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Document 32005R0173

Verordnung (EG) Nr. 173/2005 des Rates vom 24. Januar 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds betreffend die Verlängerung der Dauer des Programms PEACE und die Bereitstellung neuer Verpflichtungsermächtigungen

OJ L 29, 2.2.2005, p. 3–4 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006; Stillschweigend aufgehoben durch 32006R1083

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/173/oj

2.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 29/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 173/2005 DES RATES

vom 24. Januar 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds betreffend die Verlängerung der Dauer des Programms PEACE und die Bereitstellung neuer Verpflichtungsermächtigungen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 161,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates (3) vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds wird im Rahmen von Ziel 1 für einen Zeitraum von vier Jahren von 2000 bis 2004 ein Programm zur Unterstützung des Friedensprozesses in Nordirland (PEACE) eingeführt, das Nordirland und den Grenzgebieten Irlands zugute kommt.

(2)

Der Europäische Rat hat die Kommission auf seiner Tagung in Brüssel am 17. und 18. Juni 2004 aufgefordert zu prüfen, inwieweit die Maßnahmen im Rahmen des Programms PEACE und des Internationalen Fonds für Irland — einschließlich der finanziellen Auswirkungen — auf die Maßnahmen im Rahmen der anderen Strukturfonds-Programme, die Ende 2006 auslaufen, abgestimmt werden können.

(3)

Zur Konsolidierung des Friedensprozesses in Nordirland, zu dem das Programm PEACE einen wesentlichen eigenständigen Beitrag geleistet hat, ist es erforderlich, dass die Gemeinschaft die betreffenden Regionen weiterhin finanziell unterstützt und dass das Programm PEACE um weitere zwei Jahre verlängert wird.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 sollte daher dahin gehend geändert werden, dass die Laufzeit des Programms PEACE um zwei Jahre verlängert wird und so mit dem Programmplanungszeitraum im Rahmen der Strukturfonds zusammenfällt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„4.   Im Rahmen von Ziel 1 wird ein Programm zur Unterstützung des Friedensprozesses in Nordirland (PEACE) für den Zeitraum 2000—2006 eingeführt, das Nordirland und den Grenzgebieten Irlands zugute kommt.“

2.

Anhang I wird durch den Text im Anhang dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 24. Januar 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. BODEN


(1)  Zustimmung vom 11. Januar 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 16. Dezember 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1105/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 3).


ANHANG

„ANHANG I

STRUKTURFONDS

Jährliche Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen für den Zeitraum 2000 bis 2006

(gemäß Artikel 7 Absatz 1)

(Mio. EUR in Preisen von 1999)

2000

2001

2002

2003

2004

2005

2006

29 430

28 840

28 250

27 670

27 080

27 120

26 660“


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