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Document 32004L0063

Richtlinie 2004/63/EG der Kommission vom 26. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 2003/79/EG hinsichtlich der Harmonisierung von Fristen (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 125, 28.4.2004, p. 41–41 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 044 P. 189 - 189
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 044 P. 189 - 189
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 044 P. 189 - 189
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 044 P. 189 - 189
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 044 P. 189 - 189
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 044 P. 189 - 189
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 044 P. 189 - 189
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 044 P. 189 - 189
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 044 P. 189 - 189
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 056 P. 40 - 40
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 056 P. 40 - 40
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 045 P. 237 - 237

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/06/2011

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2004/63/oj

32004L0063

Richtlinie 2004/63/EG der Kommission vom 26. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 2003/79/EG hinsichtlich der Harmonisierung von Fristen (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 125 vom 28/04/2004 S. 0041 - 0041


Richtlinie 2004/63/EG der Kommission

vom 26. April 2004

zur Änderung der Richtlinie 2003/79/EG hinsichtlich der Harmonisierung von Fristen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 2003/79/EG der Kommission(2) ist die Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Coniothyrium minitans in Anhang I der Richtlinie geändert worden.

(2) Nach Aufnahme eines neuen Wirkstoffs ist den Mitgliedstaaten eine angemessene Frist einzuräumen, um die Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG über Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff enthalten, umzusetzen und insbesondere bereits bestehende vorläufige Zulassungen zu überprüfen und diese gemäß der Richtlinie 91/414/EG spätestens vor Ablauf der Frist in endgültige Zulassungen umzuwandeln, zu ändern oder zu widerrufen.

(3) Die in der Richtlinie 2003/79/EG vorgesehenen Umsetzungsfristen entsprechen nicht den Fristen für andere neue Wirkstoffe. Um das Vorgehen bei allen derzeit zu überprüfenden Stoffen zu harmonisieren, ist jeder erhebliche Unterschied bei den Fristen für verschiedene neue Wirkstoffe zu vermeiden.

(4) Die Richtlinie 2003/79/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(5) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 3 der Richtlinie 2003/79/EG wird wie folgt geändert:

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Gemäß den einheitlichen Grundsätzen von Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG und anhand von Unterlagen, die die Anforderungen von Anhang III der genannten Richtlinie erfuellen, unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen, die spätestens bis zum 31. Dezember 2003 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgelistet waren, Coniothyrium minitans enthält, einer Neubewertung. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b), c), d) und e) der Richtlinie 91/414/EWG erfuellt.

Im Anschluss an diese Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

a) bei einem Pflanzenschutzmittel, das Coniothyrium minitans als einzigen Wirkstoff enthält, ändern oder widerrufen sie die Zulassung erforderlichenfalls bis spätestens 30. Juni 2005,

b) bei einem Pflanzenschutzmittel, das Coniothyrium minitans als einen mehrerer Wirkstoffe enthält, ändern oder widerrufen sie die Zulassung erforderlichenfalls bis spätestens 30. Juni 2005 oder bis zu dem Zeitpunkt, der für eine solche Änderung bzw. einen solchen Widerruf in der oder den Richtlinien festgesetzt ist, mit denen der jeweilige Wirkstoff bzw. die Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen worden sind, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist."

Artikel 2

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. April 2004

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/30/EG der Kommission (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 50).

(2) ABl. L 205 vom 14.8.2003, S. 16.

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