EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32004R2074

Verordnung (EG) Nr. 2074/2004 des Rates vom 29. November 2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China

OJ L 359, 4.12.2004, p. 11–22 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 153M, 7.6.2006, p. 231–242 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 11 Volume 037 P. 78 - 89
Special edition in Romanian: Chapter 11 Volume 037 P. 78 - 89
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 080 P. 198 - 209

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 05/12/2008

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/2074/oj

4.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 359/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 2074/2004 DES RATES

vom 29. November 2004

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Im Januar 1997 wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 119/97 des Rates (2) ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China (nachstehend „VR China“ oder „betroffenes Land“ genannt) eingeführt. Der endgültige Zoll auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, betrug 32,5 % für die World Wide Stationery Mfg (nachstehend „WWS“ abgekürzt), ein Unternehmen, dem eine individuelle Behandlung zugestanden worden war, und 39,4 % für alle übrigen Unternehmen in der VR China. Diese Zollsätze galten für andere Ringbuchmechaniken als solche mit 17 oder 23 Ringen (TARIC-Codes 8305100011, 8305100012 und 8305100019), während der Zoll für Ringbuchmechaniken mit 17 und 23 Ringen (TARIC-Codes 8305100021, 8305100022 und 8305100029) der Differenz zwischen dem Mindesteinfuhrpreis (nachstehend „MEP“ abgekürzt) von 325 EUR je 1 000 Stück und dem Preis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, entsprach, sofern letzterer niedriger war als der MEP.

(2)

Im September 2000 wurden die Zölle auf andere Ringbuchmechaniken als solche mit 17 oder 23 Ringen (TARIC-Codes 8305100011, 8305100012 und 8305100019), nachdem zuvor ein Antrag nach Artikel 12 der Grundverordnung auf Überprüfung im Zusammenhang mit der Übernahme der vorstehend genannten Maßnahmen gestellt worden war, mit der Verordnung (EG) Nr. 2100/2000 des Rates (3) nach oben korrigiert, nämlich auf 51,2 % für WWS und 78,8 % für alle übrigen Unternehmen in der VR China.

(3)

Seit Juni 2002 gelten Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Ringbuchmechaniken mit Ursprung in Indonesien. Diese Maßnahmen, die nicht Gegenstand der derzeitigen Überprüfung sind, wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 976/2002 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 977/2002 des Rates, jeweils vom 4. Juni 2002 (4), eingeführt.

(4)

Nach einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Verordnung (EG) Nr. 119/97 eingeführten Antidumpingmaßnahmen durch aus Vietnam versandte Einfuhren von Ringbuchmechaniken wurden die Maßnahmen mit der Verordnung (EG) Nr. 1208/2004 des Rates (5) auf die aus Vietnam versandten Einfuhren ausgeweitet.

(5)

Im April 2004 (6) wurde eine Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Verordnung (EG) Nr. 119/97 eingeführten Antidumpingmaßnahmen durch aus Thailand versandte Einfuhren von Ringbuchmechaniken, ob als Ursprungserzeugnisse Thailands angemeldet oder nicht, eingeleitet.

(6)

Die beiden vorstehend genannten Untersuchungen wurden unabhängig von den Ergebnissen dieser Untersuchung durchgeführt.

2.   Überprüfungsantrag

(7)

Nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der VR China (7) erhielt die Kommission am 23. Oktober 2001 einen Antrag auf Überprüfung dieser Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung.

(8)

Der Antrag wurde von zwei Gemeinschaftsherstellern, Koloman Handler AG und Krause Ringbuchtechnik GmbH (nachstehend „Antragsteller“ genannt), gestellt, auf die ein erheblicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion von Ringbuchmechaniken entfällt. Der Antrag stützte sich auf die Annahme, dass im Fall eines Außerkrafttretens der Maßnahmen mit einem Anstieg der schädigenden gedumpten Einfuhren mit Ursprung in der VR China zu rechnen sei.

(9)

Die Kommission kam, nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss, zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung vorlagen und leitete eine Überprüfung (8) ein.

3.   Untersuchung

a)   Verfahren

(10)

Die Kommission unterrichtete die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller, Einführer und Verwender sowie die Vertreter des Ausfuhrlandes, die antragstellenden Gemeinschaftshersteller und den anderen ihr bekannten Gemeinschaftshersteller offiziell über die Einleitung der Überprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(11)

Alle Parteien, die innerhalb der vorgenannten Frist einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, erhielten Gelegenheit, gehört zu werden.

(12)

Die Kommission sandte Fragebogen an alle offiziell von der Einleitung der Überprüfung in Kenntnis gesetzten Parteien und an die Parteien, die innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung gesetzten Frist einen Fragebogen anforderten. Ferner nahm die Kommission Kontakt zu einem Hersteller in Indien (Vergleichsland) auf und übermittelte ihm einen Fragebogen.

(13)

Die beiden antragstellenden Gemeinschaftshersteller, ein ausführender Hersteller in dem betroffenen Land, ein Hersteller im Vergleichsland und zwei unabhängige Einführer in der Gemeinschaft beantworteten den Fragebogen.

(14)

Alle betroffenen Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Einführung endgültiger Antidumpingzölle zu empfehlen. Nach der Unterrichtung wurde ihnen eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Nach Prüfung dieser Stellungnahmen wurden die Feststellungen gegebenenfalls entsprechend geändert.

b)   Interessierte Parteien und Kontrollbesuche

(15)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie als notwendig erachtete, um die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens von Dumping und Schädigung sowie das Interesse der Gemeinschaft zu beurteilen, und prüfte sie. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

i)

Antragstellende Gemeinschaftshersteller

Krause Ringbuchtechnik GmbH, Espelkamp, Deutschland

SX Bürowaren Produktions- und Handels GmbH (bis November 2001 wurden die Ringbuchmechaniken von Koloman Handler AG hergestellt), Wien, Österreich (vergleiche Randnummer (50)),

ii)

Hersteller im Ausfuhrland

World Wide Stationery Mfg, Hongkong, VR China

iii)

Hersteller im Vergleichsland

Tocheunglee Stationery Manufacturing Co, Chennai, Indien

iv)

Unabhängiger Einführer in der Gemeinschaft

Bensons International Systems BV, Utrecht, Niederlande

c)   Untersuchungszeitraum

(16)

Die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit des Anhaltens und Wiederauftretens des Dumpings betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001 (nachstehend „Untersuchungszeitraum“ genannt). Die Untersuchung der für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens der Schädigung relevanten Trends betraf den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum Ende des UZ (nachstehend „Bezugszeitraum“ genannt).

B.   WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.   Betroffene Ware

(17)

Die Untersuchung betrifft dieselbe Ware wie die Ausgangsuntersuchung, nämlich bestimmte Ringbuchmechaniken, die aus zwei rechteckigen Stahlschienen oder aus Stahldrähten mit mindestens vier darauf angebrachten Halbringen aus Stahldraht bestehen und mittels einer Abdeckung aus Stahl zusammengehalten werden. Sie können entweder durch Auseinanderziehen der Halbringe oder mit einem kleinen, auf der Ringbuchmechanik angebrachten Druckmechanismus aus Stahl geöffnet werden. Die Ringe können unterschiedlich geformt sein, wobei runde und D-förmige Ringe am weitesten verbreitet sind. Ringbuchmechaniken werden derzeit dem KN-Code ex 8305 10 00 (TARIC-Codes 8305100011, 8305100012 und 8305100019 für andere Mechaniken als solche mit 17 oder 23 Ringen und TARIC-Codes 8305100021, 8305100022 und 8305100029 für Mechaniken mit 17 und 23 Ringen) zugewiesen. Mechaniken mit Hebeln, die unter denselben KN-Code fallen, sind nicht Gegenstand dieser Untersuchung.

(18)

Ringbuchmechaniken dienen zur Herstellung von Mappen aus Papier, Pappe oder Kunststoff, für den Bürobedarf, für Präsentations- oder für sonstige Zwecke.

(19)

In der Gemeinschaft wurden im UZ viele unterschiedliche Typen von Ringbuchmechaniken verkauft. Die Unterschiede zwischen diesen Warentypen wurden anhand der Breite der Schiene, der Art des Mechanismus, der Anzahl der Ringe, der Art des Öffnungsmechanismus, der nominalen Papieraufnahmekapazität, des Ringdurchmessers, der Ringform, der Länge und der Ringzwischenräume festgestellt. Angesichts der Tatsache, dass alle Warentypen dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften aufweisen und bis zu einem gewissen Grad austauschbar sind, wurde der Schluss gezogen, dass alle Ringbuchmechaniken für die Zwecke dieses Verfahrens eine einzige Ware darstellen.

2.   Gleichartige Ware

(20)

Die Untersuchung ergab, dass die auf dem Inlandsmarkt des Vergleichslandes (Indien) hergestellten und verkauften Ringbuchmechaniken und die aus der VR China in die Gemeinschaft ausgeführten Ringbuchmechaniken dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben Verwendungszwecke aufwiesen.

(21)

Die Untersuchung ergab ferner, dass sich die aus der VR China in die Gemeinschaft eingeführten Ringbuchmechaniken und die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Ringbuchmechaniken hinsichtlich ihrer grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und ihrer Verwendungszwecke nicht unterschieden.

(22)

Daher wurde der Schluss gezogen, dass die auf dem Inlandsmarkt des Vergleichslandes hergestellten und verkauften Ringbuchmechaniken, die in die Gemeinschaft ausgeführten Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der VR China und die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Ringbuchmechaniken gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung waren.

C.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER WIEDERAUFTRETENS DES DUMPINGS

(23)

Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurde untersucht, ob im Fall des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder Wiederauftreten des Dumpings wahrscheinlich war.

1.   Vorbemerkungen

(24)

Von den drei im Antrag genannten chinesischen ausführenden Herstellern arbeitete nur WWS, dem sowohl in der Ausgangsuntersuchung als auch in der Untersuchung im Zusammenhang mit der Übernahme des Zolls eine individuelle Behandlung zugestanden worden war, an der Untersuchung mit. Die beiden anderen ausführenden Unternehmen hatten nach eigener Aussage die betroffene Ware im UZ nicht in die Gemeinschaft ausgeführt. Eines dieser Unternehmen scheint jedoch an Umgehungspraktiken über Thailand beteiligt zu sein, die Gegenstand einer Untersuchung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) waren (vergleiche Randnummern (42) und (43)).

2.   Anhalten des Dumpings

(25)

Laut Eurostat entsprachen die Ausfuhrverkäufe des einzigen kooperierenden Unternehmens den gesamten Einfuhren mit Ursprung in der VR China im UZ. Das Ausfuhrvolumen dieses Unternehmens entspricht 1,9 % des gesamten Verbrauchs in der Gemeinschaft im UZ dieser Untersuchung, gegenüber 45 % des gesamten Verbrauchs in der Gemeinschaft im UZ der Ausgangsuntersuchung, d. h. vom 1. Oktober 1994 bis zum 30. September 1995.

a)   Methodik

(26)

Im Vergleich zur Ausgangsuntersuchung hat sich nur die Wahl des Vergleichslandes geändert; die Methode für die Ermittlung der Dumpingspanne blieb abgesehen davon unverändert.

b)   Vergleichsland

(27)

Da es sich bei der VR China um ein Transformationsland handelt, wurden bei der Ermittlung des Normalwerts Informationen aus einem angemessenen Drittland mit Marktwirtschaft (nachstehend „Vergleichsland“ genannt) zugrunde gelegt, das im Einklang mit Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a) der Grundverordnung ausgewählt wurde.

(28)

In der Ausgangsuntersuchung war Malaysia als Vergleichsland vorgesehen worden. Angesichts der Tatsache, dass die Produktion in Malaysia eingestellt und unter anderem nach Indien verlagert wurde, musste ein anderes Vergleichsland herangezogen werden. In dem Antrag auf Untersuchung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen wurde Indien als Vergleichsland für die Zwecke der Ermittlung des Normalwerts vorgeschlagen. Diese Wahl wurde nicht angefochten. Die Untersuchung ergab ferner, dass die Gründe, die für die Wahl Indiens ausschlaggebend waren, d. h. die Größe des Inlandsmarktes, die Offenheit des Marktes und die Möglichkeiten des Zugangs zu Rohstoffen, auch normale Wettbewerbsbedingungen gewährleisteten. Der indische Hersteller, mit dem sich die Kommission in Verbindung setzte, erklärte sich zur Mitarbeit bereit. Seine Inlandsverkäufe waren repräsentativ. Dieses Unternehmen war zwar mit dem kooperierenden ausführenden Hersteller in China verbunden, es gab jedoch keinen Grund zu der Annahme, dass sich dies bei der Ermittlung des Normalwerts auswirken würde. Daher wurde im Einklang mit Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a) der Grundverordnung Indien als angemessenes Vergleichsland für die Ermittlung des Normalwerts angesehen.

c)   Normalwert

(29)

Die Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware im Vergleichsland im UZ waren den Untersuchungsergebnissen zufolge gewinnbringend und repräsentativ. Daher wurde bei der Ermittlung des Normalwerts der von unabhängigen Abnehmern im Vergleichsland, d. h. in Indien, im normalen Handelsverkehr tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis zugrunde gelegt.

d)   Ausfuhrpreis

(30)

Da die Ausfuhren der betroffenen Ware an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft verkauft wurden, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreises ermittelt.

e)   Vergleich

(31)

Im Interesse eines fairen Vergleichs wurden im Einklang mit Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung gebührende Berichtigungen für Unterschiede bei den inländischen Frachtkosten, Preisnachlässen und nachträglich gewährten Rabatten, Bereitstellungs-, Verlade-, Transport- und Kreditkosten, Provisionen und Versicherungskosten vorgenommen, die die Preise und deren Vergleichbarkeit beeinflussten.

(32)

In diesem Zusammenhang ist jedoch anzumerken, dass nach der Einführung der Antidumpingmaßnahmen die Menge und Anzahl der Typen der in die Gemeinschaft ausgeführten Ringbuchmechaniken plötzlich erheblich zurückgingen. Daher waren die im UZ auf dem Inlandsmarkt des Vergleichslandes verkauften Typen der gleichartigen Ware nur mit 10 % der Warentypen vergleichbar, die der einzige kooperierende ausführende Hersteller direkt aus der VR China ausführte. In der Ausgangsuntersuchung hatte sich der Vergleich noch auf 75 % des gesamten Verkaufsvolumens gestützt. Die meisten Direktausfuhren aus der VR China im UZ dieser Untersuchung deckten Nischensegmente ab wie beispielsweise die Ringbuchmechaniken mit 17 und 23 Ringen, für die der MEP galt.

f)   Dumpingspanne

(33)

Gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde der gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis auf derselben Handelsstufe verglichen. Dabei wurde festgestellt, dass kein Dumping vorlag.

g)   Schlussfolgerung zum Dumping

(34)

In Bezug auf die Dumpingpraktiken wurde für den kooperierenden ausführenden Hersteller in China, WWS, kein Dumping festgestellt. Die direkten Ausfuhrverkäufe von WWS in die Gemeinschaft im UZ dieser Untersuchung lagen mengenmäßig jedoch erheblich unter dem in der Ausgangsuntersuchung ermittelten Volumen. Bei seinen Direktausfuhren konzentrierte sich WWS darüber hinaus auf das obere Ende der Palette von Ringbuchmechaniken, insbesondere auf Modelle mit 17 und 23 Ringen, die einem Zoll in Form eines Mindesteinfuhrpreises unterlagen (vergleiche Randnummer (32)). Demzufolge wurden auf diese Einfuhren praktisch keine Antidumpingzölle gezahlt. Dieses Ergebnis kann nicht mit der in der Ausgangsuntersuchung ermittelten Dumpingspanne verglichen werden, da es nicht möglich war, eine Dumpingspanne für die dem Antidumpingzoll unterliegenden Modelle von Ringbuchmechaniken zu ermitteln, wobei es sich um die Modelle handelte, die am häufigsten auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauft werden und die im UZ dieser Untersuchung nicht direkt aus der VR China ausgeführt wurden. Auch in Bezug auf die Verkaufsmengen war ein Vergleich nur zwischen den Verkäufen der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt des Vergleichslandes und den Modellen, auf die 10 % der Verkäufe aus der VR China in die Gemeinschaft entfielen, möglich. In Anbetracht des Vorstehenden wurde die Auffassung vertreten, dass hinsichtlich des Anhaltens des Dumpings keine eindeutige Schlussfolgerung gezogen werden kann.

3.   Wiederauftreten des Dumpings

(35)

Da keine eindeutige Schlussfolgerung hinsichtlich des Anhaltens des Dumpings gezogen werden konnte, wurde untersucht, ob ein Wiederauftreten des Dumpings wahrscheinlich war.

(36)

In diesem Zusammenhang wurden folgende Faktoren analysiert: a) ungenutzte Produktionskapazität und Investitionen der ausführenden chinesischen Hersteller; b) Verhalten der chinesischen kooperierenden ausführenden Hersteller auf Drittlandmärkten; c) Mengen und Preise der Ausfuhren der betroffenen Ware von den nicht kooperierenden Unternehmen in Drittländer.

a)   Ungenutzte Produktionskapazität und Investitionen

(37)

In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass aufgrund der Nichtmitarbeit der ausführenden Hersteller, mit Ausnahme von WWS, keine Informationen über die Produktion in der VR China, ungenutzte Produktionskapazitäten und Verkäufe auf dem chinesischen Markt verfügbar waren, außer für den kooperierenden Hersteller.

(38)

Die Produktionskapazität des kooperierenden Unternehmens blieb von 1999 bis zum UZ konstant. Da die Produktion der betroffenen Ware zwischen 1999 und dem UZ jedoch um 28 % zurückging, dürfte die Produktionskapazität des kooperierenden ausführenden Herstellers bei weitem, nämlich zu einem Drittel seiner Gesamtkapazität, nicht ausgelastet sein. Folglich könnte dieser Hersteller im Fall eines Außerkrafttretens der Maßnahmen seine Produktion schlagartig erhöhen und auf allen Ausfuhrmärkten, wie beispielsweise dem Gemeinschaftsmarkt, anbieten. Hierzu ist des Weiteren anzumerken, dass die ungenutzte Produktionskapazität des einzigen kooperierenden ausführenden Herstellers ausreicht, um etwa die Hälfte des Gemeinschaftsverbrauchs zu decken. Es kann auch durchaus davon ausgegangen werden, dass die anderen chinesischen Hersteller ebenso über erhebliche ungenutzte Produktionskapazitäten verfügen, da die chinesischen Ausfuhren insgesamt zurückgegangen sind und keine Informationen darüber vorliegen, dass die Produktionskapazität in der VR China abgenommen hat.

(39)

Das kooperierende Unternehmen tätigte von 1999 bis zum UZ in großem Umfang Investitionen in Maschinen und Ausrüstung, wenn diese auch schrittweise abnahmen.

b)   Verhalten der chinesischen kooperierenden ausführenden Hersteller auf Drittlandmärkten

(40)

Die Ausfuhrverkäufe des kooperierenden Unternehmens in Drittländer (mit Ausnahme der Gemeinschaft) gingen zwischen dem Jahr 2000 und dem UZ mengenmäßig um 8 % zurück. Im selben Zeitraum fiel der durchschnittliche Preis seiner Ausfuhren in Drittländer um 12 %.

c)   Verhalten der nicht kooperierenden chinesischen Unternehmen (Menge und Preise)

(41)

Für die Unternehmen, die nicht an dieser Untersuchung mitarbeiteten, mussten die Feststellungen gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden. In Ermangelung jeglicher Mitarbeit wurden bei der Ermittlung der Mengen und Preise der chinesischen Ausfuhren in andere Länder US-amerikanische und chinesische Statistiken zugrunde gelegt. In absoluten Zahlen stimmen die Angaben über die Mengen der chinesischen Ausfuhren zwar nicht überein, beide Statistiken weisen jedoch einen erheblichen Rückgang der Ausfuhren von Ringbuchmechaniken aus China für den Zeitraum von 1999 bis zum UZ weltweit aus. Den chinesischen Statistiken zufolge beliefen sich die Ausfuhren von Ringbuchmechaniken auf den Weltmarkt im Jahr 1999 mengenmäßig auf rund 662 Mio. Stück und gingen im UZ auf 523 Mio. Stück zurück. Der durchschnittliche Ausfuhrpreis blieb im selben Zeitraum verhältnismäßig konstant, obwohl darin verschiedene Warentypen mit stark divergierenden Preisen erfasst sind. Da wie unter Randnummer (38) erwähnt keine Informationen darüber vorlagen, dass die Produktionskapazität der nicht kooperierenden ausführenden Hersteller in China möglicherweise reduziert wurde, verfügen sie wahrscheinlich immer noch über erhebliche ungenutzte Kapazitäten. Unter diesen Umständen besteht durchaus Grund zu der Annahme, dass der Gemeinschaftsmarkt im Fall eines Außerkrafttretens der Maßnahmen für diese chinesischen Ausführer an Attraktivität gewinnen würde und dass sie erneut beträchtliche Mengen auf den Gemeinschaftsmarkt ausführen würden.

(42)

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass das OLAF eine Untersuchung durchführte, um festzustellen, ob die Einfuhren von Ringbuchmechaniken, deren Ursprung in der Anmeldung mit Thailand angegeben war, ihren Ursprung tatsächlich in diesem Land hatten oder, wie behauptet wird, eigentlich chinesischen Ursprungs waren.

(43)

Die Untersuchungen des OLAF und der betroffenen Mitgliedstaaten ergaben, dass die Ringbuchmechaniken nicht thailändischen Ursprungs waren. Ferner wurde festgestellt, dass ein erheblicher Teil dieser Waren chinesischen, nicht präferenziellen Ursprungs war und folglich den Antidumpingzöllen unterlag.

(44)

Bei den aus Thailand ausgeführten Warentypen handelte es sich um Modelle, die im UZ auf dem Gemeinschaftsmarkt am meisten verkauft wurden, und nicht um Modelle mit 17 und 23 Ringen, die direkt aus der VR China ausgeführt wurden. Anhand der auf dem Gemeinschaftsmarkt am häufigsten verkauften Modelle konnte ein Vergleich gezogen werden. Verglichen wurden die aus Thailand in die Gemeinschaft ausgeführten Ringbuchmechaniken und eine Reihe vergleichbarer Warentypen, die auf dem Inlandsmarkt des Vergleichslandes verkauft wurden. Das Ergebnis ist mit Vorsicht zu betrachten, da keine vollständige Untersuchung der Einfuhren von Ringbuchmechaniken aus Thailand durchgeführt wurde und bei der Berechnung nur ein vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft übermitteltes Preisangebot auf der Stufe fob Bangkok zugrunde gelegt werden konnte, das für Warentypen galt, die im UZ und danach aus Thailand in die Gemeinschaft ausgeführt wurden. Den Ergebnissen dieser Berechnung zufolge schienen jedoch die Preise der Ausfuhren von Ringbuchmechaniken aus Thailand unter den Preisen auf dem indischen Inlandsmarkt zu liegen, und daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Ringbuchmechaniken in der Gemeinschaft zu gedumpten Preisen verkauft wurden.

d)   Untersuchung wegen der Übernahme der Maßnahmen

(45)

In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass der im Rahmen der Ausgangsuntersuchung eingeführte Zoll von 32,5 % für WWS und von 39,4 % für alle übrigen chinesischen Unternehmen im Zuge einer Übernahmeuntersuchung im Oktober 2000 auf 51,2 % für WWS und auf 78,8 % für alle übrigen Unternehmen angehoben wurde.

e)   Handelspolitische Schutzmaßnahmen von Drittländern

(46)

Es gelten keine Handelsschutzmaßnahmen von Drittländern gegenüber den Einfuhren von Ringbuchmechaniken aus der VR China.

4.   Schlussfolgerung

(47)

Den Untersuchungsergebnissen zufolge verfügen der kooperierende ausführende Hersteller und höchstwahrscheinlich auch die beiden anderen ausführenden Hersteller in China in Anbetracht des Rückgangs ihrer Ausfuhren von 1999 bis zum UZ über ungenutzte Produktionskapazitäten in beträchtlichem Umfang. Die ungenutzte Produktionskapazität des einzigen kooperierenden ausführenden Herstellers reicht im Übrigen aus, um etwa die Hälfte des Gemeinschaftsverbrauchs zu decken.

(48)

Der sichtbare Verbrauch in der Gemeinschaft im UZ belief sich auf 270 Mio. Stück, von denen laut Anmeldung nur 5 Mio. Stück chinesischen Ursprungs waren. Im UZ der Ausgangsuntersuchung (1. Oktober 1994 bis 30. September 1995) führten die chinesischen ausführenden Hersteller 126 Mio. Stück in die Gemeinschaft aus. Aus diesem Grund und angesichts der ungenutzten Produktionskapazität der chinesischen ausführenden Hersteller ist anzunehmen, dass die Einfuhren aus der VR China in die Gemeinschaft im Fall des Außerkrafttretens der Maßnahmen erneut erheblich ansteigen könnten. In Anbetracht der ungenutzten Produktionskapazität sind die chinesischen Unternehmen nicht nur gezwungen zu exportieren; sie werden ihre Ausfuhren darüber hinaus höchstwahrscheinlich zu gedumpten Preisen anbieten. Der Vergleich ergab für das kooperierende Unternehmen zwar kein Dumping; er stützte sich jedoch nur auf eine kleine Stichprobe, was nicht mit der Dumpinguntersuchung in der Ausgangsuntersuchung zu vergleichen ist. Andererseits führte eines der chinesischen Unternehmen, die nicht an dieser Untersuchung mitarbeiteten, Ringbuchmechaniken über ein verbundenes Unternehmen in Thailand in die Gemeinschaft aus. Berechnungen zufolge könnten diese Ringbuchmechaniken zu Dumpingpreisen verkauft worden sein. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass nur ein Jahr nach der Übernahmeuntersuchung wieder Dumping praktiziert wurde.

(49)

In Anbetracht des Vorstehenden ist es wahrscheinlich, dass im Fall erneuter Ausfuhren aus der VR China in die Gemeinschaft der Preis dieser Ausfuhren unter dem Normalwert läge. Folglich ist ohne die geltenden Zölle mit einem Wiederauftreten des Dumpings vonseiten der VR China zu rechnen.

D.   DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT

(50)

Im UZ stellten folgende Hersteller Ringbuchmechaniken in der Gemeinschaft her:

Krause Ringbuchtechnik GmbH, Espelkamp, Deutschland

SX Bürowaren Produktions- und Handels GmbH (bis November 2001 wurden die Ringbuchmechaniken von Koloman Handler AG hergestellt), Wien, Österreich

Industria Meccanica Lombarda srl, Offanengo, Italien.

(51)

Bei den ersten beiden Herstellern handelt es sich um die Antragsteller, die an der Untersuchung mitarbeiteten. Auf die kooperierenden Gemeinschaftshersteller entfielen mehr als 90 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion von Ringbuchmechaniken im UZ. Daher wurde die Auffassung vertreten, dass diese Hersteller den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung bilden. Sie werden im Folgenden als „Wirtschaftszweig der Gemeinschaft“ bezeichnet. Nach dem UZ wurden diese beiden Unternehmen Teil derselben Unternehmensgruppe, ihre Produktion wurde jedoch in der Gemeinschaft fortgeführt. Diese Unternehmensgruppe ist mit den chinesischen ausführenden Herstellern nicht verbunden.

E.   LAGE AUF DEM GEMEINSCHAFTSMARKT

1.   Verbrauch auf dem Gemeinschaftsmarkt

(52)

Bei der Ermittlung der Verkäufe von Ringbuchmechaniken des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt wurden die Antworten der kooperierenden Gemeinschaftshersteller auf den Fragebogen zugrunde gelegt. Um die Verkäufe des Gemeinschaftsherstellers zu ermitteln, der nicht unter die Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft fiel, wurden andere verfügbare Informationen herangezogen.

(53)

Für die Einfuhren mit Ursprung in der VR China und die Einfuhren, deren Ursprung in der Anmeldung mit Thailand angegeben wurde, wurden Eurostat-Daten herangezogen, nicht jedoch für die Einfuhren im UZ, die als Ursprungserzeugnisse der VR China angemeldet wurden. Diese wurden auf der Grundlage der Informationen des kooperierenden ausführenden Herstellers in China ermittelt.

(54)

Was die Einfuhren mit Ursprung in anderen Drittländern betrifft, so wurden außer für den UZ Daten aus Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren mit Ursprung in Indien und Indonesien zugrunde gelegt. Für die Ermittlung der Einfuhrmengen, die nicht auf der Grundlage der Antworten auf den Fragebogen oder vorhergehender Verfahren bestimmt werden konnten, wurden Eurostat-Daten herangezogen. Für die Einfuhren mit Ursprung in Ungarn wurde die Antwort eines kooperierenden Gemeinschaftsherstellers auf den Fragebogen zugrunde gelegt. Für andere Drittländer als Ungarn und die anderen unter dieser Randnummer erwähnten Länder wurden Eurostat-Daten herangezogen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Eurostat-Daten von Tonnen in Stück umgerechnet werden mussten.

(55)

Auf dieser Grundlage ging der sichtbare Verbrauch in der Gemeinschaft im Bezugszeitraum um 9 % zurück, nämlich von 297 Mio. Stück (auf Mio. aufgerundet) im Jahr 1998 auf 270 Mio. Stück im UZ. Die Zahlen für 1999 und 2000 wiesen jeweils 306 Mio. Stück bzw. 316 Mio. Stück aus.

2.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

a)   Volumen und Marktanteil der Einfuhren

(56)

Die als Ursprungserzeugnisse der VR China angemeldeten Einfuhren gingen drastisch zurück, nämlich von 44 Mio. Stück im Jahr 1998 auf 24 Mio. Stück im Jahr 1999, danach auf 10 Mio. Stück im Jahr 2000 und 5 Mio. Stück im UZ. Der Marktanteil der als Ursprungserzeugnisse der VR China angemeldeten Einfuhren ging im Bezugszeitraum Jahr für Jahr von 14,8 % im Jahr 1998 auf 7,8 % im Jahr 1999, 3 % im Jahr 2000 und 1,9 % im UZ zurück.

b)   Entwicklung der Preise der Einfuhren der betroffenen Ware

(57)

Der durchschnittliche Preis der Einfuhren, deren Ursprung in der Anmeldung mit VR China angegeben wurde, stieg von 1998 (141 EUR) bis zum UZ (278 EUR) um 96 %. Der Aufwärtstrend der Preise dieser Einfuhren ist eher auf die wachsende Bedeutung teurerer, einem MEP unterliegender Warentypen (Ringbuchmechaniken mit 17 und 23 Ringen) als auf einen wirklichen Preisanstieg zurückzuführen.

3.   Als Ursprungserzeugnis Thailands angemeldete Einfuhren

(58)

Wie vorstehend bereits erwähnt, ergab eine Untersuchung des OLAF, dass ein wesentlicher Teil der als Ursprungserzeugnisse Thailands angemeldeten Einfuhren in Wirklichkeit chinesischen Ursprungs war. Die als Ursprungserzeugnisse Thailands angemeldeten Einfuhren verzeichneten einen Anstieg von 1 Mio. Stück im Jahr 1998 auf 16 Mio. Stück im Jahr 1999, danach auf 17 Mio. Stück im Jahr 2000 und 20 Mio. Stück im UZ. Der Marktanteil dieser Einfuhren stieg im Bezugszeitraum Jahr für Jahr von 0,3 % im Jahr 1998 auf 5,2 % im Jahr 1999, 5,3 % im Jahr 2000 und 7,4 % im UZ. Der durchschnittliche Preis dieser Einfuhren fiel im selben Zeitraum um 9 %, nämlich von 100 EUR auf 91 EUR. Bezüglich der Weiterverkaufspreise eines europäischen Händlers der aus Thailand ausgeführten Ringbuchmechaniken liegen detailliertere Preisinformationen vor. Die Untersuchung ergab, dass diese Weiterverkaufspreise im Durchschnitt rund 12 % unter den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen.

4.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (9)

a)   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(59)

Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ging im Bezugszeitraum von 100 (Index) im Jahr 1998 auf 91 im Jahr 1999, 89 im Jahr 2000 und 83 im UZ zurück. Die Entscheidung von Koloman Handler AG im Jahr 2000, einen Teil seiner Produktion nach Ungarn zu verlagern, ist auf die Produktivitätseinbußen in jenem Jahr zurückzuführen. Im UZ ging Koloman Handler AG in Konkurs, und seine Produktion ging in der zweiten Hälfte des Jahres 2001 deutlich zurück.

(60)

Die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ging im Bezugszeitraum um 7 % zurück. Im Jahr 1999 stieg sie auf 107 (Index), ging jedoch im Jahr 2000 infolge der Entscheidung von Koloman Handler AG, einen Teil seiner Produktion nach Ungarn zu verlagern, auf 93 zurück. Im UZ stabilisierte sich die Produktionskapazität.

(61)

Die Kapazitätsauslastung ging von rund 80 % im Jahr 1998 auf 70 %—75 % im Jahr 1999 zurück, stieg im Jahr 2000 auf 76 %—80 % an und ging im UZ erneut auf 70 %—75 % zurück.

b)   Lagerbestände

(62)

Die Schlussbestände des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gingen im Bezugszeitraum Jahr für Jahr und insgesamt um 37 % zurück. Der Hauptgrund für diesen Rückgang lag in dem Herunterfahren der Produktion von Koloman Handler AG nachdem er Konkurs angemeldet hatte. Der Zeitraum, in dem die Lagerbestände vor dem Verkauf gelagert wurden, verringerte sich im Bezugszeitraum um zehn Tage.

c)   Verkaufsmengen, Marktanteil und Wachstum

(63)

Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt gingen im Bezugszeitraum um 8 % zurück, nämlich von 119 Mio. Stück im Jahr 1998 auf 109 Mio. Stück im UZ. Im Jahr 1999 beliefen sich die Verkäufe nur noch auf 115 Mio. Stück und hielten sich im Jahr 2000 auf diesem Niveau.

(64)

Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stieg im Bezugszeitraum leicht an, von 40,1 % im Jahr 1998 auf 40,4 % im UZ, obwohl er in den Jahren 1999 und 2000 erheblich, d. h. auf 37,6 % bzw. auf 36,2 % zurückgegangen war.

(65)

Während der Verbrauch in der Gemeinschaft im Bezugszeitraum um 9 % zurückging, erlitt der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Verkaufseinbußen von 8 %. Andererseits ging im Bezugszeitraum auch die aggregierte Menge der als Ursprungserzeugnisse der VR China und Thailands angemeldeten Einfuhren um 44 % zurück. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erhöhte seinen Marktanteil demzufolge leicht, während die als Ursprungserzeugnisse der VR China angemeldeten Einfuhren Marktanteile einbüßten und die als Ursprungserzeugnisse Thailands angemeldeten Einfuhren Marktanteile erhöhten.

d)   Verkaufspreise und Kosten

(66)

Der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft an unabhängige Abnehmer auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Ringbuchmechaniken ging in allen Jahren des Bezugszeitraums zurück, von 206 EUR je 1 000 Stück im Jahr 1998 auf 190 EUR im Jahr 1999, 177 EUR im Jahr 2000 und 174 EUR im UZ, d. h. im Bezugszeitraum insgesamt um 16 %. Die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren aus Indonesien wurden erst im Juni 2002 eingeführt, demnach kann nicht ausgeschlossen werden, dass die gedumpten Ringbuchmechaniken aus Indonesien Auswirkungen auf die Preisentwicklung im Bezugszeitraum hatten.

(67)

Die Verkaufspreise der wichtigsten Rohstoffe (Bandstahl und Stahldraht) folgten dem Abwärtstrend nicht. Jedoch gingen die Lohnkosten pro Stück, die mehr als zwei Fünftel der gesamten Stückkosten ausmachen, im Bezugszeitraum deutlich zurück.

e)   Rentabilität

(68)

Da die Auswirkungen einiger Faktoren, die nicht das ordentliche Unternehmensergebnis widerspiegeln (insbesondere Abschreibung des „Goodwill“ (immaterieller Geschäftswert) nach einer Anschaffung), erheblich waren, wurde die Betriebsgewinnspanne vor Abschreibung des Goodwill für die Ermittlung der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft als zuverlässiger angesehen als die Gewinnspanne vor Steuern. Die Betriebsgewinnspanne des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft fiel bei seinen Verkäufen an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft durchweg negativ aus. Die Rentabilität stieg von 0 %—3 % im Jahr 1998 auf 3,1 %—6 % im Jahr 1999, fiel im Jahr 2000 jedoch schlagartig auf 0 % bis – 3 % und im UZ sogar unter – 3 %. Dieses negative Ergebnis trug sicherlich zum Konkurs der beiden betroffenen Unternehmen, Koloman Handler AG (im Juli 2001) und Krause Ringbuchtechnik GmbH (im April 2002, d. h. kurz nach dem Ende des UZ) bei.

f)   Investitionen und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(69)

Die Analyse der Investitionen konzentrierte sich auf die Investitionen in die Produktionsanlagen und Maschinen, auf die mehr als 90 % der gesamten Investitionen im UZ entfielen. Die Investitionen in den immateriellen Geschäftswert wurden aufgrund der Tatsache, dass sich darin nicht das ordentliche Ergebnis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft der letzten Jahre widerspiegelt, nicht berücksichtigt. Diese Investitionen wurden im Rahmen einer Anschaffung getätigt, bei der es sich um eine einmalige Ausgabe handelte. Die Investitionen in Produktionsanlagen und Maschinen gingen im Bezugszeitraum um 65 % zurück, nämlich auf 52 (Index) im Jahr 1999, auf 48 im Jahr 2000 und auf 35 im UZ.

(70)

Die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft waren angesichts der durchweg niedrigen Rentabilität beschränkt.

g)   Kapitalrendite (RoI)

(71)

Da sich die Lage im Jahr 2000 verschlechterte und beide Gemeinschaftshersteller nacheinander Konkurs anmeldeten, wurde bei der Ermittlung der Kapitalrendite die Gesamtkapitalrendite zugrunde gelegt. Diese lag in den Jahren 1998 und 1999 konstant zwischen 0 % und 3 % und ging im Jahr 2000 schlagartig auf 0 % und – 5 % zurück und sank im UZ unter – 10 %.

h)   Cashflow

(72)

Eine Analyse des bereinigten Net-Operating-Cashflow, d. h. des Betriebsgewinns nach Abschreibungen (vor Abschreibungen für Goodwill) ergab, dass dieser einem ähnlichen Trend folgte wie die Betriebsgewinnspanne. Der Cashflow stieg von 100 (Index) im Jahr 1998 auf 126 im Jahr 1999 und fiel im Jahr 2000 plötzlich auf 62 und im UZ sogar auf – 65.

i)   Beschäftigung, Produktivität und Löhne

(73)

Die Beschäftigung (Vollzeiteinheiten) ging über den gesamten Bezugszeitraum zurück, von 100 (Index) im Jahr 1998 auf 86 im Jahr 1999, 82 im Jahr 2000 und 77 im UZ.

(74)

Die Produktivität (1 000 Stück/Beschäftigten) nahm im Bezugszeitraum um 8 % zu, während die Lohnstückkosten (EUR/kg) im selben Zeitraum um 12 % zurückgingen.

j)   Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne

(75)

Für die als Ursprungserzeugnisse der VR China angemeldeten Einfuhren ergab die Untersuchung kein Dumping im UZ, da sich die Feststellungen zu diesen Einfuhren auf eine kleine und nicht repräsentative Auswahl von Ringbuchmechaniken beziehen. Ferner konnte keine aussagekräftige Dumpingfeststellung zu den als Ursprungserzeugnisse Thailands angemeldeten Einfuhren getroffen werden, da der Aspekt des Dumpings nicht untersucht wurde (die Untersuchung des OLAF betraf die Bestimmung des Ursprungs und nicht den Aspekt des Dumpings). Daher konnte zu der Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne keine Schlussfolgerung gezogen werden.

5.   Schlussfolgerung

(76)

Die prekäre Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft änderte sich im Bezugszeitraum nicht. Ersichtlich wird dies aus dem Rückgang der Rentabilität (bzw. seinen wachsenden Verlusten nach 1999), der Verkaufsmengen und der Stückpreise.

(77)

Die Schwierigkeiten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ waren auf mehrere Ereignisse in der Vergangenheit zurückzuführen: i) Dumping der Einfuhren mit Ursprung in der VR China bis zur Einführung der Maßnahmen im Januar 1997; ii) Übernahme dieser Maßnahmen wie im Oktober 2000 festgestellt; iii) Dumping der Einfuhren mit Ursprung in Indonesien bis zur Einführung der Antidumpingmaßnahmen im Juni 2002; iv) Umgehung über Thailand (Untersuchung des OLAF). Darüber hinaus wurden die mit der Verordnung (EG) Nr. 119/97 eingeführten Maßnahmen nach einer Umgehungsuntersuchung auf die aus Vietnam versandten Einfuhren ausgeweitet (vergleiche Randnummer (4)). Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wurde im Bezugszeitraum also durchgehend durch das Dumping geschädigt und erhielt keine Gelegenheit zur Erholung. Der Rückgang des Verbrauchs auf dem Gemeinschaftsmarkt war begrenzt und kann daher für sich genommen nicht als Ursache für die prekäre Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft angesehen werden.

F.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINER ERNEUTEN SCHÄDIGUNG

1.   Auswirkungen des erwarteten Anstiegs der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

(78)

Im UZ der Ausgangsuntersuchung (d. h. in der Zeit vom 1. Oktober 1994 bis zum 30. September 1995) verkauften die chinesischen ausführenden Hersteller 126 Mio. Stück auf dem Gemeinschaftsmarkt, wobei die Verkäufe von WWS mehr als zwei Fünftel dieser Verkäufe ausmachten. Im Jahr 2001, d. h. im UZ dieser Untersuchung, verkauften sie fünf Mio. Stück, die als Ursprungserzeugnisse der VR China angemeldet waren. Die Tatsache, dass in der VR China erhebliche Produktionskapazitäten verfügbar sind (während ein mengenmäßiger Rückgang der chinesischen Ausfuhren in Drittländer zu verzeichnen ist) und dass die chinesischen ausführenden Hersteller mit ihrem Verhalten durchgehend unter Beweis gestellt haben, dass sie gewillt sind, ihre Ware zu gedumpten und schädigenden Preisen zu verkaufen, um Marktanteile zu gewinnen, zeigt deutlich, dass ein Wiederauftreten des schädigenden Dumpings durch die Einfuhren mit Ursprung in der VR China im Fall eines Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen wahrscheinlich ist.

(79)

Die Gemeinschaft ist der einzige Markt, auf dem die chinesischen ausführenden Hersteller Marktanteile hinzugewinnen könnten, da die anderen Märkte bereits von chinesischen Herstellern oder von den chinesischen Herstellern kontrollierten Herstellern in Drittländern abgedeckt werden. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ist auf den wichtigsten Märkten außerhalb der Gemeinschaft kaum vertreten, auf denen fast nur Ringbuchmechaniken verkauft werden, die in der VR China oder von Unternehmen hergestellt werden, die von chinesischen ausführenden Herstellern kontrolliert werden. Der von den betroffenen Ausfuhren ausgehende Preisdruck würde sich laut einer im Rahmen der Übernahmeuntersuchung durchgeführten Analyse im Fall eines Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen wahrscheinlich noch deutlich verstärken. Wenn WWS in der Lage war, einen bedeutenden Teil des für ihn geltenden Antidumpingzolls in Höhe von 32,5 % zu übernehmen und andere chinesische Unternehmen dasselbe mit dem für sie geltenden Zoll von 39,4 % taten, wären sie auch in der Lage, die Preise der in der Gemeinschaft verkauften Ringbuchmechaniken noch stärker als bisher zu drücken.

(80)

Es sei daran erinnert, dass der durchschnittliche Preis der als Ursprungserzeugnisse Thailands angemeldeten Ringbuchmechaniken im Bezugszeitraum um 9 % fiel: in einem Vergleich des durchschnittlichen Verkaufspreises der als Ursprungserzeugnisse Thailands angemeldeten Ringbuchmechaniken eines europäischen Händlers mit dem gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lag ersterer rund 12 % unter letzterem.

(81)

Was die Einfuhren aus anderen Drittländern betrifft, so ist zunächst anzumerken, dass Ungarn seit dem 1. Mai 2004 Mitglied der Europäischen Gemeinschaft ist. Die ausführenden Hersteller in Indien und Indonesien werden von chinesischen ausführenden Herstellern kontrolliert. Im Fall eines Außerkrafttretens der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der VR China gäbe es kaum noch einen Anreiz, die Ringbuchmechaniken über Indien und Indonesien in die Gemeinschaft auszuführen, da in diesem Fall ein starker Anstieg der gedumpten Direkteinfuhren aus der VR China wahrscheinlich wäre.

(82)

Angesichts der bereits prekären Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hätte ein solcher Anstieg der Einfuhren aus der VR China zu Dumpingpreisen und bei erheblicher Preisunterbietung zweifellos ernste Konsequenzen für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft. Auch in Anbetracht der in vorhergehenden Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen betreffend Ringbuchmechaniken gewonnenen Erfahrungen würde sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Fall eines Außerkrafttretens der Maßnahmen gegenüber den Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der VR China aller Wahrscheinlichkeit nach wesentlich verschärfen.

2.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit einer erneuten Schädigung

(83)

Auf der Grundlage des Vorstehenden ist im Fall eines Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der VR China mit einem sprunghaften mengenmäßigen Anstieg dieser Einfuhren in die Gemeinschaft bei gleichzeitigem deutlichen Verfall der Verkaufspreise zu rechnen. Hierzu ist anzumerken, dass ein Großteil der Waren auf dem Markt für Ringbuchmechaniken stark standardisiert ist und dass sie hauptsächlich über den Preis konkurrieren.

(84)

Angesichts der Feststellungen zur Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ist es wahrscheinlich, dass ein Anstieg der Menge der Einfuhren zu niedrigen Dumpingpreisen einen Rückgang der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nach sich ziehen würde. Dies würde wiederum zu einer Verschlechterung der finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft führen. Die Folgen für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wären aller Voraussicht nach Konkurs und die Schließung der noch bestehenden Produktionsstätten.

(85)

Mit dem Außerkrafttreten der Maßnahmen würde die wichtigste Schranke fallen, die die chinesischen ausführenden Hersteller noch davon abhält, ihre Ware zu gedumpten Preisen auf dem Gemeinschaftsmarkt abzusetzen.

(86)

Daher wird der Schluss gezogen, dass eine erneute Schädigung durch die gedumpten Einfuhren mit Ursprung in der VR China wahrscheinlich ist.

G.   INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

1.   Einführung

(87)

Es wurde geprüft, ob zwingende Gründe für den Schluss sprachen, dass die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufen würde. Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung wurde auf der Grundlage aller übermittelten Beweise untersucht, welche Auswirkungen die Aufrechterhaltung der Maßnahmen bzw. das Außerkrafttreten der Maßnahmen auf alle vom Verfahren betroffenen Parteien hätte.

(88)

Um die Auswirkungen einer eventuellen Aufrechterhaltung der Maßnahmen beurteilen zu können, wurde allen interessierten Parteien Gelegenheit gegeben, ihren Standpunkt gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Grundverordnung darzulegen. Nur die kooperierenden Gemeinschaftshersteller und zwei unabhängige Einführer beantworteten den Fragebogen. Drei Verwender übermittelten Stellungnahmen, beantworteten jedoch nicht den Fragebogen und übermittelten auch keine Beweise, um ihre Stellungnahmen zu untermauern.

(89)

Nach Artikel 21 Absatz 7 der Grundverordnung werden Informationen nur berücksichtigt, wenn dazu konkrete Beweise vorgelegt werden, die ihre Richtigkeit bestätigen. Da die Stellungnahmen der Verwender nicht durch entsprechende Beweise belegt waren, konnte in diesem Zusammenhang nicht der Schluss gezogen werden, dass die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderliefe.

(90)

Nach der Einführung der ursprünglichen Antidumpingmaßnahmen war ein drastischer Rückgang der als Ursprungserzeugnisse der VR China angemeldeten Einfuhren zu verzeichnen, insbesondere nach der Anhebung der Zölle im Zusammenhang mit der Übernahmeuntersuchung, sowie ein sprunghafter Anstieg der Einfuhren mit Ursprung in anderen Drittländern bzw. der Einfuhren, die als Ursprungserzeugnisse dieser Länder angemeldet wurden.

2.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(91)

Bei der Unternehmensgruppe, zu der die Antragsteller gehören, handelt es sich um den einzigen Gemeinschaftshersteller von Ringbuchmechaniken mit einer bedeutenden Produktion. Sie bewegen sich in einem schwierigen Umfeld, in dem sie auch weiterhin durch billige, oft gedumpte oder subventionierte schädigende Einfuhren aus Drittländern bedroht werden. Nachdem sie Konkurs angemeldet hatten, wurden Umstrukturierungen vorgenommen, dies reichte jedoch nicht aus, um die weiteren Konkursverfahren im letzten Quartal des Jahres 2003 abzuwenden. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unternimmt einige Anstrengungen, um einen gesunden Geschäftsbereich aufzubauen, der mit den chinesischen ausführenden Herstellern weltweit konkurrieren kann. Diese Strategie könnte durch das Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der VR China ernsthaft untergraben werden, da die chinesischen ausführenden Hersteller in der Vergangenheit bereits unter Beweis gestellt haben, dass sie ihre Preise dumpen würden, um Marktanteile zu erobern. Angesichts der Tatsache, dass die Wirkung der geltenden Maßnahmen teilweise durch Übernahmepraktiken und durch die gedumpten oder subventionierten Einfuhren von Ringbuchmechaniken aus Indonesien untergraben wurde, ist davon auszugehen, dass die derzeitigen Umstrukturierungsbemühungen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Fall eines Außerkrafttretens der Maßnahmen höchstwahrscheinlich zunichte gemacht würden.

(92)

Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hat zwar eine lange Tradition, es wäre jedoch durchaus möglich, dass er im Fall eines Scheiterns der Umstrukturierung vollständig verschwinden würde. Robert Krause GmbH & Co. KG ging im Januar 1998 in Konkurs. Das Nachfolgeunternehmen Krause Ringbuchtechnik GmbH, das sich seit Juni 1998 im Besitz von Wilhelm vom Hoffe Drahtwerke GmbH befand, ging im April 2002 in Konkurs. Nach der Übernahme des Betriebsvermögens und des Personals dieses Unternehmens wird Ringbuchtechnik Produktionsgesellschaft GmbH nach seinem Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens die Produktion wahrscheinlich nicht mehr fortsetzen. SX Bürowaren Produktions- und Handels GmbH führt die Tradition von Koloman Handler AG fort. Ein weiterer Bankrott wäre wahrscheinlich das Ende des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Wenn der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die Produktion von Ringbuchmechaniken aufgibt, würde dies nicht nur den Verlust der über mehr als ein Jahrhundert erworbenen Fertigkeiten, sondern auch das Ende für die noch verbliebenen Arbeitsplätze bedeuten.

(93)

Die Aufrechterhaltung der Maßnahmen würde den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft höchstwahrscheinlich in die Lage versetzen, seinen Marktanteil zu erhöhen, seine Fertigungskosten zu senken und seine Rentabilität zu erhöhen. Die Preise würden sich wahrscheinlich nicht nennenswert ändern, aber die Verkaufsmengen würden erheblich steigen. Die Umstrukturierung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zielt darauf ab, seine Position gegenüber seinen Konkurrenten auszubauen, eine bessere Produktionsplanung zu gewährleisten, seine Verhandlungsposition gegenüber den Zulieferern zu verbessern und seinen Vertrieb zu rationalisieren. All diese Maßnahmen würden zu einer Kostensenkung beitragen. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ist lebensfähig, da er selbst nach mehreren Konkursfällen immer noch in der Lage ist, einen großen Teil des Gemeinschaftsmarkts zu versorgen, insbesondere zusammen mit seinen Produktionsstätten in Ungarn, deren Produktion seit dem 1. Mai 2004 ebenfalls zur Gemeinschaftsproduktion zählt.

(94)

Mit dem Erwerb von Bensons, einem langjährigen Händler von Ringbuchmechaniken mit Unternehmen in den Niederlanden, Singapur, dem Vereinigten Königreich und den USA, durch SX Bürowaren Produktions- und Handels GmbH hat der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gezeigt, dass er willens ist, seinen Zugang zum Weltmarkt zu erweitern und die Umstrukturierung voranzutreiben.

(95)

Nach der Unterrichtung wurden zwei grundlegende Themen angesprochen. Erstens der eventuelle Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft. Der Kommission liegt allerdings keine Kartellklage gegen die betroffenen Unternehmen vor.

(96)

Zweitens wurde behauptet, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sei nun mit einem chinesischen Ausführer verbunden und Bensons, der Einführer, der nun zur Gruppe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zählt, sei Alleinvertriebshändler für die von WWS, einem chinesischen Ausführer, der auch die Produktion in Indien kontrolliert, verkauften Waren.

(97)

Die Untersuchung ergab, dass zwischen Bensons und WWS eine Liefervereinbarung besteht, die ursprünglich eine Übertragung von Rechten an geistigem Eigentum von WWS auf Bensons vorsah sowie die Übertragung von Anteilen an Bensons auf WWS. Diese Transfers haben jedoch nie stattgefunden. Laut Liefervereinbarung stehen Bensons und WWS nicht in einem Exklusivverhältnis zueinander, sondern Bensons erhält Vorrang als Alleinvertriebsberechtigter, wenn ein bestimmter Zulieferer seine Tätigkeit einstellt. Es kann also nicht bestätigt werden, dass eine solche Beziehung zwischen den beiden Unternehmen besteht.

3.   Interesse der Einführer

(98)

Die beiden einzigen kooperierenden unabhängigen Einführer wurden von SX Bürowaren Produktions- und Handels GmbH im August 2002 übernommen und waren somit nach dem UZ mit dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verbunden. Normalerweise werden Ereignisse nach dem UZ nicht berücksichtigt. Da es sich bei dieser Übernahme jedoch um eine bedeutende und dauerhafte Veränderung handelt, sollte ihr in diesem besonderen Fall Rechnung getragen werden. Die Interessen dieser Einführer decken sich nunmehr mit jenen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, da sie alle verbundene Unternehmen sind.

(99)

Ansonsten arbeitete kein unabhängiger Einführer an der Untersuchung mit. Daraus lässt sich schließen, dass die anderen unabhängigen Einführer nicht nennenswert von den geltenden Maßnahmen betroffen waren.

4.   Interesse der Verwender

(100)

Es arbeiteten keine Verwender an der Untersuchung mit. Daraus lässt sich schließen, dass die Verwender nicht nennenswert von den geltenden Maßnahmen betroffen waren. Die Lage der Verwender dürfte sich im Fall einer Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen folglich nicht verschlechtern.

(101)

Im Bezugszeitraum fuhren einige Ringbuchhersteller in der Gemeinschaft ihre Produktion herunter oder schlossen ihre Produktionsstätten. In einigen Fällen verlagerten oder expandierten sie ihre Produktionskapazität außerhalb der Gemeinschaft, insbesondere in osteuropäischen Ländern. Dies war hauptsächlich auf die niedrigeren Lohnkosten und die Nähe dieser Länder zum Gemeinschaftsmarkt zurückzuführen, auch die Aussicht auf den Beitritt dieser Länder zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 dürfte bei diesen Entscheidungen eine Rolle gespielt haben. Im Bezugszeitraum folgten die Preise der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verkauften Ringbuchmechaniken einem Abwärtstrend, und gleichzeitig waren aus Indien, Indonesien und Thailand versandte Einfuhren billiger Ringbuchmechaniken, die den Antidumpingzöllen nicht unterlagen, verfügbar.

(102)

Hierzu ist zu bemerken, dass die Verwender im Fall eines Verschwindens des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft fast vollständig von den Einfuhren mit Ursprung in der VR China und/oder den Einfuhren von chinesischen Tochtergesellschaften in anderen Ländern abhängig wären. Zu diesem Zeitpunkt hätten die chinesischen ausführenden Hersteller einen Anreiz, die Preise auf den Märkten außerhalb der VR China deutlich anzuheben, zum Nachteil der Verwenderindustrien, deren Wettbewerbsfähigkeit erheblichen Schaden nehmen könnte. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hat kein Interesse an einer Preispolitik, die die Ringbuchhersteller in der Gemeinschaft zu einer Aufgabe zwingen könnte, da er sich außerhalb der Gemeinschaft — im Wettbewerb mit den chinesischen ausführenden Herstellern und ihren Tochtergesellschaften — in einer sehr viel schwächeren Position befände.

(103)

Im Fall einer Aufrechterhaltung der Maßnahmen gäbe es alternative Bezugsquellen. Hierzu ist anzumerken, dass die geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der VR China nicht zu einem Rückgang der Einfuhren von Ringbuchmechaniken auf dem Gemeinschaftsmarkt führten.

5.   Interesse der vorgelagerten Industrie

(104)

Die Lieferanten von Bandstahl und Stahldraht verkaufen nur einen unerheblichen Prozentsatz ihrer Produktion an den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und sind daher von dem Ausgang dieses Verfahrens nicht betroffen. Keiner von ihnen machte seine Interessen geltend.

6.   Wettbewerb und handelsverzerrende Auswirkungen

(105)

Bezüglich der Auswirkungen auf den Wettbewerb in der Gemeinschaft im Fall eines Außerkrafttretens der Maßnahmen ist anzumerken, dass es weltweit nur wenige Hersteller von Ringbuchmechaniken gibt, bei denen es sich mehrheitlich um chinesische Unternehmen oder von den chinesischen ausführenden Herstellern kontrollierte Unternehmen handelt. Das Verschwinden der wenigen verbleibenden Hersteller, die nicht von chinesischen Unternehmen kontrolliert werden, hätte folglich negative Auswirkungen auf den Wettbewerb in der Gemeinschaft.

7.   Schlussfolgerung zum Interesse der Gemeinschaft

(106)

In Anbetracht der vorstehenden Tatsachen und Erwägungen wird der Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe gegen eine Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen sprechen.

H.   ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(107)

Angesichts des Vorstehenden wird die Auffassung vertreten, dass gemäß Artikel 11 Absätze 2 und 6 der Grundverordnung die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der VR China, die mit der Verordnung (EG) Nr. 119/97, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2100/2000, eingeführt wurden, aufrechterhalten werden sollten.

(108)

Aufgrund der Länge der Untersuchung sollte die Geltungsdauer der Maßnahmen auf vier Jahre beschränkt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken, die derzeit dem KN-Code ex 8305 10 00 zugewiesen werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

Ringbuchmechaniken im Sinne dieser Verordnung sind Mechaniken, die aus zwei rechteckigen Stahlschienen oder aus Stahldrähten mit mindestens vier darauf angebrachten Halbringen aus Stahldraht bestehen und mittels einer Abdeckung aus Stahl zusammengehalten werden. Sie können entweder durch Auseinanderziehen der Halbringe oder mit einem kleinen, auf der Ringbuchmechanik angebrachten Druckmechanismus aus Stahl geöffnet werden.

(2)   Es gelten folgende Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

a)

der für Mechaniken mit 17 bzw. 23 Ringen (TARIC-Codes 8305100021, 8305100022 und 8305100029) geltende Zoll in Höhe der Differenz zwischen dem Mindesteinfuhrpreis von 325 EUR je 1 000 Stück und dem Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt;

b)

der für andere Mechaniken als jene mit 17 bzw. 23 Ringen (TARIC-Codes 8305100011, 8305100012 und 8305100019) geltende Zoll

 

Zollsatz

TARIC-Zusatzcode

Volksrepublik China

World Wide Stationery Mfg, Hongkong, Volksrepublik China

51,2 %

8934

alle übrigen Unternehmen

78,8 %

8900

Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

Dieser Antidumpingzoll gilt vier Jahre ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 29. November 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. J. BRINKHORST


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 22 vom 24.1.1997, S. 1.

(3)  ABl. L 250 vom 5.10.2000, S. 1.

(4)  ABl. L 150 vom 8.6.2002, S. 1 und S. 17.

(5)  ABl. L 232 vom 1.7.2004, S. 1.

(6)  ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 67.

(7)  ABl. C 122 vom 25.4.2001, S. 2.

(8)  ABl. C 21 vom 24.1.2002, S. 25.

(9)  Aus Gründen der Vertraulichkeit sind die Daten teilweise indexiert (1998 = 100) bzw. in Spannen angegeben.


Top