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Document 32004D0651
2004/651/EC: Council Decision of 13 September 2004 amending Decision 1999/70/EC concerning the external auditors of the national central banks, as regards the external auditor of the Banca d’Italia
2004/651/EG: Beschluss des Rates vom 13. September 2004 zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Banca d'Italia
2004/651/EG: Beschluss des Rates vom 13. September 2004 zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Banca d'Italia
OJ L 298, 23.9.2004, p. 23–23
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Bulgarian: Chapter 01 Volume 005 P. 138 - 138
Special edition in Romanian: Chapter 01 Volume 005 P. 138 - 138
Special edition in Croatian: Chapter 01 Volume 002 P. 239 - 239
In force
23.9.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 298/23 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 13. September 2004
zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Banca d'Italia
(2004/651/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf das Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank im Anhang zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 27.1,
gestützt auf die Empfehlung EZB/2004/17 der Europäischen Zentralbank vom 30. Juli 2004 an den Rat der Europäischen Union im Hinblick auf die externen Rechnungsprüfer der Banca d'Italia (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken des Eurosystems müssen von unabhängigen externen Rechnungsprüfern, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat der Europäischen Union anerkannt werden, geprüft werden. |
(2) |
Das Mandat des amtierenden externen Rechnungsprüfers der Banca d'Italia ist abgelaufen und wird nicht verlängert. Daher ist es erforderlich, ab dem Geschäftsjahr 2004 externe Rechnungsprüfer zu bestellen. |
(3) |
Der EZB-Rat hat dem Rat empfohlen, die Bestellung eines neuen externen Rechnungsprüfers der Banca d'Italia, den diese nach ihren vergaberechtlichen Vorschriften ausgewählt hat, ab dem Geschäftsjahr 2004 für einen Zeitraum von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung anzuerkennen. |
(4) |
Der Empfehlung des EZB-Rates sollte entsprochen und der Beschluss 1999/70/EG (2) entsprechend geändert werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Artikel 1 Absatz 6 des Beschlusses 1999/70/EG erhält folgende Fassung:
„(6) Die PricewaterhouseCoopers SpA wird als der externe Rechnungsprüfer der Banca d'Italia ab dem Geschäftsjahr 2004 für einen Zeitraum von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung anerkannt.“
Artikel 2
Dieser Beschluss wird der Europäischen Zentralbank mitgeteilt.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. September 2004.
Im Namen des Rates
Der Präsident
B. R. BOT
(1) ABl. C 202 vom 10.8.2004, S. 1.
(2) ABl. L 22 vom 29.1.1999, S. 69. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2003/799/EG (ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 23).