EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32005R1241

Verordnung (EG) Nr. 1241/2005 der Kommission vom 29. Juli 2005 mit Durchführungsbestimmungen zu einem Zollkontingent für bestimmte lebende Rinder mit Ursprung in Rumänien gemäß dem Beschluss 2003/18/EG des Rates

OJ L 200, 30.7.2005, p. 38–44 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006; Aufgehoben durch 32006R1965

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/1241/oj

30.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 200/38


VERORDNUNG (EG) Nr. 1241/2005 DER KOMMISSION

vom 29. Juli 2005

mit Durchführungsbestimmungen zu einem Zollkontingent für bestimmte lebende Rinder mit Ursprung in Rumänien gemäß dem Beschluss 2003/18/EG des Rates

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss 2003/18/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 über den Abschluss eines Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft (2) sieht Zugeständnisse bei der Eröffnung von Einfuhrzollkontingenten für bestimmte lebende Rinder mit Ursprung in Rumänien vor.

(2)

Der Beschluss 2005/431/EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 25. April 2005 über den Abschluss eines Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (3) sieht zusätzliche Zugeständnisse bei der Einfuhr bestimmter lebender Tiere mit Ursprung in Rumänien vor.

(3)

Es sind Durchführungsbestimmungen zur Eröffnung und Verwaltung des Zollkontingents für lebende Rinder auf einer mehrjährigen Grundlage mit Beginn am 1. August 2005 festzulegen.

(4)

Um Spekulationsgeschäften vorzubeugen, sollten die im Rahmen des Kontingents verfügbaren Mengen solchen Marktteilnehmern vorbehalten sein, die nachweisen können, dass sie tatsächlich eine nennenswerte Handelstätigkeit mit Drittländern ausüben. In diesem Zusammenhang und im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung ist vorzuschreiben, dass die betreffenden Händler in dem Jahr, das dem betreffenden jährlichen Kontingentszeitraum vorausging, eine bestimmte Mindestanzahl Tiere eingeführt haben müssen, wodurch gleichzeitig ein angemessener Zugang zu den Zugeständnissen sichergestellt werden sollte. Da die derzeitigen Zugeständnisse nur für die Einfuhr von Tieren aus Rumänien gelten, ist eine Partie von 50 Tieren unter Berücksichtigung der Einfuhren aus diesem Land grundsätzlich als normale Lieferung anzusehen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass der Ankauf einer einzigen Partie ein Minimum darstellt, um ein Handelsgeschäft als reell und wirtschaftlich betrachten zu können.

(5)

Damit die Einhaltung der oben genannten Kriterien nachgeprüft werden kann, sind die Anträge in dem Mitgliedstaat zu stellen, in dem der Einführer in das Mehrwertsteuerregister eingetragen ist.

(6)

Zur Vermeidung von Spekulationen ist außerdem vorzusehen, dass Einführer, die zum 1. Januar des Jahres, das dem betreffenden jährlichen Kontingentszeitraum vorausging, nicht mehr im Handel mit lebenden Rindern tätig waren, keinen Zugang zu dem Kontingent erhalten. Weiterhin ist eine Sicherheit für die Einfuhrrechte in den Mitgliedstaaten zu leisten, in dem der Marktteilnehmer in das Mehrwertsteuerregister eingetragen ist. Die Einfuhrlizenzen dürfen nicht übertragbar sein und nur für Mengen ausgestellt werden, für die dem Marktteilnehmer Einfuhrrechte zugeteilt worden sind.

(7)

Um einen ausgewogeneren Zugang zu dem Kontingent zu bieten, dabei aber eine wirtschaftlich angemessene Stückzahl Tiere pro Antrag zu gewährleisten, ist eine Höchst- und Mindestzahl von Tieren je Antrag festzusetzen.

(8)

Es empfiehlt sich, die Einfuhrrechte erst nach einer Prüfungsfrist zu erteilen und erforderlichenfalls einen einheitlichen Kürzungssatz anzuwenden.

(9)

Gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 ist das Kontingent anhand von Einfuhrlizenzen zu verwalten. Zu diesem Zweck sind die Antragstellung zu regeln und die Angaben in den Anträgen und Lizenzen festzulegen, gegebenenfalls ergänzend zu oder abweichend von einigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 377/80 (4) und der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (5).

(10)

Um zu gewährleisten, dass jeder Marktteilnehmer Einfuhrlizenzen für alle ihm zugeteilten Einfuhrrechte beantragt, ist dies in Bezug auf die Sicherheit für die Einfuhrrechte als Hauptpflicht im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (6) festzulegen.

(11)

Zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Kontingents ist auch sicherzustellen, dass der Lizenzinhaber tatsächlich als Einführer tätig ist. Deshalb muss ein solcher Einführer an Kauf, Transport und Einfuhr der betreffenden Tiere aktiv beteiligt sein. Der Nachweis dieser Tätigkeiten ist daher als Hauptpflicht in Bezug auf die Sicherheit für die Lizenz festzulegen.

(12)

Um eine strenge statistische Kontrolle der im Rahmen des Kontingents eingeführten Tiere zu gewährleisten, ist die in Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 vorgesehene Toleranz nicht anzuwenden.

(13)

Die Verordnung (EG) Nr. 1143/1998 der Kommission vom 2. Juni 1998 mit Durchführungsbestimmungen betreffend ein Zollkontingent für nicht zum Schlachten bestimmte Kühe und Färsen bestimmter Höhenrassen mit Ursprung in bestimmten Drittländern sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1012/98 (7) ist mit dem Erlass des Beschlusses 2005/430/EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 18. April 2005 über den Abschluss eines Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (8) nunmehr gegenstandslos geworden. Die Verordnung ist daher aufzuheben.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Während jedes Zeitraums vom 1. Juli bis zum 30. Juli des darauf folgenden Jahres dürfen 46 000 lebende Rinder der KN-Codes 0102 90 05, 0102 90 21, 0102 90 29, 0102 90 41, 0102 90 49, 0102 90 51, 0102 90 59, 0102 90 61 oder 0102 90 71 mit Ursprung in Rumänien auf mehrjähriger Grundlage zollfrei in die Gemeinschaft eingeführt werden.

Für das Kontingentsjahr 2005-2006 läuft der in Unterabsatz 1 genannte Kontingentszeitraum jedoch vom 1. August 2005 bis zum 30. Juni 2006.

Das Zollkontingent gemäß Unterabsatz 1 trägt die laufende Nummer 09.4769.

Artikel 2

(1)   Anträge auf Einfuhrrechte im Rahmen des in Artikel 1 genannten Kontingents können nur von natürlichen oder juristischen Personen gestellt werden. Der Antragsteller muss den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bei der Antragstellung glaubhaft nachweisen, dass er in dem Jahr, das dem betreffenden jährlichen Kontingentszeitraum vorausging, mindestens 50 Tiere des KN-Codes 0102 90 eingeführt hat.

Die Antragsteller müssen im einzelstaatlichen Mehrwertsteuerregister eingetragen sein.

(2)   Als Einfuhrnachweis gilt ausschließlich das von den Zollbehörden ordnungsgemäß mit einem Sichtvermerk versehene Zolldokument über die Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller der Empfänger ist.

Die Mitgliedstaaten können von der zuständigen Behörde ordnungsgemäß beglaubigte Kopien der in Unterabsatz 1 genannten Dokumente zulassen. Werden solche Kopien zugelassen, so ist dies für jeden der betreffenden Antragsteller in der Mitteilung des Mitgliedstaats gemäß Artikel 3 Absatz 5 zu vermerken.

(3)   Marktteilnehmer, die seit dem 1. Januar des Jahres, das dem betreffenden jährlichen Kontingentszeitraum vorausging, keinen Rinderhandel mit Drittländern mehr betreiben, dürfen keine Anträge stellen.

(4)   Ein Unternehmen, das aus dem Zusammenschluss mehrerer Unternehmen hervorgegangen ist, von denen jedes einzelne Mengen eingeführt hat, die der Mindestmenge gemäß Absatz 1 entsprechen, kann auf Basis dieser Referenzeinfuhren Anträge stellen.

Artikel 3

(1)   Anträge auf Einfuhrrechte können nur in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Antragsteller im Mehrwertsteuerregister eingetragen ist.

(2)   Jeder Antrag auf Einfuhrrechte muss sich auf mindestens 50 Tiere und darf sich auf höchstens 5 % der insgesamt verfügbaren Menge beziehen.

Geht ein Antrag über den Prozentsatz gemäß Unterabsatz 1 hinaus, so wird er nur bis zu dieser Menge berücksichtigt.

(3)   Die Anträge auf Einfuhrrechte sind spätestens am 15. Juni, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) einzureichen, der dem betreffenden jährlichen Kontingentszeitraum vorausgeht.

Für den Kontingentszeitraum vom 1. August 2005 bis zum 30. Juni 2006 sind die Anträge auf Einfuhrrechte jedoch spätestens am zehnten Arbeitstag, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) nach Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union einzureichen.

(4)   Jeder Interessent darf für das Kontingent nach Artikel 1 nur einen Antrag stellen. Stellt ein Interessent mehrere Anträge, so sind alle seine Anträge ungültig.

(5)   Nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen teilen die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am zehnten Arbeitstag nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Anträge die Antragsteller mit ihren Anschriften sowie die beantragten Mengen mit.

Alle Mitteilungen, auch mit der Meldung „gegenstandslos“, werden per Fax oder E-Mail übermittelt; hierbei ist das Muster in Anhang I oder ein anderes Muster zu verwenden, das die Kommission den Mitgliedstaaten übermittelt hat.

Artikel 4

(1)   Nach der Mitteilung gemäß Artikel 3 Absatz 5 entscheidet die Kommission so rasch wie möglich, in welchem Umfang den Anträgen stattgegeben werden kann.

(2)   Gehen die Anträge auf Einfuhrrechte nach Artikel 3 über die verfügbaren Mengen hinaus, so setzt die Kommission einen einheitlichen Koeffizienten zur Kürzung der beantragten Mengen fest.

Ergibt die Anwendung des Kürzungskoeffizienten nach Unterabsatz 1 eine Stückzahl von weniger als 50 Tieren je Antrag, so bestimmt das Los in den jeweiligen Mitgliedstaaten über die Zuteilung von Partien von jeweils 50 Tieren. Beläuft sich die Restmenge auf weniger als 50 Stück, so gilt diese Stückzahl als eine Partie.

Artikel 5

(1)   Die Sicherheit für die Einfuhrrechte beträgt 3 EUR je Tier. Sie ist bei Beantragung die Einfuhrrechte bei der zuständigen Behörde zu leisten.

(2)   Für die zugeteilten Mengen sind Einfuhrlizenzen zu beantragen. Dies ist eine Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85.

(3)   Bewirkt die Anwendung des Kürzungskoeffizienten nach Artikel 4 Absatz 2, dass weniger Einfuhrrechte zugeteilt werden als beantragt wurden, so wird der entsprechende Anteil der geleisteten Sicherheit unverzüglich freigegeben.

Artikel 6

(1)   Die Einfuhr der zugeteilten Mengen ist an die Vorlage einer oder mehrerer Einfuhrlizenzen gebunden.

(2)   Lizenzanträge können nur in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Antragsteller Einfuhrrechte im Rahmen des Kontingents beantragt und erhalten hat.

Mit der Erteilung der Einfuhrlizenz werden die Einfuhrrechte entsprechend verringert.

(3)   Die Einfuhrlizenz wird auf Antrag und auf Namen des Marktteilnehmers ausgestellt, dem die Einfuhrrechte zugeteilt worden sind.

(4)   Der Lizenzantrag und die Lizenz müssen folgende Angaben enthalten:

a)

in Feld 8 das Ursprungsland;

b)

in Feld 16 eine oder mehrere der folgenden KN-Codes:

 

0102 90 05, 0102 90 21, 0102 90 29, 0102 90 41, 0102 90 49, 0102 90 51, 0102 90 59, 0102 90 61 oder 0102 90 71;

c)

in Feld 20 die laufende Nummer des betreffenden Kontingents und mindestens eine der in Anhang II aufgeführten Angaben.

Die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus dem in Feld 8 angegebenen Land.

Artikel 7

(1)   Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 sind die nach der vorliegenden Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen nicht übertragbar und begründen nur dann einen Anspruch auf Einfuhrrechte im Rahmen des Zollkontingents, wenn sie auf den Namen und mit der Anschrift ausgestellt sind, die in der jeweils beigefügten Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr als Empfänger eingetragen sind.

(2)   Abweichend von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 beträgt die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen 150 Tage ab ihrer tatsächlichen Ausstellung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung. Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen läuft jedoch spätestens am 30. Juni jedes jährlichen Kontingentszeitraums ab.

(3)   Die Einfuhrlizenz wird nur gewährt, wenn eine Sicherheit in Höhe von 20 EUR je Tier geleistet wurde, die sich folgendermaßen aufteilt:

a)

die Sicherheit in Höhe von 3 EUR gemäß Artikel 5 Absatz 1 und

b)

ein Betrag in Höhe von 17 EUR, den der Antragsteller mit Einreichung des Lizenzantrags leistet.

(4)   Die erteilten Lizenzen sind in der gesamten Gemeinschaft gültig.

(5)   Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 findet keine Anwendung. Zu diesem Zweck ist in Feld 19 der Lizenz die Zahl „0“ einzutragen.

(6)   Unbeschadet der Bestimmungen des Titels III Abschnitt 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 über die Freigabe der Sicherheit wird die in Absatz 3 genannte Sicherheit erst freigegeben, wenn nachgewiesen ist, dass der Lizenzinhaber wirtschaftlich und technisch für den Kauf, den Transport und die Abfertigung der betreffenden Tiere zum zollrechtlich freien Verkehr verantwortlich war. Der Nachweis besteht mindestens aus folgenden Dokumenten:

a)

der Originalhandelsrechnung oder ihrer beglaubigten Kopie, die vom Verkäufer oder seinem Vertreter, die beide im Ausfuhrdrittland ansässig sein müssen, auf den Namen des Lizenzinhabers ausgestellt wurde, sowie dem Zahlungsbeleg oder dem Nachweis der Eröffnung eines unwiderruflichen Kreditbriefs zugunsten des Verkäufers,

b)

dem auf den Lizenzinhaber ausgestellten Konnossement bzw. — bei Straßen- oder Lufttransport — Frachtbrief für die betreffenden Tiere,

c)

einem Dokument, dem zufolge die Waren zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurden, mit Angabe von Name und Anschrift des Lizenzinhabers als Empfänger.

Artikel 8

Eingeführte Tiere kommen für die Zollbefreiung gemäß Artikel 1 in Betracht, sofern entweder eine vom Ausfuhrland gemäß Protokoll Nr. 4 im Anhang des Europa-Abkommens mit Rumänien erteilte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine vom Ausführer gemäß dem genannten Protokoll abgegebene Erklärung auf der Rechnung vorgelegt wird.

Artikel 9

Die Verordnungen (EG) Nr. 1445/95 und (EG) Nr. 1291/2000 gelten vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung.

Artikel 10

Die Verordnung (EG) Nr. 1143/1998 wird aufgehoben.

Artikel 11

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1 August 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juli 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 8 vom 14.1.2003, S. 18.

(3)  ABl. L 155 vom 17.6.2005, S. 26.

(4)  ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 35. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1118/2004 (ABl. L 217 vom 17.6.2004, S. 10).

(5)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1741/2004 (ABl. L 311 vom 8.10.2004, S. 17).

(6)  ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 673/2004 (ABl. L 105 vom 14.4.2004, S. 17).

(7)  ABl. 159 vom 3.6.1998, S. 14. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1118/2004

(8)  ABl. 155 vom 17.6.2005, S. 1.


ANHANG I

EG-Fax: (32 2) 292 17 34

E-Mail: AGRI-Bovins-Import@cec.eu.int

Image


ANHANG II

Angaben gemäß Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe c

:

spanisch

:

Reglamento (CE) no 1241/2005

:

tschechisch

:

Nařízení (ES) č. 1241/2005

:

dänisch

:

Forordning (EF) nr. 1241/2005

:

deutsch

:

Verordnung (EG) Nr. 1241/2005

:

estnisch

:

Määrus (EÜ) nr 1241/2005

:

griechisch

:

Κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 1241/2005

:

englisch

:

Regulation (EC) No 1241/2005

:

französisch

:

Règlement (CE) no 1241/2005

:

italienisch

:

Regolamento (CE) n. 1241/2005

:

lettisch

:

Regula (EK) Nr. 1241/2005

:

litauisch

:

Reglamentas (EB) Nr. 1241/2005

:

ungarisch

:

1241/2005/EK rendelet

:

niederländisch

:

Verordening (EG) nr. 1241/2005

:

polnisch

:

Rozporządzenie (WE) nr 1241/2005

:

portugiesisch

:

Regulamento (CE) n.o 1241/2005

:

slowakisch

:

Nariadenie (ES) č. 1241/2005

:

slowenisch

:

Uredba (ES) št. 1241/2005

:

finnisch

:

Asetus (EY) N:o 1241/2005

:

schwedisch

:

Förordning (EG) nr 1241/2005


Top