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Document 32005R1300

Verordnung (EG) Nr. 1300/2005 des Rates vom 3. August 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 hinsichtlich Hering, Makrele, Stöcker und Seezunge sowie Schiffen, die illegale Fischerei betreiben

OJ L 207, 10.8.2005, p. 1–9 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 168M, 21.6.2006, p. 21–29 (MT)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/1300/oj

10.8.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 207/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1300/2005 DES RATES

vom 3. August 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 hinsichtlich Hering, Makrele, Stöcker und Seezunge sowie Schiffen, die illegale Fischerei betreiben

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 (2) wurden für 2005 die Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen festgesetzt.

(2)

Die Internationale Ostseefischereikommission (IBSFC) hat im September 2004 empfohlen, die Fangmöglichkeiten für Hering im Management-Gebiet 3 für das Jahr 2004 um 10 000 Tonnen zu erhöhen, wodurch Finnland für Hering zusätzliche Fangmöglichkeiten in Höhe von 8 199 Tonnen erhalten würde. Diese Empfehlung wurde nicht in Gemeinschaftsrecht umgesetzt. Da diese zusätzliche Fangmenge nicht zugeteilt worden ist, hat Finnland seine Fangquote für 2004 um 7 856 Tonnen überschritten. Mit der Verordnung (EG) Nr. 776/2005 der Kommission vom 19. Mai 2005 zur Anpassung bestimmter Fangquoten für 2005 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC und Quoten (3) wurde die finnische Fangquote für Hering im Jahr 2005 wegen Überfischung um 7 856 Tonnen gekürzt. Da die Kürzung darauf zurückzuführen ist, dass die Empfehlung der IBSFC nicht in Gemeinschaftsrecht umgesetzt wurde, sollte die finnische Fangquote für Hering in den Untergebieten 30—31 um 7 856 Tonnen angehoben werden. Durch diese Änderung erhöht sich die von Finnland im Jahr 2005 gefangene Menge an Hering nicht.

(3)

Die zulässige Gesamtfangmenge (TAC) für Makrele in den Management-Gebieten IIa (Nicht-EG-Gewässer), Vb (EG-Gewässer), VI, VII, VIIIa, b, d, e, XII, XIV sollte sowohl die EG-Gewässer als auch die internationalen Gewässer des Gebiets Vb einschließen, um Falschmeldungen zu verhindern. Die Management-Gebiete sollten daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die TAC für Stöcker in den Management-Gebieten Vb (EG-Gewässer), VI, VII, VIIIa, b, d, e, XII, XIV sollten sowohl die EG-Gewässer als auch die internationalen Gewässer des Gebiets Vb einschließen, um Falschmeldungen zu verhindern. Die Management-Gebiete sollten daher entsprechend geändert werden.

(5)

Angesichts neuer wissenschaftlicher Gutachten kann die TAC für gemeine Seezunge in den Management-Gebieten IIIa, IIIb, c, d (EG-Gewässer) auf 900 Tonnen erhöht werden. Die TAC sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Damit die Fänge von Hering, Makrele und Stöcker nach dem Transport vom Anlandehafen gewogen werden können, sollten 2005 ergänzende Maßnahmen getroffen werden.

(7)

Nach der vereinbarten Niederschrift über die Ergebnisse der Fischereikonsultationen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen für 2005 wird den Vertragsparteien eine Quote in Höhe von 50 000 Tonnen ihrer Nordseeheringquote in den Gewässern der Gebiete IVa und IVb der jeweils anderen Vertragspartei zugewiesen. Diese Mengen können auf Antrag um 10 000 Tonnen erhöht werden. Mit Schreiben vom 29. Juni 2005 hat Norwegen eine solche Erhöhung beantragt. Die Gemeinschaft hat am 20. Juli 2005 einen entsprechenden Antrag gestellt. Diese Änderungen sollten daher in das Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden.

(8)

Im Mai 2005 hat die Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) empfohlen, die Liste der Schiffe, denen die Teilnahme an illegaler, nicht gemeldeter und unregulierter Fischerei nachgewiesen wurde, um einige Schiffe zu erweitern. Im Februar 2004 wurde eine Empfehlung für Maßnahmen angenommen, die gegen solche Schiffe zu treffen sind. Die Empfehlungen sollten in das Gemeinschaftsrecht aufgenommen werden.

(9)

Wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit ist es unerlässlich, eine Ausnahme von der Sechs-Wochen-Frist nach Abschnitt I Nummer 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügten Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union zu gewähren.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 27/2005 sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge IA, IB und III der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 3. August 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. STRAW


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 12 vom 14.1.2005, S. 1.

(3)  ABl. L 130 vom 24.5.2005, S. 7.


ANHANG

Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang IA

Der Eintrag für Hering in den Untergebieten 30—31 erhält folgende Fassung:

„Art

:

Hering

Clupea harengus

Gebiete

:

Untergebiete 30—31

HER/3D30.; HER/3D31

Finnland

60 327

 

Schweden

11 529

 

EG

71 856

 

TAC

71 856

Analytische TAC, wo die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten.“

2.

Anhang IB

a)

Der Eintrag für Hering in dem Gebiet IV nördlich von 53° 30′ N erhält folgende Fassung:

„Art

:

Hering (1)

Clupea harengus

Gebiet

:

IV nördlich von 53° 30′ N

HER/4AB

Dänemark

95 211

 

Deutschland

57 215

 

Frankreich

20 548

 

Niederlande

56 745

 

Schweden

5 443

 

Vereinigtes Königreich

70 395

 

EG

305 557

 

Norwegen

60 000 (2)

 

TAC

535 000

Analytische TAC, wo die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten.

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehend angegebenen Gebieten nur die dort aufgeführten Mengen gefangen werden.

 

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

(HER/*04N-)

EG

60 000“

b)

Der Eintrag für Makrele in den Gebieten IIa (Nicht-EG-Gewässer), Vb (EG-Gewässer), VI, VII, VIIIa, b, d, e, XII, XIV erhält folgende Fassung:

„Art

:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiete

:

IIa (Nicht-EG-Gewässer), Vb (EG-Gewässer und internationale Gewässer), VI, VII, VIIIa, b, d, e, XII, XIV

MAC/2CX14-

Deutschland

13 845

 

Spanien

20

 

Estland

115

 

Frankreich

9 231

 

Irland

46 149

 

Lettland

85

 

Litauen

85

 

Niederlande

20 190

 

Polen

844

 

Vereinigtes Königreich

126 913

 

EG

217 477

 

Norwegen

8 500 (3)

 

Färöer

3 322 (4)

 

TAC

420 000 (5)

Analytische TAC, wo die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten.

Innerhalb der genannten Quoten dürfen in den nachstehend genannten Gebieten nur die dort aufgeführten Mengen und nur in der Zeit vom 1. Januar bis 15. Februar und vom 1. Oktober bis 31. Dezember gefangen werden.

 

IVa (EG-Gewässer) MAC/*04A-C

Deutschland

4 175

Spanien

0

Frankreich

2 784

Irland

13 918

Niederlande

6 089

Vereinigtes Königreich

38 274

EG

65 240

Norwegen

8 500

Färöer

1 002 ()

()  Nördlich von 59° N (EG-Zone) vom 1. Januar bis 15. Februar und vom 1. Oktober bis 31. Dezember.“

c)

Der Eintrag für gemeine Seezunge in den Gebieten IIIa, IIIb, c, d (EG-Gewässer) erhält folgende Fassung:

„Art

:

Gemeine Seezunge

Solea solea

Gebiete

:

IIIa, IIIbcd (EG-Gewässer)

SOL/3A/BCD

Dänemark

755

 

Deutschland

44

 

Niederlande

73

 

Schweden

28

 

EG

900

 

TAC

900

Analytische TAC, wo die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.“

d)

Der Eintrag für Stöcker in den Gebieten Vb (EG-Gewässer), VI, VII, VIIIa, b, d, e, XII, XIV erhält folgende Fassung:

„Art

:

Stöcker

Trachurus spp.

Gebiete

:

Vb (EG-Gewässer und internationale Gewässer), VI, VII, VIIIa, b, d, e, XII, XIV

JAX/578/14

Dänemark

12 088

 

Deutschland

9 662

 

Spanien

13 195

 

Frankreich

6 384

 

Irland

31 454

 

Niederlande

46 096

 

Portugal

1 277

 

Vereinigtes Königreich

13 067

 

EG

133 223

 

Färöer

4 955 (7)  (8)

 

TAC

137 000

Analytische TAC, wo die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.

3.

Anhang III:

a)

Die Nummer 9 erhält folgende Fassung:

„9.   Anlandungs- und Wiegeverfahren für Hering, Makrele und Stöcker

9.1   Geltungsbereich

9.1.1

Für Anlandungen in der Europäischen Gemeinschaft durch Gemeinschafts- oder Drittlandsschiffe von jeweils mehr als 10 t Hering, Makrele und Stöcker, einzeln oder gemischt, gelten nachstehende Verfahren, wenn diese aus folgenden Gebieten stammen:

a)

bei Hering aus den ICES-Untergebieten I, II, IV, VI und VII und den Divisionen III a und Vb;

b)

bei Makrele und Stöcker aus den ICES-Untergebieten III, IV, VI und VII und der Division IIa.

9.2   Bezeichnete Häfen

9.2.1

Anlandungen im Sinne von Nummer 9.1 sind nur in bezeichneten Häfen zugelassen.

9.2.2

Jeder betroffene Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über Änderungen der 2004 übermittelten Liste der bezeichneten Häfen, in denen Hering, Makrele und Stöcker angelandet werden dürfen, sowie über Änderungen der Kontroll- und Überwachungsverfahren für diese Häfen einschließlich der Bestimmungen für die Erfassung und Meldung aller Mengen der unter Nummer 9.1.1 genannten Arten und Bestände bei jeder Anlandung. Solche Änderungen sind mindestens 15 Tage vor ihrem Inkrafttreten zu übermitteln. Die Kommission teilt diese Angaben sowie die von Drittländern bezeichneten Häfen allen betroffenen Mitgliedstaaten mit.

9.3   Einfahrt in den Hafen

9.3.1

Der Kapitän eines unter Nummer 9.1.1 genannten Fischereifahrzeugs oder sein Stellvertreter teilt den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Anlandung erfolgen soll, mindestens vier Stunden vor der Einfahrt in den Anlandehafen des betreffenden Mitgliedstaats Folgendes mit:

a)

den Hafen, den er anlaufen will, den Namen und die Registriernummer des Schiffs;

b)

den geschätzten Zeitpunkt der Ankunft in diesem Hafen;

c)

die Mengen der an Bord behaltenen Arten in Kilogramm Lebendgewicht;

d)

das Management-Gebiet gemäß Anhang I dieser Verordnung, in dem die Fische gefangen wurden.

9.4   Entladen

9.4.1

Die zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats schreiben vor, dass mit dem Entladen erst begonnen werden darf, wenn die entsprechende Genehmigung erteilt wurde.

9.5   Logbuch

9.5.1

Abweichend von Nummer 4.2 des Anhangs IV der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 legt der Kapitän des Fischereifahrzeugs unmittelbar nach Einlaufen in den Hafen auf Verlangen der zuständigen Behörde im Anlandehafen die betreffende(n) Seite(n) des Logbuchs vor.

Die an Bord behaltenen Mengen, die gemäß Nummer 9.3.1 Buchstabe c vor der Anlandung mitgeteilt wurden, müssen mit den nach Abschluss der Anlandung in das Logbuch eingetragen Mengen übereinstimmen.

Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 beträgt die höchstzulässige Fehlerquote bei den in das Logbuch eingetragenen geschätzten Mengen der an Bord befindlichen Fische (in kg) 8 %.

9.6   Wiegen von Frischfisch

9.6.1

Alle Käufer von frischem Fisch stellen sicher, dass alle erhaltenen Mengen auf von den zuständigen Behörden zugelassenen Anlagen gewogen werden. Das Wiegen erfolgt vor dem Sortieren, der Verarbeitung, der Lagerung, dem Transport vom Anlandehafen oder dem Weiterverkauf. Das Wiegeergebnis wird in die Anlandeerklärungen und Verkaufsabrechnungen eingetragen.

9.6.2

Bei der Bestimmung des Gewichts werden nicht mehr als 2 % für Wasser abgezogen.

9.7   Wiegen von Frischfisch nach dem Transport

9.7.1

Abweichend von Nummer 9.6.1. können die Mitgliedstaaten das Wiegen von Frischfisch nach dem Transport vom Anlandehafen gestatten, sofern der Fisch zu einer Bestimmung auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verbracht wird, die höchstens 60 km vom Anlandehafen entfernt ist, und

a)

der Fischtransporter, in dem der Fisch befördert wird, auf der Fahrt zwischen Anlandungsort und Wiegeort von einem Inspektor begleitet wird, oder

b)

von der zuständigen Behörde am Anlandungsort die Genehmigung erteilt wird, den Fisch unter folgenden Bedingungen zu transportieren:

i)

unmittelbar bevor der Fischtransporter den Anlandehafen verlässt, legt der Käufer oder sein Vertreter den zuständigen Behörden eine schriftliche Erklärung vor, in der die Fischart und der Name des Schiffs angegeben sind, von dem der Fisch entladen werden soll, die spezielle Kennnummer des Fischtransporters, der Bestimmungsort, an dem der Fisch gewogen werden soll, sowie die voraussichtliche Ankunftszeit des Fischtransporters am Bestimmungsort;

ii)

eine Kopie der Erklärung gemäß Ziffer i verbleibt während des Fischtransports beim Fahrer und wird dem Empfänger des Fischs am Bestimmungsort ausgehändigt.

9.8   Rechnungen

9.8.1

Zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 2847/93 übermittelt der Verarbeiter oder Käufer der angelandeten Frischfisch-Mengen den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (9) eine Kopie der Rechnung oder eines an deren Stelle tretenden Dokuments.

9.8.2

Jede derartige Rechnung oder Unterlage enthält Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2847/93 sowie den Namen und die Registriernummer des Schiffs, von dem der angelandete Fisch stammt. Die Rechnung bzw. dieses Dokument wird innerhalb von zwölf Stunden nach Beendigung des Wiegevorgangs vorgelegt.

9.9   Wiegen von gefrorenem Fisch

9.9.1

Alle Käufer oder Besitzer von gefrorenem Fisch wiegen die angelandeten Mengen, bevor der Fisch verarbeitet, im Kühlraum gelagert, vom Hafen der Anlandung befördert oder weiterverkauft wird. Das Taragewicht, das dem Gewicht der Kisten, Plastikbehälter oder sonstigen Behältnisse, in denen der zu wiegende Fisch verpackt ist, entspricht, kann vom Gewicht der angelandeten Mengen abgezogen werden.

9.9.2

Alternativ kann das Gewicht des in Kisten verpackten Fischs dadurch bestimmt werden, dass das Durchschnittsgewicht einer repräsentativen Stichprobe nach dem Wiegen des der Kiste entnommenen und der Plastikverpackung entledigten Inhalts mit der Gesamtzahl der Kisten multipliziert wird, unabhängig davon, ob das Eis auf der Oberfläche des Fischs aufgetaut ist oder nicht. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Änderungen ihrer im Jahr 2004 von der Kommission gebilligten Methoden zur Stichprobennahme zur Genehmigung mit. Änderungen sind von der Kommission zu genehmigen. Das Wiegeergebnis wird in die Anlandeerklärungen und Verkaufsabrechnungen eingetragen.

9.10   Wiegeeinrichtungen

9.10.1

Werden öffentliche Wiegeeinrichtungen genutzt, so stellt die Stelle, die den Fisch wiegt, einen Wiegezettel aus, auf dem Datum und Uhrzeit des Wiegens sowie die Kennnummer des Fischtransporters angegeben sind. Eine Kopie dieses Wiegezettels wird der Rechnung beigefügt, die den zuständigen Behörden gemäß Nummer 9.8 zu übermitteln ist.

9.10.2

Werden private Wiegeeinrichtungen genutzt, so werden die betreffenden Einrichtungen von den zuständigen Behörden genehmigt, geeicht und verplombt und unterliegen folgenden Bestimmungen:

a)

Die Stelle, die den Fisch wiegt, führt ein Logbuch mit durchnummerierten Seiten, in dem Folgendes angegeben ist:

i)

Name und Registriernummer des Schiffs, von dem der Fisch angelandet wurde,

ii)

Kennnummer des Fischtransporters, wenn der Fisch vor dem Verwiegen vom Anlandehafen an einen anderen Ort verbracht wurde,

iii)

Fischart,

iv)

Gewicht der jeweils angelandeten Menge,

v)

Datum und Uhrzeit des Beginns und Endes des Wiegevorgangs;

b)

erfolgt das Wiegen auf einem Fließbandsystem, so ist ein gut sichtbarer Zähler anzubringen, der das kumulierte Gesamtgewicht aufzeichnet. Dieses kumulierte Gesamtgewicht wird in das Logbuch mit den durchnummerierten Seiten gemäß Buchstabe a eingetragen;

c)

das Wiegelogbuch und die Kopien der schriftlichen Erklärungen gemäß Nummer 9.7.1 Buchstabe b Ziffer ii werden drei Jahre aufbewahrt.

9.11   Zugang der zuständigen Behörden

Die zuständigen Behörden haben jederzeit uneingeschränkten Zugang zu den Wiegeeinrichtungen, den Wiegelogbüchern, den schriftlichen Erklärungen und allen Räumlichkeiten, in denen der Fisch verarbeitet und gelagert wird.

9.12   Quervergleiche

9.12.1

Die zuständigen Behörden nehmen bei allen Anlandungen folgende Quervergleiche vor:

a)

Vergleiche der Mengen nach Arten, die bei der Anmeldung der Anlandung gemäß Nummer 9.3.1 angegeben wurden, und den im Logbuch des Schiffs aufgezeichneten Mengen,

b)

Vergleiche der Mengen nach Arten, die im Logbuch des Schiffs aufgezeichnet sind, und der Anlandeerklärung oder Rechnung bzw. dem an deren Stelle tretenden Dokument gemäß Nummer 9.8,

c)

Vergleich der Mengen nach Arten in der Anlandeerklärung und der Rechnung bzw. dem an deren Stelle tretenden Dokument gemäß Nummer 9.8.

9.13   Umfassende Kontrolle

9.13.1

Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats tragen dafür Sorge, dass mindestens 15 % der angelandeten Fischmengen und mindestens 10 % der Fischanlandungen einer umfassenden Kontrolle unterzogen werden, die mindestens Folgendes einschließt:

a)

Überwachung des Wiegens des Fangs eines Schiffs nach Arten. Im Falle von Schiffen, die ihren Fang an Land pumpen, wird das Wiegen der gesamten Ladung der für die Kontrolle ausgewählten Schiffe überwacht. Im Falle von Frostertrawlern werden alle Kisten gezählt. Zur Ermittlung des Durchschnittsgewichts aller Kisten/Paletten wird eine repräsentative Stichprobe der Kisten/Paletten gewogen. Zur Bestimmung des durchschnittlichen Nettogewichts des Fischs (ohne Verpackung oder Eis) erfolgt die Stichprobenauswahl der Kisten nach einem zugelassenen Verfahren;

b)

zusätzlich zu den Quervergleichen gemäß Nummer 9.12 werden folgende Quervergleiche vorgenommen:

i)

Mengen nach Arten, die im Wiegelogbuch aufgezeichnet sind, sowie Mengen nach Arten, die auf der Rechnung oder dem an deren Stelle tretenden Dokument gemäß Artikel 9.8 eingetragen sind;

ii)

die bei den zuständigen Behörden eingegangenen schriftlichen Erklärungen gemäß Nummer 9.7.1 Buchstabe b Ziffer i und die schriftlichen Erklärungen im Besitz des Empfängers des Fischs gemäß Nummer 9.7.1 Buchstabe b Ziffer ii;

iii)

die Kennnummern der Fischtransporter, die auf den schriftlichen Erklärungen gemäß Nummer 9.7.1 Buchstabe b Ziffer i und in den Wiegelogbüchern angegeben sind;

c)

bei Unterbrechung der Entladung ist für deren Wiederaufnahme eine Genehmigung erforderlich;

d)

Kontrolle, dass sich nach Abschluss des Entladens kein Fisch mehr an Bord befindet.

9.13.2

Alle Kontrolltätigkeiten gemäß Nummer 9 werden aufgezeichnet. Diese Aufzeichnungen werden drei Jahre aufbewahrt.

b)

Folgender Teil I wird angefügt:

„TEIL I

NORDOSTATLANTIK

Schiffe, die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei betreiben

Die Schiffe, die von der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) auf die Liste der Schiffe gesetzt wurden, denen illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei nachgewiesen wurde (IUU-Schiffe), sind in Anlage 5 aufgeführt. Für diese Schiffe gilt Folgendes:

a)

IUU-Schiffe, die in einen Hafen einlaufen, erhalten dort keine Genehmigung zur An- oder Umladung und werden von den zuständigen Behörden kontrolliert. Diese Kontrollen umfassen die Schiffsdokumente, die Logbücher, die Fanggeräte, die an Bord befindlichen Fänge sowie alle anderen Gegenstände, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Schiffs im NEAFC-Regelungsbereich stehen. Die Ergebnisse der Kontrollen werden der Kommission umgehend übermittelt;

b)

Fischereifahrzeuge, Hilfsschiffe, Schiffe für die Treibstoffversorgung, Mutterschiffe und Frachtschiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, leisten IUU-Schiffen keine Hilfe und beteiligen sich nicht an Umladungen oder gemeinsamen Fangeinsätzen mit diesen Schiffen;

c)

IUU-Schiffe erhalten in Häfen keine Vorräte, keinen Treibstoff und keine Dienstleistungen;

d)

IUU-Schiffe erhalten keine Genehmigung zum Fischfang in Gemeinschaftsgewässern und dürfen nicht gechartert werden;

e)

die Einfuhr von Fisch von IUU-Schiffen ist verboten;

f)

die Mitgliedstaaten verweigern IUU-Schiffen die Genehmigung zum Führen ihrer Flaggen und halten Importeure, Spediteure und andere betroffene Sektoren dazu an, keine Verhandlungen mit diesen Schiffen zu führen und keinen Fisch von diesen Schiffen umzuladen.

Sobald die NEAFC eine neue Liste annimmt, ändert die Kommission ihre Liste entsprechend.“

c)

Folgende Anlage 5 wird angefügt:

„Anhang III, Anlage 5

Liste der Schiffe, denen die NEAFC die Teilnahme an illegaler, nicht gemeldeter und unregulierte Fischerei nachgewiesen hat

Name

Flaggenstaat

FONTENOVA

Panama

IANNIS

Panama

LANNIS I

Panama

LISA

Commonwealth of Dominica

KERGUELEN

Togo

OKHOTINO

Commonwealth of Dominica

OLCHAN

Commonwealth of Dominica

OSTROE

Commonwealth of Dominica

OSTROVETS

Commonwealth of Dominica

OYRA

Commonwealth of Dominica

OZHERELYE

Commonwealth of Dominica“


(1)  Angelandet als Gesamtfang oder vom übrigen Fang sortiert; jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission seine Heringsanlandungen getrennt nach den ICES-Gebieten IVa und IVb mit (Gebiete HER/04A und HER/04B).

(2)  Können in EG-Gewässern gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen.

Besondere Bedingungen:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehend angegebenen Gebieten nur die dort aufgeführten Mengen gefangen werden.

 

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

(HER/*04N-)

EG

60 000“

(3)  Darf nur in IIa, VIa (nördlich von 56° 30′ N), IVa, VIId, e, f, h gefischt werden.

(4)  Davon dürfen 1 002 t in der ICES-Division IVa nördlich von 59° N (EG-Zone) vom 1. Januar bis 15. Februar und vom 1. Oktober bis 31. Dezember gefischt werden. 2 763 t der Quote der Färöer dürfen in der ICES-Division VIa (nördlich von 56°30′ N) ganzjährig und/oder in den ICES Divisionen VIIe, f, h und/oder der ICES-Division IVa gefischt werden.

(5)  Von der EG, Norwegen und den Färöern vereinbarte TAC für das nördliche Gebiet.

Besondere Bedingungen:

Innerhalb der genannten Quoten dürfen in den nachstehend genannten Gebieten nur die dort aufgeführten Mengen und nur in der Zeit vom 1. Januar bis 15. Februar und vom 1. Oktober bis 31. Dezember gefangen werden.

 

IVa (EG-Gewässer) MAC/*04A-C

Deutschland

4 175

Spanien

0

Frankreich

2 784

Irland

13 918

Niederlande

6 089

Vereinigtes Königreich

38 274

EG

65 240

Norwegen

8 500

Färöer

1 002 ()

()  Nördlich von 59° N (EG-Zone) vom 1. Januar bis 15. Februar und vom 1. Oktober bis 31. Dezember.“

(6)  Nördlich von 59° N (EG-Zone) vom 1. Januar bis 15. Februar und vom 1. Oktober bis 31. Dezember.“

(7)  Diese Quote darf nur in den ICES-Gebieten IV, VIa (nördlich von 56° 30′ N) und VIIe, f, h gefischt werden.

(8)  im Rahmen einer Gesamtquote von 6 500 t für ICES-Untergebiete IV, VIa (nördlich von 56° 30′ N) und VIIe, f, h.“

(9)  ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35).“


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