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Document 32004R1204

Verordnung (EG) Nr. 1204/2004 der Kommission vom 29. Juni 2004 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für lebende Rinder mit einem Stückgewicht von mehr als 80 bis 300 kg mit Ursprung in Bulgarien oder Rumänien (1. Juli 2004 bis 30. Juni 2005)

OJ L 230, 30.6.2004, p. 32–38 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 06/02/2009

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/1204/oj

30.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 230/32


VERORDNUNG (EG) Nr. 1204/2004 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2004

zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für lebende Rinder mit einem Stückgewicht von mehr als 80 bis 300 kg mit Ursprung in Bulgarien oder Rumänien (1. Juli 2004 bis 30. Juni 2005)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Beschluss 2003/18/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 über den Abschluss eines Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft (2) und dem Beschluss 2003/286/EG des Rates vom 8. April 2003 über den Abschluss eines Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bulgarien andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft (3) werden unter den Bedingungen des jeweiligen Anhangs A Buchstabe b der mit diesen Beschlüssen genehmigten Protokolle alljährlich eine Reihe von Zollkontingenten, und hier insbesondere ein Kontingent (laufende Nummer 09.4537) für 153 000 lebende Rinder mit einem Stückgewicht von mehr als 80 bis 300 kg mit Ursprung in bestimmten Drittländern einschließlich Bulgariens und Rumäniens, eröffnet. Für die praktische Anwendung dieses Zollkontingents wurde die Verordnung (EG) Nr. 1247/1999 der Kommission vom 16. Juni 1999 mit Durchführungsbestimmungen betreffend ein Zollkontingent für lebende Rinder mit einem Stückgewicht von 80 bis 300 kg mit Ursprung in bestimmten Drittländern (4) erlassen.

(2)

Nach dem Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Lettlands, Litauens, Ungarns, Polens und der Slowakei, denen dieses Zollkontingent zusammen mit Bulgarien und Rumänien offen steht, dem Beitritt von Zypern, Malta und Slowenien sowie in Erwartung der Ergebnisse der Verhandlungen über neue Zollzugeständnisse für Bulgarien und Rumänien ist es angezeigt, in den Durchführungsbestimmungen für die Verwaltung dieses Zollkontingents festzulegen, dass für den Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2005 die verfügbare Kontingentsmenge zugunsten von Bulgarien und Rumänien in geeigneter Weise im Sinne von Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 über das Jahr zu staffeln ist.

(3)

Zur Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme zwischen der Gemeinschaft sowie Bulgarien und Rumänien sollten anhand der Zahl der im Bezugszeitraum vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2003 gelieferten lebenden Rinder mit Ursprung in Bulgarien und Rumänien die verfügbaren Mengen für drei Zeitabschnitte festgesetzt werden. Sobald die derzeit geführten Verhandlungen über Zusatzprotokolle zu den Europaabkommen mit den beiden Ländern abgeschlossen und die Ergebnisse ratifiziert sind, werden ab Inkrafttreten der neuen Zollzugeständnisse dann neue Verwaltungsbestimmungen Anwendung finden.

(4)

Im Interesse eines gleichmäßigeren Zugangs zum Kontingent und damit zugleich jeder Antrag auf eine rentable Anzahl Tiere lautet, sollte für die Einfuhrlizenzanträge jeweils eine Mindestzahl und eine Höchstzahl von Tieren gelten.

(5)

Um Spekulationen vorzubeugen, sollten die im Rahmen des Kontingents verfügbaren Mengen Wirtschaftsbeteiligten vorbehalten sein, die die Seriosität ihrer Geschäftstätigkeit nachweisen können und Einfuhren aus Drittländern in einem nennenswerten Umfang durchführen. In diesem Zusammenhang ist es im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung angezeigt, einen Nachweis darüber zu verlangen, dass die Interessenten im Jahr 2003 eine Mindestzahl von 100 Rindern eingeführt haben, da eine Partie von 100 Tieren als rentable Sendung anzusehen ist. Wirtschaftsbeteiligten in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei sollte ermöglicht werden, ihre Lizenzanträge auf der Grundlage ihrer Einfuhren aus Ländern zu stellen, die für sie im Jahr 2003 Drittländer waren.

(6)

Damit die Einhaltung dieser Kriterien nachgeprüft werden kann, sollte der Einführer alle Anträge in demjenigen Mitgliedstaat stellen müssen, in dem er in das Mehrwertsteuerverzeichnis eingetragen ist.

(7)

Zur Vermeidung von Spekulationen sollten Einführer, die zum 1. Januar 2004 nicht mehr im Handel mit lebenden Rindern tätig waren, keinen Zugang zum Kontingent erhalten und die Einfuhrlizenzen nicht übertragbar sein.

(8)

Es ist vorzusehen, dass die Mengen, für die Einfuhrlizenzen beantragt werden können, erst nach einer Prüfungsfrist zugeteilt werden und dass gegebenenfalls ein einheitlicher Kürzungsprozentsatz angewendet wird.

(9)

Die Kontingentregelung sollte anhand von Einfuhrlizenzen verwaltet werden. Zu diesem Zweck sind insbesondere die Antragstellung zu regeln und die Angaben festzulegen, welche die Anträge und Lizenzen enthalten müssen, gegebenenfalls ergänzend zu den Bestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 (5) und in der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (6).

(10)

Den Erfahrungen zufolge ist zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Kontingents sicherzustellen, dass der Lizenzinhaber tatsächlich als Importeur arbeitet und im Erwerb, Transport und Import der betreffenden Tiere aktiv ist. Der Nachweis dieser Tätigkeiten ist daher als eine Hauptpflicht bei der Sicherheitsleistung für die Lizenz festzulegen.

(11)

Um eine strenge statistische Kontrolle der im Rahmen des Kontingents eingeführten Tiere zu gewährleisten, ist die in Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 vorgesehene Toleranz nicht anzuwenden.

(12)

Die Verordnung (EG) Nr. 1247/1999 ist infolgedessen aufzuheben und durch die vorliegende Verordnung zu ersetzen.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Im Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2005 dürfen im Rahmen dieser Verordnung, vorbehaltlich einer zwischen der Gemeinschaft und den betreffenden Ländern später ausgehandelten zahlenmäßigen Verringerung, 153 000 lebende Rinder mit einem Stückgewicht von mehr als 80 kg bis 300 kg der KN-Codes 0102 90 21, 0102 90 29, 0102 90 41 oder 0102 90 49 mit Ursprung in Bulgarien oder Rumänien eingeführt werden.

Das Zollkontingent trägt die laufende Nummer 09.4537.

(2)   Der Zollsatz wird hierbei um 90 % gesenkt.

(3)   Die Mengen gemäß Absatz 1 werden über den dort genannten Zeitraum wie folgt gestaffelt:

a)

33 000 lebende Rinder für den Zeitabschnitt vom 1. Juli 2004 bis 31. Dezember 2004;

b)

60 000 lebende Rinder für den Zeitabschnitt vom 1. Januar 2005 bis 31. März 2005;

c)

60 000 lebende Rinder für den Zeitabschnitt vom 1. April 2005 bis 30. Juni 2005.

(4)   Erreicht während eines der Zeiträume gemäß Absatz 3 Buchstaben a und b die Menge, für die Lizenzanträge gestellt werden, nicht die für den betreffenden Zeitraum verfügbare Menge, so wird die verbleibende Menge dieses Zeitabschnitts der verfügbaren Menge des nachfolgenden Zeitabschnitts hinzugerechnet.

Artikel 2

(1)   Um das in Artikel 1 genannte Kontingent in Anspruch nehmen zu können, muss der Antragsteller eine natürliche oder juristische Person sein, die zum Zeitpunkt der Beantragung der Einfuhrlizenz den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats nachweist, dass sie im Jahr 2003 mindestens 100 Tiere der HS Unterposition 0102 90 eingeführt hat.

Der Antragsteller muss in ein nationales Mehrwertsteuerregister eingetragen sein.

(2)   Wirtschaftsbeteiligte in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei können Einfuhrlizenzen auf der Grundlage ihrer Einfuhren gemäß Absatz 1 aus Ländern beantragen, die für sie im Jahr 2003 Drittländer waren.

(3)   Als Einfuhrnachweis gelten ausschließlich die von den Zollbehörden ordnungsgemäß mit einem Sichtvermerk versehenen Zolldokumente über die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, aus denen als Empfänger der Antragsteller hervorgeht.

Die Mitgliedstaaten können eine von der zuständigen Behörde ordnungsgemäß beglaubigte Kopie der in Unterabsatz 1 genannten Dokumente zulassen. Werden solche Kopien zugelassen, so ist dies für jeden der betreffenden Antragsteller in der Mitteilung des Mitgliedstaats gemäß Artikel 3 Absatz 5 zu vermerken.

(4)   Wirtschaftsbeteiligte, die zum 1. Januar 2004 keine Handelstätigkeit mit Drittländern im Rindfleischsektor mehr ausübten, sind nicht antragsberechtigt.

(5)   Ein Unternehmen, das aus dem Zusammenschluss mehrerer Unternehmen hervorgegangen ist, von denen jedes einzelne Referenzeinfuhren in Höhe der Mindestmenge gemäß Absatz 1 besaß, kann diese Referenzeinfuhren als Grundlage für seine Antragstellung verwenden.

Artikel 3

(1)   Die Einfuhrlizenzen müssen in dem Mitgliedstaat beantragt werden, in dem der Antragsteller in ein nationales Mehrwertsteuerregister eingetragen ist.

(2)   Der für einen der Zeiträume gemäß Artikel 1 Absatz 3 gestellte Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz

a)

muss sich auf eine Menge von mindestens 100 Tieren und

b)

darf sich auf höchstens 5 % der verfügbaren Stückzahl beziehen.

Geht ein Antrag über die zulässige Stückzahl gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b hinaus, so wird er nur bis zu dieser Stückzahl berücksichtigt.

(3)   Die Anträge auf Einfuhrlizenzen müssen während der ersten 10 Arbeitstage jedes Zeitraums gemäß Artikel 1 Absatz 3 gestellt werden. Lizenzanträge für den ersten Zeitraum sind jedoch spätestens am zweiten Donnerstag nach Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union zu stellen.

(4)   Jeder Interessent darf nur einen einzigen Antrag je Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 3 stellen. Stellt ein Interessent mehrere Anträge, so sind alle seine Anträge ungültig.

(5)   Nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens fünf Arbeitstage nach Ablauf der Einreichungsfrist ein Verzeichnis der Antragsteller mit ihren Anschriften und den von ihnen beantragten Mengen.

Alle Mitteilungen, einschließlich der Meldung „gegenstandslos“, werden per Fax oder E-Mail übermittelt; hierbei ist, sofern Lizenzanträge vorliegen, das Musterformular in Anhang I dieser Verordnung zu verwenden.

Artikel 4

(1)   Im Anschluss an die Mitteilung gemäß Artikel 3 Absatz 5 entscheidet die Kommission so rasch wie möglich, in welchem Umfang den Anträgen stattgegeben werden kann.

(2)   Wird mit den Anträgen gemäß Artikel 3 die Einfuhr größerer Stückzahlen beantragt, als für den jeweiligen Zeitraum verfügbar sind, so setzt die Kommission einen einheitlichen Prozentsatz zur Kürzung der beantragten Mengen fest.

Ergibt sich durch die Anwendung des Kürzungsprozentsatzes gemäß Unterabsatz 1 eine Menge von weniger als 100 Tieren je Antrag, so bestimmt das Los in den einzelnen Mitgliedstaaten über die Zuteilung von Partien von jeweils 100 Tieren. Beläuft sich die Restmenge auf weniger als 100 Stück, so gilt diese Stückzahl als eine Partie.

(3)   Soweit die Kommission den Anträgen stattgibt, werden die Lizenzen so schnell wie möglich erteilt.

Artikel 5

(1)   Die erteilten Einfuhrlizenzen lauten auf den Namen des Wirtschaftsbeteiligten, der den Antrag gestellt hat.

(2)   Der Lizenzantrag und die Lizenz enthalten folgende Angaben:

a)

in Feld 8 das Ursprungsland;

b)

in Feld 16 die nachfolgende Gruppe von KN-Codes: 0102 90 21, 0102 90 29, 0102 90 41, 0102 90 49;

c)

in Feld 20 die laufende Nummer des Kontingents (09.4537) und mindestens eine der in Anhang II aufgeführten Angaben.

Die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus dem gemäß Buchstabe a angegebenen Land.

Artikel 6

(1)   Unbeschadet des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 sind die nach dieser Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen nicht übertragbar und begründen nur dann einen Anspruch auf das Zollkontingent, wenn sie auf den Namen und die Anschrift lauten, die als Empfänger in der beiliegenden Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angegeben sind.

(2)   Abweichend von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 beträgt die Gültigkeitsdauer der gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a erteilten Einfuhrlizenzen 150 Tage. Keine der Lizenzen ist jedoch über den 30. Juni 2005 hinaus gültig.

(3)   Die Sicherheit für die Einfuhrlizenz beläuft sich auf 20 EUR/Tier und ist vom Antragsteller bei Einreichung des Lizenzantrags zu leisten.

(4)   Die erteilten Lizenzen gelten in der gesamten Gemeinschaft.

(5)   Gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 wird auf die Mengen, die über die in der Einfuhrlizenz angegebenen Mengen hinausgehen, der gesamte am Tag der Annahme der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr geltende Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben.

(6)   Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Titel III Abschnitt 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 wird die Sicherheit erst freigegeben, wenn nachgewiesen ist, dass der Lizenzinhaber wirtschaftlich und technisch gesehen für den Erwerb und Transport sowie die Abfertigung der betreffenden Tiere für den zollrechtlich freien Verkehr verantwortlich ist. Der Nachweis besteht zumindest aus folgenden Dokumenten:

a)

der Originalhandelsrechnung (bzw. deren beglaubigter Kopie), vom Drittlandverkäufer oder seinem Vertreter, die beide im Ausfuhrdrittland ansässig sein müssen, auf den Namen des Lizenzinhabers ausgestellt, sowie dem Zahlungsbeleg oder dem Nachweis der Eröffnung eines unwiderruflichen Kreditbriefs zugunsten des Verkäufers;

b)

dem auf den Lizenzinhaber ausgestellten Konnossement bzw. — bei Straßen- oder Lufttransport — dem Frachtbrief für die betreffenden Tiere;

c)

dem Exemplar Nr. 8 des Formblatts IM4, bei dem in Feld 8 als einzige Eintragung Name und Anschrift des Lizenzinhabers angegeben sind.

Artikel 7

Der Zollsatz gemäß Artikel 1 findet Anwendung, sofern für die Tiere entweder eine vom Ausfuhrland gemäß Protokoll Nr. 4 im Anhang der Europa-Abkommen mit Bulgarien und Rumänien erteilte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine vom Ausführer gemäß den genannten Protokollen abgegebene Erklärung auf der Rechnung vorgelegt wird.

Artikel 8

Die Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 1291/2000 und (EG) Nr. 1445/95 gelten vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung.

Artikel 9

Die Verordnung (EG) Nr. 1247/1999 wird aufgehoben. Gegebenenfalls im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1247/1999 gestellte Anträge auf Einfuhrlizenzen werden automatisch abgelehnt.

Artikel 10

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 8 vom 14.1.2003, S. 18.

(3)  ABl. L 102 vom 24.4.2003, S. 60.

(4)  ABl. L 150 vom 17.6.1999, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1144/2003 (ABl. L 160 vom 28.6.2003, S. 44).

(5)  ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 35. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 852/2003 (ABl. L 123 vom 17.5.2003, S. 9).

(6)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 325/2003 (ABl. L 47 vom 21.2.2003, S. 21).


ANHANG I

Fax (32 2) 299 85 70

E-Mail: AGRI-Bovins-Import@cec.eu.int

Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1204/2004

Laufende Nummer des Kontingents: 09.4537

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ANHANG II

Angaben gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c)

—   spanisch: Reglamento (CE) no 1204/2004

—   tschechisch: Nařízení (ES) č. 1204/2004

—   dänisch: Forordning (EF) nr. 1204/2004

—   deutsch: Verordnung (EG) Nr. 1204/2004

—   estnisch: Määrus (EÜ) nr 1204/2004

—   griechisch: Κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 1204/2004

—   englisch: Regulation (EC) No 1204/2004

—   französisch: Règlement (CE) no 1204/2004

—   italienisch: Regolamento (CE) n. 1204/2004

—   lettisch: Regula (EK) Nr. 1204/2004

—   litauisch: Reglamentas (EB) Nr. 1204/2004

—   ungarisch: Az 1204/2004/EK rendelet

—   niederländisch: Verordening (EG) nr. 1204/2004

—   polnisch: Rozporządzenie (WE) nr 1204/2004

—   portugiesisch: Regulamento (CE) n.o 1204/2004

—   slowakisch: Nariadenie (ES) č. 1204/2004

—   slowenisch: Uredba (ES) št. 1204/2004

—   finnisch: Asetus (EY) N:o 1204/2004

—   schwedisch: Förordning (EG) nr 1204/2004


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