51

fest, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

12,8

1515 90 59

fest, in anderen Aufmachungen; flüssig

6,4

 

andere

 

 

1515 90 60

zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (71)

5,1

 

andere

 

 

1515 90 91

fest, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

12,8

1515 90 99

fest, in anderen Aufmachungen; flüssig

9,6

1516

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet

 

 

1516 10

tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen

 

 

1516 10 10

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

12,8

1516 10 90

in anderer Aufmachung

10,9

1516 20

pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen

 

 

1516 20 10

hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs)

3,4

 

andere

 

 

1516 20 91

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

12,8

 

in anderer Aufmachung

 

 

1516 20 95

Raps- und Rübsenöl, Leinöl, Sonnenblumenöl, Illipefett, Karitefett, Domorifett, Tulucunaöl oder Babassuöl, zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (71)

5,1

 

andere

 

 

1516 20 96

Erdnussöl, Baumwollsaatöl, Sojaöl oder Sonnenblumenöl; andere Öle mit einem Gehalt an freien Fettsäuren von weniger als 50 GHT und ausgenommen Palmkernöl, Illipefett, Kokosöl (Kopraöl), Raps- und Rübsenöl oder Kopaivaöl

9,6

1516 20 98

andere

10,9

1517

Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516

 

 

1517 10

Margarine, ausgenommen flüssige Margarine

 

 

1517 10 10

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

8,3 + 28,4 €/100 kg/net

1517 10 90

andere

16

1517 90

andere

 

 

1517 90 10

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

8,3 + 28,4 €/100 kg/net

 

andere

 

 

1517 90 91

Mischungen von flüssigen, fetten pflanzlichen Ölen

9,6

1517 90 93

genießbare Mischungen und Zubereitungen der als Form- und Trennöle verwendeten Art

2,9

1517 90 99

andere

16

1518 00

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

1518 00 10

Linoxyn

7,7

 

Mischungen von flüssigen, fetten pflanzlichen Ölen, zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (71)

 

 

1518 00 31

roh

3,2

1518 00 39

andere

5,1

 

andere

 

 

1518 00 91

tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516

7,7

 

andere

 

 

1518 00 95

ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen Fetten und Ölen oder von tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen sowie deren Fraktionen

2

1518 00 99

andere

7,7

1519

 

 

1520 00 00

Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen

frei

1521

Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt

 

 

1521 10 00

Pflanzenwachse

frei

1521 90

andere

 

 

1521 90 10

Walrat, auch raffiniert oder gefärbt

frei

 

Bienenwachs und andere Insektenwachse, auch raffiniert oder gefärbt

 

 

1521 90 91

roh

frei

1521 90 99

andere

2,5

1522 00

Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen

 

 

1522 00 10

Degras

3,8

 

Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen

 

 

 

Öl enthaltend, das die Merkmale von Olivenöl aufweist

 

 

1522 00 31

Soapstock

29,9 €/100 kg/net

1522 00 39

andere

47,8 €/100 kg/net

 

andere

 

 

1522 00 91

Öldrass und Soapstock

3,2

1522 00 99

andere

frei

ABSCHNITT IV

WAREN DER LEBENSMITTELINDUSTRIE; GETRÄNKE, ALKOHOLHALTIGE FLÜSSIGKEITEN UND ESSIG; TABAK UND VERARBEITETE TABAKERSATZSTOFFE

Anmerkung

1.

In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von 3 GHT oder weniger zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.

KAPITEL 16

ZUBEREITUNGEN VON FLEISCH, FISCHEN ODER VON KREBSTIEREN, WEICHTIEREN UND ANDEREN WIRBELLOSEN WASSERTIEREN

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 16 gehören nicht Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht nach den Verfahren, die in den Kapiteln 2 und 3 und der Position 0504 aufgeführt sind.

2.

Lebensmittelzubereitungen gehören zu Kapitel 16 nur, wenn ihr Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren — einzeln oder zusammen — mehr als 20 GHT beträgt. Enthalten diese Zubereitungen zwei oder mehr der vorgenannten Waren, werden sie derjenigen Position des Kapitels 16 zugewiesen, die dem gewichtsmäßig vorherrschenden Bestandteil entspricht. Diese Bestimmungen gelten weder für gefüllte Waren der Position 1902 noch für Zubereitungen der Positionen 2103 und 2104.

Bei Leber enthaltenden Zubereitungen gilt der vorstehende zweite Satz jedoch nicht für die Bestimmung von Unterpositionen innerhalb der Positionen 1601 und 1602.

Unterpositions-Anmerkungen

1.

Als „homogenisierte Zubereitungen“ im Sinne der Unterposition 1602 10 gelten Zubereitungen aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut, fein homogenisiert, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von 250 g oder weniger. Bei Anwendung dieser Begriffsbestimmung bleiben Zutaten, die der Zubereitung ggf. zum Würzen, Haltbarmachen oder zu anderen Zwecken in geringer Menge zugesetzt sind, außer Betracht. Diese Zubereitungen können in geringer Menge sichtbare Stückchen von Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen enthalten. Die Unterposition 1602 10 hat Vorrang vor allen anderen Unterpositionen der Position 1602.

2.

Die in den Unterpositionen der Positionen 1604 und 1605 lediglich mit ihren allgemeinen Bezeichnungen aufgeführten Fische und Krebstiere gehören zu den gleichen in Kapitel 3 unter diesen Bezeichnungen aufgeführten Arten.

Zusätzliche Anmerkungen

1.

Als „nicht gegart“ im Sinne der Unterpositionen 1602 31 11, 1602 32 11, 1602 39 21, 1602 50 10, 1602 90 61, 1602 90 72 und 1602 90 74 gelten Erzeugnisse, die keiner Wärmebehandlung oder einer Wärmebehandlung unterzogen wurden, die nicht ausreichte, um die Proteine im Fleisch bis ins Innere zu koagulieren und die bei den Erzeugnissen der Unterpositionen 1602 50 10, 1602 90 61, 1602 90 72 und 1602 90 74 dementsprechend Spuren einer rötlichen Flüssigkeit aufweisen, wenn sie an der dicksten Stelle durchgeschnitten werden.

2.

Der Begriff „Teile“ im Sinne der Unterpositionen 1602 41 10, 1602 42 10 und 1602 49 11 bis 1602 49 15 bezieht sich nur auf zubereitetes oder haltbar gemachtes Fleisch, bei dem aufgrund der Größe und Beschaffenheit des zusammenhängenden Muskelgewebes ersichtlich ist, dass es von Schinken, Schultern, Kotelettsträngen oder Nacken von Hausschweinen stammt.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

1601 00

Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse

 

 

1601 00 10

aus Lebern

15,4

 

andere (73)

 

 

1601 00 91

Rohwürste, nicht gekocht

149,4 €/100 kg/net (74)

1601 00 99

andere

100,5 €/100 kg/net (74)

1602

Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht

 

 

1602 10 00

homogenisierte Zubereitungen

16,6

1602 20

aus Lebern aller Tierarten

 

 

 

von Gänsen oder Enten

 

 

1602 20 11

mit einem Anteil an Fettlebern von 75 GHT oder mehr

10,2

1602 20 19

andere

10,2

1602 20 90

andere

16

 

von Geflügel der Position 0105

 

 

1602 31

von Truthühnern

 

 

 

mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr (75)

 

 

1602 31 11

ausschließlich nicht gegartes Fleisch von Truthühnern enthaltend

8,5

1602 31 19

andere

8,5

1602 31 30

mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 57 GHT (75)

8,5

1602 31 90

andere

8,5

1602 32

von Hühnern

 

 

 

mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr (75)

 

 

1602 32 11

nicht gegart

86,7 €/100 kg/net

1602 32 19

andere

10,9

1602 32 30

mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 57 GHT (75)

10,9

1602 32 90

andere

10,9

1602 39

andere

 

 

 

mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr (75)

 

 

1602 39 21

nicht gegart

86,7 €/100 kg/net

1602 39 29

andere

10,9

1602 39 40

mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 57 GHT (75)

10,9

1602 39 80

andere

10,9

 

von Schweinen

 

 

1602 41

Schinken und Teile davon

 

 

1602 41 10

von Hausschweinen

156,8 €/100 kg/net (74)

1602 41 90

andere

10,9

1602 42

Schultern und Teile davon

 

 

1602 42 10

von Hausschweinen

129,3 €/100 kg/net (74)

1602 42 90

andere

10,9

1602 49

andere, einschließlich Mischungen

 

 

 

von Hausschweinen

 

 

 

mit einem Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art oder Herkunft, von 80 GHT oder mehr

 

 

1602 49 11

Kotelettstränge (ausgenommen Nacken) und Teile davon, einschließlich Mischungen aus Kotelettsträngen und Schinken

156,8 €/100 kg/net (74)

1602 49 13

Nacken und Teile davon, einschließlich Mischungen aus Nacken und Schultern

129,3 €/100 kg/net (74)

1602 49 15

andere Mischungen, Schinken, Schultern, Kotelettstränge oder Nacken und Teile davon enthaltend

129,3 €/100 kg/net (74)

1602 49 19

andere

85,7 €/100 kg/net (74)

1602 49 30

mit einem Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art oder Herkunft, von 40 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

75 €/100 kg/net (74)

1602 49 50

mit einem Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art oder Herkunft, von weniger als 40 GHT

54,3 €/100 kg/net (74)

1602 49 90

andere

10,9

1602 50

von Rindern

 

 

1602 50 10

nicht gegart; Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen

303,4 €/100 kg/net

 

andere

 

 

 

in luftdicht verschlossenen Behältnissen

 

 

1602 50 31

Corned Beef

16,6

1602 50 39

andere

16,6

1602 50 80

andere

16,6

1602 90

andere, einschließlich Zubereitungen aus Blut aller Tierarten

 

 

1602 90 10

Zubereitungen aus Blut aller Tierarten

16,6

 

andere

 

 

1602 90 31

von Wild oder Kaninchen

10,9

1602 90 41

von Rentieren

16,6

 

andere

 

 

1602 90 51

Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen enthaltend

85,7 €/100 kg/net

 

andere

 

 

 

Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern enthaltend

 

 

1602 90 61

nicht gegart; Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen

303,4 €/100 kg/net

1602 90 69

andere

16,6

 

andere

 

 

 

von Schafen oder Ziegen

 

 

 

nicht gegart; Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen

 

 

1602 90 72

von Schafen

12,8

1602 90 74

von Ziegen

16,6

 

andere

 

 

1602 90 76

von Schafen

12,8

1602 90 78

von Ziegen

16,6

1602 90 98

andere

16,6

1603 00

Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

 

 

1603 00 10

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

12,8

1603 00 80

andere

frei

1604

Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen

 

 

 

Fische, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert

 

 

1604 11 00

Lachse

5,5

1604 12

Heringe

 

 

1604 12 10

Filets, roh, lediglich mit Teig umhüllt oder mit Paniermehl bestreut (paniert), auch in Öl vorgebacken, gefroren

15

 

andere

 

 

1604 12 91

in luftdicht verschlossenen Behältnissen

20

1604 12 99

andere

20

1604 13

Sardinen, Sardinellen und Sprotten

 

 

 

Sardinen

 

 

1604 13 11

in Olivenöl

12,5

1604 13 19

andere

12,5

1604 13 90

andere

12,5

1604 14

Thunfische, echter Bonito und Pelamide (Sarda spp.)

 

 

 

Thunfische und echter Bonito

 

 

1604 14 11

in Pflanzenöl

24

 

andere

 

 

1604 14 16

Filets genannt „Loins“

24

1604 14 18

andere

24

1604 14 90

Pelamide (Sarda spp.)

25

1604 15

Makrelen

 

 

 

der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus

 

 

1604 15 11

Filets

25

1604 15 19

andere

25

1604 15 90

der Art Scomber australasicus

20

1604 16 00

Sardellen

25

1604 19

andere

 

 

1604 19 10

Salmoniden, ausgenommen Lachse

7

 

Fische der Euthynnus-Arten, andere als echter Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis)

 

 

1604 19 31

Filets genannt „Loins“

24

1604 19 39

andere

24

1604 19 50

Fische der Art Ocrynopsis unicolor

12,5

 

andere

 

 

1604 19 91

Filets, roh, lediglich mit Teig umhüllt oder mit Paniermehl bestreut (paniert), auch in Öl vorgebacken, gefroren

7,5

 

andere

 

 

1604 19 92

Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus)

20

1604 19 93

Köhler (Pollachius virens)

20

1604 19 94

Seehechte (Merluccius-Arten, Urophycis-Arten)

20

1604 19 95

Pazifischer Pollack (Theragra chalcogramma) und Pollack (Pollachius pollachius)

20

1604 19 98

andere

20

1604 20

Fische, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

 

 

1604 20 05

Surimizubereitungen

20

 

andere

 

 

1604 20 10

Lachse

5,5

1604 20 30

Salmoniden, ausgenommen Lachse

7

1604 20 40

Sardellen

25

1604 20 50

Sardinen, Boniten, Makrelen der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus, Fische der Art Orcynopsis unicolor

25

1604 20 70

Thunfische, echter Bonito und andere Fische der Euthynnus-Arten

24

1604 20 90

andere

14

1604 30

Kaviar und Kaviarersatz

 

 

1604 30 10

Kaviar (Störrogen)

20

1604 30 90

Kaviarersatz

20

1605

Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht

 

 

1605 10 00

Krabben

8

1605 20

Garnelen

 

 

1605 20 10

in luftdicht verschlossenen Behältnissen

20 (74)

 

andere

 

 

1605 20 91

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2 kg oder weniger

20 (74)

1605 20 99

andere

20 (74)

1605 30

Hummer

 

 

1605 30 10

Hummerfleisch, gekocht, zum Herstellen von Hummerbutter, -pasten, -suppen oder -soßen (76)

frei

1605 30 90

andere

20

1605 40 00

andere Krebstiere

20 (74)

1605 90

andere

 

 

 

Weichtiere

 

 

 

Miesmuscheln (Mytilus-Arten, Perna-Arten)

 

 

1605 90 11

in luftdicht verschlossenen Behältnissen

20

1605 90 19

andere

20

1605 90 30

andere

20

1605 90 90

andere wirbellose Wassertiere

26

KAPITEL 17

ZUCKER UND ZUCKERWAREN

Anmerkung

1.

Zu Kapitel 17 gehören nicht:

a)

kakaohaltige Zuckerwaren (Position 1806);

b)

chemisch reine Zucker (ausgenommen Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose und Fructose) und andere Waren der Position 2940;

c)

Arzneiwaren und andere Waren des Kapitels 30.

Unterpositions-Anmerkung

1.

Als „Rohzucker“ im Sinne der Unterpositionen 1701 11 und 1701 12 gilt Zucker, dessen Gewichtsanteil an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, einer Polarisation von weniger als 99,5o entspricht.

Zusätzliche Anmerkungen

1.

Als „Rohzucker“ im Sinne der Unterpositionen 1701 11 10, 1701 11 90, 1701 12 10 und 1701 12 90 gilt Zucker (ohne Zusatz von Aroma-, Farb- oder anderen Stoffen) mit einem nach der polarimetrischen Methode ermittelten Saccharosegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 99,5 GHT.

2.

Der für Rohzucker der Unterpositionen 1701 11 10 und 1701 12 10 geltende Zollsatz, bei dem der gemäß Anhang I Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 ermittelte Rendementwert von 92 % abweicht, wird wie folgt berechnet:

Der angegebene Zollsatz wird mit einem Berichtigungskoeffizienten multipliziert, der sich aus der Division des gemäß der oben genannten Bestimmung ermittelten Rendementwertes durch 92 ergibt.

3.

Als „Weißzucker“ im Sinne der Unterposition 1701 99 10 gilt Zucker (ohne Zusatz von Aroma-, Farb- oder anderen Stoffen), dessen Gewichtsanteil an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, einer Polarisation von 99,5o oder mehr entspricht.

4.

Bei der Berechnung des Zollsatzes für die Erzeugnisse der Unterpositionen 1702 20 10, 1702 60 80, 1702 60 95, 1702 90 60, 1702 90 71, 1702 90 80 und 1702 90 99 wird der Saccharosegehalt, einschließlich des Gehalts an anderen als Saccharose berechneten Zuckern, nach den Methoden gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1423/95 bestimmt.

5.

Als „Isoglucose“ im Sinne der Unterpositionen 1702 30 10, 1702 40 10, 1702 60 10 und 1702 90 30 gilt das aus Glucose oder Glucosepolymeren gewonnene Erzeugnis mit einem Gehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 10 GHT oder mehr an Fructose.

Bei der Berechnung des Zollsatzes für die Erzeugnisse der im vorhergehenden Absatz genannten Unterpositionen wird der Gehalt an Trockenmasse gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1423/95 bestimmt.

6.

Als „Inulinsirup“ gelten:

a)

im Sinne der Unterposition 1702 60 80 Erzeugnisse, die unmittelbar durch Hydrolyse von Inulin oder Oligomeren der Fructose gewonnen wurden, mit einem Gehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von mehr als 50 GHT Fructose in chemisch nicht gebundener Form oder in Form von Saccharose;

b)

im Sinne der Unterposition 1702 90 80 Erzeugnisse, die unmittelbar durch Hydrolyse von Inulin oder Oligomeren der Fructose gewonnen wurden, mit einem Gehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 10 bis 50 GHT Fructose in chemisch nicht gebundener Form oder in Form von Saccharose.

7.

Waren der Unterposition 1704 90, die in Warenzusammenstellungen gestellt werden, unterliegen einem Agrarteilbetrag (EA) nach dem durchschnittlichen Gehalt der gesamten Warenzusammenstellung an Milchfett, Milchprotein, Saccharose, Isoglucose, Glucose und Stärke.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

1701

Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest

 

 

 

Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

 

 

1701 11

Rohrzucker

 

 

1701 11 10

zur Raffination bestimmt (77)

33,9 €/100 kg/net (78)  (79)

1701 11 90

anderer

41,9 €/100 kg/net (79)

1701 12

Rübenzucker

 

 

1701 12 10

zur Raffination bestimmt (77)

33,9 €/100 kg/net (78)  (79)

1701 12 90

anderer

41,9 €/100 kg/net (79)

 

andere

 

 

1701 91 00

mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

41,9 €/100 kg/net (79)

1701 99

andere

 

 

1701 99 10

Weißzucker

41,9 €/100 kg/net (79)

1701 99 90

andere

41,9 €/100 kg/net (79)

1702

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert

 

 

 

Lactose und Lactosesirup

 

 

1702 11 00

mit einem Gehalt an Lactose, berechnet als wasserfreie Lactose, in der Trockenmasse, von 99 GHT oder mehr

14 €/100 kg/net

1702 19 00

andere

14 €/100 kg/net

1702 20

Ahornzucker und Ahornsirup

 

 

1702 20 10

fester Ahornzucker, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

0,4 €/100 kg/net (80)

1702 20 90

anderer

8

1702 30

Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 20 GHT

 

 

1702 30 10

Isoglucose

50,7 €/100 kg/net mas

 

andere

 

 

 

mit einem Gehalt an Glucose, bezogen auf die Trockenmasse, von 99 GHT oder mehr

 

 

1702 30 51

Glucose (Dextrose) als weißes, kristallines Pulver, auch agglomeriert

26,8 €/100 kg/net

1702 30 59

andere

20 €/100 kg/net

 

andere

 

 

1702 30 91

Glucose (Dextrose) als weißes, kristallines Pulver, auch agglomeriert

26,8 €/100 kg/net

1702 30 99

andere

20 €/100 kg/net

1702 40

Glucose und Glucosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 20 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker

 

 

1702 40 10

Isoglucose

50,7 €/100 kg/net mas

1702 40 90

andere

20 €/100 kg/net

1702 50 00

chemisch reine Fructose

16 + 50,7 €/100 kg/net mas (79)

1702 60

andere Fructose und Fructosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von mehr als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker

 

 

1702 60 10

Isoglucose

50,7 €/100 kg/net mas

1702 60 80

Inulinsirup

0,4 €/100 kg/net (80)

1702 60 95

andere

0,4 €/100 kg/net (80)

1702 90

andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT

 

 

1702 90 10

chemisch reine Maltose

12,8

1702 90 30

Isoglucose

50,7 €/100 kg/net mas

1702 90 50

Maltodextrin und Maltodextrinsirup

20 €/100 kg/net

1702 90 60

Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig gemischt

0,4 €/100 kg/net (80)

 

Zucker und Melassen, karamellisiert

 

 

1702 90 71

mit einem Gehalt an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT oder mehr

0,4 €/100 kg/net (80)

 

andere

 

 

1702 90 75

als Pulver, auch agglomeriert

27,7 €/100 kg/net

1702 90 79

andere

19,2 €/100 kg/net

1702 90 80

Inulinsirup

0,4 €/100 kg/net (80)

1702 90 99

andere

0,4 €/100 kg/net (80)

1703

Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker

 

 

1703 10 00

Rohrzuckermelasse

0,35 €/100 kg/net

1703 90 00

andere

0,35 €/100 kg/net

1704

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade)

 

 

1704 10

Kaugummi, auch mit Zucker überzogen

 

 

 

mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 60 GHT

 

 

1704 10 11

in Streifen

6,2 + 27,1 €/100 kg/net MAX 17,9

1704 10 19

andere

6,2 + 27,1 €/100 kg/net MAX 17,9

 

mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr

 

 

1704 10 91

in Streifen

6,3 + 30,9 €/100 kg/net MAX 18,2

1704 10 99

andere

6,3 + 30,9 €/100 kg/net MAX 18,2

1704 90

andere

 

 

1704 90 10

Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe

13,4

1704 90 30

weiße Schokolade

9,1 + 45,1 €/100 kg/net MAX 18,9 + 16,5 €/100 kg/net

 

andere

 

 

1704 90 51

Fondantmassen und andere Rohmassen sowie Marzipan, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr

9 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (81)

1704 90 55

Husten- und Kräuterbonbons und -pastillen

9 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (81)

1704 90 61

Dragees

9 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (81)

 

andere

 

 

1704 90 65

Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, einschließlich Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren

9 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (81)

1704 90 71

Hartkaramellen, auch gefüllt

9 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (81)

1704 90 75

Weichkaramellen

9 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (81)

 

andere

 

 

1704 90 81

Komprimate

9 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (81)

1704 90 99

andere

9 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (81)

KAPITEL 18

KAKAO UND ZUBEREITUNGEN AUS KAKAO

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 18 gehören nicht Zubereitungen der Positionen 0403, 1901, 1904, 1905, 2105, 2202, 2208, 3003 und 3004.

2.

Zu Position 1806 gehören kakaohaltige Zuckerwaren und — vorbehaltlich der Anmerkung 1 — andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen.

Zusätzliche Anmerkungen

1.

Waren der Unterpositionen 1806 20, 1806 31, 1806 32 und 1806 90, die in Warenzusammenstellungen gestellt werden, unterliegen einem Agrarteilbetrag (EA) nach dem durchschnittlichen Gehalt der gesamten Warenzusammenstellung an Milchfett, Milchprotein, Saccharose, Isoglucose, Glucose und Stärke.

2.

Nicht zu den Unterpositionen 1806 90 11 und 1806 90 19 gehören Erzeugnisse, die ausschließlich aus einer Schokoladeart bestehen.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

1801 00 00

Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch, roh oder geröstet

frei

1802 00 00

Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall

frei

1803

Kakaomasse, auch entfettet

 

 

1803 10 00

nicht entfettet

9,6

1803 20 00

ganz oder teilweise entfettet

9,6

1804 00 00

Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl

7,7

1805 00 00

Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

8

1806

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen

 

 

1806 10

Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

 

 

1806 10 15

keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von weniger als 5 GHT

8

1806 10 20

mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 65 GHT

8 + 25,2 €/100 kg/net

1806 10 30

mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

8 + 31,4 €/100 kg/net

1806 10 90

mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 80 GHT oder mehr

8 + 41,9 €/100 kg/net

1806 20

andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg

 

 

1806 20 10

mit einem Gehalt an Kakaobutter von 31 GHT oder mehr oder mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 31 GHT oder mehr

8,3 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (82)

1806 20 30

mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 31 GHT

8,3 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (82)

 

andere

 

 

1806 20 50

mit einem Gehalt an Kakaobutter von 18 GHT oder mehr

8,3 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (82)

1806 20 70

„chocolate-milk-crumb“ genannte Zubereitungen

15,4 + EA (82)

1806 20 80

Kakaoglasur

8,3 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (82)

1806 20 95

andere

8,3 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (82)

 

andere, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln

 

 

1806 31 00

gefüllt

8,3 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (82)

1806 32

nicht gefüllt

 

 

1806 32 10

mit Zusatz von Getreide, Früchten oder Nüssen

8,3 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (82)

1806 32 90

andere

8,3 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (82)

1806 90

andere

 

 

 

Schokolade und Schokoladeerzeugnisse

 

 

 

Pralinen, auch gefüllt

 

 

1806 90 11

alkoholhaltig

8,3 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (82)

1806 90 19

andere

8,3 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (82)

 

andere

 

 

1806 90 31

gefüllt

8,3 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (82)

1806 90 39

nicht gefüllt

8,3 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (82)

1806 90 50

kakaohaltige Zuckerwaren und entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von Zuckeraustauschstoffen

8,3 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (82)

1806 90 60

kakaohaltige Brotaufstriche

8,3 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (82)

1806 90 70

kakaohaltige Zubereitungen zum Herstellen von Getränken

8,3 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (82)

1806 90 90

andere

8,3 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (82)

KAPITEL 19

ZUBEREITUNGEN AUS GETREIDE, MEHL, STÄRKE ODER MILCH; BACKWAREN

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 19 gehören nicht:

a)

Lebensmittelzubereitungen (ausgenommen gefüllte Waren der Position 1902) mit einem Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren von — einzeln oder zusammen — mehr als 20 GHT (Kapitel 16);

b)

Erzeugnisse aus Mehl oder Stärke (z. B. Kekse), die zur Tierfütterung besonders zubereitet sind (Position 2309);

c)

Arzneiwaren und andere Waren des Kapitels 30.

2.

Im Sinne der Position 1901:

a)

gelten als „Grütze“: Grütze von Getreide des Kapitels 11;

b)

gelten als „Mehl“ und „Grieß“:

1)

Mehl und Grieß von Getreide des Kapitels 11;

2)

Mehl, Grieß und Pulver pflanzlichen Ursprungs jeden Kapitels, ausgenommen Mehl, Grieß oder Pulver von getrocknetem Gemüse (Position 0712), von Kartoffeln (Position 1105) oder von getrockneten Hülsenfrüchten (Position 1106).

3.

Zu Position 1904 gehören nicht Zubereitungen, die mehr als 6 GHT Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, enthalten oder mit Schokolade oder anderen kakaohaltigen Lebensmittelzubereitungen der Position 1806 überzogen sind (Position 1806).

4.

Der Begriff „in anderer Weise zubereitet“ im Sinne der Position 1904 bedeutet, dass das Getreide eine weitergehende Behandlung erfahren hat, als in den Positionen oder Anmerkungen zu den Kapiteln 10 und 11 vorgesehen ist.

Zusätzliche Anmerkungen

1.

Waren der Unterpositionen 1905 31, 1905 32, 1905 40 und 1905 90, die in Warenzusammenstellungen gestellt werden, unterliegen einem Agrarteilbetrag (EA) nach dem durchschnittlichen Gehalt der gesamten Warenzusammenstellung an Milchfett, Milchprotein, Saccharose, Isoglucose, Glucose und Stärke.

2.

Als Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt, im Sinne der Unterposition 1905 31 gelten nur Erzeugnisse mit einem Wassergehalt von 12 GHT oder weniger und einem Fettgehalt von 35 GHT oder weniger (Füllungen und Überzüge bleiben bei der Bestimmung dieser Gehalte außer Betracht).

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

1901

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

1901 10 00

Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

7,6 + EA (83)

1901 20 00

Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905

7,6 + EA (83)

1901 90

andere

 

 

 

Malzextrakt

 

 

1901 90 11

mit einem Gehalt an Trockenmasse von 90 GHT oder mehr

5,1 + 18 €/100 kg/net

1901 90 19

anderer

5,1 + 14,7 €/100 kg/net

 

andere

 

 

1901 90 91

kein Milchfett, keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose (einschließlich Invertzucker) oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend, ausgenommen Lebensmittelzubereitungen in Pulverform aus Waren der Positionen 0401 bis 0404

12,8

1901 90 99

andere

7,6 + EA (83)

1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet

 

 

 

Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet

 

 

1902 11 00

Eier enthaltend

7,7 + 24,6 €/100 kg/net

1902 19

andere

 

 

1902 19 10

weder Weichweizenmehl noch Weichweizengrieß enthaltend

7,7 + 24,6 €/100 kg/net

1902 19 90

andere

7,7 + 21,1 €/100 kg/net

1902 20

Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet)

 

 

1902 20 10

mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend

8,5

1902 20 30

mehr als 20 GHT Wurst und ähnliche Erzeugnisse, Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse jeder Art, einschließlich Fette jeder Art oder Herkunft, enthaltend

54,3 €/100 kg/net

 

andere

 

 

1902 20 91

gekocht

8,3 + 6,1 €/100 kg/net

1902 20 99

andere

8,3 + 17,1 €/100 kg/net

1902 30

andere Teigwaren

 

 

1902 30 10

getrocknet

6,4 + 24,6 €/100 kg/net

1902 30 90

andere

6,4 + 9,7 €/100 kg/net

1902 40

Couscous

 

 

1902 40 10

nicht zubereitet

7,7 + 24,6 €/100 kg/net

1902 40 90

anderer

6,4 + 9,7 €/100 kg/net

1903 00 00

Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

6,4 + 15,1 €/100 kg/net

1904

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

1904 10

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt

 

 

1904 10 10

auf der Grundlage von Mais

3,8 + 20 €/100 kg/net

1904 10 30

auf der Grundlage von Reis

5,1 + 46 €/100 kg/net

1904 10 90

andere

5,1 + 33,6 €/100 kg/net

1904 20

Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide

 

 

1904 20 10

Zubereitungen nach Art der „Müsli“ auf der Grundlage nicht gerösteter Getreideflocken

9 + EA (83)

 

andere

 

 

1904 20 91

auf der Grundlage von Mais

3,8 + 20 €/100 kg/net

1904 20 95

auf der Grundlage von Reis

5,1 + 46 €/100 kg/net

1904 20 99

andere

5,1 + 33,6 €/100 kg/net

1904 30 00

Bulgur-Weizen

8,3 + 25,7 €/100 kg/net

1904 90

andere

 

 

1904 90 10

Reis

8,3 + 46 €/100 kg/net

1904 90 80

andere

8,3 + 25,7 €/100 kg/net

1905

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

 

 

1905 10 00

Knäckebrot

5,8 + 13 €/100 kg/net

1905 20

Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren

 

 

1905 20 10

mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 30 GHT

9,4 + 18,3 €/100 kg/net

1905 20 30

mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 30 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

9,8 + 24,6 €/100 kg/net

1905 20 90

mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 50 GHT oder mehr

10,1 + 31,4 €/100 kg/net

 

Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln

 

 

1905 31

Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt

 

 

 

ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt

 

 

1905 31 11

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 85 g oder weniger

9 + EA MAX 24,2 + AD S/Z (83)

1905 31 19

andere

9 + EA MAX 24,2 + AD S/Z (83)

 

andere

 

 

1905 31 30

mit einem Gehalt an Milchfett von 8 GHT oder mehr

9 + EA MAX 24,2 + AD S/Z (83)

 

andere

 

 

1905 31 91

Doppelkekse mit Füllung

9 + EA MAX 24,2 + AD S/Z (83)

1905 31 99

andere

9 + EA MAX 24,2 + AD S/Z (83)

1905 32

Waffeln

 

 

1905 32 05

mit einem Wassergehalt von mehr als 10 GHT

9 + EA MAX 20,7 + AD F/M (83)

 

andere

 

 

 

ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt

 

 

1905 32 11

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 85 g oder weniger

9 + EA MAX 24,2 + AD S/Z (83)

1905 32 19

andere

9 + EA MAX 24,2 + AD S/Z (83)

 

andere

 

 

1905 32 91

gesalzen, auch gefüllt

9 + EA MAX 20,7 + AD F/M (83)

1905 32 99

andere

9 + EA MAX 24,2 + AD S/Z (83)

1905 40

Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren

 

 

1905 40 10

Zwieback

9,7 + EA (83)

1905 40 90

andere

9,7 + EA (83)

1905 90

andere

 

 

1905 90 10

ungesäuertes Brot (Matzen)

3,8 + 15,9 €/100 kg/net

1905 90 20

Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

4,5 + 60,5 €/100 kg/net

 

andere

 

 

1905 90 30

Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten, auch mit einem Gehalt an Zuckern oder Fetten, bezogen auf die Trockenmasse, von jeweils 5 GHT oder weniger

9,7 + EA (83)

1905 90 45

Kekse und ähnliches Kleingebäck

9 + EA MAX 20,7 + AD F/M (83)

1905 90 55

extrudierte oder expandierte Erzeugnisse, gesalzen oder aromatisiert

9 + EA MAX 20,7 + AD F/M (83)

 

andere

 

 

1905 90 60

gesüßt

9 + EA MAX 24,2 + AD S/Z (83)

1905 90 90

andere

9 + EA MAX 20,7 + AD F/M (83)

KAPITEL 20

ZUBEREITUNGEN VON GEMÜSE, FRÜCHTEN, NÜSSEN ODER ANDEREN PFLANZENTEILEN

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 20 gehören nicht:

a)

Gemüse, Früchte oder Nüsse, zubereitet oder haltbar gemacht nach den Verfahren, die in den Kapiteln 7, 8 oder 11 aufgeführt sind;

b)

Lebensmittelzubereitungen mit einem Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren von — einzeln oder zusammen — mehr als 20 GHT (Kapitel 16);

c)

zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen der Position 2104.

2.

Zu den Positionen 2007 und 2008 gehören nicht Fruchtgelees, Fruchtpasten, dragierte Mandeln und dergleichen, in Form von Zuckerwaren (Position 1704) oder von Schokoladewaren (Position 1806).

3.

Zu den Positionen 2001, 2004 und 2005 gehören, je nach Beschaffenheit, nur solche Erzeugnisse des Kapitels 7 oder der Position 1105 oder 1106 (ausgenommen Mehl, Grieß und Pulver von Erzeugnissen des Kapitels 8), die durch andere als die in Anmerkung 1 Buchstabe a) aufgeführten Verfahren zubereitet oder haltbar gemacht worden sind.

4.

Zu Position 2002 gehört auch Tomatensaft mit einem Trockenmassegehalt von 7 GHT oder mehr.

5.

Für die Anwendung der Position 2007 bedeutet der Begriff „durch Kochen hergestellt“, dass die Viskosität des Erzeugnisses durch Verringern des Wassergehalts mittels Hitzebehandlung unter atmosphärischem oder vermindertem Druck oder mittels anderer Verfahren erhöht wurde.

6.

Für die Anwendung der Position 2009 gelten als „Säfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol“ Säfte mit einem Alkoholgehalt (siehe Anmerkung 2 zu Kapitel 22) von 0,5 % vol oder weniger.

Unterpositions-Anmerkungen

1.

Als „Gemüse, homogenisiert“ im Sinne der Unterposition 2005 10 gelten Zubereitungen aus fein homogenisiertem Gemüse, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von 250 g oder weniger. Bei Anwendung dieser Begriffsbestimmung bleiben Zutaten, die der Zubereitung ggf. zum Würzen, Haltbarmachen oder zu anderen Zwecken in geringer Menge zugesetzt sind, außer Betracht. Diese Zubereitungen können in geringer Menge sichtbare Stückchen von Gemüse enthalten. Die Unterposition 2005 10 hat Vorrang vor allen anderen Unterpositionen der Position 2005.

2.

Als „homogenisierte Zubereitungen“ im Sinne der Unterposition 2007 10 gelten Zubereitungen aus fein homogenisierten Früchten, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von 250 g oder weniger. Bei Anwendung dieser Begriffsbestimmung bleiben Zutaten, die der Zubereitung ggf. zum Würzen, Haltbarmachen oder zu anderen Zwecken in geringer Menge zugesetzt sind, außer Betracht. Diese Zubereitungen können in geringer Menge sichtbare Stückchen von Früchten enthalten. Die Unterposition 2007 10 hat Vorrang vor allen anderen Unterpositionen der Position 2007.

3.

Für die Anwendung der Unterpositionen 2009 12, 2009 21, 2009 31, 2009 41, 2009 61 und 2009 71 gilt als „Brixwert“ der von einer Brix-Senkwaage oder einem Refraktometer unmittelbar abgelesene Wert in GHT Saccharose, ermittelt bei 20 °C, oder der auf 20 °C umgerechnete Wert, wenn die Bestimmung bei einer anderen Temperatur vorgenommen wurde.

Zusätzliche Anmerkungen

1.

Als Waren der Position 2001 gelten Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nur, wenn ihr Gehalt an freier flüchtiger Säure, berechnet als Essigsäure, 0,5 GHT oder mehr beträgt. Zusätzlich darf für Pilze der Unterposition 2001 90 50 der Salzgehalt nicht mehr als 2,5 GHT betragen.

2.

a)

Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose („Zuckergehalt“), der Waren dieses Kapitels gilt der bei 20 °C refraktometrisch — nach der im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 558/93 vorgesehenen Methode — ermittelte Wert, multipliziert mit dem Faktor:

0,93 bei Waren der Unterpositionen 2008 20 bis 2008 80, 2008 92 und 2008 99,

0,95 bei Waren der anderen Positionen.

b)

Der in den Unterpositionen der Position 2009 verwendete Ausdruck „Brixwert“ entspricht dem bei 20 °C refraktometrisch — nach der im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 558/93 vorgesehenen Methode — ermittelten Wert.

3.

Erzeugnisse der Unterpositionen 2008 20 bis 2008 80, 2008 92 und 2008 99 gelten als „Früchte oder andere genießbare Pflanzenteile mit Zusatz von Zucker“, wenn ihr „Zuckergehalt“ höher ist als die folgenden für die verschiedenen Fruchtarten oder für andere genießbare Pflanzenteile aufgeführten Gewichtshundertteile:

Ananas, Weintrauben: 13 GHT,

andere Früchte, einschließlich Mischungen von Früchten oder andere genießbare Pflanzenteile: 9 GHT.

4.

Für die Anwendung der Unterpositionen 2008 30 11 bis 2008 30 39, 2008 40 11 bis 2008 40 39, 2008 50 11 bis 2008 50 59, 2008 60 11 bis 2008 60 39, 2008 70 11 bis 2008 70 59, 2008 80 11 bis 2008 80 39, 2008 92 12 bis 2008 92 38 und 2008 99 11 bis 2008 99 40 versteht man unter:

vorhandenem Alkohol (in % mas) die Masseneinheiten reinen Alkohols, die in 100 Masseneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind;

% mas: die Abkürzung für den Massengehalt.

5.

a)

Als Gehalt an zugesetztem Zucker gilt bei Waren der Position 2009 der „Zuckergehalt“, vermindert um die folgenden für die verschiedenen Säfte aufgeführten Werte:

Säfte aus Zitronen oder Tomaten: 3,

Säfte aus Weintrauben: 15,

Säfte aus anderen Früchten oder Gemüsen, einschließlich Mischungen von Säften: 13.

b)

Fruchtsäfte mit zugesetztem Zucker und einem Brixwert von 67 oder weniger bei 20 °C und mit einem Gehalt von weniger als 50 GHT Fruchtsaft in seinem natürlichen Zustand, hergestellt aus Früchten oder durch Verdünnen von konzentriertem Fruchtsaft, verlieren den ursprünglichen Charakter eines Fruchtsafts der Position 2009.

6.

Als „konzentrierter Traubensaft (einschließlich Traubenmost)“ (Unterpositionen 2009 69 51 und 2009 69 71) gilt der Traubensaft (einschließlich Traubenmost), bei dem der — unter Verwendung der im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 558/93 vorgesehenen Methode — bei einer Temperatur von 20 °C auf dem Refraktometer abgelesene Trockenmassegehalt nicht unter 50,9 % liegt.

7.

Als „ tropische Früchte “ im Sinne der Unterpositionen 2001 90 91, 2006 00 35, 2006 00 91, 2007 10 91, 2007 99 93, 2008 19 11, 2008 19 91, 2008 92 12, 2008 92 16, 2008 92 32, 2008 92 36, 2008 92 51, 2008 92 72, 2008 92 76, 2008 92 92, 2008 92 94, 2008 92 97, 2008 99 24, 2008 99 31, 2008 99 36, 2008 99 38, 2009 80 34, 2009 80 36, 2009 80 73, 2009 80 85, 2009 80 88, 2009 80 97, 2009 90 92, 2009 90 95 und 2009 90 97 gelten Guaven, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas.

8.

Als „tropische Nüsse“ im Sinne der Unterpositionen 2001 90 91, 2006 00 35, 2006 00 91, 2007 99 93, 2008 19 11, 2008 19 91, 2008 92 12, 2008 92 16, 2008 92 32, 2008 92 36, 2008 92 51, 2008 92 72, 2008 92 76, 2008 92 92, 2008 92 94 und 2008 92 97 gelten Kokosnüsse, Kaschu-Nüsse, Paranüsse, Areka-(Betel-)Nüsse, Kolanüsse und Macadamia-Nüsse.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

2001

Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

 

 

2001 10 00

Gurken und Cornichons

17,6

kg/net eda

2001 90

andere

 

 

2001 90 10

Mango-Chutney

frei

2001 90 20

Früchte der Gattung „Capsicum“, mit brennendem Geschmack

5

2001 90 30

Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

5,1 + 9,4 €/100 kg/net (84)

2001 90 40

Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

8,3 + 3,8 €/100 kg/net (84)

2001 90 50

Pilze

16

2001 90 60

Palmherzen

10

2001 90 65

Oliven

16

2001 90 70

Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

16

2001 90 91

tropische Früchte und tropische Nüsse

10

2001 90 93

Speisezwiebeln

16

2001 90 99

andere

16

2002

Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

 

 

2002 10

Tomaten, ganz oder in Stücken

 

 

2002 10 10

geschält

14,4

2002 10 90

andere

14,4

2002 90

andere

 

 

 

mit einem Trockenmassegehalt von weniger als 12 GHT

 

 

2002 90 11

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

14,4

2002 90 19

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

14,4

 

mit einem Trockenmassegehalt von 12 bis 30 GHT

 

 

2002 90 31

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

14,4

2002 90 39

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

14,4

 

mit einem Trockenmassegehalt von mehr als 30 GHT

 

 

2002 90 91

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

14,4

2002 90 99

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

14,4

2003

Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

 

 

2003 10

Pilze der Gattung Agaricus

 

 

2003 10 20

vorläufig haltbar gemacht, vollständig gegart

18,4 + 191 €/100 kg/net eda (85)

kg/net eda

2003 10 30

andere

18,4 + 222 €/100 kg/net eda (85)

kg/net eda

2003 20 00

Trüffeln

14,4

2003 90 00

andere

18,4

2004

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006

 

 

2004 10

Kartoffeln

 

 

2004 10 10

gegart, jedoch nicht weiter zubereitet

14,4

 

andere

 

 

2004 10 91

in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

7,6 + EA (86)

2004 10 99

andere

17,6

2004 90

anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen

 

 

2004 90 10

Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

5,1 + 9,4 €/100 kg/net (84)

2004 90 30

Sauerkraut, Kapern und Oliven

16

2004 90 50

Erbsen (Pisum sativum) und grüne Bohnen (Phaseolus-Arten)

19,2

 

andere, einschließlich Mischungen

 

 

2004 90 91

Zwiebeln, nur gegart

14,4

2004 90 98

andere

17,6

2005

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006

 

 

2005 10 00

Gemüse, homogenisiert

17,6

2005 20

Kartoffeln

 

 

2005 20 10

in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

8,8 + EA (86)

 

andere

 

 

2005 20 20

in dünnen Scheiben, in Fett oder in Öl gebacken, auch gesalzen oder aromatisiert, in luftdicht verschlossenen Verpackungen, zum unmittelbaren Genuss geeignet

14,1

2005 20 80

andere

14,1

2005 40 00

Erbsen (Pisum sativum)

19,2

 

Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten)

 

 

2005 51 00

Bohnen, ausgelöst

17,6

2005 59 00

andere

19,2

2005 60 00

Spargel

17,6

2005 70

Oliven

 

 

2005 70 10

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder weniger

12,8

kg/net eda

2005 70 90

andere

12,8

kg/net eda

2005 80 00

Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

5,1 + 9,4 €/100 kg/net (84)

2005 90

anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen

 

 

2005 90 10

Früchte der Gattung „Capsicum“, mit brennendem Geschmack

6,4

2005 90 30

Kapern

16

2005 90 50

Artischocken

17,6

2005 90 60

Karotten

17,6

2005 90 70

Mischungen von Gemüsen

17,6

2005 90 75

Sauerkraut

16

2005 90 80

andere

17,6

2006 00

Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)

 

 

2006 00 10

Ingwer

frei

 

andere

 

 

 

mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

 

 

2006 00 31

Kirschen

20 + 23,9 €/100 kg/net

2006 00 35

tropische Früchte und tropische Nüsse

12,5 + 15 €/100 kg/net

2006 00 38

andere

20 + 23,9 €/100 kg/net

 

andere

 

 

2006 00 91

tropische Früchte und tropische Nüsse

12,5

2006 00 99

andere

20

2007

Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

 

 

2007 10

homogenisierte Zubereitungen

 

 

2007 10 10

mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

24 + 4,2 €/100 kg/net

 

andere

 

 

2007 10 91

von tropischen Früchten

15

2007 10 99

andere

24

 

andere

 

 

2007 91

von Zitrusfrüchten

 

 

2007 91 10

mit einem Zuckergehalt von mehr als 30 GHT

20 + 23 €/100 kg/net

2007 91 30

mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 bis 30 GHT

20 + 4,2 €/100 kg/net

2007 91 90

andere

21,6

2007 99

andere

 

 

 

mit einem Zuckergehalt von mehr als 30 GHT

 

 

2007 99 10

Pflaumenmus und Pflaumenpaste, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 100 kg, zur industriellen Verarbeitung (87)

22,4

2007 99 20

Maronenpaste und Maronenmus

24 + 19,7 €/100 kg/net

 

andere

 

 

2007 99 31

von Kirschen

24 + 23 €/100 kg/net

2007 99 33

von Erdbeeren

24 + 23 €/100 kg/net

2007 99 35

von Himbeeren

24 + 23 €/100 kg/net

2007 99 39

andere

24 + 23 €/100 kg/net

 

mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 bis 30 GHT

 

 

2007 99 55

Apfelmus

24 + 4,2 €/100 kg/net

2007 99 57

andere

24 + 4,2 €/100 kg/net

 

andere

 

 

2007 99 91

Apfelmus

24

2007 99 93

von tropischen Früchten und tropischen Nüssen

15

2007 99 98

andere

24

2008

Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

 

Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt

 

 

2008 11

Erdnüsse

 

 

2008 11 10

Erdnussbutter

12,8

 

andere, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von

 

 

 

mehr als 1 kg

 

 

2008 11 92

geröstet

11,2

2008 11 94

andere

11,2

 

1 kg oder weniger

 

 

2008 11 96

geröstet

12

2008 11 98

andere

12,8

2008 19

andere, einschließlich Mischungen

 

 

 

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

 

 

2008 19 11

tropische Nüsse; Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Nüssen und tropischen Früchten von 50 GHT oder mehr

7

 

andere

 

 

2008 19 13

geröstete Mandeln und Pistazien

9

2008 19 19

andere

11,2

 

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

 

 

2008 19 91

tropische Nüsse; Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Nüssen und tropischen Früchten von 50 GHT oder mehr

8

 

andere

 

 

 

geröstete Nüsse

 

 

2008 19 93

Mandeln und Pistazien

10,2

2008 19 95

andere

12

2008 19 99

andere

12,8

2008 20

Ananas

 

 

 

mit Zusatz von Alkohol

 

 

 

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

 

 

2008 20 11

mit einem Zuckergehalt von mehr als 17 GHT

25,6 + 2,5 €/100 kg/net

2008 20 19

andere

25,6

 

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

 

 

2008 20 31

mit einem Zuckergehalt von mehr als 19 GHT

25,6 + 2,5 €/100 kg/net

2008 20 39

andere

25,6

 

ohne Zusatz von Alkohol

 

 

 

mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

 

 

2008 20 51

mit einem Zuckergehalt von mehr als 17 GHT

19,2

2008 20 59

andere

17,6

 

mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

 

 

2008 20 71

mit einem Zuckergehalt von mehr als 19 GHT

20,8

2008 20 79

andere

19,2

2008 20 90

ohne Zusatz von Zucker

18,4

2008 30

Zitrusfrüchte

 

 

 

mit Zusatz von Alkohol

 

 

 

mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT

 

 

2008 30 11

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

25,6

2008 30 19

andere

25,6 + 4,2 €/100 kg/net

 

andere

 

 

2008 30 31

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

24

2008 30 39

andere

25,6

 

ohne Zusatz von Alkohol

 

 

 

mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

 

 

2008 30 51

Segmente von Pampelmusen und Grapefruits

15,2

2008 30 55

Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas; Clementinen, Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten

18,4

2008 30 59

andere

17,6

 

mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

 

 

2008 30 71

Segmente von Pampelmusen und Grapefruits

15,2

2008 30 75

Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas; Clementinen, Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten

17,6

2008 30 79

andere

20,8

2008 30 90

ohne Zusatz von Zucker

18,4

2008 40

Birnen

 

 

 

mit Zusatz von Alkohol

 

 

 

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

 

 

 

mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

 

 

2008 40 11

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

25,6

2008 40 19

andere

25,6 + 4,2 €/100 kg/net

 

andere

 

 

2008 40 21

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

24

2008 40 29

andere

25,6

 

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

 

 

2008 40 31

mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT

25,6 + 4,2 €/100 kg/net

2008 40 39

andere

25,6

 

ohne Zusatz von Alkohol

 

 

 

mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

 

 

2008 40 51

mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

17,6

2008 40 59

andere

16

 

mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

 

 

2008 40 71

mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT

19,2

2008 40 79

andere

17,6

2008 40 90

ohne Zusatz von Zucker

16,8

2008 50

Aprikosen/Marillen

 

 

 

mit Zusatz von Alkohol

 

 

 

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

 

 

 

mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

 

 

2008 50 11

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

25,6

2008 50 19

andere

25,6 + 4,2 €/100 kg/net

 

andere

 

 

2008 50 31

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

24

2008 50 39

andere

25,6

 

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

 

 

2008 50 51

mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT

25,6 + 4,2 €/100 kg/net

2008 50 59

andere

25,6

 

ohne Zusatz von Alkohol

 

 

 

mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

 

 

2008 50 61

mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

19,2

2008 50 69

andere

17,6

 

mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

 

 

2008 50 71

mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT

20,8

2008 50 79

andere

19,2

 

ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von

 

 

2008 50 92

5 kg oder mehr

13,6

2008 50 94

4,5 kg oder mehr, jedoch weniger als 5 kg

18,4 (88)

2008 50 99

weniger als 4,5 kg

18,4

2008 60

Kirschen

 

 

 

mit Zusatz von Alkohol

 

 

 

mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT

 

 

2008 60 11

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

25,6

2008 60 19

andere

25,6 + 4,2 €/100 kg/net

 

andere

 

 

2008 60 31

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

24

2008 60 39

andere

25,6

 

ohne Zusatz von Alkohol

 

 

 

mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von

 

 

2008 60 50

mehr als 1 kg

17,6

2008 60 60

1 kg oder weniger

20,8

 

ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von

 

 

2008 60 70

4,5 kg oder mehr

18,4

2008 60 90

weniger als 4,5 kg

18,4

2008 70

Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen

 

 

 

mit Zusatz von Alkohol

 

 

 

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

 

 

 

mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

 

 

2008 70 11

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

25,6

2008 70 19

andere

25,6 + 4,2 €/100 kg/net

 

andere

 

 

2008 70 31

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

24

2008 70 39

andere

25,6

 

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

 

 

2008 70 51

mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT

25,6 + 4,2 €/100 kg/net

2008 70 59

andere

25,6

 

ohne Zusatz von Alkohol

 

 

 

mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

 

 

2008 70 61

mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

19,2

2008 70 69

andere

17,6

 

mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

 

 

2008 70 71

mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT

19,2

2008 70 79

andere

17,6

 

ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von

 

 

2008 70 92

5 kg oder mehr

15,2

2008 70 98

weniger als 5 kg

18,4

2008 80

Erdbeeren

 

 

 

mit Zusatz von Alkohol

 

 

 

mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT

 

 

2008 80 11

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

25,6

2008 80 19

andere

25,6 + 4,2 €/100 kg/net

 

andere

 

 

2008 80 31

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

24

2008 80 39

andere

25,6

 

ohne Zusatz von Alkohol

 

 

2008 80 50

mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

17,6

2008 80 70

mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

20,8

2008 80 90

ohne Zusatz von Zucker

18,4

 

andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19

 

 

2008 91 00

Palmherzen

10

2008 92

Mischungen

 

 

 

mit Zusatz von Alkohol

 

 

 

mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT

 

 

 

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

 

 

2008 92 12

von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

16

2008 92 14

andere

25,6

 

andere

 

 

2008 92 16

von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

16 + 2,6 €/100 kg/net

2008 92 18

andere

25,6 + 4,2 €/100 kg/net

 

andere

 

 

 

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

 

 

2008 92 32

von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

15

2008 92 34

andere

24

 

andere

 

 

2008 92 36

von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

16

2008 92 38

andere

25,6

 

ohne Zusatz von Alkohol

 

 

 

mit Zusatz von Zucker

 

 

 

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

 

 

2008 92 51

von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

11

2008 92 59

andere

17,6

 

andere

 

 

 

Mischungen von Früchten, bei denen das Gewicht keines Anteils mehr als 50 GHT des Gesamtgewichts der Früchte beträgt

 

 

2008 92 72

von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

8,5

2008 92 74

andere

13,6

 

andere

 

 

2008 92 76

von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

12

2008 92 78

andere

19,2

 

ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von

 

 

 

5 kg oder mehr

 

 

2008 92 92

von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

11,5

2008 92 93

andere

18,4

 

4,5 kg oder mehr, jedoch weniger als 5 kg

 

 

2008 92 94

von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

11,5

2008 92 96

andere

18,4

 

weniger als 4,5 kg

 

 

2008 92 97

von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

11,5

2008 92 98

andere

18,4

2008 99

andere

 

 

 

mit Zusatz von Alkohol

 

 

 

Ingwer

 

 

2008 99 11

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

10

2008 99 19

anderer

16

 

Weintrauben

 

 

2008 99 21

mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

25,6 + 3,8 €/100 kg/net

2008 99 23

andere

25,6

 

andere

 

 

 

mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT

 

 

 

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

 

 

2008 99 24

tropische Früchte

16

2008 99 28

andere

25,6

 

andere

 

 

2008 99 31

tropische Früchte

16 + 2,6 €/100 kg/net

2008 99 34

andere

25,6 + 4,2 €/100 kg/net

 

andere

 

 

 

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

 

 

2008 99 36

tropische Früchte

15

2008 99 37

andere

24

 

andere

 

 

2008 99 38

tropische Früchte

16

2008 99 40

andere

25,6

 

ohne Zusatz von Alkohol

 

 

 

mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

 

 

2008 99 41

Ingwer

frei

2008 99 43

Weintrauben

19,2

2008 99 45

Pflaumen

17,6

2008 99 46

Passionsfrüchte, Guaven und Tamarinden

11

2008 99 47

Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Karambolen und Pitahayas

11

2008 99 49

andere

17,6

 

mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

 

 

2008 99 51

Ingwer

frei

2008 99 61

Passionsfrüchte und Guaven

13

2008 99 62

Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Karambolen und Pitahayas

13

2008 99 67

andere

20,8

 

ohne Zusatz von Zucker

 

 

 

Pflaumen in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von

 

 

2008 99 72

5 kg oder mehr

15,2

2008 99 78

weniger als 5 kg

18,4

2008 99 85

Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. Saccharata)

5,1 + 9,4 €/100 kg/net (84)

2008 99 91

Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

8,3 + 3,8 €/100 kg/net (84)

2008 99 99

andere

18,4

2009

Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

 

 

 

Orangensaft

 

 

2009 11

gefroren

 

 

 

mit einem Brixwert von mehr als 67

 

 

2009 11 11

mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

33,6 + 20,6 €/100 kg/net

2009 11 19

anderer

33,6

 

mit einem Brixwert von 67 oder weniger

 

 

2009 11 91

mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

15,2 + 20,6 €/100 kg/net

2009 11 99

anderer

15,2 (85)

2009 12 00

nicht gefroren, mit einem Brixwert von 20 oder weniger

12,2

2009 19

anderer

 

 

 

mit einem Brixwert von mehr als 67

 

 

2009 19 11

mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

33,6 + 20,6 €/100 kg/net

2009 19 19

anderer

33,6

 

mit einem Brixwert von 67 oder weniger

 

 

2009 19 91

mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

15,2 + 20,6 €/100 kg/net

2009 19 98

anderer

12,2

 

Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits

 

 

2009 21 00

mit einem Brixwert von 20 oder weniger

12

2009 29

anderer

 

 

 

mit einem Brixwert von mehr als 67

 

 

2009 29 11

mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

33,6 + 20,6 €/100 kg/net

2009 29 19

anderer

33,6

 

mit einem Brixwert von 67 oder weniger

 

 

2009 29 91

mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

12 + 20,6 €/100 kg/net

2009 29 99

anderer

12

 

Saft aus anderen Zitrusfrüchten (ausgenommen Mischungen)

 

 

2009 31

mit einem Brixwert von 20 oder weniger

 

 

 

mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht

 

 

2009 31 11

zugesetzten Zucker enthaltend

14,4

2009 31 19

keinen zugesetzten Zucker enthaltend

15,2

 

mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

 

 

 

Zitronensaft

 

 

2009 31 51

zugesetzten Zucker enthaltend

14,4

2009 31 59

keinen zugesetzten Zucker enthaltend

15,2

 

Saft aus anderen Zitrusfrüchten

 

 

2009 31 91

zugesetzten Zucker enthaltend

14,4

2009 31 99

keinen zugesetzten Zucker enthaltend

15,2

2009 39

anderer

 

 

 

mit einem Brixwert von mehr als 67

 

 

2009 39 11

mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

33,6 + 20,6 €/100 kg/net

2009 39 19

anderer

33,6

 

mit einem Brixwert von 67 oder weniger

 

 

 

mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht

 

 

2009 39 31

zugesetzten Zucker enthaltend

14,4

2009 39 39

keinen zugesetzten Zucker enthaltend

15,2

 

mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

 

 

 

Zitronensaft

 

 

2009 39 51

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

14,4 + 20,6 €/100 kg/net

2009 39 55

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

14,4

2009 39 59

keinen zugesetzten Zucker enthaltend

15,2

 

Saft aus anderen Zitrusfrüchten

 

 

2009 39 91

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

14,4 + 20,6 €/100 kg/net

2009 39 95

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

14,4

2009 39 99

keinen zugesetzten Zucker enthaltend

15,2

 

Ananassaft

 

 

2009 41

mit einem Brixwert von 20 oder weniger

 

 

2009 41 10

mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend

15,2

 

anderer

 

 

2009 41 91

zugesetzten Zucker enthaltend

15,2

2009 41 99

keinen zugesetzten Zucker enthaltend

16

2009 49

anderer

 

 

 

mit einem Brixwert von mehr als 67

 

 

2009 49 11

mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

33,6 + 20,6 €/100 kg/net

2009 49 19

anderer

33,6

 

mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67

 

 

2009 49 30

mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend

15,2

 

anderer

 

 

2009 49 91

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

15,2 + 20,6 €/100 kg/net

2009 49 93

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

15,2

2009 49 99

keinen zugesetzten Zucker enthaltend

16

2009 50

Tomatensaft

 

 

2009 50 10

zugesetzten Zucker enthaltend

16

2009 50 90

anderer

16,8

 

Traubensaft (einschließlich Traubenmost)

 

 

2009 61

mit einem Brixwert von 30 oder weniger

 

 

2009 61 10

mit einem Wert von mehr als 18 € für 100 kg Eigengewicht

 (89)

2009 61 90

mit einem Wert von 18 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

22,4 + 27 €/hl (85)

2009 69

anderer

 

 

 

mit einem Brixwert von mehr als 67

 

 

2009 69 11

mit einem Wert von 22 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

40 + 121 €/hl + 20,6 €/100 kg/net (85)

2009 69 19

anderer

 (89)

 

mit einem Brixwert von mehr als 30, jedoch nicht mehr als 67

 

 

 

mit einem Wert von mehr als 18 € für 100 kg Eigengewicht

 

 

2009 69 51

konzentriert

 (89)

2009 69 59

anderer

 (89)

 

mit einem Wert von 18 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

 

 

 

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

 

 

2009 69 71

konzentriert

22,4 + 131 €/hl + 20,6 €/100 kg/net

2009 69 79

anderer

22,4 + 27 €/hl + 20,6 €/100 kg/net

2009 69 90

anderer

22,4 + 27 €/hl (85)

 

Apfelsaft

 

 

2009 71

mit einem Brixwert von 20 oder weniger

 

 

2009 71 10

mit einem Wert von mehr als 18 € für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend

18

 

anderer

 

 

2009 71 91

zugesetzten Zucker enthaltend

18

2009 71 99

keinen zugesetzten Zucker enthaltend

18

2009 79

anderer

 

 

 

mit einem Brixwert von mehr als 67

 

 

2009 79 11

mit einem Wert von 22 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

30 + 18,4 €/100 kg/net

2009 79 19

anderer

30

 

mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67

 

 

2009 79 30

mit einem Wert von mehr als 18 € für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend

18

 

anderer

 

 

2009 79 91

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

18 + 19,3 €/100 kg/net

2009 79 93

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

18

2009 79 99

keinen zugesetzten Zucker enthaltend

18

2009 80

Saft aus anderen Früchten oder Gemüsen (ausgenommen Mischungen)

 

 

 

mit einem Brixwert von mehr als 67

 

 

 

Birnensaft

 

 

2009 80 11

mit einem Wert von 22 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

33,6 + 20,6 €/100 kg/net

2009 80 19

anderer

33,6

 

anderer

 

 

 

mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

 

 

2009 80 34

aus tropischen Früchten

21 + 12,9 €/100 kg/net

2009 80 35

anderer

33,6 + 20,6 €/100 kg/net

 

anderer

 

 

2009 80 36

aus tropischen Früchten

21

2009 80 38

anderer

33,6

 

mit einem Brixwert von 67 oder weniger

 

 

 

Birnensaft

 

 

2009 80 50

mit einem Wert von mehr als 18 € für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend

19,2

 

anderer

 

 

2009 80 61

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

19,2 + 20,6 €/100 kg/net

2009 80 63

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

19,2

2009 80 69

keinen zugesetzten Zucker enthaltend

20

 

anderer

 

 

 

mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend

 

 

2009 80 71

Kirschsaft

16,8

2009 80 73

aus tropischen Früchten

10,5

2009 80 79

anderer

16,8

 

anderer

 

 

 

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

 

 

2009 80 85

aus tropischen Früchten

10,5 + 12,9 €/100 kg/net

2009 80 86

anderer

16,8 + 20,6 €/100 kg/net

 

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

 

 

2009 80 88

aus tropischen Früchten

10,5

2009 80 89

anderer

16,8

 

keinen zugesetzten Zucker enthaltend

 

 

2009 80 95

aus der Frucht der Art Vaccinium macrocarpon

14

2009 80 96

Kirschsaft

17,6

2009 80 97

aus tropischen Früchten

11

2009 80 99

anderer

17,6

2009 90

Mischungen von Säften

 

 

 

mit einem Brixwert von mehr als 67

 

 

 

Mischungen aus Apfel- und Birnensaft

 

 

2009 90 11

mit einem Wert von 22 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

33,6 + 20,6 €/100 kg/net

2009 90 19

andere

33,6

 

andere

 

 

2009 90 21

mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

33,6 + 20,6 €/100 kg/net

2009 90 29

andere

33,6

 

mit einem Brixwert von 67 oder weniger

 

 

 

Mischungen aus Apfel- und Birnensaft

 

 

2009 90 31

mit einem Wert von 18 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

20 + 20,6 €/100 kg/net

2009 90 39

andere

20

 

andere

 

 

 

mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht

 

 

 

Mischungen aus Zitrusfrucht- und Ananassaft

 

 

2009 90 41

zugesetzten Zucker enthaltend

15,2

2009 90 49

andere

16

 

andere

 

 

2009 90 51

zugesetzten Zucker enthaltend

16,8

2009 90 59

andere

17,6

 

mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

 

 

 

Mischungen aus Zitrusfrucht- und Ananassaft

 

 

2009 90 71

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

15,2 + 20,6 €/100 kg/net

2009 90 73

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

15,2

2009 90 79

keinen zugesetzten Zucker enthaltend

16

 

andere

 

 

 

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

 

 

2009 90 92

Mischungen von Säften aus tropischen Früchten

10,5 + 12,9 €/100 kg/net

2009 90 94

andere

16,8 + 20,6 €/100 kg/net

 

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

 

 

2009 90 95

Mischungen von Säften aus tropischen Früchten

10,5

2009 90 96

andere

16,8

 

keinen zugesetzten Zucker enthaltend

 

 

2009 90 97

Mischungen von Säften aus tropischen Früchten

11

2009 90 98

andere

17,6

KAPITEL 21

VERSCHIEDENE LEBENSMITTELZUBEREITUNGEN

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 21 gehören nicht:

a)

Gemüsemischungen der Position 0712;

b)

geröstete Kaffeemittel mit beliebigem Gehalt an Kaffee (Position 0901);

c)

aromatisierter Tee (Position 0902);

d)

Gewürze und andere Waren der Positionen 0904 bis 0910;

e)

Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen Waren der Positionen 2103 und 2104, mit einem Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren — einzeln oder zusammen — von mehr als 20 GHT (Kapitel 16);

f)

Hefen, als Arzneiwaren aufgemacht, und andere Waren der Position 3003 oder 3004;

g)

zubereitete Enzyme der Position 3507.

2.

Zu Position 2101 gehören auch Auszüge aus den in der Anmerkung 1 Buchstabe b genannten Kaffeemitteln.

3.

Im Sinne der Position 2104 gelten als „zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen“ Zubereitungen aus einer fein homogenisierten Mischung mehrerer Grundstoffe, wie Fleisch, Fisch, Gemüse oder Früchten, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von 250 g oder weniger. Bei Anwendung dieser Begriffsbestimmung bleiben Zutaten, die der Mischung ggf. zum Würzen, Haltbarmachen oder zu anderen Zwecken in geringer Menge zugesetzt sind, außer Betracht. Diese Zubereitungen können in geringer Menge sichtbare Stückchen der Bestandteile enthalten.

Zusätzliche Anmerkungen

1.

Für die Anwendung der Unterpositionen 2106 10 20 und 2106 90 92 umfasst der Begriff „Stärke“ auch die Stärkeabbauprodukte.

2.

Im Sinne der Unterposition 2106 90 10 gelten als „Käsefondue“ Zubereitungen aus Schmelzkäse mit einem Gehalt an Milchfett von 12 GHT oder mehr, jedoch weniger als 18 GHT, zu dessen Herstellung keine anderen Käsesorten als Emmentaler und Greyerzer verwendet wurden, mit Zusatz von Weißwein, Kirschwasser, Stärke und Gewürzen, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger.

Die Zulassung zu dieser Unterposition ist außerdem abhängig von der Vorlage einer Bescheinigung, die den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen entspricht.

3.

Für die Anwendung der Unterposition 2106 90 20 gelten als „zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, ausgenommen solche auf der Basis von Riechstoffen“, die Zubereitungen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol.

4.

Im Sinne der Unterposition 2106 90 30 gilt als „Isoglucose“ das aus Glucose oder Glucosepolymeren gewonnene Erzeugnis mit einem Gehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 10 GHT oder mehr Fructose.

Bei der Berechnung des Zollsatzes für die Erzeugnisse der Unterposition 2106 90 30 wird der Gehalt an Trockenmasse gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1423/95 bestimmt.

5.

Bei der Berechnung des Zollsatzes für die Erzeugnisse der Unterposition 2106 90 59 wird der Saccharosegehalt, einschließlich des Gehalts an anderen als Saccharose berechneten Zuckern, nach der Methode gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1423/95 bestimmt.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

2101

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus

 

 

 

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee

 

 

2101 11

Auszüge, Essenzen und Konzentrate

 

 

2101 11 11

mit einem Gehalt an aus Kaffee stammender Trockenmasse von 95 GHT oder mehr

9

2101 11 19

andere

9

2101 12

Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten oder auf der Grundlage von Kaffee

 

 

2101 12 92

Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Kaffee

11,5

2101 12 98

andere

9 + EA (90)

2101 20

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate

 

 

2101 20 20

Auszüge, Essenzen und Konzentrate

6

 

Zubereitungen

 

 

2101 20 92

auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Tee oder Mate

6

2101 20 98

andere

6,5 + EA (90)

2101 30

geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus

 

 

 

geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel

 

 

2101 30 11

geröstete Zichorien

11,5

2101 30 19

andere

5,1 + 12,7 €/100 kg/net

 

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Zichorien oder aus anderen gerösteten Kaffeemitteln

 

 

2101 30 91

aus gerösteten Zichorien

14,1

2101 30 99

andere

10,8 + 22,7 €/100 kg/net

2102

Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform

 

 

2102 10

Hefen, lebend

 

 

2102 10 10

ausgewählte Mutterhefen (Hefekulturen)

10,9

 

Backhefen

 

 

2102 10 31

getrocknet

12 + 49,2 €/100 kg/net (91)

2102 10 39

andere

12 + 14,5 €/100 kg/net (91)

2102 10 90

andere

14,7

2102 20

Hefen, nicht lebend; andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend

 

 

 

Hefen, nicht lebend

 

 

2102 20 11

in Form von Tabletten, Würfeln oder ähnlichen Aufmachungen, oder in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

8,3

2102 20 19

andere

5,1

2102 20 90

andere

frei

2102 30 00

zubereitete Backtriebmittel in Pulverform

6,1

2103

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf

 

 

2103 10 00

Sojasoße

7,7

2103 20 00

Tomatenketchup und andere Tomatensoßen

10,2

2103 30

Senfmehl, auch zubereitet, und Senf

 

 

2103 30 10

Senfmehl

frei

2103 30 90

Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl)

9

2103 90

andere

 

 

2103 90 10

Mango-Chutney, flüssig

frei

2103 90 30

aromatische Bitter, mit einem Alkoholgehalt von 44,2 % vol bis 49,2 % vol, zubereitet unter Verwendung von 1,5 bis 6 GHT Enzian, Gewürzen und anderen Zutaten sowie 4 bis 10 GHT Zucker enthaltend, in Behältnissen mit einem Inhalt von 0,5 l oder weniger

frei

l alc. 100 %

2103 90 90

andere

7,7

2104

Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen

 

 

2104 10

Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen

 

 

2104 10 10

getrocknet

11,5

2104 10 90

andere

11,5

2104 20 00

zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen

14,1

2105 00

Speiseeis, auch kakaohaltig

 

 

2105 00 10

kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 3 GHT

8,6 + 20,2 €/100 kg/net MAX 19,4 + 9,4 €/100 kg/net

 

mit einem Gehalt an Milchfett von

 

 

2105 00 91

3 GHT oder mehr, jedoch weniger als 7 GHT

8 + 38,5 €/100 kg/net MAX 18,1 + 7 €/100 kg/net

2105 00 99

7 GHT oder mehr

7,9 + 54 €/100 kg/net MAX 17,8 + 6,9 €/100 kg/net

2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

2106 10

Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe

 

 

2106 10 20

kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

12,8

2106 10 80

andere

9 + EA (90)

2106 90

andere

 

 

2106 90 10

„Käsefondue“ genannte Zubereitungen (92)

8,3 + 78,3 €/100 kg/net (93)

2106 90 20

zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, ausgenommen solche auf der Basis von Riechstoffen

17,3 MIN 1 €/% vol/hl

l alc. 100 %

 

Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt

 

 

2106 90 30

Isoglucosesirup

42,7 €/100 kg/net mas

 

andere

 

 

2106 90 51

Lactosesirup

14 €/100 kg/net

2106 90 55

Glucose- und Maltodextrinsirup

20 €/100 kg/net

2106 90 59

andere

0,4 €/100 kg/net (94)

 

andere

 

 

2106 90 92

kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

12,8

2106 90 98

andere

9 + EA (90)

KAPITEL 22

GETRÄNKE, ALKOHOLHALTIGE FLÜSSIGKEITEN UND ESSIG

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 22 gehören nicht:

a)

Erzeugnisse dieses Kapitels (andere als solche der Position 2209), die zum Kochen zubereitet und deshalb zum Trinken ungeeignet geworden sind (im Allgemeinen Position 2103);

b)

Meerwasser (Position 2501);

c)

destilliertes Wasser, Leitfähigkeitswasser oder Wasser von gleicher Reinheit (Position 2851);

d)

Lösungen von Essigsäure in Wasser, mit einem Gehalt an Essigsäure von mehr als 10 GHT (Position 2915);

e)

Arzneiwaren der Position 3003 oder 3004;

f)

Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel (Kapitel 33).

2.

Für die Anwendung dieses Kapitels sowie der Kapitel 20 und 21 ist der Alkoholgehalt bei einer Temperatur von 20 °C zu bestimmen.

3.

Für die Anwendung der Position 2202 gelten als „nicht alkoholhaltige Getränke“ Getränke mit einem Alkoholgehalt von 0,5 % vol oder weniger. Alkoholhaltige Getränke gehören, je nach Beschaffenheit, zu den Positionen 2203 bis 2206 oder zu Position 2208.

Unterpositions-Anmerkung

1.

Für die Anwendung der Unterposition 2204 10 gilt als Schaumwein solcher Wein, der in geschlossenen Behältnissen bei einer Temperatur von 20 °C einen Überdruck von 3 bar oder mehr aufweist.

Zusätzliche Anmerkungen

1.

Zur Unterposition 2202 10 00 gehört nur Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, wenn es unmittelbar als Getränk verwendet werden kann.

2.

Für die Anwendung der Positionen 2204 und 2205 sowie der Unterposition 2206 00 10 versteht man jeweils unter:

a)

vorhandenem Alkoholgehalt (in % vol) die Volumeneinheiten reinen Alkohols, die bei einer Temperatur von 20 °C in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind;

b)

potenziellem Alkoholgehalt (in % vol) die Volumeneinheiten reinen Alkohols bei einer Temperatur von 20 °C, die durch vollständiges Vergären des in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthaltenen Zuckers gebildet werden können;

c)

Gesamtalkoholgehalt (in % vol) die Summe des vorhandenen und des potenziellen Alkoholgehalts;

d)

natürlichem Alkoholgehalt (in % vol) den Gesamtalkoholgehalt des betreffenden Erzeugnisses vor jeglicher Anreicherung;

e)

% vol die Abkürzung für die Volumenkonzentration bei 20 °C.

3.

Für die Anwendung der Unterposition 2204 30 10 gilt als „anderer Traubenmost, teilweise gegoren“ das aus der Gärung eines Traubenmosts hervorgehende Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1 % vol und von weniger als drei Fünfteln seines Gesamtalkoholgehalts.

4.

Für die Anwendung der Unterpositionen 2204 21 und 2204 29:

A.

Versteht man unter „Gesamttrockenmasse“ die Summe an Stoffen, ausgedrückt in Gramm und bezogen auf einen Liter, die — unter bestimmten physikalischen Voraussetzungen — sich nicht verflüchtigen.

Die Gesamttrockenmasse ist durch Dichtemessung bei einer Temperatur von 20 °C zu ermitteln.

B.

a)

Waren der Unterpositionen 2204 21 11 bis 2204 21 99 und 2204 29 12 bis 2204 29 99 verbleiben in der jeweiligen Unterposition, sofern die vorhandene Gesamttrockenmasse, bezogen auf einen Liter, die nachstehend angegebenen Mengen nicht übersteigt:

1.

90 g oder weniger Gesamttrockenmasse je Liter, für Waren mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 13 % vol oder weniger;

2.

130 g oder weniger Gesamttrockenmasse je Liter, für Waren mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 13 % vol bis 15 % vol;

3.

130 g oder weniger Gesamttrockenmasse je Liter, für Waren mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol bis 18 % vol;

4.

330 g oder weniger Gesamttrockenmasse je Liter, für Waren mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol bis 22 % vol.

Waren, deren Gehalt an Gesamttrockenmasse die in den Ziffern 1, 2, 3 und 4 entsprechend dem jeweiligen Alkoholgehalt vorgesehenen Höchstmengen übersteigt, sind der jeweils nächstfolgenden Ziffer zuzuweisen. Waren, deren Gehalt an Gesamttrockenmasse 330 g je Liter übersteigt, sind der Unterposition 2204 21 99 oder 2204 29 99 zuzuweisen.

b)

Die Bestimmungen des Absatzes a gelten nicht für Waren der Unterpositionen 2204 21 23, 2204 21 81, 2204 29 11 und 2204 29 77.

5.

Zu den Unterpositionen 2204 21 11 bis 2204 21 99 und 2204 29 12 bis 2204 29 99 gehören z. B.:

a)

Most aus frischen Weintrauben, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder unterbrochen worden ist, d. h. das Erzeugnis, das

einen vorhandenen Alkoholgehalt von 12 % vol oder mehr, jedoch weniger als 15 % vol aufweist und

durch Zusatz eines Erzeugnisses, das aus der Destillation von Wein gewonnen wurde, zu einem ungegorenen Traubenmost mit einem natürlichen Alkoholgehalt von 8,5 % vol oder mehr gewonnen wird;

b)

Brennwein, d. h. das Erzeugnis, das

einen vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol bis 24 % vol aufweist,

ausschließlich dadurch gewonnen wird, dass einem Wein ohne Restzucker ein nicht rektifiziertes, aus der Destillation von Wein hervorgegangenes Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 86 % vol oder weniger zugesetzt wird, und

einen Gehalt an flüchtiger Säure von 1,50 g/l oder weniger, berechnet als Essigsäure, aufweist;

c)

Likörwein, d. h. das Erzeugnis, das

einen Gesamtalkoholgehalt von 17,5 % vol oder mehr sowie einen vorhandenen Alkoholgehalt von 15 % vol bis 22 % vol aufweist und

aus Traubenmost oder Wein gewonnen wird, wobei diese Erzeugnisse von Rebsorten, die in dem Drittland ihrer Herkunft für die Herstellung von Likörwein zugelassen sind, stammen und einen natürlichen Alkoholgehalt von 12 % vol oder mehr aufweisen müssen:

durch Anwendung von Kälte oder

durch den Zusatz folgender Erzeugnisse während oder nach der Gärung:

eines Erzeugnisses, das aus der Destillation von Wein gewonnen wurde,

eines konzentrierten Traubenmostes oder im Falle bestimmter Qualitätslikörweine einer noch festzulegenden Liste, bei denen ein solches Verfahren von jeher angewandt wird, eines Traubenmostes, der durch unmittelbare Einwirkung von Feuerwärme konzentriert worden ist und, abgesehen von diesem Vorgang, der Definition von konzentriertem Traubenmost entspricht,

einer Mischung dieser Erzeugnisse.

Bestimmte Qualitätslikörweine einer noch festzulegenden Liste können jedoch aus frischem, ungegorenem Traubenmost gewonnen werden, ohne dass dieser einen natürlichen Alkoholgehalt von 12 % vol oder mehr aufweisen muss.

6.

Für die Anwendung der Unterpositionen 2204 21 11 bis 2204 21 78, 2204 21 81 bis 2204 21 83, 2204 29 11 bis 2204 29 58, 2204 29 77 bis 2204 29 82 gelten als „Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete“ Weine mit Ursprung aus der Europäischen Gemeinschaft, die den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 179 vom 14.07.1999, S. 1) sowie den zur Durchführung dieser Verordnung erlassenen Bestimmungen entsprechen und die in den einzelstaatlichen Regelungen definiert sind.

7.

Als „konzentrierter Traubenmost“ im Sinne der Unterpositionen 2204 30 92 und 2204 30 96 gilt der Traubenmost, bei dem der — unter Verwendung der im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 558/93 vorgesehenen Methode — bei einer Temperatur von 20 °C auf dem Refraktometer abgelesene Trockenmassegehalt nicht unter 50,9 % liegt.

8.

Zu Position 2205 gehören nur die Wermutweine und anderen mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisierten Weine aus frischen Weintrauben, die einen vorhandenen Alkoholgehalt von 7 % vol oder mehr aufweisen.

9.

Für die Anwendung der Unterposition 2206 00 10 gilt als „Tresterwein“ das Erzeugnis, das durch die Gärung von nicht behandeltem, in Wasser aufgeschwemmtem Traubentrester oder durch Auslaugen von gegorenem Traubentrester mit Wasser gewonnen wird.

10.

Für die Anwendung der Unterpositionen 2206 00 31 und 2206 00 39 gelten als „schäumend“:

gegorene Getränke in Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind;

gegorene Getränke in anderer Aufmachung mit einem Überdruck von 1,5 bar oder mehr, gemessen bei einer Temperatur von 20 °C.

11.

Für die Anwendung der Unterpositionen 2209 00 11 und 2209 00 19 gilt als „Weinessig“ der Essig, der ausschließlich durch Essigsäuregärung aus Wein hergestellt wird und einen Säuregehalt, berechnet als Essigsäure, von mindestens 60 g/l aufweist.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

2201

Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee

 

 

2201 10

Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser

 

 

 

natürliches Mineralwasser

 

 

2201 10 11

ohne Kohlensäure

frei

l

2201 10 19

anderes

frei

l

2201 10 90

andere

frei

l

2201 90 00

andere

frei

2202

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009

 

 

2202 10 00

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen

9,6

l

2202 90

andere

 

 

2202 90 10

keine Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0404 und keine Fette aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend

9,6

l

 

andere, mit einem Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 von

 

 

2202 90 91

weniger als 0,2 GHT

6,4 + 13,7 €/100 kg/net

l

2202 90 95

0,2 oder mehr, jedoch weniger als 2 GHT

5,5 + 12,1 €/100 kg/net

l

2202 90 99

2 GHT oder mehr

5,4 + 21,2 €/100 kg/net

l

2203 00

Bier aus Malz

 

 

 

in Behältnissen mit einem Inhalt von 10 l oder weniger

 

 

2203 00 01

in Flaschen

frei

l

2203 00 09

anderes

frei

l

2203 00 10

in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 10 l

frei

l

2204

Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009

 

 

2204 10

Schaumwein

 

 

 

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 8,5 % vol oder mehr

 

 

2204 10 11

Champagner

32 €/hl

l

2204 10 19

anderer

32 €/hl

l

 

anderer

 

 

2204 10 91

Asti spumante

32 €/hl

l

2204 10 99

anderer

32 €/hl

l

 

anderer Wein; Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder unterbrochen worden ist

 

 

2204 21

in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

 

 

2204 21 10

Wein, ausgenommen Wein der Unterposition 2204 10, in Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind; Wein in anderen Umschließungen, mit einem auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 1 bar oder mehr, jedoch weniger als 3 bar, gemessen bei einer Temperatur von 20 °C

32 €/hl

l

 

andere

 

 

 

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 13 % vol oder weniger

 

 

 

Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete

 

 

 

Weißwein

 

 

2204 21 11

Alsace (Elsass)

13,1 €/hl

l

2204 21 12

Bordeaux

13,1 €/hl

l

2204 21 13

Bourgogne (Burgund)

13,1 €/hl

l

2204 21 17

Val de Loire

13,1 €/hl

l

2204 21 18

Mosel-Saar-Ruwer

13,1 €/hl

l

2204 21 19

Pfalz

13,1 €/hl

l

2204 21 22

Rheinhessen

13,1 €/hl

l

2204 21 23

Tokaj

14,8 €/hl

l

2204 21 24

Lazio

13,1 €/hl

l

2204 21 26

Toscana

13,1 €/hl

l

2204 21 27

Trentino (Trentin), Alto Adige (Südtirol) und Friuli

13,1 €/hl

l

2204 21 28

Veneto

13,1 €/hl

l

2204 21 32

Vinho Verde

13,1 €/hl

l

2204 21 34

Penedés

13,1 €/hl

l

2204 21 36

Rioja

13,1 €/hl

l

2204 21 37

Valencia

13,1 €/hl

l

2204 21 38

andere

13,1 €/hl

l

 

andere

 

 

2204 21 42

Bordeaux

13,1 €/hl

l

2204 21 43

Bourgogne (Burgund)

13,1 €/hl

l

2204 21 44

Beaujolais

13,1 €/hl

l

2204 21 46

Côtes-du-Rhône

13,1 €/hl

l

2204 21 47

Languedoc-Roussillon

13,1 €/hl

l

2204 21 48

Val de Loire

13,1 €/hl

l

2204 21 62

Piemonte (Piemont)

13,1 €/hl

l

2204 21 66

Toscana

13,1 €/hl

l

2204 21 67

Trentino (Trentin) und Alto Adige (Südtirol)

13,1 €/hl

l

2204 21 68

Veneto

13,1 €/hl

l

2204 21 69

Dão, Bairrada und Douro

13,1 €/hl

l

2204 21 71

Navarra

13,1 €/hl

l

2204 21 74

Penedés

13,1 €/hl

l

2204 21 76

Rioja

13,1 €/hl

l

2204 21 77

Valdepeñas

13,1 €/hl

l

2204 21 78

andere

13,1 €/hl

l

 

andere

 

 

2204 21 79

Weißwein

13,1 €/hl

l

2204 21 80

andere

13,1 €/hl

l

 

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 13 % vol bis 15 % vol

 

 

 

Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete

 

 

 

Weißwein

 

 

2204 21 81

Tokaj

15,8 €/hl

l

2204 21 82

andere

15,4 €/hl

l

2204 21 83

andere

15,4 €/hl

l

 

andere

 

 

2204 21 84

Weißwein

15,4 €/hl

l

2204 21 85

andere

15,4 €/hl

l

 

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol bis 18 % vol

 

 

2204 21 87

Marsala

18,6 €/hl

l

2204 21 88

Samos und Muskat de Limnos

18,6 €/hl

l

2204 21 89

Port

14,8 €/hl

l

2204 21 91

Madeira und Moscatel de Setubal

14,8 €/hl

l

2204 21 92

Sherry

14,8 €/hl

l

2204 21 94

andere

18,6 €/hl

l

 

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol bis 22 % vol

 

 

2204 21 95

Port

15,8 €/hl

l

2204 21 96

Madeira, Sherry und Moscatel de Setubal

15,8 €/hl

l

2204 21 98

andere

20,9 €/hl

l

2204 21 99

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol

1,75 €/% vol/hl

l

2204 29

andere

 

 

2204 29 10

Wein, ausgenommen Wein der Unterposition 2204 10, in Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind; Wein in anderen Umschließungen, mit einem auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 1 bar oder mehr, jedoch weniger als 3 bar, gemessen bei einer Temperatur von 20 °C

32 €/hl

l

 

andere

 

 

 

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 13 % vol oder weniger

 

 

 

Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete

 

 

 

Weißwein

 

 

2204 29 11

Tokaj

13,1 €/hl

l

2204 29 12

Bordeaux

9,9 €/hl

l

2204 29 13

Bourgogne (Burgund)

9,9 €/hl

l

2204 29 17

Val de Loire

9,9 €/hl

l

2204 29 18

andere

9,9 €/hl

l

 

andere

 

 

2204 29 42

Bordeaux

9,9 €/hl

l

2204 29 43

Bourgogne (Burgund)

9,9 €/hl

l

2204 29 44

Beaujolais

9,9 €/hl

l

2204 29 46

Côtes-du-Rhône

9,9 €/hl

l

2204 29 47

Languedoc-Roussillon

9,9 €/hl

l

2204 29 48

Val de Loire

9,9 €/hl

l

2204 29 58

andere

9,9 €/hl

l

 

andere

 

 

 

Weißwein

 

 

2204 29 62

Sicilia (Sizilien)

9,9 €/hl

l

2204 29 64

Veneto

9,9 €/hl

l

2204 29 65

andere

9,9 €/hl

l

 

andere

 

 

2204 29 71

Puglia (Apulien)

9,9 €/hl

l

2204 29 72

Sicilia (Sizilien)

9,9 €/hl

l

2204 29 75

andere

9,9 €/hl

l

 

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 13 % vol bis 15 % vol

 

 

 

Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete

 

 

 

Weißwein

 

 

2204 29 77

Tokaj

14,2 €/hl

l

2204 29 78

andere

12,1 €/hl

l

2204 29 82

andere

12,1 €/hl

l

 

andere

 

 

2204 29 83

Weißwein

12,1 €/hl

l

2204 29 84

andere

12,1 €/hl

l

 

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol bis 18 % vol

 

 

2204 29 87

Marsala

15,4 €/hl

l

2204 29 88

Samos und Muskat de Limnos

15,4 €/hl

l

2204 29 89

Port

12,1 €/hl

l

2204 29 91

Madeira und Moscatel de Setubal

12,1 €/hl

l

2204 29 92

Sherry

12,1 €/hl

l

2204 29 94

andere

15,4 €/hl

l

 

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol bis 22 % vol

 

 

2204 29 95

Port

13,1 €/hl

l

2204 29 96

Madeira, Sherry und Moscatel de Setubal

13,1 €/hl

l

2204 29 98

andere

20,9 €/hl

l

2204 29 99

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol

1,75 €/% vol/hl

l

2204 30

anderer Traubenmost

 

 

2204 30 10

teilweise gegoren, auch ohne Alkohol stumm gemacht

32

l

 

anderer

 

 

 

mit einer Dichte von 1,33 g/cm3 oder weniger bei 20 °C und einem vorhandenen Alkoholgehalt von 1 % vol oder weniger

 

 

2204 30 92

konzentriert

 (95)

l

2204 30 94

anderer

 (95)

l

 

anderer

 

 

2204 30 96

konzentriert

 (95)

l

2204 30 98

anderer

 (95)

l

2205

Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert

 

 

2205 10

in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

 

 

2205 10 10

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol oder weniger

10,9 €/hl

l

2205 10 90

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol

0,9 €/% vol/hl + 6,4 €/hl

l

2205 90

andere

 

 

2205 90 10

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol oder weniger

9 €/hl

l

2205 90 90

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol

0,9 €/% vol/hl

l

2206 00

Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein und Met); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nicht alkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

2206 00 10

Tresterwein

1,3 €/% vol/hl MIN 7,2 €/hl

l

 

andere

 

 

 

schäumend

 

 

2206 00 31

Apfelwein und Birnenwein

19,2 €/hl

l

2206 00 39

andere

19,2 €/hl

l

 

andere, in Behältnissen mit einem Inhalt von

 

 

 

2 l oder weniger

 

 

2206 00 51

Apfelwein und Birnenwein

7,7 €/hl

l

2206 00 59

andere

7,7 €/hl

l

 

mehr als 2 l

 

 

2206 00 81

Apfelwein und Birnenwein

5,76 €/hl

l

2206 00 89

andere

5,76 €/hl

l

2207

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt

 

 

2207 10 00

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt

19,2 €/hl

l

2207 20 00

Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt

10,2 €/hl

l

2208

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke

 

 

2208 20

Branntwein aus Wein oder Traubentrester

 

 

 

in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

 

 

2208 20 12

Cognac

frei

l alc. 100 %

2208 20 14

Armagnac

frei

l alc. 100 %

2208 20 26

Grappa

frei

l alc. 100 %

2208 20 27

Brandy de Jerez

frei

l alc. 100 %

2208 20 29

anderer

frei

l alc. 100 %

 

in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l

 

 

2208 20 40

Rohbrand

frei

l alc. 100 %

 

anderer

 

 

2208 20 62

Cognac

frei

l alc. 100 %

2208 20 64

Armagnac

frei

l alc. 100 %

2208 20 86

Grappa

frei

l alc. 100 %

2208 20 87

Brandy de Jerez

frei

l alc. 100 %

2208 20 89

anderer

frei

l alc. 100 %

2208 30

Whisky

 

 

 

„Bourbon“-Whiskey, in Behältnissen mit einem Inhalt von

 

 

2208 30 11

2 l oder weniger

frei

l alc. 100 %

2208 30 19

mehr als 2 l

frei

l alc. 100 %

 

„Scotch“-Whisky

 

 

 

„malt“-Whisky, in Behältnissen mit einem Inhalt von

 

 

2208 30 32

2 l oder weniger

frei

l alc. 100 %

2208 30 38

mehr als 2 l

frei

l alc. 100 %

 

„blended“-Whisky, in Behältnissen mit einem Inhalt von

 

 

2208 30 52

2 l oder weniger

frei

l alc. 100 %

2208 30 58

mehr als 2 l

frei

l alc. 100 %

 

anderer, in Behältnissen mit einem Inhalt von

 

 

2208 30 72

2 l oder weniger

frei

l alc. 100 %

2208 30 78

mehr als 2 l

frei

l alc. 100 %

 

anderer, in Behältnissen mit einem Inhalt von

 

 

2208 30 82

2 l oder weniger

frei

l alc. 100 %

2208 30 88

mehr als 2 l

frei

l alc. 100 %

2208 40

Rum und Taffia

 

 

 

in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

 

 

2208 40 11

Rum mit einem Gehalt an anderen flüchtigen Stoffen als Ethyl- und Methylalkohol von 225 g oder mehr pro hl reinen Alkohols (+/- 10 %)

0,6 €/% vol/hl + 3,2 €/hl

l alc. 100 %

 

andere

 

 

2208 40 31

mit einem Wert von mehr als 7,9 € pro l reinen Alkohol

frei

l alc. 100 %

2208 40 39

andere

0,6 €/% vol/hl + 3,2 €/hl

l alc. 100 %

 

in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l

 

 

2208 40 51

Rum mit einem Gehalt an anderen flüchtigen Stoffen als Ethyl- und Methylalkohol von 225 g oder mehr pro hl reinen Alkohols (+/- 10 %)

0,6 €/% vol/hl

l alc. 100 %

 

andere

 

 

2208 40 91

mit einem Wert von mehr als 2 € pro l reinen Alkohol

frei

l alc. 100 %

2208 40 99

andere

0,6 €/% vol/hl

l alc. 100 %

2208 50

Gin und Genever

 

 

 

Gin, in Behältnissen mit einem Inhalt von

 

 

2208 50 11

2 l oder weniger

frei

l alc. 100 %

2208 50 19

mehr als 2 l

frei

l alc. 100 %

 

Genever, in Behältnissen mit einem Inhalt von

 

 

2208 50 91

2 l oder weniger

frei

l alc. 100 %

2208 50 99

mehr als 2 l

frei

l alc. 100 %

2208 60

Wodka

 

 

 

mit einem Alkoholgehalt von 45,4 % vol oder weniger, in Behältnissen mit einem Inhalt von

 

 

2208 60 11

2 l oder weniger

frei

l alc. 100 %

2208 60 19

mehr als 2 l

frei

l alc. 100 %

 

mit einem Alkoholgehalt von mehr als 45,4 % vol, in Behältnissen mit einem Inhalt von

 

 

2208 60 91

2 l oder weniger

frei

l alc. 100 %

2208 60 99

mehr als 2 Liter

frei

l alc. 100 %

2208 70

Likör

 

 

2208 70 10

in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

frei

l alc. 100 %

2208 70 90

in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l

frei

l alc. 100 %

2208 90

andere

 

 

 

Arrak, in Behältnissen mit einem Inhalt von

 

 

2208 90 11

2 l oder weniger

frei

l alc. 100 %

2208 90 19

mehr als 2 l

frei

l alc. 100 %

 

Pflaumenbranntwein, Birnenbranntwein und Kirschbranntwein, in Behältnissen mit einem Inhalt von

 

 

2208 90 33

2 l oder weniger

frei

l alc. 100 %

2208 90 38

mehr als 2 l

frei

l alc. 100 %

 

anderer Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke, in Behältnissen mit einem Inhalt von

 

 

 

2 l oder weniger

 

 

2208 90 41

Ouzo

frei

l alc. 100 %

 

andere

 

 

 

Branntwein

 

 

 

Obstbranntwein

 

 

2208 90 45

Calvados

frei

l alc. 100 %

2208 90 48

anderer

frei

l alc. 100 %

 

anderer

 

 

2208 90 52

Korn

frei

l alc. 100 %

2208 90 54

Tequila

frei

l alc. 100 %

2208 90 56

anderer

frei

l alc. 100 %

2208 90 69

andere alkoholhaltige Getränke

frei

l alc. 100 %

 

mehr als 2 l

 

 

 

Branntwein

 

 

2208 90 71

Obstbranntwein

frei

l alc. 100 %

2208 90 75

Tequila

frei

l alc. 100 %

2208 90 77

anderer

frei

l alc. 100 %

2208 90 78

andere alkoholhaltige Getränke

frei

l alc. 100 %

 

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt, in Behältnissen mit einem Inhalt von

 

 

2208 90 91

2 l oder weniger

1 €/% vol/hl + 6,4 €/hl

l alc. 100 %

2208 90 99

mehr als 2 l

1 €/% vol/hl

l alc. 100 %

2209 00

Speiseessig

 

 

 

Weinessig, in Behältnissen mit einem Inhalt von

 

 

2209 00 11

2 l oder weniger

6,4 €/hl

l

2209 00 19

mehr als 2 l

4,8 €/hl

l

 

anderer, in Behältnissen mit einem Inhalt von

 

 

2209 00 91

2 l oder weniger

5,12 €/hl

l

2209 00 99

mehr als 2 l

3,84 €/hl

l

KAPITEL 23

RÜCKSTÄNDE UND ABFÄLLE DER LEBENSMITTELINDUSTRIE; ZUBEREITETES FUTTER

Anmerkung

1.

Zu Position 2309 gehören auch Erzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen, die aus der Verarbeitung von pflanzlichen oder tierischen Stoffen stammen und die durch die Verarbeitung die wesentlichen Merkmale der Ausgangsstoffe verloren haben. Dies gilt nicht für pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und Nebenerzeugnisse aus dieser Verarbeitung.

Unterpositions-Anmerkung

1.

Als „erucasäurearme Raps- oder Rübsensamen“ im Sinne der Unterposition 2306 41 gelten Samen mit der Beschaffenheit, wie sie in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 12 festgelegt ist.

Zusätzliche Anmerkungen

1.

Zu den Unterpositionen 2303 10 11 und 2303 10 19 gehören nur Rückstände aus der Maisstärkegewinnung. Ausgenommen sind Mischungen aus Rückständen der Maisstärkegewinnung mit Erzeugnissen von anderen Pflanzen oder mit Erzeugnissen aus Mais, die mit anderen Verfahren als der Nassmüllerei zur Herstellung von Maisstärke gewonnen wurden.

Ihr Stärkegehalt, bestimmt nach der Methode gemäß Anhang I, Ziffer 1 der Richtlinie 72/199/EWG der Kommission und bezogen auf die Trockenmasse, darf 28 GHT nicht übersteigen. Der Fettgehalt, bestimmt nach der Methode A in Anhang I der Richtlinie 84/4/EWG der Kommission und bezogen auf die Trockenmasse, darf 4,5 GHT nicht übersteigen.

2.

Zu Unterposition 2306 70 00 gehören nur Rückstände aus der Gewinnung von Maiskeimöl, die die folgenden auf die Trockenmasse bezogenen Gewichtsanteile enthalten:

a)

Erzeugnisse mit einem Gehalt an Fett von weniger als 3 GHT:

Stärkegehalt: weniger als 45 GHT

Proteingehalt (Stickstoffgehalt × 6,25): 11,5 GHT oder mehr;

b)

Erzeugnisse mit einem Gehalt an Fett von 3 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 8 GHT:

Stärkegehalt: weniger als 45 GHT

Proteingehalt (Stickstoffgehalt × 6,25): 13 GHT oder mehr.

Darüber hinaus dürfen die Rückstände nicht andere als vom Maiskorn stammende Anteile aufweisen.

Zur Bestimmung des Stärke- und Proteingehalts sind die jeweiligen in Anlage I Ziffern 1 und 2 der Richtlinie 72/199/EWG der Kommission beschriebenen Methoden anzuwenden.

Zur Bestimmung des Fett- und des Feuchtigkeitsgehalts sind die jeweiligen in der Anlage Ziffer 4 — Verfahren A — bzw. Ziffer 1 der Richtlinie 71/393/EWG der Kommission beschriebenen Methoden anzuwenden.

Erzeugnisse, die Bestandteile des Maiskorns enthalten, die dem Rückstand nach der Gewinnung des Maiskeimöls zugesetzt wurden, sind ausgenommen, wenn diese Bestandteile nicht dem Verfahren der Gewinnung des Maiskeimöls unterworfen wurden.

3.

Für die Anwendung der Unterpositionen 2307 00 11, 2307 00 19, 2308 00 11 und 2308 00 19 versteht man jeweils unter:

vorhandenem Alkoholgehalt (in % mas) die Masseneinheiten reinen Alkohols, die in 100 Masseneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind;

potenziellem Alkoholgehalt (in % mas) die Masseneinheiten reinen Alkohols, die durch vollständiges Vergären des in 100 Masseneinheiten des Erzeugnisses enthaltenen Zuckers gebildet werden können;

Gesamtalkoholgehalt (in % mas) die Summe des vorhandenen Alkoholgehalts und des potenziellen Alkoholgehalts;

% mas: die Abkürzung für den Massengehalt.

4.

Für die Anwendung der Unterpositionen 2309 10 11 bis 2309 10 70 und 2309 90 31 bis 2309 90 70 gelten als Milcherzeugnisse die Waren der Positionen 0401, 0402, 0404, 0405, 0406 und der Unterpositionen 0403 10 11 bis 0403 10 39, 0403 90 11 bis 0403 90 69, 1702 11 00, 1702 19 00 und 2106 90 51.

5.

Zu Unterposition 2309 90 20 gehören — mit Ausnahme von Mischungen aus Rückständen der Maisstärkegewinnung mit Erzeugnissen von anderen Pflanzen oder Erzeugnissen aus Mais, die aus anderen Verfahren als der Nassmüllerei zur Maisstärkeherstellung gewonnen wurden — nur Rückstände aus der Maisstärkegewinnung, die enthalten:

15 GHT oder weniger Rückstände vom Sichten von Mais aus dem nassmüllerischen Verfahren und/oder

Rückstände aus Maisquellwasser aus dem nassmüllerischen Verfahren, das zur Herstellung von Alkohol oder anderen Erzeugnissen aus Stärke gebraucht wurde.

Diese Erzeugnisse können auch Rückstände aus der Maiskeimölgewinnung mittels nassmüllerischem Verfahren enthalten.

Ihr Stärkegehalt, bestimmt nach der Methode gemäß Anhang I Ziffer 1 der Richtlinie 72/199/EWG der Kommission und bezogen auf die Trockenmasse, darf 28 GHT nicht übersteigen. Der Fettgehalt, bestimmt nach der Methode A in Anhang I der Richtlinie 84/4/EWG der Kommission und bezogen auf die Trockenmasse, darf 4,5 GHT nicht übersteigen. Der Proteingehalt, bestimmt nach der Methode gemäß Anhang I Ziffer 2 der Richtlinie 72/199/EWG der Kommission und bezogen auf die Trockenmasse, darf 40 GHT nicht übersteigen.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

2301

Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben/Grammeln

 

 

2301 10 00

Mehl und Pellets von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen; Grieben/Grammeln

frei

2301 20 00

Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren

frei

2302

Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten

 

 

2302 10

von Mais

 

 

2302 10 10

mit einem Gehalt an Stärke von 35 GHT oder weniger

44 €/t

2302 10 90

andere

89 €/t

2302 20

von Reis

 

 

2302 20 10

mit einem Gehalt an Stärke von 35 GHT oder weniger

44 €/t

2302 20 90

andere

89 €/t

2302 30

von Weizen

 

 

2302 30 10

mit einem Gehalt an Stärke von 28 GHT oder weniger, vorausgesetzt, dass entweder 10 GHT oder weniger der Ware durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 0,2 mm hindurchgehen oder bei einem Siebdurchgang von mehr als 10 GHT der auf die Trockenmasse bezogene Aschegehalt des Siebdurchgangs 1,5 GHT oder mehr beträgt

44 €/t (96)

2302 30 90

andere

89 €/t (96)

2302 40

von anderem Getreide

 

 

2302 40 10

mit einem Gehalt an Stärke von 28 GHT oder weniger, vorausgesetzt, dass entweder 10 GHT oder weniger der Ware durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 0,2 mm hindurchgehen oder bei einem Siebdurchgang von mehr als 10 GHT der auf die Trockenmasse bezogene Aschegehalt des Siebdurchgangs 1,5 GHT oder mehr beträgt

44 €/t (96)

2302 40 90

andere

89 €/t (96)

2302 50 00

von Hülsenfrüchten

5,1

2303

Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets

 

 

2303 10

Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände

 

 

 

Rückstände aus der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem auf die Trockenmasse bezogenen Proteingehalt von

 

 

2303 10 11

mehr als 40 GHT

320 €/t

2303 10 19

40 GHT oder weniger

frei

2303 10 90

andere

frei

2303 20

ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung

 

 

2303 20 10

ausgelaugte Rübenschnitzel

frei

2303 20 90

andere

frei

2303 30 00

Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien

frei

2304 00 00

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

frei

2305 00 00

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

frei

2306

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch gemahlen oder in Form von Pellets, ausgenommen Waren der Positionen 2304 und 2305

 

 

2306 10 00

aus Baumwollsamen

frei

2306 20 00

aus Leinsamen

frei

2306 30 00

aus Sonnenblumenkernen

frei

 

aus Raps- oder Rübsensamen

 

 

2306 41 00

aus erucasäurearmen Raps- oder Rübsensamen

frei

2306 49 00

andere

frei

2306 50 00

aus Kokosnüssen (Kopra)

frei

2306 60 00

aus Palmnüssen oder Palmkernen

frei

2306 70 00

aus Maiskeimen

frei

2306 90

andere

 

 

 

Olivenölkuchen und andere Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl

 

 

2306 90 11

mit einem Gehalt an Olivenöl von 3 GHT oder weniger

frei

2306 90 19

mit einem Gehalt an Olivenöl von mehr als 3 GHT

48 €/t

2306 90 90

andere

frei

2307 00

Weintrub/Weingeläger; Weinstein, roh

 

 

 

Weintrub/Weingeläger

 

 

2307 00 11

mit einem Gesamtalkoholgehalt von 7,9 % mas oder weniger und einem Trockenmassegehalt von 25 GHT oder mehr

frei

2307 00 19

anderer

1,62 €/kg/tot. alc.

2307 00 90

Weinstein, roh

frei

2308 00

Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

 

Traubentrester

 

 

2308 00 11

mit einem Gesamtalkoholgehalt von 4,3 % mas oder weniger und einem Trockenmassegehalt von 40 GHT oder mehr

frei

2308 00 19

anderer

1,62 €/kg/tot. alc.

2308 00 40

Eicheln und Rosskastanien; Trester (ausgenommen Traubentrester)

frei

2308 00 90

andere

1,6

2309

Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art

 

 

2309 10

Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

 

Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 51 bis 1702 30 99, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Stärke oder Milcherzeugnisse enthaltend

 

 

 

Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup enthaltend

 

 

 

keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von 10 GHT oder weniger

 

 

2309 10 11

keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

frei

2309 10 13

mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

498 €/t

2309 10 15

mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 oder mehr, jedoch weniger als 75 GHT

730 €/t

2309 10 19

mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 75 GHT oder mehr

948 €/t

 

mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 10 bis 30 GHT

 

 

2309 10 31

keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

frei

2309 10 33

mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

530 €/t

2309 10 39

mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr

888 €/t

 

mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 30 GHT

 

 

2309 10 51

keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

102 €/t

2309 10 53

mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

577 €/t

2309 10 59

mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr

730 €/t

2309 10 70

weder Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin noch Maltodextrinsirup, jedoch Milcherzeugnisse enthaltend

948 €/t

2309 10 90

andere

9,6

2309 90

andere

 

 

2309 90 10

Solubles von Fischen oder Meeressäugetieren

3,8

2309 90 20

Erzeugnisse gemäß der Zusätzlichen Anmerkung 5 zu diesem Kapitel

frei

 

andere, einschließlich Vormischungen

 

 

 

Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 51 bis 1702 30 99, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Stärke oder Milcherzeugnisse enthaltend

 

 

 

Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup enthaltend

 

 

 

keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von 10 GHT oder weniger

 

 

2309 90 31

keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

23 €/t (96)

2309 90 33

mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

498 €/t

2309 90 35

mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 oder mehr, jedoch weniger als 75 GHT

730 €/t

2309 90 39

mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 75 GHT oder mehr

948 €/t

 

mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 10 bis 30 GHT

 

 

2309 90 41

keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

55 €/t (96)

2309 90 43

mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

530 €/t

2309 90 49

mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr

888 €/t

 

mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 30 GHT

 

 

2309 90 51

keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

102 €/t (96)

2309 90 53

mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

577 €/t

2309 90 59

mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr

730 €/t

2309 90 70

weder Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin noch Maltodextrinsirup, jedoch Milcherzeugnisse enthaltend

948 €/t

 

andere

 

 

2309 90 91

ausgelaugte Rübenschnitzel, melassiert

12

 

andere

 

 

2309 90 95

mit einem Gehalt an Cholinchlorid von 49 GHT oder mehr, auf organischem oder anorganischem Trägerstoff

9,6

kg C5H14ClNO

2309 90 99

andere

9,6

KAPITEL 24

TABAK UND VERARBEITETE TABAKERSATZSTOFFE

Anmerkung

1.

Zu Kapitel 24 gehören nicht Zigaretten für medizinische Zwecke (Kapitel 30).

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

2401

Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle

 

 

2401 10

Tabak, nicht entrippt

 

 

 

„flue-cured“ Virginia und „light-air-cured“ Burley, einschließlich Burleyhybriden; „light-air-cured“ Maryland und „fire-cured“ Tabak (97)

 

 

2401 10 10

„flue-cured“ Virginia

18,4 MIN 22 € MAX 24 €/100 kg/net

2401 10 20

„light-air-cured“ Burley, einschließlich Burleyhybriden

18,4 MIN 22 € MAX 24 €/100 kg/net

2401 10 30

„light-air-cured“ Maryland

18,4 MIN 22 € MAX 24 €/100 kg/net

 

„fire-cured“ Tabak

 

 

2401 10 41

Kentucky

18,4 MIN 22 € MAX 24 €/100 kg/net

2401 10 49

anderer

18,4 MIN 22 € MAX 24 €/100 kg/net

 

anderer

 

 

2401 10 50

„light-air-cured“ Tabak

11,2 MIN 22 € MAX 56 €/100 kg/net

2401 10 60

„sun-cured“ Orienttabak

11,2 MIN 22 € MAX 56 €/100 kg/net

2401 10 70

„dark-air-cured“ Tabak

11,2 MIN 22 € MAX 56 €/100 kg/net

2401 10 80

„flue-cured“ Tabak

11,2 MIN 22 € MAX 56 €/100 kg/net

2401 10 90

anderer Tabak

11,2 MIN 22 € MAX 56 €/100 kg/net

2401 20

Tabak, teilweise oder ganz entrippt

 

 

 

„flue-cured“ Virginia und „light-air-cured“ Burley, einschließlich Burleyhybriden; „light-air-cured“ Maryland und „fire-cured“ Tabak (97)

 

 

2401 20 10

„flue-cured“ Virginia

18,4 MIN 22 € MAX 24 €/100 kg/net

2401 20 20

„light-air-cured“ Burley, einschließlich Burleyhybriden

18,4 MIN 22 € MAX 24 €/100 kg/net

2401 20 30

„light-air-cured“ Maryland

18,4 MIN 22 € MAX 24 €/100 kg/net

 

„fire-cured“ Tabak

 

 

2401 20 41

Kentucky

18,4 MIN 22 € MAX 24 €/100 kg/net

2401 20 49

anderer

18,4 MIN 22 € MAX 24 €/100 kg/net

 

anderer

 

 

2401 20 50

„light-air-cured“ Tabak

11,2 MIN 22 € MAX 56 €/100 kg/net

2401 20 60

„sun-cured“ Orienttabak

11,2 MIN 22 € MAX 56 €/100 kg/net

2401 20 70

„dark-air-cured“ Tabak

11,2 MIN 22 € MAX 56 €/100 kg/net

2401 20 80

„flue-cured“ Tabak

11,2 MIN 22 € MAX 56 €/100 kg/net

2401 20 90

anderer Tabak

11,2 MIN 22 € MAX 56 €/100 kg/net

2401 30 00

Tabakabfälle

11,2 MIN 22 € MAX 56 €/100 kg/net

2402

Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen

 

 

2402 10 00

Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend

26

1 000 p/st

2402 20

Zigaretten, Tabak enthaltend

 

 

2402 20 10

Nelken enthaltend

10

1 000 p/st

2402 20 90

andere

57,6

1 000 p/st

2402 90 00

andere

57,6

2403

Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen

 

 

2403 10

Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatzstoffen

 

 

2403 10 10

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger

74,9

2403 10 90

anderer

74,9

 

andere

 

 

2403 91 00

„homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak

16,6

2403 99

andere

 

 

2403 99 10

Kautabak und Schnupftabak

41,6

2403 99 90

andere

16,6

ABSCHNITT V

MINERALISCHE STOFFE

KAPITEL 25

SALZ; SCHWEFEL; STEINE UND ERDEN; GIPS, KALK UND ZEMENT

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 25 gehören, soweit sich aus den einzelnen Positionen oder der nachstehenden Anmerkung 4 nichts anderes ergibt, nur Stoffe im Rohzustand sowie Stoffe, die geschlämmt (auch mit Hilfe chemischer Mittel, die Verunreinigungen ausscheiden, ohne die Struktur der Stoffe zu verändern), gebrochen, gemahlen, zerrieben, gesichtet, gesiebt oder durch Flotation, magnetische Trennung oder andere mechanische oder physikalische Verfahren (ausgenommen Kristallisation) angereichert sind, jedoch nicht geröstete, gebrannte oder durch Mischen gewonnene Stoffe und Stoffe, die eine weitergehende Bearbeitung erfahren haben, als bei den einzelnen Positionen angegeben ist.

Den Stoffen dieses Kapitels kann ein Antistaubmittel zugesetzt sein, vorausgesetzt, dass dieser Zusatz die Ware nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter macht als für den allgemeinen Gebrauch.

2.

Zu Kapitel 25 gehören nicht:

a)

sublimierter Schwefel, gefällter Schwefel und kolloider Schwefel (Position 2802);

b)

Farberden mit einem Gehalt an gebundenem Eisen, berechnet als Fe2O3, von 70 GHT oder mehr (Position 2821);

c)

Arzneiwaren und andere Erzeugnisse des Kapitels 30;

d)

zubereitete Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel (Kapitel 33);

e)

Pflastersteine, Bordsteine und Pflasterplatten (Position 6801), Würfel und dergleichen für Mosaike (Position 6802), Tonschieferplatten zum Dachdecken oder zum Verkleiden von Gebäuden (Position 6803);

f)

Edelsteine und Schmucksteine (Position 7102 oder 7103);

g)

künstliche Kristalle des Natriumchlorids oder des Magnesiumoxids (ausgenommen optische Elemente) mit einem Stückgewicht von 2,5 g oder mehr der Position 3824; optische Elemente aus Natriumchlorid oder Magnesiumoxid (Position 9001);

h)

Billardkreide (Position 9504);

ij)

Schreib- und Zeichenkreide, Schneiderkreide (Position 9609).

3.

Kommt für die Einreihung einer Ware sowohl die Position 2517 als auch eine andere Position dieses Kapitels in Betracht, so ist die Ware der Position 2517 zuzuweisen.

4.

Zu Position 2530 gehören insbesondere: Vermiculit, Perlit und Chlorite, nicht gebläht; Farberden, auch gebrannt oder untereinander gemischt; natürlicher Eisenglimmer, natürlicher Meerschaum (auch in polierten Stücken); natürlicher Bernstein; wiedergewonnener Meerschaum und wiedergewonnener Bernstein, in Platten, Stäben, Stangen und ähnlichen Formen, nicht weiter bearbeitet; Gagat (Jett); Strontiumcarbonat (Strontianit), auch gebrannt, ausgenommen Strontiumoxid; Scherben und Bruch von keramisch hergestellten Waren; Stücke von Ziegelsteinen und gebrochenem Beton.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

2501 00

Salz (einschließlich präpariertes Speisesalz und denaturiertes Salz) und reines Natriumchlorid, auch in wässriger Lösung oder mit Zusatz von Rieselhilfen (Antibackmittel oder Fluidifiantien); Meerwasser

 

 

2501 00 10

Meerwasser und Salinen-Mutterlauge

frei

 

Salz (einschließlich präpariertes Speisesalz und denaturiertes Salz) und reines Natriumchlorid, auch in wässriger Lösung oder mit Zusatz von Rieselhilfen (Antibackmittel oder Fluidifiantien)

 

 

2501 00 31

zur chemischen Umwandlung (Spaltung in Na und Cl) zum Herstellen anderer Erzeugnisse (98)

frei

 

anderes

 

 

2501 00 51

vergällt (99) oder zu anderen industriellen Zwecken (einschließlich Raffinage), ausgenommen das Haltbarmachen oder Zubereiten von Lebensmitteln oder Futtermitteln (98)

1,7 €/1 000 kg/net

 

anderes

 

 

2501 00 91

Speisesalz

2,6 €/1 000 kg/net

2501 00 99

anderes

2,6 €/1 000 kg/net

2502 00 00

Schwefelkies, nicht geröstet

frei

2503 00

Schwefel aller Art, ausgenommen sublimierter Schwefel, gefällter Schwefel und kolloider Schwefel

 

 

2503 00 10

roh oder nicht raffiniert

frei

2503 00 90

anderer

1,7

2504

Natürlicher Grafit

 

 

2504 10 00

in Pulverform oder in Flocken

frei

2504 90 00

anderer

frei

2505

Natürliche Sande aller Art, auch gefärbt, ausgenommen metallhaltige Sande des Kapitels 26

 

 

2505 10 00

kieselsaure Sande und Quarzsande

frei

2505 90 00

andere

frei

2506

Quarz (ausgenommen natürliche Sande); Quarzite, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

 

 

2506 10 00

Quarz

frei

 

Quarzite

 

 

2506 21 00

roh oder grob behauen

frei

2506 29 00

andere

frei

2507 00

Kaolin und anderer kaolinhaltiger Ton und Lehm, auch gebrannt

 

 

2507 00 20

Kaolin

frei

2507 00 80

anderer kaolinhaltiger Ton und Lehm

frei

2508

Anderer Ton und Lehm (ausgenommen geblähter Ton der Position 6806), Andalusit, Cyanit, Sillimanit, auch gebrannt; Mullit; Schamotte-Körnungen und Ton-Dinasmassen

 

 

2508 10 00

Bentonit

frei

2508 20 00

Bleich- und Walkerden

frei

2508 30 00

feuerfester Ton und Lehm

frei

2508 40 00

anderer Ton und Lehm

frei

2508 50 00

Andalusit, Cyanit und Sillimanit

frei

2508 60 00

Mullit

frei

2508 70 00

Schamotte-Körnungen und Ton-Dinasmassen

frei

2509 00 00

Kreide

frei

2510

Natürliche Calciumphosphate, natürliche Aluminiumcalciumphosphate und Phosphatkreiden

 

 

2510 10 00

nicht gemahlen

frei

2510 20 00

gemahlen

frei

2511

Natürliches Bariumsulfat (Baryt); natürliches Bariumcarbonat (Witherit), auch gebrannt, ausgenommen Bariumoxid der Position 2816

 

 

2511 10 00

natürliches Bariumsulfat (Baryt)

frei

2511 20 00

natürliches Bariumcarbonat (Witherit), auch gebrannt

frei

2512 00 00

Kieselsäurehaltige Fossilienmehle (z. B. Kieselgur, Tripel und Diatomit) und ähnliche kieselsäurehaltige Erden, auch gebrannt, mit einem Schüttgewicht von 1 oder weniger

frei

2513

Bimsstein; Schmirgel; natürlicher Korund, natürlicher Granat und andere natürliche Schleifmittel, auch wärmebehandelt

 

 

 

Bimsstein

 

 

2513 11 00

roh oder in ungleichmäßigen Stücken, einschließlich gebrochener Bimsstein (Bimskies)

frei

2513 19 00

anderer

frei

2513 20 00

Schmirgel, natürlicher Korund, natürlicher Granat und andere natürliche Schleifmittel

frei

2514 00 00

Tonschiefer, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

frei

2515

Marmor, Travertin, Ecaussine und andere Werksteine aus Kalkstein, mit einem Schüttgewicht von 2,5 oder mehr, und Alabaster, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

 

 

 

Marmor und Travertin

 

 

2515 11 00

roh oder grob behauen

frei

2515 12

durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

 

 

2515 12 20

mit einer Dicke von 4 cm oder weniger

frei

2515 12 50

mit einer Dicke von mehr als 4 cm bis 25 cm

frei

2515 12 90

andere

frei

2515 20 00

Ecaussine und andere Werksteine aus Kalkstein; Alabaster

frei

2516

Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

 

 

 

Granit

 

 

2516 11 00

roh oder grob behauen

frei

2516 12

durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

 

 

2516 12 10

mit einer Dicke von 25 cm oder weniger

frei

2516 12 90

andere

frei

 

Sandstein

 

 

2516 21 00

roh oder grob behauen

frei

2516 22 00

durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

frei

2516 90 00

andere Werksteine

frei

2517

Feldsteine, Kies und zerkleinerte Steine, von der beim Betonbau oder als Steinmaterial im Wege- und Bahnbau verwendeten Art, Feuerstein (Flintstein) und Kiesel, auch wärmebehandelt; Makadam aus Schlacken und ähnlichen Industrieabfällen, auch mit den im ersten Teil dieser Position aufgeführten Stoffen vermischt; Teermakadam; Körnungen/Granalien, Splitter und Mehl von Steinen der Positionen 2515 und 2516, auch wärmebehandelt

 

 

2517 10

Feldsteine, Kies und zerkleinerte Steine, von der beim Betonbau oder als Steinmaterial im Wege- und Bahnbau verwendeten Art, Feuerstein (Flintstein) und Kiesel, auch wärmebehandelt

 

 

2517 10 10

Feldsteine, Kies, Feuerstein (Flintstein) und Kiesel

frei

2517 10 20

Dolomit und Kalksteine, zerkleinert

frei

2517 10 80

andere

frei

2517 20 00

Makadam aus Schlacken und ähnlichen Industrieabfällen, auch mit den in der Unterposition 2517 10 aufgeführten Stoffen vermischt

frei

2517 30 00

Teermakadam

frei

 

Körnungen/Granalien, Splitter und Mehl von Steinen der Positionen 2515 und 2516, auch wärmebehandelt

 

 

2517 41 00

aus Marmor

frei

2517 49 00

andere

frei

2518

Dolomit, auch gebrannt oder gesintert, einschließlich Dolomit, grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten; Dolomitstampfmasse

 

 

2518 10 00

Dolomit, weder gebrannt noch gesintert

frei

2518 20 00

Dolomit, gebrannt oder gesintert

frei

2518 30 00

Dolomitstampfmasse

frei

2519

Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit); geschmolzene Magnesia; totgebrannte (gesinterte) Magnesia, auch mit Zusatz von geringen Mengen anderer Oxide vor dem Sintern; anderes Magnesiumoxid, auch chemisch rein

 

 

2519 10 00

natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit)

frei

2519 90

andere

 

 

2519 90 10

Magnesiumoxid, ausgenommen gebranntes natürliches Magnesiumcarbonat

1,7

2519 90 30

totgebrannte (gesinterte) Magnesia

frei

2519 90 90

andere

frei

2520

Gipsstein; Anhydrit; Gips (aus gebranntem Gipsstein oder aus Calciumsulfat), auch gefärbt oder mit geringen Zusätzen von Abbindebeschleunigern oder -verzögerern

 

 

2520 10 00

Gipsstein; Anhydrit

frei

2520 20

Gips

 

 

2520 20 10

Baugips

frei

2520 20 90

anderer

frei

2521 00 00

Kalksteine von der als Hochofenzuschläge oder zum Herstellen von Kalk oder Zement verwendeten Art

frei

2522

Luftkalk, auch gelöscht, und hydraulischer Kalk, ausgenommen reines Calciumoxid und Calciumhydroxid der Position 2825

 

 

2522 10 00

Luftkalk, ungelöscht

1,7

2522 20 00

Luftkalk, gelöscht

1,7

2522 30 00

hydraulischer Kalk

1,7

2523

Zement (einschließlich Zementklinker), auch gefärbt

 

 

2523 10 00

Zementklinker

1,7

 

Portlandzement

 

 

2523 21 00

weißer Zement, auch künstlich gefärbt

1,7

2523 29 00

anderer

1,7

2523 30 00

Tonerdezement

1,7

2523 90

anderer Zement

 

 

2523 90 10

Hochofenzement

1,7

2523 90 80

anderer

1,7

2524 00 00

Asbest

frei

2525

Glimmer, auch in ungleichmäßige Blätter oder Scheiben gespalten (Schuppen); Glimmerabfall

 

 

2525 10 00

Glimmer, roh oder in ungleichmäßige Blätter oder Scheiben gespalten

frei

2525 20 00

Glimmerpulver

frei

2525 30 00

Glimmerabfall

frei

2526

Natürlicher Speckstein und Talk, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder quadratischen oder rechteckigen Platten; Talkum

 

 

2526 10 00

weder gemahlen noch sonst zerkleinert

frei

2526 20 00

gemahlen oder sonst zerkleinert

frei

2527

 

 

2528

Natürliche Borate und ihre Konzentrate (auch calciniert), ausgenommen aus natürlichen Solen ausgeschiedene Borate; natürliche Borsäure mit einem Gehalt an H3BO3 von nicht mehr als 85 GHT in der Trockenmasse

 

 

2528 10 00

natürliche Natriumborate und ihre Konzentrate (auch calciniert)

frei

2528 90 00

andere

frei

2529

Feldspat; Leuzit, Nephelin und Nephelinsyenit; Flussspat

 

 

2529 10 00

Feldspat

frei

 

Flussspat

 

 

2529 21 00

mit einem Gehalt an Calciumfluorid von 97 GHT oder weniger

frei

2529 22 00

mit einem Gehalt an Calciumfluorid von mehr als 97 GHT

frei

2529 30 00

Leuzit, Nephelin und Nephelinsyenit

frei

2530

Mineralische Stoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

2530 10

Vermiculit, Perlit und Chlorite, nicht gebläht

 

 

2530 10 10

Perlit

frei

2530 10 90

Vermiculit und Chlorite

frei

2530 20 00

Kieserit und Epsomit (natürliche Magnesiumsulfate)

frei

2530 90

andere

 

 

2530 90 20

Sepiolith

frei

2530 90 98

andere

frei

KAPITEL 26

ERZE SOWIE SCHLACKEN UND ASCHEN

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 26 gehören nicht:

a)

Schlacken und andere ähnliche Industrieabfälle, als Makadam aufbereitet (Position 2517);

b)

natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), auch gebrannt (Position 2519);

c)

Schlämme aus Erdöllagertanks, überwiegend aus Ölen dieser Art bestehend (Position 2710);

d)

Dephosphorationsschlacken des Kapitels 31;

e)

Hüttenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen (Position 6806);

f)

Abfälle und Schrott, von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art (Position 7112);

g)

aus Erzen erschmolzene Kupfer-, Nickel- und Kobaltmatten (Abschnitt XV).

2.

Erze der Positionen 2601 bis 2617 sind Mineralien, die die metallurgische Industrie zum Gewinnen von Quecksilber, von Metallen der Position 2844 oder von Metallen der Abschnitte XIV oder XV verwendet, auch wenn sie zu nichtmetallurgischen Zwecken bestimmt sind. Sie dürfen jedoch nicht anders aufbereitet sein, als es bei Erzen für die metallurgische Industrie üblich ist.

3.

Zu Position 2620 gehören nur:

a)

Aschen und Rückstände, wie sie in der Industrie zum Gewinnen von Metall oder zum Herstellen von Metallverbindungen verwendet werden, ausgenommen sind Aschen und Rückstände vom Verbrennen von Siedlungsabfällen (Position 2621), und

b)

arsenhaltige Aschen und Rückstände, auch Metalle enthaltend, wie sie zum Gewinnen von Arsen, der Metalle oder zum Herstellen von chemischen Verbindungen daraus verwendet werden.

Unterpositions-Anmerkungen

1.

Im Sinne der Unterposition 2620 21 gelten als „bleihaltige Benzinschlämme und Schlämme von bleihaltigen Antiklopfmitteln“ Schlämme aus Lagertanks von bleihaltigem Benzin und bleihaltigen Antiklopfmitteln (z. B. Tetraethylblei), die im Wesentlichen aus Blei, Bleiverbindungen und Eisenoxid bestehen.

2.

Aschen und Rückstände, die Arsen, Quecksilber, Thallium oder Mischungen davon enthalten, wie sie zum Gewinnen von Arsen, der genannten Metalle oder zum Herstellen von chemischen Verbindungen daraus verwendet werden, gehören zu Unterposition 2620 60.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

2601

Eisenerze und ihre Konzentrate, einschließlich Schwefelkiesabbrände

 

 

 

Eisenerze und ihre Konzentrate, ausgenommen Schwefelkiesabbrände

 

 

2601 11 00

nicht agglomeriert

frei

2601 12 00

agglomeriert

frei

2601 20 00

Schwefelkiesabbrände

frei

2602 00 00

Manganerze und ihre Konzentrate, einschließlich eisenhaltige Manganerze und ihre Konzentrate, mit einem Gehalt an Mangan von 20 GHT oder mehr, bezogen auf die Trockenmasse

frei

2603 00 00

Kupfererze und ihre Konzentrate

frei

2604 00 00

Nickelerze und ihre Konzentrate

frei

2605 00 00

Cobalterze und ihre Konzentrate

frei

2606 00 00

Aluminiumerze und ihre Konzentrate

frei

2607 00 00

Bleierze und ihre Konzentrate

frei

2608 00 00

Zinkerze und ihre Konzentrate

frei

2609 00 00

Zinnerze und ihre Konzentrate

frei

2610 00 00

Chromerze und ihre Konzentrate

frei

2611 00 00

Wolframerze und ihre Konzentrate

frei

2612

Uran- oder Thoriumerze und deren Konzentrate

 

 

2612 10

Uranerze und ihre Konzentrate

 

 

2612 10 10

Uranerze und Pechblende, mit einem Gehalt an Uran von mehr als 5 GHT (Euratom)

frei

2612 10 90

andere

frei

2612 20

Thoriumerze und ihre Konzentrate

 

 

2612 20 10

Monazit; Uran-Thorianit und andere Thoriumerze, mit einem Gehalt an Thorium von mehr als 20 GHT (Euratom)

frei

2612 20 90

andere

frei

2613

Molybdänerze und ihre Konzentrate

 

 

2613 10 00

geröstet

frei

2613 90 00

andere

frei

2614 00

Titanerze und ihre Konzentrate

 

 

2614 00 10

Ilmenit und seine Konzentrate

frei

2614 00 90

andere

frei

2615

Niobium-, Tantal-, Vanadium- oder Zirkonerze und deren Konzentrate

 

 

2615 10 00

Zirkonerze und ihre Konzentrate

frei

2615 90

andere

 

 

2615 90 10

Niobium- und Tantalerze und deren Konzentrate

frei

2615 90 90

Vanadiumerze und ihre Konzentrate

frei

2616

Edelmetallerze und ihre Konzentrate

 

 

2616 10 00

Silbererze und ihre Konzentrate

frei

2616 90 00

andere

frei

2617

Andere Erze und ihre Konzentrate

 

 

2617 10 00

Antimonerze und ihre Konzentrate

frei

2617 90 00

andere

frei

2618 00 00

Granulierte Schlacke (Schlackensand) aus der Eisen- und Stahlherstellung

frei

2619 00

Schlacken (ausgenommen granulierte Schlacke), Zunder und andere Abfälle der Eisen- und Stahlherstellung

 

 

2619 00 20

Abfälle, geeignet zur Wiedergewinnung von Eisen oder Mangan

frei

2619 00 40

Schlacken, geeignet zur Gewinnung von Titanoxid

frei

2619 00 80

andere

frei

2620

Aschen und Rückstände (ausgenommen solche der Eisen- und Stahlherstellung), die Arsen, Metalle oder Metallverbindungen enthalten

 

 

 

überwiegend Zink enthaltend

 

 

2620 11 00

Galvanisationsmatte (Hartzink)

frei

2620 19 00

andere

frei

 

überwiegend Blei enthaltend

 

 

2620 21 00

Schlämme von bleihaltigem Benzin und Schlämme von bleihaltigen Antiklopfmitteln

frei

2620 29 00

andere

frei

2620 30 00

überwiegend Kupfer enthaltend

frei

2620 40 00

überwiegend Aluminium enthaltend

frei

2620 60 00

Arsen, Quecksilber, Thallium oder deren Mischungen enthaltend, wie sie zum Gewinnen von Arsen, der genannten Metalle oder zum Herstellen von chemischen Verbindungen daraus verwendet werden

frei

 

andere

 

 

2620 91 00

Antimon, Beryllium, Cadmium, Chrom oder deren Mischungen enthaltend

frei

2620 99

andere

 

 

2620 99 10

überwiegend Nickel enthaltend

frei

2620 99 20

überwiegend Niob oder Tantal enthaltend

frei

2620 99 40

überwiegend Zinn enthaltend

frei

2620 99 60

überwiegend Titan enthaltend

frei

2620 99 95

andere

frei

2621

Andere Schlacken und Aschen, einschließlich Seetangasche; Aschen und Rückstände vom Verbrennen von Siedlungsabfällen

 

 

2621 10 00

Aschen und Rückstände vom Verbrennen von Siedlungsabfällen

frei

2621 90 00

andere

frei

KAPITEL 27

MINERALISCHE BRENNSTOFFE, MINERALÖLE UND ERZEUGNISSE IHRER DESTILLATION; BITUMINÖSE STOFFE; MINERALWACHSE

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 27 gehören nicht:

a)

isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen; chemisch reines Methan und Propan gehören jedoch zu Position 2711;

b)

Arzneiwaren der Position 3003 oder 3004;

c)

Mischungen ungesättigter Kohlenwasserstoffe der Position 3301, 3302 oder 3805.

2.

Unter der Bezeichnung „Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien“ in der Position 2710 sind neben Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien auch ähnliche Öle sowie vorwiegend aus Mischungen ungesättigter Kohlenwasserstoffe bestehende Öle ohne Rücksicht auf das Herstellungsverfahren zu verstehen, in denen die nicht aromatischen Bestandteile im Gewicht gegenüber den aromatischen Bestandteilen überwiegen.

Die Bezeichnung gilt jedoch nicht für die flüssigen synthetischen Polyolefine, von denen bei der Vakuumdestillation bei 300 °C — bezogen auf 1 013 Millibar — weniger als 60 RHT übergehen (Kapitel 39).

3.

Als „Ölabfälle“ im Sinne der Position 2710 gelten Abfälle, die hauptsächlich Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (gemäß Anmerkung 2 dieses Kapitels), gegebenenfalls mit Wasser vermischt, enthalten. Hierzu gehören:

a)

derartige Öle, die sich nicht länger als Primärprodukte eignen (z. B. gebrauchte Schmieröle, gebrauchte Hydrauliköle und gebrauchte Transformatorenöle);

b)

Ölschlämme aus Tanks zur Lagerung von Erdöl, die hauptsächlich derartige Öle und Zusätze (z. B. chemische Stoffe) in hoher Konzentration enthalten, die zur Herstellung von Primärprodukten eingesetzt werden, sowie

c)

derartige Öle in Form von Öl-in-Wasser-Emulsionen oder von Mischungen mit Wasser wie sie bei Ölleckagen, beim Reinigen von Tanks oder beim Einsatz von Schneidölen bei Bearbeitungsvorgängen entstehen.

Unterpositionsanmerkungen

1.

Als „Anthrazit“ im Sinne der Unterposition 2701 11 gilt Steinkohle mit einem Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von 14 RHT oder weniger (bezogen auf die trockene, mineralstofffreie Substanz).

2.

Als „bitumenhaltige Steinkohle“ im Sinne der Unterposition 2701 12 gilt Steinkohle mit einem Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von mehr als 14 RHT (bezogen auf die trockene, mineralstofffreie Substanz) und einem Heizwert von 5 833 kcal/kg oder mehr (bezogen auf die feuchte, mineralstofffreie Substanz).

3.

Als „Benzole“, „Toluole“, „Xylole“, „Naphthalin“ und „Phenole“ im Sinne der Unterpositionen 2707 10, 2707 20, 2707 30, 2707 40 und 2707 60 gelten Erzeugnisse, die mehr als 50 GHT Benzol bzw. Toluol, Xylol, Naphthalin oder Phenol enthalten.

4.

Als „Leichtöle und Zubereitungen“ im Sinne der Unterposition 2710 11 gelten Öle und Zubereitungen, bei deren Destillation nach ASTM D 86 bis 210 °C einschließlich der Destillationsverluste mindestens 90 RHT übergehen.

Zusätzliche Anmerkungen (100)

1.

Im Sinne der Position 2710 gelten als:

a)

„Spezialbenzine“ (Unterpositionen 2710 11 21 und 2710 11 25) die Leichtöle nach Unterpositions-Anmerkung 4 zu Kapitel 27, die keine Antiklopfmittel enthalten, mit einer Spanne von höchstens 60 °C zwischen den beiden Temperaturen, bei denen einschließlich der Destillationsverluste 5 und 90 RHT übergehen;

b)

„Testbenzin“ — white spirit — (Unterposition 2710 11 21) die Spezialbenzine nach Buchstabe a) mit einem Flammpunkt nach Abel-Pensky über 21 °C (101);

c)

„mittelschwere Öle“ (Unterpositionen 2710 19 11 bis 2710 19 29) die Öle und Zubereitungen, bei deren Destillation nach ASTM D 86 bis 210 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 90 RHT und bis 250 °C mindestens 65 RHT übergehen;

d)

„Schweröle“ (Unterpositionen 2710 19 31 bis 2710 19 99) die Öle und Zubereitungen, bei deren Destillation nach ASTM D 86 bis 250 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 65 RHT übergehen oder bei denen der Hundertsatz der Destillation bei 250 °C nach dieser Methode nicht ermittelt werden kann;

e)

„Gasöl“ (Unterpositionen 2710 19 31 bis 2710 19 49) die Schweröle nach Buchstabe d, bei deren Destillation nach ASTM D 86 bis 350 °C einschließlich der Destillationsverluste mindestens 85 RHT übergehen;

f)

„Heizöl“ (Unterpositionen 2710 19 51 bis 2710 19 69) die Schweröle nach Buchstabe d, ausgenommen das Gasöl nach Buchstabe e, deren Viskosität V bei einer Farbe C nach Verdünnung:

den Wert der Zeile I der nachstehenden Tabelle nicht übersteigt, wenn die Sulfatasche nach ASTM D 874 weniger als 1 % und die Verseifungszahl nach ASTM D 939-54 weniger als 4 beträgt;

den Wert der Zeile II übersteigt, wenn ihr Pourpoint nach ASTM D 97 10 °C oder mehr beträgt;

zwischen den Werten der Zeilen I und II liegt oder dem Wert der Zeile II gleich ist, wenn bei ihrer Destillation nach ASTM D 86 bei 300 °C mindestens 25 RHT übergehen oder, falls dabei weniger als 25 RHT übergehen, wenn ihr Pourpoint nach ASTM D 97 mehr als – 10 °C beträgt. Dies gilt nur für Öle mit einer Farbe C nach Verdünnung von weniger als 2.

Vergleichstabelle Farbe C nach Verdünnung/Viskosität V

Farbe C

 

0

0,5

1

1,5

2

2,5

3

3,5

4

4,5

5

5,5

6

6,5

7

7,5 und mehr

Viskosität

V

I

4

4

4

5,4

9

15,1

25,3

42,4

71,1

119

200

335

562

943

1 580

2 650

II

7

7

7

7

9

15,1

25,3

42,4

71,1

119

200

335

562

943

1 580

2 650

Die „Viskosität V“ im Sinne dieser Anmerkung ist die kinematische Viskosität bei 50 °C in 10– 6 m2 s– 1 nach ASTM D 445.

Die „Farbe C nach Verdünnung“ im Sinne dieser Anmerkung ist die Farbe nach ASTM D 1500 nach Verdünnung eines Raumhundertteils des Erzeugnisses mit 100 RHT Tetrachlorkohlenstoff. Die Farbe muss unmittelbar nach der Verdünnung ermittelt werden.

Zu den Unterpositionen 2710 19 51 bis 2710 19 69 gehören nur Öle von natürlicher Farbe.

Zu diesen Unterpositionen gehören nicht die Schweröle nach dem vorstehenden Buchstaben d, bei denen sich nicht ermitteln lässt:

der Hundertsatz der Destillation bei 250 °C nach ASTM D 86 (Null gilt als ein Hundertsatz);

oder die kinematische Viskosität bei 50 °C nach ASTM D 445;

oder die Farbe C nach Verdünnung nach ASTM D 1500.

Diese Erzeugnisse gehören zu den Unterpositionen 2710 19 71 bis 2710 19 99.

2.

Im Sinne der Position 2712 gilt als „rohes Vaselin“ (Unterposition 2712 10 10) Vaselin mit einer natürlichen Farbe dunkler als 4,5 nach ASTM D 1500.

3.

Im Sinne der Unterpositionen 2712 90 31 bis 2712 90 39 gelten als „roh“ die Erzeugnisse:

a)

deren Ölgehalt nach ASTM D 721 mindestens 3,5 beträgt und deren Viskosität bei 100 °C nach ASTM D 445 weniger als 9 × 10– 6 m2 s– 1 beträgt oder

b)

deren natürliche Farbe nach ASTM D 1500 dunkler als 3 ist und deren Viskosität bei 100 °C nach ASTM D 445 mindestens 9 × 10– 6 m2 s– 1 beträgt.

4.

Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen 2710, 2711 und 2712 gelten:

a)

die Vakuumdestillation;

b)

die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung;

c)

das Kracken;

d)

das Reformieren;

e)

die Raffination mit Selektiv-Lösemitteln;

f)

die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aus aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit;

g)

die Polymerisation;

h)

die Alkylierung;

ij)

die Isomerisation;

k)

nur für Erzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 31 bis 2710 19 99: das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 % vermindert wird (Methode ASTM D 1266-59T);

l)

nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern;

m)

nur für Erzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 31 bis 2710 19 99: die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und bei einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Unterpositionen 2710 19 71 bis 2710 19 99 mit Wasserstoff (z. B. Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren;

n)

nur für Erzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 51 bis 2710 19 69: die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach ASTM D 86 bis 300 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen. Gehen bei der Destillation nach ASTM D 86 bis 300 °C einschließlich der Destillationsverluste 30 RHT oder mehr über und fallen bei der atmosphärischen Destillation Erzeugnisse der Unterpositionen 2710 11 11 bis 2710 11 90 oder 2710 19 11 bis 2710 19 29 an, so ist die Teilmenge des Einsatzproduktes, die der Gesamtmenge der angefallenen Erzeugnisse gleich ist, nach der Beschaffenheit und dem Zollwert bei der Abfertigung zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren und nach dem Zollsatz der Unterpositionen 2710 19 61 bis 2710 19 69 zu verzollen. In die Gesamtmenge der angefallenen Erzeugnisse werden die Erzeugnisse nicht eingerechnet, die innerhalb von sechs Monaten unter den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen in begünstigten Verfahren weiter bearbeitet oder in einem anderen Verfahren chemisch umgewandelt werden;

o)

nur für Erzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 71 bis 2710 19 99: die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung;

p)

nur für Erzeugnisse der Unterposition 2712 90 31: die Entölung durch fraktionierte Kristallisation.

Ist vor diesen Verfahren aus technischen Gründen eine Vorbehandlung erforderlich, so gilt die Zollfreiheit nur für die Menge der Erzeugnisse, die den oben genannten Verfahren tatsächlich unterzogen werden; bei der Vorbehandlung auftretende Verluste bleiben unverzollt.

5.

Fallen bei der chemischen Umwandlung oder bei einer technisch notwendigen Vorbehandlung Erzeugnisse der Positionen oder Unterpositionen 2707 10 10, 2707 20 10, 2707 30 10, 2707 50 10, 2710, 2711, 2712 10, 2712 20, 2712 90 31 bis 2712 90 99 und 2713 90 an, so ist die Teilmenge des Einsatzproduktes, die der Gesamtmenge dieser Erzeugnisse gleich ist, nach der Beschaffenheit und dem Zollwert bei der Abfertigung zur chemischen Umwandlung und nach dem Zollsatz „zu anderer Verwendung“ zu verzollen. In die Gesamtmenge werden die Erzeugnisse der Positionen 2710 bis 2712 nicht eingerechnet, die innerhalb von sechs Monaten unter den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen in begünstigten Verfahren weiter bearbeitet oder einer weiteren chemischen Umwandlung unterworfen werden.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

2701

Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe

 

 

 

Steinkohle, auch in Pulverform, jedoch nicht agglomeriert

 

 

2701 11

Anthrazit

 

 

2701 11 10

mit einem Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von 10 RHT oder weniger (bezogen auf die trockene, mineralstofffreie Substanz)

frei

2701 11 90

andere

frei

2701 12

bitumenhaltige Steinkohle

 

 

2701 12 10

Kokskohle

frei

2701 12 90

andere

frei

2701 19 00

andere Steinkohle

frei

2701 20 00

Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe

frei

2702

Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Gagat (Jett)

 

 

2702 10 00

Braunkohle, auch in Pulverform, jedoch nicht agglomeriert

frei

2702 20 00

Braunkohle, agglomeriert

frei

2703 00 00

Torf (einschließlich Torfstreu), auch agglomeriert

frei

2704 00

Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle

 

 

 

Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle

 

 

2704 00 11

zum Herstellen von Elektroden

frei

2704 00 19

anderer

frei

2704 00 30

Koks und Schwelkoks, aus Braunkohle

frei

2704 00 90

andere

frei

2705 00 00

Steinkohlengas, Wassergas, Generatorgas, Schwachgas und ähnliche Gase, ausgenommen Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

frei

1 000 m3

2706 00 00

Teer aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf und andere Mineralteere, auch entwässert oder teilweise destilliert, einschließlich rekonstituierte Teere

frei

2707

Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen

 

 

2707 10

Benzole

 

 

2707 10 10

zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

3

2707 10 90

zu anderer Verwendung (102)

frei

2707 20

Toluole

 

 

2707 20 10

zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

3

2707 20 90

zu anderer Verwendung (102)

frei

2707 30

Xylole

 

 

2707 30 10

zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

3

2707 30 90

zu anderer Verwendung (102)

frei

2707 40 00

Naphthalin

frei

2707 50

andere Mischungen aromatischer Kohlenwasserstoffe, bei deren Destillation nach ASTM D 86 bis 250 °C einschließlich der Destillationsverluste mindestens 65 RHT übergehen

 

 

2707 50 10

zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

3

2707 50 90

zu anderer Verwendung (102)

frei

2707 60 00

Phenole

1,2

 

andere

 

 

2707 91 00

Kreosotöle

1,7

2707 99

andere

 

 

 

rohe Öle

 

 

2707 99 11

rohe Leichtöle, bei deren Destillation 90 RHT oder mehr bis 200 °C übergehen

1,7

2707 99 19

andere

frei

2707 99 30

schwefelhaltige Kopfprodukte

frei

2707 99 50

basische Erzeugnisse

1,7

2707 99 70

Anthracen

frei

 

andere

 

 

2707 99 91

zum Herstellen von Waren der Position 2803 (102)

frei

2707 99 99

andere

1,7

2708

Pech und Pechkoks aus Steinkohlenteer oder anderen Mineralteeren

 

 

2708 10 00

Pech

frei

2708 20 00

Pechkoks

frei

2709 00

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh

 

 

2709 00 10

Erdgaskondensate

frei

2709 00 90

anderes

frei

2710

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle

 

 

 

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausgenommen rohe Öle) und Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Ölabfälle

 

 

2710 11

Leichtöle und Zubereitungen

 

 

2710 11 11

zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren (102)

4,7 (103)

2710 11 15

zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710 11 11 (102)

4,7 (103)  (104)

 

zu anderer Verwendung

 

 

 

Spezialbenzine

 

 

2710 11 21

Testbenzin (white spirit)

4,7

2710 11 25

andere

4,7

 

andere

 

 

 

Motorenbenzin

 

 

2710 11 31

Flugbenzin

4,7

 

anderes, mit einem Bleigehalt von

 

 

 

0,013 g/l oder weniger

 

 

2710 11 41

mit einer Oktanzahl (ROZ) von weniger als 95

4,7

1 000 l (105)

2710 11 45

mit einer Oktanzahl (ROZ) von 95 oder mehr, jedoch weniger als 98

4,7

1 000 l (105)

2710 11 49

mit einer Oktanzahl (ROZ) von 98 oder mehr

4,7

1 000 l (105)

 

mehr als 0,013 g/l

 

 

2710 11 51

mit einer Oktanzahl (ROZ) von weniger als 98

4,7

1 000 l (105)

2710 11 59

mit einer Oktanzahl (ROZ) von 98 oder mehr

4,7

1 000 l (105)

2710 11 70

leichter Flugturbinenkraftstoff

4,7

2710 11 90

andere Leichtöle

4,7

2710 19

andere

 

 

 

mittelschwere Öle

 

 

2710 19 11

zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren (102)

4,7 (103)

2710 19 15

zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710 19 11 (102)

4,7 (103)  (104)

 

zu anderer Verwendung

 

 

 

Leuchtöl (Kerosin)

 

 

2710 19 21

Flugturbinenkraftstoff

4,7

2710 19 25

anderes

4,7

2710 19 29

andere

4,7

 

Schweröle

 

 

 

Gasöl

 

 

2710 19 31

zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren (102)

3,5 (103)

2710 19 35

zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710 19 31 (102)

3,5 (103)  (104)

 

zu anderer Verwendung

 

 

2710 19 41

mit einem Schwefelgehalt von 0,05 GHT oder weniger

3,5 (106)

2710 19 45

mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,05 GHT bis 0,2 GHT

3,5 (106)

2710 19 49

mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,2 GHT

3,5

 

Heizöle

 

 

2710 19 51

zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren (102)

3,5 (103)

2710 19 55

zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710 19 51 (102)

3,5 (103)  (104)

 

zu anderer Verwendung

 

 

2710 19 61

mit einem Schwefelgehalt von 1 GHT oder weniger

3,5

2710 19 63

mit einem Schwefelgehalt von mehr als 1 GHT bis 2 GHT

3,5

2710 19 65

mit einem Schwefelgehalt von mehr als 2 GHT bis 2,8 GHT

3,5

2710 19 69

mit einem Schwefelgehalt von mehr als 2,8 GHT

3,5

 

Schmieröle; andere Öle

 

 

2710 19 71

zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren (102)

3,7 (103)

2710 19 75

zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710 19 71 (102)

3,7 (103)  (104)

 

zu anderer Verwendung

 

 

2710 19 81

Motorenöle, Kompressorenöle, Turbinenöle

3,7

2710 19 83

Hydrauliköle

3,7

2710 19 85

Weißöle, Paraffinum liquidum

3,7

2710 19 87

Getriebeöle

3,7

2710 19 91

Metallbearbeitungsöle, Formöle, Korrosionsschutzöle

3,7

2710 19 93

Elektroisolieröle

3,7

2710 19 99

andere Schmieröle und andere Öle

3,7

 

Ölabfälle

 

 

2710 91 00

polychlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT) oder polybromierte Biphenyle (PBB) enthaltend

3,5

2710 99 00

andere

3,5

2711

Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

 

 

 

verflüssigt

 

 

2711 11 00

Erdgas

0,7 (103)

TJ

2711 12

Propan

 

 

 

Propan mit einem Reinheitsgrad von 99 Hundertteilen oder mehr

 

 

2711 12 11

zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff

8

2711 12 19

zu anderer Verwendung (102)

frei

 

anderes

 

 

2711 12 91

zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren (102)

0,7 (103)

2711 12 93

zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2711 12 91 (102)

0,7 (103)  (104)

 

zu anderer Verwendung

 

 

2711 12 94

mit einem Reinheitsgrad von mehr als 90, jedoch weniger als 99 Hundertteilen

0,7

2711 12 97

andere

0,7

2711 13

Butane

 

 

2711 13 10

zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren (102)

0,7 (103)

2711 13 30

zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2711 13 10 (102)

0,7 (103)  (104)

 

zu anderer Verwendung

 

 

2711 13 91

mit einem Reinheitsgrad von mehr als 90, jedoch weniger als 95 Hundertteilen

0,7

2711 13 97

andere

0,7

2711 14 00

Ethylen, Propylen, Butylen und Butadien

0,7 (103)

2711 19 00

andere

0,7 (103)

 

in gasförmigem Zustand

 

 

2711 21 00

Erdgas

0,7 (103)

TJ

2711 29 00

andere

0,7 (103)

2712

Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („slack wax“), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt

 

 

2712 10

Vaselin

 

 

2712 10 10

roh

0,7 (103)

2712 10 90

andere

2,2

2712 20

Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT

 

 

2712 20 10

synthetisches Paraffin mit einem Molekulargewicht von 460 bis 1 560

frei

2712 20 90

andere

2,2

2712 90

andere

 

 

 

Ozokerit, Montanwachs oder Torfwachs (natürliche Erzeugnisse)

 

 

2712 90 11

roh

0,7

2712 90 19

andere

2,2

 

andere

 

 

 

roh

 

 

2712 90 31

zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren (102)

0,7 (103)

2712 90 33

zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2712 90 31 (102)

0,7 (103)  (104)

2712 90 39

zu anderer Verwendung

0,7

 

andere

 

 

2712 90 91

Gemisch von 1-Alkenen mit einem Gehalt von 80 GHT oder mehr an 1-Alkenen mit einer Kettenlänge von 24 bis 28 Kohlenstoffatomen

frei

2712 90 99

andere

2,2

2713

Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien

 

 

 

Petrolkoks

 

 

2713 11 00

nicht calciniert

frei

2713 12 00

calciniert

frei

2713 20 00

Bitumen aus Erdöl

frei

2713 90

andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien

 

 

2713 90 10

zum Herstellen von Waren der Position 2803 (102)

0,7 (107)

2713 90 90

andere

0,7

2714

Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein

 

 

2714 10 00

bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande

frei

2714 90 00

andere

frei

2715 00 00

Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen)

frei

2716 00 00

Elektrischer Strom

frei

1 000 kWh

ABSCHNITT VI

ERZEUGNISSE DER CHEMISCHEN INDUSTRIE UND VERWANDTER INDUSTRIEN

Anmerkungen

1.

a)

Erzeugnisse (ausgenommen radioaktive Erze), die der Warenbeschreibung der Position 2844 oder 2845 entsprechen, gehören zu diesen Positionen, auch wenn andere Positionen der Nomenklatur in Betracht kommen.

b)

Vorbehaltlich des Buchstabens a gehören Erzeugnisse, die der Warenbeschreibung der Position 2843 oder 2846 entsprechen, zu diesen Positionen, auch wenn andere Positionen dieses Abschnitts in Betracht kommen.

2.

Vorbehaltlich der Anmerkung 1 sind Waren, die wegen ihrer Dosierung oder wegen ihrer Aufmachung für den Einzelverkauf zu einer der Positionen 3004, 3005, 3006, 3212, 3303, 3304, 3305, 3306, 3307, 3506, 3707 oder 3808 gehören können, dieser Position zuzuweisen, auch wenn andere Positionen der Nomenklatur in Betracht kommen.

3.

Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, von denen einige oder alle zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile:

a)

ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden,

b)

zusammen gestellt werden und

c)

entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.

KAPITEL 28

ANORGANISCHE CHEMISCHE ERZEUGNISSE; ANORGANISCHE ODER ORGANISCHE VERBINDUNGEN VON EDELMETALLEN, VON SELTENERDMETALLEN, VON RADIOAKTIVEN ELEMENTEN ODER VON ISOTOPEN

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 28 gehören, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur:

a)

isolierte chemische Elemente und isolierte chemisch einheitliche Verbindungen, auch wenn sie Verunreinigungen enthalten;

b)

wässrige Lösungen der unter Buchstabe a genannten Erzeugnisse;

c)

andere Lösungen der unter Buchstabe a genannten Erzeugnisse, sofern die Aufmachung in derartigen Lösungen ausschließlich aus Sicherheits- oder Transportgründen üblich und erforderlich ist, vorausgesetzt, dass der Zusatz des Lösemittels das Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter macht als für den allgemeinen Gebrauch;

d)

die unter den Buchstaben a bis c genannten Erzeugnisse mit Zusatz eines zu ihrer Erhaltung oder ihrem Transport notwendigen Stabilisierungsmittels (einschließlich Antibackmittel);

e)

die unter den Buchstaben a bis d genannten Erzeugnisse, denen ein Antistaubmittel oder zum leichteren Erkennen oder aus Sicherheitsgründen ein Farbmittel zugesetzt worden ist, vorausgesetzt, dass diese Zusätze das Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter machen als für den allgemeinen Gebrauch.

2.

Zu Kapitel 28 gehören außer den durch organische Stoffe stabilisierten Dithioniten und Sulfoxylaten (Position 2831), den Carbonaten und Peroxocarbonaten anorganischer Basen (Position 2836), den Cyaniden, Cyanidoxiden und komplexen Cyaniden anorganischer Basen (Position 2837), den Fulminaten, Cyanaten und Thiocyanaten anorganischer Basen (Position 2838), den organischen Erzeugnissen der Positionen 2843 bis 2846 und den Carbiden (Position 2849), nur folgende Kohlenstoffverbindungen:

a)

Kohlenoxide, Hydrogencyanid, Knallsäure, Isocyansäure, Thiocyansäure und andere einfache oder komplexe Cyanogensäuren (Position 2811);

b)

Kohlenstoffhalogenidoxide (Position 2812);

c)

Kohlenstoffdisulfid (Position 2813);

d)

Thiocarbonate, Selenocarbonate, Tellurocarbonate, Selenocyanate, Tellurocyanate, Tetrathiocyanatodiamminochromate (Reineckate) und andere komplexe Cyanate anorganischer Basen (Position 2842);

e)

mit Harnstoff verfestigtes Wasserstoffperoxid (Position 2847), Kohlenstoffoxysulfid, Thiocarbonylhalogenide, Cyan, Cyanhalogenide und Cyanamid und seine Metallderivate (Position 2851), ausgenommen Calciumcyanamid, auch rein (Kapitel 31).

3.

Nicht zu diesem Kapitel gehören unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Anmerkung 1 zu Abschnitt VI:

a)

Natriumchlorid und Magnesiumoxid, auch rein, und andere Erzeugnisse des Abschnitts V;

b)

organisch-anorganische Verbindungen, ausgenommen die in Anmerkung 2 genannten Verbindungen;

c)

die in den Anmerkungen 2, 3, 4 oder 5 zu Kapitel 31 genannten Erzeugnisse;

d)

anorganische Erzeugnisse, die als Luminophore verwendet werden, der Position 3206; Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken der Position 3207;

e)

künstlicher Grafit (Position 3801); Feuerlöschmittel, aufgemacht als Ladungen für Feuerlöschgeräte oder als Feuerlöschgranaten oder -bomben der Position 3813; Tintenentferner in Aufmachungen für den Einzelverkauf der Position 3824; künstliche Kristalle aus Halogensalzen der Alkali- oder Erdalkalimetalle (ausgenommen optische Elemente) mit einem Stückgewicht von 2,5 g oder mehr der Position 3824;

f)

Edelsteine oder Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte) oder Staub und Pulver solcher Steine (Positionen 7102 bis 7105) sowie Edelmetalle und deren Legierungen des Kapitels 71;

g)

Metalle, auch rein, Metall-Legierungen und Cermets, einschließlich gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide), des Abschnitts XV;

h)

optische Elemente, z. B. aus Halogensalzen der Alkali- oder Erdalkalimetalle (Position 9001).

4.

Zu Position 2811 gehören chemisch einheitliche komplexe Säuren, die aus einer nicht metallischen Säure des Teilkapitels II und einer metallischen Säure des Teilkapitels IV bestehen.

5.

Zu den Positionen 2826 bis 2842 gehören nur Salze und Peroxosalze (Persalze) von Metallen und von Ammonium.

Zu Position 2842 gehören Doppel- oder Komplexsalze, soweit nichts anderes bestimmt ist.

6.

Zu Position 2844 gehören nur:

a)

Technetium (Atomzahl 43), Promethium (Atomzahl 61), Polonium (Atomzahl 84) und alle Elemente mit einer höheren Atomzahl als 84;

b)

natürliche oder künstliche radioaktive Isotope (einschließlich derjenigen der Edelmetalle oder der unedlen Metalle der Abschnitte XIV und XV), auch untereinander gemischt;

c)

anorganische oder organische Verbindungen dieser Elemente oder Isotope, auch chemisch nicht einheitlich, auch untereinander gemischt;

d)

Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die diese Elemente oder Isotope oder deren anorganische oder organische Verbindungen enthalten und die eine spezifische Radioaktivität von mehr als 74 Bq/g (0,002 Mikrocurie je Gramm) aufweisen;

e)

verbrauchte (bestrahlte) Brennstoffelemente (Stäbe, Kartuschen) von Kernreaktoren;

f)

radioaktive Rückstände, auch wenn sie nicht verwertbar sind.

Als „Isotope“ im Sinne dieser Anmerkung und des Wortlauts der Positionen 2844 und 2845 gelten:

isolierte Nuklide, ausgenommen solche, die in der Natur als Mono-Isotope vorliegen;

Mischungen von Isotopen ein und desselben Elements, die an einem oder mehreren dieser Isotope angereichert sind, also Elemente, bei denen das natürliche Isotopenverhältnis künstlich verändert worden ist.

7.

Zu Position 2848 gehören Verbindungen von Phosphor und Kupfer (Kupferphosphide) mit einem Gehalt an Phosphor von mehr als 15 GHT.

8.

Zu diesem Kapitel gehören chemische Elemente, z. B. Silicium und Selen, zur Verwendung in der Elektronik dotiert, wenn sie in rohen gezogenen Formen oder in Form von Zylindern oder Stäben vorliegen. Zu Scheiben, Plättchen oder ähnlichen Formen geschnitten gehören sie zu Position 3818.

Zusätzliche Anmerkung

1.

Soweit nichts anderes bestimmt ist, gehören zu den in einer Unterposition genannten Salzen auch die sauren und basischen Salze.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

I.CHEMISCHE ELEMENTE

2801

Fluor, Chlor, Brom und Iod

 

 

2801 10 00

Chlor

5,5

2801 20 00

Iod

frei

2801 30

Fluor; Brom

 

 

2801 30 10

Fluor

5

2801 30 90

Brom

5,5

2802 00 00

Sublimierter oder gefällter Schwefel; kolloider Schwefel

4,6

2803 00

Kohlenstoff (Ruß und andere Formen von Kohlenstoff, anderweit weder genannt noch inbegriffen)

 

 

2803 00 10

Gasruß

frei

2803 00 80

anderer

frei

2804

Wasserstoff, Edelgase und andere Nichtmetalle

 

 

2804 10 00

Wasserstoff

3,7

m3  (108)

 

Edelgase

 

 

2804 21 00

Argon

5

m3  (108)

2804 29

andere

 

 

2804 29 10

Helium

frei

m3  (108)

2804 29 90

andere

5

m3  (108)

2804 30 00

Stickstoff

5,5

m3  (108)

2804 40 00

Sauerstoff

5

m3  (108)

2804 50

Bor; Tellur

 

 

2804 50 10

Bor

5,5

2804 50 90

Tellur

2,1

 

Silicium

 

 

2804 61 00

mit einem Gehalt an Silicium von 99,99 GHT oder mehr

frei

2804 69 00

anderes

5,5

2804 70 00

Phosphor

5,5

2804 80 00

Arsen

2,1

2804 90 00

Selen

frei

2805

Alkali- oder Erdalkalimetalle; Seltenerdmetalle, Scandium und Yttrium, auch untereinander gemischt oder miteinander legiert; Quecksilber

 

 

 

Alkali- oder Erdalkalimetalle

 

 

2805 11 00

Natrium

5

2805 12 00

Calcium

5,5

2805 19

andere

 

 

2805 19 10

Strontium und Barium

5,5

2805 19 90

andere

4,1

2805 30

Seltenerdmetalle, Scandium und Yttrium, auch untereinander gemischt oder miteinander legiert

 

 

2805 30 10

untereinander gemischt oder miteinander legiert

5,5

2805 30 90

andere

2,7

2805 40

Quecksilber

 

 

2805 40 10

in Flaschen, mit einem Gewicht des Inhalts von 34,5 kg (Standard-Gewicht) und mit einem fob-Wert von 224 € oder weniger für 1 Flasche

3

2805 40 90

anderes

frei

II.ANORGANISCHE SÄUREN UND ANORGANISCHE SAUERSTOFFVERBINDUNGEN DER NICHTMETALLE

2806

Chlorwasserstoff (Salzsäure); Chloroschwefelsäure

 

 

2806 10 00

Chlorwasserstoff (Salzsäure)

5,5

2806 20 00

Chloroschwefelsäure

5,5

2807 00

Schwefelsäure; Oleum

 

 

2807 00 10

Schwefelsäure

3

2807 00 90

Oleum

3

2808 00 00

Salpetersäure; Nitriersäuren

5,5

2809

Diphosphorpentaoxid; Phosphorsäure; Polyphosphorsäuren, auch chemisch nicht einheitlich

 

 

2809 10 00

Diphosphorpentaoxid

5,5

kg P2O5

2809 20 00

Phosphorsäure und Polyphosphorsäuren

5,5

kg P2O5

2810 00

Boroxide; Borsäuren

 

 

2810 00 10

Dibortrioxid

frei

2810 00 90

andere

3,7

2811

Andere anorganische Säuren und andere anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle

 

 

 

andere anorganische Säuren

 

 

2811 11 00

Fluorwasserstoff (Flusssäure)

5,5

2811 19

andere

 

 

2811 19 10

Hydrogenbromid (Bromwasserstoffsäure)

frei

2811 19 20

Hydrogencyanid (Cyanwasserstoffsäure) (Blausäure)

5,3

2811 19 80

andere

5,3

 

andere anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle

 

 

2811 21 00

Kohlenstoffdioxid

5,5

2811 22 00

Siliciumdioxid

4,6

2811 23 00

Schwefeldioxid

5,5

2811 29

andere

 

 

2811 29 10

Schwefeltrioxid (Schwefelsäureanhydrid); Diarsentrioxid (Arsenigsäureanhydrid)

4,6

2811 29 30

Stickstoffoxide

5

2811 29 90

andere

5,3

III.HALOGEN- ODER SCHWEFELVERBINDUNGEN DER NICHTMETALLE

2812

Halogenide und Halogenoxide der Nichtmetalle

 

 

2812 10

Chloride und Chloridoxide

 

 

 

des Phosphors

 

 

2812 10 11

Phosphortrichloridoxid (Phosphoryltrichlorid)

5,5

2812 10 15

Phosphortrichlorid

5,5

2812 10 16

Phosphorpentachlorid

5,5

2812 10 18

andere

5,5

 

andere

 

 

2812 10 91

Dischwefeldichlorid

5,5

2812 10 93

Schwefeldichlorid

5,5

2812 10 94

Phosgen (Carbonylchlorid)

5,5

2812 10 95

Thionyldichlorid (Thionylchlorid)

5,5

2812 10 99

andere

5,5

2812 90 00

andere

5,5

2813

Sulfide der Nichtmetalle; handelsübliches Phosphortrisulfid

 

 

2813 10 00

Kohlenstoffdisulfid

5,5

2813 90

andere

 

 

2813 90 10

Phosphorsulfide, einschließlich handelsübliches Phosphortrisulfid

5,3

2813 90 90

andere

3,7

IV.ANORGANISCHE BASEN SOWIE METALLOXIDE, -HYDROXIDE UND -PEROXIDE

2814

Ammoniak, wasserfrei oder in wässriger Lösung

 

 

2814 10 00

Ammoniak, wasserfrei

5,5

2814 20 00

Ammoniak in wässriger Lösung

5,5

2815

Natriumhydroxid (Ätznatron); Kaliumhydroxid (Ätzkali); Peroxide des Natriums oder des Kaliums

 

 

 

Natriumhydroxid (Ätznatron)

 

 

2815 11 00

fest

5,5

2815 12 00

in wässriger Lösung (Natronlauge)

5,5

kg NaOH

2815 20

Kaliumhydroxid (Ätzkali)

 

 

2815 20 10

fest

5,5

2815 20 90

in wässriger Lösung (Kalilauge)

5,5

kg KOH

2815 30 00

Natrium- oder Kaliumperoxid

5,5

2816

Magnesiumhydroxid und -peroxid; Oxide, Hydroxide und Peroxide des Strontiums oder des Bariums

 

 

2816 10 00

Magnesiumhydroxid und -peroxid

4,1

2816 40 00

Strontium- und Bariumoxid, -hydroxid und -peroxid

5,5

2817 00 00

Zinkoxid; Zinkperoxid

5,5

2818

Künstlicher Korund, auch chemisch nicht einheitlich; Aluminiumoxid; Aluminiumhydroxid

 

 

2818 10

künstlicher Korund, auch chemisch nicht einheitlich

 

 

2818 10 10

weiß, rosa oder rubinfarbig, mit einem Gehalt an Aluminiumoxid von mehr als 97,5 GHT

5,2

2818 10 90

anderer

5,2

2818 20 00

anderes Aluminiumoxid als künstlicher Korund

4

2818 30 00

Aluminiumhydroxid

5,5

2819

Chromoxide und -hydroxide

 

 

2819 10 00

Chromtrioxid

5,5

2819 90

andere

 

 

2819 90 10

Chromdioxid

3,7

2819 90 90

andere

5,5

2820

Manganoxide

 

 

2820 10 00

Mangandioxid

5,3

2820 90

andere

 

 

2820 90 10

Manganoxid mit einem Gehalt an Mangan von 77 GHT oder mehr

frei

2820 90 90

andere

5,5

2821

Eisenoxide und -hydroxide; Farberden mit einem Gehalt an gebundenem Eisen von 70 GHT oder mehr, berechnet als Fe2O3

 

 

2821 10 00

Eisenoxide und -hydroxide

4,6

2821 20 00

Farberden

4,6

2822 00 00

Cobaltoxide und -hydroxide; handelsübliche Cobaltoxide

4,6

2823 00 00

Titanoxide

5,5

2824

Bleioxide; Mennige und Orangemennige

 

 

2824 10 00

Bleimonoxid (Lithargyrum, Massicot)

5,5

2824 20 00

Mennige und Orangemennige

5,5

2824 90 00

andere

5,5

2825

Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze; andere anorganische Basen; andere Metalloxide, -hydroxide und -peroxide

 

 

2825 10 00

Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze

5,5

2825 20 00

Lithiumoxid und -hydroxid

5,3

2825 30 00

Vanadiumoxide und -hydroxide

5,5

2825 40 00

Nickeloxide und -hydroxide

frei

2825 50 00

Kupferoxide und -hydroxide

3,2

2825 60 00

Germaniumoxide und Zirconiumdioxid

5,5

2825 70 00

Molybdänoxide und -hydroxide

5,3

2825 80 00

Antimonoxide

5,5

2825 90

andere

 

 

 

Calciumoxid, -hydroxid und -peroxid

 

 

2825 90 11

– – –  Calciumhydroxid mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr in der Trockensubstanz, in Form von Partikeln, die:

zu nicht mehr als 1 GHT Abmessungen von mehr als 75 Mikrometer aufweisen und

zu nicht mehr als 4 GHT Abmessungen von weniger als 1,3 Mikrometer aufweisen

frei

2825 90 19

andere

4,6

2825 90 20

Berylliumoxid und -hydroxid

5,3

2825 90 30

Zinnoxide

5,5

2825 90 40

Wolframoxide und -hydroxide

4,6

2825 90 50

Quecksilberoxide

4,1

2825 90 60

Cadmiumoxid

frei

2825 90 80

andere

5,5

V.METALLSALZE UND -PEROXOSALZE DER ANORGANISCHEN SÄUREN

2826

Fluoride; Fluorosilicate, Fluoroaluminate und andere komplexe Fluorosalze

 

 

 

Fluoride

 

 

2826 11 00

des Ammoniums oder des Natriums

5,5

2826 12 00

des Aluminiums

5,3

2826 19 00

andere

5,3

2826 20 00

Natrium- oder Kaliumfluorosilicate

5,5

2826 30 00

Natriumhexafluoroaluminat (synthetischer Kryolith)

5,5

2826 90

andere

 

 

2826 90 10

Dikaliumhexafluorozirconat

5

2826 90 90

andere

5,5

2827

Chloride, Chloridoxide und Chloridhydroxide; Bromide und Bromidoxide; Iodide und Iodidoxide

 

 

2827 10 00

Ammoniumchlorid

5,5

2827 20 00

Calciumchlorid

4,6

 

andere Chloride

 

 

2827 31 00

des Magnesiums

4,6

2827 32 00

des Aluminiums

5,5

2827 33 00

des Eisens

2,1

2827 34 00

des Cobalts

5,5

2827 35 00

des Nickels

5,5

2827 36 00

des Zinks

5,5

2827 39

andere

 

 

2827 39 10

des Zinns

4,1

2827 39 80

andere

5,5

 

Chloridoxide und Chloridhydroxide

 

 

2827 41 00

des Kupfers

3,2

2827 49

andere

 

 

2827 49 10

des Bleis

3,2

2827 49 90

andere

5,3

 

Bromide und Bromidoxide

 

 

2827 51 00

Bromide des Natriums oder des Kaliums

5,5

2827 59 00

andere

5,5

2827 60 00

Iodide und Iodidoxide

5,5

2828

Hypochlorite; handelsübliches Calciumhypochlorit; Chlorite; Hypobromite

 

 

2828 10 00

handelsübliches Calciumhypochlorit und andere Calciumhypochlorite

5,5

2828 90 00

andere

5,5

2829

Chlorate und Perchlorate; Bromate und Perbromate; Iodate und Periodate

 

 

 

Chlorate

 

 

2829 11 00

des Natriums

5,5

2829 19 00

andere

5,5

2829 90

andere

 

 

2829 90 10

Perchlorate

4,8

2829 90 40

Bromate des Kaliums oder des Natriums

frei

2829 90 80

andere

5,5

2830

Sulfide; Polysulfide, auch chemisch nicht einheitlich

 

 

2830 10 00

Natriumsulfide

5,5

2830 20 00

Zinksulfid

5,5

2830 30 00

Cadmiumsulfid

5,5

2830 90

andere

 

 

2830 90 11

Sulfide des Calciums, des Antimons oder des Eisens

4,6

2830 90 80

andere

5,5

2831

Dithionite und Sulfoxylate

 

 

2831 10 00

des Natriums

5,5

2831 90 00

andere

5,5

2832

Sulfite; Thiosulfate

 

 

2832 10 00

Natriumsulfite

5,5

2832 20 00

andere Sulfite

5,5

2832 30 00

Thiosulfate

5,5

2833

Sulfate; Alaune; Peroxosulfate (Persulfate)

 

 

 

Natriumsulfate

 

 

2833 11 00

Dinatriumsulfat

5,5

2833 19 00

andere

5,5

 

andere Sulfate

 

 

2833 21 00

des Magnesiums

5,5

2833 22 00

des Aluminiums

5,5

2833 23 00

des Chroms

5,5

2833 24 00

des Nickels

5

2833 25 00

des Kupfers

3,2

2833 26 00

des Zinks

5,5

2833 27 00

des Bariums

5,5

2833 29

andere

 

 

2833 29 10

des Cadmiums

5,5

2833 29 30

des Cobalts, des Titans

5,3

2833 29 50

des Eisens

5

2833 29 70

des Quecksilbers, des Bleis

4,6

2833 29 90

andere

5

2833 30 00

Alaune

5,5

2833 40 00

Peroxosulfate (Persulfate)

5,5

2834

Nitrite; Nitrate

 

 

2834 10 00

Nitrite

5,5

 

Nitrate

 

 

2834 21 00

des Kaliums

5,5

2834 29

andere

 

 

2834 29 20

des Bariums, des Berylliums, des Cadmiums, des Cobalts, des Nickels, des Bleis

5,5

2834 29 30

des Kupfers, des Quecksilbers

4,6

2834 29 80

andere

3

2835

Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate (Phosphite) und Phosphate; Polyphosphate, auch chemisch nicht einheitlich

 

 

2835 10 00

Phosphinate (Hypophosphite) und Phosphonate (Phosphite)

5,5

 

Phosphate

 

 

2835 22 00

Mononatriumdihydrogenphosphat oder Dinatriumhydrogenphosphat

5,5

2835 23 00

Trinatriumphosphat

5,5

2835 24 00

des Kaliums

5,5

2835 25

Calciumhydrogenorthophosphat (Dicalciumphosphat)

 

 

2835 25 10

mit einem Gehalt an Fluor von weniger als 0,005 GHT, bezogen auf den wasserfreien Stoff

5,5

2835 25 90

mit einem Gehalt an Fluor von 0,005 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,2 GHT, bezogen auf den wasserfreien Stoff

5,5

2835 26

andere Calciumphosphate

 

 

2835 26 10

mit einem Gehalt an Fluor von weniger als 0,005 GHT, bezogen auf den wasserfreien Stoff

5,5

2835 26 90

mit einem Gehalt an Fluor von 0,005 GHT oder mehr, bezogen auf den wasserfreien Stoff

5,5

2835 29

andere

 

 

2835 29 10

Triammoniumphosphat

5,3

2835 29 90

andere

5,5

 

Polyphosphate

 

 

2835 31 00

Natriumtriphosphat (Natriumtripolyphosphat)

5,5

2835 39 00

andere

5,5

2836

Carbonate; Peroxocarbonate (Percarbonate); handelsübliches Ammoniumcarbonat, Ammoniumcarbamat enthaltend

 

 

2836 10 00

handelsübliches Ammoniumcarbonat und andere Ammoniumcarbonate

5,5

2836 20 00

Dinatriumcarbonat

5,5

2836 30 00

Natriumhydrogencarbonat (Natriumbicarbonat)

5,5

2836 40 00

Kaliumcarbonate

5,5

2836 50 00

Calciumcarbonat

5

2836 60 00

Bariumcarbonat

5,5

2836 70 00

Bleicarbonate

5,5

 

andere

 

 

2836 91 00

Lithiumcarbonate

5,5

2836 92 00

Strontiumcarbonat

5,5

2836 99

andere

 

 

 

Carbonate

 

 

2836 99 11

des Magnesiums, des Kupfers

3,7

2836 99 18

andere

5,5

2836 99 90

Peroxocarbonate (Percarbonate)

5,5

2837

Cyanide, Cyanidoxide und komplexe Cyanide

 

 

 

Cyanide und Cyanidoxide

 

 

2837 11 00

des Natriums

5,5

2837 19 00

andere

5,5

2837 20 00

komplexe Cyanide

5,5

2838 00 00

Fulminate, Cyanate und Thiocyanate

5,5

2839

Silicate; handelsübliche Silicate der Alkalimetalle

 

 

 

des Natriums

 

 

2839 11 00

Natriummetasilicate

5

2839 19 00

andere

5

2839 20 00

des Kaliums

5

2839 90 00

andere

5

2840

Borate; Peroxoborate (Perborate)

 

 

 

Dinatriumtetraborat (raffinierter Borax)

 

 

2840 11 00

wasserfrei

frei

2840 19

anderes

 

 

2840 19 10

Dinatriumtetraboratpentahydrat

frei

2840 19 90

anderes

5,3

2840 20

andere Borate

 

 

2840 20 10

Natriumborate, wasserfrei

frei

2840 20 90

andere

5,3

2840 30 00

Peroxoborate (Perborate)

5,5

2841

Salze der Säuren der Metalloxide oder Metallperoxide

 

 

2841 10 00

Aluminate

5,5

2841 20 00

Zink- oder Bleichromate

5,5

2841 30 00

Natriumdichromat

5,5

2841 50 00

andere Chromate und Dichromate; Peroxochromate

5,5

 

Manganite, Manganate und Permanganate

 

 

2841 61 00

Kaliumpermanganat

5,5

2841 69 00

andere

5,5

2841 70 00

Molybdate

5,5

2841 80 00

Wolframate

5,5

2841 90

andere

 

 

2841 90 30

Zinkate und Vanadate

4,6

2841 90 80

andere

5,5

2842

Andere Salze der anorganischen Säuren oder Peroxosäuren (einschließlich Aluminosilicate, auch chemisch nicht einheitlich), ausgenommen Azide

 

 

2842 10 00

Doppelsilicate oder komplexe Silicate, einschließlich Aluminosilicate, auch chemisch nicht einheitlich

5,5

2842 90

andere

 

 

2842 90 10

Einfach-, Doppel- oder Komplexsalze der Säuren des Selens oder des Tellurs

5,3

2842 90 90

andere

5,5

VI.VERSCHIEDENES

2843

Edelmetalle in kolloidem Zustand; anorganische oder organische Verbindungen der Edelmetalle, auch chemisch nicht einheitlich; Edelmetallamalgame

 

 

2843 10

Edelmetalle in kolloidem Zustand

 

 

2843 10 10

Silber

5,3

2843 10 90

andere

3,7

 

Silberverbindungen

 

 

2843 21 00

Silbernitrat

5,5

2843 29 00

andere

5,5

2843 30 00

Goldverbindungen

3

g

2843 90

andere Verbindungen; Amalgame

 

 

2843 90 10

Amalgame

5,3

2843 90 90

andere

3

g

2844

Radioaktive chemische Elemente und radioaktive Isotope (einschließlich der spaltbaren und brütbaren chemischen Elemente oder Isotope) und ihre Verbindungen; Mischungen und Rückstände, die diese Erzeugnisse enthalten

 

 

2844 10

natürliches Uran und seine Verbindungen; Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die natürliches Uran oder Verbindungen von natürlichem Uran enthalten

 

 

 

natürliches Uran

 

 

2844 10 10

roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott (Euratom)

frei

kg U

2844 10 30

verarbeitet (Euratom)

frei

kg U

2844 10 50

Ferrouran

frei

kg U

2844 10 90

andere (Euratom)

frei

kg U

2844 20

an U 235 angereichertes Uran und seine Verbindungen; Plutonium und seine Verbindungen; Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die an U 235 angereichertes Uran, Plutonium oder Verbindungen dieser Erzeugnisse enthalten

 

 

 

an U 235 angereichertes Uran und seine Verbindungen; Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die an U 235 angereichertes Uran enthalten

 

 

2844 20 25

Ferrouran

frei

gi F/S

2844 20 35

andere (Euratom)

frei

gi F/S

 

Plutonium und seine Verbindungen; Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die Plutonium oder Verbindungen dieser Erzeugnisse enthalten

 

 

 

Mischungen von Uran und Plutonium

 

 

2844 20 51

Ferrouran

frei

gi F/S

2844 20 59

andere (Euratom)

frei

gi F/S

2844 20 99

andere

frei

gi F/S

2844 30

an U 235 abgereichertes Uran und seine Verbindungen; Thorium und seine Verbindungen; Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die an U 235 abgereichertes Uran, Thorium oder Verbindungen dieser Erzeugnisse enthalten

 

 

 

an U 235 abgereichertes Uran; Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die an U 235 abgereichertes Uran oder Verbindungen dieses Erzeugnisses enthalten

 

 

2844 30 11

Cermets

5,5

2844 30 19

andere

2,9

 

Thorium; Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die Thorium oder Verbindungen dieses Erzeugnisses enthalten

 

 

2844 30 51

Cermets

5,5

 

andere

 

 

2844 30 55

roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott (Euratom)

frei

 

verarbeitet

 

 

2844 30 61

Stäbe (Stangen), Profile, Draht, Bleche, Bänder und Folien (Euratom)

frei

2844 30 69

andere (Euratom)

1,5 (109)

 

Verbindungen des Thoriums, des an U 235 abgereicherten Urans, auch untereinander gemischt

 

 

2844 30 91

des Thoriums, des an U 235 abgereicherten Urans, auch untereinander gemischt (Euratom), ausgenommen Salze des Thoriums

frei

2844 30 99

andere

frei

2844 40

andere radioaktive Elemente, Isotope und Verbindungen als die der Unterpositionen 2844 10, 2844 20 oder 2844 30; Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die diese Elemente, Isotope oder Verbindungen enthalten; radioaktive Rückstände

 

 

2844 40 10

an U 233 abgereichertes Uran und seine Verbindungen; Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die an U 233 abgereichertes Uran oder Verbindungen dieses Erzeugnisses enthalten

frei

 

andere

 

 

2844 40 20

künstlich radioaktive Isotope (Euratom)

frei

2844 40 30

Verbindungen künstlicher radioaktiver Isotope (Euratom)

frei

2844 40 80

andere

frei

2844 50 00

verbrauchte (bestrahlte) Brennstoffelemente (Stäbe, Kartuschen) von Kernreaktoren (Euratom)

frei

gi F/S

2845

Isotope (ausgenommen Isotope der Position 2844); anorganische oder organische Verbindungen dieser Isotope, auch chemisch nicht einheitlich

 

 

2845 10 00

schweres Wasser (Deuteriumoxid) (Euratom)

5,5

2845 90

andere

 

 

2845 90 10

Deuterium und andere Deuteriumverbindungen; Wasserstoff und seine Verbindungen, mit Deuterium angereichert; Mischungen und Lösungen, die diese Erzeugnisse enthalten (Euratom)

5,5

2845 90 90

andere

5,5

2846

Anorganische oder organische Verbindungen der Seltenerdmetalle, des Yttriums oder des Scandiums oder der Mischungen dieser Metalle

 

 

2846 10 00

Cerverbindungen

3,2

2846 90 00

andere

3,2

2847 00 00

Wasserstoffperoxid, auch mit Harnstoff verfestigt

5,5

kg H2O2

2848 00 00

Phosphide, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen Ferrophosphor

5,5

2849

Carbide, auch chemisch nicht einheitlich

 

 

2849 10 00

des Calciums

5,5

2849 20 00

des Siliciums

5,5

2849 90

andere

 

 

2849 90 10

des Bors

4,1

2849 90 30

des Wolframs

5,5

2849 90 50

des Aluminiums, des Chroms, des Molybdäns, des Vanadiums, des Tantals, des Titans

5,5

2849 90 90

andere

5,3

2850 00

Hydride, Nitride, Azide, Silicide und Boride, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen Verbindungen, die zugleich Carbide der Position 2849 sind

 

 

2850 00 20

Hydride, Nitride

4,6

2850 00 50

Azide

5,5

2850 00 70

Silicide

5,5

2850 00 90

Boride

5,3

2851 00

Andere anorganische Verbindungen (einschließlich destilliertes Wasser, Leitfähigkeitswasser oder Wasser von gleicher Reinheit); flüssige Luft (einschließlich von Edelgasen befreite flüssige Luft); Pressluft; Amalgame von anderen Metallen als Edelmetallen

 

 

2851 00 10

destilliertes Wasser, Leitfähigkeitswasser oder Wasser von gleicher Reinheit

2,7

2851 00 30

flüssige Luft (einschließlich der von Edelgasen befreiten flüssigen Luft); Pressluft

4,1

2851 00 50

Cyanogenchlorid

5,5

2851 00 80

andere

5,5

KAPITEL 29

ORGANISCHE CHEMISCHE ERZEUGNISSE

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 29 gehören, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur:

a)

isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen, auch wenn sie Verunreinigungen enthalten;

b)

Isomerengemische der gleichen organischen Verbindung (auch wenn sie Verunreinigungen enthalten), ausgenommen Isomerengemische (andere als Stereoisomere) gesättigter oder ungesättigter acyclischer Kohlenwasserstoffe (Kapitel 27);

c)

Erzeugnisse der Positionen 2936 bis 2939, Ether, Acetale und Ester von Zuckern und ihre Salze der Position 2940 und die Erzeugnisse der Position 2941, auch chemisch nicht einheitlich;

d)

wässrige Lösungen der unter den vorstehenden Buchstaben a, b oder c genannten Erzeugnisse;

e)

andere Lösungen der unter den vorstehenden Buchstaben a, b oder c genannten Erzeugnisse, sofern die Aufmachung in derartigen Lösungen ausschließlich aus Sicherheits- oder Transportgründen üblich und erforderlich ist, vorausgesetzt, dass der Zusatz des Lösemittels das Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter macht als für den allgemeinen Gebrauch;

f)

die unter den vorstehenden Buchstaben a, b, c, d oder e genannten Erzeugnisse mit Zusatz eines zu ihrer Erhaltung oder ihrem Transport notwendigen Stabilisierungsmittels (einschließlich Antibackmittel);

g)

die unter den vorstehenden Buchstaben a, b, c, d, e oder f genannten Erzeugnisse, denen ein Antistaubmittel oder zum leichteren Erkennen oder aus Sicherheitsgründen ein Farbmittel oder ein Riechstoff zugesetzt worden ist, vorausgesetzt, dass diese Zusätze das Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter machen als für den allgemeinen Gebrauch;

h)

folgende standardisierte Erzeugnisse zum Herstellen von Azofarbstoffen: Diazoniumsalze, für diese Salze dienende Kupplungskomponenten und diazotierbare Amine und deren Salze.

2.

Zu Kapitel 29 gehören nicht:

a)

Waren der Position 1504 oder rohes Glycerin (Position 1520);

b)

Ethylalkohol (Position 2207 oder 2208);

c)

Methan und Propan (Position 2711);

d)

die in der Anmerkung 2 zu Kapitel 28 aufgeführten Kohlenstoffverbindungen;

e)

Harnstoff (Position 3102 oder 3105);

f)

Farbmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs (Position 3203), synthetische organische Farbmittel, synthetische organische Erzeugnisse von der als fluoreszierende Aufheller oder als Luminophore verwendeten Art (Position 3204) sowie Färbemittel in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf (Position 3212);

g)

Enzyme (Position 3507);

h)

Metaldehyd, Hexamethylentetramin und ähnliche Erzeugnisse, in Täfelchen, Stäbchen oder ähnlichen Formen, aus denen sich ihre Verwendung als Brennstoff ergibt, sowie flüssige Brennstoffe und brennbare Flüssiggase in Behältnissen von der zum Auffüllen oder Wiederauffüllen von Feuerzeugen oder Feueranzündern verwendeten Art, mit einem Fassungsvermögen von 300 cm3 oder weniger (Position 3606);

ij)

Feuerlöschmittel, aufgemacht als Ladungen für Feuerlöschgeräte oder als Feuerlöschgranaten oder -bomben der Position 3813; Tintenentferner in Aufmachungen für den Einzelverkauf der Position 3824;

k)

optische Elemente, z. B. aus Ethylendiamintartrat (Position 9001).

3.

Kommen für ein Erzeugnis zwei oder mehr Positionen dieses Kapitels in Betracht, so ist es der Letzten dieser Positionen zuzuweisen.

4.

In den Positionen 2904 bis 2906, 2908 bis 2911 und 2913 bis 2920 umfasst jede Erwähnung der Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate auch die Mischderivate, wie Sulfohalogen-, Nitrohalogen-, Nitrosulfo- und Nitrosulfohalogenderivate.

Nitro- oder Nitrosogruppen gelten nicht als „Stickstoff-Funktionen“ im Sinne der Position 2929.

Im Sinne der Positionen 2911, 2912, 2914, 2918 und 2922 ist der Begriff „Sauerstoff-Funktionen“ auf diejenigen Funktionen (die charakteristischen organischen Gruppen, die Sauerstoff enthalten) beschränkt, die in den Positionen 2905 bis 2920 genannt sind.

5.

a)

Aus organischen Verbindungen mit Säurefunktion der Teilkapitel I bis VII mit organischen Verbindungen der gleichen Teilkapitel gebildete Ester sind der letzten Position dieser Teilkapitel zuzuweisen, die für eine ihrer Komponenten in Betracht kommt;

b)

aus Ethanol mit organischen Verbindungen mit Säurefunktion der Teilkapitel I bis VII gebildete Ester sind wie die entsprechende Verbindung mit Säurefunktion einzureihen;

c)

vorbehaltlich der Anmerkung 1 zu Abschnitt VI und der Anmerkung 2 zu Kapitel 28 sind:

1)

anorganische Salze organischer Verbindungen, wie solche mit Säure-, Phenol- oder Enolfunktion oder organische Basen, der Teilkapitel I bis X oder der Position 2942, der für die organische Verbindung in Betracht zu ziehenden Position zuzuweisen;

2)

Salze, die durch Reaktion von organischen Verbindungen der Teilkapitel I bis X oder der Position 2942 miteinander entstanden sind, der letzten Position dieses Kapitels zuzuweisen, die für die Base oder die Säure (einschließlich von Verbindungen mit Phenol- oder Enolfunktion), aus der sie gebildet sind, in Betracht kommt;

d)

Metallalkoholate sind wie die entsprechenden Alkohole einzureihen, ausgenommen solche von Ethanol (Position 2905);

e)

die Halogenide der Carbonsäuren sind derselben Position zuzuweisen wie die entsprechenden Säuren.

6.

Die Verbindungen der Positionen 2930 und 2931 sind organische Verbindungen, deren Moleküle außer Wasserstoff-, Sauerstoff- oder Stickstoffatomen unmittelbar an den Kohlenstoff gebundene andere Nichtmetallatome oder Metallatome (z. B. Schwefel, Arsen, Quecksilber oder Blei) enthalten.

Zu den Positionen 2930 (organische Thioverbindungen) und 2931 (andere organisch-anorganische Verbindungen) gehören nicht solche Sulfo- oder Halogenderivate (einschließlich Mischderivate), die, abgesehen von Wasserstoff, Sauerstoff oder Stickstoff, in unmittelbarer Bindung an den Kohlenstoff nur Schwefel- oder Halogenatome enthalten, die ihnen den Charakter von Sulfo- oder Halogenderivaten (einschließlich Mischderivate) verleihen.

7.

Zu den Positionen 2932, 2933 und 2934 gehören nicht Epoxide mit dreigliedrigem Ring, Ketonperoxide, cyclische Polymere der Aldehyde oder der Thioaldehyde, Anhydride mehrbasischer Carbonsäuren, cyclische Ester mehrwertiger Alkohole oder mehrwertiger Phenole mit mehrbasischen Säuren und Imide mehrbasischer Säuren.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten nur, wenn die im Ring sich befindenden Heteroatome ausschließlich aus den hier aufgezählten Cyclisierungsfunktionen stammen.

8.

Für die Anwendung der Position 2937:

a)

als „Hormone“ gelten auch die Hormon-Releasingfaktoren und Hormon-Stimulationsfaktoren, die Hormoninhibitoren und die Hormonantagonisten (Antihormone);

b)

der Ausdruck „hauptsächlich als Hormone verwendet“ gilt nicht nur für die Hormonderivate und strukturverwandte Verbindungen, die hauptsächlich wegen ihrer hormonellen Wirkung eingesetzt werden, sondern auch für solche Derivate und solche strukturverwandte Verbindungen, die hauptsächlich als Zwischenerzeugnisse bei der Synthese von Erzeugnissen dieser Position verwendet werden.

Unterpositions-Anmerkung

1.

Innerhalb einer Position dieses Kapitels sind die Derivate einer chemischen Verbindung (oder einer Gruppe chemischer Verbindungen) derselben Unterposition wie diese Verbindung (oder Gruppe von Verbindungen) zuzuweisen, wenn sie nicht durch eine andere Unterposition genauer erfasst werden und in der gleichen Gliederungsstufe von Unterpositionen keine Unterposition „andere“ besteht.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

I.KOHLENWASSERSTOFFE UND IHRE HALOGEN-, SULFO-, NITRO- ODER NITROSODERIVATE

2901

Acyclische Kohlenwasserstoffe

 

 

2901 10 00

gesättigt

frei

 

ungesättigt

 

 

2901 21 00

Ethylen

frei

2901 22 00

Propen (Propylen)

frei

2901 23

Buten (Butylen) und seine Isomeren

 

 

2901 23 10

But-1-en und But-2-en

frei

2901 23 90

andere

frei

2901 24

Buta-1,3-dien und Isopren

 

 

2901 24 10

Buta-1,3-dien

frei

2901 24 90

Isopren

frei

2901 29 00

andere

frei

2902

Cyclische Kohlenwasserstoffe

 

 

 

alicyclische

 

 

2902 11 00

Cyclohexan

frei

2902 19

andere

 

 

2902 19 10

Cycloterpene

frei

2902 19 80

andere

frei

2902 20 00

Benzol

frei

2902 30 00

Toluol

frei

 

Xylole

 

 

2902 41 00

o-Xylol

frei

2902 42 00

m-Xylol

frei

2902 43 00

p-Xylol

frei

2902 44 00

Xylol-Isomerengemische

frei

2902 50 00

Styrol

frei

2902 60 00

Ethylbenzol

frei

2902 70 00

Cumol

frei

2902 90

andere

 

 

2902 90 10

Naphthalin und Anthracen

frei

2902 90 30

Biphenyl und Terphenyle

frei

2902 90 90

andere

frei

2903

Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe

 

 

 

gesättigte Chlorderivate der acyclischen Kohlenwasserstoffe

 

 

2903 11 00

Chlormethan (Methylchlorid) und Chlorethan (Ethylchlorid)

5,5

2903 12 00

Dichlormethan (Methylenchlorid)

5,5

2903 13 00

Chloroform (Trichlormethan)

5,5

2903 14 00

Kohlenstofftetrachlorid (Tetrachlorkohlenstoff)

5,5

2903 15 00

1,2-Dichlorethan (Ethylendichlorid)

5,5

2903 19

andere

 

 

2903 19 10

1,1,1-Trichlorethan (Methylchloroform)

5,5

2903 19 80

andere

5,5

 

ungesättigte Chlorderivate der acyclischen Kohlenwasserstoffe

 

 

2903 21 00

Vinylchlorid (Chlorethylen)

5,5

2903 22 00

Trichlorethylen

5,5

2903 23 00

Tetrachlorethylen (Perchlorethylen)

5,5

2903 29 00

andere

5,5

2903 30

Fluor-, Brom- oder Iodderivate der acyclischen Kohlenwasserstoffe

 

 

 

Bromide

 

 

2903 30 33

Brommethan (Methylbromid)

5,5

2903 30 35

Dibrommethan

frei

2903 30 36

andere

5,5

2903 30 80

Fluoride und Iodide

5,5

 

Halogenderivate der acyclischen Kohlenwasserstoffe mit zwei oder mehr verschiedenen Halogenen

 

 

2903 41 00

Trichlorfluormethan

5,5

2903 42 00

Dichlordifluormethan

5,5

2903 43 00

Trichlortrifluorethane

5,5

2903 44

Dichlortetrafluorethane und Chlorpentafluorethan

 

 

2903 44 10

Dichlortetrafluorethane

5,5

2903 44 90

Chlorpentafluorethan

5,5

2903 45

andere nur mit Fluor und Chlor perhalogenierte Derivate

 

 

2903 45 10

Chlortrifluormethan

5,5

2903 45 15

Pentachlorfluorethan

5,5

2903 45 20

Tetrachlordifluorethane

5,5

2903 45 25

Heptachlorfluorpropane

5,5

2903 45 30

Hexachlordifluorpropane

5,5

2903 45 35

Pentachlortrifluorpropane

5,5

2903 45 40

Tetrachlortetrafluorpropane

5,5

2903 45 45

Trichlorpentafluorpropane

5,5

2903 45 50

Dichlorhexafluorpropane

5,5

2903 45 55

Chlorheptafluorpropane

5,5

2903 45 90

andere

5,5

2903 46

Bromchlordifluormethan, Bromtrifluormethan und Dibromtetrafluorethane

 

 

2903 46 10

Bromchlordifluormethan

5,5

2903 46 20

Bromtrifluormethan

5,5

2903 46 90

Dibromtetrafluorethane

5,5

2903 47 00

andere perhalogenierte Derivate

5,5

2903 49

andere

 

 

 

nur mit Fluor und Chlor halogenierte Derivate

 

 

2903 49 10

des Methans, Ethans oder Propans

5,5

2903 49 20

andere

5,5

 

nur mit Fluor und Brom halogenierte Derivate

 

 

2903 49 30

des Methans, Ethans oder Propans

5,5

2903 49 40

andere

5,5

2903 49 80

andere

5,5

 

Halogenderivate der alicyclischen Kohlenwasserstoffe

 

 

2903 51 00

1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan

5,5

2903 59

andere

 

 

2903 59 10

1,2-Dibrom-4-(1,2-dibromethyl)cyclohexan

frei

2903 59 30

Tetrabromcyclooctane

frei

2903 59 90

andere

5,5

 

Halogenderivate der aromatischen Kohlenwasserstoffe

 

 

2903 61 00

Chlorbenzol, o-Dichlorbenzol und p-Dichlorbenzol

5,5

2903 62 00

Hexachlorbenzol und DDT (1,1,1-Trichlor-2,2-bis(p-chlorphenyl)ethan)

5,5

2903 69

andere

 

 

2903 69 10

2,3,4,5,6-Pentabromethylbenzol

frei

2903 69 90

andere

5,5

2904

Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Kohlenwasserstoffe, auch halogeniert

 

 

2904 10 00

nur Sulfogruppen enthaltende Derivate, ihre Salze und ihre Ethylester

5,5

2904 20 00

nur Nitro- oder nur Nitrosogruppen enthaltende Derivate

5,5

2904 90

andere

 

 

2904 90 20

Sulfohalogenderivate

5,5

2904 90 40

Trichlornitromethan (Chlorpikrin)

5,5

2904 90 85

andere

5,5

II.ALKOHOLE, IHRE HALOGEN-, SULFO-, NITRO- ODER NITROSODERIVATE

2905

Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

 

 

 

einwertige gesättigte Alkohole

 

 

2905 11 00

Methanol (Methylalkohol)

5,5

2905 12 00

Propan-1-ol (Propylalkohol) und Propan-2-ol (Isopropylalkohol)

5,5

2905 13 00

Butan-1-ol (n-Butylalkohol)

5,5

2905 14

andere Butanole

 

 

2905 14 10

2-Methylpropan-2-ol (tert-Butylalkohol)

4,6

2905 14 90

andere

5,5

2905 15 00

Pentanol (Amylalkohol) und seine Isomere

5,5

2905 16

Octanol (Octylalkohol) und seine Isomere

 

 

2905 16 10

2-Ethylhexan-1-ol

5,5

2905 16 20

Octan-2-ol

frei

2905 16 80

andere

5,5

2905 17 00

Dodecan-1-ol (Laurylalkohol), Hexadecan-1-ol (Cetylalkohol) und Octadecan-1-ol (Stearylalkohol)

5,5

2905 19 00

andere

5,5

 

einwertige ungesättigte Alkohole

 

 

2905 22

acyclische Terpenalkohole

 

 

2905 22 10

Geraniol, Citronellol, Linalol, Rhodinol und Nerol

5,5

2905 22 90

andere

5,5

2905 29

andere

 

 

2905 29 10

Allylalkohol

5,5

2905 29 90

andere

5,5

 

zweiwertige Alkohole

 

 

2905 31 00

Ethylenglykol (Ethandiol)

5,5

2905 32 00

Propylenglykol (Propan-1,2-diol)

5,5

2905 39

andere

 

 

2905 39 10

2-Methylpentan-2,4-diol (Hexylenglykol)

5,5

2905 39 20

Butan-1,3-diol

frei

2905 39 25

Butan-1,4-diol

5,5

2905 39 30

2,4,7,9-Tetramethyldec-5-in-4,7-diol

frei

2905 39 85

andere

5,5

 

andere mehrwertige Alkohole

 

 

2905 41 00

2-Ethyl-2-(hydroxymethyl)propan-1,3-diol (Trimethylolpropan)

5,5

2905 42 00

Pentaerythritol

5,5

2905 43 00

Mannitol

9,6 + 125,8 €/100 kg/net

2905 44

D-Glucitol (Sorbit)

 

 

 

in wässriger Lösung

 

 

2905 44 11

mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger

7,7 + 16,1 €/100 kg/net

2905 44 19

anderer

9,6 + 37,8 €/100 kg/net (110)

 

anderer

 

 

2905 44 91

mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger

7,7 + 23 €/100 kg/net

2905 44 99

anderer

9,6 + 53,7 €/100 kg/net (110)

2905 45 00

Glycerin

3,8

2905 49

andere

 

 

2905 49 10

dreiwertige Alkohole; vierwertige Alkohole

5,5

2905 49 80

andere

5,5

 

Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der acyclischen Alkohole

 

 

2905 51 00

Ethchlorvynol (INN)

frei

2905 59

andere

 

 

2905 59 10

der einwertigen Alkohole

5,5

 

der mehrwertigen Alkohole

 

 

2905 59 91

2,2-Bis(brommethyl)propandiol

frei

2905 59 99

andere

5,5

2906

Cyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

 

 

 

alicyclische

 

 

2906 11 00

Menthol

5,5

2906 12 00

Cyclohexanol, Methylcyclohexanole, Dimethylcyclohexanole

5,5

2906 13

Sterine und Inosite

 

 

2906 13 10

Sterine

5,5

2906 13 90

Inosite

frei

2906 14 00

Terpineole

5,5

2906 19 00

andere

5,5

 

aromatische

 

 

2906 21 00

Benzylalkohol

5,5

2906 29 00

andere

5,5

III.PHENOLE, PHENOLALKOHOLE UND IHRE HALOGEN-, SULFO-, NITRO- ODER NITROSODERIVATE

2907

Phenole; Phenolalkohole

 

 

 

einwertige Phenole

 

 

2907 11 00

Phenol (Hydroxybenzol) und seine Salze

3

2907 12 00

Kresole und ihre Salze

2,1

2907 13 00

Octylphenol, Nonylphenol und ihre Isomere; Salze dieser Erzeugnisse

5,5

2907 14 00

Xylenole und ihre Salze

2,1

2907 15

Naphthole und ihre Salze

 

 

2907 15 10

1-Naphthol

frei

2907 15 90

andere

5,5

2907 19 00

andere

5,5

 

mehrwertige Phenole; Phenolalkohole

 

 

2907 21 00

Resorcin und seine Salze

5,5

2907 22 00

Hydrochinon und seine Salze

5,5

2907 23 00

4,4'-Isopropylidendiphenol (Bisphenol A, Diphenylolpropan) und seine Salze

5,5

2907 29 00

andere

5,5

2908

Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Phenole oder Phenolalkohole

 

 

2908 10 00

nur Halogengruppen enthaltende Derivate und ihre Salze

5,5

2908 20 00

nur Sulfogruppen enthaltende Derivate, ihre Salze und Ester

5,5

2908 90 00

andere

5,5

IV.ETHER, ALKOHOLPEROXIDE, ETHERPEROXIDE, KETONPEROXIDE, EPOXIDE MIT DREIGLIEDRIGEM RING, ACETALE UND HALBACETALE; IHRE HALOGEN-, SULFO-, NITRO- ODER NITROSODERIVATE

2909

Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etheralkoholphenole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich); ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

 

 

 

acyclische Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

 

 

2909 11 00

Diethylether

5,5

2909 19 00

andere

5,5

2909 20 00

alicyclische Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

5,5

2909 30

aromatische Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

 

 

2909 30 10

Diphenylether

frei

 

Bromderivate

 

 

2909 30 31

Pentabromdiphenylether; 1,2,4,5-Tetrabrom-3,6-bis(pentabromphenoxy)benzol

frei

2909 30 35

1,2-Bis(2,4,6-tribromphenoxy)ethan, zum Herstellen von Acrylnitril-Butadien-Styrol (ABS) (111)

frei

2909 30 38

andere

5,5

2909 30 90

andere

5,5

 

Etheralkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

 

 

2909 41 00

2,2'-Oxydiethanol (Diethylenglykol, Digol)

5,5

2909 42 00

Monomethylether des Ethylenglykols oder des Diethylenglykols

5,5

2909 43 00

Monobutylether des Ethylenglykols oder des Diethylenglykols

5,5

2909 44 00

andere Monoalkylether des Ethylenglykols oder des Diethylenglykols

5,5

2909 49

andere

 

 

 

acyclische

 

 

2909 49 11

2-(2-Chlorethoxy)ethanol

frei

2909 49 19

andere

5,5

2909 49 90

cyclische

5,5

2909 50

Etherphenole, Etheralkoholphenole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

 

 

2909 50 10

Guajacol und Kaliumguajacolsulfonate

5,5

2909 50 90

andere

5,5

2909 60 00

Alkoholperoxide, Etherperoxide, Ketonperoxide und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

5,5

2910

Epoxide, Epoxyalkohole, Epoxyphenole und Epoxyether mit dreigliedrigem Ring; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

 

 

2910 10 00

Oxiran (Ethylenoxid)

5,5

2910 20 00

Methyloxiran (Propylenoxid)

5,5

2910 30 00

1-Chlor-2,3-epoxypropan (Epichlorhydrin)

5,5

2910 90 00

andere

5,5

2911 00 00

Acetale und Halbacetale, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen, und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

5

V.VERBINDUNGEN MIT ALDEHYDFUNKTION

2912

Aldehyde, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen; cyclische Polymere der Aldehyde; Paraformaldehyd

 

 

 

acyclische Aldehyde ohne andere Sauerstoff-Funktionen

 

 

2912 11 00

Methanal (Formaldehyd)

5,5

2912 12 00

Ethanal (Acetaldehyd)

5,5

2912 13 00

Butanal (Butyraldehyd, normales Isomer)

5,5

2912 19 00

andere

5,5

 

cyclische Aldehyde ohne andere Sauerstoff-Funktionen

 

 

2912 21 00

Benzaldehyd

5,5

2912 29 00

andere

5,5

2912 30 00

Aldehydalkohole

5,5

 

Aldehydether, Aldehydphenole und Aldehyde mit anderen Sauerstoff-Funktionen

 

 

2912 41 00

Vanillin (4-Hydroxy-3-methoxybenzaldehyd)

5,5

2912 42 00

Ethylvanillin (3-Ethoxy-4-hydroxybenzaldehyd)

5,5

2912 49 00

andere

5,5

2912 50 00

cyclische Polymere der Aldehyde

5,5

2912 60 00

Paraformaldehyd

5,5

2913 00 00

Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Erzeugnisse der Position 2912

5,5

VI.VERBINDUNGEN MIT KETON- ODER CHINONFUNKTION

2914

Ketone und Chinone, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

 

 

 

acyclische Ketone ohne andere Sauerstoff-Funktionen

 

 

2914 11 00

Aceton

5,5

2914 12 00

Butanon (Methylethylketon)

5,5

2914 13 00

4-Methylpentan-2-on (Methylisobutylketon)

5,5

2914 19

andere

 

 

2914 19 10

5-Methylhexan-2-on

frei

2914 19 90

andere

5,5

 

alicyclische Ketone ohne andere Sauerstoff-Funktionen

 

 

2914 21 00

Campher

5,5

2914 22 00

Cyclohexanon, Methylcyclohexanone

5,5

2914 23 00

Jonone und Methyljonone

5,5

2914 29 00

andere

5,5

 

aromatische Ketone ohne andere Sauerstoff-Funktionen

 

 

2914 31 00

Phenylaceton (Phenylpropan-2-on)

5,5

2914 39 00

andere

5,5

2914 40

Ketonalkohole und Ketonaldehyde

 

 

2914 40 10

4-Hydroxy-4-methylpentan-2-on (Diacetonalkohol)

5,5

2914 40 90

andere

3

2914 50 00

Ketonphenole und Ketone mit anderen Sauerstoff-Funktionen

5,5

 

Chinone

 

 

2914 61 00

Anthrachinon

5,5

2914 69

andere

 

 

2914 69 10

1,4-Naphthochinon

frei

2914 69 90

andere

5,5

2914 70 00

Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

5,5

VII.CARBONSÄUREN, IHRE ANHYDRIDE, HALOGENIDE, PEROXIDE UND PEROXYSÄUREN; IHRE HALOGEN-, SULFO-, NITRO- ODER NITROSODERIVATE

2915

Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

 

 

 

Ameisensäure, ihre Salze und Ester

 

 

2915 11 00

Ameisensäure

5,5

2915 12 00

Salze der Ameisensäure

5,5

2915 13 00

Ester der Ameisensäure

5,5

 

Essigsäure und ihre Salze; Essigsäureanhydrid

 

 

2915 21 00

Essigsäure

5,5

2915 22 00

Natriumacetat

5,5

2915 23 00

Cobaltacetate

5,5

2915 24 00

Essigsäureanhydrid

5,5

2915 29 00

andere

5,5

 

Ester der Essigsäure

 

 

2915 31 00

Ethylacetat

5,5

2915 32 00

Vinylacetat

5,5

2915 33 00

n-Butylacetat

5,5

2915 34 00

Isobutylacetat

5,5

2915 35 00

2-Ethoxyethylacetat

5,5

2915 39

andere

 

 

2915 39 10

Propylacetat und Isopropylacetat

5,5

2915 39 30

Methylacetat, Pentylacetat (Amylacetat), Isopentylacetat (Isoamylacetat), Glycerinacetate

5,5

2915 39 50

p-Tolylacetat, Phenylpropylacetate, Benzylacetat, Rhodinylacetat, Santalylacetat und die Acetate des Phenylethan-1,2-diols

5,5

2915 39 90

andere

5,5

2915 40 00

Mono-, Di- oder Trichloressigsäure, ihre Salze und Ester

5,5

2915 50 00

Propionsäure, ihre Salze und Ester

4,2

2915 60

Butansäuren, Pentansäuren, ihre Salze und Ester

 

 

 

Butansäuren, ihre Salze und Ester

 

 

2915 60 11

1-Isopropyl-2,2-dimethyltrimethylendiisobutyrat

frei

2915 60 19

andere

5,5

2915 60 90

Pentansäuren, ihre Salze und Ester

5,5

2915 70

Palmitinsäure, Stearinsäure, ihre Salze und Ester

 

 

2915 70 15

Palmitinsäure

5,5

2915 70 20

Salze und Ester der Palmitinsäure

5,5

2915 70 25

Stearinsäure

5,5

2915 70 30

Salze der Stearinsäure

5,5

2915 70 80

Ester der Stearinsäure

5,5

2915 90

andere

 

 

2915 90 10

Laurinsäure

5,5

2915 90 20

Chlorformiate

5,5

2915 90 80

andere

5,5

2916

Ungesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren, cyclische einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

 

 

 

ungesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate

 

 

2916 11 00

Acrylsäure und ihre Salze

6,5

2916 12

Ester der Acrylsäure

 

 

2916 12 10

Methylacrylat

6,5

2916 12 20

Ethylacrylat

6,5

2916 12 90

andere

6,5

2916 13 00

Methacrylsäure und ihre Salze

6,5

2916 14

Ester der Methacrylsäure

 

 

2916 14 10

Methylmethacrylat

6,5

2916 14 90

andere

6,5

2916 15 00

Ölsäure, Linolsäure oder Linolensäure, ihre Salze und Ester

6,5

2916 19

andere

 

 

2916 19 10

Undecensäuren, ihre Salze und Ester

5,9

2916 19 30

Hexa-2,4-diensäure (Sorbinsäure)

6,5

2916 19 40

Crotonsäure

frei

2916 19 80

andere

6,5

2916 20 00

alicyclische einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate

6,5

 

aromatische einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate

 

 

2916 31 00

Benzoesäure, ihre Salze und Ester

6,5

2916 32

Benzoylperoxid und Benzoylchlorid

 

 

2916 32 10

Benzoylperoxid

6,5

2916 32 90

Benzoylchlorid

6,5

2916 34 00

Phenylessigsäure und ihre Salze

frei

2916 35 00

Ester der Phenylessigsäure

frei

2916 39 00

andere

6,5

2917

Mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

 

 

 

acyclische mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate

 

 

2917 11 00

Oxalsäure, ihre Salze und Ester

6,5

2917 12

Adipinsäure, ihre Salze und Ester

 

 

2917 12 10

Adipinsäure und ihre Salze

6,5

2917 12 90

Ester der Adipinsäure

6,5

2917 13

Azelainsäure, Sebacinsäure, ihre Salze und Ester

 

 

2917 13 10

Sebacinsäure

frei

2917 13 90

andere

6

2917 14 00

Maleinsäureanhydrid

6,5

2917 19

andere

 

 

2917 19 10

Malonsäure, ihre Salze und Ester

6,5

2917 19 90

andere

6,3

2917 20 00

alicyclische mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate

6

 

aromatische mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate

 

 

2917 31 00

Dibutylorthophthalate

6,5

2917 32 00

Dioctylorthophthalate

6,5

2917 33 00

Dinonyl- oder Didecylorthophthalate

6,5

2917 34 00

andere Ester der Orthophthalsäure

6,5

2917 35 00

Phthalsäureanhydrid

6,5

2917 36 00

Terephthalsäure und ihre Salze

6,5

2917 37 00

Dimethylterephthalat

6,5

2917 39

andere

 

 

 

Bromderivate

 

 

2917 39 11

Ester oder Anhydrid der Tetrabromphthalsäure

frei

2917 39 19

andere

6,5

 

andere

 

 

2917 39 30

Benzol-1,2,4-tricarbonsäure

frei

2917 39 40

Isophthaloyldichlorid mit einem Gehalt an Terephthaloyldichlorid von 0,8 GHT oder weniger

frei

2917 39 50

Naphthalin-1,4,5,8-tetracarbonsäure

frei

2917 39 60

Tetrachlorphthalsäureanhydrid

frei

2917 39 70

Natrium-3,5-bis(methoxycarbonyl)benzolsulfonat

frei

2917 39 80

andere

6,5

2918

Carbonsäuren mit zusätzlichen Sauerstoff-Funktionen und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

 

 

 

Carbonsäuren mit Alkoholfunktion, jedoch ohne andere Sauerstoff-Funktion, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate

 

 

2918 11 00

Milchsäure, ihre Salze und Ester

6,5

2918 12 00

Weinsäure

6,5

2918 13 00

Salze und Ester der Weinsäure

6,5

2918 14 00

Citronensäure

6,5

2918 15 00

Salze und Ester der Citronensäure

6,5

2918 16 00

Gluconsäure, ihre Salze und Ester

6,5

2918 19

andere

 

 

2918 19 30

Cholsäure und 3α,12α-Dihydroxy-5β-cholan-24-säure (Desoxycholsäure), ihre Salze und Ester

6,3

2918 19 40

2,2-Bis(hydroxymethyl)propionsäure

frei

2918 19 80

andere

6,5

 

Carbonsäuren mit Phenolfunktion, jedoch ohne andere Sauerstoff-Funktion, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate

 

 

2918 21 00

Salicylsäure und ihre Salze

6,5

2918 22 00

o-Acetylsalicylsäure, ihre Salze und Ester

6,5

2918 23

andere Ester der Salicylsäure und ihre Salze

 

 

2918 23 10

Methylsalicylat, Phenylsalicylat (Salol)

6,5

2918 23 90

andere

6,5

2918 29

andere

 

 

2918 29 10

Sulfosalicylsäuren, Hydroxynaphthoesäuren, ihre Salze und Ester

6,5

2918 29 30

4-Hydroxybenzoesäure, ihre Salze und Ester

6,5

2918 29 80

andere

6,5

2918 30 00

Carbonsäuren mit Aldehyd- oder Ketonfunktion, jedoch ohne andere Sauerstoff-Funktion, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate

6,5

2918 90

andere

 

 

2918 90 10

2,6-Dimethoxybenzoesäure

frei

2918 90 20

Dicamba (ISO)

frei

2918 90 30

Natriumphenoxyacetat

frei

2918 90 90

andere

6,5

VIII.ESTER DER ANORGANISCHEN SÄUREN DER NICHTMETALLE, IHRE SALZE UND IHRE HALOGEN-, SULFO-, NITRO- ODER NITROSODERIVATE

2919 00

Ester der Phosphorsäuren und ihre Salze, einschließlich Lactophosphate; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

 

 

2919 00 10

Tributylphosphate, Triphenylphosphat, Tritolylphosphate, Trixylylphosphate, Tris(2-chlorethyl)phosphat

6,5

2919 00 90

andere

6,5

2920

Ester der anderen anorganischen Säuren der Nichtmetalle (ausgenommen Ester der Halogenwasserstoffsäuren) und ihre Salze; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

 

 

2920 10 00

Thiophosphorsäureester (Phosphorothioate) und ihre Salze; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

6,5

2920 90

andere

 

 

2920 90 10

Ester der Schwefelsäure und Ester der Kohlensäure, ihre Salze und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

6,5

2920 90 20

Dimethylphosphonat (Dimethylphosphit)

6,5

2920 90 30

Trimethylphosphit (Trimethoxyphosphin)

6,5

2920 90 40

Triethylphosphit

6,5

2920 90 50

Diethylphosphonat (Diethylhydrogenphosphit) (Diethylphosphit)

6,5

2920 90 85

andere

6,5

IX.VERBINDUNGEN MIT STICKSTOFF-FUNKTIONEN

2921

Verbindungen mit Aminofunktion

 

 

 

acyclische Monoamine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

 

 

2921 11

Mono-, Di- und Trimethylamin und ihre Salze

 

 

2921 11 10

Mono-, Di- und Trimethylamin

6,5

kg met.am.

2921 11 90

Salze

6,5

2921 12 00

Diethylamin und seine Salze

5,7

2921 19

andere

 

 

2921 19 10

Triethylamin und seine Salze

6,5

2921 19 30

Isopropylamin und seine Salze

6,5

2921 19 40

1,1,3,3-Tetramethylbutylamin

frei

2921 19 80

andere

6,5

 

acyclische Polyamine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

 

 

2921 21 00

Ethylendiamin und seine Salze

6

2921 22 00

Hexamethylendiamin und seine Salze

6,5

2921 29 00

andere

6

2921 30

alicyclische Mono- oder Polyamine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

 

 

2921 30 10

Cyclohexylamin, Cyclohexyldimethylamin und ihre Salze

6,3

2921 30 91

Cyclohex-1,3-ylendiamin (1,3-Diaminocyclohexan)

frei

2921 30 99

andere

6,5

 

aromatische Monoamine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

 

 

2921 41 00

Anilin und seine Salze

6,5

2921 42

Anilinderivate und ihre Salze

 

 

2921 42 10

Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate des Anilins und ihre Salze

6,5

2921 42 90

andere

6,5

2921 43 00

Toluidine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

6,5

2921 44 00

Diphenylamin und seine Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

6,5

2921 45 00

1-Naphthylamin,2-Naphthylamin, und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

6,5

2921 46 00

Amfetamin (INN), Benzfetamin (INN), Dexamfetamin (INN), Etilamfetamin (INN), Fencamfamin (INN), Lefetamin (INN), Levamfetamin (INN), Mefenorex (INN) und Phentermin (INN); Salze dieser Erzeugnisse

frei

2921 49

andere

 

 

2921 49 10

Xylidine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

6,5

2921 49 80

andere

6,5

 

aromatische Polyamine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

 

 

2921 51

o-, m-, p-Phenylendiamin, Diaminotoluole, und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

 

 

 

o-, m-, p-Phenylendiamin, Diaminotoluole, und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate; Salze dieser Erzeugnisse

 

 

2921 51 11

– – – –  m-Phenylendiamin mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr und einem Gehalt an:

Wasser von 1 GHT oder weniger,

o-Phenylendiamin von 200 mg/kg oder weniger und

p-Phenylendiamin von 450 mg/kg oder weniger

frei

2921 51 19

andere

6,5

2921 51 90

andere

6,5

2921 59

andere

 

 

2921 59 10

m-Phenylenbis(methylamin)

frei

2921 59 20

2,2'-Dichlor-4,4'-methylendianilin

frei

2921 59 30

4,4'-Bi-o-toluidin

frei

2921 59 40

1,8-Naphthylendiamin

frei

2921 59 90

andere

6,5

2922

Amine mit Sauerstoff-Funktionen

 

 

 

Aminoalkohole, ausgenommen solche mit mehr als einer Art von Sauerstoff-Funktion, ihre Ether und Ester; Salze dieser Erzeugnisse

 

 

2922 11 00

Monoethanolamin und seine Salze

6,5

2922 12 00

Diethanolamin und seine Salze

6,5

2922 13

Triethanolamin und seine Salze

 

 

2922 13 10

Triethanolamin

6,5

2922 13 90

Salze des Triethanolamins

6,5

2922 14 00

Dextropropoxyphen (INN) und seine Salze

frei

2922 19

andere

 

 

2922 19 10

N-Ethyldiethanolamin

6,5

2922 19 20

2,2'-Methyliminodiethanol (N-Methyldiethanolamin)

6,5

2922 19 80

andere

6,5

 

Aminonaphthole und andere Aminophenole, ausgenommen solche mit mehr als einer Art von Sauerstoff-Funktion, ihre Ether und Ester; Salze dieser Erzeugnisse

 

 

2922 21 00

Aminohydroxynaphthalinsulfonsäuren und ihre Salze

6,5

2922 22 00

Anisidine, Dianisidine, Phenetidine und ihre Salze

6,5

2922 29 00

andere

6,5

 

Aminoaldehyde, Aminoketone und Aminochinone, ausgenommen solche mit mehr als einer Art von Sauerstoff-Funktion; Salze dieser Erzeugnisse

 

 

2922 31 00

Amfepramon (INN), Methadon (INN) und Normethadon (INN); Salze dieser Erzeugnisse

frei

2922 39 00

andere

6,5

 

Aminosäuren, ausgenommen solche mit mehr als einer Art von Sauerstoff-Funktion, ihre Ester; Salze dieser Erzeugnisse

 

 

2922 41 00

Lysin und seine Ester; Salze dieser Erzeugnisse

6,3

2922 42 00

Glutaminsäure und ihre Salze

6,5

2922 43 00

Anthranilsäure und ihre Salze

6,5

2922 44 00

Tilidin (INN) und seine Salze

frei

2922 49

andere

 

 

2922 49 10

Glycin

6,5

2922 49 20

ß-Alanin

frei

2922 49 95

andere

6,5

2922 50 00

Aminoalkoholphenole, Aminophenolsäuren und andere Aminoverbindungen mit Sauerstoff-Funktionen

6,5

2923

Quartäre Ammoniumsalze und -hydroxide; Lecithine und andere Phosphoaminolipoide, auch chemisch nicht einheitlich

 

 

2923 10 00

Cholin und seine Salze

6,5

2923 20 00

Lecithine und andere Phosphoaminolipoide

5,7

2923 90 00

andere

6,5

2924

Verbindungen mit Carbonsäureamidfunktion; Verbindungen mit Kohlensäureamidfunktion

 

 

 

acyclische Amide (einschließlich acyclischer Carbamate) und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

 

 

2924 11 00

Meprobamat (INN)

frei

2924 19 00

andere

6,5

 

cyclische Amide (einschließlich cyclischer Carbamate) und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

 

 

2924 21

Ureine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

 

 

2924 21 10

Isoproturon (ISO)

6,5

2924 21 90

andere

6,5

2924 23 00

2-Acetamidobenzoesäure (N-Acetylanthranilsäure) und ihre Salze

6,5

2924 24 00

Ethinamat (INN)

frei

2924 29

andere

 

 

2924 29 10

Lidocain (INN)

frei

2924 29 30

Paracetamol (INN)

6,5

2924 29 95

andere

6,5

2925

Verbindungen mit Carbonsäureimidfunktion (einschließlich Saccharin und seine Salze) oder Verbindungen mit Iminfunktion

 

 

 

Imide und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

 

 

2925 11 00

Saccharin und seine Salze

6,5

2925 12 00

Glutethimid (INN)

frei

2925 19

andere

 

 

2925 19 10

3,3',4,4',5,5',6,6'-Octabrom-N,N'-ethylendiphthalimid

frei

2925 19 30

N,N'-Ethylenbis(4,5-dibromhexahydro-3,6-methanophthalimid)

frei

2925 19 95

andere

6,5

2925 20 00

Imine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

6,5

2926

Verbindungen mit Nitrilfunktion

 

 

2926 10 00

Acrylnitril

6,5

2926 20 00

1-Cyanoguanidin (Dicyandiamid)

6,5

2926 30 00

Fenproporex (INN) und seine Salze; Methadon (INN)-Zwischenerzeugnis (4-Cyano-2-dimethylamino-4,4-diphenylbutan)

6,5

2926 90

andere

 

 

2926 90 20

Isophthalonitril

6

2926 90 95

andere

6,5

2927 00 00

Diazo-, Azo- oder Azoxyverbindungen

6,5

2928 00

Organische Derivate des Hydrazins oder des Hydroxylamins

 

 

2928 00 10

N,N-Bis(2-methoxyethyl)hydroxylamin

frei

2928 00 90

andere

6,5

2929

Verbindungen mit anderen Stickstoff-Funktionen

 

 

2929 10

Isocyanate

 

 

2929 10 10

Methylphenylendiisocyanate (Toluoldiisocyanate)

6,5

2929 10 90

andere

6,5

2929 90 00

andere

6,5

X.ORGANISCH-ANORGANISCHE VERBINDUNGEN, HETEROCYCLISCHE VERBINDUNGEN, NUCLEINSÄUREN UND IHRE SALZE, UND SULFONAMIDE

2930

Organische Thioverbindungen

 

 

2930 10 00

Dithiocarbonate (Xanthate)

6,5

2930 20 00

Thiocarbamate und Dithiocarbamate

6,5

2930 30 00

Thiurammono-, -di- oder -tetrasulfide

6,5

2930 40

Methionin

 

 

2930 40 10

Methionin (INN)

frei

2930 40 90

anderes

6,5

2930 90

andere

 

 

2930 90 13

Cystein und Cystin

6,5

2930 90 16

Derivate des Cysteins oder des Cystins

6,5

2930 90 20

Thiodiglycol (INN) (2,2'-Thiodiethanol)

6,5

2930 90 30

DL-2-Hydroxy-4-(methylthio)buttersäure

frei

2930 90 40

2,2'-Thiodiethylbis[3-(3,5-di-tert-butyl-4-hydroxyphenyl)propionat]

frei

2930 90 50

Isomerengemisch aus 4-Methyl-2,6-bis(methylthio)-m-phenylendiamin und 2-Methyl-4,6-bis(methylthio)-m-phenylendiamin

frei

2930 90 70

andere

6,5

2931 00

Andere organisch-anorganische Verbindungen

 

 

2931 00 10

Dimethylmethylphosphonat

6,5

2931 00 20

Methylphosphonoyldifluorid (Methylphosphonsäuredifluorid)

6,5

2931 00 30

Methylphosphonoyldichlorid (Methylphosphonsäuredichlorid)

6,5

2931 00 95

andere

6,5

2932

Heterocyclische Verbindungen, nur mit Sauerstoff als Heteroatom(e)

 

 

 

Verbindungen, die einen nicht kondensierten Furanring (auch hydriert) in der Struktur enthalten

 

 

2932 11 00

Tetrahydrofuran

6,5

2932 12 00

2-Furaldehyd (Furfural)

6,5

2932 13 00

Furfurylalkohol und Tetrahydrofurfurylalkohol

6,5

2932 19 00

andere

6,5

 

Lactone

 

 

2932 21 00

Cumarin, Methylcumarine und Ethylcumarine

6,5

2932 29

andere Lactone

 

 

2932 29 10

Phenolphthalein

frei

2932 29 20

1-Hydroxy-4-[1-(4-hydroxy-3-methoxycarbonyl-1-naphthyl)-3-oxo-1H,3H-benzo[de]isochromen-1-yl]-6-octadecyloxy-2-naphthoesäure

frei

2932 29 30

3'-Chlor-6'-cyclohexylaminospiro[isobenzofuran-1(3H),9'-xanthen]-3-on

frei

2932 29 40

6'-(N-Ethyl-p-toluidin)-2'-methylspiro[isobenzofuran-1(3H),9'-xanthen]-3-on

frei

2932 29 50

Methyl-6-docosyloxy-1-hydroxy-4-[1-(4-hydroxy-3-methyl-1-phenanthryl)- 3-oxo-1H,3H-naphtho[1,8-cd]pyran-1-yl]naphthalin-2-carboxylat

frei

2932 29 60

gamma-Butyrolacton

6,5

2932 29 85

andere

6,5

 

andere

 

 

2932 91 00

Isosafrol

6,5

2932 92 00

1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)propan-2-on

6,5

2932 93 00

Piperonal

6,5

2932 94 00

Safrol

6,5

2932 95 00

Tetrahydrocannabinole (alle Isomere)

6,5

2932 99

andere

 

 

2932 99 50

Epoxide mit viergliedrigem Ring

6,5

2932 99 70

andere cyclische Acetale und innere Halbacetale, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen, und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

6,5

2932 99 85

andere

6,5

2933

Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e)

 

 

 

Verbindungen, die einen nicht kondensierten Pyrazolring (auch hydriert) in der Struktur enthalten

 

 

2933 11

Phenazon (Antipyrin) und seine Derivate

 

 

2933 11 10

Propyphenazon (INN)

frei

2933 11 90

andere

6,5

2933 19

andere

 

 

2933 19 10

Phenylbutazon (INN)

frei

2933 19 90

andere

6,5

 

Verbindungen, die einen nicht kondensierten Imidazolring (auch hydriert) in der Struktur enthalten

 

 

2933 21 00

Hydantoin und seine Derivate

6,5

2933 29

andere

 

 

2933 29 10

Naphazolin-Hydrochlorid (INNM) und Naphazolin-Nitrat (INNM); Phentolamin (INN); Tolazolin-Hydrochlorid (INNM)

frei

2933 29 90

andere

6,5

 

Verbindungen, die einen nicht kondensierten Pyridinring (auch hydriert) in der Struktur enthalten

 

 

2933 31 00

Pyridin und seine Salze

5,3

2933 32 00

Piperidin und seine Salze

6,5

2933 33 00

Alfentanil (INN), Anileridin (INN), Bezitramid (INN), Bromazepam (INN), Difenoxin (INN), Diphenoxylat (INN), Dipipanon (INN), Fentanyl (INN), Ketobemidon (INN), Methylphenidat (INN), Pentazocin (INN), Pethidin (INN), Pethidin (INN)-Zwischenerzeugnis A, Phencyclidin (INN) (PCP), Phenoperidin (INN), Pipradrol (INN), Piritramid (INN), Propiram (INN) und Trimeperidin (INN); Salze dieser Erzeugnisse

6,5

2933 39

andere

 

 

2933 39 10

Iproniazid (INN); Cetobemidon-Hydrochlorid (INNM); Pyridostigminbromid (INN)

frei

2933 39 20

2,3,5,6-Tetrachlorpyridin

frei

2933 39 25

3,6-Dichlorpyridin-2-carbonsäure

frei

2933 39 35

2-Hydroxyethylammonium-3,6-dichlorpyridin-2-carboxylat

frei

2933 39 40

2-Butoxyethyl-(3,5,6-trichlor-2-pyridyloxy)acetat

frei

2933 39 45

3,5-Dichlor-2,4,6-trifluorpyridin

frei

2933 39 50

Methylester von Fluroxypyr (ISO)

4

2933 39 55

4-Methylpyridin

frei

2933 39 99

andere

6,5

 

Verbindungen, die ein Chinolinringsystem oder Isochinolinringsystem (auch hydriert) in der Struktur enthalten, nicht weiter kondensiert

 

 

2933 41 00

Levorphanol (INN) und seine Salze

frei

2933 49

andere

 

 

2933 49 10

Halogenderivate des Chinolins; Chinolincarbonsäurederivate

5,5

2933 49 30

Dextromethorphan (INN) und seine Salze

frei

2933 49 90

andere

6,5

 

Verbindungen, die einen Pyrimidinring (auch hydriert) oder Piperazinring in der Struktur enthalten

 

 

2933 52 00

Malonylharnstoff (Barbitursäure) und seine Salze

6,5

2933 53

Allobarbital (INN), Amobarbital (INN), Barbital (INN), Butalbital (INN), Butobarbital, Cyclobarbital (INN), Methylphenobarbital (INN), Pentobarbital (INN), Phenobarbital (INN), Secbutabarbital (INN), Secobarbital (INN) und Vinylbital (INN); Salze dieser Erzeugnisse

 

 

2933 53 10

Phenobarbital (INN), Barbital (INN), und ihre Salze

frei

2933 53 90

andere

6,5

2933 54 00

andere Derivate von Malonylharnstoff (Barbitursäure); Salze dieser Erzeugnisse

6,5

2933 55 00

Loprazolam (INN), Mecloqualon (INN), Methaqualon (INN) und Zipeprol (INN); Salze dieser Erzeugnisse

frei

2933 59

andere

 

 

2933 59 10

Diazinon (ISO)

frei

2933 59 20

1,4-Diazabicyclo[2.2.2]octan (Triethylenediamin)

frei

2933 59 95

andere

6,5

 

Verbindungen, die einen nicht kondensierten Triazinring (auch hydriert) in der Struktur enthalten

 

 

2933 61 00

Melamin

6,5

2933 69

andere

 

 

2933 69 10

Atrazin (ISO); Propazin (ISO); Simazin (ISO); Hexahydro-1,3,5-trinitro-1,3,5-triazin (Hexogen, Trimethylentrinitramin)

5,5

2933 69 20

Methenamin (INN) (Hexamethylentetramin)

frei

2933 69 30

2,6-Di-tert-butyl-4-[4,6-bis(octylthio)-1,3,5-triazin-2-ylamino]-phenol

frei

2933 69 80

andere

6,5

 

Lactame

 

 

2933 71 00

6-Hexanlactam (epsilon-Caprolactam)

6,5

2933 72 00

Clobazam (INN) und Methyprylon (INN)

frei

2933 79 00

andere Lactame

6,5

 

andere

 

 

2933 91

Alprazolam (INN), Camazepam (INN), Chlordiazepoxid (INN), Clonazepam (INN), Clorazepat, Delorazepam (INN), Diazepam (INN), Estazolam (INN), Ethyl loflazepat (INN), Fludiazepam (INN), Flunitrazepam (INN), Flurazepam (INN), Halazepam (INN), Lorazepam (INN), Lormetazepam (INN), Mazindol (INN), Medazepam (INN), Midazolam (INN), Nimetazepam (INN), Nitrazepam (INN), Nordazepam (INN), Oxazepam (INN), Pinazepam (INN), Prazepam (INN), Pyrovaleron (INN), Temazepam (INN), Tetrazepam (INN) und Triazolam (INN); Salze dieser Erzeugnisse

 

 

2933 91 10

Chlordiazepoxid (INN)

frei

2933 91 90

andere

6,5

2933 99

andere

 

 

2933 99 10

Benzimidazol-2-thiol (Mercaptobenzimidazol)

6,5

2933 99 20

Indol,3-Methylindol (Skatol),6-Allyl-6,7-dihydro-5H-dibenz(c,e)azepin (Azapetin), Phenindamin (INN) und ihre Salze; Imipramin-Hydrochlorid (INNM)

5,5

2933 99 30

Monoazepine

6,5

2933 99 40

Diazepine

6,5

2933 99 50

2,4-Di-tert-butyl-6-(5-chlorbenzotriazol-2-yl)phenol

frei

2933 99 90

andere

6,5

2934

Nucleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen

 

 

2934 10 00

Verbindungen, die einen nicht kondensierten Thiazolring (auch hydriert) in der Struktur enthalten

6,5

2934 20

Verbindungen, die ein Benzothiazolringsystem (auch hydriert) in der Struktur enthalten, nicht weiter kondensiert

 

 

2934 20 20

Di(benzothiazol-2-yl)disulfid; Benzothiazol-2-thiol (Mercaptobenzthiazol) und seine Salze

6,5

2934 20 80

andere

6,5

2934 30

Verbindungen, die ein Phenothiazinringsystem (auch hydriert) in der Struktur enthalten, nicht weiter kondensiert

 

 

2934 30 10

Thiethylperazin (INN); Thioridazin (INN) und seine Salze

frei

2934 30 90

andere

6,5

 

andere

 

 

2934 91 00

Aminorex (INN), Brotizolam (INN), Clotiazepam (INN), Cloxazolam (INN), Dextromoramid (INN), Haloxazolam (INN), Ketazolam (INN), Mesocarb (INN), Oxazolam (INN), Pemolin (INN), Phendimetrazin (INN), Phenmetrazin (INN) und Sufentanil (INN); Salze dieser Erzeugnisse

frei

2934 99

andere

 

 

2934 99 10

Chlorprothixen (INN); Thenalidin (INN) und seine Tartrate und Maleate

frei

2934 99 20

Furazolidon (INN)

frei

2934 99 30

7-Aminocephalosporansäure

frei

2934 99 40

Salze und Ester der (6R,7R)-3-Acetoxymethyl-7-[(R)-2-formyloxy-2-phenylacetamid]-8-oxo-5-thia-1-azabicyclo[4.2.0]oct-2-en-2-carbonsäure

frei

2934 99 50

1-[2-(1,3-Dioxan-2-yl)ethyl]-2-methylpyridiniumbromid

frei

2934 99 90

andere

6,5

2935 00

Sulfonamide

 

 

2935 00 10

3-{1-[7-(Hexadecylsulfonylamino)-1H-indol-3-yl]-3-oxo-1H,3H-naphtho[1,8-cd]pyran-1-yl}-N,N-dimethyl-1H-indol-7-sulfonamid

frei

2935 00 20

Metosulam (ISO)

frei

2935 00 90

andere

6,5

XI.PROVITAMINE, VITAMINE UND HORMONE

2936

Natürliche, auch synthetisch hergestellte Provitamine und Vitamine (einschließlich natürliche Konzentrate) und ihre hauptsächlich als Vitamine gebrauchten Derivate, auch untereinander gemischt, auch in Lösemitteln aller Art

 

 

2936 10 00

Provitamine, ungemischt

frei

 

Vitamine und ihre Derivate, ungemischt

 

 

2936 21 00

Vitamine A und ihre Derivate

frei

2936 22 00

Vitamin B1 und seine Derivate

frei

2936 23 00

Vitamin B2 und seine Derivate

frei

2936 24 00

D- oder DL-Pantothensäure (Vitamin B3 oder Vitamin B5) und ihre Derivate

frei

2936 25 00

Vitamin B6 und seine Derivate

frei

2936 26 00

Vitamin B12 und seine Derivate

frei

2936 27 00

Vitamin C und seine Derivate

frei

2936 28 00

Vitamin E und seine Derivate

frei

2936 29

andere Vitamine und ihre Derivate

 

 

2936 29 10

Vitamin B9 und seine Derivate

frei

2936 29 30

Vitamin H und seine Derivate

frei

2936 29 90

andere

frei

2936 90

andere, einschließlich natürliche Konzentrate

 

 

 

natürliche Konzentrate von Vitaminen

 

 

2936 90 11

natürliche A + D-Konzentrate

frei

2936 90 19

andere

frei

2936 90 90

Mischungen, auch in Lösemitteln aller Art

frei

2937

Natürliche, auch synthetisch hergestellte Hormone, Prostaglandine, Thromboxane und Leukotriene; deren Derivate und deren strukturverwandte Verbindungen, einschließlich Polypeptide mit modifizierter Kette, hauptsächlich als Hormone verwendet

 

 

 

Polypeptidhormone, Proteinhormone und Glycoproteinhormone, deren Derivate und deren strukturverwandte Verbindungen

 

 

2937 11 00

Somatotropin (Wachstumshormon), seine Derivate und seine strukturverwandten Verbindungen

frei

g

2937 12 00

Insulin und seine Salze

frei

g

2937 19 00

andere

frei

g

 

Steroidhormone, deren Derivate und deren strukturverwandte Verbindungen

 

 

2937 21 00

Cortison, Hydrocortison, Prednison (Dehydrocortison) und Prednisolon (Dehydrohydrocortison)

frei

g

2937 22 00

Halogenderivate und halogenierte Derivate der Corticosteroide (Hormone der Nebennierenrinde)

frei

g

2937 23 00

Östrogene und Gestagene

frei

g

2937 29 00

andere

frei

g

 

Catecholaminhormone, deren Derivate und deren strukturverwandte Verbindungen

 

 

2937 31 00

Epinephrin

frei

g

2937 39 00

andere

frei

g

2937 40 00

Aminosäure-Derivate

frei

g

2937 50 00

Prostaglandine, Thromboxane und Leukotriene, deren Derivate und deren strukturverwandte Verbindungen

frei

g

2937 90 00

andere

frei

g

XII.NATÜRLICHE, AUCH SYNTHETISCH HERGESTELLTE GLYKOSIDE UND PFLANZLICHE ALKALOIDE, IHRE SALZE, ETHER, ESTER UND ANDEREN DERIVATE

2938

Natürliche, auch synthetisch hergestellte Glykoside, ihre Salze, Ether, Ester und anderen Derivate

 

 

2938 10 00

Rutosid (Rutin) und seine Derivate

6,5

2938 90

andere

 

 

2938 90 10

Digitalis-Glykoside

6

2938 90 30

Glycyrrhizin und Glycyrrhizinate

5,7

2938 90 90

andere

6,5

2939

Natürliche, auch synthetisch hergestellte pflanzliche Alkaloide, ihre Salze, Ether, Ester und anderen Derivate

 

 

 

Opiumalkaloide und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

 

 

2939 11 00

Mohnstrohkonzentrate; Buprenorphin (INN), Codein, Dihydrocodein (INN), Ethylmorphin, Etorphin (INN), Heroin, Hydrocodon (INN), Hydromorphon (INN), Morphin, Nicomorphin (INN), Oxycodon (INN), Oxymorphon (INN), Pholcodin (INN), Thebacon (INN) und Thebain; Salze dieser Erzeugnisse

frei

2939 19 00

andere

frei

 

Chinaalkaloide und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

 

 

2939 21 00

Chinin und seine Salze

frei

2939 29 00

andere

frei

2939 30 00

Coffein und seine Salze

frei

 

Ephedrine und ihre Salze

 

 

2939 41 00

Ephedrin und seine Salze

frei

2939 42 00

Pseudoephedrin (INN) und seine Salze

frei

2939 43 00

Cathin (INN) und seine Salze

frei

2939 49 00

andere

frei

 

Theophyllin und Aminophyllin (Theophyllin-Ethylendiamin) und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

 

 

2939 51 00

Fenetyllin (INN) und seine Salze

frei

2939 59 00

andere

frei

 

Mutterkornalkaloide und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

 

 

2939 61 00

Ergometrin (INN) und seine Salze

frei

2939 62 00

Ergotamin (INN) und seine Salze

frei

2939 63 00

Lysergsäure und ihre Salze

frei

2939 69 00

andere

frei

 

andere

 

 

2939 91

Cocain, Ecgonin, Levometamfetamin, Metamfetamin (INN), Metamfetamin-Racemat; ihre Salze, Ester und anderen Derivate

 

 

 

Cocain und seine Salze

 

 

2939 91 11

Cocain, roh

frei

g

2939 91 19

andere

frei

g

2939 91 90

andere

frei

2939 99 00

andere

frei

XIII.ANDERE ORGANISCHE VERBINDUNGEN

2940 00 00

Chemisch reine Zucker, ausgenommen Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose); Zuckerether, Zuckeracetale und Zuckerester und ihre Salze, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2937, 2938 oder 2939

6,5

2941

Antibiotika

 

 

2941 10

Penicilline und ihre Derivate mit Penicillansäurestruktur; Salze dieser Erzeugnisse

 

 

2941 10 10

Amoxicillin (INN) und seine Salze

frei

2941 10 20

Ampicillin (INN), Metampicillin (INN), Pivampicillin (INN), und ihre Salze

frei

2941 10 90

andere

frei

2941 20

Streptomycine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

 

 

2941 20 30

Dihydrostreptomycin, seine Salze, Ester und Hydrate

5,3

2941 20 80

andere

frei

2941 30 00

Tetracycline und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

frei

2941 40 00

Chloramphenicol und seine Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

frei

2941 50 00

Erythromycin und seine Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

frei

2941 90 00

andere

frei

2942 00 00

Andere organische Verbindungen

6,5

KAPITEL 30

PHARMAZEUTISCHE ERZEUGNISSE

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 30 gehören nicht:

a)

Nahrungsmittel oder Getränke (wie diätetische, diabetische oder angereicherte Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, tonische Getränke und Mineralwasser), andere nicht intravenös zu verabreichende Nährstoffzubereitungen (Abschnitt IV);

b)

besonders gebrannter oder fein gemahlener Gips, von der in der Zahnheilkunde verwendeten Art (Position 2520);

c)

destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle, von der für medizinische Zwecke verwendeten Art (Position 3301);

d)

Zubereitungen der Positionen 3303 bis 3307, auch mit therapeutischen oder prophylaktischen Eigenschaften;

e)

Seifen oder andere Erzeugnisse der Position 3401 mit medikamentösen Zusätzen;

f)

Zubereitungen auf der Grundlage von Gips, von der in der Zahnheilkunde verwendeten Art (Position 3407);

g)

Blutalbumin, nicht zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet (Position 3502).

2.

Im Sinne der Position 3002 gelten als „modifizierte immunologische Erzeugnisse“ nur monoklonale Antikörper (MAK, MAB), Antikörperfragmente, Antikörperkonjugate und Antikörperfragmentkonjugate.

3.

Im Sinne der Positionen 3003 und 3004 und der Anmerkung 4 Buchstabe d dieses Kapitels gelten:

a)

als ungemischte Erzeugnisse:

1)

wässrige Lösungen ungemischter Erzeugnisse;

2)

alle Erzeugnisse der Kapitel 28 oder 29;

3)

einfache Pflanzenauszüge der Position 1302, nur auf einen bestimmten Wirkungswert eingestellt oder in einem beliebigen Lösemittel gelöst;

b)

als gemischte Erzeugnisse:

1)

kolloide Lösungen und kolloide Suspensionen (ausgenommen kolloider Schwefel);

2)

Pflanzenauszüge, durch Behandlung von Mischungen pflanzlicher Stoffe erhalten;

3)

Salze und konzentrierte Wässer, durch Eindampfen natürlicher Mineralwässer erhalten.

4.

Zu Position 3006 gehören nur die nachstehend aufgeführten Erzeugnisse, die dieser Position und keiner anderen Position der Nomenklatur zuzuweisen sind:

a)

steriles Catgut, ähnliches steriles Nahtmaterial und sterile Klebstoffe für organische Gewebe, die in der Chirurgie zum Schließen von Wunden verwendet werden,

b)

sterile Laminariastifte und -tampons,

c)

sterile resorbierbare Blut stillende Einlagen zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken,

d)

Röntgenkontrastmittel sowie diagnostische Reagenzien zur Verwendung am Patienten, soweit es sich um ungemischte dosierte oder für die gleichen Zwecke verwendbare, aus zwei oder mehr Stoffen gemischte Erzeugnisse handelt,

e)

Reagenzien zum Bestimmen der Blutgruppen oder Blutfaktoren,

f)

Zahnzement und andere Zahnfüllstoffe; Zement zum Wiederherstellen von Knochen,

g)

Taschen und andere Behältnisse mit Apothekenausstattung für erste Hilfe,

h)

empfängnisverhütende chemische Zubereitungen auf der Grundlage von Hormonen, von anderen Erzeugnissen der Position 2937 oder von Spermiziden,

ij)

Zubereitungen in Form von Gelen, die in der Human- oder Veterinärmedizin als Gleitmittel für Körperteile bei chirurgischen Operationen oder medizinischen Untersuchungen oder als Kontaktmittel zwischen dem Körper und den medizinischen Geräten verwendet werden, und

k)

pharmazeutische Abfälle, d. h. pharmazeutische Erzeugnisse, die für den eigentlichen Verwendungszweck nicht mehr geeignet sind, z. B. weil das Verfallsdatum überschritten ist.

Zusätzliche Anmerkung

1.

Zu Position 3004 gehören pflanzliche Arzneizubereitungen und Zubereitungen auf der Grundlage folgender Wirkstoffe: Vitamine, Mineralstoffe, essentielle Aminosäuren oder Fettsäuren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf. Diese Zubereitungen sind in Position 3004 einzureihen, wenn auf dem Etikett, der Verpackung oder dem Beipackzettel folgende Angaben gemacht werden:

a)

die spezifischen Krankheiten, Leiden oder deren Symptome, bei denen diese Erzeugnisse verwendet werden sollen;

b)

die Konzentration des enthaltenen Wirkstoffs oder der enthaltenen Wirkstoffe;

c)

die zu verabreichende Menge und

d)

die Art der Anwendung.

In diese Position gehören homöopathische Arzneizubereitungen, vorausgesetzt, sie erfüllen die unter den Buchstaben a, c und d genannten Bedingungen.

Bei Zubereitungen auf der Grundlage von Vitaminen, Mineralstoffen, essentiellen Aminosäuren oder Fettsäuren muss die Menge eines dieser Stoffe pro auf dem Etikett angegebener empfohlener Tagesdosis deutlich höher sein, als die für den Erhalt der allgemeinen Gesundheit oder des allgemeinen Wohlbefindens empfohlene Tagesdosis.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

3001

Drüsen und andere Organe zu organotherapeutischen Zwecken, getrocknet, auch als Pulver; Auszüge aus Drüsen oder anderen Organen oder ihren Absonderungen zu organotherapeutischen Zwecken; Heparin und seine Salze; andere menschliche oder tierische Stoffe zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

3001 10

Drüsen und andere Organe, getrocknet, auch als Pulver

 

 

3001 10 10

als Pulver

frei

3001 10 90

andere

frei

3001 20

Auszüge aus Drüsen oder anderen Organen oder ihren Absonderungen

 

 

3001 20 10

von Menschen

frei

3001 20 90

andere

frei

3001 90

andere

 

 

3001 90 10

von Menschen

frei

 

andere

 

 

3001 90 91

Heparin und seine Salze

frei

3001 90 99

andere

frei

3002

Menschliches Blut; tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet; Antisera und andere Blutfraktionen sowie modifizierte immunologische Erzeugnisse, auch in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt; Vaccine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse

 

 

3002 10

Antisera und andere Blutfraktionen sowie modifizierte immunologische Erzeugnisse, auch in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt

 

 

3002 10 10

Antisera

frei

 

andere

 

 

3002 10 91

Hämoglobin, Blutglobuline und Serumglobuline

frei

 

andere

 

 

3002 10 95

von Menschen

frei

3002 10 99

andere

frei

3002 20 00

Vaccine für die Humanmedizin

frei

3002 30 00

Vaccine für die Veterinärmedizin

frei

3002 90

andere

 

 

3002 90 10

menschliches Blut

frei

3002 90 30

tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet

frei

3002 90 50

Kulturen von Mikroorganismen

frei

3002 90 90

andere

frei

3003

Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002, 3005 oder 3006), die aus zwei oder mehr zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken gemischten Bestandteilen bestehen, weder dosiert noch in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

3003 10 00

Penicilline oder ihre Derivate (mit Penicillansäuregerüst) oder Streptomycine oder ihre Derivate enthaltend

frei

3003 20 00

andere Antibiotika enthaltend

frei

 

Hormone oder andere Erzeugnisse der Position 2937, jedoch keine Antibiotika enthaltend

 

 

3003 31 00

Insulin enthaltend

frei

3003 39 00

andere

frei

3003 40 00

Alkaloide oder ihre Derivate, jedoch weder Hormone noch andere Erzeugnisse der Position 2937 noch Antibiotika enthaltend

frei

3003 90

andere

 

 

3003 90 10

Iod oder Iodverbindungen enthaltend

frei

3003 90 90

andere

frei

3004

Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002, 3005 oder 3006), die aus gemischten oder ungemischten Erzeugnissen zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken bestehen, dosiert (einschließlich solcher, die über die Haut verabreicht werden) oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

3004 10

Penicilline oder ihre Derivate (mit Penicillansäuregerüst) oder Streptomycine oder ihre Derivate enthaltend

 

 

3004 10 10

nur Penicilline oder ihre Derivate (mit Penicillansäuregerüst) als Wirkstoff enthaltend

frei

3004 10 90

andere

frei

3004 20

andere Antibiotika enthaltend

 

 

3004 20 10

in Aufmachungen für den Einzelverkauf

frei

3004 20 90

andere

frei

 

Hormone oder andere Erzeugnisse der Position 2937, jedoch keine Antibiotika enthaltend

 

 

3004 31

Insulin enthaltend

 

 

3004 31 10

in Aufmachungen für den Einzelverkauf

frei

3004 31 90

andere

frei

3004 32

Corticosteroidhormone, deren Derivate und deren strukturverwandte Verbindungen enthaltend

 

 

3004 32 10

in Aufmachungen für den Einzelverkauf

frei

3004 32 90

andere

frei

3004 39

andere

 

 

3004 39 10

in Aufmachungen für den Einzelverkauf

frei

3004 39 90

andere

frei

3004 40

Alkaloide oder ihre Derivate, jedoch weder Hormone noch andere Erzeugnisse der Position 2937 noch Antibiotika enthaltend

 

 

3004 40 10

in Aufmachungen für den Einzelverkauf

frei

3004 40 90

andere

frei

3004 50

andere Arzneiwaren, Vitamine oder andere Erzeugnisse der Position 2936 enthaltend

 

 

3004 50 10

in Aufmachungen für den Einzelverkauf

frei

3004 50 90

andere

frei

3004 90

andere

 

 

 

in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

3004 90 11

Iod oder Iodverbindungen enthaltend

frei

3004 90 19

andere

frei

 

andere

 

 

3004 90 91

Iod oder Iodverbindungen enthaltend

frei

3004 90 99

andere

frei

3005

Watte, Gaze, Binden und ähnliche Erzeugnisse (z. B. Verbandzeug, Pflaster zum Heilgebrauch, Senfpflaster), mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf zu medizinischen, chirurgischen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Zwecken

 

 

3005 10 00

Heftpflaster und andere Waren mit Klebeschicht

frei

3005 90

andere

 

 

3005 90 10

Watte und Waren daraus

frei

 

andere

 

 

 

aus Spinnstoffen

 

 

3005 90 31

Gaze und Waren daraus

frei

 

andere

 

 

3005 90 51

aus Vliesstoffen

frei

3005 90 55

andere

frei

3005 90 99

andere

frei

3006

Pharmazeutische Zubereitungen und Waren im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 30

 

 

3006 10

steriles Catgut, ähnliches steriles Nahtmaterial und sterile Klebstoffe für organische Gewebe, die in der Chirurgie zum Schließen von Wunden verwendet werden; sterile Laminariastifte und -tampons; sterile resorbierbare Blut stillende Einlagen zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken

 

 

3006 10 10

steriles Catgut

frei

3006 10 90

andere

frei

3006 20 00

Reagenzien zum Bestimmen der Blutgruppen oder Blutfaktoren

frei

3006 30 00

Röntgenkontrastmittel; diagnostische Reagenzien zur Verwendung am Patienten

frei

3006 40 00

Zahnzement und andere Zahnfüllstoffe; Zement zum Wiederherstellen von Knochen

frei

3006 50 00

Taschen und andere Behältnisse mit Apothekenausstattung für erste Hilfe

frei

3006 60

empfängnisverhütende chemische Zubereitungen auf der Grundlage von Hormonen, von anderen Erzeugnissen der Position 2937 oder von Spermiziden

 

 

 

auf der Grundlage von Hormonen oder von anderen Erzeugnissen der Position 2937

 

 

3006 60 11

in Aufmachungen für den Einzelverkauf

frei

3006 60 19

andere

frei

3006 60 90

auf der Grundlage von Spermiziden

frei

3006 70 00

Zubereitungen in Form von Gelen, die in der Human- oder Veterinärmedizin als Gleitmittel für Körperteile bei chirurgischen Operationen oder medizinischen Untersuchungen oder als Kontaktmittel zwischen dem Körper und den medizinischen Geräten verwendet werden

6,5 (112)

3006 80 00

pharmazeutische Abfälle

frei

KAPITEL 31

DÜNGEMITTEL

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 31 gehören nicht:

a)

Tierblut der Position 0511;

b)

isolierte chemisch einheitliche Verbindungen, ausgenommen die in den nachstehenden Anmerkungen 2 A, 3 A, 4 A oder 5 genannten Erzeugnisse;

c)

künstliche Kristalle aus Kaliumchlorid (ausgenommen optische Elemente) mit einem Stückgewicht von 2,5 g oder mehr der Position 3824; optische Elemente aus Kaliumchlorid (Position 9001).

2.

Zu Position 3102 gehören — vorausgesetzt, dass die Erzeugnisse nicht wie in Position 3105 vorgesehen aufgemacht sind — nur:

A)

folgende Erzeugnisse:

1)

Natriumnitrat (Natronsalpeter), auch rein;

2)

Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter), auch rein;

3)

Doppelsalze aus Ammoniumsulfat und Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter), auch rein;

4)

Ammoniumsulfat, auch rein;

5)

Doppelsalze (auch rein) oder Mischungen aus Calciumnitrat (Kalksalpeter) und Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter);

6)

Doppelsalze (auch rein) oder Mischungen aus Calciumnitrat (Kalksalpeter) und Magnesiumnitrat (Magnesiumsalpeter);

7)

Calciumcyanamid (Kalkstickstoff), auch rein, auch mit Öl getränkt;

8)

Harnstoff, auch rein;

B)

Düngemittel, die aus untereinander gemischten Erzeugnissen des Absatzes A bestehen;

C)

Düngemittel, die aus Mischungen von Ammoniumchlorid oder von Erzeugnissen der Absätze A und B mit Kreide, Gips oder anderen nicht düngenden anorganischen Stoffen bestehen;

D)

flüssige Düngemittel, die aus wässrigen oder ammoniakalischen Lösungen von Erzeugnissen der Absätze A 2 oder A 8 oder von Mischungen dieser Erzeugnisse bestehen.

3.

Zu Position 3103 gehören — vorausgesetzt, dass die Erzeugnisse nicht wie in Position 3105 vorgesehen aufgemacht sind — nur:

A)

folgende Erzeugnisse:

1)

Dephosphorationsschlacken;

2)

natürliche Phosphate der Position 2510, geröstet, gebrannt oder weiter gehend thermisch behandelt, als zum Entfernen von Verunreinigungen erforderlich;

3)

Superphosphate (einfache, doppelte oder dreifache);

4)

Calciumhydrogenorthophosphat mit einem Gehalt an Fluor, bezogen auf den wasserfreien Stoff, von 0,2 GHT oder mehr;

B)

Düngemittel, die aus untereinander gemischten Erzeugnissen des Absatzes A bestehen, ohne Rücksicht auf den Fluorgehalt;

C)

Düngemittel, die aus Mischungen von Erzeugnissen der Absätze A und B mit Kreide, Gips oder anderen nicht düngenden anorganischen Stoffen bestehen, ohne Berücksichtigung des Fluorgehalts.

4.

Zu Position 3104 gehören — vorausgesetzt, dass die Erzeugnisse nicht wie in Position 3105 vorgesehen aufgemacht sind — nur:

A)

folgende Erzeugnisse:

1)

natürliche rohe Kalisalze (z. B. Carnallit, Kainit, Sylvinit);

2)

Kaliumchlorid, auch rein, vorbehaltlich der Anmerkung 1 Buchstabe c;

3)

Kaliumsulfat, auch rein;

4)

Kaliummagnesiumsulfat, auch rein;

B)

Düngemittel, die aus untereinander gemischten Erzeugnissen des Absatzes A bestehen.

5.

Ammoniumdihydrogenorthophosphat (Monoammoniumphosphat) und Diammoniumhydrogenorthophosphat (Diammoniumphosphat), auch rein, und Mischungen dieser Erzeugnisse untereinander gehören zu Position 3105.

6.

Als „andere Düngemittel“ im Sinne der Position 3105 gelten nur Erzeugnisse von der als Düngemittel verwendeten Art, die als Hauptbestandteil einen oder mehrere der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor oder Kalium enthalten.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

3101 00 00

Tierische oder pflanzliche Düngemittel, auch untereinander gemischt oder chemisch behandelt; durch Mischen oder chemische Behandlung von tierischen oder pflanzlichen Erzeugnissen gewonnene Düngemittel

frei

3102

Mineralische oder chemische Stickstoffdüngemittel

 

 

3102 10

Harnstoff, auch in wässriger Lösung

 

 

3102 10 10

Harnstoff mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 45 GHT, bezogen auf das Gewicht des wasserfreien Stoffes

6,5

kg N

3102 10 90

anderer

6,5

kg N

 

Ammoniumsulfat; Doppelsalze und Mischungen von Ammoniumsulfat und Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter)

 

 

3102 21 00

Ammoniumsulfat

6,5

kg N

3102 29 00

andere

6,5

kg N

3102 30

Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter), auch in wässriger Lösung

 

 

3102 30 10

in wässriger Lösung

6,5

kg N

3102 30 90

anderes

6,5

kg N

3102 40

Mischungen von Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) und Calciumcarbonat oder anderen nicht düngenden anorganischen Stoffen

 

 

3102 40 10

mit einem Gehalt an Stickstoff von 28 GHT oder weniger

6,5

kg N

3102 40 90

mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 28 GHT

6,5

kg N

3102 50

Natriumnitrat (Natronsalpeter)

 

 

3102 50 10

natürliches Natriumnitrat (natürlicher Natronsalpeter) (113)

frei

3102 50 90

anderes

6,5

kg N

3102 60 00

Doppelsalze und Mischungen von Calciumnitrat (Kalksalpeter) und Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter)

6,5

kg N

3102 70 00

Calciumcyanamid (Kalkstickstoff)

6,5

kg N

3102 80 00

Mischungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) in wässriger oder ammoniakalischer Lösung

6,5

kg N

3102 90 00

andere, einschließlich der in den vorhergehenden Unterpositionen nicht genannten Mischungen

6,5

kg N

3103

Mineralische oder chemische Phosphatdüngemittel

 

 

3103 10

Superphosphate

 

 

3103 10 10

mit einem Gehalt an Diphosphorpentaoxid von mehr als 35 GHT

4,8

kg P2O5

3103 10 90

andere

4,8

kg P2O5

3103 20 00

Dephosphorationsschlacken

frei

kg P2O5

3103 90 00

andere

frei

kg P2O5

3104

Mineralische oder chemische Kalidüngemittel

 

 

3104 10 00

Carnallit, Sylvinit und andere natürliche rohe Kalisalze

frei

kg K2O

3104 20

Kaliumchlorid

 

 

3104 20 10

mit einem Gehalt an Kalium, berechnet als K2O, von 40 GHT oder weniger, bezogen auf den wasserfreien Stoff

frei

kg K2O

3104 20 50

mit einem Gehalt an Kalium, berechnet als K2O, von mehr als 40 bis 62 GHT, bezogen auf den wasserfreien Stoff

frei

kg K2O

3104 20 90

mit einem Gehalt an Kalium, berechnet als K2O, von mehr als 62 GHT, bezogen auf den wasserfreien Stoff

frei

kg K2O

3104 30 00

Kaliumsulfat

frei

kg K2O

3104 90 00

andere

frei

kg K2O

3105

Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger

 

 

3105 10 00

Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger

6,5

3105 20

mineralische oder chemische Düngemittel, die drei düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend

 

 

3105 20 10

mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 10 GHT, bezogen auf den wasserfreien Stoff

6,5

3105 20 90

andere

6,5

3105 30 00

Diammoniumhydrogenorthophosphat (Diammoniumphosphat)

6,5

3105 40 00

Ammoniumdihydrogenorthophosphat (Monoammoniumphosphat), auch mit Diammoniumhydrogenorthophosphat (Diammoniumphosphat) gemischt

6,5

 

andere mineralische oder chemische Düngemittel, die beiden düngenden Stoffe Stickstoff und Phosphor enthaltend

 

 

3105 51 00

Nitrate und Phosphate enthaltend

6,5

3105 59 00

andere

6,5

3105 60

mineralische oder chemische Düngemittel, die beiden düngenden Stoffe Phosphor und Kalium enthaltend

 

 

3105 60 10

Kaliumsuperphosphate

3,2

3105 60 90

andere

3,2

3105 90

andere

 

 

3105 90 10

natürliches Kaliumnatriumnitrat, bestehend aus natürlichen Mischungen von Natriumnitrat und Kaliumnitrat (mit einem Anteil an Kaliumnitrat von 44 GHT oder weniger), mit einem Gesamtgehalt an Stickstoff von 16,3 GHT oder weniger, bezogen auf den wasserfreien Stoff (113)

frei

 

andere

 

 

3105 90 91

mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 10 GHT, bezogen auf den wasserfreien Stoff

6,5

3105 90 99

andere

3,2

KAPITEL 32

GERB- UND FARBSTOFFAUSZÜGE; TANNINE UND IHRE DERIVATE; FARBSTOFFE, PIGMENTE UND ANDERE FARBMITTEL; ANSTRICHFARBEN UND LACKE; KITTE; TINTEN

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 32 gehören nicht:

a)

isolierte chemisch einheitliche Elemente und Verbindungen (ausgenommen Waren der Position 3203 oder 3204, anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art (Position 3206), Glas aus geschmolzenem Quarz oder aus anderem geschmolzenen Siliciumdioxid in Formen im Sinne der Position 3207 und Färbemittel sowie andere Farbmittel in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf der Position 3212);

b)

Tannate und andere Tanninderivate der in den Positionen 2936 bis 2939, 2941 oder 3501 bis 3504 erfassten Erzeugnisse;

c)

Asphaltmastix und andere bituminöse Mastix (Position 2715).

2.

Zu Position 3204 gehören Mischungen von stabilisierten Diazoniumsalzen und Kupplungskomponenten für diese Salze, zum Herstellen von Azofarbstoffen.

3.

Zu den Positionen 3203, 3204, 3205 und 3206 gehören auch Zubereitungen auf der Grundlage von Farbmitteln (einschließlich, soweit es die Position 3206 betrifft, Pigmente der Position 2530 oder des Kapitels 28, Metallflitter und Metallpulver) von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art. Zu diesen Positionen gehören jedoch weder in nicht wässrigen Medien dispergierte flüssige oder pastenförmige Pigmente von der zum Herstellen von Anstrichfarben verwendeten Art (Position 3212) noch die anderen Zubereitungen der Positionen 3207, 3208, 3209, 3210, 3212, 3213 oder 3215.

4.

Zu Position 3208 gehören Lösungen von Erzeugnissen der Positionen 3901 bis 3913 (ausgenommen Collodium) in flüchtigen organischen Lösemitteln, wenn der Anteil des Lösemittels 50 GHT der Lösung übersteigt.

5.

Zu den „Farbmitteln“ im Sinne dieses Kapitels gehören nicht Erzeugnisse, die als Füllstoffe in Ölfarben verwendet werden, auch wenn sie als Farbpigmente in Wasserfarben dienen können.

6.

Im Sinne der Position 3212 sind „Prägefolien“ nur Folien von der zum Bedrucken von Bucheinbänden oder Hutschweißledern verwendeten Art, bestehend aus:

a)

Metallpulver (auch Edelmetallpulver) oder Pigmenten in dünnen Blättern, die durch Leim, Gelatine oder andere Bindemittel zusammengehalten werden; oder

b)

Metallen (auch Edelmetallen) oder Pigmenten, die auf eine als Unterlage dienende Folie aus Stoffen aller Art aufgebracht sind.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

3201

Pflanzliche Gerbstoffauszüge; Tannine und ihre Salze, Ether, Ester und andere Derivate

 

 

3201 10 00

Quebrachoauszug

frei

3201 20 00

Mimosaauszug

6,5 (114)

3201 90

andere

 

 

3201 90 20

Sumach-, Valonea-, Eichen- oder Kastanienauszug

5,8

3201 90 90

andere

5,3 (115)

3202

Synthetische organische Gerbstoffe; anorganische Gerbstoffe; Gerbstoffzubereitungen, auch natürliche Gerbstoffe enthaltend; Enzymzubereitungen zum Vorgerben

 

 

3202 10 00

synthetische organische Gerbstoffe

5,3

3202 90 00

andere

5,3

3203 00

Farbmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs (einschließlich Farbstoffauszüge, ausgenommen Tierisches Schwarz), auch chemisch einheitlich; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farbmitteln pflanzlichen oder tierischen Ursprungs

 

 

3203 00 10

pflanzliche Farbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe

frei

3203 00 90

tierische Farbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe

2,5

3204

Synthetische organische Farbmittel, auch chemisch einheitlich; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage synthetischer organischer Farbmittel; synthetische organische Erzeugnisse von der als fluoreszierende Aufheller oder als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich

 

 

 

synthetische organische Farbmittel und Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage dieser Farbmittel

 

 

3204 11 00

Dispersionsfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe

6,5

3204 12 00

Säurefarbstoffe, auch metallisiert, und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe; Beizenfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe

6,5

3204 13 00

basische Farbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe

6,5

3204 14 00

Direktfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe

6,5

3204 15 00

Küpenfarbstoffe (einschließlich der in diesem Zustand als Pigmente verwendbaren) und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe

6,5

3204 16 00

Reaktivfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe

6,5

3204 17 00

Pigmente (organische) und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbmittel

6,5

3204 19 00

andere, einschließlich der Mischungen von Farbmitteln aus mehreren der Unterpositionen 3204 11 bis 3204 19

6,5

3204 20 00

synthetische organische Erzeugnisse von der als fluoreszierende Aufheller verwendeten Art

6

3204 90 00

andere

6,5

3205 00 00

Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farblacken

6,5

3206

Andere Farbmittel; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel, ausgenommen solche der Position 3203, 3204 oder 3205; anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich

 

 

 

Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Titandioxid

 

 

3206 11 00

mit einem Gehalt an Titandioxid von 80 GHT oder mehr, bezogen auf die Trockensubstanz

6

3206 19 00

andere

6,5

3206 20 00

Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Chromverbindungen

6,5

3206 30 00

Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Cadmiumverbindungen

6,5

 

andere Farbmittel und andere Zubereitungen

 

 

3206 41 00

Ultramarin und seine Zubereitungen

6,5

3206 42 00

Lithopone und andere Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Zinksulfid

6,5

3206 43 00

Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Hexacyanoferraten (Ferrocyanide oder Ferricyanide)

6,5

3206 49

andere

 

 

3206 49 10

Magnetit

4,9 (116)

3206 49 90

andere

6,5

3206 50 00

anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art

5,3

3207

Zubereitete Pigmente, zubereitete Trübungsmittel und zubereitete Farben, Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben, flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen von der in der Keramik-, Emaillier- oder Glasindustrie verwendeten Art; Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken

 

 

3207 10 00

zubereitete Pigmente, zubereitete Trübungsmittel, zubereitete Farben und ähnliche Zubereitungen

6,5

3207 20

Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben und ähnliche Zubereitungen

 

 

3207 20 10

Engoben

5,3

3207 20 90

andere

6,3

3207 30 00

flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen

5,3

3207 40

Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken

 

 

3207 40 10

Überfangglas

3,7

3207 40 20

Glas in Form von Flocken mit einer Länge von 0,1 mm bis 3,5 mm und einer Dicke von 2 Mikrometer bis 5 Mikrometer

frei

3207 40 30

Glas in Form von Pulver oder Granalien, mit einem Gehalt an Siliciumdioxid von 99 GHT oder mehr

frei

3207 40 80

anderes

3,7

3208

Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem nicht wässrigen Medium dispergiert oder gelöst; Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu diesem Kapitel

 

 

3208 10

auf der Grundlage von Polyestern

 

 

3208 10 10

Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu diesem Kapitel

6,5

3208 10 90

andere

6,5

3208 20

auf der Grundlage von Acryl- oder Vinylpolymeren

 

 

3208 20 10

Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu diesem Kapitel

6,5

3208 20 90

andere

6,5

3208 90

andere

 

 

 

Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu diesem Kapitel

 

 

3208 90 11

Polyurethan aus 2,2′-(tert-Butylimino)diethanol und 4,4′-Methylendicyclohexyl-diisocyanat, in Form einer Lösung in N,N-Dimethylacetamid, mit einem Gehalt an Polymer von 48 GHT oder mehr

frei

3208 90 13

Copolymer aus p-Kresol und Divinylbenzol, in Form einer Lösung in N,N-Dimethylacetamid, mit einem Gehalt an Polymer von 48 GHT oder mehr

frei

3208 90 19

andere

6,5

 

andere

 

 

3208 90 91

auf der Grundlage von synthetischen Polymeren

6,5

3208 90 99

auf der Grundlage von chemisch modifizierten natürlichen Polymeren

6,5

3209

Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem wässrigen Medium dispergiert oder gelöst

 

 

3209 10 00

auf der Grundlage von Acryl- oder Vinylpolymeren

6,5

3209 90 00

andere

6,5

3210 00

Andere Anstrichfarben und Lacke; zubereitete Wasserpigmentfarben von der für die Lederzurichtung verwendeten Art

 

 

3210 00 10

Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von trocknenden Ölen

6,5

3210 00 90

andere

6,5

3211 00 00

Zubereitete Sikkative

6,5

3212

Pigmente (einschließlich Metallpulver und -flitter), in nicht wässrigen Medien dispergiert, flüssig oder pastenförmig, von der zum Herstellen von Anstrichfarben verwendeten Art; Prägefolien; Färbemittel und andere Farbmittel, in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf

 

 

3212 10

Prägefolien

 

 

3212 10 10

auf der Grundlage von unedlen Metallen

6,5

3212 10 90

andere

6,5

3212 90

andere

 

 

 

Pigmente (einschließlich Metallpulver und -flitter), in nicht wässrigen Medien dispergiert, flüssig oder pastenförmig, von der zum Herstellen von Anstrichfarben verwendeten Art

 

 

3212 90 31

auf der Grundlage von Aluminiumpulver

6,5

3212 90 38

andere

6,5

3212 90 90

Färbemittel und andere Farbmittel, in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf

6,5

3213

Farben für Kunstmaler, für den Unterricht, für die Plakatmalerei, für Farbtönungen, zur Unterhaltung und ähnliche Farben, in Täfelchen, Tuben, Töpfchen, Fläschchen, Näpfchen oder ähnlichen Aufmachungen

 

 

3213 10 00

Farben in Zusammenstellungen

6,5

3213 90 00

andere

6,5

3214

Glaserkitt, Harzzement und andere Kitte; Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten; nicht feuerfeste Spachtel- und Verputzmassen für Fassaden, Innenwände, Fußböden, Decken und dergleichen

 

 

3214 10

Glaserkitt, Harzzement und andere Kitte; Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten

 

 

3214 10 10

Glaserkitt, Harzzement und andere Kitte

5

3214 10 90

Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten

5

3214 90 00

andere

5

3215

Druckfarben, Tinte und Tusche zum Schreiben oder Zeichnen und andere Tinten und Tuschen, auch konzentriert oder in fester Form

 

 

 

Druckfarben

 

 

3215 11 00

schwarz

6,5

3215 19 00

andere

6,5

3215 90

andere

 

 

3215 90 10

Tinte und Tusche zum Schreiben oder Zeichnen

6,5

3215 90 80

andere

6,5

KAPITEL 33

ÄTHERISCHE ÖLE UND RESINOIDE; ZUBEREITETE RIECH-, KÖRPERPFLEGE- ODER SCHÖNHEITSMITTEL

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 33 gehören nicht:

a)

natürliche Oleoresine und Pflanzenauszüge der Position 1301 oder 1302;

b)

Seifen und andere Erzeugnisse der Position 3401;

c)

Balsam-, Holz- oder Sulfatterpentinöl und andere Erzeugnisse der Position 3805.

2.

Als Riechstoffe im Sinne der Position 3302 gelten nur die Substanzen der Position 3301, die aus diesen Substanzen isolierten Riechstoffe sowie synthetische Aromastoffe.

3.

Zu den Positionen 3303 bis 3307 gehören insbesondere Erzeugnisse, auch ungemischt (ausgenommen destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle), die zur Verwendung als Erzeugnisse dieser Positionen geeignet und zu diesem Zweck für den Einzelverkauf aufgemacht sind.

4.

Als „zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel“ im Sinne der Position 3307 gelten — unter anderem — folgende Erzeugnisse: kleine Säckchen mit Teilen von Aromapflanzen; duftende zubereitete Räuchermittel; parfümierte Papiere oder Schminkpapiere; Lösungen für Kontaktlinsen oder künstliche Augen; mit Riechmitteln oder Schminken getränkte, bestrichene oder überzogene Watte, Filze oder Vliesstoffe; zubereitete Körperpflegemittel für Tiere.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

3301

Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle

 

 

 

ätherische Öle von Citrusfrüchten

 

 

3301 11

Bergamotteöl

 

 

3301 11 10

terpenhaltig

7

3301 11 90

terpenfrei

4,4

3301 12

Süß- und Bitterorangenöl

 

 

3301 12 10

terpenhaltig

7

3301 12 90

terpenfrei

4,4

3301 13

Citronenöl

 

 

3301 13 10

terpenhaltig

7

3301 13 90

terpenfrei

4,4

3301 14

Limetteöl

 

 

3301 14 10

terpenhaltig

7

3301 14 90

terpenfrei

4,4

3301 19

andere

 

 

3301 19 10

terpenhaltig

7

3301 19 90

terpenfrei

4,4

 

andere ätherische Öle als solche von Citrusfrüchten

 

 

3301 21

Geraniumöl

 

 

3301 21 10

terpenhaltig

frei

3301 21 90

terpenfrei

2,3

3301 22

Jasminöl

 

 

3301 22 10

terpenhaltig

frei

3301 22 90

terpenfrei

2,3

3301 23

Lavendelöl und Lavandinöl

 

 

3301 23 10

terpenhaltig

frei

3301 23 90

terpenfrei

2,9

3301 24

Pfefferminzöl (Mentha piperita)

 

 

3301 24 10

terpenhaltig

frei

3301 24 90

terpenfrei

2,9

3301 25

andere Minzenöle

 

 

3301 25 10

terpenhaltig

frei

3301 25 90

terpenfrei

2,9

3301 26

Vetiveröl

 

 

3301 26 10

terpenhaltig

frei

3301 26 90

terpenfrei

2,3

3301 29

andere

 

 

 

Gewürznelkenöl, Niaouliöl, Ylang-Ylang-Öl

 

 

3301 29 11

terpenhaltig

frei

3301 29 31

terpenfrei

2,9 (117)

 

andere

 

 

3301 29 61

terpenhaltig

frei

3301 29 91

terpenfrei

2,9 (117)

3301 30 00

Resinoide

2

3301 90

andere

 

 

3301 90 10

terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen

2,3

 

extrahierte Oleoresine

 

 

3301 90 21

von Süßholzwurzeln und von Hopfen

3,2

3301 90 30

andere

frei

3301 90 90

andere

3

3302

Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art

 

 

3302 10

von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art

 

 

 

von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art

 

 

 

Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten

 

 

3302 10 10

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol

17,3 MIN 1 €/% vol/hl

 

andere

 

 

3302 10 21

kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

12,8

3302 10 29

andere

9 + EA (118)

3302 10 40

andere

frei

3302 10 90

von der in der Lebensmittelindustrie verwendeten Art

frei

3302 90

andere

 

 

3302 90 10

alkoholische Lösungen

frei

3302 90 90

andere

frei

3303 00

Duftstoffe (Parfüms) und Duftwässer (Toilettewässer)

 

 

3303 00 10

Duftstoffe (Parfüms)

frei

3303 00 90

Duftwässer (Toilettewässer)

frei

3304

Zubereitete Schönheitsmittel oder Erzeugnisse zum Schminken und Zubereitungen zur Hautpflege (ausgenommen Arzneiwaren), einschließlich Sonnenschutz- und Bräunungsmittel; Zubereitungen zur Hand- oder Fußpflege

 

 

3304 10 00

Schminkmittel (Make-up) für die Lippen

frei

3304 20 00

Schminkmittel (Make-up) für die Augen

frei

3304 30 00

Zubereitungen zur Hand- oder Fußpflege

frei

 

andere

 

 

3304 91 00

Puder, lose oder fest

frei

3304 99 00

andere

frei

3305

Zubereitete Haarbehandlungsmittel

 

 

3305 10 00

Haarwaschmittel (Shampoo)

frei

3305 20 00

Dauerwellmittel und Entkrausungsmittel (Zubereitungen zur Haardauerverformung)

frei

3305 30 00

Haarlacke

frei

3305 90

andere

 

 

3305 90 10

Haarwässer

frei

3305 90 90

andere

frei

3306

Zubereitete Zahn- und Mundpflegemittel, einschließlich Haftpuder und -pasten für Zahnprothesen; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

3306 10 00

Zahnputzmittel

frei

3306 20 00

Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide)

4

3306 90 00

andere

frei

3307

Zubereitete Rasiermittel (einschließlich Vor- und Nachbehandlungsmittel), Körperdesodorierungsmittel, zubereitete Badezusätze, Haarentfernungsmittel und andere zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Raumdesodorierungsmittel, auch nicht parfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften

 

 

3307 10 00

zubereitete Rasiermittel (einschließlich Vor- und Nachbehandlungsmittel)

6,5

3307 20 00

Körperdesodorierungs- und Antitranspirationsmittel

6,5

3307 30 00

parfümierte Badesalze und andere zubereitete Badezusätze

6,5

 

Zubereitungen zum Parfümieren oder Desodorieren von Räumen, einschließlich duftende Zubereitungen für religiöse Zeremonien

 

 

3307 41 00

„Agarbatti“ und andere duftende zubereitete Räuchermittel

6,5

3307 49 00

andere

6,5

3307 90 00

andere

6,5

KAPITEL 34

SEIFEN, ORGANISCHE GRENZFLÄCHENAKTIVE STOFFE, ZUBEREITETE WASCHMITTEL, ZUBEREITETE SCHMIERMITTEL, KÜNSTLICHE WACHSE, ZUBEREITETE WACHSE, SCHUHCREME, SCHEUERPULVER UND DERGLEICHEN, KERZEN UND ÄHNLICHE ERZEUGNISSE, MODELLIERMASSEN, „DENTALWACHS“ UND ZUBEREITUNGEN FÜR ZAHNÄRZTLICHE ZWECKE AUF DER GRUNDLAGE VON GIPS

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 34 gehören nicht:

a)

genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten oder Ölen von der als Form- oder Trennöle verwendeten Art (Position 1517);

b)

isolierte chemisch einheitliche Verbindungen;

c)

Haarwaschmittel (Shampoo), Zahnpflegemittel, Rasiercreme und -schaum und zubereitete Badezusätze, Seife oder andere organische grenzflächenaktive Stoffe enthaltend (Position 3305, 3306 oder 3307).

2.

Im Sinne der Position 3401 umfasst die Bezeichnung „Seifen“ nur wasserlösliche Seifen. Die Seifen und anderen Erzeugnisse dieser Position können auch Zusätze enthalten (z. B. Stoffe mit desinfizierenden oder scheuernden Eigenschaften, Füllstoffe, Heilmittel). Erzeugnisse, die Stoffe mit scheuernden Eigenschaften enthalten, gehören jedoch nur dann zu dieser Position, wenn sie in Form von Tafeln, Riegeln oder geformten Stücken oder Figuren vorliegen. In anderen Formen sind sie als Scheuerpasten oder -pulver oder ähnliche Zubereitungen der Position 3405 zuzuweisen.

3.

„Grenzflächenaktive Stoffe“ im Sinne der Position 3402 sind Erzeugnisse, die, wenn man sie in einer Konzentration von 0,5 % bei einer Temperatur von 20 °C mit Wasser mischt und eine Stunde bei derselben Temperatur stehen lässt,

a)

eine durchsichtige oder durchscheinende Flüssigkeit oder eine stabile Emulsion ohne Abscheidung unlöslicher Stoffe geben und

b)

die Oberflächenspannung des Wassers auf 4,5 × 10– 2 N/m (45 dyn/cm) oder weniger herabsetzen.

4.

„Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien“ im Sinne der Position 3403 sind die in der Anmerkung 2 zu Kapitel 27 beschriebenen Erzeugnisse.

5.

Vorbehaltlich der nachstehend aufgeführten Ausnahmen sind „künstliche Wachse und zubereitete Wachse“ im Sinne der Position 3404 nur:

A)

durch ein chemisches Verfahren hergestellte organische Erzeugnisse mit den Eigenschaften von Wachsen, auch wasserlöslich;

B)

durch Mischen verschiedener Wachse untereinander hergestellte Erzeugnisse;

C)

Erzeugnisse mit den Eigenschaften von Wachsen auf der Grundlage von Wachsen oder Paraffin, die außerdem Fette, Harze, mineralische oder andere Stoffe enthalten.

Zu Position 3404 gehören jedoch nicht:

a)

Erzeugnisse der Positionen 1516, 3402 oder 3823, auch wenn sie die Eigenschaften von Wachsen aufweisen;

b)

ungemischte tierische oder pflanzliche Wachse, auch raffiniert oder gefärbt, der Position 1521;

c)

Mineralwachse und ähnliche Erzeugnisse der Position 2712, auch untereinander gemischt oder nur gefärbt;

d)

mit einer Flüssigkeit gemischte oder in einem flüssigen Medium dispergierte oder gelöste Wachse (Positionen 3405, 3809 usw.).

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

3401

Seifen; organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen, als Seife verwendbar, in Form von Tafeln, Riegeln, geformten Stücken oder Figuren, auch ohne Gehalt an Seife; organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Waschen der Haut, in Form einer Flüssigkeit oder Creme, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, auch ohne Gehalt an Seife; Papier, Watte, Filz und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln getränkt oder überzogen

 

 

 

Seifen, organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen, in Form von Tafeln, Riegeln, geformten Stücken oder Figuren, und Papier, Watte, Filz und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln getränkt oder überzogen

 

 

3401 11 00

zur Körperpflege (einschließlich solcher zu medizinischen Zwecken)

frei

3401 19 00

andere

frei

3401 20

Seifen in anderen Formen

 

 

3401 20 10

Flocken, Körner oder Pulver

frei

3401 20 90

andere

frei

3401 30 00

organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Waschen der Haut, in Form einer Flüssigkeit oder Creme, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, auch ohne Gehalt an Seife

4

3402

Organische grenzflächenaktive Stoffe (ausgenommen Seifen); grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel (einschließlich zubereitete Waschhilfsmittel) und zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend, ausgenommen solche der Position 3401

 

 

 

organische grenzflächenaktive Stoffe, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

3402 11

anionisch wirkend

 

 

3402 11 10

wässrige Lösung mit einem Gehalt an Dinatriumalkyl[oxydi(benzolsulfonat)] von 30 GHT bis 50 GHT

frei

3402 11 90

andere

4

3402 12 00

kationisch wirkend

4

3402 13 00

nicht ionogen wirkend

4

3402 19 00

andere

4

3402 20

Zubereitungen in Aufmachung für den Einzelverkauf

 

 

3402 20 20

grenzflächenaktive Zubereitungen

4

3402 20 90

zubereitete Waschmittel, Waschhilfsmittel und zubereitete Reinigungsmittel

4

3402 90

andere

 

 

3402 90 10

grenzflächenaktive Zubereitungen

4

3402 90 90

zubereitete Waschmittel, Waschhilfsmittel und zubereitete Reinigungsmittel

4

3403

Zubereitete Schmiermittel (einschließlich Schneidöle, Zubereitungen zum Lösen von Schrauben oder Bolzen, zubereitete Rostschutzmittel oder Korrosionsschutzmittel und zubereitete Form- und Trennöle, auf der Grundlage von Schmierstoffen) und Zubereitungen nach Art der Schmälzmittel für Spinnstoffe oder der Mittel zum Ölen oder Fetten von Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen, ausgenommen solche, die als charakterbestimmenden Bestandteil 70 GHT oder mehr an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten

 

 

 

Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend

 

 

3403 11 00

Zubereitungen zum Behandeln von Spinnstoffen, Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen

4,6

3403 19

andere

 

 

3403 19 10

mit einem nicht charakterbestimmenden Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr

6,5

 

andere

 

 

3403 19 91

zubereitete Schmiermittel für Maschinen, Apparate und Fahrzeuge

4,6

3403 19 99

andere

4,6

 

andere

 

 

3403 91 00

Zubereitungen zum Behandeln von Spinnstoffen, Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen

4,6

3403 99

andere

 

 

3403 99 10

zubereitete Schmiermittel für Maschinen, Apparate und Fahrzeuge

4,6

3403 99 90

andere

4,6

3404

Künstliche Wachse und zubereitete Wachse

 

 

3404 10 00

chemisch modifiziertes Montanwachs

frei

3404 20 00

Poly(oxyethylen)-Wachs (Polyethylenglycolwachs)

frei

3404 90

andere

 

 

3404 90 10

zubereitete Wachse, einschließlich Siegellack

frei

3404 90 90

andere

frei

3405

Schuhcreme, Möbel- und Bohnerwachs, Poliermittel für Karosserien, Glas oder Metall, Scheuerpasten und -pulver und ähnliche Zubereitungen (auch in Form von Papier, Watte, Filz, Vliesstoff, Schaum-, Schwamm-, Zellkunststoff oder Zellkautschuk, mit diesen Zubereitungen getränkt oder überzogen), ausgenommen Wachse der Position 3404

 

 

3405 10 00

Schuhcreme und ähnliche Schuh- oder Lederpflegemittel

frei

3405 20 00

Möbel- und Bohnerwachs und ähnliche Zubereitungen

frei

3405 30 00

Poliermittel für Karosserien und ähnliche Autopflegemittel, ausgenommen Poliermittel für Metall

frei

3405 40 00

Scheuerpasten und -pulver und ähnliche Zubereitungen

frei

3405 90

andere

 

 

3405 90 10

zum Polieren von Metall

frei

3405 90 90

andere

frei

3406 00

Kerzen (Lichte) aller Art und dergleichen

 

 

 

Kerzen aller Art

 

 

3406 00 11

glatt, nicht parfümiert

frei

3406 00 19

andere

frei

3406 00 90

andere

frei

3407 00 00

Modelliermassen, auch zur Unterhaltung für Kinder; zubereitetes „Dentalwachs“ oder „Zahnabdruckmassen“ in Zusammenstellungen, in Packungen für den Einzelverkauf oder in Tafeln, Hufeisenform, Stäben oder ähnlichen Formen; andere Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips

frei

KAPITEL 35

EIWEISSSTOFFE; MODIFIZIERTE STÄRKE; KLEBSTOFFE; ENZYME

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 35 gehören nicht:

a)

Hefen (Position 2102);

b)

Bestandteile (Fraktionen) des Blutes (ausgenommen nicht zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitetes Blutalbumin), Arzneiwaren und andere Erzeugnisse des Kapitels 30;

c)

Enzymzubereitungen zum Vorgerben (Position 3202);

d)

zubereitete enzymatische Waschmittel und Waschhilfsmittel und andere Erzeugnisse des Kapitels 34;

e)

gehärtete Eiweißstoffe (Position 3913);

f)

Druckerzeugnisse auf Gelatine als Trägermaterial (Kapitel 49).

2.

„Dextrine“ im Sinne der Position 3505 sind Stärkeabbauprodukte mit einem Gehalt an reduzierenden Zuckern, berechnet als Dextrose, von 10 % oder weniger, bezogen auf die Trockenmasse.

Erzeugnisse mit einem Gehalt an reduzierenden Zuckern von mehr als 10 % gehören zu Position 1702.

Zusätzliche Anmerkung

1.

Zu Position 3504 gehören insbesondere Konzentrate aus Milcheiweiß mit einem Proteingehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von mehr als 85 GHT.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

3501

Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime

 

 

3501 10

Casein

 

 

3501 10 10

zum Herstellen von künstlichen Spinnstoffen (119)

frei

3501 10 50

zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebens- und Futtermitteln (119)

3,2

3501 10 90

anderes

9

3501 90

andere

 

 

3501 90 10

Caseinleime

8,3

3501 90 90

andere

6,4

3502

Albumine (einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine, bezogen auf die Trockenmasse, enthalten), Albuminate und andere Albuminderivate

 

 

 

Eieralbumin

 

 

3502 11

getrocknet

 

 

3502 11 10

ungenießbar oder ungenießbar gemacht (120)

frei

3502 11 90

anderes

123,5 €/100 kg/net (121)

3502 19

anderes

 

 

3502 19 10

ungenießbar oder ungenießbar gemacht (120)

frei

3502 19 90

anderes

16,7 €/100 kg/net (121)

3502 20

Molkenproteine (Lactalbumin), einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen

 

 

3502 20 10

ungenießbar oder ungenießbar gemacht (120)

frei

 

andere

 

 

3502 20 91

getrocknet (in Blättern, Flocken, Kristallen, Pulver usw.)

123,5 €/100 kg/net

3502 20 99

andere

16,7 €/100 kg/net

3502 90

andere

 

 

 

Albumine, ausgenommen Eieralbumin und Molkenproteine (Lactalbumin)

 

 

3502 90 20

ungenießbar oder ungenießbar gemacht (120)

frei

3502 90 70

andere

6,4

3502 90 90

Albuminate und andere Albuminderivate

7,7

3503 00

Gelatine (auch in quadratischen oder rechteckigen Blättern, auch an der Oberfläche bearbeitet oder gefärbt) und ihre Derivate; Hausenblase; andere Leime tierischen Ursprungs, ausgenommen Caseinleime der Position 3501

 

 

3503 00 10

Gelatine und ihre Derivate

7,7

3503 00 80

andere

7,7

3504 00 00

Peptone und ihre Derivate; andere Eiweißstoffe und ihre Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Hautpulver, auch chromiert

3,4

3505

Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken

 

 

3505 10

Dextrine und andere modifizierte Stärken

 

 

3505 10 10

Dextrine

9 + 17,7 €/100 kg/net

 

andere modifizierte Stärken

 

 

3505 10 50

veretherte Stärken und veresterte Stärken

7,7

3505 10 90

andere

9 + 17,7 €/100 kg/net

3505 20

Leime

 

 

3505 20 10

mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von weniger als 25 GHT

8,3 + 4,5 €/100 kg/net MAX 11,5

3505 20 30

mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 25 oder mehr, jedoch weniger als 55 GHT

8,3 + 8,9 €/100 kg/net MAX 11,5

3505 20 50

mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 55 oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

8,3 + 14,2 €/100 kg/net MAX 11,5

3505 20 90

mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 80 GHT oder mehr

8,3 + 17,7 €/100 kg/net MAX 11,5

3506

Zubereitete Leime und andere zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zur Verwendung als Klebstoff geeignete Erzeugnisse aller Art in Aufmachungen für den Einzelverkauf mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

 

 

3506 10 00

zur Verwendung als Klebstoff geeignete Erzeugnisse aller Art in Aufmachungen für den Einzelverkauf mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

6,5

 

andere

 

 

3506 91 00

Klebstoffe auf der Grundlage von Polymeren der Positionen 3901 bis 3913 oder von Kautschuk

6,5

3506 99 00

andere

6,5

3507

Enzyme; zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

3507 10 00

Lab und seine Konzentrate

6,3

3507 90

andere

 

 

3507 90 10

Lipoproteinlipase

frei

3507 90 20

Aspergillus-Alkalin Protease

frei

3507 90 90

andere

6,3

KAPITEL 36

PULVER UND SPRENGSTOFFE; PYROTECHNISCHE ARTIKEL; ZÜNDHÖLZER; ZÜNDMETALL-LEGIERUNGEN; LEICHT ENTZÜNDLICHE STOFFE

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 36 gehören nicht isolierte chemisch einheitliche Verbindungen, ausgenommen die in der nachstehenden Anmerkung 2 Buchstabe a oder b aufgeführten Erzeugnisse.

2.

Als „Waren aus leicht entzündlichen Stoffen“ im Sinne der Position 3606 gelten ausschließlich:

a)

Metaldehyd, Hexamethylentetramin und ähnliche Erzeugnisse in Tabletten, Stäbchen oder ähnlichen Formen, aus denen sich ihre Verwendung als Brennstoff ergibt; Brennstoffe auf der Grundlage von Alkohol und ähnliche zubereitete Brennstoffe, fest oder pastenförmig;

b)

flüssige Brennstoffe und brennbare Flüssiggase, in Behältnissen von der zum Auffüllen oder Wiederauffüllen von Feuerzeugen oder Anzündern verwendeten Art mit einem Fassungsvermögen von 300 cm3 oder weniger;

c)

Pech- und Harzfackeln, Kohlenanzünder und ähnliche Erzeugnisse.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

3601 00 00

Schießpulver

5,7

3602 00 00

Zubereitete Sprengstoffe, ausgenommen Schießpulver

6,5

3603 00

Sicherheitszündschnüre; Sprengzündschnüre; Zündhütchen, Sprengkapseln; Zünder; elektrische Sprengzünder

 

 

3603 00 10

Sicherheitszündschnüre; Sprengzündschnüre

6

3603 00 90

andere

6,5

3604

Feuerwerkskörper, Signalraketen, Raketen zum Wetterschießen und dergleichen, Knallkörper und andere pyrotechnische Artikel

 

 

3604 10 00

Feuerwerkskörper

6,5

3604 90 00

andere

6,5

3605 00 00

Zündhölzer, ausgenommen pyrotechnische Waren der Position 3604

6,5

3606

Cer-Eisen und andere Zündmetall-Legierungen in jeder Form; Waren aus leicht entzündlichen Stoffen im Sinne der Anmerkung 2 zu diesem Kapitel

 

 

3606 10 00

flüssige Brennstoffe und brennbare Flüssiggase, in Behältnissen von der zum Auffüllen oder Wiederauffüllen von Feuerzeugen oder Anzündern verwendeten Art mit einem Fassungsvermögen von 300 cm3 oder weniger

6,5

3606 90

andere

 

 

3606 90 10

Cer-Eisen und andere Zündmetall-Legierungen in jeder Form

6

3606 90 90

andere

6,5

KAPITEL 37

ERZEUGNISSE ZU FOTOGRAFISCHEN ODER KINEMATOGRAFISCHEN ZWECKEN

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 37 gehören weder Abfälle noch Ausschusswaren.

2.

Im Kapitel 37 bezieht sich der Begriff „fotografisch“ auf das Verfahren, mit dem sichtbare Bilder direkt oder indirekt durch das Einwirken von Licht oder anderen Strahlenarten auf fotosensitive Oberflächen erzeugt werden.

Zusätzliche Anmerkungen

1.

Bei Tonfilmen, die getrennt als Bild- und Tonband eingehen, ist jedes Band für sich getrennt nach seiner Beschaffenheit einzureihen.

2.

Als „Wochenschaufilme“ im Sinne der Unterposition 3706 90 51 gelten Filme mit einer Länge von weniger als 330 m, die aktuelle Ereignisse, z. B. politischen, geschichtlichen, sozialen, wirtschaftlichen, sportlichen, militärischen, wissenschaftlichen, literarischen, volkskundlichen, touristischen oder gesellschaftlichen Charakters, darstellen.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

3701

Fotografische Platten und Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, auch in Kassetten

 

 

3701 10

für Röntgenaufnahmen

 

 

3701 10 10

für medizinische, zahnärztliche oder tierärztliche Zwecke

6,5

m2

3701 10 90

andere

6,5

m2

3701 20 00

Sofortbild-Planfilme

6,5

p/st

3701 30 00

andere Platten und Planfilme, bei denen mindestens eine Seite mehr als 255 mm misst

6,5

m2

 

andere

 

 

3701 91 00

für mehrfarbige Aufnahmen

6,5

3701 99 00

andere

6,5

3702

Fotografische Filme in Rollen, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Rollfilme, sensibilisiert, nicht belichtet

 

 

3702 10 00

für Röntgenaufnahmen

6,5

m2

3702 20 00

Sofortbild-Rollfilme

6,5

p/st

 

andere Filme, nicht gelocht, mit einer Breite von 105 mm oder weniger

 

 

3702 31

für mehrfarbige Aufnahmen

 

 

3702 31 10

mit einer Länge von 30 m oder weniger

6,5

p/st

 

mit einer Länge von mehr als 30 m

 

 

3702 31 91

– – – –  Negativfarbfilme mit:

einer Breite von 75 mm bis 105 mm und

einer Länge von 100 m oder mehr

zum Herstellen von Sofortbildfilmen (122)

frei

m

3702 31 99

andere

6,5

m

3702 32

andere, mit einer Silberhalogenid-Emulsion

 

 

 

mit einer Breite von 35 mm oder weniger

 

 

3702 32 11

Mikrofilme; Filme für grafische Zwecke

6,5

3702 32 19

andere

5,3

 

mit einer Breite von mehr als 35 mm

 

 

3702 32 31

Mikrofilme

6,5

3702 32 51

Filme für grafische Zwecke

6,5

3702 32 90

andere

6,5

3702 39 00

andere

6,5

 

andere Filme, nicht gelocht, mit einer Breite von mehr als 105 mm

 

 

3702 41 00

mit einer Breite von mehr als 610 mm und einer Länge von mehr als 200 m, für mehrfarbige Aufnahmen

6,5

m2

3702 42 00

mit einer Breite von mehr als 610 mm und einer Länge von mehr als 200 m, ausgenommen für mehrfarbige Aufnahmen

6,5

m2

3702 43 00

mit einer Breite von mehr als 610 mm und einer Länge von 200 m oder weniger

6,5

m2

3702 44 00

mit einer Breite von mehr als 105 mm bis 610 mm

6,5

m2

 

andere Filme, für mehrfarbige Aufnahmen

 

 

3702 51 00

mit einer Breite von 16 mm oder weniger und einer Länge von 14 m oder weniger

5,3

p/st

3702 52 00

mit einer Breite von 16 mm oder weniger und einer Länge von mehr als 14 m

5,3

3702 53 00

mit einer Breite von mehr als 16 mm bis 35 mm und einer Länge von 30 m oder weniger, für Diapositive

5,3

p/st

3702 54

mit einer Breite von mehr als 16 mm bis 35 mm und einer Länge von 30 m oder weniger, ausgenommen für Diapositive

 

 

3702 54 10

mit einer Breite von mehr als 16 mm bis 24 mm

5

p/st

3702 54 90

mit einer Breite von mehr als 24 mm bis 35 mm

5

p/st

3702 55 00

mit einer Breite von mehr als 16 mm bis 35 mm und einer Länge von mehr als 30 m

5,3

m

3702 56 00

mit einer Breite von mehr als 35 mm

6,5

 

andere

 

 

3702 91

mit einer Breite von 16 mm oder weniger

 

 

3702 91 20

Filme für grafische Zwecke

6,5

3702 91 80

andere

5,3

3702 93

mit einer Breite von mehr als 16 mm bis 35 mm und einer Länge von 30 m oder weniger

 

 

3702 93 10

Mikrofilme; Filme für grafische Zwecke

6,5

3702 93 90

andere

5,3

p/st

3702 94

mit einer Breite von mehr als 16 mm bis 35 mm und einer Länge von mehr als 30 m

 

 

3702 94 10

Mikrofilme; Filme für grafische Zwecke

6,5

3702 94 90

andere

5,3

m

3702 95 00

mit einer Breite von mehr als 35 mm

6,5

3703

Fotografische Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, sensibilisiert, nicht belichtet

 

 

3703 10 00

in Rollen, mit einer Breite von mehr als 610 mm

6,5

3703 20

andere, für mehrfarbige Aufnahmen

 

 

3703 20 10

für Abzüge von Umkehrfilmen

6,5

3703 20 90

andere

6,5

3703 90

andere

 

 

3703 90 10

mit Silber- oder Platinsalzen sensibilisiert

6,5

3703 90 90

andere

6,5

3704 00

Fotografische Platten, Filme, Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, belichtet, jedoch nicht entwickelt

 

 

3704 00 10

Platten und Filme

frei

3704 00 90

andere

6,5

3705

Fotografische Platten und Filme, belichtet und entwickelt, ausgenommen kinematografische Filme

 

 

3705 10 00

für Offsetreproduktionen

5,3

3705 20 00

Mikrofilme

3,2

3705 90 00

andere

5,3

3706

Kinematografische Filme, belichtet und entwickelt, auch mit Tonaufzeichnung oder nur mit Tonaufzeichnung

 

 

3706 10

mit einer Breite von 35 mm oder mehr

 

 

3706 10 10

nur mit Tonaufzeichnung

frei

m

 

andere

 

 

3706 10 91

Negative; Zwischenpositive

frei

m

3706 10 99

andere Positive

6,5 (123)

m

3706 90

andere

 

 

3706 90 10

nur mit Tonaufzeichnung

frei

m

 

andere

 

 

3706 90 31

Negative; Zwischenpositive

frei

m

 

andere Positive

 

 

3706 90 51

Wochenschaufilme

frei

m

 

andere, mit einer Breite von

 

 

3706 90 91

weniger als 10 mm

frei

m

3706 90 99

10 mm oder mehr

5,4 (124)

m

3707

Zubereitete chemische Erzeugnisse zu fotografischen Zwecken (ausgenommen Lacke, Klebstoffe und ähnliche Zubereitungen); ungemischte Erzeugnisse zu fotografischen Zwecken, dosiert oder gebrauchsfertig in Aufmachung für den Einzelverkauf

 

 

3707 10 00

Emulsionen zum Sensibilisieren von Oberflächen

6

3707 90

andere

 

 

 

Entwickler und Fixierer

 

 

 

für mehrfarbige Aufnahmen

 

 

3707 90 11

für Filme und fotografische Platten

6

3707 90 19

andere

6

3707 90 30

andere

6

3707 90 90

andere

6

KAPITEL 38

VERSCHIEDENE ERZEUGNISSE DER CHEMISCHEN INDUSTRIE

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 38 gehören nicht:

a)

isolierte chemisch einheitliche Elemente oder Verbindungen, ausgenommen die nachstehend aufgeführten:

1)

künstlicher Grafit (Position 3801);

2)

Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen der in Position 3808 beschriebenen Art;

3)

Feuerlöschmittel in Form von Ladungen für Feuerlöschgeräte oder von Feuerlöschgranaten oder Feuerlöschbomben (Position 3813);

4)

zertifizierte Referenzmaterialien, gemäß nachstehender Anmerkung 2;

5)

die in der nachstehenden Anmerkung 3 a oder 3 c aufgeführten Erzeugnisse;

b)

Mischungen von chemischen Erzeugnissen und Lebensmitteln oder anderen Stoffen mit Nährwert, von der zum Zubereiten von Lebensmitteln für die menschliche Ernährung verwendeten Art (im Allgemeinen Position 2106);

c)

Aschen und Rückstände (einschließlich Schlämme, andere als Klärschlamm), die Metalle, Arsen oder deren Mischungen enthalten und die die Bedingungen der Anmerkung 3 a oder 3 b des Kapitels 26 erfüllen (Position 2620);

d)

Arzneiwaren (Position 3003 oder 3004);

e)

ausgebrauchte Katalysatoren, von der zur Gewinnung von unedlen Metallen oder zur Herstellung von chemischen Verbindungen unedler Metalle verwendeten Art (Position 2620), ausgebrauchte Katalysatoren von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art (Position 7112) sowie Katalysatoren, die aus Metallen oder Metall-Legierungen in Form von z. B. sehr feinem Pulver oder Metallgewebe bestehen (Abschnitt XIV oder XV).

2.

A)

Im Sinne der Position 3822 gelten als „zertifizierte Referenzmaterialien“ solche Referenzmaterialien, die mit einem Zertifikat versehen sind, das die Angaben zu den zertifizierten Beschaffenheitsmerkmalen, zu den angewendeten Methoden, mit denen die entsprechenden Werte bestimmt wurden und Genauigkeitsangaben für jeden Wert enthalten und die zur Analyse, zur Kalibrierung oder als Referenz geeignet sind.

B)

Mit Ausnahme der Erzeugnisse des Kapitels 28 oder 29 hat die Einreihung von zertifizierten Referenzmaterialien in die Position 3822 Vorrang vor allen anderen Positionen der Nomenklatur.

3.

Zu Position 3824 und nicht zu anderen Positionen der Nomenklatur gehören:

a)

künstliche Kristalle aus Magnesiumoxid oder aus Halogensalzen der Alkali- oder Erdalkalimetalle (ausgenommen optische Elemente) mit einem Stückgewicht von 2,5 g oder mehr;

b)

Fuselöle; Dippelöl;

c)

Tintenentferner in Aufmachungen für den Einzelverkauf;

d)

Korrekturlacke für Dauerschablonen und andere Korrekturflüssigkeiten, in Aufmachungen für den Einzelverkauf;

e)

schmelzbare Temperaturmesser für Öfen (z. B. Segerkegel).

4.

In der Nomenklatur gelten als „Siedlungsabfälle“ solche Abfälle, die von Haushalten, Hotels, Restaurants, Krankenhäusern, Geschäften, Büros usw. entsorgt werden, und auch Abfälle der Straßenreinigung, sowie Abfälle von Bau- und Abbrucharbeiten. Siedlungsabfälle enthalten allgemein eine Vielzahl von verschiedenen Materialien wie Kunststoffe, Kautschuk, Holz, Papier, Textilien, Glas, Metalle, Nahrungsmittel, defekte Möbel und andere beschädigte oder zu entsorgende Gegenstände. Der Begriff „Siedlungsabfälle“ erfasst jedoch nicht:

a)

einzelne Materialien oder einzelne Erzeugnisse, die von den Abfällen getrennt wurden, wie Abfälle aus Kunststoffen, Kautschuk, Holz, Papier, Textilien, Glas oder Metall und gebrauchte Batterien, die in die vorgesehenen Positionen eingereiht werden,

b)

Industrieabfälle,

c)

pharmazeutische Abfälle, gemäß Anmerkung 4 k zu Kapitel 30, oder

d)

klinische Abfälle, gemäß der unten stehenden Anmerkung 6 a.

5.

Im Sinne der Position 3825 gelten als „Klärschlamm“ die Schlämme, wie sie in städtischen Kläranlagen anfallen und auch vorbehandelte Abfälle, Grabenabfälle und nicht stabilisierte Schlämme. Stabilisierte Schlämme, die als Düngemittel verwendet werden, sind ausgeschlossen (Kapitel 31).

6.

Im Sinne der Position 3825 gelten als „andere Abfälle“:

a)

klinische Abfälle, wie kontaminierte Abfälle aus der medizinischen Forschung, von Analysen, von Behandlungen oder von anderen medizinischen, chirurgischen, zahnärztlichen oder veterinärmedizinischen Eingriffen, die häufig pathogene und pharmazeutische Substanzen enthalten und einer speziellen Entsorgung zuzuführen sind (z. B. gebrauchtes Verbandsmaterial, gebrauchte Handschuhe und gebrauchte Spritzen),

b)

Abfälle von organischen Lösemitteln,

c)

Abfälle von flüssigen Abbeizmitteln für Metalle, Hydraulikflüssigkeiten, Bremsflüssigkeiten und Gefrierschutzflüssigkeiten und

d)

andere Abfälle der chemischen Industrie oder verwandter Industrien.

Als „andere Abfälle“ gelten jedoch nicht Abfälle, die überwiegend Erdöl oder Öle aus bituminösen Mineralien enthalten (Position 2710).

Unterpositions-Anmerkung

1.

Im Sinne der Unterpositionen 3825 41 und 3825 49 gelten als „Abfälle von organischen Lösemitteln“ solche Abfälle, die überwiegend organische Lösemittel enthalten und die nach ihren Beschaffenheitsmerkmalen nicht mehr für den eigentlichen Verwendungszweck geeignet sind, unabhängig davon, ob sie zur Rückgewinnung der Lösemittel vorgesehen sind oder nicht.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

3801

Künstlicher Grafit; kolloider oder halbkolloider Grafit; Zubereitungen auf der Grundlage von Grafit oder anderem Kohlenstoff, in Form von Pasten, Blöcken, Platten oder anderen Halbfertigerzeugnissen

 

 

3801 10 00

künstlicher Grafit

3,6

3801 20

kolloider und halbkolloider Grafit

 

 

3801 20 10

kolloider Grafit in öliger Suspension; halbkolloider Grafit

6,5

3801 20 90

anderer

4,1

3801 30 00

kohlenstoffhaltige Pasten für Elektroden und ähnliche Pasten für die Innenauskleidung von Öfen

5,3

3801 90 00

andere

3,7

3802

Aktivkohle; aktivierte natürliche mineralische Stoffe; Tierisches Schwarz, auch ausgebraucht

 

 

3802 10 00

Aktivkohle

3,2

3802 90 00

andere

5,7

3803 00

Tallöl, auch raffiniert

 

 

3803 00 10

roh

frei

3803 00 90

anderes

4,1

3804 00

Ablaugen aus der Zellstoffherstellung, auch konzentriert, entzuckert oder chemisch behandelt, einschließlich Ligninsulfonate, jedoch ausgenommen Tallöl der Position 3803

 

 

3804 00 10

Sulfitablaugen

5

3804 00 90

andere

5

3805

Balsamterpentinöl, Holzterpentinöl, Sulfatterpentinöl und andere terpenhaltige Öle aus der Destillation oder einer anderen Behandlung der Nadelhölzer; Dipenten, roh; Sulfitterpentinöl und anderes rohes para-Cymol; Pine-Oil, á-Terpineol als Hauptbestandteil enthaltend

 

 

3805 10

Balsamterpentinöl, Holzterpentinöl und Sulfatterpentinöl

 

 

3805 10 10

Balsamterpentinöl

4

3805 10 30

Holzterpentinöl

3,7

3805 10 90

Sulfatterpentinöl

3,2

3805 20 00

Pine-Oil

3,7

3805 90 00

andere

3,4

3806

Kolofonium und Harzsäuren, und deren Derivate; leichte und schwere Harzöle; durch Schmelzen modifizierte natürliche Harze (Schmelzharze)

 

 

3806 10

Kolofonium und Harzsäuren

 

 

3806 10 10

Balsamharz

5

3806 10 90

anderes

5

3806 20 00

Salze des Kolofoniums, der Harzsäuren oder der Derivate von Kolofonium oder von Harzsäuren, ausgenommen Salze von Kolofoniumaddukten

4,2

3806 30 00

Harzester

6,5

3806 90 00

andere

4,2

3807 00

Holzteere; Holzteeröle; Holzkreosot; Holzgeist; pflanzliches Pech; Brauerpech und ähnliche Zubereitungen auf der Grundlage von Kolofonium, Harzsäuren oder pflanzlichem Pech

 

 

3807 00 10

Holzteere

2,1

3807 00 90

andere

4,6

3808

Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Zubereitungen oder Waren (z. B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger)

 

 

3808 10

Insektizide

 

 

3808 10 10

auf der Grundlage von Pyrethroiden

6

3808 10 20

auf der Grundlage von Chlorkohlenwasserstoffen

6

3808 10 30

auf der Grundlage von Carbamaten

6

3808 10 40

auf der Grundlage von organischen Phosphorverbindungen

6

3808 10 90

andere

6

3808 20

Fungizide

 

 

 

anorganische

 

 

3808 20 10

Zubereitungen auf der Grundlage von Kupferverbindungen

4,6

3808 20 15

andere

6

 

andere

 

 

3808 20 30

auf der Grundlage von Dithiocarbamaten

6

3808 20 40

auf der Grundlage von Benzimidazolen

6

3808 20 50

auf der Grundlage von Diazolen oder Triazolen

6

3808 20 60

auf der Grundlage von Diazinen oder Morpholinen

6

3808 20 80

andere

6

3808 30

Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren

 

 

 

Herbizide

 

 

3808 30 11

auf der Grundlage von Phenoxyphytohormonen

6

3808 30 13

auf der Grundlage von Triazinen

6

3808 30 15

auf der Grundlage von Amiden

6

3808 30 17

auf der Grundlage von Carbamaten

6

3808 30 21

auf der Grundlage von Dinitroanilinderivaten

6

3808 30 23

auf der Grundlage von Harnstoff-, Uracil- oder Sulfonylharnstoffderivaten

6

3808 30 27

andere

6

3808 30 30

Keimhemmungsmittel

6

3808 30 90

Pflanzenwuchsregulatoren

6,5

3808 40

Desinfektionsmittel

 

 

3808 40 10

auf der Grundlage von quartären Ammoniumsalzen

6

3808 40 20

auf der Grundlage von halogenierten Verbindungen

6

3808 40 90

andere

6

3808 90

andere

 

 

3808 90 10

Rodentizide

6

3808 90 90

andere

6

3809

Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

3809 10

auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten

 

 

3809 10 10

mit einem Gehalt an diesen Stoffen von weniger als 55 GHT

8,3 + 8,9 €/100 kg/net MAX 12,8

3809 10 30

mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 55 oder mehr, jedoch weniger als 70 GHT

8,3 + 12,4 €/100 kg/net MAX 12,8

3809 10 50

mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 70 oder mehr, jedoch weniger als 83 GHT

8,3 + 15,1 €/100 kg/net MAX 12,8

3809 10 90

mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 83 GHT oder mehr

8,3 + 17,7 €/100 kg/net MAX 12,8

 

andere

 

 

3809 91 00

von der in der Textilindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art

6,3

3809 92 00

von der in der Papierindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art

6,3

3809 93 00

von der in der Lederindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art

6,3

3810

Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Flussmittel und andere Hilfsmittel zum Schweißen oder Löten von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen; Zubereitungen von der als Überzugs- oder Füllmasse für Schweißelektroden oder Schweißstäbe verwendeten Art

 

 

3810 10 00

Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen

6,5

3810 90

andere

 

 

3810 90 10

Zubereitungen von der als Überzugs- oder Füllmasse für Schweißelektroden oder Schweißstäbe verwendeten Art

4,1

3810 90 90

andere

5

3811

Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditives und andere zubereitete Additives für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten

 

 

 

zubereitete Antiklopfmittel

 

 

3811 11

auf der Grundlage von Bleiverbindungen

 

 

3811 11 10

auf der Grundlage von Tetraethylblei (Ethylfluid)

6,5

3811 11 90

andere

5,8

3811 19 00

andere

5,8

 

Additives für Schmieröle

 

 

3811 21 00

Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend

5,3

3811 29 00

andere

5,8

3811 90 00

andere

5,8

3812

Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe

 

 

3812 10 00

zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger

6,3

3812 20

zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe

 

 

3812 20 10

Reaktionsgemisch, Benzyl-3-isobutyryloxy-1-isopropyl-2,2-dimethylpropylphthalat und Benzyl-3-isobutyryloxy-2,2,4-trimethylpentylphthalat enthaltend

frei

3812 20 90

andere

6,5

3812 30

zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe

 

 

3812 30 20

zubereitete Antioxidationsmittel

6,5

3812 30 80

andere

6,5

3813 00 00

Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben

6,5

3814 00

Zusammengesetzte organische Löse- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken

 

 

3814 00 10

auf der Grundlage von Butylacetat

6,5

3814 00 90

andere

6,5

3815

Reaktionsauslöser, Reaktionsbeschleuniger und katalytische Zubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

 

auf Trägern fixierte Katalysatoren

 

 

3815 11 00

mit Nickel oder einer Nickelverbindung als aktiver Substanz

6,5

3815 12 00

mit Edelmetall oder einer Edelmetallverbindung als aktiver Substanz

6,5

3815 19

andere

 

 

3815 19 10

– – –  Katalysator in Form von Körnern, die zu 90 GHT oder mehr Abmessungen von 10 Mikrometer oder weniger aufweisen, aus einer auf einem Träger aus Magnesiumsilicat fixierten Mischung von Oxiden, mit einem Gehalt an:

Kupfer von 20 GHT bis 35 GHT und

Bismut von 2 GHT bis 3 GHT

und einer augenscheinlichen Dichte von 0,2 bis 1,0

frei

3815 19 90

andere

6,5

3815 90

andere

 

 

3815 90 10

Ethyltriphenylphosphoniumacetat-Katalysator, in Methanol gelöst

frei

3815 90 90

andere

6,5

3816 00 00

Feuerfeste Zemente, feuerfeste Mörtel, feuerfester Beton und ähnliche feuerfeste Mischungen, ausgenommen Erzeugnisse der Position 3801

2,7

3817 00

Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Gemische, ausgenommen Waren der Position 2707 oder 2902

 

 

3817 00 50

lineares Alkylbenzol

6,3

3817 00 80

andere

6,3

3818 00

Chemische Elemente, zur Verwendung in der Elektronik dotiert, in Scheiben, Plättchen oder ähnlichen Formen; chemische Verbindungen, zur Verwendung in der Elektronik dotiert

 

 

3818 00 10

dotiertes Silicium

frei

3818 00 90

andere

frei

3819 00 00

Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 GHT

6,5

3820 00 00

Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen

6,5

3821 00 00

Zubereitete Nährsubstrate zum Züchten von Mikroorganismen

5

3822 00 00

Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger und zubereitete Diagnostik- oder Laborreagenzien, auch auf einem Träger, ausgenommen Waren der Position 3002 oder 3006; zertifizierte Referenzmaterialien

frei

3823

Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole

 

 

 

technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination

 

 

3823 11 00

Stearinsäure

5,1

3823 12 00

Ölsäure

4,5

3823 13 00

Tallölfettsäuren

2,9

3823 19

andere

 

 

3823 19 10

destillierte Fettsäuren

2,9

3823 19 30

Destillationsfettsäuren

2,9

3823 19 90

andere

2,9

3823 70 00

technische Fettalkohole

3,8

3824

Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

3824 10 00

zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne

6,5

3824 20 00

Naphthensäuren, ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester

3,2

3824 30 00

nicht gesinterte Metallcarbide, untereinander oder mit metallischen Bindemitteln gemischt

5,3

3824 40 00

zubereitete Additive für Zement, Mörtel oder Beton

6,5

3824 50

Mörtel und Beton, nicht feuerfest

 

 

3824 50 10

Frischbeton

6,5

3824 50 90

anderer

6,5

3824 60

Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44

 

 

 

in wässriger Lösung

 

 

3824 60 11

mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol

7,7 + 16,1 €/100 kg/net

3824 60 19

anderer

9,6 + 37,8 €/100 kg/net (125)

 

anderer

 

 

3824 60 91

mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol

7,7 + 23 €/100 kg/net

3824 60 99

anderer

9,6 + 53,7 €/100 kg/net (125)

 

Mischungen, die mit zwei oder mehr verschiedenen Halogenen perhalogenierte acyclische Kohlenwasserstoffe enthalten

 

 

3824 71 00

acyclische Kohlenwasserstoffe enthaltend, die nur mit Fluor und Chlor perhalogeniert sind

6,5

3824 79 00

andere

6,5

3824 90

andere

 

 

3824 90 10

Petroleumsulfonate, ausgenommen solche des Ammoniums, der Alkalimetalle oder der Ethanolamine; thiophenhaltige Sulfosäuren von Öl aus bituminösen Mineralien und ihre Salze

5,7

3824 90 15

Ionenaustauscher

6,5

3824 90 20

Absorbentien zum Vervollständigen des Vakuums in elektrischen Röhren

6

3824 90 25

Pyrolignite (z. B. Calciumpyrolignit); rohes Calciumtartrat; rohes Calciumcitrat

5,1

3824 90 35

zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend

6,5

3824 90 40

zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse

6,5

 

andere

 

 

3824 90 45

Kesselsteinentfernungsmittel und dergleichen

6,5

3824 90 50

Zubereitungen für die Galvanotechnik

6,5

3824 90 55

Mischungen von Glycerinmono-, -di- und -trifettsäureestern (Emulgiermittel für Fettstoffe)

6,5

 

Erzeugnisse und Zubereitungen zu pharmazeutischen oder chirurgischen Zwecken

 

 

3824 90 61

Zwischenerzeugnisse der Antibiotikagewinnung, erhalten aus der Fermentation von Streptomyces tenebrarius, auch getrocknet, zum Herstellen von Arzneiwaren der Position 3004 für die Humanmedizin (126)

frei

3824 90 62

Zwischenerzeugnisse aus der Gewinnung von Salzen des Monensins

frei

3824 90 64

andere

6,5

3824 90 65

Hilfsmittel von der in der Gießereiindustrie verwendeten Art (ausgenommen Waren der Unterposition 3824 10 00)

6,5

3824 90 70

Flammschutz-, Wasserschutzmittel und ähnliche Zubereitungen für den Schutz von Bauwerken

6,5

 

andere

 

 

3824 90 75

Lithium-Niobat-Scheiben, nicht dotiert

frei

3824 90 80

Mischung von Aminen aus dimerisierten Fettsäuren, mit einem mittleren Molekulargewicht von 520 bis 550

frei

3824 90 85

3-(1-Ethyl-1-methylpropyl)isoxazol-5-ylamin, in Toluol gelöst

frei

3824 90 99

andere

6,5

3825

Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Siedlungsabfälle; Klärschlamm; andere in Anmerkung 6 zu diesem Kapitel genannte Abfälle

 

 

3825 10 00

Siedlungsabfälle

6,5

3825 20 00

Klärschlamm

6,5

3825 30 00

klinische Abfälle

6,5

 

Abfälle von organischen Lösemitteln

 

 

3825 41 00

halogeniert

6,5

3825 49 00

andere

6,5

3825 50 00

Abfälle von flüssigen Abbeizmitteln für Metalle, Hydraulikflüssigkeiten, Bremsflüssigkeiten und Gefrierschutzflüssigkeiten

6,5

 

andere Abfälle der chemischen Industrie oder verwandter Industrien

 

 

3825 61 00

überwiegend organische Bestandteile enthaltend

6,5

3825 69 00

andere

6,5

3825 90

andere

 

 

3825 90 10

alkalische Eisenoxide (Gasreinigungsmasse)

5

3825 90 90

andere

6,5

ABSCHNITT VII

KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS; KAUTSCHUK UND WAREN DARAUS

Anmerkungen

1.

Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, von denen einige oder alle zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Vermischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile:

a)

ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden,

b)

zusammen gestellt werden und

c)

entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.

2.

Mit Ausnahme der Waren der Position 3918 oder 3919 sind Kunststoffe, Kautschuk und Waren daraus, mit Motiven, Buchstaben oder bildlichen Darstellungen bedruckt, die im Hinblick auf den eigentlichen (ursprünglichen) Gebrauch der Waren nicht nur nebensächlich sind, dem Kapitel 49 zuzuweisen.

KAPITEL 39

KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS

Anmerkungen

1.

Als „Kunststoffe“ gelten in der Nomenklatur die Stoffe der Positionen 3901 bis 3914, die im Zeitpunkt der Polymerisation oder in einem späteren Stadium unter einer äußeren Einwirkung (im Allgemeinen Wärme und Druck, falls erforderlich auch unter Zuhilfenahme von Lösemitteln oder Weichmachern) durch Gießen, Pressen, Strangpressen, Walzen oder ein anderes Verfahren eine Form erhalten können oder erhalten haben, die auch nach Beendigung der äußeren Einwirkung erhalten bleibt.

Der Begriff „Kunststoffe“ umfasst in der Nomenklatur auch Vulkanfiber. Dagegen ist dieser Begriff nicht anwendbar auf Stoffe, die als Spinnstoffe des Abschnitts XI gelten.

2.

Zu Kapitel 39 gehören nicht:

a)

Wachse der Position 2712 oder 3404;

b)

isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen (Kapitel 29);

c)

Heparin oder seine Salze (Position 3001);

d)

Lösungen von Erzeugnissen der Positionen 3901 bis 3913 (ausgenommen Kollodium) in flüchtigen organischen Lösemitteln, wenn der Anteil des Lösemittels 50 GHT der Lösung übersteigt (Position 3208); Prägefolien der Position 3212;

e)

organische grenzflächenaktive Stoffe oder Zubereitungen der Position 3402;

f)

Schmelzharze und Harzester (Position 3806);

g)

Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger aus Kunststoffen (Position 3822);

h)

synthetischer Kautschuk im Sinne des Kapitels 40 und Waren daraus;

ij)

Sattlerwaren (Position 4201), Koffer, Handtaschen oder andere Behältnisse der Position 4202;

k)

Flechtwaren und Korbmacherwaren des Kapitels 46;

l)

Wandverkleidungen der Position 4814;

m)

Erzeugnisse des Abschnitts XI (Spinnstoffe und Waren daraus);

n)

Waren des Abschnitts XII (z. B. Schuhe und Schuhteile, Kopfbedeckungen und Teile davon, Regenschirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon);

o)

Fantasieschmuck der Position 7117;

p)

Waren des Abschnitts XVI (Maschinen und Apparate, elektrotechnische Waren);

q)

Teile von Beförderungsmitteln des Abschnitts XVII;

r)

Waren des Kapitels 90 (z. B. optische Elemente, Brillenfassungen, Zeicheninstrumente);

s)

Waren des Kapitels 91 (z. B. Gehäuse für Uhren und andere Uhrmacherwaren);

t)

Waren des Kapitels 92 (z. B. Musikinstrumente und Teile davon);

u)

Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel, Beleuchtungskörper, Reklameleuchten, vorgefertigte Gebäude);

v)

Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte);

w)

Waren des Kapitels 96 (z. B. Bürsten, Knöpfe, Reißverschlüsse, Kämme, Mundstücke und Rohre für Tabakpfeifen, Zigarettenspitzen oder dergleichen, Teile von Isolierflaschen, Kugelschreiber, Füllhalter, Drehbleistifte).

3.

Zu den Positionen 3901 bis 3911 gehören nur durch chemische Synthese hergestellte Erzeugnisse der folgenden Kategorien:

a)

flüssige synthetische Polyolefine, bei deren Destillation weniger als 60 RHT bis 300 °C übergehen, nach Umrechnung auf 1 013 mbar, wenn eine Vakuumdestillation durchgeführt wird (Positionen 3901 und 3902);

b)

niedrig polymerisierte Harze vom Cumaron-Inden-Typ (Position 3911);

c)

andere synthetische Polymere aus durchschnittlich fünf oder mehr monomeren Einheiten;

d)

Silicone (Position 3910);

e)

Resole (Position 3909) und andere Prepolymere.

4.

Als „Copolymere“ gelten alle Polymere, bei denen keine einzelne Monomereinheit 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beiträgt.

Im Sinne des Kapitels 39 sind, wenn nichts anderes bestimmt ist, Copolymere (einschließlich Copolykondensate, Copolyadditionserzeugnisse, Blockcopolymere und Pfropfcopolymere) und Polymergemische der Position zuzuweisen, welche die Polymere derjenigen Comonomereinheit erfasst, die gewichtsmäßig gegenüber jeder anderen einzelnen Comonomereinheit überwiegt. Im Sinne dieser Anmerkung sind dabei die konstitutionellen Comonomereinheiten von Polymeren, die zur selben Position gehören, zusammenzuziehen.

Wenn keine einzelne Comonomereinheit überwiegt, sind Copolymere oder Polymergemische der Letzten der in Betracht kommenden Position zuzuweisen.

5.

Chemisch modifizierte Polymere — das sind solche, bei denen nur an den Seiten der Hauptpolymerkette Änderungen durch chemische Reaktionen vorgenommen wurden — sind derjenigen Position zuzuweisen, die das nicht modifizierte Polymer erfasst. Diese Bestimmung gilt nicht für Pfropfcopolymere.

6.

Als „Primärformen“ im Sinne der Positionen 3901 bis 3914 gelten nur folgende Formen:

a)

Flüssigkeiten und Pasten, einschließlich Dispersionen (Emulsionen und Suspensionen) und Lösungen;

b)

Blöcke von unregelmäßiger Form, Brocken, Krümel, Pulver (einschließlich Formmassen), Granulate, Flocken und ähnliche lose Formen.

7.

Zu Position 3915 gehören nicht Abfälle, Schnitzel und Bruch eines einzelnen thermoplastischen Stoffes, die in Primärformen umgewandelt wurden (Positionen 3901 bis 3914).

8.

Als „Rohre und Schläuche“ im Sinne der Position 3917 gelten Hohlprodukte, die Halb- oder Fertigerzeugnisse sind (z. B. gerippte Gartenschläuche, perforierte Rohre), wie sie üblicherweise zum Leiten, Befördern und Verteilen von Gasen oder Flüssigkeiten dienen. Diese Bezeichnungen erfassen auch schlauchförmige Wursthüllen und andere flachliegende Rohre und Schläuche. Mit Ausnahme der letztgenannten Erzeugnisse gelten jedoch solche mit einem anderen als runden, ovalen, rechteckigen (mit einer Länge von nicht mehr als dem 1,5-fachen der Breite) oder ein regelmäßiges Vieleck aufweisenden Innenquerschnitt als Profile und nicht als Rohre oder Schläuche.

9.

Als „Wand- oder Deckenverkleidungen aus Kunststoffen“ im Sinne der Position 3918 gelten zur Verschönerung von Wänden oder Decken geeignete Erzeugnisse in Rollen mit einer Breite von 45 cm oder mehr, die aus dauerhaft auf einem Träger aus anderen Stoffen als Papier befestigtem Kunststoff bestehen und deren Kunststoffschicht (auf der Schauseite) gemasert, geprägt, farbig gemustert, mit Motiven bedruckt oder anders verziert ist.

10.

Als „Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen“ im Sinne der Positionen 3920 und 3921 gelten ausschließlich Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen (ausgenommen solche des Kapitels 54) und Blöcke von regelmäßiger geometrischer Form, auch bedruckt oder anders oberflächenbearbeitet, nicht geschnitten oder lediglich rechteckig oder quadratisch geschnitten (auch wenn sie dadurch den Charakter von Fertigwaren erhalten haben), aber nicht weiter bearbeitet.

11.

Zu Position 3925 gehören nur die nachstehend aufgeführten Waren, soweit sie nicht in vorhergehenden Positionen des Teilkapitels II erfasst sind:

a)

Sammelbehälter, Tanks (einschließlich Klärtanks), Bottiche und ähnliche Behälter, mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l;

b)

Bauelemente, wie sie z. B. zum Herstellen von Fußböden, Mauern, Trennwänden, Decken und Bedachungen verwendet werden;

c)

Regenrinnen und deren Zubehör;

d)

Türen, Fenster und deren Rahmen, Verkleidungen und Schwellen;

e)

Geländer, Zäune und ähnliche Absperrungen;

f)

Fensterläden, Jalousien (einschließlich Jalousetten) und ähnliche Waren, und deren Teile und Zubehör;

g)

große Regale, zur Montage und zum festen Einbau z. B. in Läden, Werkstätten oder Lagerräumen bestimmt;

h)

architektonische Ornamente, z. B. Kannelierungen, Gewölbe, Friese;

ij)

Beschläge und ähnliche Waren zur bleibenden Befestigung an Türen, Fenstern, Treppen, Wänden oder anderen Gebäudeteilen, z. B. Knöpfe, Griffe, Haken, Konsolen, Handtuchhalter, Schalterplatten und andere Abdeckplatten.

Unterpositions-Anmerkungen

1.

Innerhalb einer Position dieses Kapitels sind Polymere (einschließlich Copolymere) und chemisch modifizierte Polymere gemäß den folgenden Regeln einzureihen:

a)

Besteht eine Unterposition „andere“ in derselben Gliederungsstufe von Unterpositionen, gilt Folgendes:

1)

Die dem Namen eines spezifischen Polymers in der Warenbezeichnung einer Unterposition angefügte Vorsilbe „Poly“ (z. B. Polyethylen oder Polyamid-6,6) bedeutet, dass die konstitutionelle Monomereinheit oder konstitutionellen Monomereinheiten des namentlich genannten Polymers zusammengenommen 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beitragen müssen.

2)

Die in den Unterpositionen 3901 30, 3903 20, 3903 30 und 3904 30 genannten Copolymere sind diesen Unterpositionen zuzuweisen, wenn die Comonomereinheiten der genannten Copolymere 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beitragen.

3)

Chemisch modifizierte Polymere sind in die Unterposition „andere“ einzureihen, vorausgesetzt, dass diese chemisch modifizierten Polymere nicht in einer anderen Unterposition genauer erfasst sind.

4)

Polymere, die nicht die in den vorstehenden Absätzen 1, 2 oder 3 vorgegebene Beschaffenheit aufweisen, sind innerhalb derselben Gliederungsstufe von Unterpositionen in jene Unterposition einzureihen, die Polymere derjenigen Monomereinheit erfaßt, die gewichtsmäßig gegenüber jeder anderen einzelnen Comonomereinheit überwiegt. Dabei sind konstitutionelle Monomereinheiten von Polymeren, die in dieselbe Unterposition fallen, zusammenzuziehen. Nur die konstitutionellen Comonomereinheiten von Polymeren derselben Gliederungsstufe von Unterpositionen sind miteinander zu vergleichen.

b)

Besteht keine Unterposition „andere“ in derselben Gliederungsstufe von Unterpositionen, so gilt Folgendes:

1)

Polymere sind der Unterposition zuzuweisen, die Polymere derjenigen Monomereinheit erfasst, die gewichtsmäßig gegenüber jeder anderen einzelnen Comonomereinheit überwiegt. Dabei sind konstitutionelle Monomereinheiten von Polymeren, die in dieselbe Unterposition fallen, zusammenzuziehen. Nur die konstitutionellen Comonomereinheiten von Polymeren derselben Gliederungsstufe sind miteinander zu vergleichen.

2)

Chemisch modifizierte Polymere sind der für das nicht modifizierte Polymer zutreffenden Unterposition zuzuweisen.

Polymergemische sind derselben Unterposition zuzuweisen wie die aus denselben Monomereinheiten im selben Mengenverhältnis erhaltenen Polymere.

2.

Im Sinne der Unterposition 3920 43 schließt der Begriff „Weichmacher“ auch die Sekundärweichmacher ein.

Zusätzliche Anmerkung

1.

In das Kapitel 39 gehören mit Zellkunststoff getränkte, bestrichene oder überzogene Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe unabhängig davon,

ob sie aus mit Zellkunststoff getränkten, bestrichenen oder überzogenen Geweben, Gewirken, Gestricken (anderen als solchen der Position 5903), Filzen oder Vliesstoffen konfektioniert sind oder

aus nicht getränkten, bestrichenen oder überzogenen Geweben, Gewirken, Gestricken, Filzen oder Vliesstoffen konfektioniert und anschließend mit Zellkunststoff getränkt, bestrichen oder überzogen worden sind,

sofern diese Gewebe, Gewirke, Gestricke, Filze oder Vliesstoffe nur der Verstärkung dienen (Anmerkung 3 c zu Kapitel 56 und Anmerkung 2 a Ziffer 5 zu Kapitel 59).

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

I.PRIMÄRFORMEN

3901

Polymere des Ethylens, in Primärformen

 

 

3901 10

Polyethylen mit einer Dichte von weniger als 0,94

 

 

3901 10 10

lineares Polyethylen

6,5

3901 10 90

anderes

6,5

3901 20

Polyethylen mit einer Dichte von 0,94 oder mehr

 

 

3901 20 10

– –  Polyethylen in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b zu diesem Kapitel, mit einer Dichte von 0,958 oder mehr bei 23 °C und einem Gehalt an:

Aluminium von 50 mg/kg oder weniger,

Calcium von 2 mg/kg oder weniger,

Chrom von 2 mg/kg oder weniger,

Eisen von 2 mg/kg oder weniger,

Nickel von 2 mg/kg oder weniger,

Titan von 2 mg/kg oder weniger, und

Vanadium von 8 mg/kg oder weniger,

zum Herstellen von chlorsulfoniertem Polyethylen (127)

frei

3901 20 90

anderes

6,5

3901 30 00

Ethylen-Vinylacetat-Copolymere

6,5

3901 90

andere

 

 

3901 90 10

ionomeres Harz, bestehend aus einem Salz eines Ethylen-Isobutylacrylat-Methacrylsäure-Copolymers

frei

3901 90 20

A-B-A-Blockcopolymer aus Polystyrol, Ethylen-Butylen-Copolymer und Polystyrol, mit einem Gehalt an Styrol von 35 GHT oder weniger, in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu diesem Kapitel

frei

3901 90 90

andere

6,5

3902

Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen

 

 

3902 10 00

Polypropylen

6,5

3902 20 00

Polyisobutylen

6,5

3902 30 00

Propylen-Copolymere

6,5

3902 90

andere

 

 

3902 90 10

A-B-A-Blockcopolymer aus Polystyrol, Ethylen-Butylen-Copolymer und Polystyrol, mit einem Gehalt an Styrol von 35 GHT oder weniger, in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b zu diesem Kapitel

frei

3902 90 20

Poly(1-buten), 1-Buten-Ethylen-Copolymer mit einem Gehalt an Ethylen von 10 GHT oder weniger, oder eine Mischung von Poly(1-buten) und Polyethylen und/oder Polypropylen, mit einem Gehalt an Polyethylen von 10 GHT oder weniger und/oder an Polypropylen von 25 GHT oder weniger, in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b zu diesem Kapitel

frei

3902 90 90

andere

6,5

3903

Polymere des Styrols, in Primärformen

 

 

 

Polystyrol

 

 

3903 11 00

expandierbar

6,5

3903 19 00

anderes

6,5

3903 20 00

Styrol-Acrylnitril-Copolymere (SAN)

6,5

3903 30 00

Acrylnitril-Butadien-Styrol-Copolymere (ABS)

6,5

3903 90

andere

 

 

3903 90 10

Copolymer, ausschließlich aus Styrol und Allylalkohol, mit einer Acetylzahl von 175 oder mehr

frei

3903 90 20

bromiertes Polystyrol mit einem Gehalt an Brom von 58 GHT bis 71 GHT, in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b zu diesem Kapitel

frei

3903 90 90

andere

6,5

3904

Polymere des Vinylchlorids oder anderer halogenierter Olefine, in Primärformen

 

 

3904 10 00

Poly(vinylchlorid), nicht mit anderen Stoffen gemischt

6,5

 

anderes Poly(vinylchlorid)

 

 

3904 21 00

nicht weich gemacht

6,5

3904 22 00

weich gemacht

6,5

3904 30 00

Vinylchlorid-Vinylacetat-Copolymere

6,5

3904 40 00

andere Copolymere des Vinylchlorids

6,5

3904 50

Polymere des Vinylidenchlorids

 

 

3904 50 10

Vinylidenchlorid-Acrylnitril-Copolymer in Form von expandierbaren Kügelchen mit einem Durchmesser von 4 Mikrometer bis 20 Mikrometer

frei

3904 50 90

andere

6,5

 

fluorierte Polymere

 

 

3904 61 00

Polytetrafluorethylen

6,5

3904 69

andere

 

 

3904 69 10

Poly(vinylfluorid) in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b zu diesem Kapitel

frei

3904 69 90

andere

6,5

3904 90 00

andere

6,5

3905

Polymere des Vinylacetats oder anderer Vinylester, in Primärformen; andere Vinylpolymere, in Primärformen

 

 

 

Poly(vinylacetat)

 

 

3905 12 00

in wässriger Dispersion

6,5

3905 19 00

anderes

6,5

 

Vinylacetat-Copolymere

 

 

3905 21 00

in wässriger Dispersion

6,5

3905 29 00

andere

6,5

3905 30 00

Poly(vinylalkohol), auch nicht hydrolisierte Acetatgruppen enthaltend

6,5

 

andere

 

 

3905 91 00

Copolymere

6,5

3905 99

andere

 

 

3905 99 10

– – –  Poly(vinylformal), in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b zu diesem Kapitel, mit einem Molekulargewicht von 10 000 bis 40 000 und einem Gehalt an:

Acetylgruppen, berechnet als Vinylacetat, von 9,5 GHT bis 13 GHT und

Hydroxylgruppen, berechnet als Vinylalkohol, von 5 GHT bis 6,5 GHT

frei

3905 99 90

andere

6,5

3906

Acrylpolymere in Primärformen

 

 

3906 10 00

Poly(methylmethacrylat)

6,5

3906 90

andere

 

 

3906 90 10

Poly[N-(3-hydroxyimino-1,1-dimethylbutyl)acrylamid]

frei

3906 90 20

Copolymer aus 2-Diisopropylaminoethylmethacrylat und Decylmethacrylat, in Form einer Lösung in N,N-Dimethylacetamid, mit einem Gehalt an Copolymer von 55 GHT oder mehr

frei

3906 90 30

Copolymer aus Acrylsäure und 2-Ethylhexylacrylat, mit einem Gehalt an 2-Ethylhexylacrylat von 10 GHT bis 11 GHT

frei

3906 90 40

Acrylnitril-Methylacrylat-Copolymer, modifiziert mit Polybutadien-Acrylnitril (NBR)

frei

3906 90 50

Polymerisationserzeugnis aus Acrylsäure und Alkylmethacrylat mit geringen Mengen anderer Monomere, zur Verwendung als Verdickungsmittel in Druckpasten für den Textildruck (127)

frei

3906 90 60

Copolymer aus Methylacrylat, Ethylen und einem Monomer, das eine austauschbare, nicht am Kettenende befindliche Carboxylgruppe enthält, mit einem Gehalt an Methylacrylat von 50 GHT oder mehr, auch mit Kieselerde vermischt

5

3906 90 90

andere

6,5

3907

Polyacetale, andere Polyether und Epoxidharze, in Primärformen; Polycarbonate, Alkydharze, Allylpolyester und andere Polyester, in Primärformen

 

 

3907 10 00

Polyacetale

6,5

3907 20

andere Polyether

 

 

 

Polyetheralkohole

 

 

3907 20 11

Polyethylenglykole

6,5

 

andere

 

 

3907 20 21

mit einer Hydroxylzahl von 100 oder weniger

6,5

3907 20 29

andere

6,5

 

andere

 

 

3907 20 91

Copolymer aus 1-Chlor-2,3-epoxypropan und Ethylenoxid

frei

3907 20 99

andere

6,5

3907 30 00

Epoxidharze

6,5

3907 40 00

Polycarbonate

6,5

3907 50 00

Alkydharze

6,5

3907 60

Poly(ethylenterephthalat)

 

 

3907 60 20

mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr

6,5

3907 60 80

anderes

6,5

 

andere Polyester

 

 

3907 91

ungesättigt

 

 

3907 91 10

flüssig

6,5

3907 91 90

andere

6,5

3907 99

andere

 

 

 

mit einer Hydroxylzahl von 100 oder weniger

 

 

3907 99 11

Poly(ethylennaphthalin-2,6-dicarboxylat)

frei

3907 99 19

andere

6,5

 

andere

 

 

3907 99 91

Poly(ethylennaphthalin-2,6-dicarboxylat)

frei

3907 99 99

andere

6,5

3908

Polyamide in Primärformen

 

 

3908 10 00

Polyamid-6, -11, -12, -6,6, -6,9, -6,10 oder -6,12

6,5

3908 90 00

andere

6,5

3909

Aminoharze, Phenolharze und Polyurethane, in Primärformen

 

 

3909 10 00

Harnstoffharze; Thioharnstoffharze

6,5

3909 20 00

Melaminharze

6,5

3909 30 00

andere Aminoharze

6,5

3909 40 00

Phenolharze

6,5

3909 50

Polyurethane

 

 

3909 50 10

Polyurethan aus 2,2'-(tert-Butylimino)diethanol und 4,4'-Methylendicyclohexyldiisocyanat, in Form einer Lösung in N,N-Dimethylacetamid, mit einem Gehalt an Polymer von 50 GHT oder mehr

frei

3909 50 90

andere

6,5

3910 00 00

Silicone in Primärformen

6,5

3911

Petroleumharze, Cumaron-Inden-Harze, Polyterpene, Polysulfide, Polysulfone und andere Erzeugnisse im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen

 

 

3911 10 00

Petroleumharze, Cumaronharze, Indenharze oder Cumaron-Inden-Harze und Polyterpene

6,5

3911 90

andere

 

 

 

Kondensationspolymerisations- und Umlagerungspolymerisationserzeugnisse, auch chemisch modifiziert

 

 

3911 90 11

Poly(oxy-1,4-phenylensulfonyl-1,4-phenylenoxy-1,4-phenylenisopropyliden-1,4-phenylen), in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu diesem Kapitel

3,5

3911 90 13

Poly(thio-1,4-phenylen)

frei

3911 90 19

andere

6,5

 

andere

 

 

3911 90 91

Copolymer aus p-Kresol und Divinylbenzol, in Form einer Lösung in N,N-Dimethylacetamid, mit einem Gehalt an Polymer von 50 GHT oder mehr

frei

3911 90 93

hydrierte Copolymere aus Vinyltoluol und α-Methylstyrol

frei

3911 90 99

andere

6,5

3912

Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen

 

 

 

Celluloseacetate

 

 

3912 11 00

nicht weich gemacht

6,5

3912 12 00

weich gemacht

6,5

3912 20

Cellulosenitrate (einschließlich Collodium)

 

 

 

nicht weich gemacht

 

 

3912 20 11

Collodium und Celloidin

6,5

3912 20 19

andere

6

3912 20 90

weich gemacht

6,5

 

Celluloseether

 

 

3912 31 00

Carboxymethylcellulose und ihre Salze

6,5

3912 39

andere

 

 

3912 39 10

Ethylcellulose

6,5

3912 39 20

Hydroxypropylcellulose

frei

3912 39 80

andere

6,5

3912 90

andere

 

 

3912 90 10

Celluloseester

6,4

3912 90 90

andere

6,5

3913

Natürliche Polymere (z. B. Alginsäure) und modifizierte natürliche Polymere (z. B. gehärtete Eiweißstoffe, chemische Derivate von Naturkautschuk), anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen

 

 

3913 10 00

Alginsäure, ihre Salze und Ester

5

3913 90 00

andere

6,5

3914 00 00

Ionenaustauscher auf der Grundlage von Polymeren der Positionen 3901 bis 3913, in Primärformen

6,5

II.ABFÄLLE, SCHNITZEL UND BRUCH; HALBERZEUGNISSE; FERTIGERZEUGNISSE

3915

Abfälle, Schnitzel und Bruch von Kunststoffen

 

 

3915 10 00

von Polymeren des Ethylens

6,5

3915 20 00

von Polymeren des Styrols

6,5

3915 30 00

von Polymeren des Vinylchlorids

6,5

3915 90

von anderen Kunststoffen

 

 

 

von Additionspolymerisationserzeugnissen

 

 

3915 90 11

von Polymeren des Propylens

6,5

3915 90 18

andere

6,5

3915 90 90

andere

6,5

3916

Monofile mit einem größten Durchmesser von mehr als 1 mm, Stäbe, Stangen und Profile, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet, aus Kunststoffen

 

 

3916 10 00

aus Polymeren des Ethylens

6,5

3916 20

aus Polymeren des Vinylchlorids

 

 

3916 20 10

aus Poly(vinylchlorid)

6,5

3916 20 90

andere

6,5

3916 90

aus anderen Kunststoffen

 

 

 

aus Kondensationspolymerisations- und Umlagerungspolymerisationserzeugnissen, auch chemisch modifiziert

 

 

3916 90 11

aus Polyester

6,5

3916 90 13

aus Polyamiden

6,5

3916 90 15

aus Epoxidharzen

6,5

3916 90 19

andere

6,5

 

aus Additionspolymerisationserzeugnissen

 

 

3916 90 51

aus Polymeren des Propylens

6,5

3916 90 59

andere

6,5

3916 90 90

andere

6,5

3917

Rohre und Schläuche sowie Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke (Kniestücke, Flansche und dergleichen), aus Kunststoffen

 

 

3917 10

Kunstdärme aus gehärteten Eiweißstoffen oder aus Cellulosekunststoffen

 

 

3917 10 10

aus gehärteten Eiweißstoffen

5,3

3917 10 90

aus Cellulosekunststoffen

6,5

 

Rohre und Schläuche, nicht biegsam

 

 

3917 21

aus Polymeren des Ethylens

 

 

3917 21 10

nahtlos und mit einer Länge, die den größten Durchmesser überschreitet, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet

6,5

3917 21 90

andere

6,5

3917 22

aus Polymeren des Propylens

 

 

3917 22 10

nahtlos und mit einer Länge, die den größten Durchmesser überschreitet, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet

6,5

3917 22 90

andere

6,5

3917 23

aus Polymeren des Vinylchlorids

 

 

3917 23 10

nahtlos und mit einer Länge, die den größten Durchmesser überschreitet, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet

6,5

3917 23 90

andere

6,5

3917 29

aus anderen Kunststoffen

 

 

 

nahtlos und mit einer Länge, die den größten Durchmesser überschreitet, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet

 

 

3917 29 12

aus Kondensationspolymerisations- und Umlagerungspolymerisationserzeugnissen, auch chemisch modifiziert

6,5

3917 29 15

aus Additionspolymerisationserzeugnissen

6,5

3917 29 19

andere

6,5

3917 29 90

andere

6,5

 

andere Rohre und Schläuche

 

 

3917 31 00

biegsame Rohre und Schläuche, die einem Druck von 27,6 MPa oder mehr standhalten

6,5

3917 32

andere, weder mit anderen Stoffen verstärkt noch in Verbindung mit anderen Stoffen, ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke

 

 

 

nahtlos und mit einer Länge, die den größten Durchmesser überschreitet, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet

 

 

3917 32 10

aus Kondensationspolymerisations- und Umlagerungspolymerisationserzeugnissen, auch chemisch modifiziert

6,5

 

aus Additionspolymerisationserzeugnissen

 

 

3917 32 31

aus Polymeren des Ethylens

6,5

3917 32 35

aus Polymeren des Vinylchlorids

6,5

3917 32 39

andere

6,5

3917 32 51

andere

6,5

 

andere

 

 

3917 32 91

Kunstdärme

6,5

3917 32 99

andere

6,5

3917 33 00

andere, weder mit anderen Stoffen verstärkt noch in Verbindung mit anderen Stoffen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

6,5

3917 39

andere

 

 

 

nahtlos und mit einer Länge, die den größten Durchmesser überschreitet, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet

 

 

3917 39 12

aus Kondensationspolymerisations- und Umlagerungspolymerisationserzeugnissen, auch chemisch modifiziert

6,5

3917 39 15

aus Additionspolymerisationserzeugnissen

6,5

3917 39 19

andere

6,5

3917 39 90

andere

6,5

3917 40 00

Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke

6,5

3918

Bodenbeläge aus Kunststoffen, auch selbstklebend, in Rollen oder in Form von Fliesen oder Platten; Wand- oder Deckenverkleidungen aus Kunststoffen, im Sinne der Anmerkung 9 zu diesem Kapitel

 

 

3918 10

aus Polymeren des Vinylchlorids

 

 

3918 10 10

bestehend aus einem Träger, mit Poly(vinylchlorid) getränkt, bestrichen oder überzogen

6,5

m2

3918 10 90

andere

6,5

m2

3918 90 00

aus anderen Kunststoffen

6,5

m2

3919

Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder, Streifen und andere Flacherzeugnisse, selbstklebend, aus Kunststoffen, auch in Rollen

 

 

3919 10

in Rollen mit einer Breite von 20 cm oder weniger

 

 

 

Bänder (Streifen), mit nicht vulkanisiertem Naturkautschuk oder nicht vulkanisiertem synthetischen Kautschuk bestrichen

 

 

3919 10 11

aus weich gemachtem Poly(vinylchlorid) oder aus Polyethylen

6,3

3919 10 13

aus nicht weich gemachtem Poly(vinylchlorid)

6,3

3919 10 15

aus Polypropylen

6,3

3919 10 19

andere

6,3

 

andere

 

 

 

aus Kondensationspolymerisations- und Umlagerungspolymerisationserzeugnissen, auch chemisch modifiziert

 

 

3919 10 31

aus Polyester

6,5

3919 10 38

andere

6,5

 

aus Additionspolymerisationserzeugnissen

 

 

3919 10 61

aus weich gemachtem Poly(vinylchlorid) oder aus Polyethylen

6,5

3919 10 69

andere

6,5

3919 10 90

andere

6,5

3919 90

andere

 

 

3919 90 10

weiter bearbeitet als nur mit Oberflächenbearbeitung oder anders als nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten

6,5

 

andere

 

 

 

aus Kondensationspolymerisations- und Umlagerungspolymerisationserzeugnissen, auch chemisch modifiziert

 

 

3919 90 31

aus Polycarbonaten, Alkydharzen, Allylpolyestern und anderen Polyestern

6,5

3919 90 38

andere

6,5

 

aus Additionspolymerisationserzeugnissen

 

 

3919 90 61

aus weich gemachtem Poly(vinylchlorid) oder aus Polyethylen

6,5

3919 90 69

andere

6,5

3919 90 90

andere

6,5

3920

Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus nicht geschäumten Kunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage

 

 

3920 10

aus Polymeren des Ethylens

 

 

 

mit einer Dicke von 0,125 mm oder weniger

 

 

 

aus Polyethylen mit einer Dichte von

 

 

 

weniger als 0,94

 

 

3920 10 23

Polyethylenfolien mit einer Dicke von 20 Mikrometer bis 40 Mikrometer, zum Herstellen von Fotoresist-Filmen für die Halbleiterfertigung oder für gedruckte Schaltungen (127)

frei

 

andere

 

 

 

nicht bedruckt

 

 

3920 10 24

Stretchfolien

6,5

3920 10 26

andere

6,5

3920 10 27

bedruckt

6,5

3920 10 28

0,94 oder mehr

6,5

3920 10 40

andere

6,5

 

mit einer Dicke von mehr als 0,125 mm

 

 

3920 10 81

synthetischer Papierhalbstoff, bestehend aus feuchten Blättern aus nicht kohärenten Polyethylenfasern (Fibrillen), auch mit Zusatz von Cellulosefasern von 15 GHT oder weniger mit in Wasser gelöstem Poly(vinylalkohol) als Feuchthaltemittel

frei

3920 10 89

andere

6,5

3920 20

aus Polymeren des Propylens

 

 

 

mit einer Dicke von 0,10 mm oder weniger

 

 

3920 20 21

biaxial orientiert

6,5

3920 20 29

andere

6,5

 

mit einer Dicke von mehr als 0,10 mm

 

 

 

Bänder mit einer Breite von mehr als 5 mm bis 20 mm von der für Verpackungszwecke verwendeten Art

 

 

3920 20 71

Zierbänder

6,5

3920 20 79

andere

6,5

3920 20 90

andere

6,5

3920 30 00

aus Polymeren des Styrols

6,5

 

aus Polymeren des Vinylchlorids

 

 

3920 43

mit einem Gehalt an Weichmachern von 6 GHT oder mehr

 

 

3920 43 10

mit einer Dicke von 1 mm oder weniger

6,5

3920 43 90

mit einer Dicke von mehr als 1 mm

6,5

3920 49

andere

 

 

3920 49 10

mit einer Dicke von 1 mm oder weniger

6,5

3920 49 90

mit einer Dicke von mehr als 1 mm

6,5

 

aus Acrylpolymeren

 

 

3920 51 00

aus Poly(methylmethacrylat)

6,5

3920 59

andere

 

 

3920 59 10

Copolymer aus Acrylsäure- und Methacrylsäureestern, in Form von Folien mit einer Dicke von 150 Mikrometer oder weniger

frei

3920 59 90

andere

6,5

 

aus Polycarbonaten, Alkydharzen, Allylpolyestern oder anderen Polyestern

 

 

3920 61 00

aus Polycarbonaten

6,5

3920 62

aus Poly(ethylenterephthalat)

 

 

 

mit einer Dicke von 0,35 mm oder weniger

 

 

3920 62 11

Folien aus Poly(ethylenterephthalat) mit einer Dicke von 72 Mikrometer bis 79 Mikrometer, zum Herstellen von flexiblen Magnetplatten (127)

frei

3920 62 13

Folien aus Poly(ethylenterephthalat) mit einer Dicke von 100 Mikrometer bis 150 Mikrometer, zum Herstellen von Fotopolymer-Hochdruckplatten (127)

frei

3920 62 19

andere

6,5

3920 62 90

mit einer Dicke von mehr als 0,35 mm

6,5

3920 63 00

aus ungesättigten Polyestern

6,5

3920 69 00

aus anderen Polyestern

6,5

 

aus Cellulose oder ihren chemischen Derivaten

 

 

3920 71

aus regenerierter Cellulose

 

 

3920 71 10

Folien, Filme, Bänder oder Streifen, auch in Rollen, mit einer Dicke von weniger als 0,75 mm

6,5

3920 71 90

andere

6,5

3920 72 00

aus Vulkanfiber

5,7

3920 73

aus Celluloseacetaten

 

 

3920 73 10

Filmunterlagen in Rollen oder Streifen

6,3

3920 73 50

Folien, Filme, Bänder oder Streifen, auch in Rollen, mit einer Dicke von weniger als 0,75 mm

6,5

3920 73 90

andere

6,5

3920 79 00

aus anderen Cellulosederivaten

6,5

 

aus anderen Kunststoffen

 

 

3920 91 00

aus Poly(vinylbutyral)

6,5

3920 92 00

aus Polyamiden

6,5

3920 93 00

aus Aminoharzen

6,5

3920 94 00

aus Phenolharzen

6,5

3920 99

aus anderen Kunststoffen

 

 

 

aus Kondensationspolymerisations- und Umlagerungspolymerisationserzeugnissen, auch chemisch modifiziert

 

 

3920 99 21

Polyimidfolien und -streifen, unbeschichtet oder nur mit Kunststoff beschichtet

frei

3920 99 28

andere

6,5

 

aus Additionspolymerisationserzeugnissen

 

 

3920 99 51

Folien aus Poly(vinylfluorid)

frei

3920 99 53

Ionenaustauschermembranen aus fluorierten Kunststoffen, zur Verwendung in Chloralkali-Elektrolytzellen (127)

frei

3920 99 55

biaxial orientierte Folien aus Poly(vinylalkohol) mit einem Gehalt an Poly(vinylalkohol) von 97 GHT oder mehr, unbeschichtet, mit einer Dicke von 1 mm oder weniger

frei

3920 99 59

andere

6,5

3920 99 90

andere

6,5

3921

Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Kunststoffen

 

 

 

aus Zellkunststoff

 

 

3921 11 00

aus Polymeren des Styrols

6,5

3921 12 00

aus Polymeren des Vinylchlorids

6,5

3921 13

aus Polyurethanen

 

 

3921 13 10

aus Weichschaum

6,5

3921 13 90

andere

6,5

3921 14 00

aus regenerierter Cellulose

6,5

3921 19 00

aus anderen Kunststoffen

6,5

3921 90

andere

 

 

 

aus Kondensationspolymerisations- und Umlagerungspolymerisationserzeugnissen, auch chemisch modifiziert

 

 

 

aus Polyester

 

 

3921 90 11

gewellte Folien und Platten

6,5

3921 90 19

andere

6,5

3921 90 30

aus Phenolharzen

6,5

 

aus Aminoharzen

 

 

 

geschichtet

 

 

3921 90 41

Hochdruckschichtpressstoffe mit Dekorschicht auf einer oder auf beiden Seiten

6,5

3921 90 43

andere

6,5

3921 90 49

andere

6,5

3921 90 55

andere

6,5

3921 90 60

aus Additionspolymerisationserzeugnissen

6,5

3921 90 90

andere

6,5

3922

Badewannen, Duschen, Ausgüsse (Spülbecken), Waschbecken, Bidets, Klosettschüsseln, -sitze und -deckel, Spülkästen und ähnliche Waren zu sanitären oder hygienischen Zwecken, aus Kunststoffen

 

 

3922 10 00

Badewannen, Duschen, Ausgüsse (Spülbecken) und Waschbecken

6,5

3922 20 00

Klosettsitze und -deckel

6,5

3922 90 00

andere

6,5

3923

Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen; Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse, aus Kunststoffen

 

 

3923 10 00

Dosen, Kisten, Verschläge und ähnliche Waren

6,5

 

Säcke und Beutel (einschließlich Tüten)

 

 

3923 21 00

aus Polymeren des Ethylens

6,5

3923 29

aus anderen Kunststoffen

 

 

3923 29 10

aus Poly(vinylchlorid)

6,5

3923 29 90

andere

6,5

3923 30

Ballons, Flaschen, Flakons und ähnliche Waren

 

 

3923 30 10

mit einem Fassungsvermögen von 2 l oder weniger

6,5

p/st

3923 30 90

mit einem Fassungsvermögen von mehr als 2 l

6,5

p/st

3923 40

Spulen, Spindeln, Hülsen und ähnliche Warenträger

 

 

3923 40 10

Spulen und ähnliche Unterlagen für fotografische und kinematografische Filme oder für Bänder, Filme und dergleichen der Positionen 8523 und 8524

5,3

3923 40 90

andere

6,5

3923 50

Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse

 

 

3923 50 10

Verschluss- oder Flaschenkapseln

6,5

3923 50 90

andere

6,5

3923 90

andere

 

 

3923 90 10

gespritzte Netze in Schlauchform

6,5

3923 90 90

andere

6,5

3924

Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Kunststoffen

 

 

3924 10 00

Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch

6,5

3924 90

andere

 

 

 

aus regenerierter Cellulose

 

 

3924 90 11

Schwämme

6,5

3924 90 19

andere

6,5

3924 90 90

andere

6,5

3925

Baubedarfsartikel aus Kunststoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

3925 10 00

Sammelbehälter, Tanks, Bottiche und ähnliche Behälter, mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l

6,5

3925 20 00

Türen, Fenster und deren Rahmen, Verkleidungen und Schwellen

6,5

p/st (128)

3925 30 00

Fensterläden, Jalousien (einschließlich Jalousetten) und ähnliche Waren, und Teile davon

6,5

3925 90

andere

 

 

3925 90 10

Beschläge und ähnliche Waren zur bleibenden Befestigung an Türen, Fenstern, Treppen, Wänden oder anderen Gebäudeteilen

6,5

3925 90 20

Kabelkanäle für elektrische Leitungen

6,5

3925 90 80

andere

6,5

3926

Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914

 

 

3926 10 00

Büro- oder Schulartikel

6,5

3926 20 00

Kleidung und Bekleidungszubehör (einschließlich Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe)

6,5

3926 30 00

Beschläge für Möbel, Karosserien und dergleichen

6,5

3926 40 00

Statuetten und andere Ziergegenstände

6,5

3926 90

andere

 

 

3926 90 50

Schmutzkörbe und ähnliche Abwassersiebe, für Kanalisationsabflüsse

6,5

 

andere

 

 

3926 90 91

aus Folien hergestellt

6,5

3926 90 98

andere

6,5 (129)

KAPITEL 40

KAUTSCHUK UND WAREN DARAUS

Anmerkungen

1.

Als „Kautschuk“ im Sinne der Nomenklatur gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die folgenden Erzeugnisse, auch weich oder hart vulkanisiert: Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle und ähnliche natürliche Kautschukarten; synthetischer Kautschuk, Faktis und deren Regenerate.

2.

Zu Kapitel 40 gehören nicht:

a)

Waren des Abschnittes XI (Spinnstoffe und Waren daraus);

b)

Schuhe und Schuhteile des Kapitels 64;

c)

Kopfbedeckungen und Teile davon (einschließlich Badekappen) des Kapitels 65;

d)

Hartkautschukteile für Maschinen, mechanische oder elektrische Apparate sowie alle Gegenstände und Teile aus Hartkautschuk zu elektrotechnischen Zwecken des Abschnitts XVI;

e)

Waren der Kapitel 90, 92, 94 oder 96;

f)

Waren des Kapitels 95, ausgenommen Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe zu Sportzwecken und Waren der Positionen 4011 bis 4013.

3.

Als „Primärformen“ im Sinne der Positionen 4001 bis 4003 und 4005 gelten ausschließlich:

a)

Flüssigkeiten und Pasten (einschließlich Latex, auch vorvulkanisiert, sowie andere Dispersionen und Lösungen);

b)

unregelmäßige Blöcke, Stücke, Ballen, Pulver, Granulate, Krümel und ähnliche lose Formen.

4.

Als „synthetischer Kautschuk“ im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 40 und der Position 4002 gelten:

a)

ungesättigte synthetische Stoffe, die durch Vulkanisation mit Schwefel irreversibel in nicht thermoplastische Stoffe umgewandelt werden können, welche bei einer Temperatur zwischen 18 °C und 29 °C eine Dehnung bis zum Dreifachen ihrer ursprünglichen Länge aushalten ohne zu reißen, und die sich nach einer Dehnung auf das Doppelte ihrer ursprünglichen Länge innerhalb von fünf Minuten auf das Eineinhalbfache ihrer ursprünglichen Länge zusammenziehen. Für die Durchführung dieser Prüfung dürfen Stoffe zugesetzt werden, die für die Vernetzung erforderlich sind, wie Vulkanisationsaktivatoren oder -beschleuniger; erlaubt ist auch die Anwesenheit solcher Stoffe, die in Anmerkung 5 Buchstabe b Ziffern 2 und 3 genannt sind. Dagegen ist die Anwesenheit anderer Stoffe, die für die Vernetzung nicht erforderlich sind, wie Streckmittel, Weichmacher und Füllstoffe, nicht erlaubt;

b)

Thioplaste (TM);

c)

Naturkautschuk, modifiziert durch Pfropfen oder Mischen mit Kunststoffen, depolymerisierter Naturkautschuk sowie Mischungen von ungesättigten synthetischen Stoffen mit gesättigten synthetischen Hochpolymeren, sofern diese Erzeugnisse den unter Buchstabe a festgelegten Bedingungen der Vulkanisations-, der Dehnungs- und der Kontraktionsfähigkeit entsprechen.

5.

a)

Zu den Positionen 4001 und 4002 gehören nicht Kautschuk oder Mischungen von Kautschuken, denen vor oder nach der Koagulation zugesetzt worden sind:

1)

Vulkanisationsmittel, Vulkanisationsbeschleuniger, Vulkanisationsverzögerer, Vulkanisationsaktivatoren (ausgenommen solche, die zum Herstellen von vorvulkanisiertem Kautschuklatex zugefügt wurden);

2)

Pigmente oder andere Farbmittel, ausgenommen solche, die nur zur Kennzeichnung zugefügt wurden;

3)

Weichmacher oder Streckmittel (ausgenommen Mineralöl bei ölgestreckten Kautschuken), inerte oder aktive Füllstoffe, organische Lösemittel oder andere Stoffe, ausgenommen Waren, die nach Buchstabe b erlaubt sind;

b)

zu Position 4001 oder 4002 gehören auch Kautschuk oder Mischungen von Kautschuken, die die folgenden Stoffe enthalten, wenn der Kautschuk oder die Mischungen von Kautschuken ihren wesentlichen Charakter als Rohstoff behalten haben:

1)

Emulgiermittel und Mittel zum Verhindern des Zusammenklebens;

2)

geringe Mengen der Zersetzungsprodukte von Emulgiermitteln;

3)

sehr geringe Mengen von wärmeempfindlichen Stoffen (im Allgemeinen, um wärmeempfindlichen Kautschuklatex zu erhalten), kationischen grenzflächenaktiven Stoffen (im Allgemeinen, um elektropositiven Kautschuklatex zu erhalten), Antioxidantien, Koagulantien, Stoffen zum Zerkrümeln, kältebeständig machenden Stoffen, Peptisiermitteln, Konservierungsmitteln, Stabilisierungsmitteln, Mitteln zum Beeinflussen der Viskosität oder anderen Additiven für spezielle Zwecke.

6.

Als „Abfälle, Bruch und Schnitzel“ im Sinne der Position 4004 gelten Abfälle, Altwaren und Schnitzel, die beim Herstellen oder Bearbeiten von Kautschuk oder von Kautschukwaren anfallen, und Waren aus Kautschuk, die als solche infolge Zerschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen endgültig unbrauchbar geworden sind.

7.

Zu Position 4008 gehören nichtumsponnene Fäden jeden Profils aus Weichkautschuk, deren größter Durchmesser mehr als 5 mm beträgt.

8.

Zu Position 4010 gehören auch Förderbänder und Treibriemen aus Geweben, die mit Kautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk versehen sind, sowie solche, die unter Verwendung von mit Kautschuk getränkten oder bestrichenen Garnen oder Bindfäden aus Spinnstoffen hergestellt sind.

9.

Als „Platten, Blätter und Streifen“ im Sinne der Positionen 4001, 4002, 4003, 4005 und 4008 gelten nur Platten, Blätter und Streifen sowie Blöcke von regelmäßiger Form, die nicht geschnitten sind oder die durch einfaches Schneiden eine quadratische oder rechteckige Form erhalten haben (auch wenn sie dadurch zu Fertigwaren geworden sind), die jedoch, abgesehen von einer einfachen Oberflächenbearbeitung (z. B. Bedrucken), nicht weiterbearbeitet sind.

Stäbe, Stangen und Profile der Position 4008 dürfen auch auf bestimmte Längen zugeschnitten, jedoch — abgesehen von einer einfachen Oberflächenbearbeitung — nicht weiterbearbeitet sein.

Zusätzliche Anmerkung

1.

In das Kapitel 40 gehören mit Zellkautschuk getränkte, bestrichene oder überzogene Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe unabhängig davon,

ob sie aus mit Zellkautschuk getränkten, bestrichenen oder überzogenen Geweben, Gewirken, Gestricken (anderen als solchen der Position 5906), Filzen oder Vliesstoffen konfektioniert sind oder

aus nicht getränkten, bestrichenen oder überzogenen Geweben, Gewirken, Gestricken, Filzen oder Vliesstoffen konfektioniert und anschließend mit Zellkautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen worden sind,

sofern diese Gewebe, Gewirke, Gestricke, Filze oder Vliesstoffe nur der Verstärkung dienen (Anmerkung 3 c zu Kapitel 56 und Anmerkung 4, letzter Absatz zu Kapitel 59).

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

4001

Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle und ähnliche natürliche Kautschukarten, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen

 

 

4001 10 00

Latex von Naturkautschuk, auch vorvulkanisiert

frei

 

Naturkautschuk in anderen Formen

 

 

4001 21 00

geräucherte Blätter (smoked sheets)

frei

4001 22 00

technisch spezifizierter Naturkautschuk (TSNR)

frei

4001 29 00

andere

frei

4001 30 00

Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle und ähnliche natürliche Kautschukarten

frei

4002

Synthetischer Kautschuk und Faktis, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen; Mischungen von Erzeugnissen der Position 4001 mit Erzeugnissen dieser Position, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen

 

 

 

Styrol-Butadien-Kautschuk (SBR); carboxylierter Styrol-Butadien-Kautschuk (XSBR)

 

 

4002 11 00

Latex

frei

4002 19

andere

 

 

4002 19 10

Styrol-Butadien-Kautschuk, durch Emulsionspolymerisation hergestellt (E-SBR), in Ballen

frei

4002 19 20

Styrol-Butadien-Styrol Blockcopolymere, durch Lösungspolymerisation hergestellt (SBS, thermoplastische Elastomere), in Granulaten, Krümeln oder Pulverform

frei

4002 19 30

Styrol-Butadien-Kautschuk, durch Lösungspolymerisation hergestellt (S-SBR), in Ballen

frei

4002 19 90

andere

frei

4002 20 00

Butadien-Kautschuk (BR)

frei

 

Butylkautschuk (IIR); Chlorbutylkautschuk und Brombutylkautschuk (CIIR oder BIIR)

 

 

4002 31 00

Butylkautschuk (IIR)

frei

4002 39 00

andere

frei

 

Chloropren (Chlorbutadien)-Kautschuk (CR)

 

 

4002 41 00

Latex

frei

4002 49 00

andere

frei

 

Acrylnitril-Butadien-Kautschuk (NBR)

 

 

4002 51 00

Latex

frei

4002 59 00

andere

frei

4002 60 00

Isopren-Kautschuk (IR)

frei

4002 70 00

Ethylen-Propylen-Dien-Terpolymer-Kautschuk, nicht konjugiert (EPDM)

frei

4002 80 00

Mischungen von Erzeugnissen der Position 4001 mit Erzeugnissen dieser Position

frei

 

andere

 

 

4002 91 00

Latex

frei

4002 99

andere

 

 

4002 99 10

durch Zusatz von Kunststoffen modifizierte Erzeugnisse

2,9

4002 99 90

andere

frei

4003 00 00

Regenerierter Kautschuk in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen

frei

4004 00 00

Abfälle, Bruch und Schnitzel von Weichkautschuk, auch zu Pulver oder Granulat zerkleinert

frei

4005

Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen

 

 

4005 10 00

Kautschuk mit Zusatz von Ruß oder Siliciumdioxid

frei

4005 20 00

Lösungen; Dispersionen, ausgenommen solche der Unterposition 4005 10

frei

 

andere

 

 

4005 91 00

Platten, Blätter und Streifen

frei

4005 99 00

andere

frei

4006

Andere Formen (z. B. Stäbe, Stangen, Rohre, Profile) und Waren (z. B. Scheiben, Ringe), aus nicht vulkanisiertem Kautschuk

 

 

4006 10 00

Rohlaufprofile

frei

4006 90 00

andere

frei

4007 00 00

Fäden und Schnüre, aus vulkanisiertem Kautschuk

3

4008

Platten, Blätter, Streifen, Stäbe, Stangen und Profile, aus Weichkautschuk

 

 

 

aus Zellkautschuk

 

 

4008 11 00

Platten, Blätter und Streifen

3

4008 19 00

andere

2,9

 

aus Vollkautschuk

 

 

4008 21

Platten, Blätter und Streifen

 

 

4008 21 10

Bodenbelag und Fußmatten

3

m2

4008 21 90

andere

3

4008 29 00

andere

2,9

4009

Rohre und Schläuche, aus Weichkautschuk, auch mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken (z. B. Nippel, Bögen)

 

 

 

weder mit anderen Stoffen verstärkt noch in Verbindung mit anderen Stoffen

 

 

4009 11 00

ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke

3

4009 12 00

mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

3

 

ausschließlich mit Metall verstärkt oder in Verbindung mit Metall

 

 

4009 21 00

ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke

3

4009 22 00

mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

3

 

ausschließlich mit Spinnstoffen verstärkt oder in Verbindung mit Spinnstoffen

 

 

4009 31 00

ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke

3

4009 32 00

mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

3

 

mit anderen Stoffen verstärkt oder in Verbindung mit anderen Stoffen

 

 

4009 41 00

ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke

3

4009 42 00

mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

3

4010

Förderbänder und Treibriemen, aus vulkanisiertem Kautschuk

 

 

 

Förderbänder

 

 

4010 11 00

nur mit Metall verstärkt

6,5

4010 12 00

nur mit textilen Spinnstoffen verstärkt

6,5

4010 13 00

nur mit Kunststoffen verstärkt

6,5

4010 19 00

andere

6,5

 

Treibriemen

 

 

4010 31 00

endlose Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt (Keilriemen), v-artig gerippt, mit einem äußeren Umfang von mehr als 60 cm bis 180 cm

6,5

4010 32 00

endlose Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt (Keilriemen), andere als v-artig gerippt, mit einem äußeren Umfang von mehr als 60 cm bis 180 cm

6,5

4010 33 00

endlose Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt (Keilriemen), v-artig gerippt, mit einem äußeren Umfang von mehr als 180 cm bis 240 cm

6,5

4010 34 00

endlose Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt (Keilriemen), andere als v-artig gerippt, mit einem äußeren Umfang von mehr als 180 cm bis 240 cm

6,5

4010 35 00

endlose Synchrontreibriemen (Zahnriemen) mit einem äußeren Umfang von mehr als 60 cm bis 150 cm

6,5

4010 36 00

endlose Synchrontreibriemen (Zahnriemen) mit einem äußeren Umfang von mehr als 150 cm bis 198 cm

6,5

4010 39 00

andere

6,5

4011

Luftreifen aus Kautschuk, neu

 

 

4011 10 00

von der für Personenkraftwagen (einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen) verwendeten Art

4,5

p/st

4011 20

von der für Omnibusse und Lastkraftwagen verwendeten Art

 

 

4011 20 10

mit einer Tragfähigkeitskennzahl von 121 oder weniger

4,5

p/st

4011 20 90

mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121

4,5

p/st

4011 30 00

von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art

4,5

p/st

4011 40

von der für Motorräder und Motorroller verwendeten Art

 

 

4011 40 20

für Felgen mit einem Durchmesser von 33 cm oder weniger

4,5

p/st

4011 40 80

andere

4,5

p/st

4011 50 00

von der für Fahrräder verwendeten Art

4

p/st

 

andere, mit Stollenprofil, Winkelprofil und ähnlichen Profilen

 

 

4011 61 00

von der für Maschinen und Fahrzeuge in der Land- und Forstwirtschaft verwendeten Art

4

p/st

4011 62 00

von der für Maschinen und Fahrzeuge im Hoch- und Tiefbau verwendeten Art, mit einem Felgendurchmesser von 61 cm oder weniger

4

p/st

4011 63 00

von der für Maschinen und Fahrzeuge im Hoch- und Tiefbau verwendeten Art, mit einem Felgendurchmesser von mehr als 61 cm

4

p/st

4011 69 00

andere

4

p/st

 

andere

 

 

4011 92 00

von der für Maschinen und Fahrzeuge in der Land- und Forstwirtschaft verwendeten Art

4

p/st

4011 93 00

von der für Maschinen und Fahrzeuge im Hoch- und Tiefbau verwendeten Art, mit einem Felgendurchmesser von 61 cm oder weniger

4

p/st

4011 94 00

von der für Maschinen und Fahrzeuge im Hoch- und Tiefbau verwendeten Art, mit einem Felgendurchmesser von mehr als 61 cm

4

p/st

4011 99 00

andere

4

p/st

4012

Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk

 

 

 

Luftreifen, runderneuert

 

 

4012 11 00

von der für Personenkraftwagen (einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen) verwendeten Art

4,5

p/st

4012 12 00

von der für Omnibusse und Lastkraftwagen verwendeten Art

4,5

p/st

4012 13 00

von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art

4,5

p/st

4012 19 00

andere

4,5

p/st

4012 20 00

Luftreifen, gebraucht

4,5

p/st

4012 90

andere

 

 

4012 90 20

Voll- oder Hohlkammerreifen

2,5

4012 90 30

Überreifen

2,5

4012 90 90

Felgenbänder

4

4013

Luftschläuche aus Kautschuk

 

 

4013 10

von der für Personenkraftwagen (einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen), Omnibusse und Lastkraftwagen verwendeten Art

 

 

4013 10 10

von der für Personenkraftwagen verwendeten Art

4

p/st

4013 10 90

von der für Omnibusse und Lastkraftwagen verwendeten Art

4

p/st

4013 20 00

von der für Fahrräder verwendeten Art

4

p/st

4013 90 00

andere

4

p/st

4014

Waren zu hygienischen oder medizinischen Zwecken (einschließlich Sauger), aus Weichkautschuk, auch in Verbindung mit Hartkautschukteilen

 

 

4014 10 00

Präservative

frei

4014 90

andere

 

 

4014 90 10

Sauger, Brusthütchen und ähnliche Waren für Kleinkinder

frei

4014 90 90

andere

frei

4015

Kleidung und Bekleidungszubehör (einschließlich Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe) für alle Zwecke, aus Weichkautschuk

 

 

 

Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe

 

 

4015 11 00

für chirurgische Zwecke

2

pa

4015 19

andere

 

 

4015 19 10

für den Haushalt

2,7

pa

4015 19 90

andere

2,7

pa

4015 90 00

andere

5

4016

Andere Waren aus Weichkautschuk

 

 

4016 10 00

aus Zellkautschuk

3,5

 

andere

 

 

4016 91 00

Bodenbeläge und Fußmatten

2,5

4016 92 00

Radiergummi

2,5

4016 93 00

Dichtungen

2,5

4016 94 00

Fender, auch aufblasbar

2,5

4016 95 00

andere aufblasbare Waren

2,5

4016 99

andere

 

 

4016 99 20

Kompensatoren

2,5

 

andere

 

 

 

für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705

 

 

4016 99 52

Gummi-Metallteile

2,5

4016 99 58

andere

2,5

 

andere

 

 

4016 99 91

Gummi-Metallteile

2,5

4016 99 99

andere

2,5

4017 00

Hartkautschuk (z. B. Ebonit) in allen Formen, einschließlich Abfälle und Bruch; Waren aus Hartkautschuk

 

 

4017 00 10

Hartkautschuk (z. B. Ebonit) in allen Formen, einschließlich Abfälle und Bruch

frei

4017 00 90

Waren aus Hartkautschuk

frei

ABSCHNITT VIII

HÄUTE, FELLE, LEDER, PELZFELLE UND WAREN DARAUS; SATTLERWAREN; REISEARTIKEL, HANDTASCHEN UND ÄHNLICHE BEHÄLTNISSE; WAREN AUS DÄRMEN

KAPITEL 41

HÄUTE, FELLE (ANDERE ALS PELZFELLE) UND LEDER

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 41 gehören nicht:

a)

Schnitzel und ähnliche Abfälle roher Häute oder Felle (Position 0511);

b)

Vogelbälge und Teile davon, mit ihren Federn oder Daunen (Position 0505 oder 6701);

c)

nicht enthaarte, rohe, gegerbte oder zugerichtete Häute und Felle (Kapitel 43). Jedoch gehören zu Kapitel 41 rohe, nicht enthaarte Häute und Felle von Rindern oder Kälbern (auch von Büffeln), von Pferden oder anderen Einhufern, von Schafen oder Lämmern (ausgenommen Felle von so genannten Astrachan-, Karakul-, Persianer-, Breitschwanz- und ähnlichen Lämmern und von indischen, chinesischen, mongolischen oder tibetanischen Lämmern), von Ziegen oder Zickeln (ausgenommen Felle von Ziegen oder Zickeln aus dem Jemen oder von mongolischen oder tibetanischen Ziegen oder Zickeln), von Schweinen (einschließlich Pekaris), von Gämsen, Gazellen, Rentieren, Elchen, Hirschen, Rehen oder Hunden.

2.

A)

Zu den Positionen 4104 bis 4106 gehören nicht Häute und Felle, die einem reversiblen Gerb-(einschließlich Vorgerbungs-)prozess unterzogen wurden (Positionen 4101 bis 4103, je nach Beschaffenheit).

B)

Im Sinne der Positionen 4104 bis 4106 umfasst der Begriff „in trockenem Zustand (crust)“ Häute und Felle, die vor dem Trocknen nachgegerbt, gefärbt oder gefettet (zugerichtet) worden sind.

3.

Der Begriff „rekonstituiertes Leder“ umfasst in allen Teilen der Nomenklatur nur Stoffe der in Position 4115 erfassten Art.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

4101

Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten

 

 

4101 20

ganze Häute und Felle, mit einem Stückgewicht von 8 kg oder weniger, wenn sie nur getrocknet, von 10 kg oder weniger, wenn sie trocken gesalzen, oder von 16 kg oder weniger, wenn sie frisch, nass gesalzen oder anders konserviert sind

 

 

4101 20 10

frisch

frei

p/st

4101 20 30

nass gesalzen

frei

p/st

4101 20 50

getrocknet oder trocken gesalzen

frei

p/st

4101 20 90

andere

frei

p/st

4101 50

ganze Häute und Felle, mit einem Stückgewicht von mehr als 16 kg

 

 

4101 50 10

frisch

frei

p/st

4101 50 30

nass gesalzen

frei

p/st

4101 50 50

getrocknet oder trocken gesalzen

frei

p/st

4101 50 90

andere

frei

p/st

4101 90 00

andere, einschließlich Croupons, Halbcroupons und Bauchstücke

frei

4102

Rohe Häute und Felle von Schafen oder Lämmern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkung 1 c zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind

 

 

4102 10

nicht enthaart

 

 

4102 10 10

von Lämmern

frei

p/st

4102 10 90

andere

frei

p/st

 

enthaart

 

 

4102 21 00

gepickelt

frei

p/st

4102 29 00

andere

frei

p/st

4103

Andere rohe Häute und Felle (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkungen 1 b und 1 c zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind

 

 

4103 10

von Ziegen oder Zickeln

 

 

4103 10 20

frisch

frei

p/st

4103 10 50

gesalzen oder getrocknet

frei

p/st

4103 10 90

andere

frei

p/st

4103 20 00

von Kriechtieren

frei

4103 30 00

von Schweinen

frei

4103 90 00

andere

frei

4104

Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet

 

 

 

in nassem Zustand (einschließlich wet-blue)

 

 

4104 11

Vollleder, ungespalten; Narbenspalt

 

 

4104 11 10

ganze Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln), mit einer Oberfläche von 2,6 m2 oder weniger

frei

p/st

 

andere

 

 

 

von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln)

 

 

4104 11 51

ganze Häute und Felle, mit einer Oberfläche von mehr als 2,6 m2

frei

p/st

4104 11 59

andere

frei

p/st

4104 11 90

andere

5,5

p/st

4104 19

andere

 

 

4104 19 10

ganze Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln), mit einer Oberfläche von 2,6 m2 oder weniger

frei

p/st

 

andere

 

 

 

von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln)

 

 

4104 19 51

ganze Häute und Felle, mit einer Oberfläche von mehr als 2,6 m2

frei

p/st

4104 19 59

andere

frei

p/st

4104 19 90

andere

5,5

p/st

 

in getrocknetem Zustand (crust)

 

 

4104 41

Vollleder, ungespalten; Narbenspalt

 

 

 

ganze Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln), mit einer Oberfläche von 2,6 m2 oder weniger

 

 

4104 41 11

indisches Kipsleder, ganz, auch ohne Kopf und Füße, mit einem Stückgewicht von 4,5 kg oder weniger, nur pflanzlich gegerbt, auch weiter bearbeitet, jedoch augenscheinlich zur unmittelbaren Herstellung von Lederwaren nicht verwendbar

frei

p/st

4104 41 19

andere

6,5

p/st

 

andere

 

 

 

von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln)

 

 

4104 41 51

ganze Häute und Felle, mit einer Oberfläche von mehr als 2,6 m2

6,5

p/st

4104 41 59

andere

6,5

p/st

4104 41 90

andere

5,5

p/st

4104 49

andere

 

 

 

ganze Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln), mit einer Oberfläche von 2,6 m2 oder weniger

 

 

4104 49 11

indisches Kipsleder, ganz, auch ohne Kopf und Füße, mit einem Stückgewicht von 4,5 kg oder weniger, nur pflanzlich gegerbt, auch weiter bearbeitet, jedoch augenscheinlich zur unmittelbaren Herstellung von Lederwaren nicht verwendbar

frei

p/st

4104 49 19

andere

6,5

p/st

 

andere

 

 

 

von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln)

 

 

4104 49 51

ganze Häute und Felle, mit einer Oberfläche von mehr als 2,6 m2

6,5

p/st

4104 49 59

andere

6,5

p/st

4104 49 90

andere

5,5

p/st

4105

Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Schafen oder Lämmern, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet

 

 

4105 10

in nassem Zustand (einschließlich wet-blue)

 

 

4105 10 10

Vollleder

2

4105 10 90

Spaltleder

2

4105 30

in getrocknetem Zustand (crust)

 

 

4105 30 10

von indischen Metis, pflanzlich vorgegerbt, auch weiter bearbeitet, jedoch augenscheinlich zur unmittelbaren Herstellung von Lederwaren nicht verwendbar

frei

p/st

 

andere

 

 

4105 30 91

Vollleder

2

p/st

4105 30 99

Spaltleder

2

p/st

4106

Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von anderen Tieren, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet

 

 

 

von Ziegen oder Zickeln

 

 

4106 21

in nassem Zustand (einschließlich wet-blue)

 

 

4106 21 10

Vollleder

2

4106 21 90

Spaltleder

2

4106 22

in getrocknetem Zustand (crust)

 

 

4106 22 10

von indischen Ziegen, pflanzlich vorgegerbt, auch weiter bearbeitet, jedoch augenscheinlich zur unmittelbaren Herstellung von Lederwaren nicht verwendbar

frei

p/st

4106 22 90

andere

2

p/st

 

von Schweinen

 

 

4106 31

in nassem Zustand (einschließlich wet-blue)

 

 

4106 31 10

Vollleder

2

4106 31 90

Spaltleder

2

4106 32

in getrocknetem Zustand (crust)

 

 

4106 32 10

Vollleder

2

p/st

4106 32 90

Spaltleder

2

p/st

4106 40

von Kriechtieren

 

 

4106 40 10

pflanzlich vorgegerbt

frei

p/st

4106 40 90

andere

2

p/st

 

von anderen Tieren

 

 

4106 91 00

in nassem Zustand (einschließlich wet-blue)

2

4106 92 00

in getrocknetem Zustand (crust)

2

p/st

4107

Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114

 

 

 

ganze Häute und Felle

 

 

4107 11

Vollleder, ungespalten

 

 

 

von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln), mit einer Oberfläche von 2,6 m2 oder weniger

 

 

4107 11 11

Boxcalf

6,5

m2

4107 11 19

anderes

6,5

m2

4107 11 90

anderes

6,5

m2

4107 12

Narbenspalt

 

 

 

von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln), mit einer Oberfläche von 2,6 m2 oder weniger

 

 

4107 12 11

Boxcalf

6,5

m2

4107 12 19

anderes

6,5

m2

 

anderes

 

 

4107 12 91

Leder von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln)

5,5

m2

4107 12 99

Rossleder und Leder von anderen Einhufern

6,5

m2

4107 19

anderes

 

 

4107 19 10

von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln), mit einer Oberfläche von 2,6 m2 oder weniger

6,5

m2

4107 19 90

anderes

6,5

m2

 

anderes, einschließlich Flanken

 

 

4107 91

Vollleder, ungespalten

 

 

4107 91 10

Sohlenleder

6,5

4107 91 90

anderes

6,5

m2

4107 92

Narbenspalt

 

 

4107 92 10

von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln)

5,5

m2

4107 92 90

Rossleder und Leder von anderen Einhufern

6,5

m2

4107 99

anderes

 

 

4107 99 10

Leder von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln)

6,5

m2

4107 99 90

Rossleder und Leder von anderen Einhufern

6,5

m2

4108

 

 

4109

 

 

4110

 

 

4111

 

 

4112 00 00

Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, von Schafen oder Lämmern, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114

3,5

m2

4113

Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, von anderen Tieren, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114

 

 

4113 10 00

von Ziegen oder Zickeln

3,5

m2

4113 20 00

von Schweinen

2

m2

4113 30 00

von Kriechtieren

2

m2

4113 90 00

von anderen Tieren

2

m2

4114

Sämischleder (einschließlich Neusämischleder); Lackleder und folienkaschierte Lackleder; metallisierte Leder

 

 

4114 10

Sämischleder (einschließlich Neusämischleder)

 

 

4114 10 10

von Schafen oder Lämmern

2,5

p/st

4114 10 90

von anderen Tieren

2,5

p/st

4114 20 00

Lackleder und folienkaschierte Lackleder; metallisierte Leder

2,5

m2

4115

Rekonstituiertes Leder auf der Grundlage von Leder oder Lederfasern hergestellt, in Platten, Blättern oder Streifen, auch in Rollen; Schnitzel und andere Abfälle von Leder, Pergament- oder Rohhautleder oder rekonstituiertem Leder, nicht zur Herstellung von Waren aus Leder verwendbar; Lederspäne, Lederpulver und Ledermehl

 

 

4115 10 00

rekonstituiertes Leder auf der Grundlage von Leder oder Lederfasern hergestellt, in Platten, Blättern oder Streifen, auch in Rollen

2,5

4115 20 00

Schnitzel und andere Abfälle von Leder, Pergament- oder Rohhautleder oder rekonstituiertem Leder, nicht zur Herstellung von Waren aus Leder verwendbar; Lederspäne, Lederpulver und Ledermehl

frei

KAPITEL 42

LEDERWAREN; SATTLERWAREN; REISEARTIKEL, HANDTASCHEN UND ÄHNLICHE BEHÄLTNISSE;WAREN AUS DÄRMEN

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 42 gehören nicht:

a)

steriles Catgut und anderes steriles chirurgisches Nahtmaterial (Position 3006);

b)

Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder (ausgenommen Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe), mit Futter aus Pelzfellen oder künstlichem Pelzwerk oder mit äußeren Teilen aus Pelzfellen oder künstlichem Pelzwerk, wenn diese äußeren Teile über den Umfang eines einfachen Besatzes hinausgehen (Position 4303 oder 4304);

c)

konfektionierte Waren aus Netzstoffen der Position 5608;

d)

Waren des Kapitels 64;

e)

Kopfbedeckungen und Teile davon des Kapitels 65;

f)

Peitschen, Reitpeitschen und andere Waren der Position 6602;

g)

Manschettenknöpfe, Armbänder und anderer Fantasieschmuck (Position 7117);

h)

Zubehör und Ausstattung für Sattlerwaren (z. B. Gebisse, Steigbügel, Schnallen), gesondert gestellt (im Allgemeinen Abschnitt XV);

ij)

Saiten für Musikinstrumente, Felle für Trommeln und für ähnliche Instrumente sowie andere Teile von Musikinstrumenten (Position 9209);

k)

Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel, Beleuchtungskörper);

l)

Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte);

m)

Knöpfe, Druckknöpfe, Knopfformen und andere Teile von Knöpfen und Druckknöpfen, Knopf-Rohlinge, der Position 9606.

2.

A)

In Ergänzung der vorstehenden Anmerkung 1 gehören zu Position 4202 nicht:

a)

Einkaufstaschen, mit Griffen, aus Kunststofffolie, auch bedruckt, für eine längere Verwendung nicht vorgesehen (Position 3923);

b)

Waren aus Flechtstoffen (Position 4602).

B)

Waren der Positionen 4202 und 4203 mit Teilen aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen, echten Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten) bleiben auch dann in diesen Positionen eingereiht, selbst wenn diese Teile mehr als geringfügige Verzierungen oder unwesentliche Zutaten darstellen, vorausgesetzt, diese Teile verleihen den Waren nicht ihren wesentlichen Charakter. Wenn die Teile jedoch den Waren ihren wesentlichen Charakter verleihen, sind die Waren in Kapitel 71 einzureihen.

3.

Im Sinne der Position 4203 gelten als „Kleidung und Bekleidungszubehör“ insbesondere Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe (einschließlich solcher für Sport- und Schutzzwecke), Schürzen und andere Schutzkleidung für alle Berufe, Hosenträger, Gürtel, Koppel aller Art, Schulterriemen, Handgelenkbänder, ausgenommen Uhrarmbänder (Position 9113).

Zusätzliche Anmerkung

1.

Der Begriff „Außenseite“ im Sinne der Unterpositionen der Position 4202 bezeichnet den mit bloßem Auge wahrnehmbaren Stoff an der Oberfläche des Behältnisses, selbst wenn es sich bei diesem Stoff um die äußere Lage eines Verbundstoffes handelt, der das Außenmaterial des Behältnisses bildet.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

4201 00 00

Sattlerwaren für alle Tiere (einschließlich Zugtaue, Leinen, Kniekappen, Maulkörbe, Satteldecken, Satteltaschen, Hundedecken und dergleichen), aus Stoffen aller Art

2,7

4202

Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Nahrungsmittel oder Getränke, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportartikel, Schachteln für Flakons oder Schmuckwaren, Puderdosen, Besteckkästen und ähnliche Behältnisse, aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder überwiegend mit diesen Stoffen oder mit Papier überzogen

 

 

 

Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen und ähnliche Behältnisse

 

 

4202 11

mit Außenseite aus Leder, rekonstituiertem Leder oder Lackleder

 

 

4202 11 10

Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen und ähnliche Behältnisse

3

p/st

4202 11 90

andere

3

4202 12

mit Außenseite aus Kunststoff oder aus Spinnstoffen

 

 

 

aus Kunststofffolien

 

 

4202 12 11

Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen und ähnliche Behältnisse

9,7

p/st

4202 12 19

andere

9,7

4202 12 50

aus formgepresstem Kunststoff

5,2

 

aus anderen Stoffen, einschließlich Vulkanfiber

 

 

4202 12 91

Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen und ähnliche Behältnisse

3,7

p/st

4202 12 99

andere

3,7

4202 19

andere

 

 

4202 19 10

aus Aluminium

5,7

4202 19 90

aus anderen Stoffen

3,7

 

Handtaschen, auch mit Schulterriemen, einschließlich solcher ohne Handgriff

 

 

4202 21 00

mit Außenseite aus Leder, rekonstituiertem Leder oder Lackleder

3

p/st

4202 22

mit Außenseite aus Kunststofffolien oder Spinnstoffen

 

 

4202 22 10

aus Kunststofffolien

9,7

p/st

4202 22 90

aus Spinnstoffen

3,7

p/st

4202 29 00

andere

3,7

p/st

 

Taschen- oder Handtaschenartikel

 

 

4202 31 00

mit Außenseite aus Leder, rekonstituiertem Leder oder Lackleder

3

4202 32

mit Außenseite aus Kunststofffolien oder Spinnstoffen

 

 

4202 32 10

aus Kunststofffolien

9,7

4202 32 90

aus Spinnstoffen

3,7

4202 39 00

andere

3,7

 

andere

 

 

4202 91

mit Außenseite aus Leder, rekonstituiertem Leder oder Lackleder

 

 

4202 91 10

Reisetaschen, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke und Taschen für Sportartikel

3

4202 91 80

andere

3

4202 92

mit Außenseite aus Kunststofffolien oder Spinnstoffen

 

 

 

aus Kunststofffolien

 

 

4202 92 11

Reisetaschen, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke und Taschen für Sportartikel

9,7

4202 92 15

Behältnisse für Musikinstrumente

6,7

4202 92 19

andere

9,7

 

aus Spinnstoffen

 

 

4202 92 91

Reisetaschen, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke und Taschen für Sportartikel

2,7

4202 92 98

andere

2,7

4202 99 00

andere

3,7

4203

Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder rekonstituiertem Leder

 

 

4203 10 00

Kleidung

4

 

Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe

 

 

4203 21 00

Spezialsporthandschuhe

9

pa

4203 29

andere

 

 

4203 29 10

Schutzhandschuhe für alle Berufe

9

pa

 

andere

 

 

4203 29 91

für Männer oder Knaben

7

pa

4203 29 99

andere

7

pa

4203 30 00

Gürtel, Koppel und Schulterriemen

5

4203 40 00

anderes Bekleidungszubehör

5

4204 00

Waren zu technischen Zwecken, aus Leder oder rekonstituiertem Leder

 

 

4204 00 10

Treibriemen und Förderbänder

2

4204 00 90

andere

3

4205 00 00

Andere Waren aus Leder oder rekonstituiertem Leder

2,5

4206

Waren aus Därmen, Goldschlägerhäutchen, Blasen oder Sehnen

 

 

4206 10 00

Darmsaiten

1,7

4206 90 00

andere

1,7

KAPITEL 43

PELZFELLE UND KÜNSTLICHES PELZWERK; WAREN DARAUS

Anmerkungen

1.

Als „Pelzfelle“ im Sinne der Nomenklatur gelten, abgesehen von den rohen Pelzfellen der Position 4301, die mit dem Haarkleid gegerbten oder zugerichteten Häute und Felle von Tieren aller Art.

2.

Zu Kapitel 43 gehören nicht:

a)

Vogelbälge und Teile davon, mit ihren Federn oder Daunen (Position 0505 oder 6701, je nach Beschaffenheit);

b)

nicht enthaarte, rohe Häute und Felle des Kapitels 41 (siehe Anmerkung 1 Buchstabe c zu Kapitel 41);

c)

Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe, die aus Leder und Pelzfellen oder aus Leder und künstlichem Pelzwerk bestehen (Position 4203);

d)

Waren des Kapitels 64;

e)

Kopfbedeckungen und Teile davon des Kapitels 65;

f)

Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte).

3.

Zu Position 4303 gehören Pelzfelle oder Teile davon, die unter Zusatz anderer Stoffe zusammengesetzt worden sind, sowie Pelzfelle oder Teile davon, die zu Kleidung, Teilen davon oder zu Bekleidungszubehör oder anderen Waren zusammengenäht worden sind.

4.

Kleidung und Bekleidungszubehör aller Art (ausgenommen Waren der Anmerkung 2 zu Kapitel 43), mit Pelzfellen oder künstlichem Pelzwerk gefüttert, gehören je nach Beschaffenheit des Futters zu Position 4303 oder 4304. Das Gleiche gilt für Kleidung und Bekleidungszubehör, mit äußeren Teilen aus Pelzfellen oder künstlichem Pelzwerk, wenn diese Teile über den Umfang eines einfachen Besatzes hinausgehen.

5.

Als „künstliches Pelzwerk“ im Sinne der Nomenklatur gelten Nachahmungen von Pelzfellen, die durch Aufkleben oder Aufnähen von Wolle, anderen Tierhaaren oder anderen Fasern auf Leder, Gewebe oder andere Stoffe hergestellt worden sind. Jedoch gelten Nachahmungen, die durch Weben oder Wirken hergestellt worden sind, nicht als „künstliches Pelzwerk“ (im Allgemeinen Position 5801 oder 6001).

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

4301

Rohe Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Position 4101, 4102 oder 4103

 

 

4301 10 00

von Nerzen, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen

frei

p/st

4301 30 00

von Astrachan-, Karakul-, Persianer-, Breitschwanz- oder ähnlichen Lämmern, von indischen, chinesischen, mongolischen oder tibetanischen Lämmern, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen

frei

p/st

4301 60 00

von Füchsen, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen

frei

p/st

4301 70

von Hundsrobben oder Ohrenrobben, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen

 

 

4301 70 10

von Jungtieren der Sattelrobbe (whitecoats) oder von Jungtieren der Mützenrobbe (bluebacks)

frei

p/st

4301 70 90

andere

frei

p/st

4301 80

andere Pelzfelle, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen

 

 

4301 80 30

von Murmeltieren

frei

p/st

4301 80 50

von Wildkatzen aller Art

frei

p/st

4301 80 80

andere

frei

4301 90 00

Köpfe, Schwänze, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile

frei

4302

Gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und anderer Teile, Abfälle und Überreste), auch zusammengesetzt (ohne Zusatz anderer Stoffe), ausgenommen solche der Position 4303

 

 

 

ganze Pelzfelle, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen, nicht zusammengesetzt

 

 

4302 11 00

von Nerzen

frei

p/st

4302 13 00

von Astrachan-, Karakul-, Persianer-, Breitschwanz- oder ähnlichen Lämmern, von indischen, chinesischen, mongolischen oder tibetanischen Lämmern

frei

p/st

4302 19

andere

 

 

4302 19 10

von Bibern

frei

p/st

4302 19 20

von Bisamratten

frei

p/st

4302 19 30

von Füchsen

frei

p/st

4302 19 35

von Kaninchen oder Hasen

frei

p/st

 

von Hundsrobben oder Ohrenrobben

 

 

4302 19 41

von Jungtieren der Sattelrobbe (whitecoats) oder von Jungtieren der Mützenrobbe (bluebacks)

2,2

p/st

4302 19 49

andere

2,2

p/st

4302 19 50

von Seeottern oder Nutrias

2,2

p/st

4302 19 60

von Murmeltieren

2,2

p/st

4302 19 70

von Wildkatzen aller Art

2,2

p/st

4302 19 80

von Schafen und Lämmern

2,2

p/st

4302 19 95

andere

2,2

4302 20 00

Köpfe, Schwänze, Klauen und andere Teile, Abfälle und Überreste, nicht zusammengesetzt

frei

4302 30

ganze Pelzfelle, Teile und Überreste davon, zusammengesetzt

 

 

4302 30 10

„ausgelassene“ Pelzfelle

2,7

 

andere

 

 

4302 30 21

von Nerzen

2,2

p/st

4302 30 25

von Kaninchen oder Hasen

2,2

p/st

4302 30 31

von Astrachan-, Karakul-, Persianer-, Breitschwanz- oder ähnlichen Lämmern, von indischen, chinesischen, mongolischen oder tibetanischen Lämmern

2,2

p/st

4302 30 41

von Bisamratten

2,2

p/st

4302 30 45

von Füchsen

2,2

p/st

 

von Hundsrobben oder Ohrenrobben

 

 

4302 30 51

von Jungtieren der Sattelrobbe (whitecoats) oder von Jungtieren der Mützenrobbe (bluebacks)

2,2

p/st

4302 30 55

andere

2,2

p/st

4302 30 61

von Seeottern oder Nutrias

2,2

p/st

4302 30 71

von Wildkatzen aller Art

2,2

p/st

4302 30 95

andere

2,2

4303

Kleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen

 

 

4303 10

Kleidung und Bekleidungszubehör

 

 

4303 10 10

aus Pelzfellen von Jungtieren der Sattelrobbe (whitecoats) oder von Jungtieren der Mützenrobbe (bluebacks)

3,7

4303 10 90

andere

3,7

4303 90 00

andere

3,7

4304 00 00

Künstliches Pelzwerk und Waren daraus

3,2

ABSCHNITT IX

HOLZ UND HOLZWAREN; HOLZKOHLE; KORK UND KORKWAREN; FLECHTWAREN UND KORBMACHERWAREN

KAPITEL 44

HOLZ UND HOLZWAREN; HOLZKOHLE

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 44 gehören nicht:

a)

Holz in Form von Spänen, Plättchen oder Schnitzeln, zerkleinert, gemahlen oder pulverisiert, von der hauptsächlich zur Riechmittelherstellung oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art (Position 1211);

b)

Bambus oder andere holzige Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art, roh, auch gespalten, in der Längsrichtung gesägt oder auf Längen zugeschnitten (Position 1401);

c)

Holz, in Form von Spänen, Plättchen oder Schnitzeln, gemahlen oder pulverisiert, von der hauptsächlich zum Färben oder Gerben verwendeten Art (Position 1404);

d)

Aktivkohle (Position 3802);

e)

Waren der Position 4202;

f)

Waren des Kapitels 46;

g)

Schuhe und Teile davon des Kapitels 64;

h)

Waren des Kapitels 66 (z. B. Regenschirme, Gehstöcke und Teile);

ij)

Waren der Position 6808;

k)

Fantasieschmuck der Position 7117;

l)

Waren der Abschnitte XVI und XVII (z. B. Maschinenteile, Kästen, Behältnisse, Gehäuse für Maschinen und Apparate sowie Stellmacherwaren);

m)

Waren des Abschnitts XVIII (z. B. Uhrengehäuse und Musikinstrumente sowie Teile davon);

n)

Waffenteile (Position 9305);

o)

Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel, Beleuchtungskörper, vorgefertigte Gebäude);

p)

Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte);

q)

Waren des Kapitels 96 (z. B. Tabakpfeifen und Teile davon, Knöpfe, Bleistifte), ausgenommen Stiele und Fassungen, aus Holz, für Waren der Position 9603;

r)

Waren des Kapitels 97 (z. B. Kunstgegenstände).

2.

„Verdichtetes Holz“ im Sinne dieses Kapitels ist massives oder aus Lagen zusammengesetztes Holz, das chemisch oder physikalisch behandelt ist (bei Holz aus zusammengesetzten Lagen in stärkerem Maße als es für einen guten Zusammenhalt notwendig ist) und dessen Dichte, Härte und Widerstandsfähigkeit gegen mechanische, chemische oder elektrische Einflüsse hierdurch deutlich erhöht sind.

3.

Zu den Positionen 4414 bis 4421 gehören auch die entsprechenden Waren aus Spanplatten, Faserplatten, Sperrholz, furniertem Holz oder ähnlichem aus Lagen bestehendem Holz oder verdichtetem Holz.

4.

Die Waren der Position 4410, 4411 oder 4412 können so bearbeitet sein, dass sie die für Waren der Position 4409 zugelassenen Profile erhalten haben, sie können gebogen, gewellt, perforiert, anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten oder geformt sein oder eine beliebige andere Bearbeitung erfahren haben, vorausgesetzt, sie verleiht ihnen nicht den Charakter von Waren anderer Positionen.

5.

Zu Position 4417 gehören nicht Werkzeuge, deren Klinge, Schneide, arbeitende Fläche oder sonstiger arbeitender Teil aus den in Anmerkung 1 zu Kapitel 82 genannten Stoffen besteht.

6.

Vorbehaltlich der vorstehenden Anmerkung 1 und gegenteiliger Bestimmungen ist jede Bezugnahme auf „Holz“ in einer Position dieses Kapitels auch auf Bambus und andere holzige Stoffe anwendbar.

Unterpositions-Anmerkung

1.

Im Sinne der Unterpositionen 4403 41 bis 4403 49, 4407 24 bis 4407 29, 4408 31 bis 4408 39 und 4412 13 bis 4412 99 bezieht sich der Ausdruck „tropisches Holz“ auf eine der nachstehend genannten Holzarten: Abura, Acajou d'Afrique, Afrormosia, Ako, Alan, Andiroba, Aningré, Avodiré, Azobé, Balau, Balsa, Bossé clair, Bossé foncé, Cativo, Cedro, Dabema, Dark Red Meranti, Dibétou, Doussié, Framiré, Freijo, Fromager, Fuma, Geronggang, Ilomba, Imbuia, Ipé, Iroko, Jaboty, Jelutong, Jequitiba, Jongkong, Kapur, Kempas, Keruing, Kosipo, Kotibé, Koto, Light Red Meranti, Limba, Louro, Maçaranduba, Mahogany, Makoré, Mandioqueira, Mansonia, Mengkulang, Meranti Bakau, Merawan, Merbau, Merpauh, Mersawa, Moabi, Niangon, Nyatoh, Obéché, Okoumé, Onzabili, Orey, Ovengkol, Ozigo, Padauk, Paldao, Palissandre de Guatemala, Palissandre de Para, Palissandre de Rio, Palissandre de Rose, Pau Amarelo, Pau Marfim, Pulai, Punah, Quaruba, Ramin, Sapelli, Saqui-Saqui, Sepetir, Sipo, Sucupira, Suren, Tauari, Teak, Tiama, Tola, Virola, White Lauan, White Meranti, White Seraya, Yellow Meranti.

Zusätzliche Anmerkungen

1.

Als „Holzmehl“ im Sinne der Position 4405 gilt Holzpulver, das mit einem Rückstand von 8 GHT oder weniger ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 0,63 mm passiert.

2.

Als „tropisches Holz“ im Sinne der Unterpositionen 4414 00 10, 4418 10 10, 4418 20 10, 4419 00 10, 4420 10 11 und 4420 90 91 gelten folgende tropischen Hölzer: Okoumé, Obéché, Sapelli, Sipo, Acajou d'Afrique, Makoré, Iroko, Tiama, Mansonia, Ilomba, Dibétou, Limba, Azobé, Dark Red Meranti, Light Red Meranti, Meranti Bakau, White Lauan, White Meranti, White Seraya, Yellow Meranti, Alan, Keruing, Ramin, Kapur, Teak, Jongkong, Merbau, Jelutong, Kempas, Virola, Mahogany (Swietenia spp.), Imbuia, Balsa, Palissandre de Rio, Palissandre de Para und Palissandre de Rose.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

4401

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst

 

 

4401 10 00

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen

frei

 

Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln

 

 

4401 21 00

Nadelholz

frei

4401 22 00

anderes Holz

frei

4401 30

Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst

 

 

4401 30 10

Sägespäne

frei

4401 30 90

andere

frei

4402 00 00

Holzkohle (einschließlich Kohle aus Schalen oder Nüssen), auch zusammengepresst

frei

4403

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet

 

 

4403 10 00

mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt

frei

m3

4403 20

anderes, von Nadelholz

 

 

 

Fichtenholz von der Art „Picea abies Karst.“ oder Tannenholz von der Art „Abies alba Mill.“

 

 

4403 20 11

Sägerundholz

frei

m3

4403 20 19

anderes

frei

m3

 

Kiefernholz von der Art „Pinus sylvestris L.“

 

 

4403 20 31

Sägerundholz

frei

m3

4403 20 39

anderes

frei

m3

 

anderes

 

 

4403 20 91

Sägerundholz

frei

m3

4403 20 99

anderes

frei

m3

 

anderes, von den in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu diesem Kapitel genannten tropischen Hölzern

 

 

4403 41 00

Dark Red Meranti, Light Red Meranti und Meranti Bakau

frei

m3

4403 49

anderes

 

 

4403 49 10

Sapelli, Acajou d'Afrique und Iroko

frei

m3

4403 49 20

Okoumé

frei

m3

4403 49 40

Sipo

frei

m3

4403 49 95

anderes

frei

m3

 

anderes

 

 

4403 91

Eichenholz (Quercus spp.)

 

 

4403 91 10

Sägerundholz

frei

m3

4403 91 90

anderes

frei

m3

4403 92

Buchenholz (Fagus spp.)

 

 

4403 92 10

Sägerundholz

frei

m3

4403 92 90

anderes

frei

m3

4403 99

anderes

 

 

4403 99 10

Pappelholz

frei

m3

4403 99 30

Eukalyptusholz

frei

m3

 

Birkenholz

 

 

4403 99 51

Sägerundholz

frei

m3

4403 99 59

anderes

frei

m3

4403 99 95

anderes

frei

m3

4404

Holz für Fassreifen; Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt; Holz, nur grob zugerichtet oder abgerundet, jedoch weder gedrechselt, gebogen noch anders bearbeitet, für Spazierstöcke, Regenschirme, Werkzeuggriffe, Werkzeugstiele und dergleichen; Holzspan, Holzstreifen, Holzbänder und dergleichen

 

 

4404 10 00

Nadelholz

frei

4404 20 00

anderes Holz

frei

4405 00 00

Holzwolle; Holzmehl

frei

4406

Bahnschwellen aus Holz

 

 

4406 10 00

nicht imprägniert

frei

m3

4406 90 00

andere

frei

m3

4407

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

 

 

4407 10

Nadelholz

 

 

4407 10 15

geschliffen; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

frei

m3

 

anderes

 

 

 

gehobelt

 

 

4407 10 31

Fichtenholz von der Art „Picea abies Karst.“ oder Tannenholz von der Art „Abies alba Mill.“

frei

m3

4407 10 33

Kiefernholz von der Art „Pinus sylvestris L.“

frei

m3

4407 10 38

anderes

frei

m3

 

anderes

 

 

4407 10 91

Fichtenholz von der Art „Picea abies Karst.“ oder Tannenholz von der Art „Abies alba Mill.“

frei

m3

4407 10 93

Kiefernholz von der Art „Pinus sylvestris L.“

frei

m3

4407 10 98

anderes

frei

m3

 

von den in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu diesem Kapitel genannten tropischen Hölzern

 

 

4407 24

Virola, Mahogany (Swietenia spp.), Imbuia und Balsa

 

 

4407 24 15

geschliffen; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

4,9 (130)

 

anderes

 

 

4407 24 30

gehobelt

4 (131)

m3

4407 24 90

anderes

frei

m3

4407 25

Dark Red Meranti, Light Red Meranti und Meranti Bakau

 

 

4407 25 10

an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

4,9 (130)

 

anderes

 

 

4407 25 30

gehobelt

4 (131)

m3

4407 25 50

geschliffen

4,9 (130)

4407 25 90

anderes

frei

m3

4407 26

White Lauan, White Meranti, White Seraya, Yellow Meranti und Alan

 

 

4407 26 10

an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

4,9 (130)

 

anderes

 

 

4407 26 30

gehobelt

4 (131)

m3

4407 26 50

geschliffen

4,9 (130)

4407 26 90

anderes

frei

m3

4407 29

anderes

 

 

4407 29 05

an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

4,9 (130)

 

anderes

 

 

 

Keruing, Ramin, Kapur, Teak, Jongkong, Merbau, Jelutong, Kempas, Okoumé, Obéché, Sapelli, Sipo, Acajou d'Afrique, Makoré, Iroko, Tiama, Mansonia, Ilomba, Dibétou, Limba, Azobé, Palissandre de Rio, Palissandre de Para und Palissandre de Rose

 

 

 

gehobelt

 

 

4407 29 20

Palissandre de Rio, Palissandre de Para und Palissandre de Rose

4,9 (131)

m3

4407 29 30

anderes

4 (131)

m3

4407 29 50

geschliffen

4,9 (130)

 

anderes

 

 

4407 29 61

Azobé

frei

m3

4407 29 69

anderes

frei

m3

 

anderes

 

 

4407 29 83

gehobelt

4 (131)

m3

4407 29 85

geschliffen

4,9 (130)

4407 29 95

anderes

frei

m3

 

anderes

 

 

4407 91

Eichenholz (Quercus spp.)

 

 

4407 91 15

geschliffen; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

frei

 

anderes

 

 

 

gehobelt

 

 

4407 91 31

Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt

frei

m2

4407 91 39

anderes

frei

m3

4407 91 90

anderes

frei

m3

4407 92 00

Buchenholz (Fagus spp.)

frei

m3

4407 99

anderes

 

 

4407 99 10

an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

frei

 

anderes

 

 

4407 99 30

gehobelt

frei

m3

4407 99 50

geschliffen

2,5

 

anderes

 

 

4407 99 91

Pappelholz

frei

m3

4407 99 96

von tropischen Hölzern

frei

m3

4407 99 97

anderes

frei

m3

4408

Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger

 

 

4408 10

Nadelholz

 

 

4408 10 15

gehobelt; geschliffen; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

3

 

anderes

 

 

4408 10 91

Brettchen zum Herstellen von Blei-, Kopier-, Farbstiften, Schiefergriffeln und anderen holzgefassten Stiften (132)

frei

 

anderes

 

 

4408 10 93

mit einer Dicke von 1 mm oder weniger

4

m3

4408 10 99

mit einer Dicke von mehr als 1 mm

4

m3

 

von den in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu diesem Kapitel genannten tropischen Hölzern

 

 

4408 31

Dark Red Meranti, Light Red Meranti und Meranti Bakau

 

 

4408 31 11

an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

4,9

 

anderes

 

 

4408 31 21

gehobelt

4

m3

4408 31 25

geschliffen

4,9

4408 31 30

anderes

6

m3

4408 39

anderes

 

 

 

White Lauan, Sipo, Limba, Okoumé, Obéché, Acajou d'Afrique, Sapelli, Virola, Mahogany (Swietenia spp.), Palissandre de Rio, Palissandre de Para und Palissandre de Rose

 

 

4408 39 15

geschliffen; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

4,9

 

anderes

 

 

4408 39 21

gehobelt

4

m3

 

anderes

 

 

4408 39 31

mit einer Dicke von 1 mm oder weniger

6

m3

4408 39 35

mit einer Dicke von mehr als 1 mm

6

m3

 

anderes

 

 

4408 39 55

gehobelt; geschliffen; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

3

 

anderes

 

 

4408 39 70

Brettchen zum Herstellen von Blei-, Kopier-, Farbstiften, Schiefergriffeln und anderen holzgefassten Stiften (132)

frei

 

anderes

 

 

4408 39 85

mit einer Dicke von 1 mm oder weniger

4

m3

4408 39 95

mit einer Dicke von mehr als 1 mm

4

m3

4408 90

anderes

 

 

4408 90 15

gehobelt; geschliffen; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

3

 

anderes

 

 

4408 90 35

Brettchen zum Herstellen von Blei-, Kopier-, Farbstiften, Schiefergriffeln und anderen holzgefassten Stiften (132)

frei

 

anderes

 

 

4408 90 85

mit einer Dicke von 1 mm oder weniger

4

m3

4408 90 95

mit einer Dicke von mehr als 1 mm

4

m3

4409

Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden

 

 

4409 10

Nadelholz

 

 

4409 10 11

Leisten für Rahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen

frei

m

4409 10 18

anderes

frei

4409 20

anderes

 

 

4409 20 11

Leisten für Rahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen

frei

m

 

anderes

 

 

4409 20 91

Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt

frei

m2

4409 20 98

anderes

frei

4410

Spanplatten und ähnliche Platten (z. B. „oriented strand board“-Platten und „waferboard“-Platten) aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Bindemitteln hergestellt

 

 

 

„oriented strand board“-Platten und „waferboard“-Platten, aus Holz

 

 

4410 21 00

roh oder nur geschliffen

7

m3

4410 29 00

andere

7

m3

 

andere, aus Holz

 

 

4410 31 00

roh oder nur geschliffen

7

m3

4410 32 00

auf der Oberfläche mit Melamin imprägniertem Papier beschichtet

7

m3

4410 33 00

auf der Oberfläche mit Dekorplatten oder Dekorfolie aus Kunststoff beschichtet

7

m3

4410 39 00

andere

7

m3

4410 90 00

andere

7

m3

4411

Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt

 

 

 

Faserplatten mit einer Dichte von mehr als 0,8 g/cm3

 

 

4411 11

weder mechanisch bearbeitet noch oberflächenbeschichtet

 

 

4411 11 10

mitteldichte Faserplatten (MDF)

7

m2

4411 11 90

andere

7

m2

4411 19

andere

 

 

4411 19 10

mitteldichte Faserplatten (MDF)

7

m2

4411 19 90

andere

7

m2

 

Faserplatten mit einer Dichte von mehr als 0,5 g/cm3 bis 0,8 g/cm3

 

 

4411 21

weder mechanisch bearbeitet noch oberflächenbeschichtet

 

 

4411 21 10

mitteldichte Faserplatten (MDF)

7

m2

4411 21 90

andere

7

m2

4411 29

andere

 

 

4411 29 10

mitteldichte Faserplatten (MDF)

7

m2

4411 29 90

andere

7

m2

 

Faserplatten mit einer Dichte von mehr als 0,35 g/cm3 bis 0,5 g/cm3

 

 

4411 31

weder mechanisch bearbeitet noch oberflächenbeschichtet

 

 

4411 31 10

mitteldichte Faserplatten (MDF)

7

m2

4411 31 90

andere

7

m2

4411 39

andere

 

 

4411 39 10

mitteldichte Faserplatten (MDF)

7

m2

4411 39 90

andere

7

m2

 

andere

 

 

4411 91 00

weder mechanisch bearbeitet noch oberflächenbeschichtet

7

m2

4411 99 00

andere

7

m2

4412

Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz

 

 

 

Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren mit einer Dicke von 6 mm oder weniger

 

 

4412 13

mit mindestens einer äußeren Lage aus den in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu diesem Kapitel genannten tropischen Hölzern

 

 

4412 13 10

aus Dark Red Meranti, Light Red Meranti, White Lauan, Sipo, Limba, Obéché, Okoumé, Acajou d'Afrique, Sapelli, Virola, Mahogany (Swietenia spp.), Palissandre de Rio, Palissandre de Para und Palissandre de Rose

10

m3

4412 13 90

anderes

7

m3

4412 14 00

anderes, mit mindestens einer äußeren Lage aus anderem Holz als Nadelholz

7

m3

4412 19 00

anderes

7 (133)

m3

 

anderes, mit mindestens einer äußeren Lage aus anderem Holz als Nadelholz

 

 

4412 22

mit mindestens einer Lage aus den in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu diesem Kapitel genannten tropischen Hölzern

 

 

4412 22 10

mindestens eine Spanplatte enthaltend

6

m3

 

anderes

 

 

4412 22 91

mit Block-, Stab-, Stäbchen- oder Streifenholzmittellage

10

m3

4412 22 99

anderes

10

m3

4412 23 00

anderes, mindestens eine Spanplatte enthaltend

6

m3

4412 29

anderes

 

 

4412 29 20

mit Block-, Stab-, Stäbchen- oder Streifenholzmittellage

10

m3

4412 29 80

anderes

10

m3

 

anderes

 

 

4412 92

mit mindestens einer Lage aus den in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu diesem Kapitel genannten tropischen Hölzern

 

 

4412 92 10

mindestens eine Spanplatte enthaltend

6

m3

 

anderes

 

 

4412 92 91

mit Block-, Stab-, Stäbchen- oder Streifenholzmittellage

6

m3

4412 92 99

anderes

10 (133)

m3

4412 93 00

anderes, mindestens eine Spanplatte enthaltend

6

m3

4412 99

anderes

 

 

4412 99 20

mit Block-, Stab-, Stäbchen- oder Streifenholzmittellage

6

m3

4412 99 80

anderes

10 (133)

m3

4413 00 00

Verdichtetes Holz in Blöcken, Platten, Brettern oder Profilen

frei

m3

4414 00

Holzrahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen

 

 

4414 00 10

aus tropischem Holz im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu diesem Kapitel

5,1 (130)

4414 00 90

andere

frei

4415

Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz; Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz

 

 

4415 10

Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel; Kabeltrommeln

 

 

4415 10 10

Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel

4

4415 10 90

Kabeltrommeln

3

4415 20

Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger; Palettenaufsatzwände

 

 

4415 20 20

Flachpaletten; Palettenaufsatzwände

3

p/st

4415 20 90

andere

4

4416 00 00

Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe

frei

4417 00 00

Werkzeuge, Werkzeugfassungen, Werkzeuggriffe und Werkzeugstiele, Fassungen, Stiele und Griffe für Besen, Bürsten und Pinsel, aus Holz; Schuhformen, Schuhleisten und Schuhspanner, aus Holz

frei

4418

Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, Parketttafeln, Schindeln („shingles“ und „shakes“), aus Holz

 

 

4418 10

Fenster, Fenstertüren, Rahmen und Verkleidungen dafür

 

 

4418 10 10

aus tropischem Holz im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu diesem Kapitel

3

p/st (134)

4418 10 50

aus Nadelholz

3

p/st (134)

4418 10 90

andere

3

p/st (134)

4418 20

Türen und Rahmen dafür, Türverkleidungen und -schwellen

 

 

4418 20 10

aus tropischem Holz im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu diesem Kapitel

6 (135)

p/st (136)

4418 20 50

aus Nadelholz

frei

p/st (136)

4418 20 80

andere

frei

p/st (136)

4418 30

Parketttafeln

 

 

4418 30 10

für Mosaikparkett

3

m2

 

andere

 

 

4418 30 91

aus mehreren Holzlagen

frei

m2

4418 30 99

andere

frei

m2

4418 40 00

Verschalungen für Betonarbeiten

frei

4418 50 00

Schindeln („shingles“ und „shakes“)

frei

4418 90

andere

 

 

4418 90 10

Lamellenholz

frei

4418 90 90

andere

frei

4419 00

Holzwaren zur Verwendung bei Tisch oder in der Küche

 

 

4419 00 10

aus tropischem Holz im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu diesem Kapitel

3 (137)

4419 00 90

andere

frei

4420

Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie); Schmuckkassetten, Besteckkästchen und ähnliche Waren, aus Holz; Statuetten und andere Ziergegenstände, aus Holz; Innenausstattungsgegenstände aus Holz, ausgenommen Waren des Kapitels 94

 

 

4420 10

Statuetten und andere Ziergegenstände, aus Holz

 

 

4420 10 11

aus tropischem Holz im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu diesem Kapitel

6 (135)

4420 10 19

andere

frei

4420 90

andere

 

 

4420 90 10

Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie)

4

m3

 

andere

 

 

4420 90 91

aus tropischem Holz im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu diesem Kapitel

6 (135)

4420 90 99

andere

frei

4421

Andere Waren aus Holz

 

 

4421 10 00

Kleiderbügel

frei

p/st

4421 90

andere

 

 

4421 90 91

aus Faserplatten

4

4421 90 98

andere

frei

KAPITEL 45

KORK UND KORKWAREN

Anmerkung

1.

Zu Kapitel 45 gehören nicht:

a)

Schuhe und Teile davon des Kapitels 64;

b)

Kopfbedeckungen und Teile davon des Kapitels 65;

c)

Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte).

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

4501

Naturkork, unbearbeitet oder nur zugerichtet; Korkabfälle; Korkschrot und Korkmehl

 

 

4501 10 00

Naturkork, unbearbeitet oder nur zugerichtet

frei

4501 90 00

anderer

frei

4502 00 00

Naturkork, entrindet, zwei- oder vierseitig grob zugerichtet oder in Würfeln, Platten, Blättern oder Streifen von quadratischer oder rechteckiger Form (einschließlich scharfkantige Rohlinge zum Herstellen von Stopfen)

frei

4503

Waren aus Naturkork

 

 

4503 10

Stopfen

 

 

4503 10 10

zylindrisch

4,7

4503 10 90

andere

4,7

4503 90 00

andere

4,7

4504

Presskork (auch mit Bindemittel) und Waren aus Presskork

 

 

4504 10

Würfel, Quader, Platten, Blätter und Streifen; Fliesen in beliebiger Form; massive Zylinder, einschließlich Scheiben

 

 

 

Stopfen

 

 

4504 10 11

für Schaumwein, auch mit Scheiben aus Naturkork

4,7

4504 10 19

andere

4,7

 

andere

 

 

4504 10 91

mit Bindemittel

4,7

4504 10 99

andere

4,7

4504 90

andere

 

 

4504 90 20

Stopfen

4,7

4504 90 80

andere

4,7

KAPITEL 46

FLECHTWAREN UND KORBMACHERWAREN

Anmerkungen

1.

Als „Flechtstoffe“ im Sinne dieses Kapitels gelten Stoffe, die aufgrund ihrer Beschaffenheit und Form zum Flechten, Weben oder für ähnliche Verarbeitungsverfahren geeignet sind; dazu gehören insbesondere Stroh, Korbweiden/Flechtweiden, Bambus, Binsen, Schilf, Holzspan, Streifen aus anderem pflanzlichen Material (z. B. Streifen aus Rinde, schmale Blätter und Raffiabast oder andere Streifen, die aus breiten Blättern gewonnen wurden), nicht versponnene natürliche Spinnfasern, Monofile und Streifen oder dergleichen aus Kunststoffen sowie Streifen aus Papier, jedoch nicht Streifen aus Leder, rekonstituiertem Leder, Filz oder Vliesstoffen, Menschenhaar, Rosshaar, Vorgarne und Garne aus Spinnstoffen sowie Monofilamente und Streifen oder dergleichen des Kapitels 54.

2.

Zu Kapitel 46 gehören nicht:

a)

Wandverkleidungen der Position 4814;

b)

Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten (Position 5607);

c)

Schuhe und Kopfbedeckungen oder Teile davon des Kapitels 64 oder 65;

d)

Fahrzeuge und Fahrzeugaufbauten, aus Korbgeflecht (Kapitel 87);

e)

Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel, Beleuchtungskörper).

3.

„Parallel aneinander gefügte Flechtstoffe, Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen“ im Sinne der Position 4601 sind Waren aus Flechtstoffen, Geflechten und ähnlichen Waren, bei denen diese nebeneinander gelegt und durch Bindematerial, auch durch Garne aus Spinnstoffen, in Flächenform miteinander verbunden sind.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

4601

Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, auch miteinander zu Bändern verbunden; Flechtstoffe, Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, in Flächenform verwebt oder parallel aneinander gefügt, auch wenn sie dadurch den Charakter von Fertigwaren erhalten haben (z. B. Matten, Strohmatten, Gittergeflechte)

 

 

4601 20

Matten, Strohmatten und Gittergeflechte, aus pflanzlichen Stoffen

 

 

4601 20 10

aus Geflechten oder ähnlichen Waren aus Flechtstoffen

3,7

4601 20 90

andere

2,2

 

andere

 

 

4601 91

aus pflanzlichen Stoffen

 

 

4601 91 05

Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, auch miteinander zu Bändern verbunden

frei

 

andere

 

 

4601 91 10

aus Geflechten oder ähnlichen Waren aus Flechtstoffen

3,7

4601 91 90

andere

2,2

4601 99

andere

 

 

4601 99 05

Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, auch miteinander zu Bändern verbunden

1,7

 

andere

 

 

4601 99 10

aus Geflechten oder ähnlichen Waren aus Flechtstoffen

4,7

4601 99 90

andere

2,7

4602

Korbmacherwaren und andere Waren, unmittelbar aus Flechtstoffen oder aus Waren der Position 4601 hergestellt; Waren aus Luffa

 

 

4602 10

aus pflanzlichen Stoffen

 

 

4602 10 10

Flaschenhülsen aus Stroh

1,7

 

andere

 

 

4602 10 91

Korbmacherwaren und andere Waren, unmittelbar aus Flechtstoffen hergestellt

3,7

4602 10 99

andere

3,7

4602 90 00

andere

4,7

ABSCHNITT X

HALBSTOFFE AUS HOLZ ODER ANDEREN CELLULOSEHALTIGEN FASERSTOFFEN; PAPIER ODER PAPPE (ABFÄLLE UND AUSSCHUSS) ZUR WIEDERGEWINNUNG; PAPIER, PAPPE UND WAREN DARAUS

KAPITEL 47

HALBSTOFFE AUS HOLZ ODER ANDEREN CELLULOSEHALTIGEN FASERSTOFFEN; PAPIER ODER PAPPE (ABFÄLLE UND AUSSCHUSS) ZUR WIEDERGEWINNUNG

Anmerkung

1.

Als „chemische Halbstoffe aus Holz, zum Auflösen“ im Sinne der Position 4702 gelten chemische Halbstoffe mit einem Anteil an unlöslichem Halbstoff von 92 GHT oder mehr bei Natron- oder Sulfatzellstoffen bzw. 88 GHT oder mehr bei Sulfitzellstoffen, nach einstündiger Lagerung in einer 18-prozentigen Natronlauge (NaOH) bei 20 °C und mit einem Aschegehalt von 0,15 GHT oder weniger (ausschließlich bei Sulfitzellstoffen).

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

4701 00

Mechanische Halbstoffe aus Holz

 

 

4701 00 10

thermo-mechanische Halbstoffe aus Holz

frei

kg 90 % sdt

4701 00 90

andere

frei

kg 90 % sdt

4702 00 00

Chemische Halbstoffe aus Holz, zum Auflösen

frei

kg 90 % sdt

4703

Chemische Halbstoffe aus Holz (Natron- oder Sulfatzellstoff), ausgenommen solche zum Auflösen

 

 

 

ungebleicht

 

 

4703 11 00

aus Nadelholz

frei

kg 90 % sdt

4703 19 00

aus anderem Holz

frei

kg 90 % sdt

 

halbgebleicht oder gebleicht

 

 

4703 21 00

aus Nadelholz

frei

kg 90 % sdt

4703 29 00

aus anderem Holz

frei

kg 90 % sdt

4704

Chemische Halbstoffe aus Holz (Sulfitzellstoff), ausgenommen solche zum Auflösen

 

 

 

ungebleicht

 

 

4704 11 00

aus Nadelholz

frei

kg 90 % sdt

4704 19 00

aus anderem Holz

frei

kg 90 % sdt

 

halbgebleicht oder gebleicht

 

 

4704 21 00

aus Nadelholz

frei

kg 90 % sdt

4704 29 00

aus anderem Holz

frei

kg 90 % sdt

4705 00 00

Halbstoffe aus Holz, durch Kombination aus mechanischem und chemischem Aufbereitungsverfahren hergestellt

frei

kg 90 % sdt

4706

Halbstoffe aus der Aufbereitung von Abfällen und Ausschuss von Papier oder Pappe oder aus anderen cellulosehaltigen Faserstoffen

 

 

4706 10 00

aus Baumwoll-Linters

frei

4706 20 00

Halbstoffe aus der Aufbereitung von Abfällen und Ausschuss von Papier oder Pappe

frei

kg 90 % sdt

 

andere

 

 

4706 91 00

mechanisch aufbereitet

frei

kg 90 % sdt

4706 92 00

chemisch aufbereitet

frei

kg 90 % sdt

4706 93 00

halbchemisch aufbereitet

frei

kg 90 % sdt

4707

Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung

 

 

4707 10 00

ungebleichte Kraftpapiere oder Kraftpappen oder Wellpapiere oder Wellpappen

frei

4707 20 00

Papier oder Pappe, hauptsächlich aus gebleichten, nicht in der Masse gefärbten chemischen Halbstoffen hergestellt

frei

4707 30

Papier oder Pappe, hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen hergestellt (z. B. Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucke)

 

 

4707 30 10

alte und unverkaufte Zeitungen und Zeitschriften, Telefonbücher, Broschüren, Werbedrucke und Werbeschriften

frei

4707 30 90

andere

frei

4707 90

andere (einschließlich Abfälle und Ausschuss, unsortiert)

 

 

4707 90 10

unsortiert

frei

4707 90 90

sortiert

frei

KAPITEL 48

PAPIER UND PAPPE; WAREN AUS PAPIERHALBSTOFF, PAPIER ODER PAPPE

Anmerkungen

1.

Im Sinne dieses Kapitels schließt vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen die Bezugnahme auf „Papier“ die Bezugnahme auf „Pappe“ (ohne Rücksicht auf die Dicke oder das Quadratmetergewicht) ein.

2.

Zu Kapitel 48 gehören nicht:

a)

Waren des Kapitels 30;

b)

Prägefolien der Position 3212;

c)

parfümierte Papiere oder Schminkpapiere (Kapitel 33);

d)

Papier und Zellstoffwatte, getränkt, gestrichen oder überzogen mit Seife oder Reinigungsmitteln (Position 3401) oder mit Schuhcreme, Möbel- oder Bohnerwachs, Poliermitteln oder ähnlichen Zubereitungen (Position 3405);

e)

lichtempfindliche Papiere und Pappen der Positionen 3701 bis 3704;

f)

Papier, mit Diagnostik- oder Laborreagenzien getränkt (Position 3822);

g)

Papier oder Pappe enthaltende Schichtpressstoffe aus Kunststoff oder Erzeugnisse aus einer Lage Papier oder Pappe, gestrichen oder überzogen mit einer Lage Kunststoff, wenn die Dicke dieser Lage mehr als die Hälfte der Gesamtdicke ausmacht, und Waren aus diesen Stoffen, ausgenommen Wandverkleidungen der Position 4814 (Kapitel 39);

h)

Waren der Position 4202 (z. B. Reiseartikel);

ij)

Waren des Kapitels 46 (Flechtwaren und Korbmacherwaren);

k)

Papiergarne und Spinnstoffwaren aus Papiergarnen (Abschnitt XI);

l)

Waren des Kapitels 64 oder 65;

m)

Schleifmittel, auf Papier oder Pappe aufgebracht (Position 6805), und Glimmer, auf Papier oder Pappe aufgebracht (Position 6814); mit Glimmerstaub überzogene Papiere und Pappen gehören jedoch zu diesem Kapitel;

n)

Folien und dünne Bänder aus Metall, auf Papier- oder Pappunterlage (Abschnitt XV);

o)

Waren der Position 9209;

p)

Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte) oder des Kapitels 96 (z. B. Knöpfe).

3.

Zu den Positionen 4801 bis 4805 gehören, vorbehaltlich der Anmerkung 7, auch Papiere und Pappen, durch Kalandern oder in anderer Weise geglättet, satiniert, geglänzt oder ähnlich ausgerüstet oder auch mit unechten Wasserzeichen oder einer Oberflächenleimung versehen, sowie Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, in der Masse (nicht auf der Oberfläche) in beliebigem Verfahren gefärbt oder marmoriert. Zu diesen Positionen gehören jedoch nicht Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, die darüber hinaus bearbeitet sind, soweit die Position 4803 nicht etwas anderes vorschreibt.

4.

Als „Zeitungsdruckpapier“ im Sinne dieses Kapitels gilt Papier, weder gestrichen noch überzogen, von der zum Druck von Zeitungen verwendeten Art, mit einem auf die Gesamtfasermenge bezogenen Gehalt an mechanisch oder chemisch-mechanisch gewonnenen Holzfasern von mindestens 65 GHT, nicht oder sehr schwach geleimt, mit einer Oberflächenrauigkeit nach Parker Print Surf (1 MPa) auf jeder Seite von mehr als 2,5 Mikrometer (Mikrons) und mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 g bis 65 g.

5.

Im Sinne der Position 4802 bezeichnen die Ausdrücke „Papier und Pappen von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden“ und „Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nicht perforiert“, Papiere und Pappen, die hauptsächlich aus gebleichtem Halbstoff hergestellt wurden oder aus Halbstoff, der in einem mechanischen oder chemisch-mechanischem Aufbereitungsverfahren gewonnen wurde, und eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:

Papiere oder Pappen mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger haben:

a)

einen Gehalt an Fasern von 10 GHT oder mehr, die in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen wurden, und

1.

ein Quadratmetergewicht von 80 g oder weniger oder

2.

sind in der Masse gefärbt oder

b)

einen Aschegehalt von mehr als 8 GHT und

1.

ein Quadratmetergewicht von 80 g oder weniger oder

2.

sind in der Masse gefärbt oder

c)

einen Aschegehalt von mehr als 3 GHT und einen Weißgrad (Reflexionsfaktor) von 60 % oder mehr oder

d)

einen Aschegehalt von mehr als 3 bis 8 GHT, einen Weißgrad (Reflexionsfaktor) von weniger als 60 % sowie einen Berstdruckindex von 2,5 kPa·m2/g oder weniger oder

e)

einen Aschegehalt von 3 GHT oder weniger, einen Weißgrad (Reflexionsfaktor) von 60 % oder mehr und einen Berstdruckindex von 2,5 kPa·m2/g oder weniger.

Papiere oder Pappen mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g:

a)

sind in der Masse gefärbt oder

b)

weisen einen Weißgrad (Reflexionsfaktor) von 60 % oder mehr auf und haben

1.

eine Dicke von 225 ì (Mikron) oder weniger oder

2.

eine Dicke von mehr als 225 bis 508 ì (Mikron) und einen Aschegehalt von mehr als 3 GHT oder

c)

weisen einen Weißgrad (Reflexionsfaktor) von weniger als 60 % auf, haben eine Dicke von 254 ì (Mikron) oder weniger und einen Aschegehalt von mehr als 8 GHT.

Zu Position 4802 gehören jedoch nicht Filterpapiere und -pappen (einschließlich Papiere für Teebeutel), Filzpapiere und -pappen.

6.

Als „Kraftpapier und Kraftpappe“ im Sinne dieses Kapitels gelten Papiere und Pappen mit einem auf die Gesamtfasermenge bezogenen Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff von 80 GHT oder mehr.

7.

Soweit der Wortlaut der Positionen nichts anderes bestimmt, gehören Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, die die Merkmale zweier oder mehrerer der Positionen 4801 bis 4811 aufweisen, zu der zuletzt genannten in Betracht kommenden Position.

8.

Zu den Positionen 4801 und 4803 bis 4809 gehören nur Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern:

a)

in Streifen oder Rollen mit einer Breite von mehr als 36 cm oder

b)

in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite mehr als 36 cm und auf der anderen Seite mehr als 15 cm messen.

9.

Als „Papiertapeten und ähnliche Wandverkleidungen“ im Sinne der Position 4814 gelten nur:

a)

Papiere in Rollen, mit einer Breite von 45 bis 160 cm, zum Ausschmücken von Wänden oder Decken geeignet:

1)

genarbt, durch Pressen oder Prägen gemustert, farbig oder mit Motiven bedruckt oder auf andere Weise oberflächenverziert (z. B. mit Scherstaub), auch mit einer durchsichtigen Schutzschicht aus Kunststoff gestrichen oder überzogen;

2)

mit einer Oberfläche, die durch eingebettete Holz- oder Strohpartikel usw. gekörnt ist;

3)

auf der Schauseite mit einer Kunststoffschicht gestrichen oder überzogen, die genarbt, durch Pressen oder Prägen gemustert, farbig oder mit Motiven bedruckt oder auf andere Weise verziert ist oder

4)

auf der Schauseite mit Flechtstoffen, auch in Flächenform verwebt oder parallel aneinander gefügt, überzogen;

b)

Borten und Friese aus Papier, wie oben beschrieben bearbeitet, auch in Rollen, zum Ausschmücken von Wänden oder Decken geeignet;

c)

Wandverkleidungen, aus Papier aus mehreren Bahnen bestehend, in Rollen oder Bogen, derart bedruckt, dass beim Anbringen auf der Wand eine Landschaft, ein Bild oder ein sonstiges Motiv entsteht.

Erzeugnisse mit Papier- oder Pappunterlage, die sich sowohl als Fußbodenbelag als auch als Wandverkleidung eignen, gehören zu Position 4815.

10.

Zu Position 4820 gehören nicht lose Bogen oder Karten, zugeschnitten, auch bedruckt, durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert.

11.

Zu Position 4823 gehören insbesondere Papiere und Pappen, perforiert, für Jacquardvorrichtungen oder dergleichen sowie Spitzenpapier.

12.

Mit Ausnahme der Waren der Positionen 4814 und 4821 gehören Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Waren aus diesen Stoffen, mit Aufdrucken oder Bildern, die im Hinblick auf ihre eigentliche Zweckbestimmung nicht nebensächlicher Art sind, zu Kapitel 49.

Unterpositions-Anmerkungen

1.

Als „Kraftliner“ im Sinne der Unterpositionen 4804 11 und 4804 19 gelten maschinenglatte oder einseitig glatte Papiere und Pappen, in Rollen, mit einem auf die Gesamtfasermenge bezogenen Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff aus Holz von 80 GHT oder mehr, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 115 g und einer Berstfestigkeit nach Mullen, die den Werten in der nachstehenden Tabelle gleich ist oder die für alle anderen Gewichte den durch lineare Interpolation oder Extrapolation errechneten Werten entspricht.

Quadratmetergewicht (g/m2)

Mindestwert der Berstfestigkeit nach Mullen (kPa)

115

393

125

417

200

637

300

824

400

961

2.

Als „Kraftsackpapier“ im Sinne der Unterpositionen 4804 21 und 4804 29 gelten maschinenglatte Papiere in Rollen, mit einem auf die Gesamtfasermenge bezogenen Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff von 80 GHT oder mehr, mit einem Quadratmetergewicht von 60 g bis 115 g, die einer der beiden nachstehend aufgeführten Voraussetzungen entsprechen:

a)

der Berstdruckindex nach Mullen muss 3,7 kPa·m2/g und der Dehnungsfaktor mehr als 4,5 % in der Querrichtung und mehr als 2 % in Maschinenrichtung betragen;

b)

die Mindestwerte des Durchreißwiderstands und der Bruchdehnung müssen den Werten der nachstehenden Tabelle gleich sein oder für alle anderen Gewichte den durch lineare Interpolation ermittelten Werten entsprechen:

Quadratmetergewicht (g/m2)

Mindestwert des Durchreißwiderstands (mN)

Mindestwert der Bruchdehnung (kN/m)

Maschinenrichtung

Maschinenrichtung plus Querrichtung

Querrichtung

Maschinenrichtung plus Querrichtung

60

700

1 510

1,9

6,0

70

830

1 790

2,3

7,2

80

965

2 070

2,8

8,3

100

1 230

2 635

3,7

10,6

115

1 425

3 060

4,4

12,3

3.

Als „Halbzellstoffpapier für die Welle der Wellpappe“ im Sinne der Unterposition 4805 11 gilt Papier in Rollen, mit einem auf die Gesamtfasermenge bezogenen Gehalt an halbchemisch ungebleicht aufbereitetem Zellstoff aus Laubhölzern von 65 GHT oder mehr und einer Druckfestigkeit nach der CMT-Methode 30 (Corrugated Medium Test mit einer 30-minütigen Konditionierung) von mehr als 1,8 N/g/m2, bei relativer Luftfeuchte von 50 % und einer Temperatur von 23 °C.

4.

Zu Unterposition 4805 12 gehört Papier in Rollen, hauptsächlich hergestellt aus Halbstoff aus Stroh, der in einem halbchemischen Aufbereitungsverfahren gewonnen wurde, mit einem Quadratmetergewicht von 130 g oder mehr und einer Druckfestigkeit nach der CMT-Methode 30 (Corrugated Medium Test mit einer 30-minütigen Konditionierung) von mehr als 1,4 N/g/m2 bei relativer Luftfeuchte von 50 % und einer Temperatur von 23 °C.

5.

Zu den Unterpositionen 4805 24 und 4805 25 gehören Papiere und Pappen, die ausschließlich oder hauptsächlich aus Halbstoff aus wiederaufbereitetem Papier oder wiederaufbereiteter Pappe (Abfälle und Ausschuss) gewonnen wurden. Testliner kann auch eine Außenlage aus gefärbtem Papier oder aus gefärbter Pappe aus gebleichtem nicht wiederaufbereitetem Halbstoff aufweisen. Die Erzeugnisse haben einen Berstdruck nach Mullen von 2 kPa·m2/g oder mehr.

6.

Als „Sulfitpackpapier“ im Sinne der Unterposition 4805 30 gilt einseitig glattes Papier, mit einem auf die Gesamtfasermenge bezogenen Gehalt an Sulfitzellstoff aus Holz von mehr als 40 GHT, mit einem Aschegehalt von 8 GHT oder weniger und einem Berstdruckindex nach Mullen von 1,47 kPa·m2/g oder mehr.

7.

Als „leichtgewichtiges gestrichenes Papier, sog. LWC-Papier“ im Sinne der Unterposition 4810 22 gilt beidseitig gestrichenes Papier, mit einem Quadratmetergewicht von 72 g oder weniger, mit einem Gewicht der Beschichtung je Seite von 15 g/m2 oder weniger, auf einer Unterlage, die zu 50 GHT oder mehr (bezogen auf die Gesamtfasermenge) aus mechanisch gewonnenen Holzfasern besteht.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

4801 00 00

Zeitungsdruckpapier, in Rollen oder Bogen

frei

4802

Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nicht perforiert, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Papiere der Position 4801 oder 4803; Büttenpapier und Büttenpappe (handgeschöpft)

 

 

4802 10 00

Büttenpapier und Büttenpappe (handgeschöpft)

frei

4802 20 00

Rohpapier und Rohpappe für lichtempfindliche, wärmeempfindliche oder elektroempfindliche Papiere und Pappen

frei

4802 30 00

Kohlerohpapier

frei

4802 40

Tapetenrohpapier

 

 

4802 40 10

ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder von 10 GHT oder weniger solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge

frei

4802 40 90

andere

frei

 

andere Papiere und Pappen ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder von 10 GHT oder weniger solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge

 

 

4802 54 00

mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 40 g

frei

4802 55

mit einem Quadratmetergewicht von 40 g bis 150 g, in Rollen

 

 

4802 55 10

mit einem Quadratmetergewicht von 40 g oder mehr, jedoch weniger als 60 g

frei

4802 55 20

mit einem Quadratmetergewicht von 60 g oder mehr, jedoch weniger als 75 g

frei

4802 55 30

mit einem Quadratmetergewicht von 75 g oder mehr, jedoch weniger als 80 g

frei

4802 55 90

mit einem Quadratmetergewicht von 80 g oder mehr

frei

4802 56

mit einem Quadratmetergewicht von 40 g bis 150 g, in Bogen, die ungefaltet, auf einer Seite nicht mehr als 435 mm und auf der anderen Seite nicht mehr als 297 mm messen

 

 

4802 56 10

auf einer Seite 297 mm und auf der anderen Seite 210 mm messend (A4-Format)

frei

4802 56 90

andere

frei

4802 57 00

andere, mit einem Quadratmetergewicht von 40 g bis 150 g

frei

4802 58

mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g

 

 

4802 58 10

in Rollen

frei

4802 58 90

andere

frei

 

andere Papiere und Pappen, mit einem Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischem Aufbereitungsverfahren gewonnen, von mehr als 10 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge

 

 

4802 61

in Rollen

 

 

4802 61 20

mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 72 g und mit einem Gehalt an Fasern, in einem mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, von mehr als 50 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge

frei

4802 61 80

andere

frei

4802 62 00

in Bogen, die ungefaltet, auf einer Seite nicht mehr als 435 mm und auf der anderen Seite nicht mehr als 297 mm messen

frei

4802 69 00

andere

frei

4803 00

Papiere von der Art, wie sie für die Herstellung von Toilettenpapier, Abschmink- oder Handtüchern, Servietten oder ähnlichen Papiererzeugnissen zur Verwendung im Haushalt, zu hygienischen Zwecken oder für die Körperpflege benutzt werden, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, auch gekreppt, gefältelt, durch Pressen oder Prägen gemustert, perforiert, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder Bogen

 

 

4803 00 10

Zellstoffwatte

frei

 

gekrepptes Papier und Vliese aus Zellstofffasern (sog. Tissue), mit einem Quadratmetergewicht pro Lage von

 

 

4803 00 31

25 g oder weniger

frei

4803 00 39

mehr als 25 g

frei

4803 00 90

andere

frei

4804

Kraftpapier und Kraftpappe, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren der Position 4802 oder 4803

 

 

 

Kraftliner

 

 

4804 11

ungebleicht

 

 

 

mit einem Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff aus Nadelholz von 80 GHT oder mehr der Gesamtfasermenge

 

 

4804 11 11

mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 150 g

frei

4804 11 15

mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder mehr, jedoch weniger als 175 g

frei

4804 11 19

mit einem Quadratmetergewicht von 175 g oder mehr

frei

4804 11 90

andere

frei

4804 19

anderer

 

 

 

mit einem Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff aus Nadelholz von 80 GHT oder mehr der Gesamtfasermenge

 

 

 

aus einer oder mehreren ungebleichten Lagen und einer äußeren gebleichten, halbgebleichten oder gefärbten Lage, mit einem Quadratmetergewicht von

 

 

4804 19 11

weniger als 150 g

frei

4804 19 15

150 g oder mehr, jedoch weniger als 175 g

frei

4804 19 19

175 g oder mehr

frei

 

andere, mit einem Quadratmetergewicht von

 

 

4804 19 31

weniger als 150 g

frei

4804 19 38

150 g oder mehr

frei

4804 19 90

andere

frei

 

Kraftsackpapier

 

 

4804 21

ungebleicht

 

 

4804 21 10

mit einem Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff aus Nadelholz von 80 GHT oder mehr der Gesamtfasermenge

frei

4804 21 90

anderes

frei

4804 29

anderes

 

 

4804 29 10

mit einem Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff aus Nadelholz von 80 GHT oder mehr der Gesamtfasermenge

frei

4804 29 90

anderes

frei

 

andere Kraftpapiere und Kraftpappen, mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger

 

 

4804 31

ungebleicht

 

 

 

mit einem Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff aus Nadelholz von 80 GHT oder mehr der Gesamtfasermenge

 

 

4804 31 51

Isolierkraftpapier für elektrotechnische Zwecke

frei

4804 31 58

andere

frei

4804 31 80

andere

frei

4804 39

andere

 

 

 

mit einem Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff aus Nadelholz von 80 GHT oder mehr der Gesamtfasermenge

 

 

4804 39 51

in der Masse einheitlich gebleicht

frei

4804 39 58

andere

frei

4804 39 80

andere

frei

 

andere Kraftpapiere und Kraftpappen, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g, jedoch weniger als 225 g

 

 

4804 41

ungebleicht

 

 

4804 41 10

mit einem Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff aus Nadelholz von 80 GHT oder mehr der Gesamtfasermenge

frei

 

andere

 

 

4804 41 91

sog. „saturating kraft“

frei

4804 41 99

andere

frei

4804 42

in der Masse einheitlich gebleicht, mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von mehr als 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge

 

 

4804 42 10

mit einem Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff aus Nadelholz von 80 GHT oder mehr der Gesamtfasermenge

frei

4804 42 90

andere

frei

4804 49

andere

 

 

4804 49 10

mit einem Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff aus Nadelholz von 80 GHT oder mehr der Gesamtfasermenge

frei

4804 49 90

andere

frei

 

andere Kraftpapiere und Kraftpappen, mit einem Quadratmetergewicht von 225 g oder mehr

 

 

4804 51

ungebleicht

 

 

4804 51 10

mit einem Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff aus Nadelholz von 80 GHT oder mehr der Gesamtfasermenge

frei

4804 51 90

andere

frei

4804 52

in der Masse einheitlich gebleicht, mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von mehr als 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge

 

 

4804 52 10

mit einem Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff aus Nadelholz von 80 GHT oder mehr der Gesamtfasermenge

frei

4804 52 90

andere

frei

4804 59

andere

 

 

4804 59 10

mit einem Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff aus Nadelholz von 80 GHT oder mehr der Gesamtfasermenge

frei

4804 59 90

andere

frei

4805

Andere Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, nicht weiter bearbeitet als in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel angegeben

 

 

 

Wellenpapier

 

 

4805 11 00

Halbzellstoffpapier für die Welle der Wellpappe (sog. „fluting“)

frei

4805 12 00

Strohpapier für die Welle der Wellpappe

frei

4805 19

anderes

 

 

4805 19 10

Wellenstoff

frei

4805 19 90

anderes

frei

 

Testliner (wiederaufbereiteter Liner)

 

 

4805 24 00

mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger

frei

4805 25 00

mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g

frei

4805 30

Sulfitpackpapier

 

 

4805 30 10

mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 30 g

frei

4805 30 90

mit einem Quadratmetergewicht von 30 g oder mehr

frei

4805 40 00

Filterpapier und Filterpappe

frei

4805 50 00

Filzpapier und Filzpappe

frei

 

andere

 

 

4805 91 00

mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger

frei

4805 92 00

mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g, jedoch weniger als 225 g

frei

4805 93

mit einem Quadratmetergewicht von 225 g oder mehr

 

 

4805 93 20

aus wiederaufbereitetem Papier

frei

4805 93 80

andere

frei

4806

Pergamentpapier und Pergamentpappe, Pergamentersatzpapier, Naturpauspapier, Pergaminpapier und andere kalandrierte, durchsichtige oder durchscheinende Papiere, in Rollen oder Bogen

 

 

4806 10 00

Pergamentpapier und -pappe

frei

4806 20 00

Pergamentersatzpapier

frei

4806 30 00

Naturpauspapier

frei

4806 40

Pergaminpapier und andere kalandrierte, durchsichtige oder durchscheinende Papiere

 

 

4806 40 10

Pergaminpapier

frei

4806 40 90

andere

frei

4807 00

Papier und Pappe, zusammengeklebt, auf der Oberfläche weder gestrichen noch überzogen oder getränkt, auch mit Innenverstärkung, in Rollen oder Bogen

 

 

4807 00 30

aus wiederaufbereitetem Papier, auch mit Papier versehen

frei

4807 00 80

andere

frei

4808

Papiere und Pappen, gewellt (auch mit aufgeklebter Decke), gekreppt, gefältelt, durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren von der in der Position 4803 beschriebenen Art

 

 

4808 10 00

Wellpapier oder Wellpappe, auch perforiert

frei

4808 20 00

Kraftsackpapier, gekreppt oder gefältelt, auch durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert

frei

4808 30 00

anderes Kraftpapier, gekreppt oder gefältelt, auch durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert

frei

4808 90 00

andere

frei

4809

Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- oder Umdruckpapier (einschließlich gestrichenes, überzogenes oder getränktes Papier für Dauerschablonen oder Offsetplatten), auch bedruckt, in Rollen oder Bogen

 

 

4809 10 00

Kohlepapier und ähnliches Vervielfältigungspapier

frei

4809 20

präpariertes Durchschreibepapier

 

 

4809 20 10

in Rollen

frei

4809 20 90

in Bogen

frei

4809 90 00

anderes

frei

4810

Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln, ausgenommen alle anders gestrichenen oder überzogenen Papiere und Pappen, auch auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe

 

 

 

Papiere und Pappen von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder mit einem Gehalt von 10 GHT oder weniger solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge

 

 

4810 13

in Rollen

 

 

4810 13 20

Rohpapier und Rohpappe für lichtempfindliche, wärmeempfindliche oder elektroempfindliche Papiere und Pappen, mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger

frei

4810 13 80

andere

frei

4810 14

in Bogen, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 435 mm und auf der anderen Seite nicht mehr als 297 mm messen

 

 

4810 14 20

Rohpapier und Rohpappe für lichtempfindliche, wärmeempfindliche oder elektroempfindliche Papiere und Pappen, mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger

frei

4810 14 80

andere

frei

4810 19

andere

 

 

4810 19 10

Rohpapier und Rohpappe für lichtempfindliche, wärmeempfindliche oder elektroempfindliche Papiere und Pappen, mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger

frei

4810 19 90

andere

frei

 

Papiere und Pappen von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, mit einem Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, von mehr als 10 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge

 

 

4810 22

leichtgewichtiges gestrichenes Papier, sog. „LWC-Papier“

 

 

4810 22 10

in Rollen mit einer Breite von mehr als 15 cm oder in Bogen, die ungefaltet auf einer Seite mehr als 36 cm und auf der anderen Seite mehr als 15 cm messen

frei

4810 22 90

andere

frei

4810 29

andere

 

 

4810 29 30

in Rollen

frei

4810 29 80

andere

frei

 

Kraftpapiere und -pappen, ausgenommen Papiere und Pappen von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden

 

 

4810 31 00

in der Masse einheitlich gebleicht, mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von mehr als 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge, mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger

frei

4810 32

in der Masse einheitlich gebleicht, mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von mehr als 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g

 

 

4810 32 10

mit Kaolin gestrichen oder überzogen

frei

4810 32 90

andere

frei

4810 39 00

andere

frei

 

andere Papiere und Pappen

 

 

4810 92

Multiplex

 

 

4810 92 10

jede Lage gebleicht

frei

4810 92 30

mit nur einer gebleichten Außenlage

frei

4810 92 90

andere

frei

4810 99

andere

 

 

4810 99 10

Papier und Pappe, gebleicht, mit Kaolin gestrichen oder überzogen

frei

4810 99 30

Papier und Pappe, mit Glimmerstaub überzogen

frei

4810 99 90

andere

frei

4811

Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, gestrichen, überzogen, getränkt, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Waren von der in der Position 4803, 4809 oder 4810 beschriebenen Art

 

 

4811 10 00

Papier und Pappe, geteert, bituminiert oder asphaltiert

frei

 

Papier und Pappe, gummiert oder mit Klebeschicht versehen

 

 

4811 41

selbstklebend

 

 

4811 41 20

mit einer Breite von 10 cm oder weniger, mit nicht vulkanisiertem Naturkautschuk oder nicht vulkanisiertem synthetischen Kautschuk gestrichen

frei

4811 41 90

andere

frei

4811 49 00

andere

frei

 

mit Kunstharz oder Kunststoff gestrichene, überzogene oder getränkte Papiere und Pappen, ausgenommen mit Klebeschicht versehene Papiere und Pappen

 

 

4811 51 00

gebleicht, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g

frei

4811 59 00

andere

frei

4811 60 00

Papiere und Pappen, mit Wachs, Paraffin, Stearin, Öl oder Glycerin überzogen oder getränkt

frei

4811 90 00

andere Papiere und Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern

frei

4812 00 00

Filterblöcke und Filterplatten, aus Papierhalbstoff

frei

4813

Zigarettenpapier, auch zugeschnitten oder in Form von Heftchen oder Hülsen

 

 

4813 10 00

in Form von Heftchen oder Hülsen

frei

4813 20 00

in Rollen mit einer Breite von 5 cm oder weniger

frei

4813 90 00

anderes

frei

4814

Papiertapeten und ähnliche Wandverkleidungen; Buntglaspapier

 

 

4814 10 00

Raufaserpapier, sog. „Ingrainpapier“

frei

4814 20 00

Tapeten und ähnliche Wandverkleidungen aus Papier, gestrichen oder überzogen, auf der Schauseite mit einer Lage Kunststoff versehen, die durch Pressen oder Prägen gemustert, farbig oder mit Motiven bedruckt oder auf andere Weise verziert wurde

frei

4814 30 00

Tapeten und ähnliche Wandverkleidungen aus Papier, auf der Schauseite mit Flechtstoffen versehen, auch parallel aneinander gefügt oder in Flächenform verwebt

frei

4814 90

andere

 

 

4814 90 10

Tapeten und ähnliche Wandverkleidungen aus Papier, genarbt, durch Pressen oder Prägen gemustert, farbig oder mit Motiven bedruckt oder mit anderer Oberflächenverzierung, mit einer durchsichtigen Schutzschicht aus Kunststoff gestrichen oder überzogen

frei

4814 90 90

andere

frei

4815 00 00

Fußbodenbeläge mit Papier- oder Pappunterlage, auch zugeschnitten

frei

m2

4816

Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- und Umdruckpapier (ausgenommen Waren der Position 4809), vollständige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Papier, auch in Kartons

 

 

4816 10 00

Kohlepapier oder ähnliches Vervielfältigungspapier

frei

4816 20 00

präpariertes Durchschreibepapier

frei

4816 30 00

vollständige Dauerschablonen

frei

4816 90 00

andere

frei

4817

Briefumschläge, Kartenbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Korrespondenzkarten, aus Papier oder Pappe; Zusammenstellungen von Schreibwaren aus Papier, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder Pappe

 

 

4817 10 00

Briefumschläge

frei

4817 20 00

Kartenbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Korrespondenzkarten

frei

4817 30 00

Zusammenstellungen von Schreibwaren aus Papier, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder Pappe

frei

4818

Toilettenpapier und ähnliches Papier, Zellstoffwatte oder Vliese aus Zellstofffasern, von der im Haushalt oder zu sanitären Zwecken verwendeten Art, in Rollen mit einer Breite von 36 cm oder weniger, oder auf Größe oder auf Form zugeschnitten; Taschentücher, Abschminktücher, Handtücher, Tischtücher, Servietten, Windeln für Kleinkinder, hygienische Binden und Tampons, Betttücher und ähnliche Waren zum Gebrauch im Haushalt, im Krankenhaus, bei der Körperpflege oder zu hygienischen Zwecken, Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern

 

 

4818 10

Toilettenpapier

 

 

4818 10 10

mit einem Quadratmetergewicht pro Lage von 25 g oder weniger

frei

4818 10 90

mit einem Quadratmetergewicht pro Lage von mehr als 25 g

frei

4818 20

Taschentücher, Abschminktücher und Handtücher

 

 

4818 20 10

Taschentücher und Abschminktücher

frei

 

Handtücher

 

 

4818 20 91

in Rollen

frei

4818 20 99

andere

frei

4818 30 00

Tischtücher und Servietten

frei

4818 40

hygienische Binden und Tampons, Windeln für Kleinkinder und ähnliche Waren zu hygienischen Zwecken

 

 

 

hygienische Binden, Tampons und ähnliche Waren

 

 

4818 40 11

hygienische Binden

frei

4818 40 13

Tampons

frei

4818 40 19

andere

frei

4818 40 90

Windeln für Kleinkinder und ähnliche Waren zu hygienischen Zwecken

frei

4818 50 00

Kleidung und Bekleidungszubehör

frei

4818 90

andere

 

 

4818 90 10

Waren für chirurgische, medizinische oder hygienische Zwecke, nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf

frei

4818 90 90

andere

frei

4819

Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern; Pappwaren von der in Büros, Geschäften und dergleichen verwendeten Art

 

 

4819 10 00

Schachteln und Kartons aus Wellpapier oder Wellpappe

frei

4819 20 00

Faltschachteln und -kartons aus nicht gewelltem Papier oder nicht gewellter Pappe

frei

4819 30 00

Säcke und Beutel mit einer Bodenbreite von 40 cm oder mehr

frei

4819 40 00

andere Säcke, Beutel oder Tüten, ausgenommen Schallplattenhüllen

frei

4819 50 00

andere Verpackungsmittel, einschließlich Schallplattenhüllen

frei

4819 60 00

Pappwaren von der in Büros, Geschäften und dergleichen verwendeten Art

frei

4820

Register, Bücher für die kaufmännische Buchführung, Merkbücher, Auftragsbücher, Quittungsbücher, Notiz- und Tagebücher, auch mit Kalendarium, Notizblöcke, Briefpapierblöcke und dergleichen, Hefte, Schreibunterlagen, Ordner, Schnellhefter (für Lose-Blatt-Systeme oder andere), Einbände und Aktendeckel und andere Waren des Schulbedarfs, des Bürobedarfs und des Papierhandels, einschließlich Durchschreibesätze und -hefte, auch mit eingelegtem Kohlepapier, aus Papier oder Pappe; Alben für Muster oder für Sammlungen und Buchhüllen, aus Papier oder Pappe

 

 

4820 10

Register, Bücher für die kaufmännische Buchführung, Merkbücher, Auftragsbücher, Quittungsbücher, Notiz- und Tagebücher, auch mit Kalendarium, Notizblöcke, Briefpapierblöcke und dergleichen

 

 

4820 10 10

Register, Bücher für die kaufmännische Buchführung, Auftragsbücher und Quittungsbücher

frei

4820 10 30

Briefpapierblöcke und Notizblöcke; Merkbücher und Notizbücher, ohne Kalendarium

frei

4820 10 50

Merkbücher, Notizbücher und Tagebücher, mit Kalendarium

frei

4820 10 90

andere

frei

4820 20 00

Hefte

frei

4820 30 00

Ordner, Schnellhefter, Einbände (andere als Buchhüllen) und Aktendeckel

frei

4820 40

Durchschreibesätze und -hefte, auch mit eingelegtem Kohlepapier

 

 

4820 40 10

Endlosformulare

frei

4820 40 90

andere

frei

4820 50 00

Alben für Muster oder für Sammlungen

frei

4820 90 00

andere

frei

4821

Etiketten aller Art aus Papier oder Pappe, auch bedruckt

 

 

4821 10

bedruckt

 

 

4821 10 10

selbstklebend

frei

4821 10 90

andere

frei

4821 90

andere

 

 

4821 90 10

selbstklebend

frei

4821 90 90

andere

frei

4822

Rollen, Spulen, Spindeln und ähnliche Unterlagen, aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, auch gelocht oder gehärtet

 

 

4822 10 00

zum Aufwickeln von Spinnstoffgarnen

frei

4822 90 00

andere

frei

4823

Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, zugeschnitten; andere Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern

 

 

 

Papier, gummiert oder mit Klebeschicht versehen, in Streifen oder Rollen

 

 

4823 12 00

selbstklebend

frei

4823 19 00

andere

frei

4823 20 00

Filterpapier und Filterpappe

frei

4823 40 00

Diagrammpapier für Registriergeräte, in Rollen, Bogen oder Scheiben

frei

4823 60

Tabletts, Schüsseln, Teller, Tassen, Becher und ähnliche Waren, aus Papier oder Pappe

 

 

4823 60 10

Tabletts, Schüsseln und Teller

frei

4823 60 90

andere

frei

4823 70

formgepresste oder gepresste Waren aus Papierhalbstoff

 

 

4823 70 10

Höckerpappe und Kleinverpackungen für Eier

frei

4823 70 90

andere

frei

4823 90

andere

 

 

4823 90 40

Papiere und Pappen zum Beschreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken

frei

4823 90 95

andere

frei

KAPITEL 49

BÜCHER, ZEITUNGEN, BILDDRUCKE UND ANDERE ERZEUGNISSE DES GRAFISCHEN GEWERBES; HAND- ODER MASCHINENGESCHRIEBENE SCHRIFTSTÜCKE UND PLÄNE

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 49 gehören nicht:

a)

fotografische Negative und Positive auf durchsichtigem Träger (Kapitel 37);

b)

Reliefkarten, -pläne und -globen, auch bedruckt (Position 9023);

c)

Spielkarten und andere Waren des Kapitels 95;

d)

Originalstiche, -schnitte und -steindrucke (Position 9702), Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen, Ersttagsbriefe, Ganzsachen und dergleichen der Position 9704 sowie Antiquitäten, mehr als 100 Jahre alt, und andere Waren des Kapitels 97.

2.

Als „gedruckt“ im Sinne des Kapitels 49 gelten auch Erzeugnisse, die mit einem Vervielfältigungsapparat, in einem computergesteuerten Verfahren, maschinenschriftlich oder durch Gaufrieren, Fotografieren, Fotokopieren oder Thermokopieren hergestellt worden sind.

3.

Zeitungen und andere periodische Druckschriften, kartoniert, gebunden oder in Sammlungen mit mehr als einer Nummer in gemeinsamem Umschlag, gehören zu Position 4901, auch wenn sie Werbung enthalten.

4.

Zu Position 4901 gehören auch:

a)

Sammlungen gedruckter Reproduktionen von Kunstwerken, Zeichnungen usw., die ein vollständiges Werk mit nummerierten Seiten sind, sich zum Binden als Bücher eignen und außerdem einen Begleittext enthalten, der sich auf diese Darstellungen oder ihre Schöpfer bezieht;

b)

Illustrationsbeilagen für Bücher, die mit den Büchern gestellt werden;

c)

Bücher in Form von Teilheften oder in losen Bogen oder Blättern jeden Formats, die ein vollständiges Werk oder einen Teil davon bilden und zum Broschieren, Kartonieren oder Binden bestimmt sind.

Jedoch gehören Bilddrucke und Illustrationen, ohne Text, in losen Bogen oder Blättern jeden Formats, zu Position 4911.

5.

Vorbehaltlich der Anmerkung 3 zu Kapitel 49 gehören zu Position 4901 nicht Veröffentlichungen, die überwiegend Werbezwecken dienen (z. B. Broschüren, Prospekte, Faltblätter, Handelskataloge, von Handelsgesellschaften veröffentlichte Jahrbücher, Reisewerbung). Diese Veröffentlichungen gehören zu Position 4911.

6.

„Bilderalben und Bilderbücher für Kinder“ im Sinne der Position 4903 sind Kinderalben und -bücher, deren Hauptmerkmal Bilder sind, während dem Text nur untergeordnete Bedeutung zukommt.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

4901

Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen oder Blättern

 

 

4901 10 00

in losen Bogen oder Blättern, auch gefalzt

frei

 

andere

 

 

4901 91 00

Wörterbücher und Enzyklopädien, auch in Form von Teilheften

frei

4901 99 00

andere

frei

4902

Zeitungen und andere periodische Druckschriften, auch mit Bildern oder Werbung enthaltend

 

 

4902 10 00

mindestens vier Mal wöchentlich erscheinend

frei

4902 90

andere

 

 

4902 90 10

ein Mal wöchentlich erscheinend

frei

4902 90 30

ein Mal monatlich erscheinend

frei

4902 90 90

andere

frei

4903 00 00

Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher, für Kinder

frei

4904 00 00

Noten, handgeschrieben oder gedruckt, auch mit Bildern, auch gebunden

frei

4905

Kartografische Erzeugnisse aller Art, einschließlich Wandkarten, topografische Pläne und Globen, gedruckt

 

 

4905 10 00

Globen

frei

 

andere

 

 

4905 91 00

in Form von Büchern oder Broschüren

frei

4905 99 00

andere

frei

4906 00 00

Baupläne und -zeichnungen, technische Zeichnungen und andere Pläne und Zeichnungen zu Gewerbe-, Handels-, topografischen oder ähnlichen Zwecken, als Originale mit der Hand hergestellt; handgeschriebene Schriftstücke; auf lichtempfindlichem Papier hergestellte fotografische Reproduktionen und mit Kohlepapier hergestellte Kopien der genannten Pläne, Zeichnungen und Schriftstücke

frei

4907 00

Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen und dergleichen, nicht entwertet, gültig oder zum Umlauf vorgesehen in dem Land, in dem sie einen Frankaturwert verbriefen oder verbriefen werden; Papier mit Stempel; Banknoten; Scheckformulare; Aktien; Schuldverschreibungen und ähnliche Wertpapiere

 

 

4907 00 10

Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen und dergleichen

frei

4907 00 30

Banknoten

frei

4907 00 90

andere

frei

4908

Abziehbilder aller Art

 

 

4908 10 00

Abziehbilder, verglasbar

frei

4908 90 00

andere

frei

4909 00

Bedruckte oder illustrierte Postkarten; Glückwunschkarten und bedruckte Karten mit persönlichen Mitteilungen, auch illustriert, auch mit Umschlägen oder Verzierungen aller Art

 

 

4909 00 10

bedruckte oder illustrierte Postkarten

frei

4909 00 90

andere

frei

4910 00 00

Kalender aller Art, bedruckt, einschließlich Blöcke von Abreißkalendern

frei

4911

Andere Drucke, einschließlich Bilddrucke und Fotografien

 

 

4911 10

Werbedrucke und Werbeschriften, Verkaufskataloge und dergleichen

 

 

4911 10 10

Verkaufskataloge

frei

4911 10 90

andere

frei

 

andere

 

 

4911 91 00

Bilder, Bilddrucke und Fotografien

frei

4911 99 00

andere

frei

ABSCHNITT XI

SPINNSTOFFE UND WAREN DARAUS

Anmerkungen

1.

Zu Abschnitt XI gehören nicht:

a)

Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0503);

b)

Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filtertücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911;

c)

Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14;

d)

Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Position 6812 oder 6813;

e)

Waren der Position 3005 oder 3006 (z. B. Watte, Mull, Binden und ähnliche Waren zu medizinischen, chirurgischen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Zwecken, steriles chirurgisches Nahtmaterial); Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306;

f)

lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704;

g)

Monofile, mit einem größten Durchmesser von mehr als 1 mm, und Streifen und dergleichen (z. B. künstliches Stroh), mit einer augenscheinlichen Breite von mehr als 5 mm, aus Kunststoffen (Kapitel 39), sowie Geflechte, Gewebe und andere Flechtwaren und Korbmacherwaren daraus (Kapitel 46);

h)

Gewebe, Gewirke, Gestricke, Filze und Vliesstoffe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, und Waren daraus, des Kapitels 39;

ij)

Gewebe, Gewirke, Gestricke, Filze und Vliesstoffe, mit Kautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk versehen, und Waren daraus, des Kapitels 40;

k)

nicht enthaarte Häute und Felle (Kapitel 41 oder 43) und Waren aus Pelzfellen sowie künstliches Pelzwerk und Waren daraus der Positionen 4303 oder 4304;

l)

Waren aus Spinnstoffen der Position 4201 oder 4202;

m)

Erzeugnisse und Waren des Kapitels 48 (z. B. Zellstoffwatte);

n)

Schuhe und Teile davon, Gamaschen und ähnliche Waren des Kapitels 64;

o)

Haarnetze und andere Kopfbedeckungen und Teile davon, des Kapitels 65;

p)

Waren des Kapitels 67;

q)

Spinnstoffwaren, mit Schleifmitteln überzogen (Position 6805), sowie Kohlenstofffasern und Waren daraus der Position 6815;

r)

Glasfasern und Waren daraus, Ätzstickereien sowie Stickereien ohne sichtbaren Grund, deren Stickfäden aus Glasfasern bestehen (Kapitel 70);

s)

Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel, Bettausstattungen, Beleuchtungskörper);

t)

Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte, Netze zur Sportausübung);

u)

Waren des Kapitels 96 (z. B. Bürsten, Reisezusammenstellungen zum Nähen, Reißverschlüsse, Farbbänder für Schreibmaschinen);

v)

Waren des Kapitels 97.

2.

A)

Waren der Kapitel 50 bis 55 oder der Position 5809 oder 5902, die aus zwei oder mehr Spinnstoffen bestehen, sind so einzureihen, als beständen sie ganz aus dem Spinnstoff, der dem Gewicht nach gegenüber jedem anderen Spinnstoff vorherrscht.

Wenn kein Spinnstoff dem Gewicht nach vorherrscht, sind die Waren so einzureihen, als beständen sie ganz aus dem Spinnstoff, der zu der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in dieser Nomenklatur zuletzt genannten Position gehört.

B)

Für die Anwendung dieser Regel gilt:

a)

umsponnene Garne aus Rosshaar (Position 5110) und Metallgarne und metallisierte Garne (Position 5605) gelten mit ihrem Gesamtgewicht als Garne aus einem einheitlichen Spinnstoff; Metallfäden, die in Geweben enthalten sind, gelten für die Einreihung dieser Waren als Garne aus Spinnstoffen;

b)

die Wahl der zutreffenden Position hat in der Weise zu erfolgen, dass zuerst das Kapitel und danach innerhalb dieses Kapitels die anzuwendende Position ermittelt wird, wobei alle Spinnstoffe, die nicht zu diesem Kapitel gehören, außer Betracht bleiben;

c)

wenn die beiden Kapitel 54 und 55 und ein anderes Kapitel in Betracht kommen, so sind die Kapitel 54 und 55 wie ein einziges Kapitel zu behandeln;

d)

wenn in einem Kapitel oder in einer Position mehrere Spinnstoffe erfasst sind, werden diese als ein einheitlicher Spinnstoff behandelt.

C)

Die Bestimmungen der Absätze A und B sind auch auf die in den nachstehenden Anmerkungen 3, 4, 5 und 6 aufgeführten Garne anzuwenden.

3.

A)

Als „Bindfäden, Seile und Taue“ gelten im Abschnitt XI, vorbehaltlich der im nachstehenden Absatz B enthaltenen Ausnahmen, Garne (ungezwirnt oder gezwirnt):

a)

aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide, mit einem Titer von mehr als 20 000 dtex;

b)

aus Chemiefasern (einschließlich solcher Garne, die aus zwei oder mehr Monofilen des Kapitels 54 hergestellt sind), mit einem Titer von mehr als 10 000 dtex;

c)

aus Hanf oder Flachs:

1)

poliert oder glasiert, mit einem Titer von 1 429 dtex oder mehr;

2)

weder poliert noch glasiert, mit einem Titer von mehr als 20 000 dtex;

d)

aus Kokosfasern, drei- oder mehrdrähtig;

e)

aus anderen pflanzlichen Fasern, mit einem Titer von mehr als 20 000 dtex;

f)

mit Metalldraht verstärkt.

B)

Als „Bindfäden, Seile und Taue“ gelten nicht:

a)

Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder aus Rosshaar und Papiergarne, alle diese, wenn sie nicht mit Metalldraht verstärkt sind;

b)

Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten in Form von Kabeln des Kapitels 55 und Garne aus Multifilamenten ohne Drehung oder mit weniger als 5 Drehungen je Meter, des Kapitels 54;

c)

Messinahaar der Position 5006 und Monofile des Kapitels 54;

d)

Metallgarne und metallisierte Garne der Position 5605; Garne aus Spinnstoffen, mit Metalldraht verstärkt, werden gemäß vorstehendem Absatz A Buchstabe f eingereiht;

e)

Chenillegarne, Gimpen und „Maschengarne“ der Position 5606.

4.

A)

Als „Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf“ gelten in den Kapiteln 50, 51, 52, 54 und 55, vorbehaltlich der im nachstehenden Absatz B enthaltenen Ausnahmen, Garne (ungezwirnt oder gezwirnt), die aufgemacht sind:

a)

auf Karten, Spulen, Hülsen oder ähnlichen Unterlagen, sofern das Gewicht (einschließlich Unterlage) je Stück nicht mehr beträgt als:

1)

85 g bei Garnen aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide oder aus synthetischen oder künstlichen Filamenten;

2)

125 g bei anderen Garnen;

b)

in Kugeln, Knäueln oder im Strang, sofern das Gewicht je Stück nicht mehr beträgt als:

1)

85 g bei Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten mit einem Titer von weniger als 3 000 dtex, oder aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide;

2)

125 g bei anderen Garnen, mit einem Titer von weniger als 2 000 dtex;

3)

500 g bei anderen Garnen;

c)

im Strang, sofern der Strang durch einen oder mehrere Fitzfäden in gewichtsmäßig gleiche, abtrennbare Teilstränge unterteilt ist und das Gewicht je Teilstrang nicht mehr beträgt als:

1)

85 g bei Garnen aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide oder aus synthetischen oder künstlichen Filamenten;

2)

125 g bei anderen Garnen.

B)

Als „Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf“ gelten nicht:

a)

ungezwirnte Garne aus Spinnstoffen aller Art, ausgenommen:

1)

ungezwirnte rohe Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren;

2)

ungezwirnte Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, gebleicht, gefärbt oder bedruckt, mit einem Titer von mehr als 5 000 dtex;

b)

gezwirnte Garne, roh:

1)

aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide, in Aufmachungen aller Art;

2)

aus anderen Spinnstoffen (ausgenommen Wolle und feine Tierhaare), im Strang;

c)

gezwirnte Garne, gebleicht, gefärbt oder bedruckt, aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide, mit einem Titer von 133 dtex oder weniger;

d)

Garne aus Spinnstoffen aller Art, ungezwirnt oder gezwirnt, die aufgemacht sind:

1)

im Strang mit Kreuzhaspelung;

2)

auf Unterlagen oder in anderen Aufmachungen, die ihre Verwendung in der Textilindustrie anzeigen (z. B. auf Zwirnmaschinenspulen, Kanetten (Kopsen), konischen Spulen oder Konen oder in Wickel für Stickmaschinen).

5.

Als „Nähgarne“ im Sinne der Positionen 5204, 5401 und 5508 gelten gezwirnte Garne, die allen nachstehenden Bedingungen entsprechen:

a)

auf Unterlagen (z. B. Rollen, Spulen) aufgemacht und mit einem Gewicht, einschließlich Unterlage, von nicht mehr als 1 000 g;

b)

appretiert für die Verwendung als Nähgarn und

c)

mit einer Z-Drehung als letzter Drehung.

6.

Als „hochfeste Garne“ im Sinne des Abschnitts XI gelten Garne, deren Festigkeit, ausgedrückt in cN/tex (centinewton je tex), die nachstehenden Grenzwerte überschreitet:

— ungezwirnte Garne aus Nylon oder anderen Polyamiden oder aus Polyestern:

60 cN/tex,

— gezwirnte Garne aus Nylon oder anderen Polyamiden oder aus Polyestern:

53 cN/tex,

— ungezwirnte oder gezwirnte Garne aus Viskose:

27 cN/tex.

7.

Als „konfektioniert“ im Sinne des Abschnitts XI gelten:

a)

Waren in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form zugeschnitten;

b)

Waren, die abgepasst hergestellt und gebrauchsfertig sind oder durch bloßes Zerschneiden der nicht gebundenen Fäden ohne Nähen oder eine andere zusätzliche Arbeit gebrauchsfertig werden (z. B. Putztücher, Handtücher, Tischtücher, Halstücher und Decken);

c)

Waren, deren Ränder entweder durch Säume aller Art, auch Rollsäume, oder durch geknüpfte Fransen aus den Fäden der Waren selbst oder aus nachträglich angebrachten Fäden befestigt sind; Meterwaren, deren Schnittkanten wegen des Fehlens eines festen Randes in einfacher Weise gegen Ausriefeln gesichert sind, gelten nicht als konfektioniert;

d)

Waren, beliebig zugeschnitten, mit Auszieharbeit;

e)

Waren, durch Nähen, Kleben oder in anderer Weise zusammengefügt, ausgenommen Meterwaren, die aus zwei oder mehr Stücken des gleichen Spinnstofferzeugnisses bestehen, die an ihren Enden zu einem Stück von größerer Länge vereinigt sind, und Meterwaren, die aus zwei oder mehr mit ihrer ganzen Fläche aufeinander liegenden und so miteinander verbundenen Spinnstofferzeugnissen bestehen, auch mit Zwischenlagen aus einem Polsterfüllstoff;

f)

Waren, abgepasst gewirkt oder abgepasst gestrickt, als Einzelstücke oder als Meterware, die mehrere Einzelstücke umfasst.

8.

Für die Anwendung der Kapitel 50 bis 60 gilt:

a)

konfektionierte Waren im Sinne der vorstehenden Anmerkung 7 gehören nicht zu den Kapiteln 50 bis 55 und 60 und, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht zu den Kapiteln 56 bis 59;

b)

zu den Kapiteln 50 bis 55 und 60 gehören nicht die Waren der Kapitel 56 bis 59.

9.

Den Geweben der Kapitel 50 bis 55 werden Erzeugnisse gleichgestellt, die aus Lagen parallel gelegter Spinnstoffgarne bestehen und bei denen die Lagen im spitzen oder rechten Winkel übereinander liegen. Diese Lagen sind an den Berührungspunkten der Garne durch ein Bindemittel verklebt oder verschweißt.

10.

Elastische Erzeugnisse aus Spinnstoffwaren in Verbindung mit Kautschukfäden gehören zu Abschnitt XI.

11.

Im Abschnitt XI gilt als „getränkt“ auch „getaucht“ („gedippt“).

12.

Im Abschnitt XI gelten als „Polyamide“ auch „Aramide“.

13.

Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden Kleidungsstücke aus Spinnstoff, die zu verschiedenen Positionen gehören, auch dann getrennt in diese Positionen eingereiht, wenn sie als Warenzusammenstellungen für den Einzelverkauf aufgemacht sind. Als „Kleidungsstücke aus Spinnstoff“ im Sinne dieser Anmerkung gilt Kleidung der Positionen 6101 bis 6114 und 6201 bis 6211.

Unterpositionsanmerkungen

1.

Im Abschnitt XI und in allen anderen Teilen der Nomenklatur gelten als:

a)

Elastomergarne:

Garne aus Filamenten (einschließlich Monofile) aus synthetischen Spinnstoffen, andere als texturierte Garne, die, ohne zu reißen, eine Dehnung bis zum Dreifachen ihrer ursprünglichen Länge aushalten und die sich, wenn sie bis zum Doppelten ihrer ursprünglichen Länge gedehnt worden sind, innerhalb von 5 Minuten mindestens auf das Eineinhalbfache ihrer ursprünglichen Länge zusammenziehen;

b)

rohe Garne:

1)

Garne, die die natürliche Farbe ihrer Fasern aufweisen und weder gebleicht noch gefärbt (auch nicht in der Masse) noch bedruckt sind, oder

2)

Garne, die von unbestimmter Farbe aus Reißspinnstoffen hergestellt sind („Grau-Garne“).

Diese Garne können farblos appretiert oder flüchtig gefärbt (die Anfärbung lässt sich durch bloßes Waschen mit Seife entfernen) und, im Falle der Garne aus Chemiefasern, in der Masse mit Mattierungsstoffen (z. B. Titandioxid) behandelt sein;

c)

gebleichte Garne:

1)

Garne, die einen Bleichprozess erfahren haben oder aus gebleichten Fasern hergestellt sind, oder, sofern nicht anderes bestimmt ist, weiß gefärbt sind (auch in der Masse) oder weiß appretiert sind, oder

2)

Garne, die aus einer Mischung von rohen und gebleichten Fasern bestehen, oder

3)

Garne, die gezwirnt sind und aus rohen und gebleichten Garnen bestehen;

d)

farbige Garne (gefärbt oder bedruckt):

1)

Garne, die (auch in der Masse) anders als weiß oder flüchtig gefärbt sind oder bedruckt oder aus gefärbten oder bedruckten Fasern hergestellt sind, oder

2)

Garne, die aus einer Mischung von verschieden gefärbten Fasern oder einer Mischung von rohen oder gebleichten Fasern und farbigen Fasern bestehen (Jaspé-Garne oder melierte Garne) oder in Abständen mit einer oder mehreren Farben bedruckt sind in der Weise, dass eine Art Punktierung entsteht, oder

3)

Garne, deren Vorgarn oder Lunte bedruckt worden ist, oder

4)

Garne, die gezwirnt sind und aus rohen oder gebleichten Garnen und aus farbigen Garnen bestehen.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für Monofile, Streifen und dergleichen des Kapitels 54;

e)

rohe Gewebe:

Gewebe, die aus rohen Garnen hergestellt und weder gebleicht noch gefärbt noch bedruckt sind. Diese Gewebe können farblos appretiert oder flüchtig gefärbt sein;

f)

gebleichte Gewebe:

1)

Gewebe, die im Stück gebleicht oder, wenn nichts anderes bestimmt ist, weiß gefärbt oder weiß appretiert sind, oder

2)

Gewebe, die aus gebleichten Garnen bestehen, oder

3)

Gewebe, die aus rohen Garnen und gebleichten Garnen bestehen;

g)

gefärbte Gewebe:

1)

Gewebe, die im Stück in einer einzigen einheitlichen Farbe, anders als weiß (wenn nichts anderes bestimmt ist), gefärbt sind oder farbig appretiert sind, anders als weiß (wenn nichts anderes bestimmt ist), oder

2)

Gewebe, die aus farbigen Garnen mit einer einzigen einheitlichen Farbe bestehen;

h)

buntgewebte Gewebe:

Gewebe (andere als bedruckte Gewebe):

1)

die aus verschiedenfarbigen Garnen oder aus Garnen mit verschiedenen Schattierungen der gleichen Farbe (einer anderen als der natürlichen Farbe der verwendeten Fasern) bestehen oder

2)

die aus rohen oder gebleichten Garnen und farbigen Garnen bestehen oder

3)

die aus Jaspé-Garnen oder melierten Garnen bestehen.

(Garne, die die Webkante bilden oder aus denen die Stückenden bestehen, bleiben außer Betracht);

ij)

bedruckte Gewebe:

Gewebe, die im Stück bedruckt sind, auch wenn sie aus verschiedenfarbigen Garnen bestehen.

Den bedruckten Geweben werden Gewebe gleichgestellt, die Muster aufweisen, die z. B. mit Pinsel, Bürste, Spritzpistole, Transferpapier, durch Beflocken oder in einem Batikverfahren hergestellt sind.

Bei Anwendung der vorstehenden Bestimmungen bleibt das Mercerisieren ohne Einfluss auf die Einreihung der Garne und Gewebe.

Die vorstehenden Bestimmungen e) bis ij) gelten sinngemäß auch für Gewirke oder Gestricke;

k)

Leinwandbindung:

eine Gewebebindung, in der jeder Schussfaden abwechselnd oberhalb und unterhalb der aufeinander folgenden Kettfäden und jeder Kettfaden abwechselnd oberhalb und unterhalb der aufeinander folgenden Schussfäden verläuft.

2.

A)

Waren der Kapitel 56 bis 63, die aus zwei oder mehr Spinnstoffen bestehen, sind so zu behandeln, als beständen sie ganz aus dem Spinnstoff, der nach der Anmerkung 2 zu Abschnitt XI ermittelt werden müsste bei der Einreihung einer aus den gleichen Spinnstoffen bestehenden Ware der Kapitel 50 bis 55 oder der Position 5809.

B)

Hierbei ist zu beachten:

a)

es ist gegebenenfalls nur der Teil zu berücksichtigen, der im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 für die Auslegung der Nomenklatur maßgebend ist;

b)

bei Spinnstofferzeugnissen aus einem Grund und einer Flor- oder Schlingenoberfläche bleibt der Grund außer Betracht;

c)

bei Stickereien der Position 5810 und Waren daraus wird nur der Stickgrund berücksichtigt. Bei Stickereien ohne sichtbaren Stickgrund und Waren daraus richtet sich die Einreihung jedoch ausschließlich nach den Stickfäden.

KAPITEL 50

SEIDE

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

5001 00 00

Seidenraupenkokons, zum Abhaspeln geeignet

frei

5002 00 00

Grège, weder gedreht noch gezwirnt

frei

5003

Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff)

 

 

5003 10 00

weder gekrempelt noch gekämmt

frei

5003 90 00

andere

frei

5004 00

Seidengarne (andere als Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

5004 00 10

roh, abgekocht oder gebleicht

4

5004 00 90

andere

4

5005 00

Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

5005 00 10

roh, abgekocht oder gebleicht

2,9

5005 00 90

andere

2,9

5006 00

Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne, in Aufmachungen für den Einzelverkauf; Messinahaar

 

 

5006 00 10

Seidengarne

5

5006 00 90

Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne; Messinahaar

2,9

5007

Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

 

 

5007 10 00

Gewebe aus Bourretteseide

3

m2

5007 20

andere Gewebe, mit einem Anteil an Seide oder Schappeseide von 85 GHT oder mehr

 

 

 

Kreppgewebe

 

 

5007 20 11

roh, abgekocht oder gebleicht

6,9

m2

5007 20 19

andere

6,9

m2

 

Pongée-, Habutai-, Honan-, Shantung- oder Corahgewebe und ähnliche ostasiatische Gewebe, ganz aus Seide (nicht mit Schappeseide, Bourretteseide oder anderen Spinnstoffen gemischt)

 

 

5007 20 21

taftbindig, roh oder nur abgekocht

5,3

m2

 

andere

 

 

5007 20 31

taftbindig

7,5

m2

5007 20 39

andere

7,5

m2

 

andere

 

 

5007 20 41

undichte Gewebe

7,2

m2

 

andere

 

 

5007 20 51

roh, abgekocht oder gebleicht

7,2

m2

5007 20 59

gefärbt

7,2

m2

 

buntgewebt

 

 

5007 20 61

mit einer Breite von mehr als 57 cm bis 75 cm

7,2

m2

5007 20 69

andere

7,2

m2

5007 20 71

bedruckt

7,2

m2

5007 90

andere Gewebe

 

 

5007 90 10

roh, abgekocht oder gebleicht

6,9

m2

5007 90 30

gefärbt

6,9

m2

5007 90 50

buntgewebt

6,9

m2

5007 90 90

bedruckt

6,9

m2

KAPITEL 51

WOLLE, FEINE UND GROBE TIERHAARE; GARNE UND GEWEBE AUS ROSSHAAR

Anmerkung

1.

In der Nomenklatur gelten als:

a)

„Wolle“ die natürliche Faser des Haarkleides von Schafen;

b)

„feine Tierhaare“ die Haare folgender Tiere: Alpaka, Lama, Vikunja, Kamel, Jak, Angora-, Tibet-, Kaschmir- und ähnliche Ziegen (ausgenommen gemeine Ziegen), Kaninchen (auch Angorakaninchen), Hasen, Biber, Nutria und Bisamratten;

c)

„grobe Tierhaare“ die Haare der vorstehend nicht genannten Tiere, ausgenommen Haare und Borsten zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502) und Rosshaar (Position 0503).

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

5101

Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt

 

 

 

Schweißwolle, einschließlich auf dem Rücken gewaschene Wolle

 

 

5101 11 00

Schurwolle

frei

5101 19 00

andere

frei

 

entschweißt, nicht carbonisiert

 

 

5101 21 00

Schurwolle

frei

5101 29 00

andere

frei

5101 30 00

carbonisiert

frei

5102

Feine oder grobe Tierhaare, weder gekrempelt noch gekämmt

 

 

 

feine Tierhaare

 

 

5102 11 00

Kaschmirziegenhaare (cashmere)

frei

5102 19

andere

 

 

5102 19 10

Angorakaninchenhaare

frei

5102 19 30

Alpaka-, Lama- und Vikunjahaare

frei

5102 19 40

Kamel- und Jakhaare; Angora-, Tibetziegenhaare und ähnliche Ziegenhaare

frei

5102 19 90

Kaninchenhaare (ausgenommen Angorakaninchenhaare), Hasenhaare, Biber-, Nutria- und Bisamrattenhaare

frei

5102 20 00

grobe Tierhaare

frei

5103

Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren (einschließlich Garnabfälle), ausgenommen Reißspinnstoff

 

 

5103 10

Kämmlinge von Wolle oder feinen Tierhaaren

 

 

5103 10 10

nicht carbonisiert

frei

5103 10 90

carbonisiert

frei

5103 20

andere Abfälle von Wolle oder feinen Tierhaaren

 

 

5103 20 10

Garnabfälle

frei

 

andere

 

 

5103 20 91

nicht carbonisiert

frei

5103 20 99

carbonisiert

frei

5103 30 00

Abfälle von groben Tierhaaren

frei

5104 00 00

Reißspinnstoff aus Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren

frei

5105

Wolle, feine oder grobe Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt (einschließlich gekämmte Wolle in loser Form)

 

 

5105 10 00

gekrempelte Wolle

2

 

gekämmte Wolle

 

 

5105 21 00

gekämmte Wolle in loser Form („open tops“)

2

5105 29 00

andere

2

 

feine Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt

 

 

5105 31 00

Kaschmirziegenhaare (cashmere)

2

5105 39

andere

 

 

5105 39 10

gekrempelt

2

5105 39 90

gekämmt

2

5105 40 00

grobe Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt

2

5106

Streichgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

5106 10

mit einem Anteil an Wolle von 85 GHT oder mehr

 

 

5106 10 10

roh

3,8

5106 10 90

andere

3,8

5106 20

mit einem Anteil an Wolle von weniger als 85 GHT

 

 

5106 20 10

mit einem Anteil an Wolle und feinen Tierhaaren von 85 GHT oder mehr

4 (138)

 

andere

 

 

5106 20 91

roh

4

5106 20 99

andere

4

5107

Kammgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

5107 10

mit einem Anteil an Wolle von 85 GHT oder mehr

 

 

5107 10 10

roh

3,8

5107 10 90

andere

3,8

5107 20

mit einem Anteil an Wolle von weniger als 85 GHT

 

 

 

mit einem Anteil an Wolle und feinen Tierhaaren von 85 GHT oder mehr

 

 

5107 20 10

roh

4

5107 20 30

andere

4

 

andere

 

 

 

hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen Spinnfasern gemischt

 

 

5107 20 51

roh

4

5107 20 59

andere

4

 

anders gemischt

 

 

5107 20 91

roh

4

5107 20 99

andere

4

5108

Streichgarne oder Kammgarne aus feinen Tierhaaren, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

5108 10

Streichgarne

 

 

5108 10 10

roh

3,2

5108 10 90

andere

3,2

5108 20

Kammgarne

 

 

5108 20 10

roh

3,2

5108 20 90

andere

3,2

5109

Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

5109 10

mit einem Anteil an Wolle oder feinen Tierhaaren von 85 GHT oder mehr

 

 

5109 10 10

in Kugeln, Knäueln oder im Strang, mit einem Gewicht von mehr als 125 g bis 500 g

3,8

5109 10 90

andere

5

5109 90

andere

 

 

5109 90 10

in Kugeln, Knäueln oder im Strang, mit einem Gewicht von mehr als 125 g bis 500 g

5

5109 90 90

andere

5

5110 00 00

Garne aus groben Tierhaaren oder aus Rosshaar (einschließlich umsponnene Garne aus Rosshaar), auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf

3,5

5111

Streichgarngewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren

 

 

 

mit einem Anteil an Wolle oder feinen Tierhaaren von 85 GHT oder mehr

 

 

5111 11 00

mit einem Quadratmetergewicht von 300 g oder weniger

8

m2

5111 19

andere

 

 

5111 19 10

mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 300 g bis 450 g

8

m2

5111 19 90

mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 450 g

8

m2

5111 20 00

andere, hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt

8

m2

5111 30

andere, hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Spinnfasern gemischt

 

 

5111 30 10

mit einem Quadratmetergewicht von 300 g oder weniger

8

m2

5111 30 30

mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 300 g bis 450 g

8

m2

5111 30 90

mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 450 g

8

m2

5111 90

andere

 

 

5111 90 10

mit einem Anteil an Spinnstoffen des Kapitels 50 von mehr als 10 GHT

7,2

m2

 

andere

 

 

5111 90 91

mit einem Quadratmetergewicht von 300 g oder weniger

8

m2

5111 90 93

mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 300 g bis 450 g

8

m2

5111 90 99

mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 450 g

8

m2

5112

Kammgarngewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren

 

 

 

mit einem Anteil an Wolle oder feinen Tierhaaren von 85 GHT oder mehr

 

 

5112 11 00

mit einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger

8

m2

5112 19

andere

 

 

5112 19 10

mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g bis 375 g

8

m2

5112 19 90

mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 375 g

8

m2

5112 20 00

andere, hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt

8

m2

5112 30

andere, hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Spinnfasern gemischt

 

 

5112 30 10

mit einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger

8

m2

5112 30 30

mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g bis 375 g

8

m2

5112 30 90

mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 375 g

8

m2

5112 90

andere

 

 

5112 90 10

mit einem Anteil an Spinnstoffen des Kapitels 50 von mehr als 10 GHT

7,2

m2

 

andere

 

 

5112 90 91

mit einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger

8

m2

5112 90 93

mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g bis 375 g

8

m2

5112 90 99

mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 375 g

8

m2

5113 00 00

Gewebe aus groben Tierhaaren oder aus Rosshaar

5,3

m2

KAPITEL 52

BAUMWOLLE

Unterpositions-Anmerkung

1.

Als „Denim“ im Sinne der Unterpositionen 5209 42 und 5211 42 gelten buntgewebte Gewebe aus 3- oder 4-bindigem Kettköper, einschließlich Kreuzkettköper, deren Kettfäden von ein und derselben Farbe und deren Schussfäden roh, gebleicht, grau gefärbt oder in einem helleren Farbton als die Kettfäden gefärbt sind.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

5201 00

Baumwolle, weder kardiert noch gekämmt

 

 

5201 00 10

hydrophil oder gebleicht

frei

5201 00 90

andere

frei

5202

Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

 

 

5202 10 00

Garnabfälle

frei

 

andere

 

 

5202 91 00

Reißspinnstoff

frei

5202 99 00

andere

frei

5203 00 00

Baumwolle, kardiert oder gekämmt

frei

5204

Nähgarne aus Baumwolle, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

 

nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

5204 11 00

mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr

4

5204 19 00

andere

4

5204 20 00

in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5

5205

Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne), mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

 

ungezwirnte Garne aus nicht gekämmten Fasern

 

 

5205 11 00

mit einem Titer von 714,29 dtex oder mehr (Nm 14 oder weniger)

4

5205 12 00

mit einem Titer von weniger als 714,29 dtex, jedoch nicht weniger als 232,56 dtex (mehr als Nm 14 bis Nm 43)

4

5205 13 00

mit einem Titer von weniger als 232,56 dtex, jedoch nicht weniger als 192,31 dtex (mehr als Nm 43 bis Nm 52)

4

5205 14 00

mit einem Titer von weniger als 192,31 dtex, jedoch nicht weniger als 125 dtex (mehr als Nm 52 bis Nm 80)

4

5205 15

mit einem Titer von weniger als 125 dtex (mehr als Nm 80)

 

 

5205 15 10

mit einem Titer von weniger als 125 dtex, jedoch nicht weniger als 83,33 dtex (mehr als Nm 80 bis Nm 120)

4,4

5205 15 90

mit einem Titer von weniger als 83,33 dtex (mehr als Nm 120)

4

 

ungezwirnte Garne aus gekämmten Fasern

 

 

5205 21 00

mit einem Titer von 714,29 dtex oder mehr (Nm 14 oder weniger)

4

5205 22 00

mit einem Titer von weniger als 714,29 dtex, jedoch nicht weniger als 232,56 dtex (mehr als Nm 14 bis Nm 43)

4

5205 23 00

mit einem Titer von weniger als 232,56 dtex, jedoch nicht weniger als 192,31 dtex (mehr als Nm 43 bis Nm 52)

4

5205 24 00

mit einem Titer von weniger als 192,31 dtex, jedoch nicht weniger als 125 dtex (mehr als Nm 52 bis Nm 80)

4

5205 26 00

mit einem Titer von weniger als 125 dtex, jedoch nicht weniger als 106,38 dtex (mehr als Nm 80 bis Nm 94)

4

5205 27 00

mit einem Titer von weniger als 106,38 dtex, jedoch nicht weniger als 83,33 dtex (mehr als Nm 94 bis Nm 120)

4

5205 28 00

mit einem Titer von weniger als 83,33 dtex (mehr als Nm 120)

4

 

gezwirnte Garne aus nicht gekämmten Fasern

 

 

5205 31 00

mit einem Titer der einfachen Garne von 714,29 dtex oder mehr (Nm 14 oder weniger der einfachen Garne)

4

5205 32 00

mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 714,29 dtex, jedoch nicht weniger als 232,56 dtex (mehr als Nm 14 bis Nm 43 der einfachen Garne)

4

5205 33 00

mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 232,56 dtex, jedoch nicht weniger als 192,31 dtex (mehr als Nm 43 bis Nm 52 der einfachen Garne)

4

5205 34 00

mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 192,31 dtex, jedoch nicht weniger als 125 dtex (mehr als Nm 52 bis Nm 80 der einfachen Garne)

4

5205 35 00

mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 125 dtex (mehr als Nm 80 der einfachen Garne)

4

 

gezwirnte Garne aus gekämmten Fasern

 

 

5205 41 00

mit einem Titer der einfachen Garne von 714,29 dtex oder mehr (Nm 14 oder weniger der einfachen Garne)

4

5205 42 00

mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 714,29 dtex, jedoch nicht weniger als 232,56 dtex (mehr als Nm 14 bis Nm 43 der einfachen Garne)

4

5205 43 00

mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 232,56 dtex, jedoch nicht weniger als 192,31 dtex (mehr als Nm 43 bis Nm 52 der einfachen Garne)

4

5205 44 00

mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 192,31 dtex, jedoch nicht weniger als 125 dtex (mehr als Nm 52 bis Nm 80 der einfachen Garne)

4

5205 46 00

mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 125 dtex, jedoch nicht weniger als 106,38 dtex (mehr als Nm 80 bis Nm 94 der einfachen Garne)

4

5205 47 00

mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 106,38 dtex, jedoch nicht weniger als 83,33 dtex (mehr als Nm 94 bis Nm 120 der einfachen Garne)

4

5205 48 00

mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 83,33 dtex (mehr als Nm 120 der einfachen Garne)

4

5206

Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne), mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

 

ungezwirnte Garne aus nicht gekämmten Fasern

 

 

5206 11 00

mit einem Titer von 714,29 dtex oder mehr (Nm 14 oder weniger)

4

5206 12 00

mit einem Titer von weniger als 714,29 dtex, jedoch nicht weniger als 232,56 dtex (mehr als Nm 14 bis Nm 43)

4

5206 13 00

mit einem Titer von weniger als 232,56 dtex, jedoch nicht weniger als 192,31 dtex (mehr als Nm 43 bis Nm 52)

4

5206 14 00

mit einem Titer von weniger als 192,31 dtex, jedoch nicht weniger als 125 dtex (mehr als Nm 52 bis Nm 80)

4

5206 15 00

mit einem Titer von weniger als 125 dtex (mehr als Nm 80)

4

 

ungezwirnte Garne aus gekämmten Fasern

 

 

5206 21 00

mit einem Titer von 714,29 dtex oder mehr (Nm 14 oder weniger)

4

5206 22 00

mit einem Titer von weniger als 714,29 dtex, jedoch nicht weniger als 232,56 dtex (mehr als Nm 14 bis Nm 43)

4

5206 23 00

mit einem Titer von weniger als 232,56 dtex, jedoch nicht weniger als 192,31 dtex (mehr als Nm 43 bis Nm 52)

4

5206 24 00

mit einem Titer von weniger als 192,31 dtex, jedoch nicht weniger als 125 dtex (mehr als Nm 52 bis Nm 80)

4

5206 25 00

mit einem Titer von weniger als 125 dtex (mehr als Nm 80)

4

 

gezwirnte Garne aus nicht gekämmten Fasern

 

 

5206 31 00

mit einem Titer der einfachen Garne von 714,29 dtex oder mehr (Nm 14 oder weniger der einfachen Garne)

4

5206 32 00

mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 714,29 dtex, jedoch nicht weniger als 232,56 dtex (mehr als Nm 14 bis Nm 43 der einfachen Garne)

4

5206 33 00

mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 232,56 dtex, jedoch nicht weniger als 192,31 dtex (mehr als Nm 43 bis Nm 52 der einfachen Garne)

4

5206 34 00

mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 192,31 dtex, jedoch nicht weniger als 125 dtex (mehr als Nm 52 bis Nm 80 der einfachen Garne)

4

5206 35 00

mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 125 dtex (mehr als Nm 80 der einfachen Garne)

4

 

gezwirnte Garne aus gekämmten Fasern

 

 

5206 41 00

mit einem Titer der einfachen Garne von 714,29 dtex oder mehr (Nm 14 oder weniger der einfachen Garne)

4

5206 42 00

mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 714,29 dtex, jedoch nicht weniger als 232,56 dtex (mehr als Nm 14 bis Nm 43 der einfachen Garne)

4

5206 43 00

mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 232,56 dtex, jedoch nicht weniger als 192,31 dtex (mehr als Nm 43 bis Nm 52 der einfachen Garne)

4

5206 44 00

mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 192,31 dtex, jedoch nicht weniger als 125 dtex (mehr als Nm 52 bis Nm 80 der einfachen Garne)

4

5206 45 00

mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 125 dtex (mehr als Nm 80 der einfachen Garne)

4

5207

Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne), in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

5207 10 00

mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr

5

5207 90 00

andere

5

5208

Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr und einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger

 

 

 

roh

 

 

5208 11

in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von 100 g oder weniger

 

 

5208 11 10

Verbandmull

8

m2

5208 11 90

andere

8

m2

5208 12

in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g

 

 

 

in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g bis 130 g und mit einer Breite von

 

 

5208 12 16

165 cm oder weniger

8

m2

5208 12 19

mehr als 165 cm

8

m2

 

in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 130 g und mit einer Breite von

 

 

5208 12 96

165 cm oder weniger

8

m2

5208 12 99

mehr als 165 cm

8

m2

5208 13 00

in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

8

m2

5208 19 00

andere Gewebe

8

m2

 

gebleicht

 

 

5208 21

in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von 100 g oder weniger

 

 

5208 21 10

Verbandmull

8

m2

5208 21 90

andere

8

m2

5208 22

in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g

 

 

 

in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g bis 130 g und mit einer Breite von

 

 

5208 22 16

165 cm oder weniger

8

m2

5208 22 19

mehr als 165 cm

8

m2

 

in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 130 g und mit einer Breite von

 

 

5208 22 96

165 cm oder weniger

8

m2

5208 22 99

mehr als 165 cm

8

m2

5208 23 00

in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

8

m2

5208 29 00

andere Gewebe

8

m2

 

gefärbt

 

 

5208 31 00

in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von 100 g oder weniger

8

m2

5208 32

in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g

 

 

 

in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g bis 130 g und mit einer Breite von

 

 

5208 32 16

165 cm oder weniger

8

m2

5208 32 19

mehr als 165 cm

8

m2

 

in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 130 g und mit einer Breite von

 

 

5208 32 96

165 cm oder weniger

8

m2

5208 32 99

mehr als 165 cm

8

m2

5208 33 00

in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

8

m2

5208 39 00

andere Gewebe

8

m2

 

buntgewebt

 

 

5208 41 00

in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von 100 g oder weniger

8

m2

5208 42 00

in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g

8

m2

5208 43 00

in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

8

m2

5208 49 00

andere Gewebe

8

m2

 

bedruckt

 

 

5208 51 00

in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von 100 g oder weniger

8

m2

5208 52 00

in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g

8

m2

5208 53 00

in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

8

m2

5208 59 00

andere Gewebe

8

m2

5209

Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g

 

 

 

roh

 

 

5209 11 00

in Leinwandbindung

8

m2

5209 12 00

in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

8

m2

5209 19 00

andere Gewebe

8

m2

 

gebleicht

 

 

5209 21 00

in Leinwandbindung

8

m2

5209 22 00

in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

8

m2

5209 29 00

andere Gewebe

8

m2

 

gefärbt

 

 

5209 31 00

in Leinwandbindung

8

m2

5209 32 00

in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

8

m2

5209 39 00

andere Gewebe

8

m2

 

buntgewebt

 

 

5209 41 00

in Leinwandbindung

8

m2

5209 42 00

Denim

8

m2

5209 43 00

andere Gewebe in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

8

m2

5209 49 00

andere Gewebe

8

m2

 

bedruckt

 

 

5209 51 00

in Leinwandbindung

8

m2

5209 52 00

in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

8

m2

5209 59 00

andere Gewebe

8

m2

5210

Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Chemiefasern gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger

 

 

 

roh

 

 

5210 11 00

in Leinwandbindung

8

m2

5210 12 00

in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

8

m2

5210 19 00

andere Gewebe

8

m2

 

gebleicht

 

 

5210 21 00

in Leinwandbindung

8

m2

5210 22 00

in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

8

m2

5210 29 00

andere Gewebe

8

m2

 

gefärbt

 

 

5210 31 00

in Leinwandbindung

8

m2

5210 32 00

in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

8

m2

5210 39 00

andere Gewebe

8

m2

 

buntgewebt

 

 

5210 41 00

in Leinwandbindung

8

m2

5210 42 00

in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

8

m2

5210 49 00

andere Gewebe

8

m2

 

bedruckt

 

 

5210 51 00

in Leinwandbindung

8

m2

5210 52 00

in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

8

m2

5210 59 00

andere Gewebe

8

m2

5211

Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Chemiefasern gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g

 

 

 

roh

 

 

5211 11 00

in Leinwandbindung

8

m2

5211 12 00

in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

8

m2

5211 19 00

andere Gewebe

8

m2

 

gebleicht

 

 

5211 21 00

in Leinwandbindung

8

m2

5211 22 00

in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

8

m2

5211 29 00

andere Gewebe

8

m2

 

gefärbt

 

 

5211 31 00

in Leinwandbindung

8

m2

5211 32 00

in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

8

m2

5211 39 00

andere Gewebe

8

m2

 

buntgewebt

 

 

5211 41 00

in Leinwandbindung

8

m2

5211 42 00

Denim

8

m2

5211 43 00

andere Gewebe in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

8

m2

5211 49

andere Gewebe

 

 

5211 49 10

Jacquard-Gewebe

8

m2

5211 49 90

andere

8

m2

 

bedruckt

 

 

5211 51 00

in Leinwandbindung

8

m2

5211 52 00

in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

8

m2

5211 59 00

andere Gewebe

8

m2

5212

Andere Gewebe aus Baumwolle

 

 

 

mit einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger

 

 

5212 11

roh

 

 

5212 11 10

hauptsächlich oder ausschließlich mit Flachs gemischt

8

m2

5212 11 90

anders gemischt

8

m2

5212 12

gebleicht

 

 

5212 12 10

hauptsächlich oder ausschließlich mit Flachs gemischt

8

m2

5212 12 90

anders gemischt

8

m2

5212 13

gefärbt

 

 

5212 13 10

hauptsächlich oder ausschließlich mit Flachs gemischt

8

m2

5212 13 90

anders gemischt

8

m2

5212 14

buntgewebt

 

 

5212 14 10

hauptsächlich oder ausschließlich mit Flachs gemischt

8

m2

5212 14 90

anders gemischt

8

m2

5212 15

bedruckt

 

 

5212 15 10

hauptsächlich oder ausschließlich mit Flachs gemischt

8

m2

5212 15 90

anders gemischt

8

m2

 

mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g

 

 

5212 21

roh

 

 

5212 21 10

hauptsächlich oder ausschließlich mit Flachs gemischt

8

m2

5212 21 90

anders gemischt

8

m2

5212 22

gebleicht

 

 

5212 22 10

hauptsächlich oder ausschließlich mit Flachs gemischt

8

m2

5212 22 90

anders gemischt

8

m2

5212 23

gefärbt

 

 

5212 23 10

hauptsächlich oder ausschließlich mit Flachs gemischt

8

m2

5212 23 90

anders gemischt

8

m2

5212 24

buntgewebt

 

 

5212 24 10

hauptsächlich oder ausschließlich mit Flachs gemischt

8

m2

5212 24 90

anders gemischt

8

m2

5212 25

bedruckt

 

 

5212 25 10

hauptsächlich oder ausschließlich mit Flachs gemischt

8

m2

5212 25 90

anders gemischt

8

m2

KAPITEL 53

ANDERE PFLANZLICHE SPINNSTOFFE; PAPIERGARNE UND GEWEBE AUS PAPIERGARNEN

Zusätzliche Anmerkung

1.

A)

Als „Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf“ gelten in den Unterpositionen 5306 10 90, 5306 20 90 und 5308 20 90, vorbehaltlich der im nachstehenden Buchstaben B enthaltenen Ausnahmen, Garne (ungezwirnt oder gezwirnt), die aufgemacht sind:

a)

auf Karten, Spulen, Hülsen oder ähnlichen Unterlagen, in Kugeln oder Knäueln, sofern das Gewicht (einschließlich Unterlage) je Stück nicht mehr als 200 g beträgt;

b)

im Strang mit einem Gewicht von nicht mehr als 125 g;

c)

im Strang, sofern der Strang durch einen oder mehrere Fitzfäden in gewichtsmäßig gleiche, abtrennbare Teilstränge unterteilt ist und das Gewicht je Teilstrang nicht mehr als 125 g beträgt.

B)

Als „Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf“ gelten nicht:

a)

gezwirnte Garne, roh, im Strang;

b)

gezwirnte Garne, die aufgemacht sind:

1)

im Strang mit Kreuzhaspelung;

2)

auf Unterlagen oder in anderen Aufmachungen, die ihre Verwendung in der Textilindustrie anzeigen (z. B. auf Zwirnmaschinenspulen, Kanetten (Kopsen), konischen Spulen oder Konen oder in Wickeln für Stickmaschinen).

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

5301

Flachs (Leinen), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Flachs (Leinen) (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

 

 

5301 10 00

Flachs (Leinen), roh oder geröstet

frei

 

Flachs (Leinen), gebrochen, geschwungen, gehechelt oder anders bearbeitet, jedoch nicht versponnen

 

 

5301 21 00

gebrochen oder geschwungen

frei

5301 29 00

anderer

frei

5301 30

Werg und Abfälle von Flachs (Leinen)

 

 

5301 30 10

Werg

frei

5301 30 90

Abfälle von Flachs (Leinen)

frei

5302

Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Hanf (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

 

 

5302 10 00

Hanf, roh oder geröstet

frei

5302 90 00

andere

frei

5303

Jute und andere textile Bastfasern (ausgenommen Flachs, Hanf und Ramie), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von diesen Spinnstoffen (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

 

 

5303 10 00

Jute und andere textile Bastfasern, roh oder geröstet

frei

5303 90 00

andere

frei

5304

Sisal und andere textile Agavefasern, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von diesen Spinnstoffen (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

 

 

5304 10 00

Sisal und andere textile Agavefasern, roh

frei

5304 90 00

andere

frei

5305

Kokos, Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee), Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von diesen Spinnstoffen (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

 

 

 

Kokos

 

 

5305 11 00

roh

frei

5305 19 00

andere

frei

 

Abaca

 

 

5305 21 00

roh

frei

5305 29 00

andere

frei

5305 90 00

andere

frei

5306

Garne aus Flachs (Leinengarne)

 

 

5306 10

ungezwirnt

 

 

 

nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

5306 10 10

mit einem Titer von 833,3 dtex oder mehr (Nm 12 oder weniger)

4 (139)

5306 10 30

mit einem Titer von weniger als 833,3 dtex, jedoch nicht weniger als 277,8 dtex (mehr als Nm 12 bis Nm 36)

4 (139)

5306 10 50

mit einem Titer von weniger als 277,8 dtex (mehr als Nm 36)

3,8

5306 10 90

in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5

5306 20

gezwirnt

 

 

5306 20 10

nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

4

5306 20 90

in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5

5307

Garne aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303

 

 

5307 10

ungezwirnt

 

 

5307 10 10

mit einem Titer von 1 000 dtex oder weniger (Nm 10 oder mehr)

frei

5307 10 90

mit einem Titer von mehr als 1 000 dtex (weniger als Nm 10)

frei

5307 20 00

gezwirnt

frei

5308

Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne

 

 

5308 10 00

Kokosgarne

frei

5308 20

Hanfgarne

 

 

5308 20 10

nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

3

5308 20 90

in Aufmachungen für den Einzelverkauf

4,9

5308 90

andere

 

 

 

Ramiegarne

 

 

5308 90 12

mit einem Titer von 277,8 dtex oder mehr (Nm 36 oder weniger)

4

5308 90 19

mit einem Titer von weniger als 277,8 dtex (mehr als Nm 36)

3,8

5308 90 50

Papiergarne

4

5308 90 90

andere

3,8

5309

Gewebe aus Flachs (Leinengewebe)

 

 

 

mit einem Anteil an Flachs von 85 GHT oder mehr

 

 

5309 11

roh oder gebleicht

 

 

5309 11 10

roh

8

m2

5309 11 90

gebleicht

8

m2

5309 19 00

andere

8

m2

 

mit einem Anteil an Flachs von weniger als 85 GHT

 

 

5309 21

roh oder gebleicht

 

 

5309 21 10

roh

8

m2

5309 21 90

gebleicht

8

m2

5309 29 00

andere

8

m2

5310

Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303

 

 

5310 10

roh

 

 

5310 10 10

mit einer Breite von 150 cm oder weniger

4

m2

5310 10 90

mit einer Breite von mehr als 150 cm

4

m2

5310 90 00

andere

4

m2

5311 00

Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen

 

 

5311 00 10

Gewebe aus Ramie

8

m2

5311 00 90

andere

5,8

m2

KAPITEL 54

SYNTHETISCHE ODER KÜNSTLICHE FILAMENTE

Anmerkungen

1.

Als „Chemiefasern“ gelten in allen Teilen der Nomenklatur Spinnfasern und Filamente aus organischen Polymeren, die hergestellt sind:

a)

durch Polymerisation von organischen Monomeren, z. B. zu Polyamiden, Polyestern, Polyurethanen oder Polyvinylderivaten;

b)

durch chemische Umwandlung von natürlichen, organischen Polymeren (wie Cellulose, Kasein, Protein, Algen), z. B. zu Viskose, Celluloseacetat, Cupro oder Alginat.

Die Chemiefasern unter a gelten als „synthetisch“ und die Chemiefasern unter b als „künstlich“.

Die Begriffe „synthetisch“ und „künstlich“ gelten bei Anwendung auf die Begriffe „Spinnstoffe“ und „Spinnmasse“ sinngemäß.

2.

Zu den Positionen 5402 und 5403 gehören nicht die Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten des Kapitels 55.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

5401

Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

5401 10

aus synthetischen Filamenten

 

 

 

nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

 

Umspinnungsgarn (sog. „Core Yarn“)

 

 

5401 10 12

Polyester-Filamente mit Baumwollfasern umsponnen

4

5401 10 14

andere

4

 

andere

 

 

5401 10 16

texturierte Garne

4

5401 10 18

andere

4

5401 10 90

in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5

5401 20

aus künstlichen Filamenten

 

 

5401 20 10

nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

4

5401 20 90

in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5

5402

Garne aus synthetischen Filamenten (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschließlich synthetische Monofile von weniger als 67 dtex

 

 

5402 10

hochfeste Garne aus Nylon oder anderen Polyamiden

 

 

5402 10 10

aus Aramid

4

5402 10 90

andere

4

5402 20 00

hochfeste Garne aus Polyestern

4

 

texturierte Garne

 

 

5402 31 00

aus Nylon oder anderen Polyamiden, mit einem Titer der einfachen Garne von 50 tex oder weniger

4

5402 32 00

aus Nylon oder anderen Polyamiden, mit einem Titer der einfachen Garne von mehr als 50 tex

4

5402 33 00

aus Polyestern

4

5402 39

andere

 

 

5402 39 10

aus Polypropylen

4

5402 39 90

andere

4

 

andere Garne, ungezwirnt, ungedreht oder mit 50 Drehungen oder weniger je Meter

 

 

5402 41 00

aus Nylon oder anderen Polyamiden

4

5402 42 00

aus Polyestern, teilverstreckt

4

5402 43 00

aus anderen Polyestern

4

5402 49

andere

 

 

5402 49 10

Elastomergarne

4

 

andere

 

 

5402 49 91

aus Polypropylen

4

5402 49 99

andere

4

 

andere Garne, ungezwirnt, mit mehr als 50 Drehungen je Meter

 

 

5402 51 00

aus Nylon oder anderen Polyamiden

4

5402 52 00

aus Polyestern

4

5402 59

andere

 

 

5402 59 10

aus Polypropylen

4

5402 59 90

andere

4

 

andere Garne, gezwirnt

 

 

5402 61 00

aus Nylon oder anderen Polyamiden

4

5402 62 00

aus Polyestern

4

5402 69

andere

 

 

5402 69 10

aus Polypropylen

4

5402 69 90

andere

4

5403

Garne aus künstlichen Filamenten (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschließlich künstliche Monofile von weniger als 67 dtex

 

 

5403 10 00

hochfeste Garne aus Viskose

4

5403 20 00

texturierte Garne

4

 

andere Garne, ungezwirnt

 

 

5403 31 00

aus Viskose, ungedreht oder mit 120 Drehungen oder weniger je Meter

4

5403 32 00

aus Viskose, mit mehr als 120 Drehungen je Meter

4

5403 33 00

aus Celluloseacetat

4

5403 39 00

andere

4

 

andere Garne, gezwirnt

 

 

5403 41 00

aus Viskose

4

5403 42 00

aus Celluloseacetat

4

5403 49 00

andere

4

5404

Synthetische Monofile von 67 dtex oder mehr und einem größten Durchmesser von 1 mm oder weniger; Streifen und dergleichen (z. B. künstliches Stroh) aus synthetischer Spinnmasse, mit einer augenscheinlichen Breite von 5 mm oder weniger

 

 

5404 10

Monofile

 

 

5404 10 10

Elastomere

4

5404 10 90

andere

4

5404 90

andere

 

 

 

aus Polypropylen

 

 

5404 90 11

Zierstreifen von der für Verpackungszwecke verwendeten Art

4

5404 90 19

andere

4

5404 90 90

andere

4

5405 00 00

Künstliche Monofile von 67 dtex oder mehr und einem größten Durchmesser von 1 mm oder weniger; Streifen und dergleichen (z. B. künstliches Stroh) aus künstlicher Spinnmasse, mit einer augenscheinlichen Breite von 5 mm oder weniger

3,8

5406

Garne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten (ausgenommen Nähgarne), in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

5406 10 00

Garne aus synthetischen Filamenten

5

5406 20 00

Garne aus künstlichen Filamenten

5

5407

Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, einschließlich Gewebe aus Erzeugnissen der Position 5404

 

 

5407 10 00

Gewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden oder aus Polyester

8

m2

5407 20

Gewebe aus Streifen oder dergleichen

 

 

 

aus Polyethylen oder Polypropylen, mit einer Breite von

 

 

5407 20 11

weniger als 3 m

8

m2

5407 20 19

3 m oder mehr

8

m2

5407 20 90

andere

8

m2

5407 30 00

Gewebe im Sinne der Anmerkung 9 zu Abschnitt XI

8

m2

 

andere Gewebe, mit einem Anteil an Filamenten aus Nylon oder anderen Polyamiden von 85 GHT oder mehr

 

 

5407 41 00

roh oder gebleicht

8

m2

5407 42 00

gefärbt

8

m2

5407 43 00

buntgewebt

8

m2

5407 44 00

bedruckt

8

m2

 

andere Gewebe, mit einem Anteil an texturierten Polyester-Filamenten von 85 GHT oder mehr

 

 

5407 51 00

roh oder gebleicht

8

m2

5407 52 00

gefärbt

8

m2

5407 53 00

buntgewebt

8

m2

5407 54 00

bedruckt

8

m2

 

andere Gewebe, mit einem Anteil an Polyester-Filamenten von 85 GHT oder mehr

 

 

5407 61

mit einem Anteil an nicht texturierten Polyester-Filamenten von 85 GHT oder mehr

 

 

5407 61 10

roh oder gebleicht

8

m2

5407 61 30

gefärbt

8

m2

5407 61 50

buntgewebt

8

m2

5407 61 90

bedruckt

8

m2

5407 69

andere

 

 

5407 69 10

roh oder gebleicht

8

m2

5407 69 90

andere

8

m2

 

andere Gewebe, mit einem Anteil an synthetischen Filamenten von 85 GHT oder mehr

 

 

5407 71 00

roh oder gebleicht

8

m2

5407 72 00

gefärbt

8

m2

5407 73 00

buntgewebt

8

m2

5407 74 00

bedruckt

8

m2

 

andere Gewebe, mit einem Anteil an synthetischen Filamenten von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt

 

 

5407 81 00

roh oder gebleicht

8

m2

5407 82 00

gefärbt

8

m2

5407 83 00

buntgewebt

8

m2

5407 84 00

bedruckt

8

m2

 

andere Gewebe

 

 

5407 91 00

roh oder gebleicht

8

m2

5407 92 00

gefärbt

8

m2

5407 93 00

buntgewebt

8

m2

5407 94 00

bedruckt

8

m2

5408

Gewebe aus Garnen aus künstlichen Filamenten, einschließlich Gewebe aus Erzeugnissen der Position 5405

 

 

5408 10 00

Gewebe aus hochfesten Viskose-Garnen

8

m2

 

andere Gewebe, mit einem Anteil an künstlichen Filamenten, Streifen oder dergleichen von 85 GHT oder mehr

 

 

5408 21 00

roh oder gebleicht

8

m2

5408 22

gefärbt

 

 

5408 22 10

mit einer Breite von mehr als 135 cm bis 155 cm, in Leinwand-, Köper- oder Satinbindung

8

m2

5408 22 90

andere

8

m2

5408 23

buntgewebt

 

 

5408 23 10

Jacquard-Gewebe mit einer Breite von mehr als 115 cm, jedoch weniger als 140 cm, und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 250 g

8

m2

5408 23 90

andere

8

m2

5408 24 00

bedruckt

8

m2

 

andere Gewebe

 

 

5408 31 00

roh oder gebleicht

8

m2

5408 32 00

gefärbt

8

m2

5408 33 00

buntgewebt

8

m2

5408 34 00

bedruckt

8

m2

KAPITEL 55

SYNTHETISCHE ODER KÜNSTLICHE SPINNFASERN

Anmerkung

1.

Als „Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten“ im Sinne der Positionen 5501 und 5502 gelten ausschließlich Kabel, die aus einem Bündel parallel liegender Filamente von einheitlicher und gleicher Länge wie die Kabel bestehen und folgenden Bedingungen entsprechen:

a)

Länge des Kabels mehr als 2 m;

b)

Zahl der Drehungen des Kabels weniger als 5 je Meter;

c)

Einzeltiter der Filamente weniger als 67 dtex;

d)

Kabel aus synthetischen Filamenten müssen verstreckt sein, d. h. sie dürfen nicht um mehr als 100 % ihrer Länge dehnbar sein;

e)

Gesamttiter des Kabels mehr als 20 000 dtex.

Kabel mit einer Länge von 2 m oder weniger gehören zu Position 5503 oder 5504.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

5501

Kabel aus synthetischen Filamenten

 

 

5501 10 00

aus Nylon oder anderen Polyamiden

4

5501 20 00

aus Polyestern

4

5501 30 00

aus Polyacryl oder Modacryl

4

5501 90

andere

 

 

5501 90 10

aus Polypropylen

4

5501 90 90

andere

4

5502 00

Kabel aus künstlichen Filamenten

 

 

5502 00 10

aus Viskose

4

5502 00 40

aus Acetat

4

5502 00 80

andere

4

5503

Synthetische Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet

 

 

5503 10

aus Nylon oder anderen Polyamiden

 

 

5503 10 10

aus Aramid

4

5503 10 90

andere

4

5503 20 00

aus Polyestern

4

5503 30 00

aus Polyacryl oder Modacryl

4

5503 40 00

aus Polypropylen

4

5503 90

andere

 

 

5503 90 10

Chloro-Spinnfasern

4

5503 90 90

andere

4

5504

Künstliche Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet

 

 

5504 10 00

aus Viskose

4

5504 90 00

andere

4

5505

Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinnstoff)

 

 

5505 10

aus synthetischen Chemiefasern

 

 

5505 10 10

aus Nylon oder anderen Polyamiden

4

5505 10 30

aus Polyestern

4

5505 10 50

aus Polyacryl oder Modacryl

4

5505 10 70

aus Polypropylen

4

5505 10 90

andere

4

5505 20 00

aus künstlichen Chemiefasern

4

5506

Synthetische Spinnfasern, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet

 

 

5506 10 00

aus Nylon oder anderen Polyamiden

4

5506 20 00

aus Polyestern

4

5506 30 00

aus Polyacryl oder Modacryl

4

5506 90

andere

 

 

5506 90 10

Chloro-Spinnfasern

4

5506 90 90

andere

4

5507 00 00

Künstliche Spinnfasern, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet

4

5508

Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

5508 10

aus synthetischen Spinnfasern

 

 

5508 10 10

nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

4

5508 10 90

in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5

5508 20

aus künstlichen Spinnfasern

 

 

5508 20 10

nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

4

5508 20 90

in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5

5509

Garne aus synthetischen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

 

mit einem Anteil an Nylon- oder anderen Polyamid-Spinnfasern von 85 GHT oder mehr

 

 

5509 11 00

ungezwirnt

4

5509 12 00

gezwirnt

4

 

mit einem Anteil an Polyester-Spinnfasern von 85 GHT oder mehr

 

 

5509 21 00

ungezwirnt

4

5509 22 00

gezwirnt

4

 

mit einem Anteil an Polyacryl- oder Modacryl-Spinnfasern von 85 GHT oder mehr

 

 

5509 31 00

ungezwirnt

4

5509 32 00

gezwirnt

4

 

andere Garne, mit einem Anteil an synthetischen Spinnfasern von 85 GHT oder mehr

 

 

5509 41 00

ungezwirnt

4

5509 42 00

gezwirnt

4

 

andere Garne, aus Polyester-Spinnfasern

 

 

5509 51 00

hauptsächlich oder ausschließlich mit künstlichen Spinnfasern gemischt

4

5509 52 00

hauptsächlich oder ausschließlich mit Wolle oder feinen Tierhaaren gemischt

4

5509 53 00

hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt

4

5509 59 00

andere

4

 

andere Garne, aus Polyacryl- oder Modacryl-Spinnfasern

 

 

5509 61 00

hauptsächlich oder ausschließlich mit Wolle oder feinen Tierhaaren gemischt

4

5509 62 00

hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt

4

5509 69 00

andere

4

 

andere Garne

 

 

5509 91 00

hauptsächlich oder ausschließlich mit Wolle oder feinen Tierhaaren gemischt

4

5509 92 00

hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt

4

5509 99 00

andere

4

5510

Garne aus künstlichen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

 

mit einem Anteil an künstlichen Spinnfasern von 85 GHT oder mehr

 

 

5510 11 00

ungezwirnt

4

5510 12 00

gezwirnt

4

5510 20 00

andere Garne, hauptsächlich oder ausschließlich mit Wolle oder feinen Tierhaaren gemischt

4

5510 30 00

andere Garne, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt

4

5510 90 00

andere Garne

4

5511

Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

5511 10 00

aus synthetischen Spinnfasern mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von 85 GHT oder mehr

5

5511 20 00

aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von weniger als 85 GHT

5

5511 30 00

aus künstlichen Spinnfasern

5

5512

Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von 85 GHT oder mehr

 

 

 

mit einem Anteil an Polyester-Spinnfasern von 85 GHT oder mehr

 

 

5512 11 00

roh oder gebleicht

8

m2

5512 19

andere

 

 

5512 19 10

bedruckt

8

m2

5512 19 90

andere

8

m2

 

mit einem Anteil an Polyacryl- oder Modacryl-Spinnfasern von 85 GHT oder mehr

 

 

5512 21 00

roh oder gebleicht

8

m2

5512 29

andere

 

 

5512 29 10

bedruckt

8

m2

5512 29 90

andere

8

m2

 

andere

 

 

5512 91 00

roh oder gebleicht

8

m2

5512 99

andere

 

 

5512 99 10

bedruckt

8

m2

5512 99 90

andere

8

m2

5513

Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt und mit einem Quadratmetergewicht von 170 g oder weniger

 

 

 

roh oder gebleicht

 

 

5513 11

aus Polyester-Spinnfasern, in Leinwandbindung

 

 

5513 11 20

mit einer Breite von 165 cm oder weniger

8

m2

5513 11 90

mit einer Breite von mehr als 165 cm

8

m2

5513 12 00

aus Polyester-Spinnfasern, in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

8

m2

5513 13 00

andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern

8

m2

5513 19 00

andere Gewebe

8

m2

 

gefärbt

 

 

5513 21

aus Polyester-Spinnfasern, in Leinwandbindung

 

 

5513 21 10

mit einer Breite von 135 cm oder weniger

8

m2

5513 21 30

mit einer Breite von mehr als 135 cm bis 165 cm

8

m2

5513 21 90

mit einer Breite von mehr als 165 cm

8

m2

5513 22 00

aus Polyester-Spinnfasern, in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

8

m2

5513 23 00

andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern

8

m2

5513 29 00

andere Gewebe

8

m2

 

buntgewebt

 

 

5513 31 00

aus Polyester-Spinnfasern, in Leinwandbindung

8

m2

5513 32 00

aus Polyester-Spinnfasern, in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

8

m2

5513 33 00

andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern

8

m2

5513 39 00

andere Gewebe

8

m2

 

bedruckt

 

 

5513 41 00

aus Polyester-Spinnfasern, in Leinwandbindung

8

m2

5513 42 00

aus Polyester-Spinnfasern, in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

8

m2

5513 43 00

andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern

8

m2

5513 49 00

andere Gewebe

8

m2

5514

Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Fasern von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 170 g

 

 

 

roh oder gebleicht

 

 

5514 11 00

aus Polyester-Spinnfasern, in Leinwandbindung

8

m2

5514 12 00

aus Polyester-Spinnfasern, in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

8

m2

5514 13 00

andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern

8

m2

5514 19 00

andere Gewebe

8

m2

 

gefärbt

 

 

5514 21 00

aus Polyester-Spinnfasern, in Leinwandbindung

8

m2

5514 22 00

aus Polyester-Spinnfasern, in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

8

m2

5514 23 00

andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern

8

m2

5514 29 00

andere Gewebe

8

m2

 

buntgewebt

 

 

5514 31 00

aus Polyester-Spinnfasern, in Leinwandbindung

8

m2

5514 32 00

aus Polyester-Spinnfasern, in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

8

m2

5514 33 00

andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern

8

m2

5514 39 00

andere Gewebe

8

m2

 

bedruckt

 

 

5514 41 00

aus Polyester-Spinnfasern, in Leinwandbindung

8

m2

5514 42 00

aus Polyester-Spinnfasern, in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

8

m2

5514 43 00

andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern

8

m2

5514 49 00

andere Gewebe

8

m2

5515

Andere Gewebe aus synthetischen Spinnfasern

 

 

 

aus Polyester-Spinnfasern

 

 

5515 11

hauptsächlich oder ausschließlich mit Viskose-Spinnfasern gemischt

 

 

5515 11 10

roh oder gebleicht

8

m2

5515 11 30

bedruckt

8

m2

5515 11 90

andere

8

m2

5515 12

hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt

 

 

5515 12 10

roh oder gebleicht

8

m2

5515 12 30

bedruckt

8

m2

5515 12 90

andere

8

m2

5515 13

hauptsächlich oder ausschließlich mit Wolle oder feinen Tierhaaren gemischt

 

 

 

hauptsächlich oder ausschließlich mit gestrichener Wolle oder mit gestrichenen feinen Tierhaaren gemischt

 

 

5515 13 11

roh oder gebleicht

8

m2

5515 13 19

andere

8

m2

 

hauptsächlich oder ausschließlich mit gekämmter Wolle oder mit gekämmten feinen Tierhaaren gemischt

 

 

5515 13 91

roh oder gebleicht

8

m2

5515 13 99

andere

8

m2

5515 19

andere

 

 

5515 19 10

roh oder gebleicht

8

m2

5515 19 30

bedruckt

8

m2

5515 19 90

andere

8

m2

 

aus Polyacryl- oder Modacryl-Spinnfasern

 

 

5515 21

hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt

 

 

5515 21 10

roh oder gebleicht

8

m2

5515 21 30

bedruckt

8

m2

5515 21 90

andere

8

m2

5515 22

hauptsächlich oder ausschließlich mit Wolle oder feinen Tierhaaren gemischt

 

 

 

hauptsächlich oder ausschließlich mit gestrichener Wolle oder mit gestrichenen feinen Tierhaaren gemischt

 

 

5515 22 11

roh oder gebleicht

8

m2

5515 22 19

andere

8

m2

 

hauptsächlich oder ausschließlich mit gekämmter Wolle oder mit gekämmten feinen Tierhaaren gemischt

 

 

5515 22 91

roh oder gebleicht

8

m2

5515 22 99

andere

8

m2

5515 29 00

andere

8

m2

 

andere Gewebe

 

 

5515 91

hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt

 

 

5515 91 10

roh oder gebleicht

8

m2

5515 91 30

bedruckt

8

m2

5515 91 90

andere

8

m2

5515 92

hauptsächlich oder ausschließlich mit Wolle oder feinen Tierhaaren gemischt

 

 

5515 92 10

hauptsächlich oder ausschließlich mit gestrichener Wolle oder mit gestrichenen feinen Tierhaaren gemischt

8

m2

5515 92 90

hauptsächlich oder ausschließlich mit gekämmter Wolle oder mit gekämmten feinen Tierhaaren gemischt

8

m2

5515 99

andere

 

 

5515 99 10

roh oder gebleicht

8

m2

5515 99 30

bedruckt

8

m2

5515 99 90

andere

8

m2

5516

Gewebe aus künstlichen Spinnfasern

 

 

 

mit einem Anteil an künstlichen Spinnfasern von 85 GHT oder mehr

 

 

5516 11 00

roh oder gebleicht

8

m2

5516 12 00

gefärbt

8

m2

5516 13 00

buntgewebt

8

m2

5516 14 00

bedruckt

8

m2

 

mit einem Anteil an künstlichen Spinnfasern von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt

 

 

5516 21 00

roh oder gebleicht

8

m2

5516 22 00

gefärbt

8

m2

5516 23

buntgewebt

 

 

5516 23 10

Jacquard-Gewebe mit einer Breite von 140 cm oder mehr (Matratzendrelle)

8

m2

5516 23 90

andere

8

m2

5516 24 00

bedruckt

8

m2

 

mit einem Anteil an künstlichen Spinnfasern von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Wolle oder feinen Tierhaaren gemischt

 

 

5516 31 00

roh oder gebleicht

8

m2

5516 32 00

gefärbt

8

m2

5516 33 00

buntgewebt

8

m2

5516 34 00

bedruckt

8

m2

 

mit einem Anteil an künstlichen Spinnfasern von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt

 

 

5516 41 00

roh oder gebleicht

8

m2

5516 42 00

gefärbt

8

m2

5516 43 00

buntgewebt

8

m2

5516 44 00

bedruckt

8

m2

 

andere

 

 

5516 91 00

roh oder gebleicht

8

m2

5516 92 00

gefärbt

8

m2

5516 93 00

buntgewebt

8

m2

5516 94 00

bedruckt

8

m2

KAPITEL 56

WATTE, FILZE UND VLIESSTOFFE; SPEZIALGARNE; BINDFÄDEN, SEILE UND TAUE; SEILERWAREN

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 56 gehören nicht:

a)

Watte, Filze oder Vliesstoffe, mit Stoffen oder Zubereitungen (z. B. Riechmittel oder Schminken des Kapitels 33, Seifen oder Reinigungsmittel der Position 3401, Poliermittel, Schuhcreme oder ähnliche Zubereitungen der Position 3405, Weichmacher der Position 3809 für Spinnstofferzeugnisse) getränkt, bestrichen oder überzogen, sofern die Spinnstoffe lediglich als Unterlage dienen;

b)

Spinnstofferzeugnisse der Position 5811;

c)

natürliche oder künstliche Schleifstoffe, in Pulver- oder Körnerform, aufgebracht auf Filz- oder Vliesstoffunterlagen (Position 6805);

d)

agglomerierter oder wiedergewonnener Glimmer auf Filz- oder Vliesstoffunterlagen (Position 6814);

e)

Metallfolien auf Filz- oder Vliesstoffunterlagen (Abschnitt XV).

2.

Als „Filze“ gelten sowohl Nadelfilze als auch Flächenerzeugnisse, die aus einer Faserlage aus Spinnstoffen bestehen, deren Zusammenhalt durch ein Nähwirkverfahren mittels Fasern aus der Faserlage selbst verstärkt worden ist.

3.

Zu den Positionen 5602 und 5603 gehören auch Filze und Vliesstoffe, mit Kunststoff oder Kautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus diesen Stoffen versehen, ohne Rücksicht auf die Beschaffenheit dieser Stoffe (fest oder zellförmig).

Zu Position 5603 gehören auch Vliesstoffe, die als Bindemittel Kunststoff oder Kautschuk enthalten.

Zu den Positionen 5602 und 5603 gehören jedoch nicht:

a)

Filze, mit Kunststoff oder Kautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus diesen Stoffen versehen, mit einem Anteil an Spinnstoffen von 50 GHT oder weniger, oder Filze, ganz in Kunststoff oder Kautschuk eingebettet (Kapitel 39 oder 40);

b)

Vliesstoffe, entweder ganz in Kunststoff oder Kautschuk eingebettet oder vollständig auf beiden Seiten mit diesen Stoffen bestrichen oder überzogen, vorausgesetzt, dass ein solches Bestreichen oder Überziehen mit bloßem Auge wahrnehmbar ist; dabei bleiben Veränderungen der Farbe, die hierdurch hervorgerufen sind, außer Betracht (Kapitel 39 oder 40);

c)

Platten, Blätter oder Streifen aus Zellkunststoff oder Zellkautschuk, in Verbindung mit Filz oder Vliesstoff, bei denen der Spinnstoff nur der Verstärkung dient (Kapitel 39 oder 40).

4.

Zu Position 5604 gehören nicht Garne aus Spinnstoffen und nicht Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405, bei denen das Tränken, Bestreichen oder Überziehen mit bloßem Auge nicht wahrnehmbar ist (im Allgemeinen Kapitel 50 bis 55); dabei bleiben Veränderungen der Farbe, die hierdurch hervorgerufen sind, außer Betracht.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

5601

Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus; Spinnstofffasern mit einer Länge von 5 mm oder weniger (Scherstaub), Knoten und Noppen aus Spinnstoffen

 

 

5601 10

hygienische Binden und Tampons, Windeln für Kleinkinder und ähnliche hygienische Waren, aus Watte

 

 

5601 10 10

aus Chemiefasern

5

5601 10 90

aus anderen Spinnstoffen

3,8

 

Watte; andere Waren aus Watte

 

 

5601 21

aus Baumwolle

 

 

5601 21 10

hydrophil

3,8

5601 21 90

andere

3,8

5601 22

aus Chemiefasern

 

 

5601 22 10

Watterollen mit einem Durchmesser von 8 mm oder weniger

3,8

 

andere

 

 

5601 22 91

aus synthetischen Chemiefasern

4

5601 22 99

aus künstlichen Chemiefasern

4

5601 29 00

andere

3,8

5601 30 00

Scherstaub, Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen

3,2

5602

Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen

 

 

5602 10

Nadelfilze und nähgewirkte Flächenerzeugnisse

 

 

 

weder getränkt, bestrichen, überzogen noch mit Lagen versehen

 

 

 

Nadelfilze

 

 

5602 10 11

aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303

6,7

5602 10 19

aus anderen Spinnstoffen

6,7

 

nähgewirkte Flächenerzeugnisse

 

 

5602 10 31

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6,7

5602 10 35

aus groben Tierhaaren

6,7

5602 10 39

aus anderen Spinnstoffen

6,7

5602 10 90

getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen

6,7

 

andere Filze, weder getränkt, bestrichen, überzogen noch mit Lagen versehen

 

 

5602 21 00

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6,7

5602 29 00

aus anderen Spinnstoffen

6,7

5602 90 00

andere

6,7

5603

Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen

 

 

 

aus synthetischen oder künstlichen Filamenten

 

 

5603 11

mit einem Quadratmetergewicht von 25 g oder weniger

 

 

5603 11 10

bestrichen oder überzogen

4,3

5603 11 90

andere

4,3

5603 12

mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 25 g bis 70 g

 

 

5603 12 10

bestrichen oder überzogen

4,3

5603 12 90

andere

4,3

5603 13

mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 70 g bis 150 g

 

 

5603 13 10

bestrichen oder überzogen

4,3

5603 13 90

andere

4,3

5603 14

mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g

 

 

5603 14 10

bestrichen oder überzogen

4,3

5603 14 90

andere

4,3

 

andere

 

 

5603 91

mit einem Quadratmetergewicht von 25 g oder weniger

 

 

5603 91 10

bestrichen oder überzogen

4,3

5603 91 90

andere

4,3

5603 92

mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 25 g bis 70 g

 

 

5603 92 10

bestrichen oder überzogen

4,3

5603 92 90

andere

4,3

5603 93

mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 70 g bis 150 g

 

 

5603 93 10

bestrichen oder überzogen

4,3

5603 93 90

andere

4,3

5603 94

mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g

 

 

5603 94 10

bestrichen oder überzogen

4,3

5603 94 90

andere

4,3

5604

Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405, Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt

 

 

5604 10 00

Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen

4

5604 20 00

hochfeste Garne aus Polyester, Nylon oder anderen Polyamiden oder aus Viskose, getränkt oder bestrichen

4

5604 90 00

andere

4

5605 00 00

Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen

4

5606 00

Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; „Maschengarne“

 

 

5606 00 10

„Maschengarne“

8

 

andere

 

 

5606 00 91

Gimpen

5,3

5606 00 99

andere

5,3

5607

Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, auch mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt

 

 

5607 10 00

aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303

6

 

aus Sisal oder anderen textilen Agavefasern

 

 

5607 21 00

Bindegarne oder Pressengarne

12

5607 29

andere

 

 

5607 29 10

mit einem Titer von mehr als 100 000 dtex (10 g je m)

12

5607 29 90

mit einem Titer von 100 000 dtex (10 g je m) oder weniger

12

 

aus Polyethylen oder Polypropylen

 

 

5607 41 00

Bindegarne oder Pressengarne

8

5607 49

andere

 

 

 

mit einem Titer von mehr als 50 000 dtex (5 g je m)

 

 

5607 49 11

geflochten

8

5607 49 19

andere

8

5607 49 90

mit einem Titer von 50 000 dtex (5 g je m) oder weniger

8

5607 50

aus anderen synthetischen Chemiefasern

 

 

 

aus Nylon oder anderen Polyamiden oder aus Polyestern

 

 

 

mit einem Titer von mehr als 50 000 dtex (5 g je m)

 

 

5607 50 11

geflochten

8

5607 50 19

andere

8

5607 50 30

mit einem Titer von 50 000 dtex (5 g je m) oder weniger

8

5607 50 90

aus anderen synthetischen Chemiefasern

8

5607 90

andere

 

 

5607 90 10

aus Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee) oder aus anderen harten Blattfasern

6

5607 90 90

andere

8

5608

Geknüpfte Netze, in Stücken oder als Meterware, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen; konfektionierte Fischernetze und andere konfektionierte Netze, aus Spinnstoffen

 

 

 

aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

 

 

5608 11

konfektionierte Fischernetze

 

 

 

aus Nylon oder anderen Polyamiden

 

 

5608 11 11

aus Bindfäden, Seilen oder Tauen

8

5608 11 19

aus Garnen

8

 

andere

 

 

5608 11 91

aus Bindfäden, Seilen oder Tauen

8

5608 11 99

aus Garnen

8

5608 19

andere

 

 

 

konfektionierte Netze

 

 

 

aus Nylon oder anderen Polyamiden

 

 

5608 19 11

aus Bindfäden, Seilen oder Tauen

8

5608 19 19

andere

8

5608 19 30

andere

8

5608 19 90

andere

8

5608 90 00

andere

8

5609 00 00

Waren aus Garnen, aus Streifen oder dergleichen der Position 5404 oder 5405, aus Bindfäden, Seilen und Tauen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

5,8

KAPITEL 57

TEPPICHE UND ANDERE FUSSBODENBELÄGE, AUS SPINNSTOFFEN

Anmerkungen

1.

Als „Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen“ im Sinne des Kapitels 57 gelten Fußbodenbeläge, bei denen die Spinnstoffe die Schauseite der Ware bei deren Verwendung bilden. Hierzu gehören auch Waren, die die charakteristischen Merkmale von Fußbodenbelägen aus Spinnstoffen aufweisen, jedoch zu anderen Zwecken bestimmt sind.

2.

Zu Kapitel 57 gehören nicht Teppichunterlagen.

Zusätzliche Anmerkung

1.

Für die Anwendung des für Teppiche der Unterposition 5701 10 90 festgesetzten Höchstzollsatzes gehören die florfreien Kopfenden, die Webkanten und die Fransen nicht zu der für die Verzollung zu berücksichtigenden Fläche.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

5701

Geknüpfte Teppiche aus Spinnstoffen, auch konfektioniert

 

 

5701 10

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

 

 

5701 10 10

mit einem Anteil an Seide oder Schappeseide von mehr als 10 GHT

8

m2

5701 10 90

andere

8 MAX 2,8 €/m2

m2

5701 90

aus anderen Spinnstoffen

 

 

5701 90 10

aus Seide, Schappeseide, synthetischen Chemiefasern oder metallisierten Garnen der Position 5605 oder aus Spinnstoffen und Metallfäden

8

m2

5701 90 90

aus anderen Spinnstoffen

3,5

m2

5702

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, gewebt, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert, einschließlich Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche

 

 

5702 10 00

Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche

3

m2

5702 20 00

Fußbodenbeläge aus Kokosfasern

4

m2

 

andere, mit Flor, nicht konfektioniert

 

 

5702 31

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

 

 

5702 31 10

Axminster-Teppiche

8

m2

5702 31 80

andere

8

m2

5702 32

aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

 

 

5702 32 10

Axminster-Teppiche

8

m2

5702 32 90

andere

8

m2

5702 39 00

aus anderen Spinnstoffen

8

m2

 

andere, mit Flor, konfektioniert

 

 

5702 41 00

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

8

m2

5702 42 00

aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

8

m2

5702 49 00

aus anderen Spinnstoffen

8

m2

 

andere, ohne Flor, nicht konfektioniert

 

 

5702 51 00

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

8

m2

5702 52

aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

 

 

5702 52 10

aus Polypropylen

8

m2

5702 52 90

andere

8

m2

5702 59 00

aus anderen Spinnstoffen

8

m2

 

andere, ohne Flor, konfektioniert

 

 

5702 91 00

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

8

m2

5702 92

aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

 

 

5702 92 10

aus Polypropylen

8

m2

5702 92 90

andere

8

m2

5702 99 00

aus anderen Spinnstoffen

8

m2

5703

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, getuftet (Nadelflor), auch konfektioniert

 

 

5703 10 00

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

8

m2

5703 20

aus Nylon oder anderen Polyamiden

 

 

 

bedruckt

 

 

5703 20 11

Fliesen mit einer Oberfläche von 0,3 m2 oder weniger

8

m2

5703 20 19

andere

8

m2

 

andere

 

 

5703 20 91

Fliesen mit einer Oberfläche von 0,3 m2 oder weniger

8

m2

5703 20 99

andere

8

m2

5703 30

aus anderen synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

 

 

 

aus Polypropylen

 

 

5703 30 11

Fliesen mit einer Oberfläche von 0,3 m2 oder weniger

8

m2

5703 30 19

andere

8

m2

 

andere

 

 

5703 30 81

Fliesen mit einer Oberfläche von 0,3 m2 oder weniger

8

m2

5703 30 89

andere

8

m2

5703 90

aus anderen Spinnstoffen

 

 

5703 90 10

Fliesen mit einer Oberfläche von 0,3 m2 oder weniger

8

m2

5703 90 90

andere

8

m2

5704

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Filz, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert

 

 

5704 10 00

Fliesen mit einer Oberfläche von 0,3 m2 oder weniger

6,7

m2

5704 90 00

andere

6,7

m2

5705 00

Andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, auch konfektioniert

 

 

5705 00 10

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

8

m2

5705 00 30

aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

8

m2

5705 00 90

aus anderen Spinnstoffen

8

m2

KAPITEL 58

SPEZIALGEWEBE; GETUFTETE SPINNSTOFFERZEUGNISSE; SPITZEN; TAPISSERIEN; POSAMENTIERWAREN; STICKEREIEN

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 58 gehören nicht die in Anmerkung 1 zu Kapitel 59 erfassten Gewebe, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen, sowie die übrigen Waren des Kapitels 59.

2.

Zu Position 5801 gehören auch noch nicht aufgeschnittener Schusssamt und Schussplüsch ohne Flor oder Schlingen auf der Oberfläche.

3.

Als „Drehergewebe“ im Sinne der Position 5803 gelten Gewebe, deren Kette ganz oder teilweise aus Stehfäden und Drehfäden besteht; die Drehfäden führen um die Stehfäden eine Halbdrehung, eine Ganzdrehung oder mehr als eine Ganzdrehung aus und bilden so Schlingen, durch die die Schussfäden hindurchlaufen.

4.

Zu Position 5804 gehören nicht geknüpfte Netze, in Stücken oder als Meterware, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen, der Position 5608.

5.

Als Bänder im Sinne der Position 5806 gelten:

a)

Schmalgewebe mit Kette und Schuss (einschließlich Samt), mit einer Breite von 30 cm oder weniger, mit echten Webkanten, und Streifen, aus Geweben mit Kette und Schuss geschnitten, mit einer Breite von 30 cm oder weniger, mit unechten (gewebten, geklebten oder in anderer Weise hergestellten) Webkanten;

b)

Schlauchgewebe mit Kette und Schuss, in flach gedrücktem Zustand mit einer Breite von 30 cm oder weniger;

c)

Schrägbänder mit gefalzten Rändern, in ungefalztem Zustand mit einer Breite von 30 cm oder weniger;

Bänder mit angewebten Fransen gehören zu Position 5808.

6.

Als „Stickereien“ der Position 5810 gelten auch Applikationen (Aufnäh- oder Aufstickarbeiten) von Flittern, Perlen oder verzierenden Motiven aus Spinnstoffen oder anderen Stoffen sowie mit Metallfäden oder Glasfäden ausgeführte Stickarbeiten. Zu Position 5810 gehören nicht Tapisserien als Nadelarbeit (Position 5805).

7.

Neben den Waren der Position 5809 gehören zu diesem Kapitel auch Waren aus Metallfäden, von der zur Bekleidung, Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

5801

Samt und Plüsch, gewebt, und Chenillegewebe, ausgenommen Waren der Position 5802 oder 5806

 

 

5801 10 00

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

8

m2

 

aus Baumwolle

 

 

5801 21 00

Schusssamt und Schussplüsch, nicht aufgeschnitten

8

m2

5801 22 00

Rippenschusssamt und Rippenschussplüsch, aufgeschnitten

8

m2

5801 23 00

anderer Schusssamt und Schussplüsch

8

m2

5801 24 00

Kettsamt und Kettplüsch, nicht aufgeschnitten (Epinglé)

8

m2

5801 25 00

Kettsamt und Kettplüsch, aufgeschnitten

8

m2

5801 26 00

Chenillegewebe

8

m2

 

aus Chemiefasern

 

 

5801 31 00

Schusssamt und Schussplüsch, nicht aufgeschnitten

8

m2

5801 32 00

Rippenschusssamt und Rippenschussplüsch, aufgeschnitten

8

m2

5801 33 00

anderer Schusssamt und Schussplüsch

8

m2

5801 34 00

Kettsamt und Kettplüsch, nicht aufgeschnitten (Epinglé)

8

m2

5801 35 00

Kettsamt und Kettplüsch, aufgeschnitten

8

m2

5801 36 00

Chenillegewebe

8

m2

5801 90

aus anderen Spinnstoffen

 

 

5801 90 10

aus Flachs

8

m2

5801 90 90

andere

8

m2

5802

Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, ausgenommen Waren der Position 5806; getuftete Spinnstofferzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Position 5703

 

 

 

Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, aus Baumwolle

 

 

5802 11 00

roh

8

m2

5802 19 00

andere

8

m2

5802 20 00

Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, aus anderen Spinnstoffen

8

m2

5802 30 00

getuftete Spinnstofferzeugnisse

8

m2

5803

Drehergewebe, ausgenommen Waren der Position 5806

 

 

5803 10 00

aus Baumwolle

5,8

m2

5803 90

aus anderen Spinnstoffen

 

 

5803 90 10

aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

7,2

m2

5803 90 40

aus Chemiefasern

8

m2

5803 90 90

andere

8

m2

5804

Tülle (einschließlich Bobinetgardinenstoffe) und geknüpfte Netzstoffe; Spitzen, als Meterware, Streifen oder als Motive, ausgenommen Erzeugnisse der Positionen 6002 bis 6006

 

 

5804 10

Tülle (einschließlich Bobinetgardinenstoffe) und geknüpfte Netzstoffe

 

 

 

ungemustert

 

 

5804 10 11

geknüpfte Netzstoffe

6,5

5804 10 19

andere

6,5

5804 10 90

andere

8

 

maschinengefertigte Spitzen

 

 

5804 21

aus Chemiefasern

 

 

5804 21 10

Flecht- und Klöppelspitzen

8

5804 21 90

andere

8

5804 29

aus anderen Spinnstoffen

 

 

5804 29 10

Flecht- und Klöppelspitzen

8

5804 29 90

andere

8

5804 30 00

handgefertigte Spitzen

8

5805 00 00

Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und Ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert

5,6

5806

Bänder, ausgenommen Waren der Position 5807; schusslose Bänder aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Fasern (Bolducs)

 

 

5806 10 00

Bänder aus Samt, Plüsch, Chenillegewebe oder aus Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe

6,3

5806 20 00

andere Bänder, mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr

7,5

 

andere Bänder

 

 

5806 31 00

aus Baumwolle

7,5

5806 32

aus Chemiefasern

 

 

5806 32 10

mit echten Webkanten

7,5

5806 32 90

andere

7,5

5806 39 00

aus anderen Spinnstoffen

7,5

5806 40 00

schusslose Bänder aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Fasern (Bolducs)

6,2

5807

Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, aus Spinnstoffen, als Meterware, Streifen oder zugeschnitten, nicht bestickt

 

 

5807 10

gewebt

 

 

5807 10 10

mit eingewebten Inschriften oder Motiven

6,2

5807 10 90

andere

6,2

5807 90

andere

 

 

5807 90 10

aus Filz oder aus Vliesstoffen

6,3

5807 90 90

andere

8

5808

Geflechte als Meterware; Posamentierwaren und ähnliche Zierwaren, als Meterware, ohne Stickerei, andere als solche aus Gewirken oder Gestricken; Quasten, Troddeln, Oliven, Nüsse, Pompons und ähnliche Waren

 

 

5808 10 00

Geflechte als Meterware

5

5808 90 00

andere

5,3

5809 00 00

Gewebe aus Metallfäden und Gewebe aus Metallgarnen oder aus metallisierten Garnen der Position 5605, von der zur Bekleidung, Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen

5,6

5810

Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive

 

 

5810 10

Ätzstickereien und Stickereien mit herausgeschnittenem Grund

 

 

5810 10 10

mit einem Wert von mehr als 35 € je kg Eigengewicht

5,8

5810 10 90

andere

8

 

andere Stickereien

 

 

5810 91

aus Baumwolle

 

 

5810 91 10

mit einem Wert von mehr als 17,50 € je kg Eigengewicht

5,8

5810 91 90

andere

7,2

5810 92

aus Chemiefasern

 

 

5810 92 10

mit einem Wert von mehr als 17,50 € je kg Eigengewicht

5,8

5810 92 90

andere

7,2

5810 99

aus anderen Spinnstoffen

 

 

5810 99 10

mit einem Wert von mehr als 17,50 € je kg Eigengewicht

5,8

5810 99 90

andere

7,2

5811 00 00

Wattierte Spinnstofferzeugnisse als Meterware, aus einer oder mehreren Spinnstofflagen, mit Wattierungsstoff verbunden, durch Steppen oder auf andere Weise abgeteilt, ausgenommen Stickereien der Position 5810

8

m2

KAPITEL 59

GETRÄNKTE, BESTRICHENE, ÜBERZOGENE ODER MIT LAGEN VERSEHENE GEWEBE; WAREN DES TECHNISCHEN BEDARFS, AUS SPINNSTOFFEN

Anmerkungen

1.

Als „Gewebe“ im Sinne des Kapitels 59 gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Gewebe der Kapitel 50 bis 55 und der Positionen 5803 und 5806, Geflechte, Posamentierwaren und ähnliche Zierwaren, als Meterware, der Position 5808 sowie Gewirke und Gestricke der Positionen 6002 bis 6006.

2.

Zu Position 5903 gehören:

a)

Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, ohne Rücksicht auf das Quadratmetergewicht und die Beschaffenheit des Kunststoffs (fest oder zellförmig), ausgenommen:

1)

Gewebe, bei denen das Tränken, Bestreichen oder Überziehen mit bloßem Auge nicht wahrnehmbar ist (im Allgemeinen Kapitel 50 bis 55, 58 oder 60); dabei bleiben Veränderungen der Farbe, die hierdurch hervorgerufen sind, außer Betracht;

2)

Erzeugnisse, die von Hand bei einer Temperatur zwischen 15 und 30 °C nicht auf einen Dorn von 7 mm Durchmesser aufgerollt werden können, ohne rissig zu werden (im Allgemeinen Kapitel 39);

3)

Erzeugnisse, bei denen das Gewebe entweder ganz in Kunststoff eingebettet ist oder auf beiden Seiten vollständig mit Kunststoff bestrichen oder überzogen ist, vorausgesetzt, dass das Bestreichen oder Überziehen mit bloßem Auge wahrnehmbar ist; dabei bleiben Veränderungen der Farbe, die hierdurch hervorgerufen sind, außer Betracht (Kapitel 39);

4)

Gewebe, die mit Kunststoff teilweise bestrichen oder überzogen sind und durch diese Behandlung Muster aufweisen (im Allgemeinen Kapitel 50 bis 55, 58 oder 60);

5)

Platten, Folien oder Streifen aus Zellkunststoff, in Verbindung mit Geweben, sofern die Gewebe nur der Verstärkung dienen (Kapitel 39);

6)

Spinnstofferzeugnisse der Position 5811;

b)

Gewebe aus Garnen, Streifen oder dergleichen, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt, der Position 5604.

3.

Als „Wandverkleidungen aus Spinnstoffen“ im Sinne der Position 5905 gelten zum Ausschmücken von Wänden oder Decken geeignete Erzeugnisse in Rollen, mit einer Breite von 45 cm oder mehr, mit einer Oberfläche aus Spinnstoffen, die entweder auf eine Unterlage aufgebracht oder — bei fehlender Unterlage — auf der Rückseite behandelt sind (getränkt oder bestrichen, um ein Ankleben zu ermöglichen).

Zu dieser Position gehören jedoch nicht Wandverkleidungen, bei denen Scherstaub unmittelbar aufgebracht worden ist auf eine Papierunterlage (Position 4814) oder auf eine Spinnstoffunterlage (im Allgemeinen Position 5907).

4.

Als „kautschutierte Gewebe“ im Sinne der Position 5906 gelten:

a)

mit Kautschuk getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen aus Kautschuk versehene Gewebe,

mit einem Quadratmetergewicht von 1 500 g oder weniger; oder

mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 1 500 g und einem Anteil an Spinnstoffen von mehr als 50 GHT;

b)

Gewebe aus Garnen, Streifen oder dergleichen, mit Kautschuk getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt, der Position 5604;

c)

Flächenerzeugnisse aus parallel liegenden und miteinander durch Kautschuk verklebten Garnen aus Spinnstoffen.

Zu dieser Position gehören jedoch nicht Platten, Blätter oder Streifen aus Zellkautschuk in Verbindung mit Geweben, sofern die Gewebe nur der Verstärkung dienen (Kapitel 40), und Spinnstofferzeugnisse der Position 5811.

5.

Zu Position 5907 gehören nicht:

a)

Gewebe, bei denen das Tränken, Bestreichen oder Überziehen mit bloßem Auge nicht wahrnehmbar ist (im Allgemeinen Kapitel 50 bis 55, 58 oder 60); dabei bleiben Veränderungen der Farbe, die hierdurch hervorgerufen sind, außer Betracht;

b)

bemalte Gewebe (andere als bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe und dergleichen);

c)

Gewebe, die mit Scherstaub, Korkmehl oder dergleichen teilweise überzogen sind und durch diese Behandlung Muster aufweisen; jedoch bleiben Nachahmungen von Samt in dieser Position;

d)

Gewebe, mit den üblichen Schlussappreturen auf der Grundlage von stärkehaltigen oder ähnlichen Stoffen ausgerüstet;

e)

Furnierblätter auf einer Unterlage aus Gewebe (Position 4408);

f)

natürliche oder künstliche Schleifmittel, in Pulver- oder Körnerform, auf einer Unterlage aus Gewebe (Position 6805);

g)

agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer auf einer Unterlage aus Gewebe (Position 6814);

h)

dünne Bänder und Folien, aus Metall, auf einer Unterlage aus Gewebe (Abschnitt XV).

6.

Zu Position 5910 gehören nicht:

a)

Förderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen, mit einer Dicke von weniger als 3 mm, als Meterware oder in Längen geschnitten;

b)

Förderbänder und Treibriemen, aus Geweben, mit Kautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk versehen, sowie Förderbänder und Treibriemen, aus mit Kautschuk getränkten, bestrichenen, überzogenen oder umhüllten Spinnstoffgarnen oder -bindfäden (Position 4010).

7.

Zu Position 5911, und nicht zu anderen Positionen des Abschnitts XI, gehören die folgenden Waren:

a)

Die nachstehend erschöpfend aufgeführten Erzeugnisse aus Spinnstoffen, als Meterware, auf Länge geschnitten oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausgenommen Waren der Positionen 5908 bis 5910):

Gewebe, Filze oder mit Filz belegte Gewebe, mit Kautschuk oder anderen Stoffen bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Leder oder anderen Stoffen versehen, von der zum Herstellen von Kratzengarnituren verwendeten Art, sowie ähnliche Erzeugnisse zu anderen technischen Zwecken, einschließlich Bänder aus mit Kautschuk getränktem Samt zum Überziehen von Kett- oder Warenbäumen;

Müllergaze;

Filtertücher, von der zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendeten Art, auch aus Menschenhaaren;

Gewebe, auch verfilzt, auch getränkt oder bestrichen, von der auf Maschinen oder zu anderen technischen Zwecken verwendeten Art, flach gewebt, mit mehrfacher Kette oder mehrfachem Schuss;

Gewebe mit Metalleinlagen, von der zu technischen Zwecken verwendeten Art;

Schnüre, Seile, Geflechte und ähnliche Spinnstofferzeugnisse, von der zu technischen Zwecken als Schmier- oder Dichtungsmaterial verwendeten Art, auch getränkt, bestrichen oder mit Metalleinlagen;

b)

Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen (ausgenommen Waren der Positionen 5908 bis 5910) (z. B. Gewebe und Filze, endlos oder mit Verbindungsvorrichtungen, von der auf Papiermaschinen oder ähnlichen Maschinen verwendeten Art (z. B. zum Herstellen von Halbstoff oder Asbestzement), Polierscheiben, Dichtungen, Unterlegscheiben und andere Teile von Maschinen oder Apparaten).

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

5901

Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art

 

 

5901 10 00

Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art

6,5

m2

5901 90 00

andere

6,5

m2

5902

Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose

 

 

5902 10

aus Nylon oder anderen Polyamiden

 

 

5902 10 10

mit Kautschuk getränkt

5,6

m2

5902 10 90

andere

8

m2

5902 20

aus Polyestern

 

 

5902 20 10

mit Kautschuk getränkt

5,6

m2

5902 20 90

andere

8

m2

5902 90

andere

 

 

5902 90 10

mit Kautschuk getränkt

5,6

m2

5902 90 90

andere

8

m2

5903

Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902

 

 

5903 10

mit Poly(vinylchlorid)

 

 

5903 10 10

getränkt

8

m2

5903 10 90

bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen

8

m2

5903 20

mit Polyurethan

 

 

5903 20 10

getränkt

8

m2

5903 20 90

bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen

8

m2

5903 90

andere

 

 

5903 90 10

getränkt

8

m2

 

bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen

 

 

5903 90 91

mit Cellulosederivaten oder anderem Kunststoff, mit Schauseite aus Spinnstoffen

8

m2

5903 90 99

andere

8

m2

5904

Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbeläge, aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug bestehend, auch zugeschnitten

 

 

5904 10 00

Linoleum

5,3

m2

5904 90 00

andere

5,3

m2

5905 00

Wandverkleidungen aus Spinnstoffen

 

 

5905 00 10

aus parallel auf eine Unterlage aufgebrachten Garnen bestehend

5,8

 

andere

 

 

5905 00 30

aus Flachs

8

5905 00 50

aus Jute

4

5905 00 70

aus Chemiefasern

8

5905 00 90

andere

6

5906

Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902

 

 

5906 10 00

Klebebänder, mit einer Breite von 20 cm oder weniger

4,6

 

andere

 

 

5906 91 00

aus Gewirken oder Gestricken

6,5

5906 99

andere

 

 

5906 99 10

gewebeähnliche Erzeugnisse im Sinne der Anmerkung 4 c zu diesem Kapitel

8

5906 99 90

andere

5,6

5907 00

Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen

 

 

5907 00 10

Wachstuche und andere Gewebe, mit einem Überzug auf der Grundlage von Öl

4,9

m2

5907 00 90

andere

4,9

m2

5908 00 00

Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt

5,6

5909 00

Pumpenschläuche und ähnliche Schläuche, aus Spinnstoffen, auch mit Armaturen oder Zubehör aus anderen Stoffen

 

 

5909 00 10

aus synthetischen Chemiefasern

6,5

5909 00 90

aus anderen Spinnstoffen

6,5

5910 00 00

Förderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen, auch mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen oder mit Metall oder anderen Stoffen verstärkt

5,1

5911

Erzeugnisse und Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen, aufgeführt in Anmerkung 7 zu diesem Kapitel

 

 

5911 10 00

Gewebe, Filze oder mit Filz belegte Gewebe, mit Kautschuk oder anderen Stoffen bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Leder oder anderen Stoffen versehen, von der zum Herstellen von Kratzengarnituren verwendeten Art, sowie ähnliche Erzeugnisse zu anderen technischen Zwecken, einschließlich Bänder aus mit Kautschuk getränktem Samt zum Überziehen von Kett- oder Warenbäumen

5,3

5911 20 00

Müllergaze, auch konfektioniert (140)

4,6

 

Gewebe und Filze, endlos oder mit Verbindungsvorrichtungen, von der auf Papiermaschinen oder ähnlichen Maschinen verwendeten Art (z. B. zum Herstellen von Halbstoff oder Asbestzement)

 

 

5911 31

mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 650 g

 

 

 

aus Seide oder Chemiefasern

 

 

5911 31 11

Gewebe, auch verfilzt, aus synthetischen Chemiefasern, von der auf Papiermaschinen verwendeten Art

5,8

m2

5911 31 19

andere

5,8

5911 31 90

aus anderen Spinnstoffen

4,4

5911 32

mit einem Quadratmetergewicht von 650 g oder mehr

 

 

5911 32 10

aus Seide oder Chemiefasern

5,8

5911 32 90

aus anderen Spinnstoffen

4,4

5911 40 00

Filtertücher, von der zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendeten Art, auch aus Menschenhaaren

6

5911 90

andere

 

 

5911 90 10

aus Filz

6

5911 90 90

andere

6

KAPITEL 60

GEWIRKE UND GESTRICKE

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 60 gehören nicht:

a)

Häkelspitzen der Position 5804;

b)

Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken der Position 5807;

c)

Gewirke oder Gestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen, des Kapitels 59. Jedoch gehören Samt und Plüsch, gewirkt oder gestrickt, Schlingengewirke und Schlingengestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen, zu Position 6001.

2.

Zu Kapitel 60 gehören auch Gewirke und Gestricke aus Metallfäden, von der zur Herstellung von Bekleidung, Innenausstattungen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art.

3.

Als „Gewirke“ im Sinne der Nomenklatur gelten auch nähgewirkte Waren, bei denen die Maschen aus Spinnstoffgarnen gebildet werden.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

6001

Samt, Plüsch (einschließlich „Hochflorerzeugnisse“), gewirkt oder gestrickt, Schlingengewirke und Schlingengestricke

 

 

6001 10 00

„Hochflorerzeugnisse“

8

 

Schlingengewirke und Schlingengestricke

 

 

6001 21 00

aus Baumwolle

8

6001 22 00

aus Chemiefasern

8

6001 29 00

aus anderen Spinnstoffen

8

 

andere

 

 

6001 91 00

aus Baumwolle

8

6001 92 00

aus Chemiefasern

8

6001 99 00

aus anderen Spinnstoffen

8

6002

Gewirke und Gestricke mit einer Breite von 30 cm oder weniger und mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr, andere als solche der Position 6001

 

 

6002 40 00

mit einem Anteil an Elastomergarnen von 5 GHT oder mehr, jedoch keine Kautschukfäden enthaltend

8

6002 90 00

andere

6,5

6003

Gewirke und Gestricke mit einer Breite von 30 cm oder weniger, andere als solche der Positionen 6001 und 6002

 

 

6003 10 00

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

8

6003 20 00

aus Baumwolle

8

6003 30

aus synthetischen Chemiefasern

 

 

6003 30 10

Raschelspitzen

8

6003 30 90

andere

8

6003 40 00

aus künstlichen Chemiefasern

8

6003 90 00

andere

8

6004

Gewirke und Gestricke mit einer Breite von mehr als 30 cm und mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr, andere als solche der Position 6001

 

 

6004 10 00

mit einem Anteil an Elastomergarnen von 5 GHT oder mehr, jedoch keine Kautschukfäden enthaltend

8

6004 90 00

andere

6,5

6005

Kettengewirke (einschließlich solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind), andere als solche der Positionen 6001 bis 6004

 

 

6005 10 00

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

8

 

aus Baumwolle

 

 

6005 21 00

roh oder gebleicht

8

6005 22 00

gefärbt

8

6005 23 00

buntgewirkt

8

6005 24 00

bedruckt

8

 

aus synthetischen Chemiefasern

 

 

6005 31

roh oder gebleicht

 

 

6005 31 10

für Vorhänge und Gardinen

8

6005 31 50

Raschelspitzen, ausgenommen für Vorhänge und Gardinen

8

6005 31 90

andere

8

6005 32

gefärbt

 

 

6005 32 10

für Vorhänge und Gardinen

8

6005 32 50

Raschelspitzen, ausgenommen für Vorhänge und Gardinen

8

6005 32 90

andere

8

6005 33

buntgewirkt

 

 

6005 33 10

für Vorhänge und Gardinen

8

6005 33 50

Raschelspitzen, ausgenommen für Vorhänge und Gardinen

8

6005 33 90

andere

8

6005 34

bedruckt

 

 

6005 34 10

für Vorhänge und Gardinen

8

6005 34 50

Raschelspitzen, ausgenommen für Vorhänge und Gardinen

8

6005 34 90

andere

8

 

aus künstlichen Chemiefasern

 

 

6005 41 00

roh oder gebleicht

8

6005 42 00

gefärbt

8

6005 43 00

buntgewirkt

8

6005 44 00

bedruckt

8

6005 90 00

andere

8

6006

Andere Gewirke und Gestricke

 

 

6006 10 00

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

8

 

aus Baumwolle

 

 

6006 21 00

roh oder gebleicht

8

6006 22 00

gefärbt

8

6006 23 00

buntgewirkt

8

6006 24 00

bedruckt

8

 

aus synthetischen Chemiefasern

 

 

6006 31

roh oder gebleicht

 

 

6006 31 10

für Vorhänge und Gardinen

8

6006 31 90

andere

8

6006 32

gefärbt

 

 

6006 32 10

für Vorhänge und Gardinen

8

6006 32 90

andere

8

6006 33

buntgewirkt

 

 

6006 33 10

für Vorhänge und Gardinen

8

6006 33 90

andere

8

6006 34

bedruckt

 

 

6006 34 10

für Vorhänge und Gardinen

8

6006 34 90

andere

8

 

aus künstlichen Chemiefasern

 

 

6006 41 00

roh oder gebleicht

8

6006 42 00

gefärbt

8

6006 43 00

buntgewirkt

8

6006 44 00

bedruckt

8

6006 90 00

andere

8

KAPITEL 61

KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 61 gehören nur konfektionierte Waren aus Gewirken oder Gestricken.

2.

Zu Kapitel 61 gehören nicht:

a)

Waren der Position 6212;

b)

Altwaren der Position 6309;

c)

orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, z. B. Bruchbänder, medizinisch-chirurgische Gürtel (Position 9021).

3.

Im Sinne der Positionen 6103 und 6104 gilt:

a)

Die Begriffe „Anzüge“ und „Kostüme“ beziehen sich auf eine Zusammenstellung von Kleidungsstücken, die aus zwei oder drei hinsichtlich ihrer Schauseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis hergestellten Teilen besteht und sich zusammensetzt aus:

einer einzigen Jacke zum Bedecken des Oberkörpers, deren Außenseite, ohne Ärmel, aus vier oder mehr Teilen (Bahnen) zusammengesetzt ist, möglicherweise um eine geschneiderte Weste ergänzt, deren Vorderseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis wie die Schauseite der anderen Teile der Zusammenstellung und deren Rückseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis wie der Futterstoff der Jacke hergestellt ist, und

einem einzigen Kleidungsstück zum Bedecken des Unterkörpers, nämlich einer langen Hose, einer Kniebundhose oder ähnlichen Hose, einer kurzen Hose (ausgenommen Badehose), einem Rock oder einem Hosenrock, alle diese ohne Träger oder Latz.

Alle Teile eines „Anzugs“ oder „Kostüms“ müssen aus einem Flächenerzeugnis gleicher Struktur, gleicher Farbe und gleicher stofflicher Zusammensetzung sein; sie müssen auch von gleichem Stil oder gleicher oder einander entsprechender Größe sein. Diese Teile dürfen jedoch eine Biese oder Paspel aus einem anderen Flächenerzeugnis aufweisen (ein in die Naht eingenähter Besatz).

Wenn mehrere zum Bedecken des Unterkörpers bestimmte Kleidungsstücke gemeinsam vorliegen (z. B. zwei lange Hosen oder eine lange Hose und eine kurze Hose oder ein Rock oder Hosenrock und eine lange Hose), gilt als wesentliches unteres Kleidungsstück des „Anzugs“ eine lange Hose, oder, im Falle des „Kostüms“, der Rock oder Hosenrock; die anderen Kleidungsstücke sind getrennt einzureihen.

Der Begriff „Anzug“ umfasst, auch wenn nicht alle vorstehenden Bedingungen erfüllt sind, auch folgende Zusammenstellungen von Kleidungsstücken:

Cut, bestehend aus einem einfarbigen Sakko mit hinten weit herabhängenden, abgerundeten Schößen und einer längsgestreiften Hose;

Frack, gewöhnlich in schwarz, dessen Jacke vorn verhältnismäßig kurz ist, stets offen getragen wird und schmale, auf der Hüfte angesetzte Schöße aufweist, die hinten herabhängen;

Smoking, dessen Jacke im Schnitt einem gewöhnlichen Sakko ähnlich ist (vorn aber auch mit einem größeren Ausschnitt versehen), die aber glänzende Revers aus Seide oder Seidenimitation aufweist.

b)

Der Begriff „Kombinationen“ bezieht sich auf eine Zusammenstellung von Kleidungsstücken (ausgenommen „Anzüge“, „Kostüme“ und Zusammenstellungen ganz oder zum Teil aus Waren der Position 6107, 6108 oder 6109), die aus mehreren, aus dem gleichen Flächenerzeugnis hergestellten Teilen besteht, für den Einzelverkauf aufgemacht ist und sich zusammensetzt aus:

einem einzigen Kleidungsstück zum Bedecken des Oberkörpers; als zweites Oberteil ist ein Pullover, wenn er mit dem ersten Kleidungsstück ein Twinset bildet, oder eine Weste zulässig, und

einem oder zwei verschiedenen Kleidungsstücken zum Bedecken des Unterkörpers: entweder eine lange Hose, eine Latzhose, eine Kniebundhose oder ähnliche Hose, eine kurze Hose (ausgenommen Badehose), ein Rock oder ein Hosenrock.

Alle Teile einer Kombination müssen von gleicher Struktur, gleichem Stil, gleicher Farbe und gleicher stofflicher Zusammensetzung sein; sie müssen sich in der Größe gleichen oder entsprechen. Der Begriff „Kombination“ umfasst nicht Trainingsanzüge und Skianzüge der Position 6112.

4.

Zu den Positionen 6105 und 6106 gehören nicht Kleidungsstücke mit Taschen unterhalb der Taille, mit einem gerippten Bund oder einem anderen verengenden Abschluss am unteren Ende, sowie Kleidungsstücke, die, gezählt auf einer Fläche von 10 × 10 cm oder mehr, in jeder Richtung durchschnittlich weniger als 10 Maschen je linearen Zentimeter aufweisen. Zu Position 6105 gehören nicht ärmellose Kleidungsstücke.

5.

Zu Position 6109 gehören nicht Kleidungsstücke mit einer Zugkordel, einem gerippten Bund oder einem anderen verengenden Abschluss am unteren Ende des Kleidungsstücks.

6.

Im Sinne der Position 6111 gilt Folgendes:

a)

Der Begriff „Kleidung und Bekleidungszubehör für Kleinkinder“ umfasst Waren für Kleinkinder mit einer Körpergröße von 86 cm oder weniger; er bezieht sich auch auf Windeln für Kleinkinder;

b)

Waren, für die sowohl die Position 6111 als auch andere Positionen des Kapitels 61 in Betracht kommen, gehören zu Position 6111.

7.

Als „Skianzüge“ im Sinne der Position 6112 gelten Kleidungsstücke oder Zusammenstellungen von Kleidungsstücken, die aufgrund ihres allgemeinen Aussehens und ihrer Beschaffenheit erkennen lassen, dass sie hauptsächlich beim Skisport (Alpinskilauf oder Skilanglauf) getragen werden. Sie bestehen:

a)

entweder aus einem „Ski-Overall“, d. h. einem einteiligen Kleidungsstück zum Bedecken des Ober- und Unterkörpers; zusätzlich zu den Ärmeln und einem Kragen kann der Ski-Overall Taschen und Fußstege haben;

b)

oder aus einer „Skikombination“, d. h. einer Zusammenstellung von zwei oder drei Kleidungsstücken, die für den Einzelverkauf aufgemacht ist und umfasst:

ein einziges Kleidungsstück in der Art eines Anoraks, einer Windjacke, eines Blousons oder einer ähnlichen Ware, mit einem Reißverschluss versehen, auch um eine Weste ergänzt, und

eine einzige lange Hose, die über die Taille hinausreichen kann, oder eine einzige Kniebundhose oder ähnliche Hose oder eine einzige Latzhose.

Die „Skikombination“ kann auch aus einem Overall der in Buchstabe a beschriebenen Art und aus einer Art wattierter ärmelloser Jacke, die über dem Overall getragen wird, bestehen.

Alle Kleidungsstücke einer „Skikombination“ müssen von gleicher Struktur, gleichem Stil, gleicher stofflicher Zusammensetzung, jedoch nicht von gleicher Farbe sein; sie müssen sich in der Größe gleichen oder entsprechen.

8.

Kleidung, für die sowohl die Position 6113 als auch andere Positionen des Kapitels 61, ausgenommen Position 6111, in Betracht kommen, gehört zu Position 6113.

9.

Kleidungsstücke dieses Kapitels, die vorn einen Verschluss „links über rechts“ aufweisen, gelten als Männer- oder Knabenkleidung und solche, die vorn einen Verschluss „rechts über links“ aufweisen, als Frauen- oder Mädchenkleidung. Diese Bestimmungen werden nicht angewendet, wenn der Schnitt eines Kleidungsstücks klar erkennen lässt, dass es für das eine oder für das andere Geschlecht bestimmt ist.

Kleidungsstücke, die nicht als Männer- oder Knabenkleidung oder als Frauen- oder Mädchenkleidung erkennbar sind, werden als Frauen- oder Mädchenkleidung eingereiht.

10.

Waren des Kapitels 61 können aus Metallfäden hergestellt sein.

Zusätzliche Anmerkungen

1.

Für die Anwendung der Anmerkung 3 b zu diesem Kapitel müssen die Kleidungsstücke einer Kombination, abgesehen von den sonstigen in vorbezeichneter Anmerkung genannten Bedingungen, vollständig aus ein und demselben Flächenerzeugnis hergestellt sein.

Hierbei

kann das verwendete Flächenerzeugnis roh, gebleicht, gefärbt, buntgewirkt, buntgestrickt oder bedruckt sein,

ist ein Pullover oder eine Weste auch dann als Bestandteil einer Kombination zugelassen, wenn diese Kleidungsstücke Bündchen aufweisen, das zum Bedecken des Unterkörpers bestimmte Kleidungsstück aber nicht, vorausgesetzt, die Bündchen sind nicht angenäht, sondern unmittelbar im Wirk- oder Strickvorgang entstanden.

Nicht als Kombination gelten Zusammenstellungen von Kleidungsstücken, wenn die Kleidungsstücke aus verschiedenen Flächenerzeugnissen hergestellt sind, selbst wenn diese Verschiedenheit sich nur aus ihren jeweiligen Farben ergibt.

Alle Kleidungsstücke einer Kombination müssen zusammen als eine selbstständige Einheit für den Einzelverkauf aufgemacht sein. Getrennte Unterverpackung oder getrennte Etikettierung einer solchen Einheit beeinflussen nicht ihre Einreihung als Kombination.

2.

Der Begriff „Unterhemden“ im Sinne der Position 6109 schließt Kleidungsstücke ein, die auch modisch gestaltet sein können und unmittelbar auf der Haut getragen werden, ohne Kragen, mit oder ohne Ärmel, einschließlich solche mit Trägern.

Diese Kleidungsstücke, die den Oberkörper bedecken, haben mit den T-Shirts oder anderen mehr herkömmlichen Typen von Unterhemden meistens mehrere charakteristische Merkmale gemeinsam.

3.

Zu Position 6111 oder zu den Unterpositionen 6116 10 20 bzw. 6116 10 80 gehören mit Kautschuk oder Kunststoff getränkte, bestrichene oder überzogene Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe unabhängig davon:

ob sie aus mit Kunststoff oder Kautschuk getränkten, bestrichenen oder überzogenen Gewirken oder Gestricken der Position 5903 oder 5906 konfektioniert sind oder

aus nicht getränkten, bestrichenen oder überzogenen Gewirken oder Gestricken konfektioniert und anschließend mit Kunststoff oder Kautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen worden sind.

In die Kapitel 39 bzw. 40 gehören mit Zellkautschuk oder Zellkunststoff getränkte, bestrichene oder überzogene Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe, auch wenn sie aus nicht getränkten, bestrichenen oder überzogenen Gewirken oder Gestricken konfektioniert und anschließend mit Zellkunststoff oder Zellkautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen worden sind, sofern die Gewirke oder Gestricke nur der Verstärkung dienen (Anmerkung 2 a Ziffer 5 und Anmerkung 4 letzter Absatz zu Kapitel 59).

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

6101

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Position 6103

 

 

6101 10

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

 

 

6101 10 10

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

12

p/st

6101 10 90

Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren

12

p/st

6101 20

aus Baumwolle

 

 

6101 20 10

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

12

p/st

6101 20 90

Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren

12

p/st

6101 30

aus Chemiefasern

 

 

6101 30 10

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

12

p/st

6101 30 90

Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren

12

p/st

6101 90

aus anderen Spinnstoffen

 

 

6101 90 10

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

12

p/st

6101 90 90

Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren

12

p/st

6102

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Position 6104

 

 

6102 10

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

 

 

6102 10 10

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

12

p/st

6102 10 90

Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren

12

p/st

6102 20

aus Baumwolle

 

 

6102 20 10

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

12

p/st

6102 20 90

Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren

12

p/st

6102 30

aus Chemiefasern

 

 

6102 30 10

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

12

p/st

6102 30 90

Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren

12

p/st

6102 90

aus anderen Spinnstoffen

 

 

6102 90 10

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

12

p/st

6102 90 90

Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren

12

p/st

6103

Anzüge, Kombinationen, Jacken, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben

 

 

 

Anzüge

 

 

6103 11 00

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

p/st

6103 12 00

aus synthetischen Chemiefasern

12

p/st

6103 19 00

aus anderen Spinnstoffen

12

p/st

 

Kombinationen

 

 

6103 21 00

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

p/st

6103 22 00

aus Baumwolle

12

p/st

6103 23 00

aus synthetischen Chemiefasern

12

p/st

6103 29 00

aus anderen Spinnstoffen

12

p/st

 

Jacken

 

 

6103 31 00

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

p/st

6103 32 00

aus Baumwolle

12

p/st

6103 33 00

aus synthetischen Chemiefasern

12

p/st

6103 39 00

aus anderen Spinnstoffen

12

p/st

 

lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen

 

 

6103 41 00

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

p/st

6103 42 00

aus Baumwolle

12

p/st

6103 43 00

aus synthetischen Chemiefasern

12

p/st

6103 49 00

aus anderen Spinnstoffen

12

p/st

6104

Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen

 

 

 

Kostüme

 

 

6104 11 00

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

p/st

6104 12 00

aus Baumwolle

12

p/st

6104 13 00

aus synthetischen Chemiefasern

12

p/st

6104 19 00

aus anderen Spinnstoffen

12

p/st

 

Kombinationen

 

 

6104 21 00

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

p/st

6104 22 00

aus Baumwolle

12

p/st

6104 23 00

aus synthetischen Chemiefasern

12

p/st

6104 29 00

aus anderen Spinnstoffen

12

p/st

 

Jacken

 

 

6104 31 00

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

p/st

6104 32 00

aus Baumwolle

12

p/st

6104 33 00

aus synthetischen Chemiefasern

12

p/st

6104 39 00

aus anderen Spinnstoffen

12

p/st

 

Kleider

 

 

6104 41 00

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

p/st

6104 42 00

aus Baumwolle

12

p/st

6104 43 00

aus synthetischen Chemiefasern

12

p/st

6104 44 00

aus künstlichen Chemiefasern

12

p/st

6104 49 00

aus anderen Spinnstoffen

12

p/st

 

Röcke und Hosenröcke

 

 

6104 51 00

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

p/st

6104 52 00

aus Baumwolle

12

p/st

6104 53 00

aus synthetischen Chemiefasern

12

p/st

6104 59 00

aus anderen Spinnstoffen

12

p/st

 

lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen

 

 

6104 61 00

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

p/st

6104 62 00

aus Baumwolle

12

p/st

6104 63 00

aus synthetischen Chemiefasern

12

p/st

6104 69 00

aus anderen Spinnstoffen

12

p/st

6105

Hemden aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben

 

 

6105 10 00

aus Baumwolle

12

p/st

6105 20

aus Chemiefasern

 

 

6105 20 10

aus synthetischen Chemiefasern

12

p/st

6105 20 90

aus künstlichen Chemiefasern

12

p/st

6105 90

aus anderen Spinnstoffen

 

 

6105 90 10

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

p/st

6105 90 90

aus anderen Spinnstoffen

12

p/st

6106

Blusen und Hemdblusen, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen

 

 

6106 10 00

aus Baumwolle

12

p/st

6106 20 00

aus Chemiefasern

12

p/st

6106 90

aus anderen Spinnstoffen

 

 

6106 90 10

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

p/st

6106 90 30

aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

12

p/st

6106 90 50

aus Flachs (Leinen) oder Ramie

12

p/st

6106 90 90

aus anderen Spinnstoffen

12

p/st

6107

Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben

 

 

 

Slips und andere Unterhosen

 

 

6107 11 00

aus Baumwolle

12

p/st

6107 12 00

aus Chemiefasern

12

p/st

6107 19 00

aus anderen Spinnstoffen

12

p/st

 

Nachthemden und Schlafanzüge

 

 

6107 21 00

aus Baumwolle

12

p/st

6107 22 00

aus Chemiefasern

12

p/st

6107 29 00

aus anderen Spinnstoffen

12

p/st

 

andere

 

 

6107 91 00

aus Baumwolle

12

p/st

6107 92 00

aus Chemiefasern

12

p/st

6107 99 00

aus anderen Spinnstoffen

12

p/st

6108

Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligees, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen

 

 

 

Unterkleider und Unterröcke

 

 

6108 11 00

aus Chemiefasern

12

p/st

6108 19 00

aus anderen Spinnstoffen

12

p/st

 

Slips und andere Unterhosen

 

 

6108 21 00

aus Baumwolle

12

p/st

6108 22 00

aus Chemiefasern

12

p/st

6108 29 00

aus anderen Spinnstoffen

12

p/st

 

Nachthemden und Schlafanzüge

 

 

6108 31 00

aus Baumwolle

12

p/st

6108 32 00

aus Chemiefasern

12

p/st

6108 39 00

aus anderen Spinnstoffen

12

p/st

 

andere

 

 

6108 91 00

aus Baumwolle

12

p/st

6108 92 00

aus Chemiefasern

12

p/st

6108 99 00

aus anderen Spinnstoffen

12

p/st

6109

T-Shirts und Unterhemden, aus Gewirken oder Gestricken

 

 

6109 10 00

aus Baumwolle

12

p/st

6109 90

aus anderen Spinnstoffen

 

 

6109 90 10

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

p/st

6109 90 30

aus Chemiefasern

12

p/st

6109 90 90

andere

12

p/st

6110

Pullover, Strickjacken, Westen und ähnliche Waren, einschließlich Unterziehpullis, aus Gewirken oder Gestricken

 

 

 

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

 

 

6110 11

aus Wolle

 

 

6110 11 10

Pullover mit einem Anteil an Wolle von 50 GHT oder mehr und mit einem Stückgewicht von 600 g oder mehr

10,5

p/st

 

andere

 

 

6110 11 30

für Männer oder Knaben

12

p/st

6110 11 90

für Frauen oder Mädchen

12

p/st

6110 12

aus Kaschmirziegenhaaren (cashmere)

 

 

6110 12 10

für Männer oder Knaben

12

p/st

6110 12 90

für Frauen oder Mädchen

12

p/st

6110 19

andere

 

 

6110 19 10

für Männer oder Knaben

12

p/st

6110 19 90

für Frauen oder Mädchen

12

p/st

6110 20

aus Baumwolle

 

 

6110 20 10

Unterziehpullis

12

p/st

 

andere

 

 

6110 20 91

für Männer oder Knaben

12

p/st

6110 20 99

für Frauen oder Mädchen

12

p/st

6110 30

aus Chemiefasern

 

 

6110 30 10

Unterziehpullis

12

p/st

 

andere

 

 

6110 30 91

für Männer oder Knaben

12

p/st

6110 30 99

für Frauen oder Mädchen

12

p/st

6110 90

aus anderen Spinnstoffen

 

 

6110 90 10

aus Flachs (Leinen) oder Ramie

12

p/st

6110 90 90

andere

12

p/st

6111

Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken, für Kleinkinder

 

 

6111 10

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

 

 

6111 10 10

Handschuhe

8,9

pa

6111 10 90

andere

12

6111 20

aus Baumwolle

 

 

6111 20 10

Handschuhe

8,9

pa

6111 20 90

andere

12

6111 30

aus synthetischen Chemiefasern

 

 

6111 30 10

Handschuhe

8,9

pa

6111 30 90

andere

12

6111 90 00

aus anderen Spinnstoffen

12

6112

Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen, aus Gewirken oder Gestricken

 

 

 

Trainingsanzüge

 

 

6112 11 00

aus Baumwolle

12

p/st

6112 12 00

aus synthetischen Chemiefasern

12

p/st

6112 19 00

aus anderen Spinnstoffen

12

p/st

6112 20 00

Skianzüge

12

 

Badeanzüge und Badehosen, für Männer oder Knaben

 

 

6112 31

aus synthetischen Chemiefasern

 

 

6112 31 10

mit einem Anteil an Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr

8

p/st

6112 31 90

andere

12

p/st

6112 39

aus anderen Spinnstoffen

 

 

6112 39 10

mit einem Anteil an Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr

8

p/st

6112 39 90

andere

12

p/st

 

Badeanzüge und Badehosen, für Frauen oder Mädchen

 

 

6112 41

aus synthetischen Chemiefasern

 

 

6112 41 10

mit einem Anteil an Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr

8

p/st

6112 41 90

andere

12

p/st

6112 49

aus anderen Spinnstoffen

 

 

6112 49 10

mit einem Anteil an Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr

8

p/st

6112 49 90

andere

12

p/st

6113 00

Kleidung aus Gewirken oder Gestricken der Position 5903, 5906 oder 5907

 

 

6113 00 10

aus Gewirken oder Gestricken der Position 5906

8

6113 00 90

andere

12

6114

Andere Kleidung aus Gewirken oder Gestricken

 

 

6114 10 00

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

6114 20 00

aus Baumwolle

12

6114 30 00

aus Chemiefasern

12

6114 90 00

aus anderen Spinnstoffen

12

6115

Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere Strumpfwaren, einschließlich Krampfaderstrümpfe, aus Gewirken oder Gestricken

 

 

 

Strumpfhosen

 

 

6115 11 00

aus synthetischen Chemiefasern, mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 67 dtex

12

p/st

6115 12 00

aus synthetischen Chemiefasern, mit einem Titer der einfachen Garne von 67 dtex oder mehr

12

p/st

6115 19 00

aus anderen Spinnstoffen

12

p/st

6115 20

Damenstrümpfe (einschließlich Kniestrümpfe) mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 67 dtex

 

 

 

aus synthetischen Chemiefasern

 

 

6115 20 11

Kniestrümpfe

12

pa

6115 20 19

andere

12

pa

6115 20 90

aus anderen Spinnstoffen

12

pa

 

andere

 

 

6115 91 00

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

pa

6115 92 00

aus Baumwolle

12

pa

6115 93

aus synthetischen Chemiefasern

 

 

6115 93 10

Krampfaderstrümpfe

8

pa

6115 93 30

Kniestrümpfe (ausgenommen Krampfaderstrümpfe)

12

pa

 

andere

 

 

6115 93 91

Strümpfe für Frauen

12

pa

6115 93 99

andere

12

pa

6115 99 00

aus anderen Spinnstoffen

12

pa

6116

Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe, aus Gewirken oder Gestricken

 

 

6116 10

mit Kunststoff oder Kautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen

 

 

6116 10 20

Fingerhandschuhe, mit Kautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen

8

pa

6116 10 80

andere

8,9

pa

 

andere

 

 

6116 91 00

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

8,9

pa

6116 92 00

aus Baumwolle

8,9

pa

6116 93 00

aus synthetischen Chemiefasern

8,9

pa

6116 99 00

aus anderen Spinnstoffen

8,9

pa

6117

Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken

 

 

6117 10 00

Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren

12

6117 20 00

Krawatten, Schleifen (z. B. Querbinder) und Krawattenschals

12

6117 80

anderes Bekleidungszubehör

 

 

6117 80 10

aus gummielastischen oder kautschutierten Gewirken

8

6117 80 90

anderes

12

6117 90 00

Teile

12

KAPITEL 62

KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUSGENOMMEN AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 62 gehören nur konfektionierte Waren aus anderen textilen Flächenerzeugnissen als Watte. Nicht zu diesem Kapitel gehören Waren aus Gewirken oder Gestricken (ausgenommen Waren der Position 6212).

2.

Zu Kapitel 62 gehören nicht:

a)

Altwaren der Position 6309;

b)

orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, z. B. Bruchbänder, medizinisch-chirurgische Gürtel (Position 9021).

3.

Im Sinne der Positionen 6203 und 6204 gilt:

a)

Die Begriffe „Anzüge“ und „Kostüme“ beziehen sich auf eine Zusammenstellung von Kleidungsstücken, die aus zwei oder drei hinsichtlich ihrer Schauseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis hergestellten Teilen besteht und sich zusammensetzt aus:

einer einzigen Jacke zum Bedecken des Oberkörpers, deren Außenseite ohne Ärmel, aus vier oder mehr Teilen (Bahnen) zusammengesetzt ist, möglicherweise um eine geschneiderte Weste ergänzt, deren Vorderseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis wie die Schauseite der anderen Teile der Zusammenstellung und deren Rückseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis wie der Futterstoff der Jacke hergestellt ist, und

einem einzigen Kleidungsstück zum Bedecken des Unterkörpers, nämlich einer langen Hose, einer Kniebundhose oder ähnlichen Hose, einer kurzen Hose (ausgenommen Badehose), einem Rock oder einem Hosenrock, alle diese ohne Träger oder Latz.

Alle Teile eines „Anzugs“ oder „Kostüms“ müssen aus einem Flächenerzeugnis gleicher Struktur, gleicher Farbe und gleicher stofflicher Zusammensetzung sein; sie müssen auch von gleichem Stil oder gleicher oder einander entsprechender Größe sein. Diese Teile dürfen jedoch eine Biese oder Paspel aus einem anderen Flächenerzeugnis aufweisen (ein in die Naht eingenähter Besatz).

Wenn mehrere zum Bedecken des Unterkörpers bestimmte Kleidungsstücke gemeinsam vorliegen (z. B. zwei lange Hosen oder eine lange Hose und eine kurze Hose oder ein Rock oder Hosenrock und eine lange Hose), gilt als wesentliches unteres Kleidungsstück des „Anzugs“ eine lange Hose oder im Falle des „Kostüms“ der Rock oder Hosenrock; die anderen Kleidungsstücke sind getrennt einzureihen.

Der Begriff „Anzug“ umfasst, auch wenn nicht alle vorstehenden Bedingungen erfüllt sind, auch folgende Zusammenstellungen von Kleidungsstücken:

Cut, bestehend aus einem einfarbigen Sakko mit hinten weit herabhängenden, abgerundeten Schößen und einer längsgestreiften Hose;

Frack, gewöhnlich in schwarz, dessen Jacke vorn verhältnismäßig kurz ist, stets offen getragen wird und schmale, auf der Hüfte angesetzte Schöße aufweist, die hinten herabhängen;

Smoking, dessen Jacke im Schnitt einem gewöhnlichen Sakko ähnlich ist (vorn aber auch mit einem größeren Ausschnitt versehen), die aber glänzende Revers aus Seide oder Seidenimitation aufweist;

b)

Der Begriff „Kombinationen“ bezieht sich auf eine Zusammenstellung von Kleidungsstücken (ausgenommen „Anzüge“, „Kostüme“ und Zusammenstellungen ganz oder zum Teil aus Waren der Position 6207 oder 6208), die aus mehreren, aus dem gleichen Flächenerzeugnis hergestellten Teilen besteht, für den Einzelverkauf aufgemacht ist und sich zusammensetzt aus:

einem einzigen Kleidungsstück zum Bedecken des Oberkörpers; als zweites Oberteil ist eine Weste zulässig, und

einem oder zwei verschiedenen Kleidungsstücken zum Bedecken des Unterkörpers: entweder eine lange Hose, eine Latzhose, eine Kniebundhose oder ähnliche Hose, eine kurze Hose (ausgenommen Badehose), ein Rock oder ein Hosenrock.

Alle Teile einer Kombination müssen von gleicher Struktur, gleichem Stil, gleicher Farbe und gleicher stofflicher Zusammensetzung sein; sie müssen sich in der Größe gleichen oder entsprechen. Der Begriff „Kombination“ umfasst nicht Trainingsanzüge und Skianzüge der Position 6211.

4.

Im Sinne der Position 6209 gilt Folgendes:

a)

Der Begriff „Kleidung und Bekleidungszubehör für Kleinkinder“ umfasst Waren für Kleinkinder mit einer Körpergröße von 86 cm oder weniger; er bezieht sich auch auf Windeln für Kleinkinder;

b)

Waren, für die sowohl die Position 6209 als auch andere Positionen des Kapitels 62 in Betracht kommen, gehören zu Position 6209.

5.

Kleidung, für die sowohl die Position 6210 als auch andere Positionen des Kapitels 62, ausgenommen Position 6209, in Betracht kommen, gehört zu Position 6210.

6.

Als „Skianzüge“ im Sinne der Position 6211 gelten Kleidungsstücke oder Zusammenstellungen von Kleidungsstücken, die aufgrund ihres allgemeinen Aussehens und ihrer Beschaffenheit erkennen lassen, dass sie hauptsächlich beim Skisport (Alpinskilauf oder Skilanglauf) getragen werden. Sie bestehen:

a)

entweder aus einem „Ski-Overall“, d.h. einem einteiligen Kleidungsstück zum Bedecken des Ober- und Unterkörpers; zusätzlich zu den Ärmeln und einem Kragen kann der Ski-Overall Taschen und Fußstege haben;

b)

oder aus einer „Skikombination“, d.h. einer Zusammenstellung von zwei oder drei Kleidungsstücken, die für den Einzelverkauf aufgemacht ist und umfasst:

ein einziges Kleidungsstück in der Art eines Anoraks, einer Windjacke, eines Blousons oder einer ähnlichen Ware, mit einem Reißverschluss versehen, auch um eine Weste ergänzt, und

eine einzige lange Hose, die über die Taille hinausreichen kann, oder eine einzige Kniebundhose oder ähnliche Hose oder eine einzige Latzhose.

Die „Skikombination“ kann auch aus einem Overall der in Buchstabe a beschriebenen Art und einer Art wattierter, ärmelloser Jacke, die über dem Overall getragen wird, bestehen.

Alle Kleidungsstücke einer „Skikombination“ müssen von gleicher Struktur, gleichem Stil, gleicher stofflicher Zusammensetzung, jedoch nicht von gleicher Farbe sein; sie müssen sich in der Größe gleichen oder entsprechen.

7.

Halstücher und ähnliche Waren der Position 6214 von quadratischer oder annähernd quadratischer Form, bei denen jede Seite 60 cm oder weniger misst, werden wie Ziertaschentücher der Position 6213 behandelt. Taschentücher und Ziertaschentücher, bei denen eine Seite mehr als 60 cm misst, gehören zu Position 6214.

8.

Kleidungsstücke dieses Kapitels, die vorn einen Verschluss „links über rechts“ aufweisen, gelten als Männer- oder Knabenkleidung und solche, die vorn einen Verschluss „rechts über links“ aufweisen, als Frauen- oder Mädchenkleidung. Diese Bestimmungen werden nicht angewendet, wenn der Schnitt eines Kleidungsstücks klar erkennen lässt, dass es für das eine oder für das andere Geschlecht bestimmt ist.

Kleidungsstücke, die nicht als Männer- oder Knabenkleidung oder als Frauen- oder Mädchenkleidung erkennbar sind, werden als Frauen- oder Mädchenkleidung eingereiht.

9.

Waren des Kapitels 62 können aus Metallfäden hergestellt sein.

Zusätzliche Anmerkungen

1.

Für die Anwendung der Anmerkung 3 b zu diesem Kapitel müssen die Kleidungsstücke einer Kombination, abgesehen von den sonstigen in vorbezeichneter Anmerkung genannten Bedingungen, vollständig aus ein und demselben Flächenerzeugnis hergestellt sein.

Hierbei kann das verwendete Flächenerzeugnis roh, gebleicht, gefärbt, buntgewebt oder bedruckt sein.

Nicht als Kombination gelten Zusammenstellungen von Kleidungsstücken, wenn die Kleidungsstücke aus verschiedenen Flächenerzeugnissen hergestellt sind, selbst wenn diese Verschiedenheit sich nur aus ihren jeweiligen Farben ergibt.

Alle Kleidungsstücke einer Kombination müssen zusammen als eine selbstständige Einheit für den Einzelverkauf aufgemacht sein. Getrennte Unterverpackung oder getrennte Etikettierung einer solchen Einheit beeinflussen nicht ihre Einreihung als Kombination.

2.

Zu Position 6209 bzw. 6216 gehören mit Kautschuk oder Kunststoff getränkte, bestrichene oder überzogene Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe unabhängig davon:

ob sie aus einem mit Kunststoff oder Kautschuk getränkten, bestrichenen oder überzogenen textilen Flächenerzeugnis (anderes als Gewirke oder Gestricke) der Position 5903 oder 5906 konfektioniert sind oder

aus einem nicht getränkten, bestrichenen oder überzogenen textilen Flächenerzeugnis (anderes als Gewirke oder Gestricke) konfektioniert und anschließend mit Kunststoff oder Kautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen worden sind.

In die Kapitel 39 bzw. 40 gehören mit Zellkautschuk oder Zellkunststoff getränkte, bestrichene oder überzogene Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe, auch wenn sie aus einem nicht getränkten, bestrichenen oder überzogenen textilen Flächenerzeugnis (anderes als Gewirke oder Gestricke) konfektioniert und anschließend mit Zellkunststoff oder Zellkautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen worden sind, sofern dieses textile Flächenerzeugnis nur der Verstärkung dient (Anmerkung 2 Buchstabe a Ziffer 5 und Anmerkung 4 letzter Absatz zu Kapitel 59).

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

6201

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Position 6203

 

 

 

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

 

 

6201 11 00

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

p/st

6201 12

aus Baumwolle

 

 

6201 12 10

mit einem Stückgewicht von 1 kg oder weniger

12

p/st

6201 12 90

mit einem Stückgewicht von mehr als 1 kg

12

p/st

6201 13

aus Chemiefasern

 

 

6201 13 10

mit einem Stückgewicht von 1 kg oder weniger

12

p/st

6201 13 90

mit einem Stückgewicht von mehr als 1 kg

12

p/st

6201 19 00

aus anderen Spinnstoffen

12

p/st

 

andere

 

 

6201 91 00

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

p/st

6201 92 00

aus Baumwolle

12

p/st

6201 93 00

aus Chemiefasern

12

p/st

6201 99 00

aus anderen Spinnstoffen

12

p/st

6202

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Position 6204

 

 

 

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

 

 

6202 11 00

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

p/st

6202 12

aus Baumwolle

 

 

6202 12 10

mit einem Stückgewicht von 1 kg oder weniger

12

p/st

6202 12 90

mit einem Stückgewicht von mehr als 1 kg

12

p/st

6202 13

aus Chemiefasern

 

 

6202 13 10

mit einem Stückgewicht von 1 kg oder weniger

12

p/st

6202 13 90

mit einem Stückgewicht von mehr als 1 kg

12

p/st

6202 19 00

aus anderen Spinnstoffen

12

p/st

 

andere

 

 

6202 91 00

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

p/st

6202 92 00

aus Baumwolle

12

p/st

6202 93 00

aus Chemiefasern

12

p/st

6202 99 00

aus anderen Spinnstoffen

12

p/st

6203

Anzüge, Kombinationen, Jacken, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Männer oder Knaben

 

 

 

Anzüge

 

 

6203 11 00

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

p/st

6203 12 00

aus synthetischen Chemiefasern

12

p/st

6203 19

aus anderen Spinnstoffen

 

 

6203 19 10

aus Baumwolle

12

p/st

6203 19 30

aus künstlichen Chemiefasern

12

p/st

6203 19 90

andere

12

p/st

 

Kombinationen

 

 

6203 21 00

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

p/st

6203 22

aus Baumwolle

 

 

6203 22 10

Arbeits- und Berufskleidung

12

p/st

6203 22 80

andere

12

p/st

6203 23

aus synthetischen Chemiefasern

 

 

6203 23 10

Arbeits- und Berufskleidung

12

p/st

6203 23 80

andere

12

p/st

6203 29

aus anderen Spinnstoffen

 

 

 

aus künstlichen Chemiefasern

 

 

6203 29 11

Arbeits- und Berufskleidung

12

p/st

6203 29 18

andere

12

p/st

6203 29 90

andere

12

p/st

 

Jacken

 

 

6203 31 00

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

p/st

6203 32

aus Baumwolle

 

 

6203 32 10

Arbeits- und Berufskleidung

12

p/st

6203 32 90

andere

12

p/st

6203 33

aus synthetischen Chemiefasern

 

 

6203 33 10

Arbeits- und Berufskleidung

12

p/st

6203 33 90

andere

12

p/st

6203 39

aus anderen Spinnstoffen

 

 

 

aus künstlichen Chemiefasern

 

 

6203 39 11

Arbeits- und Berufskleidung

12

p/st

6203 39 19

andere

12

p/st

6203 39 90

andere

12

p/st

 

lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen

 

 

6203 41

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

 

 

6203 41 10

lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen)

12

p/st

6203 41 30

Latzhosen

12

p/st

6203 41 90

andere

12

p/st

6203 42

aus Baumwolle

 

 

 

lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen)

 

 

6203 42 11

Arbeits- und Berufskleidung

12

p/st

 

andere

 

 

6203 42 31

aus Denim

12

p/st

6203 42 33

aus Rippenschusssamt und Rippenschussplüsch, aufgeschnitten

12

p/st

6203 42 35

andere

12

p/st

 

Latzhosen

 

 

6203 42 51

Arbeits- und Berufskleidung

12

p/st

6203 42 59

andere

12

p/st

6203 42 90

andere

12

p/st

6203 43

aus synthetischen Chemiefasern

 

 

 

lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen)

 

 

6203 43 11

Arbeits- und Berufskleidung

12

p/st

6203 43 19

andere

12

p/st

 

Latzhosen

 

 

6203 43 31

Arbeits- und Berufskleidung

12

p/st

6203 43 39

andere

12

p/st

6203 43 90

andere

12

p/st

6203 49

aus anderen Spinnstoffen

 

 

 

aus künstlichen Chemiefasern

 

 

 

lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen)

 

 

6203 49 11

Arbeits- und Berufskleidung

12

p/st

6203 49 19

andere

12

p/st

 

Latzhosen

 

 

6203 49 31

Arbeits- und Berufskleidung

12

p/st

6203 49 39

andere

12

p/st

6203 49 50

andere

12

p/st

6203 49 90

andere

12

p/st

6204

Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Frauen oder Mädchen

 

 

 

Kostüme

 

 

6204 11 00

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

p/st

6204 12 00

aus Baumwolle

12

p/st

6204 13 00

aus synthetischen Chemiefasern

12

p/st

6204 19

aus anderen Spinnstoffen

 

 

6204 19 10

aus künstlichen Chemiefasern

12

p/st

6204 19 90

andere

12

p/st

 

Kombinationen

 

 

6204 21 00

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

p/st

6204 22

aus Baumwolle

 

 

6204 22 10

Arbeits- und Berufskleidung

12

p/st

6204 22 80

andere

12

p/st

6204 23

aus synthetischen Chemiefasern

 

 

6204 23 10

Arbeits- und Berufskleidung

12

p/st

6204 23 80

andere

12

p/st

6204 29

aus anderen Spinnstoffen

 

 

 

aus künstlichen Chemiefasern

 

 

6204 29 11

Arbeits- und Berufskleidung

12

p/st

6204 29 18

andere

12

p/st

6204 29 90

andere

12

p/st

 

Jacken

 

 

6204 31 00

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

p/st

6204 32

aus Baumwolle

 

 

6204 32 10

Arbeits- und Berufskleidung

12

p/st

6204 32 90

andere

12

p/st

6204 33

aus synthetischen Chemiefasern

 

 

6204 33 10

Arbeits- und Berufskleidung

12

p/st

6204 33 90

andere

12

p/st

6204 39

aus anderen Spinnstoffen

 

 

 

aus künstlichen Chemiefasern

 

 

6204 39 11

Arbeits- und Berufskleidung

12

p/st

6204 39 19

andere

12

p/st

6204 39 90

andere

12

p/st

 

Kleider

 

 

6204 41 00

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

p/st

6204 42 00

aus Baumwolle

12

p/st

6204 43 00

aus synthetischen Chemiefasern

12

p/st

6204 44 00

aus künstlichen Chemiefasern

12

p/st

6204 49 00

aus anderen Spinnstoffen

12

p/st

 

Röcke und Hosenröcke

 

 

6204 51 00

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

p/st

6204 52 00

aus Baumwolle

12

p/st

6204 53 00

aus synthetischen Chemiefasern

12

p/st

6204 59

aus anderen Spinnstoffen

 

 

6204 59 10

aus künstlichen Chemiefasern

12

p/st

6204 59 90

andere

12

p/st

 

lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen

 

 

6204 61

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

 

 

6204 61 10

lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen)

12

p/st

6204 61 85

andere

12

p/st

6204 62

aus Baumwolle

 

 

 

lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen)

 

 

6204 62 11

Arbeits- und Berufskleidung

12

p/st

 

andere

 

 

6204 62 31

aus Denim

12

p/st

6204 62 33

aus Rippenschusssamt und Rippenschussplüsch, aufgeschnitten

12

p/st

6204 62 39

andere

12

p/st

 

Latzhosen

 

 

6204 62 51

Arbeits- und Berufskleidung

12

p/st

6204 62 59

andere

12

p/st

6204 62 90

andere

12

p/st

6204 63

aus synthetischen Chemiefasern

 

 

 

lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen)

 

 

6204 63 11

Arbeits- und Berufskleidung

12

p/st

6204 63 18

andere

12

p/st

 

Latzhosen

 

 

6204 63 31

Arbeits- und Berufskleidung

12

p/st

6204 63 39

andere

12

p/st

6204 63 90

andere

12

p/st

6204 69

aus anderen Spinnstoffen

 

 

 

aus künstlichen Chemiefasern

 

 

 

lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen)

 

 

6204 69 11

Arbeits- und Berufskleidung

12

p/st

6204 69 18

andere

12

p/st

 

Latzhosen

 

 

6204 69 31

Arbeits- und Berufskleidung

12

p/st

6204 69 39

andere

12

p/st

6204 69 50

andere

12

p/st

6204 69 90

andere

12

p/st

6205

Hemden für Männer oder Knaben

 

 

6205 10 00

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

p/st

6205 20 00

aus Baumwolle

12

p/st

6205 30 00

aus Chemiefasern

12

p/st

6205 90

aus anderen Spinnstoffen

 

 

6205 90 10

aus Flachs (Leinen) oder Ramie

12

p/st

6205 90 90

andere

12

p/st

6206

Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen

 

 

6206 10 00

aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

12

p/st

6206 20 00

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

p/st

6206 30 00

aus Baumwolle

12

p/st

6206 40 00

aus Chemiefasern

12

p/st

6206 90

aus anderen Spinnstoffen

 

 

6206 90 10

aus Flachs (Leinen) oder Ramie

12

p/st

6206 90 90

andere

12

p/st

6207

Unterhemden, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben

 

 

 

Slips und andere Unterhosen

 

 

6207 11 00

aus Baumwolle

12

p/st

6207 19 00

aus anderen Spinnstoffen

12

p/st

 

Nachthemden und Schlafanzüge

 

 

6207 21 00

aus Baumwolle

12

p/st

6207 22 00

aus Chemiefasern

12

p/st

6207 29 00

aus anderen Spinnstoffen

12

p/st

 

andere

 

 

6207 91 00

aus Baumwolle

12

6207 92 00

aus Chemiefasern

12

6207 99 00

aus anderen Spinnstoffen

12

6208

Unterhemden, Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligees, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen

 

 

 

Unterkleider und Unterröcke

 

 

6208 11 00

aus Chemiefasern

12

p/st

6208 19 00

aus anderen Spinnstoffen

12

p/st

 

Nachthemden und Schlafanzüge

 

 

6208 21 00

aus Baumwolle

12

p/st

6208 22 00

aus Chemiefasern

12

p/st

6208 29 00

aus anderen Spinnstoffen

12

p/st

 

andere

 

 

6208 91 00

aus Baumwolle

12

6208 92 00

aus Chemiefasern

12

6208 99 00

aus anderen Spinnstoffen

12

6209

Kleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder

 

 

6209 10 00

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

10,5

6209 20 00

aus Baumwolle

10,5

6209 30 00

aus synthetischen Chemiefasern

10,5

6209 90 00

aus anderen Spinnstoffen

10,5

6210

Kleidung aus Erzeugnissen der Position 5602, 5603, 5903, 5906 oder 5907

 

 

6210 10

aus Erzeugnissen der Position 5602 oder 5603

 

 

6210 10 10

aus Erzeugnissen der Position 5602

12

6210 10 90

aus Erzeugnissen der Position 5603

12

6210 20 00

andere Kleidung, von der Art der in den Unterpositionen 6201 11 bis 6201 19 genannten Waren

12

p/st

6210 30 00

andere Kleidung, von der Art der in den Unterpositionen 6202 11 bis 6202 19 genannten Waren

12

p/st

6210 40 00

andere Kleidung für Männer oder Knaben

12

6210 50 00

andere Kleidung für Frauen oder Mädchen

12

6211

Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen; andere Kleidung

 

 

 

Badeanzüge und Badehosen

 

 

6211 11 00

für Männer oder Knaben

12

p/st

6211 12 00

für Frauen oder Mädchen

12

p/st

6211 20 00

Skianzüge

12

p/st

 

andere Kleidung für Männer oder Knaben

 

 

6211 31 00

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

6211 32

aus Baumwolle

 

 

6211 32 10

Arbeits- und Berufskleidung

12

 

Trainingsanzüge, gefüttert

 

 

6211 32 31

mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis

12

p/st

 

andere

 

 

6211 32 41

Oberteile

12

p/st

6211 32 42

Unterteile

12

p/st

6211 32 90

andere

12

6211 33

aus Chemiefasern

 

 

6211 33 10

Arbeits- und Berufskleidung

12

 

Trainingsanzüge, gefüttert

 

 

6211 33 31

mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis

12

p/st

 

andere

 

 

6211 33 41

Oberteile

12

p/st

6211 33 42

Unterteile

12

p/st

6211 33 90

andere

12

6211 39 00

aus anderen Spinnstoffen

12

 

andere Kleidung für Frauen oder Mädchen

 

 

6211 41 00

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

6211 42

aus Baumwolle

 

 

6211 42 10

Schürzen, Kittel und andere Arbeits- und Berufskleidung

12

 

Trainingsanzüge, gefüttert

 

 

6211 42 31

mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis

12

p/st

 

andere

 

 

6211 42 41

Oberteile

12

p/st

6211 42 42

Unterteile

12

p/st

6211 42 90

andere

12

6211 43

aus Chemiefasern

 

 

6211 43 10

Schürzen, Kittel und andere Arbeits- und Berufskleidung

12

 

Trainingsanzüge, gefüttert

 

 

6211 43 31

mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis

12

p/st

 

andere

 

 

6211 43 41

Oberteile

12

p/st

6211 43 42

Unterteile

12

p/st

6211 43 90

andere

12

6211 49 00

aus anderen Spinnstoffen

12

6212

Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, Teile davon, auch aus Gewirken oder Gestricken

 

 

6212 10

Büstenhalter

 

 

6212 10 10

aufgemacht in Warenzusammenstellungen für den Einzelverkauf, bestehend aus einem Büstenhalter und einem Slip bzw. einer anderen Unterhose

6,5

p/st

6212 10 90

andere

6,5

p/st

6212 20 00

Hüftgürtel und Miederhosen

6,5

p/st

6212 30 00

Korseletts

6,5

p/st

6212 90 00

andere

6,5

6213

Taschentücher und Ziertaschentücher

 

 

6213 10 00

aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

10

p/st

6213 20 00

aus Baumwolle

10

p/st

6213 90 00

aus anderen Spinnstoffen

10

p/st

6214

Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren

 

 

6214 10 00

aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

8

p/st

6214 20 00

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

8

p/st

6214 30 00

aus synthetischen Chemiefasern

8

p/st

6214 40 00

aus künstlichen Chemiefasern

8

p/st

6214 90 00

aus anderen Spinnstoffen

8

p/st

6215

Krawatten, Schleifen (z. B. Querbinder) und Krawattenschals

 

 

6215 10 00

aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

6,3

p/st

6215 20 00

aus Chemiefasern

6,3

p/st

6215 90 00

aus anderen Spinnstoffen

6,3

p/st

6216 00 00

Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe

7,6

pa

6217

Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212

 

 

6217 10 00

Bekleidungszubehör

6,3

6217 90 00

Teile

12

KAPITEL 63

ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN

Anmerkungen

1.

Zu Teilkapitel I gehören nur konfektionierte Waren aus Spinnstofferzeugnissen aller Art.

2.

Zu Teilkapitel I gehören nicht:

a)

Waren der Kapitel 56 bis 62;

b)

Altwaren der Position 6309.

3.

Zu Position 6309 gehören nur folgende Waren:

a)

Waren aus Spinnstoffen:

Kleidung und Bekleidungszubehör und Teile davon;

Decken;

Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche;

Waren zur Innenausstattung, ausgenommen Teppiche der Positionen 5701 bis 5705 und Tapisserien der Position 5805;

b)

Schuhe und Kopfbedeckungen aus Stoffen aller Art, ausgenommen aus Asbest.

Die vorstehend aufgeführten Waren werden von der Position 6309 nur dann erfasst, wenn sie die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllen:

sie müssen augenscheinlich gebraucht sein,

sie müssen lose in Massenladungen oder in Ballen, Säcken oder ähnlichen Verpackungen gestellt werden.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

I.ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN

6301

Decken

 

 

6301 10 00

Decken mit elektrischer Heizvorrichtung

6,9

p/st

6301 20

Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer Heizvorrichtung) aus Wolle oder feinen Tierhaaren

 

 

6301 20 10

aus Gewirken oder Gestricken

12

p/st

6301 20 90

andere

12

p/st

6301 30

Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer Heizvorrichtung) aus Baumwolle

 

 

6301 30 10

aus Gewirken oder Gestricken

12

p/st

6301 30 90

andere

7,5

p/st

6301 40

Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer Heizvorrichtung) aus synthetischen Chemiefasern

 

 

6301 40 10

aus Gewirken oder Gestricken

12

p/st

6301 40 90

andere

12

p/st

6301 90

andere Decken

 

 

6301 90 10

aus Gewirken oder Gestricken

12

p/st

6301 90 90

andere

12

p/st

6302

Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche

 

 

6302 10 00

Bettwäsche aus Gewirken oder Gestricken

12

 

andere Bettwäsche, bedruckt

 

 

6302 21 00

aus Baumwolle

12

6302 22

aus Chemiefasern

 

 

6302 22 10

aus Vliesstoffen

6,9

6302 22 90

andere

12

6302 29

aus anderen Spinnstoffen

 

 

6302 29 10

aus Flachs (Leinen) oder Ramie

12

6302 29 90

andere

12

 

andere Bettwäsche

 

 

6302 31 00

aus Baumwolle

12

6302 32

aus Chemiefasern

 

 

6302 32 10

aus Vliesstoffen

6,9

6302 32 90

andere

12

6302 39

aus anderen Spinnstoffen

 

 

6302 39 20

aus Flachs (Leinen) oder Ramie

12

6302 39 90

andere

12

6302 40 00

Tischwäsche aus Gewirken oder Gestricken

12

 

andere Tischwäsche

 

 

6302 51 00

aus Baumwolle

12

6302 52 00

aus Flachs (Leinen)

12

6302 53

aus Chemiefasern

 

 

6302 53 10

aus Vliesstoffen

6,9

6302 53 90

andere

12

6302 59 00

aus anderen Spinnstoffen

12

6302 60 00

Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche, aus Frottierware aus Baumwolle

12

 

andere

 

 

6302 91 00

aus Baumwolle

12

6302 92 00

aus Flachs (Leinen)

12

6302 93

aus Chemiefasern

 

 

6302 93 10

aus Vliesstoffen

6,9

6302 93 90

andere

12

6302 99 00

aus anderen Spinnstoffen

12

6303

Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Fenster- und Bettbehänge (Schabracken)

 

 

 

aus Gewirken oder Gestricken

 

 

6303 11 00

aus Baumwolle

12

m2

6303 12 00

aus synthetischen Chemiefasern

12

m2

6303 19 00

aus anderen Spinnstoffen

12

m2

 

andere

 

 

6303 91 00

aus Baumwolle

12

m2

6303 92

aus synthetischen Chemiefasern

 

 

6303 92 10

aus Vliesstoffen

6,9

m2

6303 92 90

andere

12

m2

6303 99

aus anderen Spinnstoffen

 

 

6303 99 10

aus Vliesstoffen

6,9

m2

6303 99 90

andere

12

m2

6304

Andere Waren zur Innenausstattung, ausgenommen Waren der Position 9404

 

 

 

Bettüberwürfe

 

 

6304 11 00

aus Gewirken oder Gestricken

12

p/st

6304 19

andere

 

 

6304 19 10

aus Baumwolle

12

p/st

6304 19 30

aus Flachs (Leinen) oder Ramie

12

p/st

6304 19 90

aus anderen Spinnstoffen

12

p/st

 

andere

 

 

6304 91 00

aus Gewirken oder Gestricken

12

6304 92 00

aus Baumwolle (ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken)

12

6304 93 00

aus synthetischen Chemiefasern (ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken)

12

6304 99 00

aus anderen Spinnstoffen (ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken)

12

6305

Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken

 

 

6305 10

aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303

 

 

6305 10 10

gebraucht

2

6305 10 90

andere

4

6305 20 00

aus Baumwolle

7,2

 

aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

 

 

6305 32

flexible Schüttgutbehälter

 

 

 

aus Streifen oder dergleichen, aus Polyethylen oder Polypropylen

 

 

6305 32 11

aus Gewirken oder Gestricken

12

 

andere

 

 

6305 32 81

mit einem Quadratmetergewicht von 120 g oder weniger

7,2

6305 32 89

mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 120 g

7,2

6305 32 90

andere

7,2

6305 33

andere, aus Streifen oder dergleichen, aus Polyethylen oder Polypropylen

 

 

6305 33 10

aus Gewirken oder Gestricken

12

 

andere

 

 

6305 33 91

mit einem Quadratmetergewicht von 120 g oder weniger

7,2

6305 33 99

mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 120 g

7,2

6305 39 00

andere

7,2

6305 90 00

aus anderen Spinnstoffen

6,2

6306

Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen

 

 

 

Planen und Markisen

 

 

6306 11 00

aus Baumwolle

12

6306 12 00

aus synthetischen Chemiefasern

12

6306 19 00

aus anderen Spinnstoffen

12

 

Zelte

 

 

6306 21 00

aus Baumwolle

12

6306 22 00

aus synthetischen Chemiefasern

12

6306 29 00

aus anderen Spinnstoffen

12

 

Segel

 

 

6306 31 00

aus synthetischen Chemiefasern

12

6306 39 00

aus anderen Spinnstoffen

12

 

Luftmatratzen

 

 

6306 41 00

aus Baumwolle

12

p/st

6306 49 00

aus anderen Spinnstoffen

12

p/st

 

andere

 

 

6306 91 00

aus Baumwolle

12

6306 99 00

aus anderen Spinnstoffen

12

6307

Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Kleidung

 

 

6307 10

Scheuertücher, Wischtücher, Spültücher, Staubtücher und ähnliche Reinigungstücher

 

 

6307 10 10

aus Gewirken oder Gestricken

12

6307 10 30

aus Vliesstoffen

6,9

6307 10 90

andere

7,7

6307 20 00

Schwimmwesten und Rettungsgürtel

6,3

6307 90

andere

 

 

6307 90 10

aus Gewirken oder Gestricken

12

 

andere

 

 

6307 90 91

aus Filz

6,3

6307 90 99

andere

6,3

II.WARENZUSAMMENSTELLUNGEN

6308 00 00

Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

12

III.ALTWAREN UND LUMPEN

6309 00 00

Altwaren

5,3

6310

Lumpen, aus Spinnstoffen; Bindfäden, Seile, Taue und Waren daraus, aus Spinnstoffen, in Form von Abfällen oder unbrauchbar gewordenen Waren

 

 

6310 10

sortiert

 

 

6310 10 10

aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren

frei

6310 10 30

aus Flachs (Leinen) oder Baumwolle

frei

6310 10 90

aus anderen Spinnstoffen

frei

6310 90 00

andere

frei

ABSCHNITT XII

SCHUHE, KOPFBEDECKUNGEN, REGEN- UND SONNENSCHIRME, GEHSTÖCKE, SITZSTÖCKE, PEITSCHEN, REITPEITSCHEN UND TEILE DAVON; ZUGERICHTETE FEDERN UND WAREN AUS FEDERN; KÜNSTLICHE BLUMEN; WAREN AUS MENSCHENHAAREN

KAPITEL 64

SCHUHE, GAMASCHEN UND ÄHNLICHE WAREN; TEILE DAVON

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 64 gehören nicht:

a)

Einwegartikel zum Bedecken der Füße oder Schuhe, aus leichtem oder wenig widerstandsfähigem Material (z. B. Papier, Kunststofffolie), ohne angebrachte Sohlen (Einreihung nach stofflicher Beschaffenheit);

b)

Fußbekleidung aus Spinnstoffen, ohne an das Oberteil durch Kleben, Nähen oder auf andere Weise angebrachte Laufsohle (Abschnitt XI);

c)

gebrauchte Schuhe der Position 6309;

d)

Waren aus Asbest (Position 6812);

e)

orthopädische Schuhe, orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, Teile davon (Position 9021);

f)

Schuhe, die den Charakter von Spielzeug haben, und Schuhe mit fest angebrachten Schlittschuhen oder Rollschuhen; Schienbeinschützer und ähnliche Sportschutzausrüstungen (Kapitel 95).

2.

Als „Teile“ im Sinne der Position 6406 gelten nicht Stifte, Sohlenschützer, Ösen, Haken, Schnallen, Tressen, Pompons, Schnürsenkel und andere Zier- und Posamentierwaren (Einreihung nach stofflicher Beschaffenheit), Schuhknöpfe und andere Waren der Position 9606.

3.

Im Sinne des Kapitels 64 gelten als:

a)

„Kautschuk“ oder „Kunststoff“ auch Gewebe oder andere Spinnstofferzeugnisse, die eine mit bloßem Auge wahrnehmbare Außenschicht aus Kautschuk oder Kunststoff aufweisen; dabei bleiben Veränderungen der Farbe, die hierdurch hervorgerufen sind, außer Betracht;

b)

„Leder“ Erzeugnisse der Positionen 4107 und 4112 bis 4114.

4.

Vorbehaltlich der Anmerkung 3 zu Kapitel 64 gelten als:

a)

Stoff des Oberteils der Stoff, der den größten Teil der Außenfläche bildet, unabhängig von Zubehör- oder Verstärkungsteilen wie Randeinfassungen, Knöchelschützer, Verzierungen, Schnallen, Laschen, Ösen oder ähnliche Vorrichtungen;

b)

Stoff der Laufsohle der Stoff, der den größten Teil der Berührungsfläche mit dem Boden bildet, unabhängig von Zubehör- oder Verstärkungsteilen wie Dornen, Stollen, Nägel, Sohlenschützer oder ähnliche Vorrichtungen.

Unterpositions-Anmerkung

1.

Als „Sportschuhe“ im Sinne der Unterpositionen 6402 12, 6402 19, 6403 12, 6403 19 und 6404 11 gelten nur:

a)

Schuhe, die für die Ausübung einer Sportart bestimmt und mit Dornen, Krampen, Klammern, Stollen oder ähnlichen Vorrichtungen versehen oder für deren Anbringung hergerichtet sind;

b)

Schuhe für Schlittschuhe oder Rollschuhe, Skistiefel, Skilanglaufschuhe, Snowboardschuhe, Ringerschuhe, Boxerstiefel oder Radsportschuhe.

Zusätzliche Anmerkungen

1.

Im Sinne der Anmerkung 4 Buchstabe a gelten als „Verstärkungsteile“ alle Teile (z. B. aus Kunststoff oder Leder), die die Außenfläche des Oberteils bedecken, ihm eine höhere Festigkeit verleihen und mit der Sohle verbunden sein können. Nach Entfernung der Verstärkungsteile muss der sichtbare Teil die charakteristischen Merkmale eines Oberteils und nicht die eines Futters aufweisen.

Bei der Bestimmung des Stoffes, aus dem das Oberteil besteht, sind die Flächen des Oberteils zu berücksichtigen, die von Zubehör- oder Verstärkungsteilen bedeckt sind.

2.

Im Sinne der Anmerkung 4 Buchstabe b sind eine oder mehrere textile Lagen, die nicht die an eine normal genutzte Laufsohle gestellten Anforderungen (z. B. Dauerhaftigkeit, Widerstandsfähigkeit usw.) erfüllen, für Einreihungszwecke außer Betracht zu lassen.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

6401

Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff, bei denen weder das Oberteil mit der Laufsohle noch das Oberteil selbst durch Nähen, Nieten, Nageln, Schrauben, Stecken oder ähnliche Verfahren zusammengefügt ist

 

 

6401 10

Schuhe, mit einem Metallschutz in der Vorderkappe

 

 

6401 10 10

mit Oberteil aus Kautschuk

17

pa

6401 10 90

mit Oberteil aus Kunststoff

17

pa

 

andere Schuhe

 

 

6401 91 00

das Knie bedeckend

17

pa

6401 92

den Knöchel, jedoch nicht das Knie bedeckend

 

 

6401 92 10

mit Oberteil aus Kautschuk

17

pa

6401 92 90

mit Oberteil aus Kunststoff

17

pa

6401 99 00

andere

17

pa

6402

Andere Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff

 

 

 

Sportschuhe

 

 

6402 12

Skistiefel, Skilanglaufschuhe und Snowboardschuhe

 

 

6402 12 10

Skistiefel und Skilanglaufschuhe

17

pa

6402 12 90

Snowboardschuhe

17

pa

6402 19 00

andere

17

pa

6402 20 00

Schuhe mit Oberteil aus Bändern oder Riemen, mit der Sohle durch Zapfen zusammengesteckt

17

pa

6402 30 00

andere Schuhe, mit einem Metallschutz in der Vorderkappe

17

pa

 

andere Schuhe

 

 

6402 91 00

den Knöchel bedeckend

17

pa

6402 99

andere

 

 

6402 99 10

mit Oberteil aus Kautschuk

17

pa

 

mit Oberteil aus Kunststoff

 

 

 

Schuhe, deren Blatt aus Riemen gefertigt oder nicht geschlossen ist

 

 

6402 99 31

mit einer größten Höhe des Absatzes (einschließlich der Sohle) von mehr als 3 cm

17

pa

6402 99 39

andere

17

pa

6402 99 50

Pantoffeln und andere Hausschuhe

17

pa

 

andere, mit einer Länge der Innensohle von

 

 

6402 99 91

weniger als 24 cm

17

pa

 

24 cm oder mehr

 

 

6402 99 93

Schuhe, die nicht als Männer- oder Frauenschuhe erkennbar sind

17

pa

 

andere

 

 

6402 99 96

für Männer

17

pa

6402 99 98

für Frauen

17

pa

6403

Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder

 

 

 

Sportschuhe

 

 

6403 12 00

Skistiefel, Skilanglaufschuhe und Snowboardschuhe

8

pa

6403 19 00

andere

8

pa

6403 20 00

Schuhe mit Laufsohlen aus Leder und Oberteil aus Lederriemen, die über den Spann und um die große Zehe führen

8

pa

6403 30 00

Schuhe mit einer Hauptsohle aus Holz, weder mit Innensohle noch mit einem Metallschutz in der Vorderkappe

8

pa

6403 40 00

andere Schuhe, mit einem Metallschutz in der Vorderkappe

8

pa

 

andere Schuhe, mit Laufsohlen aus Leder

 

 

6403 51

den Knöchel bedeckend

 

 

 

den Knöchel, jedoch nicht die Wade bedeckend, mit einer Länge der Innensohle von

 

 

6403 51 11

weniger als 24 cm

8

pa

 

24 cm oder mehr

 

 

6403 51 15

für Männer

8

pa

6403 51 19

für Frauen

8

pa

 

andere, mit einer Länge der Innensohle von

 

 

6403 51 91

weniger als 24 cm

8

pa

 

24 cm oder mehr

 

 

6403 51 95

für Männer

8

pa

6403 51 99

für Frauen

8

pa

6403 59

andere

 

 

 

Schuhe, deren Blatt aus Riemen gefertigt oder nicht geschlossen ist

 

 

6403 59 11

mit einer größten Höhe des Absatzes (einschließlich der Sohle) von mehr als 3 cm

5

pa

 

andere, mit einer Länge der Innensohle von

 

 

6403 59 31

weniger als 24 cm

8

pa

 

24 cm oder mehr

 

 

6403 59 35

für Männer

8

pa

6403 59 39

für Frauen

8

pa

6403 59 50

Pantoffeln und andere Hausschuhe

8

pa

 

andere, mit einer Länge der Innensohle von

 

 

6403 59 91

weniger als 24 cm

8

pa

 

24 cm oder mehr

 

 

6403 59 95

für Männer

8

pa

6403 59 99

für Frauen

8

pa

 

andere Schuhe

 

 

6403 91

den Knöchel bedeckend

 

 

 

den Knöchel, jedoch nicht die Wade bedeckend, mit einer Länge der Innensohle von

 

 

6403 91 11

weniger als 24 cm

8

pa

 

24 cm oder mehr

 

 

6403 91 13

Schuhe, die nicht als Männer- oder Frauenschuhe erkennbar sind

8

pa

 

andere

 

 

6403 91 16

für Männer

8

pa

6403 91 18

für Frauen

8

pa

 

andere, mit einer Länge der Innensohle von

 

 

6403 91 91

weniger als 24 cm

8

pa

 

24 cm oder mehr

 

 

6403 91 93

Schuhe, die nicht als Männer- oder Frauenschuhe erkennbar sind

8

pa

 

andere

 

 

6403 91 96

für Männer

8

pa

6403 91 98

für Frauen

5

pa

6403 99

andere

 

 

 

Schuhe, deren Blatt aus Riemen gefertigt oder nicht geschlossen ist

 

 

6403 99 11

mit einer Höhe des Absatzes (einschließlich der Sohle) von mehr als 3 cm

8

pa

 

andere, mit einer Länge der Innensohle von

 

 

6403 99 31

weniger als 24 cm

8

pa

 

24 cm oder mehr

 

 

6403 99 33

Schuhe, die nicht als Männer- oder Frauenschuhe erkennbar sind

8

pa

 

andere

 

 

6403 99 36

für Männer

8

pa

6403 99 38

für Frauen

5

pa

6403 99 50

Pantoffeln und andere Hausschuhe

8

pa

 

andere, mit einer Länge der Innensohle von

 

 

6403 99 91

weniger als 24 cm

8

pa

 

24 cm oder mehr

 

 

6403 99 93

Schuhe, die nicht als Männer- oder Frauenschuhe erkennbar sind

8

pa

 

andere

 

 

6403 99 96

für Männer

8

pa

6403 99 98

für Frauen

7

pa

6404

Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Spinnstoffen

 

 

 

Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk oder Kunststoff

 

 

6404 11 00

Sportschuhe; Tennisschuhe, Basketballschuhe, Turnschuhe, Trainingsschuhe und ähnliche Schuhe

17

pa

6404 19

andere

 

 

6404 19 10

Pantoffeln und andere Hausschuhe

17

pa

6404 19 90

andere

17

pa

6404 20

Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder rekonstituiertem Leder

 

 

6404 20 10

Pantoffeln und andere Hausschuhe

17

pa

6404 20 90

andere

17

pa

6405

Andere Schuhe

 

 

6405 10 00

mit Oberteil aus Leder oder rekonstituiertem Leder

3,5

pa

6405 20

mit Oberteil aus Spinnstoffen

 

 

6405 20 10

mit Laufsohlen aus Holz oder Kork

3,5

pa

 

mit Laufsohlen aus anderen Stoffen

 

 

6405 20 91

Pantoffeln und andere Hausschuhe

4

pa

6405 20 99

andere

4

pa

6405 90

andere

 

 

6405 90 10

mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder

17

pa

6405 90 90

mit Laufsohlen aus anderen Stoffen

4

pa

6406

Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon

 

 

6406 10

Schuhoberteile und Teile davon, ausgenommen Verstärkungen

 

 

 

aus Leder

 

 

6406 10 11

Schuhoberteile

3

6406 10 19

Teile von Schuhoberteilen

3

6406 10 90

aus anderen Stoffen

3

6406 20

Laufsohlen und Absätze, aus Kautschuk oder Kunststoff

 

 

6406 20 10

aus Kautschuk

3

6406 20 90

aus Kunststoff

3

 

andere

 

 

6406 91 00

aus Holz

3

6406 99

aus anderen Stoffen

 

 

6406 99 10

Gamaschen und ähnliche Waren, sowie Teile davon

3

6406 99 30

Zusammensetzungen aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen (ausgenommen Laufsohlen) verbunden sind

3

pa

6406 99 50

Einlegesohlen und anderes herausnehmbares Zubehör

3

6406 99 60

Laufsohlen aus Leder oder rekonstituiertem Leder

3

6406 99 80

andere

3

KAPITEL 65

KOPFBEDECKUNGEN UND TEILE DAVON

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 65 gehören nicht:

a)

gebrauchte Kopfbedeckungen der Position 6309;

b)

Kopfbedeckungen aus Asbest (Position 6812);

c)

Puppenhüte und andere Kopfbedeckungen, die den Charakter von Spielzeug haben, und Karnevalsartikel (Kapitel 95).

2.

Zu Position 6502 gehören auch Hutstumpen und Hutrohlinge, die aus Streifen spiralförmig zusammengenäht sind. Andere durch Nähen hergestellte Hutstumpen und Hutrohlinge gehören nicht zu Position 6502.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

6501 00 00

Hutstumpen, weder geformt noch randgeformt, aus Filz; Hutplatten, Bandeaux (auch aufgeschnitten), aus Filz, zum Herstellen von Hüten

2,7

p/st

6502 00 00

Hutstumpen oder Hutrohlinge, geflochten oder durch Verbindung von Streifen aus Stoffen aller Art hergestellt, weder geformt noch randgeformt noch ausgestattet

frei

p/st

6503 00

Hüte und andere Kopfbedeckungen, aus Filz, aus Hutstumpen oder Hutplatten der Position 6501 hergestellt, auch ausgestattet

 

 

6503 00 10

aus Haarfilz oder aus Woll-Haarfilz

5,7

p/st

6503 00 90

andere

2,7

p/st

6504 00 00

Hüte und andere Kopfbedeckungen, geflochten oder durch Verbindung von Streifen aus Stoffen aller Art hergestellt, auch ausgestattet

frei

p/st

6505

Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet

 

 

6505 10 00

Haarnetze

2,7

6505 90

andere

 

 

6505 90 10

Baskenmützen, Uniformmützen ohne Schirm, Strickmützen, Feze, Chéchias und ähnliche schirmlose Kopfbedeckungen

2,7

p/st

6505 90 30

Mützen, Uniformkappen und dergleichen, mit Schirm

2,7

p/st

6505 90 90

andere

2,7

6506

Andere Hüte und Kopfbedeckungen, auch ausgestattet

 

 

6506 10

Sicherheitskopfbedeckungen

 

 

6506 10 10

aus Kunststoff

2,7

p/st

6506 10 80

aus anderen Stoffen

2,7

p/st

 

andere

 

 

6506 91 00

aus Kautschuk oder Kunststoff

2,7

p/st

6506 92 00

aus Pelzfellen

2,7

p/st

6506 99 00

aus anderen Stoffen

2,7

p/st

6507 00 00

Bänder zur Innenausrüstung, Innenfutter, Bezüge, Gestelle, Schirme und Kinnbänder, für Kopfbedeckungen

2,7

KAPITEL 66

REGENSCHIRME, SONNENSCHIRME, GEHSTÖCKE, SITZSTÖCKE, PEITSCHEN, REITPEITSCHEN UND TEILE DAVON

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 66 gehören nicht:

a)

Messstöcke und dergleichen (Position 9017);

b)

Stockflinten, Stockdegen, Spazierstöcke mit Bleifüllung und dergleichen (Kapitel 93);

c)

Waren des Kapitels 95 (z. B. Regen- und Sonnenschirme, die den Charakter von Spielzeug haben).

2.

Zu Position 6603 gehören nicht Teile, Ausstattungen und Zubehör, aus Spinnstoffen, sowie Schirmhüllen, Schirmbezüge, Quasten, Troddeln und dergleichen, aus Stoffen aller Art, für die in Positionen 6601 und 6602 erfassten Waren. Derartige Waren werden nach eigener Beschaffenheit eingereiht. Dies gilt auch dann, wenn sie mit den Gegenständen, für die sie bestimmt sind, gestellt werden, sofern sie mit diesen Gegenständen nicht verbunden sind.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

6601

Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich Stockschirme, Gartenschirme und ähnliche Waren)

 

 

6601 10 00

Gartenschirme und ähnliche Waren

4,7

p/st

 

andere

 

 

6601 91 00

Taschenschirme

4,7

p/st

6601 99

andere

 

 

 

mit Bezug aus Geweben aus Spinnstoffen

 

 

6601 99 11

aus Chemiefasern

4,7

p/st

6601 99 19

aus anderen Spinnstoffen

4,7

p/st

6601 99 90

andere

4,7

p/st

6602 00 00

Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und ähnliche Waren

2,7

6603

Teile, Ausstattungen und Zubehör für Waren der Positionen 6601 und 6602

 

 

6603 10 00

Griffe und Knäufe

2,7

6603 20 00

Schirmgestelle, zusammengesetzt, auch mit Unterstock oder Griffstock

5,2

6603 90 00

andere

5

KAPITEL 67

ZUGERICHTETE FEDERN UND DAUNEN UND WAREN AUS FEDERN ODER DAUNEN; KÜNSTLICHE BLUMEN; WAREN AUS MENSCHENHAAREN

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 67 gehören nicht:

a)

Filtertücher aus Menschenhaaren (Position 5911);

b)

Blumenmotive aus Spitzen, Stickereien oder anderen Spinnstoffwaren (Abschnitt XI);

c)

Schuhe (Kapitel 64);

d)

Kopfbedeckungen und Haarnetze (Kapitel 65);

e)

Spielzeug, Sportgeräte und Karnevalsartikel (Kapitel 95);

f)

Staubwedel, Puderquasten und Siebe aus Menschenhaaren (Kapitel 96).

2.

Zu Position 6701 gehören nicht:

a)

Waren, bei denen die Federn oder Daunen nur als Füllung der Polsterung dienen, insbesondere Bettausstattungen der Position 9404;

b)

Kleidung und Bekleidungszubehör, bei denen die Federn oder Daunen nur Besätze oder Auspolsterungen sind;

c)

künstliche Blumen, künstliches Blattwerk, Teile davon und daraus hergestellte Waren der Position 6702.

3.

Zu Position 6702 gehören nicht:

a)

Waren aus Glas (Kapitel 70);

b)

künstliche Blumen, künstliches Blattwerk oder künstliche Früchte, aus keramischen Stoffen, Stein, Metall, Holz oder anderen Stoffen, die durch Gießen, Schmieden, Behauen, Stanzen oder in anderer Weise in einem Stück hergestellt sind oder die aus mehreren Teilen bestehen, die anders als durch Binden, Kleben, Ineinanderstecken oder ähnliche Verfahren miteinander verbunden sind.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

6701 00 00

Vogelbälge und andere Vogelteile mit ihren Federn oder Daunen, Federn, Teile von Federn, Daunen und Waren daraus (ausgenommen Waren der Position 0505 und bearbeitete Federspulen und -kiele)

2,7

6702

Künstliche Blumen, künstliches Blattwerk und künstliche Früchte sowie Teile davon; Waren aus künstlichen Blumen, künstlichem Blattwerk oder künstlichen Früchten

 

 

6702 10 00

aus Kunststoff

4,7

6702 90 00

aus anderen Stoffen

4,7

6703 00 00

Menschenhaare, gleichgerichtet, gedünnt, gebleicht oder in anderer Weise zugerichtet; Wolle, Tierhaare und andere Spinnstoffe, für die Herstellung von Perücken und ähnlichen Waren zugerichtet

1,7

6704

Perücken, Bärte, Augenbrauen, Augenwimpern, Locken und dergleichen, aus Menschenhaaren, Tierhaaren oder Spinnstoffen; Waren aus Menschenhaaren, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

 

aus synthetischen Spinnstoffen

 

 

6704 11 00

vollständige Perücken

2,2

6704 19 00

andere

2,2

6704 20 00

aus Menschenhaaren

2,2

6704 90 00

aus anderen Stoffen

2,2

ABSCHNITT XIII

WAREN AUS STEINEN, GIPS, ZEMENT, ASBEST, GLIMMER ODER ÄHNLICHEN STOFFEN; KERAMISCHE WAREN; GLAS UND GLASWAREN

KAPITEL 68

WAREN AUS STEINEN, GIPS, ZEMENT, ASBEST, GLIMMER ODER ÄHNLICHEN STOFFEN

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 68 gehören nicht:

a)

Waren des Kapitels 25;

b)

gestrichene, überzogene oder getränkte Papiere und Pappen der Position 4810 oder 4811 (z. B. mit Glimmerstaub oder Grafit überzogene oder mit Bitumen oder Asphalt getränkte Papiere und Pappen);

c)

bestrichene, überzogene oder getränkte textile Flächenerzeugnisse der Kapitel 56 oder 59 und andere Spinnstofferzeugnisse (z. B. mit Glimmerstaub überzogene oder mit Bitumen oder Asphalt getränkte Gewebe);

d)

Waren des Kapitels 71;

e)

Werkzeuge und Werkzeugteile des Kapitels 82;

f)

Lithografiesteine (Position 8442);

g)

elektrische Isolatoren der Position 8546 und Isolierteile der Position 8547;

h)

kleine Schleifscheiben, Trennscheiben und dergleichen, für Dentalbohrmaschinen (Position 9018);

ij)

Waren des Kapitels 91 (z. B. Gehäuse für Uhren oder für andere Uhrmacherwaren);

k)

Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel, Beleuchtungskörper, vorgefertigte Gebäude);

l)

Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte);

m)

Waren der Position 9602, wenn sie aus den in Anmerkung 2 Buchstabe b zu Kapitel 96 genannten Stoffen bestehen, Waren der Position 9606 (z. B. Knöpfe), der Position 9609 (z. B. Schiefergriffel) oder der Position 9610 (z. B. Schiefertafeln zum Schreiben oder Zeichnen);

n)

Waren des Kapitels 97 (z. B. Kunstgegenstände).

2.

Der Begriff „bearbeitete Werksteine“ in Position 6802 bezieht sich nicht nur auf Steine der in der Position 2515 oder 2516 erfassten Art, sondern auch auf alle anderen natürlichen Steine (z. B. Quarzit, Flintstein, Dolomit und Speckstein), die in gleicher Weise bearbeitet sind; das gilt jedoch nicht für Tonschiefer.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

6801 00 00

Pflastersteine, Randsteine und Pflasterplatten, aus Naturstein (ausgenommen Schiefer)

frei

6802

Bearbeitete Werksteine (ausgenommen Schiefer) und Waren daraus, ausgenommen Waren der Position 6801; Würfel und dergleichen für Mosaike aus Naturstein (einschließlich Schiefer), auch auf Unterlagen; Körnungen, Splitter und Mehl von Naturstein (einschließlich Schiefer), künstlich gefärbt

 

 

6802 10 00

Fliesen, Würfel und dergleichen, auch in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form, deren größte Fläche in ein Quadrat mit einer Seitenlänge von weniger als 7 cm eingeschlossen werden kann; Körnungen, Splitter und Mehl, künstlich gefärbt

frei

 

andere Werksteine und Waren daraus, lediglich geschnitten oder gesägt, mit ebener oder glatter Oberfläche

 

 

6802 21 00

Marmor, Travertin und Alabaster

1,7

6802 22 00

andere Kalksteine

1,7

6802 23 00

Granit

1,7

6802 29 00

andere Steine

1,7

 

andere

 

 

6802 91

Marmor, Travertin und Alabaster

 

 

6802 91 10

polierter Alabaster, verziert oder anders bearbeitet, jedoch ohne Bildhauerarbeit

1,7

6802 91 90

andere

1,7

6802 92

andere Kalksteine

 

 

6802 92 10

poliert, verziert oder anders bearbeitet, jedoch ohne Bildhauerarbeit

1,7

6802 92 90

andere

1,7

6802 93

Granit

 

 

6802 93 10

poliert, verziert oder anders bearbeitet, jedoch ohne Bildhauerarbeit, mit einem Eigengewicht von 10 kg oder mehr

frei

6802 93 90

andere

1,7

6802 99

andere Steine

 

 

6802 99 10

poliert, verziert oder anders bearbeitet, jedoch ohne Bildhauerarbeit, mit einem Eigengewicht von 10 kg oder mehr

frei

6802 99 90

andere

1,7

6803 00

Bearbeiteter Tonschiefer und Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer

 

 

6803 00 10

Schiefer für Dächer oder Fassaden

1,7

6803 00 90

andere

1,7

6804

Mühlsteine, Schleifsteine und dergleichen, ohne Gestell, zum Mahlen, Zerfasern, Brechen, Schleifen, Polieren, Richten, Schneiden oder Trennen, Wetz- oder Poliersteine zum Handgebrauch und Teile davon, aus Natursteinen, aus agglomerierten natürlichen oder künstlichen Schleifstoffen oder keramisch hergestellt, auch mit Teilen aus anderen Stoffen

 

 

6804 10 00

Mühlsteine und Steine zum Mahlen, Zerfasern oder Brechen

frei

 

andere Mühlsteine, Schleifsteine und dergleichen

 

 

6804 21 00

aus agglomerierten synthetischen oder natürlichen Diamanten

1,7

6804 22

aus anderen agglomerierten Schleifstoffen oder keramisch hergestellt

 

 

 

aus künstlichen Schleifstoffen, mit Bindemittel

 

 

 

aus Kunstharz

 

 

6804 22 12

nicht verstärkt

frei

6804 22 18

verstärkt

frei

6804 22 30

aus keramischen Stoffen oder Silicaten

frei

6804 22 50

aus anderen Stoffen

frei

6804 22 90

andere

frei

6804 23 00

aus Naturstein

frei

6804 30 00

Wetz- oder Poliersteine zum Handgebrauch

frei

6805

Natürliche oder künstliche Schleifmittel, in Pulver- oder Körnerform, auf einer Unterlage aus Spinnstoffen, Papier, Pappe oder anderen Stoffen, auch zugeschnitten, genäht oder anders zusammengefügt

 

 

6805 10 00

nur auf einer Unterlage aus Gewebe aus Spinnstoffen

1,7

6805 20 00

nur auf einer Unterlage aus Papier oder Pappe

1,7

6805 30

auf einer Unterlage aus anderen Stoffen

 

 

6805 30 10

auf einer Unterlage aus Gewebe aus Spinnstoffen in Verbindung mit Papier oder Pappe

1,7

6805 30 20

auf einer Unterlage aus Vulkanfiber

1,7

6805 30 80

andere

1,7

6806

Hüttenwolle/Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen; geblähter Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnliche geblähte mineralische Erzeugnisse; Mischungen und Waren aus mineralischen Stoffen zu Wärme-, Kälte- oder Schallschutzzwecken, ausgenommen Waren der Positionen 6811 und 6812 oder des Kapitels 69

 

 

6806 10 00

Hüttenwolle/Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen, auch miteinander gemischt, lose, in Platten oder in Rollen

frei

6806 20

geblähter Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnliche geblähte mineralische Erzeugnisse, auch miteinander gemischt

 

 

6806 20 10

geblähter Ton

frei

6806 20 90

andere

frei

6806 90 00

andere

frei

6807

Waren aus Asphalt oder aus ähnlichen Stoffen (z. B. Erdölpech, Kohlenteerpech)

 

 

6807 10

in Rollen

 

 

6807 10 10

Dach- und Dichtungsbahnen

frei

m2

6807 10 90

andere

frei

6807 90 00

andere

frei

6808 00 00

Platten, Dielen, Fliesen, Blöcke und dergleichen, aus Pflanzenfasern, Stroh oder aus Holzspänen, -schnitzeln, -fasern, Sägemehl oder anderen Holzabfällen, mit Zement, Gips oder anderen mineralischen Bindemitteln hergestellt

1,7

6809

Waren aus Gips oder aus Mischungen auf der Grundlage von Gips

 

 

 

Platten, Tafeln, Dielen, Fliesen und ähnliche Waren, nicht verziert

 

 

6809 11 00

nur mit Papier oder Pappe überzogen oder verstärkt

1,7

m2

6809 19 00

andere

1,7

m2

6809 90 00

andere

1,7

6810

Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch bewehrt

 

 

 

Ziegel, Fliesen, Mauersteine und dergleichen

 

 

6810 11

Baublöcke und Mauersteine

 

 

6810 11 10

aus Leichtbeton (auf Basis von Bimskies, granulierter Schlacke usw.)

1,7

6810 11 90

andere

1,7

6810 19

andere

 

 

6810 19 10

Dachsteine

1,7

 

Wand- und Bodenplatten

 

 

6810 19 31

aus Beton

1,7

m2

6810 19 39

andere

1,7

m2

6810 19 90

andere

1,7

 

andere

 

 

6810 91

vorgefertigte Bauelemente

 

 

6810 91 10

Fußbodenelemente

1,7

6810 91 90

andere

1,7

6810 99 00

andere

1,7

6811

Waren aus Asbestzement, Cellulosezement oder dergleichen

 

 

6811 10 00

Wellplatten

1,7

6811 20

andere Platten, Tafeln, Fliesen, Ziegel und dergleichen

 

 

6811 20 11

Platten für Dachdeckung und Fassadenverkleidung, mit einer Abmessung von 40 × 60 cm oder weniger

1,7

m2

6811 20 80

andere

1,7

6811 30 00

Rohre, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke

1,7

6811 90 00

andere

1,7

6812

Bearbeitete Asbestfasern; Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat; Waren aus solchen Mischungen oder aus Asbest (z. B. Garne, Gewebe, Kleidung, Kopfbedeckungen, Schuhe, Dichtungen), auch bewehrt, ausgenommen Waren der Position 6811 oder 6813

 

 

6812 50 00

Kleidung, Bekleidungszubehör, Schuhe und Kopfbedeckungen

3,7

6812 60 00

Papier, Pappe und Filz

3,7

6812 70 00

Dichtungsmaterial aus zusammengepressten Asbestfasern und Elastomeren, in Platten oder Rollen

3,7

6812 90

andere

 

 

6812 90 20

bearbeitete Asbestfasern; Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat

1,7

6812 90 95

andere

3,7

6813

Reibungsbeläge (z. B. Platten, Rollen, Streifen, Segmente, Scheiben, Ringe, Klötze), nicht montiert, für Bremsen, Kupplungen und dergleichen, auf der Grundlage von Asbest, anderen mineralischen Stoffen oder Zellstoff, auch in Verbindung mit Spinnstoffen oder anderen Stoffen

 

 

6813 10 00

Bremsbeläge und Bremsklötze

2,7

6813 90 00

andere

2,7

6814

Bearbeiteter Glimmer und Glimmerwaren, einschließlich agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auch auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen

 

 

6814 10 00

Platten, Blätter oder Streifen aus agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer, auch auf Unterlagen

1,7

6814 90 00

andere

1,7

6815

Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen (einschließlich Kohlenstofffasern, Waren aus Kohlenstofffasern und Waren aus Torf), anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

6815 10

Waren aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, nicht für elektrotechnische Zwecke

 

 

6815 10 10

Kohlenstofffasern und Waren aus Kohlenstofffasern

frei

6815 10 90

andere

frei

6815 20 00

Waren aus Torf

frei

 

andere

 

 

6815 91 00

Magnesit, Dolomit oder Chromit enthaltend

frei

6815 99

andere

 

 

6815 99 10

aus feuerfesten Stoffen, chemisch gebunden

frei

6815 99 90

andere

frei

KAPITEL 69

KERAMISCHE WAREN

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 69 gehören nur keramische Waren, die nach vorheriger Formgebung gebrannt sind. Zu den Positionen 6904 bis 6914 gehören nicht Waren der Positionen 6901 bis 6903.

2.

Zu Kapitel 69 gehören nicht:

a)

Waren der Position 2844;

b)

Waren der Position 6804;

c)

Waren des Kapitels 71 (z. B. Fantasieschmuck);

d)

Cermets der Position 8113;

e)

Waren des Kapitels 82;

f)

elektrische Isolatoren der Position 8546 und Isolierteile der Position 8547;

g)

künstliche Zähne aus keramischen Stoffen (Position 9021);

h)

Waren des Kapitels 91 (z. B. Uhren und Gehäuse für Uhren);

ij)

Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel, Beleuchtungskörper, vorgefertigte Gebäude);

k)

Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte);

l)

Waren der Position 9606 (z. B. Knöpfe) oder der Position 9614 (z. B. Tabakpfeifen);

m)

Waren des Kapitels 97 (z. B. Kunstgegenstände).

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

I.WAREN AUS KIESELSÄUREHALTIGEN FOSSILEN MEHLEN ODER ÄHNLICHEN KIESELSÄUREHALTIGEN ERDEN UND FEUERFESTE WAREN

6901 00 00

Steine, Platten, Fliesen und andere keramische Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen (z. B. Kieselgur, Tripel, Diatomit) oder aus ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden

2

6902

Feuerfeste Steine, Platten, Fliesen und ähnliche feuerfeste keramische Bauteile, ausgenommen Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden

 

 

6902 10 00

mit einem Gehalt der Elemente Mg, Ca oder Cr, berechnet als MgO, CaO oder Cr2O3, einzeln oder gemeinsam, von mehr als 50 GHT

2

6902 20

mit einem Gehalt an Tonerde (Al2O3), an Kieselsäure (SiO2) oder einer Mischung oder Verbindung dieser Erzeugnisse von mehr als 50 GHT

 

 

6902 20 10

mit einem Gehalt an Kieselsäure (SiO2) von 93 GHT oder mehr

2

 

andere

 

 

6902 20 91

mit einem Gehalt an Tonerde (Al2O3) von mehr als 7, jedoch weniger als 45 GHT

2

6902 20 99

andere

2

6902 90 00

andere

2

6903

Andere feuerfeste keramische Waren (z. B. Retorten, Schmelztiegel, Muffeln, Ausgüsse, Stopfen, Stützen, Kapellen, Rohre, Schutzrohre, Stäbe), ausgenommen Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder aus ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden

 

 

6903 10 00

mit einem Gehalt an Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch untereinander gemischt, von mehr als 50 GHT

5

6903 20

mit einem Gehalt an Tonerde (Al2O3) oder einer Mischung oder Verbindung von Tonerde oder Kieselsäure (SiO2) von mehr als 50 GHT

 

 

6903 20 10

mit einem Gehalt an Tonerde (Al2O3) von weniger als 45 GHT

5

6903 20 90

mit einem Gehalt an Tonerde (Al2O3) von 45 GHT oder mehr

5

6903 90

andere

 

 

6903 90 10

mit einem Gehalt an Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch untereinander gemischt, von mehr als 25 bis 50 GHT

5

6903 90 90

andere

5

II.ANDERE KERAMISCHE WAREN

6904

Mauerziegel, Hourdis, Deckenziegel und dergleichen, aus keramischen Stoffen

 

 

6904 10 00

Mauerziegel

2

p/st

6904 90 00

andere

2

6905

Dachziegel, Schornsteinteile/Elemente für Rauchfänge, Rauchleitungen, Bauzierrate und andere Baukeramik

 

 

6905 10 00

Dachziegel

frei

p/st

6905 90 00

andere

frei

6906 00 00

Keramische Rohre, Rohrleitungen, Rinnen, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke

frei

6907

Unglasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten; unglasierte keramische Steinchen, Würfel und ähnliche Waren für Mosaike, auch auf Unterlage

 

 

6907 10 00

Fliesen, Würfel, Steinchen und ähnliche Waren, auch in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form, deren größte Fläche in ein Quadrat mit einer Seitenlänge von weniger als 7 cm eingeschlossen werden kann

5

m2

6907 90

andere

 

 

6907 90 10

Spaltplatten

5

m2

 

andere

 

 

6907 90 91

aus Steinzeug

5

m2

6907 90 93

aus Steingut oder feinen Erden

5

m2

6907 90 99

andere

5

m2

6908

Glasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten; glasierte keramische Steinchen, Würfel und ähnliche Waren für Mosaike, auch auf Unterlage

 

 

6908 10

Fliesen, Würfel, Steinchen und ähnliche Waren, auch in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form, deren größte Fläche in ein Quadrat mit einer Seitenlänge von weniger als 7 cm eingeschlossen werden kann

 

 

6908 10 10

aus gewöhnlichem Ton

7

m2

6908 10 90

andere

7

m2

6908 90

andere

 

 

 

aus gewöhnlichem Ton

 

 

6908 90 11

Spaltplatten

6

m2

 

andere, mit einer größten Dicke von

 

 

6908 90 21

15 mm oder weniger

5

m2

6908 90 29

mehr als 15 mm

5

m2

 

andere

 

 

6908 90 31

Spaltplatten

5

m2

 

andere

 

 

6908 90 51

mit einer Oberfläche von 90 cm2 oder weniger

7

m2

 

andere

 

 

6908 90 91

aus Steinzeug

5

m2

6908 90 93

aus Steingut oder feinen Erden

5

m2

6908 90 99

andere

5

m2

6909

Keramische Waren zu chemischen und anderen technischen Zwecken; keramische Tröge, Wannen und ähnliche Behältnisse für die Landwirtschaft; keramische Krüge und ähnliche Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken

 

 

 

Waren zu chemischen und anderen technischen Zwecken

 

 

6909 11 00

aus Porzellan

5

6909 12 00

Waren mit einer Mohsschen Härte von 9 oder mehr

5

6909 19 00

andere

5

6909 90 00

andere

5

6910

Keramische Ausgüsse (Spülbecken), Waschbecken, Waschbeckensockel, Badewannen, Bidets, Klosettbecken, Spülkästen, Urinierbecken und ähnliche Installationsgegenstände zu sanitären Zwecken

 

 

6910 10 00

aus Porzellan

7

6910 90 00

andere

7

6911

Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Porzellan

 

 

6911 10 00

Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch

12

6911 90 00

andere

12

6912 00

Anderes keramisches Geschirr, andere keramische Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände

 

 

6912 00 10

aus gewöhnlichem Ton

5

6912 00 30

aus Steinzeug

5,5

6912 00 50

aus Steingut oder feinen Erden

9

6912 00 90

andere

7

6913

Statuetten und andere keramische Ziergegenstände

 

 

6913 10 00

aus Porzellan

6

6913 90

andere

 

 

6913 90 10

aus gewöhnlichem Ton

3,5

 

andere

 

 

6913 90 91

aus Steinzeug

6

6913 90 93

aus Steingut oder feinen Erden

6

6913 90 99

andere

6

6914

Andere keramische Waren

 

 

6914 10 00

aus Porzellan

5

6914 90

andere

 

 

6914 90 10

aus gewöhnlichem Ton

3

6914 90 90

andere

3

KAPITEL 70

GLAS UND GLASWAREN

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 70 gehören nicht:

a)

Waren der Position 3207 (z. B. Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Glasfritten, anderes Glas in Form von Pulver, Granalien oder Flocken);

b)

Waren des Kapitels 71 (z. B. Fantasieschmuck);

c)

Kabel aus optischen Fasern der Position 8544, elektrische Isolatoren (Position 8546) oder Isolierteile der Position 8547;

d)

optische Fasern, optisch bearbeitete optische Elemente, Injektionsspritzen, künstliche Augen, Thermometer, Barometer, Dichtemesser und andere Waren des Kapitels 90;

e)

Beleuchtungskörper, Leuchtschilder, Reklameleuchten, Namensschilder und ähnliche Waren, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, der Position 9405;

f)

Spielzeug, Spiele, Sportgeräte, Weihnachtsartikel und andere Waren des Kapitels 95, ausgenommen Augen ohne Mechanismus für Puppen oder für andere Waren des Kapitels 95;

g)

Knöpfe, Parfümzerstäuber, Vakuumisolierflaschen und andere Waren des Kapitels 96.

2.

Für die Anwendung der Positionen 7003, 7004 und 7005

a)

werden die vor dem Aushärten liegenden Arbeitsvorgänge bei dem Merkmal „bearbeitet“ nicht berücksichtigt;

b)

bleibt ein Zuschneiden auf bestimmte Formen für die Einreihung von Glas in Platten oder Tafeln ohne Einfluss;

c)

gelten als „absorbierende, reflektierende oder nicht reflektierende Schicht“ mikroskopisch dünne Überzüge aus Metall oder einer chemischen Verbindung (z. B. Metalloxid), die z. B. Infrarotlicht absorbieren oder das Reflexionsvermögen des Glases verbessern, ohne es undurchsichtig oder lichtundurchlässig zu machen oder die Lichtreflexion an der Glasoberfläche verhindern.

3.

Waren der Position 7006 bleiben in dieser Position, auch wenn sie den Charakter von Fertigwaren haben.

4.

Als „Glaswolle“ im Sinne der Position 7019 gelten:

a)

mineralische Wollen mit einem Gehalt an Siliciumdioxid (SiO2) von 60 GHT oder mehr;

b)

mineralische Wollen mit einem Gehalt an Siliciumdioxid (SiO2) von weniger als 60 GHT, jedoch mit einem Gehalt an Alkalioxiden (K2O oder Na2O) von mehr als 5 GHT oder mit einem Gehalt an Bortrioxid (B2O3) von mehr als 2 GHT.

Mineralische Wollen, welche die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllen, gehören zu Position 6806.

5.

Als „Glas“ im Sinne der Nomenklatur gelten auch geschmolzener Quarz und anderes geschmolzenes Siliciumdioxid.

Unterpositions-Anmerkung

1.

Als „Bleikristall“ im Sinne der Unterpositionen 7013 21, 7013 31 und 7013 91 gilt nur Glas mit einem Gehalt an Bleimonoxid (PbO) von 24 GHT oder mehr.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

7001 00

Bruchglas und andere Abfälle und Scherben von Glas; Glasmasse

 

 

7001 00 10

Bruchglas und andere Abfälle und Scherben von Glas

frei

 

Glasmasse

 

 

7001 00 91

optisches Glas

3

7001 00 99

anderes

frei

7002

Glas in Kugeln (ausgenommen Mikrokugeln der Position 7018), Stangen, Stäben oder Rohren, nicht bearbeitet

 

 

7002 10 00

Kugeln

3

7002 20

Stangen oder Stäbe

 

 

7002 20 10

aus optischem Glas

3

7002 20 90

andere

3

 

Rohre

 

 

7002 31 00

aus geschmolzenem Quarz oder aus anderem geschmolzenen Siliciumdioxid

3

7002 32 00

aus anderem Glas, mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von 5 × 10– 6 oder weniger je Kelvin in einem Temperaturbereich von 0 °C bis 300 °C

3

7002 39 00

andere

3

7003

Gegossenes oder gewalztes Glas, in Platten, Tafeln oder Profilen, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet

 

 

 

Platten oder Tafeln, nicht mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt

 

 

7003 12

in der Masse gefärbt, undurchsichtig, überfangen oder mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht

 

 

7003 12 10

aus optischem Glas

3

m2

 

andere

 

 

7003 12 91

mit nicht reflektierender Schicht

3

m2

7003 12 99

andere

3,8 MIN 0,6 €/100 kg/br

m2

7003 19

andere

 

 

7003 19 10

aus optischem Glas

3

m2

7003 19 90

andere

3,8 MIN 0,6 €/100 kg/br

m2

7003 20 00

Platten oder Tafeln, mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt

3,8 MIN 0,4 €/100 kg/br

m2

7003 30 00

Profile

3

7004

Gezogenes oder geblasenes Glas in Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet

 

 

7004 20

in der Masse gefärbt, undurchsichtig, überfangen oder mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht

 

 

7004 20 10

optisches Glas

3

m2

 

anderes

 

 

7004 20 91

mit nicht reflektierender Schicht

3

m2

7004 20 99

anderes

4,4 MIN 0,4 €/100 kg/br

m2

7004 90

anderes

 

 

7004 90 10

optisches Glas

3

m2

7004 90 70

sog. Gartenglas

4,4 MIN 0,4 €/100 kg/br

m2

 

anderes, mit einer Dicke von

 

 

7004 90 92

2,5 mm oder weniger

4,4 MIN 0,4 €/100 kg/br

m2

7004 90 98

mehr als 2,5 mm

4,4 MIN 0,4 €/100 kg/br

m2

7005

Feuerpoliertes Glas (float-glass) und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas, in Platten oder Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet

 

 

7005 10

nicht mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt, mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht

 

 

7005 10 05

mit nicht reflektierender Schicht

3

m2

 

anderes, mit einer Dicke von

 

 

7005 10 25

3,5 mm oder weniger

2

m2

7005 10 30

mehr als 3,5 mm bis 4,5 mm

2

m2

7005 10 80

mehr als 4,5 mm

2

m2

 

anderes, nicht mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt

 

 

7005 21

in der Masse gefärbt, undurchsichtig, überfangen oder nur geschliffen

 

 

7005 21 25

mit einer Dicke von 3,5 mm oder weniger

2

m2

7005 21 30

mit einer Dicke von mehr als 3,5 mm bis 4,5 mm

2

m2

7005 21 80

mit einer Dicke von mehr als 4,5 mm

2

m2

7005 29

anderes

 

 

7005 29 25

mit einer Dicke von 3,5 mm oder weniger

2

m2

7005 29 35

mit einer Dicke von mehr als 3,5 mm bis 4,5 mm

2

m2

7005 29 80

mit einer Dicke von mehr als 4,5 mm

2

m2

7005 30 00

mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt

2

m2

7006 00

Glas der Position 7003, 7004 oder 7005, gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, jedoch weder gerahmt noch in Verbindung mit anderen Stoffen

 

 

7006 00 10

optisches Glas

3

7006 00 90

anderes

3

7007

Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas)

 

 

 

vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas

 

 

7007 11

in Abmessungen und Formen von der in Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Wasserfahrzeugen oder anderen Fahrzeugen verwendeten Art

 

 

7007 11 10

in Abmessungen und Formen von der in Kraftfahrzeugen verwendeten Art

3

7007 11 90

anderes

3

7007 19

anderes

 

 

7007 19 10

emailliert

3

m2

7007 19 20

in der Masse gefärbt, undurchsichtig, überfangen oder mit absorbierender oder reflektierender Schicht

3

m2

7007 19 80

anderes

3

m2

 

Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas)

 

 

7007 21

in Abmessungen und Formen von der in Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Wasserfahrzeugen oder anderen Fahrzeugen verwendeten Art

 

 

7007 21 20

in Abmessungen und Formen von der in Kraftfahrzeugen verwendeten Art

3

7007 21 80

anderes

3

7007 29 00

anderes

3

m2

7008 00

Mehrschichtige Isolierverglasungen

 

 

7008 00 20

in der Masse gefärbt, undurchsichtig, überfangen oder mit absorbierender oder reflektierender Schicht

3

m2

 

andere

 

 

7008 00 81

bestehend aus zwei entlang der Ränder durch eine luftdichte Abdichtung verschweißte Glasplatten und getrennt durch eine Schicht aus Luft, anderen Gasen oder durch ein Vakuum

3

m2

7008 00 89

andere

3

m2

7009

Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich Rückspiegel

 

 

7009 10 00

Rückspiegel für Fahrzeuge

4

p/st

 

andere

 

 

7009 91 00

nicht gerahmt

4

7009 92 00

gerahmt

4

7010

Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas

 

 

7010 10 00

Ampullen

3

p/st

7010 20 00

Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse

5

7010 90

andere

 

 

7010 90 10

Haushaltskonservengläser

5

p/st

 

andere

 

 

7010 90 21

hergestellt aus Glasröhren

5

p/st

 

andere, mit einem Nenninhalt von

 

 

7010 90 31

2,5 l oder mehr

5

p/st

 

weniger als 2,5 l

 

 

 

für Nahrungsmittel und Getränke

 

 

 

Flaschen

 

 

 

aus nicht gefärbtem Glas, mit einem Nenninhalt von

 

 

7010 90 41

1 l oder mehr

5

p/st

7010 90 43

mehr als 0,33 l, jedoch weniger als 1 l

5

p/st

7010 90 45

0,15 l bis 0,33 l

5

p/st

7010 90 47

weniger als 0,15 l

5

p/st

 

aus gefärbtem Glas, mit einem Nenninhalt von

 

 

7010 90 51

1 l oder mehr

5

p/st

7010 90 53

mehr als 0,33 l, jedoch weniger als 1 l

5

p/st

7010 90 55

0,15 l bis 0,33 l

5

p/st

7010 90 57

weniger als 0,15 l

5

p/st

 

andere, mit einem Nenninhalt von

 

 

7010 90 61

0,25 l oder mehr

5

p/st

7010 90 67

weniger als 0,25 l

5

p/st

 

für pharmazeutische Erzeugnisse, mit einem Nenninhalt von

 

 

7010 90 71

mehr als 0,055 l

5

p/st

7010 90 79

0,055 l oder weniger

5

p/st

 

für andere Erzeugnisse

 

 

7010 90 91

aus nicht gefärbtem Glas

5

p/st

7010 90 99

aus gefärbtem Glas

5

p/st

7011

Offene Glaskolben und Glasrohre, Glasteile davon, ohne Ausrüstung, für elektrische Lampen, Kathodenstrahlröhren oder dergleichen

 

 

7011 10 00

für elektrische Beleuchtung

4

7011 20 00

für Kathodenstrahlröhren

4

7011 90 00

andere

4

7012 00

Glaskolben für Vakuum-Isolierflaschen oder für andere Vakuum-Isolierbehälter

 

 

7012 00 10

unfertig

3

7012 00 90

fertig

6

7013

Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018)

 

 

7013 10 00

aus Glaskeramik

11

p/st

 

Trinkgläser, ausgenommen Waren aus Glaskeramik

 

 

7013 21

aus Bleikristall

 

 

 

handgefertigt (manuelle Glasentnahme)

 

 

7013 21 11

geschliffen oder anders bearbeitet

11

p/st

7013 21 19

andere

11

p/st

 

mechanisch gefertigt (mechanische Glasentnahme)

 

 

7013 21 91

geschliffen oder anders bearbeitet

11

p/st

7013 21 99

andere

11

p/st

7013 29

andere

 

 

7013 29 10

aus vorgespanntem Glas

11

p/st

 

andere

 

 

 

handgefertigt (manuelle Glasentnahme)

 

 

7013 29 51

geschliffen oder anders bearbeitet

11

p/st

7013 29 59

andere

11

p/st

 

mechanisch gefertigt (mechanische Glasentnahme)

 

 

7013 29 91

geschliffen oder anders bearbeitet

11

p/st

7013 29 99

andere

11

p/st

 

Glaswaren zur Verwendung bei Tisch (ausgenommen Trinkgläser) oder in der Küche, ausgenommen Waren aus Glaskeramik

 

 

7013 31

aus Bleikristall

 

 

7013 31 10

handgefertigt (manuelle Glasentnahme)

11

p/st

7013 31 90

mechanisch gefertigt (mechanische Glasentnahme)

11

p/st

7013 32 00

aus anderem Glas, mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von 5 × 10– 6 oder weniger je Kelvin bei Temperaturen von 0 °C bis 300 °C

11

p/st

7013 39

andere

 

 

7013 39 10

aus vorgespanntem Glas

11

p/st

 

andere

 

 

7013 39 91

handgefertigt (manuelle Glasentnahme)

11

p/st

7013 39 99

mechanisch gefertigt (mechanische Glasentnahme)

11

p/st

 

andere Glaswaren

 

 

7013 91

aus Bleikristall

 

 

7013 91 10

handgefertigt (manuelle Glasentnahme)

11

p/st

7013 91 90

mechanisch gefertigt (mechanische Glasentnahme)

11

p/st

7013 99 00

andere

11

p/st

7014 00 00

Glaswaren für Signalvorrichtungen und optische Elemente, aus Glas (ausgenommen Waren der Position 7015), jedoch nicht optisch bearbeitet

3

7015

Gläser für Uhren und ähnliche Gläser, Gläser für einfache oder medizinische Brillen, gewölbt, gebogen, hohl oder dergleichen, nicht optisch bearbeitet; Hohlkugeln und Hohlkugelsegmente, aus Glas, zum Herstellen solcher Gläser

 

 

7015 10 00

Gläser für medizinische Brillen

3

7015 90 00

andere

3

7016

Bausteine, Platten, Fliesen, Dachziegel und andere Waren, aus gepresstem oder geformtem Glas, auch mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt, zu Bauzwecken; Glaswürfel und andere Glaskurzwaren, auch auf Unterlagen, für Mosaike oder zu ähnlichen Zierzwecken; Kunstverglasungen; vielzelliges Glas oder Schaumglas, in Blöcken, Tafeln, Platten, Schalen oder dergleichen

 

 

7016 10 00

Glaswürfel und andere Glaskurzwaren, auch auf Unterlagen, für Mosaike oder zu ähnlichen Zierzwecken

8

7016 90

andere

 

 

7016 90 10

Kunstverglasungen

3

m2

7016 90 80

andere

3 MIN 1,2 €/100 kg/br

7017

Glaswaren für Laboratorien, hygienische oder pharmazeutische Bedarfsartikel aus Glas, auch mit Skalen oder Eichzeichen

 

 

7017 10 00

aus geschmolzenem Quarz oder anderem geschmolzenen Siliciumdioxid

3

7017 20 00

aus anderem Glas, mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von 5 × 10– 6 oder weniger je Kelvin in einem Temperaturbereich von 0 °C bis 300 °C

3

7017 90 00

andere

3

7018

Glasperlen, Nachahmungen von Perlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen und ähnliche Glaskurzwaren und Waren daraus, ausgenommen Fantasieschmuck; Glasaugen, ausgenommen Prothesen; Zier- und Fantasiegegenstände aus lampengeblasenem (gesponnenem) Glas, ausgenommen Fantasieschmuck; Mikrokugeln aus Glas, mit einem Durchmesser von 1 mm oder weniger

 

 

7018 10

Glasperlen, Nachahmungen von Perlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen und ähnliche Glaskurzwaren

 

 

 

Glasperlen

 

 

7018 10 11

geschliffen und mechanisch poliert

frei

7018 10 19

andere

7

7018 10 30

Nachahmungen von Perlen

frei

 

Nachahmungen von Edelsteinen und Schmucksteinen

 

 

7018 10 51

geschliffen und mechanisch poliert

frei

7018 10 59

andere

3

7018 10 90

andere

3 (141)

7018 20 00

Mikrokugeln mit einem Durchmesser von 1 mm oder weniger

3

7018 90

andere

 

 

7018 90 10

Glasaugen; Erzeugnisse aus Glaskurzwaren

3

7018 90 90

andere

6

7019

Glasfasern (einschließlich Glaswolle) und Waren daraus (z. B. Garne, Gewebe)

 

 

 

Vorgarne (Lunten), Glasseidenstränge (Rovings), Garne und Stapelfasern

 

 

7019 11 00

Stapelfasern mit einer Länge von 50 mm oder weniger (chopped strands)

7

7019 12 00

Glasseidenstränge (Rovings)

7

7019 19

andere

 

 

7019 19 10

aus Filamenten

7

7019 19 90

aus Stapelfasern

7

 

Vliese, Matten, Matratzen, Platten und ähnliche nicht gewebte Erzeugnisse

 

 

7019 31 00

Matten

7

7019 32 00

Vliese

5

7019 39 00

andere

5

7019 40 00

Gewebe aus Glasseidensträngen (Rovings)

7

 

andere Gewebe

 

 

7019 51 00

mit einer Breite von 30 cm oder weniger

7

7019 52 00

mit einer Breite von mehr als 30 cm, in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 250 g, aus Filamenten mit einem Titer des einfachen Garns von 136 tex oder weniger

7

7019 59 00

andere

7

7019 90

andere

 

 

7019 90 10

nicht textile Glasfasern, lose oder in Flocken

7

7019 90 30

Schläuche und Schalen zur Isolierung von Rohren

7

 

andere

 

 

7019 90 91

aus textilen Glasfasern

7

7019 90 99

andere

7

7020 00

Andere Waren aus Glas

 

 

7020 00 05

Reagenzröhren und Halterungen aus Quarz zur Verwendung in Diffusions- und Oxidationsöfen bei der Herstellung von Halbleitermaterialien

frei

 

andere

 

 

7020 00 10

aus geschmolzenem Quarz oder anderem geschmolzenen Siliciumdioxid

3

7020 00 30

aus anderem Glas, mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von 5 × 10– 6 oder weniger je Kelvin in einem Temperaturbereich von 0 °C bis 300 °C

3

7020 00 80

andere

3

ABSCHNITT XIV

ECHTE PERLEN ODER ZUCHTPERLEN, EDELSTEINE ODER SCHMUCKSTEINE, EDELMETALLE, EDELMETALLPLATTIERUNGEN UND WAREN DARAUS; FANTASIESCHMUCK; MÜNZEN

KAPITEL 71

ECHTE PERLEN ODER ZUCHTPERLEN, EDELSTEINE ODER SCHMUCKSTEINE, EDELMETALLE, EDELMETALLPLATTIERUNGEN UND WAREN DARAUS; FANTASIESCHMUCK; MÜNZEN

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 71 gehören, vorbehaltlich der Anmerkung 1 a zu Abschnitt VI und der nachstehenden Ausnahmen, alle Waren, die ganz oder teilweise bestehen:

a)

aus echten Perlen oder Zuchtperlen oder aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten) oder

b)

aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen.

2.

a)

Zu den Positionen 7113, 7114 und 7115 gehören nicht Waren, die Edelmetalle oder Edelmetallplattierungen nur als geringfügige Verzierungen oder als unwesentliche Zutaten (z. B. Monogramme, Ringbeschläge, Kanten) enthalten; auf diese Waren findet die vorstehende Anmerkung 1 b keine Anwendung.

b)

Zu Position 7116 gehören nur Waren, die Edelmetalle oder Edelmetallplattierungen nicht oder nur als geringfügige Verzierungen oder unwesentliche Zutaten enthalten.

3.

Zu Kapitel 71 gehören nicht:

a)

Edelmetallamalgame oder Edelmetalle in kolloidem Zustand (Position 2843);

b)

steriles chirurgisches Nahtmaterial, Zahnfüllstoffe und andere Waren des Kapitels 30;

c)

Waren des Kapitels 32 (z. B. flüssige Glanzmittel);

d)

auf Trägern fixierte Katalysatoren (Position 3815);

e)

Waren der Position 4202 oder 4203, die in Anmerkung 2 B zu Kapitel 42 genannt sind;

f)

Waren der Position 4303 oder 4304;

g)

Waren des Abschnitts XI (Spinnstoffe und Waren daraus);

h)

Schuhe, Kopfbedeckungen und andere Waren des Kapitels 64 oder 65;

ij)

Schirme, Gehstöcke und andere Waren des Kapitels 66;

k)

Waren aus Schleifmitteln, die Pulver von Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten) enthalten, der Position 6804 oder 6805 oder des Kapitels 82, Werkzeuge oder andere Waren des Kapitels 82, mit arbeitendem Teil aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten); Maschinen, Apparate, elektrotechnische Erzeugnisse und Teile davon, des Abschnitts XVI; Waren und Teile davon, ganz aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten), bleiben jedoch im Kapitel 71, ausgenommen bearbeitete, nicht montierte Saphire und Diamanten für Tonabnehmer-Abtastnadeln (Position 8522);

l)

Waren des Kapitels 90, 91 oder 92 (wissenschaftliche Instrumente, Uhrmacherwaren und Musikinstrumente);

m)

Waffen und Teile davon (Kapitel 93);

n)

Waren, die von Anmerkung 2 zu Kapitel 95 erfasst sind;

o)

Waren des Kapitels 96 gemäß Anmerkung 4 zu jenem Kapitel;

p)

Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst (Position 9703), Sammlungsstücke (Position 9705) und Antiquitäten, mehr als 100 Jahre alt (Position 9706). Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine bleiben jedoch in Kapitel 71.

4.

a)

Als „Edelmetalle“ gelten Silber, Gold und Platin.

b)

Als „Platin“ gelten Platin, Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und Ruthenium.

c)

Als „Edelsteine oder Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte)“ gelten nicht die in Anmerkung 2 b zu Kapitel 96 genannten Stoffe.

5.

Als „Edelmetalllegierungen“ im Sinne des Kapitels 71 gelten alle Legierungen (einschließlich gesinterte Mischungen und intermetallische Verbindungen), die ein oder mehrere Edelmetalle enthalten, vorausgesetzt, dass das Gewicht eines Edelmetalls 2 GHT oder mehr der Legierung beträgt. Edelmetalllegierungen sind wie folgt einzureihen:

a)

alle Legierungen, die 2 GHT oder mehr Platin enthalten, als Platinlegierungen;

b)

alle Legierungen, die 2 GHT oder mehr Gold, jedoch kein Platin oder weniger als 2 GHT Platin enthalten, als Goldlegierungen;

c)

andere Legierungen, die 2 GHT oder mehr Silber enthalten, als Silberlegierungen.

6.

Der Begriff „Edelmetalle“ oder die Nennung eines bestimmten Edelmetalls umfasst in der Nomenklatur, wenn nichts anderes bestimmt ist, auch die Legierungen, die nach Anmerkung 5 als Edelmetalllegierungen einzureihen sind, jedoch weder Edelmetallplattierungen nach Anmerkung 7 noch unedle Metalle oder Nichtmetalle, die platiniert, vergoldet oder versilbert sind.

7.

Als „Edelmetallplattierungen“ im Sinne der Nomenklatur gelten Waren, bei denen auf einer Metallunterlage auf einer Seite oder mehreren Seiten Edelmetalle durch Löten, Schweißen, Warmwalzen oder ähnliche mechanische Verfahren aufgebracht sind. Waren aus unedlen Metallen mit eingelegten Edelmetallen sind, wenn nichts anderes bestimmt ist, als Edelmetallplattierungen einzureihen.

8.

Vorbehaltlich der Anmerkung 1 a zu Abschnitt VI sind Waren, die den Merkmalen der Position 7112 entsprechen, dieser Position und nicht einer anderen Position der Nomenklatur zuzuweisen.

9.

Als „Schmuckwaren“ im Sinne der Position 7113 gelten:

a)

kleine Gegenstände, die als Schmuck dienen (z. B. Fingerringe, Armbänder, Halsketten, Broschen, Ohrringe, Uhrketten, Uhrgehänge, Anhänger, Krawattennadeln, Manschettenknöpfe, religiöse oder andere Medaillen oder Abzeichen);

b)

Gegenstände des persönlichen Gebrauchs, die dazu bestimmt sind, an der Person getragen zu werden, sowie Taschen- und Handtaschenartikel (z. B. Zigaretten- oder Zigarrenetuis, Schnupftabakdosen, Bonbonnieren und Puderdosen, Panzertäschchen, Rosenkränze).

Als „Schmuckwaren“ im Sinne der Position 7113 gelten auch solche Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen, die echte Perlen, Zuchtperlen oder Imitationsperlen, Edelsteine oder Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte) sowie Edelstein- oder Schmucksteinimitationen enthalten oder auch Teile aus Schildpatt, Perlmutter, Elfenbein, natürlichem oder rekonstituiertem Bernstein, Gagat (Jett) oder Korallen haben.

10.

Als „Gold- und Silberschmiedewaren“ im Sinne der Position 7114 gelten Waren wie Tafelgeräte, Toilettengarnituren, Schreibtischgarnituren, Rauchservice, Gegenstände zur Innenausstattung und Geräte für religiöse Zwecke.

11.

Als „Fantasieschmuck“ im Sinne der Position 7117 gelten Waren von der in der Anmerkung 9 a genannten Art (ausgenommen Knöpfe und andere Waren der Position 9606, Einsteckkämme, Haarspangen und ähnliche Waren sowie Haarnadeln der Position 9615), wenn sie weder echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte) noch — abgesehen von geringfügigen Verzierungen oder unwesentlichen Zutaten — Edelmetalle oder Edelmetallplattierungen enthalten.

Unterpositions-Anmerkungen

1.

Die Begriffe „Pulver“ und „als Pulverform“ im Sinne der Unterpositionen 7106 10, 7108 11, 7110 11, 7110 21, 7110 31 und 7110 41 umfassen Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 0,5 mm hindurchgehen.

2.

Der Begriff „Platin“ im Sinne der Unterpositionen 7110 11 und 7110 19 umfasst, abweichend von Anmerkung 4 b zu Kapitel 71, nicht Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und Ruthenium.

3.

Bei der Einreihung von Legierungen in die Unterpositionen der Position 7110 wird jede Legierung so behandelt wie das Metall Platin, Palladium, Rhodium, Iridium, Osmium oder Ruthenium, das gewichtsmäßig gegenüber jedem anderen dieser Metalle vorherrscht.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

I.ECHTE PERLEN ODER ZUCHTPERLEN, EDELSTEINE ODER SCHMUCKSTEINE

7101

Echte Perlen oder Zuchtperlen, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; echte Perlen oder Zuchtperlen, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht

 

 

7101 10 00

echte Perlen

frei

g

 

Zuchtperlen

 

 

7101 21 00

roh

frei

g

7101 22 00

bearbeitet

frei

g

7102

Diamanten, auch bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst

 

 

7102 10 00

nicht sortiert

frei

c/k

 

Industriediamanten

 

 

7102 21 00

roh oder nur gesägt, gespalten oder rau geschliffen

frei

c/k

7102 29 00

andere

frei

c/k

 

andere

 

 

7102 31 00

roh oder nur gesägt, gespalten oder rau geschliffen

frei

c/k

7102 39 00

andere

frei

c/k

7103

Edelsteine (ausgenommen Diamanten) und Schmucksteine, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; Edelsteine (ausgenommen Diamanten) und Schmucksteine, nicht einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht

 

 

7103 10 00

roh oder nur gesägt oder grob geformt

frei

 

anders bearbeitet

 

 

7103 91 00

Rubine, Saphire und Smaragde

frei

g

7103 99 00

andere

frei

g

7104

Synthetische oder rekonstituierte Edelsteine oder Schmucksteine, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; synthetische oder rekonstituierte Edelsteine oder Schmucksteine, nicht einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht

 

 

7104 10 00

piezoelektrischer Quarz

frei

g

7104 20 00

andere, roh oder nur gesägt oder grob geformt

frei

g

7104 90 00

andere

frei

g

7105

Staub und Pulver von Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen Edelsteinen oder Schmucksteinen

 

 

7105 10 00

von Diamanten

frei

g

7105 90 00

andere

frei

g

II.EDELMETALLE UND EDELMETALLPLATTIERUNGEN

7106

Silber (einschließlich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

 

 

7106 10 00

Pulver

frei

g

 

anderes

 

 

7106 91

in Rohform

 

 

7106 91 10

mit einem Feingehalt von 999 ‰ oder mehr

frei

g

7106 91 90

mit einem Feingehalt von weniger als 999 ‰

frei

g

7106 92

als Halbzeug

 

 

7106 92 20

mit einem Feingehalt von 750 ‰ oder mehr

frei

g

7106 92 80

mit einem Feingehalt von weniger als 750 ‰

frei

g

7107 00 00

Silberplattierungen auf unedlen Metallen, in Rohform oder als Halbzeug

frei

7108

Gold (einschließlich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

 

 

 

zu nicht monetären Zwecken

 

 

7108 11 00

Pulver

frei

g

7108 12 00

in Rohform

frei

g

7108 13

als Halbzeug

 

 

7108 13 10

Stäbe, Drähte und Profile, massiv; Bleche und Bänder, mit einer Dicke (ohne Unterlage) von mehr als 0,15 mm

frei

g

7108 13 80

anderes

frei

g

7108 20 00

zu monetären Zwecken

frei

g

7109 00 00

Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder als Halbzeug

frei

7110

Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

 

 

 

Platin

 

 

7110 11 00

in Rohform oder als Pulver

frei

g

7110 19

anderes

 

 

7110 19 10

Stäbe, Drähte und Profile, massiv; Bleche und Bänder, mit einer Dicke (ohne Unterlage) von mehr als 0,15 mm

frei

g

7110 19 80

anderes

frei

g

 

Palladium

 

 

7110 21 00

in Rohform oder als Pulver

frei

g

7110 29 00

anderes

frei

g

 

Rhodium

 

 

7110 31 00

in Rohform oder als Pulver

frei

g

7110 39 00

anderes

frei

g

 

Iridium, Osmium und Ruthenium

 

 

7110 41 00

in Rohform oder als Pulver

frei

g

7110 49 00

anderes

frei

g

7111 00 00

Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder als Halbzeug

frei

7112

Abfälle und Schrott von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art

 

 

7112 30 00

Aschen, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend

frei

 

andere

 

 

7112 91 00

von Gold, einschließlich Goldplattierungen, ausgenommen andere Edelmetalle enthaltende Rückstände (Gekrätz)

frei

7112 92 00

von Platin, einschließlich Platinplattierungen, ausgenommen andere Edelmetalle enthaltende Rückstände (Gekrätz)

frei

7112 99 00

andere

frei

III.SCHMUCKWAREN, GOLD- UND SILBERSCHMIEDEWAREN UND ANDERE WAREN

7113

Schmuckwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

 

 

 

aus Edelmetallen, auch mit Edelmetallen überzogen oder plattiert

 

 

7113 11 00

aus Silber, auch mit anderen Edelmetallen überzogen oder plattiert

2,5

g

7113 19 00

aus anderen Edelmetallen, auch mit Edelmetallen überzogen oder plattiert

2,5

g

7113 20 00

aus Edelmetallplattierungen auf unedlen Metallen

4

7114

Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

 

 

 

aus Edelmetallen, auch mit Edelmetallen überzogen oder plattiert

 

 

7114 11 00

aus Silber, auch mit anderen Edelmetallen überzogen oder plattiert

2

g

7114 19 00

aus anderen Edelmetallen, auch mit Edelmetallen überzogen oder plattiert

2

g

7114 20 00

aus Edelmetallplattierungen auf unedlen Metallen

2

7115

Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

 

 

7115 10 00

Katalysatoren in Form von Geweben oder Gittern, aus Platin

frei

7115 90

andere

 

 

7115 90 10

aus Edelmetallen

3

7115 90 90

aus Edelmetallplattierungen

3

7116

Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten)

 

 

7116 10 00

aus echten Perlen oder Zuchtperlen

frei

g

7116 20

aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten)

 

 

 

ausschließlich aus natürlichen Edelsteinen oder Schmucksteinen

 

 

7116 20 11

Halsketten, Armbänder und andere Waren, aus Edelsteinen oder Schmucksteinen, nur aufgereiht, ohne Verschlüsse oder anderes Zubehör

frei

g

7116 20 19

andere

2,5

g

7116 20 90

andere

2,5

g

7117

Fantasieschmuck

 

 

 

aus unedlen Metallen, auch versilbert, vergoldet oder platiniert

 

 

7117 11 00

Manschettenknöpfe und ähnliche Knöpfe

4

7117 19

anderer

 

 

7117 19 10

in Verbindung mit Glas

4

 

nicht in Verbindung mit Glas

 

 

7117 19 91

vergoldet, versilbert oder platiniert

4

7117 19 99

anderer

4

7117 90 00

anderer

4

7118

Münzen

 

 

7118 10

Münzen (ausgenommen Goldmünzen), ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel

 

 

7118 10 10

aus Silber

frei

g

7118 10 90

andere

frei

7118 90 00

andere

frei

g

ABSCHNITT XV

UNEDLE METALLE UND WAREN DARAUS

Anmerkungen

1.

Zu Abschnitt XV gehören nicht:

a)

Farben und Tinten, auf der Grundlage von Metallpulver oder Metallflitter, sowie Prägefolien (Positionen 3207 bis 3210, 3212, 3213 oder 3215);

b)

Cer-Eisen und andere Zündmetall-Legierungen (Position 3606);

c)

Kopfbedeckungen und Teile davon, aus Metall, der Position 6506 oder 6507;

d)

Schirmgestelle und andere Waren der Position 6603;

e)

Waren des Kapitels 71 (z. B. Edelmetall-Legierungen, Edelmetallplattierungen auf unedlen Metallen, Fantasieschmuck);

f)

Waren des Abschnitts XVI (Maschinen und Apparate; elektrotechnische Waren);

g)

zusammengesetzte Eisenbahn- oder Straßenbahnschienen (Position 8608) und andere Waren des Abschnitts XVII (Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge);

h)

Instrumente und Apparate des Abschnitts XVIII, einschließlich Uhrfedern;

ij)

Jagdschrot (Position 9306) und andere Waren des Abschnitts XIX (Waffen und Munition);

k)

Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel, Sprungrahmen, Beleuchtungskörper, beleuchtete Zeichen, Leuchtschilder, vorgefertigte Gebäude);

l)

Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte);

m)

Waren des Kapitels 96 (z. B. Handsiebe, Knöpfe, Federhalter, Kugelschreiber, Füllbleistifte, Schreibfedern);

n)

Waren des Kapitels 97 (z. B. Kunstgegenstände).

2.

In der Nomenklatur gelten als „Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit“:

a)

Waren der Position 7307, 7312, 7315, 7317 oder 7318 und gleichartige Waren aus anderen unedlen Metallen;

b)

Federn und Federblätter, aus unedlen Metallen, ausgenommen Uhrfedern (Position 9114);

c)

Waren der Positionen 8301, 8302, 8308, 8310 sowie Rahmen und Spiegel, aus unedlen Metallen, der Position 8306.

In den Kapiteln 73 bis 76 und 78 bis 82 (ausgenommen Position 7315) bezieht sich die Bezeichnung „Teile“ nicht auf „Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit“.

Vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes und der Anmerkung 1 zu Kapitel 83 gehören Waren der Kapitel 82 und 83 nicht zu den Kapiteln 72 bis 76 und 78 bis 81.

3.

In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.

4.

In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).

5.

Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74):

a)

Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht;

b)

Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe;

c)

gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.

6.

Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.

7.

Einreihung zusammengesetzter Waren:

Soweit der Wortlaut der Positionen nichts anderes bestimmt, werden Waren aus unedlen Metallen oder diesen in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften gleichgestellte Waren, wenn sie aus zwei oder mehr unedlen Metallen bestehen, wie entsprechende Waren aus dem Metall eingereiht, das gewichtsmäßig gegenüber jedem anderen Metall vorherrscht.

Bei Anwendung dieser Anmerkung

a)

werden Eisen und Stahl oder ihre verschiedenen Sorten als einheitliches Metall angesehen;

b)

werden Legierungen mit ihrem Gesamtgewicht so behandelt wie das Metall, das für die Einreihung nach Anmerkung 5 maßgebend ist;

c)

wird ein Cermet der Position 8113 als ein einheitliches unedles Metall angesehen.

8.

In Abschnitt XV gelten als:

a)

Abfälle und Schrott

Abfälle und Schrott aus Metall, die beim Herstellen oder beim Be- und Verarbeiten von Metallen anfallen, und Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind;

b)

Pulver

Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.

KAPITEL 72

EISEN UND STAHL

Anmerkungen

1.

Im Sinne des Kapitels 72 — und in Bezug auf die Buchstaben d, e und f in der Nomenklatur insgesamt — gelten als:

a)

Roheisen

Eisen-Kohlenstoff-Legierungen, die gewöhnlich nicht plastisch verformbar sind, mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 2 GHT und die eines oder mehrere andere Elemente mit folgenden Anteilen enthalten können:

10 GHT oder weniger Chrom,

6 GHT oder weniger Mangan,

3 GHT oder weniger Phosphor,

8 GHT oder weniger Silicium,

10 GHT oder weniger andere Elemente insgesamt.

b)

Spiegeleisen

Eisen-Kohlenstoff-Legierungen, die mehr als 6 bis 30 GHT Mangan enthalten und die im Übrigen der Begriffsbestimmung der Anmerkung 1 Buchstabe a entsprechen.

c)

Ferrolegierungen

Legierungen, die im Allgemeinen nicht plastisch verformbar sind und üblicherweise als Zusatzstoff bei der Herstellung anderer Legierungen oder als Desoxidations- oder Entschwefelungsmittel oder zu ähnlichen Zwecken in der Eisen- und Stahlindustrie verwendet werden, in Masseln, Blöcken, Klumpen oder ähnlichen Rohformen, in im Stranggussverfahren hergestellten Formen oder als Körner oder Pulver, auch agglomeriert, mit einem Eisengehalt von 4 GHT oder mehr und mit einem oder mehreren Elementen mit folgenden Anteilen:

mehr als 10 GHT Chrom,

mehr als 30 GHT Mangan,

mehr als 3 GHT Phosphor,

mehr als 8 GHT Silicium,

mehr als insgesamt 10 GHT andere Elemente, ausgenommen Kohlenstoff, jedoch 10 GHT oder weniger Kupfer.

d)

Stahl

Andere Eisenwerkstoffe als die der Position 7203, die mit Ausnahme bestimmter Stahlgussstücke gewöhnlich plastisch verformbar sind und 2 GHT oder weniger Kohlenstoff enthalten. Chromstähle dürfen jedoch höhere Kohlenstoffgehalte aufweisen.

e)

Nicht rostender Stahl

Legierte Stähle, die 1,2 GHT oder weniger Kohlenstoff und 10,5 GHT oder mehr Chrom enthalten, auch mit anderen Elementen.

f)

Anderer legierter Stahl

Stähle, die nicht der Begriffsbestimmung für nicht rostenden Stahl entsprechen und eines oder mehrere der folgenden Elemente mit den angegebenen Anteilen enthalten:

0,3 GHT oder mehr Aluminium,

0,0008 GHT oder mehr Bor,

0,3 GHT oder mehr Chrom,

0,3 GHT oder mehr Cobalt,

0,4 GHT oder mehr Kupfer,

0,4 GHT oder mehr Blei,

1,65 GHT oder mehr Mangan,

0,08 GHT oder mehr Molybdän,

0,3 GHT oder mehr Nickel,

0,06 GHT oder mehr Niob,

0,6 GHT oder mehr Silicium,

0,05 GHT oder mehr Titan,

0,3 GHT oder mehr Wolfram,

0,1 GHT oder mehr Vanadium,

0,05 GHT oder mehr Zirconium,

0,1 GHT oder mehr von jedem anderen einzelnen Element (ausgenommen Schwefel, Phosphor, Kohlenstoff und Stickstoff).

g)

Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl

Grob in Masseln oder Rohblöcke ohne Gießköpfe gegossene Erzeugnisse mit deutlich sichtbaren Oberflächenfehlern, die hinsichtlich ihrer chemischen Zusammensetzung nicht den Begriffsbestimmungen für Roheisen, Spiegeleisen oder Ferrolegierungen entsprechen.

h)

Körner

Erzeugnisse, die mit einem Anteil von weniger als 90 GHT durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm und mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 5 mm hindurchgehen.

ij)

Halbzeug

Stranggegossene, massive Erzeugnisse, auch warm vorgewalzt, und andere massive Erzeugnisse, nur warm vorgewalzt oder nur vorgeschmiedet, einschließlich vorprofiliertes Halbzeug.

Diese Erzeugnisse sind nicht aufgerollt.

k)

Flachgewalzte Erzeugnisse

Gewalzte massive Erzeugnisse mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt, die der Begriffsbestimmung des vorstehenden Buchstabens ij nicht entsprechen,

in Rollen (Coils) mit übereinander liegenden Lagen oder

nicht in Rollen (Coils), mit einer Breite von mindestens dem Zehnfachen der Dicke, sofern diese weniger als 4,75 mm beträgt, oder mit einer Breite von mehr als 150 mm, sofern die Dicke 4,75 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als die Hälfte der Breite beträgt.

Als „flachgewalzte Erzeugnisse“ gelten auch solche Erzeugnisse, die unmittelbar vom Walzen herrührende Oberflächenmuster (z. B. Rillen, Riefen, Waffelungen, Tränen, Warzen, Rauten) aufweisen oder die gelocht, gewellt oder poliert sind, sofern sie durch diese Bearbeitungen nicht den Charakter anderweit genannter Waren erhalten haben.

Flachgewalzte Erzeugnisse beliebiger Abmessungen von anderer als quadratischer oder rechteckiger Form sind wie Erzeugnisse mit einer Breite von 600 mm oder mehr einzureihen, sofern sie nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

l)

Walzdraht

In Ringen regellos aufgehaspelte warmgewalzte massive Erzeugnisse mit Querschnitt in Form eines Kreises, Kreisabschnitts, Ovals, Quadrats, Rechtecks, Dreiecks oder eines anderen konvexen Vielecks (einschließlich „abgeflachte Kreise“ und „modifizierte Rechtecke“, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Diese Erzeugnisse können vom Walzen herrührende Einschnitte, Rippen (Wülste), Vertiefungen oder Erhöhungen aufweisen (Betonarmierungsstähle).

m)

Stabstahl

Massive Erzeugnisse, die weder den Begriffsbestimmungen der vorstehenden Buchstaben ij, k oder l noch der Begriffsbestimmung für Draht entsprechen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Kreisabschnitts, Ovals, Quadrats, Rechtecks, Dreiecks oder anderen konvexen Vielecks (einschließlich „abgeflachte Kreise“ und „modifizierte Rechtecke“, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind).

Diese Erzeugnisse können:

vom Walzen herrührende Einschnitte, Rippen (Wülste), Vertiefungen oder Erhöhungen aufweisen (Betonarmierungsstähle);

nach dem Walzen verwunden sein.

n)

Profile

Massive Erzeugnisse mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt, die weder den Begriffsbestimmungen der vorstehenden Buchstaben ij, k, l oder m noch der Begriffsbestimmung für Draht entsprechen.

Zu Kapitel 72 gehören nicht Erzeugnisse der Position 7301 oder 7302.

o)

Draht

Kalthergestellte massive Erzeugnisse, mit beliebigem, über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt, in Ringen oder Rollen, die der Begriffsbestimmung für flachgewalzte Erzeugnisse nicht entsprechen.

p)

Hohlbohrerstäbe

Hohlstäbe, zum Herstellen von Bohrern geeignet, mit beliebiger Form des Querschnitts, dessen größte äußere Abmessung mehr als 15 mm bis 52 mm und mindestens das Doppelte der größten inneren Abmessung beträgt. Hohlstäbe aus Eisen oder Stahl, die dieser Begriffsbestimmung nicht entsprechen, gehören zu Position 7304.

2.

Eisen- oder Stahlerzeugnisse, die mit Eisen oder Stahl anderer Sorten plattiert sind, werden wie Erzeugnisse der Eisen- oder Stahlsorte behandelt, die gewichtsmäßig vorherrscht.

3.

Durch Elektrolyse, Druckgießen oder Sintern hergestellte Eisen- oder Stahlerzeugnisse sind je nach Form, Zusammensetzung und Aussehen den Positionen für die entsprechenden warmgewalzten Erzeugnisse zuzuweisen.

Unterpositions-Anmerkungen

1.

In Kapitel 72 gelten als:

a)

Legiertes Roheisen

Roheisen, das eines oder mehrere der nachstehenden Elemente mit den angegebenen Anteilen enthält:

mehr als 0,2 GHT Chrom,

mehr als 0,3 GHT Kupfer,

mehr als 0,3 GHT Nickel,

mehr als 0,1 GHT eines der nachstehenden Elemente, Aluminium, Molybdän, Titan, Wolfram, Vanadium.

b)

Nicht legierter Automatenstahl

Nicht legierte Stähle, die eines oder mehrere der nachstehenden Elemente mit den angegebenen Anteilen enthalten:

0,08 GHT oder mehr Schwefel,

0,1 GHT oder mehr Blei,

mehr als 0,05 GHT Selen,

mehr als 0,01 GHT Tellur,

mehr als 0,05 GHT Bismut.

c)

Silicium-Elektrostahl

Legierte Stähle, die 0,6 bis 6 GHT Silicium und 0,08 GHT oder weniger Kohlenstoff enthalten. Mit Ausnahme von 1 GHT oder weniger Aluminium dürfen sie andere Elemente nicht mit einem Anteil enthalten, der ihnen den Charakter anderer legierter Stähle verleiht.

d)

Schnellarbeitsstahl

Legierte Stähle, die mindestens zwei der drei Elemente Molybdän, Wolfram und Vanadium mit insgesamt 7 GHT oder mehr sowie Kohlenstoff mit 0,6 GHT oder mehr und Chrom mit 3 bis 6 GHT enthalten. Sie dürfen andere Elemente enthalten.

e)

Mangan-Silicium-Stahl

Legierte Stähle, die

0,7 GHT oder weniger Kohlenstoff,

0,5 GHT bis 1,9 GHT Mangan und

0,6 GHT bis 2,3 GHT Silicium enthalten. Sie dürfen andere Elemente nur mit einem Anteil enthalten, der ihnen nicht den Charakter anderer legierter Stähle verleiht.

2.

Für die Einreihung von Ferrolegierungen in die Unterpositionen der Position 7202 gilt:

Eine Ferrolegierung gilt als binär und wird der betreffenden Unterposition (soweit vorhanden) zugewiesen, wenn nur eines der Legierungselemente den in der Anmerkung 1 Buchstabe c zu Kapitel 72 festgesetzten Mindestanteil überschreitet. Entsprechend gilt eine Ferrolegierung als ternär oder quaternär, sofern zwei oder drei Legierungselemente die Mindestanteile übersteigen.

Für die Anwendung dieser Bestimmung müssen die in Anmerkung 1 Buchstabe c zu Kapitel 72 nicht gesondert aufgeführten „anderen Elemente“ einzeln einen Anteil von mehr als 10 GHT aufweisen.

Zusätzliche Anmerkung

1.

Es gelten folgende Begriffsbestimmungen:

Elektrobleche und -bänder (Unterpositionen 7209 16 10, 7209 17 10, 7209 18 10, 7209 26 10, 7209 27 10, 7209 28 10 und 7211 23 20) sind flachgewalzte Erzeugnisse mit Ummagnetisierungsverlusten je Kilogramm von (ermittelt nach dem Epstein-Verfahren mit einem Strom von 50 Perioden und einer Induktion von 1 Tesla):

2,1 Watt oder weniger bei Blechen oder Bändern mit einer Dicke von 0,2 mm oder weniger,

3,6 Watt oder weniger bei Blechen oder Bändern mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm, jedoch weniger als 0,6 mm,

6 Watt oder weniger bei Blechen oder Bändern mit einer Dicke von 0,6 mm bis 1,5 mm.

Weißbleche und -bänder (Unterpositionen 7210 12 20, 7210 70 10, 7212 10 10 und 7212 40 20) sind flachgewalzte Erzeugnisse mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm und mit einer metallischen Überzugsschicht mit einem Zinngehalt von 97 GHT oder mehr.

Werkzeugstahl (Unterpositionen 7224 10 10, 7224 90 02, 7225 30 10, 7225 40 12, 7226 91 20, 7228 30 20, 7228 40 10, 7228 50 20 und 7228 60 20) ist legierter Stahl (anderer als nicht rostender Stahl oder Schnellarbeitsstahl), der eine der folgenden Zusammensetzungen mit den angegebenen Anteilen enthält, auch mit anderen Elementen:

weniger als 0,6 GHT Kohlenstoff

und

0,7 GHT oder mehr Silicium und 0,05 GHT oder mehr Vanadium

oder

4 GHT oder mehr Wolfram;

0,8 GHT oder mehr Kohlenstoff

und

0,05 GHT oder mehr Vanadium;

mehr als 1,2 GHT Kohlenstoff

und

11 GHT bis 15 GHT Chrom;

0,16 GHT bis 0,5 GHT Kohlenstoff

und

3,8 GHT bis 4,3 GHT Nickel

und

1,1 GHT bis 1,5 GHT Chrom

und

0,15 GHT bis 0,5 GHT Molybdän;

0,3 GHT bis 0,5 GHT Kohlenstoff

und

1,4 GHT bis 2,1 GHT Chrom

und

0,15 GHT bis 0,5 GHT Molybdän

und

weniger als 1,2 GHT Nickel;

0,3 GHT oder mehr Kohlenstoff

und

weniger als 5,2 GHT Chrom

und

0,65 GHT oder mehr Molybdän oder 0,4 GHT oder mehr Wolfram;

0,5 GHT bis 0,6 GHT Kohlenstoff

und

1,25 GHT bis 1,8 GHT Nickel

und

0,5 GHT bis 1,2 GHT Chrom

und

0,15 GHT bis 0,5 GHT Molybdän.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

I.GRUNDERZEUGNISSE; KÖRNER ODER PULVER

7201

Roheisen und Spiegeleisen, in Masseln, Blöcken oder anderen Rohformen

 

 

7201 10

Roheisen, nicht legiert, mit einem Phosphorgehalt von 0,5 GHT oder weniger

 

 

 

mit einem Mangangehalt von 0,4 GHT oder mehr

 

 

7201 10 11

mit einem Siliciumgehalt von 1 GHT oder weniger

1,7

7201 10 19

mit einem Siliciumgehalt von mehr als 1 GHT

1,7

7201 10 30

mit einem Mangangehalt von 0,1 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,4 GHT

1,7

7201 10 90

mit einem Mangangehalt von weniger als 0,1 GHT

frei

7201 20 00

Roheisen, nicht legiert, mit einem Phosphorgehalt von mehr als 0,5 GHT

2,2

7201 50

Roheisen, legiert; Spiegeleisen

 

 

7201 50 10

Roheisen, legiert, mit einem Gehalt an Titan von 0,3 bis 1 GHT und an Vanadium von 0,5 bis 1 GHT

frei

7201 50 90

anderes

1,7

7202

Ferrolegierungen

 

 

 

Ferromangan

 

 

7202 11

mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 2 GHT

 

 

7202 11 20

mit einer Körnung von 5 mm oder weniger und einem Mangangehalt von mehr als 65 GHT

2,7

7202 11 80

anderes

2,7

7202 19 00

anderes

2,7

 

Ferrosilicium

 

 

7202 21 00

mit einem Siliciumgehalt von mehr als 55 GHT

5,7 (142)

7202 29

anderes

 

 

7202 29 10

mit einem Magnesiumgehalt von 4 bis 10 GHT

5,7 (142)

7202 29 90

anderes

5,7 (142)

7202 30 00

Ferrosiliciummangan

3,7

 

Ferrochrom

 

 

7202 41

mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 4 GHT

 

 

7202 41 10

mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 4 bis 6 GHT

4

7202 41 90

mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 6 GHT

4

7202 49

anderes

 

 

7202 49 10

mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,05 GHT oder weniger

7

7202 49 50

mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 0,05 bis 0,5 GHT

7

7202 49 90

mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 0,5 bis 4 GHT

7

7202 50 00

Ferrosiliciumchrom

2,7

7202 60 00

Ferronickel

frei

7202 70 00

Ferromolybdän

2,7

7202 80 00

Ferrowolfram und Ferrosiliciumwolfram

frei

 

andere

 

 

7202 91 00

Ferrotitan und Ferrosiliciumtitan

2,7

7202 92 00

Ferrovanadium

2,7

7202 93 00

Ferroniob

frei

7202 99

andere

 

 

7202 99 10

Ferrophosphor

frei

7202 99 30

Ferrosiliciummagnesium

2,7

7202 99 80

andere

2,7

7203

Durch Direktreduktion aus Eisenerzen hergestellte Eisenerzeugnisse und anderer Eisenschwamm, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen; Eisen mit einer Reinheit von 99,94 GHT oder mehr, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen

 

 

7203 10 00

durch Direktreduktion aus Eisenerzen hergestellte Eisenerzeugnisse

frei

7203 90 00

andere

frei

7204

Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl

 

 

7204 10 00

Abfälle und Schrott, aus Gusseisen

frei

 

Abfälle und Schrott, aus legiertem Stahl

 

 

7204 21

aus nicht rostendem Stahl

 

 

7204 21 10

mit einem Nickelgehalt von 8 GHT oder mehr

frei

7204 21 90

andere

frei

7204 29 00

andere

frei

7204 30 00

Abfälle und Schrott, aus verzinntem Eisen oder Stahl

frei

 

andere Abfälle und anderer Schrott

 

 

7204 41

Drehspäne, Frässpäne, Hobelspäne, Schleifspäne, Sägespäne, Feilspäne und Stanz- oder Schneidabfälle, auch paketiert

 

 

7204 41 10

Drehspäne, Frässpäne, Hobelspäne, Schleifspäne, Sägespäne und Feilspäne

frei

 

Stanz- oder Schneidabfälle

 

 

7204 41 91

paketiert

frei

7204 41 99

andere

frei

7204 49

andere

 

 

7204 49 10

geschreddert

frei

 

andere

 

 

7204 49 30

paketiert

frei

7204 49 90

andere

frei

7204 50 00

Abfallblöcke

frei

7205

Körner und Pulver, aus Roheisen, Spiegeleisen, Eisen oder Stahl

 

 

7205 10 00

Körner

frei

 

Pulver

 

 

7205 21 00

aus legiertem Stahl

frei

7205 29 00

andere

frei

II.EISEN UND NICHT LEGIERTER STAHL

7206

Eisen und nicht legierter Stahl, in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen, ausgenommen Eisen der Position 7203

 

 

7206 10 00

Rohblöcke (Ingots)

frei

7206 90 00

andere

frei

7207

Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

 

 

 

mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT

 

 

7207 11

mit quadratischem Querschnitt oder mit rechteckigem Querschnitt und einer Breite von weniger als dem Zweifachen der Dicke

 

 

 

warm vorgewalzt oder stranggegossen

 

 

7207 11 11

aus Automatenstahl

frei

 

anderes

 

 

7207 11 14

mit einer Dicke von 130 mm oder weniger

frei

7207 11 16

mit einer Dicke von mehr als 130 mm

frei

7207 11 90

vorgeschmiedet

frei

7207 12

anderes, mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt

 

 

7207 12 10

warm vorgewalzt oder stranggegossen

frei

7207 12 90

vorgeschmiedet

frei

7207 19

anderes

 

 

 

mit rundem oder vieleckigem Querschnitt

 

 

7207 19 12

warm vorgewalzt oder stranggegossen

frei

7207 19 19

vorgeschmiedet

frei

7207 19 80

anderes

frei

7207 20

mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr

 

 

 

mit quadratischem Querschnitt oder mit rechteckigem Querschnitt und einer Breite von weniger als dem Zweifachen der Dicke

 

 

 

warm vorgewalzt oder stranggegossen

 

 

7207 20 11

aus Automatenstahl

frei

 

anderes, mit einem Kohlenstoffgehalt von

 

 

7207 20 15

0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,6 GHT

frei

7207 20 17

0,6 GHT oder mehr

frei

7207 20 19

vorgeschmiedet

frei

 

anderes, mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt

 

 

7207 20 32

warm vorgewalzt oder stranggegossen

frei

7207 20 39

vorgeschmiedet

frei

 

mit rundem oder vieleckigem Querschnitt

 

 

7207 20 52

warm vorgewalzt oder stranggegossen

frei

7207 20 59

vorgeschmiedet

frei

7207 20 80

anderes

frei

7208

Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen

 

 

7208 10 00

in Rollen (Coils), nur warmgewalzt, mit Oberflächenmuster

frei

 

andere, in Rollen (Coils), nur warmgewalzt, gebeizt

 

 

7208 25 00

mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr

frei

7208 26 00

mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm

frei

7208 27 00

mit einer Dicke von weniger als 3 mm

frei

 

andere, in Rollen (Coils), nur warmgewalzt

 

 

7208 36 00

mit einer Dicke von mehr als 10 mm

frei

7208 37 00

mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm

frei

7208 38 00

mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm

frei

7208 39 00

mit einer Dicke von weniger als 3 mm

frei

7208 40 00

nicht in Rollen (Coils), nur warmgewalzt, mit Oberflächenmuster

frei

 

andere, nicht in Rollen (Coils), nur warmgewalzt

 

 

7208 51

mit einer Dicke von mehr als 10 mm

 

 

7208 51 20

mit einer Dicke von mehr als 15 mm

frei

 

mit einer Dicke von mehr als 10 mm bis 15 mm, mit einer Breite von

 

 

7208 51 91

2 050 mm oder mehr

frei

7208 51 98

weniger als 2 050 mm

frei

7208 52

mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm

 

 

7208 52 10

auf vier Flächen oder in geschlossenen Kalibern gewalzt, mit einer Breite von 1 250 mm oder weniger

frei

 

andere, mit einer Breite von

 

 

7208 52 91

2 050 mm oder mehr

frei

7208 52 99

weniger als 2 050 mm

frei

7208 53

mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm

 

 

7208 53 10

auf vier Flächen oder in geschlossenen Kalibern gewalzt, mit einer Breite von 1 250 mm oder weniger und einer Dicke von 4 mm oder mehr

frei

7208 53 90

andere

frei

7208 54 00

mit einer Dicke von weniger als 3 mm

frei

7208 90

andere

 

 

7208 90 20

gelocht

frei

7208 90 80

andere

frei

7209

Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen

 

 

 

in Rollen (Coils), nur kaltgewalzt

 

 

7209 15 00

mit einer Dicke von 3 mm oder mehr

frei

7209 16

mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm

 

 

7209 16 10

Elektrobleche

frei

7209 16 90

andere

frei

7209 17

mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm

 

 

7209 17 10

Elektrobleche

frei

7209 17 90

andere

frei

7209 18

mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm

 

 

7209 18 10

Elektrobleche

frei

 

andere

 

 

7209 18 91

mit einer Dicke von 0,35 mm oder mehr, jedoch weniger als 0,5 mm

frei

7209 18 99

mit einer Dicke von weniger als 0,35 mm

frei

 

nicht in Rollen (Coils), nur kaltgewalzt

 

 

7209 25 00

mit einer Dicke von 3 mm oder mehr

frei

7209 26

mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm

 

 

7209 26 10

Elektrobleche

frei

7209 26 90

andere

frei

7209 27

mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm

 

 

7209 27 10

Elektrobleche

frei

7209 27 90

andere

frei

7209 28

mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm

 

 

7209 28 10

Elektrobleche

frei

7209 28 90

andere

frei

7209 90

andere

 

 

7209 90 20

gelocht

frei

7209 90 80

andere

frei

7210

Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, plattiert oder überzogen

 

 

 

verzinnt

 

 

7210 11 00

mit einer Dicke von 0,5 mm oder mehr

frei

7210 12

mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm

 

 

7210 12 20

Weißbleche

frei

7210 12 80

andere

frei

7210 20 00

verbleit, einschließlich Terneblech oder -band

frei

7210 30 00

elektrolytisch verzinkt

frei

 

anders verzinkt

 

 

7210 41 00

gewellt

frei

7210 49 00

andere

frei

7210 50 00

mit Chromoxiden oder mit Chrom und Chromoxiden überzogen

frei

 

mit Aluminium überzogen

 

 

7210 61 00

mit Aluminium-Zink-Legierungen überzogen

frei

7210 69 00

andere

frei

7210 70

mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff überzogen

 

 

7210 70 10

Weißbleche, lackiert; mit Chromoxiden oder mit Chrom und Chromoxiden überzogene Erzeugnisse, lackiert

frei

7210 70 80

andere

frei

7210 90

andere

 

 

7210 90 30

plattiert

frei

7210 90 40

verzinnt und bedruckt

frei

7210 90 80

andere

frei

7211

Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, weder plattiert noch überzogen

 

 

 

nur warmgewalzt

 

 

7211 13 00

auf vier Flächen oder in geschlossenen Kalibern gewalzt, mit einer Breite von mehr als 150 mm und einer Dicke von 4 mm oder mehr, nicht in Rollen (Coils), ohne Oberflächenmuster

frei

7211 14 00

andere, mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr

frei

7211 19 00

andere

frei

 

nur kaltgewalzt

 

 

7211 23

mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT

 

 

7211 23 20

Elektrobänder

frei

 

andere

 

 

7211 23 30

mit einer Dicke von 0,35 mm oder mehr

frei

7211 23 80

mit einer Dicke von weniger als 0,35 mm

frei

7211 29 00

andere

frei

7211 90

andere

 

 

7211 90 20

gelocht

frei

7211 90 80

andere

frei

7212

Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, plattiert oder überzogen

 

 

7212 10

verzinnt

 

 

7212 10 10

Weißbleche und -bänder, nur oberflächenbearbeitet

frei

7212 10 90

andere

frei

7212 20 00

elektrolytisch verzinkt

frei

7212 30 00

anders verzinkt

frei

7212 40

mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff überzogen

 

 

7212 40 20

Weißbleche und -bänder, nur lackiert; mit Chromoxiden oder mit Chrom und Chromoxiden überzogene Erzeugnisse, lackiert

frei

7212 40 80

andere

frei

7212 50

anders überzogen

 

 

7212 50 20

mit Chromoxiden oder mit Chrom und Chromoxiden überzogen

frei

7212 50 30

verchromt oder vernickelt

frei

7212 50 40

verkupfert

frei

 

mit Aluminium überzogen

 

 

7212 50 61

mit Aluminium-Zink-Legierungen überzogen

frei

7212 50 69

andere

frei

7212 50 90

andere

frei

7212 60 00

plattiert

frei

7213

Walzdraht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

 

 

7213 10 00

mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen

frei

7213 20 00

anderer, aus Automatenstahl

frei

 

anderer

 

 

7213 91

mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von weniger als 14 mm

 

 

7213 91 10

von der für Betonarmierung verwendeten Art

frei

7213 91 20

von der für Reifencord verwendeten Art

frei

 

anderer

 

 

7213 91 41

mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,06 GHT oder weniger

frei

7213 91 49

mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 0,06 GHT, jedoch weniger als 0,25 GHT

frei

7213 91 70

mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT bis 0,75 GHT

frei

7213 91 90

mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 0,75 GHT

frei

7213 99

anderer

 

 

7213 99 10

mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT

frei

7213 99 90

mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr

frei

7214

Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, nur geschmiedet, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, auch nach dem Walzen verwunden

 

 

7214 10 00

geschmiedet

frei

7214 20 00

mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen oder nach dem Walzen verwunden

frei

7214 30 00

anderer, aus Automatenstahl

frei

 

anderer

 

 

7214 91

mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt

 

 

7214 91 10

mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT

frei

7214 91 90

mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr

frei

7214 99

anderer

 

 

 

mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT

 

 

7214 99 10

von der für Betonarmierung verwendeten Art

frei

 

anderer, mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von

 

 

7214 99 31

80 mm oder mehr

frei

7214 99 39

weniger als 80 mm

frei

7214 99 50

anderer

frei

 

mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr

 

 

 

mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von

 

 

7214 99 71

80 mm oder mehr

frei

7214 99 79

weniger als 80 mm

frei

7214 99 95

anderer

frei

7215

Anderer Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

 

 

7215 10 00

aus Automatenstahl, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt

frei

7215 50

anderer, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt

 

 

 

mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT

 

 

7215 50 11

mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt

frei

7215 50 19

anderer

frei

7215 50 80

mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr

frei

7215 90 00

anderer

frei

7216

Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

 

 

7216 10 00

U-, I- oder H-Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, mit einer Höhe von weniger als 80 mm

frei

 

L- oder T-Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, mit einer Höhe von weniger als 80 mm

 

 

7216 21 00

L-Profile

frei

7216 22 00

T-Profile

frei

 

U-, I- oder H-Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, mit einer Höhe von 80 mm oder mehr

 

 

7216 31

U-Profile

 

 

7216 31 10

mit einer Höhe von 80 mm bis 220 mm

frei

7216 31 90

mit einer Höhe von mehr als 220 mm

frei

7216 32

I-Profile

 

 

 

mit einer Höhe von 80 mm bis 220 mm

 

 

7216 32 11

mit parallelen Flanschflächen

frei

7216 32 19

andere

frei

 

mit einer Höhe von mehr als 220 mm

 

 

7216 32 91

mit parallelen Flanschflächen

frei

7216 32 99

andere

frei

7216 33

H-Profile

 

 

7216 33 10

mit einer Höhe von 80 mm bis 180 mm

frei

7216 33 90

mit einer Höhe von mehr als 180 mm

frei

7216 40

L- oder T-Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, mit einer Höhe von 80 mm oder mehr

 

 

7216 40 10

L-Profile

frei

7216 40 90

T-Profile

frei

7216 50

andere Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst

 

 

7216 50 10

mit einem Querschnitt, der in ein Quadrat mit einer Seite von 80 mm passt

frei

 

andere

 

 

7216 50 91

Wulstflachprofile (Wulstflachstahl)

frei

7216 50 99

andere

frei

 

Profile, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt

 

 

7216 61

aus flachgewalzten Erzeugnissen hergestellt

 

 

7216 61 10

C-, L-, U-, Z-, Omega- oder Schlitzprofile

frei

7216 61 90

andere

frei

7216 69 00

andere

frei

 

andere

 

 

7216 91

aus flachgewalzten Erzeugnissen kalthergestellt oder kaltfertiggestellt

 

 

7216 91 10

profilierte Bleche

frei

7216 91 80

andere

frei

7216 99 00

andere

frei

7217

Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

 

 

7217 10

nicht überzogen, auch poliert

 

 

 

mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT

 

 

7217 10 10

mit einer größten Querschnittsabmessung von weniger als 0,8 mm

frei

 

mit einer größten Querschnittsabmessung von 0,8 mm oder mehr

 

 

7217 10 31

mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen

frei

7217 10 39

anderer

frei

7217 10 50

mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,6 GHT

frei

7217 10 90

mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder mehr

frei

7217 20

verzinkt

 

 

 

mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT

 

 

7217 20 10

mit einer größten Querschnittsabmessung von weniger als 0,8 mm

frei

7217 20 30

mit einer größten Querschnittsabmessung von 0,8 mm oder mehr

frei

7217 20 50

mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,6 GHT

frei

7217 20 90

mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder mehr

frei

7217 30

mit anderen unedlen Metallen überzogen

 

 

 

mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT

 

 

7217 30 41

verkupfert

frei

7217 30 49

anderer

frei

7217 30 50

mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,6 GHT

frei

7217 30 90

mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder mehr

frei

7217 90

anderer

 

 

7217 90 20

mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT

frei

7217 90 50

mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,6 GHT

frei

7217 90 90

mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder mehr

frei

III.NICHT ROSTENDER STAHL

7218

Nicht rostender Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen; Halbzeug aus nicht rostendem Stahl

 

 

7218 10 00

Rohblöcke (Ingots) und andere Rohformen

frei

 

andere

 

 

7218 91

mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt

 

 

7218 91 10

mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr

frei

7218 91 80

mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT

frei

7218 99

anderes

 

 

 

mit quadratischem Querschnitt

 

 

7218 99 11

warm vorgewalzt oder stranggegossen

frei

7218 99 19

vorgeschmiedet

frei

 

anderes

 

 

7218 99 20

warm vorgewalzt oder stranggegossen

frei

7218 99 80

vorgeschmiedet

frei

7219

Flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr

 

 

 

nur warmgewalzt, in Rollen (Coils)

 

 

7219 11 00

mit einer Dicke von mehr als 10 mm

frei

7219 12

mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm

 

 

7219 12 10

mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr

frei

7219 12 90

mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT

frei

7219 13

mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm

 

 

7219 13 10

mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr

frei

7219 13 90

mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT

frei

7219 14

mit einer Dicke von weniger als 3 mm

 

 

7219 14 10

mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr

frei

7219 14 90

mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT

frei

 

nur warmgewalzt, nicht in Rollen (Coils)

 

 

7219 21

mit einer Dicke von mehr als 10 mm

 

 

7219 21 10

mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr

frei

7219 21 90

mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT

frei

7219 22

mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm

 

 

7219 22 10

mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr

frei

7219 22 90

mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT

frei

7219 23 00

mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm

frei

7219 24 00

mit einer Dicke von weniger als 3 mm

frei

 

nur kaltgewalzt

 

 

7219 31 00

mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr

frei

7219 32

mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm

 

 

7219 32 10

mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr

frei

7219 32 90

mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT

frei

7219 33

mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm

 

 

7219 33 10

mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr

frei

7219 33 90

mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT

frei

7219 34

mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm

 

 

7219 34 10

mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr

frei

7219 34 90

mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT

frei

7219 35

mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm

 

 

7219 35 10

mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr

frei

7219 35 90

mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT

frei

7219 90

andere

 

 

7219 90 20

gelocht

frei

7219 90 80

andere

frei

7220

Flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm

 

 

 

nur warmgewalzt

 

 

7220 11 00

mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr

frei

7220 12 00

mit einer Dicke von weniger als 4,75 mm

frei

7220 20

nur kaltgewalzt

 

 

 

mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, mit einem Nickelgehalt von

 

 

7220 20 21

2,5 GHT oder mehr

frei

7220 20 29

weniger als 2,5 GHT

frei

 

mit einer Dicke von mehr als 0,35 mm, jedoch weniger als 3 mm, mit einem Nickelgehalt von

 

 

7220 20 41

2,5 GHT oder mehr

frei

7220 20 49

weniger als 2,5 GHT

frei

 

mit einer Dicke von 0,35 mm oder weniger, mit einem Nickelgehalt von

 

 

7220 20 81

2,5 GHT oder mehr

frei

7220 20 89

weniger als 2,5 GHT

frei

7220 90

andere

 

 

7220 90 20

gelocht

frei

7220 90 80

andere

frei

7221 00

Walzdraht aus nicht rostendem Stahl

 

 

7221 00 10

mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr

frei

7221 00 90

mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT

frei

7222

Stabstahl und Profile, aus nicht rostendem Stahl

 

 

 

Stabstahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst

 

 

7222 11

mit kreisförmigem Querschnitt

 

 

 

mit einem Durchmesser von 80 mm oder mehr, mit einem Nickelgehalt von

 

 

7222 11 11

2,5 GHT oder mehr

frei

7222 11 19

weniger als 2,5 GHT

frei

 

mit einem Durchmesser von weniger als 80 mm, mit einem Nickelgehalt von

 

 

7222 11 81

2,5 GHT oder mehr

frei

7222 11 89

weniger als 2,5 GHT

frei

7222 19

anderer

 

 

7222 19 10

mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr

frei

7222 19 90

mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT

frei

7222 20

Stabstahl, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt

 

 

 

mit kreisförmigem Querschnitt

 

 

 

mit einem Durchmesser von 80 mm oder mehr, mit einem Nickelgehalt von

 

 

7222 20 11

2,5 GHT oder mehr

frei

7222 20 19

weniger als 2,5 GHT

frei

 

mit einem Durchmesser von 25 mm oder mehr, jedoch weniger als 80 mm, mit einem Nickelgehalt von

 

 

7222 20 21

2,5 GHT oder mehr

frei

7222 20 29

weniger als 2,5 GHT

frei

 

mit einem Durchmesser von weniger als 25 mm, mit einem Nickelgehalt von

 

 

7222 20 31

2,5 GHT oder mehr

frei

7222 20 39

weniger als 2,5 GHT

frei

 

anderer, mit einem Nickelgehalt von

 

 

7222 20 81

2,5 GHT oder mehr

frei

7222 20 89

weniger als 2,5 GHT

frei

7222 30

anderer Stabstahl

 

 

 

geschmiedet, mit einem Nickelgehalt von

 

 

7222 30 51

2,5 GHT oder mehr

frei

7222 30 91

weniger als 2,5 GHT

frei

7222 30 97

anderer

frei

7222 40

Profile

 

 

7222 40 10

nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst

frei

7222 40 50

nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt

frei

7222 40 90

andere

frei

7223 00

Draht aus nicht rostendem Stahl

 

 

 

mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr

 

 

7223 00 11

mit einem Gehalt an Nickel von 28 bis 31 GHT und an Chrom von 20 bis 22 GHT

frei

7223 00 19

anderer

frei

 

mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT

 

 

7223 00 91

mit einem Gehalt an Chrom von 13 bis 25 GHT und an Aluminium von 3,5 bis 6 GHT

frei

7223 00 99

anderer

frei

IV.ANDERER LEGIERTER STAHL; HOHLBOHRERSTÄBE AUS LEGIERTEM ODER NICHT LEGIERTEM STAHL

7224

Anderer legierter Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen; Halbzeug aus anderem legierten Stahl

 

 

7224 10

Rohblöcke (Ingots) und andere Rohformen

 

 

7224 10 10

aus Werkzeugstahl

frei

7224 10 90

anderer

frei

7224 90

andere

 

 

7224 90 02

aus Werkzeugstahl

frei

 

andere

 

 

 

mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt

 

 

 

warm vorgewalzt oder stranggegossen

 

 

 

mit einer Breite von weniger als dem Zweifachen der Dicke

 

 

7224 90 03

aus Schnellarbeitsstahl

frei

7224 90 05

aus Stahl mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,7 GHT oder weniger, an Mangan von 0,5 bis 1,2 GHT und an Silicium von 0,6 bis 2,3 GHT; aus Stahl mit einem Borgehalt von 0,0008 GHT oder mehr, ohne dass ein anderes Element den in der Anmerkung 1 f zu Kapitel 72 angegebenen Mindestanteil erreicht

frei

7224 90 07

andere

frei

7224 90 14

andere

frei

7224 90 18

vorgeschmiedet

frei

 

andere

 

 

 

warm vorgewalzt oder stranggegossen

 

 

7224 90 31

mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,9 bis 1,15 GHT und an Chrom von 0,5 bis 2 GHT, auch mit einem Gehalt an Molybdän von 0,5 GHT oder weniger

frei

7224 90 38

andere

frei

7224 90 90

vorgeschmiedet

frei

7225

Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr

 

 

 

aus Silicium-Elektrostahl

 

 

7225 11 00

kornorientiert

frei

7225 19

andere

 

 

7225 19 10

warmgewalzt

frei

7225 19 90

kaltgewalzt

frei

7225 20 00

aus Schnellarbeitsstahl

frei

7225 30

andere, nur warmgewalzt, in Rollen (Coils)

 

 

7225 30 10

aus Werkzeugstahl

frei

7225 30 90

andere

frei

7225 40

andere, nur warmgewalzt, nicht in Rollen (Coils)

 

 

7225 40 12

aus Werkzeugstahl

frei

 

andere

 

 

7225 40 40

mit einer Dicke von mehr als 10 mm

frei

7225 40 60

mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm

frei

7225 40 90

mit einer Dicke von weniger als 4,75 mm

frei

7225 50 00

andere, nur kaltgewalzt

frei

 

andere

 

 

7225 91 00

elektrolytisch verzinkt

frei

7225 92 00

anders verzinkt

frei

7225 99 00

andere

frei

7226

Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm

 

 

 

aus Silicium-Elektrostahl

 

 

7226 11 00

kornorientiert

frei

7226 19

andere

 

 

7226 19 10

nur warmgewalzt

frei

7226 19 80

andere

frei

7226 20 00

aus Schnellarbeitsstahl

frei

 

andere

 

 

7226 91

nur warmgewalzt

 

 

7226 91 20

aus Werkzeugstahl

frei

 

andere

 

 

7226 91 91

mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr

frei

7226 91 99

mit einer Dicke von weniger als 4,75 mm

frei

7226 92 00

nur kaltgewalzt

frei

7226 93 00

elektrolytisch verzinkt

frei

7226 94 00

anders verzinkt

frei

7226 99 00

andere

frei

7227

Walzdraht aus anderem legierten Stahl

 

 

7227 10 00

aus Schnellarbeitsstahl

frei

7227 20 00

aus Mangan-Silicium-Stahl

frei

7227 90

anderer

 

 

7227 90 10

mit einem Borgehalt von 0,0008 GHT oder mehr, ohne dass ein anderes Element den in der Anmerkung 1 f zu Kapitel 72 angegebenen Mindestanteil erreicht

frei

7227 90 50

mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,9 bis 1,15 GHT und an Chrom von 0,5 bis 2 GHT, auch mit einem Gehalt an Molybdän von 0,5 GHT oder weniger

frei

7227 90 95

anderer

frei

7228

Stabstahl und Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl

 

 

7228 10

Stabstahl aus Schnellarbeitsstahl

 

 

7228 10 20

nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst; warmgewalzt, warmgezogen oder warmstranggepresst, nur plattiert

frei

7228 10 50

geschmiedet

frei

7228 10 90

anderer

frei

7228 20

Stabstahl aus Mangan-Silicium-Stahl

 

 

7228 20 10

mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt, auf vier Flächen warmgewalzt

frei

 

anderer

 

 

7228 20 91

nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst; warmgewalzt, warmgezogen oder warmstranggepresst, nur plattiert

frei

7228 20 99

anderer

frei

7228 30

anderer Stabstahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst

 

 

7228 30 20

aus Werkzeugstahl

frei

 

mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,9 bis 1,15 GHT und an Chrom von 0,5 bis 2 GHT, auch mit einem Gehalt an Molybdän von 0,5 GHT oder weniger

 

 

7228 30 41

mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von 80 mm oder mehr

frei

7228 30 49

anderer

frei

 

anderer

 

 

 

mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von

 

 

7228 30 61

80 mm oder mehr

frei

7228 30 69

weniger als 80 mm

frei

7228 30 70

mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt, auf vier Flächen warmgewalzt

frei

7228 30 89

anderer

frei

7228 40

anderer Stabstahl, nur geschmiedet

 

 

7228 40 10

aus Werkzeugstahl

frei

7228 40 90

anderer

frei

7228 50

anderer Stabstahl, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt

 

 

7228 50 20

aus Werkzeugstahl

frei

7228 50 40

mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,9 bis 1,15 GHT und an Chrom von 0,5 bis 2 GHT, auch mit einem Gehalt an Molybdän von 0,5 GHT oder weniger

frei

 

anderer

 

 

 

mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von

 

 

7228 50 61

80 mm oder mehr

frei

7228 50 69

weniger als 80 mm

frei

7228 50 80

anderer

frei

7228 60

anderer Stabstahl

 

 

7228 60 20

aus Werkzeugstahl

frei

7228 60 80

anderer

frei

7228 70

Profile

 

 

7228 70 10

nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst

frei

7228 70 90

andere

frei

7228 80 00

Hohlbohrerstäbe

frei

7229

Draht aus anderem legierten Stahl

 

 

7229 10 00

aus Schnellarbeitsstahl

frei

7229 20 00

aus Mangan-Silicium-Stahl

frei

7229 90

anderer

 

 

7229 90 50

mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,9 bis 1,15 GHT und an Chrom von 0,5 bis 2 GHT, auch mit einem Gehalt an Molybdän von 0,5 GHT oder weniger

frei

7229 90 90

andere

frei

KAPITEL 73

WAREN AUS EISEN ODER STAHL

Anmerkungen

1.

Als „Gusseisen“ im Sinne des Kapitels 73 gelten durch Gießen hergestellte Erzeugnisse, deren chemische Zusammensetzung nicht der für Stahl nach Anmerkung 1 Buchstabe d zu Kapitel 72 entspricht und in denen Eisen gegenüber jedem anderen Element gewichtsmäßig vorherrscht.

2.

Als „Draht“ im Sinne des Kapitels 73 gelten warm- oder kalthergestellte Erzeugnisse mit beliebiger Form des Querschnitts, dessen größte Abmessung 16 mm oder weniger beträgt.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

7301

Spundwanderzeugnisse aus Eisen oder Stahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt; durch Schweißen hergestellte Profile aus Eisen oder Stahl

 

 

7301 10 00

Spundwanderzeugnisse

frei

7301 20 00

Profile

frei

7302

Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material

 

 

7302 10

Schienen

 

 

7302 10 10

Stromschienen mit einem Leiter aus Nichteisenmetall

frei

 

andere

 

 

 

neu

 

 

 

Vignolschienen

 

 

7302 10 21

mit einem Gewicht je Meter von 46 kg oder mehr

frei

7302 10 23

mit einem Gewicht je Meter von 27 kg oder mehr, jedoch weniger als 46 kg

frei

7302 10 29

mit einem Gewicht je Meter von weniger als 27 kg

frei

7302 10 40

Rillenschienen

frei

7302 10 50

andere

frei

7302 10 90

gebraucht

frei

7302 30 00

Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen

2,7

7302 40 00

Laschen und Unterlagsplatten

frei

7302 90 00

andere

frei

7303 00

Rohre und Hohlprofile, aus Gusseisen

 

 

7303 00 10

Druckrohre

3,2

7303 00 90

andere

3,2

7304

Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl

 

 

7304 10

Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe)

 

 

7304 10 10

mit einem äußeren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger

frei

7304 10 30

mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 168,3 mm bis 406,4 mm

frei

7304 10 90

mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm

frei

 

Futterrohre, Steigrohre und Bohrgestänge von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing, tubing, drill pipe)

 

 

7304 21 00

Bohrgestänge (drill pipe)

frei

7304 29

andere

 

 

7304 29 11

mit einem äußeren Durchmesser von 406,4 mm oder weniger

frei

7304 29 19

mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm

frei

 

andere, mit kreisförmigem Querschnitt, aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

 

 

7304 31

kaltgezogen oder kaltgewalzt

 

 

7304 31 20

Präzisionsstahlrohre

frei

7304 31 80

andere

frei

7304 39

andere

 

 

7304 39 10

roh, gerade und von gleichmäßiger Wanddicke, ausschließlich zum Herstellen von Rohren mit anderem Querschnitt und anderer Wanddicke bestimmt

frei

 

andere

 

 

7304 39 30

mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 421 mm und einer Wanddicke von mehr als 10,5 mm

frei

 

andere

 

 

 

Gewinderohre (glattendig oder mit Gewinde)

 

 

7304 39 52

verzinkt

frei

7304 39 58

andere

frei

 

andere, mit einem äußeren Durchmesser von

 

 

7304 39 92

168,3 mm oder weniger

frei

7304 39 93

mehr als 168,3 mm bis 406,4 mm

frei

7304 39 99

mehr als 406,4 mm

frei

 

andere, mit kreisförmigem Querschnitt, aus nicht rostendem Stahl

 

 

7304 41 00

kaltgezogen oder kaltgewalzt

frei

7304 49

andere

 

 

7304 49 10

roh, gerade und von gleichmäßiger Wanddicke, ausschließlich zum Herstellen von Rohren mit anderem Querschnitt und anderer Wanddicke bestimmt

frei

 

andere

 

 

7304 49 92

mit einem äußeren Durchmesser von 406,4 mm oder weniger

frei

7304 49 99

mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm

frei

 

andere, mit kreisförmigem Querschnitt, aus anderem legierten Stahl

 

 

7304 51

kaltgezogen oder kaltgewalzt

 

 

 

gerade und von gleichmäßiger Wanddicke, aus legiertem Stahl mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,9 bis 1,15 GHT und an Chrom von 0,5 bis 2 GHT, auch mit einem Gehalt an Molybdän von 0,5 GHT oder weniger, mit einer Länge von

 

 

7304 51 12

0,5 m oder weniger

frei

7304 51 18

mehr als 0,5 m

frei

 

andere

 

 

7304 51 81

Präzisionsstahlrohre

frei

7304 51 89

andere

frei

7304 59

andere

 

 

7304 59 10

roh, gerade und von gleichmäßiger Wanddicke, ausschließlich zum Herstellen von Rohren mit anderem Querschnitt und anderer Wanddicke bestimmt

frei

 

andere, gerade und von gleichmäßiger Wanddicke, aus legiertem Stahl mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,9 bis 1,15 GHT und an Chrom von 0,5 bis 2 GHT, auch mit einem Gehalt an Molybdän von 0,5 GHT oder weniger, mit einer Länge von

 

 

7304 59 32

0,5 m oder weniger

frei

7304 59 38

mehr als 0,5 m

frei

 

andere

 

 

7304 59 92

mit einem äußeren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger

frei

7304 59 93

mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 168,3 mm bis 406,4 mm

frei

7304 59 99

mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm

frei

7304 90 00

andere

frei

7305

Andere Rohre (z. B. geschweißt oder genietet) mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl

 

 

 

Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe)

 

 

7305 11 00

mit verdecktem Lichtbogen längsnahtgeschweißt

frei

7305 12 00

anders längsnahtgeschweißt

frei

7305 19 00

andere

frei

7305 20 00

Futterrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing)

frei

 

andere, geschweißt

 

 

7305 31 00

längsnahtgeschweißt

frei

7305 39 00

andere

frei

7305 90 00

andere

frei

7306

Andere Rohre und Hohlprofile (z. B. geschweißt, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinander gelegten Rändern), aus Eisen oder Stahl

 

 

7306 10

Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe)

 

 

 

längsnahtgeschweißt, mit einem äußeren Durchmesser von

 

 

7306 10 11

168,3 mm oder weniger

frei

7306 10 19

mehr als 168,3 mm bis 406,4 mm

frei

7306 10 90

spiralnahtgeschweißt

frei

7306 20 00

Futterrohre und Steigrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing und tubing)

frei

7306 30

andere, geschweißt, mit kreisförmigem Querschnitt, aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

 

 

 

Präzisionsstahlrohre, mit einer Wanddicke von

 

 

7306 30 11

2 mm oder weniger

frei

7306 30 19

mehr als 2 mm

frei

 

andere

 

 

 

Gewinderohre (glattendig oder mit Gewinde)

 

 

7306 30 41

verzinkt

frei

7306 30 49

andere

frei

 

andere, mit einem äußeren Durchmesser von

 

 

 

168,3 mm oder weniger

 

 

7306 30 72

verzinkt

frei

7306 30 77

andere

frei

7306 30 80

mehr als 168,3 mm bis 406,4 mm

frei

7306 40

andere, geschweißt, mit kreisförmigem Querschnitt, aus nicht rostendem Stahl

 

 

7306 40 20

kaltgezogen oder kaltgewalzt

frei

7306 40 80

andere

frei

7306 50

andere, geschweißt, mit kreisförmigem Querschnitt, aus anderem legierten Stahl

 

 

7306 50 20

Präzisionsstahlrohre

frei

7306 50 80

andere

frei

7306 60

andere, geschweißt, mit nicht kreisförmigem Querschnitt

 

 

 

mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt, mit einer Wanddicke von

 

 

 

2 mm oder weniger

 

 

7306 60 11

aus nicht rostendem Stahl

frei

7306 60 19

andere

frei

 

mehr als 2 mm

 

 

7306 60 21

aus nicht rostendem Stahl

frei

7306 60 29

andere

frei

 

mit anderem Querschnitt

 

 

7306 60 81

aus nicht rostendem Stahl

frei

7306 60 89

andere

frei

7306 90 00

andere

frei

7307

Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Eisen oder Stahl

 

 

 

gegossen

 

 

7307 11

aus nicht verformbarem Gusseisen

 

 

7307 11 10

von der für Druckrohre verwendeten Art

3,7

7307 11 90

andere

3,7

7307 19

andere

 

 

7307 19 10

aus verformbarem Gusseisen

3,7

7307 19 90

andere

3,7

 

andere, aus nicht rostendem Stahl

 

 

7307 21 00

Flansche

3,7

7307 22

Bogen, Winkel und Muffen, mit Gewinde

 

 

7307 22 10

Muffen

frei

7307 22 90

Bogen und Winkel

3,7

7307 23

Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke, zum Stumpfschweißen

 

 

7307 23 10

Bogen und Winkel

3,7

7307 23 90

andere

3,7

7307 29

andere

 

 

7307 29 10

mit Gewinde

3,7

7307 29 30

zum Einschweißen

3,7

7307 29 90

andere

3,7

 

andere

 

 

7307 91 00

Flansche

3,7

7307 92

Bogen, Winkel und Muffen, mit Gewinde

 

 

7307 92 10

Muffen

frei

7307 92 90

Bogen und Winkel

3,7

7307 93

Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke, zum Stumpfschweißen

 

 

 

mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger

 

 

7307 93 11

Bogen und Winkel

3,7

7307 93 19

andere

3,7

 

mit einem größten äußeren Durchmesser von mehr als 609,6 mm

 

 

7307 93 91

Bogen und Winkel

3,7

7307 93 99

andere

3,7

7307 99

andere

 

 

7307 99 10

mit Gewinde

3,7

7307 99 30

zum Einschweißen

3,7

7307 99 90

andere

3,7

7308

Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl

 

 

7308 10 00

Brücken und Brückenelemente

frei

7308 20 00

Türme und Gittermaste

frei

7308 30 00

Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen

frei

p/st (143)

7308 40

Gerüst-, Schalungs- oder Stützmaterial

 

 

7308 40 10

Material zum Grubenausbau

frei

7308 40 90

anderes

frei

7308 90

andere

 

 

7308 90 10

Schützen, Wehre, Schleusentore, ortsfeste Docks, Landebrücken und andere Konstruktionen für den Wasserbau

frei

 

andere

 

 

 

ausschließlich oder hauptsächlich aus Blech

 

 

7308 90 51

Verbundplatten aus zwei Profilblechen und einer isolierenden Mittellage

frei

7308 90 59

andere

frei

7308 90 99

andere

frei

7309 00

Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

 

 

7309 00 10

für gasförmige Stoffe (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase)

2,2

 

für flüssige Stoffe

 

 

7309 00 30

mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

2,2

 

andere, mit einem Fassungsvermögen von

 

 

7309 00 51

mehr als 100 000 l

2,2

7309 00 59

100 000 l oder weniger

2,2

7309 00 90

für feste Stoffe

2,2

7310

Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von 300 l oder weniger, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

 

 

7310 10 00

mit einem Fassungsvermögen von 50 l oder mehr

2,7

 

mit einem Fassungsvermögen von weniger als 50 l

 

 

7310 21

Dosen, die durch Schweißen, Löten oder Falzen verschlossen werden

 

 

7310 21 11

Dosen von der für Nahrungsmittel verwendeten Art

2,7

7310 21 19

Dosen von der für Getränke verwendeten Art

2,7

 

andere, mit einer Wanddicke von

 

 

7310 21 91

weniger als 0,5 mm

2,7

7310 21 99

0,5 mm oder mehr

2,7

7310 29

andere

 

 

7310 29 10

mit einer Wanddicke von weniger als 0,5 mm

2,7

7310 29 90

mit einer Wanddicke von 0,5 mm oder mehr

2,7

7311 00

Behälter aus Eisen oder Stahl, für verdichtete oder verflüssigte Gase

 

 

7311 00 10

nahtlos

2,7

 

andere, mit einem Fassungsvermögen von

 

 

7311 00 91

weniger als 1 000 l

2,7

7311 00 99

1 000 l oder mehr

2,7

7312

Litzen, Kabel, Seile, Seilschlingen und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik

 

 

7312 10

Litzen, Kabel und Seile

 

 

7312 10 20

aus nicht rostendem Stahl

frei

 

andere, mit einer größten Querschnittsabmessung von

 

 

 

3 mm oder weniger

 

 

7312 10 41

mit Kupfer-Zink-Legierungen (Messing) überzogen

frei

7312 10 49

andere

frei

 

mehr als 3 mm

 

 

 

Litzen

 

 

7312 10 61

nicht überzogen

frei

 

überzogen

 

 

7312 10 65

verzinkt

frei

7312 10 69

andere

frei

 

Kabel und Seile (einschließlich verschlossene Seile)

 

 

 

nicht überzogen oder nur verzinkt, mit einer größten Querschnittsabmessung von

 

 

7312 10 81

mehr als 3 mm bis 12 mm

frei

7312 10 83

mehr als 12 mm bis 24 mm

frei

7312 10 85

mehr als 24 mm bis 48 mm

frei

7312 10 89

mehr als 48 mm

frei

7312 10 98

andere

frei

7312 90 00

andere

frei

7313 00 00

Stacheldraht aus Eisen oder Stahl; verwundene Drähte oder Bänder, auch mit Stacheln, von der für Einzäunungen verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl

frei

7314

Gewebe (einschließlich endlose Gewebe), Gitter und Geflechte, aus Eisen- oder Stahldraht; Streckbleche und -bänder, aus Eisen oder Stahl

 

 

 

Gewebe

 

 

7314 12 00

endlose Gewebe für Maschinen, aus nicht rostendem Stahl

frei

7314 13 00

andere endlose Gewebe für Maschinen

frei

7314 14 00

andere, aus nicht rostendem Stahl

frei

7314 19 00

andere

frei

7314 20

Gitter und Geflechte, an den Kreuzungsstellen verschweißt, mit einer Maschengröße von 100 cm2 oder mehr, aus Draht mit einer größten Querschnittsabmessung von 3 mm oder mehr

 

 

7314 20 10

aus geripptem Draht

frei

7314 20 90

andere

frei

 

andere Gitter und Geflechte, an den Kreuzungsstellen verschweißt

 

 

7314 31 00

verzinkt

frei

7314 39 00

andere

frei

 

andere Gitter und Geflechte

 

 

7314 41

verzinkt

 

 

7314 41 10

mit sechseckigen Maschen

frei

7314 41 90

andere

frei

7314 42

mit Kunststoff überzogen

 

 

7314 42 10

mit sechseckigen Maschen

frei

7314 42 90

andere

frei

7314 49 00

andere

frei

7314 50 00

Streckbleche und -bänder

frei

7315

Ketten und Teile davon, aus Eisen oder Stahl

 

 

 

Gelenkketten und Teile davon

 

 

7315 11

Rollenketten

 

 

7315 11 10

von der für Fahrräder, Mopeds und Krafträder verwendeten Art

2,7

7315 11 90

andere

2,7

7315 12 00

andere Gelenkketten

2,7

7315 19 00

Teile

2,7

7315 20 00

Gleitschutzketten

2,7

 

andere Ketten

 

 

7315 81 00

Stegketten

2,7

7315 82

andere Ketten, mit geschweißten Gliedern

 

 

7315 82 10

mit einer größten Querschnittsabmessung des Materials von 16 mm oder weniger

2,7

7315 82 90

mit einer größten Querschnittsabmessung des Materials von mehr als 16 mm

2,7

7315 89 00

andere

2,7

7315 90 00

andere Teile

2,7

7316 00 00

Schiffsanker, Draggen, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl

2,7

7317 00

Stifte, Nägel, Reißnägel, Krampen, gewellte oder abgeschrägte Klammern (ausgenommen Klammern der Position 8305) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, auch mit Kopf aus anderen Stoffen, ausgenommen mit Kopf aus Kupfer

 

 

7317 00 10

Reißnägel

frei

 

andere

 

 

 

aus Draht

 

 

7317 00 20

Nägel, zusammenhängend in Streifen oder Rollen

frei

7317 00 40

Nägel aus Stahl mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,5 GHT oder mehr, gehärtet

frei

 

andere

 

 

7317 00 61

verzinkt

frei

7317 00 69

andere

frei

7317 00 90

andere

frei

7318

Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschließlich Federringe und -scheiben) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl

 

 

 

Waren mit Gewinde

 

 

7318 11 00

Schwellenschrauben

3,7

7318 12

andere Holzschrauben

 

 

7318 12 10

aus nicht rostendem Stahl

3,7

7318 12 90

andere

3,7

7318 13 00

Schraubhaken, Ring- und Ösenschrauben

3,7

7318 14

gewindeformende Schrauben

 

 

7318 14 10

aus nicht rostendem Stahl

3,7

 

andere

 

 

7318 14 91

Blechschrauben

3,7

7318 14 99

andere

3,7

7318 15

andere Schrauben und Bolzen, auch mit dazugehörenden Muttern oder Unterlegscheiben

 

 

7318 15 10

Schrauben, aus vollem Material gedreht, mit einer Stiftdicke von 6 mm oder weniger

3,7

 

andere

 

 

7318 15 20

zum Befestigen von Oberbaumaterial für Bahnen

3,7

 

andere

 

 

 

ohne Kopf

 

 

7318 15 30

aus nicht rostendem Stahl

3,7

 

andere, mit einer Zugfestigkeit von

 

 

7318 15 41

weniger als 800 MPa

3,7

7318 15 49

800 MPa oder mehr

3,7

 

mit Kopf

 

 

 

mit Schlitz oder Kreuzschlitz

 

 

7318 15 51

aus nicht rostendem Stahl

3,7

7318 15 59

andere

3,7

 

mit Innensechskant

 

 

7318 15 61

aus nicht rostendem Stahl

3,7

7318 15 69

andere

3,7

 

mit Außensechskant

 

 

7318 15 70

aus nicht rostendem Stahl

3,7

 

andere, mit einer Zugfestigkeit von

 

 

7318 15 81

weniger als 800 MPa

3,7

7318 15 89

800 MPa oder mehr

3,7

7318 15 90

andere

3,7

7318 16

Muttern

 

 

7318 16 10

aus vollem Material gedreht, mit einer Lochweite von 6 mm oder weniger

3,7

 

andere

 

 

7318 16 30

aus nicht rostendem Stahl

3,7

 

andere

 

 

7318 16 50

Sicherungsmuttern

3,7

 

andere, mit einer Lochweite von

 

 

7318 16 91

12 mm oder weniger

3,7

7318 16 99

mehr als 12 mm

3,7

7318 19 00

andere

3,7

 

Waren ohne Gewinde

 

 

7318 21 00

Federringe und -scheiben und andere Sicherungsringe und -scheiben

3,7

7318 22 00

andere Unterlegscheiben

3,7

7318 23 00

Niete

3,7

7318 24 00

Splinte und Keile

3,7

7318 29 00

andere

3,7

7319

Nähnadeln, Stricknadeln, Schnürnadeln, Häkelnadeln, Stichel zum Sticken und ähnliche Waren, zum Handgebrauch, aus Eisen oder Stahl; Sicherheitsnadeln, Stecknadeln und ähnliche Nadeln, aus Eisen oder Stahl, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

7319 10 00

Nähnadeln, Stopfnadeln oder Sticknadeln

2,7

7319 20 00

Sicherheitsnadeln

2,7

7319 30 00

Stecknadeln und ähnliche Nadeln

2,7

7319 90 00

andere

2,7

7320

Federn und Federblätter, aus Eisen oder Stahl

 

 

7320 10

Blattfedern und Federblätter dafür

 

 

 

warmgeformt

 

 

7320 10 11

Parabelfedern und Federblätter dafür

2,7

7320 10 19

andere

2,7

7320 10 90

andere

2,7

7320 20

schraubenlinienförmige Federn

 

 

7320 20 20

warmgeformt

2,7

 

andere

 

 

7320 20 81

Druckfedern (ausgenommen Kegelstumpffedern)

2,7

7320 20 85

Zugfedern

2,7

7320 20 89

andere

2,7

7320 90

andere

 

 

7320 90 10

Spiralflachfedern

2,7

7320 90 30

Tellerfedern

2,7

7320 90 90

andere

2,7

7321

Raumheizöfen, Kesselöfen, Küchenherde (auch zusätzlich für Zentralheizung verwendbar), Grillgeräte, Kohlenbecken, Gaskocher, Tellerwärmer und ähnliche nicht elektrische Haushaltsgeräte, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl

 

 

 

Back-, Brat-, Grill-, Koch- und Warmhaltevorrichtungen sowie Tellerwärmer

 

 

7321 11

für Feuerung mit gasförmigen Brennstoffen oder mit Gas und anderen Brennstoffen

 

 

7321 11 10

mit Backofen, einschließlich Einbau-Backöfen

2,7

p/st

7321 11 90

andere

2,7

p/st

7321 12 00

für Feuerung mit flüssigen Brennstoffen

2,7

p/st

7321 13 00

für Feuerung mit festen Brennstoffen

2,7

p/st

 

andere Geräte

 

 

7321 81

für Feuerung mit gasförmigen Brennstoffen oder mit Gas und anderen Brennstoffen

 

 

7321 81 10

mit eigener Abgasführung

2,7

p/st

7321 81 90

andere

2,7

p/st

7321 82

für Feuerung mit flüssigen Brennstoffen

 

 

7321 82 10

mit eigener Abgasführung

2,7

p/st

7321 82 90

andere

2,7

p/st

7321 83 00

für Feuerung mit festen Brennstoffen

2,7

p/st

7321 90 00

Teile

2,7

7322

Heizkörper für Zentralheizungen, nicht elektrisch beheizt, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Heißlufterzeuger und -verteiler (einschließlich der Verteiler, die auch frische oder klimatisierte Luft verteilen können), nicht elektrisch beheizt, mit motorbetriebenem Ventilator oder Gebläse, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl

 

 

 

Heizkörper und Teile davon

 

 

7322 11 00

aus Gusseisen

3,2

7322 19 00

andere

3,2

7322 90 00

andere

3,2

7323

Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Eisen- oder Stahlwolle; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen, aus Eisen oder Stahl

 

 

7323 10 00

Eisen- oder Stahlwolle; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen

3,2

 

andere

 

 

7323 91 00

aus Gusseisen, nicht emailliert

3,2

7323 92 00

aus Gusseisen, emailliert

3,2

7323 93

aus nicht rostendem Stahl

 

 

7323 93 10

Artikel für den Tischgebrauch

3,2

7323 93 90

andere

3,2

7323 94

aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl, emailliert

 

 

7323 94 10

Artikel für den Tischgebrauch

3,2

7323 94 90

andere

3,2

7323 99

andere

 

 

7323 99 10

Artikel für den Tischgebrauch

3,2

 

andere

 

 

7323 99 91

mit Farbe versehen oder lackiert

3,2

7323 99 99

andere

3,2

7324

Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl

 

 

7324 10 00

Abwasch- und Waschbecken, aus nicht rostendem Stahl

2,7

 

Badewannen

 

 

7324 21 00

aus Gusseisen, auch emailliert

3,2

p/st

7324 29 00

andere

3,2

p/st

7324 90 00

andere, einschließlich Teile

3,2

7325

Andere Waren aus Eisen oder Stahl, gegossen

 

 

7325 10

aus nicht verformbarem Gusseisen

 

 

7325 10 50

Straßenkappen

1,7

p/st

 

andere

 

 

7325 10 92

Erzeugnisse für die Kanalisation und für Versorgungsleitungen

1,7

7325 10 99

andere

1,7

 

andere

 

 

7325 91 00

Mahlkugeln und ähnliche Mahlkörper

2,7

7325 99

andere

 

 

7325 99 10

aus verformbarem Gusseisen

2,7

7325 99 90

andere

2,7

7326

Andere Waren aus Eisen oder Stahl

 

 

 

geschmiedet, jedoch nicht weiter bearbeitet

 

 

7326 11 00

Mahlkugeln und ähnliche Mahlkörper

2,7

7326 19

andere

 

 

7326 19 10

freiformgeschmiedet

2,7

7326 19 90

andere

2,7

7326 20

Waren aus Eisen- oder Stahldraht

 

 

7326 20 30

Vogelkäfige und ähnliche Kleinkäfige

2,7

7326 20 50

Körbe

2,7

7326 20 80

andere

2,7

7326 90

andere

 

 

7326 90 10

Tabakdosen, Zigarettenetuis, Puderdosen, Lippenstifthülsen und ähnliche Gegenstände für den Taschengebrauch

2,7

7326 90 30

Leitern und Trittschemel

2,7

7326 90 40

Paletten und ähnliche stapelfähige Transportmittel

2,7

7326 90 50

Rollen und Trommeln für Kabel, Schläuche und dergleichen

2,7

7326 90 60

nicht mechanische Dachentlüfter, Dachrinnen, Haken und andere Bauartikel

2,7

7326 90 70

Schmutzkörbe und ähnliche Abwassersiebe, aus Stahlblech, für Kanalisationsabflüsse

2,7

 

andere Waren aus Eisen oder Stahl

 

 

7326 90 91

freiformgeschmiedet

2,7

7326 90 93

gesenkgeschmiedet

2,7

7326 90 95

gesintert

2,7

7326 90 98

andere

2,7

KAPITEL 74

KUPFER UND WAREN DARAUS

Anmerkung

1.

Im Sinne des Kapitels 74 gelten als:

a)

raffiniertes Kupfer:

Metall mit einem Kupfergehalt von 99,85 GHT oder mehr oder

Metall mit einem Kupfergehalt von 97,5 GHT oder mehr, sofern der Gehalt an jedem anderen Element die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Höchstgrenzen nicht überschreitet:

Andere Elemente

Element

Höchstgrenze in GHT

Ag

Silber

0,25

As

Arsen

0,5

Cd

Cadmium

1,3

Cr

Chrom

1,4

Mg

Magnesium

0,8

Pb

Blei

1,5

S

Schwefel

0,7

Sn

Zinn

0,8

Te

Tellur

0,8

Zn

Zink

1

Zr

Zirconium

0,3

Andere Elemente (144), je

0,3

b)

Kupferlegierungen:

metallische Stoffe, ausgenommen nicht raffiniertes Kupfer, in denen Kupfer gegenüber jedem der anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrscht, sofern

1)

der Gehalt an mindestens einem dieser anderen Elemente die in der vorstehenden Tabelle angegebene Höchstgrenze überschreitet oder

2)

der Gesamtgehalt an diesen anderen Elementen mehr als 2,5 GHT beträgt.

c)

Kupfervorlegierungen:

Legierungen, die neben anderen Elementen mehr als 10 GHT Kupfer enthalten, gewöhnlich nicht plastisch verformbar sind und üblicherweise als Zusatzstoffe bei der Herstellung anderer Legierungen oder als Desoxidations- oder Entschwefelungsmittel oder zu ähnlichen Zwecken in der Metallurgie der Nichteisenmetalle verwendet werden. Jedoch gehören Verbindungen von Phosphor und Kupfer (Kupferphosphide), die mehr als 15 GHT Phosphor enthalten, zu Position 2848.

d)

Stangen (Stäbe):

gewalzte, stranggepresste, gezogene oder geschmiedete massive Erzeugnisse, nicht in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks (einschließlich „abgeflachte Kreise“ und „modifizierte Rechtecke“, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können über die gesamte Länge auch abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschließlich der Erzeugnisse mit „modifiziert rechteckigem“ Querschnitt) muss mehr als 1/10 der Breite betragen. Als Stangen (Stäbe) gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen und Abmessungen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

Drahtbarren und Knüppel gelten jedoch als Kupfer in Rohform der Position 7403, wenn sie an ihren Enden zugespitzt oder anders bearbeitet worden sind, um lediglich das Einführen in Maschinen zu erleichtern, in denen sie z. B. zu Walzdraht oder Rohren umgeformt werden.

e)

Profile:

gewalzte, stranggepresste, gezogene, geschmiedete oder geformte Erzeugnisse, auch in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt, die keiner der Begriffsbestimmungen für Stangen (Stäbe), Draht, Bleche, Bänder, Folien oder Rohre entsprechen. Als Profile gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

f)

Draht:

gewalzte, stranggepresste oder gezogene massive Erzeugnisse, in Ringen oder Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks (einschließlich „abgeflachte Kreise“ und „modifizierte Rechtecke“, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können über die gesamte Länge auch abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschließlich der Erzeugnisse mit „modifiziert rechteckigem“ Querschnitt) muss mehr als 1/10 der Breite betragen.

Als „Draht“ im Sinne der Position 7414 gelten jedoch nur Erzeugnisse, auch in Ringen oder Rollen, mit beliebiger Form des Querschnitts, dessen größte Abmessung 6 mm oder weniger beträgt.

g)

Bleche, Bänder und Folien:

massive Flacherzeugnisse (ausgenommen Erzeugnisse in Rohform der Position 7403), auch in Rollen, mit rechteckigem Querschnitt, auch mit abgerundeten Kanten (einschließlich „modifizierte Rechtecke“, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind), mit gleich bleibender Dicke,

in quadratischer oder rechteckiger Form, deren Dicke 1/10 der Breite oder weniger beträgt,

in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form mit beliebigen Abmessungen, wenn sie nicht den Charakter von Waren haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

Zu den Positionen 7409 und 7410 gehören insbesondere auch Bleche, Bänder und Folien mit Mustern (z. B. Rillen, Riffeln, Waffeln, Tränen, Warzen, Rauten) und gelochte, gewellte, polierte oder überzogene Erzeugnisse, sofern sie durch diese Bearbeitungen nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

h)

Rohre:

Hohlerzeugnisse, auch in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem, nur einen einzigen geschlossenen Hohlraum aufweisenden Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks und mit gleichmäßiger Wanddicke. Als Rohre gelten auch Erzeugnisse mit Querschnitten in Form eines Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks, die über die gesamte Länge abgerundete Kanten aufweisen, sofern der innere und der äußere Querschnitt die gleiche Form, die gleiche Richtung und den gleichen Mittelpunkt haben. Rohre mit den vorstehend genannten Querschnitten können poliert, überzogen, gebogen, mit Gewinde versehen, gelocht, eingezogen, ausgeweitet, konisch oder mit Flanschen, Schellen oder Ringen versehen sein.

Unterpositions-Anmerkung

1.

Im Sinne des Kapitels 74 gelten als:

a)

Kupfer-Zink-Legierungen (Messing):

Legierungen aus Kupfer und Zink, auch mit anderen Elementen. Sind andere Elemente vorhanden,

muss Zink gegenüber jedem dieser anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrschen;

muss ein etwaiger Nickelgehalt weniger als 5 GHT betragen (siehe Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber));

muss ein etwaiger Zinngehalt weniger als 3 GHT betragen (siehe Kupfer-Zinn-Legierungen (Bronze)).

b)

Kupfer-Zinn-Legierungen (Bronze):

Legierungen aus Kupfer und Zinn, auch mit anderen Elementen. Sind andere Elemente vorhanden, muss Zinn gegenüber jedem dieser anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrschen. Beträgt der Zinngehalt jedoch 3 GHT oder mehr, darf der Zinkgehalt gegenüber dem Zinngehalt vorherrschen, sofern er weniger als 10 GHT beträgt.

c)

Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber):

Legierungen aus Kupfer, Nickel und Zink, auch mit anderen Elementen. Der Nickelgehalt muss 5 GHT oder mehr betragen (siehe Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)).

d)

Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel):

Legierungen aus Kupfer und Nickel, auch mit anderen Elementen, jedoch nur 1 GHT oder weniger Zink enthaltend. Sind andere Elemente vorhanden, muss Nickel gegenüber jedem dieser anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrschen.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

7401

Kupfermatte; Zementkupfer (gefälltes Kupfer)

 

 

7401 10 00

Kupfermatte

frei

7401 20 00

Zementkupfer (gefälltes Kupfer)

frei

7402 00 00

Nicht raffiniertes Kupfer; Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren

frei

7403

Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform

 

 

 

raffiniertes Kupfer

 

 

7403 11 00

Kathoden und Kathodenabschnitte

frei

7403 12 00

Drahtbarren

frei

7403 13 00

Knüppel

frei

7403 19 00

anderes

frei

 

Kupferlegierungen

 

 

7403 21 00

Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)

frei

7403 22 00

Kupfer-Zinn-Legierungen (Bronze)

frei

7403 23 00

Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel) oder Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber)

frei

7403 29 00

andere Kupferlegierungen (ausgenommen Kupfervorlegierungen der Position 7405)

frei

7404 00

Abfälle und Schrott, aus Kupfer

 

 

7404 00 10

aus raffiniertem Kupfer

frei

 

aus Kupferlegierungen

 

 

7404 00 91

aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)

frei

7404 00 99

andere

frei

7405 00 00

Kupfervorlegierungen

frei

7406

Pulver und Flitter, aus Kupfer

 

 

7406 10 00

Pulver ohne Lamellenstruktur

frei

7406 20 00

Pulver mit Lamellenstruktur; Flitter

frei

7407

Stangen (Stäbe) und Profile, aus Kupfer

 

 

7407 10 00

aus raffiniertem Kupfer

4,8

 

aus Kupferlegierungen

 

 

7407 21

aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)

 

 

7407 21 10

Stangen (Stäbe)

4,8

7407 21 90

Profile

4,8

7407 22

aus Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel) oder Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber)

 

 

7407 22 10

aus Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel)

4,8

7407 22 90

aus Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber)

4,8

7407 29 00

andere

4,8

7408

Draht aus Kupfer

 

 

 

aus raffiniertem Kupfer

 

 

7408 11 00

mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 6 mm

4,8

7408 19

anderer

 

 

7408 19 10

mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 0,5 mm

4,8

7408 19 90

mit einer größten Querschnittsabmessung von 0,5 mm oder weniger

4,8

 

aus Kupferlegierungen

 

 

7408 21 00

aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)

4,8

7408 22 00

aus Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel) oder Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber)

4,8

7408 29 00

anderer

4,8

7409

Bleche und Bänder, aus Kupfer, mit einer Dicke von mehr als 0,15 mm

 

 

 

aus raffiniertem Kupfer

 

 

7409 11 00

in Rollen

4,8

7409 19 00

andere

4,8

 

aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)

 

 

7409 21 00

in Rollen

4,8

7409 29 00

andere

4,8

 

aus Kupfer-Zinn-Legierungen (Bronze)

 

 

7409 31 00

in Rollen

4,8

7409 39 00

andere

4,8

7409 40

aus Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel) oder Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber)

 

 

7409 40 10

aus Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel)

4,8

7409 40 90

aus Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber)

4,8

7409 90 00

aus anderen Kupferlegierungen

4,8

7410

Folien und dünne Bänder, aus Kupfer (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,15 mm oder weniger

 

 

 

ohne Unterlage

 

 

7410 11 00

aus raffiniertem Kupfer

5,2

7410 12 00

aus Kupferlegierungen

5,2

 

auf Unterlage

 

 

7410 21 00

aus raffiniertem Kupfer

5,2

7410 22 00

aus Kupferlegierungen

5,2

7411

Rohre aus Kupfer

 

 

7411 10

aus raffiniertem Kupfer

 

 

 

gerade, mit einer Wanddicke von

 

 

7411 10 11

mehr als 0,6 mm

4,8

7411 10 19

0,6 mm oder weniger

4,8

7411 10 90

andere

4,8

 

aus Kupferlegierungen

 

 

7411 21

aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)

 

 

7411 21 10

gerade

4,8

7411 21 90

andere

4,8

7411 22 00

aus Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel) oder Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber)

4,8

7411 29 00

andere

4,8

7412

Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Kupfer

 

 

7412 10 00

aus raffiniertem Kupfer

5,2

7412 20 00

aus Kupferlegierungen

5,2

7413 00

Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Kupfer, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik

 

 

7413 00 20

aus raffiniertem Kupfer

5,2

7413 00 80

aus Kupferlegierungen

5,2

7414

Gewebe (einschließlich endlose Gewebe), Gitter und Geflechte, aus Kupferdraht; Streckbleche und -bänder, aus Kupfer

 

 

7414 20 00

Gewebe

4,3

7414 90 00

andere

4,3

7415

Stifte, Nägel, Reißnägel, Krampen, Klammern (ausgenommen Klammern der Position 8305) und ähnliche Waren, aus Kupfer oder mit Schaft aus Eisen oder Stahl und Kupferkopf; Schrauben, Bolzen, Muttern, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschließlich Federringe und -scheiben) und ähnliche Waren, aus Kupfer

 

 

7415 10 00

Stifte und Nägel, Reißnägel, Krampen, Klammern und ähnliche Waren

4

 

andere Waren, ohne Gewinde

 

 

7415 21 00

Unterlegscheiben (einschließlich Federringe und -scheiben)

3

7415 29 00

andere

3

 

andere Waren, mit Gewinde

 

 

7415 33 00

Schrauben; Bolzen und Muttern

3

7415 39 00

andere

3

7416 00 00

Federn aus Kupfer

4

7417 00 00

Nicht elektrische Koch- und Heizgeräte von der im Haushalt verwendeten Art und Teile davon, aus Kupfer

4

7418

Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel, und Teile davon, aus Kupfer; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen, aus Kupfer

 

 

 

Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, und Teile davon; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen

 

 

7418 11 00

Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen

3

7418 19 00

andere

3

7418 20 00

Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel, und Teile davon

3

7419

Andere Waren aus Kupfer

 

 

7419 10 00

Ketten und Teile davon

3

 

andere

 

 

7419 91 00

gegossen oder geschmiedet, jedoch nicht weiter bearbeitet

3

7419 99 00

andere

3

KAPITEL 75

NICKEL UND WAREN DARAUS

Anmerkung

1.

Im Sinne des Kapitels 75 gelten als:

a)

Stangen (Stäbe):

gewalzte, stranggepresste, gezogene oder geschmiedete massive Erzeugnisse, nicht in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks (einschließlich „abgeflachte Kreise“ und „modifizierte Rechtecke“, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können über die gesamte Länge auch abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschließlich der Erzeugnisse mit „modifiziert rechteckigem“ Querschnitt) muss mehr als 1/10 der Breite betragen. Als Stangen (Stäbe) gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen und Abmessungen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

b)

Profile:

gewalzte, stranggepresste, gezogene, geschmiedete oder geformte Erzeugnisse, auch in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt, die keiner der Begriffsbestimmungen für Stangen (Stäbe), Draht, Bleche, Bänder, Folien oder Rohre entsprechen. Als Profile gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

c)

Draht:

gewalzte, stranggepresste oder gezogene massive Erzeugnisse, in Ringen oder Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks (einschließlich „abgeflachte Kreise“ und „modifizierte Rechtecke“, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können über die gesamte Länge auch abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschließlich der Erzeugnisse mit „modifiziert rechteckigem“ Querschnitt) muss mehr als 1/10 der Breite betragen.

d)

Bleche, Bänder und Folien:

massive Flacherzeugnisse (ausgenommen Erzeugnisse in Rohform der Position 7502), auch in Rollen, mit rechteckigem Querschnitt, auch mit abgerundeten Kanten (einschließlich „modifizierte Rechtecke“, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind), mit gleich bleibender Dicke,

in quadratischer oder rechteckiger Form, deren Dicke 1/10 der Breite oder weniger beträgt,

in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form mit beliebigen Abmessungen, wenn sie nicht den Charakter von Waren haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

Zu Position 7506 gehören insbesondere auch Bleche, Bänder und Folien mit Mustern (z. B. Rillen, Riffeln, Waffeln, Tränen, Warzen, Rauten) und gelochte, gewellte, polierte oder überzogene Erzeugnisse, sofern sie durch diese Bearbeitungen nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

e)

Rohre:

Hohlerzeugnisse, auch in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem, nur einen einzigen geschlossenen Hohlraum aufweisenden Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks und mit gleichmäßiger Wanddicke. Als Rohre gelten auch Erzeugnisse mit Querschnitten in Form eines Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks, die über die gesamte Länge abgerundete Kanten aufweisen, sofern der innere und der äußere Querschnitt die gleiche Form, die gleiche Richtung und den gleichen Mittelpunkt haben. Rohre mit den vorstehend genannten Querschnitten können poliert, überzogen, gebogen, mit Gewinde versehen, gelocht, eingezogen, ausgeweitet, konisch oder mit Flanschen, Schellen oder Ringen versehen sein.

Unterpositions-Anmerkungen

1.

Im Sinne des Kapitels 75 gelten als:

a)

nicht legiertes Nickel:

Metall mit einem Nickel- und Cobaltgehalt von insgesamt 99 GHT oder mehr, sofern

1)

der Cobaltgehalt 1,5 GHT oder weniger beträgt und

2)

der Gehalt an jedem der anderen Elemente die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Höchstgrenzen nicht überschreitet:

Andere Elemente

Element

Höchstgrenze in GHT

Fe

Eisen

0,5

O

Sauerstoff

0,4

Andere Elemente, je

0,3

b)

Nickellegierungen:

metallische Stoffe, in denen Nickel gegenüber jedem der anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrscht, sofern

1)

der Cobaltgehalt mehr als 1,5 GHT beträgt,

2)

der Gehalt an mindestens einem der anderen Elemente die in der vorstehenden Tabelle angegebene Höchstgrenze überschreitet oder

3)

der Gesamtgehalt an anderen Elementen als Nickel und Cobalt mehr als 1 GHT beträgt.

2.

Abweichend von Anmerkung 1 c gilt der Begriff „Draht“ im Sinne der Unterposition 7508 10 nur für Erzeugnisse, auch in Ringen oder Rollen, mit beliebiger Form des Querschnitts, dessen größte Abmessung 6 mm oder weniger beträgt.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

7501

Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie

 

 

7501 10 00

Nickelmatte

frei

7501 20 00

Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie

frei

7502

Nickel in Rohform

 

 

7502 10 00

nicht legiertes Nickel

frei

7502 20 00

Nickellegierungen

frei

7503 00

Abfälle und Schrott, aus Nickel

 

 

7503 00 10

aus nicht legiertem Nickel

frei

7503 00 90

aus Nickellegierungen

frei

7504 00 00

Pulver und Flitter, aus Nickel

frei

7505

Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Nickel

 

 

 

Stangen (Stäbe) und Profile

 

 

7505 11 00

aus nicht legiertem Nickel

frei

7505 12 00

aus Nickellegierungen

2,9

 

Draht

 

 

7505 21 00

aus nicht legiertem Nickel

frei

7505 22 00

aus Nickellegierungen

2,9

7506

Bleche, Bänder und Folien, aus Nickel

 

 

7506 10 00

aus nicht legiertem Nickel

frei

7506 20 00

aus Nickellegierungen

3,3

7507

Rohre, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Nickel

 

 

 

Rohre

 

 

7507 11 00

aus nicht legiertem Nickel

frei

7507 12 00

aus Nickellegierungen

frei

7507 20 00

Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke

2,5

7508

Andere Waren aus Nickel

 

 

7508 10 00

Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Nickeldraht

frei

7508 90 00

andere

frei

KAPITEL 76

ALUMINIUM UND WAREN DARAUS

Anmerkung

1.

Im Sinne des Kapitels 76 gelten als:

a)

Stangen (Stäbe):

gewalzte, stranggepresste, gezogene oder geschmiedete massive Erzeugnisse, nicht in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks (einschließlich „abgeflachte Kreise“ und „modifizierte Rechtecke“, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können über die gesamte Länge auch abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschließlich der Erzeugnisse mit „modifiziert rechteckigem“ Querschnitt) muss mehr als 1/10 der Breite betragen. Als Stangen (Stäbe) gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen und Abmessungen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

b)

Profile:

gewalzte, stranggepresste, gezogene, geschmiedete oder geformte Erzeugnisse, auch in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt, die keiner der Begriffsbestimmungen für Stangen (Stäbe), Draht, Bleche, Bänder, Folien oder Rohre entsprechen. Als Profile gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

c)

Draht:

gewalzte, stranggepresste oder gezogene massive Erzeugnisse, in Ringen oder Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks (einschließlich „abgeflachte Kreise“ und „modifizierte Rechtecke“, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können über die gesamte Länge auch abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschließlich der Erzeugnisse mit „modifiziert rechteckigem“ Querschnitt) muss mehr als 1/10 der Breite betragen.

d)

Bleche, Bänder und Folien:

massive Flacherzeugnisse (ausgenommen Erzeugnisse in Rohform der Position 7601), auch in Rollen, mit rechteckigem Querschnitt, auch mit abgerundeten Kanten (einschließlich „modifizierte Rechtecke“, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind), mit gleich bleibender Dicke,

in quadratischer oder rechteckiger Form, deren Dicke 1/10 der Breite oder weniger beträgt,

in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form mit beliebigen Abmessungen, wenn sie nicht den Charakter von Waren haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

Zu den Positionen 7606 und 7607 gehören insbesondere auch Bleche, Bänder und Folien mit Mustern (z. B. Rillen, Riffeln, Waffeln, Tränen, Warzen, Rauten) und gelochte, gewellte, polierte oder überzogene Erzeugnisse, sofern sie durch diese Bearbeitungen nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

e)

Rohre:

Hohlerzeugnisse, auch in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem, nur einen einzigen geschlossenen Hohlraum aufweisenden Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks und mit gleichmäßiger Wanddicke. Als Rohre gelten auch Erzeugnisse mit Querschnitten in Form eines Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks, die über die gesamte Länge abgerundete Kanten aufweisen, sofern der innere und der äußere Querschnitt die gleiche Form, die gleiche Richtung und den gleichen Mittelpunkt haben. Rohre mit den vorstehend genannten Querschnitten können poliert, überzogen, gebogen, mit Gewinde versehen, gelocht, eingezogen, ausgeweitet, konisch oder mit Flanschen, Schellen oder Ringen versehen sein.

Unterpositions-Anmerkungen

1.

Im Sinne des Kapitels 76 gelten als:

a)

nicht legiertes Aluminium:

Metall mit einem Aluminiumgehalt von 99 GHT oder mehr, sofern der Gehalt an jedem anderen Element die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Höchstgrenzen nicht überschreitet:

Andere Elemente

Element

Höchstgrenze in GHT

Fe + Si (Eisen und Silicium zusammen)

1

Andere Elemente (145), je

0,1 (146)

b)

Aluminiumlegierungen:

metallische Stoffe, in denen Aluminium gegenüber jedem der anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrscht, sofern

1)

der Gehalt an einem der anderen Elemente oder an Eisen und Silicium zusammen die in der vorstehenden Tabelle angegebenen Höchstgrenzen überschreitet oder

2)

der Gesamtgehalt an diesen anderen Elementen mehr als 1 GHT beträgt.

2.

Abweichend von Anmerkung 1 c gilt der Begriff „Draht“ im Sinne der Unterposition 7616 91 nur für Erzeugnisse, auch in Ringen oder Rollen, mit beliebiger Form des Querschnitts, dessen größte Abmessung 6 mm oder weniger beträgt.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

7601

Aluminium in Rohform

 

 

7601 10 00

nicht legiertes Aluminium

6

7601 20

Aluminiumlegierungen

 

 

7601 20 10

Primäraluminium

6

 

Sekundäraluminium

 

 

7601 20 91

in Rohblöcken (Ingots) oder in flüssiger Form

6

7601 20 99

anderes

6

7602 00

Abfälle und Schrott, aus Aluminium

 

 

 

Abfälle

 

 

7602 00 11

Drehspäne, Frässpäne, Hobelspäne, Schleifspäne, Sägespäne und Feilspäne; Abfälle von bunten, beschichteten oder kaschierten Folien und dünnen Bändern, mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger

frei

7602 00 19

andere (einschließlich der fehlerhaften oder der bei der Be- oder Verarbeitung unbrauchbar gewordenen Werkstücke)

frei

7602 00 90

Schrott

frei

7603

Pulver und Flitter, aus Aluminium

 

 

7603 10 00

Pulver ohne Lamellenstruktur

5

7603 20 00

Pulver mit Lamellenstruktur; Flitter

5

7604

Stangen (Stäbe) und Profile, aus Aluminium

 

 

7604 10

aus nicht legiertem Aluminium

 

 

7604 10 10

Stangen (Stäbe)

7,5

7604 10 90

Profile

7,5

 

aus Aluminiumlegierungen

 

 

7604 21 00

Hohlprofile

7,5

7604 29

andere

 

 

7604 29 10

Stangen (Stäbe)

7,5

7604 29 90

Profile

7,5

7605

Draht aus Aluminium

 

 

 

aus nicht legiertem Aluminium

 

 

7605 11 00

mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 7 mm

7,5

7605 19 00

anderer

7,5

 

aus Aluminiumlegierungen

 

 

7605 21 00

mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 7 mm

7,5

7605 29 00

anderer

7,5

7606

Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm

 

 

 

quadratisch oder rechteckig

 

 

7606 11

aus nicht legiertem Aluminium

 

 

7606 11 10

mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff beschichtet

7,5

 

andere, mit einer Dicke von

 

 

7606 11 91

weniger als 3 mm

7,5

7606 11 93

3 mm oder mehr, jedoch weniger als 6 mm

7,5

7606 11 99

6 mm oder mehr

7,5

7606 12

aus Aluminiumlegierungen

 

 

7606 12 10

Aluminiumbänder für Jalousien

7,5

 

andere

 

 

7606 12 50

mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff beschichtet

7,5

 

andere, mit einer Dicke von

 

 

7606 12 91

weniger als 3 mm

7,5

7606 12 93

3 mm oder mehr, jedoch weniger als 6 mm

7,5

7606 12 99

6 mm oder mehr

7,5

 

andere

 

 

7606 91 00

aus nicht legiertem Aluminium

7,5

7606 92 00

aus Aluminiumlegierungen

7,5

7607

Folien und dünne Bänder, aus Aluminium (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger

 

 

 

ohne Unterlage

 

 

7607 11

nur gewalzt

 

 

7607 11 10

mit einer Dicke von weniger als 0,021 mm

7,5

7607 11 90

mit einer Dicke von 0,021 mm bis 0,2 mm

7,5

7607 19

andere

 

 

7607 19 10

mit einer Dicke von weniger als 0,021 mm

7,5

 

mit einer Dicke von 0,021 mm bis 0,2 mm

 

 

7607 19 91

selbstklebend

7,5

7607 19 99

andere

7,5

7607 20

auf Unterlage

 

 

7607 20 10

mit einer Dicke (ohne Unterlage) von weniger als 0,021 mm

10

 

mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,021 mm bis 0,2 mm

 

 

7607 20 91

selbstklebend

7,5

7607 20 99

andere

7,5

7608

Rohre aus Aluminium

 

 

7608 10 00

aus nicht legiertem Aluminium

7,5

7608 20

aus Aluminiumlegierungen

 

 

7608 20 20

geschweißt

7,5

 

andere

 

 

7608 20 81

nur stranggepresst

7,5

7608 20 89

andere

7,5

7609 00 00

Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Aluminium

7

7610

Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Geländer), aus Aluminium, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stangen (Stäbe), Profile, Rohre und dergleichen, aus Aluminium

 

 

7610 10 00

Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen

6

p/st (147)

7610 90

andere

 

 

7610 90 10

Brücken und Brückenelemente, Türme und Gittermaste

7

7610 90 90

andere

6

7611 00 00

Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

6

7612

Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter (einschließlich Verpackungsröhrchen und Tuben), aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von 300 l oder weniger, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

 

 

7612 10 00

Tuben

6

7612 90

andere

 

 

7612 90 10

Verpackungsröhrchen

6

7612 90 20

Behälter von der für Aerosole verwendeten Art

6

p/st

 

andere, mit einem Fassungsvermögen von

 

 

7612 90 91

50 l oder mehr

6

7612 90 98

weniger als 50 l

6

7613 00 00

Behälter aus Aluminium für verdichtete oder verflüssigte Gase

6

7614

Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Aluminium, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik

 

 

7614 10 00

mit Stahlseele

6

7614 90 00

andere

6

7615

Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel, und Teile davon, aus Aluminium; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen, aus Aluminium

 

 

 

Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, und Teile davon; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen

 

 

7615 11 00

Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen

6

7615 19

andere

 

 

7615 19 10

gegossen

6

7615 19 90

andere

6

7615 20 00

Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel und Teile davon

6

7616

Andere Waren aus Aluminium

 

 

7616 10 00

Stifte, Nägel, Krampen, Klammern (ausgenommen Klammern der Position 8305), Schrauben, Bolzen, Muttern, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben und ähnliche Waren

6

 

andere

 

 

7616 91 00

Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Aluminiumdraht

6

7616 99

andere

 

 

7616 99 10

gegossen

6

7616 99 90

andere

6

KAPITEL 78

BLEI UND WAREN DARAUS

Anmerkung

1.

Im Sinne des Kapitels 78 gelten als:

a)

Stangen (Stäbe):

gewalzte, stranggepresste, gezogene oder geschmiedete massive Erzeugnisse, nicht in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks (einschließlich „abgeflachte Kreise“ und „modifizierte Rechtecke“, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können über die gesamte Länge auch abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschließlich der Erzeugnisse mit „modifiziert rechteckigem“ Querschnitt) muss mehr als 1/10 der Breite betragen. Als Stangen (Stäbe) gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen und Abmessungen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

b)

Profile:

gewalzte, stranggepresste, gezogene, geschmiedete oder geformte Erzeugnisse, auch in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt, die keiner der Begriffsbestimmungen für Stangen (Stäbe), Draht, Platten, Bleche, Bänder, Folien oder Rohre entsprechen. Als Profile gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

c)

Draht:

gewalzte, stranggepresste oder gezogene massive Erzeugnisse, in Ringen oder Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks (einschließlich „abgeflachte Kreise“ und „modifizierte Rechtecke“, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können über die gesamte Länge auch abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschließlich der Erzeugnisse mit „modifiziert rechteckigem“ Querschnitt) muss mehr als 1/10 der Breite betragen.

d)

Platten, Bleche, Bänder und Folien:

massive Flacherzeugnisse (ausgenommen Erzeugnisse in Rohform der Position 7801), auch in Rollen, mit rechteckigem Querschnitt, auch mit abgerundeten Kanten (einschließlich „modifizierte Rechtecke“, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind), mit gleich bleibender Dicke,

in quadratischer oder rechteckiger Form, deren Dicke 1/10 der Breite oder weniger beträgt,

in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form mit beliebigen Abmessungen, wenn sie nicht den Charakter von Waren haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

Zu Position 7804 gehören insbesondere auch Platten, Bleche, Bänder und Folien mit Mustern (z. B. Rillen, Riffeln, Waffeln, Tränen, Warzen, Rauten) und gelochte, gewellte, polierte oder überzogene Erzeugnisse, sofern sie durch diese Bearbeitungen nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

e)

Rohre:

Hohlerzeugnisse, auch in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem, nur einen einzigen geschlossenen Hohlraum aufweisenden Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks und mit gleichmäßiger Wanddicke. Als Rohre gelten auch Erzeugnisse mit Querschnitten in Form eines Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks, die über die gesamte Länge abgerundete Kanten aufweisen, sofern der innere und der äußere Querschnitt die gleiche Form, die gleiche Richtung und den gleichen Mittelpunkt haben. Rohre mit den vorstehend genannten Querschnitten können poliert, überzogen, gebogen, mit Gewinde versehen, gelocht, eingezogen, ausgeweitet, konisch oder mit Flanschen, Schellen oder Ringen versehen sein.

Unterpositions-Anmerkung

1.

Als „raffiniertes Blei“ im Sinne des Kapitels 78 gilt:

Metall mit einem Bleigehalt von 99,9 GHT oder mehr, sofern der Gehalt an jedem der anderen Elemente die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Höchstgrenzen nicht überschreitet:

Andere Elemente

Element

Höchstgrenze in GHT

Ag

Silber

0,02

As

Arsen

0,005

Bi

Bismut

0,05

Ca

Calcium

0,002

Cd

Cadmium

0,002

Cu

Kupfer

0,08

Fe

Eisen

0,002

S

Schwefel

0,002

Sb

Antimon

0,005

Sn

Zinn

0,005

Zn

Zink

0,002

Andere (z. B. Te), je

0,001

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

7801

Blei in Rohform

 

 

7801 10 00

raffiniertes Blei

2,5

 

anderes

 

 

7801 91 00

Antimon als gewichtsmäßig vorherrschendes anderes Element enthaltend

2,5 (148)

7801 99

anderes

 

 

7801 99 10

mit einem Silbergehalt von 0,02 GHT oder mehr, zum Raffinieren (Werkblei) (149)

frei

 

anderes

 

 

7801 99 91

Bleilegierungen

2,5

7801 99 99

anderes

2,5

7802 00 00

Abfälle und Schrott, aus Blei

frei

7803 00 00

Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Blei

5

7804

Platten, Bleche, Bänder und Folien, aus Blei; Pulver und Flitter, aus Blei

 

 

 

Platten, Bleche, Bänder und Folien

 

 

7804 11 00

Bänder und Folien, mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger

5

7804 19 00

andere

5

7804 20 00

Pulver und Flitter

frei

7805 00 00

Rohre, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Blei

5

7806 00

Andere Waren aus Blei

 

 

7806 00 10

Verpackungsmittel mit Abschirmung aus Blei gegen Strahlung, zum Befördern oder Lagern radioaktiver Stoffe (Euratom)

frei

7806 00 90

andere

5

KAPITEL 79

ZINK UND WAREN DARAUS

Anmerkung

1.

Im Sinne des Kapitels 79 gelten als:

a)

Stangen (Stäbe):

gewalzte, stranggepresste, gezogene oder geschmiedete massive Erzeugnisse, nicht in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks (einschließlich „abgeflachte Kreise“ und „modifizierte Rechtecke“, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können über die gesamte Länge auch abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschließlich der Erzeugnisse mit „modifiziert rechteckigem“ Querschnitt) muss mehr als 1/10 der Breite betragen. Als Stangen (Stäbe) gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen und Abmessungen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

b)

Profile:

gewalzte, stranggepresste, gezogene, geschmiedete oder geformte Erzeugnisse, auch in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt, die keiner der Begriffsbestimmungen für Stangen (Stäbe), Draht, Bleche, Bänder, Folien oder Rohre entsprechen. Als Profile gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

c)

Draht:

gewalzte, stranggepresste oder gezogene massive Erzeugnisse, in Ringen oder Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks (einschließlich „abgeflachte Kreise“ und „modifizierte Rechtecke“, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können über die gesamte Länge auch abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschließlich der Erzeugnisse mit „modifiziert rechteckigem“ Querschnitt) muss mehr als 1/10 der Breite betragen.

d)

Bleche, Bänder und Folien:

massive Flacherzeugnisse (ausgenommen Erzeugnisse in Rohform der Position 7901), auch in Rollen, mit rechteckigem Querschnitt, auch mit abgerundeten Kanten (einschließlich „modifizierte Rechtecke“, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind), mit gleich bleibender Dicke,

in quadratischer oder rechteckiger Form, deren Dicke 1/10 der Breite oder weniger beträgt,

in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form mit beliebigen Abmessungen, wenn sie nicht den Charakter von Waren haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

Zu Position 7905 gehören insbesondere auch Bleche, Bänder und Folien mit Mustern (z. B. Rillen, Riffeln, Waffeln, Tränen, Warzen, Rauten) und gelochte, gewellte, polierte oder überzogene Erzeugnisse, sofern sie durch diese Bearbeitungen nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

e)

Rohre:

Hohlerzeugnisse, auch in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem, nur einen einzigen geschlossenen Hohlraum aufweisenden Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks und mit gleichmäßiger Wanddicke. Als Rohre gelten auch Erzeugnisse mit Querschnitten in Form eines Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks, die über die gesamte Länge abgerundete Kanten aufweisen, sofern der innere und der äußere Querschnitt die gleiche Form, die gleiche Richtung und den gleichen Mittelpunkt haben. Rohre mit den vorstehend genannten Querschnitten können poliert, überzogen, gebogen, mit Gewinde versehen, gelocht, eingezogen, ausgeweitet, konisch oder mit Flanschen, Schellen oder Ringen versehen sein.

Unterpositions-Anmerkung

1.

Im Sinne des Kapitels 79 gelten als:

a)

nicht legiertes Zink:

Metall mit einem Zinkgehalt von 97,5 GHT oder mehr.

b)

Zinklegierungen:

metallische Stoffe, in denen Zink gegenüber jedem der anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrscht, sofern der Gesamtgehalt an diesen anderen Elementen mehr als 2,5 GHT beträgt.

c)

Zinkstaub:

Staub, der durch Kondensieren von Zinkdämpfen gewonnen wird und aus kugelförmigen Partikeln besteht, die feiner als beim Pulver sind. Sie müssen mit einem Anteil von 80 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 63 ì (Mikron) hindurchgehen und 85 GHT oder mehr metallisches Zink enthalten.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

7901

Zink in Rohform

 

 

 

nicht legiertes Zink

 

 

7901 11 00

mit einem Zinkgehalt von 99,99 GHT oder mehr

2,5

7901 12

mit einem Zinkgehalt von weniger als 99,99 GHT

 

 

7901 12 10

mit einem Zinkgehalt von 99,95 GHT oder mehr, jedoch weniger als 99,99 GHT

2,5

7901 12 30

mit einem Zinkgehalt von 98,5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 99,95 GHT

2,5

7901 12 90

mit einem Zinkgehalt von 97,5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 98,5 GHT

2,5

7901 20 00

Zinklegierungen

2,5

7902 00 00

Abfälle und Schrott, aus Zink

frei

7903

Staub, Pulver und Flitter, aus Zink

 

 

7903 10 00

Zinkstaub

2,5

7903 90 00

andere

2,5

7904 00 00

Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Zink

5

7905 00 00

Bleche, Bänder und Folien, aus Zink

5

7906 00 00

Rohre, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Zink

5

7907 00 00

Andere Waren aus Zink

5

KAPITEL 80

ZINN UND WAREN DARAUS

Anmerkung

1.

Im Sinne des Kapitels 80 gelten als:

a)

Stangen (Stäbe):

gewalzte, stranggepresste, gezogene oder geschmiedete massive Erzeugnisse, nicht in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks (einschließlich „abgeflachte Kreise“ und „modifizierte Rechtecke“, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können über die gesamte Länge auch abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschließlich der Erzeugnisse mit „modifiziert rechteckigem“ Querschnitt) muss mehr als 1/10 der Breite betragen. Als Stangen (Stäbe) gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen und Abmessungen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

b)

Profile:

gewalzte, stranggepresste, gezogene, geschmiedete oder geformte Erzeugnisse, auch in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt, die keiner der Begriffsbestimmungen für Stangen (Stäbe), Draht, Bleche, Bänder, Folien oder Rohre entsprechen. Als Profile gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

c)

Draht:

gewalzte, stranggepresste oder gezogene massive Erzeugnisse, in Ringen oder Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks (einschließlich „abgeflachte Kreise“ und „modifizierte Rechtecke“, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können über die gesamte Länge auch abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschließlich der Erzeugnisse mit „modifiziert rechteckigem“ Querschnitt) muss mehr als 1/10 der Breite betragen.

d)

Bleche, Bänder und Folien:

massive Flacherzeugnisse (ausgenommen Erzeugnisse in Rohform der Position 8001), auch in Rollen, mit rechteckigem Querschnitt, auch mit abgerundeten Kanten (einschließlich „modifizierte Rechtecke“, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind), mit gleich bleibender Dicke,

in quadratischer oder rechteckiger Form, deren Dicke 1/10 der Breite oder weniger beträgt,

in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form mit beliebigen Abmessungen, wenn sie nicht den Charakter von Waren haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

Zu den Positionen 8004 und 8005 gehören insbesondere auch Bleche, Bänder und Folien mit Mustern (z. B. Rillen, Riffeln, Waffeln, Tränen, Warzen, Rauten) und gelochte, gewellte, polierte oder überzogene Erzeugnisse, sofern sie durch diese Bearbeitungen nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

e)

Rohre:

Hohlerzeugnisse, auch in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem, nur einen einzigen geschlossenen Hohlraum aufweisenden Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks und mit gleichmäßiger Wanddicke. Als Rohre gelten auch Erzeugnisse mit Querschnitten in Form eines Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks, die über die gesamte Länge abgerundete Kanten aufweisen, sofern der innere und der äußere Querschnitt die gleiche Form, die gleiche Richtung und den gleichen Mittelpunkt haben. Rohre mit den vorstehend genannten Querschnitten können poliert, überzogen, gebogen, mit Gewinde versehen, gelocht, eingezogen, ausgeweitet, konisch oder mit Flanschen, Schellen oder Ringen versehen sein.

Unterpositions-Anmerkung

1.

Im Sinne des Kapitels 80 gelten als:

a)

nicht legiertes Zinn:

Metall mit einem Zinngehalt von 99 GHT oder mehr, sofern ein etwaiger Gehalt an Bismut oder Kupfer unter den in der nachstehenden Tabelle angegebenen Höchstgrenzen liegt:

Andere Elemente

Element

Höchstgrenze in GHT

Bi

Bismut

0,1

Cu

Kupfer

0,4

b)

Zinnlegierungen:

metallische Stoffe, in denen Zinn gegenüber jedem anderen Element gewichtsmäßig vorherrscht, sofern

1)

der Gesamtgehalt an diesen anderen Elementen mehr als 1 GHT beträgt oder

2)

der Gehalt an Bismut oder Kupfer der jeweiligen Höchstgrenze in der vorstehenden Tabelle entspricht oder sie überschreitet.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

8001

Zinn in Rohform

 

 

8001 10 00

nicht legiertes Zinn

frei

8001 20 00

Zinnlegierungen

frei

8002 00 00

Abfälle und Schrott, aus Zinn

frei

8003 00 00

Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Zinn

frei

8004 00 00

Bleche und Bänder, aus Zinn, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm

frei

8005 00 00

Folien und dünne Bänder, aus Zinn (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger; Pulver und Flitter, aus Zinn

frei

8006 00 00

Rohre, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Zinn

frei

8007 00 00

Andere Waren aus Zinn

frei

KAPITEL 81

ANDERE UNEDLE METALLE; CERMETS; WAREN DARAUS

Unterpositions-Anmerkung

1.

Die Begriffsbestimmungen für „Stangen (Stäbe)“, „Profile“, „Draht“ und „Bleche, Bänder und Folien“ aus Anmerkung 1 zu Kapitel 74 gelten sinngemäß auch für das Kapitel 81.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

8101

Wolfram und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

 

 

8101 10 00

Pulver

5

 

andere

 

 

8101 94 00

Wolfram in Rohform, einschließlich nur gesinterte Stangen (Stäbe)

5

8101 95 00

Stangen (Stäbe), ausgenommen nur gesinterte, Profile, Bleche, Bänder und Folien

6

8101 96 00

Draht

6

8101 97 00

Abfälle und Schrott

frei

8101 99 00

andere

7

8102

Molybdän und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

 

 

8102 10 00

Pulver

4

 

andere

 

 

8102 94 00

Molybdän in Rohform, einschließlich nur gesinterte Stangen (Stäbe)

3

8102 95 00

Stangen (Stäbe), ausgenommen nur gesinterte, Profile, Bleche, Bänder und Folien

5

8102 96 00

Draht

8

8102 97 00

Abfälle und Schrott

frei

8102 99 00

andere

7

8103

Tantal und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

 

 

8103 20 00

Tantal in Rohform, einschließlich nur gesinterte Stangen (Stäbe); Pulver

frei

8103 30 00

Abfälle und Schrott

frei

8103 90

andere

 

 

8103 90 10

Stangen (Stäbe), ausgenommen nur gesinterte, Profile, Draht, Bleche, Bänder und Folien

3

8103 90 90

andere

4

8104

Magnesium und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

 

 

 

Magnesium in Rohform

 

 

8104 11 00

mit einem Magnesiumgehalt von 99,8 GHT oder mehr

5,3

8104 19 00

anderes

4

8104 20 00

Abfälle und Schrott

frei

8104 30 00

Drehspäne und Körner, nach Größe sortiert; Pulver

4

8104 90 00

andere

4

8105

Cobaltmatte und andere Zwischenerzeugnisse der Cobaltmetallurgie; Cobalt und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

 

 

8105 20 00

Cobaltmatte und andere Zwischenerzeugnisse der Cobaltmetallurgie; Cobalt in Rohform; Pulver

frei

8105 30 00

Abfälle und Schrott

frei

8105 90 00

andere

3

8106 00

Bismut und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

 

 

8106 00 10

Bismut in Rohform; Abfälle und Schrott; Pulver

frei

8106 00 90

andere

2

8107

Cadmium und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

 

 

8107 20 00

Cadmium in Rohform; Pulver

3

8107 30 00

Abfälle und Schrott

frei

8107 90 00

andere

4

8108

Titan und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

 

 

8108 20 00

Titan in Rohform; Pulver

5

8108 30 00

Abfälle und Schrott

5

8108 90

andere

 

 

8108 90 30

Stangen (Stäbe), Profile und Draht

7

8108 90 50

Bleche, Bänder und Folien

7

8108 90 60

Rohre

7

8108 90 90

andere

7

8109

Zirconium und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

 

 

8109 20 00

Zirconium in Rohform; Pulver

5

8109 30 00

Abfälle und Schrott

frei

8109 90 00

andere

9

8110

Antimon und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

 

 

8110 10 00

Antimon in Rohform; Pulver

7

8110 20 00

Abfälle und Schrott

frei

8110 90 00

andere

7

8111 00

Mangan und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

 

 

 

Mangan in Rohform; Abfälle und Schrott; Pulver

 

 

8111 00 11

Mangan in Rohform; Pulver

frei

8111 00 19

Abfälle und Schrott

frei

8111 00 90

andere

5

8112

Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium, Thallium, und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

 

 

 

Beryllium

 

 

8112 12 00

in Rohform; Pulver

frei

8112 13 00

Abfälle und Schrott

frei

8112 19 00

andere

3

 

Chrom

 

 

8112 21

in Rohform; Pulver

 

 

8112 21 10

Chromlegierungen mit einem Nickelgehalt von mehr als 10 GHT

frei

8112 21 90

andere

3

8112 22 00

Abfälle und Schrott

frei

8112 29 00

andere

5

8112 30

Germanium

 

 

8112 30 20

in Rohform; Pulver

4,5

8112 30 40

Abfälle und Schrott

frei

8112 30 90

andere

7

8112 40

Vanadium

 

 

8112 40 10

in Rohform; Abfälle und Schrott; Pulver

frei

8112 40 90

andere

3

 

Thallium

 

 

8112 51 00

in Rohform; Pulver

1,5

8112 52 00

Abfälle und Schrott

frei

8112 59 00

andere

3

 

andere

 

 

8112 92

in Rohform; Abfälle und Schrott; Pulver

 

 

8112 92 10

Hafnium

3

 

Niob (Columbium), Rhenium

 

 

8112 92 31

in Rohform; Pulver

3

8112 92 39

Abfälle und Schrott

frei

 

Gallium, Indium

 

 

8112 92 50

Abfälle und Schrott

frei

 

andere

 

 

8112 92 81

Indium

2

8112 92 89

Gallium

1,5

8112 99

andere

 

 

8112 99 10

Hafnium

7

8112 99 30

Niob (Columbium), Rhenium

9

8112 99 80

Gallium, Indium

3

8113 00

Cermets und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

 

 

8113 00 20

in Rohform

4

8113 00 40

Abfälle und Schrott

frei

8113 00 90

andere

5

KAPITEL 82

WERKZEUGE, SCHNEIDWAREN UND ESSBESTECKE, AUS UNEDLEN METALLEN; TEILE DAVON, AUS UNEDLEN METALLEN

Anmerkungen

1.

Außer Lötlampen, tragbaren Feldschmieden, Schleifapparaten, Zusammenstellungen für die Hand- oder Fußpflege und Waren der Position 8209 erfasst Kapitel 82 nur Waren mit Klinge oder arbeitendem Teil:

a)

aus unedlem Metall;

b)

aus Metallcarbiden oder aus Cermets;

c)

aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten), auf einem Träger aus unedlem Metall, Metallcarbid oder Cermet;

d)

aus Schleifstoffen auf einem Träger aus unedlem Metall, sofern es sich um Werkzeuge handelt, deren Zähne, Schneiden oder andere trennende oder schneidende Teile auch nach Aufbringen von Schleifstoffen ihre eigentliche Funktion beibehalten.

2.

Teile aus unedlen Metallen von Waren des Kapitels 82 werden wie die entsprechenden Waren eingereiht, ausgenommen Werkzeughalter für Handwerkzeug der Position 8466 und besonders genannte Teile. Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV gehören in keinem Fall zu Kapitel 82.

Köpfe, Kämme, Klingen, Messer und Schneidblätter für elektrische Rasierapparate oder elektrische Haarschneide- und -schermaschinen gehören zur Position 8510.

3.

Zu Position 8215 gehören Zusammenstellungen aus einem oder mehreren Messern der Position 8211 und einer zumindest gleichen Anzahl von Waren der Position 8215.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

8201

Spaten, Schaufeln, Spitzhacken, Hacken aller Art, Gabeln, Rechen und Schaber; Äxte, Beile, Haumesser und ähnliche Werkzeuge zum Hauen oder Spalten; Geflügelscheren, Gartenscheren, Baumscheren und ähnliche Scheren; Sensen und Sicheln, Heu- und Strohmesser, Heckenscheren, Keile und andere Handwerkzeuge für die Landwirtschaft, den Gartenbau oder die Forstwirtschaft

 

 

8201 10 00

Spaten und Schaufeln

1,7

p/st

8201 20 00

Gabeln

1,7

p/st

8201 30 00

Spitzhacken, Hacken aller Art, Rechen und Schaber

1,7

8201 40 00

Äxte, Beile, Haumesser und ähnliche Werkzeuge zum Hauen oder Spalten

1,7

8201 50 00

Gartenscheren, Rosenscheren und ähnliche mit einer Hand zu betätigende Scheren (einschließlich Geflügelscheren)

1,7

p/st

8201 60 00

Heckenscheren, Baumscheren und ähnliche mit zwei Händen zu betätigende Scheren

1,7

8201 90 00

andere Handwerkzeuge für die Landwirtschaft, den Gartenbau oder die Forstwirtschaft

1,7

8202

Handsägen; Sägeblätter aller Art (einschließlich Frässägeblätter und nicht gezahnte Sägeblätter)

 

 

8202 10 00

Handsägen

1,7

8202 20 00

Bandsägeblätter

1,7

 

Kreissägeblätter, einschließlich Frässägeblätter

 

 

8202 31 00

mit arbeitendem Teil aus Stahl

2,7

8202 39 00

andere, einschließlich Teile

2,7

8202 40 00

Sägeketten

1,7

 

andere Sägeblätter

 

 

8202 91 00

Langsägeblätter für die Metallbearbeitung

2,7

8202 99

andere

 

 

 

mit arbeitendem Teil aus Stahl

 

 

8202 99 11

für die Metallbearbeitung

2,7

8202 99 19

für die Bearbeitung anderer Stoffe

2,7

8202 99 90

mit arbeitendem Teil aus anderen Stoffen

2,7

8203

Feilen, Raspeln, Kneifzangen/Beißzangen und andere Zangen (auch zum Schneiden), Pinzetten, Scheren zum Schneiden von Metallen, Rohrschneider, Bolzenschneider, Locheisen, Lochzangen, und ähnliche Handwerkzeuge

 

 

8203 10 00

Feilen, Raspeln, und ähnliche Werkzeuge

1,7

8203 20

Kneifzangen/Beißzangen und andere Zangen (auch zum Schneiden), Pinzetten, und ähnliche Werkzeuge

 

 

8203 20 10

Pinzetten

1,7

8203 20 90

andere

1,7

8203 30 00

Scheren zum Schneiden von Metallen und ähnliche Werkzeuge

1,7

8203 40 00

Rohrschneider, Bolzenschneider, Locheisen, Lochzangen, und ähnliche Werkzeuge

1,7

8204

Von Hand zu betätigende Schrauben- und Spannschlüssel (einschließlich Drehmomentschlüssel); auswechselbare Steckschlüsseleinsätze, auch mit Griff

 

 

 

von Hand zu betätigende Schrauben- und Spannschlüssel

 

 

8204 11 00

mit nicht verstellbarer Spannweite

1,7

8204 12 00

mit verstellbarer Spannweite

1,7

8204 20 00

auswechselbare Steckschlüsseleinsätze, auch mit Griff

1,7

8205

Handwerkzeuge (einschließlich Glasschneidediamanten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lötlampen und dergleichen; Schraubstöcke, Schraubzwingen und dergleichen, die nicht Zubehör oder Teile von Werkzeugmaschinen sind; Ambosse; tragbare Feldschmieden; Schleifapparate zum Hand- oder Fußbetrieb

 

 

8205 10 00

Bohrwerkzeuge, Gewindeschneid- und Gewindebohrwerkzeuge

1,7

8205 20 00

Hämmer und Fäustel

3,7

8205 30 00

Hobel, Stechbeitel, Hohlbeitel und ähnliche schneidende Werkzeuge für die Holzbearbeitung

3,7

8205 40 00

Schraubenzieher (Schraubendreher)

3,7

 

andere Handwerkzeuge (einschließlich Glasschneidediamanten)

 

 

8205 51 00

Haushaltswerkzeuge

3,7

8205 59

andere

 

 

8205 59 10

Werkzeuge für Maurer, Former und Gießer, Zementarbeiter, Gipser und Maler

3,7

8205 59 30

mit Patronen betriebene Werkzeuge zum Nieten, Befestigen von Bolzen, Dübeln usw.

2,7

8205 59 90

andere

2,7

8205 60 00

Lötlampen und dergleichen

2,7

8205 70 00

Schraubstöcke, Schraubzwingen und dergleichen

3,7

8205 80 00

Ambosse; tragbare Feldschmieden; Schleifapparate zum Hand- oder Fußbetrieb

2,7

8205 90 00

Zusammenstellungen von Waren aus zwei oder mehr der vorstehenden Unterpositionen

3,7

8206 00 00

Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

3,7

8207

Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nicht mechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Pressen, Prägen, Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, zum Herstellen von Innen- und Außengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschließlich Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen, und Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge

 

 

 

Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge

 

 

8207 13 00

mit arbeitendem Teil aus Cermets

2,7

8207 19

andere, einschließlich Teile

 

 

8207 19 10

mit arbeitendem Teil aus Diamant oder agglomeriertem Diamant

2,7

8207 19 90

andere

2,7

8207 20

Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen

 

 

8207 20 10

mit arbeitendem Teil aus Diamant oder agglomeriertem Diamant

2,7

8207 20 90

mit arbeitendem Teil aus anderen Stoffen

2,7

8207 30

Press-, Präge-, Tiefzieh-, Gesenkschmiede-, Stanz- oder Lochwerkzeuge

 

 

8207 30 10

für die Metallbearbeitung

2,7

8207 30 90

andere

2,7

8207 40

Werkzeuge zum Herstellen von Innen- und Außengewinden

 

 

 

für die Metallbearbeitung

 

 

8207 40 10

Werkzeuge zum Herstellen von Innengewinden

2,7

8207 40 30

Werkzeuge zum Herstellen von Außengewinden

2,7

8207 40 90

andere

2,7

8207 50

Bohrwerkzeuge

 

 

8207 50 10

mit arbeitendem Teil aus Diamant oder agglomeriertem Diamant

2,7

 

mit arbeitendem Teil aus anderen Stoffen

 

 

8207 50 30

Mauerbohrer

2,7

 

andere

 

 

 

für die Metallbearbeitung, mit arbeitendem Teil

 

 

8207 50 50

aus Cermets

2,7

8207 50 60

aus Schnellarbeitsstahl

2,7

8207 50 70

aus anderen Stoffen

2,7

8207 50 90

andere

2,7

8207 60

Reibahlen, Ausbohr- und Räumwerkzeuge

 

 

8207 60 10

mit arbeitendem Teil aus Diamant oder agglomeriertem Diamant

2,7

 

mit arbeitendem Teil aus anderen Stoffen

 

 

 

Reibahlen und Ausbohrwerkzeuge

 

 

8207 60 30

für die Metallbearbeitung

2,7

8207 60 50

andere

2,7

 

Räumwerkzeuge

 

 

8207 60 70

für die Metallbearbeitung

2,7

8207 60 90

andere

2,7

8207 70

Fräswerkzeuge

 

 

 

für die Metallbearbeitung, mit arbeitendem Teil

 

 

8207 70 10

aus Cermets

2,7

 

aus anderen Stoffen

 

 

8207 70 31

Schaftfräser

2,7

8207 70 35

Wälzfräser

2,7

8207 70 38

andere

2,7

8207 70 90

andere

2,7

8207 80

Drehwerkzeuge

 

 

 

für die Metallbearbeitung, mit arbeitendem Teil

 

 

8207 80 11

aus Cermets

2,7

8207 80 19

aus anderen Stoffen

2,7

8207 80 90

andere

2,7

8207 90

andere auswechselbare Werkzeuge

 

 

8207 90 10

mit arbeitendem Teil aus Diamant oder agglomeriertem Diamant

2,7

 

mit arbeitendem Teil aus anderen Stoffen

 

 

8207 90 30

Schraubendrehereinsätze

2,7

8207 90 50

Verzahnwerkzeuge

2,7

 

andere, mit arbeitendem Teil

 

 

 

aus Cermets

 

 

8207 90 71

für die Metallbearbeitung

2,7

8207 90 78

andere

2,7

 

aus anderen Stoffen

 

 

8207 90 91

für die Metallbearbeitung

2,7

8207 90 99

andere

2,7

8208

Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte

 

 

8208 10 00

für die Metallbearbeitung

1,7

8208 20 00

für die Holzbearbeitung

1,7

8208 30

für Küchenmaschinen oder Maschinen für die Nahrungsmittelindustrie

 

 

8208 30 10

Kreismesser

1,7

8208 30 90

andere

1,7

8208 40 00

für Maschinen für die Landwirtschaft, den Gartenbau oder die Forstwirtschaft

1,7

8208 90 00

andere

1,7

8209 00

Plättchen, Stäbchen, Spitzen und ähnliche Formstücke für Werkzeuge, nicht gefasst, aus Cermets

 

 

8209 00 20

Wendeschneidplatten

2,7

8209 00 80

andere

2,7

8210 00 00

Von Hand zu betätigende mechanische Geräte, mit einem Gewicht von 10 kg oder weniger, zum Vorbereiten, Zubereiten oder Anrichten von Speisen oder Getränken

2,7

8211

Messer (ausgenommen Messer der Position 8208) mit schneidender Klinge, auch gezahnt (einschließlich Klappmesser für den Gartenbau), und Klingen dafür

 

 

8211 10 00

Zusammenstellungen

8,5

 

andere

 

 

8211 91

Tischmesser mit feststehender Klinge

 

 

8211 91 30

Tischmesser mit Griff und Klinge, aus nicht rostendem Stahl

8,5

8211 91 80

andere

8,5

8211 92 00

andere Messer mit feststehender Klinge

8,5

8211 93 00

Messer mit nicht feststehender Klinge, einschließlich Klappmesser für den Gartenbau

8,5

8211 94 00

Klingen

6,7

8211 95 00

Griffe aus unedlen Metallen

2,7

8212

Rasiermesser, Rasierapparate und Rasierklingen (einschließlich Rasierklingenrohlinge im Band)

 

 

8212 10

Rasiermesser und Rasierapparate

 

 

8212 10 10

Rasierapparate mit nicht auswechselbaren Klingen

2,7

p/st

8212 10 90

andere

2,7

p/st

8212 20 00

Rasierklingen, einschließlich Rasierklingenrohlinge im Band

2,7

1 000 p/st

8212 90 00

andere Teile

2,7

8213 00 00

Scheren und Scherenblätter

4,2

8214

Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und -scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger/Fleischhauer oder für den Küchengebrauch, Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen, für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen)

 

 

8214 10 00

Papiermesser, Brieföffner, Radiermesser, Bleistiftspitzer, und Klingen dafür

2,7

8214 20 00

Instrumente und Zusammenstellungen, für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen)

2,7

8214 90 00

andere

2,7

8215

Löffel, Gabeln, Schöpflöffel, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren

 

 

8215 10

Zusammenstellungen, die mindestens einen versilberten, vergoldeten oder platinierten Bestandteil enthalten

 

 

8215 10 20

nur versilberte, vergoldete oder platinierte Bestandteile enthaltend

4,7

 

andere

 

 

8215 10 30

aus nicht rostendem Stahl

8,5

8215 10 80

andere

4,7

8215 20

andere Zusammenstellungen

 

 

8215 20 10

aus nicht rostendem Stahl

8,5

8215 20 90

andere

4,7

 

andere

 

 

8215 91 00

versilbert, vergoldet oder platiniert

4,7

8215 99

andere

 

 

8215 99 10

aus nicht rostendem Stahl

8,5

8215 99 90

andere

4,7

KAPITEL 83

VERSCHIEDENE WAREN AUS UNEDLEN METALLEN

Anmerkungen

1.

Teile aus unedlen Metallen von Waren des Kapitels 83 werden wie die entsprechenden Waren eingereiht. Jedoch gelten Waren aus Eisen oder Stahl der Position 7312, 7315, 7317, 7318 oder 7320 sowie die gleichen Waren aus anderen unedlen Metallen (Kapitel 74 bis 76 und 78 bis 81) nicht als Teile von Waren des Kapitels 83.

2.

Als „Laufrädchen oder -rollen“ im Sinne der Position 8302 gelten solche mit einem Durchmesser (auch mit aufgebrachter Lauffläche) von 75 mm oder weniger oder solche mit einem Durchmesser (auch mit aufgebrachter Lauffläche) von mehr als 75 mm und einer Radbreite oder einer Breite der aufgebrachten Lauffläche von weniger als 30 mm.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

8301

Vorhängeschlösser, Schlösser und Sicherheitsriegel (zum Schließen mit Schlüssel, als Kombinationsschlösser oder als elektrische Schlösser), aus unedlen Metallen; Verschlüsse und Verschlussbügel, mit Schloss, aus unedlen Metallen; Schlüssel für diese Waren, aus unedlen Metallen

 

 

8301 10 00

Vorhängeschlösser

2,7

8301 20 00

Schlösser von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art

2,7

8301 30 00

Schlösser von der für Möbel verwendeten Art

2,7

8301 40

andere Schlösser; Sicherheitsriegel

 

 

 

Schlösser von der für Gebäudetüren verwendeten Art

 

 

8301 40 11

Zylinderschlösser

2,7

8301 40 19

andere

2,7

8301 40 90

andere Schlösser; Sicherheitsriegel

2,7

8301 50 00

Verschlüsse und Verschlussbügel, mit Schloss

2,7

8301 60 00

Teile

2,7

8301 70 00

Schlüssel, gesondert gestellt

2,7

8302

Beschläge und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für Möbel, Türen, Treppen, Fenster, Fensterläden, Karosserien, Sattlerwaren, Koffer, Reisekisten oder andere derartige Waren; Kleiderhaken, Huthalter, Konsolen, Stützen und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen; Laufrädchen oder -rollen mit Befestigungsvorrichtung aus unedlen Metallen; automatische Türschließer aus unedlen Metallen

 

 

8302 10 00

Scharniere

2,7

8302 20 00

Laufrädchen oder -rollen

2,7

8302 30 00

andere Beschläge und ähnliche Waren, für Kraftfahrzeuge

2,7

 

andere Beschläge und andere ähnliche Waren

 

 

8302 41 00

Baubeschläge

2,7

8302 42 00

andere, für Möbel

2,7

8302 49 00

andere

2,7

8302 50 00

Kleiderhaken, Huthalter, Konsolen, Stützen und ähnliche Waren

2,7

8302 60 00

automatische Türschließer

2,7

8303 00

Panzerschränke, Türen und Fächer für Stahlkammern, Sicherheitskassetten und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen

 

 

8303 00 10

Panzerschränke

2,7

p/st

8303 00 30

Türen und Fächer für Stahlkammern

2,7

8303 00 90

Sicherheitskassetten und ähnliche Waren

2,7

8304 00 00

Sortierkästen, Ablegekästen, Karteikästen, Manuskriptständer, Federschalen, Stempelhalter und ähnliche Ausstattungsgegenstände für Büros, aus unedlen Metallen, ausgenommen Büromöbel der Position 9403

2,7

8305

Mechaniken für Schnellhefter oder Aktenordner, Briefklammern, Heftecken, Aktenklammern, Karteireiter und ähnliches Büromaterial, aus unedlen Metallen; Heftklammern, zusammenhängend in Streifen (z. B. zur Verwendung im Büro, beim Dekorieren oder Verpacken), aus unedlen Metallen

 

 

8305 10 00

Mechaniken für Schnellhefter oder Aktenordner

2,7

8305 20 00

Heftklammern, zusammenhängend in Streifen

2,7

8305 90 00

andere, einschließlich Teile

2,7

8306

Glocken, Klingeln, Gongs und ähnliche Waren, nicht elektrisch, aus unedlen Metallen; Statuetten und andere Ziergegenstände, aus unedlen Metallen; Rahmen für Fotografien, Bilder oder dergleichen, aus unedlen Metallen; Spiegel aus unedlen Metallen

 

 

8306 10 00

Glocken, Klingeln, Gongs und ähnliche Waren

frei

 

Statuetten und andere Ziergegenstände

 

 

8306 21 00

versilbert, vergoldet oder platiniert

frei

8306 29

andere

 

 

8306 29 10

aus Kupfer

frei

8306 29 90

aus anderen unedlen Metallen

frei

8306 30 00

Rahmen für Fotografien, Bilder oder dergleichen; Spiegel

2,7

8307

Schläuche aus unedlen Metallen, auch mit Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

 

 

8307 10 00

aus Eisen oder Stahl

2,7

8307 90 00

aus anderen unedlen Metallen

2,7

8308

Verschlüsse, Verschlussbügel, Schnallen, Spangen, Klammern, Haken, Ösen und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für Kleidung, Schuhe, Planen, Täschnerwaren oder zum Fertigen oder Ausrüsten anderer Waren; Hohlniete und Zweispitzniete, aus unedlen Metallen; Perlen und zugeschnittener Flitter, aus unedlen Metallen

 

 

8308 10 00

Klammern, Haken und Ösen

2,7

8308 20 00

Hohlniete oder Zweispitzniete

2,7

8308 90 00

andere, einschließlich Teile

2,7

8309

Stopfen (einschließlich Kronenverschlüsse, Stopfen mit Schraubgewinde und Gießpfropfen), Deckel, Flaschenkapseln, Spunde mit Schraubgewinde, Spundbleche, Plomben und anderes Verpackungszubehör, aus unedlen Metallen

 

 

8309 10 00

Kronenverschlüsse

2,7

8309 90

andere

 

 

8309 90 10

Verschluss- oder Flaschenkapseln, aus Blei; Verschluss- oder Flaschenkapseln, aus Aluminium, mit einem Durchmesser von mehr als 21 mm

3,7

8309 90 90

andere

2,7

8310 00 00

Aushängeschilder, Hinweisschilder, Namensschilder und ähnliche Schilder, Zahlen, Buchstaben und andere Zeichen, aus unedlen Metallen, ausgenommen Schilder und Zeichen der Position 9405

2,7

8311

Drähte, Stäbe, Rohre, Platten, Elektroden und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen oder aus Metallcarbiden, mit Dekapier- oder Flussmitteln umhüllt oder gefüllt, zum Schweißen oder Löten oder zum Auftragen von Metall oder von Metallcarbiden; Drähte und Stäbe, aus agglomeriertem Pulver von unedlen Metallen, zum Metallisieren im Aufspritzverfahren

 

 

8311 10

umhüllte Elektroden aus unedlen Metallen, für das Lichtbogenschweißen

 

 

8311 10 10

Schweißelektroden mit einer Seele aus Eisen oder Stahl und einer Umhüllung aus feuerfestem Material

2,7

8311 10 90

andere

2,7

8311 20 00

gefüllte Drähte aus unedlen Metallen, für das Lichtbogenschweißen

2,7

8311 30 00

umhüllte Stäbe und gefüllte Drähte, aus unedlen Metallen, für das Löten oder das Autogenschweißen

2,7

8311 90 00

andere, einschließlich Teile

2,7

ABSCHNITT XVI

MASCHINEN, APPARATE, MECHANISCHE GERÄTE UND ELEKTROTECHNISCHE WAREN, TEILE DAVON; TONAUFNAHME- ODER TONWIEDERGABEGERÄTE, FERNSEH-BILD- UND -TONAUFZEICHNUNGSGERÄTE ODER FERNSEH-BILD- UND -TONWIEDERGABEGERÄTE, TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE GERÄTE

Anmerkungen

1.

Zu Abschnitt XVI gehören nicht:

a)

Förderbänder und Treibriemen, aus Kunststoffen, des Kapitels 39, Förderbänder und Treibriemen aus vulkanisiertem Kautschuk (Position 4010) sowie Waren zu technischen Zwecken aus Weichkautschuk (Position 4016);

b)

Waren zu technischen Zwecken aus Leder oder rekonstituiertem Leder (Position 4204) oder aus Pelzfellen (Position 4303);

c)

Spulen, Hülsen, Röhrchen und ähnliche Träger, aus Stoffen aller Art (z. B. Kapitel 39, 40, 44, 48 oder Abschnitt XV);

d)

Lochkarten für Jacquard- oder ähnliche Maschinen (z. B. Kapitel 39 oder 48 bzw. Abschnitt XV);

e)

Förderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen (Position 5910), sowie Gegenstände des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen (Position 5911);

f)

Edelsteine oder Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte) der Positionen 7102 bis 7104 sowie Waren ganz aus diesen Steinen der Position 7116, ausgenommen bearbeitete, nicht montierte Saphire und Diamanten für Tonabnehmer-Abtastnadeln (Position 8522);

g)

Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV), und gleichartige Waren aus Kunststoffen (Kapitel 39);

h)

Bohrgestänge (Position 7304);

ij)

endlose Gewebe und Bänder, aus Metalldraht oder -streifen (Abschnitt XV);

k)

Waren der Kapitel 82 oder 83;

l)

Waren des Abschnitts XVII;

m)

Waren des Kapitels 90;

n)

Uhrmacherwaren (Kapitel 91);

o)

auswechselbare Werkzeuge der Position 8207 und Bürsten von der als Maschinenteile verwendeten Art (Position 9603) sowie ähnliche, nach Stoffbeschaffenheit ihres arbeitenden Teils einzureihende auswechselbare Werkzeuge (z. B. Kapitel 40, 42, 43, 45 oder 59 bzw. Position 6804 oder 6909);

p)

Waren des Kapitels 95;

q)

Bänder für Schreibmaschinen oder ähnliche Bänder, auch auf Spulen oder in Kassetten (Einreihung nach stofflicher Beschaffenheit oder in die Position 9612, wenn sie mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert sind).

2.

Teile von Maschinen (ausgenommen Teile von Waren der Position 8484, 8544, 8545, 8546 oder 8547), die nicht durch Anmerkung 1 zu Abschnitt XVI, Anmerkung 1 zu Kapitel 84 oder Anmerkung 1 zu Kapitel 85 von Abschnitt XVI ausgenommen werden, sind nach folgenden Regeln einzureihen:

a)

Teile, die sich als Waren einer Position des Kapitels 84 oder 85 (ausgenommen die Positionen 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8485, 8503, 8522, 8529, 8538 und 8548) darstellen, sind dieser Position zuzuweisen, ohne Rücksicht darauf, für welche Maschine sie bestimmt sind;

b)

andere Teile sind, wenn sie erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte Maschine oder für mehrere in der gleichen Position (auch in Position 8479 oder Position 8543) erfasste Maschinen bestimmt sind, der Position für diese Maschine oder Maschinen oder, soweit zutreffend, der Position 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8503, 8522, 8529 oder 8538 zuzuweisen. Teile, die hauptsächlich sowohl für Waren der Position 8517 als auch für Waren der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt sind, gehören zu Position 8517;

c)

alle übrigen Teile sind der Position 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8503, 8522, 8529 oder 8538 oder, soweit diese nicht zutreffen, der Position 8485 oder 8548 zuzuweisen.

3.

Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen.

4.

Besteht eine Maschine oder eine Kombination aus Maschinen aus entweder voneinander getrennten oder durch Leitungen, Übertragungsvorrichtungen, elektrischen Kabeln oder anderen Vorrichtungen miteinander verbundenen Einzelkomponenten, die gemeinsam eine genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitels 84 oder 85 erfasste Funktion ausüben, so ist das Ganze in die Position einzureihen, die diese Funktion erfasst.

5.

Bei der Anwendung der Anmerkungen des Abschnitts XVI umfasst der Begriff „Maschinen“ alle Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen der in den Positionen des Kapitels 84 oder 85 genannten Art.

Zusätzliche Anmerkungen

1.

Zur Montage oder zur Instandhaltung der Maschinen benötigte Werkzeuge sind wie die Maschinen einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für auswechselbare Werkzeuge, wenn sie mit den Maschinen, deren übliche Ausrüstung sie darstellen, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden.

2.

Auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle hat der Anmelder zur Ergänzung der Anmeldung/Zollanmeldung erläuternde Unterlagen (z. B. eine Warenbeschreibung, Prospekte, Katalogauszüge, Fotografien) beizufügen, aus denen die geläufige Bezeichnung der Maschine, ihre Verwendung und ihre wesentlichen Merkmale hervorgehen. Bei zerlegten oder nicht zusammengesetzten Maschinen hat der Anmelder auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle ferner einen Montageplan und ein Verzeichnis des Inhalts der einzelnen Packstücke als Beleg zur Anmeldung/Zollanmeldung vorzulegen.

3.

Auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a auch auf Maschinen angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.

KAPITEL 84

KERNREAKTOREN, KESSEL, MASCHINEN, APPARATE UND MECHANISCHE GERÄTE; TEILE DAVON

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 84 gehören nicht:

a)

Mühlsteine, Schleifsteine und andere Waren des Kapitels 68;

b)

Maschinen, Apparate und Geräte (z. B. Pumpen), aus keramischen Stoffen, und Teile aus keramischen Stoffen für Maschinen, Apparate und Geräte, aus Stoffen aller Art (Kapitel 69);

c)

Glaswaren für Laboratorien (Position 7017); Glaswaren zu technischen Zwecken (Position 7019 oder 7020);

d)

Waren der Position 7321 oder 7322 sowie ähnliche Waren aus anderen unedlen Metallen (Kapitel 74 bis 76 oder 78 bis 81);

e)

elektromechanische Haushaltsgeräte der Position 8509; digitale Einzelbild-Videokameras der Position 8525;

f)

nicht motorbetriebene Handkehrgeräte (Position 9603).

2.

Vorbehaltlich der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI sind Maschinen, Apparate und Geräte, die sowohl unter den Positionen 8401 bis 8424 als auch unter den Positionen 8425 bis 8480 eingereiht werden können, unter den Positionen 8401 bis 8424 einzureihen.

Zu Position 8419 gehören jedoch nicht:

a)

Brutapparate und Aufzuchtapparate, für die Geflügelzucht, sowie Keimapparate (Position 8436);

b)

Getreidenetzapparate für die Müllerei (Position 8437);

c)

Diffuseure für die Zuckerherstellung (Position 8438);

d)

Maschinen und Apparate zum Warmbehandeln von Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren (Position 8451);

e)

Apparate und Vorrichtungen, die eine mechanische Arbeit verrichten, bei der eine Temperaturänderung zwar notwendig, aber nur von untergeordneter Bedeutung ist.

Zu Position 8422 gehören jedoch nicht:

a)

Nähmaschinen zum Verschließen von Verpackungen (Position 8452);

b)

Büromaschinen und -apparate der Position 8472.

Zu Position 8424 gehören jedoch nicht Tintenstrahldruckmaschinen (Position 8443 oder 8471).

3.

Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art, die sowohl in die Position 8456 als auch in die Position 8457, 8458, 8459, 8460, 8461, 8464 oder 8465 eingereiht werden können, sind der Position 8456 zuzuweisen.

4.

Zu Position 8457 gehören nur metallbearbeitende Werkzeugmaschinen, ausgenommen Drehmaschinen (einschließlich Drehzentren), die mehrere verschiedenartige Bearbeitungsvorgänge ausführen können, und zwar entweder

a)

durch automatischen Werkzeugwechsel aus einem Werkzeugmagazin oder dergleichen entsprechend einem Bearbeitungsprogramm (Bearbeitungszentren) oder

b)

durch automatischen Einsatz verschiedener Bearbeitungseinheiten, die gleichzeitig oder nacheinander ein feststehendes Werkstück bearbeiten (Mehrwegemaschinen) oder

c)

durch automatisches Zuführen des Werkstücks zu verschiedenen Bearbeitungseinheiten (Transfermaschinen).

5.

A)

„Automatische Datenverarbeitungsmaschinen“ im Sinne der Position 8471 sind:

a)

digitale Maschinen, die:

1)

das Datenverarbeitungsprogramm oder die Datenverarbeitungsprogramme und mindestens die Daten speichern können, die zur Durchführung dieses Programms oder dieser Programme unmittelbar benötigt werden;

2)

frei programmiert werden können entsprechend den Benutzeranforderungen;

3)

Rechenoperationen entsprechend den Anweisungen des Benutzers durchzuführen vermögen und

4)

in der Lage sind, ohne menschliche Mitwirkung ein Datenverarbeitungsprogramm durchzuführen, dessen Ausführung sie während des Programmablaufs aufgrund logischer Entscheidung selbst ändern können;

b)

analoge Maschinen, die in der Lage sind, mathematische Modelle zu simulieren und mindestens analoge Rechenelemente, Steuerelemente und Programmiervorrichtungen besitzen;

c)

hybride Maschinen, die entweder aus einer digitalen Maschine mit analogen Elementen oder aus einer analogen Maschine mit digitalen Elementen bestehen.

B)

Automatische Datenverarbeitungsmaschinen können in Form von Systemen vorkommen, die aus einer unterschiedlichen Anzahl gesonderter Einheiten bestehen. Vorbehaltlich der Bestimmungen des nachstehenden Absatzes E wird eine Einheit dann als zu einem vollständigen System gehörender Teil angesehen, wenn sie alle folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a)

Sie ist von der ausschließlich oder hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendeten Art;

b)

sie ist an die Zentraleinheit unmittelbar oder über eine oder mehrere andere Einheiten anschließbar; und

c)

sie ist in der Lage, Daten in einer Form (Codes oder Signale) zu empfangen oder zu liefern, die vom System verwendbar sind.

C)

Gesondert gestellte Einheiten einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine sind in die Position 8471 einzureihen.

D)

Drucker, Tastaturen, XY-Koordinateneingabegeräte und Plattenspeichereinheiten, die die Voraussetzungen des vorstehenden Absatzes B Buchstaben b) und c) erfüllen, sind stets als Einheiten in die Position 8471 einzureihen.

E)

Maschinen, die eine eigene Funktion (andere als Datenverarbeitung) ausführen und in die eine automatische Datenverarbeitungsmaschine eingebaut ist oder die mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine zusammenarbeiten, sind in die ihrer Funktion entsprechende Position oder mangels einer solchen Position in eine Sammelposition einzureihen.

6.

Zu Position 8482 gehören nur solche polierten Stahlkugeln, deren Grenzabmaß nicht mehr als ± 1 v. H. vom angegebenen Durchmesser (Nennmaß), höchstens jedoch ± 0, 05 mm beträgt.

Stahlkugeln, die dieser Begriffsbestimmung nicht entsprechen, gehören zu Position 7326.

7.

Maschinen mit vielseitiger Verwendungsmöglichkeit gehören, wenn nichts anderes bestimmt ist und vorbehaltlich der Anmerkung 2 zu Kapitel 84 und der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI, zu der Position, die ihrem Hauptverwendungszweck entspricht. Besteht eine derartige Position nicht oder ist der Hauptverwendungszweck nicht feststellbar, sind sie der Position 8479 zuzuweisen.

Zu Position 8479 gehören jedoch stets Maschinen, die aus beliebigen Stoffen Bindfäden, Seile, Taue oder Kabel herstellen (z. B. Litzenschlagmaschinen, Seilschlagmaschinen und Kabelmaschinen).

8.

Im Sinne der Position 8470 gilt der Begriff „im Taschenformat“ nur für Geräte, deren Abmessungen 170 mm × 100 mm × 45 mm nicht übersteigen.

Unterpositions-Anmerkungen

1.

Im Sinne der Unterposition 8471 49 umfasst der Begriff „System“ automatische Datenverarbeitungsmaschinen, deren Einheiten die Bedingungen der Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 erfüllen und die mindestens aus einer Zentraleinheit, einer Eingabeeinheit (z. B. einer Tastatur oder einem Scanner) und einer Ausgabeeinheit (z. B. einem Bildschirm oder einem Drucker) bestehen.

2.

Zu Unterposition 8482 40 gehören nur Wälzlager mit zylindrischen Rollen, deren gleich bleibender Durchmesser 5 mm oder weniger und deren Länge mindestens das Dreifache des Durchmessers beträgt. Die Rollen können an den Enden abgerundet sein.

Zusätzliche Anmerkungen

1.

Als „Motoren für Luftfahrzeuge“ der Unterpositionen 8407 10 und 8409 10 gelten nur Motoren, die ihrer Beschaffenheit nach zum Anbringen einer Luftschraube oder eines Rotors bestimmt sind.

2.

Zu Unterposition 8471 70 30 gehören auch CD-ROM-Leser, die Speichereinheiten von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen sind und aus Laufwerken bestehen, die ihrer Beschaffenheit nach zum Lesen von CD-ROM-, CD-Audio- und CD-Foto-Signalen bestimmt und mit einem Kopfhöreranschluss, einem Lautstärkeregler oder einem Ein-Aus-Schalter ausgestattet sind.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

8401

Kernreaktoren; nicht bestrahlte Brennstoffelemente für Kernreaktoren; Maschinen und Apparate für die Isotopentrennung

 

 

8401 10 00

Kernreaktoren (Euratom)

5,7

8401 20 00

Maschinen und Apparate für die Isotopentrennung sowie Teile davon (Euratom)

3,7

8401 30 00

nicht bestrahlte Brennstoffelemente (Euratom)

3,7

gi F/S

8401 40 00

Teile von Kernreaktoren (Euratom)

3,7

8402

Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heißes Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser

 

 

 

Dampfkessel

 

 

8402 11 00

Wasserrohrkessel mit einer Dampfleistung von mehr als 45 t/h

2,7

8402 12 00

Wasserrohrkessel mit einer Dampfleistung von 45 t/h oder weniger

2,7

8402 19

andere Dampfkessel, einschließlich kombinierte Kessel (Hybridkessel)

 

 

8402 19 10

Flammrohrkessel und Rauchrohrkessel

2,7

8402 19 90

andere

2,7

8402 20 00

Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser

2,7

8402 90 00

Teile

2,7

8403

Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Position 8402

 

 

8403 10

Heizkessel

 

 

8403 10 10

aus Gusseisen

2,7

8403 10 90

andere

2,7

8403 90

Teile

 

 

8403 90 10

aus Gusseisen

2,7

8403 90 90

andere

2,7

8404

Hilfsapparate für Kessel der Position 8402 oder 8403 (z. B. Vorwärmer, Überhitzer, Rußbläser und Rauchgasrückführungen); Kondensatoren für Dampfkraftmaschinen

 

 

8404 10 00

Hilfsapparate für Kessel der Position 8402 oder 8403

2,7

8404 20 00

Kondensatoren für Dampfkraftmaschinen

2,7

8404 90 00

Teile

2,7

8405

Generatorgas- und Wassergaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern; Acetylenentwickler und ähnliche mit Wasser arbeitende Gaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern

 

 

8405 10 00

Generatorgas- und Wassergaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern; Acetylenentwickler und ähnliche mit Wasser arbeitende Gaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern

1,7

8405 90 00

Teile

1,7

8406

Dampfturbinen

 

 

8406 10 00

Turbinen für den Antrieb von Wasserfahrzeugen

2,7

 

andere Turbinen

 

 

8406 81

mit einer Leistung von mehr als 40 MW

 

 

8406 81 10

Wasserdampfturbinen für den Antrieb von elektrischen Generatoren

2,7

8406 81 90

andere

2,7

8406 82

mit einer Leistung von 40 MW oder weniger

 

 

 

Wasserdampfturbinen für den Antrieb von elektrischen Generatoren, mit einer Leistung von

 

 

8406 82 11

10 MW oder weniger

2,7

8406 82 19

mehr als 10 MW

2,7

8406 82 90

andere

2,7

8406 90

Teile

 

 

8406 90 10

Lauf- und Leitschaufeln, Rotoren

2,7

8406 90 90

andere

2,7

8407

Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung

 

 

8407 10 00

Motoren für Luftfahrzeuge

1,7 (150)

p/st

 

Antriebsmotoren für Wasserfahrzeuge

 

 

8407 21

Außenbordmotoren

 

 

8407 21 10

mit einem Hubraum von 325 cm3 oder weniger

6,2

p/st

 

mit einem Hubraum von mehr als 325 cm3

 

 

8407 21 91

mit einer Leistung von 30 kW oder weniger

4,2

p/st

8407 21 99

mit einer Leistung von mehr als 30 kW

4,2

p/st

8407 29

andere

 

 

8407 29 20

mit einer Leistung von 200 kW oder weniger

4,2

p/st

8407 29 80

mit einer Leistung von mehr als 200 kW

4,2

p/st

 

Hubkolbenmotoren von der zum Antrieb von Fahrzeugen des Kapitels 87 verwendeten Art

 

 

8407 31 00

mit einem Hubraum von 50 cm3 oder weniger

2,7

p/st

8407 32

mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 bis 250 cm3

 

 

8407 32 10

mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 bis 125 cm3

2,7

p/st

8407 32 90

mit einem Hubraum von mehr als 125 cm3 bis 250 cm3

2,7

p/st

8407 33

mit einem Hubraum von mehr als 250 cm3 bis 1 000 cm3

 

 

8407 33 10

für die industrielle Montage: von Einachsschleppern der Unterposition 8701 10, von Kraftfahrzeugen der Positionen 8703, 8704 und 8705

2,7

p/st

8407 33 90

andere

2,7

p/st

8407 34

mit einem Hubraum von mehr als 1 000 cm3

 

 

8407 34 10

für die industrielle Montage: von Einachsschleppern der Unterposition 8701 10, von Kraftfahrzeugen der Position 8703, von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Motor mit einem Hubraum von weniger als 2 800 cm3, von Kraftfahrzeugen der Position 8705 (151)

2,7

p/st

 

andere

 

 

8407 34 30

gebraucht

4,2

p/st

 

neu, mit einem Hubraum von

 

 

8407 34 91

1 500 cm3 oder weniger

4,2

p/st

8407 34 99

mehr als 1 500 cm3

4,2

p/st

8407 90

andere Motoren

 

 

8407 90 10

mit einem Hubraum von 250 cm3 oder weniger

2,7

p/st

 

mit einem Hubraum von mehr als 250 cm3

 

 

8407 90 50

für die industrielle Montage: von Einachsschleppern der Unterposition 8701 10, von Kraftfahrzeugen der Position 8703, von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Motor mit einem Hubraum von weniger als 2 800 cm3, von Kraftfahrzeugen der Position 8705 (151)

2,7

p/st

 

andere

 

 

8407 90 80

mit einer Leistung von 10 kW oder weniger

4,2

p/st

8407 90 90

mit einer Leistung von mehr als 10 kW

4,2

p/st

8408

Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)

 

 

8408 10

Antriebsmotoren für Wasserfahrzeuge

 

 

 

gebraucht

 

 

8408 10 11

für Schiffe für die Seeschifffahrt der Positionen 8901 bis 8906, für Schlepper der Unterposition 8904 00 10 und für Kriegsschiffe der Unterposition 8906 10 00 (151)

frei

p/st

8408 10 19

andere

2,7

p/st

 

neu, mit einer Leistung von

 

 

 

15 kW oder weniger

 

 

8408 10 22

für Schiffe für die Seeschifffahrt der Positionen 8901 bis 8906, für Schlepper der Unterposition 8904 00 10 und für Kriegsschiffe der Unterposition 8906 10 00 (151)

frei

p/st

8408 10 24

andere

2,7

p/st

 

mehr als 15 kW bis 50 kW

 

 

8408 10 26

für Schiffe für die Seeschifffahrt der Positionen 8901 bis 8906, für Schlepper der Unterposition 8904 00 10 und für Kriegsschiffe der Unterposition 8906 10 00 (151)

frei

p/st

8408 10 28

andere

2,7

p/st

 

mehr als 50 kW bis 100 kW

 

 

8408 10 31

für Schiffe für die Seeschifffahrt der Positionen 8901 bis 8906, für Schlepper der Unterposition 8904 00 10 und für Kriegsschiffe der Unterposition 8906 10 00 (151)

frei

p/st

8408 10 39

andere

2,7

p/st

 

mehr als 100 kW bis 200 kW

 

 

8408 10 41

für Schiffe für die Seeschifffahrt der Positionen 8901 bis 8906, für Schlepper der Unterposition 8904 00 10 und für Kriegsschiffe der Unterposition 8906 10 00 (151)

frei

p/st

8408 10 49

andere

2,7

p/st

 

mehr als 200 kW bis 300 kW

 

 

8408 10 51

für Schiffe für die Seeschifffahrt der Positionen 8901 bis 8906, für Schlepper der Unterposition 8904 00 10 und für Kriegsschiffe der Unterposition 8906 10 00 (151)

frei

p/st

8408 10 59

andere

2,7

p/st

 

mehr als 300 kW bis 500 kW

 

 

8408 10 61

für Schiffe für die Seeschifffahrt der Positionen 8901 bis 8906, für Schlepper der Unterposition 8904 00 10 und für Kriegsschiffe der Unterposition 8906 10 00 (151)

frei

p/st

8408 10 69

andere

2,7

p/st

 

mehr als 500 kW bis 1 000 kW

 

 

8408 10 71

für Schiffe für die Seeschifffahrt der Positionen 8901 bis 8906, für Schlepper der Unterposition 8904 00 10 und für Kriegsschiffe der Unterposition 8906 10 00 (151)

frei

p/st

8408 10 79

andere

2,7

p/st

 

mehr als 1 000 kW bis 5 000 kW

 

 

8408 10 81

für Schiffe für die Seeschifffahrt der Positionen 8901 bis 8906, für Schlepper der Unterposition 8904 00 10 und für Kriegsschiffe der Unterposition 8906 10 00 (151)

frei

p/st

8408 10 89

andere

2,7

p/st

 

mehr als 5 000 kW

 

 

8408 10 91

für Schiffe für die Seeschifffahrt der Positionen 8901 bis 8906, für Schlepper der Unterposition 8904 00 10 und für Kriegsschiffe der Unterposition 8906 10 00 (151)

frei

p/st

8408 10 99

andere

2,7

p/st

8408 20

Motoren von der zum Antrieb von Fahrzeugen des Kapitels 87 verwendeten Art

 

 

8408 20 10

für die industrielle Montage: von Einachsschleppern der Unterposition 8701 10, von Kraftfahrzeugen der Position 8703, von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Motor mit einem Hubraum von weniger als 2 500 cm3, von Kraftfahrzeugen der Position 8705 (151)

2,7

p/st

 

andere

 

 

 

für Acker- und Forstschlepper auf Rädern, mit einer Leistung von

 

 

8408 20 31

50 kW oder weniger

4,2

p/st

8408 20 35

mehr als 50 kW bis 100 kW

4,2

p/st

8408 20 37

mehr als 100 kW

4,2

p/st

 

für andere Fahrzeuge des Kapitels 87, mit einer Leistung von

 

 

8408 20 51

50 kW oder weniger

4,2

p/st

8408 20 55

mehr als 50 kW bis 100 kW

4,2

p/st

8408 20 57

mehr als 100 kW bis 200 kW

4,2

p/st

8408 20 99

mehr als 200 kW

4,2

p/st

8408 90

andere Motoren

 

 

8408 90 21

Antriebsmotoren für Schienenfahrzeuge

4,2

p/st

 

andere

 

 

8408 90 27

gebraucht

4,2

p/st

 

neu, mit einer Leistung von

 

 

8408 90 41

15 kW oder weniger

4,2

p/st

8408 90 43

mehr als 15 kW bis 30 kW

4,2

p/st

8408 90 45

mehr als 30 kW bis 50 kW

4,2

p/st

8408 90 47

mehr als 50 kW bis 100 kW

4,2

p/st

8408 90 61

mehr als 100 kW bis 200 kW

4,2

p/st

8408 90 65

mehr als 200 kW bis 300 kW

4,2

p/st

8408 90 67

mehr als 300 kW bis 500 kW

4,2

p/st

8408 90 81

mehr als 500 kW bis 1 000 kW

4,2

p/st

8408 90 85

mehr als 1 000 kW bis 5 000 kW

4,2

p/st

8408 90 89

mehr als 5 000 kW

4,2

p/st

8409

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Motoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt

 

 

8409 10 00

von Motoren für Luftfahrzeuge

1,7 (150)

 

andere

 

 

8409 91 00

erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Kolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung bestimmt

2,7

8409 99 00

andere

2,7

8410

Wasserturbinen, Wasserräder und Regler dafür

 

 

 

Wasserturbinen und Wasserräder

 

 

8410 11 00

mit einer Leistung von 1 000 kW oder weniger

4,5

8410 12 00

mit einer Leistung von mehr als 1 000 kW bis 10 000 kW

4,5

8410 13 00

mit einer Leistung von mehr als 10 000 kW

4,5

8410 90

Teile, einschließlich Regler

 

 

8410 90 10

aus Eisen oder Stahl, gegossen

4,5

8410 90 90

andere

4,5

8411

Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen

 

 

 

Turbo-Strahltriebwerke

 

 

8411 11 00

mit einer Schubkraft von 25 kN oder weniger

3,2 (150)

p/st

8411 12

mit einer Schubkraft von mehr als 25 kN

 

 

8411 12 10

mit einer Schubkraft von mehr als 25 kN bis 44 kN

2,7 (150)

p/st

8411 12 30

mit einer Schubkraft von mehr als 44 kN bis 132 kN

2,7 (150)

p/st

8411 12 80

mit einer Schubkraft von mehr als 132 kN

2,7 (150)

p/st

 

Turbo-Propellertriebwerke

 

 

8411 21 00

mit einer Leistung von 1 100 kW oder weniger

3,6 (150)

p/st

8411 22

mit einer Leistung von mehr als 1 100 kW

 

 

8411 22 20

mit einer Leistung von mehr als 1 100 kW bis 3 730 kW

2,7 (150)

p/st

8411 22 80

mit einer Leistung von mehr als 3 730 kW

2,7 (150)

p/st

 

andere Gasturbinen

 

 

8411 81 00

mit einer Leistung von 5 000 kW oder weniger

4,1

p/st

8411 82

mit einer Leistung von mehr als 5 000 kW

 

 

8411 82 20

mit einer Leistung von mehr als 5 000 kW bis 20 000 kW

4,1

p/st

8411 82 60

mit einer Leistung von mehr als 20 000 kW bis 50 000 kW

4,1

p/st

8411 82 80

mit einer Leistung von mehr als 50 000 kW

4,1

p/st

 

Teile

 

 

8411 91 00

von Turbo-Strahltriebwerken oder Turbo-Propellertriebwerken

2,7 (150)

8411 99 00

andere

4,1

8412

Andere Motoren und Kraftmaschinen

 

 

8412 10 00

Strahltriebwerke, andere als Turbo-Strahltriebwerke

2,2 (150)

p/st

 

Wasserkraftmaschinen und Hydromotoren

 

 

8412 21

linear arbeitend (Zylinder)

 

 

8412 21 20

Hydrosysteme

2,7

8412 21 80

andere

2,7

8412 29

andere

 

 

8412 29 20

Hydrosysteme

4,2

 

andere

 

 

8412 29 81

Hydromotoren

4,2

8412 29 89

andere

4,2

 

Druckluftmotoren

 

 

8412 31 00

linear arbeitend (Zylinder)

4,2

8412 39 00

andere

4,2

8412 80

andere

 

 

8412 80 10

Dampfkraftmaschinen für Wasserdampf oder anderen Dampf

2,7

8412 80 80

andere

4,2

8412 90

Teile

 

 

8412 90 20

von Strahltriebwerken, anderen als Turbo-Strahltriebwerken

1,7 (150)

8412 90 40

von Hydromotoren

2,7

8412 90 80

andere

2,7

8413

Flüssigkeitspumpen, auch mit Flüssigkeitsmesser; Hebewerke für Flüssigkeiten

 

 

 

Pumpen, mit Messvorrichtung ausgestattet oder ihrer Beschaffenheit nach zur Aufnahme einer Messvorrichtung bestimmt

 

 

8413 11 00

Ausgabepumpen für Kraftstoffe oder Schmiermittel, von der in Tankstellen oder Kraftfahrzeugwerkstätten verwendeten Art

1,7

p/st

8413 19 00

andere

1,7

p/st

8413 20 00

Handpumpen, ausgenommen solche der Unterposition 8413 11 oder 8413 19

1,7

p/st

8413 30

Kraftstoff-, Öl- oder Kühlmittelpumpen für Kolbenverbrennungsmotoren

 

 

8413 30 20

Einspritzpumpen

1,7

p/st

8413 30 80

andere

1,7

p/st

8413 40 00

Betonpumpen

1,7

p/st

8413 50

andere oszillierende Verdrängerpumpen

 

 

8413 50 20

Hydroaggregate

1,7

8413 50 40

Dosierpumpen

1,7

p/st

 

andere

 

 

 

Kolbenpumpen

 

 

8413 50 61

Hydropumpen

1,7

p/st

8413 50 69

andere

1,7

p/st

8413 50 80

andere

1,7

p/st

8413 60

andere rotierende Verdrängerpumpen

 

 

8413 60 20

Hydroaggregate

1,7

 

andere

 

 

 

Zahnradpumpen

 

 

8413 60 31

Hydropumpen

1,7

p/st

8413 60 39

andere

1,7

p/st

 

Flügelzellenpumpen

 

 

8413 60 61

Hydropumpen

1,7

p/st

8413 60 69

andere

1,7

p/st

8413 60 70

Schraubenspindelpumpen

1,7

p/st

8413 60 80

andere

1,7

p/st

8413 70

andere Kreiselpumpen

 

 

 

Tauchmotorpumpen

 

 

8413 70 21

einstufig

1,7

p/st

8413 70 29

mehrstufig

1,7

p/st

8413 70 30

Umlaufbeschleuniger für Heizungs- und Heißwasseranlagen, ohne Wellenabdichtung

1,7

p/st

 

andere, mit einer Nennweite des Austrittsstutzens von

 

 

8413 70 35

15 mm oder weniger

1,7

p/st

 

mehr als 15 mm

 

 

8413 70 45

Kanalradpumpen und Seitenkanalpumpen

1,7

p/st

 

Radialkreiselpumpen

 

 

 

einstufig

 

 

 

einströmig

 

 

8413 70 51

in Blockbauweise

1,7

p/st

8413 70 59

andere

1,7

p/st

8413 70 65

mehrströmig

1,7

p/st

8413 70 75

mehrstufig

1,7

p/st

 

andere Kreiselpumpen

 

 

8413 70 81

einstufig

1,7

p/st

8413 70 89

mehrstufig

1,7

p/st

 

andere Pumpen; Hebewerke für Flüssigkeiten

 

 

8413 81 00

Pumpen

1,7

p/st

8413 82 00

Hebewerke für Flüssigkeiten

1,7

p/st

 

Teile

 

 

8413 91 00

von Pumpen

1,7

8413 92 00

von Hebewerken für Flüssigkeiten

1,7

8414

Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren sowie Ventilatoren; Abluft- oder Umluftabzugshauben mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter

 

 

8414 10

Vakuumpumpen

 

 

8414 10 20

zur Verwendung bei der Herstellung von Halbleitern (151)

1,7 (152)

p/st

 

andere

 

 

8414 10 25

Drehschieberpumpen, Sperrschieberpumpen, Molekularpumpen und Wälzkolbenpumpen

1,7

p/st

 

andere

 

 

8414 10 81

Diffusionspumpen, Kryopumpen und Adsorptionspumpen

1,7

p/st

8414 10 89

andere

1,7

p/st

8414 20

hand- oder fußbetriebene Luftpumpen

 

 

8414 20 20

Handpumpen für Fahrräder

1,7

p/st

8414 20 80

andere

2,2

p/st

8414 30

Kompressoren von der für Kältemaschinen verwendeten Art

 

 

8414 30 20

mit einer Leistung von 0,4 kW oder weniger

2,2

p/st

 

mit einer Leistung von mehr als 0,4 kW

 

 

8414 30 81

hermetische oder halbhermetische

2,2

p/st

8414 30 89

andere

2,2

p/st

8414 40

Luftkompressoren, auf Anhängerfahrgestell montiert

 

 

8414 40 10

mit einer Liefermenge je Minute von 2 m3 oder weniger

2,2

p/st

8414 40 90

mit einer Liefermenge je Minute von mehr als 2 m3

2,2

p/st

 

Ventilatoren

 

 

8414 51 00

Tisch-, Boden-, Wand-, Decken-, Dach- oder Fensterventilatoren, mit eingebautem Elektromotor mit einer Leistung von 125 W oder weniger

3,2

p/st

8414 59

andere

 

 

8414 59 20

Axialventilatoren

2,3

p/st

8414 59 40

Zentrifugalventilatoren

2,3

p/st

8414 59 80

andere

2,3

p/st

8414 60 00

Abzugshauben mit einer größten horizontalen Seitenlänge von 120 cm oder weniger

2,7

p/st

8414 80

andere

 

 

 

Turbokompressoren

 

 

8414 80 11

einstufig

2,2

p/st

8414 80 19

mehrstufig

2,2

p/st

 

oszillierende Verdrängerkompressoren zum Erzeugen eines Überdrucks von

 

 

 

15 bar oder weniger, mit einer Liefermenge je Stunde von

 

 

8414 80 22

60 m3 oder weniger

2,2

p/st

8414 80 28

mehr als 60 m3

2,2

p/st

 

mehr als 15 bar, mit einer Liefermenge je Stunde von

 

 

8414 80 51

120 m3 oder weniger

2,2

p/st

8414 80 59

mehr als 120 m3

2,2

p/st

 

rotierende Verdrängerkompressoren

 

 

8414 80 73

einwellig

2,2

p/st

 

mehrwellig

 

 

8414 80 75

Schraubenkompressoren

2,2

p/st

8414 80 78

andere

2,2

p/st

8414 80 80

andere

2,2

p/st

8414 90 00

Teile

2,2

8415

Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird

 

 

8415 10

zum Einbau in Wände oder Fenster, als Kompaktgeräte oder „Split-Systeme“ (Anlagen aus getrennten Einzelelementen)

 

 

8415 10 10

Kompaktgeräte

2,2

8415 10 90

„Split-Systeme“ (Anlagen aus getrennten Einzelelementen)

2,7

8415 20 00

von der zum Komfort von Personen in Kraftfahrzeugen verwendeten Art

2,7

 

andere

 

 

8415 81 00

mit Kälteerzeugungsvorrichtung und einem Ventil zum Umkehren des Kühl-Heizkreislaufs (Umkehrwärmepumpen)

2,7

8415 82 00

andere, mit Kälteerzeugungsvorrichtung

2,7

8415 83 00

ohne Kälteerzeugungsvorrichtung

2,7

8415 90 00

Teile

2,7

8416

Brenner für Feuerungen, die mit flüssigem Brennstoff, pulverisiertem festem Brennstoff oder Gas betrieben werden; automatische Feuerungen, einschließlich ihrer mechanischen Beschicker, mechanischen Roste, mechanischen Entascher und ähnlichen Vorrichtungen

 

 

8416 10

Brenner für flüssigen Brennstoff

 

 

8416 10 10

mit fest angebauter automatischer Steuerung

1,7

p/st

8416 10 90

andere

1,7

p/st

8416 20

andere Brenner, einschließlich kombinierte Brenner

 

 

8416 20 10

ausschließlich für Gas, in Blockbauweise, mit eingebautem Ventilator und Kontrollvorrichtung

1,7

p/st

8416 20 90

andere

1,7

8416 30 00

automatische Feuerungen, einschließlich ihrer mechanischen Beschicker, mechanischen Roste, mechanischen Entascher und ähnlichen Vorrichtungen

1,7

8416 90 00

Teile

1,7

8417

Nicht elektrische Industrie- und Laboratoriumsöfen, einschließlich Verbrennungsöfen

 

 

8417 10 00

Öfen zum Rösten, Schmelzen oder anderem Warmbehandeln von Erzen, Schwefelkies oder Metallen

1,7

8417 20

Backöfen

 

 

8417 20 10

Tunnelöfen

1,7

8417 20 90

andere

1,7

8417 80

andere

 

 

8417 80 10

Abfallverbrennungsöfen

1,7

8417 80 20

Tunnel- und Muffelöfen zum Brennen von keramischen Produkten

1,7

8417 80 80

andere

1,7

8417 90 00

Teile

1,7

8418

Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415

 

 

8418 10

kombinierte Kühl- und Gefrierschränke mit gesonderten Außentüren

 

 

8418 10 20

mit einem Inhalt von mehr als 340 l

1,9

p/st

8418 10 80

andere

1,9

p/st

 

Haushaltskühlschränke

 

 

8418 21

Kompressorkühlschränke

 

 

8418 21 10

mit einem Inhalt von mehr als 340 l

1,5

p/st

 

andere

 

 

8418 21 51

Tischkühlschränke

2,5

p/st

8418 21 59

Einbaukühlschränke

1,9

p/st

 

andere, mit einem Inhalt von

 

 

8418 21 91

250 l oder weniger

2,5

p/st

8418 21 99

mehr als 250 l bis 340 l

1,9

p/st

8418 22 00

elektrische Absorberkühlschränke

2,2

p/st

8418 29 00

andere

2,2

p/st

8418 30

Gefrier- und Tiefkühltruhen mit einem Inhalt von 800 l oder weniger

 

 

8418 30 20

mit einem Inhalt von 400 l oder weniger

2,2

p/st

8418 30 80

mit einem Inhalt von mehr als 400 l bis 800 l

2,2

p/st

8418 40

Gefrier- und Tiefkühlschränke mit einem Inhalt von 900 l oder weniger

 

 

8418 40 20

mit einem Inhalt von 250 l oder weniger

2,2

p/st

8418 40 80

mit einem Inhalt von mehr als 250 l bis 900 l

2,2

p/st

8418 50

andere Kühl-, Tiefkühl- und Gefriertruhen, -schränke, -vitrinen, -theken und ähnliche Kühl-, Tiefkühl- oder Gefriermöbel

 

 

 

Schaukühlmöbel (mit eingebautem Kältesatz oder Verdampfer)

 

 

8418 50 11

für tiefgekühlte Waren

2,2

p/st

8418 50 19

andere

2,2

p/st

 

andere Kühlmöbel

 

 

8418 50 91

Gefrier- und Tiefkühlmöbel, ausgenommen solche der Unterpositionen 8418 30 und 8418 40

2,2

p/st

8418 50 99

andere

2,2

p/st

 

andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung; Wärmepumpen

 

 

8418 61 00

Kompressionskälteerzeugungseinrichtungen, bei denen der Kondensator als Wärmeaustauscher ausgebildet ist

2,2

8418 69

andere

 

 

8418 69 20

Absorptionswärmepumpen

2,2

8418 69 80

andere

2,2

 

Teile

 

 

8418 91 00

Möbel, ihrer Beschaffenheit nach zur Aufnahme einer Kälteerzeugungseinrichtung bestimmt

2,2

8418 99

andere

 

 

8418 99 10

Verdampfer und Kondensatoren, ausgenommen für Haushaltsgeräte

2,2

8418 99 90

andere

2,2

8419

Apparate und Vorrichtungen, auch elektrisch beheizt (ausgenommen Öfen und andere Apparate der Position 8514), zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge, z. B. Heizen, Kochen, Rösten, Destillieren, Rektifizieren, Sterilisieren, Pasteurisieren, Dämpfen, Trocknen, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen, ausgenommen Haushaltsapparate; nicht elektrische Durchlauferhitzer und Heißwasserspeicher

 

 

 

nicht elektrische Durchlauferhitzer und Heißwasserspeicher

 

 

8419 11 00

Gasdurchlauferhitzer

2,6

8419 19 00

andere

2,6

8419 20 00

Sterilisierapparate für medizinische oder chirurgische Zwecke oder für Laboratorien

frei

 

Trockner

 

 

8419 31 00

für landwirtschaftliche Erzeugnisse

1,7

8419 32 00

für Holz, Papierhalbstoff, Papier oder Pappe

1,7

8419 39

andere

 

 

8419 39 10

für keramische Waren

1,7

8419 39 90

andere

1,7

8419 40 00

Destillier- und Rektifizierapparate

1,7

8419 50 00

Wärmeaustauscher

1,7

8419 60 00

Apparate und Vorrichtungen für die Luft- oder andere Gasverflüssigung

1,7

 

andere Apparate und Vorrichtungen

 

 

8419 81

zum Zubereiten heißer Getränke oder zum Kochen oder Wärmen von Speisen

 

 

8419 81 20

Dampffiltriermaschinen und andere Maschinen zum Zubereiten von Kaffee oder anderen heißen Getränken

2,7

8419 81 80

andere

1,7

8419 89

andere

 

 

8419 89 10

Wasserrückkühlvorrichtungen und -apparate, in denen der Wärmeaustausch nicht über Wandungen erfolgt

1,7

8419 89 15

Apparate und Vorrichtungen für die Kurzzeiterwärmung von Halbleiterscheiben (wafers)

frei

8419 89 20

Apparate und Vorrichtungen zum Beschichten von Halbleiterscheiben (wafers) (CVD-Verfahren)

frei

8419 89 25

Apparate und Vorrichtungen zum physikalischen Beschichten von Halbleiterscheiben (wafers) mittels Elektronenstrahl oder durch Aufdampfen

frei

8419 89 27

Apparate und Vorrichtungen zum Beschichten von Trägermaterialien für Flüssigkristallanzeigen (CVD-Verfahren)

2,4 (152)

8419 89 30

Apparate und Vorrichtungen zum Aufdampfen von Metall im Vakuum

2,4

8419 89 98

andere

2,4

8419 90

Teile

 

 

8419 90 25

von Sterilisierapparaten der Unterposition 8419 20 00 und von Apparaten und Vorrichtungen der Unterposition 8419 89 15, 8419 89 20 oder 8419 89 25

frei

8419 90 50

von Apparaten und Vorrichtungen der Unterposition 8419 89 27

1,7 (152)

8419 90 85

andere

1,7

8420

Kalander und Walzwerke (ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen

 

 

8420 10

Kalander und Walzwerke

 

 

8420 10 10

von der in der Textilindustrie verwendeten Art

1,7

8420 10 30

von der in der Papierindustrie verwendeten Art

1,7

8420 10 50

von der in der Kautschuk- oder Kunststoffindustrie verwendeten Art

1,7

8420 10 90

andere

1,7

 

Teile

 

 

8420 91

Walzen

 

 

8420 91 10

aus Gusseisen

1,7

8420 91 80

andere

2,2

8420 99 00

andere

2,2

8421

Zentrifugen, einschließlich Zentrifugaltrockner; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen

 

 

 

Zentrifugen, einschließlich Zentrifugaltrockner

 

 

8421 11 00

Milchentrahmer

2,2

8421 12 00

Wäscheschleudern

2,7

p/st

8421 19

andere

 

 

8421 19 20

Zentrifugen von der in Laboratorien verwendeten Art

1,5

8421 19 40

Zentrifugen von der bei der Herstellung von Halbleiterscheiben (wafers) verwendeten Art

frei

8421 19 80

andere

frei

 

Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten

 

 

8421 21 00

zum Filtrieren oder Reinigen von Wasser

1,7

8421 22 00

zum Filtrieren oder Reinigen von Getränken, ausgenommen Wasser

1,7

8421 23 00

Öl- und Kraftstofffilter für Kolbenverbrennungsmotoren

1,7

8421 29 00

andere

1,7

 

Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Gasen

 

 

8421 31 00

Luftansaugfilter für Kolbenverbrennungsmotoren

1,7

8421 39

andere

 

 

8421 39 20

Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Luft

1,7

 

Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von anderen Gasen

 

 

8421 39 40

durch nasses Verfahren

1,7

8421 39 60

durch katalytisches Verfahren

1,7

8421 39 90

andere

1,7

 

Teile

 

 

8421 91

von Zentrifugen, einschließlich Zentrifugaltrockner

 

 

8421 91 10

von Apparaten der Unterposition 8421 19 40

frei

8421 91 30

von Schleudern zum Beschichten von Trägermaterialien für Flüssigkristallanzeigen mit fotografischen Emulsionen der Unterposition 8421 19 80

1,7 (152)

8421 91 90

andere

1,7

8421 99 00

andere

1,7

8422

Geschirrspülmaschinen; Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschließen, Versiegeln oder Etikettieren von Flaschen, Dosen, Schachteln, Säcken oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Verkapseln von Flaschen, Gläsern, Tuben oder ähnlichen Behältnissen; andere Maschinen und Apparate zum Verpacken oder Umhüllen von Waren (einschließlich Schrumpffolienverpackungsmaschinen); Maschinen und Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure

 

 

 

Geschirrspülmaschinen

 

 

8422 11 00

Haushaltsgeschirrspülmaschinen

2,7

p/st

8422 19 00

andere

1,7

p/st

8422 20 00

Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen

1,7

8422 30 00

Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschließen, Versiegeln oder Etikettieren von Flaschen, Dosen, Schachteln, Säcken oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Verkapseln von Flaschen, Gläsern, Tuben oder ähnlichen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure

1,7

8422 40 00

andere Maschinen und Apparate zum Verpacken oder Umhüllen von Waren (einschließlich Schrumpffolienverpackungsmaschinen)

1,7

8422 90

Teile

 

 

8422 90 10

von Geschirrspülmaschinen

1,7

8422 90 90

andere

1,7

8423

Waagen (einschließlich Zähl- und Kontrollwaagen), ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner; Gewichte für Waagen aller Art

 

 

8423 10

Personenwaagen, einschließlich Säuglingswaagen; Haushaltswaagen

 

 

8423 10 10

Haushaltswaagen

1,7

p/st

8423 10 90

andere

1,7

p/st

8423 20 00

Waagen für Stetigförderer, zum kontinuierlichen Wiegen

1,7

p/st

8423 30 00

Absackwaagen, Abfüllwaagen, Dosierwaagen und andere Waagen zur Verwiegung konstanter Gewichtsmengen

1,7

p/st

 

andere Waagen

 

 

8423 81

für eine Höchstlast von 30 kg oder weniger

 

 

8423 81 10

Sortierwaagen und selbsttätige Kontrollwaagen zum Überprüfen eines vorgegebenen Gewichts

1,7

p/st

8423 81 30

Apparate und Geräte zum Wiegen und Etikettieren verpackter Waren

1,7

p/st

8423 81 50

Ladenwaagen

1,7

p/st

8423 81 90

andere

1,7

p/st

8423 82

für eine Höchstlast von mehr als 30 kg bis 5 000 kg

 

 

8423 82 10

Sortierwaagen und selbsttätige Kontrollwaagen zum Überprüfen eines vorgegebenen Gewichts

1,7

p/st

8423 82 90

andere

1,7

p/st

8423 89 00

andere

1,7

p/st

8423 90 00

Gewichte für Waagen aller Art; Teile von Waagen

1,7

8424

Mechanische Apparate, auch handbetrieben, zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver; Feuerlöscher, auch mit Füllung; Spritzpistolen und ähnliche Apparate; Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und ähnliche Strahlapparate

 

 

8424 10

Feuerlöscher, auch mit Füllung

 

 

8424 10 20

mit einem Gewicht von 21 kg oder weniger

1,7

8424 10 80

andere

1,7

8424 20 00

Spritzpistolen und ähnliche Apparate

1,7

8424 30

Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und ähnliche Strahlapparate

 

 

 

Wasserstrahlreinigungsapparate mit eingebautem Motor

 

 

8424 30 01

mit Heizvorrichtung

1,7

p/st

 

andere, mit einer Motorleistung von

 

 

8424 30 05

7,5 kW oder weniger

1,7

p/st

8424 30 09

mehr als 7,5 kW

1,7

p/st

 

andere Maschinen und Apparate

 

 

8424 30 10

mit Druckluft betrieben

1,7

8424 30 90

andere

1,7

 

andere Apparate

 

 

8424 81

für die Landwirtschaft oder den Gartenbau

 

 

8424 81 10

Apparate zur Bewässerung

1,7

 

andere

 

 

8424 81 30

tragbare Apparate

1,7

p/st

 

andere

 

 

8424 81 91

Spritz-, Sprüh- und Stäubegeräte, ihrer Beschaffenheit nach für den Schlepperanbau oder Schlepperzug bestimmt

1,7

p/st

8424 81 99

andere

1,7

p/st

8424 89

andere

 

 

8424 89 20

Spritzgeräte für die Ätzung, Ablösung (Resistentfernung) und Reinigung von Halbleiterscheiben (wafers)

frei

8424 89 30

Maschinen für die Reinigung der Anschlussstifte von Halbleitergehäusen vor dem Galvanisieren (deflash machines)

frei

8424 89 95

andere

1,7

8424 90

Teile

 

 

8424 90 10

von Geräten der Unterposition 8424 89 20

frei

8424 90 30

von Maschinen der Unterposition 8424 89 30

1,7 (152)

8424 90 90

andere

1,7

8425

Flaschenzüge; Zugwinden und Spille; Hubwinden

 

 

 

Flaschenzüge

 

 

8425 11 00

mit Elektromotor

frei

p/st

8425 19

andere

 

 

8425 19 20

Handkettenflaschenzüge

frei

p/st

8425 19 80

andere

frei

p/st

8425 20 00

Fördermaschinen für Bergwerke, zum Hochziehen und Herablassen der Förderkörbe oder Skips; Zugwinden, ihrer Beschaffenheit nach besonders für den Untertagebergbau bestimmt

frei

p/st

 

andere Zugwinden; Spille

 

 

8425 31 00

mit Elektromotor

frei

p/st

8425 39

andere

 

 

8425 39 20

mit Kolbenverbrennungsmotor

frei

p/st

8425 39 80

andere

frei

p/st

 

Hubwinden

 

 

8425 41 00

ortsfeste Hebebühnen von der in Kraftfahrzeugwerkstätten verwendeten Art

frei

p/st

8425 42 00

andere hydraulische Hubwinden

frei

p/st

8425 49 00

andere

frei

p/st

8426

Derrickkrane; Kabelkrane, Laufkrane, Verladebrücken und andere Krane; fahrbare Hubportale, Portalhubkraftkarren und Krankraftkarren

 

 

 

Laufkrane, Portalkrane (ausgenommen Portaldrehkrane), Verladebrücken, fahrbare Hubportale und Portalhubkraftkarren

 

 

8426 11 00

Konsol- oder Wandlaufkrane

frei

8426 12 00

auf luftbereiften Rädern fahrende Hubportale sowie Portalhubkraftkarren

frei

8426 19 00

andere

frei

8426 20 00

Turmdrehkrane

frei

8426 30 00

Portaldrehkrane

frei

 

andere selbstfahrende Maschinen, Apparate und Geräte

 

 

8426 41 00

mit luftbereiften Rädern

frei

8426 49 00

andere

frei

 

andere Maschinen, Apparate und Geräte

 

 

8426 91

ihrer Beschaffenheit nach zum Aufbau auf Straßenfahrzeuge bestimmt

 

 

8426 91 10

hydraulische Fahrzeug-Selbstladekrane

frei

p/st

8426 91 90

andere

frei

8426 99 00

andere

frei

8427

Gabelstapler; andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum Fördern und für das Hantieren

 

 

8427 10

Elektrokraftkarren

 

 

8427 10 10

zum Heben auf eine Höhe von 1 m oder mehr

4,5

p/st

8427 10 90

andere

4,5

p/st

8427 20

andere selbstfahrende Karren

 

 

 

zum Heben auf eine Höhe von 1 m oder mehr

 

 

8427 20 11

geländegängige Gabelstapler und Stapelkraftkarren

4,5

p/st

8427 20 19

andere

4,5

p/st

8427 20 90

andere

4,5

p/st

8427 90 00

andere Karren

4

p/st

8428

Andere Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern (z. B. Aufzüge, Rolltreppen, Stetigförderer und Seilschwebebahnen)

 

 

8428 10

Personen- und Lastenaufzüge

 

 

8428 10 20

elektrische

frei

8428 10 80

andere

frei

8428 20

pneumatische Stetigförderer

 

 

8428 20 30

ihrer Beschaffenheit nach besonders zur Verwendung in der Landwirtschaft bestimmt

frei

 

andere

 

 

8428 20 91

für Schüttgut

frei

8428 20 98

andere

frei

 

andere Stetigförderer für Waren

 

 

8428 31 00

ihrer Beschaffenheit nach für Arbeiten unter Tage bestimmt

frei

8428 32 00

andere, mit Kübeln

frei

8428 33 00

andere, mit Bändern oder Gurten

frei

8428 39

andere

 

 

8428 39 20

Scheibenrollenbahnen und andere Rollenbahnen

frei

8428 39 40

automatisierte Materialbewegungsmaschinen zum Transportieren, Bewegen und Lagern von Halbleiterscheiben (wafers), Waferkassetten, Waferboxen und anderem Material für Halbleiterbauelemente

frei

8428 39 90

andere

frei

8428 40 00

Rolltreppen und Rollsteige

frei

8428 50 00

Aufschieber, Vorzieher, Umgleiser (Schiebebühnen), Kipper und ähnliche Vorrichtungen zum Bewegen oder Handhaben von Wagons, Grubenwagen oder anderen Schienenfahrzeugen

frei

8428 60 00

Seilschwebebahnen, Sessellifte und Schlepplifte; Zugmechanismen für Standseilbahnen

frei

8428 90

andere Maschinen, Apparate und Geräte

 

 

8428 90 30

Walzwerkmaschinen folgender Art: Rollgänge zum Zuführen oder Fördern des Walzgutes; Kipper, Wender und Manipulatoren, für Rohblöcke (Ingots), Luppen, Stäbe oder Platten

frei

 

andere

 

 

 

Lademaschinen, ihrer Beschaffenheit nach besonders zur Verwendung in der Landwirtschaft bestimmt

 

 

8428 90 71

ihrer Beschaffenheit nach zum Anbau an Ackerschlepper bestimmt

frei

8428 90 79

andere

frei

 

andere

 

 

8428 90 91

Lademaschinen zur Aufnahme von Schüttgut

frei

8428 90 97

andere

frei

8429

Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter

 

 

 

Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer)

 

 

8429 11 00

auf Gleisketten

frei

p/st

8429 19 00

andere

frei

p/st

8429 20 00

Erd- oder Straßenhobel (Grader)

frei

p/st

8429 30 00

Schürfwagen (Scraper)

frei

p/st

8429 40

Straßenwalzen und andere Bodenverdichter

 

 

 

Straßenwalzen

 

 

8429 40 10

Vibrationswalzen

frei

p/st

8429 40 30

andere

frei

p/st

8429 40 90

andere Bodenverdichter

frei

p/st

 

Bagger sowie Schürf- und andere Schaufellader

 

 

8429 51

Frontschaufellader

 

 

8429 51 10

Lader, ihrer Beschaffenheit nach besonders zur Verwendung unter Tage bestimmt

frei

p/st

 

andere

 

 

8429 51 91

Schaufellader auf Gleisketten

frei

p/st

8429 51 99

andere

frei

p/st

8429 52

Maschinen mit um 360o drehbarem Oberwagen

 

 

8429 52 10

Bagger auf Gleisketten

frei

p/st

8429 52 90

andere

frei

p/st

8429 59 00

andere

frei

p/st

8430

Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer

 

 

8430 10 00

Rammen und Pfahlzieher

frei

p/st

8430 20 00

Schneeräumer

frei

p/st

 

Schrämmaschinen und andere Abbaumaschinen sowie Tunnelbohrmaschinen und andere Streckenvortriebsmaschinen

 

 

8430 31 00

selbstfahrend

frei

8430 39 00

andere

frei

 

andere Bohrmaschinen und Tiefbohrgeräte

 

 

8430 41 00

selbstfahrend

frei

8430 49 00

andere

frei

8430 50 00

andere selbstfahrende Maschinen, Apparate und Geräte

frei

 

andere nicht selbstfahrende Maschinen, Apparate und Geräte

 

 

8430 61 00

Maschinen, Apparate und Geräte zum Feststampfen oder Verdichten des Bodens

frei

p/st

8430 69 00

andere

frei

8431

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate und Geräte der Positionen 8425 bis 8430 bestimmt

 

 

8431 10 00

von Maschinen, Apparaten und Geräten der Position 8425

frei

8431 20 00

von Maschinen, Apparaten und Geräten der Position 8427

4

 

von Maschinen, Apparaten und Geräten der Position 8428

 

 

8431 31 00

von Personenaufzügen, Lastenaufzügen oder Rolltreppen

frei

8431 39

andere

 

 

8431 39 10

von Walzwerkmaschinen der Unterposition 8428 90 30

frei

8431 39 90

andere

frei

 

von Maschinen, Apparaten und Geräten der Position 8426, 8429 oder 8430

 

 

8431 41 00

Eimer, Kübel, Schaufeln, Löffel, Greifer und Zangen

frei

8431 42 00

Planierschilde für Planiermaschinen (Bulldozer oder Angledozer)

frei

8431 43 00

Teile von Bohrmaschinen oder Tiefbohrgeräten der Unterposition 8430 41 oder 8430 49

frei

8431 49

andere

 

 

8431 49 20

aus Eisen oder Stahl, gegossen

frei

8431 49 80

andere

frei

8432

Maschinen, Apparate und Geräte für die Land- und Forstwirtschaft oder den Gartenbau, zum Bearbeiten oder Bestellen des Bodens oder zur Pflege der Pflanzen; Walzen für Rasenflächen oder Sportplätze

 

 

8432 10

Pflüge

 

 

8432 10 10

Scharpflüge

frei

p/st

8432 10 90

andere

frei

p/st

 

Eggen, Grubber (Kultivatoren), Jätmaschinen und Hackmaschinen

 

 

8432 21 00

Scheibeneggen

frei

p/st

8432 29

andere

 

 

8432 29 10

Grubber (Kultivatoren)

frei

p/st

8432 29 30

Eggen

frei

p/st

8432 29 50

Motorhacken

frei

p/st

8432 29 90

andere

frei

p/st

8432 30

Sämaschinen, Pflanzmaschinen und Setzmaschinen

 

 

 

Sämaschinen

 

 

8432 30 11

Einzelkorndrillgeräte und Einzelkorndrillmaschinen mit Zentralantrieb

frei

p/st

8432 30 19

andere

frei

p/st

8432 30 90

Pflanzmaschinen und Setzmaschinen

frei

p/st

8432 40

Düngerstreuer

 

 

8432 40 10

für Kunstdünger

frei

p/st

8432 40 90

andere

frei

p/st

8432 80 00

andere Maschinen, Apparate und Geräte

frei

8432 90 00

Teile

frei

8433

Maschinen, Apparate und Geräte zum Ernten oder Dreschen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, einschließlich Stroh- oder Futterpressen; Rasenmäher und andere Mähmaschinen; Maschinen zum Reinigen oder Sortieren von Eiern, Obst oder anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Maschinen, Apparate und Geräte der Position 8437

 

 

 

Rasenmäher

 

 

8433 11

mit Motor und horizontal rotierendem Schneidwerk

 

 

8433 11 10

mit Elektromotor

frei

p/st

 

andere

 

 

 

selbstfahrend

 

 

8433 11 51

mit Sitz

frei

p/st

8433 11 59

andere

frei

p/st

8433 11 90

andere

frei

p/st

8433 19

andere

 

 

 

mit Motor

 

 

8433 19 10

mit Elektromotor

frei

p/st

 

andere

 

 

 

selbstfahrend

 

 

8433 19 51

mit Sitz

frei

p/st

8433 19 59

andere

frei

p/st

8433 19 70

andere

frei

p/st

8433 19 90

ohne Motor

frei

p/st

8433 20

andere Mähmaschinen, einschließlich Mähbalken für Schlepperanbau

 

 

8433 20 10

Motormäher

frei

p/st

 

andere

 

 

 

ihrer Beschaffenheit nach für den Schlepperanbau oder Schlepperzug bestimmt

 

 

8433 20 51

mit horizontal rotierendem Schneidwerk

frei

p/st

8433 20 59

andere

frei

p/st

8433 20 90

andere

frei

p/st

8433 30

andere Heuernte-(Heuwerbungs-)maschinen, -apparate und -geräte

 

 

8433 30 10

Rechwender und Zettwender, einschließlich Kreiselzettwender

frei

p/st

8433 30 90

andere

frei

p/st

8433 40

Stroh- und Futterpressen, einschließlich Aufnahmepressen

 

 

8433 40 10

Aufnahmepressen

frei

p/st

8433 40 90

andere

frei

p/st

 

andere Erntemaschinen, -apparate und -geräte; Dreschmaschinen und -geräte

 

 

8433 51 00

Mähdrescher

frei

p/st

8433 52 00

andere Dreschmaschinen und -geräte

frei

p/st

8433 53

Maschinen zum Ernten von Wurzeln oder Knollenfrüchten

 

 

8433 53 10

Kartoffelerntemaschinen

frei

p/st

8433 53 30

Rübenköpf- und andere Rübenerntemaschinen

frei

p/st

8433 53 90

andere

frei

p/st

8433 59

andere

 

 

 

Feldhäcksler

 

 

8433 59 11

selbstfahrend

frei

p/st

8433 59 19

andere

frei

p/st

8433 59 30

Traubenerntemaschinen

frei

p/st

8433 59 80

andere

frei

p/st

8433 60 00

Maschinen zum Reinigen oder Sortieren von Eiern, Obst oder anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen

frei

8433 90 00

Teile

frei

8434

Melkmaschinen und andere milchwirtschaftliche Maschinen, Apparate und Geräte

 

 

8434 10 00

Melkmaschinen

frei

8434 20 00

andere milchwirtschaftliche Maschinen, Apparate und Geräte

frei

8434 90 00

Teile

frei

8435

Pressen, Mühlen und ähnliche Maschinen, Apparate und Geräte, zum Bereiten von Wein, Most, Fruchtsäften oder ähnlichen Getränken

 

 

8435 10 00

Maschinen, Apparate und Geräte

1,7

8435 90 00

Teile

1,7

8436

Andere Maschinen, Apparate und Geräte für die Land- und Forstwirtschaft, den Gartenbau, die Geflügel- oder Bienenhaltung, einschließlich Keimapparate mit mechanischen oder wärmetechnischen Vorrichtungen und Brut- und Aufzuchtapparate für die Geflügelzucht

 

 

8436 10 00

Maschinen, Apparate und Geräte für die Futterbereitung

1,7

 

Maschinen, Apparate und Geräte für die Geflügelhaltung, einschließlich Brut- und Aufzuchtapparate

 

 

8436 21 00

Brut- und Aufzuchtapparate

1,7

8436 29 00

andere

1,7

8436 80

andere Maschinen, Apparate und Geräte

 

 

8436 80 10

für die Forstwirtschaft

1,7

p/st

 

andere

 

 

8436 80 91

selbsttätige Tränkebecken

1,7

p/st

8436 80 99

andere

1,7

 

Teile

 

 

8436 91 00

von Maschinen, Apparaten und Geräten für die Geflügelhaltung, einschließlich Geflügelzucht

1,7

8436 99 00

andere

1,7

8437

Maschinen, Apparate und Geräte zum Reinigen, Sortieren oder Sieben von Körner- oder Hülsenfrüchten; Maschinen, Apparate und Geräte für die Müllerei oder zum Behandeln von Getreide oder Hülsenfrüchten, ausgenommen Maschinen, Apparate und Geräte von der in der Landwirtschaft verwendeten Art

 

 

8437 10 00

Maschinen, Apparate und Geräte zum Reinigen, Sortieren oder Sieben von Körner- oder Hülsenfrüchten

1,7

p/st

8437 80 00

andere Maschinen, Apparate und Geräte

1,7

8437 90 00

Teile

1,7

8438

Maschinen und Apparate, im Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen, zum industriellen Auf- oder Zubereiten oder Herstellen von Lebensmitteln, Futtermitteln oder Getränken, ausgenommen Maschinen und Apparate zum Gewinnen oder Aufbereiten von tierischen oder pflanzlichen Ölen oder Fetten

 

 

8438 10

Maschinen und Apparate zum Herstellen von Back- oder Teigwaren

 

 

8438 10 10

zum Herstellen von Backwaren

1,7

8438 10 90

zum Herstellen von Teigwaren

1,7

8438 20 00

Maschinen und Apparate zum Herstellen von Süßwaren, Kakao oder Schokolade

1,7

8438 30 00

Maschinen und Apparate zum Herstellen von Zucker

1,7

8438 40 00

Brauereimaschinen und -apparate

1,7

8438 50 00

Maschinen und Apparate zum Verarbeiten von Fleisch

1,7

8438 60 00

Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Früchten oder Gemüsen

1,7

8438 80

andere Maschinen und Apparate

 

 

8438 80 10

zum Auf- oder Zubereiten oder Verarbeiten von Kaffee oder Tee

1,7

 

andere

 

 

8438 80 91

zum Zubereiten oder Herstellen von Getränken

1,7

8438 80 99

andere

1,7

8438 90 00

Teile

1,7

8439

Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe

 

 

8439 10 00

Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen

1,7

8439 20 00

Maschinen und Apparate zum Herstellen von Papier oder Pappe

1,7

8439 30 00

Maschinen und Apparate zum Fertigstellen von Papier oder Pappe

1,7

 

Teile

 

 

8439 91

von Maschinen und Apparaten zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen

 

 

8439 91 10

aus Eisen oder Stahl, gegossen

1,7

8439 91 90

andere

1,7

8439 99

andere

 

 

8439 99 10

aus Eisen oder Stahl, gegossen

1,7

8439 99 90

andere

1,7

8440

Buchbindereimaschinen und -apparate, einschließlich Fadenheftmaschinen

 

 

8440 10

Maschinen und Apparate

 

 

8440 10 10

Falzmaschinen

1,7

8440 10 20

Zusammentragmaschinen

1,7

8440 10 30

Faden-, Draht- und Klammerheftmaschinen

1,7

8440 10 40

Klebebindemaschinen

1,7

8440 10 90

andere

1,7

8440 90 00

Teile

1,7

8441

Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, einschließlich Schneidemaschinen aller Art

 

 

8441 10

Schneidemaschinen

 

 

8441 10 10

kombinierte Rollenschneide- und -wickelmaschinen

1,7

8441 10 20

Längs- und Querschneider

1,7

8441 10 30

Schnellschneider

1,7

8441 10 40

Dreimesserschneider

1,7

8441 10 80

andere

1,7

8441 20 00

Maschinen zum Herstellen von Tüten, Beuteln, Säcken oder Briefumschlägen

1,7

8441 30 00

Maschinen zum Herstellen von Schachteln, Hülsen, Trommeln oder ähnlichen, nicht durch Formpressen hergestellten Behältnissen

1,7

8441 40 00

Maschinen zum Formpressen von Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe

1,7

8441 80 00

andere Maschinen und Apparate

1,7

8441 90

Teile

 

 

8441 90 10

von Schneidemaschinen

1,7

8441 90 90

andere

1,7

8442

Maschinen, Apparate und Geräte (ausgenommen Werkzeugmaschinen der Positionen 8456 bis 8465) zum Schriftgießen oder Schriftsetzen oder zum Zurichten oder Herstellen von Klischees, Druckplatten, Druckformzylindern oder anderen Druckformen; Drucktypen, Klischees, Druckplatten, Druckformzylinder und andere Druckformen; Lithografiesteine, Platten und Zylinder, für den Druck zugerichtet (z. B. geschliffen, gekörnt, poliert)

 

 

8442 10 00

Fotosetzmaschinen

1,7

p/st

8442 20

andere Setzmaschinen, -apparate und -geräte, auch mit Gießvorrichtung

 

 

8442 20 10

kombinierte Schriftgieß- und -setzmaschinen (z. B. Linotype-, Monotype-, Intertype-Maschinen)

frei

p/st

8442 20 90

andere

1,7

p/st

8442 30 00

andere Maschinen, Apparate und Geräte

1,7

8442 40 00

Teile der vorstehend genannten Maschinen, Apparate und Geräte

1,7

8442 50

Drucktypen, Klischees, Druckplatten, Druckformzylinder und andere Druckformen; Lithografiesteine, Platten und Zylinder, für den Druck zugerichtet (z. B. geschliffen, gekörnt, poliert)

 

 

 

mit Druckbild

 

 

8442 50 21

für Hochdruck

1,7

8442 50 23

für Flachdruck

1,7

8442 50 29

andere

1,7

8442 50 80

andere

1,7

8443

Druckmaschinen und -apparate zum Drucken mittels Drucktypen, Klischees, Druckplatten, Druckzylindern oder anderen Druckformen der Position 8442; Tintenstrahldruckmaschinen, ausgenommen solche der Position 8471; Hilfsmaschinen und -apparate für Druckmaschinen

 

 

 

Offsetdruckmaschinen und -apparate

 

 

8443 11 00

Rollenoffsetmaschinen und -apparate

1,7

p/st

8443 12 00

Bogenoffsetmaschinen und -apparate, für ein Papierformat von 22 × 36 cm oder weniger (Büromaschinen und -apparate)

1,7

p/st

8443 19

andere

 

 

 

Bogenoffsetmaschinen und -apparate

 

 

8443 19 10

gebraucht

1,7

p/st

 

neu, für ein Format von

 

 

8443 19 31

52 × 74 cm oder weniger

1,7

p/st

8443 19 35

mehr als 52 × 74 cm bis 74 × 107 cm

1,7

p/st

8443 19 39

mehr als 74 × 107 cm

1,7

p/st

8443 19 90

andere

1,7

p/st

 

Hochdruckmaschinen und -apparate, ausgenommen Flexodruckmaschinen und -apparate

 

 

8443 21 00

Rollenhochdruckmaschinen und -apparate

1,7

p/st

8443 29 00

andere

1,7

p/st

8443 30 00

Flexodruckmaschinen und -apparate

1,7

p/st

8443 40 00

Tiefdruckmaschinen und -apparate

1,7

p/st

 

andere Druckmaschinen und -apparate

 

 

8443 51 00

Tintenstrahldruckmaschinen

2,2

p/st

8443 59

andere

 

 

8443 59 20

zum Bedrucken von Spinnstoffen

1,7

p/st

 

andere

 

 

8443 59 40

zur Verwendung bei der Herstellung von Halbleitern (151)

1,7 (152)

p/st

8443 59 70

andere

1,7

p/st

8443 60 00

Hilfsmaschinen und -apparate für Druckmaschinen

1,7

8443 90

Teile

 

 

8443 90 05

zur Verwendung bei der Herstellung von Halbleitern (151)

1,7 (152)

 

andere

 

 

8443 90 10

aus Eisen oder Stahl, gegossen

1,7

8443 90 80

andere

1,7

8444 00

Maschinen zum Düsenspinnen, Verstrecken, Texturieren oder Schneiden von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

 

 

8444 00 10

Düsenspinnmaschinen

1,7

p/st

8444 00 90

andere

1,7

p/st

8445

Maschinen zum Vorbereiten oder Aufbereiten von Spinnstoffen; Maschinen zum Spinnen, Dublieren oder Zwirnen von Spinnstoffen und andere Maschinen und Apparate zum Herstellen von Spinnstoffgarnen; Maschinen zum Spulen (einschließlich Schussspulmaschinen), Wickeln oder Haspeln von Spinnstoffen sowie Maschinen zum Vorbereiten von Spinnstoffgarnen zur Verwendung auf Maschinen der Position 8446 oder 8447

 

 

 

Maschinen zum Vorbereiten oder Aufbereiten von Spinnstoffen

 

 

8445 11 00

Krempeln (Karden)

1,7

p/st

8445 12 00

Kämmmaschinen

1,7

p/st

8445 13 00

Vorspinnmaschinen (Spindelbänke, Flyer)

1,7

p/st

8445 19 00

andere

1,7

p/st

8445 20 00

Maschinen zum Spinnen von Spinnstoffen

1,7

p/st

8445 30

Maschinen zum Dublieren oder Zwirnen von Spinnstoffen

 

 

8445 30 10

zum Dublieren von Spinnstoffen

1,7

p/st

8445 30 90

zum Zwirnen von Spinnstoffen

1,7

p/st

8445 40 00

Maschinen zum Spulen (einschließlich Schussspulmaschinen), Wickeln oder Haspeln von Spinnstoffen

1,7

p/st

8445 90 00

andere

1,7

p/st

8446

Webmaschinen

 

 

8446 10 00

Webmaschinen zum Herstellen von Geweben mit einer Breite von 30 cm oder weniger

1,7

p/st

 

Webmaschinen mit Schusseintrag durch Webschützen, zum Herstellen von Geweben mit einer Breite von mehr als 30 cm

 

 

8446 21 00

motorbetrieben

1,7

p/st

8446 29 00

andere

1,7

p/st

8446 30 00

Webmaschinen mit schützenlosem Schusseintrag, zum Herstellen von Geweben mit einer Breite von mehr als 30 cm

1,7

p/st

8447

Wirk-, Strick-, Nähwirk-, Gimpen-, Tüll-, Spitzen-, Stick-, Posamentier-, Flecht-, Netzknüpf- und Tuftingmaschinen

 

 

 

Rundwirk- und Rundstrickmaschinen

 

 

8447 11

mit einem Zylinderdurchmesser von 165 mm oder weniger

 

 

8447 11 10

mit Zungennadeln arbeitend

1,7

p/st

8447 11 90

andere

1,7

p/st

8447 12

mit einem Zylinderdurchmesser von mehr als 165 mm

 

 

8447 12 10

mit Zungennadeln arbeitend

1,7

p/st

8447 12 90

andere

1,7

p/st

8447 20

Flachwirk- und Flachstrickmaschinen; Nähwirkmaschinen

 

 

8447 20 20

Flachkettenwirkmaschinen, einschließlich Raschelmaschinen; Nähwirkmaschinen

1,7

p/st

8447 20 80

andere

1,7

p/st

8447 90 00

andere

1,7

p/st

8448

Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444, 8445, 8446 oder 8447 (z. B. Schaftmaschinen, Jacquardmaschinen, Kett- und Schussfadenwächter und Webschützenwechsler); Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen und Apparate dieser Position oder der Position 8444, 8445, 8446 oder 8447 bestimmt (z. B. Spindeln, Spindelflügel, Kratzengarnituren, Webeblätter, Nadelstäbe, Spinndüsen, Webschützen, Weblitzen, Webschäfte, Nadeln und Platinen)

 

 

 

Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444, 8445, 8446 oder 8447

 

 

8448 11 00

Schaftmaschinen und Jacquardmaschinen; Kartensparvorrichtungen, Kartenschlagmaschinen, Kartenkopiermaschinen und Kartenbindemaschinen

1,7

8448 19 00

andere

1,7

8448 20 00

Teile und Zubehör für Maschinen der Position 8444 oder deren Hilfsmaschinen oder -apparate

1,7

 

Teile und Zubehör für Maschinen der Position 8445 oder deren Hilfsmaschinen oder -apparate

 

 

8448 31 00

Kratzengarnituren

1,7

8448 32 00

für Maschinen zum Vorbereiten oder Aufbereiten von Spinnstoffen, ausgenommen Kratzengarnituren

1,7

8448 33

Spindeln, Spindelflügel, Spinnringe und Ringläufer

 

 

8448 33 10

Spindeln und Spindelflügel

1,7

8448 33 90

Spinnringe und Ringläufer

1,7

8448 39 00

andere

1,7

 

Teile und Zubehör für Webmaschinen oder deren Hilfsmaschinen oder -apparate

 

 

8448 41 00

Webschützen

1,7

8448 42 00

Webeblätter, Weblitzen und Webschäfte

1,7

8448 49 00

andere

1,7

 

Teile und Zubehör für Maschinen der Position 8447 oder deren Hilfsmaschinen oder -apparate

 

 

8448 51

Platinen, Nadeln und andere Waren zur Maschenbildung

 

 

8448 51 10

Platinen

1,7

8448 51 90

andere

1,7

8448 59 00

andere

1,7

8449 00 00

Maschinen und Apparate zum Herstellen oder Ausrüsten von Filz oder Vliesstoffen (als Meterware oder geformt), einschließlich Maschinen und Apparate zum Herstellen von Filzhüten; Formen für die Hutmacherei

1,7

8450

Maschinen zum Waschen von Wäsche, auch mit Trockenvorrichtung

 

 

 

Maschinen mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von 10 kg oder weniger

 

 

8450 11

Waschvollautomaten

 

 

 

mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von 6 kg oder weniger

 

 

8450 11 11

Frontlader

3

p/st

8450 11 19

Toplader

3

p/st

8450 11 90

mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von mehr als 6 kg bis 10 kg

2,6

p/st

8450 12 00

andere Waschmaschinen, mit eingebautem Zentrifugaltrockner

2,7

p/st

8450 19 00

andere

2,7

p/st

8450 20 00

Maschinen mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von mehr als 10 kg

2,2

p/st

8450 90 00

Teile

2,7

8451

Maschinen und Apparate (ausgenommen Maschinen der Position 8450) zum Waschen, Reinigen, Wringen, Trocknen, Bügeln, Pressen (einschließlich Fixierpressen), Bleichen, Färben, Appretieren, Ausrüsten, Überziehen oder Imprägnieren von Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren und Maschinen zum Beschichten von Geweben oder anderen Unterlagen, zum Herstellen von Fußbodenbelägen (z. B. Linoleum); Maschinen zum Auf- oder Abwickeln, Falten, Schneiden oder Auszacken von textilen Flächenerzeugnissen

 

 

8451 10 00

Maschinen für die chemische Reinigung

2,2

 

Trockner

 

 

8451 21

mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von 10 kg oder weniger

 

 

8451 21 10

mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von 6 kg oder weniger

2,2

8451 21 90

mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von mehr als 6 kg bis 10 kg

2,2

8451 29 00

andere

2,2

8451 30

Bügelmaschinen und Bügelpressen, einschließlich Fixierpressen

 

 

 

elektrisch beheizt, mit einer Leistung von

 

 

8451 30 10

2 500 W oder weniger

2,2

p/st

8451 30 30

mehr als 2 500 W

2,2

p/st

8451 30 80

andere

2,2

p/st

8451 40 00

Maschinen zum Waschen, Bleichen oder Färben

2,2

8451 50 00

Maschinen zum Auf- oder Abwickeln, Falten, Schneiden oder Auszacken von textilen Flächenerzeugnissen

2,2

8451 80

andere Maschinen und Apparate

 

 

8451 80 10

Maschinen zum Herstellen von Linoleum oder anderem Fußbodenbelag durch Beschichten von Geweben oder anderen Unterlagen

2,2

8451 80 30

Maschinen zum Appretieren oder Ausrüsten

2,2

8451 80 80

andere

2,2

8451 90 00

Teile

2,2

8452

Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen der Position 8440; Möbel, Sockel und Deckel, ihrer Beschaffenheit nach besonders für Nähmaschinen bestimmt; Nähmaschinennadeln

 

 

8452 10

Haushaltsnähmaschinen

 

 

 

Steppstichnähmaschinen, deren Kopf ohne Motor 16 kg oder weniger oder mit Motor 17 kg oder weniger wiegt; Steppstichnähmaschinenköpfe, die ohne Motor 16 kg oder weniger oder mit Motor 17 kg oder weniger wiegen

 

 

8452 10 11

Nähmaschinen mit einem Stückwert (Gestelle, Tische und Möbel nicht inbegriffen) von mehr als 65 €

5,7

p/st

8452 10 19

andere

9,7

p/st

8452 10 90

andere Nähmaschinen und andere Nähmaschinenköpfe

3,7

p/st

 

andere Nähmaschinen

 

 

8452 21 00

Nähautomaten

3,7

p/st

8452 29 00

andere

3,7

p/st

8452 30

Nähmaschinennadeln

 

 

8452 30 10

mit einseitigem Flachkolben

2,7

1 000 p/st

8452 30 90

andere

2,7

1 000 p/st

8452 40 00

Möbel, Sockel und Deckel für Nähmaschinen sowie Teile davon

2,7

8452 90 00

andere Nähmaschinenteile

2,7

8453

Maschinen und Apparate zum Aufbereiten, Gerben oder Bearbeiten von Häuten, Fellen oder Leder oder zum Herstellen oder Instandsetzen von Schuhen oder anderen Waren aus Häuten, Fellen oder Leder, ausgenommen Nähmaschinen

 

 

8453 10 00

Maschinen und Apparate zum Aufbereiten, Gerben oder Bearbeiten von Häuten, Fellen oder Leder

1,7

8453 20 00

Maschinen und Apparate zum Herstellen oder Instandsetzen von Schuhen

1,7

8453 80 00

andere Maschinen und Apparate

1,7

8453 90 00

Teile

1,7

8454

Konverter, Gießpfannen, Gießformen zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen und Gießmaschinen für Gießereien, Stahlwerke oder andere metallurgische Betriebe

 

 

8454 10 00

Konverter

1,7

8454 20 00

Gießformen zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen sowie Gießpfannen

1,7

8454 30

Gießmaschinen

 

 

8454 30 10

Druckgießmaschinen

1,7

8454 30 90

andere

1,7

8454 90 00

Teile

1,7

8455

Metallwalzwerke und Walzen dafür

 

 

8455 10 00

Rohrwalzwerke

2,7

 

andere Walzwerke

 

 

8455 21 00

Warmwalzwerke und kombinierte Warm- und Kaltwalzwerke

2,7

8455 22 00

Kaltwalzwerke

2,7

8455 30

Walzen für Walzwerke

 

 

8455 30 10

aus Gusseisen

2,7

 

aus Stahl, freiformgeschmiedet

 

 

8455 30 31

Arbeitswalzen für Warmwalzwerke; Stützwalzen für Warm- und Kaltwalzwerke

2,7

8455 30 39

Arbeitswalzen für Kaltwalzwerke

2,7

8455 30 90

aus Stahl, gegossen

2,7

8455 90 00

andere Teile

2,7

8456

Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art durch Laser-, Licht- oder anderen Photonenstrahl, Ultraschall, Elektroerosion, elektrochemische Verfahren oder Elektronen-, Ionen- oder Plasmastrahl

 

 

8456 10

Laser-, Licht- und andere Photonenstrahlwerkzeugmaschinen

 

 

8456 10 10

von der bei der Herstellung von Halbleiterscheiben (wafers) oder -bauelementen verwendeten Art

frei

p/st

8456 10 90

andere

4,5

p/st

8456 20 00

Ultraschallwerkzeugmaschinen

3,5

p/st

8456 30

Elektroerosionswerkzeugmaschinen

 

 

 

numerisch gesteuert

 

 

8456 30 11

Drahterodiermaschinen

3,5

p/st

8456 30 19

andere

3,5

p/st

8456 30 90

andere

3,5

p/st

 

andere

 

 

8456 91 00

für die Trockenätzung von Mustern auf Halbleitermaterialien

frei

p/st

8456 99

andere

 

 

8456 99 10

Fräsmaschinen mit fokussiertem Ionenstrahl für die Erzeugung und Reparatur von Masken und Reticles mit Mustern auf Halbleiterbauelementen

frei

p/st

8456 99 30

Apparate für die Ablösung (Resistentfernung) oder Reinigung von Halbleiterscheiben (wafers)

frei

p/st

8456 99 50

Apparate für die Trockenätzung von Mustern auf Trägermaterialien für Flüssigkristallanzeigen

3,5 (152)

p/st

8456 99 80

andere

3,5

p/st

8457

Bearbeitungszentren, Mehrwegemaschinen und Transfermaschinen, zum Bearbeiten von Metallen

 

 

8457 10

Bearbeitungszentren

 

 

8457 10 10

Horizontal-Maschinenzentren

2,7

p/st

8457 10 90

andere

2,7

p/st

8457 20 00

Mehrwegemaschinen

2,7

p/st

8457 30

Transfermaschinen

 

 

8457 30 10

numerisch gesteuert

2,7

p/st

8457 30 90

andere

2,7

p/st

8458

Drehmaschinen (einschließlich Drehzentren) zur spanabhebenden Metallbearbeitung

 

 

 

Horizontal-Drehmaschinen

 

 

8458 11

numerisch gesteuert

 

 

8458 11 20

Drehzentren

2,7

p/st

 

Drehautomaten

 

 

8458 11 41

Einspindeldrehautomaten

2,7

p/st

8458 11 49

Mehrspindeldrehautomaten

2,7

p/st

8458 11 80

andere

2,7

p/st

8458 19

andere

 

 

8458 19 20

Leit- und Zugspindeldrehmaschinen

2,7

p/st

8458 19 40

Drehautomaten

2,7

p/st

8458 19 80

andere

2,7

p/st

 

andere Drehmaschinen

 

 

8458 91

numerisch gesteuert

 

 

8458 91 20

Drehzentren

2,7

p/st

8458 91 80

andere

2,7

p/st

8458 99 00

andere

2,7

p/st

8459

Spanabhebende Werkzeugmaschinen (einschließlich Bearbeitungseinheiten auf Schlitten) zum Bohren, Ausbohren, Fräsen oder Außen- oder Innengewindeschneiden von Metallen, ausgenommen Drehmaschinen (einschließlich Drehzentren) der Position 8458

 

 

8459 10 00

Bearbeitungseinheiten auf Schlitten

2,7

p/st

 

andere Bohrmaschinen

 

 

8459 21 00

numerisch gesteuert

2,7

p/st

8459 29 00

andere

2,7

p/st

 

andere kombinierte Ausbohr- und Fräsmaschinen

 

 

8459 31 00

numerisch gesteuert

1,7

p/st

8459 39 00

andere

1,7

p/st

8459 40

andere Ausbohrmaschinen

 

 

8459 40 10

numerisch gesteuert

1,7

p/st

8459 40 90

andere

1,7

p/st

 

Konsolfräsmaschinen

 

 

8459 51 00

numerisch gesteuert

2,7

p/st

8459 59 00

andere

2,7

p/st

 

andere Fräsmaschinen

 

 

8459 61

numerisch gesteuert

 

 

8459 61 10

Werkzeugfräsmaschinen

2,7

p/st

8459 61 90

andere

2,7

p/st

8459 69

andere

 

 

8459 69 10

Werkzeugfräsmaschinen

2,7

p/st

8459 69 90

andere

2,7

p/st

8459 70 00

andere Außen- oder Innengewindeschneidmaschinen

2,7

p/st

8460

Werkzeugmaschinen zum Entgraten, Schärfen, Schleifen, Honen, Läppen, Polieren oder zu anderem Fertigbearbeiten von Metallen oder Cermets mit Hilfe von Schleifscheiben, Schleifstoffen oder Poliermitteln, ausgenommen Verzahnmaschinen und Zahnfertigbearbeitungsmaschinen der Position 8461

 

 

 

Flach- oder Planschleifmaschinen mit einer Einstellgenauigkeit in einer der Achsen von mindestens 0,01 mm

 

 

8460 11 00

numerisch gesteuert

2,7

p/st

8460 19 00

andere

2,7

p/st

 

andere Schleifmaschinen mit einer Einstellgenauigkeit in einer der Achsen von mindestens 0,01 mm

 

 

8460 21

numerisch gesteuert

 

 

 

Rundschleifmaschinen

 

 

8460 21 11

Innenrundschleifmaschinen

2,7

p/st

8460 21 15

spitzenlose Außenrundschleifmaschinen

2,7

p/st

8460 21 19

andere

2,7

p/st

8460 21 90

andere

2,7

p/st

8460 29

andere

 

 

 

Rundschleifmaschinen

 

 

8460 29 11

Innenrundschleifmaschinen

2,7

p/st

8460 29 19

andere

2,7

p/st

8460 29 90

andere

2,7

p/st

 

Schärfmaschinen

 

 

8460 31 00

numerisch gesteuert

1,7

p/st

8460 39 00

andere

1,7

p/st

8460 40

Honmaschinen und Läppmaschinen

 

 

8460 40 10

numerisch gesteuert

1,7

p/st

8460 40 90

andere

1,7

p/st

8460 90

andere

 

 

8460 90 10

mit einer Einstellgenauigkeit in einer der Achsen von mindestens 0,01 mm

2,7

p/st

8460 90 90

andere

1,7

p/st

8461

Hobelmaschinen, Waagerecht- und Senkrechtstoßmaschinen, Räummaschinen, Verzahnmaschinen, Zahnfertigbearbeitungsmaschinen, Sägemaschinen, Trennmaschinen und andere Werkzeugmaschinen zur spanabhebenden Bearbeitung von Metallen oder Cermets, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

8461 20 00

Waagerecht- und Senkrechtstoßmaschinen

1,7

p/st

8461 30

Räummaschinen

 

 

8461 30 10

numerisch gesteuert

1,7

p/st

8461 30 90

andere

1,7

p/st

8461 40

Verzahnmaschinen und Zahnfertigbearbeitungsmaschinen

 

 

 

Verzahnmaschinen

 

 

 

für zylindrische Verzahnungen

 

 

8461 40 11

numerisch gesteuert

2,7

p/st

8461 40 19

andere

2,7

p/st

 

für andere Verzahnungen

 

 

8461 40 31

numerisch gesteuert

1,7

p/st

8461 40 39

andere

1,7

p/st

 

Maschinen zum Fertigbearbeiten der Zähne

 

 

 

mit einer Einstellgenauigkeit in einer der Achsen von mindestens 0,01 mm

 

 

8461 40 71

numerisch gesteuert

2,7

p/st

8461 40 79

andere

2,7

p/st

8461 40 90

andere

1,7

p/st

8461 50

Sägemaschinen und Trennmaschinen

 

 

 

Sägemaschinen

 

 

8461 50 11

Kreissägemaschinen

1,7

p/st

8461 50 19

andere

1,7

p/st

8461 50 90

Trennmaschinen

1,7

p/st

8461 90 00

andere

2,7

p/st

8462

Werkzeugmaschinen (einschließlich Pressen) zum Freiformschmieden, Gesenkschmieden oder Hämmern von Metallen; Werkzeugmaschinen (einschließlich Pressen) zum Biegen, Abkanten, Richten, Scheren, Lochstanzen oder Ausklinken von Metallen; Pressen zum Bearbeiten von Metallen oder Metallcarbiden, vorstehend nicht genannt

 

 

8462 10

Freiformschmiede- oder Gesenkschmiedemaschinen (einschließlich Pressen) und Schmiedehämmer

 

 

8462 10 10

numerisch gesteuert

2,7

p/st

8462 10 90

andere

1,7

p/st

 

Biegemaschinen, Abkantmaschinen und Richtmaschinen (einschließlich Pressen)

 

 

8462 21

numerisch gesteuert

 

 

8462 21 05

von der bei der Herstellung von Halbleiterbauelementen verwendeten Art

frei

p/st

 

andere

 

 

8462 21 10

zum Bearbeiten von Flacherzeugnissen

2,7

p/st

8462 21 80

andere

2,7

p/st

8462 29

andere

 

 

8462 29 05

von der bei der Herstellung von Halbleiterbauelementen verwendeten Art

frei

p/st

 

andere

 

 

8462 29 10

zum Bearbeiten von Flacherzeugnissen

1,7

p/st

 

andere

 

 

8462 29 91

hydraulisch arbeitend

1,7

p/st

8462 29 98

andere

1,7

p/st

 

Scheren (einschließlich Pressen), ausgenommen mit Lochstanzen kombinierte Scheren

 

 

8462 31 00

numerisch gesteuert

2,7

p/st

8462 39

andere

 

 

8462 39 10

zum Bearbeiten von Flacherzeugnissen

1,7

p/st

 

andere

 

 

8462 39 91

hydraulisch arbeitend

1,7

p/st

8462 39 99

andere

1,7

p/st

 

Lochstanzen und Ausklinkmaschinen (einschließlich Pressen) sowie mit Lochstanzen kombinierte Scheren

 

 

8462 41

numerisch gesteuert

 

 

8462 41 10

zum Bearbeiten von Flacherzeugnissen

2,7

p/st

8462 41 90

andere

2,7

p/st

8462 49

andere

 

 

8462 49 10

zum Bearbeiten von Flacherzeugnissen

1,7

p/st

8462 49 90

andere

1,7

p/st

 

andere

 

 

8462 91

hydraulische Pressen

 

 

8462 91 10

Pressen zum Formen von Metallpulvern für das Sintern und Schrottpaketierpressen

2,7

p/st

 

andere

 

 

8462 91 50

numerisch gesteuert

2,7

p/st

8462 91 90

andere

2,7

p/st

8462 99

andere

 

 

8462 99 10

Pressen zum Formen von Metallpulvern für das Sintern und Schrottpaketierpressen

2,7

p/st

 

andere

 

 

8462 99 50

numerisch gesteuert

2,7

p/st

8462 99 90

andere

2,7

p/st

8463

Andere Werkzeugmaschinen zum spanlosen Be- oder Verarbeiten von Metallen oder Cermets

 

 

8463 10

Ziehbänke für Stangen, Rohre, Profile, Drähte oder dergleichen

 

 

8463 10 10

Drahtziehmaschinen

2,7

p/st

8463 10 90

andere

2,7

p/st

8463 20 00

Gewindewalz- oder Gewinderollmaschinen

2,7

p/st

8463 30 00

Maschinen zum Be- oder Verarbeiten von Metalldraht

2,7

p/st

8463 90 00

andere

2,7

p/st

8464

Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Steinen, keramischen Waren, Beton, Asbestzement oder ähnlichen mineralischen Stoffen oder zum Kaltbearbeiten von Glas

 

 

8464 10

Sägemaschinen

 

 

8464 10 10

zum Sägen (Trennen) von Halbleitereinkristallbarren in Scheiben (wafers) oder Halbleiterscheiben (wafers) in Mikroplättchen (chips)

frei

p/st

8464 10 90

andere

2,2

p/st

8464 20

Schleifmaschinen und Poliermaschinen

 

 

8464 20 05

Maschinen zum Bearbeiten von Halbleiterscheiben (wafers)

frei

p/st

 

Maschinen zum Bearbeiten von Glas

 

 

8464 20 11

von optischen Gläsern

2,2

p/st

8464 20 19

andere

2,2

8464 20 20

Maschinen zum Bearbeiten von keramischen Waren

2,2

p/st

8464 20 95

andere

2,2

8464 90

andere

 

 

8464 90 10

Maschinen zum Ritzen oder Vorschneiden von Halbleiterscheiben (wafers)

frei

p/st

8464 90 20

Maschinen zum Bearbeiten von keramischen Waren

2,2

p/st

8464 90 80

andere

2,2

8465

Werkzeugmaschinen (einschließlich Nagel-, Heft-, Klebe-, Verleim- und andere Zusammenfügemaschinen) zum Bearbeiten von Holz, Kork, Bein, Hartkautschuk, harten Kunststoffen oder ähnlichen harten Stoffen

 

 

8465 10

Maschinen, die verschiedenartige Bearbeitungen ohne Werkzeugwechsel zwischen diesen Vorgängen durchführen können

 

 

8465 10 10

Maschinen, denen das Werkstück zwischen jedem Bearbeitungsvorgang von Hand zugeführt wird

2,7

p/st

8465 10 90

Maschinen, denen das Werkstück zwischen jedem Bearbeitungsvorgang automatisch zugeführt wird

2,7

p/st

 

andere

 

 

8465 91

Sägemaschinen

 

 

8465 91 10

Bandsägen

2,7

p/st

8465 91 20

Kreissägen

2,7

p/st

8465 91 90

andere

2,7

p/st

8465 92 00

Hobelmaschinen, Fräsmaschinen und Kehlmaschinen

2,7

p/st

8465 93 00

Schleifmaschinen und Poliermaschinen

2,7

p/st

8465 94 00

Biegemaschinen und Zusammenfügemaschinen

2,7

p/st

8465 95 00

Bohrmaschinen und Stemmmaschinen

2,7

p/st

8465 96 00

Spaltmaschinen, Hackmaschinen und Schälmaschinen

2,7

p/st

8465 99

andere

 

 

8465 99 10

Drehmaschinen

2,7

p/st

8465 99 90

andere

2,7

p/st

8466

Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Positionen 8456 bis 8465 bestimmt, einschließlich Werkstück- und Werkzeughalter, selbstöffnende Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für Werkzeugmaschinen; Werkzeughalter für von Hand zu führende Werkzeuge aller Art

 

 

8466 10

Werkzeughalter und selbstöffnende Gewindeschneidköpfe

 

 

 

Werkzeughalter

 

 

8466 10 10

Dorne, Spannzangen und Hülsen

1,2

 

andere

 

 

8466 10 31

für Drehmaschinen

1,2

8466 10 39

andere

1,2

8466 10 90

selbstöffnende Gewindeschneidköpfe

1,2

8466 20

Werkstückhalter

 

 

8466 20 10

werkstückgebundene Vorrichtungen; Vorrichtungssätze zum Zusammenstellen von werkstückgebundenen Vorrichtungen

1,2

 

andere

 

 

8466 20 91

für Drehmaschinen

1,2

8466 20 99

andere

1,2

8466 30 00

Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für Werkzeugmaschinen

1,2

 

andere

 

 

8466 91

für Maschinen der Position 8464

 

 

8466 91 15

für Maschinen der Unterposition 8464 10 10, 8464 20 05 oder 8464 90 10

frei

 

andere

 

 

8466 91 20

aus Eisen oder Stahl, gegossen

1,2

8466 91 95

andere

1,2

8466 92

für Maschinen der Position 8465

 

 

8466 92 20

aus Eisen oder Stahl, gegossen

1,2

8466 92 80

andere

1,2

8466 93

für Maschinen der Positionen 8456 bis 8461

 

 

8466 93 15

für Maschinen und Apparate der Unterposition 8456 10 10, 8456 91 00, 8456 99 10 oder 8456 99 30

frei

8466 93 17

für Apparate der Unterposition 8456 99 50

1,2 (152)

8466 93 95

andere

1,2

8466 94

für Maschinen der Position 8462 oder 8463

 

 

8466 94 10

für Maschinen der Unterposition 8462 21 05 oder 8462 29 05

frei

8466 94 90

andere

1,2

8467

Pneumatische, hydraulische oder von eingebautem Motor (elektrisch oder nicht elektrisch) betriebene Werkzeuge, von Hand zu führen

 

 

 

pneumatische Werkzeuge

 

 

8467 11

rotierende (auch schlagende) Werkzeuge

 

 

8467 11 10

zum Bearbeiten von Metallen

1,7

8467 11 90

andere

1,7

8467 19 00

andere

1,7

 

mit eingebautem Elektromotor

 

 

8467 21

Bohrmaschinen aller Art

 

 

8467 21 10

zum Betrieb ohne externe Energiequelle

2,7

p/st

 

andere

 

 

8467 21 91

elektropneumatische

2,7

p/st

8467 21 99

andere

2,7

p/st

8467 22

Sägen

 

 

8467 22 10

Kettensägen

2,7

p/st

8467 22 30

Kreissägen

2,7

p/st

8467 22 90

andere

2,7

p/st

8467 29

andere

 

 

8467 29 10

von der für die Bearbeitung von Spinnstoffen verwendeten Art

2,7

 

andere

 

 

8467 29 30

zum Betrieb ohne externe Energiequelle

2,7

p/st

 

andere

 

 

 

Schleifmaschinen

 

 

8467 29 51

Winkelschleifer

2,7

p/st

8467 29 53

Bandschleifmaschinen

2,7

p/st

8467 29 59

andere

2,7

p/st

8467 29 70

Hobelmaschinen

2,7

p/st

8467 29 80

Heckenscheren, Grasscheren und Rasenkantenschneider

2,7

p/st

8467 29 90

andere

2,7

p/st

 

andere Werkzeuge

 

 

8467 81 00

Kettensägen

1,7

p/st

8467 89 00

andere

1,7

 

Teile

 

 

8467 91 00

von Kettensägen

1,7

8467 92 00

von pneumatischen Werkzeugen

1,7

8467 99 00

andere

1,7

8468

Maschinen, Apparate und Geräte zum Löten oder Schweißen, auch wenn sie zum Brennschneiden verwendbar sind, jedoch ausgenommen solche der Position 8515; Maschinen und Apparate zum autogenen Oberflächenhärten

 

 

8468 10 00

Handapparate und -geräte (Brenner)

2,2

8468 20 00

andere Autogenmaschinen, -apparate und -geräte

2,2

8468 80 00

andere Maschinen, Apparate und Geräte

2,2

8468 90 00

Teile

2,2

8469

Schreibmaschinen, ausgenommen Drucker der Position 8471; Textverarbeitungsmaschinen

 

 

 

automatische Schreibmaschinen und Textverarbeitungsmaschinen

 

 

8469 11 00

Textverarbeitungsmaschinen

frei

p/st

8469 12 00

automatische Schreibmaschinen

2,3

p/st

8469 20 00

andere elektrische Schreibmaschinen

2,3

p/st

8469 30 00

andere nicht elektrische Schreibmaschinen

2,5

p/st

8470

Rechenmaschinen und Geräte im Taschenformat, zum Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen von Daten, mit Rechenfunktionen; Abrechnungsmaschinen, Frankiermaschinen, Fahrkarten- oder Eintrittskarten-Ausgabemaschinen und ähnliche Maschinen, mit eingebautem Rechenwerk; Registrierkassen

 

 

8470 10 00

elektronische Rechenmaschinen, die ohne externe elektrische Energiequelle betrieben werden können, und Geräte im Taschenformat, zum Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen von Daten, mit Rechenfunktionen

frei

p/st

 

andere elektronische Rechenmaschinen

 

 

8470 21 00

druckende

frei

p/st

8470 29 00

andere

frei

p/st

8470 30 00

andere Rechenmaschinen

frei

p/st

8470 40 00

Abrechnungsmaschinen

frei

p/st

8470 50 00

Registrierkassen

frei

p/st

8470 90 00

andere

frei

p/st

8471

Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Leser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

8471 10 00

analoge oder hybride automatische Datenverarbeitungsmaschinen

frei

p/st

8471 30 00

tragbare digitale automatische Datenverarbeitungsmaschinen mit einem Gewicht von 10 kg oder weniger, mindestens aus einer Zentraleinheit, einer Tastatur und einem Bildschirm bestehend

frei

p/st

 

andere digitale automatische Datenverarbeitungsmaschinen

 

 

8471 41 00

mindestens eine Zentraleinheit sowie eine Eingabe- und eine Ausgabeeinheit, auch kombiniert, in einem gemeinsamen Gehäuse enthaltend

frei

p/st

8471 49 00

andere, als System gestellt

frei

p/st

8471 50 00

digitale Verarbeitungseinheiten (ausgenommen solche der Unterposition 8471 41 oder 8471 49), auch wenn sie eine oder zwei der Einheitenarten Speichereinheiten, Eingabeeinheiten, Ausgabeeinheiten in einem gemeinsamen Gehäuse enthalten

frei

p/st

8471 60

Ein- oder Ausgabeeinheiten, auch wenn sie in einem gemeinsamen Gehäuse Speichereinheiten enthalten

 

 

8471 60 20

Drucker

frei

p/st

8471 60 60

Tastaturen

frei

p/st

8471 60 80

andere

frei

p/st

8471 70

Speichereinheiten

 

 

8471 70 20

Zentralspeichereinheiten

frei

p/st

 

andere

 

 

 

Plattenspeichereinheiten

 

 

8471 70 30

optisch, einschließlich magneto-optisch

frei

p/st

 

andere

 

 

8471 70 50

Festplattenspeichereinheiten

frei

p/st

8471 70 70

andere

frei

p/st

8471 70 80

Bandspeichereinheiten

frei

p/st

8471 70 98

andere

frei

p/st

8471 80 00

andere Einheiten von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen

frei

p/st

8471 90 00

andere

frei

p/st

8472

Andere Büromaschinen und -apparate (z. B. Hektografen, Schablonenvervielfältiger, Adressiermaschinen, automatische Banknotenausgabegeräte, Geldsortier-, Geldzähl- oder Geldeinwickelmaschinen, Bleistiftspitzmaschinen, Perforiermaschinen und Büroheftmaschinen)

 

 

8472 10 00

Vervielfältigungsmaschinen

2

p/st

8472 20 00

Adressiermaschinen und Adressenprägemaschinen

2,3

p/st

8472 30 00

Briefsortiermaschinen, Brieffaltmaschinen, Briefkuvertier- und Streifbandanlegemaschinen, Brieföffnungsmaschinen, Briefschließmaschinen, Briefsiegelmaschinen, Markenfrankiermaschinen und Briefmarkenentwertungsmaschinen

2,2

p/st

8472 90

andere

 

 

8472 90 10

Geldsortier-, Geldzähl- oder Geldeinwickelmaschinen

2,2

p/st

8472 90 30

Bankautomaten

frei

p/st

8472 90 80

andere

2,2

8473

Teile und Zubehör (ausgenommen Koffer, Schutzhüllen und dergleichen), erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate oder Geräte der Positionen 8469 bis 8472 bestimmt

 

 

8473 10

Teile und Zubehör, für Maschinen der Position 8469

 

 

 

zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)

 

 

8473 10 11

von Maschinen der Unterposition 8469 11 00

frei

8473 10 19

andere

3

8473 10 90

andere

frei

 

Teile und Zubehör, für Maschinen und Geräte der Position 8470

 

 

8473 21

für elektronische Rechenmaschinen und Geräte der Unterposition 8470 10, 8470 21 oder 8470 29

 

 

8473 21 10

zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)

frei

8473 21 90

andere

frei

8473 29

andere

 

 

8473 29 10

zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)

frei

8473 29 90

andere

frei

8473 30

Teile und Zubehör, für Maschinen der Position 8471

 

 

8473 30 10

zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)

frei

8473 30 90

andere

frei

8473 40

Teile und Zubehör, für Maschinen und Apparate der Position 8472

 

 

 

zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)

 

 

8473 40 11

für Geräte der Unterposition 8472 90 30

frei

8473 40 19

andere

3

8473 40 90

andere

frei

8473 50

Teile und Zubehör, gleichermaßen für die Verwendung mit Maschinen, Apparaten oder Geräten der Positionen 8469 bis 8472 bestimmt

 

 

8473 50 10

zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)

frei

8473 50 90

andere

frei

8474

Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen (auch pulver- oder breiförmigen) mineralischen Stoffen; Maschinen zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Gießformen aus Sand

 

 

8474 10 00

Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen oder Waschen

frei

8474 20

Maschinen und Apparate zum Zerkleinern oder Mahlen

 

 

8474 20 10

von mineralischen Stoffen von der in der keramischen Industrie verwendeten Art

frei

8474 20 90

andere

frei

 

Maschinen und Apparate zum Mischen oder Kneten

 

 

8474 31 00

Beton- und Mörtelmischmaschinen

frei

8474 32 00

Maschinen zum Mischen mineralischer Stoffe mit Bitumen

frei

8474 39

andere

 

 

8474 39 10

Maschinen und Apparate zum Mischen oder Kneten von mineralischen Stoffen von der in der keramischen Industrie verwendeten Art

frei

8474 39 90

andere

frei

8474 80

andere Maschinen und Apparate

 

 

8474 80 10

Maschinen zum Pressen oder Formen von keramischen Massen

frei

8474 80 90

andere

frei

8474 90

Teile

 

 

8474 90 10

aus Eisen oder Stahl, gegossen

frei

8474 90 90

andere

frei

8475

Maschinen zum Zusammenbauen von mit Glaskolben oder Glasröhre ausgestatteten elektrischen Lampen, Elektronenröhren oder Blitzlampen; Maschinen zum Herstellen oder Warmbearbeiten von Glas oder Glaswaren

 

 

8475 10 00

Maschinen zum Zusammenbauen von mit Glaskolben oder Glasröhre ausgestatteten elektrischen Lampen, Elektronenröhren oder Blitzlampen

1,7

 

Maschinen zum Herstellen oder Warmbearbeiten von Glas oder Glaswaren

 

 

8475 21 00

Maschinen zum Herstellen von optischen Fasern oder deren Vorformen

1,7

8475 29 00

andere

1,7

8475 90 00

Teile

1,7

8476

Warenverkaufsautomaten (z. B. Briefmarken-, Zigaretten-, Lebensmittel- oder Getränkeautomaten), einschließlich Geldwechselautomaten

 

 

 

Getränkeverkaufsautomaten

 

 

8476 21 00

mit Heiz- oder Kühlvorrichtungen

1,7

p/st

8476 29 00

andere

1,7

p/st

 

andere Maschinen

 

 

8476 81 00

mit Heiz- oder Kühlvorrichtungen

1,7

p/st

8476 89 00

andere

1,7

p/st

8476 90 00

Teile

1,7

8477

Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Kautschuk oder Kunststoffen oder zum Herstellen von Waren aus diesen Stoffen, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

8477 10

Spritzgießmaschinen

 

 

8477 10 10

Vorrichtungen zum Verkapseln von Halbleiterbauelementen bei der Montage

frei

8477 10 90

andere

1,7

8477 20 00

Extruder

1,7

8477 30 00

Blasformmaschinen

1,7

8477 40 00

Vakuumformmaschinen und andere Warmformmaschinen

1,7

 

andere Maschinen und Apparate zum Formen

 

 

8477 51 00

zum Formen oder Runderneuern von Luftreifen oder zum Formen von Luftschläuchen

1,7

8477 59

andere

 

 

8477 59 05

Vorrichtungen zum Verkapseln von Halbleiterbauelementen bei der Montage

frei

 

andere

 

 

8477 59 10

Pressen

1,7

8477 59 80

andere

1,7

8477 80

andere Maschinen und Apparate

 

 

 

Maschinen zum Herstellen von Zellkunststoff oder Zellkautschuk

 

 

8477 80 11

Maschinen für die Verarbeitung von Reaktionsharzen

1,7

8477 80 19

andere

1,7

 

andere

 

 

8477 80 91

Zerkleinerungsmaschinen

1,7

8477 80 93

Mischer, Kneter und Rührwerke

1,7

8477 80 95

Schneid-, Spalt- und Schälmaschinen

1,7

8477 80 99

andere

1,7

8477 90

Teile

 

 

8477 90 05

von Vorrichtungen der Unterpositionen 8477 10 10 und 8477 59 05

frei

 

andere

 

 

8477 90 10

aus Eisen oder Stahl, gegossen

1,7

8477 90 80

andere

1,7

8478

Maschinen und Apparate zum Aufbereiten oder Verarbeiten von Tabak, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

8478 10 00

Maschinen und Apparate

1,7

8478 90 00

Teile

1,7

8479

Maschinen, Apparate und mechanische Geräte mit eigener Funktion, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

8479 10 00

Maschinen, Apparate und Geräte für den Straßen-, Hoch- oder Tiefbau oder für ähnliche Arbeiten

frei

8479 20 00

Maschinen, Apparate und Geräte zum Gewinnen oder Aufbereiten von tierischen oder fetten pflanzlichen Ölen oder Fetten

1,7

8479 30

Pressen zum Herstellen von Span- oder Faserplatten aus Holz oder anderen holzartigen Stoffen und andere Maschinen und Apparate zum Behandeln von Holz oder Kork

 

 

8479 30 10

Pressen

1,7

8479 30 90

andere

1,7

8479 40 00

Maschinen zum Herstellen von Bindfäden, Seilen, Tauen oder Kabeln

1,7

p/st

8479 50 00

Industrieroboter, anderweit weder genannt noch inbegriffen

1,7

8479 60 00

Verdunstungsluftkühler

1,7

 

andere Maschinen, Apparate und Geräte

 

 

8479 81 00

zum Behandeln von Metallen, einschließlich Spulenwickelmaschinen für elektrotechnische Zwecke

1,7

8479 82 00

zum Mischen, Kneten, Zerkleinern, Mahlen, Sieben, Sichten, Homogenisieren, Emulgieren oder Rühren

1,7

8479 89

andere

 

 

8479 89 30

schreitender hydraulischer Grubenausbau

1,7

8479 89 60

Zentralschmiersysteme

1,7

8479 89 65

Apparate für die Herstellung von Halbleitereinkristallbarren

frei

8479 89 70

Apparate und Vorrichtungen zum Aufbringen von Epitaxieschichten auf Halbleiterscheiben (wafers)

frei

8479 89 73

Apparate zum Nassätzen, Entwickeln, Ablösen und Reinigen (Resistentfernung) von Halbleiterscheiben (wafers) oder Trägermaterialien für Flachbildschirmanzeigen

frei

8479 89 77

Vorrichtungen zum Positionieren und Bonden von Halbleiterbauelementen bei der Montage

frei

8479 89 79

Vorrichtungen zum Verkapseln von Halbleiterbauelementen bei der Montage

frei

8479 89 91

Maschinen und Apparate zum Glasieren und Dekorieren von keramischem Material

1,7

8479 89 97

andere

1,7

8479 90

Teile

 

 

8479 90 50

von Apparaten und Vorrichtungen der Unterposition 8479 89 65, 8479 89 70, 8479 89 73, 8479 89 77 oder 8479 89 79

frei

 

andere

 

 

8479 90 93

aus Eisen oder Stahl, gegossen

1,7

8479 90 96

andere

1,7

8480

Gießerei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Gießereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen), Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe

 

 

8480 10 00

Gießerei-Formkästen

1,7

8480 20 00

Grundplatten für Formen

1,7

8480 30

Gießereimodelle

 

 

8480 30 10

aus Holz

1,7

8480 30 90

andere

2,7

 

Formen für Metalle oder Metallcarbide

 

 

8480 41 00

zum Druckgießen (einschließlich Spritzgießen)

1,7

8480 49 00

andere

1,7

8480 50 00

Formen für Glas

1,7

8480 60

Formen für mineralische Stoffe

 

 

8480 60 10

zum Druckgießen

1,7

8480 60 90

andere

1,7

 

Formen für Kautschuk oder Kunststoffe

 

 

8480 71

zum Spritzgießen oder Formpressen

 

 

8480 71 10

von der bei der Herstellung von Halbleiterbauelementen verwendeten Art

frei

8480 71 90

andere

1,7

8480 79 00

andere

1,7

8481

Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche Behälter, einschließlich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile

 

 

8481 10

Druckminderventile

 

 

8481 10 05

kombiniert mit Filtern oder Ölern

2,2

 

andere

 

 

8481 10 19

aus Gusseisen oder Stahl

2,2

8481 10 99

andere

2,2

8481 20

Ventile für die ölhydraulische oder pneumatische Energieübertragung

 

 

8481 20 10

Ventile für ölhydraulische Energieübertragung

2,2

8481 20 90

Ventile für pneumatische Energieübertragung

2,2

8481 30

Rückschlagklappen und -ventile

 

 

8481 30 91

aus Gusseisen oder Stahl

2,2

8481 30 99

andere

2,2

8481 40

Überdruckventile und Sicherheitsventile

 

 

8481 40 10

aus Gusseisen oder Stahl

2,2

8481 40 90

andere

2,2

8481 80

andere Armaturen und ähnliche Apparate

 

 

 

Sanitärarmaturen

 

 

8481 80 11

Mischarmaturen

2,2

8481 80 19

andere

2,2

 

Armaturen für Heizkörper von Zentralheizungen

 

 

8481 80 31

Thermostatventile

2,2

8481 80 39

andere

2,2

8481 80 40

Ventile für Reifen oder Luftschläuche

2,2

 

andere

 

 

 

Regelventile

 

 

8481 80 51

Temperaturregelventile

2,2

8481 80 59

andere

2,2

 

andere

 

 

 

Schieber

 

 

8481 80 61

aus Gusseisen

2,2

8481 80 63

aus Stahl

2,2

8481 80 69

andere

2,2

 

Ventile

 

 

8481 80 71

aus Gusseisen

2,2

8481 80 73

aus Stahl

2,2

8481 80 79

andere

2,2

8481 80 81

Kugel-, Kegel- und Zylinderhähne

2,2

8481 80 85

Klappen

2,2

8481 80 87

Membranarmaturen

2,2

8481 80 99

andere

2,2

8481 90 00

Teile

2,2

8482

Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager)

 

 

8482 10

Kugellager

 

 

8482 10 10

mit einem größten äußeren Durchmesser von 30 mm oder weniger

8

8482 10 90

andere

8

8482 20 00

Kegelrollenlager, einschließlich der Zusammenstellungen aus Kegeln und Kegelrollen

8

8482 30 00

Tonnenlager (Pendelrollenlager)

8

8482 40 00

Nadellager

8

8482 50 00

Zylinderrollenlager

8

8482 80 00

andere, einschließlich kombinierte Wälzlager

8

 

Teile

 

 

8482 91

Kugeln, Rollen und Nadeln

 

 

8482 91 10

Kegelrollen

8

8482 91 90

andere

8

8482 99 00

andere

8

8483

Wellen (einschließlich Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager; Gleitlager; Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnräder, Zahnstangen, Friktionsräder, Kettenräder und Getriebe, auch in Form von Wechsel- oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern; Kugel- oder Rollenrollspindeln; Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben (einschließlich Seilrollenblöcke für Flaschenzüge); Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen (einschließlich Universalkupplungen)

 

 

8483 10

Wellen (einschließlich Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln

 

 

 

Kurbeln und Kurbelwellen

 

 

8483 10 21

aus Eisen oder Stahl, gegossen

4

8483 10 25

aus Stahl, freiformgeschmiedet

4

8483 10 29

andere

4

8483 10 50

Gelenkwellen

4

8483 10 95

andere

4

8483 20

Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager

 

 

8483 20 10

von der für Luft- und Raumfahrzeuge verwendeten Art

6

8483 20 90

andere

6

8483 30

Lagergehäuse ohne eingebaute Wälzlager; Gleitlager und Lagerschalen

 

 

 

Lagergehäuse

 

 

8483 30 32

für Wälzlager aller Art

5,7

8483 30 38

andere

3,4

8483 30 80

Gleitlager und Lagerschalen

3,4

8483 40

Getriebe, auch in Form von Wechsel- oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern, ausgenommen Zahnräder, Kettenräder und andere Kraftübertragungsvorrichtungen, gesondert gestellt; Kugel- oder Rollenrollspindeln

 

 

 

Zahnradgetriebe (ausgenommen Schaltgetriebe)

 

 

8483 40 21

Stirnradgetriebe

3,7

8483 40 23

Kegelrad- und Kegelstirnradgetriebe

3,7

8483 40 25

Schneckengetriebe

3,7

8483 40 29

andere

3,7

8483 40 30

Kugel- oder Rollenrollspindeln

3,7

 

Schaltgetriebe

 

 

8483 40 51

Zahnradschaltgetriebe

3,7

8483 40 59

andere

3,7

8483 40 90

andere

3,7

8483 50

Schwungräder sowie Riemen- und Seilscheiben (einschließlich Seilrollenblöcke für Flaschenzüge)

 

 

8483 50 20

aus Eisen oder Stahl, gegossen

2,7

8483 50 80

andere

2,7

8483 60

Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen (einschließlich Universalkupplungen)

 

 

8483 60 20

aus Eisen oder Stahl, gegossen

2,7

8483 60 80

andere

2,7

8483 90

Zahnräder, Kettenräder und andere Kraftübertragungsvorrichtungen, gesondert gestellt; Teile

 

 

8483 90 20

Teile von Lagergehäusen für Wälzlager aller Art

5,7

 

andere

 

 

8483 90 81

aus Eisen oder Stahl, gegossen

2,7

8483 90 89

andere

2,7

8484

Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschließungen; mechanische Dichtungen

 

 

8484 10 00

metalloplastische Dichtungen

1,7

8484 20 00

mechanische Dichtungen

1,7

8484 90 00

andere

1,7

8485

Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischer Isolierung, elektrischen Anschlussstücken, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren

 

 

8485 10

Schiffsschrauben und Schraubenflügel dafür

 

 

8485 10 10

aus Bronze

1,7

p/st

8485 10 90

andere

1,7

p/st

8485 90

andere

 

 

8485 90 10

aus nicht verformbarem Gusseisen

1,7

8485 90 30

aus verformbarem Gusseisen

1,7

 

aus Stahl

 

 

8485 90 51

gegossen

1,7

8485 90 53

freiformgeschmiedet

1,7

8485 90 55

gesenkgeschmiedet

1,7

8485 90 59

andere

1,7

8485 90 80

andere

1,7

KAPITEL 85

ELEKTRISCHE MASCHINEN, APPARATE, GERÄTE UND ANDERE ELEKTROTECHNISCHE WAREN, TEILE DAVON; TONAUFNAHME- ODER TONWIEDERGABEGERÄTE, BILD- UND TONAUFZEICHNUNGS- ODER -WIEDERGABEGERÄTE, FÜR DAS FERNSEHEN, TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE GERÄTE

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 85 gehören nicht:

a)

Bettdecken, Heizkissen, Fußwärmer und ähnliche Gegenstände, mit elektrischer Heizvorrichtung; Kleidung, Schuhe, Ohrenschützer und andere am Körper zu tragende Gegenstände, mit elektrischer Heizvorrichtung;

b)

Glaswaren der Position 7011;

c)

elektrisch beheizte Möbel des Kapitels 94.

2.

Waren, die sowohl den Positionen 8501 bis 8504 als auch der Position 8511, 8512, 8540, 8541 oder 8542 zugewiesen werden können, sind in eine der fünf zuletzt genannten Positionen einzureihen.

Quecksilberdampfgleichrichter mit Metallgefäß gehören jedoch zu Position 8504.

3.

Zu Position 8509 gehören folgende elektromechanische Geräte, sofern sie von einer üblicherweise im Haushalt verwendeten Art sind:

a)

Staubsauger, einschließlich Trocken- und Nasssauger, Bohnergeräte, Lebensmittelzerkleinerungs- und -mischgeräte, Frucht- und Gemüsepressen, mit beliebigem Gewicht;

b)

andere Geräte mit einem Höchstgewicht von 20 kg, ausgenommen Ventilatoren und Abluft- oder Umluftabzugshauben mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter (Position 8414), Wäscheschleudern (Position 8421), Geschirrspülmaschinen (Position 8422), Waschmaschinen für Wäsche (Position 8450), Bügelkalander und andere Bügelmaschinen (Position 8420 oder 8451), Nähmaschinen (Position 8452), elektrische Handscheren (Position 8467) und Elektrowärmegeräte (Position 8516).

4.

„Gedruckte Schaltungen“ im Sinne der Position 8534 sind Schaltungen, bei denen auf einem isolierenden Träger durch ein beliebiges Druckverfahren (z. B. durch Ausstanzen, Elektroplattieren oder Ätzen) oder in der Technik der „Schichtschaltungen“ Leiterbahnen, Kontakte oder andere aufgedruckte Elemente (z. B. Induktionsspulen, Widerstände oder Kondensatoren) — einzeln oder miteinander nach einem vorher festgelegten Schaltplan verbunden — aufgebracht sind, nicht jedoch Bauelemente (wie z. B. Halbleiterbauelemente), die ein elektrisches Signal erzeugen, umformen, verändern oder verstärken können.

Der Begriff „gedruckte Schaltungen“ umfasst weder Schaltungen, die mit anderen als gedruckten Elementen versehen sind, noch einzelne diskrete Widerstände, Kondensatoren oder Induktionsspulen. Gedruckte Schaltungen können jedoch mit nicht durch Drucken hergestellten Anschlussstücken ausgestattet sein.

Dünnschicht- oder Dickschichtschaltungen gehören zu Position 8542, wenn sie passive und aktive Elemente enthalten, die während des gleichen technologischen Vorgangs hergestellt worden sind.

5.

Im Sinne der Positionen 8541 und 8542 sind:

A)

„Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente“ Bauelemente, deren Arbeitsweise auf der Veränderung des spezifischen Widerstandes unter dem Einfluss eines elektrischen Feldes beruht;

B)

„Elektronische integrierte Schaltungen und zusammengesetzte elektronische Mikroschaltungen (Mikrobausteine)“:

a)

monolithische integrierte Schaltungen, bei denen die Schaltungselemente (Dioden, Transistoren, Widerstände, Kondensatoren, Leiterbahnen usw.) hauptsächlich im halbleitenden Material sowie auf der Oberfläche halbleitenden Materials (z. B. dotiertem Silicium) hergestellt worden sind und ein untrennbares Ganzes bilden;

b)

hybride integrierte Schaltungen, bei denen passive Bauelemente (Widerstände, Kondensatoren, Leiterbahnen usw.), die in der Dünnschicht- oder Dickschichttechnik hergestellt worden sind, und aktive Bauelemente (Dioden, Transistoren, monolithische integrierte Schaltungen usw.), die in der Halbleitertechnik hergestellt worden sind, auf praktisch untrennbare Weise auf dem gleichen isolierenden Träger (z. B. Glas oder Keramik) vereinigt sind. Diese Schaltungen können auch diskrete Bauelemente enthalten;

c)

zusammengesetzte Mikroschaltungen (Mikrobausteine), die in der Gießblocktechnik, Mikromodultechnik oder in ähnlicher Bauweise hergestellt worden sind und aus diskreten, aktiven oder aktiven und passiven Bauelementen bestehen, die zusammengebaut und untereinander elektrisch verbunden sind.

Für die in dieser Anmerkung definierten Waren haben die Positionen 8541 und 8542 Vorrang vor jeder anderen Position der Nomenklatur, die für diese Waren, insbesondere wegen ihrer Funktion, in Betracht kommen könnte.

6.

Platten, Bänder und andere Aufzeichnungsträger der Position 8523 oder 8524 sind auch dann diesen Positionen zuzuweisen, wenn sie mit den Apparaten, für die sie bestimmt sind, gestellt werden.

Für Aufzeichnungsträger, die mit anderen Waren als mit Apparaten, für die sie bestimmt sind, gestellt werden, ist diese Anmerkung nicht anwendbar.

7.

Als ausgebrauchte elektrische Primärelemente und Primärbatterien sowie ausgebrauchte elektrische Akkumulatoren im Sinne der Position 8548 gelten derartige Waren, die wegen Bruchs, Zerstörung, Abnutzung oder anderer Gründe als solche nicht mehr verwendet werden können oder nicht wiederaufladbar sind.

Unterpositions-Anmerkungen

1.

Zu den Unterpositionen 8519 92 und 8527 12 gehören nur Kassettengeräte mit eingebautem Verstärker aber ohne eingebauten Lautsprecher, die ohne externe elektrische Energiequelle betrieben werden können und deren Abmessungen 170 mm × 100 mm × 45 mm oder weniger betragen.

2.

Im Sinne der Unterposition 8542 10 gelten als „smart cards“ Karten mit einer in ihnen als Mikroplättchen (chip) eingelassenen elektronischen integrierten Schaltung (Mikroprozessor) jeder Art, auch mit einem Magnetstreifen versehen.

Zusätzliche Anmerkungen

1.

Tonwiedergabegeräte mit Laser-Abnehmersystem gehören nicht zu Unterposition 8519 10, 8519 21, 8519 29, 8519 31 oder 8519 39, sondern zu Unterposition 8519 99 12 oder 8519 99 18.

2.

Die Unterpositions-Anmerkung 1 gilt für die Unterpositionen 8520 32 30 und 8520 33 30 sinngemäß.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

8501

Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate

 

 

8501 10

Motoren mit einer Leistung von 37,5 W oder weniger

 

 

8501 10 10

Synchronmotoren mit einer Leistung von 18 W oder weniger

4,7

p/st

 

andere

 

 

8501 10 91

Allstrom-(Universal-)motoren

2,7

p/st

8501 10 93

Wechselstrommotoren

2,7

p/st

8501 10 99

Gleichstrommotoren

2,7

p/st

8501 20 00

Allstrom-(Universal-)motoren mit einer Leistung von mehr als 37,5 W

2,7

p/st

 

andere Gleichstrommotoren; Gleichstromgeneratoren

 

 

8501 31 00

mit einer Leistung von 750 W oder weniger

2,7

p/st

8501 32

mit einer Leistung von mehr als 750 W bis 75 kW

 

 

8501 32 20

mit einer Leistung von mehr als 750 W bis 7,5 kW

2,7

p/st

8501 32 80

mit einer Leistung von mehr als 7,5 kW bis 75 kW

2,7

p/st

8501 33 00

mit einer Leistung von mehr als 75 kW bis 375 kW

2,7

p/st

8501 34

mit einer Leistung von mehr als 375 kW

 

 

8501 34 50

Fahrmotoren

2,7

p/st

 

andere, mit einer Leistung von

 

 

8501 34 92

mehr als 375 kW bis 750 kW

2,7

p/st

8501 34 98

mehr als 750 kW

2,7

p/st

8501 40

andere Einphasen-Wechselstrommotoren

 

 

8501 40 20

mit einer Leistung von 750 W oder weniger

2,7

p/st

8501 40 80

mit einer Leistung von mehr als 750 W

2,7

p/st

 

andere Mehrphasen-Wechselstrommotoren

 

 

8501 51 00

mit einer Leistung von 750 W oder weniger

2,7

p/st

8501 52

mit einer Leistung von mehr als 750 W bis 75 kW

 

 

8501 52 20

mit einer Leistung von mehr als 750 W bis 7,5 kW

2,7

p/st

8501 52 30

mit einer Leistung von mehr als 7,5 kW bis 37 kW

2,7

p/st

8501 52 90

mit einer Leistung von mehr als 37 kW bis 75 kW

2,7

p/st

8501 53

mit einer Leistung von mehr als 75 kW

 

 

8501 53 50

Fahrmotoren

2,7

p/st

 

andere, mit einer Leistung von

 

 

8501 53 81

mehr als 75 kW bis 375 kW

2,7

p/st

8501 53 94

mehr als 375 kW bis 750 kW

2,7

p/st

8501 53 99

mehr als 750 kW

2,7

p/st

 

Wechselstromgeneratoren

 

 

8501 61

mit einer Leistung von 75 kVA oder weniger

 

 

8501 61 20

mit einer Leistung von 7,5 kVA oder weniger

2,7

p/st

8501 61 80

mit einer Leistung von mehr als 7,5 kVA bis 75 kVA

2,7

p/st

8501 62 00

mit einer Leistung von mehr als 75 kVA bis 375 kVA

2,7

p/st

8501 63 00

mit einer Leistung von mehr als 375 kVA bis 750 kVA

2,7

p/st

8501 64 00

mit einer Leistung von mehr als 750 kVA

2,7

p/st

8502

Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer

 

 

 

Stromerzeugungsaggregate, angetrieben durch Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor)

 

 

8502 11

mit einer Leistung von 75 kVA oder weniger

 

 

8502 11 20

mit einer Leistung von 7,5 kVA oder weniger

2,7

p/st

8502 11 80

mit einer Leistung von mehr als 7,5 kVA bis 75 kVA

2,7

p/st

8502 12 00

mit einer Leistung von mehr als 75 kVA bis 375 kVA

2,7

p/st

8502 13

mit einer Leistung von mehr als 375 kVA

 

 

8502 13 20

mit einer Leistung von mehr als 375 kVA bis 750 kVA

2,7

p/st

8502 13 40

mit einer Leistung von mehr als 750 kVA bis 2 000 kVA

2,7

p/st

8502 13 80

mit einer Leistung von mehr als 2 000 kVA

2,7

p/st

8502 20

Stromerzeugungsaggregate, angetrieben durch Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung

 

 

8502 20 20

mit einer Leistung von 7,5 kVA oder weniger

2,7

p/st

8502 20 40

mit einer Leistung von mehr als 7,5 kVA bis 375 kVA

2,7

p/st

8502 20 60

mit einer Leistung von mehr als 375 kVA bis 750 kVA

2,7

p/st

8502 20 80

mit einer Leistung von mehr als 750 kVA

2,7

p/st

 

andere Stromerzeugungsaggregate

 

 

8502 31 00

windgetrieben

2,7

p/st

8502 39

andere

 

 

8502 39 20

Turbogeneratoren

2,7

p/st

8502 39 80

andere

2,7

p/st

8502 40 00

elektrische rotierende Umformer

2,7

p/st

8503 00

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Position 8501 oder 8502 bestimmt

 

 

8503 00 10

amagnetische Schrumpfringe

2,7

 

andere

 

 

8503 00 91

aus Eisen oder Stahl, gegossen

2,7

8503 00 99

andere

2,7

8504

Elektrische Transformatoren, elektrische Stromrichter (z. B. Gleichrichter) sowie Drossel- und andere Selbstinduktionsspulen

 

 

8504 10

Vorschaltgeräte für Entladungslampen

 

 

8504 10 20

Vorschaltdrosselspulen (Einfach- und Doppeldrosselspulen), auch mit angeschaltetem Kondensator

3,7

p/st

8504 10 80

andere

3,7

p/st

 

Transformatoren mit Flüssigkeitsisolation

 

 

8504 21 00

mit einer Leistung von 650 kVA oder weniger

3,7

p/st

8504 22

mit einer Leistung von mehr als 650 kVA bis 10 000 kVA

 

 

8504 22 10

mit einer Leistung von mehr als 650 kVA bis 1 600 kVA

3,7

p/st

8504 22 90

mit einer Leistung von mehr als 1 600 kVA bis 10 000 kVA

3,7

p/st

8504 23 00

mit einer Leistung von mehr als 10 000 kVA

3,7

p/st

 

andere Transformatoren

 

 

8504 31

mit einer Leistung von 1 kVA oder weniger

 

 

 

Messwandler

 

 

8504 31 21

Spannungswandler

3,7

p/st

8504 31 29

andere

3,7

p/st

8504 31 80

andere

3,7

p/st

8504 32

mit einer Leistung von mehr als 1 kVA bis 16 kVA

 

 

8504 32 20

Messwandler

3,7

p/st

8504 32 80

andere

3,7

p/st

8504 33 00

mit einer Leistung von mehr als 16 kVA bis 500 kVA

3,7

p/st

8504 34 00

mit einer Leistung von mehr als 500 kVA

3,7

p/st

8504 40

Stromrichter

 

 

8504 40 30

von der mit Telekommunikationsgeräten oder automatischen Datenverarbeitungsmaschinen und ihren Einheiten verwendeten Art

frei

p/st

 

andere

 

 

8504 40 40

Mehrkristall-Halbleiter-Gleichrichter

3,3

p/st

 

andere

 

 

8504 40 55

Akkumulatorenladegeräte

3,3

p/st

 

andere

 

 

8504 40 81

Gleichrichter

3,3

 

Wechselrichter

 

 

8504 40 84

mit einer Leistung von 7,5 kVA oder weniger

3,3

8504 40 88

mit einer Leistung von mehr als 7,5 kVA

3,3

8504 40 90

andere

3,3

8504 50

andere Drosselspulen und andere Selbstinduktionsspulen

 

 

8504 50 20

von der mit Telekommunikationsgeräten und für Stromversorgungseinheiten von automatischen Datenverarbeitungsmachinen und ihren Einheiten verwendeten Art

frei

8504 50 95

andere

3,7

8504 90

Teile

 

 

 

von Transformatoren und Selbstinduktionsspulen

 

 

8504 90 05

zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen) für Geräte der Unterposition 8504 50 20

frei

 

andere

 

 

8504 90 11

Ferritkerne

2,2

8504 90 18

andere

2,2

 

von Stromrichtern

 

 

8504 90 91

zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen) für Geräte der Unterposition 8504 40 30

frei

8504 90 99

andere

2,2

8505

Elektromagnete; Dauermagnete und Waren, die dazu bestimmt sind, nach Magnetisierung Dauermagnete zu werden; Spannplatten, Spannfutter und ähnliche dauermagnetische oder elektromagnetische Aufspannvorrichtungen; elektromagnetische Kupplungen und Bremsen; elektromagnetische Hebeköpfe

 

 

 

Dauermagnete und Waren, die dazu bestimmt sind, nach Magnetisierung Dauermagnete zu werden

 

 

8505 11 00

aus Metall

2,2

8505 19

andere

 

 

8505 19 10

Dauermagnete aus agglomeriertem Ferrit

2,2

8505 19 90

andere

2,2

8505 20 00

elektromagnetische Kupplungen und Bremsen

2,2

8505 30 00

elektromagnetische Hebeköpfe

2,2

8505 90

andere, einschließlich Teile

 

 

8505 90 10

Elektromagnete

1,8

8505 90 30

Spannplatten, Spannfutter und ähnliche dauermagnetische oder elektromagnetische Aufspannvorrichtungen

1,8

8505 90 90

Teile

1,8

8506

Elektrische Primärelemente und Primärbatterien

 

 

8506 10

Mangandioxidelemente und -batterien

 

 

 

alkalische

 

 

8506 10 11

Rundzellen

4,7

p/st

8506 10 15

Knopfzellen

4,7

p/st

8506 10 19

andere

4,7

p/st

 

andere

 

 

8506 10 91

Rundzellen

4,7

p/st

8506 10 95

Knopfzellen

4,7

p/st

8506 10 99

andere

4,7

p/st

8506 30

Quecksilberoxidelemente und -batterien

 

 

8506 30 10

Rundzellen

4,7

p/st

8506 30 30

Knopfzellen

4,7

p/st

8506 30 90

andere

4,7

p/st

8506 40

Silberoxidelemente und -batterien

 

 

8506 40 10

Rundzellen

4,7

p/st

8506 40 30

Knopfzellen

4,7

p/st

8506 40 90

andere

4,7

p/st

8506 50

Lithiumelemente und -batterien

 

 

8506 50 10

Rundzellen

4,7

p/st

8506 50 30

Knopfzellen

4,7

p/st

8506 50 90

andere

4,7

p/st

8506 60

Luft-Zink-Elemente und -Batterien

 

 

8506 60 10

Rundzellen

4,7

p/st

8506 60 30

Knopfzellen

4,7

p/st

8506 60 90

andere

4,7

p/st

8506 80

andere Primärelemente und Primärbatterien

 

 

8506 80 05

Zink-Kohle-Trockenbatterien mit einer Spannung von 5,5 V bis 6,5 V

frei

p/st

 

andere

 

 

8506 80 11

Rundzellen

4,7

p/st

8506 80 15

Knopfzellen

4,7

p/st

8506 80 90

andere

4,7

p/st

8506 90 00

Teile

4,7

8507

Elektrische Akkumulatoren, einschließlich Scheider (Separatoren) dafür, auch in quadratischer oder rechteckiger Form

 

 

8507 10

Blei-Akkumulatoren von der zum Starten von Kolbenverbrennungsmotoren verwendeten Art (Starterbatterien)

 

 

 

mit einem Gewicht von 5 kg oder weniger

 

 

8507 10 41

mit flüssigem Elektrolyt arbeitend

3,7

p/st

8507 10 49

andere

3,7

p/st

 

mit einem Gewicht von mehr als 5 kg

 

 

8507 10 92

mit flüssigem Elektrolyt arbeitend

3,7

p/st

8507 10 98

andere

3,7

p/st

8507 20

andere Blei-Akkumulatoren

 

 

 

Antriebsakkumulatoren

 

 

8507 20 41

mit flüssigem Elektrolyt arbeitend

3,7

ce/el

8507 20 49

andere

3,7

ce/el

 

andere

 

 

8507 20 92

mit flüssigem Elektrolyt arbeitend

3,7

ce/el

8507 20 98

andere

3,7

ce/el

8507 30

Nickel-Cadmium-Akkumulatoren

 

 

8507 30 20

gasdichte

2,6

p/st

 

andere

 

 

8507 30 81

Antriebsakkumulatoren

2,6

ce/el

8507 30 89

andere

2,6

ce/el

8507 40 00

Nickel-Eisen-Akkumulatoren

2,7

p/st

8507 80

andere Akkumulatoren

 

 

8507 80 20

Nickelhydrid-Akkumulatoren

2,7

p/st

8507 80 30

Lithium-Ionen-Akkumulatoren

2,7

p/st

8507 80 80

andere

2,7

p/st

8507 90

Teile

 

 

8507 90 20

Platten für Akkumulatoren

2,7

8507 90 30

Scheider (Separatoren)

2,7

8507 90 90

andere

2,7

8508

 

 

8509

Elektromechanische Haushaltsgeräte mit eingebautem Elektromotor

 

 

8509 10

Staubsauger, einschließlich Trocken- und Nasssauger

 

 

8509 10 10

für eine Spannung von 110 V oder mehr

2,2

p/st

8509 10 90

für eine Spannung von weniger als 110 V

2,2

p/st

8509 20 00

Bohnergeräte

2,2

p/st

8509 30 00

Küchenabfallzerkleinerer

2,2

p/st

8509 40 00

Lebensmittelzerkleinerungs- und -mischgeräte (Küchenmaschinen); Frucht- und Gemüsepressen

2,2

p/st

8509 80 00

andere Geräte

2,2

8509 90

Teile

 

 

8509 90 10

von Geräten der Unterposition 8509 10 10, 8509 10 90 oder 8509 20 00

2,2

8509 90 90

andere

2,2

8510

Rasierapparate, Haarschneide- und Schermaschinen sowie Haarentferner (Epilatoren), mit eingebautem Elektromotor

 

 

8510 10 00

Rasierapparate

2,2

p/st

8510 20 00

Haarschneide- und Schermaschinen

2,2

p/st

8510 30 00

Haarentferner (Epilatoren)

2,2

p/st

8510 90 00

Teile

2,2

8511

Elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser, für Verbrennungsmotoren mit Fremd- oder Selbstzündung (z. B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zündkerzen und Glühkerzen); mit den vorstehend genannten Motoren verwendete Lichtmaschinen (z. B. Gleich- und Wechselstrommaschinen) und Lade- oder Rückstromschalter

 

 

8511 10 00

Zündkerzen

3,2

8511 20 00

Magnetzünder; Lichtmagnetzünder; Schwungmagnetzünder

3,2

8511 30 00

Zündverteiler; Zündspulen

3,2

8511 40 00

Anlasser und Licht-Anlasser

3,2

8511 50 00

andere Lichtmaschinen

3,2

8511 80 00

andere Apparate und Vorrichtungen

3,2

8511 90 00

Teile

3,2

8512

Elektrische Beleuchtungs- und Signalgeräte (ausgenommen Waren der Position 8539), Scheibenwischer, Scheibenentfroster und Vorrichtungen gegen das Beschlagen der Fensterscheiben, von der für Kraftfahrzeuge oder Fahrräder verwendeten Art

 

 

8512 10 00

Beleuchtungs- und Sichtsignalgeräte von der für Fahrräder verwendeten Art

2,7

8512 20 00

andere Beleuchtungs- und Sichtsignalgeräte

2,7

8512 30 00

Hörsignalgeräte

2,7

8512 40 00

Scheibenwischer, Scheibenentfroster und Vorrichtungen gegen das Beschlagen der Fensterscheiben

2,7

8512 90 00

Teile

2,7

8513

Tragbare elektrische Leuchten zum Betrieb mit eigener Stromquelle (z. B. Primärbatterien, Akkumulatoren oder Dynamos), ausgenommen Beleuchtungsgeräte der Position 8512

 

 

8513 10 00

Leuchten

5,7

8513 90 00

Teile

5,7

8514

Elektrische Industrie- oder Laboratoriumsöfen, einschließlich Induktionsöfen oder Öfen mit dielektrischer Erwärmung; andere Industrie- oder Laboratoriumsapparate zum Warmbehandeln von Stoffen mittels Induktion oder dielektrischer Erwärmung

 

 

8514 10

Widerstandsöfen mit indirekter Beheizung

 

 

8514 10 05

für die Herstellung von Halbleiterbauelementen auf Halbleiterscheiben (wafers)

frei

 

andere

 

 

8514 10 10

Backöfen für Brotfabriken, Bäckereien, Konditoreien und Keksfabriken

2,2

8514 10 80

andere

2,2

8514 20

Induktionsöfen oder Öfen mit dielektrischer Erwärmung

 

 

8514 20 05

für die Herstellung von Halbleiterbauelementen auf Halbleiterscheiben (wafers)

frei

 

andere

 

 

8514 20 10

Induktionsöfen

2,2

8514 20 80

Öfen mit dielektrischer Erwärmung

2,2

8514 30

andere Öfen

 

 

 

Infrarotöfen

 

 

8514 30 11

zur Herstellung von Schaltkreisen auf Halbleiterscheiben (wafers)

frei

8514 30 19

andere

2,2

 

andere

 

 

8514 30 91

zur Herstellung von Schaltkreisen auf Halbleiterscheiben (wafers)

frei

8514 30 99

andere

2,2

8514 40 00

andere Apparate zum Warmbehandeln von Stoffen mittels Induktion oder dielektrischer Erwärmung

2,2

8514 90

Teile

 

 

8514 90 20

von Öfen der Unterposition 8514 10 05, 8514 20 05, 8514 30 11 oder 8514 30 91

frei

8514 90 80

andere

2,2

8515

Löt- und Schweißmaschinen, -apparate und -geräte (auch wenn sie zum Schneiden verwendbar sind), elektrisch (auch mit elektrisch beheiztem Gas) oder mit Laser-, Licht- oder anderem Photonenstrahl, mit Ultraschall, Elektronenstrahl, magnetischen Impulsen oder Plasmastrahl arbeitend; elektrische Maschinen, Apparate und Geräte zum Spritzen schmelzflüssiger Metalle oder Cermets

 

 

 

Maschinen, Apparate und Geräte zum Hart- oder Weichlöten

 

 

8515 11 00

Lötkolben und Lötpistolen

2,7

8515 19 00

andere

2,7

 

Maschinen, Apparate und Geräte zum Widerstandsschweißen von Metallen

 

 

8515 21 00

voll- oder teilautomatische

2,7

8515 29

andere

 

 

8515 29 10

zum Stumpfschweißen

2,7

8515 29 90

andere

2,7

 

Maschinen, Apparate und Geräte zum Lichtbogen- oder Plasmaschweißen von Metallen

 

 

8515 31 00

voll- oder teilautomatische

2,7

8515 39

andere

 

 

 

zum manuellen Schweißen, mit umhüllten Elektroden, bestehend aus Schweißköpfen oder Schweißzangen und

 

 

8515 39 13

Transformator

2,7

8515 39 18

Generator oder rotierendem Umformer oder Stromrichter

2,7

8515 39 90

andere

2,7

8515 80

andere Maschinen, Apparate und Geräte

 

 

8515 80 05

Maschinen, Apparate und Geräte von der bei der Herstellung von Halbleiterbauelementen verwendeten Art (wire bonder)

frei

p/st

 

andere

 

 

 

zum Behandeln von Metallen

 

 

8515 80 11

zum Schweißen

2,7

p/st

8515 80 19

andere

2,7

p/st

 

andere

 

 

8515 80 91

zum Widerstandsschweißen von Kunststoffen

2,7

p/st

8515 80 99

andere

2,7

p/st

8515 90

Teile

 

 

8515 90 10

von Maschinen, Apparaten und Geräten der Unterposition 8515 80 05

frei

8515 90 90

andere

2,7

8516

Elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder; elektrische Geräte zum Raum- oder Bodenbeheizen oder zu ähnlichen Zwecken; Elektrowärmegeräte zur Haarpflege (z. B. Haartrockner, Dauerwellengeräte und Brennscherenwärmer) oder zum Händetrocknen; elektrische Bügeleisen; andere Elektrowärmegeräte für den Haushalt; elektrische Heizwiderstände, ausgenommen solche der Position 8545

 

 

8516 10

elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder

 

 

 

Warmwasserbereiter

 

 

8516 10 11

Durchlauferhitzer

2,7

p/st

8516 10 19

andere

2,7

p/st

8516 10 90

Tauchsieder

2,7

p/st

 

elektrische Geräte zum Raum- oder Bodenbeheizen oder zu ähnlichen Zwecken

 

 

8516 21 00

Speicherheizgeräte

2,7

p/st

8516 29

andere

 

 

8516 29 10

Radiatoren mit Flüssigkeitsumlauf

2,7

p/st

8516 29 50

Konvektoren

2,7

p/st

 

andere

 

 

8516 29 91

mit eingebautem Ventilator

2,7

p/st

8516 29 99

andere

2,7

p/st

 

Elektrowärmegeräte zur Haarpflege oder zum Händetrocknen

 

 

8516 31

Haartrockner

 

 

8516 31 10

Trockenhauben

2,7

p/st

8516 31 90

andere

2,7

p/st

8516 32 00

andere Elektrowärmegeräte zur Haarpflege

2,7

8516 33 00

Händetrockner

2,7

p/st

8516 40

elektrische Bügeleisen

 

 

8516 40 10

Dampfbügeleisen

2,7

p/st

8516 40 90

andere

2,7

p/st

8516 50 00

Mikrowellengeräte

5

p/st

8516 60

andere Öfen; Küchenherde, Kochplatten, Grillgeräte und Bratgeräte

 

 

8516 60 10

Vollherde

2,7

p/st

 

Einzel- oder Mehrfachkochplatten und Kochmulden

 

 

8516 60 51

zum Einbau

2,7

p/st

8516 60 59

andere

2,7

p/st

8516 60 70

Grillgeräte und Bratgeräte

2,7

p/st

8516 60 80

Einbau-Backöfen

2,7

p/st

8516 60 90

andere

2,7

p/st

 

andere Elektrowärmegeräte

 

 

8516 71 00

Kaffeemaschinen und Teemaschinen

2,7

p/st

8516 72 00

Brotröster (Toaster)

2,7

p/st

8516 79

andere

 

 

8516 79 20

Fritteusen

2,7

p/st

8516 79 70

andere

2,7

p/st

8516 80

elektrische Heizwiderstände

 

 

8516 80 20

mit einem Träger aus Isolierstoff versehen

2,7

8516 80 80

andere

2,7

8516 90 00

Teile

2,7

8517

Elektrische Geräte für die drahtgebundene Fernsprech- oder Telegrafentechnik, einschließlich Fernsprechapparate für die drahtgebundene Fernsprechtechnik mit schnurlosem Hörer und Telekommunikationsgeräte für Trägerfrequenzsysteme oder für digitale drahtgebundene Systeme; Videofone

 

 

 

Fernsprechapparate; Videofone

 

 

8517 11 00

Fernsprechapparate für die drahtgebundene Fernsprechtechnik mit schnurlosem Hörer

frei

p/st

8517 19

andere

 

 

8517 19 10

Videofone

frei

p/st

8517 19 90

andere

frei

 

Fernkopiergeräte und Fernschreiber

 

 

8517 21 00

Fernkopiergeräte

frei

p/st

8517 22 00

Fernschreiber

frei

8517 30 00

Vermittlungseinrichtungen für die Fernsprech- oder Telegrafentechnik

frei

8517 50

andere Geräte, für Trägerfrequenzsysteme oder für digitale drahtgebundene Systeme

 

 

8517 50 10

für Trägerfrequenzsysteme

frei

8517 50 90

andere

frei

8517 80

andere Geräte

 

 

8517 80 10

Gegensprechanlagen

frei

8517 80 90

andere

frei

8517 90

Teile

 

 

 

von Geräten für Trägerfrequenzsysteme der Unterposition 8517 50 10

 

 

8517 90 11

zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)

frei

8517 90 19

andere

frei

 

andere

 

 

8517 90 82

zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)

frei

8517 90 88

andere

frei

8518

Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür; Lautsprecher, auch in Gehäusen; Kopf- und Ohrhörer, auch mit Mikrofon kombiniert, und Zusammenstellungen, aus einem Mikrofon und einem oder mehreren Lautsprechern bestehend; elektrische Tonfrequenzverstärker; elektrische Tonverstärkereinrichtungen

 

 

8518 10

Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür

 

 

8518 10 30

Mikrofone mit einem Frequenzbereich von 300 Hz bis 3,4 kHz, einem Durchmesser von 10 mm oder weniger und einer Höhe von 3 mm oder weniger, von der für Telekommunikationszwecke verwendeten Art

frei

8518 10 95

andere

2,5

 

Lautsprecher, auch in Gehäusen

 

 

8518 21 00

Einzellautsprecher im Gehäuse

4,5

p/st

8518 22 00

zwei oder mehr Lautsprecher in einem gemeinsamen Gehäuse (Mehrfachlautsprecher)

4,5

p/st

8518 29

andere

 

 

8518 29 30

Lautsprecher mit einem Frequenzbereich von 300 Hz bis 3,4 kHz und einem Durchmesser von 50 mm oder weniger, von der für Telekommunikationszwecke verwendeten Art

frei

p/st

8518 29 95

andere

3

p/st

8518 30

Kopf- und Ohrhörer, auch mit Mikrofon kombiniert, und Zusammenstellungen, aus einem Mikrofon und einem oder mehreren Lautsprechern bestehend

 

 

8518 30 20

Telefonhörer für Apparate der drahtgebundenen Fernsprechtechnik

frei

8518 30 95

andere

2

8518 40

elektrische Tonfrequenzverstärker

 

 

8518 40 30

für die Fernsprech- oder Messtechnik

3

 

andere

 

 

8518 40 81

mit einem einzigen Kanal

4,5

p/st

8518 40 89

andere

4,5

p/st

8518 50 00

elektrische Tonverstärkereinrichtungen

2

p/st

8518 90 00

Teile

2

8519

Plattenteller, Schallplattenspieler, Kassettenabspielgeräte und andere Tonwiedergabegeräte, ohne eingebaute Tonaufnahmevorrichtung

 

 

8519 10 00

münz- oder markenbetätigte Schallplatten-Musikautomaten

6

p/st

 

andere Schallplattenspieler

 

 

8519 21 00

ohne Lautsprecher

2

p/st

8519 29 00

andere

2

p/st

 

Plattenteller

 

 

8519 31 00

mit automatischem Plattenwechsler

2

p/st

8519 39 00

andere

2

p/st

8519 40 00

Diktiergeräte

5

p/st

 

andere Tonwiedergabegeräte

 

 

8519 92 00

Kassettenabspielgeräte im Taschenformat

frei

p/st

8519 93

andere Kassettenabspielgeräte

 

 

 

von der in Kraftfahrzeugen verwendeten Art

 

 

8519 93 31

mit analogem und digitalem Abnehmersystem

9

p/st

8519 93 39

andere

2

p/st

 

andere

 

 

8519 93 81

mit analogem und digitalem Abnehmersystem

9

p/st

8519 93 89

andere

2

p/st

8519 99

andere

 

 

 

mit Laser-Abnehmersystem

 

 

8519 99 12

von der in Kraftfahrzeugen verwendeten Art, für „discs“ mit einem Durchmesser von 6,5 cm oder weniger

9

p/st

8519 99 18

andere

9,5

p/st

8519 99 90

andere

4,5

p/st

8520

Magnetbandgeräte und andere Tonaufnahmegeräte, auch mit eingebauter Tonwiedergabevorrichtung

 

 

8520 10 00

Diktiergeräte, die nur mit externer Energiequelle betrieben werden können

4

p/st

8520 20 00

Telefonanrufbeantworter

frei

p/st

 

andere Magnetbandgeräte für die Tonaufnahme und Tonwiedergabe

 

 

8520 32

Digitalgeräte

 

 

 

Kassettengeräte

 

 

 

mit eingebautem Verstärker und mit einem oder mehreren eingebauten Lautsprechern

 

 

8520 32 11

Geräte, die ohne externe Energiequelle betrieben werden können

frei

p/st

8520 32 19

andere

2

p/st

8520 32 30

im Taschenformat

frei

p/st

8520 32 50

andere

2

p/st

 

andere

 

 

8520 32 91

für Magnetbänder auf Spulen, mit ausschließlich einer Bandlaufgeschwindigkeit bei der Tonaufnahme und -wiedergabe von 19 cm pro Sekunde oder mit unterschiedlichen Bandlaufgeschwindigkeiten bei der Tonaufnahme und -wiedergabe, sofern eine dieser Bandlaufgeschwindigkeiten 19 cm pro Sekunde beträgt und die anderen Geschwindigkeiten niedriger sind

2

p/st

8520 32 99

andere

7

p/st

8520 33

andere Kassettengeräte

 

 

 

mit eingebautem Verstärker und mit einem oder mehreren eingebauten Lautsprechern

 

 

8520 33 11

Geräte, die ohne externe Energiequelle betrieben werden können

frei

p/st

8520 33 19

andere

2

p/st

8520 33 30

im Taschenformat

frei

p/st

8520 33 90

andere

2

p/st

8520 39

andere

 

 

8520 39 10

für Magnetbänder auf Spulen, mit ausschließlich einer Bandlaufgeschwindigkeit bei der Tonaufnahme und -wiedergabe von 19 cm pro Sekunde oder mit unterschiedlichen Bandlaufgeschwindigkeiten bei der Tonaufnahme und -wiedergabe, sofern eine dieser Bandlaufgeschwindigkeiten 19 cm pro Sekunde beträgt und die anderen Geschwindigkeiten niedriger sind

2

p/st

8520 39 90

andere

7

p/st

8520 90 00

andere

2

p/st

8521

Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner

 

 

8521 10

Magnetbandgeräte

 

 

8521 10 20

für Magnetbänder mit einer Breite von 1,3 cm oder weniger und einer Bandlaufgeschwindigkeit bei der Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe von 50 mm oder weniger pro Sekunde

14

p/st

8521 10 95

andere

8

p/st

8521 90 00

andere

14

p/st

8522

Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8519 bis 8521 bestimmt

 

 

8522 10 00

Tonabnehmer für Rillentonträger

4

8522 90

andere

 

 

8522 90 30

Nadeln; Diamanten, Saphire, andere Edelsteine, Schmucksteine, synthetische oder rekonstituierte Steine, auch montiert

frei

 

andere

 

 

 

zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)

 

 

8522 90 41

für Telefonanrufbeantworter der Unterposition 8520 20 00

frei

8522 90 49

andere

4

8522 90 70

Baugruppen für Kassetteneinzellaufwerke mit einer Gesamthöhe von 53 mm oder weniger, von der für die Herstellung von Geräten für die Tonaufnahme und für die Herstellung von Geräten für die Tonwiedergabe verwendeten Art

frei

8522 90 80

andere

4

8523

Tonträger und ähnliche zur Aufnahme vorgerichtete Aufzeichnungsträger, ohne Aufzeichnung, ausgenommen Waren des Kapitels 37

 

 

 

Magnetbänder

 

 

8523 11 00

mit einer Breite von 4 mm oder weniger

frei

p/st

8523 12 00

mit einer Breite von mehr als 4 mm bis 6,5 mm

frei

p/st

8523 13 00

mit einer Breite von mehr als 6,5 mm

frei

p/st

8523 20

Magnetplatten

 

 

8523 20 10

starre

frei

p/st

8523 20 90

andere

frei

p/st

8523 30 00

Karten mit Magnetstreifen

3,5

p/st

8523 90

andere

 

 

8523 90 10

Platten („discs“) für Laserabnehmersysteme, mit einer Aufnahmekapazität von 900 Megabytes oder weniger, nicht löschbar

frei

p/st

8523 90 30

Platten („discs“) für Laserabnehmersysteme, mit einer Aufnahmekapazität von mehr als 900 Megabytes bis 18 Gigabytes, nicht löschbar

frei

p/st

8523 90 90

andere

frei

8524

Platten, Bänder und andere Tonträger und ähnliche Aufzeichnungsträger, mit Aufzeichnung, einschließlich der zur Schallplattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37

 

 

8524 10 00

Schallplatten

3,5

p/st

 

Platten („discs“) für Laserabnehmersysteme

 

 

8524 31 00

zur anderen als Ton- oder Bildwiedergabe

frei

p/st

8524 32

nur zur Tonwiedergabe

 

 

8524 32 10

mit einem Durchmesser von 6,5 cm oder weniger

3,5

p/st

8524 32 90

mit einem Durchmesser von mehr als 6,5 cm

3,5

p/st

8524 39

andere

 

 

8524 39 10

zur Wiedergabe von Programmen, Daten, Ton und Bildern, die in maschinenlesbarer Binärform aufgezeichnet sind und über eine automatische Datenverarbeitungsmaschine gehandhabt oder verändert werden können

frei

p/st

 

andere

 

 

8524 39 20

„Digital versatile discs (DVD)“

3,5

p/st

8524 39 80

andere

3,5

p/st

8524 40 00

Magnetbänder zur anderen als Ton- oder Bildwiedergabe

frei

p/st

 

andere Magnetbänder

 

 

8524 51 00

mit einer Breite von 4 mm oder weniger

3,5

p/st

8524 52 00

mit einer Breite von mehr als 4 mm bis 6,5 mm

2,6

p/st

8524 53 00

mit einer Breite von mehr als 6,5 mm

3,5

p/st

8524 60 00

Karten mit Magnetstreifen

3,5

p/st

 

andere

 

 

8524 91 00

zur anderen als Ton- oder Bildwiedergabe

frei

8524 99

andere

 

 

8524 99 10

zur Wiedergabe von Programmen, Daten, Ton und Bildern, die in maschinenlesbarer Binärform aufgezeichnet sind und über eine automatische Datenverarbeitungsmaschine gehandhabt oder verändert werden können

frei

8524 99 90

andere

3,5

8525

Sendegeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr, den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät, Tonaufnahmegerät oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras; Standbild-Videokameras und andere Videokameraaufnahmegeräte; digitale Einzelbild-Videokameras

 

 

8525 10

Sendegeräte

 

 

8525 10 20

für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr

frei

p/st

8525 10 80

andere

3,6

p/st

8525 20

Sendegeräte mit eingebautem Empfangsgerät

 

 

8525 20 20

für den zellularen Mobilfunk (Mobiltelefone)

frei

p/st

8525 20 80

andere

frei

p/st

8525 30

Fernsehkameras

 

 

8525 30 10

mit 3 oder mehr Bildaufnahmeröhren

3

p/st

8525 30 90

andere

4,9

p/st

8525 40

Standbild-Videokameras und andere Videokameraaufnahmegeräte; digitale Einzelbild-Videokameras

 

 

 

Standbild-Videokameras; digitale Einzelbild-Videokameras

 

 

8525 40 11

digitale

frei

p/st

8525 40 19

andere

4,9

p/st

 

andere Videokameraaufnahmegeräte

 

 

8525 40 91

nur mit Aufzeichnungsmöglichkeit des durch die Kamera aufgenommenen Tons und Bildes

4,9

p/st

8525 40 99

andere

14

p/st

8526

Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte

 

 

8526 10 00

Funkmessgeräte (Radargeräte)

3,7

 

andere

 

 

8526 91

Funknavigationsgeräte

 

 

8526 91 20

Funknavigationsempfangsgeräte

3,7

p/st

8526 91 80

andere

3,7

8526 92 00

Funkfernsteuergeräte

3,7

8527

Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr oder den Rundfunk, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert

 

 

 

Rundfunkempfangsgeräte, die ohne externe Energiequelle betrieben werden können, einschließlich Geräte, die auch Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr empfangen können

 

 

8527 12

Radiokassettengeräte im Taschenformat

 

 

8527 12 10

mit analogem und digitalem Abnehmersystem

14

p/st

8527 12 90

andere

10

p/st

8527 13

andere Geräte, kombiniert mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten

 

 

8527 13 10

mit Laserabnehmersystem

12

p/st

 

andere

 

 

8527 13 91

Kassettengeräte mit analogem und digitalem Abnehmersystem

14

p/st

8527 13 99

andere

10

p/st

8527 19 00

andere

frei

p/st

 

Rundfunkempfangsgeräte von der in Kraftfahrzeugen verwendeten Art, die nur mit externer Energiequelle betrieben werden können, einschließlich Geräte, die auch Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr empfangen können

 

 

8527 21

kombiniert mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät

 

 

 

Geräte, die digitale Radio-Daten-System-Signale (RDS) empfangen und decodieren können

 

 

8527 21 20

mit Laserabnehmersystem

14

p/st

 

andere

 

 

8527 21 52

Kassettengeräte mit analogem und digitalem Abnehmersystem

14

p/st

8527 21 59

andere

10

p/st

 

andere

 

 

8527 21 70

mit Laserabnehmersystem

14

p/st

 

andere

 

 

8527 21 92

Kassettengeräte mit analogem und digitalem Abnehmersystem

14

p/st

8527 21 98

andere

10

p/st

8527 29 00

andere

12

p/st

 

andere Rundfunkempfangsgeräte, einschließlich Geräte, die auch Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr empfangen können

 

 

8527 31

kombiniert mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten

 

 

 

mit einem oder mehreren Lautsprechern in einem gemeinsamen Gehäuse

 

 

8527 31 11

Kassettengeräte mit analogem und digitalem Abnehmersystem

14

p/st

8527 31 19

andere

10

p/st

 

andere

 

 

8527 31 91

mit Laserabnehmersystem

12

p/st

 

andere

 

 

8527 31 93

Kassettengeräte mit analogem und digitalem Abnehmersystem

14

p/st

8527 31 98

andere

10

p/st

8527 32

nicht mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten, jedoch mit Uhr kombiniert

 

 

8527 32 10

Radiowecker

frei

p/st

8527 32 90

andere

9

p/st

8527 39

andere

 

 

8527 39 20

ohne eingebauten Verstärker

9

p/st

8527 39 80

mit eingebautem Verstärker

9

p/st

8527 90

andere Geräte

 

 

8527 90 20

tragbare Personenruf-, -warn- oder -suchempfänger

frei

p/st

8527 90 80

andere

9,3

p/st

8528

Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät; Videomonitore und Videoprojektoren

 

 

 

Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät

 

 

8528 12

für mehrfarbiges Bild

 

 

8528 12 10

Projektionsfernsehgeräte

14

p/st

8528 12 20

Geräte mit eingebautem Videoaufnahme- oder Videowiedergabegerät

14

p/st

 

andere

 

 

 

mit eingebauter Bildröhre

 

 

 

mit einem Verhältnis der Breite zur Höhe des Bildschirms von weniger als 1,5 und mit einer Diagonale des Bildschirms von

 

 

8528 12 52

42 cm oder weniger

14

p/st

8528 12 54

mehr als 42 cm bis 52 cm

14

p/st

8528 12 56

mehr als 52 cm bis 72 cm

14

p/st

8528 12 58

mehr als 72 cm

14

p/st

 

andere

 

 

 

mit Abtastparametern von 625 Zeilen oder weniger und mit einer Diagonale des Bildschirms von

 

 

8528 12 62

75 cm oder weniger

14

p/st

8528 12 66

mehr als 75 cm

14

p/st

8528 12 70

mit Abtastparametern von mehr als 625 Zeilen

14

p/st

 

andere

 

 

 

mit Bildschirm

 

 

8528 12 81

mit einem Verhältnis der Breite zur Höhe des Bildschirms von weniger als 1,5

14

p/st

8528 12 89

andere

14

p/st

 

ohne Bildschirm

 

 

 

Videotuner

 

 

8528 12 90

zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen) zum Einbau in automatische Datenverarbeitungsmaschinen

frei

p/st

8528 12 91

Geräte auf Mikroprozessorenbasis, mit eingebautem Modem für den Internetanschluss, für den interaktiven Informationsaustausch, geeignet zum Empfang von Fernsehsignalen („Set-Top-Boxen (STB) mit Kommunikationsfunktion“)

frei

p/st

 

andere

 

 

8528 12 94

digitale, einschließlich digitale/analoge

14

p/st

8528 12 95

andere

14

p/st

8528 12 98

andere

14

p/st

8528 13 00

für schwarzweißes oder anderes einfarbiges Bild

2

p/st

 

Videomonitore

 

 

8528 21

für mehrfarbiges Bild

 

 

 

mit Kathodenstrahlröhre

 

 

8528 21 14

mit einem Verhältnis der Breite zur Höhe des Bildschirms von weniger als 1,5

14

p/st

 

andere

 

 

8528 21 16

mit Abtastparametern von 625 Zeilen oder weniger

14

p/st

8528 21 18

mit Abtastparametern von mehr als 625 Zeilen

14

p/st

8528 21 90

andere

14 (153)

p/st

8528 22 00

für schwarzweißes oder anderes einfarbiges Bild

14

p/st

8528 30

Videoprojektoren

 

 

8528 30 05

mittels Flachbildschirm (z. B. einer Flüssigkristallvorrichtung) von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen erzeugte digitale Informationen anzeigend

frei

p/st

 

andere

 

 

8528 30 20

für mehrfarbiges Bild

14

p/st

8528 30 90

für schwarzweißes oder anderes einfarbiges Bild

2

p/st

8529

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt

 

 

8529 10

Antennen und Antennenreflektoren aller Art; Teile, die erkennbar mit diesen Waren verwendet werden

 

 

 

Antennen

 

 

8529 10 13

Antennen für Geräte für den Funksprech- und Funktelegrafieverkehr

frei

8529 10 20

Teleskop- und Stabantennen für Taschen-, Koffer- und Kraftfahrzeugempfangsgeräte

5

 

Außenantennen für Rundfunk- und Fernsehempfang

 

 

8529 10 31

für Empfang über Satellit

3,6

8529 10 39

andere

3,6

8529 10 65

Innenantennen für Rundfunk- und Fernsehempfang, einschließlich Geräteeinbauantennen

4

8529 10 75

andere

3,6

8529 10 85

Filter und Weichen, für Antennen

3,6

8529 10 99

andere

3,6

8529 90

andere

 

 

8529 90 40

Teile von Geräten der Unterpositionen 8525 10 20, 8525 20 20, 8525 20 80, 8525 40 11 und 8527 90 20

frei

 

andere

 

 

 

Möbel und Gehäuse

 

 

8529 90 51

aus Holz

2

8529 90 59

andere

3

8529 90 60

zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)

3

 

andere

 

 

8529 90 81

für Fernsehkameras der Unterposition 8525 30 und Geräte der Positionen 8527 und 8528

5

8529 90 95

andere

3

8530

Elektrische Verkehrssignal-, Verkehrssicherungs-, Verkehrsüberwachungs- und Verkehrssteuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen (ausgenommen solche der Position 8608)

 

 

8530 10 00

Geräte für Schienenwege oder dergleichen

1,7

8530 80 00

andere Geräte

1,7

8530 90 00

Teile

1,7

8531

Elektrische Hör- und Sichtsignalgeräte (z. B. Läutewerke, Sirenen, Anzeigetafeln, Einbruchs- oder Diebstahlalarmgeräte und Feuermelder), ausgenommen solche der Position 8512 oder 8530

 

 

8531 10

Einbruchs- oder Diebstahlalarmgeräte, Feuermelder und ähnliche Geräte

 

 

8531 10 20

von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art

2,2

p/st

8531 10 30

von der für Gebäude verwendeten Art

2,2

p/st

8531 10 95

andere

2,2

p/st

8531 20

Anzeigetafeln mit Flüssigkristallanzeige (LCD) oder Leuchtdiodenanzeige (LED)

 

 

8531 20 20

mit Leuchtdiodenanzeige (LED)

frei

 

mit Flüssigkristallanzeige (LCD)

 

 

8531 20 40

mit aktiver Matrix-Flüssigkristallanzeige (LCD)

frei

8531 20 95

andere

frei

8531 80

andere Geräte

 

 

8531 80 20

mit Flachbildschirm

frei

8531 80 95

andere

2,2

8531 90

Teile

 

 

8531 90 20

von Geräten der Unterpositionen 8531 20 und 8531 80 20

frei

8531 90 80

andere

2,2

8532

Elektrische Festkondensatoren, Drehkondensatoren und andere einstellbare Kondensatoren

 

 

8532 10 00

Festkondensatoren, ihrer Beschaffenheit nach für Ströme mit 50/60 Hz bestimmt und mit einer Blindleistung von 0,5 kvar oder mehr (Leistungskondensatoren)

frei

 

andere Festkondensatoren

 

 

8532 21 00

Tantalkondensatoren

frei

8532 22 00

Aluminium-Elektrolytkondensatoren

frei

8532 23 00

einschichtige Keramikkondensatoren

frei

8532 24 00

mehrschichtige Keramikkondensatoren

frei

8532 25 00

Papierkondensatoren und Kunststoffkondensatoren

frei

8532 29 00

andere

frei

8532 30 00

Drehkondensatoren und andere einstellbare Kondensatoren

frei

8532 90 00

Teile

frei

8533

Elektrische Widerstände (einschließlich Rheostate und Potenziometer), ausgenommen Heizwiderstände

 

 

8533 10 00

Kohlemasse- und Kohleschichtfestwiderstände

frei

 

andere Festwiderstände

 

 

8533 21 00

für eine Leistung von 20 W oder weniger

frei

8533 29 00

andere

frei

 

Draht-Stellwiderstände (einschließlich Rheostate und Potenziometer)

 

 

8533 31 00

für eine Leistung von 20 W oder weniger

frei

8533 39 00

andere

frei

8533 40

andere Stellwiderstände (einschließlich Rheostate und Potenziometer)

 

 

8533 40 10

für eine Leistung von 20 W oder weniger

frei

8533 40 90

andere

frei

8533 90 00

Teile

frei

8534 00

Gedruckte Schaltungen

 

 

 

nur mit Leiterbahnen oder Kontakten

 

 

8534 00 11

Mehrlagenschaltungen

frei

8534 00 19

andere

frei

8534 00 90

mit anderen passiven Elementen

frei

8535

Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Sicherungen, Blitzschutzvorrichtungen, Spannungsbegrenzer, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen und Verbindungskästen), für eine Spannung von mehr als 1 000 V

 

 

8535 10 00

Sicherungen

2,7

 

Leistungsschalter

 

 

8535 21 00

für eine Spannung von weniger als 72,5 kV

2,7

8535 29 00

andere

2,7

8535 30

Trennschalter sowie Ein- und Ausschalter

 

 

8535 30 10

für eine Spannung von weniger als 72,5 kV

2,7

8535 30 90

andere

2,7

8535 40 00

Blitzschutzvorrichtungen, Spannungsbegrenzer und Überspannungsableiter

2,7

8535 90 00

andere

2,7

8536

Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Relais, Sicherungen, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen, Lampenfassungen und Verbindungskästen), für eine Spannung von 1 000 V oder weniger

 

 

8536 10

Sicherungen

 

 

8536 10 10

für eine Stromstärke von 10 A oder weniger

2,3

8536 10 50

für eine Stromstärke von mehr als 10 A bis 63 A

2,3

8536 10 90

für eine Stromstärke von mehr als 63 A

2,3

8536 20

Leistungsschalter

 

 

8536 20 10

für eine Stromstärke von 63 A oder weniger

2,3

8536 20 90

für eine Stromstärke von mehr als 63 A

2,3

8536 30

andere Geräte zum Schützen von elektrischen Stromkreisen

 

 

8536 30 10

für eine Stromstärke von 16 A oder weniger

2,3

8536 30 30

für eine Stromstärke von mehr als 16 A bis 125 A

2,3

8536 30 90

für eine Stromstärke von mehr als 125 A

2,3

 

Relais

 

 

8536 41

für eine Spannung von 60 V oder weniger

 

 

8536 41 10

für eine Stromstärke von 2 A oder weniger

2,3

8536 41 90

für eine Stromstärke von mehr als 2 A

2,3

8536 49 00

andere

2,3

8536 50

andere Schalter

 

 

8536 50 03

elektronische Wechselstromschalter, aus optisch gekoppelten Ein- und Ausgangsschaltkreisen (Thyristor-Wechselstromschalter)

frei

8536 50 05

elektronische Schalter, auch temperaturgeschützt, aus einem Transistor und einem Logikschaltkreis (Chip-on-chip-Technologie)

frei

8536 50 07

elektromechanische Schnappschalter für eine Stromstärke von 11 A oder weniger

frei

 

andere

 

 

 

für eine Spannung von 60 V oder weniger

 

 

8536 50 11

Tastenschalter

2,3

8536 50 15

Drehschalter

2,3

8536 50 19

andere

2,3

8536 50 80

andere

2,3

 

Lampenfassungen und Steckvorrichtungen

 

 

8536 61

Lampenfassungen

 

 

8536 61 10

mit Edisongewinde

2,3

8536 61 90

andere

2,3

8536 69

andere

 

 

8536 69 10

für Koaxialkabel

frei

8536 69 30

für gedruckte Schaltungen

frei

8536 69 90

andere

2,3

8536 90

andere Geräte

 

 

8536 90 01

vorgefertigte Schienenverteilungen für elektrische Leitungen

2,3

8536 90 10

Verbindungs- und Kontaktelemente für Drähte und Kabel

frei

8536 90 20

Wafer-Prober

frei

8536 90 85

andere

2,3

8537

Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Position 8535 oder 8536 ausgerüstet, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung, einschließlich solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, sowie numerische Steuerungen, ausgenommen Vermittlungseinrichtungen der Position 8517

 

 

8537 10

für eine Spannung von 1 000 V oder weniger

 

 

8537 10 10

Steuerschränke für numerische Steuerungen mit eingebauter automatischer Datenverarbeitungsmaschine

2,1

 

andere

 

 

8537 10 91

speicherprogrammierbare Steuerungen

2,1

8537 10 99

andere

2,1

8537 20

für eine Spannung von mehr als 1 000 V

 

 

8537 20 91

für eine Spannung von mehr als 1 000 V bis 72,5 kV

2,1

8537 20 99

für eine Spannung von mehr als 72,5 kV

2,1

8538

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Position 8535, 8536 oder 8537 bestimmt

 

 

8538 10 00

Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger für Waren der Position 8537, nicht mit den zugehörigen Geräten ausgerüstet

2,2

8538 90

andere

 

 

 

für Wafer-Prober der Unterposition 8536 90 20

 

 

8538 90 11

zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)

3,2 (154)

8538 90 19

andere

1,7 (154)

 

andere

 

 

8538 90 91

zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)

3,2

8538 90 99

andere

1,7

8539

Elektrische Glühlampen und Entladungslampen, einschließlich innenverspiegelte Scheinwerferlampen (sealed beam lamp units) und Ultraviolett- und Infrarotlampen; Bogenlampen

 

 

8539 10 00

innenverspiegelte Scheinwerferlampen (sealed beam lamp units)

2,7

p/st

 

andere Glühlampen, ausgenommen Ultraviolett- und Infrarotlampen

 

 

8539 21

Wolfram-Halogen-Glühlampen

 

 

8539 21 30

Lampen von der für Krafträder und andere Kraftfahrzeuge verwendeten Art

2,7

p/st

 

andere, für eine Spannung von

 

 

8539 21 92

mehr als 100 V

2,7

p/st

8539 21 98

100 V oder weniger

2,7

p/st

8539 22

andere, mit einer Leistung von 200 W oder weniger und für eine Spannung von mehr als 100 V

 

 

8539 22 10

Reflektorlampen

2,7

p/st

8539 22 90

andere

2,7

p/st

8539 29

andere

 

 

8539 29 30

Lampen von der für Krafträder und andere Kraftfahrzeuge verwendeten Art

2,7

p/st

 

andere, für eine Spannung von

 

 

8539 29 92

mehr als 100 V

2,7

p/st

8539 29 98

100 V oder weniger

2,7

p/st

 

Entladungslampen, ausgenommen Ultraviolettlampen

 

 

8539 31

Glühkathoden-Leuchtstofflampen

 

 

8539 31 10

mit zwei Lampensockeln

2,7

p/st

8539 31 90

andere

2,7

p/st

8539 32

Quecksilber- oder Natriumdampflampen; Halogen-Metalldampflampen

 

 

8539 32 10

Quecksilberdampflampen

2,7

p/st

8539 32 50

Natriumdampflampen

2,7

p/st

8539 32 90

Halogen-Metalldampflampen

2,7

p/st

8539 39 00

andere

2,7

p/st

 

Ultraviolett- und Infrarotlampen; Bogenlampen

 

 

8539 41 00

Bogenlampen

2,7

p/st

8539 49

andere

 

 

8539 49 10

Ultraviolettlampen

2,7

p/st

8539 49 30

Infrarotlampen

2,7

p/st

8539 90

Teile

 

 

8539 90 10

Lampensockel

2,7

8539 90 90

andere

2,7

8540

Glühkathoden-, Kaltkathoden- und Fotokathoden-Elektronenröhren (z. B. Vakuumröhren, dampf- oder gasgefüllte Röhren, Quecksilberdampfgleichrichterröhren, Kathodenstrahlröhren und Bildaufnahmeröhren für Fernsehkameras)

 

 

 

Kathodenstrahlröhren für Fernsehempfangsgeräte, einschließlich Kathodenstrahlröhren für Videomonitore

 

 

8540 11

für mehrfarbiges Bild

 

 

 

mit einem Verhältnis der Breite zur Höhe des Bildschirms von weniger als 1,5 und mit einer Diagonale des Bildschirms von

 

 

8540 11 11

42 cm oder weniger

14

p/st

8540 11 13

mehr als 42 cm bis 52 cm

14

p/st

8540 11 15

mehr als 52 cm bis 72 cm

14

p/st

8540 11 19

mehr als 72 cm

14

p/st

 

andere, mit einer Diagonale des Bildschirms von

 

 

8540 11 91

75 cm oder weniger

14

p/st

8540 11 99

mehr als 75 cm

14

p/st

8540 12 00

für schwarzweißes oder anderes einfarbiges Bild

7,5

p/st

8540 20

Bildaufnahmeröhren für Fernsehkameras; Bildwandler- und Bildverstärkerröhren; andere Fotokathodenröhren

 

 

8540 20 10

Bildaufnahmeröhren für Fernsehkameras

2,7

p/st

8540 20 80

andere

2,7

p/st

8540 40 00

Anzeigeröhren für Datenmonitore, für mehrfarbiges Bild, mit einem Phosphor-Bildpunkteabstand von weniger als 0,4 mm

2,6

p/st

8540 50 00

Anzeigeröhren für Datenmonitore, für schwarzweißes oder anderes einfarbiges Bild

2,6

p/st

8540 60 00

andere Kathodenstrahlröhren

2,6

p/st

 

Höchstfrequenzröhren (z. B. Magnetrone, Klystrone, Wanderfeldröhren, Karcinotrone), ausgenommen gittergesteuerte Röhren

 

 

8540 71 00

Magnetrone

2,7

p/st

8540 72 00

Klystrone

2,7

p/st

8540 79 00

andere

2,7

p/st

 

andere Elektronenröhren

 

 

8540 81 00

Empfänger- und Verstärkerröhren

2,7

p/st

8540 89 00

andere

2,7

p/st

 

Teile

 

 

8540 91 00

von Kathodenstrahlröhren

2,7

8540 99 00

andere

2,7

8541

Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente; lichtempfindliche Halbleiterbauelemente (einschließlich Fotoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln); Leuchtdioden; gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle

 

 

8541 10 00

Dioden, andere als Fotodioden und Leuchtdioden

frei

 

Transistoren, andere als Fototransistoren

 

 

8541 21 00

mit einer Verlustleistung von weniger als 1 W

frei

8541 29 00

andere

frei

8541 30 00

Thyristoren, Diacs und Triacs, ausgenommen lichtempfindliche Halbleiterbauelemente

frei

8541 40

lichtempfindliche Halbleiterbauelemente (einschließlich Fotoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln); Leuchtdioden

 

 

8541 40 10

Leuchtdioden, einschließlich Laserdioden

frei

8541 40 90

andere

frei

8541 50 00

andere Halbleiterbauelemente

frei

8541 60 00

gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle

frei

8541 90 00

Teile

frei

8542

Elektronische integrierte Schaltungen und zusammengesetzte elektronische Mikroschaltungen (Mikrobausteine)

 

 

8542 10 00

Karten mit einer elektronischen integrierten Schaltung („smart cards“)

frei

 

monolithische integrierte Schaltungen

 

 

8542 21

digitale

 

 

 

Metalloxidhalbleiter (MOS-Technik)

 

 

8542 21 01

Scheiben (wafers), noch nicht in Mikroplättchen (chips) zerschnitten

frei

p/st

8542 21 05

Chips

frei

p/st

 

andere

 

 

 

Speicher

 

 

 

dynamische Schreib-Lesespeicher mit wahlfreiem Zugriff (so genannte RAMs, dynamisch)

 

 

8542 21 11

mit einer Speicherkapazität von 4 Mbit oder weniger

frei

p/st

8542 21 13

mit einer Speicherkapazität von mehr als 4 Mbit bis 16 Mbit

frei

p/st

8542 21 15

mit einer Speicherkapazität von mehr als 16 Mbit bis 64 Mbit

frei

p/st

8542 21 17

mit einer Speicherkapazität von mehr als 64 Mbit

frei

p/st

8542 21 20

statische Schreib-Lesespeicher mit wahlfreiem Zugriff (so genannte RAMs, statisch), einschließlich Cache-Schreib-Lesespeicher mit wahlfreiem Zugriff (so genannte Cache-RAMs)

frei

p/st

8542 21 25

UV-löschbare, programmierbare Lesespeicher (so genannte EPROMs)

frei

p/st

 

elektrisch löschbare, programmierbare Lesespeicher (so genannte E2PROMs), einschließlich Flash E2PROMs

 

 

 

Flash E2PROMs

 

 

8542 21 31

mit einer Speicherkapazität von 4 Mbit oder weniger

frei

p/st

8542 21 33

mit einer Speicherkapazität von mehr als 4 Mbit bis 16 Mbit

frei

p/st

8542 21 35

mit einer Speicherkapazität von mehr als 16 Mbit bis 32 Mbit

frei

p/st

8542 21 37

mit einer Speicherkapazität von mehr als 32 Mbit

frei

p/st

8542 21 39

andere

frei

p/st

8542 21 41

andere Speicher

frei

8542 21 45

Mikroprozessoren

frei

p/st

8542 21 50

Mikrocontroller und Mikrocomputer

frei

p/st

 

andere

 

 

8542 21 61

mikroperiphere Einheiten

frei

8542 21 69

andere

frei

p/st

 

andere

 

 

8542 21 71

Scheiben (wafers), noch nicht in Mikroplättchen (chips) zerschnitten

frei

p/st

8542 21 73

Chips

frei

p/st

 

andere

 

 

8542 21 81

Speicher

frei

p/st

8542 21 83

Mikroprozessoren

frei

p/st

8542 21 85

Mikrocontroller und Mikrocomputer

frei

p/st

 

andere

 

 

8542 21 91

mikroperiphere Einheiten

frei

8542 21 99

andere

frei

p/st

8542 29

andere

 

 

8542 29 10

Scheiben (wafers), noch nicht in Mikroplättchen (chips) zerschnitten

frei

p/st

8542 29 20

Chips

frei

p/st

 

andere

 

 

8542 29 30

Verstärker

frei

8542 29 50

Leistungs- und Spannungsregler

frei

8542 29 60

Steuer- und Kontrollbausteine

frei

8542 29 70

Schnittstellenbausteine; Schnittstellenbausteine mit Kontroll- und Steuerfunktionen

frei

8542 29 90

andere

frei

p/st

8542 60 00

hybride integrierte Schaltungen

frei

8542 70 00

zusammengesetzte elektronische Mikroschaltungen (Mikrobausteine)

frei

8542 90 00

Teile

frei

8543

Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte, mit eigener Funktion, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

 

Teilchenbeschleuniger

 

 

8543 11 00

Ionenimplantationsanlagen zum Dotieren von Halbleitermaterialien

frei

8543 19 00

andere

4

8543 20 00

Signalgeneratoren

3,7

8543 30

Maschinen, Apparate und Geräte für die Galvanotechnik, Elektrolyse oder Elektrophorese

 

 

8543 30 20

Apparate zum Nassätzen, Entwickeln, Ablösen und Reinigen (Resistentfernung) von Halbleiterscheiben (wafers) oder Trägermaterialien für Flachbildschirmanzeigen

frei

8543 30 80

andere

3,7

8543 40 00

Elektrozaungeräte

3,7

 

andere Maschinen, Apparate und Geräte

 

 

8543 81 00

kontaktlose Karten und Etiketten

frei

8543 89

andere

 

 

8543 89 15

Geräte mit Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktionen

frei

8543 89 20

Antennenverstärker

3,7

 

Sonnenbänke, Sonnenhimmel und ähnliche Bräunungsgeräte

 

 

 

für Leuchtstoffröhren für ultraviolette A-Strahlen

 

 

8543 89 51

mit einer Länge der längsten Leuchtstoffröhre von 100 cm oder weniger

3,7

p/st

8543 89 55

andere

3,7

p/st

8543 89 59

andere

3,7

p/st

8543 89 65

Apparate und Vorrichtungen zum physikalischen Beschichten von Halbleiterscheiben (wafers)

frei

8543 89 73

Vorrichtungen zum Verkapseln von Halbleiterbauelementen bei der Montage

frei

8543 89 75

Apparate zum physikalischen Beschichten von Trägermaterialien für Flüssigkristallanzeigen durch Kathodenzerstäubung (sputtering)

3,7 (154)

8543 89 79

Aufrüstsätze für automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, mindestens bestehend aus Lautsprechern und/oder Mikrofonen sowie einer zusammengesetzten elektronischen Schaltung (Soundkarte), die die automatische Datenverarbeitungsmaschine und ihre Einheiten in die Lage versetzt, Tonsignale zu verarbeiten

frei

8543 89 97

andere

3,7

8543 90

Teile

 

 

8543 90 20

zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen) zum Einbau in automatische Datenverarbeitungsmaschinen

frei

8543 90 30

von Maschinen, Apparaten und Geräten der Unterposition 8543 11 00, 8543 30 20, 8543 89 65 oder 8543 89 73

frei

8543 90 40

von Maschinen, Apparaten und Geräten der Unterposition 8543 89 75

3,7 (154)

8543 90 95

andere

3,7

8544

Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen

 

 

 

Wickeldrähte

 

 

8544 11

aus Kupfer

 

 

8544 11 10

lackiert

3,7

8544 11 90

andere

3,7

8544 19

andere

 

 

8544 19 10

lackiert

3,7

8544 19 90

andere

3,7

8544 20 00

Koaxialkabel und andere koaxiale elektrische Leiter

3,7

8544 30 00

Zündkabelsätze und andere Kabelsätze von der für Beförderungsmittel verwendeten Art

3,7

 

andere elektrische Leiter, für eine Spannung von 80 V oder weniger

 

 

8544 41

mit Anschlussstücken versehen

 

 

8544 41 10

von der für die Telekommunikation verwendeten Art

frei

8544 41 90

andere

3,3

8544 49

andere

 

 

8544 49 20

von der für die Telekommunikation verwendeten Art

frei

8544 49 80

andere

3,7

 

andere elektrische Leiter, für eine Spannung von mehr als 80 V bis 1 000 V

 

 

8544 51

mit Anschlussstücken versehen

 

 

8544 51 10

von der für die Telekommunikation verwendeten Art

frei

8544 51 90

andere

3,3

8544 59

andere

 

 

8544 59 10

Drähte und Kabel, mit einem Durchmesser der Leitereinzeldrähte von mehr als 0,51 mm

3,7

 

andere

 

 

8544 59 20

für eine Spannung von 1 000 V

3,7

8544 59 80

für eine Spannung von mehr als 80 V, jedoch weniger als 1 000 V

3,7

8544 60

andere elektrische Leiter, für eine Spannung von mehr als 1 000 V

 

 

8544 60 10

mit Kupferleitern

3,7

8544 60 90

mit anderen Leitern

3,7

8544 70 00

Kabel aus optischen Fasern

frei

8545

Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall

 

 

 

Elektroden

 

 

8545 11 00

von der für Öfen verwendeten Art

2,7

8545 19

andere

 

 

8545 19 10

Elektroden für Elektrolyseanlagen

2,7

8545 19 90

andere

2,7

8545 20 00

Kohlebürsten

2,7

8545 90

andere

 

 

8545 90 10

Heizwiderstände

1,7

8545 90 90

andere

2,7

8546

Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art

 

 

8546 10 00

aus Glas

3,7

8546 20

aus keramischen Stoffen

 

 

8546 20 10

ohne Metallteile

4,7

 

mit Metallteilen

 

 

8546 20 91

für Starkstromfreileitungen und Fahrleitungen

4,7

8546 20 99

andere

4,7

8546 90

andere

 

 

8546 90 10

aus Kunststoffen

3,7

8546 90 90

andere

3,7

8547

Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Position 8546; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung

 

 

8547 10

Isolierteile aus keramischen Stoffen

 

 

8547 10 10

mit einem Gehalt an Metalloxiden von 80 GHT oder mehr

4,7

8547 10 90

andere

4,7

8547 20 00

Isolierteile aus Kunststoffen

3,7

8547 90 00

andere

3,7

8548

Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

8548 10

Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren

 

 

8548 10 10

ausgebrauchte elektrische Primärelemente und Primärbatterien

4,7

p/st

 

ausgebrauchte elektrische Akkumulatoren

 

 

8548 10 21

Blei-Akkumulatoren

2,6

ce/el

8548 10 29

andere

2,6

ce/el

 

Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren

 

 

8548 10 91

Blei enthaltend

frei

8548 10 99

andere

frei

8548 90

andere

 

 

8548 90 10

Speicher in Form von Mehrfachkombinationen wie Stack-D-RAMs oder Module

frei

8548 90 90

andere

2,7

ABSCHNITT XVII

BEFÖRDERUNGSMITTEL

Anmerkungen

1.

Zu Abschnitt XVII gehören nicht die in Position 9501, 9503 oder 9508 erfassten Waren sowie Rodelschlitten, Bobschlitten und dergleichen (Position 9506).

2.

Folgende Waren sind nicht als „Teile“ oder als „Zubehör“ einzureihen, auch wenn sie erkennbar für Waren des Abschnitts XVII bestimmt sind:

a)

Dichtungen und dergleichen aus Stoffen aller Art (Einreihung nach Stoffbeschaffenheit oder nach Position 8484) sowie andere Waren aus Weichkautschuk (Position 4016);

b)

Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV), und gleichartige Waren aus Kunststoffen (Kapitel 39);

c)

Waren des Kapitels 82 (Werkzeuge);

d)

Waren der Position 8306;

e)

Maschinen, Apparate und Geräte der Positionen 8401 bis 8479 sowie Teile davon; Waren der Position 8481 oder 8482 und die in Position 8483 erfassten Teile von Motoren oder anderen Kraftmaschinen;

f)

elektrische Maschinen, Apparate und Geräte sowie elektrisches Zubehör (Kapitel 85);

g)

Instrumente, Apparate und Geräte des Kapitels 90;

h)

Waren des Kapitels 91;

ij)

Waffen (Kapitel 93);

k)

Beleuchtungskörper und Teile davon, der Position 9405;

l)

Bürsten, die Fahrzeugteile sind (Position 9603).

3.

„Teile“ und „Zubehör“ im Sinne der Kapitel 86 bis 88 sind nur Teile und Zubehör, die erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Waren des Kapitels 86, 87 oder 88 bestimmt sind. Teile und Zubehör, für die zwei oder mehr Positionen der Kapitel 86 bis 88 in Betracht kommen, sind der Position zuzuweisen, die dem Hauptverwendungszweck der Teile oder des Zubehörs entspricht.

4.

Im Abschnitt XVII werden:

a)

Fahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach zur Fortbewegung sowohl auf der Straße als auch auf Schienen gebaut sind, in die in Betracht kommende Position des Kapitels 87 eingereiht;

b)

schwimmfähige Kraftfahrzeuge (Amphibienfahrzeuge) in die in Betracht kommende Position des Kapitels 87 eingereiht;

c)

Luftfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach so gebaut sind, dass sie auch als Landfahrzeuge verwendet werden können, in die in Betracht kommende Position des Kapitels 88 eingereiht.

5.

Luftkissenfahrzeuge sind wie die Fahrzeuge einzureihen, denen sie am ähnlichsten sind, und zwar:

a)

in Kapitel 86, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über einer Führungsschiene fortzubewegen (Luftkissenzüge);

b)

in Kapitel 87, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über dem Boden oder in gleichem Maße über dem Boden und über dem Wasser fortzubewegen;

c)

in Kapitel 89, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über dem Wasser fortzubewegen, auch wenn sie am Strand oder auf Landungsbrücken landen oder sich über Eisflächen fortbewegen können.

Teile und Zubehör für Luftkissenfahrzeuge sind wie Teile und Zubehör von Fahrzeugen der Position einzureihen, der die Luftkissenfahrzeuge aufgrund der vorstehenden Bestimmungen zugewiesen werden.

Ortsfestes Material für Verkehrswege von Luftkissenfahrzeugen ist wie ortsfestes Gleismaterial einzureihen; Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Verkehrswege von Luftkissenfahrzeugen sind wie Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege einzureihen.

Zusätzliche Anmerkungen

1.

Vorbehaltlich der Zusätzlichen Anmerkung 3 zu Kapitel 89 sind Werkzeuge und andere Waren zur Instandhaltung und Instandsetzung von Beförderungsmitteln wie die Beförderungsmittel einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für anderes Zubehör, das mit den Beförderungsmitteln, deren übliche Ausrüstung es darstellt, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft wird.

2.

Auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festgesetzten Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a auch auf Waren der Positionen 8608, 8805, 8905 und 8907 angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.

KAPITEL 86

SCHIENENFAHRZEUGE UND ORTSFESTES GLEISMATERIAL, TEILE DAVON; MECHANISCHE (AUCH ELEKTROMECHANISCHE) SIGNALGERÄTE FÜR VERKEHRSWEGE

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 86 gehören nicht:

a)

Bahnschwellen aus Holz oder aus Beton, für Schienenwege, sowie Betonelemente zum Bau von Führungsschienen für Luftkissenzüge (Position 4406 oder 6810);

b)

Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, der Position 7302;

c)

elektrische Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte der Position 8530.

2.

Zu Position 8607 gehören insbesondere:

a)

Achsen, Räder, Radsätze, Radreifen, Radsprengringe, Radkörper und andere Radteile;

b)

Untergestelle, Drehgestelle und Lenkgestelle;

c)

Achslager, Bremsvorrichtungen aller Art;

d)

Puffer, Zughaken und andere Kupplungsvorrichtungen, Faltenbälge;

e)

Wagenkästen und andere Aufbauten.

3.

Vorbehaltlich der Anmerkung 1 zu Kapitel 86 gehören zu Position 8608 insbesondere:

a)

zusammengesetzte Gleise, Drehscheiben, Prellböcke und Lademaße;

b)

bewegliche Scheiben- und Flügelsignale, Bahnschrankenbetätigungsvorrichtungen für schienengleiche Bahnübergänge, Vorrichtungen zur Nahbedienung der Weichen (Handstellböcke), Stellwerke zur Fernbedienung der Weichen oder Signale und andere mechanische (auch elektromechanische) Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte, auch mit elektrischer Beleuchtungsvorrichtung ausgestattet, für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

8601

Elektrische Lokomotiven mit Stromspeisung aus dem Stromnetz oder aus Akkumulatoren

 

 

8601 10 00

mit Stromspeisung aus dem Stromnetz

1,7

p/st

8601 20 00

mit Stromspeisung aus Akkumulatoren

1,7

p/st

8602

Andere Lokomotiven; Lokomotivtender

 

 

8602 10 00

dieselelektrische Lokomotiven

1,7

8602 90 00

andere

1,7

8603

Triebwagen und Schienenbusse, ausgenommen solche der Position 8604

 

 

8603 10 00

mit Stromspeisung aus dem Stromnetz

1,7

p/st

8603 90 00

andere

1,7

p/st

8604 00 00

Schienenfahrzeuge zur Gleisunterhaltung und andere Bahndienstfahrzeuge, auch selbstfahrend (z. B. Gerätewagen, Kranwagen, Wagen mit Gleisstopfmaschinen, Gleiskorrekturwagen, Messwagen und Draisinen)

1,7

p/st

8605 00 00

Personenwagen, Gepäckwagen, Postwagen und andere schienengebundene Spezialwagen (ausgenommen Wagen der Position 8604)

1,7

p/st

8606

Schienengebundene Güterwagen

 

 

8606 10 00

Kesselwagen und dergleichen

1,7

p/st

8606 20 00

wärmeisolierte Wagen und Kühlwagen, ausgenommen solche der Unterposition 8606 10

1,7

p/st

8606 30 00

Selbstentladewagen, ausgenommen solche der Unterposition 8606 10 oder 8606 20

1,7

p/st

 

andere

 

 

8606 91

gedeckt und geschlossen

 

 

8606 91 10

ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität bestimmt (Euratom)

1,7

p/st

8606 91 90

andere

1,7

p/st

8606 92 00

offen, mit nicht abnehmbaren Stirn- und Seitenwänden, deren Höhe mehr als 60 cm beträgt

1,7

p/st

8606 99 00

andere

1,7

p/st

8607

Teile von Schienenfahrzeugen

 

 

 

Drehgestelle, Lenkgestelle, Achsen und Räder, Teile davon

 

 

8607 11 00

Triebgestelle

1,7

8607 12 00

andere Drehgestelle und Lenkgestelle

1,7

8607 19

andere, einschließlich Teile davon

 

 

 

Achsen, Radsätze, Räder und Radteile

 

 

8607 19 01

aus Eisen oder Stahl, gegossen

2,7

8607 19 11

aus Stahl, gesenkgeschmiedet

2,7

8607 19 18

andere

2,7

 

Teile von Drehgestellen und Lenkgestellen

 

 

8607 19 91

aus Eisen oder Stahl, gegossen

1,7

8607 19 99

andere

1,7

 

Bremsvorrichtungen und Teile davon

 

 

8607 21

Druckluftbremsvorrichtungen und Teile davon

 

 

8607 21 10

aus Eisen oder Stahl, gegossen

1,7

8607 21 90

andere

1,7

8607 29

andere

 

 

8607 29 10

aus Eisen oder Stahl, gegossen

1,7

8607 29 90

andere

1,7

8607 30

Zughaken und andere Kupplungsvorrichtungen, Puffer, Teile davon

 

 

8607 30 01

aus Eisen oder Stahl, gegossen

1,7

8607 30 99

andere

1,7

 

andere

 

 

8607 91

von Lokomotiven

 

 

8607 91 10

Achslager und Teile davon

3,7

 

andere

 

 

8607 91 91

aus Eisen oder Stahl, gegossen

1,7

8607 91 99

andere

1,7

8607 99

andere

 

 

8607 99 10

Achslager und Teile davon

3,7

8607 99 30

Wagenkästen und andere Aufbauten, Teile davon

1,7

8607 99 50

Untergestelle und Teile davon

1,7

8607 99 90

andere

1,7

8608 00

Ortsfestes Gleismaterial; mechanische (auch elektromechanische) Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen; Teile davon

 

 

8608 00 10

ortsfestes Gleismaterial und Geräte für Schienenwege

1,7

8608 00 30

andere Geräte

1,7

8608 00 90

Teile

1,7

8609 00

Warenbehälter (Container), einschließlich solcher für Flüssigkeiten oder Gase, ihrer Beschaffenheit nach für eine oder mehrere Beförderungsarten besonders bestimmt und ausgestattet

 

 

8609 00 10

Warenbehälter (Container), die zum Schutz gegen Strahlung mit Blei verkleidet und zum Befördern radioaktiver Stoffe bestimmt sind (Euratom)

frei

p/st

8609 00 90

andere

frei

p/st

KAPITEL 87

ZUGMASCHINEN, KRAFTWAGEN, KRAFTRÄDER, FAHRRÄDER UND ANDERE NICHT SCHIENENGEBUNDENE LANDFAHRZEUGE, TEILE DAVON UND ZUBEHÖR

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 87 gehören nicht Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Beschaffenheit dazu bestimmt sind, nur auf Schienen zu fahren.

2.

Im Sinne des Kapitels 87 sind Zugmaschinen Kraftfahrzeuge, die im Wesentlichen zum Ziehen oder Schieben anderer Fahrzeuge, Geräte oder Lasten gebaut sind. Sie können auch Zusatzvorrichtungen haben, die es möglich machen, im Zusammenhang mit der Hauptverwendung der Zugmaschinen Werkzeuge, Geräte, Saatgut, Düngemittel usw. zu befördern.

Maschinen und Arbeitsgeräte, die ihrer Beschaffenheit nach auswechselbare Vorrichtungen zum Anbringen an Zugmaschinen der Position 8701 sind, werden in die für sie zutreffende Position eingereiht, selbst wenn sie mit der Zugmaschine, auch an ihr montiert, gestellt werden.

3.

Kraftwagenfahrgestelle mit Fahrerhaus gehören nicht zu Position 8706, sondern zu den Positionen 8702 bis 8704.

4.

Zu Position 8712 gehören alle zweirädrigen Kinderfahrräder. Andere Kinderfahrräder gehören zu Position 9501.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

8701

Zugmaschinen (ausgenommen Zugkraftkarren der Position 8709)

 

 

8701 10 00

Einachsschlepper

3

p/st

8701 20

Sattel-Straßenzugmaschinen

 

 

8701 20 10

neu

16

p/st

8701 20 90

gebraucht

16

p/st

8701 30

Gleiskettenzugmaschinen

 

 

8701 30 10

Schneepistenplanierfahrzeuge

frei

p/st

8701 30 90

andere

frei

p/st

8701 90

andere

 

 

 

Ackerschlepper und Forstschlepper (ausgenommen Einachsschlepper), auf Rädern

 

 

 

neu, mit einer Motorleistung von

 

 

8701 90 11

18 kW oder weniger

frei

p/st

8701 90 20

mehr als 18 kW bis 37 kW

frei

p/st

8701 90 25

mehr als 37 kW bis 59 kW

frei

p/st

8701 90 31

mehr als 59 kW bis 75 kW

frei

p/st

8701 90 35

mehr als 75 kW bis 90 kW

frei

p/st

8701 90 39

mehr als 90 kW

frei

p/st

8701 90 50

gebraucht

frei

p/st

8701 90 90

andere

7

p/st

8702

Kraftfahrzeuge zum Befördern von 10 oder mehr Personen, einschließlich Fahrer

 

 

8702 10

mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor)

 

 

 

mit einem Hubraum von mehr als 2 500 cm3

 

 

8702 10 11

neu

16

p/st

8702 10 19

gebraucht

16

p/st

 

mit einem Hubraum von 2 500 cm3 oder weniger

 

 

8702 10 91

neu

10

p/st

8702 10 99

gebraucht

10

p/st

8702 90

andere

 

 

 

mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung

 

 

 

mit einem Hubraum von mehr als 2 800 cm3

 

 

8702 90 11

neu

16

p/st

8702 90 19

gebraucht

16

p/st

 

mit einem Hubraum von 2 800 cm3 oder weniger

 

 

8702 90 31

neu

10

p/st

8702 90 39

gebraucht

10

p/st

8702 90 90

andere

10

p/st

8703

Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen

 

 

8703 10

Schneespezialfahrzeuge (einschließlich Motorschlitten); Spezialfahrzeuge zur Personenbeförderung auf Golfplätzen sowie ähnliche Fahrzeuge

 

 

8703 10 11

Schneespezialfahrzeuge (einschließlich Motorschlitten), mit Kolbenverbrennungsmotor

5

p/st

8703 10 18

andere

10

p/st

 

andere Fahrzeuge mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung

 

 

8703 21

mit einem Hubraum von 1 000 cm3 oder weniger

 

 

8703 21 10

neu

10

p/st

8703 21 90

gebraucht

10

p/st

8703 22

mit einem Hubraum von mehr als 1 000 cm3 bis 1 500 cm3

 

 

8703 22 10

neu

10

p/st

8703 22 90

gebraucht

10

p/st

8703 23

mit einem Hubraum von mehr als 1 500 cm3 bis 3 000 cm3

 

 

 

neu

 

 

8703 23 11

Wohnmobile

10

p/st

8703 23 19

andere

10

p/st

8703 23 90

gebraucht

10

p/st

8703 24

mit einem Hubraum von mehr als 3 000 cm3

 

 

8703 24 10

neu

10

p/st

8703 24 90

gebraucht

10

p/st

 

andere Fahrzeuge mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor)

 

 

8703 31

mit einem Hubraum von 1 500 cm3 oder weniger

 

 

8703 31 10

neu

10

p/st

8703 31 90

gebraucht

10

p/st

8703 32

mit einem Hubraum von mehr als 1 500 cm3 bis 2 500 cm3

 

 

 

neu

 

 

8703 32 11

Wohnmobile

10

p/st

8703 32 19

andere

10

p/st

8703 32 90

gebraucht

10

p/st

8703 33

mit einem Hubraum von mehr als 2 500 cm3

 

 

 

neu

 

 

8703 33 11

Wohnmobile

10

p/st

8703 33 19

andere

10

p/st

8703 33 90

gebraucht

10

p/st

8703 90

andere

 

 

8703 90 10

Fahrzeuge mit Elektromotor

10

p/st

8703 90 90

andere

10

p/st

8704

Lastkraftwagen

 

 

8704 10

Muldenkipper (Dumper), ihrer Beschaffenheit nach zur Verwendung außerhalb des Straßennetzes bestimmt

 

 

8704 10 10

mit Kolbenverbrennungsmotor

frei

p/st

8704 10 90

andere

frei

p/st

 

andere, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor)

 

 

8704 21

mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 5 t oder weniger

 

 

8704 21 10

ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt (Euratom)

3,5

p/st

 

andere

 

 

 

mit Motor mit einem Hubraum von mehr als 2 500 cm3

 

 

8704 21 31

neu

22

p/st

8704 21 39

gebraucht

22

p/st

 

mit Motor mit einem Hubraum von 2 500 cm3 oder weniger

 

 

8704 21 91

neu

10

p/st

8704 21 99

gebraucht

10

p/st

8704 22

mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 5 t bis 20 t

 

 

8704 22 10

ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt (Euratom)

3,5

p/st

 

andere

 

 

8704 22 91

neu

22

p/st

8704 22 99

gebraucht

22

p/st

8704 23

mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 20 t

 

 

8704 23 10

ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt (Euratom)

3,5

p/st

 

andere

 

 

8704 23 91

neu

22

p/st

8704 23 99

gebraucht

22

p/st

 

andere, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung

 

 

8704 31

mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 5 t oder weniger

 

 

8704 31 10

ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt (Euratom)

3,5

p/st

 

andere

 

 

 

mit Motor mit einem Hubraum von mehr als 2 800 cm3

 

 

8704 31 31

neu

22

p/st

8704 31 39

gebraucht

22

p/st

 

mit Motor mit einem Hubraum von 2 800 cm3 oder weniger

 

 

8704 31 91

neu

10

p/st

8704 31 99

gebraucht

10

p/st

8704 32

mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 5 t

 

 

8704 32 10

ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt (Euratom)

3,5

p/st

 

andere

 

 

8704 32 91

neu

22

p/st

8704 32 99

gebraucht

22

p/st

8704 90 00

andere

10

p/st

8705

Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, ihrer Beschaffenheit nach nicht hauptsächlich zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt (z. B. Abschleppwagen, Kranwagen, Feuerwehrwagen, Betonmischwagen, Straßenkehrwagen, Straßensprengwagen, Werkstattwagen, Wagen mit Röntgenanlage)

 

 

8705 10 00

Kranwagen (Autokrane)

3,7

p/st

8705 20 00

Kraftfahrzeuge mit Bohrturm zum Tiefbohren

3,7

p/st

8705 30 00

Feuerwehrwagen

3,7

p/st

8705 40 00

Betonmischwagen (Lkw-Betonmischer)

3,7

p/st

8705 90

andere

 

 

8705 90 10

Abschleppwagen

3,7

p/st

8705 90 30

Betonpumpenwagen

3,7

p/st

8705 90 90

andere

3,7

p/st

8706 00

Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705, mit Motor

 

 

 

Fahrgestelle für Zugmaschinen der Position 8701; Fahrgestelle für Kraftwagen der Position 8702, 8703 oder 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor), mit einem Hubraum von mehr als 2 500 cm3 oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von mehr als 2 800 cm3

 

 

8706 00 11

für Kraftfahrzeuge der Position 8702 oder 8704

19

p/st

8706 00 19

andere

6

p/st

 

andere

 

 

8706 00 91

für Kraftfahrzeuge der Position 8703

4,5

p/st

8706 00 99

andere

10

p/st

8707

Karosserien (einschließlich Fahrerhäuser), für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705

 

 

8707 10

für Kraftfahrzeuge der Position 8703

 

 

8707 10 10

für die industrielle Montage

4,5

p/st

8707 10 90

andere

4,5

p/st

8707 90

andere

 

 

8707 90 10

– –  für die industrielle Montage:

von Einachsschleppern der Unterposition 8701 10,

von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm3 oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm3 oder weniger,

von Kraftfahrzeugen der Position 8705

4,5

p/st

8707 90 90

andere

4,5

p/st

8708

Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705

 

 

8708 10

Stoßstangen und Teile davon

 

 

8708 10 10

– –  für die industrielle Montage:

von Kraftfahrzeugen der Position 8703,

von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm3 oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm3 oder weniger,

von Kraftfahrzeugen der Position 8705 (155)

3

8708 10 90

andere

4,5

 

andere Karosserieteile und anderes Karosseriezubehör (auch für Fahrerhäuser)

 

 

8708 21

Sicherheitsgurte

 

 

8708 21 10

– – –  für die industrielle Montage:

von Kraftfahrzeugen der Position 8703,

von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm3 oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm3 oder weniger,

von Kraftfahrzeugen der Position 8705 (155)

3

p/st

8708 21 90

andere

4,5

p/st

8708 29

andere

 

 

8708 29 10

– – –  für die industrielle Montage:

von Einachsschleppern der Unterposition 8701 10,

von Kraftfahrzeugen der Position 8703,

von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm3 oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm3 oder weniger,

von Kraftfahrzeugen der Position 8705 (155)

3

8708 29 90

andere

4,5

 

Bremsen und Servobremsen sowie Teile davon

 

 

8708 31

montierte Bremsbeläge

 

 

8708 31 10

– – –  für die industrielle Montage:

von Einachsschleppern der Unterposition 8701 10,

von Kraftfahrzeugen der Position 8703,

von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm3 oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm3 oder weniger,

von Kraftfahrzeugen der Position 8705 (155)

3

 

andere

 

 

8708 31 91

für Scheibenbremsen

4,5

8708 31 99

andere

4,5

8708 39

andere

 

 

8708 39 10

– – –  für die industrielle Montage:

von Einachsschleppern der Unterposition 8701 10,

von Kraftfahrzeugen der Position 8703,

von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm3 oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm3 oder weniger,

von Kraftfahrzeugen der Position 8705 (155)

3

8708 39 90

andere

4,5

8708 40

Schaltgetriebe

 

 

8708 40 10

– –  für die industrielle Montage:

von Einachsschleppern der Unterposition 8701 10,

von Kraftfahrzeugen der Position 8703,

von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm3 oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm3 oder weniger,

von Kraftfahrzeugen der Position 8705 (155)

3

8708 40 90

andere

4,5

8708 50

Achsbrücken (Triebachsen) mit Ausgleichgetriebe, auch mit anderen Kraftübertragungsvorrichtungen

 

 

8708 50 10

– –  für die industrielle Montage:

von Kraftfahrzeugen der Position 8703,

von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm3 oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm3 oder weniger,

von Kraftfahrzeugen der Position 8705 (155)

3

8708 50 90

andere

4,5

8708 60

Tragachsen und Teile davon

 

 

8708 60 10

– –  für die industrielle Montage:

von Kraftfahrzeugen der Position 8703,

von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm3 oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm3 oder weniger,

von Kraftfahrzeugen der Position 8705 (155)

3

 

andere

 

 

8708 60 91

aus Stahl, gesenkgeschmiedet

4,5

8708 60 99

andere

4,5

8708 70

Räder sowie Teile davon und Zubehör

 

 

8708 70 10

– –  für die industrielle Montage:

von Einachsschleppern der Unterposition 8701 10,

von Kraftfahrzeugen der Position 8703,

von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm3 oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm3 oder weniger,

von Kraftfahrzeugen der Position 8705 (155)

3

 

andere

 

 

8708 70 50

Räder aus Aluminium; Teile davon und Zubehör, aus Aluminium

4,5

8708 70 91

in einem Stück gegossene Radteile in Sternform, aus Eisen oder Stahl

3

8708 70 99

andere

4,5

8708 80

Stoßdämpfer

 

 

8708 80 10

– –  für die industrielle Montage:

von Kraftfahrzeugen der Position 8703,

von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm3 oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm3 oder weniger,

von Kraftfahrzeugen der Position 8705 (155)

3

8708 80 90

andere

4,5

 

andere Teile und anderes Zubehör

 

 

8708 91

Kühler

 

 

8708 91 10

– – –  für die industrielle Montage:

von Einachsschleppern der Unterposition 8701 10,

von Kraftfahrzeugen der Position 8703,

von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm3 oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm3 oder weniger,

von Kraftfahrzeugen der Position 8705 (155)

3

8708 91 90

andere

4,5

8708 92

Auspufftöpfe (Schalldämpfer) und Auspuffrohre

 

 

8708 92 10

– – –  für die industrielle Montage:

von Einachsschleppern der Unterposition 8701 10,

von Kraftfahrzeugen der Position 8703,

von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm3 oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm3 oder weniger,

von Kraftfahrzeugen der Position 8705 (155)

3

8708 92 90

andere

4,5

8708 93

Schaltkupplungen und Teile davon

 

 

8708 93 10

– – –  für die industrielle Montage:

von Einachsschleppern der Unterposition 8701 10,

von Kraftfahrzeugen der Position 8703,

von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm3 oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm3 oder weniger,

von Kraftfahrzeugen der Position 8705 (155)

3

8708 93 90

andere

4,5

8708 94

Lenkräder, Lenksäulen und Lenkgetriebe

 

 

8708 94 10

– – –  für die industrielle Montage:

von Kraftfahrzeugen der Position 8703,

von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm3 oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm3 oder weniger,

von Kraftfahrzeugen der Position 8705 (155)

3

8708 94 90

andere

4,5

8708 99

andere

 

 

 

– – –  für die industrielle Montage:

von Einachsschleppern der Unterposition 8701 10,

von Kraftfahrzeugen der Position 8703,

von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm3 oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm3 oder weniger,

von Kraftfahrzeugen der Position 8705 (155)

 

 

8708 99 11

„Airbags“ mit Aufblasvorrichtung

3

p/st

8708 99 19

andere

3

 

andere

 

 

8708 99 30

Stabilisatoren

3,5

8708 99 50

Drehstabfedern

3,5

 

andere

 

 

8708 99 92

aus Stahl, gesenkgeschmiedet

4,5

8708 99 98

andere

3,5

8709

Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon

 

 

 

Kraftkarren

 

 

8709 11

Elektrokarren

 

 

8709 11 10

ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt (Euratom)

2

p/st

8709 11 90

andere

4

p/st

8709 19

andere

 

 

8709 19 10

ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt (Euratom)

2

p/st

8709 19 90

andere

4

p/st

8709 90 00

Teile

3,5

8710 00 00

Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen; Teile davon

1,7

8711

Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen

 

 

8711 10 00

mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von 50 cm3 oder weniger

8

p/st

8711 20

mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 bis 250 cm3

 

 

8711 20 10

Motorroller

8

p/st

 

andere, mit einem Hubraum von

 

 

8711 20 91

mehr als 50 cm3 bis 80 cm3

8

p/st

8711 20 93

mehr als 80 cm3 bis 125 cm3

8

p/st

8711 20 98

mehr als 125 cm3 bis 250 cm3

8

p/st

8711 30

mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von mehr als 250 cm3 bis 500 cm3

 

 

8711 30 10

mit einem Hubraum von mehr als 250 cm3 bis 380 cm3

6

p/st

8711 30 90

mit einem Hubraum von mehr als 380 cm3 bis 500 cm3

6

p/st

8711 40 00

mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von mehr als 500 cm3 bis 800 cm3

6

p/st

8711 50 00

mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von mehr als 800 cm3

6

p/st

8711 90 00

andere

6

p/st

8712 00

Zweiräder und andere Fahrräder (einschließlich Lastendreiräder), ohne Motor

 

 

8712 00 10

ohne Kugellager

15

p/st

 

andere

 

 

8712 00 30

Zweiräder

15

p/st

8712 00 80

andere

15

p/st

8713

Rollstühle und andere Fahrzeuge für Behinderte, auch mit Motor oder anderer Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung

 

 

8713 10 00

ohne Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung

frei

p/st

8713 90 00

andere

frei

p/st

8714

Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Positionen 8711 bis 8713

 

 

 

für Krafträder (einschließlich Mopeds)

 

 

8714 11 00

Sättel

3,7

p/st

8714 19 00

andere

3,7

8714 20 00

für Rollstühle und andere Fahrzeuge für Behinderte

frei

 

andere

 

 

8714 91

Rahmen und Gabeln sowie Teile davon

 

 

8714 91 10

Rahmen

4,7

p/st

8714 91 30

Gabeln

4,7

p/st

8714 91 90

Teile

4,7

8714 92

Felgen und Speichen

 

 

8714 92 10

Felgen

4,7

p/st

8714 92 90

Speichen

4,7

8714 93

Naben (andere als Bremsnaben) und Freilaufzahnkränze

 

 

8714 93 10

Naben

4,7

p/st

8714 93 90

Freilaufzahnkränze

4,7

8714 94

Bremsen, einschließlich Bremsnaben, und Teile davon

 

 

8714 94 10

Bremsnaben

4,7

p/st

8714 94 30

andere Bremsen

4,7

8714 94 90

Teile

4,7

8714 95 00

Sättel

4,7

8714 96

Pedale und Tretlager sowie Teile davon

 

 

8714 96 10

Pedale

4,7

pa

8714 96 30

Tretlager

4,7

8714 96 90

Teile

4,7

8714 99

andere

 

 

8714 99 10

Lenker

4,7

p/st

8714 99 30

Gepäckträger

4,7

p/st

8714 99 50

Kettenschaltungen

4,7

8714 99 90

andere; Teile

4,7

8715 00

Kinderwagen und Teile davon

 

 

8715 00 10

Kinderwagen

2,7

p/st

8715 00 90

Teile

2,7

8716

Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon

 

 

8716 10

Wohnanhänger, zum Wohnen oder Campen

 

 

8716 10 10

faltbar

2,7

p/st

 

andere, mit einem Gewicht von

 

 

8716 10 91

750 kg oder weniger

2,7

p/st

8716 10 94

mehr als 750 kg bis 1 600 kg

2,7

p/st

8716 10 96

mehr als 1 600 kg bis 3 500 kg

2,7

p/st

8716 10 99

mehr als 3 500 kg

2,7

p/st

8716 20 00

Anhänger für landwirtschaftliche Zwecke, mit Selbstlade- oder -entladevorrichtung

2,7

p/st

 

andere Anhänger zum Befördern von Gütern

 

 

8716 31 00

Anhänger mit Tankaufbau

2,7

p/st

8716 39

andere

 

 

8716 39 10

ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt (Euratom)

2,7

p/st

 

andere

 

 

 

neu

 

 

8716 39 30

Sattelanhänger

2,7

p/st

 

andere

 

 

8716 39 51

einachsig

2,7

p/st

8716 39 59

andere

2,7

p/st

8716 39 80

gebraucht

2,7

p/st

8716 40 00

andere Anhänger

2,7

8716 80 00

andere Fahrzeuge

1,7

8716 90

Teile

 

 

8716 90 10

Fahrgestelle

1,7

8716 90 30

Karosserien und Aufbauten

1,7

8716 90 50

Achsen

1,7

8716 90 90

andere Teile

1,7

KAPITEL 88

LUFTFAHRZEUGE UND RAUMFAHRZEUGE, TEILE DAVON

Unterpositions-Anmerkung

1.

Als „Leergewicht“ im Sinne der Unterpositionen 8802 11 bis 8802 40 gilt das Gewicht des Luftfahrzeugs im flugbereiten Zustand unter Ausschluss des Gewichts der Besatzung, des Treibstoffs sowie der Ausrüstung, die nicht fest eingebaut ist.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

8801

Ballone und Luftschiffe; Segelflugzeuge, Hanggleiter und andere nicht für maschinellen Antrieb bestimmte Luftfahrzeuge

 

 

8801 10 00

Segelflugzeuge und Hanggleiter

3,7

p/st

8801 90

andere

 

 

8801 90 20

Ballone und Luftschiffe

3,7

8801 90 80

andere

2,7

p/st

8802

Andere Luftfahrzeuge (z. B. Hubschrauber und Starrflügelflugzeuge); Raumfahrzeuge (einschließlich Satelliten) und Trägerraketen für Raumfahrzeuge sowie Suborbitalfahrzeuge

 

 

 

Hubschrauber

 

 

8802 11 00

mit einem Leergewicht von 2 000 kg oder weniger

7,5

p/st

8802 12 00

mit einem Leergewicht von mehr als 2 000 kg

2,7

p/st

8802 20 00

Starrflügelflugzeuge und andere Luftfahrzeuge, mit einem Leergewicht von 2 000 kg oder weniger

7,7

p/st

8802 30 00

Starrflügelflugzeuge und andere Luftfahrzeuge, mit einem Leergewicht von mehr als 2 000 kg bis 15 000 kg

2,7

p/st

8802 40 00

Starrflügelflugzeuge und andere Luftfahrzeuge, mit einem Leergewicht von mehr als 15 000 kg

2,7

p/st

8802 60

Raumfahrzeuge (einschließlich Satelliten) und Trägerraketen für Raumfahrzeuge sowie Suborbitalfahrzeuge

 

 

8802 60 10

Raumfahrzeuge (einschließlich Satelliten)

4,2

p/st

8802 60 90

Trägerraketen für Raumfahrzeuge sowie Suborbitalfahrzeuge

4,2

p/st

8803

Teile von Waren der Position 8801 oder 8802

 

 

8803 10 00

Propeller und Rotoren, Teile davon

2,7 (156)

8803 20 00

Fahrgestelle und Teile davon

2,7 (156)

8803 30 00

andere Teile von Hubschraubern oder Starrflügelflugzeugen (ausgenommen Segelflugzeuge)

2,7 (156)

8803 90

andere

 

 

8803 90 10

von Drachen

1,7

8803 90 20

von Raumfahrzeugen (einschließlich Satelliten)

1,7

8803 90 30

von Trägerraketen für Raumfahrzeuge sowie Suborbitalfahrzeuge

1,7

8803 90 90

andere

2,7 (156)

8804 00 00

Fallschirme (einschließlich lenkbare und rotierende Fallschirme) und Gleitschirme; Teile davon und Zubehör

2,7

8805

Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge; Abbremsvorrichtungen für Schiffsdecks und ähnliche Landehilfen für Luftfahrzeuge; Bodengeräte zur Flugausbildung; Teile davon

 

 

8805 10

Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge und Teile davon; Abbremsvorrichtungen für Schiffsdecks und ähnliche Landehilfen für Luftfahrzeuge, Teile davon

 

 

8805 10 10

Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge und Teile davon

2,7

8805 10 90

andere

1,7

 

Bodengeräte zur Flugausbildung und Teile davon

 

 

8805 21 00

Luftkampfsimulatoren und Teile davon

1,7

8805 29 00

andere

1,7

KAPITEL 89

WASSERFAHRZEUGE UND SCHWIMMENDE VORRICHTUNGEN

Anmerkung

1.

Rümpfe von Wasserfahrzeugen und unvollständige oder unfertige Wasserfahrzeuge, auch zerlegt, sowie zerlegte vollständige Wasserfahrzeuge sind, wenn die Wasserfahrzeuggattung zweifelhaft ist, in die Position 8906 einzureihen.

Zusätzliche Anmerkungen

1.

Zu den Unterpositionen 8901 10 10, 8901 20 10, 8901 30 10, 8901 90 10, 8902 00 12, 8902 00 18, 8903 91 10, 8903 92 10, 8904 00 91 und 8906 90 10 gehören nur Wasserfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach seetüchtig sind und deren größte Rumpflänge (ohne Berücksichtigung überragender Teile) 12 m oder mehr beträgt. Fischereifahrzeuge und Rettungsfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach seetüchtig sind, gelten ohne Rücksicht auf ihre Rumpflänge stets als Wasserfahrzeuge für die Seeschifffahrt.

2.

Zu den Unterpositionen 8905 10 10 und 8905 90 10 gehören nur Wasserfahrzeuge und Schwimmdocks, die ihrer Beschaffenheit nach seetüchtig sind.

3.

Die Position 8908 erfasst mit dem Begriff „Wasserfahrzeuge und andere schwimmende Vorrichtungen, zum Abwracken“ auch folgende Waren, sofern sie mit Wasserfahrzeugen und anderen schwimmenden Vorrichtungen zum Abwracken gestellt werden und zu deren üblicher Ausrüstung gehören:

gebrauchte oder neue Ersatzteile (z. B. Schiffsschrauben),

bewegliche Gegenstände (Möbel, Küchengeräte, Geschirr usw.), augenscheinlich gebraucht.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

8901

Fahrgastschiffe, Kreuzfahrtschiffe, Fährschiffe, Frachtschiffe, Lastkähne und ähnliche Wasserfahrzeuge zum Befördern von Personen oder Gütern

 

 

8901 10

Fahrgastschiffe, Kreuzfahrtschiffe und ähnliche, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmte Wasserfahrzeuge; Fährschiffe

 

 

8901 10 10

für die Seeschifffahrt

frei

GT

8901 10 90

andere

1,7

p/st

8901 20

Tankschiffe

 

 

8901 20 10

für die Seeschifffahrt

frei

GT

8901 20 90

andere

1,7

ct/l

8901 30

Kühlschiffe, ausgenommen solche der Unterposition 8901 20

 

 

8901 30 10

für die Seeschifffahrt

frei

GT

8901 30 90

andere

1,7

ct/l

8901 90

andere Wasserfahrzeuge zum Befördern von Gütern sowie Wasserfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach zur Personen- und Güterbeförderung bestimmt sind

 

 

8901 90 10

für die Seeschifffahrt

frei

GT

 

andere

 

 

8901 90 91

ohne maschinellen Antrieb

1,7

ct/l

8901 90 99

mit maschinellem Antrieb

1,7

ct/l

8902 00

Fischereifahrzeuge; Fabrikschiffe und andere Schiffe für das Verarbeiten oder Konservieren von Fischereierzeugnissen

 

 

 

für die Seeschifffahrt

 

 

8902 00 12

mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 250

frei

GT

8902 00 18

mit einer Bruttoraumzahl von 250 oder weniger

frei

p/st

8902 00 90

andere

1,7

p/st

8903

Jachten und andere Vergnügungs- oder Sportboote; Ruderboote und Kanus

 

 

8903 10

aufblasbare Boote

 

 

8903 10 10

mit einem Gewicht von 100 kg oder weniger

2,7

p/st

8903 10 90

andere

1,7

p/st

 

andere

 

 

8903 91

Segelboote, auch mit Hilfsmotor

 

 

8903 91 10

für die Seeschifffahrt

frei

p/st

 

andere

 

 

8903 91 92

mit einer Länge von 7,5 m oder weniger

1,7

p/st

8903 91 99

mit einer Länge von mehr als 7,5 m

1,7

p/st

8903 92

Motorboote, ausgenommen solche mit Außenbordmotor

 

 

8903 92 10

für die Seeschifffahrt

frei

p/st

 

andere

 

 

8903 92 91

mit einer Länge von 7,5 m oder weniger

1,7

p/st

8903 92 99

mit einer Länge von mehr als 7,5 m

1,7

p/st

8903 99

andere

 

 

8903 99 10

mit einem Gewicht von 100 kg oder weniger

2,7

p/st

 

andere

 

 

8903 99 91

mit einer Länge von 7,5 m oder weniger

1,7

p/st

8903 99 99

mit einer Länge von mehr als 7,5 m

1,7

p/st

8904 00

Schlepper und Schubschiffe

 

 

8904 00 10

Schlepper

frei

 

Schubschiffe

 

 

8904 00 91

für die Seeschifffahrt

frei

8904 00 99

andere

1,7

8905

Feuerschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmbagger, Schwimmkrane und andere Wasserfahrzeuge, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrer Hauptfunktion von untergeordneter Bedeutung ist; Schwimmdocks, schwimmende oder tauchende Bohr- oder Förderplattformen

 

 

8905 10

Schwimmbagger

 

 

8905 10 10

für die Seeschifffahrt

frei

p/st

8905 10 90

andere

1,7

p/st

8905 20 00

schwimmende oder tauchende Bohr- oder Förderplattformen

frei

p/st

8905 90

andere

 

 

8905 90 10

für die Seeschifffahrt

frei

p/st

8905 90 90

andere

1,7

p/st

8906

Andere Wasserfahrzeuge, einschließlich Kriegsschiffe und Rettungsfahrzeuge, ausgenommen Ruderboote

 

 

8906 10 00

Kriegsschiffe

frei

8906 90

andere

 

 

8906 90 10

für die Seeschifffahrt

frei

p/st

 

andere

 

 

8906 90 91

mit einem Gewicht von 100 kg oder weniger

2,7

p/st

8906 90 99

andere

1,7

p/st

8907

Andere schwimmende Vorrichtungen (z. B. Flöße, Schwimmtanks, Senkkästen, Festmachetonnen, Bojen und schwimmende Baken)

 

 

8907 10 00

aufblasbare Flöße

2,7

8907 90 00

andere

2,7

8908 00 00

Wasserfahrzeuge und andere schwimmende Vorrichtungen, zum Abwracken (157)

frei

ABSCHNITT XVIII

OPTISCHE, FOTOGRAFISCHE ODER KINEMATOGRAFISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; MESS-, PRÜF- ODER PRÄZISIONSINSTRUMENTE, -APPARATE UND -GERÄTE; MEDIZINISCHE UND CHIRURGISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; UHRMACHERWAREN; MUSIKINSTRUMENTE; TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE

KAPITEL 90

OPTISCHE, FOTOGRAFISCHE ODER KINEMATOGRAFISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; MESS-, PRÜF- ODER PRÄZISIONSINSTRUMENTE, -APPARATE UND -GERÄTE; MEDIZINISCHE UND CHIRURGISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 90 gehören nicht:

a)

Waren von der in Maschinen, Vorrichtungen oder für andere technische Zwecke verwendeten Art, aus Weichkautschuk (Position 4016), aus Leder oder rekonstituiertem Leder (Position 4204) oder aus Spinnstoffen (Position 5911);

b)

Stützgürtel oder andere Stützvorrichtungen aus Spinnstoffen, deren Wirkung auf den Körperteil, der gestützt oder gehalten werden soll, sich ausschließlich aus ihrer Elastizität herleitet (z. B. Schwangerschaftsgürtel, Brustbandagen, Leibbinden, Muskel- oder Gelenkbandagen) (Abschnitt XI);

c)

feuerfeste Waren der Position 6903; Waren zu chemischen oder anderen technischen Zwecken der Position 6909;

d)

Spiegel aus Glas, nicht optisch bearbeitet, der Position 7009 und Spiegel aus unedlen Metallen oder Edelmetallen, die nicht die charakterbestimmenden Merkmale optischer Elemente haben (Position 8306 oder Kapitel 71);

e)

Glaswaren der Position 7007, 7008, 7011, 7014, 7015 oder 7017;

f)

Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV) und gleichartige Waren aus Kunststoffen (Kapitel 39);

g)

Ausgabepumpen mit Flüssigkeitsmesser der Position 8413; Zähl- und Kontrollwaagen und gesondert gestellte Gewichte (Position 8423); Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben oder Fördern (Positionen 8425 bis 8428); Papier- oder Pappeschneidemaschinen aller Art (Position 8441); Spezialvorrichtungen zum Einstellen der Werkstücke oder Werkzeuge an Werkzeugmaschinen, auch mit optischer Ablesevorrichtung (z. B. sog. „optische“ Teilköpfe), der Position 8466 (ausgenommen rein optische Vorrichtungen, wie z. B. Zentrierfernrohre und Fluchtfernrohre); Rechenmaschinen (Position 8470); Druckminderventile sowie andere Ventile und Armaturen (Position 8481);

h)

Scheinwerfer von der für Kraftfahrzeuge oder Fahrräder verwendeten Art (Position 8512); tragbare elektrische Leuchten der Position 8513; kinematografische Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte sowie Geräte zum serienweisen Kopieren von Tonträgern (Position 8519 oder 8520); Tonabnehmer (Position 8522); Standbild-Videokameras, andere Videokameraaufnahmegeräte und digitale Einzelbild-Videokameras (Position 8525); Funkmessgeräte, Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte (Position 8526); numerische Steuerungen der Position 8537; innenverspiegelte Scheinwerferlampen (Position 8539); Kabel aus optischen Fasern, der Position 8544;

ij)

Scheinwerfer der Position 9405;

k)

Waren des Kapitels 95;

l)

Hohlmaße; sie sind nach ihrer stofflichen Beschaffenheit einzureihen;

m)

Spulen und ähnliche Materialträger (Einreihung nach ihrer stofflichen Beschaffenheit, z. B. nach Position 3923 oder Abschnitt XV).

2.

Vorbehaltlich der vorstehenden Anmerkung 1 sind Teile und Zubehör für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90 nach folgenden Regeln einzureihen:

a)

Teile und Zubehör, die sich als Waren einer Position des Kapitels 90 oder des Kapitels 84, 85 oder 91 (ausgenommen der Position 8485, 8548 oder 9033) darstellen, sind dieser Position zuzuweisen, ohne Rücksicht darauf, für welche Maschinen, Apparate, Geräte oder Instrumente sie bestimmt sind;

b)

andere Teile und anderes Zubehör sind, wenn zu erkennen ist, dass sie ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte Maschine, einen bestimmten Apparat oder ein bestimmtes Gerät oder Instrument oder für mehrere Maschinen, Apparate, Geräte oder Instrumente der gleichen Position (auch der Position 9010, 9013 oder 9031) bestimmt sind, der Position für diese Maschinen, Apparate, Geräte oder Instrumente zuzuweisen;

c)

alle übrigen Teile und alles übrige Zubehör sind nach Position 9033 einzureihen.

3.

Die Bestimmungen der Anmerkung 4 zu Abschnitt XVI gelten auch für Kapitel 90.

4.

Nicht zu Position 9005 gehören Zielfernrohre für Waffen, Periskope für Unterseeboote oder Kampffahrzeuge sowie Fernrohre für Maschinen, Apparate, Geräte oder Instrumente des Kapitels 90 oder des Abschnitts XVI (Position 9013).

5.

Optische Instrumente, Geräte oder Maschinen zum Messen oder Prüfen, für die sowohl die Position 9013 als auch die Position 9031 in Betracht kommen, sind der Position 9031 zuzuweisen.

6.

Im Sinne der Position 9021 gelten als „orthopädische Apparate und Vorrichtungen“ Apparate und Vorrichtungen

zum Verhüten oder Korrigieren körperlicher Fehlbildungen oder

zum Stützen oder Halten von Körperteilen oder Organen nach einer Krankheit, Operation oder Verletzung.

Zu den orthopädischen Apparaten und Vorrichtungen gehören auch Schuhe und spezielle Einlegesohlen zum Korrigieren orthopädischer Leiden unter der Voraussetzung, dass sie 1) maßgerecht gefertigt sind oder 2) serienmäßig hergestellt sind, einzeln und nicht paarweise gestellt werden und passend zu jedem Fuß gleichermaßen hergerichtet sind.

7.

Zu Position 9032 gehören nur:

a)

Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln der Durchflussmenge, der Füllhöhe, des Druckes oder anderer veränderlicher Größen von Flüssigkeiten oder Gasen oder zum Regeln von Temperaturen, auch wenn deren Arbeitsweise auf einer elektrischen Erscheinung beruht, die sich mit der zu regelnden Größe ändert. Diese Instrumente, Apparate und Geräte sind dazu bestimmt, die zu regelnde Größe auf einen vorgegebenen Wert zu bringen und ihn aufgrund fortlaufender oder periodischer Messungen des jeweiligen tatsächlichen Wertes gegen störende Einflüsse aufrechtzuerhalten;

b)

selbsttätige Regler für elektrische Größen und Instrumente, Apparate oder Geräte zum Regeln nicht elektrischer Größen, deren Arbeitsweise auf einer elektrischen Erscheinung beruht, die sich mit der zu regelnden Größe ändert. Diese Instrumente, Apparate und Geräte sind dazu bestimmt, die zu regelnde Größe auf einen vorgegebenen Wert zu bringen und ihn aufgrund fortlaufender oder periodischer Messungen des jeweiligen tatsächlichen Wertes gegen störende Einflüsse aufrechtzuerhalten.

Zusätzliche Anmerkung

1.

Als „elektronisch“ im Sinne der Unterpositionen 9015 10 10, 9015 20 10, 9015 30 10, 9015 40 10, 9015 80 11, 9015 80 19, 9024 10 10, 9024 80 10, 9025 19 20, 9025 80 40, 9026 10 21, 9026 10 29, 9026 20 20, 9026 80 20, 9027 10 10, 9027 80 11, 9027 80 13, 9027 80 17, 9030 39 20, 9030 89 20, 9031 80 32, 9031 80 34, 9031 80 38 und 9032 10 20 gelten Instrumente, Apparate und Geräte, die eine oder mehrere Waren der Position 8540, 8541 oder 8542 enthalten. Bei der Anwendung dieser Anmerkung bleiben jedoch solche Waren der Position 8540, 8541 oder 8542 unberücksichtigt, die nur eine Gleichrichterfunktion haben oder die zum Stromversorgungsteil der Instrumente, Apparate oder Geräte gehören.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

9001

Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern, ausgenommen solche der Position 8544; polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschließlich Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas)

 

 

9001 10

optische Fasern sowie Bündel und Kabel aus optischen Fasern

 

 

9001 10 10

Kabel zur Bildübertragung

2,9

9001 10 90

andere

2,9

9001 20 00

polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten

2,9

9001 30 00

Kontaktlinsen

2,9

p/st

9001 40

Brillengläser aus Glas

 

 

9001 40 20

ohne Korrektionswirkung

2,9

p/st

 

mit Korrektionswirkung

 

 

 

beide Flächen fertig bearbeitet

 

 

9001 40 41

Einstärkengläser (unifokal)

2,9

p/st

9001 40 49

andere

2,9

p/st

9001 40 80

andere

2,9

p/st

9001 50

Brillengläser aus anderen Stoffen

 

 

9001 50 20

ohne Korrektionswirkung

2,9

p/st

 

mit Korrektionswirkung

 

 

 

beide Flächen fertig bearbeitet

 

 

9001 50 41

Einstärkengläser (unifokal)

2,9

p/st

9001 50 49

andere

2,9

p/st

9001 50 80

andere

2,9

p/st

9001 90 00

andere

2,9

9002

Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Apparate und Geräte, gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas)

 

 

 

Objektive

 

 

9002 11 00

für Fotoapparate, Filmkameras, Projektoren oder fotografische oder kinematografische Vergrößerungs- oder Verkleinerungsapparate

6,7

p/st

9002 19 00

andere

6,7

p/st

9002 20 00

Filter

6,7

p/st

9002 90 00

andere

6,7

9003

Fassungen für Brillen oder für ähnliche Waren sowie Teile davon

 

 

 

Fassungen

 

 

9003 11 00

aus Kunststoffen

2,2

p/st

9003 19

aus anderen Stoffen

 

 

9003 19 10

aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

2,2

p/st

9003 19 30

aus unedlen Metallen

2,2

p/st

9003 19 90

aus anderen Stoffen

2,2

p/st

9003 90 00

Teile

2,2

9004

Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und andere Brillen) und ähnliche Waren

 

 

9004 10

Sonnenbrillen

 

 

9004 10 10

mit optisch bearbeiteten Gläsern

2,9

p/st

 

andere

 

 

9004 10 91

mit Brillengläsern aus Kunststoffen

2,9

p/st

9004 10 99

andere

2,9

p/st

9004 90

andere

 

 

9004 90 10

mit Brillengläsern aus Kunststoffen

2,9

9004 90 90

andere

2,9

9005

Ferngläser, Fernrohre, astronomische Fernrohre, optische Teleskope und Montierungen dafür; andere astronomische Instrumente und Montierungen dafür (ausgenommen Instrumente für Radioastronomie)

 

 

9005 10 00

Ferngläser

4,2

p/st

9005 80 00

andere Instrumente

4,2

9005 90 00

Teile und Zubehör (einschließlich Montierungen)

4,2

9006

Fotoapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen für fotografische Zwecke sowie Fotoblitzlampen (ausgenommen Entladungslampen der Position 8539)

 

 

9006 10

Fotoapparate von der zum Herstellen von Klischees oder Druckformzylindern verwendeten Art

 

 

9006 10 10

Pattern-Generatoren zum Herstellen von Masken und Reticles aus mit Fotolack beschichteten Substraten

frei

p/st

9006 10 90

andere

4,2

p/st

9006 20 00

Fotoapparate von der zur Aufnahme von Dokumenten auf Mikrofilm, Mikrofiche oder anderen Mikroträgern verwendeten Art

4,2

p/st

9006 30 00

Fotoapparate, ihrer Beschaffenheit nach besonders für Unterwasser- oder Luftbildaufnahmen, für die medizinische Untersuchung innerer Organe oder für gerichtsmedizinische oder kriminalistische Laboratorien bestimmt

4,2

p/st

9006 40 00

Sofortbildkameras

3,2

p/st

 

andere Fotoapparate

 

 

9006 51 00

Spiegelreflexkameras für Filme in Rollen mit einer Breite von 35 mm oder weniger

4,2

p/st

9006 52 00

andere, für Filme in Rollen mit einer Breite von weniger als 35 mm

4,2

p/st

9006 53

andere, für Filme in Rollen mit einer Breite von 35 mm

 

 

9006 53 10

Wegwerffotoapparate

4,2

p/st

9006 53 90

andere

4,2

p/st

9006 59 00

andere

4,2

p/st

 

Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen, für fotografische Zwecke, sowie Fotoblitzlampen

 

 

9006 61 00

Blitzlichtgeräte mit Entladungslampe (Elektronenblitzgeräte)

3,2

p/st

9006 62 00

Blitzlampen, Blitzwürfel und dergleichen

3,2

p/st

9006 69 00

andere

3,2

p/st

 

Teile und Zubehör

 

 

9006 91

für Fotoapparate

 

 

9006 91 10

von Apparaten der Unterposition 9006 10 10

frei

9006 91 90

andere

3,7

9006 99 00

andere

3,2

9007

Filmkameras und Filmvorführapparate, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten

 

 

 

Filmkameras

 

 

9007 11 00

für Filme mit einer Breite von weniger als 16 mm oder für Doppelacht-Filme

3,7

p/st

9007 19 00

andere

3,7

p/st

9007 20 00

Filmvorführapparate

3,7

p/st

 

Teile und Zubehör

 

 

9007 91 00

für Filmkameras

3,7

9007 92 00

für Filmvorführapparate

3,7

9008

Stehbildwerfer; fotografische Vergrößerungs- oder Verkleinerungsapparate

 

 

9008 10 00

Diaprojektoren

3,7

p/st

9008 20 00

Lesegeräte für Mikrofilme, Mikrofiche oder andere Mikroträger, auch mit Kopiervorrichtung

3,7

p/st

9008 30 00

andere Stehbildwerfer

3,7

p/st

9008 40 00

fotografische Vergrößerungs- oder Verkleinerungsapparate

3,7

p/st

9008 90 00

Teile und Zubehör

3,7

9009

Fotokopiergeräte mit optischem System oder solche, die nach dem Kontaktverfahren arbeiten, sowie Thermokopiergeräte

 

 

 

elektrostatische Fotokopiergeräte

 

 

9009 11 00

mit Direktübertragung der Originalvorlage arbeitend (direktes Verfahren)

frei

p/st

9009 12 00

mit Zwischenträger zur Übertragung der Originalvorlage arbeitend (indirektes Verfahren)

6

p/st

 

andere Fotokopiergeräte

 

 

9009 21 00

mit optischem System

frei

p/st

9009 22 00

nach dem Kontaktverfahren arbeitend

3

p/st

9009 30 00

Thermokopiergeräte

3

p/st

 

Teile und Zubehör

 

 

9009 91 00

automatische Dokumentenzuführungen

frei

9009 92 00

Papierzuführungen

frei

9009 93 00

Sortiervorrichtungen

frei

9009 99 00

andere

frei

9010

Apparate und Ausrüstungen für fotografische oder kinematografische Laboratorien (einschließlich Apparate zum Projizieren oder Aufbringen von Schaltungsbildern auf sensibilisierte Halbleitermaterialien), in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen; Negativbetrachter; Lichtbildwände

 

 

9010 10 00

Filmentwicklungsmaschinen und -ausrüstungen, zum automatischen Entwickeln von fotografischen oder kinematografischen Filmen oder von fotografischem Papier in Rollen sowie Maschinen und Ausrüstungen, die automatisch von entwickelten Filmen Abzüge auf fotografischem Papier in Rollen herstellen

2,7

 

Apparate zum Projizieren oder Aufbringen von Schaltungsbildern auf sensibilisierte Halbleitermaterialien

 

 

9010 41 00

Elektronenstrahldirektschreiber

frei

9010 42 00

Waferstepper

frei

9010 49 00

andere

frei

9010 50

andere Apparate und Ausrüstungen für fotografische oder kinematografische Laboratorien; Negativbetrachter

 

 

9010 50 10

Apparate zum Projizieren oder Aufbringen von Schaltungsbildern auf sensibilisiertes Trägermaterial für Flachbildschirmanzeigen

frei

9010 50 90

andere

2,7

9010 60 00

Lichtbildwände

2,7

9010 90

Teile und Zubehör

 

 

9010 90 10

von Apparaten der Unterposition 9010 41 00, 9010 42 00, 9010 49 00 oder 9010 50 10

frei

9010 90 90

andere

2,7

9011

Optische Mikroskope, einschließlich solcher für Mikrofotografie, Mikrokinematografie oder Mikroprojektion

 

 

9011 10

Stereomikroskope

 

 

9011 10 10

mit Vorrichtungen versehen, die ihrer Beschaffenheit nach zum Handhaben und Transportieren von Halbleiterscheiben (wafers) oder Reticles besonders bestimmt sind

frei

p/st

9011 10 90

andere

6,7

p/st

9011 20

andere Mikroskope für Mikrofotografie, Mikrokinematografie oder Mikroprojektion

 

 

9011 20 10

Mikrofotografie-Mikroskope, mit Vorrichtungen versehen, die ihrer Beschaffenheit nach zum Handhaben und Transportieren von Halbleiterscheiben (wafers) oder Reticles besonders bestimmt sind

frei

p/st

9011 20 90

andere

6,7

p/st

9011 80 00

andere Mikroskope

6,7

p/st

9011 90

Teile und Zubehör

 

 

9011 90 10

für Mikroskope der Unterposition 9011 10 10 oder 9011 20 10

frei

9011 90 90

andere

6,7

9012

Andere als optische Mikroskope; Diffraktografen

 

 

9012 10

andere als optische Mikroskope; Diffraktografen

 

 

9012 10 10

Elektronen-Mikroskope, mit Vorrichtungen versehen, die ihrer Beschaffenheit nach zum Handhaben und Transportieren von Halbleiterscheiben (wafers) oder Reticles besonders bestimmt sind

frei

9012 10 90

andere

3,7

9012 90

Teile und Zubehör

 

 

9012 90 10

von Geräten der Unterposition 9012 10 10

frei

9012 90 90

andere

3,7

9013

Flüssigkristallvorrichtungen, die anderweit als Waren nicht genauer erfasst sind; Laser, ausgenommen Laserdioden; andere in Kapitel 90 anderweit weder genannte noch inbegriffene optische Instrumente, Apparate und Geräte

 

 

9013 10 00

Zielfernrohre für Waffen; Periskope; Fernrohre für Maschinen, Apparate, Geräte oder Instrumente des Kapitels 90 oder des Abschnitts XVI

4,7

9013 20 00

Laser, ausgenommen Laserdioden

4,7

9013 80

andere Vorrichtungen, Instrumente, Apparate und Geräte

 

 

 

Flüssigkristallvorrichtungen

 

 

9013 80 20

aktive Matrix-Flüssigkristallvorrichtungen

frei

9013 80 30

andere

frei

9013 80 90

andere

4,7

9013 90

Teile und Zubehör

 

 

9013 90 10

von Flüssigkristallvorrichtungen (LCD)

frei

9013 90 90

andere

4,7

9014

Kompasse, einschließlich Navigationskompasse; andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte

 

 

9014 10 00

Kompasse, einschließlich Navigationskompasse

2,7

9014 20

Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte für die Luft- oder Raumfahrt (andere als Kompasse)

 

 

9014 20 20

Trägheitsnavigationssysteme

3,7

p/st

9014 20 80

andere

3,7

9014 80 00

andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte

3,7

9014 90 00

Teile und Zubehör

2,7

9015

Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammmetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser

 

 

9015 10

Entfernungsmesser

 

 

9015 10 10

elektronische

3,7

9015 10 90

andere

2,7

9015 20

Theodolite und Tachymeter

 

 

9015 20 10

elektronische

3,7

9015 20 90

andere

2,7

9015 30

Nivellierinstrumente

 

 

9015 30 10

elektronische

3,7

9015 30 90

andere

2,7

9015 40

Instrumente, Apparate und Geräte für die Fotogrammmetrie

 

 

9015 40 10

elektronische

3,7

9015 40 90

andere

2,7

9015 80

andere Instrumente, Apparate und Geräte

 

 

 

elektronische

 

 

9015 80 11

für die Meteorologie, Hydrologie oder Geophysik

3,7

9015 80 19

andere

3,7

 

andere

 

 

9015 80 91

für die Geodäsie, Topografie oder Hydrografie

2,7

9015 80 93

für die Meteorologie, Hydrologie oder Geophysik

2,7

9015 80 99

andere

2,7

9015 90 00

Teile und Zubehör

2,7

9016 00

Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner, auch mit Gewichten

 

 

9016 00 10

Waagen

3,7

p/st

9016 00 90

Teile und Zubehör

3,7

9017

Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und -geräte (z. B. Zeichenmaschinen, Pantografen, Winkelmesser, Reißzeuge, Rechenschieber und Rechenscheiben); Längenmessinstrumente und -geräte, für den Handgebrauch (z. B. Maßstäbe und Maßbänder, Mikrometer, Schieblehren und andere Lehren), in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

9017 10

Zeichentische und Zeichenmaschinen, auch automatische

 

 

9017 10 10

Plotter

frei

p/st

9017 10 90

andere

2,7

p/st

9017 20

andere Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und -geräte

 

 

9017 20 05

Plotter

frei

p/st

 

andere Zeicheninstrumente und -geräte

 

 

9017 20 11

Reißzeuge

2,7

p/st

9017 20 19

andere

2,7

 

Anreißinstrumente und -geräte

 

 

9017 20 31

Pattern-Generatoren zum Herstellen von Masken und Reticles aus mit Fotolack beschichteten Substraten

frei

p/st

9017 20 39

andere

2,7

p/st

9017 20 90

Recheninstrumente und -geräte

2,7

p/st

9017 30

Mikrometer, Schieblehren und andere Lehren sowie Eichmaße

 

 

9017 30 10

Mikrometer und Schieblehren

2,7

p/st

9017 30 90

andere (ausgenommen nicht verstellbare Lehren der Position 9031)

2,7

p/st

9017 80

andere Instrumente und Geräte

 

 

9017 80 10

Maßstäbe, Maßbänder und Lineale mit Maßeinteilung

2,7

9017 80 90

andere

2,7

9017 90

Teile und Zubehör

 

 

9017 90 10

für Geräte der Unterposition 9017 20 31

frei

9017 90 90

andere

2,7

9018

Medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, einschließlich Szintigrafen und andere elektromedizinische Apparate und Geräte, sowie Apparate und Geräte zum Prüfen der Sehschärfe

 

 

 

Elektrodiagnoseapparate und -geräte (einschließlich der Apparate und Geräte für Funktionsprüfungen oder zum Überwachen von physiologischen Parametern)

 

 

9018 11 00

Elektrokardiografen

frei

9018 12 00

Ultraschalldiagnosegeräte

frei

9018 13 00

Magnetresonanzgeräte

frei

9018 14 00

Szintigrafiegeräte

frei

9018 19

andere

 

 

9018 19 10

Überwachungsapparate und -geräte zur gleichzeitigen Überwachung von zwei oder mehr Parametern

frei

9018 19 90

andere

frei

9018 20 00

Ultraviolett- oder Infrarotbestrahlungsgeräte

frei

 

Spritzen, Nadeln, Katheter, Kanülen und dergleichen

 

 

9018 31

Spritzen, auch mit Nadeln

 

 

9018 31 10

aus Kunststoffen

frei

9018 31 90

andere

frei

9018 32

Hohlnadeln aus Metall und Operationsnähnadeln

 

 

9018 32 10

Hohlnadeln aus Metall

frei

9018 32 90

Operationsnähnadeln

frei

9018 39 00

andere

frei

 

andere zahnärztliche Instrumente, Apparate und Geräte

 

 

9018 41 00

Dentalbohrmaschinen, auch mit anderen zahnärztlichen Ausrüstungen auf einem gemeinsamen Sockel

frei

9018 49

andere

 

 

9018 49 10

Schleifrädchen, Scheiben, Fräser und Bürsten, zur Verwendung in Dentalbohrmaschinen

frei

9018 49 90

andere

frei

9018 50

andere augenärztliche Instrumente, Apparate und Geräte

 

 

9018 50 10

nicht optische

frei

9018 50 90

optische

frei

9018 90

andere Instrumente, Apparate und Geräte

 

 

9018 90 10

Blutdruckmessgeräte

frei

9018 90 20

Endoskope

frei

9018 90 30

künstliche Nieren

frei

 

Apparate und Geräte für Diathermie

 

 

9018 90 41

Ultraschalltherapiegeräte

frei

9018 90 49

andere

frei

9018 90 50

Transfusionsgeräte, einschließlich Infusionsgeräte

frei

9018 90 60

Apparate und Geräte für Anästhesie

frei

9018 90 70

Ultraschall-Lithoklaste

frei

9018 90 75

Apparate und Geräte zur Nervenreizung

frei

9018 90 85

andere

frei

9019

Apparate und Geräte für Mechanotherapie; Massageapparate und -geräte; Apparate und Geräte für Psychotechnik; Apparate und Geräte für Ozontherapie, Sauerstofftherapie oder Aerosoltherapie, Beatmungsapparate zum Wiederbeleben und andere Apparate und Geräte für Atmungstherapie

 

 

9019 10

Apparate und Geräte für Mechanotherapie; Massageapparate und -geräte; Apparate und Geräte für Psychotechnik

 

 

9019 10 10

elektrische Vibrationsmassagegeräte

frei

9019 10 90

andere

frei

9019 20 00

Apparate und Geräte für Ozontherapie, Sauerstofftherapie oder Aerosoltherapie, Beatmungsapparate zum Wiederbeleben und andere Apparate und Geräte für Atmungstherapie

frei

9020 00 00

Andere Atmungsapparate und -geräte und Gasmasken, ausgenommen Schutzmasken ohne mechanische Teile und ohne auswechselbares Filterelement

1,7

9021

Orthopädische Apparate und Vorrichtungen, einschließlich Krücken sowie medizinisch-chirurgische Gürtel und Bandagen; Schienen und andere Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen; künstliche Körperteile und Organe; Schwerhörigengeräte und andere Vorrichtungen zum Tragen in der Hand oder zum Implantieren in den oder zum Tragen am Körper, zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen

 

 

9021 10

Apparate und Vorrichtungen zu orthopädischen Zwecken oder zum Behandeln von Knochenbrüchen

 

 

9021 10 10

orthopädische Apparate und Vorrichtungen

frei

9021 10 90

Schienen und andere Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen

frei

 

künstliche Zähne und andere Waren der Zahnprothetik

 

 

9021 21

künstliche Zähne

 

 

9021 21 10

aus Kunststoffen

frei

100 p/st

9021 21 90

aus anderen Stoffen

frei

100 p/st

9021 29 00

andere

frei

 

andere künstliche Körperteile und Organe

 

 

9021 31 00

künstliche Gelenke

frei

9021 39

andere

 

 

9021 39 10

Augenprothesen

frei

9021 39 90

andere

frei

9021 40 00

Schwerhörigengeräte, ausgenommen Teile und Zubehör

frei

p/st

9021 50 00

Herzschrittmacher, ausgenommen Teile und Zubehör

frei

p/st

9021 90

andere

 

 

9021 90 10

Teile und Zubehör für Schwerhörigengeräte

frei

9021 90 90

andere

frei

9022

Röntgenapparate und -geräte und Apparate und Geräte, die Alpha-, Beta- oder Gammastrahlen verwenden, auch für medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Zwecke, einschließlich Apparate und Geräte für Schirmbildfotografie oder Strahlentherapie, Röntgenröhren und andere Vorrichtungen zum Erzeugen von Röntgenstrahlen, Hochspannungsgeneratoren, Schaltpulte, Durchleuchtungsschirme, Untersuchungs- und Behandlungstische, -sessel und dergleichen

 

 

 

Röntgenapparate und -geräte, auch für medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Zwecke, einschließlich Apparate und Geräte für Schirmbildfotografie oder Strahlentherapie

 

 

9022 12 00

Apparate für die Computertomografie

frei

p/st

9022 13 00

andere, für zahnärztliche Zwecke

frei

p/st

9022 14 00

andere, für medizinische, chirurgische oder tierärztliche Zwecke

frei

p/st

9022 19 00

für andere Zwecke

frei

p/st

 

Apparate und Geräte, die Alpha-, Beta- oder Gammastrahlen verwenden, auch für medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Zwecke, einschließlich Apparate und Geräte für die Schirmbildfotografie oder Strahlentherapie

 

 

9022 21 00

für medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Zwecke

frei

p/st

9022 29 00

für andere Zwecke

2,1

p/st

9022 30 00

Röntgenröhren

2,1

p/st

9022 90

andere, einschließlich Teile und Zubehör

 

 

9022 90 10

Röntgenschirme, einschließlich Verstärkerfolien; Streustrahlenraster

2,1

9022 90 90

andere

2,1

9023 00

Instrumente, Apparate, Geräte und Modelle, ihrer Beschaffenheit nach zu Vorführzwecken bestimmt (z. B. beim Unterricht oder auf Ausstellungen), nicht zu anderer Verwendung geeignet

 

 

9023 00 10

von der für den Unterricht in Physik, Chemie oder Technik verwendeten Art

1,4

9023 00 80

andere

1,4 (158)

9024

Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien (z. B. von Metallen, Holz, Spinnstoffen, Papier oder Kunststoffen)

 

 

9024 10

Materialprüfmaschinen, -apparate und -geräte für Metalle

 

 

9024 10 10

elektronische

3,2

 

andere

 

 

9024 10 91

Universal- und Zugfestigkeitsprüfmaschinen, -apparate und -geräte

2,1

9024 10 93

Härteprüfmaschinen, -apparate und -geräte

2,1

9024 10 99

andere

2,1

9024 80

andere Maschinen, Apparate und Geräte

 

 

9024 80 10

elektronische

3,2

 

andere

 

 

9024 80 91

zum Prüfen von Spinnstoffen, Papier und Pappe

2,1

9024 80 99

andere

2,1

9024 90 00

Teile und Zubehör

2,1

9025

Dichtemesser (Aräometer, Senkwaagen) und ähnliche schwimmende Instrumente, Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert

 

 

 

Thermometer und Pyrometer, nicht mit anderen Instrumenten kombiniert

 

 

9025 11

unmittelbar ablesbar, flüssigkeitsgefüllt

 

 

9025 11 20

Fieberthermometer

frei

p/st

9025 11 80

andere

2,8

p/st

9025 19

andere

 

 

9025 19 20

elektronische

3,2

p/st

9025 19 80

andere

2,1

p/st

9025 80

andere Instrumente

 

 

9025 80 20

Barometer, nicht mit anderen Instrumenten kombiniert

2,1

p/st

 

andere

 

 

9025 80 40

elektronische

3,2

9025 80 80

andere

2,1

9025 90 00

Teile und Zubehör

3,2

9026

Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014, 9015, 9028 oder 9032

 

 

9026 10

zum Messen oder Überwachen von Durchfluss oder Füllhöhe von Flüssigkeiten

 

 

 

elektronische

 

 

9026 10 21

Durchflussmesser

frei

p/st

9026 10 29

andere

frei

p/st

 

andere

 

 

9026 10 81

Durchflussmesser

frei

p/st

9026 10 89

andere

frei

p/st

9026 20

zum Messen oder Überwachen des Druckes

 

 

9026 20 20

elektronische

frei

p/st

 

andere

 

 

9026 20 40

Manometer mit Metallfedermesswerk (mit Kapsel-, Platten-, Rohr- oder Schneckenfeder)

frei

p/st

9026 20 80

andere

frei

p/st

9026 80

andere Instrumente, Apparate und Geräte

 

 

9026 80 20

elektronische

frei

9026 80 80

andere

frei

9026 90 00

Teile und Zubehör

frei

9027

Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer und Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschließlich Belichtungsmesser); Mikrotome

 

 

9027 10

Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch

 

 

9027 10 10

elektronische

2,5

p/st

9027 10 90

andere

2,5

p/st

9027 20 00

Chromatografen und Elektrophoresegeräte

frei

9027 30 00

Spektrometer, Spektrofotometer und Spektrografen, die optische Strahlen (UV-Strahlen, sichtbares Licht, Infrarot-Strahlen) verwenden

frei

9027 40 00

Belichtungsmesser

2,5

9027 50 00

andere Instrumente, Apparate und Geräte, die optische Strahlen (UV-Strahlen, sichtbares Licht, Infrarotstrahlen) verwenden

frei

9027 80

andere Instrumente, Apparate und Geräte

 

 

 

elektronische

 

 

9027 80 11

pH-Messer, rH-Messer und andere Geräte zum Messen der Leitfähigkeit

frei

9027 80 13

Apparate und Geräte zum Messen physikalischer Eigenschaften von Halbleitermaterial oder Trägermaterialien für Flüssigkristallanzeigen oder damit verbundenen isolierenden oder leitfähigen Schichten während der Herstellung von Halbleiterscheiben (wafers) oder Flüssigkristallanzeigen

frei

9027 80 17

andere

frei

 

andere

 

 

9027 80 91

Viskosimeter, Porosimeter und Dilatometer

frei

9027 80 93

Apparate und Geräte zum Messen physikalischer Eigenschaften von Halbleitermaterial oder Trägermaterialien für Flüssigkristallanzeigen oder damit verbundenen isolierenden oder leitfähigen Schichten während der Herstellung von Halbleiterscheiben (wafers) oder Flüssigkristallanzeigen

frei

9027 80 97

andere

frei

9027 90

Mikrotome; Teile und Zubehör

 

 

9027 90 10

Mikrotome

2,5

p/st

 

Teile und Zubehör

 

 

9027 90 50

für Instrumente, Apparate und Geräte der Unterpositionen 9027 20 bis 9027 80

frei

9027 90 80

von Mikrotomen oder Untersuchungsgeräten für Gase oder Rauch

2,5

9028

Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitätszähler, einschließlich Eichzähler dafür

 

 

9028 10 00

Gaszähler

2,1

p/st

9028 20 00

Flüssigkeitszähler

2,1

p/st

9028 30

Elektrizitätszähler

 

 

 

Wechselstromzähler

 

 

9028 30 11

Einphasen-Wechselstromzähler

2,1

p/st

9028 30 19

Drehstromzähler

2,1

p/st

9028 30 90

andere

2,1

p/st

9028 90

Teile und Zubehör

 

 

9028 90 10

für Elektrizitätszähler

2,1

9028 90 90

andere

2,1

9029

Andere Zähler (z. B. Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler oder Schrittzähler); Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser, ausgenommen solche der Position 9014 oder 9015; Stroboskope

 

 

9029 10 00

Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler, Schrittzähler und andere Zähler

1,9

9029 20

Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser; Stroboskope

 

 

 

Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser

 

 

9029 20 31

Geschwindigkeitsmesser für Landfahrzeuge

2,6

9029 20 38

andere

2,6

9029 20 90

Stroboskope

2,6

9029 90 00

Teile und Zubehör

2,2

9030

Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen

 

 

9030 10 00

Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von ionisierenden Strahlen

4,2

9030 20 00

Kathodenstrahloszilloskope und Kathodenstrahloszillografen

4,2

 

andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen von Spannung, Stromstärke, Widerstand oder Leistung, ohne Registriervorrichtung

 

 

9030 31 00

Vielfachmessgeräte

4,2

9030 39

andere

 

 

9030 39 20

elektronische

4,2

 

andere

 

 

9030 39 81

Voltmeter

2,1

9030 39 89

andere

2,1

9030 40 00

andere Instrumente, Apparate und Geräte, ihrer Beschaffenheit nach besonders für die Telekommunikation bestimmt (z. B. Nebensprechmesser, Verstärkungsgradmesser, Verzerrungsmesser und Geräuschspannungsmesser)

frei

 

andere Instrumente, Apparate und Geräte

 

 

9030 82 00

zum Messen oder Prüfen von Halbleiterscheiben (wafers) oder Halbleiterbauelementen

frei

9030 83 00

andere, mit Registriervorrichtung

frei

9030 89

andere

 

 

9030 89 20

elektronische

frei

9030 89 80

andere

2,1

9030 90

Teile und Zubehör

 

 

9030 90 20

für Instrumente, Apparate und Geräte der Unterposition 9030 82 00

frei

9030 90 85

andere

2,5

9031

Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren

 

 

9031 10 00

Auswuchtmaschinen

2,8

9031 20 00

Prüfstände

2,8

9031 30 00

Profilprojektoren

2,8

p/st

 

andere optische Instrumente, Apparate und Geräte

 

 

9031 41 00

zum Prüfen von Halbleiterscheiben (wafers) oder Halbleiterbauelementen oder zum Prüfen von Fotomasken und Reticles für die Herstellung von Halbleiterbauelementen

frei

9031 49 00

andere

frei

9031 80

andere Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen

 

 

 

elektronische

 

 

 

zum Messen oder Prüfen geometrischer Größen

 

 

9031 80 32

zum Prüfen von Halbleiterscheiben (wafers) oder Halbleiterbauelementen oder zum Prüfen von Fotomasken oder Reticles für die Herstellung von Halbleiterbauelementen

2,8 (159)

9031 80 34

andere

2,8

9031 80 38

andere

4

 

andere

 

 

9031 80 91

zum Messen oder Prüfen geometrischer Größen

2,8

9031 80 98

andere

4

9031 90

Teile und Zubehör

 

 

9031 90 20

für Instrumente, Apparate und Geräte der Unterposition 9031 41 00 oder für optische Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen von Oberflächenpartikelverunreinigungen von Halbleiterscheiben (wafers) der Unterposition 9031 49 00

frei

9031 90 30

für Instrumente, Apparate und Geräte der Unterposition 9031 80 32

2,8 (159)

9031 90 85

andere

2,8

9032

Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln

 

 

9032 10

Thermostate

 

 

9032 10 20

elektronische

2,8

p/st

 

andere

 

 

9032 10 81

mit elektrischer Schalteinrichtung

2,1

p/st

9032 10 89

andere

2,1

p/st

9032 20 00

Druckregler

2,8

p/st

 

andere Regler

 

 

9032 81 00

hydraulische oder pneumatische

2,8

9032 89 00

andere

2,8

9032 90 00

Teile und Zubehör

2,8

9033 00 00

Teile und Zubehör (im Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90

3,7

KAPITEL 91

UHRMACHERWAREN

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 91 gehören nicht:

a)

Uhrgläser und Uhrgewichte (Einreihung nach ihrer stofflichen Beschaffenheit);

b)

Uhrketten (Position 7113 oder 7117, je nach Beschaffenheit);

c)

Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV), und gleichartige Waren aus Kunststoffen (Kapitel 39) oder aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen (im Allgemeinen Position 7115); Uhrfedern (einschließlich Spiralfedern) gehören jedoch zu Position 9114;

d)

Kugeln für Kugellager (Position 7326 oder 8482, je nach Beschaffenheit);

e)

Waren der Position 8412, die so konstruiert sind, dass sie ohne Hemmung laufen;

f)

Kugellager (Position 8482);

g)

Waren des Kapitels 85, noch nicht miteinander oder mit anderen Bauelementen zu Uhrwerken oder zu Teilen zusammengesetzt, die ihrer Beschaffenheit nach erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Uhrwerke bestimmt sind (Kapitel 85).

2.

Zu Position 9101 gehören nur Uhren, deren Gehäuse ganz aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen bestehen oder aus diesen Stoffen hergestellt und mit echten Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten) der Positionen 7101 bis 7104 besetzt sind. Uhren mit Gehäuse aus unedlem Metall mit darin eingelegten Edelmetallen sind der Position 9102 zuzuweisen.

3.

Als „Kleinuhr-Werke“ im Sinne des Kapitels 91 gelten Vorrichtungen, deren Gang durch eine Unruh mit Spiralfeder, einen Quarz oder ein anderes geeignetes Zeitteilersystem geregelt wird und die eine Anzeige oder ein System zur Aufnahme einer mechanischen Anzeige besitzen. Diese Uhrwerke dürfen eine Dicke von 12 mm und eine Breite, Länge oder einen Durchmesser von 50 mm nicht überschreiten.

4.

Vorbehaltlich der Anmerkung 1 zu Kapitel 91 bleiben Werke und Teile, die sowohl für Waren des Kapitels 91 als auch für andere Waren (z. B. für Mess- oder Präzisionsinstrumente) verwendet werden können, in Kapitel 91.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

9101

Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren (einschließlich Stoppuhren vom gleichen Typ), mit Gehäuse aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

 

 

 

Armbanduhren, elektrisch betrieben, auch mit Stoppeinrichtung

 

 

9101 11 00

nur mit mechanischer Anzeige

4,5 MIN 0,3 € p/st MAX 0,8 € p/st

p/st

9101 12 00

nur mit optoelektronischer Anzeige

4,5 MIN 0,3 € p/st MAX 0,8 € p/st

p/st

9101 19 00

andere

4,5 MIN 0,3 € p/st MAX 0,8 € p/st

p/st

 

andere Armbanduhren, auch mit Stoppeinrichtung

 

 

9101 21 00

mit automatischem Aufzug

4,5 MIN 0,3 € p/st MAX 0,8 € p/st

p/st

9101 29 00

andere

4,5 MIN 0,3 € p/st MAX 0,8 € p/st

p/st

 

andere

 

 

9101 91 00

elektrisch betrieben

4,5 MIN 0,3 € p/st MAX 0,8 € p/st

p/st

9101 99 00

andere

4,5 MIN 0,3 € p/st MAX 0,8 € p/st

p/st

9102

Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren (einschließlich Stoppuhren vom gleichen Typ), ausgenommen Uhren der Position 9101

 

 

 

Armbanduhren, elektrisch betrieben, auch mit Stoppeinrichtung

 

 

9102 11 00

nur mit mechanischer Anzeige

4,5 MIN 0,3 € p/st MAX 0,8 € p/st

p/st

9102 12 00

nur mit optoelektronischer Anzeige

4,5 MIN 0,3 € p/st MAX 0,8 € p/st

p/st

9102 19 00

andere

4,5 MIN 0,3 € p/st MAX 0,8 € p/st

p/st

 

andere Armbanduhren, auch mit Stoppeinrichtung

 

 

9102 21 00

mit automatischem Aufzug

4,5 MIN 0,3 € p/st MAX 0,8 € p/st

p/st

9102 29 00

andere

4,5 MIN 0,3 € p/st MAX 0,8 € p/st

p/st

 

andere

 

 

9102 91 00

elektrisch betrieben

4,5 MIN 0,3 € p/st MAX 0,8 € p/st

p/st

9102 99 00

andere

4,5 MIN 0,3 € p/st MAX 0,8 € p/st

p/st

9103

Uhren mit Kleinuhr-Werk, ausgenommen Uhren der Position 9101, 9102 oder 9104

 

 

9103 10 00

elektrisch betrieben

4,7

p/st

9103 90 00

andere

4,7

p/st

9104 00 00

Armaturenbrettuhren und ähnliche Uhren, für Kraftfahrzeuge, Luftfahrzeuge, Schiffe oder andere Fahrzeuge

3,7

p/st

9105

Andere Uhren

 

 

 

Wecker

 

 

9105 11 00

elektrisch betrieben

4,7

p/st

9105 19 00

andere

3,7

p/st

 

Wanduhren

 

 

9105 21 00

elektrisch betrieben

4,7

p/st

9105 29 00

andere

3,7

p/st

 

andere

 

 

9105 91 00

elektrisch betrieben

4,7

p/st

9105 99

andere

 

 

9105 99 10

Tisch- oder Kaminuhren

3,7

p/st

9105 99 90

andere

3,7

p/st

9106

Zeitkontrollapparate und Zeitmesser, mit Uhrwerk oder Synchronmotor (z. B. Arbeitszeitregistrieruhren, Zeit- und Datumstempeluhren)

 

 

9106 10 00

Arbeitszeitregistrieruhren; Zeit- und Datumstempeluhren

4,7

p/st

9106 20 00

Parkuhren

4,7

p/st

9106 90

andere

 

 

9106 90 10

Kurzzeitmesser (Minutenzähler, Sekundenzähler)

4,7

p/st

9106 90 90

andere

4,7

p/st

9107 00 00

Zeitschalter und andere Zeitauslöser, mit Uhrwerk oder Synchronmotor

4,7

p/st

9108

Kleinuhr-Werke, vollständig und zusammengesetzt

 

 

 

elektrisch betrieben

 

 

9108 11 00

nur mit mechanischer Anzeige oder mit Vorrichtung zur Aufnahme einer mechanischen Anzeige

4,7

p/st

9108 12 00

nur mit optoelektronischer Anzeige

4,7

p/st

9108 19 00

andere

4,7

p/st

9108 20 00

mit automatischem Aufzug

5 MIN 0,17 € p/st

p/st

9108 90 00

andere

5 MIN 0,17 € p/st

p/st

9109

Andere Uhrwerke (ausgenommen Kleinuhr-Werke), vollständig und zusammengesetzt

 

 

 

elektrisch betrieben

 

 

9109 11 00

für Wecker

4,7

p/st

9109 19 00

andere

4,7

p/st

9109 90 00

andere

4,7

p/st

9110

Nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, vollständige Uhrwerke (Schablonen); unvollständige, zusammengesetzte Uhrwerke; Uhrrohwerke

 

 

 

Kleinuhr-Werke

 

 

9110 11

nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, vollständige Uhrwerke (Schablonen)

 

 

9110 11 10

mit einer Unruh mit Spiralfeder

5 MIN 0,17 € p/st

p/st

9110 11 90

andere

4,7

p/st

9110 12 00

unvollständige, zusammengesetzte Uhrwerke

3,7

9110 19 00

Uhrrohwerke

4,7

9110 90 00

andere

3,7

9111

Gehäuse für Uhren der Position 9101 oder 9102, Teile davon

 

 

9111 10 00

Gehäuse aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

0,5 € p/st MIN 2,7 MAX 4,6

p/st

9111 20 00

Gehäuse aus unedlen Metallen, auch vergoldet oder versilbert

0,5 € p/st MIN 2,7 MAX 4,6

p/st

9111 80 00

andere Gehäuse

0,5 € p/st MIN 2,7 MAX 4,6

p/st

9111 90 00

Teile

0,5 € p/st MIN 2,7 MAX 4,6

9112

Gehäuse für andere Uhrmacherwaren, Teile davon

 

 

9112 20 00

Gehäuse

2,7

p/st

9112 90 00

Teile

2,7

9113

Uhrarmbänder und Teile davon

 

 

9113 10

aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

 

 

9113 10 10

aus Edelmetallen

2,7

9113 10 90

aus Edelmetallplattierungen

3,7

9113 20 00

aus unedlen Metallen, auch vergoldet oder versilbert

6

9113 90

andere

 

 

9113 90 10

aus Leder oder rekonstituiertem Leder

6

9113 90 80

andere

6

9114

Andere Uhrenteile

 

 

9114 10 00

Uhrfedern, einschließlich Spiralfedern

3,7

9114 20 00

Uhrensteine

2,7

9114 30 00

Zifferblätter

2,7

9114 40 00

Werkplatten und Brücken

2,7

9114 90 00

andere

2,7

KAPITEL 92

MUSIKINSTRUMENTE; TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE INSTRUMENTE

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 92 gehören nicht:

a)

Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV), und gleichartige Waren aus Kunststoffen (Kapitel 39);

b)

Mikrofone, Verstärker, Lautsprecher, Kopfhörer, Schalter, Stroboskope und andere Instrumente, Apparate und zusätzlicheAusrüstungsstücke zur Verwendung mit den Waren des Kapitels 92, wenn sie nicht in diese Waren oder nicht mit diesen Waren in das gleiche Gehäuse eingebaut sind (Kapitel 85 oder 90);

c)

Instrumente und Geräte, die den Charakter von Spielzeug haben (Position 9503);

d)

Wischer und andere Bürstenwaren zum Reinigen von Musikinstrumenten (Position 9603);

e)

Instrumente und Geräte, die den Charakter von Sammlungsstücken oder Antiquitäten haben (Position 9705 oder 9706).

2.

Bogen, Schlägel und dergleichen für Musikinstrumente der Position 9202 oder 9206 werden wie die Instrumente eingereiht, für die sie bestimmt sind, wenn sie mit diesen Instrumenten gestellt werden und ihnen der Anzahl nach entsprechen.

Karten, Scheiben und Walzen der Position 9209 werden auch dann getrennt eingereiht, wenn sie mit den Instrumenten oder Geräten gestellt werden, für die sie bestimmt sind.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

9201

Klaviere, einschließlich selbsttätige Klaviere; Cembalos und andere Saiteninstrumente mit Klaviatur

 

 

9201 10

Klaviere mit aufrecht stehendem Rahmen

 

 

9201 10 10

neu

4

p/st

9201 10 90

gebraucht

4

p/st

9201 20 00

Flügel

4

p/st

9201 90 00

andere

4

9202

Andere Saiteninstrumente (z. B. Gitarren, Geigen und Harfen)

 

 

9202 10

Streichinstrumente

 

 

9202 10 10

Geigen

3,2

p/st

9202 10 90

andere

3,2

p/st

9202 90

andere

 

 

9202 90 30

Gitarren

3,2

p/st

9202 90 80

andere

3,2

p/st

9203 00 00

Orgeln (mit Pfeifen und Klaviatur); Harmonien und ähnliche Musikinstrumente mit Klaviatur und durchschlagenden Metallzungen

3,2

9204

Akkordeons und ähnliche Musikinstrumente; Mundharmonikas

 

 

9204 10 00

Akkordeons und ähnliche Musikinstrumente

3,7

p/st

9204 20 00

Mundharmonikas

3,7

p/st

9205

Andere Blasinstrumente (z. B. Klarinetten, Trompeten und Dudelsäcke)

 

 

9205 10 00

Blechblasinstrumente

3,2

p/st

9205 90 00

andere

3,2

9206 00 00

Schlaginstrumente (z.B. Trommeln, Xylofone, Becken, Kastagnetten und Maracas)

3,2

9207

Musikinstrumente, bei denen der Ton elektrisch erzeugt wird oder elektrisch verstärkt werden muss (z. B. derartige Orgeln, Gitarren und Akkordeons)

 

 

9207 10

Instrumente mit Klaviatur, ausgenommen Akkordeons

 

 

9207 10 10

Orgeln

3,2

p/st

9207 10 30

Digital-Pianos

3,2

p/st

9207 10 50

Synthesizer

3,2

p/st

9207 10 80

andere

3,2

9207 90

andere

 

 

9207 90 10

Gitarren

3,7

p/st

9207 90 90

andere

3,7

9208

Spieldosen, Orchestrien, Drehorgeln, singende mechanische Vögel, singende Sägen und andere in Kapitel 92 anderweit nicht erfasste Musikinstrumente; Lockpfeifen aller Art; Signalpfeifen, Signalhörner und andere Mundblasinstrumente zu Ruf- oder Signalzwecken

 

 

9208 10 00

Spieldosen

2,7

9208 90 00

andere

3,2

9209

Teile und Zubehör für Musikinstrumente (z. B. Musikwerke für Spieldosen, Karten, Scheiben und Walzen für mechanische Musikinstrumente); Metronome, Stimmgabeln und Stimmpfeifen aller Art

 

 

9209 10 00

Metronome, Stimmgabeln und Stimmpfeifen

3,2

9209 20 00

Musikwerke für Spieldosen

1,7

9209 30 00

Musiksaiten

2,7

 

andere

 

 

9209 91 00

Teile und Zubehör für Klaviere

2,7

9209 92 00

Teile und Zubehör für Musikinstrumente der Position 9202

2,7

9209 93 00

Teile und Zubehör für Musikinstrumente der Position 9203

2,7

9209 94 00

Teile und Zubehör für Musikinstrumente der Position 9207

2,7

9209 99

andere

 

 

9209 99 30

Teile und Zubehör für Musikinstrumente der Position 9205

2,7

9209 99 70

andere

2,7

ABSCHNITT XIX

WAFFEN UND MUNITION; TEILE DAVON UND ZUBEHÖR

KAPITEL 93

WAFFEN UND MUNITION; TEILE DAVON UND ZUBEHÖR

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 93 gehören nicht:

a)

Waren des Kapitels 36 (z. B. Zündhütchen, Sprengkapseln, Sprengzünder, Leuchtraketen, Raketen zum Wetterschießen);

b)

Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV), und gleichartige Waren aus Kunststoffen (Kapitel 39);

c)

Panzerwagen und andere gepanzerte Kampffahrzeuge (Position 8710);

d)

Zielfernrohre und andere optische Vorrichtungen, für Waffen, ausgenommen solche, die auf Waffen montiert sind oder die mit den Waffen, für die sie bestimmt sind, gestellt werden (Kapitel 90);

e)

Armbrüste, Bogen und Pfeile für den Schießsport, stumpfe Waffen für den Fechtsport und Spielzeugwaffen (Kapitel 95);

f)

Sammlungsstücke oder Antiquitäten (Position 9705 oder 9706).

2.

Als „Teile“ im Sinne der Position 9306 gelten nicht Funk- oder Radargeräte der Position 8526.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

9301

Kriegswaffen, ausgenommen Revolver, Pistolen und Waffen der Position 9307

 

 

 

Artilleriewaffen (z. B. Kanonen, Haubitzen, Mörser (Granatwerfer))

 

 

9301 11 00

selbstfahrend

frei

9301 19 00

andere

frei

9301 20 00

Raketenwerfer, Flammenwerfer, Granatwerfer, Torpedorohre und ähnliche Werfer

frei

9301 90 00

andere

frei

9302 00 00

Revolver und Pistolen, ausgenommen solche der Position 9303 oder 9304

2,7

p/st

9303

Andere Feuerwaffen und ähnliche Geräte, bei denen die Explosionswirkung einer Treibladung genutzt wird (z. B. Jagd- und Sportgewehre, Vorderlader, Leuchtpistolen und andere nur Leuchtraketen abfeuernde Geräte, Schreckschusspistolen und -revolver, Bolzen-Viehtötungsapparate und Leinenschießgeräte)

 

 

9303 10 00

Vorderlader

3,2

p/st

9303 20

andere Jagd- und Sportgewehre mit mindestens einem glatten Lauf

 

 

9303 20 10

mit einem Lauf, glatt

3,2

p/st

9303 20 95

andere

3,2

p/st

9303 30 00

andere Jagd- und Sportgewehre

3,2

p/st

9303 90 00

andere

3,2

p/st

9304 00 00

Andere Waffen (z. B. Feder-, Luft- und Gasdruckgewehre, -büchsen und -pistolen und Schlagstöcke), ausgenommen Waffen der Position 9307

3,2

9305

Teile und Zubehör für Waren der Positionen 9301 bis 9304

 

 

9305 10 00

für Revolver oder Pistolen

3,2

 

für Gewehre der Position 9303

 

 

9305 21 00

glatte Läufe

2,7

p/st

9305 29 00

andere

2,7

 

andere

 

 

9305 91 00

von Kriegswaffen der Position 9301

frei

9305 99 00

andere

2,7

9306

Bomben, Granaten, Torpedos, Minen, Raketen, Patronen und andere Munition und Geschosse, Teile davon, einschließlich Rehposten, Jagdschrot und Patronenpfropfen

 

 

9306 10 00

Kartuschen für Bolzensetz- oder Nietwerkzeuge oder für Viehtötungsapparate, Teile davon

2,7

1 000 p/st

 

Patronen für Gewehre mit glattem Lauf, Teile davon; Geschosse für Luftgewehre und -pistolen

 

 

9306 21 00

Patronen

2,7

1 000 p/st

9306 29

andere

 

 

9306 29 40

Hülsen

2,7

1 000 p/st

9306 29 70

andere

2,7

9306 30

andere Patronen und Teile davon

 

 

9306 30 10

für Revolver und Pistolen der Position 9302 und für Maschinenpistolen der Position 9301

2,7

 

andere

 

 

9306 30 30

für Kriegswaffen

1,7

 

andere

 

 

9306 30 91

Zentralfeuerpatronen

2,7

1 000 p/st

9306 30 93

Randfeuerpatronen

2,7

1 000 p/st

9306 30 98

andere

2,7

9306 90

andere

 

 

9306 90 10

zu Kriegszwecken

1,7

9306 90 90

andere

2,7

9307 00 00

Säbel, Degen, Bajonette, Lanzen und andere blanke Waffen, Teile davon und Scheiden für diese Waffen

1,7

ABSCHNITT XX

VERSCHIEDENE WAREN

KAPITEL 94

MÖBEL; MEDIZINISCH-CHIRURGISCHE MÖBEL; BETTAUSSTATTUNGEN UND ÄHNLICHE WAREN; BELEUCHTUNGSKÖRPER, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN; REKLAMELEUCHTEN, LEUCHTSCHILDER, BELEUCHTETE NAMENSSCHILDER UND DERGLEICHEN; VORGEFERTIGTE GEBÄUDE

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 94 gehören nicht:

a)

Luftmatratzen, Luftkopfkissen oder Luftkissen, Matratzen, Kopfkissen oder Kissen für Wasserfüllung, der Kapitel 39, 40 oder 63;

b)

auf dem Boden stehende Spiegel, z. B. schwenkbare Ankleidespiegel der Position 7009;

c)

Waren des Kapitels 71;

d)

Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV), gleichartige Waren aus Kunststoff (Kapitel 39) oder Panzerschränke der Position 8303;

e)

Möbel als besondere Teile von Einrichtungen, Maschinen, Apparaten und Geräten zur Kälteerzeugung der Position 8418, auch wenn sie unausgerüstet gestellt werden; Möbel, die zum Einbau von Nähmaschinen (Position 8452) besonders hergerichtet sind;

f)

Beleuchtungskörper des Kapitels 85;

g)

Möbel als besondere Teile von Geräten der Positionen 8518 (Position 8518), 8519 bis 8521 (Position 8522) oder 8525 bis 8528 (Position 8529);

h)

Waren der Position 8714;

ij)

Dentalstühle mit eingebauten Zahnbehandlungsgeräten der Position 9018 sowie Speibecken für die zahnärztliche Praxis (Position 9018);

k)

Waren des Kapitels 91 (z. B. Uhren und Uhrengehäuse);

l)

Möbel oder Beleuchtungskörper, die den Charakter von Spielzeug haben (Position 9503), Billardtische oder andere Spielmöbel der Position 9504, Möbel für Zauberkunststücke oder Dekorationsartikel (ausgenommen elektrische Girlanden) wie Lampions, Papierlaternen (Position 9505).

2.

Die in den Positionen 9401 bis 9403 erfassten Waren (ausgenommen Teile) müssen dazu bestimmt sein, auf den Boden gestellt zu werden.

Es bleiben jedoch in diesen Positionen, selbst wenn sie aufgehängt, an der Wand befestigt oder aufeinander gestellt werden:

a)

Schränke, Bücherschränke, Regale und Möbel aus zusammengehörenden Einzelstücken;

b)

Sitze und Bettgestelle.

3.

a)

Als Teile von Waren im Sinne der Positionen 9401 bis 9403 gelten nicht Platten aus Glas (einschließlich Spiegel), Marmor oder Stein oder aus einem anderen in Kapitel 68 oder 69 genannten Stoff, auch zugeschnitten, jedoch nicht mit anderen Teilen verbunden, wenn sie gesondert gestellt werden.

b)

Gesondert gestellte Waren der Position 9404 verbleiben in dieser Position, auch wenn sie zugleich Teile von Möbeln der Positionen 9401 bis 9403 sind.

4.

Als „vorgefertigte Gebäude“ im Sinne der Position 9406 gelten Gebäude, die im Werk fertig gestellt worden sind oder als Einzelteile geliefert, gemeinsam zur Abfertigung gestellt, auf der Baustelle zusammengesetzt werden, wie Wohngebäude, Baustellenunterkünfte, Bürogebäude, Schulen, Kaufhäuser, Schuppen, Garagen oder ähnliche Gebäude.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

9401

Sitzmöbel (ausgenommen solche der Position 9402), auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können, und Teile davon

 

 

9401 10 00

Sitze von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art

frei

9401 20 00

Sitze von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art

3,7

9401 30

Drehstühle mit verstellbarer Sitzhöhe

 

 

9401 30 10

gepolstert, mit Rückenlehne und mit Rollen oder Gleitern

frei

9401 30 90

andere

frei

9401 40 00

in Liegen umwandelbare Sitzmöbel, ausgenommen Gartenmöbel und Campingausstattungen

frei

9401 50 00

Sitzmöbel aus Stuhlrohr, Korbweiden/Flechtweiden, Bambus oder ähnlichen Stoffen

5,6

 

andere Sitzmöbel, mit Gestell aus Holz

 

 

9401 61 00

gepolstert

frei

9401 69 00

andere

frei

 

andere Sitzmöbel, mit Gestell aus Metall

 

 

9401 71 00

gepolstert

frei

9401 79 00

andere

frei

9401 80 00

andere Sitzmöbel

frei

9401 90

Teile

 

 

9401 90 10

von Sitzen von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art

1,7

 

andere

 

 

9401 90 30

aus Holz

2,7

9401 90 80

andere

2,7

9402

Möbel für die Human-, Zahn-, Tiermedizin oder die Chirurgie (z. B. Operationstische, Untersuchungstische, Betten mit mechanischen Vorrichtungen für Krankenanstalten, Dentalstühle); Friseurstühle und ähnliche Stühle, mit Schwenk-, Kipp- und Hebevorrichtung; Teile davon

 

 

9402 10 00

Dentalstühle, Friseurstühle oder ähnliche Stühle und Teile davon

frei

9402 90 00

andere

frei

9403

Andere Möbel und Teile davon

 

 

9403 10

Metallmöbel von der in Büros verwendeten Art

 

 

9403 10 10

Zeichentische (ausgenommen solche der Position 9017)

frei

 

andere, mit einer Höhe von

 

 

 

80 cm oder weniger

 

 

9403 10 51

Schreibtische

frei

9403 10 59

andere

frei

 

mehr als 80 cm

 

 

9403 10 91

Schränke mit Türen oder Rollläden

frei

9403 10 93

Karteischränke und andere Schränke mit Schubladen

frei

9403 10 99

andere

frei

9403 20

andere Metallmöbel

 

 

9403 20 20

Betten

frei

9403 20 80

andere

frei

9403 30

Holzmöbel von der in Büros verwendeten Art

 

 

 

mit einer Höhe von 80 cm oder weniger

 

 

9403 30 11

Schreibtische

frei

9403 30 19

andere

frei

 

mit einer Höhe von mehr als 80 cm

 

 

9403 30 91

Schränke

frei

9403 30 99

andere

frei

9403 40

Holzmöbel von der in der Küche verwendeten Art

 

 

9403 40 10

Einbauküchenelemente

2,7

9403 40 90

andere

2,7

9403 50 00

Holzmöbel von der im Schlafzimmer verwendeten Art

frei

9403 60

andere Holzmöbel

 

 

9403 60 10

Holzmöbel von der in Ess- und Wohnzimmern verwendeten Art

frei

9403 60 30

Holzmöbel von der in Läden verwendeten Art

frei

9403 60 90

andere Holzmöbel

frei

9403 70 00

Kunststoffmöbel

frei

9403 80 00

Möbel aus anderen Stoffen, einschließlich Stuhlrohr, Korbweide/Flechtweide, Bambus oder ähnliche Stoffe

5,6

9403 90

Teile

 

 

9403 90 10

aus Metall

2,7

9403 90 30

aus Holz

2,7

9403 90 90

aus anderen Stoffen

2,7

9404

Sprungrahmen; Bettausstattungen und ähnliche Waren (z. B. Auflegematratzen, Steppdecken, Deckbetten, Polster, Schlummerrollen und Kopfkissen) mit Federung oder gepolstert oder mit Füllung aus Stoffen aller Art oder aus Zellkautschuk oder Zellkunststoff, auch überzogen

 

 

9404 10 00

Sprungrahmen

3,7

 

Auflegematratzen

 

 

9404 21

aus Zellkautschuk oder Zellkunststoff, auch überzogen

 

 

9404 21 10

aus Zellkautschuk

3,7

9404 21 90

aus Zellkunststoff

3,7

9404 29

aus anderen Stoffen

 

 

9404 29 10

mit Federkern

3,7

9404 29 90

andere

3,7

9404 30 00

Schlafsäcke

3,7

p/st

9404 90

andere

 

 

9404 90 10

mit Federn oder Daunen gefüllt

3,7

9404 90 90

andere

3,7

9405

Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

9405 10

Lüster und andere elektrische Decken- und Wandleuchten, ausgenommen solche von der für öffentliche Plätze oder Verkehrswege verwendeten Art

 

 

 

aus Kunststoffen

 

 

9405 10 21

von der mit Glühlampen verwendeten Art

4,7

9405 10 28

andere

4,7

9405 10 30

aus keramischen Stoffen

4,7

9405 10 50

aus Glas

3,7

 

aus anderen Stoffen

 

 

9405 10 91

von der mit Glühlampen verwendeten Art

2,7

9405 10 98

andere

2,7

9405 20

elektrische Tisch-, Schreibtisch-, Nachttisch- oder Stehlampen

 

 

 

aus Kunststoffen

 

 

9405 20 11

von der mit Glühlampen verwendeten Art

4,7

9405 20 19

andere

4,7

9405 20 30

aus keramischen Stoffen

4,7

9405 20 50

aus Glas

3,7

 

aus anderen Stoffen

 

 

9405 20 91

von der mit Glühlampen verwendeten Art

2,7

9405 20 99

andere

2,7

9405 30 00

elektrische Beleuchtungen von der für Weihnachtsbäume verwendeten Art

3,7

9405 40

andere elektrische Beleuchtungskörper

 

 

9405 40 10

Scheinwerfer

3,7

 

andere

 

 

 

aus Kunststoffen

 

 

9405 40 31

von der mit Glühlampen verwendeten Art

4,7

9405 40 35

von der mit Leuchtstoffröhren (Fluoreszenzröhren) verwendeten Art

4,7

9405 40 39

andere

4,7

 

aus anderen Stoffen

 

 

9405 40 91

von der mit Glühlampen verwendeten Art

2,7

9405 40 95

von der mit Leuchtstoffröhren (Fluoreszenzröhren) verwendeten Art

2,7

9405 40 99

andere

2,7

9405 50 00

nicht elektrische Beleuchtungskörper

2,7

9405 60

Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen

 

 

9405 60 20

aus Kunststoffen

4,7

9405 60 80

aus anderen Stoffen

2,7

 

Teile

 

 

9405 91

aus Glas

 

 

 

Waren zum Ausstatten von elektrischen Beleuchtungskörpern (ausgenommen Scheinwerfer)

 

 

9405 91 11

facettiertes Glas, Plättchen, Kugeln, Tropfen- oder Blumenformen, Gehänge und ähnliche Waren für die Ausstattung von Lüstern

5,7

9405 91 19

andere (z. B. Zerstreuer, Schalen für Deckenleuchten, andere Schalen, Schirme, Glocken, Tulpen)

5,7

9405 91 90

andere

3,7

9405 92 00

aus Kunststoffen

4,7

9405 99 00

aus anderen Stoffen

2,7

9406 00

Vorgefertigte Gebäude

 

 

9406 00 11

Mobilheime

2,7

 

andere

 

 

9406 00 20

aus Holz

2,7

 

aus Eisen oder Stahl

 

 

9406 00 31

Gewächshäuser

2,7

9406 00 38

andere

2,7

9406 00 80

aus anderen Stoffen

2,7

KAPITEL 95

SPIELZEUG, SPIELE, UNTERHALTUNGSARTIKEL UND SPORTGERÄTE; TEILE DAVON UND ZUBEHÖR

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 95 gehören nicht:

a)

Christbaumkerzen (Position 3406);

b)

Feuerwerkskörper oder andere pyrotechnische Artikel der Position 3604;

c)

Garne, Monofile, Schnüre oder Messinahaar oder dergleichen für den Fischfang, auch abgepasst, jedoch nicht zusammengesetzte Angelleinen, des Kapitels 39, der Position 4206 oder des Abschnitts XI;

d)

Taschen für Sportgeräte und andere Behältnisse der Position 4202, 4303 oder 4304;

e)

Sportkleidung sowie Maskenkostüme, aus Spinnstoffen, der Kapitel 61 oder 62;

f)

Fahnen und Wimpelgirlanden, aus Spinnstoffen, sowie Segel für Boote, Windsurfbretter oder Segelwagen, des Kapitels 63;

g)

Sportschuhe (ausgenommen solche, an denen Schlittschuhe oder Rollschuhe fest angebracht sind) des Kapitels 64 und besondere Kopfbedeckungen zu Sportzwecken des Kapitels 65;

h)

Gehstöcke, Peitschen, Reitpeitschen oder dergleichen (Position 6602), Teile davon (Position 6603);

ij)

Glasaugen, nicht montiert, für Puppen oder anderes Spielzeug, der Position 7018;

k)

Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV), und gleichartige Waren aus Kunststoff (Kapitel 39);

l)

Glocken, Klingeln, Gongs und ähnliche Waren der Position 8306;

m)

Flüssigkeitspumpen (Position 8413), Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen (Position 8421), Elektromotoren (Position 8501), elektrische Transformatoren (Position 8504) und Geräte für die Funkfernsteuerung (Position 8526);

n)

Sportfahrzeuge (ausgenommen Rodelschlitten, Bobschlitten und dergleichen) des Abschnitts XVII;

o)

zweirädrige Kinderfahrräder (Position 8712);

p)

Sportboote, wie Kanus und Ruderboote (Kapitel 89), und Fortbewegungsmittel dazu (Kapitel 44, wenn sie aus Holz sind);

q)

Schutzbrillen für Sport und Freiluftspiele (Position 9004);

r)

Lockpfeifen und Signalpfeifen (Position 9208);

s)

Waffen und andere Waren des Kapitels 93;

t)

elektrische Girlanden aller Art (Position 9405);

u)

Saiten für Schläger, Zelte, Campingausrüstungen und Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe aus Stoffen aller Art (Einreihung nach ihrer stofflichen Beschaffenheit).

2.

Die Waren dieses Kapitels können einfache Verzierungen oder unwesentliche Zutaten aus echten Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten), Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen enthalten.

3.

Vorbehaltlich der vorstehenden Anmerkung 1 werden Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Waren dieses Kapitels bestimmt, wie diese Waren eingereiht.

4.

Zu Position 9503 gehören nicht Waren, die aufgrund ihrer Aufmachung, Form oder des verwendeten Materials erkennbar ausschließlich für Tiere bestimmt sind, z. B. Spielzeuge für Haustiere (Einreihung nach Beschaffenheit).

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

9501 00

Spielfahrzeuge, zum Besteigen und Fortbewegen durch Kinder geeignet (z. B. Dreiräder, Roller, Autos mit Tretwerk); Puppenwagen

 

 

9501 00 10

Puppenwagen

frei

9501 00 90

andere

frei

9502

Puppen, nur Nachbildungen von Menschen darstellend

 

 

9502 10

Puppen, auch bekleidet

 

 

9502 10 10

aus Kunststoff

4,7

9502 10 90

aus anderen Stoffen

4,7

 

Teile und Zubehör

 

 

9502 91 00

Kleidung und Bekleidungszubehör, Schuhe und Kopfbedeckungen

frei

9502 99 00

andere

frei

9503

Anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art

 

 

9503 10

elektrische Eisenbahnen, einschließlich Schienen, Signale und anderes Zubehör

 

 

9503 10 10

maßstabgetreu verkleinerte Modelle

frei

9503 10 90

andere

frei

9503 20

maßstabgetreu verkleinerte Modelle zum Zusammenbauen, auch mit Antrieb, ausgenommen solche der Unterposition 9503 10

 

 

9503 20 10

aus Kunststoff

frei

9503 20 90

aus anderen Stoffen

frei

9503 30

andere Bausätze und Baukastenspielzeug

 

 

9503 30 10

aus Holz

frei

9503 30 30

aus Kunststoff

4,7

9503 30 90

aus anderen Stoffen

frei

 

Spielzeug, Tiere oder nicht menschliche Wesen darstellend

 

 

9503 41 00

Füllmaterial enthaltend

4,7

9503 49

andere

 

 

9503 49 10

aus Holz

frei

9503 49 30

aus Kunststoff

frei

9503 49 90

aus anderen Stoffen

frei

9503 50 00

Musikspielzeuginstrumente und -geräte

frei

9503 60

Puzzles

 

 

9503 60 10

aus Holz

frei

9503 60 90

andere

4,7

9503 70 00

anderes Spielzeug, aufgemacht in Zusammenstellungen oder Aufmachungen

4,7

9503 80

anderes Spielzeug und Modelle, mit eingebautem Motor

 

 

9503 80 10

aus Kunststoff

4,7

9503 80 90

aus anderen Stoffen

frei

9503 90

andere

 

 

9503 90 10

Spielzeugwaffen

frei

 

andere

 

 

 

aus Kunststoff

 

 

9503 90 32

ohne Mechanik

4,7

9503 90 34

andere

4,7

9503 90 35

aus Kautschuk

frei

9503 90 37

aus Spinnstoffen

frei

 

aus Metall

 

 

9503 90 51

Miniaturmodelle, im Spritzgussverfahren hergestellt

4,7

9503 90 55

andere

frei

9503 90 99

aus anderen Stoffen

frei

9504

Gesellschaftsspiele, einschließlich mechanisch betriebene Spiele, Billardspiele, Glücksspieltische und automatische Kegelbahnen (z. B. Bowlingbahnen)

 

 

9504 10 00

Videospiele von der mit einem Fernsehempfangsgerät verwendeten Art

frei

9504 20

Billardspiele und Zubehör

 

 

9504 20 10

Billardmöbel und Tischbillards

frei

9504 20 90

andere

frei

9504 30

andere Spiele, mit Münzen, Geldscheinen, Spielmarken oder ähnlichen Waren betrieben, ausgenommen automatische Kegelbahnen (z. B. Bowlingbahnen)

 

 

9504 30 10

Spiele mit Bildschirm

frei

p/st

 

andere Spiele

 

 

9504 30 30

Flipper

frei

p/st

9504 30 50

andere

frei

p/st

9504 30 90

Teile

frei

9504 40 00

Spielkarten

2,7

9504 90

andere

 

 

9504 90 10

elektrische Auto-Rennspiele, die den Charakter von Gesellschaftsspielen haben

frei

9504 90 90

andere

frei

9505

Fest-, Karnevals-/Faschings- oder andere Unterhaltungsartikel, einschließlich Zauber- und Scherzartikel

 

 

9505 10

Weihnachtsartikel

 

 

9505 10 10

aus Glas

frei

9505 10 90

aus anderen Stoffen

2,7

9505 90 00

andere

2,7

9506

Geräte und Ausrüstungsgegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, Gymnastik, Leicht- und Schwerathletik, andere Sportarten (einschließlich Tischtennis) oder Freiluftspiele, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; Schwimm- und Planschbecken

 

 

 

Ski und Skiausrüstungen für den Wintersport

 

 

9506 11

Ski

 

 

9506 11 10

Langlaufski

3,7

pa

 

Ski für den alpinen Skilauf

 

 

9506 11 21

Monoski und Snowboards

3,7

p/st

9506 11 29

andere

3,7

pa

9506 11 80

andere Ski

3,7

pa

9506 12 00

Skibindungen

3,7

9506 19 00

andere

2,7

 

Wasserski, Surfbretter, Windsurfer und andere Ausrüstungen für den Wassersport

 

 

9506 21 00

Windsurfer

2,7

9506 29 00

andere

2,7

 

Golfschläger und andere Golfausrüstungen

 

 

9506 31 00

vollständige Golfschläger

2,7

p/st

9506 32 00

Bälle

2,7

p/st

9506 39

andere

 

 

9506 39 10

Teile von Golfschlägern

2,7

9506 39 90

andere

2,7

9506 40

Geräte und Ausrüstungen für Tischtennis

 

 

9506 40 10

Tischtennisschläger, -bälle und -netze

2,7

9506 40 90

andere

2,7

 

Tennis-, Federball- oder ähnliche Schläger, auch ohne Bespannung

 

 

9506 51 00

Tennisschläger, auch ohne Bespannung

4,7

9506 59 00

andere

2,7

 

Bälle, ausgenommen Golf- und Tischtennisbälle

 

 

9506 61 00

Tennisbälle

2,7

9506 62

aufblasbare Bälle

 

 

9506 62 10

aus Leder

2,7

9506 62 90

andere

2,7

9506 69

andere

 

 

9506 69 10

Kricket- und Polobälle

frei

9506 69 90

andere

2,7

9506 70

Schlittschuhe und Rollschuhe, einschließlich Stiefel mit fest angebrachten Roll- oder Schlittschuhen

 

 

9506 70 10

Schlittschuhe

frei

pa

9506 70 30

Rollschuhe

2,7

pa

9506 70 90

Teile und Zubehör

2,7

 

andere

 

 

9506 91

Geräte und Ausrüstungsgegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, Gymnastik oder Leicht- und Schwerathletik

 

 

9506 91 10

Übungsgeräte mit Systemen zum Einstellen unterschiedlicher Belastungen

2,7

9506 91 90

andere

2,7

9506 99

andere

 

 

9506 99 10

Kricket- und Poloausrüstungen, ausgenommen Bälle

frei

9506 99 90

andere

2,7

9507

Angelruten, Angelhaken und anderes Angelgerät; Handnetze zum Landen von Fischen, Schmetterlingsnetze und ähnliche Netze; Lockgeräte (ausgenommen solche der Position 9208 oder 9705) und ähnliche Jagdgeräte

 

 

9507 10 00

Angelruten

3,7

9507 20

Angelhaken, auch mit Vorfach

 

 

9507 20 10

Angelhaken, nicht montiert

1,7

9507 20 90

andere

3,7

9507 30 00

Angelrollen

3,7

9507 90 00

andere

3,7

9508

Karusselle, Luftschaukeln, Schießbuden und andere Schaustellerattraktionen; Wanderzirkusse und Wandertierschauen; Wanderbühnen

 

 

9508 10 00

Wanderzirkusse und Wandertierschauen

1,7

9508 90 00

andere

1,7

KAPITEL 96

VERSCHIEDENE WAREN

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 96 gehören nicht:

a)

Schminkstifte und Stifte für die Körperpflege (Kapitel 33);

b)

Waren des Kapitels 66 (z. B. Teile von Regenschirmen oder Gehstöcken);

c)

Fantasieschmuck (Position 7117);

d)

Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV) und gleichartige Waren aus Kunststoff (Kapitel 39);

e)

Waren des Kapitels 82 (Werkzeuge, Schneidwaren, Essbestecke) mit Griffen oder Teilen aus Schnitz- oder Formstoffen; gesondert gestellt gehören diese Griffe und Teile zu Position 9601 oder 9602;

f)

Waren des Kapitels 90 (z. B. Brillenfassungen (Position 9003), Reißfedern (Position 9017), Bürstenwaren, die offensichtlich in der Medizin, in der Chirurgie, in der Zahn- oder Tierheilkunde Verwendung finden (Position 9018));

g)

Waren des Kapitels 91 (z. B. Uhrengehäuse);

h)

Musikinstrumente, Teile und Zubehör davon (Kapitel 92);

ij)

Waren des Kapitels 93 (Waffen und Teile davon);

k)

Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel, Beleuchtungskörper);

l)

Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte);

m)

Waren des Kapitels 97 (Kunstgegenstände, Sammlungsstücke, Antiquitäten).

2.

Als „pflanzliche oder mineralische Schnitzstoffe“ im Sinne der Position 9602 gelten:

a)

harte Samen, Kerne, Schalen und Nüsse und ähnliche pflanzliche Stoffe, von der zum Schnitzen verwendeten Art (z. B. Steinnuss und Dumpalmnüsse);

b)

Meerschaum und Bernstein, auch rekonstituiert, Gagat (Jett) und jettähnliche mineralische Schnitz- und Formstoffe.

3.

Als „Pinselköpfe“ im Sinne der Position 9603 gelten ungefasste Bündel aus Tierhaaren, Pflanzenfasern oder anderen Stoffen, die ohne Teilung zum Herstellen von Pinseln oder ähnlichen Waren geeignet sind oder die hierzu nur einer geringen ergänzenden Bearbeitung bedürfen, wie Gleichrichten oder Schleifen der Enden.

4.

Waren des Kapitels 96, ausgenommen Waren der Positionen 9601 bis 9606 und 9615, die ganz oder teilweise aus Edelmetallen, Edelmetallplattierungen, Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten) oder aus echten Perlen oder Zuchtperlen bestehen, verbleiben in diesem Kapitel. Jedoch verbleiben Waren der Positionen 9601 bis 9606 und 9615 nur dann in Kapitel 96, wenn sie nur geringfügige Verzierungen oder unwesentliche Zutaten aus Edelmetallen, Edelmetallplattierungen, echten Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten) enthalten.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

9601

Elfenbein, Bein, Schildpatt, Horn, Geweihe, Korallen, Perlmutter und andere tierische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen (einschließlich durch Formen hergestellte Waren)

 

 

9601 10 00

Elfenbein, bearbeitet, und Waren aus Elfenbein

2,7

9601 90

andere

 

 

9601 90 10

Korallen, auch wiedergewonnen, bearbeitet, und Waren daraus

frei

9601 90 90

andere

frei

9602 00 00

Pflanzliche oder mineralische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen; geformte oder geschnitzte Waren aus Wachs, aus Paraffin, aus Stearin, aus natürlichen Gummen oder Harzen oder aus Modelliermassen, und andere geformte oder geschnitzte Waren, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht gehärtete Gelatine, bearbeitet (ausgenommen Gelatine der Position 3503) und Waren aus nicht gehärteter Gelatine

2,2

9603

Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind), von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mopps und Staubwedel; Pinselköpfe; Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen

 

 

9603 10 00

Besen, aus Reisig oder anderen pflanzlichen Stoffen, gebunden, auch mit Stiel

3,7

p/st

 

Zahnbürsten, Rasierpinsel, Haarbürsten, Nagelbürsten, Wimpernbürstchen und andere Bürsten zur Körperpflege, einschließlich Bürsten, die Teile von Apparaten sind

 

 

9603 21 00

Zahnbürsten, einschließlich Bürsten für künstliche Gebisse

3,7

p/st

9603 29

andere

 

 

9603 29 30

Haarbürsten

3,7

p/st

9603 29 80

andere

3,7

9603 30

Pinsel für Kunstmaler, Schreibpinsel und ähnliche Pinsel zum Auftragen von kosmetischen Erzeugnissen

 

 

9603 30 10

Pinsel für Kunstmaler und Schreibpinsel

3,7

p/st

9603 30 90

Pinsel zum Auftragen von kosmetischen Erzeugnissen

3,7

p/st

9603 40

Bürsten und Pinsel zum Auftragen von Anstrichfarben, Lack oder dergleichen (ausgenommen Bürsten und Pinsel der Unterposition 9603 30); Kissen und Roller zum Anstreichen

 

 

9603 40 10

Bürsten und Pinsel zum Auftragen von Anstrichfarben, Lack oder dergleichen

3,7

p/st

9603 40 90

Kissen und Roller zum Anstreichen

3,7

p/st

9603 50 00

andere Bürsten, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind

2,7

9603 90

andere

 

 

9603 90 10

von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor

2,7

p/st

 

andere

 

 

9603 90 91

Bürstenwaren für die Straßen- und Haushaltsreinigung, einschließlich Schuh- und Kleiderbürsten; Bürsten für die Tierpflege

3,7

9603 90 99

andere

3,7

9604 00 00

Handsiebe

3,7

9605 00 00

Reisezusammenstellungen zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Kleidung

3,7

9606

Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge

 

 

9606 10 00

Druckknöpfe und Teile davon

3,7

 

Knöpfe

 

 

9606 21 00

aus Kunststoff, nicht mit Spinnstoffen überzogen

3,7

9606 22 00

aus unedlen Metallen, nicht mit Spinnstoffen überzogen

3,7

9606 29 00

andere

3,7

9606 30 00

Knopfformen und andere Knopfteile; Knopfrohlinge

2,7

9607

Reißverschlüsse und Teile davon

 

 

 

Reißverschlüsse

 

 

9607 11 00

mit Zähnen aus unedlen Metallen

6,7

m

9607 19 00

andere

7,7

m

9607 20

Teile

 

 

9607 20 10

aus unedlen Metallen (einschließlich Bänder und Streifen mit Zähnen aus unedlen Metallen)

6,7

9607 20 90

andere

7,7

9608

Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfederhalter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile davon (einschließlich Kappen und Klipse), ausgenommen Waren der Position 9609

 

 

9608 10

Kugelschreiber

 

 

9608 10 10

mit flüssiger Tinte

3,7

p/st

 

andere

 

 

9608 10 30

mit Schaft oder Kappe aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

3,7

p/st

 

andere

 

 

9608 10 91

mit auswechselbarer Mine

3,7

p/st

9608 10 99

andere

3,7

p/st

9608 20 00

Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze

3,7

p/st

 

Füllfederhalter und andere Füllhalter

 

 

9608 31 00

zum Zeichnen mit Tusche

3,7

p/st

9608 39

andere

 

 

9608 39 10

mit Schaft oder Kappe aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

3,7

p/st

9608 39 90

andere

3,7

p/st

9608 40 00

Füllbleistifte (Dreh- und Druckstifte)

3,7

p/st

9608 50 00

Zusammenstellungen von Waren aus zwei oder mehr der vorstehenden Unterpositionen

3,7

9608 60

Minen für Kugelschreiber, aus Kugeln und Tintenbehälter bestehend

 

 

9608 60 10

mit flüssiger Tinte

2,7

p/st

9608 60 90

andere

2,7

p/st

 

andere

 

 

9608 91 00

Schreibfedern und Schreibfederspitzen

2,7

9608 99

andere

 

 

9608 99 20

aus Metall

2,7

9608 99 80

andere

2,7

9609

Blei-, Kopier- und Farbstifte (ausgenommen Waren der Position 9608), Griffel, Minen für Stifte, Pastellstifte, Zeichenkohle, Schreib- oder Zeichenkreide und Schneiderkreide

 

 

9609 10

Stifte mit festem Schutzmantel

 

 

9609 10 10

Bleistifte

2,7

9609 10 90

andere

2,7

9609 20 00

Minen für Stifte

2,7

9609 90

andere

 

 

9609 90 10

Pastellstifte und Zeichenkohle

2,7

9609 90 90

andere

1,7

9610 00 00

Schiefertafeln und Tafeln zum Schreiben oder Zeichnen, auch gerahmt

2,7

9611 00 00

Datumstempel, Siegel, Nummernstempel und ähnliche Waren (einschließlich Geräte zum Drucken oder Prägen von Etiketten), für den Handgebrauch; Zusammensetzstempel und Druckkästen, für den Handgebrauch

2,7

9612

Bänder für Schreibmaschinen und ähnliche Bänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln

 

 

9612 10

Bänder

 

 

9612 10 10

aus Kunststoff

2,7

9612 10 20

aus Chemiefasern, mit einer Breite von weniger als 30 mm, dauerhaft in Kunststoff- oder Metallkassetten eingeschlossen, von der in automatischen Schreibmaschinen, automatischen Datenverarbeitungsmaschinen und anderen Maschinen verwendeten Art

frei

9612 10 80

andere

2,7

9612 20 00

Stempelkissen

2,7

9613

Feuerzeuge und andere Anzünder (ausgenommen Anzünder der Position 3603), auch mechanisch oder elektrisch, und Teile davon, ausgenommen Feuersteine und Dochte

 

 

9613 10 00

Taschenfeuerzeuge, für Gas, nicht nachfüllbar

2,7

p/st

9613 20

Taschenfeuerzeuge, für Gas, nachfüllbar

 

 

9613 20 10

mit elektrischer Zündung

2,7

p/st

9613 20 90

mit anderer Zündung

2,7

p/st

9613 80 00

andere Feuerzeuge und Anzünder

2,7

9613 90 00

Teile

2,7

9614

Tabakpfeifen (einschließlich Pfeifenköpfe), Zigarren- und Zigarettenspitzen, und Teile davon

 

 

9614 20

Pfeifen und Pfeifenköpfe

 

 

9614 20 20

Pfeifenrohformen aus Wurzelholz oder anderem Holz

frei

9614 20 80

andere

2,7

p/st

9614 90 00

andere

2,7

9615

Frisierkämme, Einsteckkämme, Haarspangen und dergleichen; Haarnadeln, Frisiernadeln, Haarklammern, Lockenwickler und ähnliche Waren, ausgenommen Waren der Position 8516, und Teile davon

 

 

 

Frisierkämme, Einsteckkämme, Haarspangen und dergleichen

 

 

9615 11 00

aus Hartkautschuk oder Kunststoff

2,7

9615 19 00

andere

2,7

9615 90 00

andere

2,7

9616

Parfümzerstäuber und ähnliche Zerstäuber zu Toilettenzwecken und Vorrichtungen und Köpfe dafür; Puderquasten und Kissen, zum Auftragen von Kosmetik- oder Körperpflegemitteln

 

 

9616 10

Parfümzerstäuber und ähnliche Zerstäuber zu Toilettenzwecken und Vorrichtungen und Köpfe dafür

 

 

9616 10 10

Zerstäuber

2,7

9616 10 90

Vorrichtungen und Köpfe

2,7

9616 20 00

Puderquasten und Kissen, zum Auftragen von Kosmetik- oder Körperpflegemitteln

2,7

9617 00

Vakuum-Isolierflaschen und andere Vakuum-Isolierbehälter; Teile davon, ausgenommen Glaskolben

 

 

 

Vakuum-Isolierflaschen und andere Vakuum-Isolierbehälter, mit einem Fassungsvermögen von

 

 

9617 00 11

0,75 l oder weniger

6,7

9617 00 19

mehr als 0,75 l

6,7

9617 00 90

Teile, ausgenommen Glaskolben

6,7

9618 00 00

Schneiderpuppen, Schaufensterpuppen und ähnliche Waren; bewegliche Figuren und Ausstellungsstücke für Schaufenster

1,7

ABSCHNITT XXI

KUNSTGEGENSTÄNDE, SAMMLUNGSSTÜCKE UND ANTIQUITÄTEN

KAPITEL 97

KUNSTGEGENSTÄNDE, SAMMLUNGSSTÜCKE UND ANTIQUITÄTEN

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 97 gehören nicht:

a)

Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen, Ganzsachen und dergleichen, nicht entwertet, der Position 4907;

b)

bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen (Position 5907), ausgenommen solche, die zu Position 9706 gehören;

c)

echte Perlen oder Zuchtperlen sowie Edelsteine und Schmucksteine (Positionen 7101 bis 7103).

2.

Originalstiche, -schnitte und -steindrucke im Sinne der Position 9702 sind Drucke, die von einer oder mehreren vom Künstler vollständig handgearbeiteten Platten in beliebigem, jedoch keinem mechanischen oder fotomechanischen Verfahren auf einen beliebigen Stoff in Schwarzweiß oder Farbig unmittelbar abgezogen sind.

3.

Zu Position 9703 gehören nicht Bildhauerarbeiten, die den Charakter einer Handelsware haben (Serienerzeugnisse, Abgüsse und handwerkliche Erzeugnisse), selbst wenn diese Waren von Künstlern entworfen oder gestaltet wurden.

4.

a)

Vorbehaltlich der vorstehenden Anmerkungen 1, 2 und 3 gehören Waren, bei deren Einreihung Kapitel 97 und andere Kapitel der Nomenklatur in Betracht kommen, zu Kapitel 97.

b)

Zu Position 9706 gehören nicht Waren mit den Merkmalen der Positionen 9701 bis 9705.

5.

Rahmen um Gemälde, Zeichnungen, Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke, Stiche, Schnitte oder Steindrucke werden wie diese eingereiht, wenn sie ihnen nach Art und Wert entsprechen.

Rahmen, die nach Art und Wert den in dieser Anmerkung erwähnten Waren nicht entsprechen, sind getrennt einzureihen.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

9701

Gemälde (z. B. Ölgemälde, Aquarelle, Pastelle) und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen, ausgenommen Zeichnungen der Position 4906 und handbemalte oder handverzierte gewerbliche Erzeugnisse; Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke

 

 

9701 10 00

Gemälde (z. B. Ölgemälde, Aquarelle, Pastelle) und Zeichnungen

frei

9701 90 00

andere

frei

9702 00 00

Originalstiche, -schnitte und -steindrucke

frei

9703 00 00

Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art

frei

9704 00 00

Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen, Ersttagsbriefe, Ganzsachen und dergleichen, entwertet oder nicht entwertet, ausgenommen die Waren der Position 4907

frei

9705 00 00

Zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische Sammlungsstücke und Sammlungen; Sammlungsstücke von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem, völkerkundlichem oder münzkundlichem Wert

frei

9706 00 00

Antiquitäten, mehr als 100 Jahre alt

frei

KAPITEL 98

VOLLSTÄNDIGE FABRIKATIONSANLAGEN

Anmerkung

Die Verordnungen (EG) Nr. 1917/2000 (160) der Kommission vom 7. September 2000 und (EG) Nr. 1982/2004 (161) vom 18. November 2004 erlauben eine Vereinfachung der Anmeldung für die Ausfuhr und den Eingang oder die Versendung vollständiger Fabrikationsanlagen im Rahmen der Statistik des Außenhandels und des innergemeinschaftlichen Handels. Um in den Genuss dieses Verfahrens zu kommen, müssen die Auskunftspflichtigen ggf. zuvor die erforderliche Zustimmung der zuständigen Dienststelle erhalten (vgl. die nachstehende Tabelle).

Mitgliedstaat

Name und Adresse der zuständigen Dienststelle

Belgien

Institut des comptes nationaux

p/a Banque nationale de Belgique

Boulevard de Berlaimont 14

B-1000 Bruxelles

Instituut voor de Nationale Rekeningen

p/a Nationale Bank van België

de Berlaimontlaan 14

B-1000 Brussel

Tschechische Republik

Český statistický úřad

Na padesátém 81

100 82 Praha 10

Dänemark

Skatteministeriet

Told-og Skattestyrelsen

Østbanegade 123

DK-2100 København Ø

Deutschland

Statistisches Bundesamt

Gruppe IV A — Koordinierung der Unternehmensstatistiken, Unternehmensregister, Klassifikationen

D-65180 Wiesbaden

Estland

Masku- ja Tolliamet

Narva mnt 9j

15176 Tallinn

Statistikaamet

Väliskaubandusstatistika talitus Endla 15

15174 Tallinn

Griechenland

Εθνική Στατιστική Υπηρεσία της Ελλάδας

Πειραιώς 46 & Επονιτών

GR- 18510 Πειραιάς

Spanien

Departamento de Aduanas e Impuestos Especiales

Avda. Llano Castellano, 17

E-28071 Madrid

Frankreich

Direction générale des douanes et droits indirects

Département des statistiques et des études économiques

8, rue de la Tour-des-Dames

F-75436 Paris Cedex 09

Italien

Agenzia delle dogane

Area Centrale Gestione Tributi e Rapporto con gli Utenti

Ufficio per la tariffa doganale, per i dazi e per i regimi dei prodotti agricoli

Via Mario Carucci, 71

00143 Roma

Irland

Central Statistics Office

Ardee Rd

Rathmines

Dublin 6

Office of the Revenue Commissioners

Dublin Castle

Dublin 2

Zypern

Τμήμα Τελωνείων

Υπουργείο Οικονομικών

Γωνία Μιχαήλ Καραολή και Γρηγόρη Αυξεντίου

1096, Λευκωσία

Υπηρεσία Φόρου Προστιθέμενης Αξίας

Τμήμα Τελωνείων

Υπουργείο Οικονομικών

Γωνία Μιχαήλ Καραολή και Γρ. Αυξεντίου

1471, Λευκωσία

Lettland

Latvijas Republikas Centrālā statistikas pārvalde,

Lāčplēša ielā 1,

Rīga, LV-1301

Latvijas Republikas Valsts ieņēmumu dienesta

Galvenā muitas pārvalde,

Kr.Valdemāra ielā 1a,

Rīga, LV-1841

Litauen

Muitines departamentas prie Lietuvos Respublikos finansu ministerijos

A.Jakšto g. 1/25

LT-01105 Vilnius,

Luxembourg

Service Central de la Statistique et des Études Économiques

Centre administratif Pierre Werner

13, rue Erasme

L-1468 Luxembourg-Kirchberg

Ungarn

Központi Statisztikai Hivatal

Külkereskedelem-statisztikai Főosztály

1024 Budapest, Petrezselyem u. 7-9

Malta

Uffiċċju Nazzjonali ta' I-Istatistika

Lascaris

II-Belt. CMR 02

Niederlande

De inspecteur in wiens ambtsgebied

belanghebbende woont of is gevestigd

Österreich

Zollamt des Bundeslandes, in dem der Anmeldepflichtige seinen Sitz oder Wohnsitz hat,

oder

Bundesanstalt Statistik Austria

Guglgasse 13

A–1110 Wien

Polen

Glówny Urząd Statystyczny

Al. Niepodległości 208

00-925 Warszawa

Izba Celna w Warszawie

Wydział Wiążących Informacji WIT i WIP

ul. 17 Stycznia 49

02-146 Warszawa

Portugal

Direcção-Geral das Alfândegas e dos Impostos Especiais sobre o Consumo

Direcção de Serviços de Tributação Aduaneira

Rua da Alfândega, 5, r/c

P-1149-006 Lisboa

Slowenien

Ministrstvo za finance

Carinska uprava Republike Slovenije

Generalni carinski urad

Šmartinska 55

SI-1523 Ljubljana

(za izvoz blaga)

Statistični urad Republike Slovenije

Vožarski pot 12

SI-1000 Ljubljana

(za odpreme in prejeme blaga)

Slowakei

Štatistický úrad SR

Odbor štatistiky zahraničného obchodu

Miletičova 3

824 67 Bratislava 26

Colné riaditel'stvo SR

Mierová 23

815 11 Bratislava

Finnland

Tullihallitus

PL 512

FIN-00101 Helsinki

Tullstyrelsen

PB 512

FIN-00101 Helsingfors

Schweden

Tullverket

Box 12854

S-11298 Stockholm

Statistiska centralbyrån

Box 24300

S-10451 Stockholm

Vereinigtes Königreich

Head of Compilation: Operations

Statistics and Analysis of Trade Unit

HM Revenue and Customs

3rd floor Alexander House

21 Victoria Avenue

Southend-on-Sea

SS99 1AA

KN-Code

Warenbezeichnung

(1)

(2)

 

Komponenten vollständiger Fabrikationsanlagen im Rahmen des Außenhandels (Verordnungen (EG) Nr. 1917/2000 der Kommission vom 7. September 2000)

98806300 – 98896310

— des Kapitels 63

98806800 – 98896815

— des Kapitels 68

98806900 – 98896914

— des Kapitels 69

98807000 – 98897020

— des Kapitels 70

98807200 – 98897229

— des Kapitels 72

98807300 – 98897326

— des Kapitels 73

98807600 – 98897616

— des Kapitels 76

98808200 – 98898215

— des Kapitels 82

98808400 – 98898485

— des Kapitels 84

98808500 – 98898548

— des Kapitels 85

98808600 – 98898609

— des Kapitels 86

98808700 – 98898716

— des Kapitels 87

98809000 – 98899033

— des Kapitels 90

98809400 – 98899406

— des Kapitels 94

98809900 – 98899900

— nicht den Kapiteln zugeordnet, aus denen sie hervorgehen

KN-Code

Warenbezeichnung

 

Komponenten vollständiger Fabrikationsanlagen im Rahmen des innergemeinschaftlichen Handels (Verordnung (EG) Nr. 1982/2004 der Kommission vom 18. November 2004):

9880 XX 00

Die KN-Codes umfassen folgende Angaben:

Die ersten vier Stellen sind 9880.

Die fünfte und die sechste Stelle bezeichnen das Kapitel der KN, zu dem die Waren, aus denen sich die Komponenten zusammensetzen, gehören.

Die siebte und die achte Stelle sind jeweils 0.

TEIL III

ANHÄNGE ZUM ZOLLTARIF

ABSCHNITT I

ANHÄNGE FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE

ANHANG 1

AGRARTEILBETRÄGE (EA), ZUSATZZÖLLE ZUCKER (AD S/Z) UND ZUSATZZÖLLE MEHL (AD F/M)

Bei Hinweisen auf diesen Anhang werden der Agrarteilbetrag („EA“) sowie gegebenenfalls der Zusatzzoll auf verschiedene Arten Zucker („AD S/Z“) oder der Zusatzzoll auf Mehl („AD F/M“) bestimmt anhand des Gehalts der betreffenden Ware an:

Milchfett,

Milchproteinen,

Saccharose/Invertzucker/Isoglukose,

Stärke, Stärkeabbauprodukten/Glukose.

Dieser Ware entspricht ein Zusatzcode, der anhand der nachstehenden Tabelle 1 festgesetzt wird. Der für die Ware geltende Agrarteilbetrag (in Euro für 100 kg Eigengewicht) ist in Tabelle 2, Spalte 2, aufgeführt.

Die in Tabelle 2, Spalte 3, aufgeführten Zusatzzölle auf verschiedene Arten Zucker („AD S/Z“) (in Euro für 100 kg Eigengewicht) gelten für Erhebungszwecke nur dann in vollem Umfang, wenn der Zolltarif mit dem Zeichen „AD S/Z“ auf Anhang 1 verweist; die in Spalte 4 aufgeführten Zusatzzölle auf Mehl („AD F/M“) (in Euro für 100 kg Eigengewicht) gelten für Erhebungszwecke nur dann in vollem Umfang, wenn der Zolltarif mit dem Zeichen „AD F/M“ auf Anhang 1 verweist.

Tabelle 1

Zusatzcode (entsprechend Zusammensetzung)

Milchfett (GHT)

Milchprotein (GHT) (162)

Stärke/Glukose (GHT) (163)

≥ 0 < 5

≥ 5 < 25

≥ 25 < 50

≥ 50 < 75

≥ 75

Saccharose/Invertzucker/Isoglukose (GHT) (164)

≥ 0 < 5

≥ 5 < 30

≥ 30 < 50

≥ 50 < 70

≥ 70

≥ 0 < 5

≥ 5 < 30

≥ 30 < 50

≥ 50 < 70

≥ 70

≥ 0 < 5

≥ 5 < 30

≥ 30 < 50

≥ 50

≥ 0 < 5

≥ 5 < 30

≥ 30

≥ 0 < 5

≥ 5

≥ 0 < 1,5

≥ 0 < 2,5

7000

7001

7002

7003

7004

7005

7006

7007

7008

7009

7010

7011

7012

7013

7015

7016

7017

7758

7759

≥ 2,5 < 6

7020

7021

7022

7023

7024

7025

7026

7027

7028

7029

7030

7031

7032

7033

7035

7036

7037

7768

7769

≥ 6 < 18

7040

7041

7042

7043

7044

7045

7046

7047

7048

7049

7050

7051

7052

7053

7055

7056

7057

7778

7779

≥ 18 < 30

7060

7061

7062

7063

7064

7065

7066

7067

7068

7069

7070

7071

7072

7073

7075

7076

7077

7788

7789

≥ 30 < 60

7080

7081

7082

7083

7084

7085

7086

7087

7088

×

7090

7091

7092

×

7095

7096

×

×

×

≥ 60

7800

7801

7802

×

×

7805

7806

7807

×

×

7810

7811

×

×

×

×

×

×

×

≥ 1,5 < 3

≥ 0 < 2,5

7100

7101

7102

7103

7104

7105

7106

7107

7108

7109

7110

7111

7112

7113

7115

7116

7117

7798

7799

≥ 2,5 < 6

7120

7121

7122

7123

7124

7125

7126

7127

7128

7129

7130

7131

7132

7133

7135

7136

7137

7808

7809

≥ 6 < 18

7140

7141

7142

7143

7144

7145

7146

7147

7148

7149

7150

7151

7152

7153

7155

7156

7157

7818

7819

≥ 18 < 30

7160

7161

7162

7163

7164

7165

7166

7167

7168

7169

7170

7171

7172

7173

7175

7176

7177

7828

7829

≥ 30 < 60

7180

7181

7182

7183

×

7185

7186

7187

7188

×

7190

7191

7192

×

7195

7196

×

×

×

≥ 60

7820

7821

7822

×

×

7825

7826

7827

×

×

7830

7831

×

×

×

×

×

×

×

≥ 3 < 6

≥ 0 < 2,5

7840

7841

7842

7843

7844

7845

7846

7847

7848

7849

7850

7851

7852

7853

7855

7856

7857

7858

7859

≥ 2,5 < 12

7200

7201

7202

7203

7204

7205

7206

7207

7208

7209

7210

7211

7212

7213

7215

7216

7217

7220

7221

≥ 12

7260

7261

7262

7263

7264

7265

7266

7267

7268

7269

7270

7271

7272

7273

7275

7276

×

7838

×

≥ 6 < 9

≥ 0 < 4

7860

7861

7862

7863

7864

7865

7866

7867

7868

7869

7870

7871

7872

7873

7875

7876

7877

7878

7879

≥ 4 < 15

7300

7301

7302

7303

7304

7305

7306

7307

7308

7309

7310

7311

7312

7313

7315

7316

7317

7320

7321

≥ 15

7360

7361

7362

7363

7364

7365

7366

7367

7368

7369

7370

7371

7372

7373

7375

7376

×

7378

×

≥ 9 < 12

≥ 0 < 6

7900

7901

7902

7903

7904

7905

7906

7907

7908

7909

7910

7911

7912

7913

7915

7916

7917

7918

7919

≥ 6 < 18

7400

7401

7402

7403

7404

7405

7406

7407

7408

7409

7410

7411

7412

7413

7415

7416

7417

7420

7421

≥ 18

7460

7461

7462

7463

7464

7465

7466

7467

7468

×

7470

7471

7472

×

7475

7476

×

×

×

≥ 12 < 18

≥ 0 < 6

7940

7941

7942

7943

7944

7945

7946

7947

7948

7949

7950

7951

7952

7953

7955

7956

7957

7958

7959

≥ 6 < 18

7500

7501

7502

7503

7504

7505

7506

7507

7508

7509

7510

7511

7512

7513

7515

7516

7517

7520

7521

≥ 18

7560

7561

7562

7563

7564

7565

7566

7567

7568

×

7570

7571

7572

×

7575

7576

×

×

×

≥ 18 < 26

≥ 0 < 6

7960

7961

7962

7963

7964

7965

7966

7967

7968

7969

7970

7971

7972

7973

7975

7976

7977

7978

7979

≥ 6

7600

7601

7602

7603

7604

7605

7606

7607

7608

7609

7610

7611

7612

7613

7615

7616

×

7620

×

≥ 26 < 40

≥ 0 < 6

7980

7981

7982

7983

7984

7985

7986

7987

7988

×

7990

7991

7992

×

7995

7996

×

×

×

≥ 6

7700

7701

7702

7703

×

7705

7706

7707

7708

×

7710

7711

7712

×

7715

7716

×

×

×

≥ 40 < 55

 

7720

7721

7722

7723

×

7725

7726

7727

7728

×

7730

7731

7732

×

7735

7736

×

×

×

≥ 55 < 70

 

7740

7741

7742

×

×

7745

7746

7747

×

×

7750

7751

×

×

×

×

×

×

×

≥ 70 < 85

 

7760

7761

7762

×

×

7765

7766

×

×

×

7770

7771

×

×

×

×

×

×

×

≥ 85

 

7780

7781

×

×

×

7785

7786

×

×

×

×

×

×

×

×

×

×

×

×


Tabelle 2

Code

Agrarteilbetrag

AD S/Z

AD F/M

1

2

3

4

7000

0

0

0

7001

10,06

10,06

 

7002

18,87

18,87

 

7003

27,25

27,25

 

7004

38,99

38,99

 

7005

4,16

 

4,16

7006

14,22

10,06

4,16

7007

23,03

18,87

4,16

7008

31,41

27,25

4,16

7009

43,15

38,99

4,16

7010

8,88

 

8,88

7011

18,95

10,06

8,88

7012

27,75

18,87

8,88

7013

36,14

27,25

8,88

7015

13,99

 

13,99

7016

24,05

10,06

13,99

7017

32,85

18,87

13,99

7020

16,63

 

 

7021

26,69

10,06

 

7022

35,50

18,87

 

7023

40,56

27,25

 

7024

52,30

38,99

 

7025

20,79

 

4,16

7026

30,85

10,06

4,16

7027

39,66

18,87

4,16

7028

44,72

27,25

4,16

7029

56,46

38,99

4,16

7030

25,51

 

8,88

7031

35,58

10,06

8,88

7032

44,38

18,87

8,88

7033

49,44

27,25

8,88

7035

27,29

 

13,99

7036

37,35

10,06

13,99

7037

46,16

18,87

13,99

7040

49,90

 

 

7041

59,96

10,06

 

7042

68,76

18,87

 

7043

67,17

27,25

 

7044

78,91

38,99

 

7045

54,05

 

4,16

7046

64,12

10,06

4,16

7047

72,92

18,87

4,16

7048

71,33

27,25

4,16

7049

83,07

38,99

4,16

7050

58,78

 

8,88

7051

68,84

10,06

8,88

7052

77,65

18,87

8,88

7053

76,05

27,25

8,88

7055

53,90

 

13,99

7056

63,96

10,06

13,99

7057

72,77

18,87

13,99

7060

89,10

 

 

7061

99,16

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176,57

18,87

4,16

7750

162,43

 

8,88

7751

172,49

10,06

8,88

7758

19,09

 

19,09

7759

29,15

10,06

19,09

7760

187,67

 

 

7761

197,73

10,06

 

7762

206,53

18,87

 

7765

191,82

 

4,16

7766

201,89

10,06

4,16

7768

32,39

 

19,09

7769

42,46

10,06

19,09

7770

196,55

 

8,88

7771

206,61

10,06

8,88

7778

59,00

 

19,09

7779

69,07

10,06

19,09

7780

221,79

 

 

7781

231,85

10,06

 

7785

225,94

 

4,16

7786

236,01

10,06

4,16

7788

90,37

 

19,09

7789

100,43

10,06

19,09

7798

24,78

 

19,09

7799

34,84

10,06

19,09

7800

247,10

 

 

7801

257,17

10,06

 

7802

265,97

18,87

 

7805

251,26

 

4,16

7806

261,32

10,06

4,16

7807

270,13

18,87

4,16

7808

38,08

 

19,09

7809

48,14

10,06

19,09

7810

255,99

 

8,88

7811

266,05

10,06

8,88

7818

64,69

 

19,09

7819

74,75

10,06

19,09

7820

252,79

 

 

7821

262,85

10,06

 

7822

271,66

18,87

 

7825

256,95

 

4,16

7826

267,01

10,06

4,16

7827

275,82

18,87

4,16

7828

96,06

 

19,09

7829

106,12

10,06

19,09

7830

261,67

 

8,88

7831

271,74

10,06

8,88

7838

97,94

 

19,09

7840

11,37

 

 

7841

21,44

10,06

 

7842

30,24

18,87

 

7843

38,63

27,25

 

7844

50,37

38,99

 

7845

15,53

 

4,16

7846

25,59

10,06

4,16

7847

34,40

18,87

4,16

7848

42,78

27,25

4,16

7849

54,52

38,99

4,16

7850

20,26

 

8,88

7851

30,32

10,06

8,88

7852

39,12

18,87

8,88

7853

47,51

27,25

8,88

7855

25,36

 

13,99

7856

35,42

10,06

13,99

7857

44,23

18,87

13,99

7858

30,46

 

19,09

7859

40,52

10,06

19,09

7860

18,96

 

 

7861

29,02

10,06

 

7862

37,82

18,87

 

7863

46,21

27,25

 

7864

57,95

38,99

 

7865

23,11

 

4,16

7866

33,18

10,06

4,16

7867

41,98

18,87

4,16

7868

50,37

27,25

4,16

7869

62,11

38,99

4,16

7870

27,84

 

8,88

7871

37,90

10,06

8,88

7872

46,71

18,87

8,88

7873

55,09

27,25

8,88

7875

32,94

 

13,99

7876

43,00

10,06

13,99

7877

51,81

18,87

13,99

7878

38,04

 

19,09

7879

48,11

10,06

19,09

7900

26,54

 

 

7901

36,60

10,06

 

7902

45,41

18,87

 

7903

53,79

27,25

 

7904

65,53

38,99

 

7905

30,70

 

4,16

7906

40,76

10,06

4,16

7907

49,56

18,87

4,16

7908

57,95

27,25

4,16

7909

69,69

38,99

4,16

7910

35,42

 

8,88

7911

45,48

10,06

8,88

7912

54,29

18,87

8,88

7913

62,67

27,25

8,88

7915

40,52

 

13,99

7916

50,59

10,06

13,99

7917

59,39

18,87

13,99

7918

45,63

 

19,09

7919

55,69

10,06

19,09

7940

37,91

 

 

7941

47,98

10,06

 

7942

56,78

18,87

 

7943

65,17

27,25

 

7944

76,91

38,99

 

7945

42,07

 

4,16

7946

52,13

10,06

4,16

7947

60,94

18,87

4,16

7948

69,32

27,25

4,16

7949

81,06

38,99

4,16

7950

46,79

 

8,88

7951

56,86

10,06

8,88

7952

65,66

18,87

8,88

7953

74,05

27,25

8,88

7955

51,90

 

13,99

7956

61,96

10,06

13,99

7957

70,77

27,25

13,99

7958

57,00

 

19,09

7959

67,06

10,06

19,09

7960

54,97

 

 

7961

65,04

10,06

 

7962

73,84

18,87

 

7963

82,23

27,25

 

7964

93,97

38,99

 

7965

59,13

 

4,16

7966

69,19

10,06

4,16

7967

78,00

18,87

4,16

7968

86,38

27,25

4,16

7969

98,12

38,99

4,16

7970

63,86

 

8,88

7971

73,92

10,06

8,88

7972

82,72

18,87

8,88

7973

91,11

27,25

8,88

7975

68,96

 

13,99

7976

79,02

10,06

13,99

7977

87,83

18,87

13,99

7978

74,06

 

19,09

7979

84,12

10,06

19,09

7980

85,30

 

 

7981

95,37

10,06

 

7982

104,17

18,87

 

7983

112,56

27,25

 

7984

124,30

38,99

 

7985

89,46

 

4,16

7986

99,52

10,06

4,16

7987

108,33

18,87

4,16

7988

116,71

27,25

4,16

7990

94,19

 

8,88

7991

104,25

10,06

8,88

7992

113,05

18,87

8,88

7995

99,29

 

13,99

7996

109,35

10,06

13,99

ANHANG 2

ERZEUGNISSE, FÜR DIE DIE EINFUHRPREISREGELUNG (165) GILT

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

(1)

(2)

0702 00 00

Tomaten, frisch oder gekühlt

 

vom 1. Januar bis 31. März

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

84,6 € oder mehr

 

82,9 € oder mehr, jedoch weniger als 84,6 €

 

81,2 € oder mehr, jedoch weniger als 82,9 €

 

79,5 € oder mehr, jedoch weniger als 81,2 €

 

77,8 € oder mehr, jedoch weniger als 79,5 €

 

weniger als 77,8 €

 

vom 1. April bis 30. April

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

112,6 € oder mehr

 

110,3 € oder mehr, jedoch weniger als 112,6 €

 

108,1 € oder mehr, jedoch weniger als 110,3 €

 

105,8 € oder mehr, jedoch weniger als 108,1 €

 

103,6 € oder mehr, jedoch weniger als 105,8 €

 

weniger als 103,6 €

 

vom 1. Mai bis 14. Mai

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

72,6 € oder mehr

 

71,1 € oder mehr, jedoch weniger als 72,6 €

 

69,7 € oder mehr, jedoch weniger als 71,1 €

 

68,2 € oder mehr, jedoch weniger als 69,7 €

 

66,8 € oder mehr, jedoch weniger als 68,2 €

 

weniger als 66,8 €

 

vom 15. Mai bis 31. Mai

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

72,6 € oder mehr

 

71,1 € oder mehr, jedoch weniger als 72,6 €

 

69,7 € oder mehr, jedoch weniger als 71,1 €

 

68,2 € oder mehr, jedoch weniger als 69,7 €

 

66,8 € oder mehr, jedoch weniger als 68,2 €

 

weniger als 66,8 €

 

vom 1. Juni bis 30. September

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

52,6 € oder mehr

 

51,5 € oder mehr, jedoch weniger als 52,6 €

 

50,5 € oder mehr, jedoch weniger als 51,5 €

 

49,4 € oder mehr, jedoch weniger als 50,5 €

 

48,4 € oder mehr, jedoch weniger als 49,4 €

 

weniger als 48,4 €

 

vom 1. Oktober bis 31. Oktober

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

62,6 € oder mehr

 

61,3 € oder mehr, jedoch weniger als 62,6 €

 

60,1 € oder mehr, jedoch weniger als 61,3 €

 

58,8 € oder mehr, jedoch weniger als 60,1 €

 

57,6 € oder mehr, jedoch weniger als 58,8 €

 

weniger als 57,6 €

 

vom 1. November bis 20. Dezember

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

62,6 € oder mehr

 

61,3 € oder mehr, jedoch weniger als 62,6 €

 

60,1 € oder mehr, jedoch weniger als 61,3 €

 

58,8 € oder mehr, jedoch weniger als 60,1 €

 

57,6 € oder mehr, jedoch weniger als 58,8 €

 

weniger als 57,6 €

 

vom 21. Dezember bis 31. Dezember

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

67,6 € oder mehr

 

66,2 € oder mehr, jedoch weniger als 67,6 €

 

64,9 € oder mehr, jedoch weniger als 66,2 €

 

63,5 € oder mehr, jedoch weniger als 64,9 €

 

62,2 € oder mehr, jedoch weniger als 63,5 €

 

weniger als 62,2 €

0707 00

Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt

0707 00 05

Gurken

 

vom 1. Januar bis Ende Februar

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

67,5 € oder mehr

 

66,2 € oder mehr, jedoch weniger als 67,5 €

 

64,8 € oder mehr, jedoch weniger als 66,2 €

 

63,5 € oder mehr, jedoch weniger als 64,8 €

 

62,1 € oder mehr, jedoch weniger als 63,5 €

 

weniger als 62,1 €

 

vom 1. März bis 30. April

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

110,5 € oder mehr

 

108,3 € oder mehr, jedoch weniger als 110,5 €

 

106,1 € oder mehr, jedoch weniger als 108,3 €

 

103,9 € oder mehr, jedoch weniger als 106,1 €

 

101,7 € oder mehr, jedoch weniger als 103,9 €

 

weniger als 101,7 €

 

vom 1. Mai bis 15. Mai

 

zur Verarbeitung bestimmt (167)

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

48,1 € oder mehr

 

47,1 € oder mehr, aber weniger als 48,1 €

 

46,2 € oder mehr, aber weniger als 47,1 €

 

45,2 € oder mehr, aber weniger als 46,2 €

 

44,3 € oder mehr, aber weniger als 45,2 €

 

35 € (169) oder mehr, aber weniger als 44,3 €

 

34,3 € (169) oder mehr, aber weniger als 35 € (169)

 

33,6 € (169) oder mehr, aber weniger als 34,3 € (169)

 

32,9 € (169) oder mehr, aber weniger als 33,6 € (169)

 

32,2 € (169) oder mehr, aber weniger als 32,9 € (169)

 

weniger als 32,2 € (169)

 

andere

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

48,1 € oder mehr

 

47,1 € oder mehr, jedoch weniger als 48,1 €

 

46,2 € oder mehr, jedoch weniger als 47,1 €

 

45,2 € oder mehr, jedoch weniger als 46,2 €

 

44,3 € oder mehr, jedoch weniger als 45,2 €

 

weniger als 44,3 €

 

vom 16. Mai bis 30. September

 

zur Verarbeitung bestimmt (167)

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

48,1 € oder mehr

 

47,1 € oder mehr, aber weniger als 48,1 €

 

46,2 € oder mehr, aber weniger als 47,1 €

 

45,2 € oder mehr, aber weniger als 46,2 €

 

44,3 € oder mehr, aber weniger als 45,2 €

 

35 € (169) oder mehr, aber weniger als 44,3 €

 

34,3 € (169) oder mehr, aber weniger als 35 € (169)

 

33,6 € (169) oder mehr, aber weniger als 34,3 € (169)

 

32,9 € (169) oder mehr, aber weniger als 33,6 € (169)

 

32,2 € (169) oder mehr, aber weniger als 32,9 € (169)

 

weniger als 32,2 € (169)

 

andere

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

48,1 € oder mehr

 

47,1 € oder mehr, jedoch weniger als 48,1 €

 

46,2 € oder mehr, jedoch weniger als 47,1 €

 

45,2 € oder mehr, jedoch weniger als 46,2 €

 

44,3 € oder mehr, jedoch weniger als 45,2 €

 

weniger als 44,3 €

 

vom 1. Oktober bis 31. Oktober

 

zur Verarbeitung bestimmt (167)

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

68,3 € oder mehr

 

66,9 € oder mehr, aber weniger als 68,3 €

 

65,6 € oder mehr, aber weniger als 66,9 €

 

64,2 € oder mehr, aber weniger als 65,6 €

 

62,8 € oder mehr, aber weniger als 64,2 €

 

35 € (169) oder mehr, aber weniger als 62,8 €

 

34,3 € (169) oder mehr, aber weniger als 35 € (169)

 

33,6 € (169) oder mehr, aber weniger als 34,3 € (169)

 

32,9 € (169) oder mehr, aber weniger als 33,6 € (169)

 

32,2 € (169) oder mehr, aber weniger als 32,9 € (169)

 

weniger als 32,2 € (169)

 

andere

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

68,3 € oder mehr

 

66,9 € oder mehr, jedoch weniger als 68,3 €

 

65,6 € oder mehr, jedoch weniger als 66,9 €

 

64,2 € oder mehr, jedoch weniger als 65,6 €

 

62,8 € oder mehr, jedoch weniger als 64,2 €

 

weniger als 62,8 €

 

vom 1. November bis 10. November

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

68,3 € oder mehr

 

66,9 € oder mehr, jedoch weniger als 68,3 €

 

65,6 € oder mehr, jedoch weniger als 66,9 €

 

64,2 € oder mehr, jedoch weniger als 65,6 €

 

62,8 € oder mehr, jedoch weniger als 64,2 €

 

weniger als 62,8 €

 

vom 11. November bis 31. Dezember

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

60,5 € oder mehr

 

59,3 € oder mehr, jedoch weniger als 60,5 €

 

58,1 € oder mehr, jedoch weniger als 59,3 €

 

56,9 € oder mehr, jedoch weniger als 58,1 €

 

55,7 € oder mehr, jedoch weniger als 56,9 €

 

weniger als 55,7 €

0709

Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt

0709 10 00

Artischocken

 

vom 1. Januar bis 31. Mai

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

82,6 € oder mehr

 

80,9 € oder mehr, jedoch weniger als 82,6 €

 

79,3 € oder mehr, jedoch weniger als 80,9 €

 

77,6 € oder mehr, jedoch weniger als 79,3 €

 

76 € oder mehr, jedoch weniger als 77,6 €

 

weniger als 76 €

 

vom 1. Juni bis 30. Juni

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

65,4 € oder mehr

 

64,1 € oder mehr, jedoch weniger als 65,4 €

 

62,8 € oder mehr, jedoch weniger als 64,1 €

 

61,5 € oder mehr, jedoch weniger als 62,8 €

 

60,2 € oder mehr, jedoch weniger als 61,5 €

 

weniger als 60,2 €

 

vom 1. Juli bis 31. Oktober

 

vom 1. November bis 31. Dezember

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

94,3 € oder mehr

 

92,4 € oder mehr, jedoch weniger als 94,3 €

 

90,5 € oder mehr, jedoch weniger als 92,4 €

 

88,6 € oder mehr, jedoch weniger als 90,5 €

 

86,8 € oder mehr, jedoch weniger als 88,6 €

 

weniger als 86,8 €

0709 90

anderes

0709 90 70

Zucchini (Courgettes)

 

vom 1. Januar bis 31. Januar

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

48,8 € oder mehr

 

47,8 € oder mehr, jedoch weniger als 48,8 €

 

46,8 € oder mehr, jedoch weniger als 47,8 €

 

45,9 € oder mehr, jedoch weniger als 46,8 €

 

44,9 € oder mehr, jedoch weniger als 45,9 €

 

weniger als 44,9 €

 

vom 1. Februar bis 31. März

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

41,3 € oder mehr

 

40,5 € oder mehr, jedoch weniger als 41,3 €

 

39,6 € oder mehr, jedoch weniger als 40,5 €

 

38,8 € oder mehr, jedoch weniger als 39,6 €

 

38 € oder mehr, jedoch weniger als 38,8 €

 

weniger als 38 €

 

vom 1. April bis 31. Mai

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

69,2 € oder mehr

 

67,8 € oder mehr, jedoch weniger als 69,2 €

 

66,4 € oder mehr, jedoch weniger als 67,8 €

 

65 € oder mehr, jedoch weniger als 66,4 €

 

63,7 € oder mehr, jedoch weniger als 65 €

 

weniger als 63,7 €

 

vom 1. Juni bis 31. Juli

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

41,3 € oder mehr

 

40,5 € oder mehr, jedoch weniger als 41,3 €

 

39,6 € oder mehr, jedoch weniger als 40,5 €

 

38,8 € oder mehr, jedoch weniger als 39,6 €

 

38 € oder mehr, jedoch weniger als 38,8 €

 

weniger als 38 €

 

vom 1. August bis 31. Dezember

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

48,8 € oder mehr

 

47,8 € oder mehr, jedoch weniger als 48,8 €

 

46,8 € oder mehr, jedoch weniger als 47,8 €

 

45,9 € oder mehr, jedoch weniger als 46,8 €

 

44,9 € oder mehr, jedoch weniger als 45,9 €

 

weniger als 44,9 €

0805

Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet

0805 10

Orangen

0805 10 20

Süßorangen, frisch

 

vom 1. Januar bis 31. März

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

35,4 € oder mehr

 

34,7 € oder mehr, jedoch weniger als 35,4 €

 

34 € oder mehr, jedoch weniger als 34,7 €

 

33,3 € oder mehr, jedoch weniger als 34 €

 

32,6 € oder mehr, jedoch weniger als 33,3 €

 

weniger als 32,6 €

 

vom 1. April bis 30. April

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

35,4 € oder mehr

 

34,7 € oder mehr, jedoch weniger als 35,4 €

 

34 € oder mehr, jedoch weniger als 34,7 €

 

33,3 € oder mehr, jedoch weniger als 34 €

 

32,6 € oder mehr, jedoch weniger als 33,3 €

 

weniger als 32,6 €

 

vom 1. Mai bis 15. Mai

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

35,4 € oder mehr

 

34,7 € oder mehr, jedoch weniger als 35,4 €

 

34 € oder mehr, jedoch weniger als 34,7 €

 

33,3 € oder mehr, jedoch weniger als 34 €

 

32,6 € oder mehr, jedoch weniger als 33,3 €

 

weniger als 32,6 €

 

vom 16. Mai bis 31. Mai

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

35,4 € oder mehr

 

34,7 € oder mehr, jedoch weniger als 35,4 €

 

34 € oder mehr, jedoch weniger als 34,7 €

 

33,3 € oder mehr, jedoch weniger als 34 €

 

32,6 € oder mehr, jedoch weniger als 33,3 €

 

weniger als 32,6 €

 

vom 1. Juni bis 15. Oktober

 

vom 16. Oktober bis 30. November

 

vom 1. Dezember bis 31. Dezember

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

35,4 € oder mehr

 

34,7 € oder mehr, jedoch weniger als 35,4 €

 

34 € oder mehr, jedoch weniger als 34,7 €

 

33,3 € oder mehr, jedoch weniger als 34 €

 

32,6 € oder mehr, jedoch weniger als 33,3 €

 

weniger als 32,6 €

0805 20

Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten

0805 20 10

Clementinen

 

vom 1. Januar bis Ende Februar

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

64,9 € oder mehr

 

63,6 € oder mehr, jedoch weniger als 64,9 €

 

62,3 € oder mehr, jedoch weniger als 63,6 €

 

61 € oder mehr, jedoch weniger als 62,3 €

 

59,7 € oder mehr, jedoch weniger als 61 €

 

weniger als 59,7 €

 

vom 1. März bis 31. Oktober

 

vom 1. November bis 31. Dezember

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

64,9 € oder mehr

 

63,6 € oder mehr, jedoch weniger als 64,9 €

 

62,3 € oder mehr, jedoch weniger als 63,6 €

 

61 € oder mehr, jedoch weniger als 62,3 €

 

59,7 € oder mehr, jedoch weniger als 61 €

 

weniger als 59,7 €

0805 20 30

Monreales und Satsumas

 

vom 1. Januar bis Ende Februar

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

28,6 € oder mehr

 

28 € oder mehr, jedoch weniger als 28,6 €

 

27,5 € oder mehr, jedoch weniger als 28 €

 

26,9 € oder mehr, jedoch weniger als 27,5 €

 

26,3 € oder mehr, jedoch weniger als 26,9 €

 

weniger als 26,3 €

 

vom 1. März bis 31. Oktober

 

vom 1. November bis 31. Dezember

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

28,6 € oder mehr

 

28 € oder mehr, jedoch weniger als 28,6 €

 

27,5 € oder mehr, jedoch weniger als 28 €

 

26,9 € oder mehr, jedoch weniger als 27,5 €

 

26,3 € oder mehr, jedoch weniger als 26,9 €

 

weniger als 26,3 €

0805 20 50

Mandarinen und Wilkings

 

vom 1. Januar bis Ende Februar

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

28,6 € oder mehr

 

28 € oder mehr, jedoch weniger als 28,6 €

 

27,5 € oder mehr, jedoch weniger als 28 €

 

26,9 € oder mehr, jedoch weniger als 27,5 €

 

26,3 € oder mehr, jedoch weniger als 26,9 €

 

weniger als 26,3 €

 

vom 1. März bis 31. Oktober

 

vom 1. November bis 31. Dezember

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

28,6 € oder mehr

 

28 € oder mehr, jedoch weniger als 28,6 €

 

27,5 € oder mehr, jedoch weniger als 28 €

 

26,9 € oder mehr, jedoch weniger als 27,5 €

 

26,3 € oder mehr, jedoch weniger als 26,9 €

 

weniger als 26,3 €

0805 20 70

Tangerinen

 

vom 1. Januar bis Ende Februar

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

28,6 € oder mehr

 

28 € oder mehr, jedoch weniger als 28,6 €

 

27,5 € oder mehr, jedoch weniger als 28 €

 

26,9 € oder mehr, jedoch weniger als 27,5 €

 

26,3 € oder mehr, jedoch weniger als 26,9 €

 

weniger als 26,3 €

 

vom 1. März bis 31. Oktober

 

vom 1. November bis 31. Dezember

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

28,6 € oder mehr

 

28 € oder mehr, jedoch weniger als 28,6 €

 

27,5 € oder mehr, jedoch weniger als 28 €

 

26,9 € oder mehr, jedoch weniger als 27,5 €

 

26,3 € oder mehr, jedoch weniger als 26,9 €

 

weniger als 26,3 €

0805 20 90

andere

 

vom 1. Januar bis Ende Februar

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

28,6 € oder mehr

 

28 € oder mehr, jedoch weniger als 28,6 €

 

27,5 € oder mehr, jedoch weniger als 28 €

 

26,9 € oder mehr, jedoch weniger als 27,5 €

 

26,3 € oder mehr, jedoch weniger als 26,9 €

 

weniger als 26,3 €

 

vom 1. März bis 31. Oktober

 

vom 1. November bis 31. Dezember

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

28,6 € oder mehr

 

28 € oder mehr, jedoch weniger als 28,6 €

 

27,5 € oder mehr, jedoch weniger als 28 €

 

26,9 € oder mehr, jedoch weniger als 27,5 €

 

26,3 € oder mehr, jedoch weniger als 26,9 €

 

weniger als 26,3 €

0805 50

Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) und Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia)

0805 50 10

Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum)

 

vom 1. Januar bis 30. April

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

46,2 € oder mehr

 

45,3 € oder mehr, jedoch weniger als 46,2 €

 

44,4 € oder mehr, jedoch weniger als 45,3 €

 

43,4 € oder mehr, jedoch weniger als 44,4 €

 

42,5 € oder mehr, jedoch weniger als 43,4 €

 

weniger als 42,5 €

 

vom 1. Mai bis 31. Mai

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

46,2 € oder mehr

 

45,3 € oder mehr, jedoch weniger als 46,2 €

 

44,4 € oder mehr, jedoch weniger als 45,3 €

 

43,4 € oder mehr, jedoch weniger als 44,4 €

 

42,5 € oder mehr, jedoch weniger als 43,4 €

 

41,6 € oder mehr, jedoch weniger als 42,5 €

 

40,7 € oder mehr, jedoch weniger als 41,6 €

 

39,7 € oder mehr, jedoch weniger als 40,7 €

 

38,8 € oder mehr, jedoch weniger als 39,7 €

 

weniger als 38,8 €

 

vom 1. Juni bis 31. Juli

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

55,8 € oder mehr

 

54,7 € oder mehr, jedoch weniger als 55,8 €

 

53,6 € oder mehr, jedoch weniger als 54,7 €

 

52,5 € oder mehr, jedoch weniger als 53,6 €

 

51,3 € oder mehr, jedoch weniger als 52,5 €

 

50,2 € oder mehr, jedoch weniger als 51,3 €

 

49,1 € oder mehr, jedoch weniger als 50,2 €

 

48 € oder mehr, jedoch weniger als 49,1 €

 

46,9 € oder mehr, jedoch weniger als 48 €

 

weniger als 46,9 €

 

vom 1. August bis 15. August

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

55,8 € oder mehr

 

54,7 € oder mehr, jedoch weniger als 55,8 €

 

53,6 € oder mehr, jedoch weniger als 54,7 €

 

52,5 € oder mehr, jedoch weniger als 53,6 €

 

51,3 € oder mehr, jedoch weniger als 52,5 €

 

50,2 € oder mehr, jedoch weniger als 51,3 €

 

49,1 € oder mehr, jedoch weniger als 50,2 €

 

48 € oder mehr, jedoch weniger als 49,1 €

 

weniger als 48 €

 

vom 16. August bis 31. Oktober

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

55,8 € oder mehr

 

54,7 € oder mehr, jedoch weniger als 55,8 €

 

53,6 € oder mehr, jedoch weniger als 54,7 €

 

52,5 € oder mehr, jedoch weniger als 53,6 €

 

51,3 € oder mehr, jedoch weniger als 52,5 €

 

weniger als 51,3 €

 

vom 1. November bis 31. Dezember

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

46,2 € oder mehr

 

45,3 € oder mehr, jedoch weniger als 46,2 €

 

44,4 € oder mehr, jedoch weniger als 45,3 €

 

43,4 € oder mehr, jedoch weniger als 44,4 €

 

42,5 € oder mehr, jedoch weniger als 43,4 €

 

weniger als 42,5 €

0806

Weintrauben, frisch oder getrocknet

0806 10

frisch

0806 10 10

Tafeltrauben

 

vom 1. Januar bis 14. Juli

 

der Sorte „Empereur“ (Vitis vinifera cv.), vom 1. Januar bis 31. Januar (179)

 

andere

 

vom 15. Juli bis 20. Juli

 

vom 21. Juli bis 31. Oktober

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

54,6 € oder mehr

 

53,5 € oder mehr, jedoch weniger als 54,6 €

 

52,4 € oder mehr, jedoch weniger als 53,5 €

 

51,3 € oder mehr, jedoch weniger als 52,4 €

 

50,2 € oder mehr, jedoch weniger als 51,3 €

 

weniger als 50,2 €

 

vom 1. November bis 20. November

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

47,6 € oder mehr

 

46,6 € oder mehr, jedoch weniger als 47,6 €

 

45,7 € oder mehr, jedoch weniger als 46,6 €

 

44,7 € oder mehr, jedoch weniger als 45,7 €

 

43,8 € oder mehr, jedoch weniger als 44,7 €

 

weniger als 43,8 €

 

vom 21. November bis 31. Dezember

 

der Sorte „Empereur“ (Vitis vinifera cv.), vom 1. Dezember bis 31. Dezember (179)

 

andere

0808

Äpfel, Birnen und Quitten, frisch

0808 10

Äpfel

0808 10 10

Mostäpfel, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 16. September bis 15. Dezember

0808 10 80

andere

 

vom 1. Januar bis 14. Februar

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

56,8 € oder mehr

 

55,7 € oder mehr, jedoch weniger als 56,8 €

 

54,5 € oder mehr, jedoch weniger als 55,7 €

 

53,4 € oder mehr, jedoch weniger als 54,5 €

 

52,3 € oder mehr, jedoch weniger als 53,4 €

 

weniger als 52,3 €

 

vom 15. Februar bis 31. März

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

56,8 € oder mehr

 

55,7 € oder mehr, jedoch weniger als 56,8 €

 

54,5 € oder mehr, jedoch weniger als 55,7 €

 

53,4 € oder mehr, jedoch weniger als 54,5 €

 

52,3 € oder mehr, jedoch weniger als 53,4 €

 

51,1 € oder mehr, jedoch weniger als 52,3 €

 

50 € oder mehr, jedoch weniger als 51,1 €

 

weniger als 50 €

 

vom 1. April bis 30. Juni

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

56,8 € oder mehr

 

55,7 € oder mehr, jedoch weniger als 56,8 €

 

54,5 € oder mehr, jedoch weniger als 55,7 €

 

53,4 € oder mehr, jedoch weniger als 54,5 €

 

52,3 € oder mehr, jedoch weniger als 53,4 €

 

51,1 € oder mehr, jedoch weniger als 52,3 €

 

50 € oder mehr, jedoch weniger als 51,1 €

 

48,8 € oder mehr, jedoch weniger als 50 €

 

weniger als 48,8 €

 

vom 1. Juli bis 15. Juli

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

45,7 € oder mehr

 

44,8 € oder mehr, jedoch weniger als 45,7 €

 

43,9 € oder mehr, jedoch weniger als 44,8 €

 

43 € oder mehr, jedoch weniger als 43,9 €

 

42 € oder mehr, jedoch weniger als 43 €

 

41,1 € oder mehr, jedoch weniger als 42 €

 

40,2 € oder mehr, jedoch weniger als 41,1 €

 

39,3 € oder mehr, jedoch weniger als 40,2 €

 

weniger als 39,3 €

 

vom 16. Juli bis 31. Juli

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

45,7 € oder mehr

 

44,8 € oder mehr, jedoch weniger als 45,7 €

 

43,9 € oder mehr, jedoch weniger als 44,8 €

 

43 € oder mehr, jedoch weniger als 43,9 €

 

42 € oder mehr, jedoch weniger als 43 €

 

weniger als 42 €

 

vom 1. August bis 31. Dezember

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

45,7 € oder mehr

 

44,8 € oder mehr, jedoch weniger als 45,7 €

 

43,9 € oder mehr, jedoch weniger als 44,8 €

 

43 € oder mehr, jedoch weniger als 43,9 €

 

42 € oder mehr, jedoch weniger als 43 €

 

weniger als 42 €

0808 20

Birnen und Quitten

 

Birnen

0808 20 10

Mostbirnen, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 1. August bis 31. Dezember

0808 20 50

andere

 

vom 1. Januar bis 31. Januar

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

51 € oder mehr

 

50 € oder mehr, jedoch weniger als 51 €

 

49 € oder mehr, jedoch weniger als 50 €

 

47,9 € oder mehr, jedoch weniger als 49 €

 

46,9 € oder mehr, jedoch weniger als 47,9 €

 

weniger als 46,9 €

 

vom 1. Februar bis 31. März

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

51 € oder mehr

 

50 € oder mehr, jedoch weniger als 51 €

 

49 € oder mehr, jedoch weniger als 50 €

 

47,9 € oder mehr, jedoch weniger als 49 €

 

46,9 € oder mehr, jedoch weniger als 47,9 €

 

weniger als 46,9 €

 

vom 1. April bis 30. April

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

51 € oder mehr

 

50 € oder mehr, jedoch weniger als 51 €

 

49 € oder mehr, jedoch weniger als 50 €

 

47,9 € oder mehr, jedoch weniger als 49 €

 

46,9 € oder mehr, jedoch weniger als 47,9 €

 

45,9 € oder mehr, jedoch weniger als 46,9 €

 

44,9 € oder mehr, jedoch weniger als 45,9 €

 

43,9 € oder mehr, jedoch weniger als 44,9 €

 

weniger als 43,9 €

 

vom 1. Mai bis 30. Juni

 

vom 1. Juli bis 15. Juli

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

46,5 € oder mehr

 

45,6 € oder mehr, jedoch weniger als 46,5 €

 

44,6 € oder mehr, jedoch weniger als 45,6 €

 

43,7 € oder mehr, jedoch weniger als 44,6 €

 

42,8 € oder mehr, jedoch weniger als 43,7 €

 

41,9 € oder mehr, jedoch weniger als 42,8 €

 

40,9 € oder mehr, jedoch weniger als 41,9 €

 

40 € oder mehr, jedoch weniger als 40,9 €

 

weniger als 40 €

 

vom 16. Juli bis 31. Juli

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

46,5 € oder mehr

 

45,6 € oder mehr, jedoch weniger als 46,5 €

 

44,6 € oder mehr, jedoch weniger als 45,6 €

 

43,7 € oder mehr, jedoch weniger als 44,6 €

 

42,8 € oder mehr, jedoch weniger als 43,7 €

 

weniger als 42,8 €

 

vom 1. August bis 31. Oktober

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

38,8 € oder mehr

 

38 € oder mehr, jedoch weniger als 38,8 €

 

37,2 € oder mehr, jedoch weniger als 38 €

 

36,5 € oder mehr, jedoch weniger als 37,2 €

 

35,7 € oder mehr, jedoch weniger als 36,5 €

 

weniger als 35,7 €

 

vom 1. November bis 31. Dezember

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

51 € oder mehr

 

50 € oder mehr, jedoch weniger als 51 €

 

49 € oder mehr, jedoch weniger als 50 €

 

47,9 € oder mehr, jedoch weniger als 49 €

 

46,9 € oder mehr, jedoch weniger als 47,9 €

 

weniger als 46,9 €

0809

Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch

0809 10 00

Aprikosen/Marillen

 

vom 1. Januar bis 31. Mai

 

vom 1. Juni bis 20. Juni

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

107,1 € oder mehr

 

105 € oder mehr, jedoch weniger als 107,1 €

 

102,8 € oder mehr, jedoch weniger als 105 €

 

100,7 € oder mehr, jedoch weniger als 102,8 €

 

98,5 € oder mehr, jedoch weniger als 100,7 €

 

weniger als 98,5 €

 

vom 21. Juni bis 30. Juni

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

87,3 € oder mehr

 

85,6 € oder mehr, jedoch weniger als 87,3 €

 

83,8 € oder mehr, jedoch weniger als 85,6 €

 

82,1 € oder mehr, jedoch weniger als 83,8 €

 

80,3 € oder mehr, jedoch weniger als 82,1 €

 

weniger als 80,3 €

 

vom 1. Juli bis 31. Juli

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

77,1 € oder mehr

 

75,6 € oder mehr, jedoch weniger als 77,1 €

 

74 € oder mehr, jedoch weniger als 75,6 €

 

72,5 € oder mehr, jedoch weniger als 74 €

 

70,9 € oder mehr, jedoch weniger als 72,5 €

 

weniger als 70,9 €

 

vom 1. August bis 31. Dezember

0809 20

Kirschen

0809 20 05

Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus)

 

vom 1. Januar bis 30. April

 

vom 1. Mai bis 20. Mai

 

vom 21. Mai bis 31. Mai

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

149,4 € oder mehr

 

146,4 € oder mehr, jedoch weniger als 149,4 €

 

143,4 € oder mehr, jedoch weniger als 146,4 €

 

140,4 € oder mehr, jedoch weniger als 143,4 €

 

137,4 € oder mehr, jedoch weniger als 140,4 €

 

50,7 € (169) oder mehr aber weniger als 137,4 €

 

49,7 € (169) oder mehr aber weniger als 50,7 € (169)

 

48,7 € (169) oder mehr aber weniger als 49,7 € (169)

 

47,7 € (169) oder mehr aber weniger als 48,7 € (169)

 

46,6 € (169) oder mehr aber weniger als 47,7 € (169)

 

weniger als 46,6 € (169)

 

vom 1. Juni bis 15. Juli

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

125,4 € oder mehr

 

122,9 € oder mehr, jedoch weniger als 125,4 €

 

120,4 € oder mehr, jedoch weniger als 122,9 €

 

117,9 € oder mehr, jedoch weniger als 120,4 €

 

115,4 € oder mehr, jedoch weniger als 117,9 €

 

50,7 € (169) oder mehr aber weniger als 115,4 €

 

49,7 € (169) oder mehr aber weniger als 50,7 € (169)

 

48,7 € (169) oder mehr aber weniger als 49,7 € (169)

 

47,7 € (169) oder mehr aber weniger als 48,7 € (169)

 

46,6 € (169) oder mehr aber weniger als 47,7 € (169)

 

weniger als 46,6 € (169)

 

vom 16. Juli bis 31. Juli

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

125,4 € oder mehr

 

122,9 € oder mehr, jedoch weniger als 125,4 €

 

120,4 € oder mehr, jedoch weniger als 122,9 €

 

117,9 € oder mehr, jedoch weniger als 120,4 €

 

115,4 € oder mehr, jedoch weniger als 117,9 €

 

45,9 € (169) oder mehr aber weniger als 115,4 €

 

45 € (169) oder mehr aber weniger als 45,9 € (169)

 

44,1 € (169) oder mehr aber weniger als 45 € (169)

 

43,1 € (169) oder mehr aber weniger als 44,1 € (169)

 

42,2 € (169) oder mehr aber weniger als 43,1 € (169)

 

weniger als 42,2 € (169)

 

vom 1. August bis 10. August

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

91,6 € oder mehr

 

89,8 € oder mehr, jedoch weniger als 91,6 €

 

87,9 € oder mehr, jedoch weniger als 89,8 €

 

86,1 € oder mehr, jedoch weniger als 87,9 €

 

84,1 € oder mehr, jedoch weniger als 86,1 €

 

45,9 € (169) oder mehr aber weniger als 84,1 €

 

45 € (169) oder mehr aber weniger als 45,9 € (169)

 

44,1 € (169) oder mehr aber weniger als 45 € (169)

 

43,1 € (169) oder mehr aber weniger als 44,1 € (169)

 

42,2 € (169) oder mehr aber weniger als 43,1 € (169)

 

weniger als 42,2 € (169)

 

vom 11. August bis 31. Dezember

0809 20 95

andere

 

vom 1. Januar bis 30. April

 

vom 1. Mai bis 20. Mai

 

vom 21. Mai bis 31. Mai

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

149,4 € oder mehr

 

146,4 € oder mehr, jedoch weniger als 149,4 €

 

143,4 € oder mehr, jedoch weniger als 146,4 €

 

140,4 € oder mehr, jedoch weniger als 143,4 €

 

137,4 € oder mehr, jedoch weniger als 140,4 €

 

weniger als 137,4 €

 

vom 1. Juni bis 15. Juni

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

125,4 € oder mehr

 

122,9 € oder mehr, jedoch weniger als 125,4 €

 

120,4 € oder mehr, jedoch weniger als 122,9 €

 

117,9 € oder mehr, jedoch weniger als 120,4 €

 

115,4 € oder mehr, jedoch weniger als 117,9 €

 

weniger als 115,4 €

 

vom 16. Juni bis 15. Juli

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

125,4 € oder mehr

 

122,9 € oder mehr, jedoch weniger als 125,4 €

 

120,4 € oder mehr, jedoch weniger als 122,9 €

 

117,9 € oder mehr, jedoch weniger als 120,4 €

 

115,4 € oder mehr, jedoch weniger als 117,9 €

 

weniger als 115,4 €

 

vom 16. Juli bis 31. Juli

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

125,4 € oder mehr

 

122,9 € oder mehr, jedoch weniger als 125,4 €

 

120,4 € oder mehr, jedoch weniger als 122,9 €

 

117,9 € oder mehr, jedoch weniger als 120,4 €

 

115,4 € oder mehr, jedoch weniger als 117,9 €

 

weniger als 115,4 €

 

vom 1. August bis 10. August

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

91,6 € oder mehr

 

89,8 € oder mehr, jedoch weniger als 91,6 €

 

87,9 € oder mehr, jedoch weniger als 89,8 €

 

86,1 € oder mehr, jedoch weniger als 87,9 €

 

84,1 € oder mehr, jedoch weniger als 86,1 €

 

weniger als 84,1 €

 

vom 11. August bis 31. Dezember

0809 30

Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen

0809 30 10

Brugnolen und Nektarinen

 

vom 1. Januar bis 10. Juni

 

vom 11. Juni bis 20. Juni

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

88,3 € oder mehr

 

86,5 € oder mehr, jedoch weniger als 88,3 €

 

84,8 € oder mehr, jedoch weniger als 86,5 €

 

83 € oder mehr, jedoch weniger als 84,8 €

 

81,2 € oder mehr, jedoch weniger als 83 €

 

weniger als 81,2 €

 

vom 21. Juni bis 31. Juli

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

77,6 € oder mehr

 

76 € oder mehr, jedoch weniger als 77,6 €

 

74,5 € oder mehr, jedoch weniger als 76 €

 

72,9 € oder mehr, jedoch weniger als 74,5 €

 

71,4 € oder mehr, jedoch weniger als 72,9 €

 

weniger als 71,4 €

 

vom 1. August bis 30. September

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

60 € oder mehr

 

58,8 € oder mehr, jedoch weniger als 60 €

 

57,6 € oder mehr, jedoch weniger als 58,8 €

 

56,4 € oder mehr, jedoch weniger als 57,6 €

 

55,2 € oder mehr, jedoch weniger als 56,4 €

 

weniger als 55,2 €

 

vom 1. Oktober bis 31. Dezember

0809 30 90

andere

 

vom 1. Januar bis 10. Juni

 

vom 11. Juni bis 20. Juni

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

88,3 € oder mehr

 

86,5 € oder mehr, jedoch weniger als 88,3 €

 

84,8 € oder mehr, jedoch weniger als 86,5 €

 

83 € oder mehr, jedoch weniger als 84,8 €

 

81,2 € oder mehr, jedoch weniger als 83 €

 

weniger als 81,2 €

 

vom 21. Juni bis 31. Juli

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

77,6 € oder mehr

 

76 € oder mehr, jedoch weniger als 77,6 €

 

74,5 € oder mehr, jedoch weniger als 76 €

 

72,9 € oder mehr, jedoch weniger als 74,5 €

 

71,4 € oder mehr, jedoch weniger als 72,9 €

 

weniger als 71,4 €

 

vom 1. August bis 30. September

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

60 € oder mehr

 

58,8 € oder mehr, jedoch weniger als 60 €

 

57,6 € oder mehr, jedoch weniger als 58,8 €

 

56,4 € oder mehr, jedoch weniger als 57,6 €

 

55,2 € oder mehr, jedoch weniger als 56,4 €

 

weniger als 55,2 €

 

vom 1. Oktober bis 31. Dezember

0809 40

Pflaumen und Schlehen

0809 40 05

Pflaumen

 

vom 1. Januar bis 10. Juni

 

vom 11. Juni bis 30. Juni

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

69,6 € oder mehr

 

68,2 € oder mehr, jedoch weniger als 69,6 €

 

66,8 € oder mehr, jedoch weniger als 68,2 €

 

65,4 € oder mehr, jedoch weniger als 66,8 €

 

64 € oder mehr, jedoch weniger als 65,4 €

 

weniger als 64 €

 

vom 1. Juli bis 30. September

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

69,6 € oder mehr

 

68,2 € oder mehr, jedoch weniger als 69,6 €

 

66,8 € oder mehr, jedoch weniger als 68,2 €

 

65,4 € oder mehr, jedoch weniger als 66,8 €

 

64 € oder mehr, jedoch weniger als 65,4 €

 

weniger als 64 €

 

vom 1. Oktober bis 31. Dezember

2009

Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

 

Traubensaft (einschließlich Traubenmost)

2009 61

mit einem Brixwert von 30 oder weniger

2009 61 10

mit einem Wert von mehr als 18 € für 100 kg Eigengewicht

 

mit einem Einfuhrpreis pro hl von

 

42,5 € oder mehr

 

41,7 € oder mehr, jedoch weniger als 42,5 €

 

40,8 € oder mehr, jedoch weniger als 41,7 €

 

40 € oder mehr, jedoch weniger als 40,8 €

 

39,1 € oder mehr, jedoch weniger als 40 €

 

weniger als 39,1 €

2009 69

anderer

 

mit einem Brixwert von mehr als 67

2009 69 19

anderer

 

mit einem Einfuhrpreis pro hl von

 

212,4 € oder mehr

 

208,2 € oder mehr, jedoch weniger als 212,4 €

 

203,9 € oder mehr, jedoch weniger als 208,2 €

 

199,7 € oder mehr, jedoch weniger als 203,9 €

 

195,4 € oder mehr, jedoch weniger als 199,7 €

 

weniger als 195,4 €

 

mit einem Brixwert von mehr als 30, jedoch nicht mehr als 67

 

mit einem Wert von mehr als 18 € für 100 kg Eigengewicht

2009 69 51

konzentriert

 

mit einem Einfuhrpreis pro hl von

 

209,4 € oder mehr

 

205,2 € oder mehr, jedoch weniger als 209,4 €

 

201 € oder mehr, jedoch weniger als 205,2 €

 

196,8 € oder mehr, jedoch weniger als 201 €

 

192,6 € oder mehr, jedoch weniger als 196,8 €

 

weniger als 192,6 €

2009 69 59

andere

 

mit einem Einfuhrpreis pro hl von

 

42,5 € oder mehr

 

41,7 € oder mehr, jedoch weniger als 42,5 €

 

40,8 € oder mehr, jedoch weniger als 41,7 €

 

40 € oder mehr, jedoch weniger als 40,8 €

 

39,1 € oder mehr, jedoch weniger als 40 €

 

weniger als 39,1 €

2204

Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009

2204 30

anderer Traubenmost

 

anderer

 

mit einer Dichte von 1,33 g/cm3 oder weniger bei 20 °C und einem vorhandenen Alkoholgehalt von 1 % vol oder weniger

2204 30 92

konzentriert

 

mit einem Einfuhrpreis pro hl von

 

209,4 € oder mehr

 

205,2 € oder mehr, jedoch weniger als 209,4 €

 

201 € oder mehr, jedoch weniger als 205,2 €

 

196,8 € oder mehr, jedoch weniger als 201 €

 

192,6 € oder mehr, jedoch weniger als 196,8 €

 

weniger als 192,6 €

2204 30 94

anderer

 

mit einem Einfuhrpreis pro hl von

 

42,5 € oder mehr

 

41,7 € oder mehr, jedoch weniger als 42,5 €

 

40,8 € oder mehr, jedoch weniger als 41,7 €

 

40 € oder mehr, jedoch weniger als 40,8 €

 

39,1 € oder mehr, jedoch weniger als 40 €

 

weniger als 39,1 €

 

anderer

2204 30 96

konzentriert

 

mit einem Einfuhrpreis pro hl von

 

212,4 € oder mehr

 

208,2 € oder mehr, jedoch weniger als 212,4 €

 

203,9 € oder mehr, jedoch weniger als 208,2 €

 

199,7 € oder mehr, jedoch weniger als 203,9 €

 

195,4 € oder mehr, jedoch weniger als 199,7 €

 

weniger als 195,4 €

2204 30 98

anderer

 

mit einem Einfuhrpreis pro hl von

 

42,5 € oder mehr

 

41,7 € oder mehr, jedoch weniger als 42,5 €

 

40,8 € oder mehr, jedoch weniger als 41,7 €

 

40 € oder mehr, jedoch weniger als 40,8 €

 

39,1 € oder mehr, jedoch weniger als 40 €

 

weniger als 39,1 €

ABSCHNITT II

LISTE DER PHARMAZEUTISCHEN STOFFE, FÜR DIE ZOLLFREIHEIT GILT

ANHANG 3

LISTE DER VON DER WELTGESUNDHEITSORGANISATION (WHO) VERGEBENEN INTERNATIONALEN FREINAMEN (INN) FÜR PHARMAZEUTISCHE STOFFE, FÜR DIE ZOLLFREIHET GILT

KN-Code

CAS RN

Bezeichnung

2818 30 00

1330-44-5

Algeldrat

2833 22 00

61115-28-4

Alusulf

2842 10 00

12408-47-8

Simaldrat

 

71205-22-6

Almasilat

2842 90 90

0-00-0

Almagodrat

 

12304-65-3

Hydrotalcit

 

41342-54-5

Carbaldrat

 

60239-66-9

Almadratsulfat

 

66827-12-1

Almagat

 

74978-16-8

Magaldrat

2843 30 00

10210-36-3

Natriumaurotiosulfat

 

12244-57-4

Natriumaurothiomalat

 

16925-51-2

Aurothioglycanid

 

34031-32-8

Auranofin

2843 90 90

15663-27-1

Cisplatin

 

41575-94-4

Carboplatin

 

61825-94-3

Oxaliplatin

 

62816-98-2

Ormaplatin

 

62928-11-4

Iproplatin

 

74790-08-2

Spiroplatin

 

95734-82-0

Nedaplatin

 

96392-96-0

Dexormaplatin

 

103775-75-3

Miboplatin

 

110172-45-7

Sebriplatin

 

111490-36-9

Zeniplatin

 

111523-41-2

Enloplatin

 

135558-11-1

Lobaplatin

2844 40 20

14932-42-4

Xenon (133 Xe)

2844 40 30

0-00-0

Fibrinogen (125 I)

 

881-17-4

Natriumiodohippurat (131 I)

 

1187-56-0

Selenomethionin (75 Se)

 

5579-94-2

Merisoprol (197 Hg)

 

7790-26-3

Natriumiodid (131 I)

 

8016-07-7

Ethiodatöl (131 I)

 

8027-28-9

Natriumphosphat (32 P)

 

9048-49-1

Iodhaltig (125 I) serumalbumin, menschlich

 

9048-49-1

Iodhaltig (131 I) serumalbumin, menschlich

 

10039-53-9

Natriumchromat (51 Cr)

 

10375-56-1

Chlormerodrin (197 Hg)

 

13115-03-2

Cyanocobalamin (57 Co)

 

13422-53-2

Cyanocobalamin (60 Co)

 

15251-14-6

Rosebengal (131 I) natrium

 

15690-63-8

Cesium (131 Cs) chlorid

 

15845-98-4

Natriumiotalamat (131 I)

 

17033-82-8

Iometin (125 I)

 

17033-83-9

Iometin (131 I)

 

17692-74-9

Natriumiotalamat (125 I)

 

18195-32-9

Cyanocobalamin (58 Co)

 

24359-64-6

Natriumiodid (125 I)

 

41183-64-6

Gallium (67 Ga) citrat

 

42220-21-3

Iodocholesterol (131 I)

 

54063-42-2

Ferrin (59 Fe) citratinjection

 

54182-60-4

Tolpovidon (131 I)

 

54182-63-7

Macrosalb (131 I)

 

54277-47-3

Macrosalb (99m Tc)

 

54510-20-2

Iodocetilinsäure (123 I)

 

74855-17-7

Iocanlidinsäure (123 I)

 

75917-92-9

Iofetamin (123 I)

 

77679-27-7

Iobenguan (131 I)

 

92812-82-3

Fluorodopa (18 F)

 

94153-50-1

Mespiperon (11 C)

 

104716-22-5

Technetium (99m Tc) teboroxim

 

105851-17-0

Fludesoxyglucose (18 F)

 

106417-28-1

Technetium (99m Tc) siboroxim

 

109581-73-9

Technetium (99m Tc) sestamibi

 

113716-48-6

Ioloprid (123 I)

 

121281-41-2

Technetium (99m Tc) bicisat

 

127396-36-5

Iomazenil (123 I)

 

136794-86-0

Iometopan (123 I)

 

142481-95-6

Technetium (99m Tc) furifosmin

 

154427-83-5

Samarium (153 Sm) lexidronam

 

155798-07-5

Ioflupan (123 I)

 

157476-76-1

Technetium (99m Tc) pintumomab

 

165942-79-0

Technetium (99m Tc) nofetumomab merpentan

 

178959-14-3

Technetium (99m Tc) apcitid

2844 40 80

10043-49-9

Gold (198 Au), kolloidal

2845 90 10

35523-45-6

Fludalanin

 

122431-96-3

Zilascorb (2 H)

2845 90 90

103831-41-0

Natriumborocaptat (10 B)

2846 90 00

72573-82-1

Gadoterinsäure

 

80529-93-7

Gadopentetinsäure

 

113662-23-0

Gadobeninsäure

 

117827-80-2

Gadopenamid

 

120066-54-8

Gadoteridol

 

131069-91-5

Gadoversetamid

 

131410-48-5

Gadodiamid

 

135326-11-3

Gadoxetsäure

 

138071-82-6

Gadobutrol

 

138721-73-0

Sprodiamid

2902 19 80

75-19-4

Cyclopropan

2902 90 90

75078-91-0

Temaroten

2903 44 10

76-14-2

Cryofluoran

2903 47 00

423-55-2

Perflubron

2903 49 30

124-72-1

Tefluran

2903 49 80

151-67-7

Halothan

2903 59 90

306-94-5

Perflunafen

 

1715-40-8

Bromociclen

2903 62 00

50-29-3

Clofenotan

2903 69 90

53-19-0

Mitotan

 

479-68-5

Broparestrol

 

34106-48-4

Feniodiumchlorid

 

56917-29-4

Fluretofen

2904 10 00

5560-69-0

Ethyldibunat

 

6223-35-4

Natriumgualenat

 

14992-59-7

Natriumdibunat

 

99287-30-6

Egualen

2904 90 20

124-88-9

Dimethiodalnatrium

 

126-31-8

Methiodalnatrium

2905 29 90

77-75-8

Methylpentinol

2905 39 85

55-98-1

Busulfan

 

35449-36-6

Gemcadiol

 

64218-02-6

Plaunotol

2905 49 80

299-75-2

Treosulfan

 

7518-35-6

Mannosulfan

2905 51 00

113-18-8

Ethchlorvynol

2905 59 10

57-15-8

Chlorobutanol

 

24403-04-1

Debropol

2905 59 99

52-51-7

Bronopol

 

488-41-5

Mitobronitol

 

2209-86-1

Loprodiol

 

10318-26-0

Mitolactol

2906 11 00

15356-70-4

Racementhol

2906 19 00

67-96-9

Dihydrotachysterol

 

19793-20-5

Bolandiol

 

23089-26-1

Levomenol

 

29474-12-2

Cimepanol

 

57333-96-7

Tacalcitol

 

112828-00-9

Calcipotriol

 

131918-61-1

Paricalcitol

 

134404-52-7

Seocalcitol

2906 29 00

79-93-6

Phenaglycodol

 

583-03-9

Fenipentol

 

13980-94-4

Metaglycodol

 

14088-71-2

Proclonol

 

15687-18-0

Fenpentadiol

 

56430-99-0

Flumecinol

 

104561-36-6

Doretinel

2907 19 00

1300-94-3

Amylmetacresol

 

2078-54-8

Propofol

 

5591-47-9

Cyclomenol

 

13741-18-9

Xibornol

2907 29 00

56-53-1

Diethylstilbestrol

 

84-17-3

Dienestrol

 

85-95-0

Benzestrol

 

130-73-4

Methestrol

 

5635-50-7

Hexestrol

 

10457-66-6

Gerochinol

 

27686-84-6

Masoprocol

2908 10 00

59-50-7

Chlorkresol

 

70-30-4

Hexachlorophen

 

88-04-0

Chlorxylenol

 

97-23-4

Dichlorophen

 

120-32-1

Clorofen

 

133-53-9

Dichloroxylenol

 

145-94-8

Clorindanol

 

6915-57-7

Bibrocathol

 

10572-34-6

Cicliomenol

 

15686-33-6

Biclotymol

 

34633-34-6

Bifluranol

 

37693-01-9

Clofoctol

 

64396-09-4

Terfluranol

 

65634-39-1

Pentafluranol

 

127035-60-3

Enofelast

2908 20 00

4444-23-9

Persilinsäure

 

20123-80-2

Calciumdobesilat

 

57775-26-5

Sultosilinsäure

 

78480-14-5

Dicresulen

2908 90 00

10331-57-4

Niclofolan

 

39224-48-1

Nitroclofen

2909 19 00

76-38-0

Methoxyfluran

 

333-36-8

Flurotyl

 

406-90-6

Fluroxen

 

679-90-3

Rofluran

 

13838-16-9

Enfluran

 

26675-46-7

Isofluran

 

28523-86-6

Sevofluran

 

57041-67-5

Desfluran

2909 20 00

56689-41-9

Alifluran

2909 30 90

569-57-3

Chlortrianisen

 

777-11-7

Haloprogin

 

55837-16-6

Entsufon

 

80844-07-1

Etofenprox

2909 49 19

544-62-7

Batilol

 

2216-77-5

Dibuprol

 

13021-53-9

Terbuprol

2909 49 90

59-47-2

Mephenesin

 

93-14-1

Guaifenesin

 

104-29-0

Chlorphenesin

 

3102-00-9

Febuprol

 

3671-05-4

Fenocinol

 

26159-36-4

Naproxol

 

27318-86-1

Floverin

 

63834-83-3

Guaietolin

 

131875-08-6

Lexacalcitol

2909 50 10

1321-14-8

Sulfogaiacol

2909 50 90

103-16-2

Monobenzon

 

150-76-5

Mequinol

 

2174-64-3

Flamenol

 

3380-34-5

Triclosan

2910 90 00

60-57-1

Dieldrin

 

1954-28-5

Etoglucid

2911 00 00

78-12-6

Petrichloral

 

3563-58-4

Chloralodol

 

6055-48-7

Toloxychlorinol

2912 19 00

111-30-8

Glutaral

2914 19 90

6809-52-5

Teprenon

2914 29 00

2226-11-1

Bornelon

2914 39 00

82-66-6

Diphenadion

 

83-12-5

Phenindion

 

55845-78-8

Xenipenton

2914 40 90

128-20-1

Eltanolon

 

465-53-2

Cyclopregnol

 

565-99-1

Renanolon

 

2673-23-6

Xenygloxal

 

14107-37-0

Alfadolon

 

20098-14-0

Idramanton

 

21208-26-4

Dimepregnen

 

23930-19-0

Alfaxalon

 

35100-44-8

Endrison

 

38398-32-2

Ganaxolon

 

50673-97-7

Colestolon

 

85969-07-9

Budotitan

2914 50 00

70-70-2

Paroxypropion

 

114-43-2

Desaspidin

 

117-37-3

Anisindion

 

131-53-3

Dioxybenzon

 

131-57-7

Oxybenzon

 

480-22-8

Dithranol

 

579-23-7

Cyclovalon

 

1641-17-4

Mexenon

 

1843-05-6

Octabenzon

 

2295-58-1

Flopropion

 

7114-11-6

Naphthonon

 

18493-30-6

Metochalcon

 

27762-78-3

Ketoxal

 

42924-53-8

Nabumeton

 

52479-85-3

Exifon

 

70356-09-1

Avobenzon

 

75464-11-8

Butantron

 

112018-00-5

Tebufelon

2914 69 90

117-10-2

Dantron

 

303-98-0

Ubidecarenon

 

319-89-1

Tetroquinon

 

863-61-6

Menatetrenon

 

4042-30-2

Parvachon

 

14561-42-3

Menocton

 

58186-27-9

Idebenon

 

80809-81-0

Docebenon

 

88426-33-9

Buparvachon

2914 70 00

130-37-0

Menadionnatriumbisulfit

 

957-56-2

Fluindion

 

1146-98-1

Bromindion

 

1146-99-2

Clorindion

 

1470-35-5

Isobromindion

 

1879-77-2

Doxibetasol

 

3030-53-3

Clofenoxyd

 

4065-45-6

Sulisobenzon

 

6723-40-6

Fluindarol

 

15687-21-5

Flumedroxon

 

16469-74-2

Hydromadinon

 

49561-92-4

Nivimedon

 

56219-57-9

Arildon

 

95233-18-4

Atovachon

 

116313-94-1

Nitecapon

 

134308-13-7

Tolcapon

2915 39 30

102-76-1

Triacetin

2915 39 90

514-50-1

Acebrochol

 

2624-43-3

Cyclofenil

 

5984-83-8

Fenabuten

 

80595-73-9

Acefluranol

 

91431-42-4

Lonapalen

 

99107-52-5

Bunaprolast

2915 70 20

555-44-2

Tripalmitin

2915 90 80

99-66-1

Valproesäure

 

124-07-2

Octansäure

 

7008-02-8

Iodetryl

 

76584-70-8

Valproatseminatrium

 

77372-61-3

Valproatpivoxil

2916 15 00

26266-58-0

Sorbitantrioleat

2916 19 80

51-77-4

Gefarnat

 

506-26-3

Gamoleninsäure

 

6217-54-5

Doconexent

 

10417-94-4

Icosapent

 

83689-23-0

Molfarnat

2916 20 00

25229-42-9

Cicrotoesäure

 

26002-80-2

Phenothrin

 

52645-53-1

Permethrin

 

69915-62-4

Loxanast

 

75867-00-4

Fenfluthrin

2916 39 00

99-79-6

Iofendilat

 

959-10-4

Xenbucin

 

964-82-9

Xenyhexeninsäure

 

1085-91-2

Nafcaproesäure

 

1553-60-2

Ibufenac

 

5104-49-4

Flurbiprofen

 

5728-52-9

Felbinac

 

7698-97-7

Fenestrel

 

15301-67-4

Feneritrol

 

17692-38-5

Fluprofen

 

24645-20-3

Hexaprofen

 

28168-10-7

Tetriprofen

 

33159-27-2

Ecabet

 

34148-01-1

Clidanac

 

36616-52-1

Fenclorac

 

36950-96-6

Cicloprofen

 

37529-08-1

Mexoprofen

 

51146-56-6

Dexibuprofen

 

51543-39-6

Esflurbiprofen

 

55837-18-8

Butibufen

 

57144-56-6

Isoprofen

 

71109-09-6

Vedaprofen

 

84392-17-6

Xenalipin

 

91587-01-8

Pelretin

2917 13 90

123-99-9

Azelainsäure

2917 19 90

53-10-1

Hydroxydionnatriumsuccinat

 

577-11-7

Docusatnatrium

2917 34 00

131-67-9

Ftalofyn

2918 11 00

15145-14-9

Ciclactat

2918 16 00

1317-30-2

Kaliumglucaldrat

2918 19 80

128-13-2

Ursodeoxycholsäure

 

456-59-7

Cyclandelat

 

474-25-9

Chenodesoxycholsäure

 

503-49-1

Meglutol

 

512-16-3

Cyclobutyrol

 

5793-88-4

Calciumsaccharat

 

5977-10-6

Fencibutirol

 

7007-81-0

Trethocaninsäure

 

7009-49-6

Natriumhexacyclonat

 

17140-60-2

Calciumglucoheptonat

 

17692-20-5

Cyclobutoesäure

 

26976-72-7

Aceburinsäure

 

31221-85-9

Ibuverin

 

34150-62-4

Calciumnatriumferriclat

 

57808-63-6

Cicloxilinsäure

 

68635-50-7

Deloxolon

 

81093-37-0

Pravastatin

 

93105-81-8

Lodelaben

2918 22 00

55482-89-8

Guacetisal

 

64496-66-8

Salafibrat

2918 23 90

118-56-9

Homosalat

 

552-94-3

Salsalat

 

58703-77-8

Sulprosal

2918 29 80

83-40-9

Hydroxytoluylsäure

 

96-84-4

Iophenoicsäure

 

153-43-5

Clorindansäure

 

322-79-2

Triflusal

 

486-79-3

Dipyrocetyl

 

490-79-9

Gentisinsäure

 

1884-24-8

Cynarin

 

4955-90-2

Natriumgentisat

 

7009-60-1

Pheniodolnatrium

 

15534-92-6

Terbuficin

 

22494-27-5

Flufenisal

 

22494-42-4

Diflunisal

2918 30 00

81-23-2

Dehydrocholsäure

 

145-41-5

Natriumdehydrocholat

 

519-95-9

Florantyron

 

892-01-3

Hexacypron

 

2522-81-8

Pibecarb

 

3562-99-0

Menbuton

 

22071-15-4

Ketoprofen

 

22161-81-5

Dexketoprofen

 

32808-51-8

Bucloxinsäure

 

36330-85-5

Fenbufen

 

41387-02-4

Lexofenac

 

58182-63-1

Itanoxon

 

63472-04-8

Metbufen

 

68767-14-6

Loxoprofen

 

69956-77-0

Pelubiprofen

 

112665-43-7

Seratrodast

2918 90 90

51-24-1

Tiratricol

 

51-26-3

Thyropropinsäure

 

58-54-8

Etacrynsäure

 

104-28-9

Cinoxat

 

471-53-4

Enoxolon

 

517-18-0

Methallenestril

 

554-24-5

Phenobutiodil

 

579-94-2

Menglytat

 

637-07-0

Clofibrat

 

882-09-7

Clofibrinsäure

 

2181-04-6

Kaliumcanrenoat

 

2217-44-9

Iodophthaleinnatrium

 

2260-08-4

Acetiromat

 

3771-19-5

Nafenopin

 

4138-96-9

Canrenoesäure

 

5129-14-6

Anisacril

 

5697-56-3

Carbenoxolon

 

5711-40-0

Bromebrinsäure

 

7706-67-4

Dimecrotinsäure

 

12214-50-5

Natriumglucaspaldrat

 

13739-02-1

Diacerein

 

14613-30-0

Magnesiumclofibrat

 

14929-11-4

Simfibrat

 

17243-33-3

Fepentolinsäure

 

22131-79-9

Alclofenac

 

22204-53-1

Naproxen

 

22494-47-9

Clobuzarit

 

24818-79-9

Aluminiumclofibrat

 

25812-30-0

Gemfibrozil

 

26281-69-6

Exiproben

 

30299-08-2

Clinofibrat

 

31581-02-9

Cinoxolon

 

31879-05-7

Fenoprofen

 

34645-84-6

Fenclofenac

 

35703-32-3

Cinametinsäure

 

39087-48-4

Calciumclofibrat

 

40596-69-8

Methopren

 

41791-49-5

Lonaprofen

 

41826-92-0

Trepibuton

 

49562-28-9

Fenofibrat

 

52214-84-3

Ciprofibrat

 

52247-86-6

Cicloxolon

 

54350-48-0

Etretinat

 

54419-31-7

Fenirofibrat

 

55079-83-9

Acitretin

 

55902-94-8

Sitofibrat

 

55937-99-0

Beclobrat

 

56488-59-6

Terbufibrol

 

57296-63-6

Indacrinon

 

61887-16-9

Dulofibrat

 

64506-49-6

Sofalcon

 

66984-59-6

Cinfenoac

 

68170-97-8

Palmoxirinsäure

 

68548-99-2

Oxindanac

 

74168-08-4

Losmiprofen

 

76676-34-1

Oxprenoatkalium

 

77858-21-0

Velaresol

 

84290-27-7

Tucaresol

 

84386-11-8

Baxitozin

 

88431-47-4

Clomoxir

 

96609-16-4

Lifibrol

 

106685-40-9

Adapalen

 

117819-25-7

Bakeprofen

 

124083-20-1

Etomoxir

2919 00 90

62-73-7

Dichlorvos

 

83-86-3

Fytinsäure

 

306-52-5

Triclofos

 

470-90-6

Clofenvinfos

 

522-40-7

Fosfestrol

 

6064-83-1

Fosfosal

 

17196-88-2

Vincofos

 

21466-07-9

Bromofenofos

 

28841-62-5

Atrinositol

 

65708-37-4

Flufosal

2920 10 00

299-84-3

Fenclofos

 

2104-96-3

Bromofos

2920 90 10

126-92-1

Natriumetasulfat

 

139-88-8

Natriumtetradecylsulfat

 

1612-30-2

Menadiolnatriumsulfat

 

5634-37-7

Cloretat

 

88426-32-8

Ursulcholinsäure

2920 90 85

78-11-5

Pentaerithrityltetranitrat

 

1607-17-6

Pentrinitrol

 

2612-33-1

Clonitrat

 

2921-92-8

Propatylnitrat

 

7297-25-8

Eritrityltetranitrat

 

15825-70-4

Mannitolhexanitrat

2921 12 00

2624-44-4

Etamsylat

2921 19 80

51-75-2

Chlormethin

 

107-35-7

Taurin

 

123-82-0

Tuaminoheptan

 

124-28-7

Dimantin

 

338-83-0

Perfluamin

 

502-59-0

Octamylamin

 

503-01-5

Isomethepten

 

543-82-8

Octodrin

 

555-77-1

Trichlormethin

 

3151-59-5

Hetaflur

 

3735-65-7

Butynamin

 

13946-02-6

Iproheptin

 

36505-83-6

Dectaflur

 

61822-36-4

Diprobutin

2921 29 00

112-24-3

Trientin

 

9011-04-5

Hexadimethrinbromid

2921 30 99

60-40-2

Mecamylamin

 

102-45-4

Cyclopentamin

 

768-94-5

Amantadin

 

3570-07-8

Dimecamin

 

3595-11-7

Propylhexedrin

 

6192-97-8

Levopropylhexedrin

 

13392-28-4

Rimantadin

 

19982-08-2

Memantin

 

79594-24-4

Somantadin

2921 45 00

494-03-1

Chlornaphazin

 

52795-02-5

Tametralin

 

79617-96-2

Sertralin

2921 46 00

51-64-9

Dexamfetamin

 

122-09-8

Phentermin

 

156-08-1

Benzfetamin

 

156-34-3

Levamfetamin

 

300-62-9

Amfetamin

 

457-87-4

Etilamfetamin

 

1209-98-9

Fencamfamin

 

7262-75-1

Lefetamin

 

17243-57-1

Mefenorex

2921 49 80

50-48-6

Amitriptylin

 

72-69-5

Nortriptylin

 

93-88-9

Phenpromethamin

 

100-92-5

Mephentermin

 

102-05-6

Dibemethin

 

150-59-4

Alverin

 

155-09-9

Tranylcypromin

 

303-53-7

Cyclobenzaprin

 

341-00-4

Etifelmin

 

390-64-7

Prenylamin

 

434-43-5

Pentorex

 

438-60-8

Protriptylin

 

458-24-2

Fenfluramin

 

461-78-9

Chlorphentermin

 

555-57-7

Pargylin

 

2201-15-2

Eticyclidin

 

3239-44-9

Dexfenfluramin

 

4255-23-6

Alfetamin

 

5118-29-6

Melitracen

 

5118-30-9

Litracen

 

5580-32-5

Ortetamin

 

5581-40-8

Dimefadan

 

5632-44-0

Tolpropamin

 

5966-41-6

Diisopromin

 

7273-99-6

Gamfexin

 

7395-90-6

Indrilin

 

10262-69-8

Maprotilin

 

10389-73-8

Clortermin

 

13042-18-7

Fendilin

 

13364-32-4

Clobenzorex

 

13977-33-8

Demelverin

 

14334-40-8

Pramiverin

 

14611-51-9

Selegilin

 

15301-54-9

Cypenamin

 

15686-27-8

Amfepentorex

 

15793-40-5

Terodilin

 

17243-39-9

Benzoctamin

 

17279-39-9

Dimetamfetamin

 

19992-80-4

Butixirat

 

27466-27-9

Intriptylin

 

35764-73-9

Fluotracen

 

35941-65-2

Butriptylin

 

37577-24-5

Levofenfluramin

 

47166-67-6

Octriptylin

 

54063-48-8

Heptaverin

 

57653-27-7

Droprenilamin

 

58757-61-2

Trimexilin

 

65472-88-0

Naftifin

 

78628-80-5

Terbinafin

 

86939-10-8

Indatralin

 

101828-21-1

Butenafin

 

106650-56-0

Sibutramin

 

119386-96-8

Mofegilin

 

136236-51-6

Rasagilin

 

140850-73-3

Igmesin

2921 59 90

3572-43-8

Bromhexin

 

3590-16-7

Feclemin

 

37640-71-4

Aprindin

 

77518-07-1

Amiflamin

2922 11 00

2272-11-9

Monoethanolaminoleat

2922 14 00

469-62-5

Dextropropoxyphen

2922 19 80

51-68-3

Meclofenoxat

 

54-03-5

Hexobendin

 

54-32-0

Moxisylyt

 

54-80-8

Pronetalol

 

58-73-1

Diphenhydramin

 

59-96-1

Phenoxybenzamin

 

64-95-9

Adiphenin

 

74-55-5

Ethambutol

 

77-19-0

Dicycloverin

 

77-22-5

Caramiphen

 

77-23-6

Pentoxyverin

 

77-38-3

Chlorphenoxamin

 

77-86-1

Trometamol

 

78-41-1

Triparanol

 

83-98-7

Orphenadrin

 

90-54-0

Etafenon

 

90-86-8

Cinnamedrin

 

92-12-6

Phenyltoloxamin

 

94-23-5

Parethoxycain

 

102-60-3

Edetol

 

118-23-0

Bromazin

 

299-61-6

Ganglefen

 

302-33-0

Proadifen

 

302-40-9

Benactyzin

 

372-66-7

Heptaminol

 

468-61-1

Oxeladin

 

493-76-5

Propanocain

 

495-70-5

Meprylcain

 

509-74-0

Acetylmethadol

 

509-78-4

Dimenoxadol

 

511-46-6

Clofenetamin

 

512-15-2

Cyclopentolat

 

524-99-2

Medrylamin

 

525-66-6

Propranolol

 

532-77-4

Hexylcain

 

545-90-4

Dimepheptanol

 

576-68-1

Mannomustin

 

604-74-0

Bufenadrin

 

791-35-5

Clofedanol

 

911-45-5

Clomifen

 

1092-46-2

Ketocain

 

1157-87-5

Etoloxamin

 

1234-71-5

Namoxyrat

 

1477-39-0

Noracymethadol

 

1600-19-7

Xyloxemin

 

1679-75-0

Cinnamaverin

 

1679-76-1

Drofenin

 

2179-37-5

Bencyclan

 

2338-37-6

Levopropoxyphen

 

2933-94-0

Toliprolol

 

3563-01-7

Aprofen

 

3565-72-8

Embramin

 

3572-52-9

Xenysalat

 

3572-74-5

Moxastin

 

3579-62-2

Denaverin

 

3686-78-0

Dietifen

 

3811-25-4

Clorprenalin

 

4148-16-7

Ritrosulfan

 

5051-22-9

Dexpropranolol

 

5632-52-0

Clofenciclan

 

5633-20-5

Oxybutynin

 

5634-42-4

Tocamphyl

 

5668-06-4

Mecloxamin

 

5741-22-0

Moprolol

 

6284-40-8

Meglumin

 

6452-71-7

Oxprenolol

 

6535-03-1

Stevaladil

 

6818-37-7

Olaflur

 

7077-34-1

Trolnitrat

 

7413-36-7

Nifenalol

 

7433-10-5

Butidrin

 

7488-92-8

Ketocainol

 

7617-74-5

Laurixamin

 

7712-50-7

Myrtecain

 

10540-29-1

Tamoxifen

 

13425-98-4

Improsulfan

 

13445-63-1

Itramintosilat

 

13479-13-5

Pargeverin

 

13655-52-2

Alprenolol

 

13877-99-1

Minepentat

 

14007-64-8

Butetamat

 

14089-84-0

Proxibuten

 

14556-46-8

Bupranolol

 

14587-50-9

Difeterol

 

14860-49-2

Clobutinol

 

15221-81-5

Fludorex

 

15301-93-6

Tofenacin

 

15301-96-9

Tyromedan

 

15518-87-3

Myralact

 

15585-86-1

Cyprodenat

 

15599-37-8

Hexapradol

 

15639-50-6

Safingol

 

15687-08-8

Dextrofemin

 

15687-23-7

Guaiactamin

 

15690-55-8

Zuclomifen

 

15690-57-0

Enclomifen

 

16112-96-2

Indanorex

 

17199-54-1

Alphamethadol

 

17199-55-2

Betamethadol

 

17199-58-5

Alphacetylmethadol

 

17199-59-6

Betacetylmethadol

 

17780-72-2

Clorgilin

 

18109-80-3

Butamirat

 

18683-91-5

Ambroxol

 

18965-97-4

Berlafenon

 

19179-78-3

Xipranolol

 

20448-86-6

Bornaprin

 

22232-57-1

Racefemin

 

22487-42-9

Benaprizin

 

22664-55-7

Metipranolol

 

23573-66-2

Detanosal

 

23602-78-0

Benfluorex

 

23891-60-3

Mepramidil

 

25314-87-8

Elucain

 

27325-36-6

Procinolol

 

27581-02-8

Idropranolol

 

27591-01-1

Bunolol

 

27591-97-5

Tiloron

 

31828-71-4

Mexiletin

 

34433-66-4

Levacetylmethadol

 

34616-39-2

Fenalcomin

 

35607-20-6

Avridin

 

36199-78-7

Guafecainol

 

37148-27-9

Clenbuterol

 

37350-58-6

Metoprolol

 

38363-40-5

Penbutolol

 

39099-98-4

Cinamolol

 

39133-31-8

Trimebutin

 

39563-28-5

Cloranolol

 

41570-61-0

Tulobuterol

 

42050-23-7

Nafetolol

 

42200-33-9

Nadolol

 

47082-97-3

Pargolol

 

47141-42-4

Levobunolol

 

47419-52-3

Dexproxibuten

 

50366-32-0

Flunamin

 

50583-06-7

Halonamin

 

52403-19-7

Iproxamin

 

52742-40-2

Alimadol

 

53076-26-9

Moxaprindin

 

53179-07-0

Nisoxetin

 

53657-16-2

Dimepranol

 

53716-44-2

Rociverin

 

53716-48-6

Nexeridin

 

54063-24-0

Amifloverin

 

54063-25-1

Amiterol

 

54063-36-4

Etolorex

 

54063-53-5

Propafenon

 

54141-87-6

Cinfenin

 

54910-89-3

Fluoxetin

 

55769-65-8

Butobendin

 

55837-19-9

Exaprolol

 

56341-08-3

Mabuterol

 

56433-44-4

Oxaprotilin

 

56481-43-7

Setazindol

 

57526-81-5

Prenalterol

 

58313-74-9

Treptilamin

 

58473-73-7

Drobulin

 

60607-68-3

Indenolol

 

60812-35-3

Decominol

 

63075-47-8

Fepradinol

 

63659-12-1

Cicloprolol

 

63659-18-7

Betaxolol

 

64552-16-5

Ecipramidil

 

64552-17-6

Butofilolol

 

65236-29-5

Prenoverin

 

65429-87-0

Spirendolol

 

66451-06-7

Bornaprolol

 

66722-44-9

Bisoprolol

 

68567-30-6

Solpecainol

 

68876-74-4

Zocainon

 

69429-84-1

Cilobamin

 

69756-53-2

Halofantrin

 

71827-56-0

Clemeprol

 

76496-68-9

Levoprotilin

 

77164-20-6

Levomoprolol

 

77599-17-8

Panomifen

 

80387-96-8

Difemerin

 

81447-80-5

Diprafenon

 

81584-06-7

Xibenolol

 

82101-10-8

Flerobuterol

 

82168-26-1

Adafenoxat

 

82186-77-4

Lumefantrin

 

82413-20-5

Droloxifen

 

83015-26-3

Tomoxetin

 

83480-29-9

Voglibose

 

84057-96-5

Flusoxolol

 

85320-67-8

Ericolol

 

87129-71-3

Arnolol

 

89778-26-7

Toremifen

 

90293-01-9

Bifemelan

 

90845-56-0

Trecadrin

 

93221-48-8

Levobetaxolol

 

96389-68-3

Crisnatol

 

96743-96-3

Ramciclan

 

101479-70-3

Adaprolol

 

103598-03-4

Esmolol

 

112922-55-1

Cericlamin

 

119356-77-3

Dapoxetin

 

120444-71-5

Deramciclan

 

123618-00-8

Fedotozin

 

124316-02-5

Alprafenon

 

125926-17-2

Sarpogrelat

 

126924-38-7

Seproxetin

 

129612-87-9

Miproxifen

 

173324-94-2

Temiverin

2922 29 00

51-61-6

Dopamin

 

93-30-1

Methoxyphenamin

 

370-14-9

Pholedrin

 

493-75-4

Bialamicol

 

1199-18-4

Oxidopamin

 

1518-86-1

Hydroxyamfetamin

 

3735-45-3

Vetrabutin

 

5585-64-8

Aminoxytriphen

 

15599-45-8

Symetin

 

15686-23-4

Trimoxamin

 

17692-54-5

Mitoclomin

 

18840-47-6

Gepefrin

 

34368-04-2

Dobutamin

 

39951-65-0

Lometralin

 

53648-55-8

Dezocin

 

61661-06-1

Levdobutamin

 

64638-07-9

Brolamfetamin

 

65415-42-1

Oxabrexin

 

66195-31-1

Ibopamin

 

86197-47-9

Dopexamin

 

103878-96-2

Fosopamin

 

112891-97-1

Alentemol

 

124937-51-5

Tolterodin

2922 31 00

76-99-3

Methadon

 

90-84-6

Amfepramon

 

467-85-6

Normethadon

2922 39 00

125-58-6

Levomethadon

 

466-40-0

Isomethadon

 

6740-88-1

Ketamin

 

15351-09-4

Metamfepramon

 

34662-67-4

Cotriptylin

 

34911-55-2

Amfebutamon

 

53394-92-6

Driniden

 

92615-20-8

Nafenodon

 

92629-87-3

Dexnafenodon

2922 44 00

20380-58-9

Tilidin

2922 49 95

54-30-8

Camylofin

 

56-41-7

Alanin

 

56-84-8

Aspartinsäure

 

59-46-1

Procain

 

60-00-4

Edetinsäure

 

60-32-2

Aminocapronsäure

 

61-68-7

Mefenamsäure

 

61-90-5

Leucin

 

62-33-9

Natriumcalciumedetat

 

63-91-2

Phenylalanin

 

67-43-6

Pentetinsäure

 

70-26-8

Ornithin

 

72-18-4

Valin

 

73-32-5

Isoleucin

 

92-23-9

Leucinocain

 

94-09-7

Benzocain

 

94-12-2

Risocain

 

94-14-4

Isobutamben

 

94-24-6

Tetracain

 

96-83-3

Iopansäure

 

133-16-4

Chloroprocain

 

136-44-7

Lisadimat

 

148-82-3

Melphalan

 

149-16-6

Butacain

 

305-03-3

Chlorambucil

 

530-78-9

Flufenaminsäure

 

531-76-0

Sarcolysin

 

553-65-1

Amoxecain

 

644-62-2

Meclofenamicsäure

 

1088-80-8

Metamelfalan

 

1134-47-0

Baclofen

 

1197-18-8

Tranexaminsäure

 

4295-55-0

Clofenaminsäure

 

6582-31-6

Dapabutan

 

7424-00-2

Fenclonin

 

12111-24-9

Calciumtrisodiumpentetat

 

13710-19-5

Tolfenaminsäure

 

13930-34-2

Clormecain

 

15250-13-2

Araprofen

 

15307-86-5

Diclofenac

 

15708-41-5

Natriumferedetat

 

21245-01-2

Padimat

 

23049-93-6

Enfenaminsäure

 

29098-15-5

Terofenamat

 

30544-47-9

Etofenamat

 

32447-90-8

Dextilidin

 

34675-84-8

Cetraxat

 

36499-65-7

Dicobaltedetat

 

39718-89-3

Alminoprofen

 

55986-43-1

Cetaben

 

57574-09-1

Amineptin

 

57775-28-7

Prefenamat

 

59209-97-1

Zafuleptin

 

60142-96-3

Gabapentin

 

60643-86-9

Vigabatrin

 

60719-82-6

Alaproclat

 

63329-53-3

Lobenzarit

 

67037-37-0

Eflornithin

 

67330-25-0

Ufenamat

 

75219-46-4

Atrimustin

 

89796-99-6

Aceclofenac

 

148553-50-8

Pregabalin

2922 50 00

51-31-0

Levisoprenalin

 

56-45-1

Serin

 

59-42-7

Phenylephrin

 

59-92-7

Levodopa

 

60-18-4

Tyrosin

 

67-42-5

Egtazinsäure

 

86-43-1

Propoxycain

 

89-57-6

Mesalazin

 

99-43-4

Oxybuprocain

 

99-45-6

Adrenalon

 

119-29-9

Ambucain

 

133-11-9

Fenamisal

 

137-53-1

Dextrothyroxinnatrium

 

390-28-3

Methoxamin

 

395-28-8

Isoxsuprin

 

407-41-0

Dexfosfoserin

 

447-41-6

Buphenin

 

487-53-6

Hydroxyprocain

 

490-98-2

Hydroxytetracain

 

497-75-6

Dioxethedrin

 

499-67-2

Proxymetacain

 

530-08-5

Isoetarin

 

536-21-0

Norfenefrin

 

555-30-6

Methyldopa

 

586-06-1

Orciprenalin

 

620-30-4

Racemetirosin

 

646-02-6

Aminoethylnitrat

 

672-87-7

Metirosin

 

709-55-7

Etilefrin

 

829-74-3

Corbadrin

 

1174-11-4

Xenazinsäure

 

1212-03-9

Metiprenalin

 

2922-20-5

Butaxamin

 

3215-70-1

Hexoprenalin

 

3506-31-8

Deterenol

 

3571-71-9

Metaterol

 

3625-06-7

Mebeverin

 

3703-79-5

Bamethan

 

3818-62-0

Betoxycain

 

5714-08-9

Detrothyronin

 

7683-59-2

Isoprenalin

 

10329-60-9

Dioxifedrin

 

13392-18-2

Fenoterol

 

15686-81-4

Norbudrin

 

15687-41-9

Oxyfedrin

 

17365-01-4

Etiroxat

 

18559-94-9

Salbutamol

 

18866-78-9

Colterol

 

18910-65-1

Salmefamol

 

22103-14-6

Bufeniod

 

22950-29-4

Dimetofrin

 

23031-25-6

Terbutalin

 

23651-95-8

Droxidopa

 

27203-92-5

Tramadol

 

30392-40-6

Bitolterol

 

32359-34-5

Medifoxamin

 

32462-30-9

Oxfenicin

 

34391-04-3

Levosalbutamol

 

50588-47-1

Amafolon

 

51579-82-9

Amfenac

 

52365-63-6

Dipivefrin

 

53034-85-8

Ibuterol

 

54592-27-7

Divabuterol

 

57558-44-8

Secoverin

 

58882-17-0

Roxadimat

 

59170-23-9

Bevantolol

 

60734-87-4

Nisbuterol

 

62571-87-3

Minaxolon

 

63269-31-8

Ciramadol

 

64862-96-0

Ametantron

 

65271-80-9

Mitoxantron

 

66734-12-1

Butopamin

 

67577-23-5

Pivenfrin

 

71771-90-9

Denopamin

 

72973-11-6

Forfenimex

 

75626-99-2

Tobuterol

 

78756-61-3

Alifedrin

 

83200-09-3

Dembrexin

 

85750-39-6

Etilefrinpivalat

 

89365-50-4

Salmeterol

 

90237-04-0

Dexsecoverin

 

91714-94-2

Bromfenac

 

92071-51-7

Rotraxat

 

93047-39-3

Etanterol

 

93047-40-6

Naminterol

 

93413-69-5

Venlafaxin

 

96346-61-1

Onapriston

 

97747-88-1

Lilopriston

 

97825-25-7

Ractopamin

 

109525-44-2

Cliropamin

 

124478-60-0

Aglepriston

 

128470-16-6

Arbutamin

 

134865-33-1

Meluadrin

 

141993-70-6

Eldacimib

2923 10 00

507-30-2

Cholingluconat

 

1336-80-7

Ferrocholinat

 

2016-36-6

Cholinsalicylat

 

28038-04-2

Salcolex

 

28319-77-9

Cholinalfoscerat

2923 20 00

63-89-8

Colfoscerilpalmitat

2923 90 00

50-10-2

Oxyphenoniumbromid

 

51-83-2

Carbachol

 

55-97-0

Hexamethoniumbromid

 

57-09-0

Cetrimoniumbromid

 

60-31-1

Acetylcholinchlorid

 

61-75-6

Bretyliumtosilat

 

62-51-1

Methacholinchlorid

 

65-29-2

Gallamintriethiodid

 

71-27-2

Suxamethoniumchlorid

 

71-91-0

Tetrylammoniumbromid

 

79-90-3

Triclobisoniumchlorid

 

116-38-1

Edrophoniumchlorid

 

121-54-0

Benzethoniumchlorid

 

122-18-9

Cetalkoniumchlorid

 

123-47-7

Proloniumiodid

 

125-99-5

Tridihexethyliodid

 

139-07-1

Benzododeciniumchlorid

 

139-08-2

Miristalkoniumchlorid

 

306-53-6

Azamethoniumbromid

 

317-52-2

Hexafluroniumbromid

 

391-70-8

Troxoniumtosilat

 

461-06-3

Carnitin

 

538-71-6

Domiphenbromid

 

541-15-1

Levocarnitin

 

541-20-8

Pentamethoniumbromid

 

541-22-0

Decamethoniumbromid

 

552-92-1

Toloconiummetilsulfat

 

1119-97-7

Tetradoniumbromid

 

1794-75-8

Laurcetiumbromid

 

2001-81-2

Diponiumbromid

 

2218-68-0

Cloralbetain

 

2401-56-1

Deditoniumbromid

 

2424-71-7

Metociniumiodid

 

3006-10-8

Mecetroniumetilsulfat

 

3166-62-9

Methylbenactyziumbromid

 

3614-30-0

Emeproniumbromid

 

3690-61-7

Prodeconiumbromid

 

3818-50-6

Bepheniumhydroxynaphthoat

 

4304-01-2

Truxicuriumiodid

 

4858-60-0

Mefenidramiummetilsulfat

 

7002-65-5

Oxibetain

 

7008-13-1

Halopeniumchlorid

 

7009-91-8

Nitricholinperchlorat

 

7168-18-5

Chlorphenoctiumamsonat

 

7174-23-4

Oxydipentoniumchlorid

 

7681-78-9

Mebezoniumiodid

 

13254-33-6

Carproniumchlorid

 

15585-70-3

Bibenzoniumbromid

 

15687-13-5

Dodecloniumbromid

 

15687-40-8

Octafoniumchlorid

 

17088-72-1

Penoctoniumbromid

 

19379-90-9

Benzoxoniumchlorid

 

19486-61-4

Lauralkoniumchlorid

 

25155-18-4

Methylbenzethoniumchlorid

 

29546-59-6

Cicloniumbromid

 

30716-01-9

Emiliumtosilat

 

42879-47-0

Pranoliumchlorid

 

54063-57-9

Suxethoniumchlorid

 

55077-30-0

Aclatoniumnapadisilat

 

58066-85-6

Miltefosin

 

58158-77-3

Amantaniumbromid

 

58703-78-9

Cethexoniumchlorid

 

68379-03-3

Clofiliumphosphat

 

70641-51-9

Edelfosin

 

77257-42-2

Stiloniumiodid

2924 11 00

57-53-4

Meprobamat

2924 19 00

51-79-6

Urethan

 

56-85-9

Levoglutamid

 

57-08-9

Acexaminsäure

 

64-55-1

Mebutamat

 

77-65-6

Carbromal

 

77-66-7

Acecarbromal

 

78-28-4

Emylcamat

 

78-44-4

Carisoprodol

 

95-04-5

Ectylharnstoff

 

99-15-0

Acetylleucin

 

116-52-9

Dicloralurea

 

131-48-6

Aceneuramsäure

 

154-93-8

Carmustin

 

306-41-2

Hexcarbacholinbromid

 

466-14-8

Ibrotamid

 

496-67-3

Bromisoval

 

512-48-1

Valdetamid

 

541-79-7

Carbocloral

 

544-31-0

Palmidrol

 

633-47-6

Cropropamid

 

1675-66-7

Adelmidrol

 

1954-79-6

Mecloralharnstoff

 

2430-27-5

Valpromid

 

2490-97-3

Aceglutamid

 

3106-85-2

Isospagluminsäure

 

3342-61-8

Deanolaceglumat

 

4171-13-5

Valnoctamid

 

4213-51-8

Bromacrylid

 

4268-36-4

Tybamat

 

4910-46-7

Spagluminsäure

 

5579-13-5

Capurid

 

5667-70-9

Pentabamat

 

6168-76-9

Crotetamid

 

18679-90-8

Hopanteninsäure

 

25269-04-9

Nisobamat

 

26305-03-3

Pepstatin

 

32838-26-9

Butoctamid

 

32954-43-1

Pendecamain

 

35301-24-7

Cedefingol

 

39825-23-5

Bisorcic

 

52061-73-1

Valdipromid

 

56488-60-9

Glutaurin

 

60784-46-5

Elmustin

 

62304-98-7

Thymalfasin

 

69542-93-4

Pivagabin

 

73105-03-0

Neptamustin

 

76990-56-2

Milacemid

 

77337-76-9

Acamprosat

 

78088-46-7

Tabilautid

 

78512-63-7

Pimelautid

 

128326-81-8

Caldiamid

 

129009-83-2

Versetamid

 

132787-19-0

Tradecamid

 

138531-07-4

Sinapultid

 

146919-78-0

Opratoniumiodid

2924 21 90

101-20-2

Triclocarban

 

369-77-7

Halocarban

 

13010-47-4

Lomustin

 

13909-09-6

Semustin

 

34866-47-2

Carbuterol

 

51213-99-1

Clanfenur

 

56980-93-9

Celiprolol

 

57460-41-0

Talinolol

 

71475-35-9

Lozilurea

 

74738-24-2

Recainam

 

75949-61-0

Pafenolol

 

87721-62-8

Flestolol

 

103055-07-8

Lufenuron

 

159910-86-8

Droxinavir

2924 24 00

126-52-3

Ethinamat

2924 29 10

137-58-6

Lidocain

2924 29 95

50-19-1

Oxyfenamat

 

50-65-7

Niclosamid

 

51-06-9

Procainamid

 

56-94-0

Demecariumbromid

 

60-46-8

Dimevamid

 

62-44-2

Phenacetin

 

63-25-2

Carbaril

 

63-98-9

Phenacemid

 

65-45-2

Salicylamid

 

71-81-8

Isopropamidiodid

 

87-10-5

Tribromsalan

 

87-12-7

Dibromsalan

 

90-49-3

Pheneturid

 

94-35-9

Styramat

 

97-27-8

Chlorbetamid

 

100-95-8

Metalkoniumchlorid

 

101-71-3

Diphenan

 

114-80-7

Neostigminbromid

 

115-79-7

Ambenoniumchlorid

 

118-57-0

Acetaminosalol

 

126-27-2

Oxetacain

 

126-93-2

Oxanamid

 

129-46-4

Suraminnatrium

 

129-57-7

Natriumdiprotrizoat

 

129-63-5

Natriumacetrizoat

 

134-62-3

Diethyltoluamid

 

138-56-7

Trimethobenzamid

 

148-01-6

Dinitolmid

 

148-07-2

Benzmalecen

 

304-84-7

Etamivan

 

306-20-7

Fenaclon

 

332-69-4

Bromamid

 

358-52-1

Hexapropymat

 

364-62-5

Metoclopramid

 

440-58-4

Iodamid

 

483-63-6

Crotamiton

 

487-48-9

Salacetamid

 

501-68-8

Beclamid

 

519-88-0

Ambucetamid

 

526-18-1

Osalmid

 

528-96-1

Calciumbenzamidosalicylat

 

532-03-6

Methocarbamol

 

552-25-0

Diampromid

 

556-08-1

Acedoben

 

575-74-6

Buclosamid

 

579-38-4

Diloxanid

 

587-49-5

Salfluverin

 

606-17-7

Adipiodon

 

616-68-2

Trimecain

 

621-42-1

Metacetamol

 

673-31-4

Phenprobamat

 

721-50-6

Prilocain

 

730-07-4

Propetamid

 

735-52-4

Cetofenicol

 

737-31-5

Natriumamidotrizoat

 

787-93-9

Ameltolid

 

847-20-1

Flubanilat

 

891-60-1

Declopramid

 

938-73-8

Ethenzamid

 

1042-42-8

Carcainiumchlorid

 

1083-57-4

Bucetin

 

1223-36-5

Clofexamid

 

1227-61-8

Mefexamid

 

1233-53-0

Bunamiodyl

 

1421-14-3

Propanidid

 

1456-52-6

Ioproceminsäure

 

1505-95-9

Naftypramid

 

1693-37-4

Parapropamol

 

2276-90-6

Iotalaminsäure

 

2277-92-1

Oxyclozanid

 

2444-46-4

Nonivamid

 

2521-01-9

Encyprat

 

2577-72-2

Metabromsalan

 

2618-25-9

Ioglycaminsäure

 

2623-33-8

Diacetamat

 

2901-75-9

Afalanin

 

3011-89-0

Aklomid

 

3115-05-7

Iobenzaminsäure

 

3207-50-9

Clinolamid

 

3440-28-6

Betamipron

 

3567-38-2

Carfimat

 

3576-64-5

Clefamid

 

3686-58-6

Tolycain

 

3734-33-6

Denatoniumbenzoat

 

3785-21-5

Butanilicain

 

4093-35-0

Bromoprid

 

4551-59-1

Fenalamid

 

4582-18-7

Endomid

 

4663-83-6

Buramat

 

4665-04-7

Fenacetinol

 

4776-06-1

Flusalan

 

5003-48-5

Benorilat

 

5107-49-3

Flualamid

 

5486-77-1

Alloclamid

 

5560-78-1

Teclozan

 

5579-05-5

Paxamat

 

5579-06-6

Pentalamid

 

5579-08-8

Propyldocetrizoat

 

5588-21-6

Cintramid

 

5591-33-3

Iosefaminsäure

 

5591-49-1

Anilamat

 

5626-25-5

Clodacain

 

5714-09-0

Ethylcartrizoat

 

5749-67-7

Carbasalatcalcium

 

5779-54-4

Cyclarbamat

 

6170-69-0

Clamidoxinsäure

 

6340-87-0

Triclacetamol

 

6376-26-7

Salverin

 

6620-60-6

Proglumid

 

6673-35-4

Practolol

 

6961-46-2

Idrocilamid

 

7199-29-3

Cyheptamid

 

7225-61-8

Natriummetrizoat

 

7246-21-1

Natriumtyropanoat

 

10087-89-5

Enpromat

 

10397-75-8

Iocarminsäure

 

10423-37-7

Citenamid

 

13311-84-7

Flutamid

 

13912-77-1

Octacain

 

13931-64-1

Procymat

 

14008-60-7

Cresotamid

 

14261-75-7

Cloforex

 

14417-88-0

Melinamid

 

14437-41-3

Clioxanid

 

14817-09-5

Decimemid

 

15301-50-5

Cloponon

 

15302-15-5

Etosalamid

 

15302-18-8

Formetorex

 

15585-88-3

Dicarfen

 

15686-76-7

Bensalan

 

15687-05-5

Cloracetadol

 

15687-14-6

Embutramid

 

15687-16-8

Carbifen

 

16024-67-2

Iotrizoesäure

 

16034-77-8

Iocetaminsäure

 

16231-75-7

Atolid

 

17243-49-1

Diclometid

 

17692-45-4

Chatacain

 

18699-02-0

Actarit

 

18966-32-0

Clocanfamid

 

19368-18-4

Ftaxilid

 

19863-06-0

Ioxotrizoesäure

 

20788-07-2

Resorantel

 

21434-91-3

Capobeninsäure

 

22662-39-1

Rafoxanid

 

22730-86-5

Iolixaninsäure

 

22839-47-0

Aspartam

 

24353-45-5

Dibusadol

 

24353-88-6

Lorbamat

 

25287-60-9

Etofamid

 

25451-15-4

Felbamat

 

25827-76-3

Iomeglaminsäure

 

26095-59-0

Otiloniumbromid

 

26717-47-5

Clofibrid

 

26718-25-2

Halofenat

 

26750-81-2

Alibendol

 

26887-04-7

Iotraninsäure

 

27736-80-7

Fenaftinsäure

 

28179-44-4

Ioxitalaminsäure

 

28197-69-5

Diacetolol

 

29122-68-7

Atenolol

 

29541-85-3

Oxitriptylin

 

29619-86-1

Moctamid

 

30531-86-3

Colfenamat

 

30533-89-2

Flurantel

 

30544-61-7

Clanobutin

 

30653-83-9

Parsalmid

 

31127-82-9

Iodoxaminsäure

 

31598-07-9

Iozominsäure

 

32421-46-8

Bunaftin

 

32795-44-1

Acecainid

 

34919-98-7

Cetamolol

 

36093-47-7

Salantel

 

36141-82-9

Diamfenetid

 

36637-18-0

Etidocain

 

36894-69-6

Labetalol

 

37106-97-1

Bentiromid

 

37517-30-9

Acebutolol

 

37723-78-7

Ioproninsäure

 

37863-70-0

Iosumetinsäure

 

38103-61-6

Tolamolol

 

38647-79-9

Urefibrat

 

39907-68-1

Dopamantin

 

40256-99-3

Flucetorex

 

40912-73-0

Brosotamid

 

41113-86-4

Bromoxanid

 

41708-72-9

Tocainid

 

41859-67-0

Bezafibrat

 

42794-76-3

Midodrin

 

46803-81-0

Saletamid

 

49755-67-1

Ioglicinsäure

 

51012-32-9

Tiaprid

 

51022-74-3

Iotroxinsäure

 

51876-99-4

Ioserinsäure

 

53370-90-4

Exalamid

 

53783-83-8

Tromantadin

 

53902-12-8

Tranilast

 

54063-35-3

Dofamiumchlorid

 

54063-40-0

Fenoxedil

 

54340-61-3

Brovanexin

 

54785-02-3

Adamexin

 

54870-28-9

Meglitinid

 

55837-29-1

Tiropramid

 

56281-36-8

Motretinid

 

56562-79-9

Ioglunid

 

57227-17-5

Sevopramid

 

58338-59-3

Dinalin

 

58473-74-8

Cinromid

 

58493-49-5

Olvanil

 

59017-64-0

Ioxaglicsäure

 

59110-35-9

Pamatolol

 

59160-29-1

Lidofenin

 

59179-95-2

Lorzafon

 

60019-19-4

Iotetrinsäure

 

62666-20-0

Progabid

 

62883-00-5

Iopamidol

 

62992-61-4

Etersalat

 

63245-28-3

Etifenin

 

63941-73-1

Ioglucol

 

63941-74-2

Ioglucomid

 

64379-93-7

Cinflumid

 

65569-29-1

Cloxaceprid

 

65617-86-9

Avizafon

 

65646-68-6

Fenretinid

 

65717-97-7

Disofenin

 

66108-95-0

Iohexol

 

66292-52-2

Butilfenin

 

66532-85-2

Propacetamol

 

67579-24-2

Bromadolin

 

70009-66-4

Oxalinast

 

70541-17-2

Oxazafon

 

70976-76-0

Bifepramid

 

71027-13-9

Eclanamin

 

71119-12-5

Dinazafon

 

73334-07-3

Iopromid

 

73573-87-2

Formoterol

 

74517-78-5

Indecainid

 

75616-02-3

Dulozafon

 

75616-03-4

Ciprazafon

 

75659-07-3

Dilevalol

 

76812-98-1

Trigevolol

 

78266-06-5

Mebrofenin

 

78281-72-8

Nepafenac

 

78649-41-9

Iomeprol

 

79211-10-2

Iosimid

 

79211-34-0

Iotrisid

 

79770-24-4

Iotrolan

 

81045-33-2

Iodecimol

 

81732-65-2

Bambuterol

 

82821-47-4

Mabuprofen

 

83435-66-9

Delapril

 

86216-41-3

Broxitalaminsäure

 

87071-16-7

Arclofenin

 

87771-40-2

Ioversol

 

88321-09-9

Aloxistatin

 

89797-00-2

Iopentol

 

90895-85-5

Ronactolol

 

92339-11-2

Iodixanol

 

92623-85-3

Milnacipran

 

94497-51-5

Tamibaroten

 

96191-65-0

Ioxabrolinsäure

 

97702-82-4

Iosarcol

 

97964-54-0

Tomoglumid

 

97964-56-2

Lorglumid

 

98815-38-4

Casokefamid

 

102670-46-2

Batanoprid

 

104775-36-2

Ecabapid

 

105816-04-4

Nateglinid

 

106719-74-8

Galtifenin

 

107097-80-3

Loxiglumid

 

107793-72-6

Ioxilan

 

119817-90-2

Dexloxiglumid

 

122898-67-3

Itoprid

 

123122-54-3

Candoxatrilat

 

123122-55-4

Candoxatril

 

123441-03-2

Rivastigmin

 

128298-28-2

Remacemid

 

136949-58-1

Iobitridol

 

138112-76-2

Agomelatin

 

141660-63-1

Iofratol

 

147362-57-0

Lovirid

 

150812-12-7

Retigabin

 

172820-23-4

Pexiganan

 

175385-62-3

Lasinavir

2925 12 00

77-21-4

Glutethimid

2925 19 95

50-35-1

Thalidomid

 

60-45-7

Fenimid

 

64-65-3

Bemegrid

 

77-41-8

Mesuximid

 

77-67-8

Ethosuximid

 

86-34-0

Phensuximid

 

125-84-8

Aminoglutethimid

 

1156-05-4

Phenglutarimid

 

1673-06-9

Amphotalid

 

2897-83-8

Alonimid

 

6319-06-8

Noreximid

 

7696-12-0

Tetramethrin

 

10403-51-7

Mitindomid

 

14166-26-8

Taglutimid

 

15518-76-0

Ciproximid

 

21925-88-2

Tesicam

 

22855-57-8

Brosuximid

 

35423-09-7

Tesimid

 

51411-04-2

Alrestatin

 

54824-17-8

Mitonafid

 

69408-81-7

Amonafid

 

129688-50-2

Minalrestat

 

144849-63-8

Bisnafid

 

162706-37-8

Elinafid

2925 20 00

55-56-1

Chlorhexidin

 

55-73-2

Betanidin

 

74-79-3

Arginin

 

100-33-4

Pentamidin

 

101-93-9

Phenacain

 

104-32-5

Propamidin

 

114-86-3

Phenformin

 

135-43-3

Lauroguadin

 

140-59-0

Stilbamidinisetionat

 

459-86-9

Mitoguazon

 

495-99-8

Hydroxystilbamidin

 

496-00-4

Dibrompropamidin

 

500-92-5

Proguanil

 

537-21-3

Chlorproguanil

 

657-24-9

Metformin

 

692-13-7

Buformin

 

886-08-8

Norletimol

 

1221-56-3

Natriumiopodat

 

1729-61-9

Renytolin

 

3459-96-9

Amicarbalid

 

3658-25-1

Guanoctin

 

3748-77-4

Bunamidin

 

3811-75-4

Hexamidin

 

4210-97-3

Tiformin

 

5581-35-1

Amfecloral

 

5879-67-4

Oletimol

 

6443-40-9

Xylamidintosilat

 

6903-79-3

Creatinolfosfat

 

13050-83-4

Guanoxyfen

 

15339-50-1

Ferrotrenin

 

17035-90-4

Targinin

 

22573-93-9

Alexidin

 

22790-84-7

Carbantel

 

29110-47-2

Guanfacin

 

33089-61-1

Amitraz

 

39492-01-8

Gabexat

 

45086-03-1

Etoformin

 

46464-11-3

Meobentin

 

49745-00-8

Amidantel

 

55926-23-3

Guanclofin

 

59721-28-7

Camostat

 

66871-56-5

Lidamidin

 

76631-45-3

Napactadin

 

78718-52-2

Benexat

 

80018-06-0

Fengabin

 

81525-10-2

Nafamostat

 

81907-78-0

Batebulast

 

85125-49-1

Biclodil

 

85465-82-3

Thymotrinan

 

86914-11-6

Tolgabid

 

104317-84-2

Gusperimus

 

137159-92-3

Aptiganel

 

146978-48-5

Moxilubant

 

149820-74-6

Xemilofiban

 

160677-67-8

Tresperimus

2926 30 00

15686-61-0

Fenproporex

2926 90 95

52-53-9

Verapamil

 

77-51-0

Isoaminil

 

137-05-3

Mecrilat

 

1069-55-2

Bucrilat

 

1113-10-6

Guancidin

 

1689-89-0

Nitroxinil

 

5232-99-5

Etocrilen

 

6197-30-4

Octocrilen

 

6606-65-1

Enbucrilat

 

6701-17-3

Ocrilat

 

15599-27-6

Etaminil

 

16662-47-8

Gallopamil

 

17590-01-1

Amfetaminil

 

21702-93-2

Cloguanamil

 

23023-91-8

Flucrilat

 

34915-68-9

Bunitrolol

 

38321-02-7

Dexverapamil

 

53882-12-5

Lodoxamid

 

54239-37-1

Cimaterol

 

57808-65-8

Closantel

 

58503-83-6

Penirolol

 

65655-59-6

Pacrinolol

 

65899-72-1

Alozafon

 

78370-13-5

Emopamil

 

83200-10-6

Anipamil

 

85247-76-3

Dagapamil

 

85247-77-4

Ronipamil

 

86880-51-5

Epanolol

 

92302-55-1

Devapamil

 

101238-51-1

Levemopamil

 

111753-73-2

Satigrel

 

123548-56-1

Acreozast

 

130929-57-6

Entacapon

 

136033-49-3

Nexopamil

 

137109-71-8

Balazipon

 

147076-36-6

Laflunimus

2927 00 00

94-10-0

Etoxazen

 

502-98-7

Chlorazodin

 

536-71-0

Diminazen

 

80573-03-1

Ipsalazid

 

80573-04-2

Balsalazid

2928 00 90

51-71-8

Phenelzin

 

55-52-7

Pheniprazin

 

65-64-5

Mebanazin

 

70-51-9

Deferoxamin

 

103-03-7

Phenicarbazid

 

127-07-1

Hydroxycarbamid

 

140-87-4

Cyacetacid

 

322-35-0

Benserazid

 

511-41-1

Diphoxazid

 

546-88-3

Acetohydroxamsäure

 

555-65-7

Brocresin

 

671-16-9

Procarbazin

 

2438-72-4

Bufexamac

 

3240-20-8

Carbenzid

 

3362-45-6

Noxiptilin

 

3544-35-2

Iproclozid

 

3583-64-0

Bumadizon

 

3788-16-7

Cimemoxin

 

3818-37-9

Fenoxypropazin

 

4267-81-6

Bolazin

 

4684-87-1

Octamoxin

 

5001-32-1

Guanoclor

 

5051-62-7

Guanabenz

 

5579-27-1

Simtrazen

 

5854-93-3

Alanosin

 

7473-70-3

Guanoxabenz

 

7654-03-7

Benmoxin

 

14816-18-3

Phoxim

 

15256-58-3

Beloxamid

 

15687-37-3

Naftazon

 

20228-27-7

Ruvazon

 

24701-51-7

Demexiptilin

 

25394-78-9

Cetoxim

 

25875-51-8

Robenidin

 

28860-95-9

Carbidopa

 

34297-34-2

Anidoxim

 

38274-54-3

Benurestat

 

46263-35-8

Nafomin

 

53078-44-7

Caproxamin

 

53648-05-8

Ibuproxam

 

54063-51-3

Nadoxolol

 

54739-18-3

Fluvoxamin

 

54739-19-4

Clovoxamin

 

56187-89-4

Ximoprofen

 

57925-64-1

Naprodoxim

 

58832-68-1

Cloximat

 

60070-14-6

Mariptilin

 

78372-27-7

Stirocainid

 

81424-67-1

Caracemid

 

85750-38-5

Erocainid

 

90581-63-8

Falintolol

 

95268-62-5

Upenazim

 

105613-48-7

Exametazim

 

127420-24-0

Idrapril

 

141184-34-1

Filaminast

 

141579-54-6

Fenleuton

2929 90 00

139-05-9

Natriumcyclamat

 

299-86-5

Crufomat

 

1491-41-4

Naftalofos

 

3733-81-1

Defosfamid

 

4075-88-1

Oxifentorex

 

4317-14-0

Amitriptylinoxid

 

15350-99-9

Amoxydramincamsilat

 

52658-53-4

Benfosformin

 

52758-02-8

Benzaprinoxid

 

70788-28-2

Flurofamid

 

70788-29-3

Tolfamid

 

97642-74-5

Clomifenoxid

2930 20 00

148-18-5

Ditiocarbnatrium

 

3735-90-8

Fencarbamid

 

27877-51-6

Tolindat

 

50838-36-3

Tolciclat

2930 30 00

95-05-6

Sulfiram

 

97-77-8

Disulfiram

 

137-26-8

Thiram

2930 40 10

63-68-3

Methionin

2930 90 13

52-90-4

Cystein

2930 90 16

52-67-5

Penicillamin

 

616-91-1

Acetylcystein

 

638-23-3

Carbocistein

 

2485-62-3

Mecystein

 

5287-46-7

Prenistein

 

13189-98-5

Fudostein

 

18725-37-6

Dacistein

 

42293-72-1

Bencistein

 

65002-17-7

Bucillamin

 

82009-34-5

Cilastatin

 

86042-50-4

Cistinexin

 

87573-01-1

Salnacedin

 

89163-44-0

Cinaproxen

 

89767-59-9

Salmistein

2930 90 70

54-64-8

Thiomersal

 

59-52-9

Dimercaprol

 

60-23-1

Mercaptamin

 

67-68-5

Dimethylsulfoxid

 

77-46-3

Acedapson

 

80-08-0

Dapson

 

82-99-5

Tifenamil

 

97-18-7

Bithionol

 

97-24-5

Fenticlor

 

104-06-3

Thioacetazon

 

108-02-1

Captamin

 

109-57-9

Allylthioharnstoff

 

121-55-1

Subathizon

 

127-60-6

Acediasulfonnatrium

 

133-65-3

Solasulfon

 

144-75-2

Aldesulfonnatrium

 

304-55-2

Succimer

 

305-97-5

Anthiolimin

 

473-32-5

Chaulmosulfon

 

486-17-9

Captodiam

 

500-89-0

Thiambutosin

 

502-55-6

Dixanthogen

 

513-10-0

Ecothiopatiodid

 

539-21-9

Ambazon

 

554-18-7

Glucosulfon

 

584-69-0

Ditophal

 

786-19-6

Carbofenotion

 

790-69-2

Loflucarban

 

844-26-8

Bithionoloxid

 

910-86-1

Tiocarlid

 

926-93-2

Metallibur

 

1166-34-3

Cinanserin

 

1234-30-6

Etocarlid

 

1953-02-2

Tiopronin

 

2398-96-1

Tolnaftat

 

2507-91-7

Gloxazon

 

2924-67-6

Fluoreson

 

3383-96-8

Temefos

 

3569-58-2

Oxysoniumiodid

 

3569-59-3

Hexasoniumiodid

 

3569-77-5

Amidapson

 

4044-65-9

Bitoscanat

 

4938-00-5

Danostein

 

5835-72-3

Diprofen

 

5934-14-5

Succisulfon

 

5964-24-9

Natriumtimerfonat

 

5964-62-5

Diathymosulfon

 

5965-40-2

Allocupreidnatrium

 

6385-58-6

Natriumbitionolat

 

6964-20-1

Tiadenol

 

7009-79-2

Xenthiorat

 

10433-71-3

Tiametoniumiodid

 

10489-23-3

Tioctilat

 

13402-51-2

Tibenzat

 

14433-82-0

Thiacetarsamidnatrium

 

15599-39-0

Noxytiolin

 

15686-78-9

Tiosalan

 

16208-51-8

Dimesna

 

19767-45-4

Mesna

 

19881-18-6

Nitroscanat

 

20223-84-1

Mercaptomerin

 

20537-88-6

Amifostin

 

22012-72-2

Zilantel

 

23205-04-1

Iosulamid

 

23233-88-7

Brotianid

 

23288-49-5

Probucol

 

25827-12-7

Suloxifen

 

26328-53-0

Amoscanat

 

26481-51-6

Tiprenolol

 

27025-41-8

Oxiglutation

 

27450-21-1

Osmadizon

 

34914-39-1

Ritiometan

 

35727-72-1

Ontianil

 

38194-50-2

Sulindac

 

38452-29-8

Tolmesoxid

 

39516-21-7

Tiopropamin

 

42461-79-0

Sulfonterol

 

53993-67-2

Tiflorex

 

54063-56-8

Suloctidil

 

54657-98-6

Serfibrat

 

55837-28-0

Tiafibrat

 

58306-30-2

Febantel

 

63547-13-7

Adrafinil

 

66264-77-5

Sulfinalol

 

66516-09-4

Mertiatid

 

66608-32-0

Imcarbofos

 

66960-34-7

Metkefamid

 

68693-11-8

Modafinil

 

69217-67-0

Sumacetamol

 

70895-45-3

Tipropidil

 

71767-13-0

Iotasul

 

74639-40-0

Docarpamin

 

79467-22-4

Bipenamol

 

81045-50-3

Pivopril

 

81110-73-8

Racecadotril

 

82599-22-2

Ditiomustin

 

82964-04-3

Tolrestat

 

83519-04-4

Ilmofosin

 

85053-46-9

Suricainid

 

85754-59-2

Ambamustin

 

87556-66-9

Cloticason

 

87719-32-2

Etaroten

 

88041-40-1

Lemidosul

 

88255-01-0

Netobimin

 

89987-06-4

Tiludroninsäure

 

90357-06-5

Bicalutamid

 

90566-53-3

Fluticason

 

94055-76-2

Suplatasttosilat

 

103725-47-9

Betiatid

 

105687-93-2

Sumaroten

 

106854-46-0

Argimesna

 

107023-41-6

Pobilukast

 

112573-72-5

Dexecadotril

 

112573-73-6

Ecadotril

 

113593-34-3

Flosatidil

 

114568-26-2

Patamostat

 

122575-28-4

Naglivan

 

123955-10-2

Almokalant

 

127304-28-3

Linaroten

 

129731-11-9

Tibeglisen

 

137109-78-5

Orazipon

 

159138-80-4

Cariporid

2931 00 95

0-00-0

Propagermanium

 

0-00-0

Repagermanium

 

52-68-6

Metrifonat

 

62-37-3

Chlormerodrin

 

97-44-9

Acetarsol

 

98-50-0

Arsanilsäure

 

98-72-6

Nitarson

 

116-49-4

Glykobiarsol

 

121-19-7

Roxarson

 

121-59-5

Carbarson

 

126-22-7

Butonat

 

306-12-7

Oxophenarsin

 

455-83-4

Dichlorophenarsin

 

457-60-3

Neoarsphenamin

 

492-18-2

Mersalyl

 

498-73-7

Mercurobutol

 

525-30-4

Mercuderamid

 

535-51-3

Phenarsonsulfoxylat

 

554-72-3

Tryparsamid

 

618-82-6

Sulfarsphenamin

 

1984-15-2

Medroninsäure

 

2398-95-0

Foscolinsäure

 

2430-46-8

Tolboxan

 

2809-21-4

Etidronisäure

 

3639-19-8

Difetarson

 

5959-10-4

Stibosamin

 

8017-88-7

Phenylquecksilberborat

 

10596-23-3

Clodroninsäure

 

13237-70-2

Fosmeninsäure

 

14235-86-0

Hydrargaphen

 

15468-10-7

Oxidroninsäure

 

16543-10-5

Fosenazid

 

17316-67-5

Butafosfan

 

19028-28-5

Toliodiumchlorid

 

33204-76-1

Chadrosilan

 

40391-99-9

Pamidroninsäure

 

51321-79-0

Sparfosinsäure

 

51395-42-7

Butedroninsäure

 

54870-27-8

Fosfonetnatrium

 

57808-64-7

Toldimfos

 

60668-24-8

Alafosfalin

 

63132-39-8

Olpadronsäure

 

63585-09-1

Foscarnetnatrium

 

65606-61-3

Diciferron

 

66376-36-1

Alendroninsäure

 

68959-20-6

Disichoniumchlorid

 

73514-87-1

Fosarilat

 

75018-71-2

Tauroselcholinsäure

 

76541-72-5

Mifobat

 

79778-41-9

Neridroninsäure

 

92118-27-9

Fotemustin

 

103486-79-9

Belfosdil

 

114084-78-5

Ibandronsäure

 

124351-85-5

Incadronsäure

 

127502-06-1

Tetrofosmin

 

132236-18-1

Zifrosilon

2932 19 00

59-87-0

Nitrofural

 

67-28-7

Nihydrazon

 

405-22-1

Nidroxyzon

 

541-64-0

Furtrethoniumiodid

 

549-40-6

Furostilbestrol

 

735-64-8

Fenamifuril

 

965-52-6

Nifuroxazid

 

3270-71-1

Nifuraldezon

 

3563-92-6

Zylofuramin

 

3690-58-2

Fubrogoniumiodid

 

3776-93-0

Furfenorex

 

4662-17-3

Furidaron

 

5579-89-5

Nifursemizon

 

5579-95-3

Nifurmeron

 

5580-25-6

Nifurethazon

 

6236-05-1

Nifuroxim

 

6673-97-8

Spiroxason

 

15686-77-8

Fursalan

 

16915-70-1

Nifursol

 

19561-70-7

Nifuratron

 

28434-01-7

Bioresmethrin

 

31329-57-4

Naftidrofuryl

 

53684-49-4

Bufetolol

 

60653-25-0

Orpanoxin

 

64743-08-4

Diclofurim

 

64743-09-5

Nitrafudam

 

66357-35-5

Ranitidin

 

72420-38-3

Acifran

 

75748-50-4

Ancarolol

 

84845-75-0

Niperotidin

 

93064-63-2

Venritidin

 

142996-66-5

Furomin

2932 29 10

77-09-8

Phenolphthalein

2932 29 85

52-01-7

Spironolacton

 

56-72-4

Coumafos

 

57-57-8

Propiolacton

 

66-76-2

Dicoumarol

 

76-65-3

Amolanon

 

81-81-2

Warfarin

 

90-33-5

Hymecromon

 

152-72-7

Acenocumarol

 

321-55-1

Haloxon

 

435-97-2

Phenprocumon

 

465-39-4

Bufogenin

 

476-66-4

Ellagsäure

 

477-32-7

Visnadin

 

548-00-5

Ethylbiscumacetat

 

642-83-1

Aceglaton

 

804-10-4

Carbocromen

 

1233-70-1

Diarbaron

 

2908-75-0

Esculamin

 

3258-51-3

Valofan

 

3447-95-8

Benfurodilhemisuccinat

 

3902-71-4

Trioxysalen

 

4366-18-1

Coumetarol

 

15301-80-1

Oxamarin

 

15301-97-0

Xylocumarol

 

26538-44-3

Zeranol

 

29334-07-4

Sulmarin

 

32449-92-6

Glucurolacton

 

35838-63-2

Clocumarol

 

42422-68-4

Taleranol

 

52814-39-8

Metesculetol

 

58409-59-9

Bucumolol

 

60986-89-2

Clofurac

 

65776-67-2

Afurolol

 

66898-60-0

Talosalat

 

67268-43-3

Giparmen

 

67696-82-6

Acrihellin

 

68206-94-0

Cloricromen

 

73573-88-3

Mevastatin

 

75139-06-9

Tetronasin

 

75330-75-5

Lovastatin

 

75992-53-9

Moxadolen

 

79902-63-9

Simvastatin

 

81478-25-3

Lomevacton

 

87810-56-8

Fostriecin

 

91406-11-0

Esupron

 

96829-58-2

Orlistat

 

112856-44-7

Losigamon

 

113507-06-5

Moxidectin

 

132100-55-1

Dalvastatin

2932 99 50

33069-62-4

Paclitaxel

 

114977-28-5

Docetaxel

2932 99 70

136-70-9

Protokylol

 

451-77-4

Homarylamin

 

470-43-9

Promoxolan

 

541-66-2

Oxapropaniumiodid

 

1344-34-9

Stibaminglucosid

 

1508-45-8

Mitopodozid

 

3416-24-8

Glucosamin

 

3567-40-6

Dioxamat

 

5684-90-2

Penthrichloral

 

12569-38-9

Calciumglubionat

 

18296-45-2

Didrovaltrat

 

18467-77-1

Diprogulinsäure

 

22693-65-8

Olmidin

 

25161-41-5

Acevaltrat

 

29041-71-2

Ferrinfructose

 

30910-27-1

Treloxinat

 

31112-62-6

Metrizamid

 

34753-46-3

Ciheptolan

 

40580-59-4

Guanadrel

 

47254-05-7

Spiroxepin

 

49763-96-4

Stiripentol

 

51497-09-7

Tenamfetamin

 

53341-49-4

Ponfibrat

 

53983-00-9

Nibroxan

 

55102-44-8

Bofumustin

 

56180-94-0

Acarbose

 

56290-94-9

Medroxalol

 

58546-54-6

Besigomsin

 

58994-96-0

Ranimustin

 

61136-12-7

Almurtid

 

61869-07-6

Domiodol

 

61914-43-0

Glucuronamid

 

66112-59-2

Temurtid

 

71963-77-4

Artemether

 

74817-61-1

Murabutid

 

78113-36-7

Romurtid

 

85443-48-7

Bencianol

 

88495-63-0

Artesunat

 

90733-40-7

Edifolon

 

97240-79-4

Topiramat

 

98383-18-7

Ecomustin

 

105618-02-8

Galamustin

 

116818-99-6

Isalstein

 

122312-55-4

Dosmalfat

 

123072-45-7

Aprosulatnatrium

 

135038-57-2

Fasidotril

2932 99 85

50-34-0

Propanthelinbromid

 

53-46-3

Methantheliniumbromid

 

61-74-5

Domoxin

 

68-90-6

Benziodaron

 

78-34-2

Dioxation

 

82-02-0

Khellin

 

85-90-5

Methylchromon

 

87-33-2

Isosorbiddinitrat

 

119-41-5

Efloxat

 

129-16-8

Merbromin

 

154-23-4

Cianidanol

 

474-58-8

Sitoglusid

 

480-17-1

Leucocianidol

 

521-35-7

Cannabinol

 

652-67-5

Isosorbid

 

1165-48-6

Dimeflin

 

1477-19-6

Benzaron

 

1668-19-5

Doxepin

 

1951-25-3

Amiodaron

 

1972-08-3

Dronabinol

 

2165-19-7

Guanoxan

 

2455-84-7

Ambenoxan

 

3562-84-3

Benzbromaron

 

3607-18-9

Cidoxepin

 

3611-72-1

Cloridarol

 

4386-35-0

Meraleinnatrium

 

4439-67-2

Amikhellin

 

4442-60-8

Butamoxan

 

4730-07-8

Pentamoxan

 

4940-39-0

Chromocarb

 

6538-22-3

Dimeprozan

 

7182-51-6

Talopram

 

13157-90-9

Benzchercin

 

15686-60-9

Flavamin

 

15686-63-2

Etabenzaron

 

16051-77-7

Isosorbidmononitrat

 

16110-51-3

Cromoglicinsäure

 

16509-23-2

Ethomoxan

 

18296-44-1

Valtrat

 

19889-45-3

Guabenxan

 

22888-70-6

Silibinin

 

23580-33-8

Furacrininsäure

 

23915-73-3

Trebenzomin

 

26020-55-3

Oxetoron

 

26225-59-2

Mecinaron

 

29782-68-1

Silidianin

 

33459-27-7

Xanoxinsäure

 

33889-69-9

Silicristin

 

34887-52-0

Fenisorex

 

35212-22-7

Ipriflavon

 

37456-21-6

Terbucromil

 

37470-13-6

Flavodinsäure

 

37855-80-4

Iprocrolol

 

38873-55-1

Furobufen

 

39552-01-7

Befunolol

 

40691-50-7

Tixanox

 

42408-79-7

Pirandamin

 

50465-39-9

Tocofibrat

 

51022-71-0

Nabilon

 

52934-83-5

Nanafrocin

 

54340-62-4

Bufuralol

 

55165-22-5

Butocrolol

 

55286-56-1

Doxaminol

 

55453-87-7

Isoxepac

 

55689-65-1

Oxepinac

 

56689-43-1

Canbisol

 

56983-13-2

Furofenac

 

57009-15-1

Isocromil

 

58012-63-8

Furcloprofen

 

58761-87-8

Sudexanox

 

58805-38-2

Ambicromil

 

59729-33-8

Citalopram

 

60400-92-2

Proxicromil

 

63968-64-9

Artemisinin

 

65350-86-9

Meciadanol

 

66575-29-9

Colforsin

 

67102-87-8

Pentomon

 

67700-30-5

Furaprofen

 

68298-00-0

Pirnabin

 

71316-84-2

Fluradolin

 

72492-12-7

Spizofuron

 

72619-34-2

Bermoprofen

 

74912-19-9

Naboctat

 

76301-19-4

Timefuron

 

77005-28-8

Texacromil

 

77416-65-0

Exepanol

 

78371-66-1

Bucromaron

 

79130-64-6

Ansoxetin

 

79619-31-1

Flavodilol

 

80743-08-4

Dioxadilol

 

81486-22-8

Nipradilol

 

81674-79-5

Guaimesal

 

81703-42-6

Bendacalol

 

87549-36-8

Parcetasal

 

87626-55-9

Mitoflaxon

 

96566-25-5

Ablukast

 

97483-17-5

Tifurac

 

99200-09-6

Nebivolol

 

110816-79-0

Cromoglicatlisetil

 

113806-05-6

Olopatadin

 

123407-36-3

Arteflen

 

128232-14-4

Raxofelast

 

132017-01-7

Bervastatin

 

139110-80-8

Zanamivir

 

149494-37-1

Ebalzotan

 

151581-24-7

Iralukast

 

169758-66-1

Robalzotan

2933 11 10

479-92-5

Propyphenazon

2933 11 90

58-15-1

Aminophenazon

 

60-80-0

Phenazon

 

68-89-3

Metamizolnatrium

 

747-30-8

Aminophenazoncyclamat

 

1046-17-9

Dibupyron

 

3615-24-5

Ramifenazon

 

7077-30-7

Butopyrammoniumiodid

 

22881-35-2

Famprofazon

 

55837-24-6

Bisfenazon

2933 19 10

50-33-9

Phenylbutazon

2933 19 90

57-96-5

Sulfinpyrazon

 

105-20-4

Betazol

 

129-20-4

Oxyphenbutazon

 

853-34-9

Kebuzon

 

2210-63-1

Mofebutazon

 

4023-00-1

Praxadin

 

7125-67-9

Metochizin

 

7554-65-6

Fomepizol

 

13221-27-7

Tribuzon

 

20170-20-1

Difenamizol

 

23111-34-4

Feclobuzon

 

27470-51-5

Suxibuzon

 

30748-29-9

Feprazon

 

32710-91-1

Trifezolac

 

34427-79-7

Proxifezon

 

50270-32-1

Bufezolac

 

50270-33-2

Isofezolac

 

53808-88-1

Lonazolac

 

55294-15-0

Muzolimin

 

59040-30-1

Nafazatrom

 

60104-29-2

Clofezon

 

70181-03-2

Dazoprid

 

71002-09-0

Pirazolac

 

80410-36-2

Fezolamin

 

81528-80-5

Dalbraminol

 

103475-41-8

Tepoxalin

 

115436-73-2

Ipazilid

 

119322-27-9

Meribendan

 

142155-43-9

Cizolirtin

2933 21 00

50-12-4

Mephenytoin

 

57-41-0

Phenytoin

 

86-35-1

Ethotoin

 

1317-25-5

Alcloxa

 

5579-81-7

Aldioxa

 

5588-20-5

Clodantoin

 

40828-44-2

Clazolimin

 

56605-16-4

Spiromustin

 

63612-50-0

Nilutamid

 

89391-50-4

Imirestat

 

93390-81-9

Fosphenytoin

2933 29 10

50-60-2

Phentolamin

2933 29 90

53-73-6

Angiotensinamid

 

56-28-0

Triclodazol

 

59-98-3

Tolazolin

 

60-56-0

Thiamazol

 

71-00-1

Histidin

 

84-22-0

Tetryzolin

 

91-75-8

Antazolin

 

443-48-1

Metronidazol

 

501-62-2

Phenamazolin

 

526-36-3

Xylometazolin

 

551-92-8

Dimetridazol

 

830-89-7

Albutoin

 

835-31-4

Naphazolin

 

1077-93-6

Ternidazol

 

1082-56-0

Tefazolin

 

1082-57-1

Tramazolin

 

1491-59-4

Oxymetazolin

 

3254-93-1

Doxenitoin

 

3366-95-8

Secnidazol

 

4201-22-3

Tolonidin

 

4205-90-7

Clonidin

 

4342-03-4

Dacarbazin

 

4474-91-3

Angiotensin II

 

4548-15-6

Flunidazol

 

4846-91-7

Fenoxazolin

 

5377-20-8

Metomidat

 

5696-06-0

Metetoin

 

5786-71-0

Fosfocreatinin

 

6043-01-2

Domazolin

 

7036-58-0

Propoxat

 

7303-78-8

Imidolin

 

7681-76-7

Ronidazol

 

13551-87-6

Misonidazol

 

14058-90-3

Metazamid

 

14885-29-1

Ipronidazol

 

15037-44-2

Etonam

 

16773-42-5

Ornidazol

 

17230-89-6

Nimazon

 

17692-28-3

Clonazolin

 

19387-91-8

Tinidazol

 

20406-60-4

Mipimazol

 

21721-92-6

Nitrefazol

 

22232-54-8

Carbimazol

 

22668-01-5

Etanidazol

 

22916-47-8

Miconazol

 

22994-85-0

Benznidazol

 

23593-75-1

Clotrimazol

 

23757-42-8

Midaflur

 

25859-76-1

Glibutimin

 

27220-47-9

Econazol

 

27523-40-6

Isoconazol

 

27885-92-3

Imidocarb

 

28125-87-3

Flutonidin

 

30529-16-9

Stirimazol

 

31036-80-3

Lofexidin

 

31478-45-2

Bamnidazol

 

33125-97-2

Etomidat

 

33178-86-8

Alinidin

 

34839-70-8

Metiamid

 

36364-49-5

Imidazolsalicylat

 

36740-73-5

Flumizol

 

38083-17-9

Climbazol

 

38349-38-1

Metrafazolin

 

40077-57-4

Aviptadil

 

40507-78-6

Indanazolin

 

40828-45-3

Azolimin

 

41473-09-0

Fenmetozol

 

42116-76-7

Carnidazol

 

51022-76-5

Sulnidazol

 

51481-61-9

Cimetidin

 

51940-78-4

Zetidolin

 

53267-01-9

Cibenzolin

 

53597-28-7

Fludazoniumchlorid

 

54143-54-3

Sepazoniumchlorid

 

54533-85-6

Nizofenon

 

55273-05-7

Impromidin

 

56097-80-4

Valconazol

 

57647-79-7

Benclonidin

 

57653-26-6

Fenobam

 

58261-91-9

Mefenidil

 

59729-37-2

Fexinidazol

 

59803-98-4

Brimonidin

 

59939-16-1

Cirazolin

 

60173-73-1

Arfalasin

 

60628-96-8

Bifonazol

 

60628-98-0

Lombazol

 

61318-90-9

Sulconazol

 

62087-96-1

Triletid

 

62882-99-9

Tinazolin

 

62894-89-7

Tiflamizol

 

63824-12-4

Aliconazol

 

63927-95-7

Bentemazol

 

64211-45-6

Oxiconazol

 

64212-22-2

Nafimidon

 

64872-76-0

Butoconazol

 

65571-68-8

Lofemizol

 

65896-16-4

Romifidin

 

66711-21-5

Apraclonidin

 

66778-37-8

Orconazol

 

69539-53-3

Etintidin

 

70161-09-0

Democonazol

 

71097-23-9

Zoficonazol

 

72479-26-6

Fenticonazol

 

73445-46-2

Fenflumizol

 

73790-28-0

Enilconazol

 

73931-96-1

Denzimol

 

74512-12-2

Omoconazol

 

76448-31-2

Propenidazol

 

76631-46-4

Detomidin

 

76894-77-4

Dazmegrel

 

77175-51-0

Croconazol

 

77671-31-9

Enoximon

 

78186-34-2

Bisantren

 

78218-09-4

Dazoxiben

 

79313-75-0

Sopromidin

 

80614-27-3

Midazogrel

 

81447-78-1

Levlofexidin

 

81447-79-2

Dexlofexidin

 

82571-53-7

Ozagrel

 

83184-43-4

Mifentidin

 

84203-09-8

Trifenagrel

 

84243-58-3

Imazodan

 

84962-75-4

Flutomidat

 

85392-79-6

Indanidin

 

86347-14-0

Medetomidin

 

89371-37-9

Imidapril

 

89371-44-8

Imidaprilat

 

89781-55-5

Rolafagrel

 

89838-96-0

Octimibat

 

90697-56-6

Zimidoben

 

91017-58-2

Abunidazol

 

91524-14-0

Napamezol

 

95668-38-5

Idralfidin

 

96153-56-9

Bisfentidin

 

97901-21-8

Nafagrel

 

99500-54-6

Efetozol

 

103926-64-3

Sepimostat

 

104054-27-5

Atipamezol

 

104902-08-1

Cilutazolin

 

105920-77-2

Camonagrel

 

107429-63-0

Lintoprid

 

108894-40-2

Brolaconazol

 

110605-64-6

Isaglidol

 

110883-46-0

Giracodazol

 

113082-98-7

Enalkiren

 

113775-47-6

Dexmedetomidin

 

114798-26-4

Losartan

 

115574-30-6

Irtemazol

 

116002-70-1

Ondansetron

 

116684-92-5

Galdansetron

 

116795-97-2

Ledazerol

 

118072-93-8

Zoledronsäure

 

119006-77-8

Flutrimazol

 

120635-74-7

Cilansetron

 

122830-14-2

Deriglidol

 

125472-02-8

Mivazerol

 

126222-34-2

Remikiren

 

128326-82-9

Eberconazol

 

130120-57-9

Prezatidcopperacetat

 

130726-68-0

Neticonazol

 

130759-56-7

Nemazolin

 

137460-88-9

Odalprofen

 

138402-11-6

Irbesartan

 

145858-51-1

Liarozol

 

158682-68-9

Elisartan

 

173997-05-2

Nepicastat

 

177563-40-5

Carafiban

2933 33 00

57-42-1

Pethidin

 

64-39-1

Trimeperidin

 

77-10-1

Phencyclidin

 

113-45-1

Methylphenidat

 

144-14-9

Anileridin

 

302-41-0

Piritramid

 

359-83-1

Pentazocin

 

437-38-7

Fentanyl

 

467-60-7

Pipradrol

 

467-83-4

Dipipanon

 

469-79-4

Ketobemidon

 

562-26-5

Phenoperidin

 

915-30-0

Diphenoxylat

 

1812-30-2

Bromazepam

 

15301-48-1

Bezitramid

 

15686-91-6

Propiram

 

28782-42-5

Difenoxin

 

71195-58-9

Alfentanil

2933 39 10

54-92-2

Iproniazid

 

101-26-8

Pyridostigminbromid

2933 39 99

51-12-7

Nialamid

 

52-86-8

Haloperidol

 

53-89-4

Benzpiperylon

 

54-36-4

Metyrapon

 

54-85-3

Isoniazid

 

56-97-3

Trimedoximbromid

 

59-26-7

Nikethamid

 

59-32-5

Chloropyramin

 

62-97-5

Diphemanilmetilsulfat

 

76-90-4

Mepenzolatbromid

 

77-01-0

Fenpipramid

 

77-20-3

Alphaprodin

 

77-39-4

Cycrimin

 

79-55-0

Pempidin

 

82-98-4

Piperidolat

 

86-21-5

Pheniramin

 

86-22-6

Brompheniramin

 

87-21-8

Piridocain

 

91-81-6

Tripelennamin

 

91-84-9

Mepyramin

 

93-47-0

Verazid

 

94-63-3

Pralidoximiodid

 

94-78-0

Phenazopyridin

 

97-57-4

Tolpronin

 

100-91-4

Eucatropin

 

101-08-6

Diperodon

 

114-90-9

Obidoximchlorid

 

114-91-0

Metyridin

 

115-46-8

Azacyclonol

 

117-30-6

Dipiproverin

 

123-03-5

Cetylpyridiniumchlorid

 

125-51-9

Pipenzolatbromid

 

125-60-0

Fenpiveriniumbromid

 

127-35-5

Phenazocin

 

129-03-3

Cyproheptadin

 

129-83-9

Phenampromid

 

132-21-8

Dexbrompheniramin

 

132-22-9

Chlorphenamin

 

136-82-3

Piperocain

 

139-62-8

Cyclomethycain

 

144-11-6

Trihexyphenidyl

 

144-45-6

Spirgetin

 

147-20-6

Diphenylpyralin

 

149-17-7

Ftivazid

 

300-37-8

Diodon

 

357-66-4

Spirilen

 

382-82-1

Dicoliniumiodid

 

468-50-8

Betameprodin

 

468-51-9

Alphameprodin

 

468-56-4

Hydroxypethidin

 

468-59-7

Betaprodin

 

469-21-6

Doxylamin

 

469-80-7

Pheneridin

 

469-82-9

Etoxeridin

 

479-81-2

Bietamiverin

 

486-12-4

Triprolidin

 

486-16-8

Carbinoxamin

 

495-84-1

Salinazid

 

504-03-0

Nanofin

 

510-74-7

Spiramid

 

511-45-5

Pridinol

 

514-65-8

Biperiden

 

534-84-9

Pimeclon

 

536-33-4

Ethionamid

 

546-32-7

Oxpheneridin

 

548-73-2

Droperidol

 

553-69-5

Fenyramidol

 

555-90-8

Nicothiazon

 

561-48-8

Norpipanon

 

561-76-2

Properidin

 

561-77-3

Dihexyverin

 

578-89-2

Pimetremid

 

586-60-7

Dyclonin

 

586-98-1

Piconol

 

587-46-2

Benzpyriniumbromid

 

587-61-1

Propyliodon

 

603-50-9

Bisacodyl

 

728-88-1

Tolperison

 

749-02-0

Spiperon

 

749-13-3

Trifluperidol

 

807-31-8

Aceperon

 

827-61-2

Aceclidin

 

852-42-6

Guaiapat

 

972-02-1

Difenidol

 

1050-79-9

Moperon

 

1096-72-6

Hepzidin

 

1098-97-1

Pyritinol

 

1219-35-8

Primaperon

 

1463-28-1

Guanaclin

 

1508-75-4

Tropicamid

 

1539-39-5

Gapicomin

 

1580-71-8

Amiperon

 

1707-15-9

Metazid

 

1740-22-3

Pyrinolin

 

1841-19-6

Fluspirilen

 

1882-26-4

Pyricarbat

 

1893-33-0

Pipamperon

 

2062-78-4

Pimozid

 

2062-84-2

Benperidol

 

2066-89-9

Pasiniazid

 

2139-47-1

Nifenazon

 

2156-27-6

Benproperin

 

2180-92-9

Bupivacain

 

2398-81-4

Oxiniacinsäure

 

2531-04-6

Piperylon

 

2748-88-1

Miripiriumchlorid

 

2779-55-7

Opiniazid

 

2804-00-4

Roxoperon

 

2856-74-8

Modalin

 

2971-90-6

Clopidol

 

3099-52-3

Nicametat

 

3425-97-6

Dimecoloniumiodid

 

3485-62-9

Clidiniumbromid

 

3540-95-2

Fenpipran

 

3562-55-8

Piprocurariumiodid

 

3565-03-5

Pimetin

 

3569-26-4

Indopin

 

3572-80-3

Cyclazocin

 

3575-80-2

Melperon

 

3626-67-3

Hexadilin

 

3670-68-6

Propipocain

 

3691-78-9

Benzethidin

 

3696-28-4

Dipyrithion

 

3703-76-2

Cloperastin

 

3731-52-0

Picolamin

 

3734-52-9

Metazocin

 

3737-09-5

Disopyramid

 

3781-28-0

Propyperon

 

3784-99-4

Stilbaziumiodid

 

3811-53-8

Propinetidin

 

3964-81-6

Azatadin

 

4354-45-4

Oxyclipin

 

4394-00-7

Nifluminsäure

 

4394-04-1

Metanixin

 

4394-05-2

Nixylinsäure

 

4546-39-8

Pipethanat

 

4575-34-2

Myfadol

 

4876-45-3

Camphotamid

 

4904-00-1

Cyprolidol

 

4945-47-5

Bamipin

 

4960-10-5

Perastin

 

5005-72-1

Leptaclin

 

5205-82-3

Bevoniummetilsulfat

 

5322-53-2

Oxiperomid

 

5560-77-0

Rotoxamin

 

5579-92-0

Iopydol

 

5579-93-1

Iopydon

 

5598-52-7

Fospirat

 

5634-41-3

Parapenzolatbromid

 

5636-83-9

Dimetinden

 

5638-76-6

Betahistin

 

5657-61-4

Nicoxamat

 

5789-72-0

Trimetamid

 

5868-05-3

Niceritrol

 

5942-95-0

Carpipramin

 

6184-06-1

Sorbinicat

 

6272-74-8

Lapiriumchlorid

 

6556-11-2

Inositolnicotinat

 

6621-47-2

Perhexilin

 

6968-72-5

Mepiroxol

 

7007-96-7

Crotoniazid

 

7008-17-5

Hydroxypyridintartrat

 

7009-54-3

Pentapiperid

 

7009-82-7

Trimethidiniummethosulfat

 

7162-37-0

Paridocain

 

7237-81-2

Hepronicat

 

7528-13-4

Carperidin

 

7681-80-3

Pentapiperiummetilsulfat

 

10040-45-6

Natriumpicosulfat

 

10447-39-9

Chifenadin

 

10457-90-6

Bromperidol

 

10457-91-7

Clofluperol

 

10571-59-2

Nicoclonat

 

13410-86-1

Aconiazid

 

13422-16-7

Triflocin

 

13447-95-5

Methaniazid

 

13456-08-1

Bitipazon

 

13463-41-7

Pyrithionzink

 

13495-09-5

Piminodin

 

13752-33-5

Panidazol

 

13862-07-2

Difemetorex

 

13912-80-6

Nicoboxil

 

13958-40-2

Oxiramid

 

14222-60-7

Protionamid

 

14745-50-7

Meletimid

 

14796-24-8

Cinperen

 

15301-88-9

Pytamin

 

15302-05-3

Butoxylat

 

15302-10-0

Clibucain

 

15378-99-1

Anazocin

 

15387-10-7

Niprofazon

 

15500-66-0

Pancuroniumbromid

 

15599-26-5

Droxypropin

 

15686-68-7

Volazocin

 

15686-87-0

Pifenat

 

15876-67-2

Distigminbromid

 

16426-83-8

Niometacin

 

16571-59-8

Benzindopyrin

 

16852-81-6

Benzoclidin

 

17692-43-2

Picodralazin

 

17737-65-4

Clonixin

 

17737-68-7

Diclonixin

 

18841-58-2

Pipoctanon

 

20977-50-8

Carperon

 

21221-18-1

Flazalon

 

21228-13-7

Dorastin

 

21686-10-2

Flupranon

 

21755-66-8

Picoperin

 

21829-22-1

Clonixeril

 

21829-25-4

Nifedipin

 

21888-98-2

Dexetimid

 

22150-28-3

Ipragratin

 

22204-91-7

Lifibrat

 

22443-11-4

Nepinalon

 

22609-73-0

Niludipin

 

22632-06-0

Bupicomid

 

22801-44-1

Mepivacain

 

23210-56-2

Ifenprodil

 

24340-35-0

Piridoxilat

 

24358-84-7

Dexivacain

 

24558-01-8

Levofacetoperan

 

24671-26-9

Benrixat

 

24678-13-5

Lenperon

 

25384-17-2

Allylprodin

 

25523-97-1

Dexchlorpheniramin

 

26844-12-2

Indoramin

 

26864-56-2

Penfluridol

 

27112-37-4

Diamocain

 

27115-86-2

Dacuroniumbromid

 

27302-90-5

Oxisuran

 

27959-26-8

Nicomol

 

28240-18-8

Pinolcain

 

29125-56-2

Droclidiniumbromid

 

29342-02-7

Metipirox

 

29876-14-0

Nicotredol

 

30652-11-0

Deferipron

 

30751-05-4

Troxipid

 

30817-43-7

Fenclexoniummetilsulfat

 

31224-92-7

Pifoxim

 

31232-26-5

Danitracen

 

31314-38-2

Prodipin

 

31637-97-5

Etofibrat

 

31721-17-2

Chinupramin

 

31932-09-9

Ticarbodin

 

31980-29-7

Nicofibrat

 

32953-89-2

Rimiterol

 

33144-79-5

Broperamol

 

33605-94-6

Pirisudanol

 

34703-49-6

Dropempin

 

35515-77-6

Truxipicuriumiodid

 

35620-67-8

Pirdoniumbromid

 

36175-05-0

Natriumpicofosfat

 

36292-69-0

Ketazocin

 

36504-64-0

Nictindol

 

37087-94-8

Tibrinsäure

 

37398-31-5

Dilmefon

 

37612-13-8

Encainid

 

38677-81-5

Pirbuterol

 

38677-85-9

Flunixin

 

39123-11-0

Pituxat

 

39537-99-0

Micinicat

 

39562-70-4

Nitrendipin

 

42597-57-9

Ronifibrat

 

47029-84-5

Dazadrol

 

47128-12-1

Cycliramin

 

47662-15-7

Suxemerid

 

47739-98-0

Clocapramin

 

47806-92-8

Difenoximid

 

50432-78-5

Pemerid

 

50650-76-5

Pirocton

 

50679-08-8

Terfenadin

 

50700-72-6

Vecuroniumbromid

 

51832-87-2

Picobenzid

 

52157-83-2

Mindoperon

 

53179-10-5

Fluperamid

 

53179-11-6

Loperamid

 

53179-12-7

Clopimozid

 

53415-46-6

Fepitrizol

 

53449-58-4

Ciclonicat

 

54063-45-5

Fetoxilat

 

54063-47-7

Gemazocin

 

54063-52-4

Pitofenon

 

54110-25-7

Pirozadil

 

54143-55-4

Flecainid

 

54965-22-9

Fluspiperon

 

55285-35-3

Butanixin

 

55285-45-5

Pirifibrat

 

55313-67-2

Pipramadol

 

55432-15-0

Pirinidazol

 

55837-14-4

Butaverin

 

55837-15-5

Butopiprin

 

55837-21-3

Pipoxizin

 

55837-22-4

Pribecain

 

55837-26-8

Fenperat

 

55905-53-8

Cleboprid

 

55985-32-5

Nicardipin

 

56079-81-3

Ropitoin

 

56383-05-2

Zindotrin

 

56775-88-3

Zimeldin

 

56995-20-1

Flupirtin

 

57021-61-1

Isonixin

 

57237-97-5

Timoprazol

 

57548-79-5

Picafibrat

 

57648-21-2

Timiperon

 

57653-28-8

Ibazocin

 

57653-29-9

Cogazocin

 

57734-69-7

Sechifenadin

 

57808-66-9

Domperidon

 

57982-78-2

Budipin

 

58239-89-7

Moxazocin

 

59429-50-4

Tamitinol

 

59708-52-0

Carfentanil

 

59729-31-6

Lorcainid

 

59831-64-0

Milenperon

 

59831-65-1

Halopemid

 

59859-58-4

Femoxetin

 

60324-59-6

Nomelidin

 

60560-33-0

Pinacidil

 

60569-19-9

Propiverin

 

60576-13-8

Piketoprofen

 

60662-18-2

Eniclobrat

 

61380-40-3

Lofentanil

 

61764-61-2

Cloroperon

 

62658-88-2

Mesudipin

 

63388-37-4

Declenperon

 

63675-72-9

Nisoldipin

 

63758-79-2

Indalpin

 

64063-57-6

Picotrin

 

64755-06-2

Chinucliumbromid

 

64840-90-0

Eperison

 

65141-46-0

Nicorandil

 

66085-59-4

Nimodipin

 

66208-11-5

Ifoxetin

 

66364-73-6

Enpirolin

 

66529-17-7

Midaglizol

 

66564-14-5

Cinitaprid

 

66564-15-6

Aleprid

 

67765-04-2

Enefexin

 

68252-19-7

Pirmenol

 

68284-69-5

Disobutamid

 

68797-29-5

Pipradimadol

 

68844-77-9

Astemizol

 

69047-39-8

Binifibrat

 

69365-65-7

Fenoctimin

 

70132-50-2

Pimonidazol

 

70260-53-6

Mindodilol

 

70724-25-3

Carbazeran

 

71138-71-1

Octapinol

 

71195-56-7

Brocleprid

 

71251-02-0

Octenidin

 

71276-43-2

Chadazocin

 

71461-18-2

Tonazocin

 

71653-63-9

Riodipin

 

71990-00-6

Bremazocin

 

72005-58-4

Vadocain

 

72432-03-2

Miglitol

 

72808-81-2

Tepirindol

 

73278-54-3

Lamtidin

 

73590-58-6

Omeprazol

 

73590-85-9

Ufiprazol

 

74517-42-3

Ditercaliniumchlorid

 

75437-14-8

Milverin

 

75444-64-3

Flumeridon

 

75530-68-6

Nilvadipin

 

75755-07-6

Piridroninsäure

 

75985-31-8

Ciamexon

 

76956-02-0

Lavoltidin

 

77342-26-8

Tefenperat

 

77502-27-3

Tolpadol

 

78090-11-6

Picoprazol

 

78092-65-6

Ristianol

 

78273-80-0

Roxatidin

 

78421-12-2

Droxicainid

 

78997-40-7

Prisotinol

 

79201-85-7

Picenadol

 

79449-98-2

Cabastin

 

79449-99-3

Icospiramid

 

79455-30-4

Nicaraven

 

79516-68-0

Levocabastin

 

79794-75-5

Loratadin

 

79992-71-5

Pimetacin

 

80343-63-1

Sufotidin

 

80349-58-2

Panuramin

 

80614-21-7

Nicogrelat

 

80879-63-6

Emiglitat

 

81098-60-4

Cisaprid

 

81329-71-7

Modecainid

 

82227-39-2

Pibaxizin

 

83059-56-7

Zabicipril

 

83799-24-0

Fexofenadin

 

83991-25-7

Ambasilid

 

84057-95-4

Ropivacain

 

84490-12-0

Piroximon

 

85166-20-7

Ciclotropiumbromid

 

85966-89-8

Preclamol

 

86189-69-7

Felodipin

 

86365-92-6

Trazoloprid

 

86780-90-7

Aranidipin

 

86811-09-8

Litoxetin

 

86811-58-7

Fluazuron

 

87784-12-1

Ofornin

 

87848-99-5

Acrivastin

 

88150-42-9

Amlodipin

 

88296-62-2

Transcainid

 

88678-31-3

Liranaftat

 

89194-77-4

Bisaramil

 

89419-40-9

Mosapramin

 

89613-77-4

Mezacoprid

 

89667-40-3

Isbogrel

 

90103-92-7

Zabiciprilat

 

90182-92-6

Zacoprid

 

90729-42-3

Carebastin

 

90729-43-4

Ebastin

 

90961-53-8

Tedisamil

 

92268-40-1

Perfomedil

 

93181-81-8

Lodaxaprin

 

93181-85-2

Endixaprin

 

93277-96-4

Altapizon

 

93821-75-1

Butinazocin

 

95374-52-0

Prideperon

 

96449-05-7

Rispenzepin

 

96487-37-5

Nuvenzepin

 

96513-83-6

Pentisomid

 

96515-73-0

Palonidipin

 

96922-80-4

Pantenicat

 

98323-83-2

Carmoxirol

 

98330-05-3

Anpirtolin

 

99499-40-8

Disuprazol

 

99518-29-3

Derpanicat

 

99522-79-9

Pranidipin

 

100158-38-1

Otenzepad

 

100427-26-7

Lercanidipin

 

100927-13-7

Idaverin

 

101343-69-5

Ocfentanil

 

101345-71-5

Brifentanil

 

102625-70-7

Pantoprazol

 

103336-05-6

Ditekiren

 

103577-45-3

Lansoprazol

 

103878-84-8

Lazabemid

 

103890-78-4

Lacidipin

 

103922-33-4

Pibutidin

 

103923-27-9

Pirtenidin

 

104153-37-9

Rilopirox

 

104713-75-9

Barnidipin

 

105462-24-6

Risedroninsäure

 

105979-17-7

Benidipin

 

106516-24-9

Sertindol

 

106669-71-0

Arpromidin

 

106686-40-2

Gapromidin

 

106900-12-3

Loperamidoxid

 

107266-06-8

Gevotrolin

 

107266-08-0

Carvotrolin

 

108687-08-7

Teludipin

 

110140-89-1

Ridogrel

 

110347-85-8

Selfotel

 

112192-04-8

Roxindol

 

112727-80-7

Renzaprid

 

113165-32-5

Niguldipin

 

115911-28-9

Sampirtin

 

115972-78-6

Olradipin

 

116078-65-0

Bidisomid

 

117976-89-3

Rabeprazol

 

118248-91-2

Fodipir

 

119257-34-0

Besipirdin

 

119391-55-8

Benzetimid

 

119431-25-3

Eliprodil

 

120014-06-4

Donepezil

 

120054-86-6

Dexniguldipin

 

120656-74-8

Trefentanil

 

120958-90-9

Dalcotidin

 

121650-80-4

Pancoprid

 

121750-57-0

Itamelin

 

121840-95-7

Rogletimid

 

122955-18-4

Sibopirdin

 

122957-06-6

Modipafant

 

123524-52-7

Azelnidipin

 

124436-59-5

Pirodavir

 

124858-35-1

Nadifloxacin

 

125602-71-3

Bepotastin

 

125729-29-5

Lemildipin

 

126825-36-3

Bertosamil

 

128075-79-6

Lufironil

 

130641-36-0

Picumeterol

 

132203-70-4

Cilnidipin

 

132373-81-0

Vamicamid

 

132553-86-7

Glemanserin

 

132829-83-5

Espatropat

 

132875-61-7

Remifentanil

 

134377-69-8

Safironil

 

135062-02-1

Repaglinid

 

135354-02-8

Xaliproden

 

137795-35-8

Spiroglumid

 

138708-32-4

Ferpifosatnatrium

 

139886-32-1

Milamelin

 

140944-31-6

Silperison

 

141725-10-2

Milacainid

 

142001-63-6

Saredutant

 

143257-97-0

Sameridin

 

144035-83-6

Piclamilast

 

144412-49-7

Lamifiban

 

145216-43-9

Forasartan

 

145414-12-6

Lirexaprid

 

145599-86-6

Cerivastatin

 

147025-53-4

Talsaclidin

 

149488-17-5

Trovirdin

 

149926-91-0

Revatropat

 

149979-74-8

Terbogrel

 

150443-71-3

Nicanartin

 

154413-61-3

Ticolubant

 

154541-72-7

Alinastin

 

155319-91-8

Mangafodipir

 

155415-08-0

Inogatran

 

155418-06-7

Nolpitantiumbesilat

 

156137-99-4

Rapacuroniumbromid

 

157716-52-4

Perifosin

 

158876-82-5

Rupatadin

 

159776-68-8

Linetastin

 

159912-53-5

Sabcomelin

 

159997-94-1

Biricodar

 

160492-56-8

Osanetant

 

162401-32-3

Roflumilast

 

166432-28-6

Clevidipin

 

170566-84-4

Lanepitant

 

171049-14-2

Lotrafiban

 

171655-91-7

Brasofensin

 

172927-65-0

Sibrafiban

2933 41 00

77-07-6

Levorphanol

2933 49 10

85-79-0

Cinchocain

 

132-60-5

Cinchophen

 

485-34-7

Neocinchophen

 

485-89-2

Oxycinchophen

 

1698-95-9

Prochinolat

 

5486-03-3

Buquinolat

 

13997-19-8

Nechinat

 

17230-85-2

Amquinat

 

19485-08-6

Ciprochinat

 

40034-42-2

Rosoxacin

 

105956-97-6

Clinafloxacin

 

110013-21-3

Merafloxacin

 

127254-12-0

Sitafloxacin

 

127294-70-6

Balofloxacin

 

127779-20-8

Sachinavir

 

141725-88-4

Cetefloxacin

 

143224-34-4

Telinavir

 

143383-65-7

Premafloxacin

 

151096-09-2

Moxifloxacin

 

154612-39-2

Palinavir

2933 49 30

125-71-3

Dextromethorphan

2933 49 90

54-05-7

Chloroquin

 

72-80-0

Chlorchinaldol

 

83-73-8

Diiodhydroxychinolin

 

86-42-0

Amodiachin

 

86-75-9

Benzoxiquin

 

86-78-2

Pentachin

 

86-80-6

Chinisocain

 

90-34-6

Primaquin

 

118-42-3

Hydroxychlorochin

 

125-70-2

Levomethorphan

 

125-73-5

Dextrorphan

 

130-16-5

Cloxichin

 

130-26-7

Clioquinol

 

146-37-2

Lauroliniumacetat

 

147-27-3

Dimoxylin

 

152-02-3

Levallorphan

 

154-73-4

Guanisochin

 

297-90-5

Racemorphan

 

468-07-5

Phenomorphan

 

486-47-5

Ethaverin

 

510-53-2

Racemethorphan

 

521-74-4

Broxyquinolin

 

522-51-0

Dechaliniumchlorid

 

525-61-1

Chinocid

 

548-84-5

Pyrviniumchlorid

 

549-68-8

Octaverin

 

550-81-2

Amopyroquin

 

574-77-6

Papaverolin

 

635-05-2

Pamaquin

 

1131-64-2

Debrisochin

 

1531-12-0

Norlevorphanol

 

1748-43-2

Trethiniumtosilat

 

1776-83-6

Quintiofos

 

2154-02-1

Metofolin

 

2545-24-6

Niceverin

 

2545-39-3

Clamoxychin

 

2768-90-3

Chinaldinblau

 

3176-03-2

Drotebanol

 

3253-60-9

Laudexiummetilsulfat

 

3684-46-6

Broxaldin

 

3811-56-1

Aminochinurid

 

3820-67-5

Glafenin

 

4008-48-4

Nitroxolin

 

4298-15-1

Cletochin

 

4310-89-8

Hedachiniumchlorid

 

5541-67-3

Tilichinol

 

5714-76-1

Chinetalat

 

7175-09-9

Tilbrochinol

 

7270-12-4

Clochinat

 

10023-54-8

Aminochinol

 

10061-32-2

Levophenacylmorphan

 

10351-50-5

Lenichinsin

 

10539-19-2

Moxaverin

 

13007-93-7

Cuproxolin

 

13425-92-8

Amichinsin

 

13757-97-6

Chinprenalin

 

14009-24-6

Drotaverin

 

15301-40-3

Actinochinol

 

15599-52-7

Brochinaldol

 

15686-38-1

Carbazocin

 

18429-69-1

Memotin

 

18429-78-2

Famotin

 

18507-89-6

Decochinat

 

19056-26-9

Chindecamin

 

21738-42-1

Oxamnichin

 

22407-74-5

Bisobrin

 

23779-99-9

Floctafenin

 

23910-07-8

Mebichin

 

24526-64-5

Nomifensin

 

30418-38-3

Tretochinol

 

36309-01-0

Dimemorfan

 

37517-33-2

Esprochin

 

40692-37-3

Tisochon

 

42408-82-2

Butorphanol

 

42465-20-3

Acechinolin

 

53230-10-7

Meflochin

 

53400-67-2

Tichinamid

 

54063-29-5

Cicarperon

 

54340-63-5

Clofeverin

 

55150-67-9

Climichalin

 

55299-11-1

Ichindamin

 

56717-18-1

Isotiquimid

 

59889-36-0

Ciprefadol

 

61563-18-6

Sochinolol

 

64039-88-9

Nicafenin

 

64228-81-5

Atracuriumbesilat

 

67165-56-4

Diclofensin

 

72714-74-0

Vichalin

 

72714-75-1

Ivochalin

 

74129-03-6

Tebuquin

 

76252-06-7

Nicainoprol

 

76568-02-0

Flosechinan

 

77086-21-6

Dizocilpin

 

77472-98-1

Pipechalin

 

79201-80-2

Veradolin

 

79798-39-3

Ketorfanol

 

83863-79-0

Florifenin

 

85441-60-7

Chinaprilat

 

85441-61-8

Chinapril

 

86024-64-8

Chinacainol

 

90402-40-7

Abanochil

 

90828-99-2

Itrocainid

 

91524-15-1

Irloxacin

 

96187-53-0

Brechinar

 

96946-42-8

Cisatracuriumbesilat

 

103775-10-6

Moexipril

 

103775-14-0

Moexiprilat

 

106819-53-8

Doxacuriumchlorid

 

106861-44-3

Mivacuriumchlorid

 

108437-28-1

Binfloxacin

 

113079-82-6

Terbechinil

 

120443-16-5

Verlukast

 

136668-42-3

Chiflapon

 

139314-01-5

Chilostigmin

 

143664-11-3

Elacridar

 

158966-92-8

Montelukast

 

159989-64-7

Nelfinavir

2933 53 10

50-06-6

Phenobarbital

 

57-30-7

Phenobarbitalnatrium

 

57-44-3

Barbital

 

144-02-5

Barbitalnatrium

2933 53 90

52-31-3

Cyclobarbital

 

52-43-7

Allobarbital

 

57-43-2

Amobarbital

 

76-73-3

Secobarbital

 

76-74-4

Pentobarbital

 

77-26-9

Butalbital

 

115-38-8

Methylphenobarbital

 

125-40-6

Secbutabarbital

 

2430-49-1

Vinylbital

2933 54 00

50-11-3

Metharbital

 

56-29-1

Hexobarbital

 

76-23-3

Tetrabarbital

 

77-02-1

Aprobarbital

 

115-44-6

Talbutal

 

125-42-8

Vinbarbital

 

143-82-8

Probarbitalnatrium

 

151-83-7

Methohexital

 

357-67-5

Phetharbital

 

467-36-7

Thialbarbital

 

467-38-9

Thiotetrabarbital

 

467-43-6

Methitural

 

509-86-4

Heptabarb

 

561-83-1

Nealbarbital

 

561-86-4

Brallobarbital

 

744-80-9

Benzobarbital

 

841-73-6

Bucolom

 

960-05-4

Carbubarb

 

2409-26-9

Praziton

 

2537-29-3

Proxibarbal

 

4388-82-3

Barbexaclon

 

13246-02-1

Febarbamat

 

15687-09-9

Difebarbamat

 

27511-99-5

Eterobarb

2933 55 00

72-44-6

Methaqualon

 

340-57-8

Mecloqualon

 

34758-83-3

Zipeprol

 

61197-73-7

Loprazolam

2933 59 10

333-41-5

Dimpylat

2933 59 95

50-44-2

Mercaptopurin

 

51-21-8

Fluoruracil

 

51-52-5

Propylthiouracil

 

54-91-1

Pipobroman

 

56-04-2

Methylthiouracil

 

58-14-0

Pyrimethamin

 

58-32-2

Dipyridamol

 

59-05-2

Methotrexat

 

65-86-1

Orotsäure

 

66-75-1

Uramustin

 

68-88-2

Hydroxyzin

 

71-73-8

Thiopentalnatrium

 

82-92-8

Cyclizin

 

82-93-9

Chlorcyclizin

 

82-95-1

Buclizin

 

90-89-1

Diethylcarbamazin

 

91-85-0

Thonzylamin

 

115-63-9

Hexocycliummetilsulfat

 

121-25-5

Amprolium

 

125-53-1

Oxyphencyclimin

 

141-94-6

Hexetidin

 

153-87-7

Oxypertin

 

154-42-7

Tioguanin

 

154-82-5

Simetrid

 

298-55-5

Clocinizin

 

298-57-7

Cinnarizin

 

299-48-9

Piperamid

 

299-88-7

Bentiamin

 

299-89-8

Acetiamin

 

315-30-0

Allopurinol

 

315-72-0

Opipramol

 

396-01-0

Triamteren

 

442-03-5

Anisopirol

 

446-86-6

Azathioprin

 

448-34-0

Azaprocin

 

510-90-7

Buthalitalnatrium

 

522-18-9

Chlorbenzoxamin

 

550-28-7

Amisometradin

 

553-08-2

Tonzoniumbromid

 

569-65-3

Meclozin

 

642-44-4

Aminometradin

 

738-70-5

Trimethoprim

 

1243-33-0

Mefeclorazin

 

1480-19-9

Fluanison

 

1649-18-9

Azaperon

 

1866-43-9

Rolodin

 

1897-89-8

Pirichalon

 

1977-11-3

Perlapin

 

2022-85-7

Flucytosin

 

2208-51-7

Pelanserin

 

2465-59-0

Oxipurinol

 

2608-24-4

Piposulfan

 

2667-89-2

Bisbentiamin

 

2856-81-7

Azabuperon

 

3286-46-2

Sulbutiamin

 

3416-26-0

Lidoflazin

 

3601-19-2

Ropizin

 

3607-24-7

Fenyripol

 

3733-63-9

Decloxizin

 

4004-94-8

Zolertin

 

4015-32-1

Chazodin

 

4052-13-5

Cloperidon

 

4214-72-6

Isaxonin

 

4774-24-7

Chipazin

 

5011-34-7

Trimetazidin

 

5061-22-3

Nafiverin

 

5221-49-8

Pyrimitat

 

5234-86-6

Azachinzol

 

5334-23-6

Tisopurin

 

5355-16-8

Diaveridin

 

5522-39-4

Difluanazin

 

5581-52-2

Tiamiprin

 

5587-93-9

Ampyrimin

 

5626-36-8

Nonapyrimin

 

5636-92-0

Picloxydin

 

5714-82-9

Triclofenolpiperazin

 

5786-21-0

Clozapin

 

5984-97-4

Iodothiouracil

 

6981-18-6

Ormetoprim

 

7008-00-6

Dimetholizin

 

7008-18-6

Iminophenimid

 

7077-33-0

Febuverin

 

7432-25-9

Etachalon

 

8063-28-3

Ribaminol

 

10001-13-5

Pexantel

 

10402-90-1

Eprazinon

 

12002-30-1

Piperazincalciumedetat

 

13665-88-8

Mopidamol

 

14222-46-9

Pyritidiumbromid

 

14728-33-7

Teroxalen

 

15421-84-8

Trapidil

 

15534-05-1

Pipratecol

 

15793-38-1

Chinazosin

 

17692-23-8

Bentipimin

 

17692-31-8

Dropropizin

 

17692-34-1

Etodroxizin

 

18694-40-1

Epirizol

 

19562-30-2

Piromidinsäure

 

19794-93-5

Trazodon

 

20326-12-9

Mepiprazol

 

20326-13-0

Tolpiprazol

 

21416-87-5

Razoxan

 

21560-58-7

Pichizil

 

21560-59-8

Hochizil

 

22457-89-2

Benfotiamin

 

22760-18-5

Prochazon

 

23476-83-7

Prospidiumchlorid

 

23790-08-1

Moxiprachin

 

23887-41-4

Cinepazet

 

23887-46-9

Cinepazid

 

23887-47-0

Cinpropazid

 

24219-97-4

Mianserin

 

24360-55-2

Milipertin

 

24584-09-6

Dexrazoxan

 

25509-07-3

Clorochalon

 

26070-23-5

Trazitilin

 

26242-33-1

Vintiamol

 

27076-46-6

Alpertin

 

27315-91-9

Pipebuzon

 

27367-90-4

Niaprazin

 

28610-84-6

Rimazoliummetilsulfat

 

28797-61-7

Pirenzepin

 

31729-24-5

Enpiprazol

 

32665-36-4

Eprozinol

 

33453-23-5

Ciprochazon

 

34661-75-1

Urapidil

 

35265-50-0

Perachinsin

 

35795-16-5

Trimazosin

 

36505-84-7

Buspiron

 

36518-02-2

Diprochalon

 

36531-26-7

Oxantel

 

36590-19-9

Amocarzin

 

37554-40-8

Fluchazon

 

37750-83-7

Rimoprogin

 

37751-39-6

Ciclazindol

 

37762-06-4

Zaprinast

 

38304-91-5

Minoxidil

 

39186-49-7

Pirolazamid

 

39640-15-8

Piberalin

 

39809-25-1

Penciclovir

 

40507-23-1

Fluprochazon

 

41340-39-0

Impacarzin

 

41510-23-0

Biriperon

 

41964-07-2

Tolimidon

 

42061-52-9

Pumitepa

 

42471-28-3

Nimustin

 

50335-55-2

Mezilamin

 

50892-23-4

Pirinixinsäure

 

51481-62-0

Bucainid

 

51493-19-7

Cinprazol

 

51940-44-4

Pipemidinsäure

 

52128-35-5

Trimetrexat

 

52196-22-2

Ketotrexat

 

52212-02-9

Pipecuroniumbromid

 

52395-99-0

Belarizin

 

52468-60-7

Flunarizin

 

52618-67-4

Tioperidon

 

52942-31-1

Etoperidon

 

53131-74-1

Ciapilom

 

53808-87-0

Tetroxoprim

 

54063-23-9

Cinepazinsäure

 

54063-30-8

Ciltoprazin

 

54063-38-6

Fenaperon

 

54063-39-7

Fenetradil

 

54063-58-0

Toprilidin

 

54188-38-4

Metralindol

 

54340-64-6

Fluciprazin

 

55149-05-8

Pirolat

 

55268-74-1

Prazichantel

 

55300-29-3

Antrafenin

 

55477-19-5

Iprozilamin

 

55485-20-6

Acaprazin

 

55779-18-5

Arprinocid

 

55837-13-3

Piclopastin

 

55837-17-7

Brindoxim

 

55837-20-2

Halofuginon

 

56066-19-4

Aditeren

 

56066-63-8

Aditoprim

 

56287-74-2

Aflochalon

 

56518-41-3

Brodimoprim

 

56693-13-1

Mociprazin

 

56693-15-3

Terciprazin

 

56739-21-0

Nitrachazon

 

56741-95-8

Bropirimin

 

57132-53-3

Proglumetacin

 

57149-07-2

Naftopidil

 

58602-66-7

Aminopterinnatrium

 

59184-78-0

Buchineran

 

59277-89-3

Aciclovir

 

59752-23-7

Benderizin

 

59989-18-3

Eniluracil

 

60104-30-5

Orazamid

 

60607-34-3

Oxatomid

 

60662-19-3

Nilprazol

 

60762-57-4

Pirlindol

 

60763-49-7

Cinnarizinclofibrat

 

61337-67-5

Mirtazapin

 

61422-45-5

Carmofur

 

62052-97-5

Bumepidil

 

62973-76-6

Azanidazol

 

62989-33-7

Sapropterin

 

64019-03-0

Dochalast

 

64204-55-3

Esaprazol

 

65089-17-0

Pirinixil

 

65329-79-5

Mobenzoxamin

 

65950-99-4

Pirchinozol

 

66093-35-4

Talmetoprim

 

66172-75-6

Verofyllin

 

67121-76-0

Fluperlapin

 

67227-55-8

Primidolol

 

67254-81-3

Peradoxim

 

67469-69-6

Vanoxerin

 

68475-42-3

Anagrelid

 

68576-86-3

Enciprazin

 

68741-18-4

Buterizin

 

68902-57-8

Metioprim

 

69017-89-6

Ipexidin

 

69372-19-6

Pemirolast

 

69479-26-1

Pirepolol

 

70018-51-8

Chazinon

 

70312-00-4

Tolnapersin

 

70458-92-3

Pefloxacin

 

70458-96-7

Norfloxacin

 

71576-40-4

Aptazapin

 

72141-57-2

Losulazin

 

72444-62-3

Perafensin

 

72732-56-0

Piritrexim

 

72822-12-9

Dapiprazol

 

73090-70-7

Epiroprim

 

74011-58-8

Enoxacin

 

74050-98-9

Ketanserin

 

75184-94-0

Fenprinast

 

75438-57-2

Moxonidin

 

75444-65-4

Pirenperon

 

75558-90-6

Amperozid

 

75689-93-9

Imanixil

 

75859-04-0

Rimcazol

 

76330-71-7

Altanserin

 

76536-74-8

Buchiterin

 

76600-30-1

Nosantin

 

76696-97-4

Rofelodin

 

76716-60-4

Fluprazin

 

77197-48-9

Chinezamid

 

78208-13-6

Zolenzepin

 

78299-53-3

Tiacrilast

 

79467-23-5

Mioflazin

 

79644-90-9

Vebufloxacin

 

79660-72-3

Fleroxacin

 

79781-95-6

Rilapin

 

79855-88-2

Trechinsin

 

80109-27-9

Ciladopa

 

80428-29-1

Mafoprazin

 

80433-71-2

Calciumlevofolinat

 

80576-83-6

Edatrexat

 

80680-06-4

Tefludazin

 

80755-51-7

Bunazosin

 

81043-56-3

Metrenperon

 

81523-49-1

Vaneprim

 

82117-51-9

Cinuperon

 

82190-92-9

Flotrenizin

 

82190-93-0

Trenizin

 

82410-32-0

Ganciclovir

 

83366-66-9

Nefazodon

 

83881-51-0

Cetirizin

 

83928-76-1

Gepiron

 

84408-37-7

Desciclovir

 

85418-85-5

Sunagrel

 

85673-87-6

Revenast

 

85721-33-1

Ciprofloxacin

 

86181-42-2

Temelastin

 

86304-28-1

Buciclovir

 

86393-37-5

Amifloxacin

 

86627-15-8

Aronixil

 

86627-50-1

Lodinixil

 

86641-76-1

Dibrospidiumchlorid

 

86662-54-6

Binizolast

 

86696-88-0

Frabuprofen

 

87051-46-5

Butanserin

 

87611-28-7

Melchinast

 

87729-89-3

Seganserin

 

87760-53-0

Tandospiron

 

88133-11-3

Bemitradin

 

88579-39-9

Tasuldin

 

89303-63-9

Atiprosin

 

90808-12-1

Divaplon

 

92210-43-0

Bemarinon

 

93106-60-6

Enrofloxacin

 

94192-59-3

Lixazinon

 

94386-65-9

Pelrinon

 

95520-81-3

Elziverin

 

95634-82-5

Batelapin

 

95635-55-5

Ranolazin

 

96164-19-1

Peraclopon

 

96478-43-2

Irindalon

 

96604-21-6

Ocinaplon

 

96914-39-5

Actisomid

 

97466-90-5

Chineloran

 

98079-51-7

Lomefloxacin

 

98105-99-8

Sarafloxacin

 

98106-17-3

Difloxacin

 

98123-83-2

Epsiprantel

 

98207-12-6

Lobuprofen

 

98631-95-9

Sobuzoxan

 

99291-25-5

Levodropropizin

 

100587-52-8

Norfloxacinsuccinil

 

101197-99-3

Acitemat

 

101477-55-8

Lomerizin

 

102280-35-3

Bachiloprim

 

104227-87-4

Famciclovir

 

104719-71-3

Lorcinadol

 

106400-81-1

Lometrexol

 

106941-25-7

Adefovir

 

107361-33-1

Enazadrem

 

107736-98-1

Umespiron

 

108210-73-7

Bifeprofen

 

108319-06-8

Temafloxacin

 

108436-80-2

Rociclovir

 

108612-45-9

Mizolastin

 

108674-88-0

Idenast

 

108785-69-9

Lorpiprazol

 

109713-79-3

Neldazosin

 

110101-66-1

Tirilazad

 

110629-41-9

Elbanizin

 

110690-43-2

Emitefur

 

110871-86-8

Sparfloxacin

 

111786-07-3

Prinoxodan

 

112398-08-0

Danofloxacin

 

112733-06-9

Zenarestat

 

113617-63-3

Orbifloxacin

 

113852-37-2

Cidofovir

 

114298-18-9

Zalospiron

 

115313-22-9

Serazapin

 

115762-17-9

Ruzadolan

 

116308-55-5

Vatanidipin

 

117827-81-3

Delfaprazin

 

118420-47-6

Tagorizin

 

119514-66-8

Lifarizin

 

119687-33-1

Iganidipin

 

119914-60-2

Grepafloxacin

 

120092-68-4

Manidipin

 

120770-34-5

Draflazin

 

123205-52-7

Trelnarizin

 

124832-26-4

Valaciclovir

 

125363-87-3

Carsatrin

 

127266-56-2

Adatanserin

 

127759-89-1

Lobucavir

 

128229-52-7

Tamolarizin

 

130018-77-8

Levocetirizin

 

130636-43-0

Nifekalant

 

130800-90-7

Sipatrigin

 

131635-06-8

Sifaprazin

 

132449-46-8

Lesopitron

 

132810-10-7

Blonanserin

 

133432-71-0

Peldesin

 

133718-29-3

Revizinon

 

134208-17-6

Mazapertin

 

135637-46-6

Atizoram

 

136470-78-5

Abacavir

 

136816-75-6

Atevirdin

 

137234-62-9

Voriconazol

 

137281-23-3

Pemetrexed

 

140945-32-0

Mapinastin

 

141549-75-9

Indisetron

 

143257-98-1

Lerisetron

 

147149-76-6

Nolatrexed

 

148408-65-5

Sunepitron

 

148504-51-2

Ripisartan

 

150378-17-9

Indinavir

 

150756-35-7

Efletirizin

 

151319-34-5

Zaleplon

 

152939-42-9

Opanixil

 

156862-51-0

Belaperidon

 

160738-57-8

Gatifloxacin

 

164150-99-6

Fandofloxacin

 

167933-07-5

Flibanserin

 

175865-60-8

Valganciclovir

2933 69 20

100-97-0

Methenamin

2933 69 80

51-18-3

Tretamin

 

87-90-1

Symclosen

 

500-42-5

Chlorazanil

 

537-17-7

Amanozin

 

609-78-9

Cycloguanilembonat

 

645-05-6

Altretamin

 

2244-21-5

Troclosenkalium

 

3378-93-6

Clociguanil

 

5580-22-3

Oxonazin

 

13957-36-3

Meladrazin

 

15585-71-4

Brometenamin

 

15599-44-7

Spirazin

 

27469-53-0

Almitrin

 

35319-70-1

Tiazuril

 

57381-26-7

Irsogladin

 

63119-27-7

Anitrazafen

 

66215-27-8

Cyromazin

 

68289-14-5

Metrazifon

 

69004-03-1

Toltrazuril

 

84057-84-1

Lamotrigin

 

92257-40-4

Dizatrifon

 

98410-36-7

Palatrigin

 

101831-36-1

Clazuril

 

101831-37-2

Diclazuril

 

103337-74-2

Letrazuril

 

108258-89-5

Sulazuril

 

128470-15-5

Melarsomin

2933 72 00

125-64-4

Methyprylon

 

22316-47-8

Clobazam

2933 79 00

69-25-0

Eledoisin

 

77-04-3

Pyrithyldion

 

98-79-3

Pidolinsäure

 

125-13-3

Oxyphenisatin

 

125-33-7

Primidon

 

134-37-2

Amphenidon

 

467-90-3

Ethypicon

 

1910-68-5

Metisazon

 

1980-49-0

Felipyrin

 

2261-94-1

Flucarbril

 

7491-74-9

Piracetam

 

17650-98-5

Ceruletid

 

17692-37-4

Fantridon

 

18356-28-0

Rolziracetam

 

21590-91-0

Omidolin

 

21590-92-1

Etomidolin

 

21766-53-0

Iolidoninsäure

 

22136-26-1

Amedalin

 

22365-40-8

Triflubazam

 

26070-78-0

Ubisindin

 

29342-05-0

Ciclopirox

 

31842-01-0

Indoprofen

 

33996-58-6

Etiracetam

 

35115-60-7

Teprotid

 

41729-52-6

Dezaguanin

 

43200-80-2

Zopiclon

 

50516-43-3

Nofecainid

 

51781-06-7

Carteolol

 

53086-13-8

Dexindoprofen

 

53179-13-8

Pirfenidon

 

54063-34-2

Cofisatin

 

54935-03-4

Sulisatin

 

59227-89-3

Laurocapram

 

59776-90-8

Dupracetam

 

60719-84-8

Amrinon

 

61413-54-5

Rolipram

 

62613-82-5

Oxiracetam

 

63610-08-2

Indobufen

 

63958-90-7

Nonathymulin

 

65008-93-7

Bometolol

 

67199-66-0

Danichidon

 

67542-41-0

Imuracetam

 

67793-71-9

Drachinolol

 

68497-62-1

Pramiracetam

 

68550-75-4

Cilostamid

 

72332-33-3

Procaterol

 

72432-10-1

Aniracetam

 

73725-85-6

Lidanserin

 

73963-72-1

Cilostazol

 

74436-00-3

Geclosporin

 

77191-36-7

Nefiracetam

 

77862-92-1

Falipamil

 

78415-72-2

Milrinon

 

78466-70-3

Zomebazam

 

78466-98-5

Razobazam

 

81377-02-8

Seglitid

 

81840-15-5

Vesnarinon

 

82209-39-0

Piraxelat

 

84088-42-6

Rochinimex

 

84629-61-8

Darenzepin

 

84901-45-1

Doliracetam

 

85136-71-6

Tilisolol

 

85175-67-3

Zatebradin

 

86541-75-5

Benazepril

 

86541-78-8

Benazeprilat

 

88124-26-9

Adosopin

 

88124-27-0

Etazepin

 

88296-61-1

Medorinon

 

91374-21-9

Ropinirol

 

97878-35-8

Libenzapril

 

100510-33-6

Adibendan

 

100643-96-7

Indolidan

 

101193-40-2

Chinotolast

 

102669-89-6

Saterinon

 

102767-28-2

Levetiracetam

 

102791-47-9

Nanterinon

 

103997-59-7

Selprazin

 

104051-20-9

Brefonalol

 

105431-72-9

Linopirdin

 

106730-54-5

Olprinon

 

108310-20-9

Pirodomast

 

109859-78-1

Cilobradin

 

110958-19-5

Fasoracetam

 

111911-87-6

Rebamipid

 

113957-09-8

Cebaracetam

 

114485-92-6

Pidolacetamol

 

116041-13-5

Nebracetam

 

120551-59-9

Crilvastatin

 

122852-42-0

Alosetron

 

126100-97-8

Dimiracetam

 

128326-80-7

Nicoracetam

 

128486-54-4

Lurosetron

 

129300-27-2

Fabesetron

 

129722-12-9

Aripiprazol

 

133737-32-3

Pagoclon

 

134143-28-5

Glaspimod

 

135548-15-1

Oxeclosporin

 

135729-56-5

Palonosetron

 

138506-45-3

Pidobenzon

 

143343-83-3

Toborinon

 

143943-73-1

Lirechinil

 

145733-36-4

Tasosartan

 

148396-36-5

Fradafiban

 

149503-79-7

Lefradafiban

 

155974-00-8

Ivabradin

 

156001-18-2

Embusartan

 

163250-90-6

Orbofiban

2933 91 10

58-25-3

Chlordiazepoxid

2933 91 90

146-22-5

Nitrazepam

 

439-14-5

Diazepam

 

604-75-1

Oxazepam

 

846-49-1

Lorazepam

 

846-50-4

Temazepam

 

848-75-9

Lormetazepam

 

1088-11-5

Nordazepam

 

1622-61-3

Clonazepam

 

1622-62-4

Flunitrazepam

 

2011-67-8

Nimetazepam

 

2894-67-9

Delorazepam

 

2898-12-6

Medazepam

 

2955-38-6

Prazepam

 

3563-49-3

Pyrovaleron

 

3900-31-0

Fludiazepam

 

10379-14-3

Tetrazepam

 

17617-23-1

Flurazepam

 

22232-71-9

Mazindol

 

23092-17-3

Halazepam

 

28911-01-5

Triazolam

 

28981-97-7

Alprazolam

 

29177-84-2

Ethylloflazepat

 

29975-16-4

Estazolam

 

36104-80-0

Camazepam

 

52463-83-9

Pinazepam

 

59467-70-8

Midazolam

2933 99 20

82-88-2

Phenindamin

2933 99 30

73-07-4

Prazepin

 

77-15-6

Ethoheptazin

 

298-46-4

Carbamazepin

 

303-54-8

Depramin

 

469-78-3

Metheptazin

 

509-84-2

Metethoheptazin

 

739-71-9

Trimipramin

 

796-29-2

Ketimipramin

 

1232-85-5

Elantrin

 

3426-08-2

Prozapin

 

6196-08-3

Elanzepin

 

6829-98-7

Imipraminoxid

 

15351-05-0

Buzepidmetiodid

 

21730-16-5

Metapramin

 

23047-25-8

Lofepramin

 

27432-00-4

Mezepin

 

28721-07-5

Oxcarbazepin

 

33545-56-1

Ciclopramin

 

47206-15-5

Enprazepin

 

53716-46-4

Anilopam

 

54340-58-8

Meptazinol

 

56030-50-3

Trepipam

 

58503-82-5

Azipramin

 

58581-89-8

Azelastin

 

60575-32-8

Amezepin

 

64294-95-7

Setastin

 

66834-24-0

Cianopramin

 

67227-56-9

Fenoldopam

 

68318-20-7

Verilopam

 

69624-60-8

Nelezaprin

 

72522-13-5

Eptazocin

 

80012-43-7

Epinastin

 

83275-56-3

Tiracizin

 

83471-41-4

Pincainid

 

96645-87-3

Erizepin

 

117827-79-9

Zilpaterol

 

135381-77-0

Flezelastin

2933 99 40

848-53-3

Homochlorcyclizin

 

963-39-3

Demoxepam

 

1159-93-9

Clobenzepam

 

2898-13-7

Sulazepam

 

4498-32-2

Dibenzepin

 

5571-84-6

Kaliumnitrazepat

 

10171-69-4

Clazolam

 

10321-12-7

Propizepin

 

10379-11-0

Nortetrazepam

 

15687-07-7

Cyprazepam

 

22345-47-7

Tofisopam

 

23980-14-5

Ethyldirazepat

 

25967-29-7

Flutoprazepam

 

26304-61-0

Azepindol

 

26308-28-1

Ripazepam

 

28546-58-9

Uldazepam

 

28781-64-8

Menitrazepam

 

29176-29-2

Lofendazam

 

29442-58-8

Motrazepam

 

31352-82-6

Zolazepam

 

34482-99-0

Fletazepam

 

35142-68-8

Homopipramol

 

35322-07-7

Fosazepam

 

36735-22-5

Chazepam

 

37115-32-5

Adinazolam

 

37669-57-1

Arfendazam

 

40762-15-0

Doxefazepam

 

42863-81-0

Lopirazepam

 

51037-88-8

Tuclazepam

 

52042-01-0

Elfazepam

 

52391-89-6

Flutemazepam

 

52829-30-8

Proflazepam

 

54663-47-7

Tibezoniumiodid

 

55299-10-0

Pivoxazepam

 

57109-90-7

Dikaliumclorazepat

 

57435-86-6

Premazepam

 

57916-70-8

Iclazepam

 

58662-84-3

Meclonazepam

 

59009-93-7

Carburazepam

 

59467-77-5

Climazolam

 

64098-32-4

Zapizolam

 

65400-85-3

Ethylcarfluzepat

 

65517-27-3

Metaclazepam

 

75696-02-5

Cinolazepam

 

75991-50-3

Dazepinil

 

78755-81-4

Flumazenil

 

78771-13-8

Sarmazenil

 

82230-53-3

Girisopam

 

83166-17-0

Tampramin

 

84379-13-5

Bretazenil

 

86273-92-9

Tolufazepam

 

87233-61-2

Emedastin

 

87646-83-1

Lodazecar

 

88768-40-5

Cilazapril

 

90139-06-3

Cilazaprilat

 

98374-54-0

Siltenzepin

 

102771-12-0

Nerisopam

 

103420-77-5

Devazepid

 

129618-40-2

Nevirapin

 

137332-54-8

Tivirapin

 

141374-81-4

Tarazepid

 

150408-73-4

Pranazepid

2933 99 90

50-47-5

Desipramin

 

50-49-7

Imipramin

 

52-24-4

Thiotepa

 

52-62-0

Pentoloniumtartrat

 

53-86-1

Indometacin

 

54-95-5

Pentetrazol

 

55-65-2

Guanethidin

 

58-46-8

Tetrabenazin

 

63-12-7

Benzchinamid

 

68-76-8

Triaziquon

 

69-27-2

Chlorisondaminchlorid

 

69-81-8

Carbazochrom

 

77-14-5

Proheptazin

 

77-37-2

Procyclidin

 

83-89-6

Mepacrin

 

84-12-8

Phanquinon

 

86-54-4

Hydralazin

 

90-45-9

Aminoacridin

 

92-62-6

Proflavin

 

98-96-4

Pyrazinamid

 

130-81-4

Chindoniumbromid

 

147-85-3

Prolin

 

300-22-1

Medazomid

 

302-49-8

Uredepa

 

303-49-1

Clomipramin

 

316-15-4

Bucricain

 

321-64-2

Tacrin

 

363-13-3

Benhepazon

 

389-08-2

Nalidixinsäure

 

428-37-5

Profadol

 

436-40-8

Inprochon

 

442-16-0

Ethacridin

 

442-52-4

Clemizol

 

484-23-1

Dihydralazin

 

487-79-6

Kaininsäure

 

493-80-1

Histapyrrodin

 

493-92-5

Prolintan

 

496-38-8

Midamalin

 

524-81-2

Mebhydrolin

 

545-80-2

Poldinmetilsulfat

 

561-43-3

Oxypyrroniumbromid

 

596-51-0

Glycopyrroniumbromid

 

621-72-7

Bendazol

 

642-72-8

Benzydamin

 

911-65-9

Etonitazen

 

968-63-8

Butinolin

 

1018-34-4

Trepiriumiodid

 

1050-48-2

Benziloniumbromid

 

1222-57-7

Zolimidin

 

1239-45-8

Homidiumbromid

 

1661-29-6

Meturedepa

 

1830-32-6

Azintamid

 

1845-11-0

Nafoxidin

 

1980-45-6

Benzodepa

 

2030-63-9

Clofazimin

 

2056-56-6

Cinnopentazon

 

2201-39-0

Rolicyclidin

 

2210-77-7

Pyrrocain

 

2235-90-7

Etryptamin

 

2423-66-7

Chindoxin

 

2440-22-4

Drometrizol

 

2609-46-3

Amilorid

 

2829-19-8

Rolicyprin

 

3147-75-9

Octrizol

 

3277-59-6

Mimban

 

3478-15-7

Etipiriumiodid

 

3551-18-6

Acetryptin

 

3612-98-4

Troxypyrroliumtosilat

 

3614-47-9

Hydracarbazin

 

3689-76-7

Chlormidazol

 

3734-12-1

Hexopyrroniumbromid

 

3734-17-6

Prodilidin

 

3818-88-0

Tricyclamolchlorid

 

3861-76-5

Clonitazen

 

3896-11-5

Bumetrizol

 

4350-09-8

Oxitriptan

 

4533-39-5

Nitracrin

 

4630-95-9

Prifiniumbromid

 

4755-59-3

Clodazon

 

4757-49-7

Monometacrin

 

4757-55-5

Dimetacrin

 

4774-53-2

Botiacrin

 

5034-76-4

Indoxol

 

5214-29-9

Ampyzin

 

5220-68-8

Clochinozin

 

5310-55-4

Clomacran

 

5370-41-2

Pridefin

 

5467-78-7

Fenamol

 

5534-95-2

Pentagastrin

 

5560-72-5

Iprindol

 

5633-16-9

Leiopyrrol

 

5980-31-4

Hexedin

 

6187-50-4

Tolchinzol

 

6306-71-4

Lobendazol

 

6503-95-3

Triampyzin

 

6804-07-5

Carbadox

 

7007-92-3

Cetohexazin

 

7008-14-2

Hydroxindasat

 

7008-15-3

Hydroxindasol

 

7009-68-9

Pyroxamin

 

7009-69-0

Pyrophendan

 

7009-76-9

Triclazat

 

7248-21-7

Iprazochrom

 

7527-91-5

Acrisorcin

 

10078-46-3

Roletamid

 

10355-14-3

Boxidin

 

10448-84-7

Nitromifen

 

13523-86-9

Pindolol

 

13539-59-8

Azapropazon

 

13696-15-6

Benzopyrroniumbromid

 

14255-87-9

Parbendazol

 

14368-24-2

Trocimin

 

14679-73-3

Todralazin

 

15180-02-6

Amfonelinsäure

 

15301-68-5

Fenharman

 

15301-89-0

Chillifolin

 

15574-49-9

Mecarbinat

 

15599-22-1

Cyclopyrroniumbromid

 

15686-51-8

Clemastin

 

15686-97-2

Pyrrolifen

 

15687-33-9

Metindizat

 

15992-13-9

Intrazol

 

15997-76-9

Nonaperon

 

16188-61-7

Talastin

 

16378-21-5

Piroheptin

 

16401-80-2

Delmetacin

 

16506-27-7

Bendamustin

 

16870-37-4

Amogastrin

 

16915-79-0

Mechidox

 

17243-65-1

Pirralkoniumbromid

 

17243-68-4

Taloximin

 

17259-75-5

Oxdralazin

 

17289-49-5

Tetridamin

 

17411-19-7

Dicarbin

 

17716-89-1

Pranosal

 

19281-29-9

Aptocain

 

20168-99-4

Cinmetacin

 

20187-55-7

Bendazac

 

20559-55-1

Oxibendazol

 

21363-18-8

Viminol

 

21626-89-1

Diftalon

 

22136-27-2

Daledalin

 

23249-97-0

Procodazol

 

23271-63-8

Amicibon

 

23465-76-1

Caroverin

 

23694-81-7

Mepindolol

 

23696-28-8

Olachindox

 

24279-91-2

Carbochon

 

24622-72-8

Amixetrin

 

25126-32-3

Sincalid

 

25771-23-7

Duometacin

 

25803-14-9

Clometacin

 

26171-23-3

Tolmetin

 

26921-72-2

Melizam

 

27035-30-9

Oxametacin

 

27050-41-5

Clenpirin

 

27314-77-8

Drazidox

 

27314-97-2

Tirapazamin

 

27737-38-8

Mixidin

 

28069-65-0

Cuprimyxin

 

28598-08-5

Cinoctramid

 

30033-10-4

Stercuroniumiodid

 

30103-44-7

Bumecain

 

30578-37-1

Ameziniummetilsulfat

 

31386-24-0

Amindocat

 

31386-25-1

Indocat

 

31430-15-6

Flubendazol

 

31431-39-7

Mebendazol

 

31431-43-3

Ciclobendazol

 

31793-07-4

Pirprofen

 

32195-33-8

Bisbendazol

 

32211-97-5

Ciclindol

 

33369-31-2

Zomepirac

 

33996-33-7

Oxaceprol

 

34024-41-4

Deboxamet

 

34061-33-1

Taclamin

 

34301-55-8

Isometamidiumchlorid

 

34499-96-2

Temodox

 

34966-41-1

Cartazolat

 

35135-01-4

Benafentrin

 

35452-73-4

Ciprafamid

 

35578-20-2

Oxarbazol

 

35710-57-7

Trizoxim

 

35898-87-4

Dilazep

 

36121-13-8

Burodilin

 

36798-79-5

Budralazin

 

38081-67-3

Carmantadin

 

38821-80-6

Rodocain

 

39544-74-6

Benzotript

 

39715-02-1

Endralazin

 

39731-05-0

Carpindolol

 

39862-58-3

Strinolin

 

40173-75-9

Tofetridin

 

40594-09-0

Flucindol

 

40759-33-9

Noliniumbromid

 

41094-88-6

Tracazolat

 

42438-73-3

Denpidazon

 

42779-82-8

Clopirac

 

42835-25-6

Flumechin

 

43210-67-9

Fenbendazol

 

47135-88-6

Closiramin

 

47487-22-9

Acridorex

 

49564-56-9

Fazadiniumbromid

 

50264-69-2

Lonidamin

 

50264-78-3

Xinidamin

 

50454-68-7

Tolnidamin

 

50528-97-7

Xilobam

 

50847-11-5

Ibudilast

 

51022-77-6

Etazolat

 

51037-30-0

Acipimox

 

51047-24-6

Dimetipiriumbromid

 

51152-91-1

Butaclamol

 

51460-26-5

Carbazochromnatriumsulfonat

 

51987-65-6

Desglugastrin

 

52304-85-5

Lotucain

 

52340-25-7

Dexclamol

 

52443-21-7

Glucametacin

 

53164-05-9

Acemetacin

 

53583-79-2

Sultoprid

 

53597-27-6

Fendosal

 

53716-49-7

Carprofen

 

53716-50-0

Oxfendazol

 

53808-86-9

Ritropirroniumbromid

 

53862-80-9

Roxoloniummetilsulfat

 

53966-34-0

Floxacrin

 

54029-12-8

Albendazoloxid

 

54063-27-3

Biclofibrat

 

54063-28-4

Camiverin

 

54063-37-5

Etoprindol

 

54063-41-1

Fepromid

 

54063-46-6

Fexicain

 

54063-49-9

Metamfazon

 

54278-85-2

Candocuroniumiodid

 

54824-20-3

Pinafid

 

54867-56-0

Bufrolin

 

54965-21-8

Albendazol

 

55242-77-8

Triafungin

 

55248-23-2

Nebidrazin

 

55837-25-7

Buflomedil

 

55843-86-2

Miroprofen

 

55902-02-8

Isamfazon

 

56463-68-4

Isoprazon

 

56611-65-5

Oxagrelat

 

57262-94-9

Setiptilin

 

57645-05-3

Sermetacin

 

57775-29-8

Carazolol

 

57998-68-2

Diazichon

 

59010-44-5

Prizidilol

 

59252-59-4

Guanazodin

 

59338-93-1

Alizaprid

 

59643-91-3

Imexon

 

59767-12-3

Octastin

 

60662-16-0

Binedalin

 

60719-86-0

Imafen

 

60719-87-1

Deximafen

 

61484-38-6

Pareptid

 

61864-30-0

Benolizim

 

62087-72-3

Pentigetid

 

62228-20-0

Butoprozin

 

62510-56-9

Picilorex

 

62568-57-4

Emideltid

 

62571-86-2

Captopril

 

62625-18-7

Piroglirid

 

62658-63-3

Bopindolol

 

62732-44-9

Ipidacrin

 

62851-43-8

Zidometacin

 

63619-84-1

Trioxifen

 

63667-16-3

Dribendazol

 

64000-73-3

Pildralazin

 

64057-48-3

Oxifungin

 

64118-86-1

Azimexon

 

64241-34-5

Cadralazin

 

64557-97-7

Cinochidox

 

64706-54-3

Bepridil

 

64779-98-2

Irolaprid

 

65222-35-7

Pazelliptin

 

65511-41-3

Nantradol

 

65884-46-0

Ciadox

 

66304-03-8

Epicainid

 

66535-86-2

Lotrifen

 

66608-04-6

Rolgamidin

 

66635-85-6

Anirolac

 

68786-66-3

Triclabendazol

 

68788-56-7

Etaceprid

 

69175-77-5

Losindol

 

69635-63-8

Amipizon

 

69907-17-1

Indopanolol

 

70696-66-1

Napirimus

 

70704-03-9

Vinconat

 

70801-02-4

Flutrolin

 

70977-46-7

Eflumast

 

71048-87-8

Levonantradol

 

71119-11-4

Bucindolol

 

71195-57-8

Bicifadin

 

71675-85-9

Amisulprid

 

71680-63-2

Dametralast

 

72702-95-5

Ponalrestat

 

72956-09-3

Carvedilol

 

73384-60-8

Sulmazol

 

73758-06-2

Indorenat

 

73865-18-6

Nardeterol

 

74103-06-3

Ketorolac

 

74150-27-9

Pimobendan

 

74258-86-9

Alacepril

 

75176-37-3

Zofenoprilat

 

75522-73-5

Dazidamin

 

75847-73-3

Enalapril

 

76002-75-0

Dazochinast

 

76145-76-1

Tomoxiprol

 

76263-13-3

Fluzinamid

 

76420-72-9

Enalaprilat

 

76530-44-4

Azamulin

 

76547-98-3

Lisinopril

 

76953-65-6

Dramedilol

 

77400-65-8

Asocainol

 

77639-66-8

Prinomid

 

78459-19-5

Adimolol

 

78541-97-6

Pichindon

 

79152-85-5

Acodazol

 

79282-39-6

Rilozaron

 

79286-77-4

Esafloxacin

 

79700-61-1

Dopropidil

 

79700-63-3

Fronepidil

 

80125-14-0

Remoxiprid

 

80876-01-3

Indolapril

 

80883-55-2

Enviraden

 

81872-10-8

Zofenopril

 

82626-01-5

Alpidem

 

82626-48-0

Zolpidem

 

82834-16-0

Perindopril

 

82924-03-6

Pentopril

 

82989-25-1

Tazanolast

 

83200-08-2

Eproxindin

 

83395-21-5

Ridazolol

 

84225-95-6

Racloprid

 

84226-12-0

Eticloprid

 

85622-93-1

Temozolomid

 

85622-95-3

Mitozolomid

 

85691-74-3

Pirmagrel

 

85760-74-3

Chinpirol

 

85856-54-8

Moveltipril

 

86111-26-4

Zindoxifen

 

86140-10-5

Neraminol

 

86315-52-8

Isomazol

 

86386-73-4

Fluconazol

 

86696-87-9

Aganodin

 

87034-87-5

Bamaluzol

 

87056-78-8

Chinagolid

 

87269-97-4

Ramiprilat

 

87333-19-5

Ramipril

 

87344-06-7

Amtolmetinguacil

 

87679-37-6

Trandolapril

 

87679-71-8

Trandolaprilat

 

87936-75-2

Tazadolen

 

88069-67-4

Pilsicainid

 

88107-10-2

Tomelukast

 

88303-60-0

Losoxantron

 

88578-07-8

Imoxiterol

 

89622-90-2

Brinazaron

 

90104-48-6

Doreptid

 

90509-02-7

Luxabendazol

 

91077-32-6

Dezinamid

 

91441-23-5

Piroxantron

 

91441-48-4

Teloxantron

 

91618-36-9

Ibafloxacin

 

91753-07-0

Mitochidon

 

93479-96-0

Alteconazol

 

93664-94-9

Nemonaprid

 

93957-54-1

Fluvastatin

 

94948-59-1

Tasonermin

 

95104-27-1

Tetrazolast

 

95153-31-4

Perindoprilat

 

95355-10-5

Domipizon

 

95399-71-6

Fosinoprilat

 

96258-13-8

Tribendilol

 

97110-59-3

Traziumesilat

 

97546-74-2

Troxolamid

 

98048-97-6

Fosinopril

 

98116-53-1

Sulukast

 

99011-02-6

Imichimod

 

99258-56-7

Oxamisol

 

99323-21-4

Inaperison

 

99591-83-0

Siguazodan

 

99593-25-6

Rilmazafon

 

101246-68-8

Eptastigmin

 

101975-10-4

Zardaverin

 

102676-47-1

Fadrozol

 

103238-56-8

Parodilol

 

103844-77-5

Necopidem

 

103844-86-6

Saripidem

 

104340-86-5

Leminoprazol

 

104485-01-0

Trapencain

 

104675-35-6

Suronacrin

 

105102-20-3

Liroldin

 

105806-65-3

Efegatran

 

106308-44-5

Rufinamid

 

106498-99-1

Vintoperol

 

107489-37-2

Thymoctonan

 

108138-46-1

Tosufloxacin

 

108391-88-4

Orbutopril

 

108894-41-3

Famirapriniumchlorid

 

109623-97-4

Gedocarnil

 

110623-33-1

Suritozol

 

111223-26-8

Ceronapril

 

111841-85-1

Abecarnil

 

112809-51-5

Letrozol

 

112964-98-4

Velnacrin

 

114432-13-2

Fantofaron

 

114517-02-1

Foschidon

 

114607-46-4

Acitazanolast

 

114856-44-9

Oberadilol

 

115308-98-0

Tallimustin

 

115956-12-2

Dolasetron

 

116057-75-1

Idoxifen

 

116287-14-0

Lanperison

 

116644-53-2

Mibefradil

 

116861-00-8

Isamoltan

 

117857-45-1

Loreclezol

 

119610-26-3

Aloracetam

 

120081-14-3

Goralatid

 

120511-73-1

Anastrozol

 

121104-96-9

Celgosivir

 

122332-18-7

Mivobulin

 

123018-47-3

Atiprimod

 

125974-72-3

Intoplicin

 

127657-42-5

Minodroninsäure

 

128270-60-0

Bivalirudin

 

129655-21-6

Bizelesin

 

129731-10-8

Vorozol

 

130610-93-4

Niravolin

 

130641-38-2

Bindarit

 

131741-08-7

Simendan

 

132036-88-5

Ramosetron

 

132640-22-3

Andolast

 

132722-73-7

Calteridol

 

134523-00-5

Atorvastatin

 

135779-82-7

Bamachimast

 

136122-46-8

Mipitroban

 

137862-53-4

Valsartan

 

137882-98-5

Abitesartan

 

139481-59-7

Candesartan

 

140661-97-8

Deltibant

 

141505-33-1

Levosimendan

 

142880-36-2

Ilomastat

 

143322-58-1

Eletriptan

 

144034-80-0

Rizatriptan

 

144701-48-4

Telmisartan

 

144702-17-0

Pomisartan

 

145375-43-5

Mitiglinid

 

147059-72-1

Trovafloxacin

 

153205-46-0

Asimadolin

 

153436-22-7

Gavestinel

 

153438-49-4

Dapitant

 

153504-81-5

Licostinel

 

156601-79-5

Nepaprazol

 

157182-32-6

Alatrofloxacin

 

157476-77-2

Lagatid

 

158364-59-1

Pumaprazol

 

158747-02-5

Frovatriptan

 

159776-69-9

Cemadotin

 

159776-70-2

Melagatran

 

162301-05-5

Ecenofloxacin

 

169312-27-0

Talviralin

2934 10 00

61-57-4

Niridazol

 

73-09-6

Etozolin

 

96-50-4

Aminothiazol

 

140-40-9

Aminitrozol

 

148-79-8

Tiabendazol

 

444-27-9

Timonacic

 

473-30-3

Thiazosulfon

 

490-55-1

Amiphenazol

 

500-08-3

Forminitrazol

 

533-45-9

Clomethiazol

 

553-13-9

Zolamin

 

962-02-7

Nitrodan

 

3570-75-0

Nifurthiazol

 

3810-35-3

Tenonitrozol

 

6469-36-9

Cloprothiazol

 

13409-53-5

Podilfen

 

13471-78-8

Beclotiamin

 

15387-18-5

Fezation

 

17243-64-0

Piprozolin

 

17969-20-9

Fenclozinsäure

 

17969-45-8

Brofezil

 

18046-21-4

Fentiazac

 

21817-73-2

Bidimaziumiodid

 

24840-59-3

Pretamaziumiodid

 

25422-75-7

Antazonit

 

26097-80-3

Cambendazol

 

27826-45-5

Libecillid

 

29952-13-4

Peratizol

 

30097-06-4

Tidiacic

 

30709-69-4

Tizoprolinsäure

 

39832-48-9

Tazolol

 

51287-57-1

Denotivir

 

53943-88-7

Letostein

 

54147-28-3

Tebatizol

 

54657-96-4

Nifuralid

 

55981-09-4

Nitazoxanid

 

56355-17-0

Zoliprofen

 

56784-39-5

Ozolinon

 

60084-10-8

Tiazofurin

 

61990-92-9

Benpenolisin

 

64179-54-0

Timofibrat

 

68377-92-4

Arotinolol

 

69014-14-8

Tiotidin

 

70529-35-0

Itazigrel

 

71079-19-1

Timegadin

 

71119-10-3

Lotifazol

 

71125-38-7

Meloxicam

 

74531-88-7

Tioxamast

 

74604-76-5

Enoxamast

 

74772-77-3

Ciglitazon

 

76824-35-6

Famotidin

 

76963-41-2

Nizatidin

 

77519-25-6

Dexetozolin

 

79069-94-6

Fanetizol

 

80830-42-8

Rentiapril

 

82114-19-0

Amflutizol

 

82159-09-9

Epalrestat

 

84233-61-4

Nesostein

 

85604-00-8

Zaltidin

 

91257-14-6

Tuvatidin

 

93738-40-0

Ralitolin

 

97322-87-7

Troglitazon

 

100417-09-2

Timirdin

 

101001-34-7

Pamicogrel

 

103181-72-2

Guaistein

 

104777-03-9

Asobamast

 

105292-70-4

Alonacic

 

105523-37-3

Tiprotimod

 

109229-58-5

Englitazon

 

111025-46-8

Pioglitazon

 

119637-67-1

Moguistein

 

121808-62-6

Pidotimod

 

122320-73-4

Rosiglitazon

 

122946-43-4

Telmestein

 

128312-51-6

Cinalukast

 

136381-85-6

Lintitript

 

136433-51-7

Tazofelon

 

136468-36-5

Foropafant

 

138511-81-6

Icodulin

 

138742-43-5

Zankiren

 

141200-24-0

Darglitazon

 

149079-51-6

Cartastein

 

153242-02-5

Aseripid

 

155213-67-5

Ritonavir

2934 20 80

95-27-2

Dimazol

 

514-73-8

Dithiazaniniodid

 

1744-22-5

Riluzol

 

15599-36-7

Haletazol

 

26130-02-9

Frentizol

 

32527-55-2

Tiaramid

 

49785-74-2

Supidimid

 

61570-90-9

Tioxidazol

 

70590-58-8

Etrabamin

 

75889-62-2

Fostedil

 

77528-67-7

Manozodil

 

79071-15-1

Tazasubrat

 

85702-89-2

Tazeprofen

 

95847-70-4

Ipsapiron

 

95847-87-3

Revospiron

 

100035-75-4

Evandamin

 

104153-38-0

Sabeluzol

 

104632-26-0

Pramipexol

 

110703-94-1

Zopolrestat

 

144665-07-6

Lubeluzol

 

146939-27-7

Ziprasidon

 

150915-41-6

Perospiron

2934 30 10

50-52-2

Thioridazin

 

1420-55-9

Thiethylperazin

2934 30 90

50-53-3

Chlorpromazin

 

58-34-4

Thiazinamiummetilsulfat

 

58-37-7

Aminopromazin

 

58-38-8

Prochlorperazin

 

58-39-9

Perphenazin

 

58-40-2

Promazin

 

60-87-7

Promethazin

 

60-89-9

Pecazin

 

60-91-3

Diethazin

 

60-99-1

Levomepromazin

 

61-00-7

Acepromazin

 

61-01-8

Methopromazin

 

61-73-4

Methylthioniniumchlorid

 

69-23-8

Fluphenazin

 

84-01-5

Chlorproethazin

 

84-04-8

Pipamazin

 

84-06-0

Thiopropazat

 

84-08-2

Parathiazin

 

84-96-8

Alimemazin

 

92-84-2

Phenothiazin

 

117-89-5

Trifluoperazin

 

145-54-0

Propyromazinbromid

 

146-54-3

Triflupromazin

 

362-29-8

Propiomazin

 

388-51-2

Metofenazat

 

477-93-0

Dimethoxanat

 

518-61-6

Dacemazin

 

522-00-9

Profenamin

 

522-24-7

Fenethazin

 

523-54-6

Etymemazin

 

653-03-2

Butaperazin

 

800-22-6

Chloracyzin

 

1759-09-7

Levometiomeprazin

 

1982-37-2

Methdilazin

 

2622-26-6

Periciazin

 

2622-30-2

Carfenazin

 

2622-37-9

Trifluomeprazin

 

2751-68-0

Acetophenazin

 

3546-03-0

Cyamemazin

 

3689-50-7

Oxomemazin

 

3819-00-9

Piperacetazin

 

3833-99-6

Homofenazin

 

5588-33-0

Mesoridazin

 

7009-43-0

Methiomeprazin

 

7220-56-6

Flutiazin

 

7224-08-0

Imiclopazin

 

13093-88-4

Perimetazin

 

13461-01-3

Aceprometazin

 

13799-03-6

Protizininsäure

 

13993-65-2

Metiazininsäure

 

14008-44-7

Metopimazin

 

14759-04-7

Oxyridazin

 

14759-06-9

Sulforidazin

 

15302-12-2

Dimelazin

 

16498-21-8

Oxaflumazin

 

17692-26-1

Ciclofenazin

 

23492-69-5

Sopitazin

 

24527-27-3

Spiclomazin

 

28532-90-3

Furomazin

 

29216-28-2

Mechitazin

 

30223-48-4

Fluacizin

 

31883-05-3

Moracizin

 

33414-30-1

Ftormetazin

 

33414-36-7

Ftorpropazin

 

37561-27-6

Fenoverin

 

47682-41-7

Flupimazin

 

49864-70-2

Azaclorzin

 

54063-26-2

Azaftozin

 

62030-88-0

Duoperon

 

101396-42-3

Mechitamiumiodid

 

135003-30-4

Apadolin

2934 91 00

134-49-6

Phenmetrazin

 

357-56-2

Dextromoramid

 

634-03-7

Phendimetrazin

 

2152-34-3

Pemolin

 

2207-50-3

Aminorex

 

24143-17-7

Oxazolam

 

24166-13-0

Cloxazolam

 

27223-35-4

Ketazolam

 

33671-46-4

Clotiazepam

 

34262-84-5

Mesocarb

 

56030-54-7

Sufentanil

 

57801-81-7

Brotizolam

 

59128-97-1

Haloxazolam

2934 99 10

86-12-4

Thenalidin

 

113-59-7

Chlorprothixen

2934 99 20

67-45-8

Furazolidon

2934 99 90

0-00-0

Erbulozol

 

50-18-0

Cyclophosphamid

 

50-91-9

Floxuridin

 

53-31-6

Medibazin

 

53-84-9

Nadid

 

54-42-2

Idoxuridin

 

58-63-9

Inosin

 

59-14-3

Broxuridin

 

59-39-2

Piperoxan

 

59-63-2

Isocarboxazid

 

61-19-8

Adenosinphosphat

 

61-80-3

Zoxazolamin

 

67-20-9

Nitrofurantoin

 

68-91-7

Trimetaphancamsilat

 

70-00-8

Trifluridin

 

70-07-5

Mephenoxalon

 

70-10-0

Ticlaton

 

77-12-3

Pentacyniumchlorid

 

80-77-3

Chlormezanon

 

86-14-6

Diethylthiambuten

 

91-79-2

Thenyldiamin

 

91-80-5

Methapyrilen

 

95-25-0

Chlorzoxazon

 

113-53-1

Dosulepin

 

115-55-9

Phenythilon

 

115-67-3

Paramethadion

 

119-96-0

Arsthinol

 

125-45-1

Azatepa

 

127-48-0

Trimethadion

 

132-89-8

Chlorthenoxazin

 

135-58-0

Mesulfen

 

139-91-3

Furaltadon

 

140-65-8

Pramocain

 

144-12-7

Tiemoniumiodid

 

147-94-4

Cytarabin

 

148-65-2

Chloropyrilen

 

303-69-5

Prothipendyl

 

309-29-5

Doxapram

 

314-03-4

Pimethixen

 

318-23-0

Imolamin

 

320-67-2

Azacitidin

 

339-72-0

Levcycloserin

 

350-12-9

Sulbentin

 

362-74-3

Bucladesin

 

364-98-7

Diazoxid

 

441-61-2

Ethylmethylthiambuten

 

467-84-5

Phenadoxon

 

467-86-7

Dioxaphetylbutyrat

 

469-81-8

Morpheridin

 

477-80-5

Cinnofuradion

 

479-50-5

Lucanthon

 

482-15-5

Isothipendyl

 

493-78-7

Methaphenilen

 

494-14-4

Chlordimorin

 

494-79-1

Melarsoprol

 

524-84-5

Dimethylthiambuten

 

526-35-2

Allomethadion

 

545-59-5

Racemoramid

 

555-84-0

Nifuraden

 

556-12-7

Furalazin

 

611-53-0

Ibacitabin

 

633-90-9

Cifostodin

 

635-41-6

Trimetozin

 

655-05-0

Tozalinon

 

695-53-4

Dimethadion

 

702-54-5

Diethadion

 

720-76-3

Fluminorex

 

721-19-7

Methastyridon

 

748-44-7

Acoxatrin

 

804-30-8

Fursultiamin

 

893-01-6

Tenylidon

 

952-54-5

Morinamid

 

959-14-8

Oxolamin

 

982-24-1

Clopenthixol

 

987-78-0

Citicolin

 

1008-65-7

Fenadiazol

 

1043-21-6

Pirenoxin

 

1054-88-2

Spiroxatrin

 

1088-92-2

Nifurtoinol

 

1195-16-0

Citiolon

 

1219-77-8

Bensuldazinsäure

 

1239-29-8

Furazabol

 

1469-07-4

Damotepin

 

1614-20-6

Nifurprazin

 

1665-48-1

Metaxalon

 

1767-88-0

Desmethylmoramid

 

1856-34-4

Clotioxon

 

1900-13-6

Nifurvidin

 

1977-10-2

Loxapin

 

2037-95-8

Carsalam

 

2055-44-9

Perisoxal

 

2058-52-8

Clotiapin

 

2167-85-3

Pipazetat

 

2169-64-4

Azaribin

 

2240-21-3

Thiofuraden

 

2353-33-5

Decitabin

 

2385-81-1

Furethidin

 

2622-24-4

Prothixen

 

2627-69-2

Acadesin

 

2709-56-0

Flupentixol

 

2949-95-3

Tixadil

 

3056-17-5

Stavudin

 

3064-61-7

Natriumstibocaptat

 

3094-09-5

Doxifluridin

 

3105-97-3

Hycanthon

 

3363-58-4

Nifurfolin

 

3605-01-4

Piribedil

 

3615-74-5

Promolat

 

3731-59-7

Moroxydin

 

3778-73-2

Ifosfamid

 

3780-72-1

Morsuximid

 

3795-88-8

Levofuraltadon

 

3876-10-6

Clominorex

 

4047-34-1

Tranteliniumbromid

 

4177-58-6

Clotixamid

 

4291-63-8

Cladribin

 

4295-63-0

Meprotixol

 

4304-40-9

Theniumclosilat

 

4378-36-3

Fenbutrazat

 

4397-91-5

Nicofurat

 

4448-96-8

Solypertin

 

4741-41-7

Dexoxadrol

 

4792-18-1

Levoxadrol

 

4936-47-4

Nifuratel

 

4969-02-2

Metixen

 

4991-65-5

Tioxolon

 

5029-05-0

Antienit

 

5036-02-2

Tetramisol

 

5036-03-3

Nifurdazil

 

5053-06-5

Fenspirid

 

5055-20-9

Nifurchinazol

 

5118-17-2

Furazoliumchlorid

 

5169-78-8

Tipepidin

 

5536-17-4

Vidarabin

 

5571-97-1

Dichlormezanon

 

5578-73-4

Sanguinariumchlorid

 

5579-85-1

Bromchlorenon

 

5581-46-4

Molinazon

 

5585-93-3

Oxypendyl

 

5588-29-4

Fenmetramid

 

5617-26-5

Difencloxazin

 

5666-11-5

Levomoramid

 

5696-09-3

Proxazol

 

5696-17-3

Epipropidin

 

5800-19-1

Metiapin

 

5845-26-1

Tiazesim

 

6281-26-1

Furmethoxadon

 

6363-02-6

Nitramisol

 

6495-46-1

Dioxadrol

 

6506-37-2

Nimorazol

 

6536-18-1

Morazon

 

6577-41-9

Oxapiumiodid

 

7035-04-3

Pyridaron

 

7125-73-7

Flumetramid

 

7219-91-2

Thihexinolmethylbromid

 

7247-57-6

Heteroniumbromid

 

7261-97-4

Dantrolen

 

7361-61-7

Xylazin

 

7416-34-4

Molindon

 

7481-89-2

Zalcitabin

 

7489-66-9

Tipindol

 

7696-00-6

Mitotenamin

 

7716-60-1

Etisazol

 

7724-76-7

Riboprin

 

7761-75-3

Furteren

 

9004-04-0

Aprotinin

 

10072-48-7

Acefurtiamin

 

10189-94-3

Bepiastin

 

10202-40-1

Flutizenol

 

13355-00-5

Melarsonylkalium

 

13411-16-0

Nifurpirinol

 

13445-12-0

Iobutoesäure

 

13448-22-1

Clorotepin

 

13669-70-0

Nefopam

 

14008-66-3

Pinoxepin

 

14008-71-0

Xanthiol

 

14028-44-5

Amoxapin

 

14176-10-4

Cetiedil

 

14176-49-9

Tiletamin

 

14461-91-7

Cyclazodon

 

14504-73-5

Tritochalin

 

14698-29-4

Oxolininsäure

 

14769-73-4

Levamisol

 

14769-74-5

Dexamisol

 

14785-50-3

Tiapirinol

 

14796-28-2

Clodanolen

 

15176-29-1

Edoxudin

 

15179-96-1

Nifurimid

 

15301-45-8

Antafenit

 

15301-52-7

Cyclexanon

 

15301-69-6

Flavoxat

 

15302-16-6

Fenozolon

 

15311-77-0

Cloxypendyl

 

15351-04-9

Becanton

 

15518-84-0

Mobecarb

 

15574-96-6

Pizotifen

 

15686-72-3

Tibrofan

 

15686-83-6

Pyrantel

 

15687-22-6

Folescutol

 

16485-05-5

Oxadimedin

 

16509-11-8

Otimeratnatrium

 

16562-98-4

Clantifen

 

16759-59-4

Benoxafos

 

16781-39-8

Etasulin

 

16985-03-8

Nonabin

 

17176-17-9

Ademetionin

 

17692-22-7

Metizolin

 

17692-24-9

Bisoxatin

 

17692-35-2

Etofuradin

 

17692-39-6

Fomocain

 

17692-56-7

Moxicumon

 

17692-63-6

Oxitefoniumbromid

 

17692-71-6

Vanitiolid

 

17854-59-0

Mepixanox

 

17902-23-7

Tegafur

 

18053-31-1

Fominoben

 

18464-39-6

Caroxazon

 

18471-20-0

Ditazol

 

18857-59-5

Nifurmazol

 

19216-56-9

Prazosin

 

19388-87-5

Taurolidin

 

19395-58-5

Mochizon

 

19885-51-9

Aranotin

 

20229-30-5

Metitepin

 

20574-50-9

Morantel

 

21256-18-8

Oxaprozin

 

21440-97-1

Brofoxin

 

21489-20-3

Talsupram

 

21500-98-1

Tenocyclidin

 

21512-15-2

Citenazon

 

21679-14-1

Fludarabin

 

21715-46-8

Etifoxin

 

21820-82-6

Fenpipalon

 

22013-23-6

Metoxepin

 

22089-22-1

Trofosfamid

 

22131-35-7

Butalamin

 

22292-91-7

Naranol

 

22293-47-6

Feprosidnin

 

22514-23-4

Fopirtolin

 

22619-35-8

Tioclomarol

 

22661-76-3

Amoproxan

 

23256-30-6

Nifurtimox

 

23271-74-1

Fedrilat

 

23707-33-7

Metrifudil

 

23744-24-3

Pipoxolan

 

23964-58-1

Articain

 

24237-54-5

Tinoridin

 

24632-47-1

Nifurpipon

 

24886-52-0

Pipofezin

 

25392-50-1

Oxazoron

 

25526-93-6

Alovudin

 

25683-71-0

Terizidon

 

25717-80-0

Molsidomin

 

25905-77-5

Minaprin

 

26058-50-4

Dotefoniumbromid

 

26350-39-0

Nifurizon

 

26513-79-1

Paraxazon

 

26513-90-6

Letimid

 

26615-21-4

Zotepin

 

26629-87-8

Oxaflozan

 

26839-75-8

Timolol

 

27060-91-9

Flutazolam

 

27199-40-2

Pifexol

 

27574-24-9

Tropatepin

 

27591-42-0

Oxazidion

 

28189-85-7

Etoxadrol

 

28657-80-9

Cinoxacin

 

28810-23-3

Zepastin

 

28820-28-2

Naftoxat

 

29050-11-1

Seclazon

 

29053-27-8

Meseclazon

 

29218-27-7

Toloxaton

 

29462-18-8

Bentazepam

 

29936-79-6

Mofoxim

 

30271-85-3

Razinodil

 

30516-87-1

Zidovudin

 

30840-27-8

Pretiadil

 

30868-30-5

Pirazofurin

 

30914-89-7

Flumexadol

 

31428-61-2

Tiamenidin

 

31430-18-9

Nocodazol

 

31698-14-3

Ancitabin

 

31848-01-8

Morclofon

 

31868-18-5

Mexazolam

 

33005-95-7

Tiaprofeninsäure

 

33588-20-4

Clidafidin

 

33665-90-6

Acesulfam

 

33743-96-3

Proroxan

 

33876-97-0

Linsidomin

 

34042-85-8

Sudoxicam

 

34161-24-5

Fipexid

 

34552-84-6

Isoxicam

 

34580-13-7

Ketotifen

 

34740-13-1

Profexalon

 

34784-64-0

Tertatolol

 

34959-30-3

Azaspiriumchlorid

 

34976-39-1

Tioxacin

 

35035-05-3

Timepidiumbromid

 

35067-47-1

Droxacin

 

35423-51-9

Tisocromid

 

35619-65-9

Tritiozin

 

35843-07-3

Morocromen

 

35846-53-8

Maitansin

 

35943-35-2

Triciribin

 

36067-73-9

Azepexol

 

36322-90-4

Piroxicam

 

36471-39-3

Nuclotixen

 

36505-82-5

Prodolinsäure

 

36791-04-5

Ribavirin

 

37065-29-5

Miloxacin

 

37132-72-2

Fotretamin

 

37681-00-8

Cumazolin

 

37753-10-9

Sufosfamid

 

37855-92-8

Azanator

 

37967-98-9

Tienopramin

 

38070-41-6

Tiodoniumchlorid

 

38373-83-0

Romifenon

 

38668-01-8

Taurultam

 

38955-22-5

Pinadolin

 

38957-41-4

Emorfazon

 

39178-37-5

Inicaron

 

39567-20-9

Olpimedon

 

39577-19-0

Picumast

 

39633-62-0

Aclantat

 

39754-64-8

Tifemoxon

 

39978-42-2

Nifurzid

 

40054-69-1

Etizolam

 

40180-04-9

Tienilinsäure

 

40198-53-6

Tioxaprofen

 

40680-87-3

Piprofurol

 

40828-46-4

Suprofen

 

41152-17-4

Morforex

 

41340-25-4

Etodolac

 

41717-30-0

Befuralin

 

41992-23-8

Spirogermanium

 

42024-98-6

Mazaticol

 

42110-58-7

Metioxat

 

42228-92-2

Acivicin

 

42239-60-1

Tilozepin

 

42399-41-7

Diltiazem

 

42408-80-0

Tandamin

 

46817-91-8

Viloxazin

 

47420-28-0

Trixolan

 

47543-65-7

Prenoxdiazin

 

50435-25-1

Nimidan

 

50708-95-7

Tinabinol

 

50924-49-7

Mizoribin

 

51022-75-4

Cliprofen

 

51234-28-7

Benoxaprofen

 

51322-75-9

Tizanidin

 

51527-19-6

Tianafac

 

51934-76-0

Iomorininsäure

 

52042-24-7

Diproxadol

 

52279-59-1

Moxnidazol

 

52549-17-4

Pranoprofen

 

52832-91-4

Xinomilin

 

52867-74-0

Zoloperon

 

52867-77-3

Fluzoperin

 

53003-81-9

Ivarimod

 

53123-88-9

Sirolimus

 

53251-94-8

Pinaveriumbromid

 

53731-36-5

Floredil

 

53736-51-9

Cromitril

 

53772-83-1

Zuclopenthixol

 

53813-83-5

Suriclon

 

53910-25-1

Pentostatin

 

54063-50-2

Mofloverin

 

54187-04-1

Rilmenidin

 

54340-59-9

Chincarbat

 

54340-66-8

Subendazol

 

54341-02-5

Piflutixol

 

54376-91-9

Tipetropiumbromid

 

54400-59-8

Butamisol

 

55142-85-3

Ticlopidin

 

55694-83-2

Pentizidon

 

55694-98-9

Ciclafrin

 

55726-47-1

Enocitabin

 

55837-23-5

Teflutixol

 

56119-96-1

Furodazol

 

56208-01-6

Pifarnin

 

56391-55-0

Octazamid

 

56969-22-3

Oxapadol

 

57010-31-8

Tiapamil

 

57067-46-6

Isamoxol

 

57083-89-3

Peraloprid

 

57474-29-0

Nifurochin

 

57726-65-5

Nufenoxol

 

58001-44-8

Clavulaninsäure

 

58019-65-1

Nabazenil

 

58095-31-1

Sulbenox

 

58416-00-5

Protiofat

 

58433-11-7

Tilomisol

 

58712-69-9

Traxanox

 

58765-21-2

Ciclotizolam

 

59653-74-6

Teroxiron

 

59755-82-7

Enolicam

 

59798-73-1

Enilospiron

 

59804-37-4

Tenoxicam

 

59831-63-9

Doconazol

 

59840-71-0

Pitenodil

 

59937-28-9

Malotilat

 

60085-78-1

Clopipazan

 

60136-25-6

Epervudin

 

60175-95-3

Omonastein

 

60207-31-0

Azaconazol

 

60248-23-9

Fuprazol

 

60929-23-9

Indeloxazin

 

60940-34-3

Ebselen

 

61220-69-7

Tiopinac

 

61325-80-2

Flumezapin

 

61400-59-7

Parconazol

 

61477-97-2

Dazolicin

 

61869-08-7

Paroxetin

 

62265-68-3

Chinfamid

 

62380-23-8

Cinecromen

 

62435-42-1

Perfosfamid

 

62473-79-4

Teniloxazin

 

62904-71-6

Doxpicomin

 

63394-05-8

Plafibrid

 

63590-64-7

Terazosin

 

63638-91-5

Brofaromin

 

63996-84-9

Tibalosin

 

64224-21-1

Oltipraz

 

64420-40-2

Etibendazol

 

64603-91-4

Gaboxadol

 

64748-79-4

Azumolen

 

64860-67-9

Valperinol

 

65277-42-1

Ketoconazol

 

65509-24-2

Maroxepin

 

65509-66-2

Citatepin

 

65847-85-0

Morniflumat

 

65886-71-7

Fazarabin

 

65899-73-2

Tioconazol

 

66203-00-7

Carocainid

 

66203-94-9

Murocainid

 

66556-74-9

Nabitan

 

66564-16-7

Ciclosidomin

 

66788-41-8

Tinofedrin

 

66898-62-2

Talniflumat

 

66934-18-7

Flunoxaprofen

 

66969-81-1

Tiodazosin

 

66981-73-5

Tianeptin

 

67489-39-8

Talmetacin

 

67915-31-5

Terconazol

 

68020-77-9

Carprazidil

 

68134-81-6

Gacyclidin

 

68302-57-8

Amlexanox

 

68367-52-2

Sorbinil

 

69049-73-6

Nedocromil

 

69118-25-8

Cinepaxadil

 

69123-90-6

Fiacitabin

 

69123-98-4

Fialuridin

 

69304-47-8

Brivudin

 

69425-13-4

Prifelon

 

69655-05-6

Didanosin

 

69815-38-9

Proxorphan

 

70374-39-9

Lornoxicam

 

70384-91-7

Lortalamin

 

70833-07-7

Prifurolin

 

71320-77-9

Moclobemid

 

71620-89-8

Reboxetin

 

71731-58-3

Tichiziumbromid

 

71923-29-0

Fludoxopon

 

71923-34-7

Clodoxopon

 

72324-18-6

Stepronin

 

72444-63-4

Lodiperon

 

72467-44-8

Piclonidin

 

72481-99-3

Brocrinat

 

72803-02-2

Darodipin

 

72822-56-1

Azaloxan

 

72830-39-8

Oxmetidin

 

72895-88-6

Eltenac

 

73080-51-0

Repirinast

 

73815-11-9

Cimoxaton

 

74191-85-8

Doxazosin

 

75358-37-1

Linoglirid

 

75458-65-0

Tienocarbin

 

75695-93-1

Isradipin

 

75706-12-6

Leflunomid

 

75841-82-6

Mopidralazin

 

75949-60-9

Isoxaprolol

 

75963-52-9

Nuclomedon

 

76053-16-2

Reclazepam

 

76596-57-1

Broxaterol

 

76732-75-7

Picartamid

 

76743-10-7

Lucartamid

 

77181-69-2

Sorivudin

 

77590-92-2

Suproclon

 

77590-96-6

Flordipin

 

77658-97-0

Anaxiron

 

77695-52-4

Ecastolol

 

78168-92-0

Filenadol

 

78410-57-8

Ociltid

 

78613-35-1

Amorolfin

 

78967-07-4

Mofezolac

 

78994-23-7

Levormeloxifen

 

78994-24-8

Ormeloxifen

 

79253-92-2

Taziprinon

 

79262-46-7

Savoxepin

 

79784-22-8

Barucainid

 

79874-76-3

Delmopinol

 

79944-58-4

Idazoxan

 

80263-73-6

Eclazolast

 

80680-05-3

Tivanidazol

 

80763-86-6

Glunicat

 

80880-90-6

Telenzepin

 

81167-16-0

Imiloxan

 

81382-51-6

Pentiapin

 

81403-80-7

Alfuzosin

 

81656-30-6

Tifluadom

 

81801-12-9

Xamoterol

 

82140-22-5

Etolotifen

 

82239-52-9

Moxiraprin

 

82650-83-7

Tenilapin

 

82857-82-7

Ilepcimid

 

83153-39-3

Tiprinast

 

83380-47-6

Ofloxacin

 

83573-53-9

Tizabrin

 

83602-05-5

Spiraprilat

 

83647-97-6

Spirapril

 

83656-38-6

Ipramidil

 

83784-21-8

Menabitan

 

83903-06-4

Lupitidin

 

84071-15-8

Ramixotidin

 

84145-89-1

Almoxaton

 

84145-90-4

Nafoxadol

 

84449-90-1

Raloxifen

 

84558-93-0

Netivudin

 

84611-23-4

Erdostein

 

84625-59-2

Dotarizin

 

84625-61-6

Itraconazol

 

84697-21-2

Zinoconazol

 

84697-22-3

Tubulozol

 

85076-06-8

Axamozid

 

85118-42-9

Lufuradom

 

85118-44-1

Minocromil

 

85666-24-6

Furegrelat

 

86048-40-0

Chazolast

 

86433-40-1

Terflavoxat

 

86434-57-3

Beperidiumiodid

 

86487-64-1

Setoperon

 

86636-93-3

Neflumozid

 

86696-86-8

Tenilsetam

 

87051-43-2

Ritanserin

 

87151-85-7

Spiradolin

 

87495-31-6

Disoxaril

 

87691-91-6

Tiospiron

 

87940-60-1

Eprobemid

 

88053-05-8

Cinoxopazid

 

88058-88-2

Naxagolid

 

88859-04-5

Mafosfamid

 

89197-32-0

Efaroxan

 

89213-87-6

Carperitid

 

89482-00-8

Zaltoprofen

 

89651-00-3

Voxergolid

 

89875-86-5

Tiflucarbin

 

89943-82-8

Cicletanin

 

90055-97-3

Tienoxolol

 

90101-16-9

Droxicam

 

90243-97-3

Spiclamin

 

90326-85-5

Nesapidil

 

90697-57-7

Motapizon

 

90729-41-2

Oxodipin

 

90779-69-4

Atosiban

 

91833-77-1

Rocastin

 

92569-65-8

Aprikalim

 

92623-83-1

Pravadolin

 

94011-82-2

Bazinaprin

 

94149-41-4

Midestein

 

94470-67-4

Cromakalim

 

94535-50-9

Levcromakalim

 

94746-78-8

Molracetam

 

95058-70-1

Nictiazem

 

95058-81-4

Gemcitabin

 

95105-77-4

Sornidipin

 

95232-68-1

Tenosal

 

95588-08-2

Tipentosin

 

95896-08-5

Anaritid

 

96125-53-0

Clentiazem

 

96306-34-2

Timelotem

 

97852-72-7

Tibenelast

 

98205-89-1

Flesinoxan

 

98224-03-4

Eltoprazin

 

99156-66-8

Barmastin

 

99248-32-5

Donetidin

 

99453-84-6

Neltenexin

 

99464-64-9

Ampiroxicam

 

99592-32-2

Sertaconazol

 

99803-72-2

Nerbacadol

 

100927-14-8

Befiperid

 

100986-85-4

Levofloxacin

 

101335-99-3

Eprovafen

 

101363-10-4

Rufloxacin

 

101506-83-6

Namiroten

 

101530-10-3

Lanoconazol

 

101626-70-4

Talipexol

 

102908-59-8

Binospiron

 

103177-37-3

Pranlukast

 

103222-11-3

Vapreotid

 

103255-66-9

Pazinaclon

 

103624-59-5

Traboxopin

 

103946-15-2

Elnadipin

 

103980-45-6

Metostilenol

 

104454-71-9

Ipenoxazon

 

104456-79-3

Cisconazol

 

104987-11-3

Tacrolimus

 

105118-13-6

Iprotiazem

 

105182-45-4

Fluparoxan

 

105219-56-5

Apafant

 

105567-83-7

Berefrin

 

105685-11-8

Batoprazin

 

106073-01-2

Taniplon

 

106100-65-6

Fasiplon

 

106266-06-2

Risperidon

 

106707-51-1

Dobuprid

 

106972-33-2

Deniprid

 

107233-08-9

Cevimelin

 

107320-86-5

Isomolpan

 

107452-89-1

Ziconotid

 

108001-60-1

Trochidazol

 

108736-35-2

Lanreotid

 

108912-17-0

Atliprofen

 

109543-76-2

Romazarit

 

109683-61-6

Utibapril

 

109683-79-6

Utibaprilat

 

109826-26-8

Zaldarid

 

110143-10-7

Lodenosin

 

110221-53-9

Temocaprilat

 

110314-48-2

Adozelesin

 

110588-56-2

Noberastin

 

110588-57-3

Saperconazol

 

111011-63-3

Efonidipin

 

111393-84-1

Amitivir

 

111406-87-2

Zileuton

 

111902-57-9

Temocapril

 

111974-69-7

Chetiapin

 

112018-01-6

Bemoradan

 

112362-50-2

Dalfopristin

 

112885-41-3

Mosaprid

 

112887-68-0

Raltitrexed

 

112893-26-2

Becliconazol

 

113457-05-9

Ledoxantron

 

113665-84-2

Clopidogrel

 

113759-50-5

Cronidipin

 

114030-44-3

Dexpemedolac

 

114686-12-3

Imitrodast

 

114716-16-4

Pemedolac

 

114776-28-2

Bepafant

 

115103-54-3

Tiagabin

 

115464-77-2

Elopiprazol

 

115550-35-1

Marbofloxacin

 

116289-53-3

Tulopafant

 

116476-13-2

Semotiadil

 

116476-16-5

Levosemotiadil

 

116539-59-4

Duloxetin

 

117279-73-9

Israpafant

 

117523-47-4

Mirfentanil

 

117545-11-6

Bimakalim

 

118288-08-7

Lafutidin

 

118292-40-3

Tazaroten

 

118812-69-4

Ularitid

 

118976-38-8

Dabelotin

 

119302-91-9

Rocuroniumbromid

 

119413-55-7

Elgodipin

 

119625-78-4

Terlakiren

 

119719-11-8

Ilatreotid

 

119813-10-4

Carzelesin

 

120210-48-2

Tenidap

 

120819-70-7

Naroparcil

 

121029-11-6

Altochalin

 

121032-29-9

Nelzarabin

 

121288-39-9

Loxoribin

 

121617-11-6

Saviprazol

 

121929-20-2

Zoniclezol

 

122254-45-9

Glenvastatin

 

122384-88-7

Amlintid

 

123040-69-7

Azasetron

 

123447-62-1

Prulifloxacin

 

124012-42-6

Galocitabin

 

124066-33-7

Taurostein

 

124378-77-4

Enadolin

 

124423-84-3

Panadiplon

 

125372-33-0

Dacopafant

 

125533-88-2

Mofaroten

 

126294-30-2

Sagandipin

 

127045-41-4

Pazufloxacin

 

127214-23-7

Camiglibose

 

127308-82-1

Zamifenacin

 

127625-29-0

Fananserin

 

128620-82-6

Limazocin

 

129029-23-8

Ocaperidon

 

129336-81-8

Tenosiprol

 

129729-66-4

Emakalim

 

130308-48-4

Icatibant

 

130370-60-4

Batimastat

 

130403-08-6

Soretolid

 

130782-54-6

Beciparcil

 

131094-16-1

Trafermin

 

131796-63-9

Odapipam

 

131986-45-3

Xanomelin

 

131987-54-7

Tazomelin

 

132014-21-2

Rilmakalim

 

132019-54-6

Monatepil

 

132338-79-5

Terikalant

 

132418-35-0

Setipafant

 

132418-36-1

Rocepafant

 

132539-06-1

Olanzapin

 

132722-74-8

Pirsidomin

 

133040-01-4

Eprosartan

 

133099-04-4

Darifenacin

 

133107-64-9

Insulinlispro

 

133242-30-5

Landiolol

 

133454-47-4

Iloperidon

 

134564-82-2

Befloxaton

 

134678-17-4

Lamivudin

 

135202-79-8

Ilonidap

 

135459-90-4

Ranelinsäure

 

135928-30-2

Beloxepin

 

136087-85-9

Fidarestat

 

137214-72-3

Iliparcil

 

137500-42-6

Darsidomin

 

138068-37-8

Lepirudin

 

138298-79-0

Alnespiron

 

138661-02-6

Pentetreotid

 

138661-03-7

Furnidipin

 

138778-28-6

Siratiazem

 

139225-22-2

Panamesin

 

139264-17-8

Zolmitriptan

 

141575-50-0

Vedaclidin

 

141790-23-0

Fozivudintidoxil

 

143248-63-9

Sinitrodil

 

143249-88-1

Dexefaroxan

 

143393-27-5

Azalanstat

 

143443-90-7

Ifetroban

 

143631-62-3

Ciprokiren

 

144245-52-3

Fomivirsen

 

145508-78-7

Icopezil

 

145574-90-9

Scopinast

 

145781-32-4

Zolasartan

 

147432-77-7

Ontazolast

 

147650-57-5

Tererstigmin

 

148031-34-9

Eptifibatid

 

148152-63-0

Napitan

 

148564-47-0

Milfasartan

 

148998-94-1

Trecovirsen

 

149908-53-2

Azimilid

 

150490-85-0

Berupipam

 

151126-32-8

Pramlintid

 

151356-08-0

Afovirsen

 

152317-89-0

Alniditan

 

153168-05-9

Pleconaril

 

153420-96-3

Atibepron

 

153507-46-1

Bibapcitid

 

154355-76-7

Atreleuton

 

154361-50-9

Capecitabin

 

154598-52-4

Efavirenz

 

155773-59-4

Ensaculin

 

159098-79-0

Tilnoprofenarbamel

 

163252-36-6

Klevudin

 

164178-54-5

Mazokalim

 

165800-03-3

Linezolid

 

165800-04-4

Eperezolid

 

167305-00-2

Omapatrilat

 

170902-47-3

Roxifiban

 

176894-09-0

Omiloxetin

 

179474-81-8

Prucaloprid

 

183747-35-5

Nepadutant

2935 00 90

54-31-9

Furosemid

 

57-66-9

Probenecid

 

57-67-0

Sulfaguanidin

 

57-68-1

Sulfadimidin

 

58-93-5

Hydrochlorothiazid

 

58-94-6

Chlorothiazid

 

59-40-5

Sulfachinoralin

 

59-66-5

Acetazolamid

 

61-56-3

Sultiam

 

63-74-1

Sulfanilamid

 

64-77-7

Tolbutamid

 

68-35-9

Sulfadiazin

 

72-14-0

Sulfathiazol

 

73-48-3

Bendroflumethiazid

 

73-49-4

Quinethazon

 

77-36-1

Chlortalidon

 

80-13-7

Halazon

 

80-32-0

Sulfachlorpyridazin

 

80-34-2

Glyprothiazol

 

80-35-3

Sulfamethoxypyridazin

 

85-73-4

Phthalylsulfathiazol

 

91-33-8

Benzthiazid

 

94-19-9

Sulfaethidol

 

94-20-2

Chlorpropamid

 

96-62-8

Dinsed

 

98-75-9

Propazolamid

 

102-65-8

Sulfaclozin

 

104-22-3

Benzylsulfamid

 

115-68-4

Sulfadicramid

 

116-42-7

Sulfaproxylin

 

116-43-8

Succinylsulfathiazol

 

119-85-7

Vanyldisulfamid

 

120-97-8

Diclofenamid

 

121-64-2

Sulocarbilat

 

122-11-2

Sulfadimethoxin

 

122-16-7

Sulfanitran

 

122-89-4

Mesulfamid

 

127-58-2

Sulfamerazinnatrium

 

127-65-1

Tosylchloramidnatrium

 

127-69-5

Sulfafurazol

 

127-71-9

Sulfabenzamid

 

127-77-5

Sulfabenz

 

127-79-7

Sulfamerazin

 

128-12-1

Sulfadiasulfonnatrium

 

133-67-5

Trichlormethiazid

 

135-07-9

Methyclothiazid

 

135-09-1

Hydroflumethiazid

 

138-39-6

Mafenid

 

138-41-0

Carzenid

 

139-56-0

Salazosulfamid

 

144-80-9

Sulfacetamid

 

144-82-1

Sulfamethizol

 

144-83-2

Sulfapyridin

 

148-56-1

Flumethiazid

 

152-47-6

Sulfalen

 

316-81-4

Thioproperazin

 

339-43-5

Carbutamid

 

346-18-9

Polythiazid

 

451-71-8

Glyhexamid

 

473-42-7

Nitrosulfathiazol

 

485-24-5

Phthalylsulfamethizol

 

485-41-6

Sulfachrysoidin

 

498-78-2

Stearylsulfamid

 

515-49-1

Sulfathioharnstoff

 

515-57-1

Maleylsulfathiazol

 

515-58-2

Salazosulfathiazol

 

515-64-0

Sulfisomidin

 

526-08-9

Sulfaphenazol

 

535-65-9

Glybuthiazol

 

547-32-0

Sulfadiazinnatrium

 

547-44-4

Sulfacarbamid

 

554-57-4

Methazolamid

 

565-33-3

Metahexamid

 

599-79-1

Sulfasalazin

 

599-88-2

Sulfaperin

 

631-27-6

Glyclopyramid

 

632-00-8

Sulfasomizol

 

636-54-4

Clopamid

 

651-06-9

Sulfametoxydiazin

 

664-95-9

Glycyclamid

 

671-88-5

Disulfamid

 

671-95-4

Clofenamid

 

723-42-2

Ditolamid

 

723-46-6

Sulfamethoxazol

 

729-99-7

Sulfamoxol

 

742-20-1

Cyclopenthiazid

 

852-19-7

Sulfapyrazol

 

968-81-0

Acetohexamid

 

1027-87-8

Tolpentamid

 

1034-82-8

Heptolamid

 

1038-59-1

Glyoctamid

 

1084-65-7

Meticran

 

1150-20-5

Azabon

 

1156-19-0

Tolazamid

 

1161-88-2

Sulfatolamid

 

1213-06-5

Etebenecid

 

1220-83-3

Sulfamonomethoxin

 

1228-19-9

Glypinamid

 

1421-68-7

Amidefrinmesilat

 

1492-02-0

Glybuzol

 

1580-83-2

Paraflutizid

 

1764-85-8

Epitizid

 

1766-91-2

Penflutizid

 

1824-52-8

Bemetizid

 

1824-58-4

Ethiazid

 

1984-94-7

Sulfasymazin

 

2043-38-1

Butizid

 

2127-01-7

Clorexolon

 

2259-96-3

Cyclothiazid

 

2315-08-4

Salazosulfadimidin

 

2447-57-6

Sulfadoxin

 

2455-92-7

Sulclamid

 

3074-35-9

Glidazamid

 

3184-59-6

Alipamid

 

3313-26-6

Tiotixen

 

3436-11-1

Delfantrin

 

3459-20-9

Glymidinnatrium

 

3563-14-2

Sulfasuccinamid

 

3567-08-6

Glysobuzol

 

3568-00-1

Mebutizid

 

3688-85-5

Tiamizid

 

3692-44-2

Thiohexamid

 

3754-19-6

Ambusid

 

3772-76-7

Sulfametomidin

 

3930-20-9

Sotalol

 

4015-18-3

Sulfaclomid

 

4267-05-4

Teclothiazid

 

5588-16-9

Altizid

 

5588-38-5

Tolpyrramid

 

7007-76-3

Glucosulfamid

 

7007-88-7

Butadiazamid

 

7195-27-9

Mefrusid

 

7456-24-8

Dimetotiazin

 

7541-30-2

Mesuprin

 

10238-21-8

Glibenclamid

 

13369-07-8

Sulfatrozol

 

13642-52-9

Soterenol

 

13957-38-5

Hydrobentizid

 

14293-44-8

Xipamid

 

14376-16-0

Sulfaloxinsäure

 

15676-16-1

Sulpirid

 

17560-51-9

Metolazon

 

17784-12-2

Sulfacitin

 

20287-37-0

Fenchizon

 

21132-59-2

Pazoxid

 

21187-98-4

Gliclazid

 

21662-79-3

Sulfacecol

 

22736-85-2

Diflumidon

 

22933-72-8

Salazodin

 

23256-23-7

Sulfatroxazol

 

23672-07-3

Levosulpirid

 

24243-89-8

Triflumidat

 

24455-58-1

Glicetanil

 

24477-37-0

Glisolamid

 

25046-79-1

Glisoxepid

 

26807-65-8

Indapamid

 

26944-48-9

Glibornurid

 

27031-08-9

Sulfaguanol

 

27589-33-9

Azosemid

 

28395-03-1

Bumetanid

 

29094-61-9

Glipizid

 

30236-32-9

Dexsotalol

 

30279-49-3

Suclofenid

 

32059-27-1

Sumetizid

 

32295-18-4

Tosifen

 

32797-92-5

Glisentid

 

32909-92-5

Sulfametrol

 

33342-05-1

Glichidon

 

35273-88-2

Gliflumid

 

36148-38-6

Besunid

 

36980-34-4

Glicaramid

 

37000-20-7

Zinterol

 

37598-94-0

Glipalamid

 

39860-99-6

Pipotiazin

 

42583-55-1

Carmetizid

 

42792-26-7

Isosulprid

 

51264-14-3

Amsacrin

 

51803-78-2

Nimesulid

 

51876-98-3

Gliamilid

 

52157-91-2

Galosemid

 

52406-01-6

Uredofos

 

52430-65-6

Glisamurid

 

52994-25-9

Glicondamid

 

54063-55-7

Sulfaclorazol

 

55837-27-9

Piretanid

 

56211-40-6

Torasemid

 

56302-13-7

Satranidazol

 

56488-58-5

Tizolemid

 

56488-61-0

Flubeprid

 

57479-88-6

Sulmeprid

 

60200-06-8

Clorsulon

 

61477-95-0

Monalazondinatrium

 

63198-97-0

Viroxim

 

64099-44-1

Chisultazin

 

65761-24-2

Sulfamazon

 

66644-81-3

Veraliprid

 

68291-97-4

Zonisamid

 

68475-40-1

Ciproprid

 

68556-59-2

Prosulprid

 

68677-06-5

Loraprid

 

69387-87-7

Tinisulprid

 

71010-45-2

Glisindamid

 

72131-33-0

Sulotroban

 

72301-78-1

Zinviroxim

 

72301-79-2

Enviroxim

 

73747-20-3

Sulveraprid

 

73803-48-2

Tripamid

 

74863-84-6

Argatroban

 

75820-08-5

Zidapamid

 

77989-60-7

Metibrid

 

79094-20-5

Daltroban

 

80937-31-1

Flosulid

 

81428-04-8

Taltrimid

 

81982-32-3

Alpiroprid

 

82666-62-4

Sulosemid

 

85320-68-9

Amosulalol

 

85977-49-7

Tauromustin

 

87051-13-6

Tosulur

 

90207-12-8

Sulicrinat

 

90992-25-9

Besulpamid

 

93479-97-1

Glimepirid

 

100981-43-9

Ebrotidin

 

101526-83-4

Sematilid

 

103628-46-2

Sumatriptan

 

103745-39-7

Fasudil

 

106133-20-4

Tamsulosin

 

107753-78-6

Zafirlukast

 

108894-39-9

Sitalidon

 

110311-27-8

Sulofenur

 

111974-60-8

Ritolukast

 

112966-96-8

Domitroban

 

115256-11-6

Dofetilid

 

116649-85-5

Ramatroban

 

119905-05-4

Delechamin

 

120279-96-1

Dorzolamid

 

120688-08-6

Risotilid

 

120824-08-0

Linotroban

 

121679-13-8

Naratriptan

 

122647-31-8

Ibutilid

 

123308-22-5

Sezolamid

 

125279-79-0

Ersentilid

 

127373-66-4

Sivelestat

 

129981-36-8

Sampatrilat

 

133267-19-3

Artilid

 

133276-80-9

Samixogrel

 

136817-59-9

Delavirdin

 

138384-68-6

Metesind

 

138890-62-7

Brinzolamid

 

139133-26-9

Lexipafant

 

139133-27-0

Nupafant

 

139308-65-9

Tolafentrin

 

139755-83-2

Sildenafil

 

140695-21-2

Osutidin

 

141626-36-0

Dronedaron

 

144494-65-5

Tirofiban

 

146623-69-0

Saprisartan

 

147536-97-8

Bosentan

 

149556-49-0

Susalimod

 

151140-96-4

Avitriptan

 

154323-57-6

Almotriptan

 

154397-77-0

Napsagatran

 

159634-47-6

Ibutamoren

2936 10 00

137-76-8

Cetotiamin

 

137-86-0

Octotiamin

 

6092-18-8

Cycotiamin

 

41294-56-8

Alfacalcidol

2936 21 00

68-26-8

Retinol

 

302-79-4

Tretinoin

 

4759-48-2

Isotretinoin

2936 22 00

59-43-8

Thiamin

 

59-58-5

Prosultiamin

 

154-87-0

Cocarboxylase

 

532-40-1

Monophosphothiamin

2936 23 00

83-88-5

Riboflavin

2936 24 00

81-13-0

Dexpanthenol

 

137-08-6

Calciumpantothenat

 

16485-10-2

Panthenol

2936 25 00

65-23-6

Pyridoxin

2936 26 00

68-19-9

Cyanocobalamin

 

13422-51-0

Hydroxocobalamin

 

13422-55-4

Mecobalamin

 

13870-90-1

Cobamamid

2936 27 00

50-81-7

Ascorbinsäure

 

134-03-2

Natriumascorbat

2936 28 00

9002-96-4

Tocofersolan

 

40516-48-1

Tretinointocoferil

 

61343-44-0

Tocofenoxat

2936 29 10

59-30-3

Folsäure

 

1492-18-8

Calciumfolinat

2936 29 30

58-85-5

Biotin

2936 29 90

50-14-6

Ergocalciferol

 

59-67-6

Nicotinsäure

 

67-97-0

Colecalciferol

 

84-80-0

Phytomenadion

 

98-92-0

Nicotinamid

 

492-85-3

Nicopholin

 

5988-22-7

Phytonadiolnatriumdiphosphat

 

19356-17-3

Calcifediol

 

32222-06-3

Calcitriol

 

55721-11-4

Secalciferol

 

83805-11-2

Falecalcitriol

2937 11 00

12629-01-5

Somatropin

 

82030-87-3

Somatrem

 

89383-13-1

Somidobov

 

96353-48-9

Somagrebov

 

102733-72-2

Sometripor

 

102744-97-8

Sometribove

 

106282-98-8

Somalapor

 

119693-74-2

Somenopor

 

123212-08-8

Somatosalm

 

126752-39-4

Somavubov

 

129566-95-6

Somfasepor

2937 12 00

11061-68-0

Insulin, menschlich

2937 19 00

0-00-0

Corticorelin

 

0-00-0

Insulindefalan

 

50-56-6

Oxytocin

 

50-57-7

Lypressin

 

56-59-7

Felypressin

 

113-78-0

Demoxytocin

 

113-79-1

Argipressin

 

113-80-4

Argiprestocin

 

1393-25-5

Secretin

 

3397-23-7

Ornipressin

 

9002-60-2

Corticotropin

 

9002-61-3

Choriongonadotrophin

 

9002-68-0

Follitropin alfa

 

9002-70-4

Serumgonadotropin

 

9002-71-5

Thyrotrophin

 

9002-79-3

Intermedin

 

9004-12-0

Dalanatedinsulin

 

9007-12-9

Calcitonin

 

11000-17-2

Vasopressininjektion

 

11118-25-5

Calcitonin, Ratte

 

12279-41-3

Seractid

 

12321-44-7

Calcitonin, von Schwein

 

14636-12-5

Terlipressin

 

16679-58-6

Desmopressin

 

16941-32-5

Glucagon

 

16960-16-0

Tetracosactid

 

17692-62-5

Norleusactid

 

20282-58-0

Tricosactid

 

21215-62-3

Calcitonin, menschlich

 

22572-04-9

Codactid

 

24305-27-9

Protirelin

 

24870-04-0

Giractid

 

26112-29-8

Calcitonin, von Rindern

 

33515-09-2

Gonadorelin

 

33605-67-3

Cargutocin

 

34273-10-4

Saralasin

 

34765-96-3

Alsactid

 

37025-55-1

Carbetocin

 

38234-21-8

Fertirelin

 

38916-34-6

Somatostatin

 

47931-80-6

Tosactid

 

47931-85-1

Calcitonin, Lachs

 

52232-67-4

Teriparatid

 

53714-56-0

Leuprorelin

 

54017-73-1

Murodermin

 

57014-02-5

Calcitonin, von Aale

 

57773-63-4

Triptorelin

 

57773-65-6

Deslorelin

 

57982-77-1

Buserelin

 

60731-46-6

Elcatonin

 

62305-86-6

Orotirelin

 

65807-02-5

Goserelin

 

66866-63-5

Lutrelin

 

68562-41-4

Mecasermin

 

68859-20-1

Insulinargin

 

69558-55-0

Thymopentin

 

76712-82-8

Histrelin

 

76932-56-4

Nafarelin

 

77727-10-7

Nacartocin

 

78664-73-0

Posatirelin

 

83150-76-9

Octreotid

 

83930-13-6

Somatorelin

 

85466-18-8

Thymocartin

 

86168-78-7

Sermorelin

 

89662-30-6

Detirelix

 

90243-66-6

Montirelin

 

95729-65-0

Azetirelin

 

97048-13-0

Urofollitropin

 

100016-62-4

Calcitonin, Hühnchen

 

103300-74-9

Taltirelin

 

103451-84-9

Avicatonin

 

105250-86-0

Ebiratid

 

105953-59-1

Dumorelin

 

111212-85-2

Ersofermin

 

116094-23-6

Insulin aspart

 

120287-85-6

Cetrorelix

 

124904-93-4

Ganirelix

 

127932-90-5

Ramorelix

 

140703-49-7

Avorelin

 

140703-51-1

Examorelin

 

144743-92-0

Teverelix

 

144916-42-7

Sonermin

 

146706-68-5

Rismorelin

 

150490-84-9

Follitropin beta

 

152923-57-4

Lutropin alfa

 

157238-32-9

Cetermin

 

158861-67-7

Pralmorelin

 

160337-95-1

Insulin glargin

 

165101-51-9

Becaplermin

 

170851-70-4

Ipamorelin

 

177073-44-8

Choriogonadotropin alfa

 

182212-66-4

Avotermin

 

183552-38-7

Abarelix

 

308079-72-3

Thymostimulin

2937 21 00

50-23-7

Hydrocortison

 

50-24-8

Prednisolon

 

53-03-2

Prednison

 

53-06-5

Cortison

2937 22 00

50-02-2

Dexamethason

 

53-33-8

Paramethason

 

53-34-9

Fluprednisolon

 

67-73-2

Fluocinolonacetonid

 

124-94-7

Triamcinolon

 

127-31-1

Fludrocortison

 

152-97-6

Fluocortolon

 

338-95-4

Isoflupredon

 

356-12-7

Fluocinonid

 

378-44-9

Betamethason

 

382-67-2

Desoximetason

 

426-13-1

Fluorometholon

 

595-52-8

Descinolon

 

1524-88-5

Fludroxycortid

 

2135-17-3

Flumetason

 

2193-87-5

Flupredniden

 

2355-59-1

Drocinonid

 

2557-49-5

Diflorason

 

2607-06-9

Diflucortolon

 

2825-60-7

Formocortal

 

3093-35-4

Halcinonid

 

3385-03-3

Flunisolid

 

3693-39-8

Fluclorolonacetonid

 

3841-11-0

Fluperolon

 

3924-70-7

Amcinafal

 

4419-39-0

Beclometason

 

4732-48-3

Meclorison

 

4828-27-7

Clocortolon

 

4989-94-0

Triamcinolonfuretonid

 

5251-34-3

Cloprednol

 

5534-05-4

Betamethasonacibutat

 

5611-51-8

Triamcinolonhexacetonid

 

7008-26-6

Dichlorison

 

7332-27-6

Amcinafid

 

19705-61-4

Cicortonid

 

21365-49-1

Tralonid

 

23674-86-4

Difluprednat

 

24320-27-2

Halocortolon

 

25092-07-3

Dimeson

 

25122-41-2

Clobetasol

 

26849-57-0

Triclonid

 

28971-58-6

Acrocinonid

 

31002-79-6

Triamcinolonbenetonid

 

33124-50-4

Fluocortin

 

35135-68-3

Cormetason

 

50629-82-8

Halometason

 

51022-69-6

Amcinonid

 

52080-57-6

Chloroprednison

 

54063-32-0

Clobetason

 

57781-15-4

Halopredon

 

58497-00-0

Procinonid

 

58524-83-7

Ciprocinonid

 

59497-39-1

Naflocort

 

60135-22-0

Flumoxonid

 

67452-97-5

Alclometason

 

74131-77-4

Ticabeson

 

78467-68-2

Locicortolon dicibat

 

83880-70-0

Dexamethasonacefurat

 

85197-77-9

Tipredan

 

87116-72-1

Timobeson

 

98651-66-2

Ulobetasol

 

103466-73-5

Icometasonenbutat

 

105102-22-5

Mometason

 

106033-96-9

Itrocinonid

 

123013-22-9

Amelometason

2937 23 00

50-28-2

Estradiol

 

50-50-0

Estradiolbenzoat

 

52-76-6

Lynestrenol

 

53-16-7

Estron

 

57-63-6

Ethinylestradiol

 

57-83-0

Progesteron

 

67-95-8

Chingestron

 

68-22-4

Norethisteron

 

68-23-5

Noretynodrel

 

68-96-2

Hydroxyprogesteron

 

72-33-3

Mestranol

 

79-64-1

Dimethisteron

 

152-43-2

Quinestrol

 

152-62-5

Dydrogesteron

 

313-05-3

Azacosterol

 

337-03-1

Flugeston

 

432-60-0

Allylestrenol

 

434-03-7

Ethisteron

 

514-68-1

Estriolsuccinat

 

520-85-4

Medroxyprogesteron

 

547-81-9

Epiestriol

 

566-48-3

Formestan

 

630-56-8

Hydroxyprogesteroncaproat

 

797-63-7

Levonorgestrel

 

809-01-8

Edogestron

 

848-21-5

Norgestrienon

 

850-52-2

Altrenogest

 

896-71-9

Tigestol

 

965-90-2

Ethylestrenol

 

977-79-7

Medrogeston

 

979-32-8

Estradiolvalerat

 

1169-79-5

Quinestradol

 

1231-93-2

Etynodiol

 

1253-28-7

Gestonoroncaproat

 

1961-77-9

Chlormadinon

 

2363-58-8

Epitiostanol

 

2740-52-5

Anageston

 

2998-57-4

Estramustin

 

3124-93-4

Ethyneron

 

3538-57-6

Haloprogesteron

 

3562-63-8

Megestrol

 

3571-53-7

Estradiolundecylat

 

3643-00-3

Oxogeston

 

4140-20-9

Estrapronicat

 

5192-84-7

Trengeston

 

5367-84-0

Clomegeston

 

5630-53-5

Tibolon

 

5633-18-1

Melengestrol

 

5941-36-6

Estrazinol

 

6533-00-2

Norgestrel

 

6795-60-4

Norvinisteron

 

7001-56-1

Pentagestron

 

7004-98-0

Epimestrol

 

10116-22-0

Demegeston

 

10322-73-3

Estrofurat

 

10448-96-1

Almestron

 

10592-65-1

Chingestanol

 

13563-60-5

Norgesteron

 

13885-31-9

Orestrat

 

14340-01-3

Gestadienol

 

15262-77-8

Delmadinon

 

16320-04-0

Gestrinon

 

16915-71-2

Cingestol

 

19291-69-1

Gestaclon

 

20047-75-0

Clogeston

 

23163-42-0

Metynodiol

 

23873-85-0

Proligeston

 

25092-41-5

Norgestomet

 

28014-46-2

Polyestradiolphosphat

 

30781-27-2

Amadinon

 

34184-77-5

Promegeston

 

34816-55-2

Moxestrol

 

35189-28-7

Norgestimat

 

39219-28-8

Promestrien

 

39791-20-3

Nilestriol

 

52279-58-0

Metogest

 

54024-22-5

Desogestrel

 

54048-10-1

Etonogestrel

 

54063-31-9

Cismadinon

 

54063-33-1

Cloxestradiol

 

58691-88-6

Nomegestrol

 

60282-87-3

Gestoden

 

65928-58-7

Dienogest

 

74513-62-5

Trimegeston

 

80471-63-2

Epostan

 

105149-04-0

Osateron

 

129453-61-8

Fulvestrant

 

139402-18-9

Alestramustin

2937 29 00

52-39-1

Aldosteron

 

52-78-8

Norethandrolon

 

53-39-4

Oxandrolon

 

53-43-0

Prasteron

 

58-18-4

Methyltestosteron

 

58-19-5

Drostanolon

 

58-22-0

Testosteron

 

64-85-7

Desoxycorton

 

67-81-2

Penmesterol

 

72-63-9

Metandienon

 

76-43-7

Fluoxymesteron

 

76-47-1

Hydrocortamat

 

83-43-2

Methylprednisolon

 

145-12-0

Oxymesteron

 

145-13-1

Pregnenolon

 

152-58-9

Cortodoxon

 

153-00-4

Metenolon

 

434-07-1

Oxymetholon

 

434-22-0

Nandrolon

 

521-10-8

Methandriol

 

521-11-9

Mestanolon

 

521-18-6

Androstanolon

 

595-77-7

Algeston

 

599-33-7

Prednyliden

 

638-94-8

Desonid

 

797-58-0

Norboleton

 

846-48-0

Boldenon

 

965-93-5

Metribolon

 

968-93-4

Testolacton

 

976-71-6

Canrenon

 

1093-58-9

Clostebol

 

1110-40-3

Cortivazol

 

1247-42-3

Meprednison

 

1254-35-9

Oxaboloncipionat

 

1424-00-6

Mesterolon

 

1491-81-2

Bolmantalat

 

1605-89-6

Bolasteron

 

2098-66-0

Cyproteron

 

2205-73-4

Tiomesteron

 

2320-86-7

Enestebol

 

2454-11-7

Formebolon

 

2487-63-0

Chinbolon

 

2668-66-8

Medryson

 

3570-10-3

Benorteron

 

3625-07-8

Mebolazin

 

3638-82-2

Propetandrol

 

3704-09-4

Miboleron

 

3764-87-2

Trestolon

 

5055-42-5

Silandron

 

5060-55-9

Prednisolonsteaglat

 

5197-58-0

Stenbolon

 

5591-27-5

Clometeron

 

5626-34-6

Prednisolamat

 

5714-75-0

Prednazat

 

5874-98-6

Testosteronketolaurat

 

6693-90-9

Prednazolin

 

7483-09-2

Mesabolon

 

10161-33-8

Trenbolon

 

10418-03-8

Stanozolol

 

13085-08-0

Mazipredon

 

13583-21-6

Norclostebol

 

13647-35-3

Trilostan

 

14484-47-0

Deflazacort

 

16915-78-9

Bolenol

 

17021-26-0

Calusteron

 

17230-88-5

Danazol

 

17332-61-5

Isopredniden

 

18118-80-4

Oxisopred

 

19120-01-5

Hydroxystenozol

 

19888-56-3

Fluazacort

 

20423-99-8

Deprodon

 

21362-69-6

Mepitiostan

 

24358-76-7

Nivacortol

 

29069-24-7

Prednimustin

 

33122-60-0

Nordinon

 

33765-68-3

Oxendolon

 

41020-79-5

Dicirenon

 

43169-54-6

Mexrenoatkalium

 

49697-38-3

Rimexolon

 

49847-97-4

Prorenoatkalium

 

50801-44-0

Cortisuzol

 

51333-22-3

Budesonid

 

51354-32-6

Nisterim

 

53608-96-1

Cloxotestosteron

 

60023-92-9

Roxibolon

 

60607-35-4

Topteron

 

61951-99-3

Tixocortol

 

63014-96-0

Delanteron

 

65415-41-0

Nicocortonid

 

66877-67-6

Domoprednat

 

67392-87-4

Drospirenon

 

73771-04-7

Prednicarbat

 

74050-20-7

Hydrocortisonaceponat

 

74220-07-8

Spirorenon

 

76675-97-3

Resocortol

 

77016-85-4

Plomestan

 

79243-67-7

Rosterolon

 

83625-35-8

Amebucort

 

84371-65-3

Mifepriston

 

86401-95-8

Methylprednisolonaceponat

 

87952-98-5

Mespirenon

 

89672-11-7

Cioteronel

 

90350-40-6

Methylprednisolonsuleptanat

 

91935-26-1

Toripriston

 

96301-34-7

Atamestan

 

98319-26-7

Finasterid

 

105051-87-4

Minamestan

 

107000-34-0

Zanoteron

 

107724-20-9

Eplerenon

 

107868-30-4

Exemestan

 

119169-78-7

Epristerid

 

120815-74-9

Butixocort

 

129260-79-3

Loteprednol

 

137099-09-3

Turosterid

 

141845-82-1

Ciclesonid

 

144459-70-1

Rofleponid

 

154229-19-3

Abirateron

 

164656-23-9

Dutasterid

2937 31 00

51-43-4

Epinephrin

2937 39 00

51-41-2

Norepinephrin

 

329-65-7

Racepinefrin

2937 40 00

55-03-8

Levothyroxinnatrium

 

3130-96-9

Rathyronin

 

6893-02-3

Liothyronin

 

9010-34-8

Thyroglobulin

2937 50 00

363-24-6

Dinoproston

 

551-11-1

Dinoprost

 

745-65-3

Alprostadil

 

33813-84-2

Deprostil

 

35121-78-9

Epoprostenol

 

35700-23-3

Carboprost

 

40665-92-7

Cloprostenol

 

40666-16-8

Fluprostenol

 

51953-95-8

Doxaprost

 

54120-61-5

Prostalen

 

55028-70-1

Arbaprostil

 

56695-65-9

Rosaprostol

 

59122-46-2

Misoprostol

 

59619-81-7

Etiproston

 

60325-46-4

Sulproston

 

61263-35-2

Meteneprost

 

61557-12-8

Penprosten

 

62524-99-6

Delprostenat

 

62559-74-4

Froxiprost

 

64318-79-2

Gemeprost

 

67040-53-3

Tiprostanid

 

67110-79-6

Luprostiol

 

69381-94-8

Fenprostalen

 

69648-38-0

Butaprost

 

69648-40-4

Oxoprostol

 

69900-72-7

Trimoprostil

 

70667-26-4

Ornoprostil

 

71097-83-1

Nileprost

 

71116-82-0

Tiaprost

 

73121-56-9

Enprostil

 

73647-73-1

Viprostol

 

73873-87-7

Iloprost

 

74176-31-1

Alfaprostol

 

77287-05-9

Rioprostil

 

79360-43-3

Nocloprost

 

79672-88-1

Piriprost

 

80225-28-1

Tilsuprost

 

81026-63-3

Enisoprost

 

81845-44-5

Ciprosten

 

83997-19-7

Ataprost

 

85505-64-2

Vapiprost

 

86348-98-3

Flunoprost

 

87269-59-8

Naxaprosten

 

88430-50-6

Beraprost

 

88852-12-4

Limaprost

 

88931-51-5

Clinprost

 

88980-20-5

Mexiprostil

 

90243-98-4

Dimoxaprost

 

90693-76-8

Eptaloprost

 

95722-07-9

Cicaprost

 

105674-77-9

Lanproston

 

108945-35-3

Taprosten

 

110845-89-1

Remiprostol

 

120373-36-6

Unoproston

 

122946-42-3

Spiriprostil

 

130209-82-4

Latanoprost

 

139403-31-9

Pimilprost

2937 90 00

104-14-3

Octopamin

 

13074-00-5

Azasten

 

83646-97-3

Inocoteron

2938 10 00

153-18-4

Rutosid

 

520-27-4

Diosmin

 

7085-55-4

Troxerutin

 

23869-24-1

Monoxerutin

 

30851-76-4

Ethoxazorutosid

2938 90 10

71-63-6

Digitoxin

 

1111-39-3

Acetyldigitoxin

 

1405-76-1

Gitalin, amorph

 

3261-53-8

Gitaloxin

 

7242-04-8

Pengitoxin

 

10176-39-3

Gitoformat

 

17575-22-3

Lanatosid C

 

17598-65-1

Deslanosid

 

20830-75-5

Digoxin

 

30685-43-9

Metildigoxin

 

36983-69-4

Actodigin

2938 90 90

466-06-8

Proscillaridin

 

8063-80-7

Polisaponin

 

14144-06-0

Disoglusid

 

17226-75-4

Khellosid

 

18719-76-1

Keracyanin

 

29767-20-2

Teniposid

 

33156-28-4

Ramnodigin

 

33396-37-1

Meproscillarin

 

33419-42-0

Etoposid

 

99759-19-0

Tichesid

 

100345-64-0

Siagosid

 

131129-98-1

Mipragosid

 

150332-35-7

Pamachesid

2939 11 00

76-41-5

Oxymorphon

 

76-42-6

Oxycodon

 

125-28-0

Dihydrocodein

 

125-29-1

Hydrocodon

 

466-90-0

Thebacon

 

466-99-9

Hydromorphon

 

509-67-1

Pholcodin

 

639-48-5

Nicomorphin

 

14521-96-1

Etorphin

 

52485-79-7

Buprenorphin

2939 19 00

62-67-9

Nalorphin

 

128-62-1

Noscapin

 

143-52-2

Metopon

 

427-00-9

Desomorphin

 

465-65-6

Naloxon

 

466-97-7

Normorphin

 

467-15-2

Norcodein

 

467-18-5

Myrophin

 

509-56-8

Methyldihydromorphin

 

808-24-2

Nicodicodin

 

2183-56-4

Hydromorphinol

 

3688-66-2

Nicocodin

 

4406-22-8

Cyprenorphin

 

7125-76-0

Codoxim

 

14357-78-9

Diprenorphin

 

16008-36-9

Methyldesorphin

 

16549-56-7

Homprenorphin

 

16590-41-3

Naltrexon

 

16676-26-9

Nalmexon

 

20594-83-6

Nalbuphin

 

23758-80-7

Alletorphin

 

25333-77-1

Acetorphin

 

42281-59-4

Oxilorphan

 

55096-26-9

Nalmefen

 

68616-83-1

Pentamorphon

 

69373-95-1

Diproteverin

 

72060-05-0

Conorfon

 

77287-89-9

Xorphanol

 

88939-40-6

Semorphon

2939 29 00

84-55-9

Viquidil

 

1301-42-4

Euprocin

2939 41 00

90-81-3

Racephedrin

2939 42 00

90-82-4

Pseudoephedrin

2939 43 00

492-39-7

Cathin

2939 49 00

530-54-1

Methoxyphedrin

 

7681-79-0

Etafedrin

 

14838-15-4

Phenylpropanolamin

 

26652-09-5

Ritodrin

2939 51 00

3736-08-1

Fenetyllin

2939 59 00

314-35-2

Etamiphyllin

 

317-34-0

Aminophyllin

 

437-74-1

Xantinolnicotinat

 

479-18-5

Diprophyllin

 

519-30-2

Dimethazan

 

519-37-9

Etofyllin

 

523-87-5

Dimenhydrinat

 

603-00-9

Proxyphyllin

 

606-90-6

Piprinhydrinat

 

1703-48-6

Dimabefyllin

 

2016-63-9

Bamifyllin

 

4499-40-5

Cholintheophyllinat

 

5634-38-8

Guaifyllin

 

6493-05-6

Pentoxifyllin

 

10001-43-1

Pimefyllin

 

10226-54-7

Lomifyllin

 

13460-98-5

Theodrenalin

 

15518-82-8

Metescufyllin

 

15766-94-6

Theophyllinephedrin

 

17243-56-0

Visnafyllin

 

17243-70-8

Triclofyllin

 

17692-30-7

Diniprofyllin

 

17693-51-5

Promethazinteoclat

 

18428-63-2

Acefyllinpiperazin

 

30924-31-3

Cafaminol

 

36921-54-7

Xantifibrat

 

41078-02-8

Enprofyllin

 

53403-97-7

Pyridofyllin

 

54063-54-6

Reproterol

 

54504-70-0

Etofyllinclofibrat

 

55242-55-2

Propentofyllin

 

57076-71-8

Denbufyllin

 

58166-83-9

Cafedrin

 

65184-10-3

Teoprolol

 

69975-86-6

Doxofyllin

 

70788-27-1

Acefyllinclofibrol

 

79712-55-3

Tazifyllin

 

80288-49-9

Furafyllin

 

80294-25-3

Mexafyllin

 

81792-35-0

Teopranitol

 

82190-91-8

Flufyllin

 

85118-43-0

Fluprofyllin

 

90162-60-0

Isbufyllin

 

90749-32-9

Laprafyllin

 

98204-48-9

Spirofyllin

 

98833-92-2

Stacofyllin

 

100324-81-0

Lisofyllin

 

102144-78-5

Tameridon

 

105102-21-4

Torbafyllin

 

107767-55-5

Albifyllin

 

110390-84-6

Perbufyllin

 

116763-36-1

Nestifyllin

 

132210-43-6

Cipamfyllin

 

136145-07-8

Arofyllin

 

151581-23-6

Apaxifyllin

2939 61 00

60-79-7

Ergometrin

2939 62 00

113-15-5

Ergotamin

2939 69 00

50-37-3

Lysergid

 

113-42-8

Methylergometrin

 

361-37-5

Methysergid

 

511-12-6

Dihydroergotamin

 

3031-48-9

Acetergamin

 

5793-04-4

Propisergid

 

7125-71-5

Tochizin

 

17692-51-2

Metergolin

 

18016-80-3

Lisurid

 

22336-84-1

Metergotamin

 

25614-03-3

Bromocriptin

 

27848-84-6

Nicergolin

 

36945-03-6

Lergotril

 

37686-84-3

Tergurid

 

57935-49-6

Tiomergin

 

59032-40-5

Disulergin

 

59091-65-5

Delergotril

 

60019-20-7

Brazergolin

 

64795-23-9

Etisulergin

 

64795-35-3

Mesulergin

 

66104-22-1

Pergolid

 

66759-48-6

Desocriptin

 

74627-35-3

Cianergolin

 

77650-95-4

Protergurid

 

81409-90-7

Cabergolin

 

81968-16-3

Mergocriptin

 

83455-48-5

Bromergurid

 

87178-42-5

Dosergosid

 

88660-47-3

Epicriptin

 

107052-56-2

Romergolin

 

108674-86-8

Sergolexol

 

121588-75-8

Amesergid

2939 91 90

537-46-2

Metamfetamin

2939 99 00

50-39-5

Protheobromin

 

50-55-5

Reserpin

 

52-88-0

Atropinmethonitrat

 

53-18-9

Bietaserpin

 

54-49-9

Metaraminol

 

57-22-7

Vincristin

 

57-94-3

Tubocurarinchlorid

 

80-49-9

Homatropinmethylbromid

 

80-50-2

Octatropinmethylbromid

 

84-36-6

Syrosingopin

 

86-13-5

Benzatropin

 

90-39-1

Spartein

 

90-69-7

Lobelin

 

131-01-1

Deserpidin

 

143-92-0

Tropenzilinbromid

 

357-70-0

Galantamin

 

365-26-4

Oxilofrin

 

428-07-9

Atromepin

 

477-30-5

Demecolcin

 

486-56-6

Cotinin

 

495-83-0

Tigloidin

 

511-55-7

Xenytropiumbromid

 

520-52-5

Psilocybin

 

522-87-2

Yohimbinsäure

 

524-83-4

Etybenzatropin

 

533-08-4

Tropiglin

 

546-06-5

Conessin

 

585-14-8

Poskin

 

602-40-4

Cyheptropin

 

602-41-5

Thiocolchicosid

 

604-51-3

Deptropin

 

865-04-3

Methoserpidin

 

865-21-4

Vinblastin

 

865-24-7

Vinglycinat

 

1028-33-7

Pentifyllin

 

1178-28-5

Metoserpat

 

1242-69-9

Decitropin

 

1617-90-9

Vincamin

 

2589-47-1

Prajmaliumbitartrat

 

3735-85-1

Mefeserpin

 

3784-89-2

Phenactropiniumchlorid

 

4438-22-6

Atropinoxid

 

4880-88-0

Vinburnin

 

4880-92-6

Apovincamin

 

4914-30-1

Dehydroemetin

 

5610-40-2

Securinin

 

5627-46-3

Clobenztropin

 

5868-06-4

Fentoniumbromid

 

7008-24-4

Chloroserpidin

 

7008-42-6

Acronin

 

7009-65-6

Prampin

 

10405-02-4

Trospiumchlorid

 

15130-91-3

Sultroponium

 

15180-03-7

Alcuroniumchlorid

 

15228-71-4

Vinrosidin

 

15790-02-0

Tropodifen

 

17127-48-9

Glaziovin

 

19410-02-7

Tropirin

 

19877-89-5

Vincanol

 

22254-24-6

Ipratropiumbromid

 

23360-92-1

Vinleurosin

 

24815-24-5

Rescinnamin

 

25573-43-7

Eseridin

 

25775-90-0

Zucapsaicin

 

29025-14-7

Butropiumbromid

 

30286-75-0

Oxitropiumbromid

 

33335-58-9

Dimethyltubocurariniumchlorid

 

40796-97-2

Bemesetron

 

42971-09-5

Vinpocetin

 

47562-08-3

Lorajmin

 

51598-60-8

Cimetropiumbromid

 

53643-48-4

Vindesin

 

53862-81-0

Detajmiumbitartrat

 

54022-49-0

Vinformid

 

57475-17-9

Brovincamin

 

57694-27-6

Vinpolin

 

58337-35-2

Elliptiniumacetat

 

63516-07-4

Flutropiumbromid

 

64294-94-6

Tropabazat

 

65285-58-7

Vincantril

 

67699-40-5

Vinzolidin

 

68170-69-4

Vinepidin

 

71031-15-7

Cathinon

 

71486-22-1

Vinorelbin

 

72238-02-9

Retelliptin

 

73573-42-9

Rescimetol

 

74709-54-9

Vindeburnol

 

76352-13-1

Tropaprid

 

79467-19-9

Sintropiumbromid

 

81571-28-0

Vinleucinol

 

81600-06-8

Vintriptol

 

83482-77-3

Vinmegallat

 

85181-40-4

Tropanserin

 

88199-75-1

Sevitropiummesilat

 

89565-68-4

Tropisetron

 

97682-44-5

Irinotecan

 

105118-14-7

Datelliptiumchlorid

 

109889-09-0

Granisetron

 

113932-41-5

Tematropiummetilsulfat

 

117086-68-7

Ricasetron

 

123258-84-4

Itasetron

 

123286-00-0

Vinfosiltin

 

123482-22-4

Zatosetron

 

123948-87-8

Topotecan

 

135905-89-4

Mirisetron

 

139404-48-1

Tiotropiumbromid

 

149882-10-0

Lurtotecan

 

162652-95-1

Vinflunin

2940 00 00

585-86-4

Lactitol

 

4618-18-2

Lactulose

 

7585-39-9

Betadex

 

10016-20-3

Alfadex

 

10310-32-4

Tribenosid

 

15351-13-0

Nicofuranose

 

15879-93-3

Chloralose

 

29899-95-4

Clobenosid

 

33779-37-2

Salprotosid

 

54182-58-0

Sucralfat

 

55902-93-7

Mebenosid

 

56824-20-5

Amiprilose

 

57680-56-5

Sucrosofat

 

96427-12-2

Lactalfat

 

132682-98-5

Glufosfamid

 

133692-55-4

Seprilose

2941 10 10

26787-78-0

Amoxicillin

2941 10 20

69-53-4

Ampicillin

 

6489-97-0

Metampicillin

 

33817-20-8

Pivampicillin

2941 10 90

61-32-5

Meticillin

 

61-33-6

Benzylpenicillin

 

61-72-3

Cloxacillin

 

66-79-5

Oxacillin

 

87-08-1

Phenoxymethylpenicillin

 

87-09-2

Almecillin

 

147-52-4

Nafcillin

 

147-55-7

Pheneticillin

 

525-94-0

Adicillin

 

551-27-9

Propicillin

 

751-84-8

Benethaminpenicillin

 

983-85-7

Penamecillin

 

1538-09-6

Benzathinbenzylpenicillin

 

1596-63-0

Quinacillin

 

1926-48-3

Fenbenicillin

 

1926-49-4

Clometocillin

 

3116-76-5

Dicloxacillin

 

3485-14-1

Ciclacillin

 

3511-16-8

Hetacillin

 

3736-12-7

Levopropicillin

 

4697-36-3

Carbenicillin

 

4780-24-9

Isopropicillin

 

5250-39-5

Flucloxacillin

 

6011-39-8

Clemizolpenicillin

 

7009-88-3

Phenyracillin

 

10004-67-8

Amantocillin

 

15949-72-1

Prazocillin

 

17243-38-8

Azidocillin

 

22164-94-9

Suncillin

 

26552-51-2

Tifencillin

 

26774-90-3

Epicillin

 

27025-49-6

Carfecillin

 

34787-01-4

Ticarcillin

 

35531-88-5

Carindacillin

 

37091-66-0

Azlocillin

 

40966-79-8

Sarpicillin

 

41744-40-5

Sulbenicillin

 

47747-56-8

Talampicillin

 

50972-17-3

Bacampicillin

 

51154-48-4

Fibracillin

 

51481-65-3

Mezlocillin

 

53861-02-2

Oxetacillin

 

54340-65-7

Furbucillin

 

55530-41-1

Rotamicillin

 

55975-92-3

Pirbenicillin

 

56211-43-9

Tameticillin

 

61477-96-1

Piperacillin

 

63358-49-6

Aspoxicillin

 

63469-19-2

Apalcillin

 

66148-78-5

Temocillin

 

66327-51-3

Fuzlocillin

 

67337-44-4

Sarmoxicillin

 

69414-41-1

Piridicillin

 

76497-13-7

Sultamicillin

 

78186-33-1

Fumoxicillin

 

82509-56-6

Piroxicillin

 

86273-18-9

Lenampicillin

 

98048-07-8

Fomidacillin

 

151287-22-8

Tobicillin

2941 20 80

57-92-1

Streptomycin

 

4480-58-4

Streptoniazid

 

11011-72-6

Bluensomycin

 

94554-99-1

Paldimycin

2941 30 00

57-62-5

Chlortetracyclin

 

60-54-8

Tetracyclin

 

79-57-2

Oxytetracyclin

 

127-33-3

Demeclocyclin

 

564-25-0

Doxycyclin

 

751-97-3

Rolitetracyclin

 

808-26-4

Sancyclin

 

914-00-1

Metacyclin

 

987-02-0

Demecyclin

 

992-21-2

Lymecyclin

 

1110-80-1

Pipacyclin

 

1181-54-0

Clomocyclin

 

2013-58-3

Meclocyclin

 

4599-60-4

Penimepicyclin

 

5585-59-1

Nitrocyclin

 

5874-95-3

Amicyclin

 

10118-90-8

Minocyclin

 

15301-82-3

Pecocyclin

 

15590-00-8

Etamocyclin

 

15599-51-6

Apicyclin

 

16259-34-0

Penimocyclin

 

16545-11-2

Guamecyclin

 

31770-79-3

Meglucyclin

 

58298-92-3

Colimecyclin

2941 40 00

56-75-7

Chloramphenicol

 

847-25-6

Racefenicol

 

13838-08-9

Azidamfenicol

 

15318-45-3

Thiamphenicol

 

31342-36-6

Cloramfenicolpantotenat, zusammengesetzte

 

76639-94-6

Florfenicol

2941 50 00

114-07-8

Erythromycin

 

527-75-3

Berythromycin

 

53066-26-5

Lexithromycin

 

62013-04-1

Dirithromycin

 

80214-83-1

Roxithromycin

 

81103-11-9

Clarithromycin

 

82664-20-8

Flurithromycin

 

84252-03-9

Erythromycinstinoprat

 

96128-89-1

Erythromycinacistrat

2941 90 00

0-00-0

Actagardin

 

0-00-0

Ardacin

 

50-07-7

Mitomycin

 

50-59-9

Cefaloridin

 

50-76-0

Dactinomycin

 

53-79-2

Puromycin

 

59-01-8

Kanamycin

 

66-81-9

Cicloheximid

 

68-41-7

Cycloserin

 

113-73-5

Gramicidin S

 

115-02-6

Azaserin

 

119-04-0

Framycetin

 

125-65-5

Pleuromulin

 

126-07-8

Griseofulvin

 

153-61-7

Cefalotin

 

154-21-2

Lincomycin

 

303-81-1

Novobiocin

 

480-49-9

Filipin

 

580-74-5

Xantocillin

 

636-47-5

Stallimycin

 

801-52-5

Porfiromycin

 

859-07-4

Cefaloram

 

1018-71-9

Pyrrolnitrin

 

1066-17-7

Colistin

 

1391-41-9

Endomycin

 

1392-21-8

Kitasamycin

 

1393-87-9

Fusafungin

 

1394-02-1

Hachimycin

 

1397-89-3

Amphotericin B

 

1400-61-9

Nystatin

 

1401-69-0

Tylosin

 

1402-81-9

Ambomycin

 

1402-82-0

Amfomycin

 

1402-84-2

Antelmycin

 

1403-17-4

Candicidin

 

1403-47-0

Duazomycin

 

1403-66-3

Gentamicin

 

1403-71-0

Hamycin

 

1403-99-2

Mitogillin

 

1404-04-2

Neomycin

 

1404-08-6

Neutramycin

 

1404-15-5

Nogalamycin

 

1404-20-2

Peliomycin

 

1404-26-8

Polymyxin B

 

1404-48-4

Relomycin

 

1404-55-3

Ristocetin

 

1404-59-7

Rutamycin

 

1404-64-4

Sparsomycin

 

1404-74-6

Streptovarycin

 

1404-88-2

Tyrothricin

 

1404-90-6

Vancomycin

 

1405-00-1

Viridofulvin

 

1405-52-3

Sulfomyxin

 

1405-87-4

Bacitracin

 

1405-97-6

Gramicidin

 

1407-05-2

Methocidin

 

1695-77-8

Spectinomycin

 

2750-76-7

Rifamid

 

2751-09-9

Troleandomycin

 

3577-01-3

Cefaloglycin

 

3922-90-5

Oleandomycin

 

3930-19-6

Rufocromomycin

 

4117-65-1

Aspartocin

 

4434-05-3

Cumamycin

 

4564-87-8

Carbomycin

 

4696-76-8

Bekanamycin

 

4803-27-4

Antramycin

 

5575-21-3

Cefalonium

 

6990-06-3

Fusidinsäure

 

6998-60-3

Rifamycin

 

7542-37-2

Paromomycin

 

7644-67-9

Azotomycin

 

7681-93-8

Natamycin

 

8025-81-8

Spiramycin

 

8052-16-2

Cactinomycin

 

9014-02-2

Zinostatin

 

10118-85-1

Lidimycin

 

10206-21-0

Cefacetril

 

11003-38-6

Capreomycin

 

11006-70-5

Olivomycin

 

11006-76-1

Pristinamycin

 

11006-76-1

Virginiamycin

 

11006-76-1

Mikamycin

 

11006-76-1

Ostreogrycin

 

11014-70-3

Levorin

 

11015-37-5

Bambermycin

 

11029-70-2

Heliomycin

 

11033-34-4

Steffimycin

 

11043-99-5

Mitomalcin

 

11048-13-8

Nebramycin

 

11048-15-0

Kalafungin

 

11051-71-1

Avilamycin

 

11056-06-7

Bleomycin

 

11056-09-0

Ranimycin

 

11056-11-4

Biniramycin

 

11056-12-5

Cirolemycin

 

11056-14-7

Mitocarcin

 

11056-15-8

Mitosper

 

11056-16-9

Nifungin

 

11096-49-4

Partricin

 

11115-82-5

Enramycin

 

11121-32-7

Mepartricin

 

12650-69-0

Mupirocin

 

12772-35-9

Butirosin

 

13058-67-8

Lucimycin

 

13292-46-1

Rifampicin

 

14289-25-9

Diproleandomycin

 

15686-71-2

Cefalexin

 

16846-24-5

Josamycin

 

17090-79-8

Monensin

 

18323-44-9

Clindamycin

 

18378-89-7

Plicamycin

 

18883-66-4

Streptozocin

 

19504-77-9

Pecilocin

 

20830-81-3

Daunorubicin

 

21593-23-7

Cefapirin

 

22733-60-4

Siccanin

 

23110-15-8

Fumagillin

 

23155-02-4

Fosfomycin

 

23214-92-8

Doxorubicin

 

23477-98-7

Sedecamycin

 

24280-93-1

Mycophenolinsäure

 

25546-65-0

Ribostamycin

 

25953-19-9

Cefazolin

 

25999-31-9

Lasalocid

 

26631-90-3

Brobactam

 

26973-24-0

Ceftezol

 

27661-27-4

Benaxibin

 

28022-11-9

Megalomicin

 

30387-39-4

Colistimethatnatrium

 

31101-25-4

Mirincamycin

 

32385-11-8

Sisomicin

 

32886-97-8

Pivmecillinam

 

32887-01-7

Mecillinam

 

32986-56-4

Tobramycin

 

32988-50-4

Viomycin

 

33103-22-9

Enviomycin

 

34444-01-4

Cefamandol

 

34493-98-6

Dibekacin

 

35457-80-8

Midecamycin

 

35607-66-0

Cefoxitin

 

35775-82-7

Maridomycin

 

35834-26-5

Rosaramicin

 

36441-41-5

Lividomycin

 

36889-15-3

Betamicin

 

36920-48-6

Cefoxazol

 

37305-75-2

Actaplanin

 

37321-09-8

Apramycin

 

37332-99-3

Avoparcin

 

37517-28-5

Amikacin

 

37717-21-8

Flurocitabin

 

38129-37-2

Bicozamycin

 

38821-53-3

Cefradin

 

39685-31-9

Cefuracetim

 

41952-52-7

Cefcanel

 

47917-41-9

Primycin

 

50370-12-2

Cefadroxil

 

50846-45-2

Bacmecillinam

 

50935-04-1

Carubicin

 

50935-71-2

Mocimycin

 

51025-85-5

Arbekacin

 

51627-14-6

Cefatrizin

 

51627-20-4

Cefaparol

 

51762-05-1

Cefroxadin

 

52093-21-7

Micronomicin

 

52231-20-6

Cefrotil

 

53003-10-4

Salinomycin

 

53228-00-5

Cetocyclin

 

53994-73-3

Cefaclor

 

54083-22-6

Zorubicin

 

54182-61-5

Vistatolon

 

54182-65-9

Azalomycin

 

54818-11-0

Cefsumid

 

55134-13-9

Narasin

 

55268-75-2

Cefuroxim

 

55297-95-5

Tiamulin

 

55779-06-1

Astromicin

 

55870-64-9

Pentisomicin

 

56187-47-4

Cefazedon

 

56283-74-0

Laidlomycin

 

56377-79-8

Nosiheptid

 

56391-56-1

Netilmicin

 

56420-45-2

Epirubicin

 

56592-32-6

Efrotomycin

 

56689-42-0

Repromicin

 

56796-20-4

Cefmetazol

 

57576-44-0

Aclarubicin

 

57847-69-5

Cefedrolor

 

58152-03-7

Isepamicin

 

58665-96-6

Cefazaflur

 

58857-02-6

Ambruticin

 

58944-73-3

Sinefungin

 

58957-92-9

Idarubicin

 

58970-76-6

Ubenimex

 

59733-86-7

Butikacin

 

59794-18-2

Paulomycin

 

59865-13-3

Ciclosporin

 

60925-61-3

Ceforanid

 

61036-62-2

Teicoplanin

 

61270-58-4

Cefonicid

 

61379-65-5

Rifapentin

 

61622-34-2

Cefotiam

 

62107-94-2

Plauracin

 

62587-73-9

Cefsulodin

 

62893-19-0

Cefoperazon

 

63521-85-7

Esorubicin

 

63527-52-6

Cefotaxim

 

64221-86-9

Imipenem

 

64314-52-9

Medorubicin

 

64952-97-2

Latamoxef

 

65052-63-3

Cefetamet

 

65057-90-1

Talisomycin

 

65085-01-0

Cefmenoxim

 

65195-55-3

Abamectin

 

65307-12-2

Cefetrizol

 

66211-92-5

Detorubicin

 

66474-36-0

Cefivitril

 

66508-53-0

Fosmidomycin

 

66887-96-5

Propikacin

 

68247-85-8

Peplomycin

 

68373-14-8

Sulbactam

 

68401-81-0

Ceftizoxim

 

69712-56-7

Cefotetan

 

69739-16-8

Cefodizim

 

70288-86-7

Ivermectin

 

70639-48-4

Etisomicin

 

70774-25-3

Leurubicin

 

70797-11-4

Cefpiramid

 

71048-88-9

Ceftioxid

 

71628-96-1

Menogaril

 

72496-41-4

Pirarubicin

 

72558-82-8

Ceftazidim

 

72559-06-9

Rifabutin

 

73384-59-5

Ceftriaxon

 

73684-69-2

Mirosamicin

 

74014-51-0

Rokitamycin

 

75481-73-1

Cefminox

 

76168-82-6

Ramoplanin

 

76470-66-1

Loracarbef

 

76610-84-9

Cefbuperazon

 

77360-52-2

Ceftiolen

 

78110-38-0

Aztreonam

 

79350-37-1

Cefixim

 

79404-91-4

Cilofungin

 

79548-73-5

Pirlimycin

 

80195-36-4

Cefdaloxim

 

80210-62-4

Cefpodoxim

 

80370-57-6

Ceftiofur

 

80621-81-4

Rifaximin

 

82219-78-1

Cefuzonam

 

82547-58-8

Cefteram

 

83905-01-5

Azithromycin

 

84845-57-8

Ritipenem

 

84878-61-5

Maduramicin

 

84880-03-5

Cefpimizol

 

84957-29-9

Cefpirom

 

84957-30-2

Cefchinom

 

87638-04-8

Carumonam

 

87726-17-8

Panipenem

 

88040-23-7

Cefepim

 

88669-04-9

Trospectomycin

 

89786-04-9

Tazobactam

 

90850-05-8

Gloximonam

 

90898-90-1

Oximonam

 

91832-40-5

Cefdinir

 

92665-29-7

Cefprozil

 

94168-98-6

Rifametan

 

96036-03-2

Meropenem

 

96497-67-5

Rodorubicin

 

97068-30-9

Elsamitrucin

 

97275-40-6

Cefcaneldaloxat

 

97519-39-6

Ceftibuten

 

99665-00-6

Flomoxef

 

101312-92-9

Valnemulin

 

102130-84-7

Nemadectin

 

102507-71-1

Tigemonam

 

103060-53-3

Daptomycin

 

103238-57-9

Cefempidon

 

104145-95-1

Cefditoren

 

105239-91-6

Cefclidin

 

106560-14-9

Faropenem

 

107452-79-9

Cefmepidiumchlorid

 

108050-54-0

Tilmicosin

 

108319-07-9

Pirazmonam

 

108852-90-0

Nemorubicin

 

110267-81-7

Amrubicin

 

113102-19-5

Rifamexil

 

113167-61-6

Terdecamycin

 

113359-04-9

Cefozopran

 

113378-31-7

Semduramicin

 

114451-30-8

Ganefromycin

 

116853-25-9

Cefluprenam

 

117211-03-7

Cefetecol

 

117704-25-3

Doramectin

 

120138-50-3

Chinupristin

 

120410-24-4

Biapenem

 

120788-07-0

Sulopenem

 

121584-18-7

Valspodar

 

122173-74-4

Mideplanin

 

122841-10-5

Cefoselis

 

123997-26-2

Eprinomectin

 

127785-64-2

Basifungin

 

129639-79-8

Abafungin

 

129791-92-0

Rifalazil

 

135821-54-4

Ceftizoxim Alapivoxil

 

135889-00-8

Cefcapen

 

149951-16-6

Lenapenem

 

156131-91-8

Dimadectin

 

156769-21-0

Sanfetrinem

 

159445-62-2

Orientiparcin

2942 00 00

16037-91-5

Natriumstibogluconat

3001 20 10

123774-72-1

Sargramostim

 

134088-74-7

Nartograstim

 

135968-09-1

Lenograstim

3001 20 90

83712-60-1

Defibrotid

 

99283-10-0

Molgramostim

 

121181-53-1

Filgrastim

 

121547-04-4

Mirimostim

 

127757-91-9

Regramostim

3001 90 91

9005-49-6

Heparinnatrium

3001 90 99

54182-59-1

Sulglicotid

 

120993-53-5

Desirudin

3002 10

9008-11-1

Interferon beta

 

9008-11-1

Interferon gamma

 

9008-11-1

Interferon alfa

 

118390-30-0

Interferon alfacon-1

3002 10 10

137487-62-8

Alvirceptsudotox

3002 10 91

0-00-0

Biciromab

 

0-00-0

Dorlimomab aritox

 

0-00-0

Muromonab-CD3

 

0-00-0

Sevirumab

 

0-00-0

Tuvirumab

 

9000-94-6

Antithrombin III, menschlich

 

117305-33-6

Telimomabaritox

 

126132-83-0

Imciromab

 

127757-92-0

Maslimomab

 

138661-01-5

Nebacumab

 

141410-98-2

Edobacomab

 

141483-72-9

Zolimomabaritox

 

142864-19-5

Enlimomab

 

143653-53-6

Abciximab

 

144058-40-2

Satumomab

 

145832-33-3

Detumomab

 

147191-91-1

Priliximab

 

148189-70-2

Votumumab

 

150631-27-9

Nacolomabtafenatox

 

151763-64-3

Capromab

 

152923-56-3

Daclizumab

 

152981-31-2

Inolimomab

 

153101-26-9

Regavirumab

 

154361-48-5

Arcitumomab

 

156227-98-4

Afelimomab

 

156586-89-9

Edrecolomab

 

156586-90-2

Cedelizumab

 

156586-92-4

Altumomab

 

158318-63-9

Bectumomab

 

159445-64-4

Odulimomab

 

162774-06-3

Nerelimomab

 

166089-32-3

Lintuzumab

 

167747-19-5

Sulesomab

 

167747-20-8

Felvizumab

 

167816-91-3

Faralimomab

 

169802-84-0

Enlimomab Pegol

 

170277-31-3

Infliximab

 

171656-50-1

Igovomab

 

174722-30-6

Keliximab

 

174722-31-7

Rituximab

 

179045-86-4

Basiliximab

 

180288-69-1

Trastuzumab

 

182912-58-9

Clenoliximab

3002 10 95

0-00-0

Fibrin, menschlich

 

0-00-0

Moroctocog alfa

 

102786-61-8

Eptacog alfa (aktiviert)

 

112721-39-8

Pifonakin

 

113478-33-4

Nonacog alfa

 

124146-64-1

Mobenakin

 

137463-76-4

Milodistim

 

139076-62-3

Octocog alfa

 

142261-03-8

Hemoglobin crosfumaril

 

142298-00-8

Emoctakin

 

143090-92-0

Anakinra

 

143631-61-2

Atexakin alfa

 

145941-26-0

Oprelvekin

 

148363-16-0

Epoetin omega

 

148637-05-2

Cilmostim

 

148641-02-5

Muplestim

 

148883-56-1

Tifacogin

 

154248-96-1

Iroplact

 

154725-65-2

Epoetin epsilon

 

156679-34-4

Lenercept

 

161753-30-6

Daniplestim

 

166089-33-4

Nagrestipen

3002 10 99

0-00-0

Fibrin, vom Rind

 

141752-91-2

Pegaldesleukin

3002 90 90

0-00-0

Tendamistat

3003 20 00

123760-07-6

Zinostatinstimalamer

3003 31 00

8049-62-5

Insulinzinksuspension (krystalline)

 

8049-62-5

zusammengesetzte Insulinzink Suspension

 

8049-62-5

Insulinzinksuspension (amorph)

 

8052-74-2

Isophaninsulin

 

8063-29-4

zweiphasen Insulininjektion

3003 39 00

0-00-0

Plusonermin

 

8049-55-6

Corticotropinzinkhydroxid

3003 40 00

8012-34-8

Mercurophyllin

 

8069-64-5

Merallurid

 

60135-06-0

Mercumatilinnatrium

3003 90 10

8002-90-2

Chiniofon

3003 90 90

0-00-0

Fuladectin

 

5779-59-9

Alazanintriclofenat

 

8026-10-6

Natriumchloridzusammensetzungslösung

 

8026-79-7

Natriumlactatzusammensetzungslösung

 

8031-09-2

Natriummorrhuat

 

9014-67-9

Aloxiprin

 

12040-73-2

Sucralox

 

12182-48-8

Glucalox

 

13051-01-9

Carbazochromsalicylat

 

66813-51-2

Alexitolnatrium

3004 31

9004-10-8

Neutralinsulininjektion

 

9004-17-5

Protaminzinkinsulininjektion

 

9004-21-1

Globinzinkinsulininjektion

3203 00 10

547-17-1

Xantofylpalmitat

3204 12 00

3861-73-2

Anazolennatrium

 

15722-48-2

Olsalazin

3204 13 00

92-31-9

Toloniumchlorid

 

548-62-9

Methylrosaniliniumchlorid

 

7232-51-1

Pararosanilinembonat

3204 19 00

7235-40-7

Betacaroten

3204 90 00

1461-15-0

Oftascein

3402 12 00

8001-54-5

Benzalkoniumchlorid

3402 13 00

104-31-4

Benzonatat

 

9002-92-0

Lauromacrogol 400

 

9002-93-1

Octoxinol

 

9003-11-6

Poloxamer

 

9003-11-6

Poloxalen

 

9004-95-9

Cetomacrogol 1000

 

9005-64-5

Polysorbat 21

 

9005-64-5

Polysorbat 20

 

9005-65-6

Polysorbat 80

 

9005-65-6

Polysorbat 81

 

9005-66-7

Polysorbat 40

 

9005-67-8

Polysorbat 60

 

9005-67-8

Polysorbat 61

 

9005-70-3

Polysorbat 85

 

9009-51-2

Polysorbat 8

 

9016-45-9

Nonoxinol

 

9017-37-2

Polysorbat 1

 

57821-32-6

Menfegol

 

154362-61-5

Polysorbat 120

3507 90 90

9000-99-1

Brinase

 

9001-00-7

Bromelaine

 

9001-01-8

Kallidinogenase

 

9001-09-6

Chymopapain

 

9001-54-1

Hyaluronidase

 

9001-62-1

Rizolipase

 

9001-74-5

Penicillinase

 

9002-01-1

Streptokinase

 

9002-04-4

Thrombin, von Rindern

 

9004-07-3

Chymotrypsin

 

9004-09-5

Fibrinolysin (menschlich)

 

9016-01-7

Orgotein

 

9031-11-2

Tilactase

 

9039-53-6

Urokinase

 

9039-61-6

Batroxobin

 

9046-56-4

Ancrod

 

9074-07-1

Promelase

 

12211-28-8

Sutilains

 

37312-62-2

Serrapeptase

 

37326-33-3

Hyalosidase

 

37340-82-2

Streptodornase

 

51899-01-5

Ocrase

 

63551-77-9

Sfericase

 

81669-57-0

Anistreplase

 

99149-95-8

Saruplase

 

99821-44-0

Nasaruplase

 

99821-47-3

Urokinase alfa

 

105857-23-6

Alteplase

 

110294-55-8

Sudismase

 

120608-46-0

Duteplase

 

130167-69-0

Pegaspargase

 

131081-40-8

Silteplase

 

133652-38-7

Reteplase

 

143003-46-7

Alglucerase

 

143831-71-4

Dornase alfa

 

149394-67-2

Ledismase

 

151912-42-4

Pamiteplase

 

154248-97-2

Imiglucerase

 

155773-57-2

Pegorgotein

 

156616-23-8

Monteplase

 

159445-63-3

Nateplase

3808 40 10

505-86-2

Cetrimid

3824 90 64

8063-24-9

Acriflaviniumchlorid

 

87806-31-3

Porfimernatrium

3824 90 99

1338-39-2

Sorbitanlaurat

 

1338-41-6

Sorbitanstearat

 

1338-43-8

Sorbitanoleat

 

8007-43-0

Sorbitansequioleat

 

26266-57-9

Sorbitanpalmitat

 

26658-19-5

Sorbitantristearat

 

107667-60-7

Polaprezinc

3901 90 90

25053-27-4

Natriumapolat

3902 90 90

71251-04-2

Surfomer

3905 99 90

9003-39-8

Povidon

 

9003-39-8

Crospovidon

3906 90 90

9003-97-8

Polycarbophil

3907 10 00

54531-52-1

Polybenzarsol

3907 20

9005-71-4

Polysorbat 65

3907 20 99

186638-10-8

Pegmusirudin

3907 30 00

9003-23-0

Polyetaden

3907 99

26009-03-0

Polyglycolinsäure

3907 99 19

41706-81-4

Poliglecapron

3909 10 00

9011-05-6

Polynoxylin

3909 40 00

101418-00-2

Policresulen

3911 90

75345-27-6

Polidroniumchlorid

3911 90 19

31512-74-0

Polixetoniumchlorid

 

95522-45-5

Colestilan

3911 90 99

29535-27-1

Maletamer

 

32289-58-0

Polihexanid

 

41385-14-2

Leuciglumer

 

52757-95-6

Sevelamer

 

54063-44-4

Ferropolimaler

 

56959-18-3

Glusoferron

 

82230-03-3

Carbetimer

 

90409-78-2

Polifeprosan

 

182815-43-6

Colesevelam

3912 31 00

9000-11-7

Croscarmellose

3912 39 80

0-00-0

Celucloral

 

9004-67-5

Methylcellulose

3912 90 10

9004-36-8

Cellaburat

 

9004-38-0

Cellacefat

3913 90 00

0-00-0

Certoparinnatrium

 

0-00-0

Minolteparinnatrium

 

0-00-0

Nadroparincalcium

 

0-00-0

Parnaparinnatrium

 

0-00-0

Pentosanpolysulfatnatrium

 

0-00-0

Reviparinnatrium

 

0-00-0

Tinzaparinnatrium

 

8063-26-1

Dextriferron

 

9004-54-0

Dextran

 

9012-76-4

Poliglusam

 

9015-56-9

Polygelin

 

9015-73-0

Colextran

 

9041-08-1

Enoxaparinnatrium

 

9041-08-1

Ardeparinnatrium

 

9041-08-1

Dalteparinnatrium

 

9050-67-3

Sizofiran

 

37209-31-7

Detralfat

 

39464-87-4

Betasizofiran

 

53973-98-1

Poligeenan

 

56087-11-7

Dextranomer

 

57459-72-0

Suleparoidnatrium

 

57680-55-4

Gleptoferron

 

57821-29-1

Sulodexid

 

64440-87-5

Cideferron

 

83513-48-8

Danaparoidnatrium

 

110042-95-0

Acemannan

3914 00 00

11041-12-6

Colestyramin

 

50925-79-6

Colestipol

 

54182-62-6

Polacrilin

 

56227-39-5

Polidexidsulfat

ANHANG 4

LISTE DER PRÄFIXE UND SUFFIXE, DIE IN KOMBINATION MIT DEN INN DES ANHANGS 3 DIE SALZE, ESTER ODER HYDRATE DIESER INN BEZEICHEN; FÜR DIESE SALZE, ESTER ODER HYDRATE GILT ZOLLFREIHEIT, SOFERN SIE IN DIESELBE SECHSSTELLIGE HS-UNTERPOSITION WIE DIE ENTSPRECHENDEN INN EINZUREIHEN SIND

 

ACETAT

 

ACETONID

 

1-ACETOXYETHYL

 

ACETURAT

 

N-ACETYLGLYCINAT

 

ACETYLSALICYLAT

 

ACISTRAT

 

ACOXIL

 

ADIPAT

 

ALLYL

 

ALLYLBROMID

 

ALLYLIODID

 

ALUMINIUM

 

AMINOSALICYLAT

 

AMMONIUM

 

AMMONIUMFUSIDAT

 

AMSONAT

 

ANTIPYRAT

 

ARGININ

 

ASCORBAT

 

AXETIL

 

BARBITURAT

 

BENZATHIN

 

BENZOACETAT

 

BENZOAT

 

BENZOLSULFONAT

 

BENZYL

 

BENZYLBROMID

 

BENZYLIODID

 

BESILAT, BESYLAT

 

BEZOMIL

 

BICHINAT

 

BIS(HYDROGENMALAT)

 

BIS(HYDROGENMALEAT)

 

BIS(HYDROGENMALONAT)

 

BISMUT

 

BIS(PHOSPHAT)

 

BITARTRAT

 

BORAT

 

BROMID

 

BUCICLAT

 

BUNAPSILAT

 

BUTEPRAT

 

BUTYL

 

t-BUTYLACETAT, tert-BUTYLACETAT, tert.-BUTYLACETAT

 

t-BUTYLAMIN, tert-BUTYLAMIN, tert.-BUTYLAMIN

 

BUTYLAT

 

BUTYLBROMID

 

t-BUTYL, tert-BUTYL, tert.-BUTYL

 

BUTYLESTER

 

t-BUTYLESTER, tert-BUTYLESTER, tert.-BUTYLESTER

 

BUTYRAT

 

CALCIUM

 

CALCIUMCHLORID

 

CALCIUMDIHYDRAT

 

CAMPHERSULFONAT

 

CAMPHER-10-SULFONAT

 

CAMPHORAT

 

CAMSILAT, CAMSYLAT

 

CAPROAT

 

CARBAMAT

 

CARBESILAT

 

CARBONAT

 

p-CHLORBENZOLSULFONAT

 

CHLORID

 

8-CHLORTHEOPHYLLINAT

 

CHOLIN

 

CHlNAT

 

CICLOTAT, CYCLOTAT

 

CINNAMAT

 

CIPIONAT, CYPIONAT

 

CITRAT

 

CLOSILAT, CLOSYLAT

 

CROBEFAT

 

CROMACAT

 

CROMESILAT

 

CYCLOHEXANPROPIONAT

 

CYCLOHEXYLAMMONIUM

 

CYCLOHEXYLPROPIONAT

 

N-CYCLOHEXYLSULFAMAT

 

CYCLOPENTANPROPIONAT

 

DAPROPAT

 

DEANIL

 

DECANOAT

 

DECIL

 

DIACETAT

 

DIAMMONIUM

 

DIBENZOAT

 

DIBUDINAT

 

DIBUNAT

 

DIBUTYRAT

 

DICHOLIN

 

DICYCLOHEXYLAMMONIUM

 

DIETHANOLAMIN

 

DIETHYLAMIN

 

DIETHYLAMMONIUM

 

DIFUMARAT

 

DIFUROAT

 

DIGOLIL

 

DIHYDRAT

 

DIHYDROBROMID

 

DIHYDROCHLORID

 

DIHYDROCHLORIDPHOSPHAT

 

DIHYDROGENCITRAT

 

DIHYDROGENPHOSPHAT

 

DIHYDROXYBENZOAT

 

DIMALAT

 

DIMALEAT

 

DIMALONAT

 

DIMESILAT

 

N,N-DIMETHYL-beta-ALANIN

 

DINATRIUM

 

DINATRIUMPHOSPHAT

 

DINITRAT

 

DINITROBENZOAT

 

DIOLAMIN

 

DIOXID

 

DIPHOSPHAT

 

DIPIVOXIL

 

DIPROPIONAT

 

DISULFAT

 

DISULFID

 

DIUNDECANOAT

 

DOCOSIL

 

DOFOSFAT

 

EDAMIN

 

EDISILAT, EDISYLAT

 

EISENCHLORID

 

EMBONAT

 

ENANTAT, ENANTHAT

 

EPOLAMIN

 

ERBUMIN

 

ESILAT, ESYLAT

 

ESTOLAT

 

ETABONAT

 

1,2-ETHANDISULFONAT

 

ETHANOLAMIN

 

ETHANSULFONAT

 

ETHOBROMID

 

ETHYL

 

ETHYLAMIN

 

ETHYLAMMONIUM

 

ETHYLENANTAT

 

ETHYLENDIAMIN

 

ETHYLESTER

 

ETHYLHEXANOAT

 

ETHYLIODID

 

ETHYLSUCCINAT

 

FARNESIL

 

FENDIZOAT

 

FERROCITRAT

 

FLUORID

 

FLUORSULFONAT

 

FORMIAT

 

FORMIATNATRIUM

 

FOSFATEX

 

FOSTEDAT

 

FUMARAT

 

FUROAT

 

GLUCARAT

 

GLUCEPTAT

 

GLUCOHEPTONAT

 

GLUCONAT

 

GLUCOSID

 

GLYCOLAT

 

GLYOXYLAT

 

GOLD

 

HEMIHYDRAT

 

HEMISULFAT

 

HEPTANOAT

 

HEXAACETAT

 

HEXAHYDRAT

 

HEXANOAT

 

HIBENZAT, HYBENZAT

 

HIPPURAT

 

HYCLAT

 

HYDRAT

 

HYDROBROMID

 

HYDROCHLORID

 

HYDROCHLORIDDIHYDRAT

 

HYDROCHLORIDHEMIHYDRAT

 

HYDROCHLORIDMONOHYDRAT

 

HYDROCHLORIDPHOSPHAT

 

HYDROGENEDISILAT

 

HYDROGENFUMARAT

 

HYDROGENMALAT

 

HYDROGENMALEAT

 

HYDROGENMALONAT

 

HYDROGENOXALAT

 

HYDROGENSUCCINAT

 

HYDROGENSULFAT

 

HYDROGENSULFIT

 

HYDROGENTARTRAT

 

HYDROXID

 

HYDROXYBENZOAT

 

o-(4-HYDROXYBENZOYL)BENZOAT

 

2-HYDROXYETHANSULFONAT

 

HYDROXYNAPHTHOAT

 

IODID

 

ISETHIONAT, ISETIONAT

 

ISOBUTYRAT

 

ISOCAPROAT

 

ISONICOTINAT

 

ISOPHTHALAT

 

ISOPROPIONAT

 

ISOPROPYL

 

KALIUM

 

KALIUMSULFAT

 

LACTAT

 

LACTOBIONAT

 

LAURAT

 

LAURIL

 

LAURILSULFAT

 

LEVULINAT

 

LITHIUM

 

LYSINAT

 

MAGNESIUM

 

MALAT

 

MALEAT

 

MALONAT

 

MANDELAT

 

MEGALLAT

 

MEGLUMIN

 

MESILAT, MESYLAT

 

METEMBONAT

 

METHANSULFONAT

 

4-METHYLBICYCLO[2.2.2]OCT-2-EN-1-CARBOXYLAT

 

METHYLBROMID

 

4,4'-METHYLENBIS(3-HYDROXY-2-NAPHTHOAT)

 

METHYLENDISALICYLAT

 

METHYLESTER

 

N-METHYLGLUCAMIN

 

METHYLIODID

 

METHYLSULFAT, METILSULFAT

 

MOFETIL

 

MONOBENZOAT

 

MONOHYDRAT

 

MONOHYDROCHLORID

 

MONONITRAT

 

NAFAT

 

NAPADISILAT, NAPADISYLAT

 

1,5-NAPHTHALENDISULFONAT

 

2-NAPHTHALENSULFONAT

 

NAPSILAT, NAPSYLAT

 

NATRIUM

 

NATRIUMHYDRAT

 

NATRIUMHYDROGENPHOSPHAT

 

NATRIUMLAURILSULFAT, NATRIUMLAURYLSULFAT

 

NATRIUMMETHANSULFONAT

 

NATRIUMMONOHYDRAT

 

NATRIUMPHOSPHAT

 

NATRIUMSUCCINAT

 

NATRIUMSULFAT

 

NATRIUMSULFOBENZOAT

 

NATRIUM-3-SULFOBENZOAT

 

NICOTINAT

 

NITRAT

 

NITROBENZOAT

 

OCTIL

 

OLAMIN

 

OLEAT

 

OROTAT

 

ORTHOPHOSPHAT

 

OXALAT

 

OXID

 

N-OXIDHYDROCHLORID

 

OXOGLURAT

 

4-OXOPENTANOAT

 

PALMITAT

 

PALMITATHYDROCHLORID

 

PAMOAT

 

PANTOTHENAT

 

PANTOTHENATSULFAT

 

PENDETID

 

PENTAHYDRAT

 

PERCHLORAT

 

PHENYLPROPIONAT

 

PHOSPHAT

 

PHOSPHIT

 

PHTHALAT

 

PICRAT

 

PIVALAT

 

(PIVALOYLOXY)METHYL

 

PIVOXETIL

 

PIVOXIL

 

PIVOXILHYDROCHLORID

 

PROPIONAT

 

PROPIONATDODECYLSULFAT

 

PROPIONATLAURYLSULFAT

 

PROPYL

 

PROPYLESTER

 

PROXETIL

 

PYRIDYLACETAT

 

1-PYRROLIDINETHANOL

 

RESINAT

 

SACCHARAT

 

SALICYLAT

 

SALICYLOYLACETAT

 

STEAGLAT

 

STEARAT

 

SUCCINAT

 

SUCCINYL

 

SULFAT

 

SULFINAT

 

SULFIT

 

SULFOSALICYLAT

 

TANNAT

 

TARTRAT

 

TEBUTAT

 

TENOAT

 

TEOCLAT, THEOCLAT

 

TEPROSILAT

 

TETRADECYLHYDROGENPHOSPHAT

 

TETRAHYDRAT

 

TETRAHYDROPHTHALAT

 

TETRAISOPROPYL

 

TETRANATRIUM

 

THIOCYANAT

 

TOFESILAT

 

p-TOLUOLSULFONAT

 

TOSILAT, TOSYLAT

 

TRICLOFENAT

 

TRIETHANOLAMIN

 

TRIFLUORACETAT

 

TRIFLUTAT

 

TRIHYDRAT

 

TRIIODID

 

TRIMETHYLACETAT

 

TRINITRAT

 

TRIPALMITAT

 

TROLAMIN

 

TROMETAMOL

 

TROMETHAMIN

 

TROXUNDAT

 

UNDECANOAT

 

UNDEC-10-ENOAT

 

UNDECYLENAT

 

VALERAT

 

XINAFOAT

 

ZINK

ANHANG 5

SALZE, ESTER UND HYDRATE VON INN, DIE NICHT IN DIESELBE HS-POSITION WIE DIE ENTSPRECHENDEN INN EINZUREIHEN SIND UND FÜR DIE ZOLLFREIHEIT GILT

HS-Code

INN

Salz, Ester oder Hydrat des INN

HS-Code

CAS RN

2925.20

Arginin

 

 

 

2922.42

Glutaminsäure

Arginin-L-glutamat

2925.20

4320-30-3

2918.90

Carbenoxolon

Carbenoxolon, Dicholinsalz

2923.10

74203-92-2

2909.49

Chlorphenesin

Chlorphenesincarbamat

2924.29

886-74-8

2907.29

Dienestrol

Dienestroldi(acetat)

2915.39

84-19-5

2907.29

Diethylstilbestrol

Diethylstilbestroldibutyrat

2915.60

74664-03-2

 

 

Diethylstilbestroldipropionat

2915.50.00

130-80-3

2918.90

Enoxolon

Enoxolondihydrogenphosphat

2919.00

18416-35-8

2905.51

Ethchlorvynol

Ethchlorvynolcarbamat

2924.19

74283-25-3

2907.29

Hexestrol

Hexestroldibutyrat

2915.60

36557-18-3

 

 

Hexestroldipropionat

2915.50.00

59386-02-6

2934.91

Phenmetrazin

Phenmetrazinteoclat

2939.59

13931-75-4

ANHANG 6

LISTE DER PHARMAZEUTISCHEN ZWISCHENPRODUKTE, D. H. DER VERBINDUNGEN, DIE BEI DER HERSTELLUNG PHARMAZEUTISCHER FERTIGERZEUGNISSE VERWENDBAR SIND UND FÜR DIE ZOLLFREIHEIT GILT

KN-Code

CAS RN

Bezeichnung

2843 30 00

12192-57-3

(alpha-D-Glucopyranosylthio)gold

2844 40 30

82407-94-1

1-[4-(2-Dimethylaminoethoxy)[14C]phenyl)]-1,2-diphenylbutan-1-ol

2903 59 90

7051-34-5

Brommethylcyclopropan

2903 69 90

620-20-2

alpha,3-Dichlortoluol

 

3312-04-7

1-Chlor-4,4-bis(4-fluorphenyl)butan

 

42074-68-0

1-Chlor-2-(chlordiphenylmethyl)benzol

 

76283-09-5

alpha,4-Dibrom-2-fluortoluol

2904 90 85

121-17-5

4-Chlor-alpha,alpha,alpha-trifluor-3-nitrotoluol

 

4714-32-3

1-Nitro-4-(1,2,2,2-tetrachlorethyl)benzol

2905 22 90

505-32-8

3,7,11,15-Tetramethylhexadec-1-en-3-ol

 

1113-21-9

(6E,10E,14E)-3,7,11,15-Tetramethylhexadeca-1,6,10,14-tetraen-3-ol

 

7212-44-4

3,7,11-Trimethyldodeca-1,6,10-trien-3-ol

2905 29 90

2914-69-4

(S)-But-3-yn-2-ol

2905 49 10

1947-62-2

(2R,3R)-1,4-Bis(mesyloxy)butan-2,3-diol

2905 59 10

75-89-8

2,2,2-Trifluorethanol

 

920-66-1

1,1,1,3,3,3-Hexafluorpropan-2-ol

 

54322-20-2

Natrium-4-chlor-1-hydroxybutan-1-sulfonat

 

148043-73-6

4,4,5,5,5-Pentafluorpentan-1-ol

2905 59 99

57090-45-6

(R)-3-Chlorpropan-1,2-diol

2906 29 00

1570-95-2

2-Phenylpropan-1,3-diol

 

104265-58-9

2-[(1S,2R)-6-Fluor-2-hydroxy-1-isopropyl-1,2,3,4-tetrahydro-2-naphthyl]ethyl-p-toluolsulfonat

2907 19 00

27673-48-9

5,8-Dihydro-1-naphthol

2907 29 00

700-13-0

2,3,5-Trimethylhydrochinon

2909 30 38

5111-65-9

6-Brom-2-naphthylmethylether

2909 30 90

3383-72-0

(2-Chlorethyl)(4-nitrophenyl)ether

 

31264-51-4

3-Chlorpropyl-2,5-xylylether

2909 50 90

63659-16-5

4-[2-(Cyclopropylmethoxy)ethyl]phenol

 

83682-27-3

Natrium-2-hydroxy-1-(4-hydroxy-3-methoxyphenyl)propan-2-sulfonat

2910 30 00

51594-55-9

(R)-1-Chlor-2,3-epoxypropan

2910 90 00

56718-70-8

(2,3-Epoxypropyl)(4-(2-methoxyethyl)phenyl)ether

 

129940-50-7

(S)-[(Trityloxy)methyl]oxiran

2911 00 00

1132-95-2

1,1-Diisopropoxycyclohexan

 

20627-73-0

alpha,alpha-Dimethoxy-2-nitrotoluol

 

94158-44-8

1,1-Dimethoxy-2-(2-methoxyethoxy)ethan

2912 29 00

38849-09-1

3-(9,10-Dihydro-9,10-ethanoanthracen-9-yl)acrylaldehyd

2912 49 00

1620-98-0

3,5-Di-tert-butyl-4-hydroxybenzaldehyd

 

2144-08-3

2,3,4-Trihydroxybenzaldehyd

 

3453-33-6

6-Methoxy-2-naphthaldehyd

2914 39 00

645-13-6

4-Methylvalerophenon

 

1210-35-1

10,11-Dihydro-5H-dibenzo[a,d]cyclohepten-5-on

 

2222-33-5

5H-Dibenzo[a,d]cyclohepten-5-on

2914 40 90

80-75-1

11-alpha-Hydroxypregn-4-en-3,20-dion

 

85700-75-0

11-alpha,17,21-Trihydroxy-16-beta-methylpregna-1,4-dien-3,20-dion

2914 50 00

104-20-1

4-(4-Methoxyphenyl)butan-2-on

 

981-34-0

9-beta,11-beta-Epoxy-17-alpha,21-dihydroxy-16-beta-methylenpregna-1,4-dien-3,20-dion

 

1078-19-9

6-Methoxy-1,2,3,4-tetrahydro-1-naphthon

 

2107-69-9

5,6-Dimethoxyindan-1-on

 

24916-90-3

9-beta,11-beta-Epoxy-17,21-dihydroxy-16-alpha-methylpregna-1,4-dien-3,20-dion

 

28315-93-7

5-Hydroxy-1,2,3,4-tetrahydro-1-naphthon

2914 70 00

534-07-6

1,3-Dichloraceton

 

3874-54-2

4-Chlor-4'-fluorbutyrophenon

 

4252-78-2

2,2',4'-Trichloracetophenon

 

43076-61-5

4'-tert-Butyl-4-chlorbutyrophenon

 

79836-44-5

4-(3,4-Dichlorphenyl)-3,4-dihydronaphthalin-1(2H)-on

 

83881-08-7

21-Chlor-9-beta,11-beta-epoxy-17-hydroxy-16-alpha-methylpregna-1,4-dien-3,20-dion

 

150587-07-8

21-Benzyloxy-9-alpha-fluor-11-beta,17-alpha-dihydroxy-16-alpha-methylpregna-1,4-dien-3,20-dion

 

151265-34-8

21-Chlor-16-alpha-methylpregna-1,4,9(11)-trien-3,20-dion

 

153977-22-1

trans-2-Chlor-3-[4-(4-chlorphenyl)cyclohexyl]-1,4-naphthochinon

2915 39 90

910-99-6

17-alpha-Hydroxy-16-beta-methyl-3,20-dioxopregna-1,4,9(11)-trien-21-ylacetat

 

979-02-2

20-Oxopregna-5,16-dien-3-beta-ylacetat

 

7753-60-8

17-alpha-Hydroxy-3,20-dioxopregna-4,9(11)-dien-21-ylacetat

 

10106-41-9

17-Hydroxy-16-alpha-methyl-3,20-dioxopregna-1,4,9(11)-trien-21-ylacetat

 

24085-06-1

2-Acetoxy-5-acetylbenzylacetat

 

24510-54-1

17-alpha-Hydroxy-16-alpha-methyl-3,20-dioxopregna-1,4-dien-21-ylacetat

 

24510-55-2

17-alpha-Hydroxy-16-beta-methyl-3,20-dioxopregna-1,4-dien-21-ylacetat

 

37413-91-5

3,20-Dioxopregna-1,4,9(11),16-tetraen-21-ylacetat

 

127047-77-2

2-(Acetoxymethyl)-4-iodbutylacetat

 

131266-10-9

2-(Acetoxymethyl)-4-(benzyloxy)butylacetat

2915 90 20

638-41-5

Pentylchlorformiat

2915 90 80

18997-19-8

Chlormethylpivalat

2916 20 00

3721-95-7

Cyclobutancarbonsäure

2916 31 00

132294-16-7

(2S,3S)-2,3-Bis(benzoyloxymethyl)cyclobutanon

 

132294-17-8

(1S,2S,3S)-2,3-Bis(benzoyloxymethyl)cyclobutanol

2916 39 00

2417-72-3

Methyl-4-(brommethyl)benzoat

 

4276-85-1

2-(2,4,6-Triisopropylphenyl)essigsäure

 

37742-98-6

4-Brom-2,2-diphenylbuttersäure

 

49708-81-8

trans-4-(p-Chlorphenyl)cyclohexancarbonsäure

 

55332-37-1

(S)-2-(4-Fluorphenyl)-3-methylbuttersäure

 

110877-64-0

2-Chlor-4,5-difluorbenzoesäure

 

119916-27-7

4,6-Dibrom-3-fluor-o-toluylsäure

 

141109-25-3

2-Brom-2-(2-chlorphenyl)essigsäure

2917 19 10

0-00-0

Magnesium-bis(4-nitrobenzylmalonat)dihydrat

2917 19 90

6065-63-0

Diethyldipropylmalonat

 

28868-76-0

Dimethylchlormalonat

 

48059-97-8

(E)-Oct-4-en-1,8-disäure

 

71170-82-6

Triethyl-3-brompropan-1,1,1-tricarboxylat

2917 39 80

21601-78-5

Phenylhydrogenphenylmalonat

 

27932-00-9

Indan-5-ylhydrogenphenylmalonat

2918 13 00

2743-38-6

Dibenzoyl-L-weinsäure

2918 16 00

11116-97-5

Calciumgluconatlactat

2918 19 80

611-71-2

D-Mandelsäure

 

3976-69-0

Methyl-(R)-3-hydroxybutyrat

 

4358-88-7

Ethyl-DL-mandelat

 

29169-64-0

(R)-alpha-(Chlorcarbonyl)benzylformiat

 

36394-75-9

(S)-alpha-Chlorformylethylacetat

 

56188-04-6

{(1R,3R,5S)-3,5-Dihydroxy-2-[(E)-(3S)-3-hydroxyoct-1-enyl]cyclopentyl}essigsäure

 

77550-67-5

Ammonium-(3R,5R)-7-{(1S,2S,6R,8S,8aR)-1,2,6,7,8,8a-hexahydro-2,6-dimethyl-8-[(2S)-2-methylbutyryloxy]-1-naphthyl}-3,5-dihydroxyheptanoat

 

90315-82-5

Ethyl-(R)-2-hydroxy-4-phenylbutyrat

 

139893-43-9

Ammonium-(3R,5R)-7-[(1S,2S,6R,8S,8aR)-8-(2,2-dimethylbutyryloxy)-1,2,6,7,8,8a-hexahydro-2,6-dimethyl-1-naphthyl]-3,5-dihydroxyheptanoat

 

157604-22-3

Dinatrium-(2S,3R)-2-hydroxy-3-isobutylsuccinat

2918 29 80

3943-89-3

Ethyl-3,4-dihydroxybenzoat

 

167678-46-8

3-Chlorformyl-o-tolylacetat

 

168899-58-9

3-Acetoxy-o-toluylsäure

2918 30 00

302-97-6

3-Oxoandrost-4-en-17-beta-carbonsäure

 

1944-63-4

3-[(3aS,4S,7aS)-7a-Methyl-1,5-dioxooctahydro-1H-inden-4-yl]propionsäure

 

22161-86-0

(RS)-2-(3-Benzoylphenyl)propionsäure

 

39562-17-9

Methyl-2-(3-nitrobenzyliden)-3-oxobutyrat

 

56105-81-8

(R)-2-(3-Benzoylphenyl)propionsäure

 

64920-29-2

Ethyl-2-oxo-4-phenylbutyrat

 

78834-75-0

Ethyl-7-chlor-2-oxoheptanoat

 

121873-00-5

Ethyl-3-(2-chlor-4,5-difluorphenyl)-3-hydroxyacrylat

2918 90 90

87-13-8

Diethylethoxymethylenmalonat

 

26159-31-9

(RS)-2-(6-Methoxy-2-naphthyl)propionsäure

 

28416-82-2

6-alpha,9-Difluor-11-beta,17-alpha-dihydroxy-16-alpha-methyl-3-oxoandrosta-1,4-dien-17-beta-carbonsäure

 

29754-58-3

Methyl-5-glyoxyloylsalicylathydrat

 

30131-16-9

4-(4-Phenylbutoxy)benzoesäure

 

33924-48-0

Methyl-5-chlor-o-anisat

 

40098-26-8

Methyl-7-[(3RS)-3-hydroxy-5-oxocyclopent-1-enyl]heptanoat

 

70264-94-7

Methyl-4-(brommethyl)-m-anisat

 

105560-93-8

Methyl-(2R,3S)-2,3-epoxy-3-(4-methoxyphenyl)propionat

 

111006-10-1

Isobutyl-3,4-epoxybutyrat

 

157283-68-6

Isopropyl-(Z)-7-[(1R,2R,3R,5S)-3,5-dihydroxy-2-{(E)-(3R)-3-hydroxy-4-[3-(trifluormethyl)phenoxy]but -1-enyl}cyclopentyl]hept-5-enoat

2920 90 10

16606-55-6

(R)-Propylencarbonat

 

35180-01-9

Chlormethylisopropylcarbonat

 

208338-09-4

(4R,5R)-4,5-Bis(mesyloxymethyl)-1,3,2-dioxathiolan-2,2-dioxid

2920 90 85

55-91-4

Diisopropylfluorphosphat

2921 19 80

4261-68-1

(2-Chlorethyl)diisopropylaminhydrochlorid

 

5407-04-5

3-Chlorpropyldimethylammoniumchlorid

2921 29 00

100-36-7

2-Aminoethyldiethylamin

 

156886-85-0

N,N'-Bis[3-(ethylamino)propyl]propan-1,3-diamintetrahydrochlorid

2921 30 10

167944-94-7

Cyclohexylammonium-1-[(S)-2-(tert-butoxycarbonyl)-3-(2-methoxyethoxy)propyl]cyclopentancarboxylat

2921 42 10

671-89-6

4-Amino-6-chlorbenzol-1,3-di(sulfonylchlorid)

2921 43 00

393-11-3

alpha,alpha,alpha-Trifluor-4-nitro-m-toluidin

2921 49 10

328-93-8

alpha,alpha,alpha,alpha',alpha',alpha'-Hexafluor-2,5-xylidin

 

54396-44-0

alpha',alpha',alpha'-Trifluor-2,3-xylidin

2921 49 80

103-67-3

Benzyl(methyl)amin

 

1614-57-9

3-(5H-Dibenzo[a,d]cyclohepten-5-ylpropyl)dimethylammoniumchlorid

 

33881-72-0

Triethylanilin

 

69385-30-4

2,6-Difluorbenzylamin

 

79617-99-5

trans-(+-)-4-(3,4-Dichlorphenyl)-1,2,3,4-tetrahydro-1-naphthyl(methyl)ammoniumchlorid

 

81972-27-2

3-(Trichlorvinyl)anilinhydrochlorid

 

129140-12-1

1-Ethyl-1,4-diphenylbut-3-enylamin

 

132173-07-0

(Z)-N-[3-(3-Chlor-4-cyclohexylphenyl)prop-2-enyl]-N-ethylcyclohexylaminhydrochlorid

 

166943-39-1

Methyl(4'-nitrophenethyl)aminhydrochlorid

2921 59 90

122-75-8

N,N'-Dibenzylethylendiammoniumdi(acetat)

2922 19 80

534-03-2

2-Aminopropan-1,3-diol

 

1159-03-1

5-(3-Dimethylaminopropyl)-10,11-dihydrodibenzo[a,d]cyclohepten-5-ol

 

23323-37-7

1-Desoxy-1-(octylamino)-D-glucit

 

38345-66-3

(2S,3R)-4-Dimethylamino-3-methyl-1,2-diphenylbutan-2-ol

 

54527-65-0

2-[Benzyl(methyl)amino]ethylacetoacetat

 

68047-07-4

4'-[2-(Dimethylamino)ethoxy]-2-phenylbutyrophenon

 

83647-29-4

3-{(Z)-1-[4-(2-Dimethylaminoethoxy)phenyl]-2-phenylbut-1-enyl}phenol

 

126456-43-7

(1S,2R)-1-Aminoindan-2-ol

 

151807-53-3

(1RS,2RS,3SR)-2,3-Bis(benzoyloxymethyl)cyclobutylamin

 

151851-75-1

(R)-2-Amino-2-ethylhexan-1-ol

 

154598-58-0

(S)-2-(2-Amino-5-chlorphenyl)-4-cyclopropyl-1,1,1-trifluorbut-3-yn-2-ol

2922 29 00

120-20-7

3,4-Dimethoxyphenethylamin

 

55174-61-3

3,4-Dimethoxy-beta-methylphenethylamin

2922 39 00

784-38-3

2-Amino-5-chlor-2'-fluorbenzophenon

 

2011-66-7

2-Amino-2'-chlor-5-nitrobenzophenon

 

2958-36-3

2-Amino-2',5-dichlorbenzophenon

 

156732-13-7

(S)-5-Amino-2-(dibenzylamino)-1,6-diphenylhex-4-en-3-on

2922 41 00

113403-10-4

Dexibuprofenlysin (INNM)

2922 49 95

56-12-2

4-Aminobuttersäure

 

875-74-1

D-alpha-Phenylglycin

 

949-99-5

3-(4-Nitrophenyl)-L-alanin

 

961-69-3

Kalium-(R)-N-(3-ethoxy-1-methyl-3-oxoprop-1-enyl)-2-phenylglycin

 

1118-89-4

Diethyl-L-glutamathydrochlorid

 

13291-96-8

Natrium-(R)-N-(3-methoxy-1-methyl-3-oxoprop-1-enyl)-2-phenylglycinat

 

14205-39-1

Methyl-3-aminocrotonat

 

20763-30-8

2-Cyclohexa-1,4-dienylglycin

 

34582-65-5

Kalium-(R)-N-(3-methoxy-1-methyl-3-oxoprop-1-enyl)-2-phenylglycinat

 

35453-19-1

5-Amino-2,4,6-triiodisophthalsäure

 

37441-29-5

5-Amino-2,4,6-triiodisophthaloyldichlorid

 

39878-87-0

(-)-alpha-(Chlorformyl)benzylammoniumchlorid

 

42854-62-6

Benzyl-L-alaninat--p-Toluolsulfonsäure (1:1)

 

54527-73-0

2-(N-Methylbenzylamino)ethyl-3-aminobut-2-enoat

 

67299-45-0

cis-4-(Benzyloxycarbonyl)cyclohexylammoniumtosylat

 

81677-60-3

Methyl-(4-nitrophenyl)-L-alaninat

 

82717-96-2

(S,S)-N-(1-Ethoxycarbonyl-3-phenylpropyl)alanin

 

119916-05-1

Methyl-3-amino-4,6-dibrom-o-toluat

 

128013-69-4

3-(Aminomethyl)-5-methylhexansäure

 

154772-45-9

Ethyl-(S)-3-aminopent-4-inoathydrochlorid

2922 50 00

0-00-0

Ethyl-2-(2-chlor-4,5-difluorbenzoyl)-3-(2,4-difluoranilino)acrylat

 

7206-70-4

4-Amino-5-chlor-2-methoxybenzoesäure

 

16589-24-5

4-[1-Hydroxy-2-(methylamino)ethyl]phenol--L-Weinsäure (2:1)

 

22818-40-2

D-2-(4-Hydroxyphenyl)glycin

 

24085-03-8

2-[Benzyl(tert-butyl)amino]-1-(alpha,4-dihydroxy-m-tolyl)ethanol

 

24085-08-3

Benzyl(tert-butyl)(4-hydroxy-3-hydroxymethyl-4-oxophenethyl)ammoniumchlorid

 

26787-84-8

Natrium-(R)-2-(4-hydroxyphenyl)-N-(3-methoxy-1-methyl-3-oxoprop-1-enyl)glycinat

 

35205-50-6

4'-Benzyloxy-2-[(1-methyl-2-phenoxyethyl)amino]propiophenonhydrochlorid

 

59338-84-0

Methyl-4-amino-5-nitro-o-anisat

 

69416-61-1

Kalium-(R)-2-(4-hydroxyphenyl)-N-(3-methoxy-1-methyl-3-oxoprop-1-enyl)glycinat

 

79814-47-4

Methyl-(2S,3R)-3-amino-2-[(S)-(1-hydroxyethyl)]hydrogenglutarat

 

90005-55-3

3'-Amino-2'-hydroxyacetophenonhydrochlorid

 

121524-09-2

Ethyl-((7S)-7-{[(2R)-2-(3-chlorphenyl)-2-hydroxyethyl]amino}-5,6,7,8-tetrahydro -2-naphthyloxy)acetathydrochlorid

2924 19 00

590-63-6

2-Carbamoyloxypropyltrimethylammoniumchlorid

 

5422-34-4

N-(2-Hydroxyethyl)lactamid

 

5794-13-8

L-Asparaginhydrat

 

90303-36-9

N-[N-(tert-Butoxycarbonyl)-L-alanyl]-L-alaninhydrat

 

116833-20-6

2-(Ethylmethylamino)acetamid

 

125496-24-4

(S)-3-Formamido-2-formyloxypropionsäure

 

153758-31-7

(2S)-2-Amino-3-hydroxy-N-pentylpropionamid--Oxalsäure (1:1)

2924 29 95

0-00-0

2-Chlor-N-[2-(2-chlorbenzoyl)-4-nitrophenyl]acetamid

 

121-60-8

N-Acetylsulfanilylchlorid

 

1149-26-4

N-(Benzyloxycarbonyl)-L-valin

 

1584-62-9

2-Brom-4'-chlor-2'-(2-fluorbenzoyl)acetanilid

 

1939-27-1

2-Methyl-N-(alpha,alpha,alpha-trifluor-m-tolyl)propionamid

 

3588-63-4

N-Benzyloxycarbonyl-DL-valin

 

4093-29-2

Methyl-4-acetamido-o-anisat

 

4093-31-6

Methyl-4-acetamido-5-chlor-o-anisat

 

13255-50-0

4-Formyl-N-isopropylbenzamid

 

24201-13-6

4-Acetamido-5-chlor-o-anissäure

 

27313-65-1

N-Acetyl-3-(3,4-dimethoxyphenyl)-DL-alanin

 

30566-92-8

5-(N,N-Dibenzylglycyl)salicylamid

 

32981-85-4

Methyl-(2R,3S)-3-benzamido-2-hydroxy-3-phenylpropionat

 

40187-51-7

5-Acetylsalicylamid

 

40188-45-2

3'-Acetyl-4'-hydroxybutyranilid

 

41526-21-0

2'-Benzoyl-2-brom-4'-chloracetanilid

 

41844-71-7

Methyl-N-(methoxycarbonyl)-L-phenylalaninat

 

50978-11-5

3,5-Diacetamido-2,4,6-triiodbenzoesäuredihydrat

 

52806-53-8

2-Hydroxy-2-methyl-4'-nitro-3'-(trifluormethyl)propionanilid

 

75885-58-4

2,2-Dimethylcyclopropancarboxamid

 

76801-93-9

5-Amino-N,N'-bis(2,3-dihydroxypropyl)-2,4,6-triiodisophthalamid

 

91558-42-8

Benzyl-(1-carbamoyl-2-hydroxypropyl)carbamat

 

98737-29-2

tert-Butyl{(S)-alpha-[(S)-oxiranyl]phenethyl}carbamat

 

112522-64-2

4-Acetamido-2'-aminobenzanilid

 

116661-86-0

(2S,3S)-3-(tert-Butoxycarbonylamino)-2-hydroxy-4-phenylbuttersäure

 

125971-96-2

2-[alpha-(4-Fluorbenzoyl)benzyl]-4-methyl-3-oxovaleranilid

 

136450-06-1

3'-Acetyl-2'-hydroxy-4-(4-phenylbutoxy)benzanilid

 

137246-21-0

N-(1-Ethyl-1,4-diphenylbut-3-enyl)cyclopropancarboxamid

 

141862-47-7

5-Glyoxyloylsalicylamidhydrat

 

144163-85-9

tert-Butyl-[(1S,3S,4S)-4-amino-1-benzyl-3-hydroxy-5-phenylpentyl]carbamat

 

148051-08-5

5-Amino-N,N'-bis[2-acetoxy-1-(acetoxymethyl)ethyl]-2,4,6-triiodisophthalamid

 

149451-80-9

tert-Butyl-[(1S,2S)-1-benzyl-2,3-dihydroxypropyl]carbamat

 

153441-77-1

Methyl-N-(phenoxycarbonyl)-L-valinat

 

166518-60-1

N-[(2,6-Diisopropylphenoxy)sulfonyl]-2-(2,4,6-triisopropylphenyl)acetamid

 

168960-18-7

tert-Butyl-(1R,4S)-4-(hydroxymethyl)cyclopent-2-enylcarbamat

 

176972-62-6

Methyl-(1S,2S)-1-benzyl-3-chlor-2-hydroxypropylcarbamat

2925 19 95

1075-89-4

8-Azaspiro[4.5]decan-7,9-dion

 

84803-46-3

4-(4-Chlorphenyl)piperidin-2,6-dion

 

88784-33-2

1-Benzylhydrogen-(S)-4-phthalimidoglutarat

 

94213-26-0

Ethyl-(S)-3-{4-[bis(2-chlorethyl)amino]phenyl}-2-phthalimidopropionathydrochlorid

 

97338-03-9

Ethyl-(S)-3-(4-aminophenyl)-2-phthalimidopropionathydrochlorid

 

151860-15-0

meso-N-Benzyl-3-nitrocyclopropan-1,2-dicarboximid

2925 20 00

149177-92-4

4'-Amidinosuccinanilsäurehydrochlorid

2926 90 95

94-05-3

Ethyl-2-cyan-3-ethoxyacrylat

 

13338-63-1

3,4,5-Trimethoxyphenylacetonitril

 

14818-98-5

L-N-(1-Cyan-1-vanillylethyl)acetamid

 

15760-35-7

3-Methylencyclobutancarbonitril

 

20850-49-1

3-Methyl-2-(3,4-dimethoxyphenyl)butyronitril

 

32852-95-2

2-(3-Phenoxyphenyl)propiononitril

 

36622-33-0

3-Methyl-2-(3,4,5-trimethoxyphenyl)butyronitril

 

39186-58-8

4-Brom-2,2-diphenylbutannitril

 

56326-98-8

1-(4-Fluorphenyl)-4-oxocyclohexancarbonitril

 

58311-73-2

(Z)-(2-Cyanvinyl)trimethylammonium-p-toluolsulfonat

 

114772-53-1

4'-Methylbiphenyl-2-carbonitril

 

123632-23-5

4-(2,2,3,3-Tetrafluorpropoxy)cinnamonitril

 

133481-10-4

Ethyl-(1-cyancyclohexyl)acetat

 

151338-11-3

N-tert-Butyl-3-cyanandrosta-3,5-dien-17-carboxamid

 

186038-82-4

Diethyl-(1-cyan-3-methylbutyl)malonat

2928 00 90

16390-07-1

4-Chlor-1'-(4-methoxyphenyl)benzohydrazid

 

53016-31-2

13-Ethyl-17-alpha-hydroxy-18,19-dinorpregn-4-en-20-yn-3-onoxim

 

55819-71-1

(RS)-Serinohydrazidhydrochlorid

 

84080-70-6

4-Chlor-2-[(Z)-(methoxycarbonyl)methoxyimino]-3-oxobuttersäure

 

89766-91-6

1-Carboxy-1-methylethoxyammoniumchlorid

 

94213-23-7

(Z)-[Cyan(2,3-dichlorphenyl)methylen]carbazamidin

 

130580-02-8

trans-2'-Fluor-4-hydroxychalkon-O-[(Z)-2-(dimethylamino)ethyl]oxim--Fumarsäure (2:1)

 

192802-28-1

(S)-O-Benzyllactaldehyd-N-(tert-butoxycarbonyl)hydrazon

2929 90 00

2188-18-3

N'-alpha-(tert-Butoxycarbonyl)-N'-omega-nitro-L-arginin

 

92050-02-7

2,6-Diisopropylphenylsulfamat

 

139976-34-4

N'-alpha-(tert-Butoxycarbonyl)-N-methoxy-N-methyl-N'-omega-nitro-L-argininamid

2930 90 16

105996-54-1

N,N'-Bis(trifluoracetyl)-DL-homocystin

 

159453-24-4

N-(Benzyloxycarbonyl)-S-phenyl-L-cystein

2930 90 30

583-91-5

2-Hydroxy-4-(methylthio)buttersäure

2930 90 70

1134-94-7

2-(Phenylthio)anilin

 

4274-38-8

2-Mercapto-5-(trifluormethyl)aniliniumchlorid

 

6320-03-2

o-Chlorthiophenol

 

10191-60-3

Dimethylcyancarbonimidodithioat

 

10506-37-3

O-2-Naphthylchlorthioformiat

 

27366-72-9

2-(Dimethylaminothio)acetamidhydrochlorid

 

33174-74-2

2,2'-Dithiodibenzonitril

 

49627-27-2

(Z)-5-Fluor-2-methyl-1-(4-methylthiobenzyliden)-1H-inden-3-ylessigsäure

 

51458-28-7

(1R,2R)-2-Amino-1-(4-methylsulfonylphenyl)propan-1,3-diol

 

56724-21-1

(1R,2R)-2-Amino-1-(4-methylsulfonylphenyl)propan-1,3-diolhydrochlorid

 

61832-41-5

Methyl(1-methylthio-2-nitrovinyl)amin

 

62140-67-4

Methyl-5-(ethylsulfonyl)-o-anisat

 

63484-12-8

Methyl-2-methoxy-5-methylsulfonylbenzoat

 

67305-72-0

N-(2-Mercaptoethyl)propionamid

 

74345-73-6

D-(-)-3-Acetylthio-2-methylpropionylchlorid

 

76497-39-7

D-(-)-3-Acetylthio-2-methylpropionsäure

 

87483-29-2

4-Fluorbenzyl-4-(methylthio)phenylketon

 

136511-43-8

Ethyl-N-{2-[(acetylthio)methyl]-3-(o-tolyl)-1-oxopropyl}-L-methionat

 

148757-89-5

9-Bromnonyl-4,4,5,5,5-pentafluorpentylsulfid

 

157521-26-1

(S)-2-(Acetylthio)-3-phenylpropionsäure--Dicyclohexylamin (1:1)

 

159878-02-1

Benzyl-(1R,2S)-3-chlor-2-hydroxy-1-(phenylthiomethyl)propylcarbamat

 

162515-68-6

2-[1-(Mercaptomethyl)cyclopropyl]essigsäure

 

182149-25-3

N,N'-[Dithiobis(o-phenylencarbonyl)]bis-L-isoleucin

2931 00 95

1660-95-3

Tetraisopropylmethylendiphosphonat

 

17814-85-6

(4-Carboxybutyl)triphenylphosphoniumbromid

 

31618-90-3

Diethyl-(tosyloxy)methylphosphonat

 

35000-38-5

tert-Butyltriphenylphosphoranylidenacetat

 

87460-09-1

Benzylhydroxy(4-phenylbutyl)phosphinoylacetat

 

123599-78-0

[(2-Methyl-1-propionyloxypropoxy)(4-phenylbutyl)phosphinoyl]essigsäure

 

128948-01-6

{(S)-[(R)-2-Methyl-1-propionyloxypropoxy](4-phenylbutyl)phosphinoyl}essigsäure

2932 19 00

37743-18-3

3,3-Diphenyltetrahydrofuran-2-yliden(dimethyl)ammoniumbromid

 

66356-53-4

5-(2-Aminoethylthiomethyl)furfuryldimethylamin

 

86087-23-2

(S)-Tetrahydrofuran-3-ol

 

97148-39-5

Ammonium-(Z)-2-methoxyimino-2-(2-furyl)acetat

2932 29 85

79-50-5

DL-alpha-Hydroxy-beta,beta-dimethyl-gamma-butyrolacton

 

298-81-7

9-Methoxyfuro[3,2-g]chromen-7-on

 

482-44-0

9-(3-Methylbut-2-enyloxy)-7H-furo[3,2-g]chromen-7-on

 

517-23-7

alpha-Acetyl-gamma-butyrolacton

 

599-04-2

alpha-Hydroxy-beta,beta-dimethyl-gamma-butyrolacton

 

976-70-5

3-Oxopregn-4-en-21,17-alpha-carbolacton

 

6559-91-7

4'-Desmethylepipodophyllotoxin

 

23363-33-9

4'-(Benzyloxycarbonyl)-4'-desmethylepipodophyllotoxin

 

39521-49-8

(3aR,4bS,4R,4aS,5aS)-4-(5,5-Dimethyl-1,3-dioxolan-2-yl)hexahydrocyclopropa[3,4]cyclopenta [1,2-b]furan-2(3H)-on

 

39746-01-5

(3aR,4R,5R,6aS)-4-Formyl-2-oxohexahydro-2H-cyclopenta[b]furan-5-ylbenzoat

 

73726-56-4

11-alpha-Hydroxy-3-oxopregna-4,6-dien-21,17-alpha-carbolacton

 

104872-06-2

(3S,4S)-3-Hexyl-4-[(R)-2-(hydroxytridecyl)]oxetan-2-on

 

192704-56-6

11-alpha-Hydroxy-7-alpha-(methoxycarbonyl)-3-oxopregn-4-en-21,17-alpha-carbolacton

2932 99 50

32981-86-5

10-Desacetylbaccatin III

2932 99 70

96-82-2

4-O-beta-D-Galaktopyranosyl-D-gluconsäure

 

467-55-0

3-beta-Hydroxy-5-alpha-spirostan-12-on

 

533-31-3

3,4-(Methylendioxy)phenol

 

7512-17-6

2-Acetamido-2-desoxy-beta-D-glucopyranose

 

33659-28-8

Calciumbis(4-O-(beta-D-galaktopyranosyl)-D-gluconat)--Calciumbromid (1:1)

 

57999-49-2

2-(3-Bromphenoxy)tetrahydropyran

 

79944-37-9

trans-6-Amino-2,2-dimethyl-1,3-dioxepan-5-ol

 

88128-61-4

(3aS,9aS,9bR)-3a-Methyl-6-[2-(2,5,5-trimethyl-1,3-dioxan-2-yl)ethyl]-1,2,4,5,8,9,9a,9b-octahydro-3aH-cyclopenta[a]naphthalin-3,7-dion

 

110638-68-1

Calciumbis(4-O-(beta-D-galaktopyranosyl)-D-gluconat)dihydrat

 

114870-03-0

Methyl-O-2-desoxy-6-O-sulfo-2-(sulfoamino)-alpha-D-glucopyranosyl-(1,4)-O-beta-D-glucopyranuronosyl-(1,4)-O-2-desoxy-3,6-di-O-sulfo-2-(sulfoamino)-alpha-D-glucopyranosyl-(1,4)-O-2-O-sulfo-alpha-L-idopyranuronosyl-(1,4)-2-deoxy-2-(sulfoamino)-6-(hydrogensulfat)-alpha-D-glucopyranoside, Decanatriumsalz

 

125971-94-0

tert-Butyl-[(4R,6R)-6-(cyanmethyl)-2,2-dimethyl-1,3-dioxolan-4-yl]acetat

 

157518-70-2

(2R)-2-[(S)-2,2-Dimethyl-5-oxo-1,3-dioxolan-4-yl]-4-methylvaleriansäure

 

170242-34-9

(S)-2-Amino-5-(1,3-dioxolan-4-yl)valeriansäure

2932 99 85

40591-65-9

2,3,4,6-Tetra-O-acetyl-beta-D-glucopyranosylcarbamimidothioathydrobromid

 

69999-16-2

(2,3-Dihydrobenzofuran-5-yl)essigsäure

 

107188-34-1

2,5,7,8-Tetramethyl-2-(4-nitrophenoxymethyl)-4-oxochroman-6-ylacetat

 

107188-37-4

2-(4-Aminophenoxymethyl)-2,5,7,8-tetramethyl-4-oxochroman-6-ylacetat

 

130525-62-1

(4S,5R,6R)-5-Acetamido-4-amino-6-[(1R,2R)-1,2,3-trihydroxypropyl]-5,6-dihydropyran-2-carbonsäure

2933 11 90

6150-97-6

Magnesiumbis[(2,3-dihydro-1,5-dimethyl-3-oxo-2-phenyl-1H-pyrazol-4-yl)methylamino]methansulfonat

2933 19 90

3736-92-3

1,2-Diphenyl-4-(2-phenylthioethyl)pyrazolidin-3,5-dion

 

4023-02-3

Pyrazol-1-carboxamidinhydrochlorid

 

27511-79-1

3-Aminopyrazol-4-carboxamidhemisulfat

 

59194-35-3

N'1-Methyl-1H-pyrazol-1-carboxamidinhydrochlorid

 

139756-01-7

1-Methyl-4-nitro-3-propylpyrazol-5-carboxamid

2933 29 90

696-23-1

2-Methyl-4-nitroimidazol

 

822-36-6

4-Methylimidazol

 

4897-25-0

5-Chlor-1-methyl-4-nitroimidazol

 

24155-42-8

1-(2,4-Dichlorphenyl)-2-imidazol-1-ylethanol

 

68282-49-5

2-Butylimidazol-5-carbaldehyd

 

83857-96-9

2-Butyl-5-chlor-1H-imidazol-4-carbaldehyd

 

99614-02-5

1,2,3,4-Tetrahydro-9-methyl-3-(2-methyl-1H-imidazol-1-ylmethyl)carbazol-4-on

 

130804-35-2

1-[5-(4,5-Diphenylimidazol-2-ylthio)pentyl]-1-heptyl-3-(2,4-difluorphenyl)harnstoff

 

133909-99-6

2-Butyl-4-chlor-1-[2'-(2-trityl-2H-tetrazol-5-yl)biphenyl-4-ylmethyl]-1H-imidazol-5-ylmethanol

 

138401-24-8

4'-[(2-Butyl-4-oxo-1,3-diazaspiro[4.4]non-1-en-3-yl)methyl]biphenyl-2-carbonitril

 

150097-92-0

Methyl-5-pentafluorethyl-2-propylimidazol-4-carboxylat

 

151012-31-6

3-(4-Brombenzyl)-2-butyl-4-chlor-1H-imidazol-5-ylmethanol

 

151257-01-1

2-Butyl-1,3-diazaspiro[4.4]non-1-en-4-onhydrochlorid

 

152146-59-3

4-(2-Butyl-5-formylimidazol-1-ylmethyl)benzoesäure

2933 39 99

0-00-0

4-(4-Fluorbenzoyl)pyridinium-p-toluolsulfonat

 

100-76-5

Chinuclidin

 

875-35-4

2,6-Dichlor-4-methylnicotinonitril

 

1452-94-4

Ethyl-2-chlornicotinat

 

1609-66-1

N-Phenyl-N-(4-piperidyl)propionamid

 

1619-34-7

Chinuclidin-3-ol

 

2008-75-5

1-(2-Chlorethyl)piperidiniumchlorid

 

2147-83-3

1-(1,2,3,6-Tetrahydro-4-pyridyl)-1H-benzimidazol-2(3H)-on

 

2942-59-8

2-Chlornicotinsäure

 

4046-24-6

5-(1-Methyl-4-piperidyl)-5H-dibenzo[a,d]cyclohepten-5-olhydrochlorid

 

4783-86-2

4-Phenoxypyridin

 

5005-36-7

2-Phenyl-2-pyridylacetonitril

 

5006-66-6

6-Hydroxynicotinsäure

 

5223-06-3

2-(5-Ethyl-2-pyridyl)ethanol

 

5326-23-8

6-Chlornicotinsäure

 

5382-23-0

4-Chlor-1-methylpiperidinhydrochlorid

 

5424-11-3

2,2-Diphenyl-4-piperidinovaleronitril

 

5435-54-1

3-Nitro-4-pyridon

 

6298-19-7

2-Chlor-3-pyridylamin

 

6622-91-9

4-Pyridylessigsäurehydrochlorid

 

6935-27-9

Benzyl(2-pyridyl)amin

 

7379-35-3

4-Chlorpyridinhydrochlorid

 

19395-41-6

2-Phenyl-2-(2-piperidyl)essigsäure

 

20662-53-7

1-(4-Piperidyl)-1H-benzimidazol-2(3H)-on

 

21472-89-9

(+-)-1-Azabicyclo[2.2.1]heptan-3-on

 

22065-85-6

1-Benzylpiperidin-4-carbaldehyd

 

29976-53-2

Ethyl-4-oxopiperidin-1-carboxylat

 

31255-57-9

3-[2-(3-Chlorphenyl)ethyl]pyridin-2-carbonitril

 

32998-95-1

N-(tert-Butyl)-3-methylpyridin-2-carboxamid

 

35794-11-7

3,5-Dimethylpiperidin

 

38092-89-6

8-Chlor-6,11-dihydro-11-(1-methyl-4-piperidyliden)-5H-benzo[5,6]cyclohepta[1,2-b]pyridin

 

39512-49-7

4-(4-Chlorphenyl)piperidin-4-ol

 

40807-61-2

4-Phenylpiperidin-4-ol

 

43076-30-8

1-(4-tert-Butylphenyl)-4-[4-(alpha-hydroxybenzhydryl)piperidino]butan-1-on

 

49608-01-7

Ethyl-6-chlornicotinat

 

53786-28-0

5-Chlor-1-(4-piperidyl)-1H-benzimidazol-2(3H)-on

 

53786-45-1

Ethyl-4-(2-amino-4-chloranilino)piperidin-1-carboxylat

 

53786-46-2

Ethyl-4-(5-chlor-2,3-dihydro-2-oxo-1H-benzimidazol-2-yl)piperidin-1-carboxylat

 

56488-00-7

3-(Cyanimino)-3-piperidinopropiononitril

 

57988-58-6

4-(4-Bromphenyl)piperidin-4-ol

 

61380-02-7

1-Benzyl-4-(methoxymethyl)-N-phenyl-4-piperidylamin

 

65326-33-2

2-Amino-3-pyridylmethylketon

 

70708-28-0

1-(2-Pyridyl)-3-(pyrrolidin-1-yl)-1-(p-tolyl)propan-1-ol

 

75970-99-9

[1-(4-Fluorbenzyl)-1H-benzimidazol-2-yl](4-piperidyl)amin

 

77145-61-0

1-(6-Chlor-2-pyridyl)-4-piperidylaminhydrochlorid

 

82671-06-5

2,6-Dichlor-5-fluornicotinsäure

 

83556-85-8

1-(3-Chlorpropyl)-2,6-dimethylpiperidiniumchlorid

 

83949-32-0

4-Carboxy-4-phenylpiperidinium-p-toluolsulfonat

 

84196-16-7

N-[4-(Methoxymethyl)-4-piperidyl]-N-phenylpropionamidhydrochlorid

 

84449-80-9

1-[2-(4-Carboxyphenoxy)ethyl]piperidiniumchlorid

 

84501-68-8

Ethyl-4-[1-(4-fluorbenzyl)-1H-benzimidazol-2-ylamino]piperidin-1-carboxylat

 

86604-78-6

4-Methoxy-3,5-dimethyl-2-pyridylmethanol

 

87848-95-1

6-Brom-2-pyridyl-p-tolylketon

 

100643-71-8

8-Chlor-11-(4-piperidyliden)-5,6-dihydro-11H-benzo[5,6]cyclohepta[1,2-b]pyridin

 

101904-56-7

4-(5H-Dibenzo[a,d]cyclohepten-5-yl)piperidin

 

103094-30-0

3-Ethyl-5-methyl-(+-)-4-(2-chlorphenyl)-1,4-dihydro-2-[2-(1,3-dioxoisoindolin-2-yl)ethoxymethyl]pyridin-3,5-dicarboxylat

 

103577-66-8

3-Methyl-4-(2,2,2-trifluorethoxy)-2-pyridylmethanol

 

104860-26-6

cis-1-[3-(4-Fluorphenoxy)propyl]-3-methoxy-4-piperidylamin

 

104860-73-3

4-Amino-5-chlor-N-{1-[3-(4-fluorphenoxy)propyl]-3-methoxy-4-piperidyl}-2-methoxybenzamid

 

107256-31-5

3-[2-(3-Chlorphenyl)ethyl]-2-pyridyl-1-methyl-4-piperidylketonhydrochlorid

 

108555-25-5

1-[2-(4-Methoxyphenyl)ethyl]-4-piperidylamindihydrochlorid

 

118175-10-3

[4-(3-Methoxypropoxy)-3-methyl-2-pyridyl]methanol

 

120014-07-5

2-[(1-Benzyl-4-piperidyl)methylen]-5,6-dimethoxyindan-1-on

 

139781-09-2

5,5-Bis(4-pyridylmethyl)-5H-cyclopenta[2,1-b:3,4-b']dipyridinhydrat

 

139886-04-7

1-Methyl-1,2,5,6-tetrahydropyridin-3-carbaldehyd-(E)-O-methyloximhydrochlorid

 

142034-92-2

(1S,3S,4S)-1-Azabicyclo[2.2.1]heptan-3-ol

 

142034-97-7

(1R,4S)-1-Azabicyclo[2.2.1]heptan-3-on

 

142057-79-2

(RS)-2-[(1-Benzyl-4-piperidyl)methyl]-5,6-dimethoxyindan-1-on

 

153050-21-6

(S)-1-{2-[3-(3,4-Dichlorphenyl)-1-(3-isopropoxyphenacyl)-3-piperidyl]ethyl}-4-phenyl-1-azoniabicyclo[2.2.2]octanchlorid

 

157688-46-5

2-[1-(tert-Butoxycarbonyl)-4-piperidyl]essigsäure

 

160588-45-4

10,10-Bis[(2-fluor-4-pyridyl)methyl]anthron

 

168273-06-1

5-(4-Chlorphenyl)-1-(2,4-dichlorphenyl)-4-methyl-N-piperidino-1H-pyrazol-3-carboxamid

 

171764-07-1

(S)-2-Amino-3,3-dimethyl-N-2-pyridylbutyramid

 

173050-51-6

(R)-N-(1-{3-[1-benzoyl-3-(3,4-dichlorphenyl)-3-piperidyl]propyl}-4-phenyl-4-piperidyl)-N-methylacetamidhydrochlorid

 

176381-97-8

(S)-N-[4-(4-Acetamido-4-phenyl-1-piperidyl)-2-(3,4-dichlorphenyl)butyl]-N-methylbenzamid--Fumarsäure (1:1)

 

179024-48-7

N-[(R)-9-Methyl-4-oxo-1-phenyl-3,4,6,7-tetrahydro[1,4]diazepino[6,7,1-hi]indol-3-yl]isonicotinamid

 

180050-34-4

(1S,4R)-1-Azabicyclo[2.2.1]heptan-3-on-O-[(Z)-(3-methoxyphenyl)ethinyl]oxim--Maleinsäure (1:1)

 

180250-77-5

(2S,3S)-3-Amino-2-ethoxy-N-nitropiperidin-1-carboxamidinhydrochlorid

 

188591-61-9

1-(4-Benzyloxyphenyl)-2-(4-hydroxy-4-phenyl-1-piperidyl)propan-1-on

 

189894-57-3

1-[(1S,2S)-2-Hydroxy-2-(4-hydroxyphenyl)-1-methylethyl]-4-phenylpiperidin-4-olmethansulfonattrihydrat

 

192329-80-9

4-(4-Pyridyloxy)benzolsulfonsäure

 

192330-49-7

4-(4-Pyridyloxy)benzolsulfonylchloridhydrochlorid

 

193275-84-2

4-{4-[(11R)-3,10-Dibrom-8-chlor-5,6-dihydro-11H-benzo[5,6]cyclohepta[1,2-b]pyridin-11-yl]piperidinocarbonylmethyl}piperidin-1-carboxamid

 

193275-85-3

4-{4-[(11S)-3,10-Dibrom-8-chlor-5,6-dihydro-11H-benzo[5,6]cyclohepta[1,2-b]pyridin-11-yl]piperidinocarbonylmethyl}piperidin-1-carboxamid

2933 49 10

68077-26-9

7-Chlor-1-ethyl-6-fluor-1,4-dihydro-4-oxochinolin-3-carbonsäure

 

86393-33-1

7-Chlor-1-cyclopropyl-6-fluor-4-oxo-1,4-dihydrochinolin-3-carbonsäure

 

93107-30-3

1-Cyclopropyl-6,7-difluor-1,4-dihydro-4-oxochinolin-3-carbonsäure

 

98105-79-4

7-Chlor-6-fluor-1-(4-fluorphenyl)-1,4-dihydro-4-oxochinolin-3-carbonsäure

 

98349-25-8

Ethyl-1-cyclopropyl-6,7-difluor-4-oxo-1,4-dihydrochinolin-3-carboxylat

 

100501-62-0

Ethyl-1-ethyl-6,7,8-trifluor-1,4-dihydro-4-oxochinolin-3-carboxylat

 

103995-01-3

1-(2,4-Difluorphenyl)-6,7-difluor-1,4-dihydro-4-oxochinolin-3-carbonsäure

 

105956-96-5

7-[3-(tert-Butoxycarbonylamino)pyrrolidin-1-yl]-8-chlor-1-cyclopropyl-6-fluor-4-oxo-1,4-dihydrochinolin-3-carbonsäure

 

112811-72-0

1-Cyclopropyl-6,7-difluor-8-methoxy-4-oxo-1,4-dihydrochinolin-3-carbonsäure

 

119916-34-6

7-Brom-1-cyclopropyl-6-fluor-5-methyl-4-oxo-1,4-dihydrochinolin-3-carbonsäure

 

136465-98-0

N-(2-Chinolylcarbonyl)-L-asparagin

 

170143-39-2

3-Methylhydrogen-7-chlor-1,4-dihydro-4-oxochinolin-2,3-dicarboxylat

2933 49 90

1087-69-0

(9S,13S,14S)-3-Methoxymorphinanhydrochlorid

 

4965-33-7

7-Chlor-2-methylchinolin

 

22982-78-1

1,2,3,4-Tetrahydro-2-isopropylaminomethyl-6-methyl-7-nitrochinolinmethansulfonat

 

64228-78-0

Pentamethylenbis{3-[1-(3,4-dimethoxybenzyl)-6,7-dimethoxy-1,2,3,4-tetrahydro-2-isochinolyl]propionat}--Oxalsäure (1:2)

 

74163-81-8

(S)-1,2,3,4-Tetrahydroisochinolin-3-carbonsäure

 

77497-97-3

(S)-3-Benzyloxycarbonyl-1,2,3,4-tetrahydroisochinolinium-p-toluolsulfonat

 

120578-03-2

3-[(E)-2-(7-Chlor-2-chinolyl)vinyl]benzaldehyd

 

136465-81-1

(3S,4aS,8aS)-N-tert-Butyldecahydroisoquinolin-3-carboxamid

 

136465-99-1

N-(2-Chinolylcarbonyloxy)succinimid

 

136522-17-3

(3S,4aS,8aS)-2-[(2R,3S)-3-Amino-2-hydroxy-4-phenylbutyl]-N-tert-butyldecahydroisochinolin -3-carboxamid

 

142522-81-4

Natrium-(R)-1-[(1-{3-[2-(7-chlor-2-chinolyl)vinyl]phenyl}-3-[2-(1-hydroxy-1-methylethyl)phenyl]propyl)thiomethyl]cyclopropylacetat

 

146362-70-1

2-{[1-(7-Chlor-4-chinolyl)-5-(2,6-dimethoxyphenyl)-1H-pyrazol-3-yl]carbonylamino}adamantan-2-carbonsäure

 

149057-17-0

(S)-N-tert-Butyl-1,2,3,4-tetrahydroisochinolin-3-carboxamidhydrochlorid

 

149182-72-9

(S)-N-tert-Butyl-1,2,3,4-tetrahydroisochinolin-3-carboxamid

 

149968-11-6

Methyl-2-(3-{(E)-3-[2-(7-chlor-2-chinolyl)vinyl]phenyl}-3-oxopropyl)benzoat

 

159878-04-3

Benzyl-(1S,2S)-3-[(3S,4aS,8aS)-3-tert-butylcarbamoylperhydro-2-isochinolyl]-2-hydroxy-1-(phenylthiomethyl)propylcarbamat

 

159989-65-8

(3S,4aS,8aS)-N-(tert-Butyl)-2-[(2S,3S)-2-hydroxy-3-(3-hydroxy-2-methylbenzamido)-4-(phenylthio) butyl]perhydroisochinolin-3-carboxamid--Methansulfonsäure (1:1)

 

178680-13-2

Methyl-{(1S,2R)-1-benzyl-3-[(3S,4aS,8aS)-3-(tert-butylcarbamoyl)decahydro-2-isochinolyl]-2-hydroxypropyl}carbamat

 

181139-72-0

Methyl-2-[(S)-3-{(E)-3-[2-(7-chlor-2-chinolyl)vinyl]phenyl}-3-hydroxypropyl]benzoat

 

186537-30-4

(S)-N-tert-Butyl-1,2,3,4-tetrahydroisochinolin-3-carboxamidsulfat

2933 59 95

56-06-4

2,6-Diaminopyrimidin-4-ol

 

65-71-4

5-Methyluracil

 

66-22-8

Uracil

 

68-94-0

Purin-6(1H)-on

 

71-30-7

Cytosin

 

696-07-1

5-Ioduracil

 

707-99-3

6-Amino-9H-purin-9-ylethanol

 

841-77-0

1-Benzhydrylpiperazin

 

2210-93-7

1-Phenylpiperaziniumchlorid

 

3056-33-5

N-(9-Acetyl-6-oxo-6,9-dihydro-1H-purin-2-yl)acetamid

 

5018-45-1

5,6-Dimethoxypyrimidin-4-ylamin

 

5081-87-8

3-(2-Chlorethyl)chinazolin-2,4(1H,3H)-dion

 

5464-78-8

1-(2-Methoxyphenyl)piperazinhydrochlorid

 

6928-85-4

4-Methylpiperazin-1-ylamin

 

7280-37-7

Estropipat

 

7597-60-6

6-Amino-5-formamido-1,3-dimethyluracil

 

10310-21-1

2-Amino-6-chlorpurin

 

13078-15-4

1-(3-Chlorphenyl)piperazinhydrochlorid

 

13889-98-0

1-Acetylpiperazin

 

14047-28-0

(R)-2-(6-Amino-9H-purin-9-yl)-1-methylethanol

 

19690-23-4

6-Iod-1H-purin-2-ylamin

 

20535-83-5

6-Methoxy-1H-purin-2-ylamin

 

20980-22-7

2-(Piperazin-1-yl)pyrimidin

 

23680-84-4

4-Amino-2-chlor-6,7-dimethoxychinazolin

 

27469-60-9

1-(4,4'-Difluorbenzhydryl)piperazin

 

28888-44-0

6,7-Dimethoxychinazolin-2,4(1H,3H)-dion

 

35386-24-4

1-(2-Methoxyphenyl)piperazin

 

41078-70-0

3-(2-Chlorethyl)-2-methyl-4H-pyrido[1,2-a]pyrimidin-4-on

 

41202-32-8

1-(2-Chlorphenyl)piperazinhydrochlorid

 

41202-77-1

1-(2,3-Dichlorphenyl)piperazinhydrochlorid

 

52605-52-4

1-(3-Chlorphenyl)-4-(3-chlorpropyl)piperazinhydrochlorid

 

56177-80-1

2-Ethoxy-5-fluorpyrimidin-4(1H)-on

 

59703-00-3

4-Ethyl-2,3-dioxopiperazin-1-carbonylchlorid

 

64090-19-3

1-(4-Fluorphenyl)piperazindihydrochlorid

 

67914-60-7

4-(4-Acetylpiperazin-4-yl)phenol

 

67914-97-0

4-(4-Isopropylpiperazin-1-yl)phenol

 

70849-60-4

1-(o-Tolyl)piperazinhydrochlorid

 

75128-73-3

2-[(2-Acetamido-6-oxo-6,9-dihydro-1H-purin-9-yl)methoxy]ethylacetat

 

93076-03-0

3-(2-Chlorethyl)-6,7,8,9-tetrahydro-2-methyl-4H-pyrido[1,2-a]pyrimidin-4-onhydrochlorid

 

94021-22-4

2-Piperazin-1-ylpyrimidindihydrochlorid

 

97845-60-8

2-(Acetoxymethyl)-4-(2-amino-6-chlorpurin-9-yl)butylacetat

 

106461-41-0

2-sec-Butyl-4-{4-[4-(4-hydroxyphenyl)piperazin-1-yl]phenyl}-2H-1,2,4-triazol-3(4H)-on

 

111641-17-9

4-(Piperazin-1-yl)-2,6-bis(pyrrolidin-1-yl)pyrimidin

 

112733-28-5

Ethyl-[3-(4-brom-2-fluorbenzyl)-7-chlor-2,4-dioxo-1,2,3,4-tetrahydrochinazolin-1-yl]acetat

 

112733-45-6

Ethyl-(7-chlor-2,4-dioxo-1,2,3,4-tetrahydrochinazolin-1-yl)acetat

 

124832-31-1

2-[(2-Amino-6-oxo-1,6-dihydro-9H-purin-9-yl)methoxy]ethyl-N-(benzyloxycarbonyl)-L-valinat

 

125224-62-6

(1S)-2-Methyl-2,5-diazabicyclo[2.2.1]heptandihydrobromid

 

132961-05-8

(Z)-3-{2-[4-(2,4-Difluor-alpha-hydroxyiminobenzyl)piperidino]ethyl}-6,7,8,9-tetrahydro-2-methyl-4H-pyrido[1,2-a]pyrimidin-4-on

 

137234-87-8

6-Ethyl-5-fluorpyrimidin-4(1H)-on

 

145012-50-6

(7RS,9aRS)-Perhydropyrido[1,2-a]pyrazin-7-ylmethanol

 

147127-20-6

(R)-[2-(6-Amino-9H-purin-9-yl)-1-methylethoxy]methylphosphonsäure

 

147149-89-1

2-Amino-5-brom-6-methylchinazolin-4(1H)-on

 

147539-21-7

Isopropyl[2-(piperazin-1-yl)-3-pyridyl]amin

 

149062-75-9

1,3-Dichlor-6,7,8,9,10,12-hexahydroazepino[2,1-b]chinazolinhydrochlorid

 

149950-60-7

6-Benzyl-1-(ethoxymethyl)-5-isopropylpyrimidin-2,4(1H,3H)-dion

 

150323-35-6

(3S)-1-(tert-Butoxycarbonyl)-3-(tert-butylcarbamoyl)piperazin

 

150728-13-5

4,6-Dichlor-5-(2-methoxyphenoxy)-2,2'-bipyrimidinyl

 

153537-73-6

(S)-2-(4-{[(2,7-Dimethyl-4-oxo-1,4-dihydrochinazolin-6-yl)methyl](prop-2-inyl)amino}-2-fluorbenzamido)-4-(1H-tetrazol-5-yl)buttersäure

 

156126-48-6

Tetrabutylammonium-(6-iod-1H-purin-2-yl)amid

 

156126-53-3

(1R,2R,3S)-2-Amino-9-[2,3-bis(benzoyloxymethyl)cyclobutyl]-9H-purin-6-on

 

156126-83-9

(1R,2R,3S)-9-[2,3-Bis(benzoyloxymethyl)cyclobutyl]-6-iod-9H-purin-2-ylamin

 

157810-81-6

(2R,4S)-2-Benzyl-5-[2-(tert-butylcarbamoyl)-4-(3-pyridylmethyl)piperazin-1-yl]-4-hydroxy-N-[(1S,2R)-2-hydroxyindan-1-yl]valeramidsulfat

 

171887-03-9

N-(2-Amino-4,6-dichlorpyrimidin-5-yl)formamid

 

172015-79-1

[(1S,4R)-4-(2-amino-6-chlor-9H-purin-9-yl)cyclopent-2-enyl]methanolhydrochlorid

 

179688-29-0

6,7-Bis(2-methoxyethoxy)chinazolin-4(1H)-on

 

183319-69-9

(3-Ethinylphenyl)[6,7-bis(2-methoxyethoxy)chinazolin-4-yl]aminhydrochlorid

 

184177-81-9

Phenyl-{4-[4-(4-hydroxyphenyl)piperazin-1-yl]phenyl}carbamat

 

188416-34-4

(2RS,3SR)-2-(2,4-Difluorphenyl)-3-(5-fluorpyrimidin-4-yl)-1-(1H-1,2,4-triazol-1-yl)butan-2-ol--(1R,4S)-2-Oxobornan-10-sulfonsäure (1:1)

 

202138-50-9

Bis[(isopropyloxycarbonyloxy)methyl-[(R)-2-(6-amino-9H-purin-9-yl)-1-methylethoxy]methylphosphonat--Fumarsäure (1:1)

2933 69 80

58909-39-0

Tetrahydro-2-methyl-3-thioxo-1,2,4-triazin-5,6-dion

2933 79 00

15362-40-0

1-(2,6-Dichlorphenyl)indolin-2-on

 

17630-75-0

5-Chlorindolin-2-on

 

20096-03-1

3,3-Diethyl-5-(hydroxymethyl)pyridin-2,4(1H,3H)-dion

 

56341-37-8

6-Chlorindol-2(3H)-on

 

61516-73-2

Ethyl-2-oxopyrrolidin-2-ylacetat

 

61865-48-3

(+-)-2-Azabicyclo[2.2.1]hept-5-en-3-on

 

71107-19-2

2-Oxo-5-vinylpyrrolidin-3-carboxamid

 

75363-99-4

p-Nitrobenzyl-(2R,5R,6S)-6-[(R)-1-hydroxyethyl]-3,7-dioxo-1-azabicyclo[3.2.0]heptan-2-carboxylat

 

76855-69-1

(3S,4R)-4-Acetoxy-3-[(R)-1-(tert-butyldimethylsilyloxy)ethyl]azetidin-2-on

 

79200-56-9

(1R,4S)-2-Azabicyclo[2.2.1]hept-5-en-3-on

 

90776-59-3

4-Nitrobenzyl-(4R,5R,6S)-3-(diphenoxyphosphoryloxy)-6-[(R)-1-hydroxyethyl]-4-methyl-7-oxo-1-azabicyclo[3.2.0]hept-2-en-2-carboxylat

 

103335-41-7

Methyl-3-oxo-4-aza-5-alpha-androst-1-en-17-beta-carboxylat

 

103335-54-2

3-Oxo-4-azaandrost-5-en-17-beta-carbonsäure

 

103335-55-3

3-Oxo-4-aza-5-alpha-androstan-17-beta-carbonsäure

 

118289-55-7

6-Chlor-5-(2-chlorethyl)indol-2(3H)-on

 

122852-75-9

5-Methyl-2,3,4,5-tetrahydro-1H-pyrido[4,3-b]indol-1-on

 

132127-34-5

(3R,4S)-3-Hydroxy-4-phenylazetidin-2-on

 

135297-22-2

(3S,4R)-3-[(R)-1-(tert-Butyldimethylsilyloxy)ethyl]-4-[(1R,3S)-3-methoxy-2-oxocyclohexyl]azetidin-2-on

 

139122-76-2

4-(2-Methyl-2-phenylhydrazino)-5,6-dihydro-2-pyridon

 

141316-45-2

Kalium-1-(1-hydroxyethyl)-5-methoxy-2-oxo-1,2,5,6,7,8,8a,8b-octahydroazeto[2,1-a]isoindol-4-carboxylat

 

141646-08-4

1-{[(Cyclohexyloxy)carbonyl]oxy}ethyl-1-(1-hydroxyethyl)-5-methoxy-2-oxo-1,2,5,6,7,8,8a,8b-octahydroazeto[2,1-a]isoindol-4-carboxylat

 

159593-17-6

4-tert-Butylbenzyl-2-{(2R,3S)-3-[(R)-1-(tert-butyldimethylsilyloxy)ethyl]-2-[(1R,3S)-3-methoxy-2-oxocyclohexyl]-4-oxoazetidin-1-yl}-2-oxoacetat

 

175873-08-2

4-[(S)-3-Amino-2-oxopyrrolidin-1-yl)benzonitrilhydrochlorid

 

175873-10-6

Ethyl-3-(3-{(S)-1-[4-(N'2-hydroxyamidino)phenyl]-2-oxopyrrolidin-3-yl}ureido)propionat

2933 99 30

256-96-2

5H-Dibenz[b,f]azepin

 

494-19-9

10,11-Dihydro-5H-dibenz[b,f]azepin

 

139592-99-7

(Z)-1-[3-(3-Chlor-4-cyclohexylphenyl)prop-2-enyl]hexahydro-1H-azepinhydrochlorid

 

179528-39-3

N-(Biphenyl-2-yl)-4-[(2-methyl-4,5-dihydro-1H-imidazo[4,5-d][1]benzazepin-6-yl)carbonyl]benzamid

2933 99 40

2886-65-9

7-Chlor-5-(2-fluorphenyl)-1H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on

 

59467-63-9

7-Chlor-5-(2-fluorphenyl)-2-(nitromethylen)-2,3-dihydro-1H-1,4-benzodiazepin

 

59467-64-0

[7-Chlor-5-(2-fluorphenyl)-2,3-dihydro-1H-1,4-benzodiazepin-2-yl]methylamin

 

59467-69-5

8-Chlor-6-(2-fluorphenyl)-1-methyl-3a,4-dihydro-3H-imidazo[1,5-a][1,4]benzodiazepin

 

59468-44-9

8-Chlor-6-(2-fluorphenyl)-1-methyl-4H-imidazo[1,5-a][1,4]benzodiazepin-3-carbonsäure

 

59469-29-3

[7-Chlor-5-(2-fluorphenyl)-2,3-dihydro-1H-1,4-benzodiazepin-2-ylmethyl]ammoniumbis(maleat)

 

59469-63-5

7-Chlor-5-(2-fluorphenyl)-3-methyl-2-(nitromethylen)-2,3-dihydro-1H-1,4-benzodiazepin-4-oxid

 

70890-50-5

3-Amino-7-methyl-5-phenyl-1H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on

 

106928-72-7

tert-Butyl-(1S,9S)-6,10-dioxo-9-phthalimidooctahydropyridazo[1,2-a][1,2]diazepin-1-carboxylat

 

177932-89-7

(4R,5S,6S,7R)-4,7-Dibenzyl-1,3-bis(3-aminobenzyl)-5,6-dihydroxyhexahydro-2H-1,3-diazepin-2-ondimethansulfonat

 

188978-02-1

(4R,5S,6S,7R)-1-[(3-Amino-1H-indazol-5-yl)methyl]-4,7-dibenzyl-3-butyl-5,6-dihydroxyhexahydro-2H-1,3-diazepin-2-on

2933 99 90

0-00-0

1,4,7,10-Tetraazacyclododecan-1,4,7-triessigsäuresulfat

 

1458-18-0

Methyl-3-amino-5,6-dichlorpyrazin-2-carboxylat

 

2380-94-1

4-Hydroxyindol

 

3641-08-5

1H-1,2,4-Triazol-3-carboxamid

 

4928-87-4

1H-1,2,4-Triazol-3-carbonsäure

 

4928-88-5

Methyl-1H-1,2,4-triazol-3-carboxylat

 

5521-55-1

5-Methylpyrazin-2-carbonsäure

 

6969-71-7

1,2,4-Triazolo[4,3-a]pyridin-3(2H)-on

 

7250-67-1

N-(2-Chlorethyl)pyrrolidinhydrochlorid

 

13183-79-4

1-Methyltetrazol-5-thiol

 

13485-59-1

L-Alanyl-L-prolin

 

21732-17-2

1H-Tetrazol-1-ylessigsäure

 

26116-12-1

1-Ethylpyrrolidin-2-ylmethylamin

 

27387-31-1

1,2,3,4-Tetrahydro-9-methylcarbazol-4-on

 

31251-41-9

8-Chlor-5,6-dihydro-11H-benzo[5,6]cyclohepta[1,2-b]pyridin-11-on

 

36916-19-5

5-Chlor-2-(3-methyl-4H-1,2,4-triazol-4-yl)benzophenon

 

37052-78-1

5-Methoxybenzimidazol-2-thiol

 

38150-27-5

5-Chlor-2-[3-(hydroxymethyl)-5-methyl-4H-1,2,4-triazol-4-yl]benzophenon

 

41340-36-7

2-(7-Ethyl-1H-indol-3-yl)ethanol

 

51856-79-2

Methyl-1-methylpyrrol-2-ylacetat

 

52099-72-6

1-Isopropenyl-1H-benzimidazol-2(3H)-on

 

54196-61-1

2',5-Dichlor-2-(3-methyl-4H-1,2,4-triazol-4-yl)benzophenon

 

54196-62-2

2',5-Dichlor-2-[3-(hydroxymethyl)-5-methyl-4H-1,2,4-triazol-4-yl]benzophenon

 

55408-10-1

Ethyltetrazol-5-carboxylat

 

59032-27-8

Natrium-1,2,3-triazol-5-thiolat

 

64137-52-6

[3-(1H-Benzimidazol-2-yl)propyl]methylamin

 

64838-55-7

1-[(S)-3-(Acetylthio)-2-methylpropionyl]-L-prolin

 

65632-62-4

(S)-1-(Benzyloxycarbonyl)hexahydropyridazin-3-carbonsäure

 

66242-82-8

Dinatrium-2,5-dihydro-5-thiooxo-1H-tetrazol-1-ylmethansulfonat

 

66635-71-0

Isopropyl-2,3-dihydro-1H-pyrrolizin-1-carboxylat

 

69048-98-2

1-Ethyl-1,2-dihydro-5H-tetrazol-5-on

 

71208-55-4

Diethyl-(6-chlor-9H-carbazol-2-yl)methylmalonat

 

83783-69-1

4-Fluorbenzyl-1H-benzimidazol-2-ylamin

 

85440-79-5

2-Methyl-1-nitrosoindolin

 

86386-75-6

2,4'-Difluor-2-(1H-1,2,4-triazol-1-yl)acetophenonhydrochlorid

 

90657-55-9

trans-4-Cyclohexyl-2-prolinhydrochlorid

 

95885-13-5

5-Ethyl-4-(2-phenoxyethyl)-4H-1,2,4-triazol-3(2H)-on

 

96034-57-0

trans-4-Hydroxy-1-(4-nitrobenzyloxycarbonyl)-L-prolin

 

96107-94-7

Ethyl-1H-tetrazol-5-carboxylatnatriumsalz

 

100361-18-0

7-Chlor-1-cyclopropyl-6-fluor-4-oxo-1,4-dihydro-1,8-naphthyridin-3-carbonsäure

 

100491-29-0

Ethyl-7-chlor-1-(2,4-difluorphenyl)-6-fluor-1,4-dihydro-4-oxonaphthyridin-3-carboxylat

 

103300-89-6

N'6-Trifluoracetyl-L-lysyl-L-prolin

 

103300-91-0

1-{N'2-[(S)-1-Ethoxycarbonyl-3-phenylpropyl]-N'6-trifluoracetyllysyl}prolin

 

103831-11-4

Pyrrolidin-3-ylamindihydrochlorid

 

105641-23-4

N'6-Trifluoracetyl-L-lysyl-L-prolin-p-toluolsulfonat

 

112193-77-8

1,4,7,10-Tetraazoniacyclododecanbis(sulfat)

 

114873-37-9

1,4,7,10-Tetraazacyclododecan-1,4,7-triyltriessigsäure

 

120851-71-0

trans-1-Benzoyl-4-phenyl-L-prolin

 

122536-48-5

3-[(S)-3-(L-Alanylamino)pyrrolidin-1-yl]-1-cyclopropyl-6-fluor-4-oxo-1,4-dihydro-1,8-naphthyridin-3-carbonsäurehydrochlorid

 

122536-66-7

tert-Butyl-{(S)-1-methyl-2-oxo-2-[(S)-pyrrolidin-3-ylamino]ethyl}carbamat

 

122536-91-8

7-{(S)-3-[(S)-2-(tert-Butoxycarbonylamino)-1-oxopropylamino]pyrrolidin-1-yl}-1-cyclopropyl-6-fluor-4-oxo-1,4-dihydro-1,8-naphthyridin-3-carbonsäure

 

122665-86-5

Ethyl-[3-(cyanmethyl)-4-oxo-3,4-dihydrophthalazin-1-yl]acetat

 

123631-92-5

2-(2,4-Difluorphenyl)-1,3-bis(1H-1,2,4-triazol-1-yl)propan-2-ol

 

124750-53-4

5-(4'-Methylbiphenyl-2-yl)-1-trityl-1H-tetrazol

 

127105-49-1

Methyl-(S)-2-amino-4-(1H-tetrazol-5-yl)butyrat

 

130404-91-0

N-[(R)-2-({(R)-2-[(2-Adamantyloxycarbonyl)amino]-3-(1H-indol-3-yl)-2-methyl-1-oxopropyl}amino)-1-phenylethyl]succinamidsäure--1-Desoxy-1-methylamino-D-glucitol (1:1)

 

132026-12-1

4-(2-Methyl-1H-imidazo[4,5-c]pyridin-1-yl)benzoesäure

 

132659-89-3

3-Dimethylaminomethyl-1,2,3,4-tetrahydro-9-methylcarbazol-4-on

 

134575-17-0

tert-Butyl-meso-3-azabicyclo[3.1.0]hex-6-ylcarbamat

 

137733-33-6

N',N'-Diethyl-2-methyl-N-(6-phenyl-5-propylpyridazin-3-yl)propan-1,2-diamin--Fumarsäure (2:3)

 

140629-77-2

tert-Butyl-[(RS)-pyrrolidin-3-yl]carbamat

 

141113-28-2

(E)-(+)-2-(2,4-Difluorphenyl)-1-{3-[4-(2,2,3,3-tetrafluorpropoxy)styryl]-1H-1,2,4-triazol-1-yl}-3-(1H-1,2,4-triazol-1-yl)propan-2-ol

 

141113-41-9

(R)-2-(2,4-Difluorphenyl)-3-(1H-1,2,4-triazol-1-yl)propan-1,2-diol

 

143322-57-0

5-Brom-3-[(R)-1-methylpyrrolidin-2-ylmethyl]indol

 

143722-25-2

2-(2-Trityl-2H-tetrazol-5-yl)phenylboronsäure

 

151860-16-1

meso-3-Benzyl-6-nitro-3-azabicyclo[3.1.0]hexan

 

153435-96-2

Ethyl-4,6-dichlor-3-formylindol-2-carboxylat

 

155322-92-2

(3R)-3-[(S)-1-(Methylamino)ethyl]pyrrolidin

 

160194-26-3

2-Iod-4-(1H-1,2,4-triazol-1-ylmethyl)anilin

 

170142-29-7

7-Chlor-2-(4-methoxy-2-methylphenyl)-2,3-dihydro-5H-pyridazino[4,5-b]chinolin-1,4,10-trion, Natriumsalz

 

176161-55-0

(5,6-Dichlor-1H-benzimidazol-2-yl)isopropylamin

 

178619-89-1

6,7-Dichlor-2,3-dimethoxychinoxalin-5-ylamin

 

182073-77-4

N'-[N-Methoxycarbonyl-L-valyl]-N-[(S)-3,3,3-trifluor-1-isopropyl-2-oxopropyl]-L-prolinamid

 

185453-89-8

7-Ethyl-3-[2-(trimethylsilyloxy)ethyl]indol

 

190791-29-8

(5R,6S)-6-Phenyl-5-[4-(2-pyrrolidinoethoxy)phenyl]-5,6,7,8-tetrahydro-2-naphthol--(-)-Weinsäure (1:1)

 

194602-25-0

Dibenzyl-1-(2,4-difluorophenyl)-2-(1H-1,2,4-triazol-1-yl)-1-(1H-1,2,4-triazol-1-ylmethyl)ethylphosphat

 

194602-27-2

Diphenyl[(S)-pyrrolidin-3-yl]acetonitrilhydrobromid

2934 10 00

556-90-1

2-Imino-1,3-thiazol-4-on

 

2295-31-0

Thiazolidin-2,4-dion

 

38585-74-9

Thiazol-5-ylmethanol

 

64485-82-1

Ethyl-2-(2-amino-1,3-thiazol-4-yl)-2-hydroxyiminoacetat

 

64485-88-7

Ethyl-(Z)-2-(2-aminothiazol-4-yl)-2-(methoxyimino)acetat

 

64486-18-6

(Z)-2-[2-(Chloracetamido)thiazol-4-yl]-2-(methoxyimino)essigsäure

 

64987-03-7

Ethyl-(2-formamido-1,3-thiazol-4-yl)glyoxylat

 

64987-06-0

(2-Formamido-1,3-thiazol-4-yl)glyoxylsäure

 

65872-41-5

(Z)-2-(2-Aminothiazol-4-yl)-2-methoxyiminoessigsäure

 

65872-43-7

2-(2-Formamido-1,3-thiazol-4-yl)-2-methoxyiminoessigsäure

 

66215-71-2

(Z)-2-Methoxyimino-2-[2-(tritylamino)thiazol-4-yl]essigsäure

 

66339-00-2

Ethyl-2-(hydroxyimino)-2-[2-(tritylamino)thiazol-4-yl]acetathydrochlorid

 

76823-93-3

1-{4-[(2-Cyanethyl)thiomethyl]thiazol-2-yl}guanidin

 

88046-01-9

2-Guanidinothiazol-4-ylmethylcarbamimidothioatdihydrochlorid

 

105889-80-3

Pivaloyloxymethyl-7-{(Z)-2-[2-(tert-butoxycarbonylamino)thiazol-4-yl]pent-2-enamido}-3-(carbamoyloxymethyl)-3-cephem-4-carboxylat

 

119154-86-8

(Z)-2-(2-Amino-1,3-thiazol-4-yl)-2-methoxyiminoacetylchloridhydrochlorid

 

139340-56-0

{5-[(Z)-3,5-Di(tert-butyl)-4-hydroxybenzyliden]-4-oxo-4,5-dihydrothiazol-2-yl}ammoniummethansulfonat

 

154212-59-6

4-Nitrophenylthiazol-5-ylmethylcarbonathydrochlorid

 

154212-61-0

N-[2-Isopropylthiazol-4-ylmethyl(methyl)carbamoyl]-L-valin

 

171485-87-3

2-[4-(2-Amino-4-oxo-4,5-dihydrothiazol-5-ylmethyl)phenoxymethyl]-2,5,7,8-tetramethylchroman-6-ylacetat

 

174761-17-2

Benzhydryl-7-{(Z)-2-[2-(tert-butoxycarbonylamino)thiazol-4-yl]-4-(3-methylbut-2-enyloxycarbonyl)but-2- enamido}-3-cephem-4-carboxylat

 

180144-61-0

3-{[4-(4-Amidinophenyl)thiazol-2-yl][1-(carboxymethyl)-4-piperidyl]amino}propionsäure

 

190841-79-3

Ethyl-3-({4-[4-(N-ethoxycarbonylamidino)phenyl]thiazol-2-yl}[1-(ethoxycarbonylmethyl)-4-piperidyl]amino)propionat

2934 20 80

80756-85-0

S-(Benzothiazol-2-yl)-(Z)-2-(2-aminothiazol-4-yl)-2-methoxyiminothioacetat

 

87691-88-1

1-(1,2-Benzisothiazol-3-yl)piperazinhydrochlorid

 

89604-92-2

tert-Butyl-2-{[1-(2-aminothiazol-4-yl)-2-(benzisothiazol-2-ylthio)-2-oxoethyliden]aminooxy}-2-methylpropionat

 

177785-47-6

(2S,3S)-3-Methyl-2-(3-oxo-2,3-dihydro-1,2-benzisothiazol-2-yl)valeriansäure

2934 30 90

92-39-7

2-Chlorphenothiazin

 

6631-94-3

2-Acetylphenothiazin

 

32338-15-1

Phenothiazin-2-ylamin

2934 99 30

957-68-6

7-Aminocephalosporansäure

2934 99 90

0-00-0

(4S,5S)-5-Benzyl-2-oxo-1,3-oxazolidin-4-ylmethyl-4-nitrobenzolsulfonat

 

0-00-0

(1R,2S,3S,6R)-[(S)-1-Phenylethyl]-3,6-epoxytetrahydrophthalimid

 

50-89-5

Thymidin

 

58-61-7

Adenosin

 

63-37-6

Cytidin-5'-(dihydrogenphosphat)

 

551-16-6

6-Aminopenicillansäure

 

1463-10-1

5-Methyluridin

 

3083-77-0

1-(beta-D-Arabinofuranosyl)pyrimidin-2,4(1H,3H)-dion

 

3158-91-6

2-Chlordibenz[b,f][1,4]oxazepin-11(10H)-on

 

3206-73-3

DL-5-(1,2-Dithiolan-3-yl)valeramid

 

4097-22-7

2',3'-Didesoxyadenosin

 

4295-65-2

2-Chlor-9-(3-dimethylaminopropyl)-9H-thioxanthen-9-ol

 

4462-55-9

3-(2,6-Dichlorphenyl)-5-methylisoxazol-4-carbonylchlorid

 

4691-65-0

Inosin-5'-dinatriumphosphat

 

5271-67-0

Thiophen-2-carbonylchlorid

 

13062-59-4

4-Morpholin-2-ylpyrocatechinhydrochlorid

 

14282-76-9

2-Brom-3-methylthiophen

 

16883-16-2

5-Methyl-3-phenylisoxazol-4-carbonylchlorid

 

21080-92-2

3-Thienylmalonsäure

 

22252-43-3

7-Amino-3-methyl-3-cephem-4-carbonsäure

 

22720-75-8

2-Acetylbenzo[b]thiophen

 

24209-38-9

7-Amino-3-(1-methyltetrazol-5-ylthiomethyl)-3-cephem-4-carbonsäure

 

24683-26-9

Ethyl-4-hydroxy-2-methyl-2H-1,2-benzothiazin-3-carboxylat-1,1-dioxid

 

24701-69-7

7-Amino-3-methoxymethyl-3-cephem-4-carbonsäure

 

25229-97-4

2-Cyan-3-morpholinoacrylamid

 

25629-50-9

3-(2-Chlorphenyl)-5-methylisoxazol-4-carbonylchlorid

 

25954-21-6

5-Methyluridinhemihydrat

 

27255-72-7

3-Methyl-7-(phenylacetamido)-3-cephem-4-carbonsäure

 

28092-62-8

(3aS,6aR)-1,3-Dibenzyl-2,3,3a,4,6,6a-hexahydro-1H-furo[3,4-d]imidazol-2,4-dion

 

28657-79-6

1-Ethyl-1,4-dihydro-4-oxo-1,3-dioxolo[4,5-g]cinnolin-3-carbonitril

 

28783-41-7

4,5,6,7-Tetrahydrothieno[3,2-c]pyridinhydrochlorid

 

29490-19-5

5-Methyl-1,3,4-thiadiazol-2-thiol

 

29706-84-1

3'-Azido-3'-desoxy-5'-O-tritylthymidin

 

29707-62-8

4-Nitrobenzyl-6-(2-phenoxyacetamido)penicillanat-1-oxid

 

30246-33-4

7-Amino-3-[(5-methyl-1,3,4-thiadiazol-2-yl)thiomethyl]-3-cephem-4-carbonsäure

 

32231-06-4

1-Piperonylpiperazin

 

38313-48-3

3',5'-Anhydrothymidin

 

39098-97-0

2-Thienylacetylchlorid

 

39754-02-4

7-[(R)-Amino(phenyl)acetamido]-3-methyl-3-cephem-4-carbonsäure--Dimethylformamid (2:1)

 

39925-10-5

Methyl-1-(2,3,5-tri-O-acetyl-beta-D-ribofuranosyl)-1H-1,2,4-triazol-3-carboxylat

 

40172-95-0

1-(2-Furoyl)piperazin

 

42399-49-5

(2S,3S)-3-Hydroxy-2-(4-methoxyphenyl)-2,3-dihydro-1,5-benzothiazepin-4(5H)-on

 

51762-51-7

Benzhydryl-3-hydroxy-7-(phenylacetamido)cepham-4-carboxylat

 

51818-85-0

7-[(D)-Mandelamido]cephalosporansäure

 

53994-83-5

4-Nitrobenzyl-7-amino-3-chlor-3-cephem-4-carboxylat

 

55612-11-8

5'-O-Tritylthymidin

 

59804-25-0

Methyl-4-hydroxy-2-methyl-2H-thieno[2,3-e][1,2]thiazin-3-carboxylat-1,1-dioxid

 

63074-07-7

1-(Tetrahydro-2-furoyl)piperazin

 

63427-57-6

4-Nitrobenzyl-3-methylen-7-(phenoxyacetamido)cepham-4-carboxylat-5-oxid

 

63675-74-1

6-Methoxy-2-(4-methoxyphenyl)benzo[b]thiophen

 

63877-96-3

2-(4-Fluorbenzyl)thiophen

 

67914-85-6

cis-2-(2,4-Dichlorphenyl)-2-(1H-1,2,4-triazol-1-ylmethyl)-1,3-dioxolan-4-ylmethanol

 

69399-79-7

3-(2-Chlor-6-fluorphenyl)-5-methylisoxazol-4-carbonylchlorid

 

70918-74-0

1-(2,3-Dihydro-1,4-benzodioxin-2-ylcarbonyl)piperazinhydrochlorid

 

71420-85-4

7-Amino-3-[1-(sulfomethyl)-1H-tetrazol-5-ylthiomethyl]-3-cephem-4-carbonsäurenatriumsalz

 

76247-39-7

Iodmethylpenicillanat-1,1-dioxid

 

77887-68-4

Benzhydryl-6-(4-methylbenzamido)penicillanat-4-oxid

 

78850-37-0

Methyl-(3aR,4R,7aR)-2-methyl-4-[(1S,2R)-1,2,3-triacetoxypropyl]-3a,7a-dihydro-4H-pyrano[3,4-d]oxazol-6-carboxylat

 

80370-59-8

7-Amino-3-(2-furoylthiomethyl)-3-cephem-4-carbonsäure

 

84682-23-5

2-(2,4-Dichlorphenyl)-2-(1H-imidazol-1-ylmethyl)-1,3-dioxolan-4-ylmethanol

 

84793-24-8

Ethyl-(S)-2-[(S)-4-methyl-2,5-dioxo-1,3-oxazolidin-3-yl]-4-phenylbutyrat

 

84915-43-5

(3S)-2,2-Dimethyl-1,4-thiazinan-3-carbonsäure

 

87932-78-3

3-Acetoxymethyl-7-[(R)-2-formyloxy-2-phenylacetamido]-3-cephem-4-carbonsäure

 

94732-98-6

1-(1-{3-[2-(4-Fluorphenyl)-1,3-dioxolan-2-yl]propyl}-4-piperidyl)-2,3-dihydro-1H-benzimidazol-2-thion

 

104146-10-3

4-Methoxybenzyl-3-chlormethyl-7-(2-phenylacetamido)-3-cephem-4-carboxylat

 

104218-44-2

3'-O-Mesyl-5'-O-tritylthymidin

 

104795-66-6

3-Isopropoxy-5-methoxy-N-(1H-tetrazol-5-yl)benzo[b]thiophen-2-carboxamid

 

104795-67-7

3-Isopropoxy-5-methoxy-N-(1H-tetrazol-5-yl)benzo[b]thiophen-2-carboxamid--1H-Imidazol (1:1)

 

104795-68-8

3-Isopropoxy-5-methoxy-N-(1H-tetrazol-5-yl)benzo[b]thiophen-2-carboxamidnatriumsalz

 

106447-44-3

7-Amino-3-[(Z)-prop-1-enyl]-3-cephem-4-carbonsäure

 

108895-45-0

3'-Azido-2',3'-didesoxy-5-methylcytidinhydrochlorid

 

110314-42-6

5-[(Benzofuran-2-ylcarbonyl)amino]indol-2-carbonsäure

 

110351-94-5

(S)-4-Ethyl-4-hydroxy-7,8-dihydro-1H-pyrano[3,4-f]indolizin-3,6,10(4H)-trion

 

112984-60-8

(+-)-6-Fluor-1-methyl-4-oxo-7-(piperazin-1-yl)-4H-[1,3]thiazeto[3,2-a]chinolin-3-carbonsäure

 

115787-67-2

2-(2-Amino-5-nitro-6-oxo-1,6-dihydropyrimidin-4-yl)-3-(3-thienyl)propiononitril

 

116833-10-4

(Z)-2-(5-Amino-1,2,4-thiadiazol-3-yl)-2-[(fluormethoxy)imino]essigsäure

 

117829-20-6

2-Amino-7-thenyl-1,7-dihydro-4H-pyrrolo[2,3-d]pyrimidin-4-onhydrochlorid

 

119221-49-7

5-[(2-Aminoethyl)amino]-2-(2-diethylaminoethyl)-2H-[1]benzothiopyrano[4,3,2-cd]indazol-8-ol

 

122567-97-9

5'-Benzoyl-2',3'-didehydro-3'-desoxythymidin

 

124492-04-2

(S)-1,4-Dithia-7-azaspiro[4.4]nonan-8-carbonsäure

 

125995-03-1

(4R,6R)-6-{2-[2-(4-Fluorphenyl)-5-isopropyl-3-phenyl-4-(phenylcarbamoyl)pyrrol-1-yl]ethyl}-4-hydroxytetrahydro-2H-pyran-2-on

 

126429-09-2

2-(Dichlormethyl)-4,5-dihydro-5-(4-mesylphenyl)oxazol-4-ylmethanol

 

126813-11-4

(4R,5R)-2-(Dichlormethyl)-4,5-dihydro-5-(4-mesylphenyl)oxazol-4-ylmethanol

 

130209-90-4

Methyl-2-(2-chlorphenyl)-2-(4,5,6,7-tetrahydrothieno[3,2-c]pyridin-5-yl)acetathydrochlorid

 

131986-28-2

3-(4-Chlor-1,2,5-thiadiazol-3-yl)pyridin

 

131988-19-7

3-(4-Hexyloxy-1,2,5-thiadiazol-3-yl)-1-methylpyridiniumiodid

 

138564-59-7

5-Methyl-2-(2-nitroanilino)thiophen-3-carbonitril

 

140841-32-3

6-[3-Fluor-5-(4-methoxytetrahydropyran-4-yl)phenoxymethyl]-1-methyl-2-chinolon

 

143468-96-6

Ethylhydrogen(2-thienylmethyl)malonat

 

143491-57-0

(2R,5S)-4-Amino-5-fluor-1-[2-(hydroxymethyl)-1,3-oxathiolan-5-yl]pyrimidin-2(1H)-on

 

145514-04-1

(2R,4R)-4-(2,6-Diamino-9H-purin-9-yl)-1,3-dioxolan-2-ylmethanol

 

147027-10-9

(1R,2S,5R)-Menthyl-(2R,5S)-5-(4-amino-2-oxo-1,2-dihydropyrimidin-1-yl)-1,3-oxathiolan-2-carboxylat

 

147086-81-5

(4S,6S)-5,6-Dihydro-6-methyl-4H-thieno[2,3-b]thiopyran-4-ol-7,7-dioxid

 

147086-83-7

N-[(4S,6S)-6-Methyl-7,7-dioxo-5,6-dihydro-4H-thieno[2,3-b]thiopyran-4-yl]acetamid

 

147126-62-3

(1R,2S,5R)-Menthyl-(2R,5R)-5-hydroxy-1,3-oxathiolan-2-carboxylat

 

152305-23-2

(S)-4-(4-Aminobenzyl)oxazolidin-2-on

 

157341-41-8

(2S)-N-[(R)-1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)butyl]-3,3-diethyl-2-{4-[(4-methylpiperazin-1-yl)carbonyl]phenoxy}-4-oxoazetidin-1-carboxamid

 

158512-24-4

(3aS,8aR)-3-[(2R,4S)-2-Benzyl-4,5-epoxyvaleryl]-2,2-dimethyl-3,3a,8,8a-tetrahydro-2H-indeno[1,2-d]oxazol

 

160115-08-2

{(E)-3-[(6R,7R)-7-Amino-2-carboxylato-8-oxo-5-thia-1-azabicyclo[4.2.0]oct-2-en-3-yl]allyl}(carbamoylmethyl)(ethyl)methylammonium

 

161005-84-1

(S)-N,N-Dimethyl-[3-(2-thienyl)-3-(1-naphthyloxy)propyl]amin--Phosphorsäure (1:1)

 

167304-98-5

Methyl-(4S,7S,10aS)-4-amino-5-oxooctahydro-7H-pyrido[2,1-b][1,3]thiazepin-7-carboxylat

 

168828-81-7

Benzyl-(3-fluor-4-morpholinophenyl)carbamat

 

171228-49-2

4-[4-(4-{4-[(3R,5R)-5-(2,4-Difluorphenyl)-5-(1H-1,2,4-triazol-1-ylmethyl)tetrahydrofuran-3- ylmethyloxy]phenyl}piperazin-1-yl)phenyl]-1-[(1S,2S)-1-ethyl-2-hydroxypropyl]-1,2,4-triazol-5(4H)-on

 

175712-02-4

[(3S,5S)-5-(2,4-Difluorphenyl)-5-(1H-1,2,4-triazol-1-ylmethyl)tetrahydrofuran-3-yl]methyl-4-chlorbenzolsulfonat

 

177575-17-6

(S)-N-{5-[2-(2-Amino-4-oxo-4,6,7,8-tetrahydro-1H-pyrimido[5,4-b][1,4]thiazin-6-yl)ethyl}-2-thenoyl]-L-glutaminsäure

 

177575-19-8

Diethyl-N-{5-[2-((6S)-2-amino-4-oxo-4,6,7,8-tetrahydro-3H-pyrimido[5,4-b][1,4]thiazin-6-yl)ethyl]-2-thenoyl}-L-glutamat

 

178357-37-4

(5aR,11bS)-9,10-Dimethoxy-2-propyl-4,5,5a,6,7,11b-hexahydrobenzo[f]thieno[2,3-c]chinolinhydrochlorid

 

181696-73-1

5-Methyl-3,4-diphenyl-4,5-dihydroisoxazol-5-ol

 

184475-35-2

(3-Chlor-4-fluorphenyl)[7-methoxy-6-(3-morpholinopropoxy)chinazolin-4-yl]amin

 

186521-38-0

Ethyl-5-[(3R)-4-(tert-butoxycarbonylamino)-3-hydroxybutyl]thiophen-2-carboxylat

 

186521-39-1

Ethyl-5-[(3R)-4-(tert-butoxycarbonylamino)-3-(mesyloxy)butyl]thiophen-2-carboxylat

 

186521-40-4

Ethyl-5-[(3S)-3-(acetylthio)-4-(tert-butoxycarbonylamino)butyl]thiophen-2-carboxylat

 

186521-41-5

Dimethyl-2-[(S)-1-(tert-butoxycarbonylaminomethyl)-2-(5-ethoxycarbonyl-2-thienyl)propylthio]malonat

 

186521-42-6

Methyl-(S)-6-{2-[5-ethoxycarbonyl)-2-thienyl]ethyl}-3-oxo-1,4-thiazinan-2-carboxylat

 

186521-44-8

Ethyl-(6S)-5-[2-(2-amino-4-oxo-4,6,7,8-tetrahydro-3H-pyrimido[5,4-b][1,4]thiazin-6-yl)ethyl]thiophen-2-carboxylat

 

186521-45-9

(6S)-5-[2-(2-Amino-4-oxo-4,6,7,8-tetrahydro-3H-pyrimido[5,4-b][1,4]thiazin-6-yl)ethyl]thiophen-2-carbonsäure

 

208337-82-0

Ethyl-5-(but-3-enyl)thiophen-2-carboxylat

 

208337-83-1

Ethyl-5-[(3R)-3,4-dihydroxybutyl]thiophen-2-carboxylat

 

208337-84-2

Ethyl-5-[(3R)-4-amino-3-hydroxybutyl]thiophen-2-carboxylat

2935 00 90

121-30-2

4-Amino-6-chlorbenzol-1,3-disulfonamid

 

6292-59-7

4-tert-Butylbenzolsulfonamid

 

16673-34-0

N-(2-(4-Sulfamoyl)phenyl)ethyl-5-chlor-2-methoxybenzamid

 

17852-52-7

4-Hydrazonobenzolsulfonamidhydrochlorid

 

22663-37-2

1-(4-Chlorbenzolsulfonyl)harnstoff

 

33045-52-2

Methyl-5-sulfamoyl-o-anisat

 

33288-71-0

5-Methyl-N-[4-(sulfamoyl)phenethyl]pyrazin-2-carboxamid

 

66644-80-2

3-Methoxy-5-sulfamoyl-o-anissäure

 

81880-96-8

N-(4-Hydrazinobenzyl)methansulfonamidhydrochlorid

 

84522-34-9

Natrium-4-[2-(5-methylpyrazin-2-carboxamido)ethyl]benzolsulfonamid

 

88918-84-7

4-Aminobenzyl-N-methylmethansulfonamidhydrochlorid

 

88919-22-6

3-(2-Aminoethyl)-N-methylindol-5-ylmethansulfonamid

 

100632-57-3

4-[(4-Mesylamino)phenyl]-4-oxobuttersäure

 

105951-31-3

5,6-Dihydro-4-oxo-4H-thieno[2,3-b]thiin-2-sulfonamid

 

105951-35-7

5,6-Dihydro-4-oxo-4H-thieno[2,3-b]thiin-2-sulfonamid-7,7-dioxid

 

106820-63-7

Methyl-3-[(methoxycarbonylmethyl)sulfamoyl]thiophen-2-carboxylat

 

112101-81-2

5-[(R)-(2-Aminopropyl)]-2-methoxybenzolsulfonamid

 

120298-38-6

N-(5,6-Dihydro-6-methyl-2-sulfamoyl-4H-thieno[2,3-b]thiopyran-4-yl)acetamid-7,7-dioxid

 

147200-03-1

N-[(4S,6S)-6-Methyl-7,7-dioxo-2-sulfamoyl-5,6-dihydro-4H-thieno[2,3-b]thiopyran-4-yl]acetamid

 

150375-75-0

N'-{(2R,3S)-5-Chlor-3-(2-chlorphenyl)-1-[(3,4-dimethoxyphenyl)sulfonyl]-3-hydroxy-2,3-dihydro-1H-indol-2-ylcarbonyl}-L-prolinamid

 

150975-95-4

5-Methansulfonamidoindol-2-carbonsäure

 

151140-66-8

(4-Amino-3-iodphenyl)-N-methylmethansulfonamid

 

161814-49-9

(3S)-Tetrahydrofuran-3-yl-(1S,2R)-3-[(4-aminophenylsulfonyl)(isobutyl)amino]-1-benzyl-2-hydroxypropylcarbamat

 

169590-42-5

4-[5-(p-Tolyl)-3-(trifluormethyl)-1H-pyrazol-1-yl]benzolsulfonamid

 

179524-67-5

(S)-2-{3-[(2-Fluorbenzyl)sulfonylamino]-2-oxo-2,3-dihydro-1-pyridyl}-N-(1-formyl-4-guanidinobutyl)acetamid

 

180200-68-4

4-(4-Cyclohexyl-2-methyloxazol-5-yl)-2-fluorbenzolsulfonamid

 

181695-72-7

4-(5-Methyl-3-phenylisoxazol-4-yl)benzolsulfonamid

 

183556-68-5

(S)-N-{(1S,2R)-3-[(1,3-Benzodioxol-5-ylsulfonyl)(isobutyl)amino]-1-benzyl-2-hydroxypropyl}-3,3-dimethyl-2-(sarkosylamino)butyramid

 

192329-42-3

(S)-N-Hydroxy-2,2-dimethyl-4-[4-(4-pyridyloxy)phenylsulfonyl]-1,4-thiazinan-3-carboxamid

 

192329-83-2

(3S)-2,2-Dimethyl-4-[4-(4-pyridyloxy)phenylsulfonyl]-1,4-thiazinan-3-carbonsäure

 

194602-23-8

2-Ethoxy-5-[(4-methylpiperazin-1-yl)sulfonyl]benzoesäure

 

198470-85-8

N-[4-(5-Methyl-3-phenylisoxazol-4-yl)phenylsulfonyl]propionamid, Natriumsalz

2938 90 10

5511-98-8

Acetyldigoxin

2938 90 90

81-27-6

Sennosid A

 

128-57-4

Sennosid B

 

8024-48-4

Casanthranol

 

52730-36-6

Sennosid A, Calciumsalz

 

52730-37-7

Sennosid B, Calciumsalz

 

104443-57-4

1-O-[O-2-Acetamido-2-desoxy-beta-D-galaktopyranosyl-(1,4)-O-(N-acetyl-alpha-neuraminosyl)-(2,3)-O-beta-D-galaktopyranosyl-(1,4)-beta-D-glucopyranosyl]ceramid

 

104443-62-1

1-O-[O-(N-Acetyl-alpha-neuraminosyl)-(2,3)-O-[O-beta-D-galaktopyranosyl-(1,3)-2-acetamido-2-desoxy-beta- D-galaktopyranosyl-(1,4)]-O-beta-D-galaktopyranosyl-(1,4)-beta-D-glucopyranosyl]ceramid

 

196085-62-8

N-{[(1R,2R)-1-[O-(N-acetyl-alpha-neuraminosyl)-(2,3)-O-2-acetamido-2-desoxy-beta-D-galaktopyranosyl-(1,4)-O-beta-D-galaktopyranosyl-(1,4)-beta-D-glucopyranosyloxymethyl]-2-hydroxy-3-formylpropyl}stearamid

2939 11 00

41444-62-6

Codeinphosphathemihydrat

2939 19 00

54417-53-7

(R)-1,2,3,4-Tetrahydropapaverinhydrochlorid

 

66820-84-6

(RS)-Tetrahydropapaverinhydrochlorid

2939 29 00

123599-79-1

[(2-Methyl-1-propionyloxypropoxy)(4-phenylbutyl)phosphinoyl]essigsäure--Cinchonidin (1:1)

2939 99 00

51-55-8

Atropin

 

92-13-7

Pilocarpin

2940 00 00

50-69-1

D-Ribose

 

533-67-5

2-Desoxy-D-erythropentose

 

4132-28-9

2,3,4,6-Tetra-O-benzyl-D-glucose

 

13035-61-5

1,2,3,5-Tetraacetyl-beta-D-ribofuranose

 

24259-59-4

L-Ribose

 

80312-55-6

2,3,4,6-Tetra-O-benzyl-1-O-(trimethylsilyl)-beta-D-glucose

 

182410-00-0

beta-Cyclodextrinsulfobutylether, Natriumsalze

2941 90 00

13292-22-3

3-Formylrifamycin

 

14487-05-9

Rifamycin O

3002 10 95

116638-33-6

SC-59735

 

193700-51-5

SC-70935

3003 90

141256-04-4

1-(28-{O-D-Apio-beta-D-furanosyl-(1,3)-O-beta-D-xylopyranosyl-(1,4)-O-6-desoxy-alpha-L-mannopyranosyl)-(1,2)-4-O-[5-(5-alpha-L-arabinofuranosyloxy-3-hydroxy-6-methyloctanoyloxy)-3-hydroxy-6-methyloctanoyl]-6-desoxy-beta-D-galaktopyranosyloxy}-16-alpha-hydroxy-23-beta,28-dioxoolean-12-en-3-beta-yl)-O-beta-D-galaktopyranosyl-(1,2)-O-beta-D-xylopyranosyl-(1,3)-beta-D-glucopyranosiduronsäure

 

195993-11-4

Hemocyanine, Megathura crenulata, Reaktionprodukte mit 1-O-[O-2-acetamido-2-desoxy-beta-D-galaktopyranosyl-(1,4)-O-(N-acetyl-alpha-neuraminosyl)-(2,3)-O-beta-D-galaktopyranosyl-(1,4)-beta-D-glucopyranose

3006 30 00

155773-56-1

Ferristen

3507 90 90

0-00-0

Fibrinuclease, Pulver

 

9001-63-2

Lysozym

 

9002-12-4

Uratoxidase

 

9003-98-9

Desoxyribonuclease

3824 90

0-00-0

4-(2-Aminoethylthiomethyl)-1,3-thiazol-2-ylmethyl(dimethyl)amin, in Form einer Lösung in Toluol

 

0-00-0

alpha-(6-Fluor-2-methylinden-3-yl)-p-tolylmethylsulfid, in Form einer Lösung in Toluol

3824 90 64

0-00-0

Zwischenkonzentrat, gewonnen aus einer Fermentationskultur von genetisch modifiziertem E. coli, einen Faktor enthaltend, der humane Granulozyten-Makrophagen-Kolonien anregt, zur Herstellung von Arzneimitteln der HS-Position 3002

 

0-00-0

Zwischenkonzentrat, gewonnen aus einer Fermentationskultur von genetisch modifiziertem E. coli, humanes Interferon alpha-2b enthaltend, zur Herstellung von Arzneimitteln der HS-Position 3002

 

0-00-0

Zwischenkonzentrat, gewonnen aus einer Fermentationskultur von Micromonospora inyoensis, zur Herstellung der Antibiotika Sisomicin (INN) und Netilmicin (INN)

 

0-00-0

Zwischenkonzentrat, gewonnen aus einer Fermentationskultur von Micromonospora purpurea, zur Herstellung der Antibiotika Gentamicinsulfat (INNM) und Isepamicin (INN)

 

0-00-0

Kaliumclavulanat--mikrokristalline Cellulose (1:1)

 

0-00-0

Kaliumclavulanat--Siliciumdioxid (1:1)

 

0-00-0

Kaliumclavulanat--Saccharose (1:1)

 

330-95-0

1,3-Bis(4-nitrophenyl)harnstoff--4,6-Dimethylpyrimidin-2-ol (1:1)

 

104832-01-1

(R)-6,7-Dimethoxy-2-methyl-1-(3,4,5-trimethoxybenzyl)-1,2,3,4-tetrahydroisochinolin--Dibenzoyl-L-weinsäure (1:1)

3824 90 99

0-00-0

Ethyl-7-chlor-2-oxoheptanoat, in Form einer Lösung in Toluol

3911 90

162430-94-6

1,6-Hexandiamin, Polymer mit 1,10-Dibromdecan

ABSCHNITT III

ZOLLKONTINGENTE

ANHANG 7

WTO-ZOLLKONTINGENTE, DIE VON DEN ZUSTÄNDIGEN STELLEN DER GEMEINSCHAFT ZU ERÖFFNEN SIND

(Die Zulassung zu diesen Kontingenten erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen.)

Lfd. Nr.

KN-Code

Bezeichnung

Menge

Zollsatz (%)

Sonstige Bedingungen

1

2

3

4

5

6

1

 

0102 90 05

 

0102 90 29

 

0102 90 49

 

0102 90 59

 

0102 90 69

Färsen und Kühe, nicht zum Schlachten, der Höhenrassen Grauvieh, Braunvieh, Gelbvieh, Simmentaler Fleckvieh und Pinzgauer Fleckvieh

5 000 Stück

6

 

2

 

0102 90 05

 

0102 90 29

 

0102 90 49

 

0102 90 59

 

0102 90 69

 

0102 90 79

Stiere, Kühe und Färsen, nicht zum Schlachten, der Simmentaler Fleckvieh, Schwyzer und Freiburger Rasse

5 000 Stück

4

Für die Tiere müssen folgende Papiere vorgelegt werden:

Stiere: Abstammungsnachweis

Kühe und Färsen: Abstammungsnachweis oder Nachweis der Eintragung in das Herdbuch zur Bescheinigung der Rassereinheit

3

 

0102 90 05

 

0102 90 29

 

0102 90 49

Männliche Jungrinder mit einem Gewicht von 300 kg oder weniger, zum Mästen

169 000 Stück

16 + 582 €/1 000 kg/net

 

4

 

0104 10 30

 

0104 10 80

 

0104 20 90

Schafe und Ziegen, lebend

39 310 t

10

Dieses Kontingent wird wie folgt auf die Lieferländer aufgeteilt:

—Polen:

12 340 t

—Rumänien:

1 010 t

—Ungarn:

21 385 t

—Bulgarien:

4 255 t

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien:

215 t

—Andere:

105 t

5

 

0104 10 30

 

0104 10 80

 

0104 20 90

Schafe und Ziegen, lebend

800 t

(Schlacht-körpergewicht)

10

Lieferländer: Tschechische Republik und Slowakische Republik

0204

Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren

6

 

0201 10 00

bis

 

0201 30 00

 

0202 10 00

bis

 

0202 30 90

 

0206 10 95

 

0206 29 91

Fleisch von „hoher Qualität“ von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren

37 800 t

(Warengewicht)

20

Dieses Kontingent wird wie folgt auf die Lieferländer aufgeteilt:

—Argentinien:

17 000 t

—USA/Kanada:

11 500 t

—Australien:

7 000 t

—Uruguay:

2 300 t

7

 

0201 20 90

 

0201 30 00

 

0202 20 90

 

0202 30 10

 

0202 30 50

 

0202 30 90

 

0206 10 95

 

0206 29 91

Fleisch von „hoher Qualität“ von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren, das folgender Begriffsbestimmung entspricht: ausgewählte Teilstücke von Fleisch, gekühlt oder gefroren, ausschließlich von Weidetieren mit nicht mehr als vier Dauer-Schneidezähnen, deren Schlachtkörper 325 kg nicht überschreiten, gedrungen aussehen, eine helle und einheitliche Farbe sowie eine angemessene, nicht übermäßige Fettschicht aufweisen. Sie sind unter Vakuum mit der Aufschrift „Fleisch hochwertiger Qualität“ verpackt

300 t

20

 

8

 

0201 30 00

 

0206 10 95

Fleisch, entbeint, von „hoher Qualität“, frisch oder gekühlt, das folgender Beschreibung entspricht: „Teilstücke von Rindfleisch, stammend von 22 bis 24 Monate alten Tieren mit zwei Dauer-Schneidezähnen, ausschließlich auf der Weide aufgezogen, deren Lebendgewicht bei der Schlachtung 460 kg nicht überschreitet, von besonderer oder guter Qualität, mit der Bezeichnung „besondere Teilstücke von Rindern“, in Kartons „Special boxed beef“; diese Teilstücke dürfen die Bezeichnung „sc“ (special cuts) tragen“

11 000 t

20

 

9

 

0201 30 00

 

0202 30 90

 

0206 10 95

 

0206 29 91

Fleisch, entbeint, von „hoher Qualität“, frisch, gekühlt oder gefroren, das folgender Beschreibung entspricht: Teilstücke von Rindfleisch, stammend von 20 bis 24 Monate alten Stieren (novilhos) oder Färsen (novilhas), ausschließlich auf der Weide aufgezogen, die ihre mittleren Milch-Schneidezähne verloren, aber noch nicht mehr als vier Dauer-Schneidezähne haben, die gute Reife aufweisen und den folgenden Erfordernissen für die Einreihung von Rinderschlachtkörpern in das Handelsklassenschema entsprechen: Fleisch von Schlachtkörpern der Klasse B oder R, von gedrungener bis gerader Form und einer Fettschicht der Klasse 2 oder 3; Teilstücke mit den Buchstaben oder der Qualitätsbezeichnung „sc“ (special cuts) als Zeichen ihrer hohen Qualität sind in Kartons mit der Aufschrift „High quality beef“ aufgemacht

5 000 t

20

 

10

 

0201 30 00

 

0202 30 90

 

0206 10 95

 

0206 29 91

Fleisch, entbeint, von „hoher Qualität“, frisch, gekühlt oder gefroren, das folgender Beschreibung entspricht: Teilstücke von Rindfleisch, ausschließlich von Weidetieren, deren Lebendgewicht bei der Schlachtung 460 kg nicht überschreitet, von besonderer oder guter Qualität, mit der Bezeichnung „besondere Rindfleischteilstücke“, in Kartons „Special boxed beef“; diese Teilstücke dürfen die Bezeichnung „sc“ (special cuts) tragen

4 000 t

20

 

11

 

0202 10 00

bis

 

0202 30 90

Fleisch von Rindern, gefroren

53 000 t

(Gewicht ohne Knochen)

20

 

0206 29 91

Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, gefroren

 

12

0202 30 90

Büffelfleisch, entbeint, gefroren

2 250 t

20

Lieferland: Australien

13

0202 20 30

Vorderviertel, zusammen oder getrennt, von Rindern, gefroren

50 700 t

(Gewicht mit Knochen)

20 (*)

20 + 994,5 €/1 000 kg/net

(**)

Das eingeführte Fleisch muss verarbeitet werden

(*) Wenn das Fleisch zur Verarbeitung zu haltbar gemachten Lebensmitteln bestimmt ist, die keine anderen charakterbestimmenden Bestandteile aufweisen als Fleisch und Fleischsaft

(**) Wenn das Fleisch zur Verarbeitung zu anderen Erzeugnissen als haltbar gemachten Lebensmitteln der vorstehenden Beschreibung bestimmt ist

Die Menge kann nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen in eine äquivalente Menge Fleisch hoher Qualität umgerechnet werden

0202 30 10

Vorderviertel, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, jedes Vorderviertel in einem einzigen Gefrierblock aufgemacht; „quartiers compensés“ in zwei Gefrierblöcken aufgemacht, der eine das Vorderviertel enthaltend, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, der andere das Hinterviertel enthaltend, in einem Stück, ohne Filet

20 (*)

20 + 1 554,3 €/1 000 kg/net

(**)

0202 30 50

als „crops“, „chucks and blades“ und „briskets“ bezeichnete Teile

20 (*)

20 + 1 554,3 €/1 000 kg/net

(**)

0202 30 90

anderes

20 (*)

20 + 2 138,4 €/1 000 kg/net

(**)

0206 29 91

Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, gefroren

20 (*)

20 + 2 138,4 €/1 000 kg/net

(**)

14

 

0203 11 10

 

0203 21 10

Ganze oder halbe Tierkörper von Hausschweinen

15 000 t

268 €/1 000 kg/net

Bei der Ausschöpfung dieses Kontingents können Einfuhren im Rahmen der Europa-Abkommen berücksichtigt werden

15

 

Teile von Hausschweinen, mit oder ohne Knochen, frisch, gekühlt oder gefroren, ausgenommen Filets, getrennt angemeldet

5 500 t

 

Bei der Ausschöpfung dieses Kontingents können Einfuhren im Rahmen der Europa-Abkommen berücksichtigt werden

0203 12 11

389 €/1 000 kg/net

0203 12 19

300 €/1 000 kg/net

0203 19 11

300 €/1 000 kg/net

0203 19 13

434 €/1 000 kg/net

0203 19 15

233 €/1 000 kg/net

0203 19 55

434 €/1 000 kg/net

0203 19 59

434 €/1 000 kg/net

0203 22 11

389 €/1 000 kg/net

0203 22 19

300 €/1 000 kg/net

0203 29 11

300 €/1 000 kg/net

0203 29 13

434 €/1 000 kg/net

0203 29 15

233 €/1 000 kg/net

0203 29 55

434 €/1 000 kg/net

0203 29 59

434 €/1 000 kg/net

16

0203 19 13

Kotelettstränge von Hausschweinen und Teile davon, mit Knochen, frisch oder gekühlt

7 000 t

0

 

0203 29 15

Bäuche (Bauchspeck) von Hausschweinen und Teile davon, gefroren

 

17

 

0203 19 55

 

0203 29 55

Kotelettstränge ohne Knochen und Schinken von Hausschweinen, frisch, gekühlt oder gefroren

34 000 t

250 €/1 000 kg/net

Bei der Ausschöpfung dieses Kontingents können Einfuhren im Rahmen der Europa-Abkommen berücksichtigt werden

18

 

0203 19 55

 

0203 29 55

Filet von Hausschweinen, frisch, gekühlt oder gefroren

5 000 t

300 €/1 000 kg/net

Bei der Ausschöpfung dieses Kontingents können Einfuhren im Rahmen der Europa-Abkommen berücksichtigt werden

19 (205)

0204

Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren

283 825 t

(Schlacht-körpergewicht)

0

Dieses Kontingent wird wie folgt auf die Lieferländer aufgeteilt:

—Argentinien:

23 000 t

—Australien:

18 650 t

—Chile:

3 000 t

—Neuseeland:

226 700 t

—Uruguay:

5 800 t

—Island:

600 t

—Polen:

200 t

—Rumänien:

75 t

—Ungarn:

1 150 t

—Bulgarien:

1 250 t

Bosnien-Herzegowina:

850 t

—Kroatien:

450 t

—Slowenien:

50 t

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien:

1 750 t

—Grönland:

100 t

—Andere:

200 t

20 (206)

 

0206 29 91

Saumfleisch, ganz, gefroren, von Rindern

1 500 t

4

Dieses Kontingent wird wie folgt auf die Lieferländer aufgeteilt:

—Argentinien:

700 t

—Andere:

800 t

21

 

Schlachtkörper von Hühnern, frisch, gekühlt oder gefroren

6 200 t

 

Bei der Ausschöpfung dieses Kontingents können Einfuhren im Rahmen der Europa-Abkommen berücksichtigt werden

0207 11 10

131 €/1 000 kg/net

0207 11 30

149 €/1 000 kg/net

0207 11 90

162 €/1 000 kg/net

0207 12 10

149 €/1 000 kg/net

0207 12 90

162 €/1 000 kg/net

22

 

Teile von Hühnern, frisch, gekühlt oder gefroren

4 000 t

 

Bei der Ausschöpfung dieses Kontingents können Einfuhren im Rahmen der Europa-Abkommen berücksichtigt werden

0207 13 10

512 €/1 000 kg/net

0207 13 20

179 €/1 000 kg/net

0207 13 30

134 €/1 000 kg/net

0207 13 40

93 €/1 000 kg/net

0207 13 50

301 €/1 000 kg/net

0207 13 60

231 €/1 000 kg/net

0207 13 70

504 €/1 000 kg/net

0207 14 20

179 €/1 000 kg/net

0207 14 30

134 €/1 000 kg/net

0207 14 40

93 €/1 000 kg/net

0207 14 60

231 €/1 000 kg/net

23

0207 14 10

Teile von Hausgeflügel, gefroren, entbeint

700 t

795 €/1 000 kg/net

 

24

 

Teile von Hausgeflügel, gefroren:

15 500 t

0

 

0207 14 10

entbeint

 

0207 14 50

Brüste und Teile davon

 

0207 14 70

andere

 

25

 

Fleisch von Truthühnern, frisch, gekühlt oder gefroren

1 000 t

 

Bei der Ausschöpfung dieses Kontingents können Einfuhren im Rahmen der Europa-Abkommen berücksichtigt werden

0207 24 10

170 €/1 000 kg/net

0207 24 90

186 €/1 000 kg/net

0207 25 10

170 €/1 000 kg/net

0207 25 90

186 €/1 000 kg/net

0207 26 10

425 €/1 000 kg/net

0207 26 20

205 €/1 000 kg/net

0207 26 30

134 €/1 000 kg/net

0207 26 40

93 €/1 000 kg/net

0207 26 50

339 €/1 000 kg/net

0207 26 60

127 €/1 000 kg/net

0207 26 70

230 €/1 000 kg/net

0207 26 80

415 €/1 000 kg/net

0207 27 30

134 €/1 000 kg/net

0207 27 40

93 €/1 000 kg/net

0207 27 50

339 €/1 000 kg/net

0207 27 60

127 €/1 000 kg/net

0207 27 70

230 €/1 000 kg/net

26

 

Teile von Truthühnern, gefroren:

2 500 t

0

 

0207 27 10

entbeint

 

0207 27 20

Hälften oder Viertel

 

0207 27 80

andere

 

27

 

0302 31 10

bis

 

0302 39 90

 

0302 69 21

 

0302 69 25

 

0303 41 11

bis

 

0303 49 80

 

0303 79 21

bis

 

0303 79 31

Thunfische (der Gattung Thunnus) und Fische der Gattung Euthunnus

17 250 t

0

Der Fisch muss für die Konservenindustrie bestimmt sein

Zulassung unter der Voraussetzung der Einhaltung des Referenzpreises

28

 

0302 40 00

 

0303 50 00

 

0304 10 97

 

0304 10 98

 

0304 90 22

Heringe

34 000 t

0

Zulassung unter der Voraussetzung der Einhaltung des Referenzpreises

29

 

0302 69 68

 

0303 78 19

Nordamerikanische Seehechte (Merluccius bilinearis)

2 000 t

8

 

30

0303 29 00

Fische der Gattung Coregonus

1 000 t

5,5

 

31

0304 20 94

Fische der Gattung Allocyttus und der Art Pseudocyttus maculatus

200 t

0

 

32

 

0305 51 10

 

0305 51 90

 

0305 62 00

Kabeljau der Art Gadus morhua und Gadus ogac

25 000 t

0

 

 

0305 59 11

 

0305 59 19

 

0305 69 10

Fische der Art Boreogadus saida

 

33

0402 10 19

Magermilchpulver

68 000 t

475 €/1 000 kg/net

Bei der Ausschöpfung dieses Kontingents können Einfuhren im Rahmen der Europa-Abkommen berücksichtigt werden

34

 

0405 10 11

 

0405 10 19

 

0405 10 30

 

0405 10 50

 

0405 10 90

 

0405 90 10

 

0405 90 90

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch

10 000 t

(Butter-äquivalent)

948 €/1 000 kg/net

Bei der Ausschöpfung dieses Kontingents können Einfuhren im Rahmen der Europa-Abkommen berücksichtigt werden

35

 

0405 10 11

 

0405 10 19

Butter, mindestens sechs Wochen alt, mit einem Fettgehalt von mehr als 80 GHT, jedoch weniger als 82 GHT, unmittelbar hergestellt aus Milch oder Rahm ohne Verwendung gelagerter Ware in einem einzigen, geschlossenen und ununterbrochenen Verfahren

76 667 t

86,88 €/100 kg/net

Neuseeländische Butter

0405 10 30

Butter, mindestens sechs Wochen alt, mit einem Fettgehalt von mehr als 80 GHT, jedoch weniger als 82 GHT, unmittelbar hergestellt aus Milch oder Rahm ohne Verwendung gelagerter Ware in einem einzigen, geschlossenen und ununterbrochenen Verfahren, das die Umwandlung des Rahms in konzentriertes Milchfett und/oder die Fraktionierung dieses Milchfetts beinhalten kann (das sogenannte „Ammix“-und „Spreadable“-Verfahren)

 

 

 

36

 

0406 10 20

 

0406 10 80

Pizza-Käse, gefroren, in Stücken von 1 g oder weniger, in Behältnissen mit einem Netto-Inhalt von 5 kg oder mehr, mit einem Wassergehalt von 52 GHT und einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 38 GHT oder mehr

5 300 t

130 €/1 000 kg/net

Bei der Ausschöpfung dieses Kontingents können Einfuhren im Rahmen der Europa-Abkommen berücksichtigt werden

37

0406 30 10

Schmelzkäse aus Emmentaler

18 400 t

719 €/1 000 kg/net

Bei der Ausschöpfung dieses Kontingents können Einfuhren im Rahmen der Europa-Abkommen berücksichtigt werden

0406 90 13

Emmentaler

858 €/1 000 kg/net

38

0406 30 10

Schmelzkäse aus Greyerzer

5 200 t

719 €/1 000 kg/net

Bei der Ausschöpfung dieses Kontingents können Einfuhren im Rahmen der Europa-Abkommen berücksichtigt werden

0406 90 15

Greyerzer, Sbrinz

858 €/1 000 kg/net

39

0406 90 01

Käse für die Verarbeitung

20 000 t

835 €/1 000 kg/net

Bei der Ausschöpfung dieses Kontingents können Einfuhren im Rahmen der Europa-Abkommen berücksichtigt werden

40

 

0406 90 01

Käse für die Verarbeitung

4 500 t

17,06 €/100 kg/net

Dieses Kontingent wird wie folgt auf die Lieferländer aufgeteilt:

—Neuseeland:

4 000 t

—Australien:

500 t

41

0406 90 21

Cheddar

15 000 t

210 €/1 000 kg/net

Bei der Ausschöpfung dieses Kontingents können Einfuhren im Rahmen der Europa-Abkommen berücksichtigt werden

42

0406 90 21

Cheddar in ganzen Standardformen (Laibe mit einem Eigengewicht von 33 kg bis 44 kg und Käse in Laiben oder Käse in parallelepipedförmigen Blöcken mit einem Eigengewicht von 10 kg oder mehr) mit einem Fettgehalt im Trockenstoff von 50 GHT oder mehr und mit einer Reifezeit von 3 Monaten oder mehr

10 250 t

17,06 €/100 kg/net

Dieses Kontingent wird wie folgt auf die Lieferländer aufgeteilt:

—Neuseeland:

7 000 t

—Australien:

3 250 t

43

 

0406 90 21

Cheddar, hergestellt aus nicht pasteurisierter Milch, mit einem Fettgehalt im Trockenstoff von 50 GHT oder mehr, mit einer Reifezeit von 9 Monaten oder mehr, mit einem Frei-Grenze-Wert für 100 kg Eigengewicht von nicht weniger als

334,20 € für ganze Standardformen

354,83 € für Käse mit einem Eigengewicht von 500 g oder mehr

368,58 € für Käse mit einem Eigengewicht von weniger als 500 g

Als „ganze Standardformen“ gelten Käse:

in Laiben mit einem Eigengewicht von 33 kg bis 44 kg

in Laiben oder in parallelepipedförmigen Blöcken von 10 kg oder mehr mit einem Eigengewicht von 10 kg oder mehr

4 000 t

13,75 €/100 kg/net

Dem Lieferland Kanada zugeteilt

44

0406 10 20

Frischkäse (nicht gereifter Käse), einschließlich Molkenkäse, und Quark, anderer als Pizza-Käse der lfd. Nr. 36

19 500 t

926 €/1 000 kg/net

Bei der Ausschöpfung dieses Kontingents können Einfuhren im Rahmen der Europa-Abkommen berücksichtigt werden

0406 10 80

 

1 064 €/1 000 kg/net

0406 20 90

Andere Käse, gerieben oder in Pulverform

941 €/1 000 kg/net

0406 30 31

Andere Schmelzkäse

690 €/1 000 kg/net

0406 30 39

 

719 €/1 000 kg/net

0406 30 90

 

1 029 €/1 000 kg/net

 

0406 40 10

 

0406 40 50

 

0406 40 90

Käse mit Schimmelbildung im Teig

704 €/1 000 kg/net

0406 90 17

Bergkäse und Appenzell

858 €/1 000 kg/net

0406 90 18

Fromage fribourgeois, Vacherin Mont d'Or und Tête de Moine

755 €/1 000 kg/net

0406 90 23

Edamer

755 €/1 000 kg/net

0406 90 25

Tilsiter

 

0406 90 27

Butterkäse

 

0406 90 29

Kashkaval

 

 

0406 90 31

 

0406 90 33

Feta

 

0406 90 35

Kefalotyri

 

0406 90 37

Finlandia

 

0406 90 39

Jarlsberg

 

0406 90 50

Schaf- oder Büffelkäse

 

0406 90 63

Pecorino

941 €/1 000 kg/net

0406 90 69

andere

 

0406 90 73

Provolone

755 €/1 000 kg/net

0406 90 75

Caciocavallo

 

0406 90 76

Danbo, Fontal, Fynbo, Havarti, Maribo, Samsø

 

0406 90 78

Gouda

 

0406 90 79

Esrom, Italico, Kernhem, St. Paulin

 

0406 90 81

Cheshire, Wensleydale, Lancashire, Double Gloucester, Blarney, Colby, Monterey

755 €/1 000 kg/net

0406 90 82

Camembert

 

0406 90 84

Brie

 

0406 90 86

mehr als 47 bis 52 GHT

 

0406 90 87

mehr als 52 bis 62 GHT

 

0406 90 88

mehr als 62 bis 72 GHT

 

0406 90 93

mehr als 72 GHT

926 €/1 000 kg/net

0406 90 99

andere

1 064 €/1 000 kg/net

45

0407 00 30

Andere Vogeleier in der Schale, von Hausgeflügel

135 000 t

152 €/1 000 kg/net

Bei der Ausschöpfung dieses Kontingents können Einfuhren im Rahmen der Europa-Abkommen berücksichtigt werden

46

0408 11 80

Eigelb

7 000 t

(Schaleneier-äquivalent)

711 €/1 000 kg/net

Bei der Ausschöpfung dieses Kontingents können Einfuhren im Rahmen der Europa-Abkommen berücksichtigt werden

0408 19 81

 

310 €/1 000 kg/net

0408 19 89

 

331 €/1 000 kg/net

0408 91 80

Vogeleier, nicht in der Schale

687 €/1 000 kg/net

0408 99 80

 

176 €/1 000 kg/net

47

0701 90 50

Kartoffeln, vom 1. Januar bis 15. Mai

4 000 t

3

 

48

0703 20 00

Knoblauch

38 370 t

9,6

Auf die Lieferländer wie folgt aufgeteilt:

—Argentinien

19 147 t

—China

13 200 t

—Andere

6 023 t

49

0706 10 00

Karotten und Speisemöhren, Speiserüben

1 200 t

7

 

50

0707 00 05

Gurken, vom 1. November bis 15. Mai

1 100 t

Wertzollsatz ermäßigt auf 2,5

 

51

0709 60 10

Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

500 t

1,5

 

0711

Siehe lfd. Nr. 84

 

52

0712 20 00

Speisezwiebeln, getrocknet

12 000 t

10

 

53

 

0714 10 10

 

0714 10 91

 

0714 10 99

Maniok

5 500 000 t

6

Im Rahmen einer Höchstmenge von 21 Millionen t in jedem Vierjahreszeitraum

Dem Lieferland Thailand zugeteilt

54

 

0714 10 91

 

0714 10 99

Maniok

1 352 590 t

6

Dieses Kontingent wird wie folgt auf die Lieferländer aufgeteilt:

—Indonesien:

825 000 t

Andere GATT-Länder ausgenommen Thailand:

145 590 t

—China:

350 000 t

Andere nicht dem GATT angehörende Länder:

32 000 t

davon 2 000 t von den zum menschlichen Verzehr verwendeten Arten, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 28 kg oder weniger, entweder frisch und ganz oder gefroren, ohne Haut, auch in Stücke geschnitten

 

0714 90 11

 

0714 90 19

Maranta und Salep und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Stärkegehalt

55

0714 20 90

Süßkartoffeln, andere als zum menschlichen Verzehr

600 000 t

0

Für China

56

0714 20 90

Süßkartoffeln, andere als zum menschlichen Verzehr

5 000 t

0

Für andere Länder als China

57

 

0802 11 90

 

0802 12 90

Mandeln

90 000 t

2

 

58

0803 00 19

Bananen

2 200 000 t

75 €/1 000 kg/net

 

59

0805 10 20

Orangen von hoher Qualität

20 000 t

10

Vom 1. Februar bis 30. April

60

0805 20 90

Minneolas

15 000 t

2

Vom 1. Februar bis 30. April

61

0805 50 10

Zitronen

10 000 t

6

Vom 15. Januar bis 14. Juni

62

0806 10 10

Tafeltrauben, frisch

1 500 t

Wertzollsatz ermäßigt auf 9

 

63

0808 10 80

Äpfel, frisch, vom 1. April bis 31. Juli

600 t

Wertzollsatz ermäßigt auf 0

 

64

0808 20 50

Birnen, frisch, vom 1. August bis 31. Dezember

1 000 t

Wertzollsatz ermäßigt auf 5

 

65

0809 10 00

Aprikosen/Marillen, frisch, vom 1. August bis 31. Mai

500 t

10

 

66

0809 10 00

Aprikosen/Marillen, frisch, vom 1. Juni bis 31. Juli

2 500 t

Wertzollsatz ermäßigt auf 10

 

67

0809 20 95

Süßkirschen, frisch, vom 21. Mai bis 15. Juli

800 t

Wertzollsatz ermäßigt auf 4

 

68

1001 10 00

Hartweizen (mit einem Anteil an glasigen Körnern von mindestens 73 GHT)

50 000 t

0

 

69

 

1001 10 00

 

1001 90 99

Qualitätsweizen

300 000 t

0

 

70

1005 90 00

Anderer Mais

500 000 t

MAX

50 €/1 000 kg/net (207)

Für die Einfuhr nach Portugal

71

1005 90 00

Anderer Mais

2 000 000 t

(33)

Für die Einfuhr nach Spanien

Ferner wird die Kontingentsmenge um die aus Drittländern nach Spanien eingeführte Menge von Rückständen von der Maisstärkegewinnung (maize gluten feed), von Brauereigetreide und von Pülpe von Zitrusfrüchten verringert

1007 00 90

Anderes Körner-Sorghum

300 000 t

(33)

72

 

1006 20 11

bis

 

1006 20 98

Geschälter Reis („Cargo-Reis“ oder „Braunreis“)

20 000 t

88 €/t

 

73

 

1006 30 21

bis

 

1006 30 98

Halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis

63 000 t

frei

 

74

1006 40 00

Bruchreis, für die Herstellung von Lebensmitteln der Unterposition 1901 10 00

1 000 t

0

 

75

1008 20 00

Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum)

1 300 t

7 €/1 000 kg/net

 

76

1104 22 98

Hafer, anders bearbeitet

10 000 t

0

 

77

1601 00 91

Rohwürste, nicht gekocht

3 000 t

747 €/1 000 kg/net

Bei der Ausschöpfung dieses Kontingents können Einfuhren im Rahmen der Europa-Abkommen berücksichtigt werden

1601 00 99

Andere

 

502 €/1 000 kg/net

78

 

Fleisch von Hausschweinen, zubereitet oder haltbar gemacht

6 100 t

 

Bei der Ausschöpfung dieses Kontingents können Einfuhren im Rahmen der Europa-Abkommen berücksichtigt werden

1602 41 10

784 €/1 000 kg/net

1602 42 10

646 €/1 000 kg/net

1602 49 11

784 €/1 000 kg/net

1602 49 13

646 €/1 000 kg/net

1602 49 15

646 €/1 000 kg/net

1602 49 19

428 €/1 000 kg/net

1602 49 30

375 €/1 000 kg/net

1602 49 50

271 €/1 000 kg/net

79

 

1605 20 10

 

1605 20 91

 

1605 20 99

Garnelen der Art Pandalus borealis, ohne Schale, gegart, gefroren, jedoch nicht weiter zubereitet

500 t

0

 

80

1605 40 00

Süßwasserkrebse, in Dill gekocht, gefroren

3 000 t

0

 

81

1701 11 10

Roher Rohrzucker, zur Raffination bestimmt

85 463 t

9,8 €/100 kg/net (*)

(*) Dieser Satz gilt für Rohzucker mit einer Ausbeute von 92 %.

Siehe auch die Zusätzliche Anmerkung 2 zu Kapitel 17

82

 

1701 11 10

bis

 

1701 99 90

Rohr- und Rübenzucker

1 304 700 t

(Weißzucker-äquivalent)

0

Dieses Kontingent wird wie folgt auf die Lieferländer aufgeteilt:

—Indien:

10 000 t

—AKP-Länder:

1 294 700 t

gemäß den Bestimmungen des Abkommens von Lomé

83

1702 50 00

Chemisch reine Fructose

4 504 t

16

 

84

 

Pilze der Gattung: Agaricus

62 660 t

 

Die Mengenangabe bezieht sich auf das Gewicht der Erzeugnisse ohne die zum Zubereiten oder Haltbarmachen verwendete Flüssigkeit

Dieses Kontingent wird wie folgt auf die Lieferländer aufgeteilt:

—Polen:

33 880 t

—Andere Länder:

28 780 t

 

2003 10 20

 

2003 10 30

zubereitet oder haltbar gemacht

23

0711 51 00

vorläufig haltbar gemacht

12

85

2009 11 99

Orangensaft, gefroren, konzentriert, ohne Zusatz von Zucker, mit einem Brixwert von 50 oder weniger, in Verpackungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger, keinen Saft von Blutorangen enthaltend

1 500 t

13

 

86

 

– Traubensaft (einschließlich Traubenmost):

14 000 t

 

Die eingeführten Erzeugnisse müssen zum Herstellen von Traubensaft oder von Nichtweinsektor-Erzeugnissen, wie Essig, nichtalkoholhaltige Getränke, Konfitüren und Soßen, verwendet werden

2009 61

– – mit einem Brixwert von 30 oder weniger:

 

2009 61 90

– – – mit einem Wert von 18 € für 100 kg Eigengewicht

22,4

2009 69

– – anderer:

– – – mit einem Brixwert von mehr als 67:

 

2009 69 11

– – – – mit einem Wert von 22 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

40 + 20,6 €/100 kg/net

2009 69 19

– – – – anderer

40

 

– – – mit einem Brixwert von mehr als 30, jedoch nicht mehr als 67:

– – – – mit einem Wert von mehr als 18 € für 100 kg Eigengewicht:

 

2009 69 51

– – – – – konzentriert

22,4

 

– – – – mit einem Wert von 18 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht:

 

2009 69 90

– – – – – anderer

22,4

87

 

Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten:

475 000 t

 

 

2302 30 10

— von Weizen

30,6 €/1 000 kg/net

2302 30 90

 

62,25 €/1 000 kg/net

2302 40 10

— von anderem Getreide

30,6 €/1 000 kg/net

2302 40 90

 

62,25 €/1 000 kg/net

88

2309 90 31

Zubereitung, bestehend aus einer Mischung aus Malzkeimlingen und Rückständen vom Sichten der Gerste vor dem Mälzen (einschließlich Samen wildwachsender Pflanzen) sowie vom Reinigen der Gerstenkörner nach dem Mälzen, mit einem Proteingehalt von 12,5 GHT oder mehr

20 000 t

0

 

2309 90 41

Zubereitung, bestehend aus einer Mischung aus Malzkeimlingen und Rückständen vom Sichten der Gerste vor dem Mälzen (einschließlich Samen wildwachsender Pflanzen) sowie vom Reinigen der Gerstenkörner nach dem Mälzen, mit einem Proteingehalt von 12,5 GHT oder mehr und mit einem Stärkegehalt von nicht mehr als 28 GHT

 

89

2309 90 31

Zubereitung, bestehend aus einer Mischung aus Malzkeimlingen und Rückständen vom Sichten der Gerste vor dem Mälzen (einschließlich Samen wildwachsender Pflanzen) sowie vom Reinigen der Gerstenkörner nach dem Mälzen, mit einem Proteingehalt von 15,5 GHT oder mehr

100 000 t

0

 

2309 90 41

Zubereitung, bestehend aus einer Mischung aus Malzkeimlingen und Rückständen vom Sichten der Gerste vor dem Mälzen (einschließlich Samen wildwachsender Pflanzen) sowie vom Reinigen der Gerstenkörner nach dem Mälzen, mit einem Proteingehalt von 15,5 GHT oder mehr und mit einem Stärkegehalt von nicht mehr als 23 GHT

 

90

 

Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art:

– andere:

– – – – – – keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT:

2 800 t

7

 

2309 90 31

– – – – – – keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von 10 GHT oder weniger

 

2309 90 41

– – – – – – mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 10 bis 30 GHT

 

2309 90 51

– – – – – – mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 30 GHT

 

91

3502 11 90

Anderes Eieralbumin

15 500 t

(Schaleneier-äquivalent)

617 €/1 000 kg/net

Bei der Ausschöpfung dieses Kontingents können Einfuhren im Rahmen der Europa-Abkommen berücksichtigt werden

3502 19 90

83 €/1 000 kg/net

92

3201 90 90

Gerbstoffauszüge aus Eucalyptus

250 t

3,2

 

93

 

4412 19 00

 

4412 92 99

 

4412 99 80

Sperrholz aus Nadelholz, nicht in Verbindung mit anderen Stoffen:

mit einer Dicke von mehr als 8,5 mm und mit vom Schälen rohen Oberflächen oder

geschliffen und mit einer Dicke von mehr als 18,5 mm

650 000 m3

0

 

94

 

5306 10 10

 

5306 10 30

Garne aus Flachs, roh (ausgenommen Garne aus Flachswerg), mit einem Titer von 333,3 dtex oder mehr (Nm 30 oder weniger)

400 t

1,8

Die Erzeugnisse müssen zum Herstellen von gezwirnten Garnen für die Schuhindustrie oder von gezwirnten Kabelabbindegarnen verwendet werden

95

7018 10 90

Glasperlen; Nachahmungen von Edelsteinen und Schmucksteinen; ähnliche Glaskurzwaren

52 t

0

 

96

 

7202 21 00

 

7202 29 10

 

7202 29 90

Ferrosilicium

12 600 t

0

 

97

7202 30 00

Ferrosiliciummangan

18 550 t

0

 

98

 

7202 49 10

 

7202 49 50

Ferrochrom mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,10 GHT oder weniger und einem Chromgehalt von mehr als 30 bis 90 GHT

2 950 t

0

 

ABSCHNITT IV

ZOLLTARIFLICHE ABGABENBEGÜNSTIGUNG AUFGRUND DER BESCHAFFENHEIT EINER WARE

ANHANG 8

WAREN, FÜR DIE ERNÄHRUNG UNGENIESSBAR GEMACHT

ANHANG 8

WAREN, FÜR DIE ERNÄHRUNG UNGENIESSBAR GEMACHT

(Liste der Vergällungsmittel)

Die Vergällung von Waren, ungenießbar oder ungenießbar gemacht, unter einem KN-Code, der sich auf die vorliegenden Bestimmungen bezieht, ist mit Hilfe der in Spalte 4 genannten Vergällungsmittel und unter Verwendung der in Spalte 5 genannten Mengen vorzunehmen.

Lfd. Nr.

Ex-KN-Code

Warenbezeichnung

Vergällungsmittel

Bezeichnung

Mindestmenge (in g) für 100 kg zu vergällendes Erzeugnis

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

1

0408

Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

Terpentinöl

500

Lavendelöl

100

Rosmarinöl

150

Betulaöl

100

– Eigelb:

 

 

0408 11

– – getrocknet:

Fischmehl der Unterposition 2301 20 00 mit charakteristischem Geruch und einem Mindestgehalt (bezogen auf das Gewicht des Trockenstoffs) von:

62,5 % Rohprotein (Eiweiß)

6 % Rohfett

5 000

0408 11 20

– – – für die menschliche Ernährung ungenießbar gemacht

 

 

0408 19

– – anderes:

 

 

0408 19 20

– – – für die menschliche Ernährung ungenießbar gemacht

 

 

– andere:

 

 

0408 91

– – getrocknet:

 

 

0408 91 20

– – – für die menschliche Ernährung ungenießbar gemacht

 

 

0408 99

– – andere:

 

 

0408 99 20

– – – für die menschliche Ernährung ungenießbar gemacht

 

 

2

1106

Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713, von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714 oder von Erzeugnissen des Kapitels 8:

Fischöl oder Fischlebertran, gefiltert, nicht geruchlos gemacht, nicht entfärbt, ohne Zusätze

1 000

1106 20

– Mehl und Grieß von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714:

Fischmehl der Unterposition 2301 20 00 mit charakteristischem Geruch und einem Mindestgehalt (bezogen auf das Gewicht des Trockenstoffs) von:

5 000

1106 20 10

– – für die menschliche Ernährung ungenießbar gemacht

62,5 % Rohprotein (Eiweiß)

6 % Rohfett

 


Lfd. Nr.

Ex-KN-Code

Warenbezeichnung

Vergällungsmittel

Bezeichnung

Mindestmenge (in g) für 100 kg zu vergällendes Erzeugnis

Chemische Bezeichnung oder Beschreibung

Übliche Bezeichnung

Farb-Index (208)

(1)

(2)

(3)

(4)

(4)

(4)

(5)

3

2501 00

Salz (einschließlich präpariertes Speisesalz und denaturiertes Salz) und reines Natriumchlorid, auch in wässriger Lösung oder mit Zusatz von Rieselhilfen (Antibackmittel oder Fluidifiantien); Meerwasser:

Natriumsalz des p-Sulfobenzoazorescin oder der 2,4-Dihydroxyazobenzol-4'-sulfonsäure (Farbe: gelb)

Chrysoin S

14270

6

– Salz (einschließlich präpariertes Speisesalz und denaturiertes Salz) und reines Natriumchlorid, auch in wässriger Lösung oder mit Zusatz von Rieselhilfen (Antibackmittel oder Fluidifiantien):

Dinatriumsalz der 1-(4'-Sulfo-1-phenylazo)-4-aminobenzol-5-sulfonsäure (Farbe: gelb)

Echtgelb AB

13015

6

– – anderes:

 

 

 

 

2501 00 51

– – – vergällt oder zu anderen industriellen Zwecken (einschließlich Raffinage), ausgenommen das Haltbarmachen oder Zubereiten von Lebensmitteln oder Futtermitteln

Tetranatriumsalz der 1'-(4'-Sulfo-1-naphthylazo)-2-naphthol-3,6,8-trisulfonsäure (Farbe: rot)

Ponceau 6 R

16290

1

Tetrabromfluorescein (Farbe: gelb fluoreszierend)

Eosin

45380

0,5

Naphthalin

Naphthalin

250

Seifenpulver

Seifenpulver

1 000

Natrium- oder Kaliumdichromat (Farbe: gelb)

Natrium- oder Kaliumdichromat

30

Eisenoxid mit einem Gehalt von Fe2O3 von mindestens 50 %. Das Eisenoxid muß dunkelrot bis braun gefärbt und feingepulvert sein, so dass es mindestens zu 90 % durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 0,1 mm hindurchgeht.

Eisenoxid

250

Natriumhypochlorid

Natriumhypochlorid

 

3 000


Lfd. Nr.

Ex-KN-Code

Warenbezeichnung

Vergällungsmittel

Bezeichnung

Mindestmenge (in g) für 100 kg zu vergällendes Erzeugnis

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

4

3502

Albumine (einschließlich Konzentraten aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine in der Trockenmasse enthalten), Albuminate und andere Albuminderivate:

Rosmarinöl (ausschließlich für flüssige Albumine)

150

Rohes Kampferöl (für flüssige und feste Albumine)

2 000

Weißes Kampferöl (für flüssige und feste Albumine)

2 000

Natriumazid (für flüssige und feste Albumine)

100

Diethanolamin (ausschließlich für feste Albumine)

6 000

– Eieralbumin:

 

 

3502 11

– – getrocknet:

 

 

3502 11 10

– – – ungenießbar oder ungenießbar gemacht

 

 

3502 19

– – anderes:

 

 

3502 19 10

– – – ungenießbar oder ungenießbar gemacht

 

 

3502 20

– Molkenproteine (Lactalbumin), einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen:

 

 

3502 20 10

– – ungenießbar oder ungenießbar gemacht

 

 

3502 90

– andere:

 

 

– – Albumine, ausgenommen Eieralbumin und Molkenproteine (Lactalbumin):

 

 

3502 90 20

– – – ungenießbar oder ungenießbar gemacht

 

 

ANHANG 9

ZEUGNISSE UND BESCHEINIGUNGEN

ANHANG 9

ZEUGNISSE UND BESCHEINIGUNGEN

1. Allgemeine Bestimmungen

Unter der Voraussetzung, dass Zeugnisse oder Bescheinigungen vorgelegt werden, wie sie in diesem Anhang abgedruckt sind, wird eine Abgabenbegünstigung aufgrund der Beschaffenheit einer Ware für folgende Produkte gewährt:

frische Tafeltrauben der Position ex 0806,

Käsefondues der Position ex 2106,

Tabak der Position ex 2401,

Nitrat der Positionen ex 3102 und 3105.

2. Bestimmungen hinsichtlich der Zeugnisse und Bescheinigungen

Form der Zeugnisse oder Bescheinigungen

Die Zeugnisse oder Bescheinigungen müssen den Mustern in diesem Anhang entsprechen.

Die Zeugnisse oder Bescheinigungen werden in einer der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaften und gegebenenfalls in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ausfuhrlandes gedruckt und ausgefüllt.

Die Zeugnisse oder Bescheinigungen haben ein Format von etwa 210 × 297 Millimeter.

Im Fall von Käsefondue (Bescheinigung 2) wird die Bescheinigung in einem Original und zwei Durchschriften erstellt. Für das Original ist weißes, für die erste Durchschrift rosa und für die zweite Durchschrift gelbes Papier zu verwenden. Jede Bescheinigung trägt zur Kennzeichnung eine von der ausstellenden Stelle zugeteilte Seriennummer, hinter der das Staatszugehörigkeitskennzeichen der betreffenden Stelle anzugeben ist. Die Durchschriften tragen die gleiche Seriennummer und das gleiche Kennzeichen wie das Original. Die erste Durchschrift der Bescheinigung ist den betreffenden Behörden zusammen mit dem Original vorzulegen, die zweite Durchschrift der Bescheinigung ist den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaates von der ausstellenden Stelle unmittelbar zu übersenden.

Im Fall anderer Waren ist weißes Schreibpapier mit gelbem Rand mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 g zu verwenden.

Ausstellung der Zeugnisse oder Bescheinigungen

Zeugnisse oder Bescheinigungen müssen vollständig ausgefüllt sein, den Ort und das Datum der Ausstellung, den Stempelabdruck der ausstellenden Stelle des Ausfuhrlandes und die Unterschrift einer befugten Person oder der folgenden Personen enthalten.

Zeugnisse oder Bescheinigungen müssen von einer in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Stelle ausgestellt werden, wenn diese

vom Ausfuhrland als solche anerkannt ist;

sich verpflichtet, die in dem Zeugnis oder der Bescheinigung gemachten Angaben zu überprüfen;

sich verpflichtet, der Kommission und den Mitgliedstaaten auf Anfrage alle Auskünfte zu erteilen, die zur Beurteilung der in dem Zeugnis oder der Bescheinigung enthaltenen Angaben erforderlich sind.

Die Ausfuhrländer übermitteln der Kommission die Muster der Stempelabdrücke, die von ihrer ausstellenden Stelle oder ihren ausstellenden Stellen und deren befugten Außenstellen verwendet werden.

Die Kommission übermittelt diese Angaben den Zollbehörden der Mitgliedstaaten.

Gültigkeit der Zeugnisse oder Bescheinigungen

Der Gültigkeitszeitraum eines Zeugnisses oder einer Bescheinigung beträgt 10 Monate, im Fall von Tabak 24 Monate, vom Zeitpunkt der Erteilung an gerechnet.

Teilsendungen

Im Fall der Aufteilung der Sendung ist für jede Teilsendung eine Fotokopie des ursprünglichen Zeugnisses oder der ursprünglichen Bescheinigung anzufertigen. Die Fotokopie und das ursprüngliche Zeugnis bzw. die ursprüngliche Bescheinigung sind der zuständigen Zollstelle vorzulegen. Auf jeder Fotokopie sind Name und Anschrift des Empfängers sowie die Bezeichnung „Auszug gültig für… kg“ (in Zahlen und Buchstaben) sowie Datum und Ort der Aufteilung anzugeben. Diese Angaben sind durch Abdruck des Dienststempels der Zollstelle zu bestätigen und von einem zeichnungsberechtigten Beamten zu unterschreiben. Die Aufteilung der Sendung ist auf den ursprünglichen Zeugnissen oder Bescheinigungen, die von der betreffenden Zollstelle aufbewahrt werden, zu vermerken.

Verzeichnis der für die Ausstellung von Zeugnissen und Bescheinigungen zuständigen Stellen (209)

KN-Code

Ausfuhrland

Ausstellende Stelle

Ort

0806

Vereinigte Staaten von Amerika

United States Department of Agriculture oder befugte Außenstelle

Washington DC

2106

Schweiz

Verband der Schweizerischen Schmelzkäseindustrie/Association de l'Industrie Suisse de Fromage Fondu/SESK

Bern

2401

Vereinigte Staaten von Amerika

Tobacco Association of the United States oder befugte Außenstelle

Raleigh, North Carolina

 

Kanada

Canadian Food Inspection Agency oder befugte Außenstelle

Ottawa

 

Argentinien

Cámara del Tabaco de Salta oder befugte Außenstelle

Salta

 

Cámara del Tabaco de Jujuy oder befugte Außenstelle

San Salvador de Jujuy

 

Cámara de Comercio Exterior de Misiones oder befugte Außenstelle

Posadas

 

Bangladesch

Ministry of Agriculture, Department of Agriculture Extension, Cash Crop Division, oder befugte Außenstelle

Dacca

 

Brasilien

Secretariat do commercio exterior

Rio de Janeiro

 

Federação das indústrias do Estado do Rio Grande do Sul

Porto Alegre

 

Federação das indústrias do Estado do Paraná

Curitiba

 

Federação das indústrias do Estado de Santa Catarina oder befugte Außenstelle

Florianópolis

 

Banco do Brasil SA und ihre Zweigstellen:

 

 

1690 — Agência Negócios Internacionais

Porto Alegre (RS)

 

2682 — Agência Negócios Internacionais

Caxias do Sul (RS)

 

0180 — Agência Negócios Internacionais

Santa Cruz do Sul (RS)

 

2309 — Agência Negócios Internacionais

Blumenau (SC)

 

2978-5 — Agência Negócios Internacionais

Salvador (BA)

 

China

Shanghai Import and Export Commodity Inspection Bureau of the People's Republic of China oder befugte Außenstelle

Shanghai

 

Shandong Import and Export Commodity Inspection Bureau of the People's Republic of China oder befugte Außenstelle

Qingdao

 

Hubei Import and Export Commodity Inspection Bureau of the People's Republic of China oder befugte Außenstelle

Hankou

 

Guangdong Import and Export Commodity Inspection Bureau of the People's Republic of China oder befugte Außenstelle

Guangzhou

 

Liaoning Import and Export Commodity Inspection Bureau of the People's Republic of China oder befugte Außenstelle

Dalian

 

Yunnan Import and Export Commodity Inspection Bureau of the People's Republic of China oder befugte Außenstelle

Kunming

 

Shenzhan Import and Export Commodity Inspection Bureau of the People's Republic of China oder befugte Außenstelle

Shenzhan

 

Hainan Import and Export Commodity Inspection Bureau of the People's Republic of China oder befugte Außenstelle

Hainan

 

Columbia

Superintendencia de Industria y Comercio-División de Control de Normas y Calidades oder befugte Außenstelle

Bogotá

 

Cuba

Empresa Cubana del Tabaco, Cubatabaco oder befugte Außenstelle

La Habana

 

Guatemala

Dirección de Comercio Interior y Exterior del Ministerio de Economía oder befugte Außenstelle

Guatemala Stadt

 

Indien

Tobacco Board oder befugte Außenstelle

Guntur

 

Indonesien

Balai Pengujian Sertifikasi Mutu Barang (BPSMB) Dan Lembaga Tembakau Surabaya

Surabaya

 

Balai Pengujian Sertifikasi Mutu Barang (BPSMB) Dan Lembaga Tembakau Jember

Jember

 

Lembaga Tembakau Cabang Surakarta

Surakarta

 

Lembaga Tembakau Cabang Medan

Medan

 

Mexiko

Secretaría de Economia (Dirección General de Comercio Exterior) oder befugte Außenstelle

Mexico City

 

Philippinen

Republic of Philippines

Department of Agriculture

National Tobacco Administration

Quezón City

 

Südkorea

Korea Tobacco and Ginseng Corporation oder befugte Außenstelle

Taejon

 

Sri Lanka

Department of Commerce oder befugte Außenstelle

Colombo

 

Schweiz

Eidgenössische Zollverwaltung EZV — Oberzolldirektion — Sektion Tabak- und Bierbesteuerung

Administration fédérale des douanes AFD — Direction générale des douanes — Section Imposition du tabac et de la bière

Amministrazione federale delle dogane AFD — Direzione generale delle dogane — Sezione Imposizione del tabacco e della birra

Swiss Customs Administration — Directorate-General — Tobacco and beer taxation section

Bern

 

Thailand

Department of Foreign Trade, Ministry of Commerce, oder befugte Außenstelle

Bangkok

ex 3102

3105

Chile

Servicio Nacional de Geología y Minería

Santiago


Liste der Zeugnisse oder Bescheinigungen

Bescheinigung 1:

ECHTHEITSZEUGNIS FRISCHE TAFELTRAUBEN „EMPEREUR“

Bescheinigung 2:

BESCHEINIGUNG FÜR ZUBEREITUNGEN DER BEZEICHNUNG „KÄSEFONDUE“

Bescheinigung 3:

ECHTHEITSZEUGNIS TABAK

Bescheinigung 4:

REINHEITSZEUGNIS NITRAT AUS CHILE

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(1)  Als „Verpackungen“ gelten innere und äußere Behältnisse, Aufmachungen, Umhüllungen und Unterlagen mit Ausnahme von Beförderungsmitteln — insbesondere Behältern —, Planen, Lademitteln und des bei der Beförderung verwendeten Zubehörs. Der Ausdruck „Verpackungen“ umfasst nicht die in der Allgemeinen Vorschrift 5 a angesprochenen Behältnisse.

(2)  ABl. L 139 vom 11.05.1998, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2596/2000 des Rates (ABl. L 300 vom 29.11.2000, S. 2).

(3)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 17 vom 21.01.1997, S. 1).

(4)  ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1671/2000 des Rates (ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 11).

(5)  Die betreffenden Unterpositionen lauten wie folgt: 0408 11 20, 0408 19 20, 0408 91 20, 0408 99 20, 0701 10 00, 0712 90 11, 0806 10 10, 1001 90 10, 1005 10 11, 1005 10 13, 1005 10 15, 1005 10 19, 1006 10 10, 1007 00 10, 1106 20 10, 1201 00 10, 1202 10 10, 1204 00 10, 1205 10 10, 1206 00 10, 1207 10 10, 1207 20 10, 1207 30 10, 1207 40 10, 1207 50 10, 1207 60 10, 1207 91 10, 1207 99 20, 2106 90 10, 2401 10 10, 2401 10 20, 2401 10 30, 2401 10 41, 2401 10 49, 2401 20 10, 2401 20 20, 2401 20 30, 2401 20 41, 2401 20 49, 2501 00 51, 3102 50 10, 3105 90 10, 3502 11 10, 3502 19 10, 3502 20 10, 3502 90 20, 5911 20 00.

(6)  ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/117/EG des Rates (ABl. L 14 vom 18.1.2005, S. 18).

(7)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 60. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/61/EG des Rates (ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 23).

(8)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/117/EG des Rates (ABl. L 14 vom 18.1.2005, S. 18).

(9)  Unter Ladetonnen (ct/l) versteht man die in metrischen Tonnen ausgedrückte Ladefähigkeit eines Schiffes. Die als Schiffsbedarf beförderten Güter (z. B. Treibstoff, Betriebsmittel, Proviant) bleiben ebenso wie die beförderten Personen (Schiffspersonal und Fahrgäste einschließlich Gepäck) bei der Berechnung der Ladetonnen außer Betracht.

(10)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Richtlinie 94/28/EG des Rates (ABl. L 178 vom 12.7.1994, S. 66) und Entscheidung 93/623/EWG der Kommission (ABl. L 298 vom 3.12.1993, S. 45)).

(11)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) in der geltenden Fassung).

(12)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Richtlinie 77/504/EWG des Rates (ABl. L 206 vom 12.8.1977, S. 8), Verordnung (EWG) Nr. 2342/92 der Kommission (ABl. L 227 vom 11.8.1992, S. 12), Richtlinie 94/28/EG des Rates (ABl. L 178 vom 12.7.1994, S. 66) und Entscheidung 96/510/EG der Kommission (ABl. L 210 vom 20.8.1996, S. 53)).

(13)  WTO-Zollkontingent: siehe Anhang 7.

(14)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Richtlinie 88/661/EWG des Rates (ABl. L 382 vom 31.12.1988, S. 36), Richtlinie 94/28/EG des Rates (ABl. L 178 vom 12.7.1994, S. 66) und Entscheidung 96/510/EG der Kommission (ABl. L 210 vom 20.8.1996, S. 53)).

(15)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Richtlinie 89/361/EWG des Rates (ABl. L 153 vom 6.6.1989, S. 30), Richtlinie 94/28/EG des Rates (ABl. L 178 vom 12.7.1994, S. 66), Verordnung (EG) Nr. 874/96 der Kommission (ABl. L 118 vom 15.5.1996, S. 12) und Entscheidung 96/510/EG der Kommission (ABl. L 210 vom 20.8.1996, S. 53)).

(16)  WTO-Zollkontingent: siehe Anhang 7.

(17)  Die Zulassung zu dieser Unterposition ist abhängig von der Vorlage einer Echtheitsbescheinigung, die den in der Verordnung (EWG) Nr. 139/81 der Kommission (ABl. L 15 vom 17.1.1981, S. 4), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 649/2003 der Kommission (ABl. L 95 vom 11.4.2003, S. 13 ), festgesetzten Voraussetzungen entspricht.

(18)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) in der geltenden Fassung).

(19)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) in der geltenden Fassung).

(20)  Dieser Zollsatz ist autonom auf unbestimmte Zeit vollständig ausgesetzt.

(21)  WTO-Zollkontingent: siehe Anhang 7.

(22)  

Vom 1. Januar bis 14. Februar und vom 16. Juni bis 31. Dezember: 15. WTO-Zollkontingent: siehe Anhang 7.

Vom 15. Februar bis 15. Juni: frei.

(23)  

Vom 1. Januar bis 14. Februar und vom 16. Juni bis 31. Dezember: 13.

Vom 15. Februar bis 15. Juni: frei.

(24)  

Vom 1. Januar bis 14. Februar und vom 16. Juni bis 31. Dezember: 20.

Vom 15. Februar bis 15. Juni: frei.

(25)  

Vom 1. Januar bis 14. Februar und vom 16. Juni bis 31. Dezember: 10.

Vom 15. Februar bis 15. Juni: frei.

(26)  WTO-Zollkontingent: siehe Anhang 7.

(27)  Der Zoll auf 100 kg der Ware ist gleich der Summe aus:

a)

dem je kg angegebenen Betrag, multipliziert mit dem Gewicht an Milchbestandteilen in 100 kg der Ware, und

b)

dem angegebenen anderen Betrag.

(28)  Der Zoll auf 100 kg der Ware ist gleich dem je kg angegebenen Betrag, multipliziert mit dem Gewicht der Milchtrockenmasse in 100 kg der Ware.

(29)  Der Zoll auf 100 kg der Ware ist gleich der Summe aus:

a)

dem je kg angegebenen Betrag, multipliziert mit dem Gewicht der Milchtrockenmasse in 100 kg der Ware, und

b)

dem angegebenen anderen Betrag.

(30)  Siehe Anhang 1.

(31)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission (ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 29) in der geltenden Fassung).

(32)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission (ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 29) in der geltenden Fassung; s. Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) in der geltenden Fassung).

(33)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 des Rates (ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 100) in der geltenden Fassung).

(34)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den Einführenden Vorschriften II.F festgesetzten Voraussetzungen.

(35)  Portion (Spermamenge für eine Besamung).

(36)  

Vom 1. Januar bis 31. Mai: 8,5.

Vom 1. Juni bis 31. Oktober: 12.

Vom 1. November bis 31. Dezember: 8,5.

(37)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den Einführenden Vorschriften II.F festgesetzten Voraussetzungen.

(38)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) in der geltenden Fassung).

(39)  

Vom 1. Januar bis 15. Mai: 9,6. WTO-Zollkontingent: siehe Anhang 7.

Vom 16. Mai bis 30. Juni: 13,4.

(40)  Siehe Anhang 2.

(41)  WTO-Zollkontingent: siehe Anhang 7.

(42)  

Vom 1. Januar bis 14. April: 9,6 MIN 1,1 €/100 kg/net.

Vom 15. April bis 30. November: 13,6 MIN 1,6 €/100 kg/net.

Vom 1. bis 31. Dezember: 9,6 MIN 1,1 €/100 kg/net.

(43)  

Vom 1. Januar bis 31. März: 10,4 MIN 1,3 €/100 kg/br.

Vom 1. April bis 30. November: 12 MIN 2 €/100 kg/br.

Vom 1. bis 31. Dezember: 10,4 MIN 1,3 €/100 kg/br.

(44)  

Vom 1. Januar bis 30. April: 13,6.

Vom 1. Mai bis 30. September: 10,4.

Vom 1. Oktober bis 31. Dezember: 13,6.

(45)  

Vom 1. Januar bis 31. Mai: 8.

Vom 1. Juni bis 31. August: 13,6.

Vom 1. September bis 31. Dezember: 8.

(46)  

Vom 1. Januar bis 30. Juni: 10,4 MIN 1,6 €/100 kg/net.

Vom 1. Juli bis 30. September: 13,6 MIN 1,6 €/100 kg/net.

Vom 1. Oktober bis 31. Dezember: 10,4 MIN 1,6 €/100 kg/net.

(47)  Der spezifische Betrag wird als autonome Maßnahme vom Abtropfgewicht erhoben.

(48)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Verordnung (EG) Nr. 2402/96 der Kommission (ABl. L 327 vom 18.12.1996, S. 14)).

(49)  Dieser Zollsatz ist autonom auf unbestimmte Zeit auf 3 % ermäßigt (Aussetzung).

(50)  WTO-Zollkontingent: siehe Anhang 7.

(51)  Autonomer Zollsatz: 2.

(52)  

Vom 1. Januar bis 31. Mai: 4.

Vom 1. Juni bis 30. November: 5,1.

Vom 1. bis 31. Dezember: 4.

(53)  Siehe Anhang 2.

(54)  

Vom 1. Januar bis 31. März: 16.

Vom 1. April bis 15. Oktober: 12.

Vom 16. Oktober bis 31. Dezember: 16.

(55)  

Vom 1. Januar bis 30. April: 1,5.

Vom 1. Mai bis 31. Oktober: 2,4.

Vom 1. November bis 31. Dezember: 1,5.

(56)  

Vom 1. Januar bis 14. Juli: 14,4.

Vom 15. Juli bis 31. Oktober: 17,6.

Vom 1. November bis 31. Dezember: 14,4.

(57)  

Vom 1. Januar bis 30. April: 11,2.

Vom 1. Mai bis 31. Juli: 12,8 MIN 2,4 €/100 kg/net.

Vom 1. August bis 31. Dezember: 11,2.

(58)  

Vom 1. Januar bis 14. Mai: 8,8.

Vom 15. Mai bis 15. November: 8.

Vom 16. November bis 31. Dezember: 8,8.

(59)  WTO-Zollkontingent: siehe Anhang 7.

(60)  Die Gemeinschaft verpflichtet sich, für Getreide der Positionen:

ex 1001 (Weizen),

1002 (Roggen),

ex 1005 (Mais, ohne Hybridmais) sowie

ex 1007 (Körner-Sorghum, ohne Hybrid-Körner-Sorghum zur Aussaat)

einen Zollsatz in einer Höhe und einer Form anzuwenden, dass der Einfuhrpreis nach Entrichtung der Zölle und Abgaben für dieses Getreide nicht höher ist als der effektive Interventionspreis (oder im Falle einer Änderung des derzeitigen Systems des effektiven Stützpreises), erhöht um 55 %.

Der angewandte Zollsatz darf in keinem Fall den in Spalte 3 aufgeführten Zollsatz überschreiten.

(61)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den Einführenden Vorschriften II.F festgesetzten Voraussetzungen.

(62)  Die Gemeinschaft verpflichtet sich, für geschälten Reis der Unterpositionen 1006 20 11 bis 1006 20 98 einen Zollsatz in einer Höhe und einer Form anzuwenden, dass der Einfuhrpreis nach Entrichtung der Zölle und Abgaben nicht höher ist als der effektive Interventionspreis (oder im Falle der Änderung des gegenwärtigen Systems des effektiven Stützpreises), erhöht um:

88 % für Japonica-Reis und

80 % für Indica-Reis.

Für geschliffenen Reis werden die oben genannten Prozentsätze nach der geltenden Methode zur Berechnung des Schwellenpreises für geschliffenen Reis erhöht.

Der angewandte Zollsatz darf in keinem Fall den in Spalte 3 aufgeführten Zollsatz überschreiten.

(63)  WTO-Zollkontingent: siehe Anhang 7.

(64)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den Einführenden Vorschriften II.F festgesetzten Voraussetzungen.

(65)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den Einführenden Vorschriften II.F festgesetzten Voraussetzungen.

(66)  ≤ 0,2 für Öle der Position 1509.

(67)  ≤ 0,2 für Öle der Position 1510.

(68)  Gilt weder für Lampantöl (Unterposition 1509 10 10) noch für rohe Oliventresteröle (Unterposition 1510 00 10).

(69)  Delta-5,23-Stigmastadienol, Chlerosterin, Beta-Sitosterin, Sitostanol, Delta-5-Avenasterin und Delta-5,24-Stigmastadienol.

(70)  Delta-5,23-Stigmastadienol, Chlerosterin, Beta-Sitosterin, Sitostanol, Delta-5-Avenasterin und Delta-5,24-Stigmastadienol.

(71)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) in der geltenden Fassung).

(72)  Autonomer Zollsatz: frei.

(73)  Bei der Anwendung des Zolls auf Würstchen in Behältnissen, die auch Konservierungsflüssigkeit enthalten, wird nur das Gewicht der Würstchen zugrunde gelegt.

(74)  WTO-Zollkontingent: siehe Anhang 7.

(75)  Bei der Bestimmung des Vomhundertsatzes an Geflügelfleisch wird das Gewicht der Knochen nicht mitgerechnet.

(76)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) in der geltenden Fassung).

(77)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) in der geltenden Fassung).

(78)  Dieser Satz gilt für Rohzucker mit einer Ausbeute von 92 %.

(79)  WTO-Zollkontingent: siehe Anhang 7.

(80)  Je 1 GHT Saccharose.

(81)  Siehe Anhang 1.

(82)  Siehe Anhang 1.

(83)  Siehe Anhang 1.

(84)  Der spezifische Betrag wird als autonome Maßnahme vom Abtropfgewicht erhoben.

(85)  WTO-Zollkontingent: siehe Anhang 7.

(86)  Siehe Anhang 1.

(87)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) in der geltenden Fassung).

(88)  Autonomer Zollsatz: 17.

(89)  Siehe Anhang 2.

(90)  Siehe Anhang 1.

(91)  Die Anwendung des spezifischen Zollsatzes wird autonom auf unbestimmte Zeit ausgesetzt.

(92)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den Einführenden Vorschriften II.F festgesetzten Voraussetzungen.

(93)  Autonomer Zollsatz: 13 + 122,3 €/100 kg/net MAX 35 €/100 kg/net.

(94)  Je 1 GHT Saccharose.

(95)  Siehe Anhang 2.

(96)  WTO-Zollkontingent: siehe Anhang 7.

(97)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den Einführenden Vorschriften II. F. festgesetzten Voraussetzungen.

(98)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) in der geltenden Fassung).

(99)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den Einführenden Vorschriften II.F festgesetzten Voraussetzungen.

(100)  Sofern nicht anders angegeben, sind ASTM-Methoden die Methoden, die die „American Society for Testing and Materials“ festgelegt hat und die in der Ausgabe 1976 über die Standarddefinitionen und -spezifikationen für Erdölerzeugnisse und Schmieröle veröffentlicht worden sind.

(101)  Die Methode Abel-Pensky ist die vom Deutschen Normenausschuss (DNA), Berlin 15, veröffentlichte Methode nach DIN 51 755 — März 1974 (Deutsche Industrienorm).

(102)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) in der geltenden Fassung).

(103)  Die Anwendung dieses Zollsatzes ist auf unbestimmte Zeit autonom ausgesetzt.

(104)  Siehe Zusätzliche Vorschrift 5 (KN).

(105)  Gemessen bei einer Temperatur von 15 °C.

(106)  Dieser Zollsatz ist autonom für Gasöl mit einem Schwefelgehalt von 0,2 GHT oder weniger auf unbestimmte Zeit ausgesetzt.

(107)  Autonomer Zollsatz: frei.

(108)  Bei einem Druck von 1 013 mbar und einer Temperatur von 15 °C.

(109)  Autonomer Zollsatz: frei.

(110)  Dieser Wertzollsatz ist autonom auf unbestimmte Zeit auf 9 % ermäßigt (Aussetzung).

(111)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) in der geltenden Fassung).

(112)  Dieser Zollsatz ist autonom auf unbestimmte Zeit vollständig ausgesetzt.

(113)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den Einführenden Vorschriften II.F festgesetzten Voraussetzungen.

(114)  Dieser Wertzollsatz ist autonom auf unbestimmte Zeit auf 3 % ermäßigt (Aussetzung).

(115)  WTO-Zollkontingent: siehe Anhang 7.

(116)  Autonomer Zollsatz: frei.

(117)  Autonomer Zollsatz: 2,3.

(118)  Siehe Anhang 1.

(119)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) in der geltenden Fassung).

(120)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den Einführenden Vorschriften II.F festgesetzten Voraussetzungen.

(121)  WTO-Zollkontingent: siehe Anhang 7.

(122)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) in der geltenden Fassung).

(123)  Autonomer Zollsatz: 5 €/100 m.

(124)  Autonomer Zollsatz: 3,5 €/100 m.

(125)  Dieser Wertzollsatz ist autonom auf unbestimmte Zeit auf 9 % ermäßigt (Aussetzung).

(126)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) in der geltenden Fassung).

(127)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) in der geltenden Fassung).

(128)  Eine Tür oder ein Fenster mit oder ohne Rahmen, Verkleidung oder Schwelle gilt als ein Stück.

(129)  Die Anwendung des Zollsatzes für Präservative aus Polyurethan wird autonom auf unbestimmte Zeit vollständig ausgesetzt (Taric-Code 3926909860).

(130)  Autonomer Zollsatz: 2,5.

(131)  Autonomer Zollsatz: 2.

(132)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) in der geltenden Fassung).

(133)  WTO-Zollkontingent: siehe Anhang 7.

(134)  Ein Fenster oder eine Fenstertür mit oder ohne Rahmen oder Verkleidung gilt als ein Stück.

(135)  Autonomer Zollsatz: 3.

(136)  Eine Tür mit oder ohne Rahmen, Verkleidung oder Schwelle gilt als ein Stück.

(137)  Autonomer Zollsatz: frei.

(138)  Autonomer Zollsatz: 3,8.

(139)  WTO-Zollkontingent: siehe Anhang 7.

(140)  Die Zulassung von Müllergaze, nicht konfektioniert, zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den Einführenden Vorschriften II.F festgesetzten Voraussetzungen.

(141)  WTO-Zollkontingent: siehe Anhang 7.

(142)  WTO-Zollkontingent: siehe Anhang 7.

(143)  Ein Tor, eine Tür oder ein Fenster mit oder ohne Rahmen, Verkleidung oder Schwelle gilt als ein Stück.

(144)  Andere Elemente, z. B. Al, Be, Co, Fe, Mn, Ni, Si.

(145)  Andere Elemente, insbesondere Cr, Cu, Mg, Mn, Ni, Zn.

(146)  Ein Kupfergehalt von mehr als 0,1 bis 0,2 GHT ist zugelassen, sofern der Chrom- und Mangangehalt jeweils 0,05 GHT oder weniger betragen.

(147)  Ein Tor, eine Tür oder ein Fenster mit oder ohne Rahmen, Verkleidung oder Schwelle gilt als ein Stück.

(148)  Dieser Zollsatz ist autonom auf unbestimmte Zeit vollständig ausgesetzt für Blei mit einem Silbergehalt von 0,02 GHT oder mehr, zum Raffinieren („Werkblei“) (TARIC-Code 7801910010). Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) in der geltenden Fassung).

(149)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) in der geltenden Fassung).

(150)  Für eingeführte und für die Montage bestimmte Waren für Luftfahrzeuge, schwerer als Luft, die selbst zollfrei eingeführt worden sind oder in der Gemeinschaft hergestellt werden, wird die Anwendung des Zollsatzes vorläufig autonom ausgesetzt. Bei Inanspruchnahme dieser Aussetzung sind die in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Modalitäten und Bedingungen zu beachten (siehe Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) in der geltenden Fassung).

(151)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) in der geltenden Fassung).

(152)  Die Anwendung dieses Zollsatzes wird autonom auf unbestimmte Zeit vollständig ausgesetzt.

(153)  Bis 31. Dezember 2006 autonom ausgesetzter Zollsatz für Monitore mit einer Bildschirmdiagonale von 48,5 cm oder weniger und mit einem Bildformat von 4:3 oder 5:4 (TARIC-Code 8528219030).

(154)  Die Anwendung dieses Zollsatzes wird autonom auf unbestimmte Zeit vollständig ausgesetzt.

(155)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) in der geltenden Fassung).

(156)  Für eingeführte und für die Montage bestimmte Waren für Luftfahrzeuge, schwerer als Luft, die selbst zollfrei eingeführt worden sind oder in der Gemeinschaft hergestellt werden, wird die Anwendung des Zollsatzes autonom vorläufig ausgesetzt. Bei Inanspruchnahme dieser Aussetzung sind die in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Modalitäten und Bedingungen zu beachten (s. Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) in der geltenden Fassung).

(157)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) in der geltenden Fassung).

(158)  Dieser Zollsatz ist autonom auf unbestimmte Zeit vollständig ausgesetzt für Simulatoren für die Bodenwartung von Zivilluftfahrzeugen (TARIC-Code 9023008010).

Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) in der geltenden Fassung).

(159)  Die Anwendung dieses Zollsatzes wird autonom auf unbestimmte Zeit vollständig ausgesetzt.

(160)  ABl. L 229 vom 09.09.2000, S. 14. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 179/2005 (ABl. L 030 vom 03.02.2005, S. 6).

(161)  ABl. L 343 vom 19.11.2004, S. 3.

(162)  Milchproteine

Kaseine und/oder Kaseinate, die als Bestandteil der Ware vorhanden sind, gelten nicht als Milchproteine, wenn die Ware keine anderen Milchbestandteile enthält.

Milchfett in der Ware zu einem Gehalt von weniger als 1 GHT und Laktose zu einem Gehalt von weniger als 1 GHT gelten nicht als andere Milchbestandteile.

Bei der Erfüllung der Zollformalitäten hat der Zollbeteiligte: „einziger Milchbestandteil: Kasein/Kaseinat“ anzumelden, wenn dies der Fall ist.

(163)  Stärke/Glukose

Gehalt an Stärke, Stärkeabbauprodukten — einschließlich aller Polymere der Glukose — und ggf. vorhandener Glukose (bezogen auf die Ware), bestimmt über Glukose und berechnet als Stärke (Trockensubstanz, Reinheit 100 %, Umrechnungsfaktor von Glukose in Stärke: 0,9).

Glukose wird im vorstehenden Berechnungsschema nur mit dem Gehalt berücksichtigt, der den Gehalt an ggf. vorhandener Fructose übersteigt, wenn ein Gemisch (in beliebiger Form) von Glukose und Fruktose angemeldet und/oder als vorhanden festgestellt wird.

(164)  Saccharose/Invertzucker/Isoglukose

Gehalt an Saccharose und, wenn ein Gemisch (in beliebiger Form) angemeldet und/oder als vorhanden festgestellt wird, zuzüglich der Summe aus ggf. vorhandener Glukose und Fruktose, nach Multiplikation mit 0,95 zur Berechnung als Saccharose (bezogen auf die Ware).

Falls weniger Fruktose als Glukose enthalten ist, wird Glukose im vorstehenden Berechnungsschema nur mit dem Gehalt berücksichtigt, der dem Fruktosegehalt entspricht.

NB: Wenn ein Laktosehydrolysat als Bestandteil der Ware angemeldet und/oder Galaktose neben anderen Zuckern festgestellt wird, ist die der Galaktosemenge äquivalente Glukosemenge grundsätzlich von der Gesamtmenge Glukose vor jeder weiteren Berechnung abzuziehen.

(165)  Der Einfuhrpreis für Obst und Gemüse wird festgesetzt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 (ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).

(166)  WTO-Zollkontingent: Siehe Anhang 7.

(167)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) in der geltenden Fassung).

(168)  Autonomer Zollsatz: 12,8.

(169)  Der Einfuhrpreis ist auf autonomer Grundlage festgesetzt.

(170)  Autonomer Zollsatz: 12,8 + 0,7 €/100 kg/net.

(171)  Autonomer Zollsatz: 12,8 + 1,4 €/100 kg/net.

(172)  Autonomer Zollsatz: 12,8 + 2,1 €/100 kg/net.

(173)  Autonomer Zollsatz: 12,8 + 2,8 €/100 kg/net.

(174)  Autonomer Zollsatz: 16.

(175)  Autonomer Zollsatz: 16 + 0,7 €/100 kg/net.

(176)  Autonomer Zollsatz: 16 + 1,4 €/100 kg/net.

(177)  Autonomer Zollsatz: 16 + 2,1 €/100 kg/net.

(178)  Autonomer Zollsatz: 16 + 2,8 €/100 kg/net.

(179)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den Einführenden Vorschriften II. F. festgesetzten Voraussetzungen.

(180)  Autonomer Zollsatz: 3 + 1,1 €/100 kg/net.

(181)  Autonomer Zollsatz: 3 + 2,3 €/100 kg/net.

(182)  Autonomer Zollsatz: 3 + 3,4 €/100 kg/net.

(183)  Autonomer Zollsatz: 3 + 4,5 €/100 kg/net.

(184)  Autonomer Zollsatz: 3 + 5,7 €/100 kg/net.

(185)  Autonomer Zollsatz: 3 + 6,8 €/100 kg/net.

(186)  Autonomer Zollsatz: 3 + 8 €/100 kg/net.

(187)  Autonomer Zollsatz: 3 + 23,8 €/100 kg/net.

(188)  Autonomer Zollsatz: 2,5 + 1 €/100 kg/net.

(189)  Autonomer Zollsatz: 2,5 + 2 €/100 kg/net.

(190)  Autonomer Zollsatz: 2,5 + 3,1 €/100 kg/net.

(191)  Autonomer Zollsatz: 2,5 + 4,1 €/100 kg/net.

(192)  Autonomer Zollsatz: 2,5 + 5,1 €/100 kg/net.

(193)  Autonomer Zollsatz: 2,5 + 6,1 €/100 kg/net.

(194)  Autonomer Zollsatz: 2,5 + 7,1 €/100 kg/net.

(195)  Autonomer Zollsatz: 2,5 + 23,8 €/100 kg/net.

(196)  Autonomer Zollsatz: 12.

(197)  Autonomer Zollsatz: 12 + 1,0 €/100 kg/net.

(198)  Autonomer Zollsatz: 12 + 2,0 €/100 kg/net.

(199)  Autonomer Zollsatz: 12 + 3,0 €/100 kg/net.

(200)  Autonomer Zollsatz: 12 + 4,1 €/100 kg/net.

(201)  Autonomer Zollsatz: 12 + 0,9 €/100 kg/net.

(202)  Autonomer Zollsatz: 12 + 1,8 €/100 kg/net.

(203)  Autonomer Zollsatz: 12 + 2,8 €/100 kg/net.

(204)  Autonomer Zollsatz: 12 + 3,7 €/100 kg/net.

(205)  Für ein weiteres Kontingent innerhalb der Position 0204 siehe lfd. Nr. 5.

(206)  Für weitere Kontingente innerhalb der Position 0206 siehe lfd. Nrn. 6 bis 11 und 13.

(207)  Der Zollsatz wird von den zuständigen Stellen der Gemeinschaft so festgesetzt, daß die vollständige Ausnutzung des Kontingents sichergestellt wird.

(208)  Die Nummern in dieser Spalte entsprechen dem Rewe Colour Index, 3. Auflage 1971, Bradford, England.

(209)  Die Änderungen zu dieser Liste werden im Laufe des Jahres im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht.

(210)  Vom Ausführer auszufüllen.

(211)  Nichtzutreffendes streichen.

(212)  Nichtzutreffendes streichen.


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