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Document 32004R2052

Verordnung (EG) Nr. 2052/2004 des Rates vom 22. November 2004 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 964/2003 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die aus Indonesien versandten Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens angemeldet oder nicht

OJ L 153M, 7.6.2006, p. 197–201 (MT)
OJ L 355, 1.12.2004, p. 4–8 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Bulgarian: Chapter 11 Volume 037 P. 55 - 59
Special edition in Romanian: Chapter 11 Volume 037 P. 55 - 59
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 128 P. 36 - 40

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 07/06/2008

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/2052/oj

1.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 355/4


VERORDNUNG (EG) Nr. 2052/2004 DES RATES

vom 22. November 2004

zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 964/2003 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die aus Indonesien versandten Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens angemeldet oder nicht

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 13,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 964/2003 (2) (nachstehend „ursprüngliche Verordnung“ genannt) unter anderem endgültige Antidumpingzölle in Höhe von 58,6 % auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (mit Ausnahme von gegossenen Rohrstücken, Flanschen und Rohrstücken mit Gewinde) aus Eisen oder Stahl (ausgenommen aus nicht rostendem Stahl) mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger, zum Stumpfschweißen und zu anderen Zwecken, die den KN-Codes ex 7307 93 11 (TARIC-Code 7307931199), ex 7307 93 19 (TARIC-Code 7307931999), ex 7307 99 30 (TARIC-Code 7307993098) und ex 7307 99 90 (TARIC-Code 7307999098) zugewiesen werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „VR China“ genannt) ein.

2.   Einleitung

(2)

Der Kommission lagen genügend Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke mit Ursprung in der VR China durch den Versand der Waren über Indonesien und falsche Ursprungserklärungen umgangen wurden. Hinreichende Beweise für die Einleitung des Verfahrens gegen Indonesien konnte die Kommission nur von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats erhalten, die in einer Untersuchung festgestellt hatten, dass die Waren nicht indonesischen Ursprungs waren. Daraufhin beschloss die Kommission, von sich aus eine Untersuchung nach Artikel 13 der Grundverordnung einzuleiten.

(3)

Die Zollbehörden eines Mitgliedstaats sammelten in mehreren Untersuchungen im Jahr 2003 genügend Anscheinsbeweise dafür, dass insbesondere bei der Einfuhr von Waren in einen Mitgliedstaat der Ursprung der Warensendungen mit Indonesien angegeben wurde, obwohl diese chinesischen Ursprungs waren und auch aus der VR China versandt wurden. Laut Eurostat machten diese Einfuhren in den betreffenden Mitgliedstaat, die angeblich indonesischen Ursprungs waren, zwei Drittel der Einfuhren in die Gemeinschaft im Jahr 2003 aus, deren Ursprung in der Anmeldung mit Indonesien angegeben wurde. Der erhebliche Anstieg der Einfuhren im Anschluss an die Einführung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke mit Ursprung in der VR China ließ auf eine Veränderung des Handelsgefüges schließen, für die es außer der Einführung der genannten Antidumpingzölle keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gab.

(4)

Darüber hinaus schien die Abhilfewirkung der geltenden Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke mit Ursprung in der VR China sowohl durch die Mengen als auch durch die Preise untergraben zu werden, und im Verhältnis zu den zuvor für Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke mit Ursprung in der VR China ermittelten Normalwerten schien Dumping vorzuliegen.

(5)

Daher leitete die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 396/2004 (3) (nachstehend „einleitende Verordnung“ genannt) eine Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken mit Ursprung in der VR China durch die aus Indonesien versandten Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens angemeldet oder nicht, ein und wies gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung die Zollbehörden an, die aus Indonesien versandten Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens angemeldet oder nicht, der KN-Codes ex 7307 93 11 (TARIC-Code 7307931193), ex 7307 93 19 (TARIC-Code 7307931993), ex 7307 99 30 (TARIC-Code 7307993093) und ex 7307 99 90 (TARIC-Code 7307999093) ab dem 4. März 2004 zollamtlich zu erfassen. Die Kommission unterrichtete die Behörden der VR China und Indonesiens über die Einleitung der Untersuchung.

3.   Untersuchung

(6)

Den Herstellern/Ausführern in der VR China (Hersteller in Indonesien sind nicht bekannt) und den Einführern in der Gemeinschaft, die der Kommission aus der Untersuchung, die zu der Einführung der geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken mit Ursprung in der VR China führte (nachstehend „vorausgegangene Untersuchung“ genannt), bekannt waren, wurden Fragebogen zugesandt. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der einleitenden Verordnung der Kommission gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

(7)

Es gingen keine Antworten auf den Fragebogen von Herstellern/Ausführern in der VR China ein, und es meldeten sich keine Hersteller/Ausführer in Indonesien oder übermittelten Antworten auf den Fragebogen. Drei unabhängige Einführer in der Gemeinschaft beantworteten den Fragebogen. Ein Einführer arbeitete nicht weiter an der Untersuchung mit.

4.   Untersuchungszeitraum

(8)

Die Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 (nachstehend „UZ“ genannt). Es wurden Informationen über die Zeit von 2000 bis zum UZ zugrunde gelegt, um die Veränderung des Handelsgefüges zu untersuchen.

B.   UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

1.   Allgemeines/Umfang der Mitarbeit

a)   Indonesien

(9)

An der Untersuchung arbeiteten keine Hersteller/Ausführer von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken mit Ursprung in Indonesien mit. Die indonesischen Behörden übermittelten keine zusätzlichen Informationen. Ihnen wurde deutlich gemacht, dass eine etwaige Nichtmitarbeit zur Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung führen kann. Drei unabhängige Einführer übermittelten Antworten auf den Fragebogen. Ein Einführer, der in seiner Antwort auf den Fragebogen Informationen vorenthielt, die notwendig gewesen wären, um nachzuweisen, dass eine Umgehung stattgefunden hatte, und der diese auch auf Aufforderung der Kommission nicht beibrachte, wurde als nicht kooperierend eingestuft. Die Einfuhren der beiden anderen Einführer machten 5,5 % der gesamten Einfuhren im UZ aus, deren Ursprung in der Anmeldung mit Indonesien angegeben wurde. Daher kann insgesamt der Schluss gezogen werden, dass die Hersteller gar nicht und die Einführer nur zu einem sehr geringen Teil an der Untersuchung mitarbeiteten.

b)   VR China

(10)

An der Untersuchung arbeiteten keine chinesischen Hersteller/Ausführer mit.

(11)

Diesen nicht kooperierenden Unternehmen wurde deutlich gemacht, dass eine Nichtmitarbeit zur Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung führen kann.

2.   Ware und gleichartige Ware

(12)

Bei der von der mutmaßlichen Umgehung betroffenen Ware handelt es sich um bestimmte Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (mit Ausnahme von gegossenen Rohrstücken, Flanschen und Rohrstücken mit Gewinde) aus Eisen oder Stahl (ausgenommen aus nicht rostendem Stahl) mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger, zum Stumpfschweißen und zu anderen Zwecken, die derzeit den KN-Codes ex 7307 93 11 (TARIC-Code 7307931193), ex 7307 93 19 (TARIC-Code 7307931993), ex 7307 99 30 (TARIC-Code 7307993093) und ex 7307 99 90 (TARIC-Code 7307999093) zugewiesen werden.

(13)

In Anbetracht der sehr geringen Mitarbeit muss der Schluss gezogen werden, dass die aus der VR China in die Gemeinschaft ausgeführten Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke und die aus Indonesien versandten Einfuhren dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und Verwendungszwecke aufweisen. Sie sind deshalb als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung anzusehen.

3.   Veränderung des Handelsgefüges

(14)

Wie vorstehend erwähnt, ließen die Anscheinsbeweise darauf schließen, dass die Veränderung des Handelsgefüges auf den Versand der Waren über Indonesien und falsche Ursprungserklärungen zurückzuführen war, da die Einfuhren — obwohl nachweislich chinesischen Ursprungs — als Ursprungserzeugnisse Indonesiens angemeldet wurden.

(15)

Da kein indonesisches Unternehmen an der Untersuchung mitarbeitete, mussten die Ausfuhren aus Indonesien in die Gemeinschaft gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt werden. Daher wurden Eurostat-Daten, die die geeignetsten verfügbaren Informationen darstellten, zur Ermittlung der Preise und Mengen der Ausfuhren aus Indonesien in die Gemeinschaft herangezogen.

(16)

Die Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, die als Ursprungserzeugnisse Indonesiens angemeldet wurden, stiegen von 0 Tonnen im Jahr 2000 auf 866 Tonnen im UZ. Erstmals gelangten im Januar 2002 Einfuhren aus Indonesien in die Gemeinschaft und damit zu einer Zeit, als die vorausgegangene Untersuchung noch lief. Die Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken aus der VR China in die Gemeinschaft stiegen von 44 Tonnen im Jahr 2000 auf 287 Tonnen im UZ. Dieser Anstieg der Einfuhren aus der VR China ist jedoch vor dem Hintergrund der Ausfuhrmengen im Bezugszeitraum der ursprünglichen Untersuchung (4) zu betrachten. Denn die Menge der chinesischen Ausfuhren im UZ entsprach weniger als 10 % des Ausfuhrvolumens im Bezugszeitraum der ursprünglichen Untersuchung. Im Licht des Vorstehenden und in Ermangelung gegenteiliger Beweise wurde festgestellt, dass die aus Indonesien versandten Einfuhren an die Stelle eines Teils der vorherigen Einfuhren aus der VR China traten.

4.   Fehlen einer hinreichenden Begründung oder wirtschaftlichen Rechtfertigung

(17)

Da keine Partei in Indonesien oder der VR China an der Untersuchung mitarbeitete und in Ermangelung gegenteiliger Beweise wird der Schluss gezogen, dass angesichts des zeitlichen Zusammenfallens mit der vorausgegangenen Untersuchung, die zu der Einführung der geltenden Maßnahmen führte, die Veränderung des Handelsgefüges auf die Einführung des Antidumpingzolls zurückzuführen ist und es dafür keine andere hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung gibt.

(18)

Aus diesem Grund wird der Schluss gezogen, dass außer der Vermeidung der geltenden Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken mit Ursprung in der VR China keine anderen vertretbaren Gründe für die festgestellte Veränderung des Handelsgefüges vorliegen.

5.   Untergrabung der Abhilfewirkung des Zolls durch die Preise und/oder Mengen der gleichartigen Ware

(19)

Ausgehend von der vorstehenden Analyse der Handelsströme wurde festgestellt, dass die veränderte Entwicklung der Einfuhren in die Gemeinschaft damit zusammenhängt, dass Antidumpingmaßnahmen in Kraft waren. Bis Januar 2002 gelangten keine Einfuhren, deren Ursprung in der Anmeldung mit Indonesien angegeben wurde, auf den Gemeinschaftsmarkt. Danach stiegen die als Ursprungserzeugnisse Indonesiens angemeldeten Einfuhren erheblich und erreichten im UZ 866 Tonnen. Dies entspricht 1,7 % des Gemeinschaftsverbrauchs im UZ der vorausgegangenen Untersuchung.

(20)

Was die Preise der aus Indonesien versandten Waren angeht, so zeigten die in Ermangelung jeglicher Mitarbeit von den Ausführern und gegenteiliger Beweise zugrunde gelegten Eurostat-Daten, dass die durchschnittlichen Ausfuhrpreise der Einfuhren aus Indonesien im UZ unter den durchschnittlichen Ausfuhrpreisen, die in der vorausgegangenen Untersuchung für die VR China ermittelt worden waren, und damit auch unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen. Die Untersuchung ergab, dass im UZ die durchschnittlichen Ausfuhrpreise der Einfuhren aus Indonesien rund 34 % unter den durchschnittlichen Ausfuhrpreisen der Einfuhren aus der VR China lagen.

(21)

Auf der Grundlage des Vorstehenden wird der Schluss gezogen, dass die Veränderung der Handelsströme in Verbindung mit den außergewöhnlich niedrigen Preisen der Ausfuhren aus Indonesien die Abhilfewirkung der Antidumpingmaßnahmen hinsichtlich der Mengen und Preise der gleichartigen Waren untergruben.

6.   Beweise für Dumping im Verhältnis zu den ursprünglich für gleichartige oder ähnliche Waren festgestellten Normalwerten

(22)

Bei der Ermittlung der Preise der Ausfuhren in die Gemeinschaft wurden gemäß Artikel 18 der Grundverordnung Eurostat-Daten zugrunde gelegt, um zu prüfen, ob Beweise für Dumping bei den Ausfuhren der betroffenen Ware aus Indonesien in die Gemeinschaft im UZ vorlagen.

(23)

Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung sind Beweise für Dumping im Verhältnis zu den früher für gleichartige oder ähnliche Waren ermittelten Normalwerten erforderlich. In der vorausgegangenen Untersuchung war für die Zwecke der Ermittlung des Normalwerts für die VR China Thailand als geeignetes Vergleichsland mit Marktwirtschaft herangezogen worden.

(24)

Im Interesse eines fairen Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis wurden gebührende Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. Diese Berichtigungen gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung betrafen Transport- und Versicherungskosten. In Ermangelung weiterer Informationen über diese Faktoren wurden die in der vorausgegangenen Untersuchung zugrunde gelegten Daten herangezogen.

(25)

Ein Vergleich gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung des in der vorausgegangenen Untersuchung ermittelten gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis im UZ dieser Untersuchung, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, ergab das Vorliegen von Dumping bei den aus Indonesien versandten Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken. Die Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, betrug 60,5 %.

C.   MASSNAHMEN

(26)

Angesichts der vorstehenden Feststellung einer Umgehung im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung sollten die geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China auf die aus Indonesien versandten Einfuhren derselben Ware, ob als Ursprungserzeugnis Indonesiens angemeldet oder nicht, ausgeweitet werden.

(27)

Der ausgeweitete Zoll sollte dem in Artikel 1 Absatz 2 der ursprünglichen Verordnung festgesetzten Zoll entsprechen.

(28)

Im Einklang mit Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung, denen zufolge etwaige ausgeweitete Maßnahmen gegenüber den erfassten Einfuhren vom Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren an eingeführt werden können, sollte der Antidumpingzoll auf die aus Indonesien versandten Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, die bei der Einfuhr in die Gemeinschaft nach Maßgabe der einleitenden Verordnung zollamtlich erfasst wurden, erhoben werden.

(29)

Die Umgehung findet außerhalb der Gemeinschaft statt. Artikel 13 der Grundverordnung zielt darauf ab, Umgehungspraktiken entgegenzuwirken, ohne Wirtschaftsbeteiligte zu benachteiligen, die nachweisen können, dass sie an solchen Praktiken nicht beteiligt sind. Dieser Artikel beinhaltet jedoch keine ausdrückliche Bestimmung für die Behandlung von Herstellern, die nachweisen können, dass sie an den Umgehungspraktiken nicht beteiligt sind. Daher erscheint es notwendig, für diejenigen Hersteller, die die betroffene Ware im UZ nicht zur Ausfuhr verkauften und nicht mit den dem ausgeweiteten Antidumpingzoll unterliegenden Ausführern bzw. Herstellern verbunden sind, die Möglichkeit vorzusehen, eine Befreiung von den Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren zu beantragen. Die betroffenen Hersteller, die eine Befreiung von dem ausgeweiteten Antidumpingzoll beantragen möchten, müssen einen Fragebogen beantworten, damit die Kommission entscheiden kann, ob eine Befreiung gewährt wird. Eine solche Befreiung kann zugestanden werden, nachdem z. B. die Marktsituation der betroffenen Ware, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung, die Beschaffung und die Verkäufe sowie die Wahrscheinlichkeit von Praktiken, für die es keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt, und die Dumpingbeweise geprüft worden sind. Die Kommission führt normalerweise auch Kontrollbesuche vor Ort durch. Befreiungsanträge sind unverzüglich bei der Kommission einzureichen, und zwar zusammen mit allen sachdienlichen Informationen, insbesondere über eine Änderung der Tätigkeit des Unternehmens in Verbindung mit der Produktion und den Verkäufen.

(30)

Einführer können gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung von der zollamtlichen Erfassung oder von den Maßnahmen befreit werden, wenn ihre Einfuhren von Ausführern stammen, denen eine solche Befreiung gewährt wird.

(31)

Ist eine Befreiung gerechtfertigt, so sollte die Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss eine entsprechende Änderung dieser Verordnung vorschlagen. Im Zusammenhang mit den gewährten Befreiungen sollten später Kontrollen durchgeführt werden, um die Einhaltung der darin enthaltenen Bedingungen zu gewährleisten.

D.   VERFAHREN

(32)

Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage der Rat beabsichtigte, den geltenden endgültigen Antidumpingzoll auszuweiten, und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen keine Stellungnahmen ein, die zu einer Änderung der vorstehenden Schlussfolgerungen Anlass boten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der mit der Verordnung (EG) Nr. 964/2003 eingeführte endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (mit Ausnahme von gegossenen Rohrstücken, Flanschen und Rohrstücken mit Gewinde) aus Eisen oder Stahl (ausgenommen aus nicht rostendem Stahl) mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger, zum Stumpfschweißen und zu anderen Zwecken, die den KN-Codes ex 7307 93 11 (TARIC-Code 7307931199), ex 7307 93 19 (TARIC-Code 7307931999), ex 7307 99 30 (TARIC-Code 7307993098) und ex 7307 99 90 (TARIC-Code 7307999098) zugewiesen werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China wird auf die aus Indonesien versandten Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (mit Ausnahme von gegossenen Rohrstücken, Flanschen und Rohrstücken mit Gewinde) aus Eisen oder Stahl (ausgenommen aus nicht rostendem Stahl) mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger, zum Stumpfschweißen und zu anderen Zwecken, die derzeit den KN-Codes ex 7307 93 11 (TARIC-Code 7307931193), ex 7307 93 19 (TARIC-Code 7307931993), ex 7307 99 30 (TARIC-Code 7307993093) und ex 7307 99 90 (TARIC-Code 7307999093) zugewiesen werden, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens angemeldet oder nicht, ausgeweitet.

(2)   Der mit Absatz 1 ausgeweitete Zoll wird auf die Einfuhren erhoben, die im Einklang mit Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2004 und Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 zollamtlich erfasst wurden.

(3)   Die geltenden Zollbestimmungen finden Anwendung.

Artikel 2

(1)   Anträge auf Befreiung von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll sind schriftlich in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft zu stellen und von einer vom Antragsteller bevollmächtigten Person zu unterzeichnen. Der Antrag ist an folgende Anschrift zu senden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion B

J-79 5/16

B-1049 Brüssel

Fax (32-2) 295 65 05

Telex: COMEU B 21877.

(2)   Die Kommission kann, nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss, durch Beschluss die Befreiung von Einfuhren von Unternehmen, die den mit Verordnung (EG) Nr. 964/2003 eingeführten Antidumpingzoll nicht umgehen, von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll genehmigen und eine entsprechende Änderung der Verordnung vorschlagen.

Artikel 3

Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2004 einzustellen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. November 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. R. BOT


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 139 vom 6.6.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1496/2004 (ABl. L 275 vom 25.8.2004, S. 3).

(3)  ABl. L 65 vom 3.3.2004, S. 10.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 584/96 (ABl. L 84 vom 3.4.1996, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 778/2003 (ABl. L 114 vom 8.5.2003, S. 1).


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