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Document JOL_2005_182_R_0011_01

2005/492/: Beschluss des Rates vom 31. Januar 2005 über die Unterzeichnung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten
Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten

OJ L 182, 13.7.2005, p. 11–19 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 334M, 12.12.2008, p. 136–155 (MT)

13.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/11


BESCHLUSS DES RATES

vom 31. Januar 2005

über die Unterzeichnung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten

(2005/492/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 170 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft mit Ägypten ein Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit ausgehandelt.

(2)

Das am 4. März 2004 paraphierte Abkommen sollte, vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt, unterzeichnet werden —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten im Namen der Gemeinschaft vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt zu unterzeichnen.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Brüssel, den 31. Januar 2005

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. ASSELBORN


ABKOMMEN

über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT (nachstehend als „Gemeinschaft“ bezeichnet)

einerseits

und

DIE ARABISCHE REPUBLIK ÄGYPTEN (nachstehend als „Ägypten“ bezeichnet)

andererseits,

nachstehend als „Vertragsparteien“ bezeichnet,

GESTÜTZT auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 170 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

GESTÜTZT auf den Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002—2006) (1),

IN ANBETRACHT der Bedeutung von Wissenschaft und Technik für ihre wirtschaftliche und soziale Entwicklung und gestützt auf Artikel 43 des am 25. Juni 2001 unterzeichneten Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Gemeinschaft und Ägypten gemeinsame Forschungs- und technologische Entwicklungsarbeiten sowie Demonstrationsarbeiten auf verschiedenen Gebieten von gemeinsamem Interesse durchgeführt haben und dass eine Mitwirkung auf Gegenseitigkeitsbasis an den Forschungs- und Entwicklungsarbeiten der anderen Vertragspartei für beide Seiten von Nutzen wäre,

IN DEM WUNSCH, eine formelle Grundlage für die Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen und technischen Forschung zu schaffen, die es gestattet, die Durchführung von Kooperationstätigkeiten auf Gebieten von gemeinsamem Interesse zu vertiefen und zu verstärken und die Ergebnisse dieser Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen und sozialen Interessen besser zu nutzen,

IN DEM WUNSCH, den Europäischen Forschungsraum für Drittländer und insbesondere die Partnerländer aus dem Mittelmeerraum zu öffnen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Geltungsbereich und Grundsätze

(1)   Die Vertragsparteien fördern, entwickeln und erleichtern die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Ägypten auf wissenschaftlichen und technischen Gebieten von gemeinsamem Interesse, auf denen sie Forschung und Entwicklung betreiben.

(2)   Die Kooperationstätigkeiten werden nach folgenden Grundsätzen durchgeführt:

Förderung einer Wissensgesellschaft im Dienste der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der beiden Vertragsparteien;

beiderseitiger Nutzen durch generelle Ausgewogenheit der Vorteile;

beiderseitige Möglichkeiten, an Forschungsprogrammen und -projekten der jeweils anderen Vertragspartei mitzuwirken;

frühzeitiger Austausch von Wissen, das für die Kooperationstätigkeiten von Bedeutung sein kann;

angemessener Austausch und Schutz der Rechte an geistigem Eigentum.

Artikel 2

Modalitäten der Zusammenarbeit

(1)   Vorbehaltlich der in den Anhängen I und II festgelegten oder genannten Voraussetzungen und Bedingungen beteiligen sich ägyptische Rechtspersonen nach Anhang I, sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, an den indirekten Maßnahmen des Rahmenprogramms der Gemeinschaft für Forschung und technologische Entwicklung und Demonstration (nachstehend „das EG-Rahmenprogramm“ genannt) gemäß den gleichen Bedingungen, wie sie für Rechtspersonen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten.

(2)   Vorbehaltlich der in den Anhängen I und II festgelegten oder genannten Voraussetzungen und Bedingungen beteiligen sich Rechtspersonen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft an ägyptischen Forschungsprogrammen und -projekten zu Themenbereichen, die denen des EG-Rahmenprogramms entsprechen, gemäß den gleichen Bedingungen, wie sie für ägyptische Rechtspersonen gelten.

(3)   Die Zusammenarbeit kann auch bestehen in

einem regelmäßigen Austausch über die Ausrichtung und die Schwerpunkte der Forschungspolitik und -planung in Ägypten und der Gemeinschaft;

einem Meinungsaustausch über die Aussichten und die Entwicklung der Zusammenarbeit;

einer frühzeitigen Unterrichtung über die Durchführung und die Ergebnisse der im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten gemeinsamen Forschungsprogramme und -projekte Ägyptens und der Gemeinschaft;

gemeinsamen Sitzungen;

Besuchen und dem Austausch von Forschungspersonal, Ingenieuren und Technikern, auch zu Ausbildungszwecken;

Austausch und gemeinsame Nutzung von Ausrüstung und Materialien;

regelmäßigen, dauerhaften Kontakten zwischen Programm- oder Projektleitern Ägyptens und der Europäischen Gemeinschaft;

der Teilnahme von Experten an Seminaren, Symposien und Workshops;

Austausch von Wissen über Gepflogenheiten, Gesetze und sonstige Rechtsvorschriften sowie Programme, die für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens von Bedeutung sind;

Ausbildung in Forschung und technologischer Entwicklung;

dem gegenseitigen Zugang zu wissenschaftlich-technischem Wissen innerhalb des Geltungsbereichs dieser Zusammenarbeit;

sonstigen Formen der Zusammenarbeit, die der Gemischte Ausschuss für wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit EG/Ägypten im Sinne von Artikel 4 beschließt und die mit der Politik und den Verfahren der beiden Vertragsparteien vereinbar sind.

Artikel 3

Verstärkung der Zusammenarbeit

(1)   Die Vertragsparteien unternehmen im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften alle Anstrengungen, um die Reisen und den Aufenthalt von Forschungspersonal, das sich an Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens beteiligt, und die grenzüberschreitende Beförderung von für den Einsatz bei solchen Tätigkeiten vorgesehenen Gütern zu erleichtern.

(2)   In dem Fall, in dem die Europäische Gemeinschaft in Übereinstimmung mit ihren eigenen Regeln einer Rechtsperson mit Sitz in Ägypten einseitig eine Gemeinschaftsfinanzierung gewährt, sorgt Ägypten dafür, dass keine Zoll- oder sonstigen Gebühren oder Steuern auf die Geschäfte erhoben werden, denen diese Finanzierung zugute kommt.

Artikel 4

Verwaltung des Abkommens

Gemischter Ausschuss für wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit EG/Ägypten

(1)   Die Koordinierung und Erleichterung der Tätigkeiten im Sinne dieses Abkommens obliegen für Ägypten der „Academy of Scientific Research and Technology“ und für die Gemeinschaft den für das Rahmenprogramm zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die für die jeweilige Vertragspartei als Handlungsbeauftragte (nachstehend als „Handlungsbeauftragte“ bezeichnet) fungieren.

(2)   Die Handlungsbeauftragten setzen einen Gemischten Ausschuss für wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit EG/ Ägypten (nachstehend als „Gemischter Ausschuss“ bezeichnet) ein, der die Aufgabe hat,

die Durchführung dieses Abkommens sicherzustellen, zu bewerten und zu prüfen sowie seine Anhänge zu ändern oder neue Anhänge zu verabschieden, um neue Entwicklungen in der Wissenschaftspolitik der Vertragsparteien zu berücksichtigen, vorbehaltlich des Abschlusses der hierzu auf jeder Seite jeweils erforderlichen Verfahren durch die Vertragsparteien;

jährlich potenzielle Bereiche zu bestimmen, in denen die Zusammenarbeit ausgebaut und verbessert werden sollte, und diesbezügliche Maßnahmen zu prüfen;

die künftige Ausrichtung und Schwerpunkte der Forschungspolitik und -planung in Ägypten und in der Gemeinschaft sowie der Aussichten für die künftige Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens regelmäßig zu erörtern.

(3)   Der Gemischte Ausschuss, der sich aus Vertretern der Handlungsbeauftragten zusammensetzt, gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4)   Der Gemischte Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich, abwechselnd in der Gemeinschaft und in Ägypten, zusammen. Sondersitzungen werden auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien abgehalten. Die Schlussfolgerungen und Empfehlungen des Gemischten Ausschusses werden zur Information dem Assoziationsausschuss des Europa-Mittelmeer-Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Arabischen Republik Ägypten übermittelt.

Artikel 5

Finanzierung

Die Beteiligung der Vertragsparteien an den Forschungstätigkeiten der jeweils anderen Seite nach diesem Abkommen erfolgt gemäß den in Anhang I festgelegten Bedingungen und unterliegt den anwendbaren Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften, der Politik und den Programmen der Vertragsparteien.

Artikel 6

 Verbreitung und Verwertung der Ergebnisse und Kenntnisse

Die Verbreitung und Verwertung der Ergebnisse und der erworbenen und/oder ausgetauschten Kenntnisse sowie die Verwaltung, Zuweisung und Ausübung von Rechten an geistigem Eigentum, die sich aus den im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten Forschungstätigkeiten ergeben, unterliegen den Bedingungen des Anhangs II dieses Abkommens.

Artikel 7

Schlussbestimmungen

(1)   Die Anhänge I und II sind Bestandteil dieses Abkommens.

Fragen oder Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergeben, werden von den Vertragsparteien einvernehmlich beigelegt.

(2)   Das Abkommen tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. Bis ihre jeweiligen für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind, wenden die Vertragsparteien das Abkommen ab seiner Unterzeichnung vorläufig an.

Für den Fall, dass eine Vertragspartei der anderen mitteilt, dass sie das Abkommen nicht abschließen wird, wird hiermit vereinbart, dass Projekte und Tätigkeiten, die im Rahmen dieser vorläufigen Anwendung aufgenommen wurden und zum Zeitpunkt der oben genannten Mitteilung noch laufen, bis zu ihrem Abschluss gemäß den Bedingungen dieses Abkommens fortgeführt werden.

(3)   Jede der Vertragsparteien kann dieses Abkommen unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten jederzeit kündigen.

Zum Zeitpunkt der Kündigung dieses Abkommens laufende Projekte und Tätigkeiten werden bis zu ihrem Abschluss nach den Bedingungen dieses Abkommens fortgeführt.

(4)   Sollte eine der Vertragsparteien beschließen, ihre in Artikel 1 Absatz 1 genannten Forschungsprogramme und -projekte zu überarbeiten, so teilt ihr Handlungsbeauftragter dem Handlungsbeauftragten der anderen Vertragspartei den genauen Inhalt der betreffenden Überarbeitung mit.

Abweichend von Absatz 2 Unterabsatz 2 kann dieses Abkommen im gegenseitigen Einvernehmen beendet werden, sollte eine der Vertragsparteien der anderen innerhalb eines Monats nach Annahme der Überarbeitung im Sinne von Unterabsatz 1 ihre Absicht mitteilen, dieses Abkommen zu kündigen.

(5)   Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrags einerseits und für das Hoheitsgebiet der Arabischen Republik Ägypten andererseits. Die Durchführung von Kooperationsmaßnahmen auf hoher See, im Weltraum oder in Einklang mit dem internationalen Recht im Gebiet von Drittländern wird nicht ausgeschlossen.

(6)   Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer und arabischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Hecho en El Cairo, el veintiuno de junio de dos mil cinco.

Udfærdiget i Kairo den enogtyvende juni to tusind og fem.

Geschehen zu Kairo am einundzwanzigsten Juni zweitausendfünf.

Έγινε στο Κάιρο, στις είκοσι μία Ιουνίου δύο χιλιάδες πέντε.

Done at Cairo on the twenty-first day of June in the year two thousand and five.

Fait au Caire, le vingt-et-un juin deux mille cinq.

Fatto a il Cairo, addì ventuno giugno duemilacinque.

Gedaan te Kaïro, de eenentwintigste juni tweeduizend vijf.

Feito no Cairo, em vinte e um de Junho de dois mil e cinco.

Tehty Kairossa kahdentenakymmenentenäensimmäisenä päivänä kesäkuuta vuonna kaksituhattaviisi.

Som skedde i Kairo den tjugoförsta juni tjugohundrafern.

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Por la Comunidad Europea

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Voor de Europese Gemeenschap

Pela Comunidade Europeia

Euroopan yhteisön puolesta

För Europeiska gemenskapen

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Por el Gobierno de la República Árabe de Egipto

På vegne af Den Arabiske Republik Egyptens regering

Für die Regierung der Arabischen Republik Ägypten

Για την Κυβέρνηση της Αραβικής Δημοκρατίας της Αιγύπτου

For the Government of the Arab Republic of Egypt

Pour le gouvernement de la République arabe d’Égypte

Per il Governo della Repubblica araba di Egitto

Voor de regering van de Arabische Republiek Egypte

Pelo Governo da República Árabe do Egipto

Egyptin arabitasavallan hallituksen puolesta

För Arabrepubliken Egyptens regering

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(1)  ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 786/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 7).


ANHANG I

Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung von Rechtspersonen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Ägyptens

Für die Zwecke dieses Abkommens ist eine Rechtsperson eine natürliche Person oder eine juristische Person, die nach dem an ihrem Sitz geltenden innerstaatlichen Recht oder nach Gemeinschaftsrecht oder nach internationalem Recht gegründet worden ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen Inhaber von Rechten und Pflichten sein kann.

I   VORAUSSETZUNGEN UND BEDINGUNGEN FÜR DIE BETEILIGUNG VON RECHTSPERSONEN ÄGYPTENS AN DEN INDIREKTEN MASSNAHMEN DES EG-RAHMENPROGRAMMS

1.

Für die Beteiligung von Rechtspersonen mit Sitz in Ägypten an indirekten Maßnahmen des EG-Rahmenprogramms gelten die vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß Artikel 167 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Bedingungen.

Außerdem können Rechtspersonen mit Sitz in Ägypten an indirekten Maßnahmen gemäß Artikel 164 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft teilnehmen.

2.

Die Gemeinschaft kann ägyptischen Rechtspersonen, die an indirekten Maßnahmen gemäß Absatz 1 teilnehmen, entsprechend den Modalitäten und Bedingungen der Beteiligungsregeln, die vom Rat und dem Europäischen Parlament nach Artikel 167 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beschlossen wurden, der Finanzvorschriften der Europäischen Gemeinschaft sowie sonstiger einschlägiger Gemeinschaftsvorschriften, eine finanzielle Unterstützung gewähren.

3.

Verträge, die von der Europäischen Gemeinschaft mit einer in Ägypten ansässigen Rechtsperson geschlossen werden, die eine indirekte Maßnahme durchführt, sehen Kontrollen und Prüfungen vor, die von der Kommission oder dem Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften oder unter deren Aufsicht durchgeführt werden.

Im Geiste der Zusammenarbeit und im beiderseitigen Interesse leisten die Behörden Ägyptens, soweit sinnvoll und möglich, jedwede Unterstützung, die für die Durchführung solcher Kontrollen und Prüfungen unter den Umständen erforderlich oder hilfreich ist.

II   VORAUSSETZUNGEN UND BEDINGUNGEN FÜR DIE BETEILIGUNG VON RECHTSPERSONEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION AN ÄGYPTISCHEN FORSCHUNGSPROGRAMMEN UND -PROJEKTEN

1.

Jede Rechtsperson mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft, die nach dem innerstaatlichen Recht eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gegründet worden ist, kann an ägyptischen Projekten oder Forschungs- und Entwicklungsprogrammen teilnehmen, gemeinsam mit in Ägypten ansässigen Rechtspersonen.

2.

Vorbehaltlich des Absatzes 1 und des Anhangs II unterliegen die Rechte und Pflichten von Rechtspersonen mit Sitz in der Gemeinschaft, die sich an ägyptischen Forschungsprojekten im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen beteiligen, sowie die Vorschriften und Bedingungen für die Vorlage und Bewertung von Vorschlägen und für die Vergabe und den Abschluss von Verträgen für solche Projekte den ägyptischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Abwicklung von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen, die auch für ägyptische Rechtspersonen gelten; dabei wird auf Gleichbehandlung geachtet, und es wird die Art der Zusammenarbeit zwischen Ägypten und der Europäischen Gemeinschaft in diesem Bereich berücksichtigt.

Die finanzielle Unterstützung von Rechtspersonen mit Sitz in der Gemeinschaft, die sich an ägyptischen Forschungsprojekten im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen beteiligen, unterliegt den ägyptischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Abwicklung von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen, die auch für nicht ägyptische Rechtspersonen gelten, die sich an ägyptischen Forschungsprojekten im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen beteiligen.

3.

Ägypten unterrichtet die Rechtspersonen der Europäischen Gemeinschaft und Ägyptens regelmäßig über die aktuellen ägyptischen Programme und über Beteiligungsmöglichkeiten für Rechtspersonen mit Sitz in der Gemeinschaft.


ANHANG II

Grundsätze zur Aufteilung von Rechten an geistigem Eigentum

I   GELTUNGSBEREICH

Im Rahmen dieses Abkommens hat „geistiges Eigentum“ die in Artikel 2 des Stockholmer Übereinkommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum festgelegte Bedeutung.

Für die Zwecke dieses Abkommens sind „Kenntnisse“ die Ergebnisse, einschließlich Informationen, gleich, ob sie schutzfähig sind oder nicht, sowie das Urheberrecht oder die mit den genannten Informationen verbundenen Rechte aufgrund der Beantragung oder eventuellen Erteilung eines Patents, eines Gebrauchs- oder Geschmacksmusters oder Sortenschutzes, eines ergänzenden Schutzzertifikats oder einer ähnlichen Form des Schutzes.

II   RECHTE AN GEISTIGEM EIGENTUM VON RECHTSPERSONEN DER VERTRAGSPARTEIEN

(1)

Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass Rechte an geistigem Eigentum von Rechtspersonen mit Sitz in der anderen Vertragspartei, die sich an Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens beteiligen, und die damit verbundenen Rechte und Pflichten, die sich aus einer solchen Beteiligung ergeben, im Einklang mit den für die Vertragsparteien geltenden internationalen Übereinkommen, einschließlich des TRIPS-Übereinkommens (von der Welthandelsorganisation verwaltetes Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums) sowie der Berner Übereinkunft (Pariser Fassung von 1971) und der Pariser Übereinkunft (Stockholmer Fassung von 1967), behandelt werden.

(2)

Bei einer Beteiligung von Rechtspersonen mit Sitz in Ägypten an einer indirekten Maßnahme des EG-Rahmenprogramms haben diese dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf geistiges Eigentum wie Rechtspersonen mit Sitz in der Gemeinschaft; diese Rechte und Pflichten sind in der einschlägigen Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates nach Artikel 167 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und in dem mit der Europäischen Gemeinschaft entsprechend abgeschlossenen Vertrag festgelegt und müssen mit den in Absatz 1 beschriebenen Rechten und Pflichten vereinbar sein.

(3)

Rechtspersonen mit Sitz in der Gemeinschaft, die sich an ägyptischen Forschungsprogrammen oder projekten beteiligen, haben dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf geistiges Eigentum wie die Rechtspersonen mit Sitz in Ägypten, die sich an solchen Forschungsprogrammen oder projekten beteiligen; dabei müssen diese Rechte und Pflichten mit Absatz 1 vereinbar sein.

III   RECHTE AN GEISTIGEM EIGENTUM DER VERTRAGSPARTEIEN

(1)

Soweit die Vertragsparteien nichts Anderes speziell vereinbaren, gelten die folgenden Regeln für Kenntnisse, die von den Vertragsparteien bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen von Artikel 2 Absatz 2 dieses Abkommens erworben werden:

a)

Die Vertragspartei, die solche Kenntnisse erwirbt, ist Eigentümer dieser Kenntnisse. Lässt sich nicht feststellen, welchen Anteil an dieser Arbeit die Vertragsparteien jeweils hatten, so sind sie gemeinsam Eigentümer dieser Kenntnisse.

b)

Die Vertragspartei, die Eigentümer dieser Kenntnisse ist, räumt der anderen Vertragspartei zum Zwecke der Durchführung von Tätigkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 dieses Abkommens Zugangsrechte zu diesen ein. Solche Zugangsrechte werden unentgeltlich eingeräumt.

(2)

Soweit die Vertragsparteien nichts Anderes speziell vereinbaren, gelten die folgenden Regeln für wissenschaftliche Schriftwerke der Vertragsparteien:

a)

Veröffentlicht eine Vertragspartei wissenschaftliche und technische Daten, Informationen und Ergebnisse, die bei im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten Tätigkeiten erworben wurden oder sich darauf beziehen, über wissenschaftlich-technische Zeitschriften, Artikel, Berichte, Bücher, einschließlich Videoaufzeichnungen und Software, wird der anderen Vertragspartei eine weltweite nicht ausschließliche, unwiderrufliche und gebührenfreie Lizenz zur Übersetzung, Vervielfältigung, Bearbeitung, Übermittlung und öffentlichen Verbreitung solcher Werke eingeräumt.

b)

Alle Exemplare von urheberrechtlich geschützten Daten und Informationen, die öffentlich verbreitet werden müssen und aufgrund dieses Abschnitts entstanden sind, müssen den Namen des Verfassers oder der Verfasser des Werkes aufweisen, es sei denn, dass ein Verfasser die Erwähnung seines Namens ausdrücklich ablehnt. Außerdem müssen sie deutlich sichtbar einen Hinweis auf die gemeinsame Unterstützung durch die Vertragsparteien tragen.

(3)

Soweit die Vertragsparteien nichts Anderes speziell vereinbaren, gelten die folgenden Regeln für nicht offenbarte Informationen der Vertragsparteien:

a)

Wenn eine Vertragspartei der anderen Informationen, die sich auf im Rahmen dieses Abkommens durchgeführte Maßnahmen beziehen, mitteilt, gibt sie durch vertrauliche Zeichen oder Legenden an, welche Informationen nach ihrem Wunsch nicht offenbart werden dürfen.

b)

Die empfangende Vertragspartei kann in eigener Verantwortung nicht offenbarte Informationen Gremien oder Personen, die ihrer Aufsicht unterstehen, zu den speziellen Zwecken der Durchführung dieses Abkommens mitteilen.

c)

Mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vertragspartei, die nicht offenbarte Informationen zur Verfügung stellt, kann die empfangende Vertragspartei nicht offenbarte Informationen weiter verbreiten, als dies sonst nach Absatz b zulässig wäre. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Entwicklung von Verfahren für die Einholung und Erteilung einer vorherigen schriftlichen Zustimmung zu einer solchen weiteren Verbreitung zusammen, wobei jede Vertragspartei diese Zustimmung erteilt, soweit die eigene Politik sowie die innerstaatlichen Verordnungen und Gesetze dies zulassen.

d)

Nicht offenbarte Informationen nichtdokumentarischer Natur oder sonstige vertrauliche Informationen, die in Seminaren oder anderen Sitzungen zwischen Vertretern der Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens zur Verfügung gestellt werden, oder Informationen, die sich aus der Beschäftigung von Personal, der Nutzung von Einrichtungen oder aus indirekten Maßnahmen ergeben, bleiben vertraulich, sofern dem Empfänger dieser nicht offenbarten oder sonstigen vertraulichen oder schutzwürdigen Informationen die Vertraulichkeit der Informationen bei der Mitteilung nach Absatz a bekannt gemacht worden ist.

e)

Jede Vertragspartei setzt sich nach besten Kräften dafür ein, dass nicht offenbarte Informationen, von denen sie im Rahmen der Absätze a und d Kenntnis erhält, in der in diesem Abkommen bestimmten Art und Weise überwacht werden. Stellt eine der Vertragsparteien fest, dass sie die Bestimmungen über die Nichtweitergabe der Absätze a und d nicht mehr einhalten kann oder dass aus triftigen Gründen damit zu rechnen ist, so unterrichtet sie davon unverzüglich die andere Vertragspartei. Die Vertragsparteien beraten danach über geeignete Maßnahmen.


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