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Document 32005H0268

Empfehlung der Kommission vom 29. März 2005 zur Bereitstellung von Mietleitungen in der Europäischen Union — Teil 2 — Preisgestaltung für Großkunden-Teilmietleitungen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 951)Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 83, 1.4.2005, p. 52–55 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2005/268/oj

1.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 83/52


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 29. März 2005

zur Bereitstellung von Mietleitungen in der Europäischen Union — Teil 2 — Preisgestaltung für Großkunden-Teilmietleitungen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 951)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/268/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf die Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste („Rahmenrichtlinie“) (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Neue Anbieter (oder „sonstige zugelassene Betreiber“) sind oft auf den etablierten Betreiber angewiesen, um eine Kurzstrecken-Mietleitung anzubieten, die den Kunden mit dem Netz des neuen Marktteilnehmers verbindet (der „Teilmietleitung“).

(2)

Nach der Richtlinie 97/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP) (2) und der Richtlinie 92/44/EWG des Rates vom 5. Juni 1992 zur Einführung des offenen Netzzugangs bei Mietleitungen (3), die beide inzwischen aufgehoben wurden (4), waren bestimmte Unternehmen, die Mietleitungsdienste betrieben, verpflichtet, ihre Dienste (einschließlich Teilmietleitungen) nach den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und der Kostenorientierung anzubieten.

(3)

Gemäß Artikel 27 der Rahmenrichtlinie, Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (5) („Universaldienstrichtlinie“) und Artikel 7 der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung („Zugangsrichtlinie“) (6) müssen die genannten Verpflichtungen aufrechterhalten werden, bis die relevanten Märkte gemäß Artikel 16 der Rahmenrichtlinie und Artikel 16 Absatz 3 der Universaldienstrichtlinie analysiert worden sind.

(4)

Eine nationale Regulierungsbehörde, die feststellt, dass auf einem relevanten Markt kein wirksamer Wettbewerb herrscht, ermittelt gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Rahmenrichtlinie die Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf diesem Markt und erlegt ihnen geeignete spezifische Verpflichtungen auf bzw. ändert diese oder behält sie bei, wenn sie bereits bestehen. Eine nationale Regulierungsbehörde, die feststellt, dass auf dem Markt für die Bereitstellung des Mindestangebots an Mietleitungen kein wirksamer Wettbewerb herrscht, ermittelt gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Universaldienst-Richtlinie die Unternehmen, die über beträchtliche Marktmacht verfügen, und erlegt ihnen Verpflichtungen zur Bereitstellung des Mindestangebots und entsprechende Bedingungen auf. Unternehmen, denen nach mindestens einer der genannten Richtlinien Verpflichtungen auferlegt wurden, werden nachstehend als „gemeldete Betreiber“ bezeichnet.

(5)

Am 11. Februar 2003 erließ die Kommission eine Empfehlung in Bezug auf relevante Produkt- und Dienstmärkte (7), in der die relevanten Märkte im Bereich der elektronischen Kommunikation definiert werden, die die nationalen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 15 der Rahmenrichtlinie analysieren müssen. Das Verzeichnis umfasst Mietleitungs-Abschlusssegmente und Übertragungssegmente für Großkunden.

(6)

Die Bereitstellung von Teilmietleitungen ist Teil des Marktes für Abschlusssegmente von Großkunden-Mietleitungen, und bei bestimmten Mindestleitungslängen auch des Marktes für Fernübertragungssegmente von Großkunden-Mietleitungen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 11. Februar 2003. Die NRB entscheidet aufgrund der spezifischen Netztopologie ihres nationalen Marktes, worin ein Abschlusssegment besteht.

(7)

Unbeschadet der Marktanalysen und der Beurteilung der Marktmacht durch die NRB gemäß Artikel 15 und 16 der Rahmenrichtlinie und Artikel 16 Absatz 3 der Universaldienstrichtlinie deuten Informationen der Mitgliedstaaten auf dauerhafte und immer einschneidendere Probleme hinsichtlich des Preisniveaus von Teilmietleitungen gemeldeter Betreiber hin und bestätigen Probleme in Bezug auf Variationsbreite der Preise.

(8)

Eine nationale Regulierungsbehörde, die nach Artikel 13 der Zugangsrichtlinie bzw. Artikel 18 der Universaldienst-Richtlinie Verpflichtungen zur Kostenorientierung bei der Bereitstellung von Teilmietleitungen auferlegt, kann dabei berücksichtigen, dass die Kostenangaben des betreffenden Anbieters nicht vollständig mit den Kosten eines effizienten Betreibers übereinstimmen, der moderne Technologien einsetzt. Sie kann ferner die Preise auf vergleichbaren wettbewerbsorientierten Märkten berücksichtigen, wenn es um vorgeschriebene Kostendeckungsmechanismen oder Tarifsysteme geht.

(9)

In diesem Fall dient die Veröffentlichung empfohlener Preisobergrenzen für Teilmitleitungen der Information der NRB und gibt ihnen Hinweise darauf, wie sie die „beste gegenwärtige Praxis“ bei der Bereitstellung von Mietleitungen anwenden können, wenn sie regulatorische Abhilfemaßnahmen für solche Mietleitungsmärkte beschließen, die auf ihrem Territorium keinen wirksamen Wettbewerb aufweisen. Dies wäre ein Beitrag zur Entwicklung eines Binnenmarktes, indem die Einheitlichkeit der Anwendung des Rechtsrahmens in der EU verbessert und die Schaffung eines wettbewerbsfähigeren und stärker kostenorientierten Marktes für Mietleitungen untermauert würde.

(10)

Bei der Ableitung von Preisobergrenzen in dieser Empfehlung werden die Durchschnittspreise in den Mitgliedstaaten berücksichtigt, die den gemeldeten Betreibern Preisflexibilität in unterschiedlichen geografischen Gebieten zugestehen.

(11)

Nach Artikel 13 Absatz 3 der Zugangsrichtlinie können die NRB ein als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht gemeldetes Unternehmen auffordern, seine Preise vollständig zu begründen, und gegebenenfalls deren Anpassung anordnen.

(12)

Spätestens am 31. Juli 2006 wird die Kommission untersuchen, ob diese Empfehlung überarbeitet werden muss, um dem Wandel der Technologien und Märkte Rechnung zu tragen.

(13)

Der Kommunikationsausschuss wurde im Einklang mit Artikel 22 Absatz 2 der Rahmenrichtlinie angehört —

EMPFIEHLT:

1.

Im Sinne dieser Empfehlung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Teilmietleitung“: dedizierte Verbindung zwischen dem Standort des Kunden und dem Zusammenschaltungspunkt des sonstigen zugelassenen Betreibers am (oder nahe dem) Netzknoten des gemeldeten Betreibers. Sie ist als Sonderform einer Großkunden-Mietleitung zu betrachten und kann vom sonstigen zugelassenen Betreiber zur Bereitstellung von Diensten an Endkunden oder andere Betreiber oder zur eigenen Nutzung zum Beispiel für Mietleitungen, Anschlüsse an das öffentliche Telefonnetz, Datendienste oder Breitbandzugang verwandt werden.

b)

„Leitungslänge“: Radialabstand zwischen beiden Leitungsabschlüssen, das heißt vom Zusammenschaltungspunkt bis zum Standort des Kunden.

c)

„Kunde“: Kunde des sonstigen zugelassenen Betreibers.

2.

Bei der Auferlegung oder Aufrechterhaltung von Verpflichtungen zur kostenorientierten Preisgestaltung gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) für Betreiber, die Teilmietleitungen anbieten, sollten die nationalen Regulierungsbehörden

a)

sicherstellen, dass die Preise für die Bereitstellung einer Teilmietleitung nur die Kosten der zugrunde liegenden Netzelemente und gewünschten Dienste einschließlich einer angemessenen Rendite beinhalten. Die Preisstruktur kann insbesondere einmalige Anschlussentgelte, die die gerechtfertigten Einrichtungskosten des gewünschten Dienstes abdecken (z. B. für spezielle Geräte, Leitungseinrichtung, Überprüfung und Personaleinsatz) sowie Monatsmieten umfassen, die die laufenden Kosten der Wartung und Nutzung der bereitgestellten Geräte und Ressourcen abdecken;

b)

dafür sorgen, dass alle im Anhang aufgeführten Preisobergrenzen für Teilmietleitungen, die auf die im Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen dargelegten Preisdaten und Methoden gestützt sind, eingehalten werden, sofern nicht eine von der nationalen Regulierungsbehörde genehmigte Kostenrechnungsanalyse belegt, dass die empfohlene Obergrenze einen Preis ergeben würde, der die „effizienten Kosten“ der zugrunde liegenden Netzelemente und gewünschten Dienste einschließlich einer angemessenen Rendite unterschreitet.

Die im Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen (8) beschriebene Methodik zur Berechnung der empfohlenen Höchstsätze trägt anerkannten Kostenunterschieden zwischen unterschiedlichen Betreibern in verschiedenen Mitgliedstaaten Rechnung;

c)

gemäß Artikel 13 der Zugangsrichtlinie eine vollständige Begründung der vorgeschlagenen Entgelte und gegebenenfalls deren Anpassung fordern.

3.

Diese Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. März 2005

Für die Kommission

Viviane REDING

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33.

(2)  ABl. L 199 vom 26.7.1997, S. 32. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/61/EG (ABl. L 268 vom 3.10.1998, S. 37).

(3)  ABl. L 165 vom 19.6.1992, S. 27. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 98/80/EG der Kommission (ABl. L 14 vom 20.1.1998, S. 27).

(4)  Diese Richtlinien wurden mit Artikel 26 der Rahmenrichtlinie mit Wirkung vom 24. Juli 2003 aufgehoben.

(5)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51.

(6)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7.

(7)  K(2003) 497 (ABl. L 114 vom 8.5.2003, S. 45).

(8)  „Commission staff working document — Methodology, reference configuration and data of leased lines in Member States related to the Commission recommendation on the provision of leased lines in the European Union — Part 2 — Pricing aspects of wholesale leased line part circuits“ — http://europa.eu.int/information_society/topics/ecomm/useful_information/library/commiss_serv_doc/index_en.htm


ANHANG

(in EUR)

Kapazität

Obergrenze für die Summe aus monatlichem Entgelt und 1/24 des einmaligen Anschlussentgelts für eine Leitungslänge bis zu 2 km

Obergrenze für die Summe aus monatlichem Entgelt und 1/24 des einmaligen Anschlussentgelts für eine Leitungslänge bis zu 5 km

Obergrenze für die Summe aus monatlichem Entgelt und 1/24 des einmaligen Anschlussentgelts für eine Leitungslänge bis zu 15 km

Obergrenze für die Summe aus monatlichem Entgelt und 1/24 des einmaligen Anschlussentgelts für eine Leitungslänge bis zu 50 km

Obergrenze für das einmalige Anschlussentgelt

64 kbit/s

61

78

82

99

542

2 Mbit/s

186

248

333

539

1 112

34 Mbit/s

892

963

1 597

2 539

2 831

155 Mbit/s

1 206

1 332

1 991

4 144

3 144


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