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Document 32005R1687
Commission Regulation (EC) No 1687/2005 of 14 October 2005 amending Regulation (EC) No 2869/95 on the fees payable to the Office for Harmonization in the Internal Market (Trade Marks and Designs) with regard to adapting certain fees Text with EEA relevance
Verordnung (EG) Nr. 1687/2005 der Kommission vom 14. Oktober 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren zwecks Anpassung bestimmter Gebühren Text von Bedeutung für den EWR
Verordnung (EG) Nr. 1687/2005 der Kommission vom 14. Oktober 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren zwecks Anpassung bestimmter Gebühren Text von Bedeutung für den EWR
OJ L 271, 15.10.2005, p. 14–16
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 321M, 21.11.2006, p. 19–21
(MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 09 Volume 002 P. 202 - 204
Special edition in Romanian: Chapter 09 Volume 002 P. 202 - 204
Special edition in Croatian: Chapter 09 Volume 002 P. 113 - 115
No longer in force, Date of end of validity: 22/03/2016; Stillschweigend aufgehoben durch 32015R2424
15.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 271/14 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1687/2005 DER KOMMISSION
vom 14. Oktober 2005
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren zwecks Anpassung bestimmter Gebühren
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (1), insbesondere auf Artikel 139 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 139 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 ist die Höhe der an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) („Harmonisierungsamt“) zu entrichtenden Gebühren so zu bemessen, dass die Einnahmen hieraus grundsätzlich den Ausgleich des Haushaltsplans des Harmonisierungsamts gewährleisten. |
(2) |
Mittelfristig dürften die Einnahmen des Harmonisierungsamts beträchtlich steigen, vornehmlich aufgrund des Gebührenaufkommens aus den Verlängerungsgebühren für Gemeinschaftsmarken. |
(3) |
Der mit dem Beschluss 2003/793/EG des Rates (2) vollzogene Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken („Madrider Protokoll“) sowie die Elektronisierung des Eintragungsverfahrens dürften zur Vereinfachung beitragen und Einsparungen bei den Verfahrenskosten bringen. Die effizientere Verwaltung des Harmonisierungsamts führt zu einer weiteren Verringerung der Ausgaben. |
(4) |
Folglich bietet sich eine Senkung der Gebühren an, um bei gleichzeitiger Gewährleistung eines ausgeglichenen Haushaltsplans den Zugang der Nutzer zum System zu fördern. Ein gewisser Überschuss ist jedoch durchaus gerechtfertigt, da er es ermöglicht, auf mehr oder weniger unvorhergesehene Situationen zu reagieren und ein unerwünschtes Defizit zu vermeiden. |
(5) |
Eine Gebührenanpassung mit einem Einsparungsziel von 35 bis 40 Mio. EUR pro Jahr ist mithin gerechtfertigt. Die Gebührensenkung müsste auf die Anmelde- und Eintragungsgebühr einerseits und die Verlängerungsgebühr andererseits aufgefächert werden. Darüber hinaus sollte eine ermäßigte Gebühr für die elektronische Anmeldung eingeführt werden. |
(6) |
Die Entwicklung der Hauptindikatoren wird regelmäßig beobachtet, um das Gleichgewicht zwischen Einnahmen und Ausgaben sicherzustellen. |
(7) |
Daher sollte die Verordnung (EG) Nr. 2869/95 der Kommission (3) entsprechend geändert werden. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des „Ausschusses für Gebühren, Durchführungsbestimmungen und das Verfahren der Beschwerdekammern des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)“ — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 2869/95 wird wie folgt geändert:
1. |
Die Tabelle in Artikel 2 wird wie folgt geändert:
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2. |
Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b und c werden gestrichen. |
3. |
Artikel 8 wird wie folgt geändert:
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4. |
Artikel 11 Absatz 3 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:
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5. |
Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:
|
6. |
Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:
|
Artikel 2
Bei einer Änderung der in den Artikeln 2, 11 und 12 aufgeführten Gebührensätze gilt folgende Übergangsregelung:
1. |
Bei der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a oder b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 ist die Gebühr einschließlich etwaiger Klassengebühren zu entrichten, die laut Verordnung zum Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung gilt. |
2. |
Für die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke ist die Gebühr einschließlich etwaiger Klassengebühren zu entrichten, die laut Verordnung zum Zeitpunkt der Absendung der in Regel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 genannten Aufforderung gilt. |
3. |
Für alle anderen Anträge oder die Vornahme aller sonstigen Maßnahmen sind die zum jeweiligen Zahlungszeitpunkt geltenden Gebühren zu entrichten. |
4. |
Für die Gebühren gemäß Artikel 11 und 12 gelten die nach Maßgabe der Gemeinsamen Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen festgelegten Sätze. |
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Oktober 2005
Für die Kommission
Charlie McCREEVY
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 11 vom 14.1.1994, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 422/2004 (ABl. L 70 vom 9.3.2004, S. 1).
(2) ABl. L 296 vom 14.11.2003, S. 20.
(3) ABl. L 303 vom 15.12.1995, S. 33. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1042/2005 (ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 22).