EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32004R1874

Verordnung (EG) Nr. 1874/2004 der Kommission vom 28. Oktober 2004 zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für die Anwendung auf Verfahren zur AuftragsvergabeText von Bedeutung für den EWR

OJ L 326, 29.10.2004, p. 17–18 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 183M, 5.7.2006, p. 278–279 (MT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 18/04/2016; Aufgehoben durch 32014L0025

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/1874/oj

29.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 326/17


VERORDNUNG (EG) Nr. 1874/2004 DER KOMMISSION

vom 28. Oktober 2004

zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für die Anwendung auf Verfahren zur Auftragsvergabe

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (1), insbesondere auf Artikel 69,

gestützt auf die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (2), insbesondere auf Artikel 78,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für das öffentliche Auftragswesen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat mit Beschluss 94/800/EG vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986—1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (3) das in Anhang IV des genannten Beschlusses enthaltene Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (im Folgenden: Übereinkommen) gebilligt. Nach Maßgabe des Übereinkommens kommen die darin enthaltenen Bestimmungen zur Anwendung, sobald der Wert der betreffenden Aufträge bestimmte in dem Übereinkommen festgelegte Beträge (im Folgenden: Schwellenwerte), die in dem Übereinkommen in Sonderziehungsrechten ausgedrückt sind, erreicht oder übersteigt.

(2)

Die Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG sollen es den Auftraggebern unter anderem ermöglichen, gleichzeitig mit der Anwendung dieser Richtlinien die Vorgaben des Übereinkommens zu erfüllen. Daher sind die in diesen Richtlinien vorgesehenen und von dem Übereinkommen betroffenen Schwellenwerte zu überprüfen und gegebenenfalls von der Kommission nach oben oder nach unten anzupassen, damit ihr Gegenwert in Euro, auf volle Tausend abgerundet, den im Übereinkommen festgesetzten Schwellenwerten entspricht. Die vorgenannten Schwellenwerte der Richtlinien entsprechen nicht den Gegenwerten des Übereinkommens, die für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2005 neu berechnet wurden (4). Sie müssen daher neu festgesetzt werden.

(3)

Um die Anzahl der verbindlichen Schwellenwerte zu verringern, wurden in den Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG die Schwellenwerte derjenigen Aufträge, die nicht unter das Übereinkommen fallen, an die Schwellenwerte derjenigen Aufträge angepasst, die unter das Übereinkommen fallen. Es ist daher angebracht, auch diese neu festzusetzen.

(4)

Diese Änderungen berühren nicht die nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG in Bezug auf Schwellenwerte, die unterhalb der in den Richtlinien genannten Schwellenwerte liegen.

(5)

Die Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2004/17/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a)

In Buchstabe a) wird der Betrag „499 000 EUR“ ersetzt durch „473 000 EUR“.

b)

In Buchstabe b) wird der Betrag „6 242 000 EUR“ ersetzt durch „5 923 000 EUR“.

2.

Artikel 61 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird der Betrag „499 000 EUR“ ersetzt durch „473 000 EUR“.

b)

In Absatz 2 wird der Betrag „499 000 EUR“ ersetzt durch „473 000 EUR“.

Artikel 2

Die Richtlinie 2004/18/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

In Buchstabe a) wird der Betrag „162 000 EUR“ ersetzt durch „154 000 EUR“.

b)

In Buchstabe b) wird der Betrag „249 000 EUR“ ersetzt durch „236 000 EUR“.

c)

In Buchstabe c) wird der Betrag „6 242 000 EUR“ ersetzt durch „5 923 000 EUR“.

2.

Artikel 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

In Buchstabe a) wird der Betrag „6 242 000 EUR“ ersetzt durch „5 923 000 EUR“.

b)

In Buchstabe b) wird der Betrag „249 000 EUR“ ersetzt durch „154 000 EUR“.

3.

In Artikel 56 wird der Betrag „6 242 000 EUR“ ersetzt durch „5 923 000 EUR“.

4.

In Artikel 63 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird der Betrag „6 242 000 EUR“ ersetzt durch „5 923 000 EUR“.

5.

Artikel 67 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

In Buchstabe a) wird der Betrag „162 000 EUR“ ersetzt durch „154 000 EUR“.

b)

In Buchstabe b) wird der Betrag „249 000 EUR“ ersetzt durch „236 000 EUR“.

c)

In Buchstabe c) wird der Betrag „249 000 EUR“ ersetzt durch „236 000 EUR“.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Oktober 2004

Für die Kommission

Frederik BOLKESTEIN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114.

(3)  ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1.

(4)  ABl. C 309 vom 19.12.2003, S. 14.


Top