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Document 32004L0085

Richtlinie 2004/85/EG des Rates vom 28. Juni 2004 zur Änderung der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anwendung bestimmter Vorschriften auf Estland

OJ L 236, 7.7.2004, p. 10–11 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 142M, 30.5.2006, p. 100–101 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 12 Volume 002 P. 127 - 128
Special edition in Romanian: Chapter 12 Volume 002 P. 127 - 128
Special edition in Croatian: Chapter 12 Volume 001 P. 43 - 44

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 02/03/2011

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2004/85/oj

7.7.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 236/10


RICHTLINIE 2004/85/EG DES RATES

vom 28. Juni 2004

zur Änderung der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anwendung bestimmter Vorschriften auf Estland

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union („Beitrittsvertrag“), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

gestützt auf die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge („Beitrittsakte“), insbesondere auf Artikel 57,

auf Antrag Estlands,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Laufe der Beitrittsverhandlungen hat sich Estland auf die Besonderheiten seines Stromsektors berufen, um eine Übergangszeit für die Anwendung der Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (1) zu beantragen.

(2)

In Anhang VI der Beitrittsakte wurde Estland eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2008 für die Anwendung von Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 96/92/EG, der die stufenweise Marktöffnung betrifft, bewilligt.

(3)

Die Erklärung Nr. 8, die dem Beitrittsvertrag beigefügt ist, erkennt überdies an, dass die spezielle Situation im Hinblick auf die Umstrukturierung des Ölschiefersektors in Estland bis Ende 2012 besondere Anstrengungen erfordern wird.

(4)

Die Richtlinie 96/92/EG wurde durch die Richtlinie 2003/54/EG ersetzt, die spätestens bis zum 1. Juli 2004 umgesetzt werden muss und deren Artikel 21 zum Ziel hat, die Öffnung des Strommarktes zu beschleunigen.

(5)

Mit Schreiben vom 17. September 2003 übermittelte Estland einen Antrag, der darauf abzielt, Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2003/54/EG, der die Öffnung des Marktes für Nicht-Haushalts-Kunden betrifft, bis zum 31. Dezember 2012 nicht anzuwenden. In einem weiteren Schreiben vom 5. Dezember 2003 kündigte Estland seine Absicht an, die vollständige Marktöffnung, die in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c dieser Richtlinie vorgesehen ist, bis zum 31. Dezember 2015 umzusetzen.

(6)

Der Antrag Estlands basiert auf einem glaubwürdigen Plan zur Umstrukturierung des Ölschiefersektors bis zum 31. Dezember 2012.

(7)

Ölschiefer ist die einzige einheimische Energiequelle Estlands, wobei die nationale Produktion fast 84 % der weltweiten Produktion ausmacht. 90 % der in Estland produzierten Elektrizität stammen aus diesem festen Brennstoff. Ölschiefer ist daher für die Versorgungssicherheit Estlands von großer strategischer Bedeutung.

(8)

Die Bewilligung einer weiteren Ausnahmereglung für den Zeitraum 2009—2012 wird die Investitionssicherheit in Bezug auf die Kraftwerke sowie die Versorgungssicherheit Estlands garantieren und es gleichzeitig ermöglichen, eine Lösung für die ernsten Umweltprobleme zu finden, die von diesen Kraftwerken ausgehen.

(9)

Es ist angebracht, dem Antrag Estlands stattzugeben und die Richtlinie 2003/54/EG entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Dem Artikel 26 der Richtlinie 2003/54/EG wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Estland wird eine befristete Ausnahmeregelung für die Anwendung von Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben b und c bis zum 31. Dezember 2012 gewährt. Estland ergreift die Maßnahmen, die notwendig sind, um die Öffnung seines Strommarktes zu gewährleisten. Diese Öffnung wird schrittweise im Referenzzeitraum durchgeführt und am 1. Januar 2013 zur vollständigen Marktöffnung führen. Am 1. Januar 2009 muss die Marktöffnung mindestens 35 % des Verbrauchs ausmachen. Estland wird der Kommission jährlich die Verbrauchsschwellen mitteilen, die die Endverbraucher berechtigen, als zugelassene Kunden behandelt zu werden.“

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 1. Juli 2004 nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 28. Juni 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. CULLEN


(1)  ABl. L 27 vom 30.1.1997, S. 20. Aufgehoben durch Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 37).


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