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Document JOL_2005_209_R_0026_01

2005/599/: Beschluss des Rates vom 21. Juni 2005 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Gemeinschaft des Abkommens zur Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000
Abkommen zur Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000
Schlussakte

OJ L 209, 11.8.2005, p. 26–64 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 168M, 21.6.2006, p. 32–70 (MT)

11.8.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 209/26


BESCHLUSS DES RATES

vom 21. Juni 2005

über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Gemeinschaft des Abkommens zur Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000

(2005/599/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Beschluss vom 27. April 2004 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen mit den AKP-Staaten zur Änderung des Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (nachstehend „Abkommen von Cotonou“ genannt) (1) einzuleiten. Die Verhandlungen wurden im Februar 2005 abgeschlossen.

(2)

Das Abkommen zur Änderung des Abkommens von Cotonou sollte daher im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens zur Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000, zusammen mit den der Schlussakte beigefügten einseitig oder gemeinsam mit anderen Vertragsparteien abgegebenen Erklärungen der Gemeinschaft wird — vorbehaltlich des Beschlusses des Rates über den Abschluss — im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens und der Schlussakte ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. BODEN


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3. Berichtigt in ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 88.


ABKOMMEN

zur Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER,

DER PRÄSIDENT DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK,

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON DÄNEMARK,

DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK ESTLAND,

DER PRÄSIDENT DER HELLENISCHEN REPUBLIK,

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON SPANIEN,

DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,

DIE PRÄSIDENTIN IRLANDS,

DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK ZYPERN,

DIE PRÄSIDENTIN DER REPUBLIK LETTLAND ,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK LITAUEN ,

SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG ,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK UNGARN ,

DER PRÄSIDENT MALTAS ,

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE ,

DER BUNDESPRÄSIDENT DER REPUBLIK ÖSTERREICH ,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK POLEN ,

DER PRÄSIDENT DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK SLOWENIEN,

DER PRÄSIDENT DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK,

DIE PRÄSIDENTIN DER REPUBLIK FINNLAND,

DIE REGIERUNG DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN,

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt), deren Staaten im Folgenden als „Mitgliedstaaten“ bezeichnet werden,

und

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,

einerseits, und

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK ANGOLA,

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON ANTIGUA UND BARBUDA,

DAS STAATSOBERHAUPT DES COMMONWEALTH DER BAHAMAS,

DAS STAATSOBERHAUPT VON BARBADOS,

IHRE MAJESTÄT DER KÖNIGIN VON BELIZE,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK BENIN,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK BOTSUANA,

DER PRÄSIDENT VON BURKINA FASO,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK BURUNDI,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK KAMERUN,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK KAP VERDE,

DER PRÄSIDENT DER ZENTRALAFRIKANISCHEN REPUBLIK,

DER PRÄSIDENT DER ISLAMISCHEN BUNDESREPUBLIK KOMOREN,

DER PRÄSIDENT DER DEMOKRATISCHEN REPUBLIK KONGO,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK KONGO,

DIE REGIERUNG DER COOKINSELN

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK CÔTE D'IVOIRE,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK DSCHIBUTI,

DIE REGIERUNG DES COMMONWEALTH DOMINICA,

DER PRÄSIDENT DER DOMINIKANISCHEN REPUBLIK,

DER PRÄSIDENT DES STAATES ERITREA,

DER PRÄSIDENT DER DEMOKRATISCHEN BUNDESREPUBLIK ÄTHIOPIEN,

DER PRÄSIDENT DER SOUVERÄNEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK FIDSCHI,

DER PRÄSIDENT DER GABUNISCHEN REPUBLIK,

DER PRÄSIDENT UND DAS STAATSOBERHAUPT DER REPUBLIK GAMBIA,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK GHANA,

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON GRENADA,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK GUINEA,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK GUINEA-BISSAU,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK ÄQUATORIALGUINEA,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK GUYANA,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK HAITI,

DAS STAATSOBERHAUPT VON JAMAIKA,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK KENIA,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK KIRIBATI,

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DES KÖNIGREICHS LESOTHO,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK LIBERIA,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK MADAGASKAR,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK MALAWI,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK MALI,

DIE REGIERUNG DER REPUBLIK MARSHALLINSELN,

DER PRÄSIDENT DER ISLAMISCHEN REPUBLIK MAURETANIEN,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK MAURITIUS,

DIE REGIERUNG DER FÖDERIERTEN STAATEN VON MIKRONESIEN,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK MOSAMBIK,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK NAMIBIA,

DIE REGIERUNG DER REPUBLIK NAURU,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK NIGER,

DAS STAATSOBERHAUPT DER BUNDESREPUBLIK NIGERIA,

DIE REGIERUNG VON NINE,

DIE REGIERUNG DER REPUBLIK PALAU,

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DES UNABHÄNGIGEN STAATES PAPUA-NEUGUINEA,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK RUANDA,

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON ST. KITTS UND NEVIS,

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON ST. LUCIA,

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON ST. VINCENT UND DEN GRENADINEN,

DAS STAATSOBERHAUPT DES UNABHÄNGIGEN STAATES SAMOA,

DER PRÄSIDENT DER DEMOKRATISCHEN REPUBLIK SÃO TOMÉ UND PRÍNCIPE,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK SENEGAL,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK SEYCHELLEN,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK SIERRA LEONE,

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER SALOMONEN,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK SÜDAFRIKA,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK SUDAN,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK SURINAME,

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DES KÖNIGREICHS SWASILAND,

DER PRÄSIDENT DER VEREINIGTEN REPUBLIK TANSANIA,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK TSCHAD,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK TOGO,

SEINE MAJESTÄT KÖNIG TAUFA'AHAU TUPOU IV VON TONGA,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK TRINIDAD UND TOBAGO,

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON TUVALU,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK UGANDA,

DIE REGIERUNG DER REPUBLIK VANUATU,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK SAMBIA,

DIE REGIERUNG DER REPUBLIK SIMBABWE,

deren Staaten im Folgenden als „AKP-Staaten“ bezeichnet werden,

andererseits,

GESTÜTZT AUF den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft einerseits und das Abkommen von Georgetown zur Bildung der Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) andererseits,

GESTÜTZT AUF das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (nachstehend „Abkommen von Cotonou“ genannt),

IN DER ERWÄGUNG, dass das Abkommen gemäß Artikel 95 Absatz 1 des Abkommens von Cotonou für einen Zeitraum von zwanzig Jahren geschlossen wurde, der am 1. März 2000 beginnt,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien gemäß Artikel 95 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Abkommens von Cotonou zehn Monate vor Ablauf jedes Fünfjahreszeitraums in Verhandlungen eintreten, um mögliche Änderung der Bestimmungen des Abkommens von Cotonou zu prüfen —

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER:

DER PRÄSIDENT DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK:

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON DÄNEMARK:

DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND:

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK ESTLAND:

DER PRÄSIDENT DER HELLENISCHEN REPUBLIK:

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON SPANIEN:

DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK:

DIE PRÄSIDENTIN IRLANDS:

DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK:

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK ZYPERN:

DIE PRÄSIDENTIN DER REPUBLIK LETTLAND:

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK LITAUEN:

SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG:

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK UNGARN:

DER PRÄSIDENT MALTAS:

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE:

DER BUNDESPRÄSIDENT DER REPUBLIK ÖSTERREICH:

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK POLEN:

DER PRÄSIDENT DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK:

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK SLOWENIEN:

DER PRÄSIDENT DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK:

DIE PRÄSIDENTIN DER REPUBLIK FINNLAND:

DIE REGIERUNG DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN:

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND:

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT:

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK ANGOLA:

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON ANTIGUA UND BARBUDA:

DAS STAATSOBERHAUPT DES COMMONWEALTH DER BAHAMAS:

DAS STAATSOBERHAUPT VON BARBADOS:

IHRE MAJESTÄT DER KÖNIGIN VON BELIZE:

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK BENIN:

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK BOTSUANA:

DER PRÄSIDENT VON BURKINA FASO:

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK BURUNDI:

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK KAMERUN:

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK KAP VERDE:

DER PRÄSIDENT DER ZENTRALAFRIKANISCHEN REPUBLIK:

DER PRÄSIDENT DER ISLAMISCHEN BUNDESREPUBLIK KOMOREN:

DER PRÄSIDENT DER DEMOKRATISCHEN REPUBLIK KONGO:

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK KONGO:

DIE REGIERUNG DER COOKINSELN:

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK CÔTE D'IVOIRE:

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK DSCHIBUTI:

DIE REGIERUNG DES COMMONWEALTH DOMINICA:

DER PRÄSIDENT DER DOMINIKANISCHEN REPUBLIK:

DER PRÄSIDENT DES STAATES ERITREA:

DER PRÄSIDENT DER DEMOKRATISCHEN BUNDESREPUBLIK ÄTHIOPIEN:

DER PRÄSIDENT DER SOUVERÄNEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK FIDSCHI:

DER PRÄSIDENT DER GABUNISCHEN REPUBLIK:

DER PRÄSIDENT UND DAS STAATSOBERHAUPT DER REPUBLIK GAMBIA:

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK GHANA:

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON GRENADA:

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK GUINEA:

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK GUINEA-BISSAU:

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK ÄQUATORIALGUINEA:

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK GUYANA:

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK HAITI:

DAS STAATSOBERHAUPT VON JAMAIKA:

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK KENIA:

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK KIRIBATI:

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DES KÖNIGREICHS LESOTHO:

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK LIBERIA:

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK MADAGASKAR:

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK MALAWI:

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK MALI:

DIE REGIERUNG DER REPUBLIK MARSHALLINSELN:

DER PRÄSIDENT DER ISLAMISCHEN REPUBLIK MAURETANIEN:

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK MAURITIUS:

DIE REGIERUNG DER FÖDERIERTEN STAATEN VON MIKRONESIEN:

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK MOSAMBIK:

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK NAMIBIA:

DIE REGIERUNG DER REPUBLIK NAURU:

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK NIGER:

DAS STAATSOBERHAUPT DER BUNDESREPUBLIK NIGERIA:

DIE REGIERUNG VON NINE:

DIE REGIERUNG DER REPUBLIK PALAU:

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DES UNABHÄNGIGEN STAATES PAPUA-NEUGUINEA:

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK RUANDA:

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON ST. KITTS UND NEVIS:

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON ST. LUCIA:

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON ST. VINCENT UND DEN GRENADINEN:

DAS STAATSOBERHAUPT DES UNABHÄNGIGEN STAATES SAMOA:

DER PRÄSIDENT DER DEMOKRATISCHEN REPUBLIK SÃO TOMÉ UND PRÍNCIPE:

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK SENEGAL:

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK SEYCHELLEN:

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK SIERRA LEONE:

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER SALOMONEN:

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK SÜDAFRIKA:

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK SUDAN:

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK SURINAME:

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DES KÖNIGREICHS SWASILAND:

DER PRÄSIDENT DER VEREINIGTEN REPUBLIK TANSANIA:

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK TSCHAD:

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK TOGO:

SEINE MAJESTÄT KÖNIG TAUFA'AHAU TUPOU IV VON TONGA:

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK TRINIDAD UND TOBAGO:

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON TUVALU:

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK UGANDA:

DIE REGIERUNG DER REPUBLIK VANUATU:

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK SAMBIA:

DIE REGIERUNG DER REPUBLIK SIMBABWE:

WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Einziger Artikel

Gemäß dem in Artikel 95 des Abkommens von Cotonou genannten Verfahren wird das Abkommen von Cotonou wie folgt geändert:

A.   PRÄAMBEL

1.

Nach Erwägungsgrund 8, der mit „IN ANBETRACHT der Konvention des Europarates zum Schutze der Menschenrechte …“ beginnt, werden folgende Erwägungsgründe eingefügt:

„ERNEUT BESTÄTIGEND, dass die schwersten Verbrechen, die der internationalen Gemeinschaft Sorge bereiten, nicht ungestraft bleiben dürfen und dass ihre wirksame Verfolgung durch Maßnahmen auf nationaler Ebene und durch eine bessere weltweite Zusammenarbeit gewährleistet werden muss,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Errichtung und das reibungslose Funktionieren des Internationalen Strafgerichtshofs eine wichtige Entwicklung für den Frieden und die internationale Gerichtsbarkeit darstellen,“.

2.

Erwägungsgrund 10, der mit „IN DER ERWÄGUNG, dass die auf den Konferenzen der Vereinten Nationen …“ beginnt, erhält folgende Fassung:

„IN DER ERWÄGUNG, dass die Millennium-Entwicklungsziele, die aus der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen 2000 verabschiedeten Erklärung zur Jahrtausendwende stammen, insbesondere die Beseitigung der äußersten Armut und des Hungers, sowie die auf den Konferenzen der Vereinten Nationen vereinbarten Entwicklungsziele und ‐grundsätze eine klare Perspektive bieten und den AKP-Staaten und der EU bei ihrer Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens als Richtschnur dienen müssen,“.

B.   WORTLAUT DER ARTIKEL DES ABKOMMENS VON COTONOU

1.

In Artikel 4 erhält der Eingangsteil folgende Fassung:

„Die AKP-Staaten legen souverän die Grundsätze, Strategien und Modelle für die Entwicklung ihrer Wirtschaft und Gesellschaft fest. Zusammen mit der Gemeinschaft stellen sie die in diesem Abkommen vorgesehenen Kooperationsprogramme auf. Die Vertragsparteien erkennen jedoch die komplementäre Rolle der nichtstaatlichen Akteure und der dezentralen örtlichen Behörden und ihr Potenzial zur Leistung von Beiträgen zum Entwicklungsprozess an. Zu diesem Zweck werden die nichtstaatlichen Akteure und die dezentralen örtlichen Behörden gegebenenfalls unter den in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen:“.

2.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)

Ziel dieses Dialogs ist der Informationsaustausch, die Förderung der Verständigung zwischen den Vertragsparteien und die Erleichterung der Vereinbarung von Prioritäten und gemeinsamen Zeitplänen, vor allem durch Anerkennung der Zusammenhänge zwischen den verschiedenen Aspekten der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien und den in diesem Abkommen vorgesehenen Bereichen der Zusammenarbeit. Der Dialog erleichtert Konsultationen zwischen den Vertragsparteien im Rahmen internationaler Gremien. Zu den Zielen des Dialogs gehört auch, das Entstehen von Situationen zu verhindern, in denen eine Vertragspartei es für notwendig erachten könnte, die Konsultationsverfahren der Artikel 96 und 97 in Anspruch zu nehmen.“

b)

Absatz 6 erhält folgende Fassung

„(6)

Der Dialog wird flexibel gehandhabt. Der Dialog wird je nach Bedarf formell oder informell, innerhalb oder außerhalb der gemeinsamen Organe, einschließlich der AKP-Staatengruppe und der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung, in der geeigneten Form und auf der geeigneten Ebene geführt, einschließlich der regionalen, subregionalen oder nationalen Ebene.“

c)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(6a)

Gegebenenfalls kann der Dialog über die wesentlichen Elemente dieses Abkommens systematisch und förmlich nach den Modalitäten des Anhangs VII geführt werden, um das Entstehen von Situationen zu verhindern, in denen eine Vertragspartei es für notwendig erachten könnte, das Konsultationsverfahren des Artikels 96 in Anspruch zu nehmen.“

3.

In Artikel 9 erhält der Titel folgende Fassung:

Wesentliche Elemente Menschenrechte, demokratische Grundsätze und Rechtsstaatsprinzip und fundamentales Element verantwortungsvolle Staatsführung“.

4.

Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(3a)

Ferner verpflichten sich die Vertragsparteien, im Einklang mit ihren Verpflichtungen aus den einschlägigen internationalen Übereinkünften und ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften bei der Prävention von Söldneraktivitäten zusammenzuarbeiten.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(6)

Zur Förderung der Stärkung des Friedens und der internationalen Gerichtsbarkeit bestätigen die Vertragsparteien erneut ihre Entschlossenheit,

Erfahrungen mit der Verabschiedung der rechtlichen Anpassungen auszutauschen, die für die Ratifizierung und Durchführung des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs erforderlich sind, und

das internationale Verbrechen im Einklang mit dem Völkerrecht und unter gebührender Berücksichtigung des Römischen Statuts zu bekämpfen.

Die Vertragsparteien sind bestrebt, Maßnahmen zur Ratifizierung und Durchführung des Römischen Statuts und der damit zusammenhängenden Übereinkünfte zu treffen.“

5.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 11a

Bekämpfung des Terrorismus

Die Vertragsparteien bekräftigen, dass sie alle terroristischen Handlungen auf das Schärfste verurteilen, und verpflichten sich, den Terrorismus durch internationale Zusammenarbeit im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen, dem Völkerrecht und den einschlägigen Übereinkünften und insbesondere durch vollständige Umsetzung der Resolutionen 1373 und 1456 des UN-Sicherheitsrats und der anderen einschlägigen UN-Resolutionen zu bekämpfen. Zu diesem Zweck vereinbaren die Vertragsparteien

einen Informationsaustausch über terroristische Gruppen und die sie unterstützenden Netze und

einen Meinungsaustausch über Mittel und Methoden zur Bekämpfung terroristischer Handlungen, unter anderem im technischen und im Ausbildungsbereich, und einen Erfahrungsaustausch über Terrorismusprävention.

Artikel 11b

Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

(1)   Nach Auffassung der Vertragsparteien stellt die Weitergabe von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln an staatliche wie an nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefahren für die internationale Stabilität und Sicherheit dar.

Die Vertragsparteien kommen daher überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zu leisten, indem sie ihre bestehenden Verpflichtungen aus den internationalen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsübereinkünften und ihre sonstigen einschlägigen internationalen Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllen und auf nationaler Ebene umsetzen.

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass diese Bestimmung ein wesentliches Element dieses Abkommens ist.

(2)   Die Vertragsparteien kommen ferner überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Verwirklichung des Ziels der Nichtverbreitung zu leisten,

indem sie Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägigen internationalen Übereinkünfte zu unterzeichnen, zu ratifizieren bzw. ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang durchzuführen;

indem sie ein wirksames System nationaler Ausfuhrkontrollen einrichten, mit dem die Ausfuhr und die Durchfuhr von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern und die Endverwendung von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck kontrolliert werden und das wirksame Sanktionen für Verstöße gegen die Ausfuhrkontrollen umfasst.

Die finanzielle und technische Hilfe im Bereich der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen wird nicht aus den für die Finanzierung der AKP-EG-Zusammenarbeit bestimmten Mitteln, sondern mit Hilfe besonderer Instrumente finanziert.

(3)   Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen politischen Dialog aufzunehmen, der die Zusammenarbeit in diesem Bereich begleitet und festigt.

(4)   Ist eine Vertragspartei nach einem intensivierten politischen Dialog insbesondere auf der Grundlage von Berichten der IAEO, der OVCW oder anderer in diesem Bereich tätiger multilateraler Einrichtungen der Auffassung, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus Absatz 1 in Bezug auf die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen nicht erfüllt hat, so unterbreitet sie, abgesehen von besonders dringenden Fällen, der anderen Vertragspartei, dem AKP-Ministerrat und dem Rat der EU die für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen, damit eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung gefunden wird. Zu diesem Zweck ersucht sie die andere Vertragspartei um Konsultationen, in denen es um die von der betreffenden Vertragspartei getroffenen oder noch zu treffenden Abhilfemaßnahmen geht.

(5)   Die Konsultationen werden auf der Ebene und in der Form abgehalten, die für am besten geeignet erachtet werden, um eine Lösung zu finden.

Die Konsultationen beginnen spätestens 30 Tage nach dem Ersuchen und werden während eines im gegenseitigen Einvernehmen festgelegten Zeitraums fortgesetzt, der von der Art und Schwere der Verletzung abhängt. Der Dialog im Konsultationsverfahren dauert jedoch nicht länger als 120 Tage.

(6)   Führen die Konsultationen nicht zu einer für beide Vertragsparteien annehmbaren Lösung, werden Konsultationen abgelehnt oder liegt ein besonders dringender Fall vor, so können geeignete Maßnahmen getroffen werden. Diese Maßnahmen werden aufgehoben, sobald die Gründe für ihre Einführung nicht mehr bestehen.“

6.

Dem Artikel 23 wird folgender Buchstabe angefügt:

„l)

die Förderung des überlieferten Wissens.“

7.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Förderung der Bekämpfung von

HIV/Aids unter Gewährleistung des Schutzes der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der Rechte der Frauen;

anderen armutsbedingten Krankheiten, insbesondere Malaria und Tuberkulose;“.

8.

Artikel 26 wird wie folgt geändert:

a)

Die Buchstaben c und d erhalten folgende Fassung:

„c)

den Einrichtungen der örtlichen Gemeinschaften dabei zu helfen, Kindern die Möglichkeit zu geben, ihr physisches, psychisches, soziales und wirtschaftliches Potenzial zu entfalten;

d)

Kinder nach der Beilegung eines Konflikts mit Hilfe von Rehabilitationsprogrammen wieder in die Gesellschaft einzugliedern; und“.

b)

Folgender Buchstabe wird angefügt:

„e)

die aktive Teilnahme junger Bürger am öffentlichen Leben zu fördern und den Studentenaustausch und die Interaktion zwischen AKP- und EU-Jugendorganisationen zu unterstützen.“

9.

In Artikel 28 erhält der Eingangsteil folgende Fassung:

„Die Vertragsparteien leisten mit ihrer Zusammenarbeit wirksam Hilfe bei der Verwirklichung der Ziele und Prioritäten, die sich die AKP-Staaten im Rahmen der regionalen und subregionalen Zusammenarbeit und Integration, einschließlich der Zusammenarbeit zwischen den Regionen und zwischen den AKP-Staaten, selbst gesetzt haben. In die regionale Zusammenarbeit können auch nicht zu den AKP-Staaten gehörende Entwicklungsländer sowie die überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) und die Gebiete in äußerster Randlage einbezogen werden. In diesem Zusammenhang wird mit der Unterstützung im Rahmen der Zusammenarbeit das Ziel verfolgt,“.

10.

Artikel 29 Buchstabe a Ziffer i erhält folgende Fassung:

„i)

der von den AKP-Staaten oder unter Beteiligung von AKP-Staaten gegründeten Einrichtungen und Organisationen für regionale Integration, die die regionale Zusammenarbeit und Integration fördern,“.

11.

Artikel 30 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)

Mit der Zusammenarbeit werden auch Programme und Initiativen für die Zusammenarbeit zwischen und in den AKP-Staaten, an denen auch nicht zu den AKP-Staaten gehörende Entwicklungsländer beteiligt sein können, unterstützt.“

12.

Dem Artikel 43 Absatz 4 wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

Entwicklung und Förderung der Nutzung örtlicher Inhalte für Informations- und Kommunikationstechnologien.“

13.

Artikel 58 erhält folgende Fassung:

„Artikel 58

Zugang zu den Finanzierungen

(1)   Finanzielle Unterstützung im Rahmen dieses Abkommens können erhalten:

a)

die AKP-Staaten;

b)

die regionalen oder zwischenstaatlichen Einrichtungen, an denen sich ein AKP-Staat oder mehrere AKP-Staaten beteiligen, an denen auch nicht zu den AKP-Staaten gehörende Länder beteiligt sein können und die von diesen AKP-Staaten bevollmächtigt sind; und

c)

gemeinsame Einrichtungen, die von den AKP-Staaten und der Gemeinschaft zur Verwirklichung spezifischer Ziele errichtet wurden.

(2)   Finanzielle Unterstützung können mit Zustimmung des betreffenden AKP-Staates oder der betreffenden Staaten ferner erhalten:

a)

staatliche oder halbstaatliche Einrichtungen auf nationaler und/oder regionaler Ebene sowie Ministerien und Parlamente der AKP-Staaten und insbesondere ihre Finanzinstitute und Entwicklungsbanken;

b)

Gesellschaften, Unternehmen und andere private Organisationen und private Wirtschaftsbeteiligte der AKP-Staaten;

c)

Unternehmen eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft, damit sie durch ihren eigenen Beitrag und diese zusätzliche Unterstützung in die Lage versetzt werden, gewerbliche Projekte im Hoheitsgebiet eines AKP-Staates in Angriff zu nehmen;

d)

Finanzintermediäre der AKP-Staaten oder der Gemeinschaft, die private Investitionen in den AKP-Staaten bereitstellen, fördern und finanzieren;

e)

dezentrale örtliche Behörden der AKP-Staaten und der Gemeinschaft; und

f)

nicht der AKP-Staatengruppe angehörende Entwicklungsländer, die sich zusammen mit AKP-Staaten an einer gemeinsamen Maßnahme oder einer regionalen Organisation beteiligen.

(3)   Nichtstaatliche Akteure der AKP-Staaten und der Gemeinschaft, die lokalen Charakter haben, können nach den in den nationalen und regionalen Richtprogrammen vereinbarten Modalitäten finanzielle Unterstützung im Rahmen dieses Abkommens erhalten.“

14.

Artikel 68 Absätze 2 und 3 erhält folgende Fassung:

„(2)

Ziel der Unterstützung im Falle kurzfristiger Schwankungen der Ausfuhrerlöse ist es, sozioökonomische Reformen und Politiken zu sichern, die bei einem Rückgang der Einnahmen beeinträchtigt werden könnten, und die negativen Auswirkungen der Instabilität der Ausfuhrerlöse, vor allem für landwirtschaftliche und Bergbauerzeugnisse, auszugleichen.

(3)

Die extreme Abhängigkeit der Wirtschaft der AKP-Staaten von den Ausfuhren, vor allem von landwirtschaftlichen und Bergbauerzeugnissen, wird bei der Mittelzuweisung im Anwendungsjahr berücksichtigt. In diesem Zusammenhang wird den am wenigsten entwickelten AKP-Staaten, den AKP-Binnenstaaten und den AKP-Inselstaaten sowie AKP-Staaten, die die Folgen von gewaltsamen Auseinandersetzungen oder Naturkatastrophen beseitigen müssen, eine günstigere Behandlung gewährt.“

15.

Artikel 89 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)

Die AKP-Inselstaaten werden mit spezifischen Maßnahmen in ihren Anstrengungen unterstützt, ihrer zunehmenden Gefährdung durch neue, ernste wirtschaftliche, soziale und ökologische Probleme Einhalt zu gebieten und diese Entwicklung umzukehren. Mit diesen Maßnahmen soll die Umsetzung der Prioritäten für die nachhaltige Entwicklung der kleinen Inselstaaten unter den Entwicklungsländern vorangetrieben, gleichzeitig jedoch ein einheitliches Konzept für ihr wirtschaftliches Wachstum und ihre menschliche Entwicklung gefördert werden.“

16.

Artikel 96 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(1a)

Beide Vertragsparteien kommen überein, abgesehen von besonders dringenden Fällen, erst alle Möglichkeiten für einen Dialog nach Artikel 8 zu erschöpfen, bevor sie Konsultationen nach Absatz 3 Buchstabe a des vorliegenden Artikels einleiten.“

b)

Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung

„a)

Ist eine Vertragspartei trotz des politischen Dialogs über die wesentlichen Elemente dieses Abkommens nach Artikel 8 und nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels der Auffassung, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung in Bezug auf die Achtung der Menschenrechte, die demokratischen Grundsätze oder das Rechtsstaatsprinzip nach Artikel 9 Absatz 2 nicht erfüllt, so unterbreitet sie, abgesehen von besonders dringenden Fällen, der anderen Vertragspartei und dem Ministerrat alle zweckdienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Situation, damit eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung gefunden wird. Zu diesem Zweck ersucht sie die andere Vertragspartei um Konsultationen nach Anhang VII, in denen es in erster Linie um die von der betreffenden Vertragspartei getroffenen oder noch zu treffenden Abhilfemaßnahmen geht.

Die Konsultationen werden auf der Ebene und in der Form abgehalten, die für am besten geeignet erachtet werden, um eine Lösung zu finden.

Die Konsultationen beginnen spätestens 30 Tage nach dem Ersuchen und werden während eines im gegenseitigen Einvernehmen festgelegten Zeitraums fortgesetzt, der von Art und Schwere der Verletzung abhängt. Der Dialog im Konsultationsverfahren dauert jedoch nicht länger als 120 Tage.

Führen die Konsultationen nicht zu einer für beide Vertragsparteien annehmbaren Lösung, werden Konsultationen abgelehnt oder liegt ein besonders dringender Fall vor, so können geeignete Maßnahmen getroffen werden. Diese Maßnahmen werden aufgehoben, sobald die Gründe für ihr Ergreifen nicht mehr bestehen.“

17.

Artikel 97 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)

In diesen Fällen kann jede Vertragspartei die andere um Konsultationen ersuchen. Diese Konsultationen beginnen spätestens 30 Tage nach dem Ersuchen, und der Dialog im Konsultationsverfahren dauert nicht länger als 120 Tage.“

18.

Artikel 100 erhält folgende Fassung:

„Artikel 100

Status der Texte

Die diesem Abkommen beigefügten Protokolle und Anhänge sind Bestandteil dieses Abkommens. Der Ministerrat kann die Anhänge Ia, II, III, IV und VI auf Empfehlung des AKP-EG-Ausschusses für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung überprüfen, ergänzen und/oder ändern.

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union und beim AKP-Sekretariat hinterlegt; die Sekretariate übermitteln der Regierung jedes Unterzeichnerstaates eines beglaubigte Abschrift.“

C.   ANHÄNGE

1.

Dem Anhang I wird folgende Nummer angefügt:

„9.

Abweichend von Artikel 58 dieses Abkommens wird ein Betrag von 90 Mio. EUR auf den Finanzrahmen für die Zusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten im Rahmen des 9. EEF übertragen. Dieser Betrag kann für die Finanzierung der Dezentralisierung im Zeitraum 2006-2007 verwendet werden und wird direkt von der Kommission verwaltet.“

2.

Folgender Anhang wird eingefügt:

„ANHANG Ia

Mehrjähriger Finanzrahmen für die Zusammenarbeit im Rahmen des Abkommens zur Änderung des Abkommens von Cotonou

1.

Für die in diesem Abkommen festgelegten Zwecke wird ein mehrjähriger Finanzrahmen für die Zusammenarbeit für einen am 1. März 2005 beginnenden Zeitraum Mittelbindungen ab dem 1. Januar 2008 für einen Zeitraum von fünf oder sechs Jahren umfassen.

2.

Während dieses neuen Zeitraums hält die Europäische Union ihre Hilfsanstrengungen zugunsten der AKP-Staaten mindestens auf dem Niveau des 9. EEF ohne die Restmittel; zusätzlich werden auf der Grundlage von Schätzungen der Gemeinschaft die Auswirkungen der Inflation, des Wachstums in der Europäischen Union und der Erweiterung im Jahr 2004 um 10 neue Mitgliedstaaten berücksichtigt.

3.

Die erforderlichen Änderungen an dem mehrjährigen Finanzrahmen oder den entsprechenden Teilen des Abkommens werden abweichend von Artikel 95 des Abkommens vom Ministerrat beschlossen.“

3.

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

i)

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)

Gewöhnliche Darlehen können in folgenden Fällen zu Vorzugsbedingungen gewährt werden:

a)

Darlehen für Infrastrukturprojekte in den am wenigsten entwickelten Ländern und in Ländern, die die Folgen von gewaltsamen Auseinandersetzungen oder Naturkatastrophen beseitigen müssen — mit Ausnahme der unter Buchstabe b genannten Länder —, die Vorbedingung für die Entwicklung der Privatwirtschaft sind. In diesen Fällen wird der Zinssatz für das Darlehen um 3 % gesenkt;

aa)

Darlehen für Infrastrukturprojekte von nach kaufmännischen Grundsätzen betriebenen öffentlichen Einrichtungen, die Vorbedingung für die Entwicklung der Privatwirtschaft in Ländern sind, für die im Rahmen der HIPC-Initiative oder in einem anderen international vereinbarten Rahmen für ein tragbares Schuldenniveau restriktive Bedingungen für die Darlehensaufnahme gelten. In diesen Fällen ist die Bank bestrebt, die durchschnittlichen Finanzierungskosten durch eine geeignete Kofinanzierung mit anderen Gebern zu senken. Wird dies für nicht möglich erachtet, so kann der Zinssatz für das Darlehen so weit gesenkt werden, dass er dem Niveau entspricht, das sich aus der HIPC-Initiative oder einem anderen international vereinbarten Rahmen für ein tragbares Schuldenniveau ergibt.

b)

Darlehen für Projekte, die Umstrukturierungsmaßnahmen im Rahmen der Privatisierung umfassen, oder für Projekte, die sozial oder ökologisch von beträchtlichem und eindeutig nachweisbarem Nutzen sind. In diesen Fällen können die Darlehen mit einer Zinsvergütung gewährt werden, deren Höhe und Form unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Projekts festgesetzt werden. Die Zinsvergütung beträgt jedoch höchstens 3 %.

Insgesamt liegt der Zinssatz nach Buchstabe a oder c in keinem Fall unter 50 % des Referenzsatzes.“

ii)

Absatz 9 erhält folgende Fassung:

„(9)

Die Zinsvergütungen können kapitalisiert oder in Form von Zuschüssen verwendet werden. Bis zu 10 % der für Zinsvergütungen bestimmten Mittel können für die Unterstützung projektbezogener technischer Hilfe in den AKP-Staaten verwendet werden.“

b)

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

i)

Absatz 1 erhält folgende Fassung

„(1)

Die Investitionsfazilität steht allen Wirtschaftszweigen zur Verfügung und dient der Unterstützung von Investitionen privater und nach kaufmännischen Grundsätzen betriebener öffentlicher Einrichtungen, einschließlich der Einnahmen schaffenden wirtschaftlichen und technologischen Infrastruktur, die für die Privatwirtschaft von entscheidender Bedeutung ist. Die Fazilität

a)

wird als Umlauffonds verwaltet und soll finanziell nachhaltig sein. Für ihre Maßnahmen gelten marktorientierte Bedingungen; Verzerrungen auf den örtlichen Märkten und die Verlagerung privater Finanzierungsmöglichkeiten sind zu verhindern,

b)

unterstützt den Finanzsektor der AKP-Staaten und wirkt als Katalysator, der die Bereitstellung langfristiger örtlicher Mittel fördert und Projekte in den AKP-Staaten für ausländische private Investoren und Darlehensgeber attraktiv macht,

c)

trägt einen Teil des Risikos der aus ihr finanzierten Projekte. Ihre finanzielle Nachhaltigkeit wird nicht durch einzelne Maßnahmen, sondern durch das Portefeuille insgesamt gewährleistet, und

d)

ist bestrebt, Mittel durch die nationalen und regionalen AKP-Einrichtungen und Programme zu lenken, die die Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) fördern.“

ii)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(1a)

Die Bank erhält eine Vergütung für die ihr aus der Verwaltung der Investitionsfazilität entstehenden Kosten. In den ersten zwei Jahren nach Inkrafttreten des zweiten Finanzprotokolls beträgt diese Vergütung jährlich bis zu 2 % der ursprünglichen Gesamtmittelausstattung der Investitionsfazilität. Danach umfasst die Vergütung der Bank eine feste Komponente von jährlich 0,5 % der ursprnglichen Mittelausstattung und eine variable Komponente von jhrlichbis zu 1,5 % des Portefeuilles der Investitionsfazilitt, das in Projekte in AKP-Staaten investiert ist. Die Vergtung wird aus der Investitionsfazilitt finanziert.“

c)

Artikel 5 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

kommen privatwirtschaftliche Projekte, die unter Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c fallen, für eine Zinsvergütung zu den in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c festgelegten Bedingungen in Betracht.“

d)

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 6a

Jährlicher Bericht über die Investitionsfazilität

Vertreter der Mitgliedstaaten der EU, die für die Investitionsfazilität zuständig sind, Vertreter der AKP-Staaten sowie die Europäische Investitionsbank, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, das Generalsekretariat des Rates der EU und das AKP-Sekretariat treten jährlich zusammen, um die Maßnahmen der Investitionsfazilität, ihre Leistung und sie betreffende grundsätzliche Fragen zu erörtern.

Artikel 6b

Überprüfung der Leistung der Investitionsfazilität

Nach Ablauf der Hälfte und am Ende der Laufzeit eines Finanzprotokolls wird eine gemeinsame Überprüfung der Gesamtleistung der Investitionsfazilität vorgenommen. Dabei können Empfehlungen für eine Verbesserung der Anwendung der Fazilität ausgesprochen werden.“

4.

Anhang IV wird wie folgt geändert:

a)

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

i)

Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

wird der Bedarf anhand des Pro-Kopf-Einkommens, der Einwohnerzahl, der Sozialindikatoren und der Verschuldung, des Rückgangs der Ausfuhrerlöse und der Abhängigkeit von den Ausfuhrerlösen, vor allem aus dem Agrar- und Bergbausektor, ermittelt. Den am wenigsten entwickelten AKP-Staaten wird eine besondere Behandlung gewährt, und die besondere Gefährdung der AKP-Inselstaaten und der AKP-Binnenstaaten wird berücksichtigt. Ferner wird den besonderen Schwierigkeiten der Länder Rechnung getragen, die die Folgen von gewaltsamen Auseinandersetzungen oder Naturkatastrophen beseitigen müssen; und“.

ii)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(5)

Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 7 über die Überprüfungen kann die Gemeinschaft die Mittelzuweisung für das betreffende Land erhöhen, um einem besonderen Bedarf oder einer außergewöhnlichen Leistung Rechnung zu tragen.“

b)

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

i)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)

Wenn dem AKP-Staat die oben genannten Informationen vorliegen, erstellt er auf der Grundlage seiner in der LFS niedergelegten Entwicklungsziele und ‐prioritäten und in Einklang mit diesen den Entwurf eines Richtprogramms und unterbreitet ihn der Gemeinschaft. Der Entwurf des Richtprogramms enthält Angaben über

a)

den oder die Schwerpunktbereiche, auf die sich die Unterstützung konzentrieren soll,

b)

die zur Verwirklichung der Ziele in dem oder den Schwerpunktbereichen am besten geeigneten Maßnahmen und Aktionen,

c)

die für Programme und Projekte außerhalb der Schwerpunktbereiche vorgesehenen Mittel und/oder die Grundzüge dieser Maßnahmen sowie die für jedes dieser Elemente einzusetzenden Mittel,

d)

die Art der nichtstaatlichen Akteure, die nach den vom Ministerrat festgelegten Kriterien für eine Finanzierung in Betracht kommen, die für nichtstaatliche Akteure bereitgestellten Mittel und die Art der geförderten Tätigkeiten, die nicht auf die Erzielung von Gewinn gerichtet sein dürfen,

e)

Vorschläge für regionale Programme und Projekte, und

f)

die Rücklagen für die Absicherung gegen Schadensfälle und für die Deckung von Kostensteigerungen und unvorhergesehene Ereignisse.“

ii)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)

Über den Entwurf des Richtprogramms findet ein Meinungsaustausch zwischen dem betreffenden AKP-Staat und der Gemeinschaft statt. Das Richtprogramm wird im gegenseitigen Einvernehmen zwischen der Kommission im Namen der Gemeinschaft und dem betreffenden AKP-Staat angenommen. Es bindet nach seiner Annahme sowohl die Gemeinschaft als auch den AKP-Staat. Dieses Richtprogramm wird der LFS als Anhang beigefügt und enthält ferner

a)

Angaben über spezifische und eindeutig festgelegte Maßnahmen, insbesondere Maßnahmen, für die vor der nächsten Überprüfung Mittel gebunden werden können,

b)

einen Zeitplan für die Durchführung und Überprüfung des Richtprogramms einschließlich der Mittelbindungen und der Auszahlungen, und

c)

die Parameter und Kriterien für die Überprüfungen.“

iii)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(5)

Befindet sich ein AKP-Staat in einer auf Krieg, sonstige gewaltsame Auseinandersetzungen oder außergewöhnliche Umstände mit vergleichbaren Folgen zurückzuführenden Krisensituation, die den nationalen Anweisungsbefugten an der Erfüllung seiner Aufgaben hindert, so kann die Kommission die diesem Staat nach Artikel 3 zugewiesenen Mittel selbst verwalten und für eine Sonderhilfe verwenden. Unter besonderer Berücksichtigung der am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen kann diese Sonderhilfe für eine Politik der Friedenskonsolidierung und der Konfliktbewältigung und ‐beilegung, die Unterstützung bei der Konfliktfolgenbeseitigung, einschließlich des Verwaltungsaufbaus, und die wirtschaftliche und soziale Entwicklung eingesetzt werden. Die Kommission und der betreffende AKP-Staat kehren zu den normalen Durchführungs- und Verwaltungsverfahren zurück, sobald die für die Verwaltungszusammenarbeit zuständigen Behörden wieder zur Durchführung der Zusammenarbeit in der Lage sind.“

c)

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

i)

In dem gesamten Artikel wird der Begriff „der Leiter der Delegation“ bzw. „dem Leiter der Delegation“ durch den Begriff „die Kommission“ bzw. „der Kommission“ ersetzt.

ii)

Absatz 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

die Programme und Projekte außerhalb der Schwerpunktbereiche;“.

iii)

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)

Nach Abschluss der Halbzeit- und der Endüberprüfung kann die Kommission im Namen der Gemeinschaft die Mittelzuweisung unter Berücksichtigung des jeweiligen Bedarfs und der jeweiligen Leistung des betreffenden AKP-Staates ändern.“

d)

Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)

Die regionale Zusammenarbeit umfasst Maßnahmen zugunsten und unter Mitwirkung

a)

von zwei oder mehr oder allen AKP-Staaten und von an diesem Maßnahmen teilnehmenden nicht zu den AKP-Staaten gehörenden Entwicklungsländern und/oder

b)

einer regionalen Stelle, an der mindestens zwei AKP-Staaten beteiligt sind und an der auch nicht zu den AKP-Staaten gehörende Länder beteiligt sein können.“

e)

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Mittelzuweisung

(1)   Zu Beginn der Laufzeit des Finanzprotokolls teilt die Gemeinschaft jeder Region das Volumen der Mittel mit, die in dem Fünfjahreszeitraum für sie bereitgestellt werden. Der Richtbetrag basiert auf einer Bedarfsschätzung und auf den Fortschritten und Aussichten der regionalen Zusammenarbeit und Integration. Damit die Mittel eine angemessene Größenordnung erreichen, können regionale und nationale Mittel zusammen für die Finanzierung regionaler Maßnahmen mit einer deutlichen nationalen Komponente verwendet werden.

(2)   Unbeschadet des Artikels 11 über die Überprüfungen kann die Gemeinschaft die Mittelzuweisung für die betreffende Region erhöhen, um einem neuen Bedarf oder einer außergewöhnlichen Leistung Rechnung zu tragen.“

f)

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

die Programme und Projekte, die die Verwirklichung dieser Ziele ermöglichen, sofern sie eindeutig festgelegt sind, sowie die für jedes dieser Elemente einzusetzenden Mittel und den Zeitplan für ihre Durchführung.“

g)

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

Zusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten

(1)   Zu Beginn der Laufzeit des Finanzprotokolls teilt die Gemeinschaft dem AKP-Ministerrat den für regionale Maßnahmen bestimmten Teil der Mittel mit, der für Maßnahmen vorgesehen ist, die vielen oder allen AKP-Staaten zugute kommen. Der Anwendungsbereich dieser Maßnahmen kann größer sein als die geografische Region.

(2)   Die Gemeinschaft kann die Mittelzuweisung für die Zusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten erhöhen, um einem neuen Bedarf zur Verbesserung der Wirkung von Maßnahmen der Zusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten Rechnung zu tragen.“

h)

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

Finanzierungsanträge

(1)   Finanzierungsanträge für regionale Programme sind zu stellen

a)

von einer mit einem ordnungsgemäßen Mandat ausgestatteten regionalen Stelle oder Organisation oder

b)

in der Programmierungsphase von einer mit einem ordnungsgemäßen Mandat ausgestatteten subregionalen Stelle oder Organisation oder einem AKP-Staat in der betreffenden Region, sofern die Maßnahme im RRP festgelegt ist.

(2)   Finanzierungsanträge für Programme für Zusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten sind zu stellen

a)

von mindestens drei mit einem Mandat ausgestatteten regionalen Stellen oder Organisationen, die verschiedenen geografischen Regionen angehören, oder von mindestens zwei AKP-Staaten aus jeder der drei Regionen oder

b)

vom AKP-Ministerrat oder vom AKP-Botschafterausschuss oder

c)

nach vorheriger Zustimmung des AKP-Botschafterausschusses von internationalen Organisationen, wie der Afrikanischen Union, die Maßnahmen durchführen, die zur Verwirklichung der Ziele der regionalen Zusammenarbeit und Integration beitragen.“

i)

Artikel 14 erhält folgende Fassung:

„Artikel 14

Durchführungsverfahren

(1)   [gestrichen]

(2)   [gestrichen]

(3)   Unter Berücksichtigung der Ziele und der Besonderheiten der regionalen Zusammenarbeit, einschließlich der Zusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten, gelten für die in diesem Bereich durchgeführten Maßnahmen, soweit anwendbar, die für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung festgelegten Verfahren.

(4)   Insbesondere schließen die Kommission und eine der in Artikel 13 genannten Stellen vorbehaltlich der Absätze 5 und 6 für jedes regionale Programm und Projekt, das aus Mitteln des Fonds finanziert wird,

a)

entweder ein Finanzierungsabkommen nach Artikel 17; in diesem Fall benennt die betreffende Stelle einen regionalen Anweisungsbefugten, dessen Aufgaben sinngemäß denen des nationalen Anweisungsbefugten entsprechen;

b)

oder einen Zuschussvertrag im Sinne des Artikels 19a, je nach Art der Maßnahme, wenn die betreffende Stelle, bei der es sich nicht um einen AKP-Staat handelt, mit der Durchführung des Programms oder Projekts beauftragt wird.

(5)   Für Programme und Projekte, die aus Mitteln des Fonds finanziert werden und für die der Finanzierungsantrag von einer internationalen Organisation im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe c gestellt worden ist, wird ein Zuschussvertrag geschlossen.

(6)   Programme und Projekte, die aus Mitteln des Fonds finanziert werden und für die der Finanzierungsantrag vom AKP-Ministerrat oder vom AKP-Botschafterausschuss gestellt worden ist, werden je nach Art der Maßnahme entweder vom AKP-Sekretariat — das in diesem Fall mit der Kommission ein Finanzierungsabkommen nach Artikel 17 schließt — oder von der Kommission durchgeführt.“

j)

In Kapitel 3 erhält der Titel folgende Fassung:

„PRÜFUNG UND FINANZIERUNG“.

k)

Artikel 15 erhält folgende Fassung:

„Artikel 15

Auswahl, Vorbereitung und Prüfung von Programmen und Projekten

(1)   Die von dem betreffenden AKP-Staat unterbreiteten Programme und Projekte werden gemeinsam geprüft. Der AKP-EG-Ausschuss für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung entwickelt allgemeine Leitlinien und Kriterien für die Prüfung von Programmen und Projekten. Diese Programme und Projekte sind in der Regel mehrjährig und können Maßnahmenbündel begrenzten Umfangs in einem bestimmten Bereich beinhalten.

(2)   Die Unterlagen über die vorbereiteten und zur Finanzierung unterbreiteten Programme und Projekte müssen alle für die Prüfung der Programme und Projekte erforderlichen Angaben oder, wenn die Programme und Projekte nicht vollständig festgelegt worden sind, eine zusammenfassende Beschreibung enthalten, anhand deren sie geprüft werden können.

(3)   Bei der Prüfung der Programme und Projekte wird den Sachzwängen bei den einheimischen Humanressourcen gebührend Rechnung getragen und für eine Strategie zur Entwicklung dieser Ressourcen gesorgt. Ferner werden die Besonderheiten des einzelnen AKP-Staates und die dort bestehenden Sachzwänge berücksichtigt.

(4)   Programme und Projekte, die von nach dem Abkommen in Betracht kommenden nichtstaatlichen Akteuren durchgeführt werden sollen, können von der Kommission allein geprüft werden; für sie kann ein Zuschussvertrag zwischen der Kommission und den nichtstaatlichen Akteuren nach Artikel 19a geschlossen werden. Diese Prüfung hat hinsichtlich der Art der Akteure, ihrer Förderungswürdigkeit und der Art der geförderten Tätigkeiten Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d zu entsprechen. Die Kommission unterrichtet den nationalen Anweisungsbefugten über den Leiter der Delegation von den auf diese Weise gewährten Zuschüssen.“

l)

Artikel 16 erhält folgende Fassung:

„Artikel 16

Finanzierungsvorschlag und Beschlussfassung

(1)   Die Schlussfolgerungen der Prüfung werden in einem Finanzierungsvorschlag zusammengefasst, dessen endgültige Fassung von der Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem betreffenden AKP-Staat ausgearbeitet wird.

(2)   [gestrichen]

(3)   [gestrichen]

(4)   Die Kommission teilt dem betreffenden AKP-Staat im Namen der Gemeinschaft ihren Finanzierungsbeschluss innerhalb von 90 Tagen nach dem Tag der Erstellung der endgültigen Fassung des Finanzierungsvorschlags mit.

(5)   Wird der Finanzierungsvorschlag von der Kommission nicht im Namen der Gemeinschaft angenommen, so werden dem betreffenden AKP-Staat unverzüglich die Gründe für diesen Beschluss mitgeteilt. In diesem Fall können die Vertreter des betreffenden AKP-Staates innerhalb von 60 Tagen nach dieser Mitteilung beantragen,

a)

dass der mit diesem Abkommen eingesetzte AKP-EG-Ausschuss für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung mit der Frage befasst wird oder

b)

dass sie von den Vertretern der Gemeinschaft gehört werden.

(6)   Der endgültige Beschluss über die Annahme oder Ablehnung des Finanzierungsvorschlags wird nach dieser Anhörung von der Kommission im Namen der Gemeinschaft gefasst. Bevor ein solcher Beschluss gefasst wird kann der betreffende AKP-Staat der Kommission zur Ergänzung der ihr vorliegenden Informationen alle ihm notwendig erscheinenden Angaben übermitteln.“

m)

Artikel 17 erhält folgende Fassung:

„Artikel 17

Finanzierungsabkommen

(1)   Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, wird für jedes Programm oder Projekt, das aus Mitteln des Fonds finanziert wird, ein Finanzierungsabkommen zwischen der Kommission und dem betreffenden AKP-Staat geschlossen.

(2)   Das Finanzierungsabkommen wird von der Kommission und dem betreffenden AKP-Staat innerhalb von 60 Tagen nach dem Beschluss der Kommission im Namen der Gemeinschaft abgefasst. Das Finanzierungsabkommen enthält

a)

vor allem genaue Angaben über den finanziellen Beitrag der Gemeinschaft, die Finanzierungsmodalitäten und ‐bedingungen, sowie die allgemeinen und besonderen Bestimmungen für das betreffende Programm oder Projekt und

b)

geeignete Bestimmungen über die Rücklagen für die Deckung von Kostensteigerungen und unvorhergesehene Ereignisse.

(3)   Restmittel, die bei Abschluss der Programme oder Projekte festgestellt werden, stehen den betreffenden AKP-Staaten zu.“

n)

Artikel 18 erhält folgende Fassung:

„Artikel 18

Mittelüberschreitungen

(1)   Sobald sich die Möglichkeit einer Überschreitung der nach dem Finanzierungsabkommen verfügbaren Mittel abzeichnet, teilt der nationale Anweisungsbefugte dies der Kommission mit und beantragt ihre Zustimmung zu den Maßnahmen, die er zur Deckung dieser Überschreitung zu treffen beabsichtigt, sei es eine Verringerung des Umfangs des Programms oder Projekts, sei es ein Rückgriff auf inländische Mittel oder andere Nichtgemeinschaftsmittel.

(2)   Ist es nicht möglich, den Umfang des Programms oder Projekts zu verringern oder die Überschreitung durch andere Mittel zu decken, so kann die Kommission im Namen der Gemeinschaft auf mit Gründen versehenen Antrag des nationalen Anweisungsbefugten eine zusätzliche Finanzierung aus Mitteln des nationalen Richtprogramms beschließen.“

o)

Artikel 19 erhält folgende Fassung:

„Artikel 19

Rückwirkende Finanzierung

(1)   Um ein baldiges Anlaufen der Projekte zu gewährleisten und Unterbrechungen zwischen aufeinander folgenden Projekten sowie Verzögerungen zu vermeiden, können die AKP-Staaten, sobald die Prüfung des Projekts abgeschlossen und bevor der Finanzierungsbeschluss gefasst ist, Tätigkeiten vorfinanzieren, die mit dem Anlaufen der Programme, mit Vorarbeiten und saisonbedingten Arbeiten, mit Ausrüstungsaufträgen, für die eine lange Lieferzeit einzuplanen ist, sowie mit bestimmten laufenden Maßnahmen in Verbindung stehen. Diese Ausgaben müssen nach den Verfahren dieses Abkommens getätigt werden.

(2)   Jede in Absatz 1 genannte Ausgabe ist im Finanzierungsvorschlag zu erwähnen und greift nicht dem Finanzierungsbeschluss der Kommission im Namen der Gemeinschaft vor.

(3)   Die von dem AKP-Staat nach dieser Bestimmung getätigten Ausgaben werden im Rahmen des Programms oder Projekts rückwirkend finanziert, sobald das Finanzierungsabkommen unterzeichnet ist.“

p)

In Kapitel 4 erhält der Titel folgende Fassung:

„DURCHFÜHRUNG“.

q)

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 19a

Durchführungsmodalitäten

(1)   Die aus Mitteln des Fonds finanzierten Programme und Projekte, deren finanzielle Abwicklung die Kommission gewährleistet, werden im Wesentlichen nach folgenden Methoden durchgeführt:

a)

Vergabe von Aufträgen,

b)

Gewährung von Zuschüssen,

c)

Ausführung in Regie,

d)

direkte Auszahlung als Budgethilfe, Unterstützung der sektorbezogenen Programme, Unterstützung der Entschuldung und Unterstützung im Falle kurzfristiger Schwankungen der Ausfuhrerlöse.

(2)   Aufträge sind schriftlich geschlossene entgeltliche Verträge zur Beschaffung von beweglichen Sachen, Bauleistungen oder Dienstleistungen gegen Zahlung eines Preises.

(3)   Zuschüsse im Sinne dieses Anhangs sind Zuwendungen, mit denen ein unmittelbarer Beitrag geleistet wird zur Finanzierung

a)

entweder einer Maßnahme, mit der die Verwirklichung eines Ziels gefördert wird, das in diesem Abkommen oder in einem nach den Bestimmungen dieses Abkommens angenommenen Programm oder Projekt festgelegt ist;

b)

oder der Betriebskosten einer Einrichtung, die derartige Ziele verfolgt.

Zuschüsse sind Gegenstand eines schriftlichen Vertrags.

Artikel 19b

Ausschreibung mit Suspensivklausel

Um ein baldiges Anlaufen der Projekte zu gewährleisten, können die AKP-Staaten in hinreichend begründeten Fällen, sobald die Prüfung des Projekts abgeschlossen und bevor der Finanzierungsbeschluss gefasst ist, im Einvernehmen mit der Kommission alle Arten von Verträgen mit einer Suspensivklausel ausschreiben. Eine solche Bestimmung ist im Finanzierungsvorschlag zu erwähnen.“

r)

Artikel 20 erhält folgende Fassung:

„Artikel 20

Teilnahmevoraussetzungen

Sofern nicht eine Ausnahmeregelung nach Artikel 22 gewährt wird, gilt unbeschadet des Artikels 26 Folgendes:

1.

Die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen oder Zuschüssen, die aus Mitteln des Fonds finanziert werden, steht allen natürlichen und juristischen Personen der AKP-Staaten und der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft offen.

2.

Alle aufgrund eines aus Mitteln des Fonds finanzierten Vertrags erworbenen Waren und Materialien müssen Ursprungserzeugnisse eines nach Nummer 1 teilnahmeberechtigten Staates sein. In diesem Zusammenhang bestimmt sich der Begriff ‚Erzeugnisse mit Ursprung in‘ oder ‚Ursprungserzeugnisse‘ nach den einschlgigen internationalen bereinknften; zu den Erzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft gehren auch die Erzeugnisse mit Ursprung in den berseeischen Lndern und Gebieten.

3.

Die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen, die aus Mitteln des Fonds finanziert werden, steht internationalen Organisationen offen.

4.

Betrifft die Finanzierung eine Maßnahme, die über eine internationale Organisation durchgeführt wird, so steht die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen allen natürlichen und juristischen Personen offen, die nach Nummer 1 oder nach den Regeln der Organisation teilnahmeberechtigt sind, wobei die Gleichbehandlung aller Geber gewährleistet wird. Dieselben Regeln gelten für Waren und Materialien.

5.

Betrifft die Finanzierung eine Maßnahme, die im Rahmen einer regionalen Initiative durchgeführt wird, so steht die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen allen natürlichen und juristischen Personen offen, die nach Nummer 1 teilnahmeberechtigt sind, sowie allen natürlichen und juristischen Personen der an der betreffenden Initiative beteiligten Länder. Dieselben Regeln gelten für Waren und Materialien.

6.

Betrifft die Finanzierung eine Maßnahme, die mit einem Drittstaat kofinanziert wird, so steht die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen allen natürlichen und juristischen Personen offen, die nach Nummer 1 oder nach den Regeln des Drittstaats teilnahmeberechtigt sind. Dieselben Regeln gelten für Waren und Materialien.“

s)

Artikel 22 erhält folgende Fassung:

„Artikel 22

Ausnahmeregelungen

(1)   In hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann auf mit Gründen versehenen Antrag der betreffenden AKP-Staaten natürlichen oder juristischen Personen aus nicht nach Artikel 20 teilnahmeberechtigten Drittstaaten gestattet werden, an den von der Gemeinschaft finanzierten Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen teilzunehmen. Die betreffenden AKP-Staaten übermitteln der Kommission jeweils die Informationen, die diese für den Beschluss über die Ausnahmeregelung benötigt; dabei wird besondere Aufmerksamkeit gewidmet:

a)

der geografischen Lage des betreffenden AKP-Staates,

b)

der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmer, Lieferer und Berater aus den Mitgliedstaaten und den AKP-Staaten,

c)

der Vermeidung einer übermäßigen Steigerung der Ausführungskosten,

d)

Transportschwierigkeiten oder Verzögerungen aufgrund von Lieferfristen oder anderen ähnlichen Problemen,

e)

der unter den örtlichen Gegebenheiten am besten geeigneten Technologie,

f)

besonders dringenden Fällen,

g)

der Verfügbarkeit der Waren und Dienstleistungen auf den betreffenden Märkten.

(2)   Für die aus der Investitionsfazilität finanzierten Projekte gelten die Beschaffungsregeln der Bank.“

t)

Artikel 24 erhält folgende Fassung:

„Artikel 24

Ausführung in Regie

(1)   Bei Ausführung in Regie werden die Programme und Projekte von staatlichen oder halbstaatlichen Einrichtungen oder Dienststellen der betreffenden Staaten oder von der für die Durchführung der Maßnahmen zuständigen juristischen Person ausgeführt.

(2)   Die Gemeinschaft leistet einen Beitrag zu den Kosten der betreffenden Dienststelle und stellt zu diesem Zweck fehlende Ausrüstung und/oder fehlendes Material und/oder Mittel bereit, die die Dienststelle in die Lage versetzen, die benötigten zusätzlichen Sachverständigen aus den betreffenden AKP-Staaten oder aus anderen AKP-Staaten anzuwerben. Der Beitrag der Gemeinschaft betrifft nur die Kosten für ergänzende Maßnahmen und vorübergehende Ausgaben, die für die Ausführung des betreffenden Projekts unbedingt erforderlich sind.

(3)   Die Leistungsprogramme für die Ausführung in Regie müssen den von der Kommission festgelegten Gemeinschaftsregeln, Verfahren und Standardunterlagen entsprechen, die zum Zeitpunkt der Genehmigung der betreffenden Leistungsprogramme gelten.“

u)

Artikel 26 erhält folgende Fassung:

„Artikel 26

Vorzugsbehandlung

(1)   Es werden Maßnahmen zur Förderung einer möglichst breiten Beteiligung der natürlichen und juristischen Personen aus den AKP-Staaten an der Ausführung der vom Fonds finanzierten Aufträge getroffen, um eine optimale Nutzung der natürlichen und der Humanressourcen dieser Staaten zu ermöglichen. Zu diesem Zweck

a)

wird bei Bauaufträgen mit einem Wert von unter 5 000 000EUR Bietern aus den AKP-Staaten, deren Kapital und deren Fhrungskrfte zu mindestens einem Viertel aus den AKP-Staaten stammen, eine Preisprferenz von 10 % gegenber wirtschaftlich, technisch und administrativ gleichwertigen Angeboten eingerumt;

b)

wird bei Lieferaufträgen unabhängig vom Wert der Waren Bietern aus den AKP-Staaten, die Waren anbieten, die zu mindestens 50 % des Auftragswertes Ursprungserzeugnisse der AKP-Staaten sind, eine Preispräferenz von 15 % gegenüber wirtschaftlich, technisch und administrativ gleichwertigen Angeboten eingeräumt;

c)

wird bei Dienstleistungsaufträgen eine Präferenz gegenüber wirtschaftlich, technisch und administrativ gleichwertigen Angeboten eingeräumt

i)

für Sachverständige, Einrichtungen oder Beratungsunternehmen aus den AKP-Staaten mit der erforderlichen Kompetenz,

ii)

für Angebote, die von einem AKP-Unternehmen als Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft mit europäischen Partnern eingereicht werden, und

iii)

für Angebote europäischer Bieter, an denen Subunternehmer oder Sachverständige aus den AKP-Staaten beteiligt sind;

d)

gibt der erfolgreiche Bieter, wenn er die Vergabe von Unteraufträgen erwägt, natürlichen Personen, Gesellschaften und Unternehmen aus den AKP-Staaten den Vorzug, die in der Lage sind, den Auftrag zu ähnlichen Bedingungen auszuführen; und

e)

kann der AKP-Staat den Bietern in der Ausschreibung vorschlagen, sich von Gesellschaften, Unternehmen, Sachverständigen oder Beratern aus anderen AKP-Staaten unterstützen zu lassen, die im gegenseitigen Einvernehmen ausgewählt werden. Diese Zusammenarbeit kann in Form eines Jointventures, eines Unterauftrags oder einer berufsbegleitenden Ausbildung des Personals durchgeführt werden.

(2)   Werden zwei Angebote nach den genannten Kriterien als gleichwertig anerkannt, so erhält den Vorzug

a)

der Bieter, der Angehöriger eines AKP-Staates ist, oder

b)

falls ein solches Angebot nicht vorliegt, der Bieter,

i)

der die beste Nutzung der natürlichen und der Humanressourcen der AKP-Staaten ermöglicht,

ii)

der die besten Möglichkeiten für die Vergabe von Unteraufträgen an Gesellschaften, Unternehmen oder natürliche Personen aus den AKP-Staaten bietet oder

iii)

der eine Arbeitsgemeinschaft von natürlichen Personen, Gesellschaften und Unternehmen aus den AKP-Staaten und der Gemeinschaft ist.“

v)

In Kapitel 6 erhält der Titel folgende Fassung:

„VERWALTUNG DER MITTEL DES FONDS UND AUSFÜHRENDE AKTEURE“

w)

Artikel 34 erhält folgende Fassung:

„Artikel 34

Kommission

(1)   Die Kommission gewährleistet die finanzielle Abwicklung der aus Mitteln des Fonds finanzierten Maßnahmen, mit Ausnahme der Investitionsfazilität und der Zinsvergütungen, im Wesentlichen nach folgenden Verwaltungsmethoden:

a)

zentrale Verwaltung,

b)

dezentrale Verwaltung.

(2)   In der Regel erfolgt die finanzielle Abwicklung der Mittel des Fonds durch die Kommission dezentral.

In diesem Fall werden die Durchführungsaufgaben von den AKP-Staaten nach Artikel 35 wahrgenommen.

(3)   Zur Gewährleistung der finanziellen Abwicklung der Mittel des Fonds überträgt die Kommission ihren Dienststellen Durchführungsbefugnisse. Die Kommission unterrichtet die AKP-Staaten und den Ausschuss für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung über die Übertragung von Befugnissen.“

x)

Artikel 35 erhält folgende Fassung:

„Artikel 35

Nationaler Anweisungsbefugter

(1)   Die Regierung jedes AKP-Staates benennt einen nationalen Anweisungsbefugten, der ihn bei allen Maßnahmen vertritt, die aus den von der Kommission und der Bank verwalteten Mitteln des Fonds finanziert werden. Der nationale Anweisungsbefugte benennt einen oder mehrere stellvertretende nationale Anweisungsbefugte, die ihn vertreten, falls er an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert ist, und unterrichtet die Kommission über diese Vertretung. Sind die institutionellen Kapazitäten vorhanden und eine wirtschaftliche Haushaltsführung gewährleistet, so kann der nationale Anweisungsbefugte seine Befugnisse zur Durchführung der betreffenden Programme und Projekte an die innerhalb der nationalen Verwaltung zuständige Stelle delegieren. Der nationale Anweisungsbefugte unterrichtet die Kommission über eine solche Delegation von Befugnissen.

Werden der Kommission Probleme bei der Abwicklung der Verfahren zur Verwaltung der Mittel des Fonds bekannt, so nimmt sie mit dem nationalen Anweisungsbefugten Kontakt auf, um die Situation zu bereinigen, und ergreift gegebenenfalls geeignete Abhilfemaßnahmen.

Der nationale Anweisungsbefugte trägt die finanzielle Verantwortung nur für die ihm übertragenen Durchführungsbefugnisse.

Werden Mittel des Fonds dezentral verwaltet, so hat der nationale Anweisungsbefugte, vorbehaltlich der zusätzlichen Befugnisse, die ihm die Kommission übertragen kann, folgende Aufgaben:

a)

Er ist für die Koordinierung, die Programmierung, die laufende Überwachung, die jährlichen Überprüfungen, die Halbzeitüberprüfung und die Endüberprüfung der Durchführung der Zusammenarbeit sowie die Koordinierung mit den Gebern zuständig;

b)

er ist in enger Zusammenarbeit mit der Kommission für die Ausarbeitung, Vorlage und Prüfung der Programme und Projekte zuständig;

c)

er arbeitet die Ausschreibungsunterlagen und gegebenenfalls die Unterlagen für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen aus;

d)

er legt der Kommission vor Bekanntmachung der Ausschreibungen und gegebenenfalls der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen die Ausschreibungsunterlagen und gegebenenfalls die Unterlagen für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zur Genehmigung vor;

e)

er gewährleistet in enger Zusammenarbeit mit der Kommission die Bekanntmachung der Ausschreibungen und gegebenenfalls der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;

f)

er nimmt die Angebote und gegebenenfalls die Vorschläge entgegen und übermittelt der Kommission eine Kopie der Angebote, führt den Vorsitz bei der Wertung der Angebote und stellt innerhalb der Bindefrist und unter Berücksichtigung des Zeitbedarfs für die Genehmigung von Verträgen das Ergebnis der Wertung fest;

g)

er lädt die Kommission zur Wertung der Angebote und gegebenenfalls der Vorschläge ein und teilt das Ergebnis der Wertung der Angebote und der Vorschläge der Kommission zur Genehmigung der Vorschläge für die Zuschlagserteilung und die Zuschussvergabe mit;

h)

er legt die Verträge und die Leistungsprogramme sowie alle Zusatzvereinbarungen der Kommission zur Genehmigung vor;

i)

er unterzeichnet die von der Kommission genehmigten Verträge und Zusatzvereinbarungen;

j)

er nimmt im Rahmen der ihm zugewiesenen Mittel die Feststellung der Ausgabenverpflichtung und die Anordnung der Ausgaben vor; und

k)

er nimmt während der Durchführung der Maßnahmen die Änderungen vor, die in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht für die ordnungsgemäße Durchführung der genehmigten Programme oder Projekte erforderlich sind.

(2)   Vorbehaltlich der entsprechenden Unterrichtung der Kommission entscheidet der nationale Anweisungsbefugte während der Durchführung der Maßnahmen über

a)

einzelne technische Anpassungen und Änderungen der Programme und Projekte, die die vereinbarte technische Lösung als solche unberührt lassen und sich im Rahmen der im Finanzierungsabkommen vorgesehenen Rücklage für Änderungen halten;

b)

aus technischen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen gerechtfertigte Standortänderungen bei Programmen oder Projekten, die mehrere Einheiten umfassen;

c)

die Verhängung oder den Erlass von Vertragsstrafen wegen Verspätungen;

d)

die Befreiung der Bürgen;

e)

den Kauf von Waren auf dem Inlandsmarkt ohne Rücksicht auf ihren Ursprung;

f)

die Verwendung von Bauausrüstung und Baumaschinen, die keine Ursprungserzeugnisse der Mitgliedstaaten oder der AKP-Staaten sind, wenn es in den Mitgliedstaaten und in den AKP-Staaten keine vergleichbare Produktion gibt;

g)

die Vergabe von Unteraufträgen;

h)

die Endabnahme, sofern die Kommission an der Vorabnahme teilgenommen hat, das entsprechende Protokoll mit ihrem Sichtvermerk versehen hat und gegebenenfalls bei der Endabnahme zugegen ist, insbesondere dann, wenn wegen des Umfangs der Beanstandungen bei der Vorabnahme wesentliche Nachbesserungen vorgenommen werden müssen; und

i)

die Beauftragung von Beratern und sonstigen Sachverständigen für technische Hilfe.“

y)

Artikel 36 erhält folgende Fassung:

„Artikel 36

Leiter der Delegation

(1)   Die Kommission ist in jedem AKP-Staat oder bei jedem regionalen Zusammenschluss, der dies ausdrücklich wünscht, durch eine Delegation unter der Leitung eines Leiters der Delegation vertreten, der das Agrément des betreffenden AKP-Staates bzw. der betreffenden AKP-Staaten erhalten hat. Wird der Leiter der Delegation für eine Gruppe von AKP-Staaten benannt, so werden geeignete Maßnahmen getroffen. Der Leiter der Delegation vertritt die Kommission in allen Zuständigkeitsbereichen und bei allen Tätigkeiten.

(2)   Der Leiter der Delegation ist der Hauptansprechpartner für die AKP-Staaten und die Einrichtungen, die für eine finanzielle Unterstützung nach dem Abkommen in Betracht kommen. Er arbeitet eng mit dem nationalen Anweisungsbefugten zusammen.

(3)   Der Leiter der Delegation erhält die Weisungen und Befugnisse, die er zur Erleichterung und Beschleunigung aller im Rahmen des Abkommens getroffenen Maßnahmen benötigt.

(4)   Der Leiter der Delegation unterrichtet die nationalen Behörden regelmäßig über die Tätigkeiten der Gemeinschaft, die für die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und den AKP-Staaten direkt von Belang sein könnten.“

z)

Artikel 37 erhält folgende Fassung:

„Artikel 37

Zahlungen

(1)   Zur Ausführung der Zahlungen in den Landeswährungen der AKP-Staaten können in den AKP-Staaten von und im Namen der Kommission auf die Währungen der Mitgliedstaaten oder auf Euro lautende Konten bei einer staatlichen oder halbstaatlichen Finanzinstitution eröffnet werden, die im Einvernehmen zwischen dem AKP-Staat und der Kommission ausgewählt wird. Diese Institution fungiert als nationale beauftragte Zahlstelle.

(2)   Die nationale beauftragte Zahlstelle erbringt ihre Dienstleistungen unentgeltlich, und die Einlagen werden nicht verzinst. Auf die örtlichen Konten werden von der Kommission entsprechend dem geschätzten künftigen Kassenbedarf Mittel in der Währung eines Mitgliedstaats oder in Euro so rechtzeitig überwiesen, dass eine Vorfinanzierung durch die AKP-Staaten nicht notwendig ist und Zahlungsverzug vermieden wird.

(3)   [gestrichen]

(4)   Die Zahlungen werden von der Kommission nach den von der Gemeinschaft und der Kommission festgelegten Regeln ausgeführt, gegebenenfalls nach Feststellung der Ausgabenverpflichtung und Anordnung der Ausgaben durch den nationalen Anweisungsbefugten.

(5)   [gestrichen]

(6)   Die Verfahren für die Feststellung der Ausgabenverpflichtung sowie die Anordnung und Zahlung der Ausgaben sind innerhalb von 90 Tagen nach Fälligkeit abzuschließen. Spätestens 45 Tage vor Fälligkeit nimmt der nationale Anweisungsbefugte die Anordnung der Zahlung vor und übermittelt sie dem Leiter der Delegation.

(7)   Für Forderungen wegen Zahlungsverzugs haben die betreffenden AKP-Staaten und die Kommission jeweils für den Teil des Verzugs, für den sie nach den genannten Verfahren verantwortlich sind, aus eigenen Mitteln aufzukommen.“

5.

Folgender Anhang wird eingefügt:

„ANHANG VII

Politischer Dialog über Menschenrechte, demokratische Grundsätze und Rechtsstaatsprinzip

Artikel 1

Ziele

(1)   Die Konsultationen nach Artikel 96 Absatz 3 Buchstabe a des Abkommens finden, abgesehen von besonders dringenden Fällen, nach einem erschöpfenden politischen Dialog nach Artikel 8 und Artikel 9 Absatz 4 des Abkommens statt.

(2)   Beide Vertragsparteien führen diesen Dialog im Geiste des Abkommens und unter Berücksichtigung der vom Ministerrat aufgestellten Leitlinien für den politischen Dialog zwischen den AKP-Staaten und der EU.

(3)   Der politische Dialog ist ein Prozess, der die Vertiefung der Beziehungen zwischen den AKP-Staaten und der EU fördern und einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Partnerschaft leisten soll.

Artikel 2

Intensivierter politischer Dialog vor Konsultationen nach Artikel 96 des Abkommens

(1)   Der politische Dialog über die Achtung der Menschenrechte, die demokratischen Grundsätze und das Rechtsstaatsprinzip wird nach Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 8 des Abkommens von Cotonou und im Rahmen der Parameter international anerkannter Standards und Normen geführt. In diesem Dialog können die Vertragsparteien gemeinsame Tagesordnungen und Prioritäten vereinbaren.

(2)   Die Vertragsparteien können unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des betreffenden AKP-Staates gemeinsam spezifische Vorgaben oder Ziele in Bezug auf die Menschenrechte, die demokratischen Grundsätze und das Rechtsstaatsprinzip im Rahmen der Parameter international anerkannter Standards und Normen entwickeln und vereinbaren. Die Vorgaben sind Mechanismen zur Verwirklichung von Zielen durch Festlegung von Zwischenzielen und Fristen für ihre Erreichung.

(3)   Der politische Dialog nach den Absätzen 1 und 2 wird systematisch und förmlich geführt und erschöpft alle Möglichkeiten, bevor Konsultationen nach Artikel 96 des Abkommens eingeleitet werden.

(4)   Abgesehen von besonders dringenden Fällen im Sinne des Artikels 96 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens können Konsultationen nach Artikel 96 auch ohne vorhergehenden intensivierten politischen Dialog geführt werden, wenn die von einer Vertragspartei in einem früheren Dialog übernommenen Verpflichtungen beharrlich nicht erfüllt werden oder der Dialog nicht in gutem Glauben aufgenommen wird.

(5)   Der politische Dialog nach Artikel 8 des Abkommens wird von den Vertragsparteien auch genutzt, um Staaten, für die geeignete Maßnahmen nach Artikel 96 des Abkommens gelten, zu helfen, die Beziehungen zu normalisieren.

Artikel 3

Zusätzliche Bestimmungen über die Konsultationen nach Artikel 96 des Abkommens

(1)   Die Vertragsparteien streben an, in den Konsultationen nach Artikel 96 des Abkommens auf gleicher Ebene vertreten zu sein.

(2)   Unter Berücksichtigung der in Artikel 2 Absatz 2 dieses Anhangs genannten spezifischen Vorgaben und Ziele setzen sich die Vertragsparteien für eine transparente Interaktion vor, in und nach den förmlichen Konsultationen ein.

(3)   Die Vertragsparteien nutzen die in Artikel 96 Absatz 3 des Abkommens vorgesehene Frist von 30 Tagen für eine gründliche Vorbereitung durch die Vertragsparteien sowie für eingehende Konsultationen innerhalb der AKP-Staatengruppe und zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten. Während des Konsultationsverfahrens sollten die Vertragsparteien flexible Fristen vereinbaren, gleichzeitig jedoch anerkennen, dass besonders dringende Fälle im Sinne des Artikels 96 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens und des Artikels 2 Absatz 4 dieses Anhangs eine sofortige Reaktion erfordern können.

(4)   Die Vertragsparteien erkennen die Rolle der AKP-Staatengruppe im politischen Dialog auf der Grundlage der Modalitäten an, die von der AKP-Staatengruppe festzulegen und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten mitzuteilen sind.

(5)   Die Vertragsparteien erkennen die Notwendigkeit kontinuierlicher strukturierter Konsultationen nach Artikel 96 des Abkommens an. Der Ministerrat kann zu diesem Zweck weitere Modalitäten ausarbeiten.“

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.


SCHLUSSAKTE

SEINER MAJESTÄT DES KÖNIGS DER BELGIER,

DES PRÄSIDENTEN DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK,

IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN VON DÄNEMARK,

DES PRÄSIDENTEN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK ESTLAND,

DES PRÄSIDENTEN DER HELLENISCHEN REPUBLIK,

SEINER MAJESTÄT DES KÖNIGS VON SPANIEN,

DES PRÄSIDENTEN DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,

DER PRÄSIDENTIN IRLANDS,

DES PRÄSIDENTEN DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK ZYPERN,

DER PRÄSIDENTIN DER REPUBLIK LETTLAND,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK LITAUEN,

SEINER KÖNIGLICHEN HOHEIT DES GROSSHERZOGS VON LUXEMBURG,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK UNGARN,

DES PRÄSIDENTEN MALTAS,

IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN DER NIEDERLANDE,

DES BUNDESPRÄSIDENTEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK POLEN,

DES PRÄSIDENTEN DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK SLOWENIEN,

DES PRÄSIDENTEN DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK,

DER PRÄSIDENTIN DER REPUBLIK FINNLAND,

DER REGIERUNG DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN,

IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND —

und

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

einerseits, und

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK ANGOLA,

IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN VON ANTIGUA UND BARBUDA,

DES STAATSOBERHAUPTES DES COMMONWEALTH DER BAHAMAS,

DES STAATSOBERHAUPTES VON BARBADOS,

IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN VON BELIZE,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK BENIN,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK BOTSUANA,

DES PRÄSIDENTEN VON BURKINA FASO,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK BURUNDI,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK KAMERUN,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK KAP VERDE,

DES PRÄSIDENTEN DER ZENTRALAFRIKANISCHEN REPUBLIK,

DES PRÄSIDENTEN DER ISLAMISCHEN BUNDESREPUBLIK KOMOREN,

DES PRÄSIDENTEN DER DEMOKRATISCHEN REPUBLIK KONGO,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK KONGO,

DER REGIERUNG DER COOKINSELN

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK CÔTE D'IVOIRE,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK DSCHIBUTI,

DER REGIERUNG DES COMMONWEALTH DOMINICA,

DES PRÄSIDENTEN DER DOMINIKANISCHEN REPUBLIK,

DES PRÄSIDENTEN DES STAATES ERITREA,

DES PRÄSIDENTEN DER DEMOKRATISCHEN BUNDESREPUBLIK ÄTHIOPIEN,

DES PRÄSIDENTEN DER SOUVERÄNEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK FIDSCHI,

DES PRÄSIDENTEN DER GABUNISCHEN REPUBLIK,

DES PRÄSIDENTEN UND STAATSOBERHAUPTES DER REPUBLIK GAMBIA,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK GHANA,

IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN VON GRENADA,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK GUINEA,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK GUINEA-BISSAU,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK ÄQUATORIALGUINEA,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK GUYANA,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK HAITI,

DES STAATSOBERHAUPTES VON JAMAIKA,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK KENIA,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK KIRIBATI,

SEINER MAJESTÄT DES KÖNIGS DES KÖNIGREICHS LESOTHO,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK LIBERIA,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK MADAGASKAR,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK MALAWI,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK MALI,

DER REGIERUNG DER REPUBLIK MARSHALLINSELN,

DES PRÄSIDENTEN DER ISLAMISCHEN REPUBLIK MAURETANIEN,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK MAURITIUS,

DER REGIERUNG DER FÖDERIERTEN STAATEN VON MIKRONESIEN,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK MOSAMBIK,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK NAMIBIA,

DER REGIERUNG DER REPUBLIK NAURU,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK NIGER,

DES STAATSOBERHAUPTES DER BUNDESREPUBLIK NIGERIA,

DER REGIERUNG VON NINE,

DER REGIERUNG DER REPUBLIK PALAU,

IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN DES UNABHÄNGIGEN STAATES PAPUA-NEUGUINEA,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK RUANDA,

IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN VON ST. KITTS UND NEVIS,

IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN VON ST. LUCIA,

IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN VON ST. VINCENT UND DEN GRENADINEN,

DES STAATSOBERHAUPTES DES UNABHÄNGIGEN STAATES SAMOA,

DES PRÄSIDENTEN DER DEMOKRATISCHEN REPUBLIK SÃO TOMÉ UND PRÍNCIPE,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK SENEGAL,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK SEYCHELLEN,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK SIERRA LEONE,

IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN DER SALOMONEN,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK SÜDAFRIKA,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK SUDAN,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK SURINAME,

SEINER MAJESTÄT DES KÖNIGS DES KÖNIGREICHS SWASILAND,

DES PRÄSIDENTEN DER VEREINIGTEN REPUBLIK TANSANIA,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK TSCHAD,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK TOGO,

SEINER MAJESTÄT KÖNIG TAUFA'AHAU TUPOU IV VON TONGA,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK TRINIDAD UND TOBAGO,

IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN VON TUVALU,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK UGANDA,

DER REGIERUNG DER REPUBLIK VANUATU,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK SAMBIA,

DER REGIERUNG DER REPUBLIK SIMBABWE,

andererseits,

die in Luxemburg am fünfundzwanzigsten Juni des Jahres zweitausendfünf zur Unterzeichnung des Abkommens zur Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 zusammengetreten sind,

haben bei Unterzeichnung dieses Abkommens folgende dieser Schlussakte beigefügt Erklärungen angenommen:

Erklärung I Gemeinsame Erklärung zu Artikel 8 des Abkommens von Cotonou

Erklärung II Gemeinsame Erklärung zu Artikel 68 des Abkommens von Cotonou

Erklärung III Gemeinsame Erklärung zu Anhangs Ia

Erklärung IV Gemeinsame Erklärung zu Artikel 3 Absatz 5 des Anhangs IV

Erklärung V Gemeinsame Erklärung zu Artikel 9 Absatz 2 des Anhangs IV

Erklärung VI Gemeinsame Erklärung zu Artikel 12 Absatz 2 des Anhangs IV

Erklärung VII Gemeinsame Erklärung zu Artikel 13 des Anhangs IV

Erklärung VIII Gemeinsame Erklärung zu Artikel 19a des Anhangs IV

Erklärung IX Gemeinsame Erklärung zu Artikel 24 Absatz 3 des Anhangs IV

Erklärung X Gemeinsame Erklärung zu Artikel 2 des Anhangs VII

Erklärung XI Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 4 und Artikel 58 Absatz 2 des Abkommens von Cotonou

Erklärung XII Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 11a des Abkommens von Cotonou

Erklärung XIII Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 11b Absatz 2 des Abkommens von Cotonou

Erklärung XIV Erklärung der Gemeinschaft zu den Artikeln 28, 29, 30 und 58 des Abkommens von Cotonou und zu Artikel 6 des Anhangs IV

Erklärung XV Erklärung der Europäischen Union zu Anhang Ia

Erklärung XVI Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 7, Artikel 16 Absätze 5 und 6 und Artikel 17 Absatz 2 des Anhangs IV

Erklärung XVII Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 4 Absatz 5 des Anhangs IV

Erklärung XVIII Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 20 des Anhangs IV

Erklärung XIX Erklärung der Gemeinschaft zu den Artikeln 34, 35 und 36 des Anhangs IV

Erklärung XX Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 3 des Anhangs VII

ERKLÄRUNG I

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 8 des Abkommens von Cotonou

In Bezug auf den Dialog auf nationaler und regionaler Ebene sind für die Zwecke des Artikel 8 des Abkommens von Cotonou unter „AKP-Staatengruppe“ die Troika des AKP-Botschafterausschusses und der Vorsitzende des AKP-Unterausschusses für politische, soziale, humanitäre und kulturelle Angelegenheiten zu verstehen; unter „Paritätischer Parlamentarischer Versammlung“ sind die beiden Vorsitzenden der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung bzw. die für dieses Amt benannten Kandidaten zu verstehen.

ERKLÄRUNG II

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 68 des Abkommens von Cotonou

Der AKP-EU-Ministerrat prüft in Anwendung der Bestimmungen des Artikels 100 des Abkommens von Cotonou die Vorschläge der AKP-Seite zu Anhang II des Abkommens zu kurzfristiger Schwankung der Ausfuhrerlöse.

ERKLÄRUNG III

Gemeinsame Erklärung zu Anhang Ia

Tritt das Abkommen zur Änderung des Abkommens von Cotonou nicht bis zum 1. Januar 2008 in Kraft, so wird die Zusammenarbeit aus den Mitteln des 9. EEF und früherer EEF finanziert.

ERKLÄRUNG IV

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 3 Absatz 5 des Anhangs IV

Für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 5 des Anhangs IV kann sich ein „besonderer Bedarf“ aus außergewöhnlichen oder unvorhergesehenen Umständen ergeben, zum Beispiel nach Krisensituationen; eine „außergewöhnliche Leistung“ liegt vor, wenn die dem Land zugewiesenen Mittel außerhalb der Halbzeit- und der Endüberprüfung vollständig gebunden sind und auf der Grundlage einer wirksamen Politik für die Bekämpfung der Armut und wirtschaftlicher Haushaltsführung zusätzliche Mittel zur Finanzierung des nationalen Richtprogramms aufgenommen werden können.

ERKLÄRUNG V

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 9 Absatz 2 des Anhangs IV

Für die Zwecke des Artikels 9 Absatz 2 des Anhangs IV kann sich ein „neuer Bedarf“ aus außergewöhnlichen oder unvorhergesehenen Umständen ergeben, zum Beispiel nach Krisensituationen; eine „außergewöhnliche Leistung“ liegt vor, wenn die der Region zugewiesenen Mittel außerhalb der Halbzeit- und der Endüberprüfung vollständig gebunden sind und auf der Grundlage einer wirksamen Politik für die regionale Integration und wirtschaftlicher Haushaltsführung zusätzliche Mittel zur Finanzierung des regionalen Richtprogramms aufgenommen werden können.

ERKLÄRUNG VI

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 12 Absatz 2 des Anhangs IV

Für die Zwecke des Artikels 12 Absatz 2 des Anhangs IV kann sich ein „neuer Bedarf“ aus außergewöhnlichen oder unvorhergesehenen Umständen ergeben, zum Beispiel aus neuen Verpflichtungen im Rahmen internationaler Initiativen oder der Notwendigkeit, sich neuen Herausforderungen zu stellen, die den AKP-Staaten gemeinsam sind.

ERKLÄRUNG VII

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 13 des Anhangs IV

Wegen der besonderen geografischen Lage der Regionen „Karibischer Raum und Pazifischer Ozean“ kann der AKP-Ministerrat oder der AKP-Botschafterausschuss abweichend von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a des Anhangs IV einen besonderen Finanzierungsantrag für die eine oder die andere Region stellen.

ERKLÄRUNG VIII

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 19a des Anhangs IV

Der Ministerrat wird nach Artikel 100 des Abkommens von Cotonou prüfen, ob die Bestimmungen des Anhangs IV über die Vergabe und die Ausführung von Aufträgen vor Inkrafttreten des Abkommens zur Änderung des Abkommens von Cotonou angenommen werden können.

ERKLÄRUNG IX

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 24 Absatz 3 des Anhangs IV

Die AKP-Staaten werden vor jeder Änderung der in Artikel 24 Absatz 3 des Anhangs IV genannten Gemeinschaftsregeln gehört.

ERKLÄRUNG X

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 2 des Anhangs VII

Die international anerkannten Standards und Normen sind die Übereinkünfte, die in der Präambel des Abkommens von Cotonou genannt sind.

ERKLÄRUNG XI

Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 4 und Artikel 58 Absatz 2 des Abkommens von Cotonou

Für die Zwecke des Artikels 4 und des Artikels 58 Absatz 2 des Abkommens von Cotonou besteht Einigkeit darüber, dass der Begriff „dezentrale örtliche Behörden“ alle Ebenen der Dezentralisierung umfasst, einschließlich der „collectivités locales“.

ERKLÄRUNG XII

Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 11a des Abkommens von Cotonou

Die finanzielle und technische Hilfe im Bereich der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus wird aus anderen als den für die Finanzierung der AKP-EG-Entwicklungszusammenarbeit bestimmten Mitteln finanziert.

ERKLÄRUNG XIII

Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 11b Absatz 2 des Abkommens von Cotonou

Es besteht Einigkeit darüber, dass die in Artikel 11b Absatz 2 des Abkommens von Cotonou genannten Maßnahmen nach einem angepassten Zeitplan getroffen werden, der den besonderen Sachzwängen der einzelnen Staaten Rechnung trägt.

ERKLÄRUNG XIV

Erklärung der Gemeinschaft zu den Artikeln 28, 29, 30 und 58 des Abkommens von Cotonou und zu Artikel 6 des Anhangs IV

Die Anwendung der Bestimmungen über die regionale Zusammenarbeit bei Beteiligung von nicht zu den AKP-Staaten gehörenden Staaten hängt von der Anwendung entsprechender Bestimmungen im Rahmen der Gemeinschaftsfinanzierungsinstrumente für die Zusammenarbeit mit den anderen Ländern und Regionen der Welt ab. Die Gemeinschaft wird die AKP-Staatengruppe über das Inkrafttreten dieser entsprechenden Bestimmungen unterrichten.

ERKLÄRUNG XV

Erklärung der Europäischen Union zu Anhang Ia

1.

Die Europäische Union verpflichtet sich, so bald wie möglich, wenn irgend möglich bis September 2005, einen genauen Betrag für den mehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammenarbeit im Rahmen des Abkommens zur Änderung des Abkommens von Cotonou und seinen Anwendungszeitraum vorzuschlagen.

2.

Die unter Nummer 2 des Anhangs Ia genannte Mindesthilfe ist garantiert, unbeschadet des Zugangs der AKP-Staaten zu zusätzlichen Mitteln aus anderen Finanzinstrumenten, die bereits bestehen oder möglicherweise eingerichtet werden könnten, um Maßnahmen in Bereichen wie den folgenden zu unterstützen: humanitäre Soforthilfe, Nahrungsmittelsicherung, armutsbedingte Krankheiten, Unterstützung bei der Umsetzung der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen, Unterstützung der für die Zeit nach der Reform des Zuckermarkts geplanten Maßnahmen sowie Frieden und Stabilität.

3.

Die Frist für die Bindung der Mittel des 9. EEF, der 31. Dezember 2007, könnte gegebenenfalls überprüft werden.

ERKLÄRUNG XVI

Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 7, Artikel 16 Absätze 5 und 6 und Artikel 17 Absatz 2 des Anhangs IV

Diese Bestimmungen lassen die Rolle der Mitgliedstaaten im Entscheidungsprozess unberührt.

ERKLÄRUNG XVII

Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 4 Absatz 5 des Anhangs IV

Artikel 4 Absatz 5 des Anhangs IV und die Rückkehr zu Standardverwaltungsvereinbarungen wird durch Beschluss des Rates auf Vorschlag der Kommission umgesetzt. Dieser Beschluss wird der AKP-Staatengruppe ordnungsgemäß mitgeteilt.

ERKLÄRUNG XVIII

Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 20 des Anhangs IV

Die Bestimmungen des Artikels 20 des Anhangs IV werden nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit mit anderen Gebern umgesetzt.

ERKLÄRUNG XIX

Erklärung der Gemeinschaft zu den Artikeln 34, 35 und 36 des Anhangs IV

Die jeweiligen genauen Zuständigkeiten der mit der Verwaltung und Abwicklung der Mittel des Fonds beauftragten Stellen sind Gegenstand eines Verfahrenshandbuchs, über das Konsultationen mit den AKP-Staaten nach Artikel 12 des Abkommens von Cotonou abgehalten werden. Das Verfahrenshandbuch wird den AKP-Staaten bei Inkrafttreten des Abkommens zur Änderung des Abkommens von Cotonou zur Verfügung gestellt. Dieses Verfahren gilt auch für jede Änderung des Handbuchs.

ERKLÄRUNG XX

Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 3 des Anhangs VII

Der Standpunkt, den der Rat der Europäischen Union im AKP-EG-Ministerrat zu den in Artikel 3 des Anhangs VII vorgesehenen Modalitäten vertritt, wird auf Vorschlag der Kommission festgelegt.


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