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Document JOL_2004_381_R_0032_01

2004/903/: 2004/903/EG:
Beschluss des Rates vom 29. November 2004 über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik San Marino über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind, und über die Genehmigung und Unterzeichnung der ergänzenden Gemeinsamen Absichtserklärung
Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik San Marino über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind
Gemeinsame Absichtserklärung

OJ L 381, 28.12.2004, p. 32–51 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

28.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 381/32


BESCHLUSS DES RATES

vom 29. November 2004

über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik San Marino über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind, und über die Genehmigung und Unterzeichnung der ergänzenden Gemeinsamen Absichtserklärung

(2004/903/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 94 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 16. Oktober 2001 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aushandlung eines Abkommens mit der Republik San Marino, das sicherstellen soll, dass die Republik San Marino Regelungen erlässt, die den in der Gemeinschaft anzuwendenden Regelungen zur Gewährleistung einer effektiven Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind.

(2)

Der Text des Abkommens entspricht den vom Rat erteilten Verhandlungsdirektiven. Er wird begleitet von einer Gemeinsamen Absichtserklärung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Republik San Marino.

(3)

Unter der Bedingung, dass zu einem späteren Zeitpunkt ein Beschluss über den Abschluss des Abkommens angenommen wird, erscheint es wünschenswert, diese zwei am 12. Juli 2004 paraphierten Dokumente zu unterzeichnen und die Bestätigung der Genehmigung der Gemeinsamen Absichtserklärung durch den Rat zu erhalten —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Unter der Bedingung, dass zu einem späteren Zeitpunkt ein Beschluss über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik San Marino, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind, angenommen wird, wird der Präsident des Rates ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, die ergänzende Gemeinsame Absichtserklärung und die Schreiben der Europäischen Gemeinschaft, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 des Abkommens und dem letzten Absatz der Gemeinsamen Erklärung auszutauschen sind, im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Die Gemeinsame Absichtserklärung wird vom Rat genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens und der Gemeinsamen Absichtserklärung ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 29. November 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. J. BRINKHORST


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik San Marino über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt,

und

DIE REPUBLIK SAN MARINO, im Folgenden „San Marino“ genannt,

im Folgenden als „Vertragspartei“ oder „Vertragsparteien“ genannt,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Ziel

(1)   Ziel dieses Abkommens zwischen der Gemeinschaft und San Marino ist die Festigung und Ausweitung der bestehenden engen Beziehungen zwischen den beiden Vertragsparteien durch die Festlegung von Maßnahmen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über die Zinsbesteuerung natürlicher Personen, die wirtschaftlicher Eigentümer der Zinserträge sind und ihren steuerlichen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft haben.

(2)   San Marino trifft die erforderlichen Maßnahmen und führt insbesondere die erforderlichen Verfahren und Sanktionen ein, um sicherzustellen, dass die für die Durchführung dieses Abkommens notwendigen Aufgaben durch Zahlstellen in seinem Gebiet wahrgenommen werden, und zwar unabhängig davon, wo der Schuldner der den Zinsen zugrunde liegenden Forderung niedergelassen ist.

Artikel 2

Definition des wirtschaftlichen Eigentümers

(1)   Für die Zwecke dieses Abkommens gilt als „wirtschaftlicher Eigentümer“ jede natürliche Person, die eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, es sei denn, sie weist nach, dass sie die Zahlung nicht für sich selbst vereinnahmt hat oder sie nicht zu ihren Gunsten erfolgt ist, d. h. dass sie

a)

als Zahlstelle im Sinne von Artikel 4 handelt oder

b)

im Auftrag einer juristischen Person, eines Investmentfonds oder einer vergleichbaren oder gleichwertigen Einrichtung für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren handelt, oder

c)

im Auftrag einer anderen natürlichen Person handelt, die der wirtschaftliche Eigentümer ist, und deren Identität gemäß Artikel 3 der Zahlstelle mitteilt.

(2)   Liegen einer Zahlstelle Informationen vor, die den Schluss nahe legen, dass die natürliche Person, die eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, nicht der wirtschaftliche Eigentümer ist, und ist auf diese natürliche Person weder Absatz 1 Buchstabe a) noch Absatz 1 Buchstabe b) anwendbar, so unternimmt sie angemessene Schritte zur Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers gemäß Artikel 3. Kann die Zahlstelle den wirtschaftlichen Eigentümer nicht feststellen, so behandelt sie die betreffende natürliche Person als den wirtschaftlichen Eigentümer.

Artikel 3

Identität und Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers

Um Identität und Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers im Sinne des Artikels 2 zu ermitteln, registriert die Zahlstelle gemäß den Rechtsvorschriften der Republik San Marino zur Bekämpfung von Wucher und Geldwäsche den Familiennamen, den Vornamen und Angaben zu Anschrift und Wohnsitz. Für vertragliche Beziehungen oder für Transaktionen bei Fehlen einer vertraglichen Beziehung, die am oder nach dem 1. Januar 2004 eingegangen oder durchgeführt werden, wird für natürliche Personen mit einem Reisepass oder Personalausweis, der von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, im Folgenden „Mitgliedstaat“ genannt, ausgestellt ist, und die geltend machen, in einem anderem Staat als in einem Mitgliedstaat oder San Marino ansässig zu sein, wird der Wohnsitz anhand einer Wohnsitzbescheinigung der zuständigen Steuerverwaltung des Staates, als dessen Ansässiger sich die natürliche Person ausweist, bestimmt. Bei Fehlen einer solchen Bescheinigung gilt jener Mitgliedstaat, der den Pass oder einen anderen amtlichen Identitätsausweis ausgestellt hat, als Ansässigkeitsstaat.

Artikel 4

Definition der Zahlstelle

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als „Zahlstelle“ in San Marino Banken nach dem sanmarinesischen Bankengesetz sowie in San Marino ansässige oder niedergelassene Wirtschaftsbeteiligte, d. h. natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften und Betriebsstätten ausländischer Gesellschaften, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit regelmäßig oder gelegentlich Vermögenswerte von Dritten entgegennehmen, halten, anlegen oder übertragen oder lediglich Zinsen zahlen oder absichern.

Artikel 5

Definition der zuständigen Behörde

(1)   Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die in Anhang I aufgeführten Stellen als „zuständige Behörden der Vertragsparteien“.

(2)   Die zuständigen Behörden von Staaten, die nicht Vertragspartei sind, sind diejenigen Behörden solcher Staaten, die für Zwecke bilateraler oder multilateraler Steuerabkommen zuständig sind oder, in Ermangelung einer solchen, diejenigen, die für die Ausstellung von Aufenthaltsbescheinigungen für steuerliche Zwecke zuständig sind.

Artikel 6

Definition der Zinszahlung

(1)   Für Zwecke dieses Abkommens gelten als „Zinszahlung“:

a)

auf ein Konto eingezahlte oder einem Konto gutgeschriebene Zinsen, die mit Forderungen jeglicher Art zusammenhängen, unabhängig davon, ob diese hypothekarisch gesichert sind oder nicht und ob sie ein Recht auf Beteiligung am Gewinn des Schuldners beinhalten oder nicht, insbesondere Erträge aus Staatspapieren, Anleihen oder Schuldverschreibungen einschließlich der mit diesen Titeln verbundenen Prämien und Gewinne; Zuschläge für verspätete Zahlungen gelten nicht als Zinszahlung;

b)

bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Forderungen im Sinne des Buchstaben a) aufgelaufene oder kapitalisierte Zinsen;

c)

direkte oder über eine Einrichtung im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Richtlinie laufende Zinserträge, die ausgeschüttet werden von

i)

in dem Gebiet gemäß Artikel 19 errichteten Organismen für gemeinsame Anlagen oder vergleichbaren oder gleichwertigen Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren,

ii)

in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit des Artikels 4 Absatz 3 der Richtlinie Gebrauch gemacht haben und die Zahlstelle hiervon unterrichten,

iii)

außerhalb des Gebiets gemäß Artikel 19 errichteten Organismen für gemeinsame Anlagen oder vergleichbaren oder gleichwertigen Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren;

d)

Erträge, die bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Anteilen an den nachstehend aufgeführten Organismen und Einrichtungen realisiert werden, wenn diese direkt oder indirekt über nachstehend aufgeführte andere Organismen für gemeinsame Anlagen oder Einrichtungen mehr als 40 % ihres Vermögens in den in Buchstabe a) genannten Forderungen angelegt haben:

i)

in den Gebieten gemäß Artikel 19 errichtete Organismen für gemeinsame Anlagen oder vergleichbare oder gleichwertige Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren,

ii)

in einem Mitgliedstaat niedergelassene Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit des Artikels 4 Absatz 3 der Richtlinie Gebrauch gemacht haben und die Zahlstelle hiervon unterrichten,

iii)

außerhalb der Gebiete gemäß Artikel 19 errichtete Organismen für gemeinsame Anlagen oder vergleichbare oder gleichwertige Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren;

San Marino braucht jedoch die in Buchstabe d) genannten Erträge nur insoweit in die Definition der Zinsen einzubeziehen, wie sie Erträgen entsprechen, die mittelbar oder unmittelbar aus Zinszahlungen im Sinne der Buchstaben a) und b) stammen.

(2)   In Bezug auf Absatz 1 Buchstaben c) und d) gilt für den Fall, dass einer Zahlstelle keine Informationen über den Anteil der Zinszahlungen an den Erträgen vorliegen, der Gesamtbetrag der betreffenden Erträge als Zinszahlung.

(3)   In Bezug auf Absatz 1 Buchstabe d) gilt für den Fall, dass einer Zahlstelle keine Informationen über den Prozentanteil des in Forderungen oder in Anteilen gemäß der Definition des genannten Absatzes angelegten Vermögens vorliegen, dieser Prozentanteil als über 40 % liegend. Kann die Zahlstelle den vom wirtschaftlichen Eigentümer erzielten Ertrag nicht bestimmen, so gelten die Erlöse aus der Abtretung, der Rückzahlung oder der Einlösung der Anteile als Höhe der Erträge.

(4)   In Bezug auf Absatz 1 Buchstaben b) und d) kann San Marino von den in seinem Gebiet niedergelassenen Zahlstellen verlangen, Zinsen für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr auf Jahresbasis umzurechnen, und solcherart umgerechnete Zinsen auch dann als Zinszahlung behandeln, wenn in diesem Zeitraum keine Abtretung, keine Rückzahlung und keine Einlösung erfolgt ist.

(5)   Abweichend von Absatz 1 Buchstaben c) und d) kann San Marino von der Definition der Zinszahlung jegliche Erträge im Sinne der genannten Buchstaben ausschließen, die von in ihrem Gebiet niedergelassenen Unternehmen oder Einrichtungen stammen, sofern diese höchstens 15 % ihres Vermögens in Forderungen im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a) angelegt haben.

Macht San Marino von dieser Möglichkeit Gebrauch, so ist dies für beide Vertragsparteien bindend, sobald dies der anderen Vertragspartei mitgeteilt wurde.

(6)   Der in Absatz 1 Buchstabe d) und Absatz 3 genannte Prozentanteil beträgt nach dem 31. Dezember 2010 25 %.

(7)   Maßgebend für die Prozentanteile gemäß Absatz 1 Buchstabe d) und Absatz 5 ist die in den Vertragsbedingungen oder in der Satzung der betreffenden Organismen oder Einrichtungen dargelegte Anlagepolitik oder, in Ermangelung solcher Angaben, die tatsächliche Zusammensetzung des Vermögens der betreffenden Organismen oder Einrichtungen.

Artikel 7

Quellensteuer

(1)   Ist der wirtschaftliche Eigentümer der Zinsen in einem Mitgliedstaat ansässig, so erhebt San Marino während der ersten drei Jahre der Anwendung dieses Abkommens eine Quellensteuer von 15 %, in den folgenden drei Jahren eine Quellensteuer von 20 % und danach eine Quellensteuer von 35 %.

(2)   Die Zahlstelle behält die Quellensteuer nach folgenden Modalitäten ein:

a)

im Falle einer Zinszahlung im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a): auf den Betrag der eingezahlten oder gutgeschriebenen Zinsen;

b)

im Falle einer Zinszahlung im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe b) oder d): entweder auf den Betrag der dort bezeichneten Zinsen oder Erträge oder im Wege einer vom Empfänger zu entrichtenden Abgabe gleicher Wirkung auf den vollen Erlös aus Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung;

c)

im Falle einer Zinszahlung im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c): auf den Betrag der dort bezeichneten Erträge;

d)

wenn San Marino von der Wahlmöglichkeit des Artikels 6 Absatz 4 Gebrauch macht: auf den Betrag der auf Jahresbasis umgerechneten Zinsen.

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstaben a) und b) wird die Quellensteuer anteilig zu dem Zeitraum einbehalten, während dessen der wirtschaftliche Eigentümer die Forderung hält. Kann die Zahlstelle diesen Zeitraum nicht anhand der ihr vorliegenden Auskünfte feststellen, so behandelt sie den wirtschaftlichen Eigentümer, als ob er die Forderung während der gesamten Zeit ihres Bestehens gehalten hätte, es sei denn, er weist nach, zu welchem Datum er sie erworben hat.

(4)   Andere Steuern als die in diesem Abkommen vorgesehene Steuer auf dieselbe Zinszahlung, insbesondere die von San Marino erhobenen Quellensteuern auf aus San Marino stammende Zinszahlungen, werden mit dem Betrag der gemäß diesem Artikel berechneten Quellensteuer verrechnet.

(5)   Die Einbehaltung einer Quellensteuer durch eine Zahlstelle in San Marino hindert den Mitgliedstaat des steuerlichen Wohnsitzes des wirtschaftlichen Eigentümers nicht, den Ertrag nach seinen nationalen Rechtsvorschriften zu besteuern. Erklärt der Steuerpflichtige den Steuerbehörden des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz hat, Zinserträge, die von einer Zahlstelle in San Marino ausgezahlt wurden, so werden diese Zinserträge in dem Mitgliedstaat zu denselben Sätzen besteuert wie im Inland dieses Mitgliedstaats vereinnahmte Zinsen.

Artikel 8

Aufteilung der Einnahmen

(1)   San Marino behält 25 % seiner Einnahmen aus der in Artikel 7 genannten Quellensteuer und leitet 75 % der Einnahmen an den Mitgliedstaat weiter, in dem der wirtschaftliche Eigentümer der Zinsen seinen Wohnsitz hat.

(2)   Diese Weiterleitungen erfolgen in einer Zahlung pro Mitgliedstaat spätestens sechs Monate nach dem Ende des Steuerjahres in San Marino.

(3)   San Marino trifft die zur Gewährleistung einer reibungslosen Aufteilung der Einnahmen erforderlichen Maßnahmen.

Artikel 9

Freiwillige Offenlegung

(1)   San Marino sieht ein Verfahren vor, das es dem wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des Artikels 2 gestattet, die Quellensteuer gemäß Artikel 7 zu vermeiden, indem er seine Zahlstelle in San Marino ausdrücklich ermächtigt, die Zinszahlungen an die zuständige Behörde dieses Staates zu melden. Eine solche Ermächtigung gilt für alle Zinsen, die diese Zahlstelle an den wirtschaftlichen Eigentümer zahlt oder zu dessen unmittelbaren Gunsten vereinnahmt.

(2)   Die Zahlstelle übermittelt im Falle der ausdrücklichen Ermächtigung durch den wirtschaftlichen Eigentümer mindestens die folgenden Angaben:

a)

Identität und Wohnsitz des gemäß Artikel 3 festgestellten wirtschaftlichen Eigentümers und, sofern bekannt, die ihm von dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, erteilte Steuer-Identifikationsnummer;

b)

Name und Anschrift der Zahlstelle;

c)

Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder, in Ermangelung einer solchen, Bezeichnung der Forderung, aus der die Zinsen stammen;

d)

die gemäß Artikel 6 berechnete Höhe der Zinszahlung.

(3)   Die zuständige Behörde von San Marino übermittelt die in Absatz 2 genannten Informationen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der wirtschaftliche Eigentümer seinen Wohnsitz hat. Die Informationen über sämtliche während eines Steuerjahres erfolgten Zinszahlungen werden mindestens einmal jährlich automatisch übermittelt, und zwar binnen sechs Monaten nach dem Ende des Steuerjahres in San Marino.

Artikel 10

Vermeidung der Doppelbesteuerung

(1)   Der Mitgliedstaat des steuerlichen Wohnsitzes sorgt gemäß den Absätzen 2 und 3 dafür, dass jegliche Doppelbesteuerung, die sich aus der Anwendung der Quellensteuer gemäß Artikel 7 ergeben könnte, ausgeschlossen wird.

(2)   Wurden von einem wirtschaftlichen Eigentümer vereinnahmte Zinsen in San Marino mit der Quellensteuer gemäß Artikel 7 belastet, so gewährt der Mitgliedstaat des steuerlichen Wohnsitzes diesem eine Steuergutschrift in Höhe der nach nationalem Recht einbehaltenen Steuer. Übersteigt der Betrag der einbehaltenen Steuer den Betrag der Steuer, die nach nationalem Recht auf den Gesamtbetrag der Quellensteuer gemäß Artikel 7 unterliegenden Zinsen geschuldet wird, so erstattet der Mitgliedstaat des steuerlichen Wohnsitzes dem wirtschaftlichen Eigentümer den Betrag der zu viel einbehaltenen Steuer.

(3)   Wurden von einem wirtschaftlichen Eigentümer vereinnahmte Zinsen über die Quellensteuer gemäß Artikel 7 hinaus noch mit anderen Arten von Quellensteuer belastet und gewährt der Mitgliedstaat des steuerlichen Wohnsitzes des wirtschaftliche Eigentümers gemäß seinen nationalen Rechtsvorschriften oder Doppelbesteuerungsabkommen dafür eine Steuergutschrift, so werden diese anderen Quellensteuern vor der Durchführung des Verfahrens nach Absatz 2 gutgeschrieben.

(4)   Der Mitgliedstaat des steuerlichen Wohnsitzes des wirtschaftlichen Eigentümers kann anstelle des in den Absätzen 2 und 3 genannten Mechanismus der Steuergutschrift eine Erstattung der Quellensteuer gemäß Artikel 7 vorsehen.

Artikel 11

Übergangsmaßnahmen für umlauffähige Schuldtitel

(1)   Vom Tag der Anwendung dieses Abkommens an und solange mindestens ein Mitgliedstaat vergleichbare Bestimmungen anwendet, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2010, gelten in- und ausländische Anleihen sowie andere umlauffähige Schuldtitel, die erstmals vor dem 1. März 2001 begeben wurden oder bei denen die ursprünglichen Emissionsprospekte vor diesem Datum durch die zuständigen Behörden des Emissionsstaates genehmigt wurden, nicht als Forderungen im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a), wenn am oder nach dem 1. März 2002 keine Folgeemissionen dieser umlauffähigen Schuldtitel mehr getätigt werden.

Solange mindestens ein Mitgliedstaat ebenfalls Bestimmungen anwendet, die denen des Artikels 7 vergleichbar sind, gelten jedoch die Bestimmungen des vorliegenden Artikels über den 31. Dezember 2010 hinaus für umlauffähige Schuldtitel,

die Bruttozinsklauseln und Klauseln über die vorzeitige Rückzahlung enthalten, und

bei denen die Zahlstelle gemäß Artikel 4 in San Marino ansässig ist und

bei denen diese Zahlstelle die Zinsen dem in einem Mitgliedstaat ansässigen wirtschaftlichen Eigentümer direkt auszahlt oder zu dessen unmittelbaren Gunsten vereinnahmt.

Sobald kein Mitgliedstaat mehr Bestimmungen anwendet, die denen des Artikels 7 vergleichbar sind, gilt der vorliegende Artikel nur noch für jene umlauffähigen Schuldtitel:

die Bruttozinsklauseln und Klauseln über die vorzeitige Rückzahlung enthalten, und

bei denen die Zahlstelle des Emittenten in San Marino ansässig ist und

bei denen diese Zahlstelle die Zinsen dem in einem Mitgliedstaat ansässigen wirtschaftlichen Eigentümer direkt auszahlt oder zu dessen unmittelbaren Gunsten vereinnahmt.

Tätigt eine Regierung oder eine damit verbundene Einrichtung, die als Behörde handelt oder deren Funktion durch ein internationales Abkommen anerkannt ist (eine Aufzählung dieser Einrichtungen enthält Anhang II) ab dem 1. März 2002 eine Folgeemission eines der vorstehend genannten umlauffähigen Schuldtitel, so gilt die gesamte Emission, d. h. die erste und alle Folgeemissionen, als Forderung im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a).

Tätigt eine von Unterabsatz 4 nicht erfasste Einrichtung ab dem 1. März 2002 eine Folgeemission eines der vorstehend genannten umlauffähigen Schuldtitel, so gilt diese Folgeemission als Forderung im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a).

(2)   Dieser Artikel hindert San Marino und die Mitgliedstaaten nicht daran, Erträge aus umlauffähigen Schuldtiteln im Sinne des Absatzes 1 weiterhin nach ihren nationalen Rechtsvorschriften zu besteuern.

Artikel 12

Andere Quellensteuern — Beziehung zu anderen Abkommen

(1)   Dieses Abkommen hindert die Vertragsparteien nicht daran, gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften oder Doppelbesteuerungsabkommen andere Arten der Quellensteuer als die in diesem Abkommen vorgesehene Steuer zu erheben.

(2)   Die Bestimmungen der Doppelbesteuerungsabkommen zwischen San Marino und den Mitgliedstaaten stehen der in diesem Abkommen vorgesehenen Quellensteuer nicht entgegen.

Artikel 13

Austausch von Auskünften auf Ersuchen

(1)   Die zuständigen Behörden von San Marino und der einzelnen Mitgliedstaaten tauschen hinsichtlich der unter dieses Abkommen fallenden Erträge Informationen über Handlungen aus, die nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates als Steuerbetrug gelten oder ein ähnliches Delikt darstellen. Als „ähnlich“ gelten ausschließlich Delikte, die denselben Unrechtsgehalt aufweisen wie Steuerbetrug nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates und eine nennenswerte Schädigung der Besteuerungsinteressen des ersuchenden Staates bewirken. Auf ein begründetes Ersuchen hin übermittelt der ersuchte Staat Auskünfte in Bezug auf Handlungen, die der ersuchende Staat in einem Verwaltungs- oder Strafverfahren untersucht, bzw. untersuchen kann.

(2)   Bei der Entscheidung, ob in Beantwortung eines Ersuchens Auskünfte übermittelt werden können, stützt sich der ersuchte Staat auf die nach dem Recht des ersuchenden Staates geltenden Verjährungsfristen.

(3)   Der ersuchte Staat übermittelt Auskünfte, wenn der ersuchende Staat einen begründeten Verdacht hat, dass eine Handlung einen Steuerbetrug oder einen ähnlichen Delikt darstellt. Der begründete Verdacht des ersuchenden Staates, dass Steuerbetrug oder ein ähnliches Delikt vorliegt, muss sich stützen auf:

a)

beglaubigte oder nicht beglaubigte Dokumente, darunter unter anderem Geschäftsunterlagen, die Buchführungsunterlagen, Informationen über Bankkonti;

b)

Aussagen des Steuerpflichtigen;

c)

Angaben von Informanten oder anderen Dritten, die von unabhängiger Seite bestätigt wurden oder aus anderen Gründen als glaubwürdig erscheinen;

d)

Indizienbeweise.

(4)   Die zuständige Behörde des ersuchenden Staates übermittelt der zuständigen Behörde des ersuchten Staates zusammen mit einem Auskunftsersuchen gemäß diesem Abkommen die nachstehend aufgeführten Details als Nachweis für die voraussichtliche Relevanz der angeforderten Auskünfte Folgendes:

a)

Identität der Person, die Gegenstand der Überprüfung oder Nachforschung ist;

b)

Bezeichnung der gewünschten Auskünfte einschließlich Angabe ihrer Art sowie der Form, in der der ersuchende Staat die gewünschten Auskünfte vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht;

c)

steuerlicher Zweck, für den die Auskünfte benötigt werden;

d)

Grund für die Annahme, dass die gewünschten Informationen im ersuchten Staat vorhanden sind oder dass eine Person in seinem Gebiet über diese Informationen verfügt;

e)

soweit bekannt, Name und Anschrift jeder Person, von der angenommen wird, dass sie über die gewünschten Informationen verfügt;

f)

Erklärung, dass das Ersuchen mit den Rechts- und Verwaltungspraktiken des ersuchenden Staates vereinbar ist und dass die zuständige Behörde des ersuchenden Staates diese gewünschten Informationen, wenn sie sich im Gebiet des ersuchenden Staates befänden, im Einklang mit den Rechtsvorschriften des ersuchenden Staates oder im Wege der normalen Verwaltungsverfahren einholen könnte, und dass das Ersuchen mit diesem Abkommen vereinbar ist;

g)

Erklärung, dass der ersuchende Staat alle ihm in seinem eigenen Gebiet zu Gebote stehenden Mittel ausgeschöpft hat, um die Informationen einzuholen, mit Ausnahme der Mittel, die übermäßige Schwierigkeiten verursachen würden.

(5)   Die zuständige Behörde des ersuchten Staates übermittelt dem ersuchenden Staat die gewünschten Auskünfte so rasch wie möglich.

(6)   San Marino nimmt mit jedem Mitgliedstaat bilaterale Verhandlungen auf, um Kategorien von Fällen zu definieren, die gemäß den Veranlagungsverfahren in diesen Staaten als „ähnliche“ Delikte anzusehen sind.

Artikel 14

Vertraulichkeit

Sämtliche von einer Vertragspartei in Anwendung dieses Abkommens erlangten Informationen sind vertraulich zu behandeln und können nur Personen oder Behörden (einschließlich Gerichten und Verwaltungsorganen) im Gebiet der Vertragspartei offen gelegt werden, die in Bezug auf die unter dieses Abkommen fallenden Steuern für Festsetzung und Erhebung, Vollzug und Verfolgung oder für Entscheidung von Rechtsbehelfen zuständig sind. Diese Personen und Behörden verwenden die Informationen ausschließlich für die genannten Zwecke. Sie können die Informationen in öffentlichen Gerichtsverhandlungen oder in Gerichtsentscheidungen offen legen. Die Informationen dürfen nicht ohne schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei einer anderen Person, Einrichtung oder Behörde oder einem anderen Staat offen gelegt werden.

Artikel 15

Konsultation und Überprüfung

(1)   Bestehen zwischen der zuständigen Behörde von San Marino und einer oder mehreren anderen zuständigen Behörden gemäß Anhang I Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, so bemühen sich die betreffenden zuständigen Behörden um Verständigung. Sie unterrichten unverzüglich die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten vom Ergebnis ihrer Konsultationen. Auf Ersuchen einer der zuständigen Behörden gemäß Anhang I kann die Kommission an diesen Konsultationen teilnehmen.

(2)   Die Vertragsparteien konsultieren sich mindestens alle drei Jahre oder auf Antrag einer der Vertragsparteien, um das technische Funktionieren des Abkommens zu prüfen und — falls die Vertragsparteien dies als notwendig erachten — zu verbessern und um internationale Entwicklungen zu beurteilen. Die Konsultationen werden innerhalb eines Monats nach Antragstellung oder in dringenden Fällen so schnell wie möglich durchgeführt.

(3)   Auf der Grundlage einer solchen Beurteilung können sich die Vertragsparteien konsultieren, um zu prüfen, ob das Abkommen geändert werden muss, um internationalen Entwicklungen Rechnung zu tragen.

(4)   Sobald ausreichende Erfahrungen mit der vollständigen Anwendung des Abkommens gesammelt wurden, werden sich die Vertragsparteien konsultieren, um zu prüfen, ob das Abkommen geändert werden muss, um internationalen Entwicklungen Rechnung zu tragen.

(5)   Für die Zwecke der Konsultationen nach den Absätzen 1, 2 und 3 unterrichten sich die Vertragsparteien über mögliche Entwicklungen, die das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens beeinträchtigen könnten. Hierzu gehören auch einschlägige Abkommen zwischen einer Vertragspartei und einem Drittstaat.

Artikel 16

Unterzeichnung, Inkrafttreten und Kündigung

(1)   Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation bzw. Genehmigung durch die Vertragsparteien gemäß ihren jeweiligen Verfahren. Die Vertragsparteien notifizieren sich gegenseitig über den Abschluss dieser Verfahren. Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach der letzten Notifikation in Kraft.

(2)   Nach Maßgabe seiner verfassungsrechtlichen Vorschriften in Bezug auf den Abschluss internationaler Abkommen und unbeschadet des Artikels 17 wird San Marino dieses Abkommen umsetzen und ab dem 1. Juli 2005 anwenden und dies der Gemeinschaft notifizieren.

(3)   Dieses Abkommen bleibt in Kraft, bis es von einer Vertragspartei gekündigt wird.

(4)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. In diesem Fall tritt das Abkommen zwölf Monate nach Zustellung der Notifikation außer Kraft.

Artikel 17

Anwendung und Aussetzung der Anwendung

(1)   Die Anwendung dieses Abkommens erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die im Bericht des Rates (Wirtschaft und Finanzen) an den Europäischen Rat von Santa Maria da Feira vom 19. und 20. Juni 2000 genannten abhängigen oder assoziierten Gebiete der Mitgliedstaaten sowie die Vereinigten Staaten von Amerika, Andorra, die Schweizer Konföderation, Liechtenstein und Monaco Regelungen erlassen und durchführen, die den in der Richtlinie und in diesem Abkommen vorgesehenen Regelungen entsprechen oder gleichwertig sind.

(2)   Die Vertragsparteien entscheiden einvernehmlich mindestens sechs Monate vor dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Zeitpunkt, ob die in Absatz 1 genannte Anforderung in Bezug auf das Inkrafttreten der relevanten Regelungen in den betroffenen Drittstaaten und den betroffenen abhängigen oder assoziierten Gebieten erfüllt ist. Stellen die Vertragsparteien fest, dass die Anforderung nicht erfüllt ist, so legen sie für die Zwecke des Artikels 16 Absatz 2 einvernehmlich ein neues Datum fest.

(3)   Sollte die Richtlinie oder ein Teil der Richtlinie gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr anwendbar sein oder ein Mitgliedstaat die Anwendung seiner Durchführungsvorschriften aussetzen, kann jede Vertragspartei die Anwendung dieses Abkommens oder von Teilen dieses Abkommens durch Notifikation der anderen Vertragspartei mit sofortiger Wirkung aussetzen.

(4)   Jede Vertragspartei kann die Anwendung dieses Abkommens durch Notifikation der anderen Vertragspartei aussetzen, sollte einer der in Absatz 1 genannten Drittstaaten oder eines der Gebiete zu einem späteren Zeitpunkt die in Absatz 1 genannten Regelungen nicht mehr anwenden. Die Aussetzung der Anwendung kann frühestens zwei Monate nach der Notifikation erfolgen. Die Anwendung dieses Abkommens wird wieder aufgenommen, sobald die Regelungen wieder in Kraft sind.

Artikel 18

Ansprüche und Schlussabrechnung

(1)   Im Falle einer Kündigung oder einer Aussetzung der Anwendung dieses Abkommens oder von Teilen davon bleiben die Ansprüche natürlicher Personen gemäß Artikel 10 unberührt.

(2)   In diesem Fall erstellt San Marino bei Ende der Anwendbarkeit des Abkommens eine Schlussabrechnung und tätigt eine abschließende Zahlung an die Mitgliedstaaten.

Artikel 19

Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrags einerseits sowie für das Gebiet von San Marino andererseits.

Artikel 20

Anhänge

(1)   Die Anhänge sind Teil dieses Abkommens.

(2)   Die Liste der zuständigen Behörden des Anhangs I kann durch San Marino bezüglich der Behörde nach Buchstabe a) dieses Anhangs und bezüglich aller anderen Behörden durch die Gemeinschaft durch einfache Notifikation an die andere Vertragspartei geändert werden.

Die Liste der verbundenen Einrichtungen des Anhangs II kann durch gegenseitige Verständigung geändert werden.

Artikel 21

Sprachen

(1)   Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

(2)   Die maltesische Sprachfassung wird auf der Grundlage eines Briefwechsels durch die Vertragsparteien beglaubigt. Sie ist gleichermaßen verbindlich wie die im vorhergehenden Absatz genannten Sprachfassungen.

EN FE DE LO CUAL, los plenipotenciarios abajo firmantes suscriben el presente Acuerdo.

NA DŮKAZ ČEHOŽ připojili níže podepsaní zplnomocnění zástupci k této smlouvě své podpisy.

TIL BEKRÆFTELSE HERAF har undertegnede befuldmægtigede underskrevet denne aftale.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.

SELLE KINNITUSEKS on täievolilised esindajad käesolevale lepingule alla kirjutanud.

ΣΕ ΠΙΣΤΩΣΗ ΤΩΝ ΑΝΩΤΕΡΩ, οι υπογράφοντες πληρεξούσιοι έθεσαν την υπογραφή τους κάτω από την παρούσα συμφωνία.

IN WITNESS WHEREOF, the undersigned Plenipotentiaries have hereunto set their hands.

EN FOI DE QUOI, les plénipotentiaires soussignés ont apposé leurs signatures au bas du présent accord.

IN FEDE DI CHE, i plenipotenziari sottoscritti hanno apposto la propria firma in calce al presente accordo.

TO APLIECINOT, attiecīgi pilnvarotas personas ir parakstījušas šo nolīgumu.

TAI PALIUDYDAMI, šį Susitarimą pasirašė toliau nurodyti įgaliotieji atstovai.

FENTIEK HITELÉÜL e megállapodást az alulírott meghatalmazottak alább kézjegyükkel látták el.

B'XIEHDA TA' DAN, il-Plenipotenzjari hawn taħt iffirmati ffirmaw dan il-Ftehim.

TEN BLIJKE WAARVAN de ondergetekende gevolmachtigden hun handtekening onder deze overeenkomst hebben geplaatst.

W DOWÓD CZEGO, niżej podpisani pełnomocnicy złożyli swoje podpisy.

EM FÉ DO QUE, os plenipotenciários abaixo assinados apuserem as suas assinaturas no final do presente Acordo.

NA DÔKAZ ČOHO dolupodpísaní splnomocnení zástupcovia podpísali túto dohodu.

V POTRDITEV TEGA so spodaj podpisani pooblaščenci podpisali ta sporazum.

TÄMÄN VAKUUDEKSI allamainitut täysivaltaiset edustajat ovat allekirjoittaneet tämän sopimuksen.

TILL BEVIS HÄRPÅ har undertecknade befullmäktigade undertecknat detta avtal.

Hecho en Bruselas, el siete de diciembre del dos mil cuatro.

V Bruselu dne sedmého prosince dva tisíce čtyři.

Udfærdiget i Bruxelles den syvende december to tusind og fire.

Geschehen zu Brüssel am siebten Dezember zweitausendundvier.

Kahe tuhande neljanda aasta detsembrikuu seitsmendal päeval Brüsselis.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις εφτά Δεκεμβρίου δύο χιλιάδες τέσσερα.

Done at Brussels on the seventh day of December in the year two thousand and four.

Fait à Bruxelles, le sept décembre deux mille quatre.

Fatto a Bruxelles, addì sette dicembre duemilaquattro.

Briselē, divi tūkstoši ceturtā gada septītajā decembrī.

Pasirašyta du tūkstančiai ketvirtų metų gruodžio septintą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kettőezer negyedik év december hetedik napján.

Magħmul fi Brussel fis-seba' jum ta' Diċembru tas-sena elfejn u erbgħa.

Gedaan te Brussel, de zevende december tweeduizendvier.

Sporządzono w Brukseli dnia siódmego grudnia roku dwutysięcznego czwartego.

Feito em Bruxelas, em sete de Dezembro de dois mil e quatro.

V Bruseli siedmeho decembra dvetisícštyri.

V Bruslju, dne sedmega decembra leta dva tisoč štiri.

Tehty Brysselissä seitsemäntenä päivänä joulukuuta vuonna kaksituhattaneljä.

Som skedde i Bryssel den sjunde december tjugohundrafyra.

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Za Európske spoločenstvo

za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vägnar

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Per la Repubblica di San Marino

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ANHANG I

LISTE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER VERTRAGSPARTEIEN

Für Zwecke dieses Abkommens gelten als „zuständige Behörden“

a)

in der Republik San Marino: Il Segretario di Stato per le Finanze e il Bilancio oder ein Beauftragter

b)

im Königreich Belgien: De Minister van Financiën/Le Ministre des Finances oder ein Beauftragter,

c)

in der Tschechischen Republik: Ministr financí oder ein Beauftragter,

d)

im Königreich Dänemark: Skatteministeren oder ein Beauftragter,

e)

in der Bundesrepublik Deutschland: Der Bundesminister der Finanzen oder ein Beauftragter,

f)

in der Republik Estland: Rahandusminister oder ein Beauftragter,

g)

in Griechenland: Ο Υπουργός Οικονομίας και Οικονομικών oder ein Beauftragter,

h)

im Königreich Spanien: El Ministro de Economía y Hacienda oder ein Beauftragter,

i)

in der Französischen Republik: Le Ministre chargé du budget oder ein Beauftragter,

j)

in Irland: The Revenue Commissioners oder ihr Beauftragter,

k)

in der Italienischen Republik: Il Capo del Dipartimento per le Politiche Fiscali oder ein Beauftragter,

l)

in der Republik Zypern: Υπουργός Οικονομικών oder ein Beauftragter,

m)

in der Republik Lettland: Finanšu ministrs oder ein Beauftragter,

n)

in der Republik Litauen: Finansų ministras oder ein Beauftragter,

o)

im Großherzogtum Luxemburg: Le Ministre des Finances oder ein Beauftragter; jedoch für Zwecke von Artikel 13 gilt als zuständige Behörde le Procureur Général d’Etat luxembourgeois,

p)

in der Republik Ungarn: A pénzügyminiszter oder ein Beauftragter,

q)

in der Republik Malta: Il-Ministru responsabbli għall-Finanzi oder ein Beauftragter,

r)

im Königreich der Niederlande: De Minister van Financiën oder ein Beauftragter,

s)

in der Republik Österreich: Der Bundesminister für Finanzen oder ein Beauftragter,

t)

in der Republik Polen: Minister Finansów oder ein Beauftragter,

u)

in der Portugiesischen Republik: O Ministro das Finanças oder ein Beauftragter,

v)

in der Republik Slowenien: Minister za financií oder ein Beauftragter,

w)

in der Slowakischen Republik: Minister financií oder ein Beauftragter,

x)

in der Republik Finnland: Valtiovarainministeriö/Finansministeriet oder ein Beauftragter,

y)

im Königreich Schweden: Chefen för Finansdepartementet oder ein Beauftragter,

z)

im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und den europäischen Hoheitsgebieten, für deren Außenbeziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist: die Commissioners of Inland Revenue oder ihre Beauftragten und die zuständige Behörde in Gibraltar, die das Vereinigte Königreich benennen wird gemäß dem, am 19. April 2000 den Mitgliedstaaten und den Institutionen der Europäischen Union mitgeteilten, vereinbarten Abkommen bezüglich der Behörden von Gibraltar in Hinsicht der EU- und EG-Instrumente und in Beziehung stehende Verträge, von dem eine Kopie durch das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union der Republik San Marino notifiziert wird, und welches auf dieses Abkommen Anwendung findet.

ANHANG II

LISTE DER VERBUNDENEN EINRICHTUNGEN

Für Zwecke von Artikel 11 dieses Abkommens gelten die folgenden Einrichtungen als „verbundene Einrichtung oder eine Einrichtung, deren Rolle durch ein internationales Abkommen anerkannt ist“:

 

EINRICHTUNGEN INNERHALB DER EUROPÄISCHEN UNION:

 

Belgien

Vlaams Gewest (Flämische Region)

Région wallonne (Wallonische Region)

Région bruxelloise (Brussels Gewest) (Region Brüssel-Hauptstadt)

Communauté française (Französische Gemeinschaft)

Vlaamse Gemeenschap (Flämische Gemeinschaft)

Deutschsprachige Gemeinschaft

 

Spanien

Xunta de Galicia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Galicien)

Junta de Andalucía (Regierung der autonomen Gemeinschaft Andalusien)

Junta de Extremadura (Regierung der autonomen Gemeinschaft Extremadura)

Junta de Castilla-La Mancha (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kastilien-La Mancha)

Junta de Castilla-León (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kastilien und León)

Gobierno Foral de Navarra (Regierung der autonomen Gemeinschaft Navarra)

Govern de les Illes Balears (Regierung der autonomen Gemeinschaft Balearen)

Generalitat de Catalunya (Regierung der autonomen Gemeinschaft Katalonien)

Generalitat de Valencia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Valencia)

Diputación General de Aragón (Regierung der autonomen Gemeinschaft Aragón)

Gobierno de las Islas Canarias (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kanarische Inseln)

Gobierno de Murcia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Murcia)

Gobierno de Madrid (Regierung der autonomen Gemeinschaft Madrid)

Gobierno de la Comunidad Autónoma del País Vasco/Euzkadi (Regierung der autonomen Gemeinschaft Baskenland)

Diputación Foral de Guipúzcoa (Provinzrat von Guipúzcoa)

Diputación Foral de Vizcaya/Bizkaia (Provinzrat von Biskaya)

Diputación Foral de Alava (Provinzrat von Alava)

Ayuntamiento de Madrid (Stadt Madrid)

Ayuntamiento de Barcelona (Stadt Barcelona)

Cabildo Insular de Gran Canaria (Inselrat Gran Canaria)

Cabildo Insular de Tenerife (Inselrat Teneriffa)

Instituto de Crédito Oficial (Amtliches Kreditinstitut)

Instituto Catalán de Finanzas (Katalanisches Finanzinstitut)

Instituto Valenciano de Finanzas (Valencianisches Finanzinstitut)

 

Griechenland

Оργανισμός Тηλεπικοινωνιών Ελλάδος (Griechische Telekommunikationsanstalt)

Оργανισμός Σιδηροδρόμων Ελλάδος (Griechisches Eisenbahnnetz)

ημόσια Επιχείρηση Ηλεκτρισμού (Öffentliche Stromgesellschaft)

 

Frankreich

La Caisse d'amortissement de la dette sociale (CADES)

L'Agence française de développement (AFD) (Französische Agentur für Entwicklung)

Réseau Ferré de France (RFF) (Französisches Eisenbahnnetz)

Caisse Nationale des Autoroutes (CNA) (Staatliche Finanzierungskasse der Autobahnen)

Assistance publique Hôpitaux de Paris (APHP) (Verbund der öffentlichen Krankenhäuser des Großraums Paris)

Charbonnages de France (CDF) (Zentralverwaltung der staatlichen französischen Steinkohleförderunternehmen)

Entreprise minière et chimique (EMC) (Staatliche Bergbau- und Chemieholdinggesellschaft)

 

Italien

Regionen

Provinzen

Städte und Gemeinden

Cassa Depositi e Prestiti (Spar- und Kreditkasse)

 

Lettland

Pašvaldības (Kommunalverwaltungen)

 

Polen

gminy (Gemeinden)

powiaty (Bezirke)

województwa (Woiwodschaften)

związki gmin (Gemeindeverbände)

związki powiatów (Bezirksverbände)

związki województw (Woiwodschaftsverbände)

miasto stołeczne Warszawa (Hauptstadt Warschau)

Agencja Restrukturyzacji i Modernizacji Rolnictwa (Amt für die Umstrukturierung und Modernisierung der Landwirtschaft)

Agencja Nieruchomości Rolnych (Amt für landwirtschaftliche Eigentumsfragen)

 

Portugal

Região Autónoma da Madeira (Autonome Region Madeira)

Região Autónoma dos Açores (Autonome Region Azoren)

Städte und Gemeinden

 

Slowakei

mestá a obce (Gemeinden)

Železnice Slovenskej republiky (Slowakische Eisenbahngesellschaft)

Štátny fond cestného hospodárstva (Staatlicher Straßenfonds)

Slovenské elektrárne (Slowakische Kraftwerke)

Vodohospodárska výstavba (Wasserwirtschaftsgesellschaft)

 

INTERNATIONALE EINRICHTUNGEN:

Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

Europäische Investitionsbank

Asiatische Entwicklungsbank

Afrikanische Entwicklungsbank

Weltbank/IBRD/IWF

Internationale Finanzkorporation

Interamerikanische Entwicklungsbank

Sozialentwicklungsfonds des Europarats

Euratom

Europäische Gemeinschaft

Corporación Andina de Fomento (CAF) (Anden-Entwicklungsgesellschaft)

Eurofima

Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl

Nordische Investitionsbank

Karibische Entwicklungsbank

Die Bestimmungen des Artikels 11 gelten unbeschadet der etwaigen internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien gegenüber den oben genannten internationalen Einrichtungen.

 

EINRICHTUNGEN IN DRITTSTAATEN:

 

Einrichtungen, die die folgenden Kriterien erfüllen:

1.

Die Einrichtung ist nach nationalen Kriterien eindeutig eine öffentliche Einrichtung.

2.

Eine solche öffentliche Einrichtung ist ein Nichtmarktproduzent, der eine Reihe von Tätigkeiten verwaltet und finanziert, in erster Linie für das Gemeinwohl bestimmte Nichtmarktgüter und -dienstleistungen bereitstellt und tatsächlich vom Staat kontrolliert wird.

3.

Eine solche öffentliche Einrichtung vergibt regelmäßig in großem Umfang Schuldtitel.

4.

Der jeweilige Staat kann garantieren, dass eine solche öffentliche Einrichtung im Falle von Bruttozinsklauseln auf eine vorzeitige Einlösung verzichtet.


GEMEINSAME ABSICHTSERKLÄRUNG

zwischen der Europäischen Gemeinschaft, dem Königreich Belgien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und der Republik San Marino

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt,

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

IRLAND,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DIE REPUBLIK UNGARN,

DIE REPUBLIK MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND

UND

DIE REPUBLIK SAN MARINO, im Folgenden „San Marino“ genannt,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Bei Abschluss eines Abkommens über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über die Besteuerung von Zinserträgen (im Folgenden „Richtlinie“ genannt) gleichwertig sind, haben die Europäische Gemeinschaft, das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Republik San Marino folgende Gemeinsame Absichtserklärung unterzeichnet, die dieses Abkommen ergänzt.

1.

Die Unterzeichner dieser Gemeinsamen Absichtserklärung erklären, dass sie das Abkommen zwischen der Gemeinschaft und San Marino über Regelungen, die denen der Richtlinie gleichwertig sind, als ausgewogene und akzeptable Regelung ansehen, die die legitimen Interessen der Vertragsparteien wahrt. Sie werden daher die vereinbarten Regelungen in gutem Glauben durchführen und diese Regelung nicht ohne hinreichenden Grund durch einseitiges Handeln verletzen. Wird ein wesentlicher Unterschied zwischen dem Anwendungsbereich der Richtlinie in der am 3. Juni 2003 angenommenen Fassung und dem Anwendungsbereich des Abkommens, vor allem bezüglich der Artikel 4 und 6 des Abkommens, festgestellt, so nehmen die Vertragsparteien unverzüglich Konsultationen gemäß Artikel 15 Absatz 1 des Abkommens auf, um sicherzustellen, dass die Gleichwertigkeit der in dem Abkommen festgelegten Regelungen gewahrt bleibt. Die Unterzeichner dieser Gemeinsamen Absichtserklärung stellen fast, dass die Definition des Steuerbetrugs für Zwecke des Artikels 13 des Abkommens sich einzig auf die Notwendigkeit der Besteuerung von Zinseinkünften im Rahmen des Abkommens bezieht und in keiner Weise die Entwicklungen und/oder Entscheidungen im Hinblick auf Steuerbetrug unter anderen Bedingungen und in anderen Gremien präjudiziert.

2.

Während des in der Richtlinie vorgesehenen Übergangszeitraums nimmt die Gemeinschaft Gespräche mit anderen wichtigen Finanzzentren auf, die darauf abzielen, dass diese Länder ebenfalls Regelungen einführen, die den von der Gemeinschaft anzuwendenden Regelungen gleichwertig sind.

3.

Unter Berücksichtigung des Wunsches von San Marino nach einer stärkeren Integration in das europäische wirtschaftliche Umfeld und dem deshalb eine volle Teilnahme am europäischen Banken- und Finanzsystem als angebracht und wünschenswert erscheint, werden die Gemeinschaft und San Marino umgehend in Beratungen eintreten, um die Voraussetzungen für eine gegenseitige Anerkennung der aufsichtsrechtlichen Maßnahmen und Systeme der Vertragspartien für Finanzdienstleistungen, einschließlich Versicherungen, zu identifizieren. In diesem Kontext verpflichtet sich San Marino, das Funktionieren in den besagten Bereichen des Binnenmarktes zu gewährleisten, den entsprechenden, gegenwärtigen und zukünftigen, gemeinschaftlichen Besitzstand, einschließlich der einschlägigen aufsichtsrechtlichen Regelungen und der Aufsicht über die Wirtschafsbeteiligten San Marinos, zu übernehmen und anzuwenden. Jedes Abkommen in diesem Bereich kann auch vorsehen, dass San Marino sich verpflichtet, die weiteren einschlägigen Gemeinschaftsregelungen, die gegenwärtigen oder die zukünftig noch einzuführenden, wie zum Beispiel im Wettbewerbs- oder Steuerbereich, zu übernehmen.

4.

In diesem Zusammenhang der Vertiefung der Beziehungen würden der Abschluss von Steuerabkommen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (im Folgenden „Mitgliedstaaten“ genannt) und die Festlegung San Marinos in diesem Rahmen Informationsaustausch in Übereinstimmung mit den Standards der OECD zu gewährleisten, die ökonomische und steuerliche Zusammenarbeit verbessern. In Anerkennung der Bemühungen seitens San Marino könnten zwischen San Marino und den Mitgliedstaaten bilaterale Verhandlungen, die auf den Abschluss bilateraler Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen abzielen, aufgenommen werden.

5.

Die Gemeinschaft und San Marino nehmen weiterhin Verhandlungen auf, um

die Möglichkeiten einer Vereinfachung der in ihrem Interimsabkommen über Zusammenarbeit und eine Zollunion vorgesehenen Verfahren zu prüfen. In diesem Zusammenhang ist San Marino bereit, elektronische Verfahren analog zum Intrastat-System einzuführen;

die bestehenden Zugangsmöglichkeiten für Staatsangehörige und Unternehmen von San Marino zu den Forschungs- und Entwicklungsprogrammen der Gemeinschaft besser zu nutzen.

Brüssel, den 7. Dezember 2004. In zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Die maltesische Sprachfassung wird auf der Grundlage eines Briefwechsels durch die Vertragsparteien beglaubigt. Sie ist gleichermaßen verbindlich wie die im vorstehenden Absatz genannten Sprachfassungen.

Pour le Royaume de Belgique

Voor het Koninkrijk België

Für das Königreich Belgien

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Za Českou republiku

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På Kongeriget Danmarks vegne

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Für die Bundesrepublik Deutschland

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Eesti Vabariigi nimel

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Για την Ελληνική Δημοκρατία

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Por el Reino de España

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Pour la République française

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Thar cheann Na hÉireann

For Ireland

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Per la Repubblica italiana

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Για την Κυπριακή Δημοκρατία,

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Latvijas Republikas vārdā

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Lietuvos Respublikos vardu

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Pour le Grand-Duché de Luxembourg

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A Magyar Köztársaság részéről

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Għar-Republikka ta' Malta

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Voor het Koninkrijk der Nederlanden

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Für die Republik Österreich

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W imieniu Rzeczypospolitej Polskiej

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Pela República Portuguesa

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Za Republiko Slovenijo

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Za Slovenskú republiku

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Suomen tasavallan puolesta

För Republiken Finland

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För Konungariket Sverige

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For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

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Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Za Európske spoločenstvo

za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vägnar

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Per la Repubblica di San Marino

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