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Document 32004R1340

Verordnung (EG) Nr. 1340/2004 der Kommission vom 22. Juli 2004 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

OJ L 249, 23.7.2004, p. 5–6 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2004; Stillschweigend aufgehoben durch 32004R1810

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/1340/oj

23.7.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 249/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 1340/2004 DER KOMMISSION

vom 22. Juli 2004

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur (1) sowie den Gemeinsamen Zolltarif, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wurde eine Warennomenklatur festgelegt (nachstehend „Kombinierte Nomenklatur“ genannt), die im Anhang I dieser Verordnung aufgeführt ist.

(2)

Zur Bestimmung des Gehalts an zugesetztem Zucker bei Fruchtsäften der Position 2009 wurden in der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 in der Zusätzlichen Anmerkung 5 a) des Kapitels 20 der Kombinierten Nomenklatur verschiedene, mit der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 des Rates vom 28. Juni 1968 über den Gemeinsamen Zolltarif (2) festgelegte Werte übernommen. Für Apfelsaft beträgt dieser Wert 11.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1776/2001 der Kommission vom 7. September 2001 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (3) wurde die Zusätzliche Anmerkung 5 zur Kombinierten Nomenklatur durch Einfügung der Zusätzlichen Anmerkung 5 b) zu Kapitel 20 geändert. Nach der Zusätzlichen Anmerkung 5 b) behält ein Fruchtsaft mit zugesetztem Zucker nur dann den ursprünglichen Charakter eines Fruchtsafts der Position 2009, wenn er mindestens 50 GHT an Fruchtsaft enthält.

(4)

Die Methode zur Berechnung des Fruchtsaftgehalts anhand des Brixwerts gemäß der Zusätzlichen Anmerkung 2 b) zu Kapitel 20 der Kombinierten Nomenklatur und des Pauschalwerts gemäß der Zusätzlichen Anmerkung 5 a) zu Kapitel 20 ist in den Erläuterungen zu Position 2009 der Kombinierten Nomenklatur beschrieben (4).

(5)

Nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1776/2001 und den Erläuterungen zu Position 2009 stellte sich heraus, dass bestimmte Apfelsaftkonzentrate mit einem Brixwert von weniger als 67 in Anwendung der Anmerkung 5 und aufgrund des Ergebnisses bei der Berechnung des Apfelsaftgehalts gemäß den Erläuterungen zu Position 2009 von der Position 2009 ausgeschlossen wurden, obwohl es sich um natürliche Apfelsäfte ohne hinzugefügten Zucker handelte, denen zur Gewinnung von Apfelsaftkonzentrat Wasser entzogen wurde.

(6)

Im Übrigen ergaben wissenschaftliche Studien, dass seit der Einführung des Pauschalwerts 11 für Apfelsäfte im Jahr 1968 neue Apfelsorten angebaut und zur Herstellung von Apfelsaftkonzentraten verwendet werden. Mit diesen neuen Sorten, die einen hohen Säurewert haben, können für nicht konzentrierte Apfelsäfte durchschnittliche Brixwerte von 13 erzielt werden. Daher empfiehlt es sich, den 1968 festgelegten Wert von 11 auf 13 anzuheben, damit bestimmte, aus diesen neuen Apfelsorten hergestellte natürliche Apfelsäfte nicht von der Position 2009 ausgeschlossen bleiben.

(7)

Die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 aufgeführte Zusätzliche Anmerkung 5 a) zu Kapitel 20 der Kombinierten Nomenklatur sollte deshalb dahingehend geändert werden, dass die Zeile „— Apfelsaft: 11“ gestrichen und mit der Zeile „— Säfte aus anderen Früchten oder Gemüsen, einschließlich Mischungen von Säften: 13“ zusammengelegt wird.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Zollkodexausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In der in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 aufgeführten Zusätzlichen Anmerkung 5 a) zu Kapitel 20 der Kombinierten Nomenklatur wird der zweite Gedankenstrich „— Apfelsaft: 11“ gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Juli 2004

Für die Kommission

Frederik BOLKESTEIN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2344/2003 der Kommission (ABl. L 346 vom 31.12.2003, S. 38).

(2)  ABl. L 172 vom 22.7.1968, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3529/87 (ABl. L 336 vom 26.11.1987, S. 3).

(3)  ABl. L 240 vom 8.9.2001, S. 3.

(4)  ABl. C 256 vom 23.10.2002, S. 84.


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