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Document 32004D0026(01)

2004/26/: Beschluss Nr. 26/2004 des Ausschusses der Regionen vom 10. Februar 2004 über die Bedingungen und Modalitäten der internen Untersuchungen zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der Interessen der Gemeinschaften

OJ L 102, 7.4.2004, p. 84–86 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/26(2)/oj

32004D0026(01)

2004/26/: Beschluss Nr. 26/2004 des Ausschusses der Regionen vom 10. Februar 2004 über die Bedingungen und Modalitäten der internen Untersuchungen zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der Interessen der Gemeinschaften

Amtsblatt Nr. L 102 vom 07/04/2004 S. 0084 - 0086


Beschluss Nr. 26/2004 des Ausschusses der Regionen

vom 10. Februar 2004

über die Bedingungen und Modalitäten der internen Untersuchungen zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der Interessen der Gemeinschaften

DAS PRÄSIDIUM DES AUSSCHUSSES DER REGIONEN -

gestützt auf den Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 28. April 1999 zur Errichtung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung(1), im Folgenden "das Amt" genannt,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung(2),

gestützt auf die interinstitutionelle Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Bezug auf die vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung durchgeführten internen Untersuchungen(3),

IN ERWAEGUNG FOLGENDER GRÜNDE:

Die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 sieht vor, dass das Amt Verwaltungsuntersuchungen in den durch die Verträge oder auf deren Grundlage geschaffenen Organen, Einrichtungen sowie Ämtern und Agenturen eröffnet und durchführt.

Die Zuständigkeit des Amtes, wie von der Kommission errichtet, erstreckt sich über den Schutz der finanziellen Interessen hinaus auf alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Wahrung der gemeinschaftlichen Interessen gegenüber rechtswidrigen Handlungen, die verwaltungs- oder strafrechtlich geahndet werden könnten.

Die Tragweite der Betrugsbekämpfung muss durch Ausnutzung des im Bereich der Verwaltungsuntersuchungen bestehenden Fachwissens verstärkt werden.

Folglich sollten alle Organe, Einrichtungen sowie Ämter und Agenturen dem Amt aufgrund ihrer Verwaltungsautonomie die Aufgabe übertragen, bei ihnen interne Verwaltungsuntersuchungen zur Ermittlung schwerwiegender Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Ausübung beruflicher Tätigkeiten durchzuführen, die eine Verletzung der Verpflichtungen der Beamten und Bediensteten der Gemeinschaften gemäß Artikel 11, Artikel 12 Absätze 2 und 3, den Artikeln 13, 14, 16 und 17 Absatz 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden "Statut"), die den Interessen dieser Gemeinschaften schadet und disziplinarrechtlich und gegebenenfalls strafrechtlich geahndet werden kann, oder ein schwerwiegendes persönliches Verschulden gemäß Artikel 22 des Statuts, oder eine Verletzung der vergleichbaren Verpflichtungen der Mitglieder, Leiter oder Mitglieder des Personals der Organe, Einrichtungen sowie Ämter und Agenturen der Gemeinschaften, die nicht dem Statut unterliegen, darstellen können.

Diese Untersuchungen sind unter geeigneten Bedingungen bei allen Organen, Einrichtungen sowie Ämtern und Agenturen der Gemeinschaft durchzuführen, ohne dass die Tatsache, dass diese Aufgabe dem Amt zugewiesen wird, die Verantwortung der Organe, Einrichtungen oder Ämter oder Agenturen berührt und den rechtlichen Schutz der betreffenden Personen in irgendeiner Weise beeinträchtigt.

Bis zur Änderung des Statuts sind die praktischen Modalitäten festzulegen, nach denen die Mitglieder der Organe und Einrichtungen, die Leiter der Ämter und Agenturen sowie die entsprechenden Beamten und Bediensteten zum ordnungsgemäßen Ablauf der internen Untersuchungen beitragen.

Die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 sieht in ihrem Artikel 4 Absatz 6 vor, dass jedes Organ, jede Einrichtung sowie jedes Amt und jede Agentur einen Beschluss fasst, der insbesondere Vorschriften umfasst über die Pflicht für die Mitglieder, Leiter, Beamten und Bediensteten der Organe, Einrichtungen sowie Ämter und Agenturen, mit den Bediensteten des Amtes zu kooperieren und ihnen Auskünfte zu erteilen, über die Verfahren, an die sich die Bediensteten des Amtes bei der Durchführung der internen Untersuchungen zu halten haben, sowie über die Wahrung der Rechte der von einer internen Untersuchung betroffenen Personen.

Es ist jedoch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Mitglieder des Ausschusses - anders als die Mitglieder der anderen Organe - im Wesentlichen nationale Aufgaben wahrnehmen und dass sie bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben nationalem Recht unterworfen bleiben. Dieser Beschluss findet daher allein auf die beruflichen Tätigkeiten dieser Personen Anwendung, die diese in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Ausschusses ausüben.

Das Amt besitzt keinerlei Rechtsprechungskompetenz und führt lediglich Verwaltungsuntersuchungen durch. Diese Untersuchungen müssen unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, der für ihre Anwendung erlassenen Rechtsvorschriften sowie des Statuts erfolgen.

Langfristig sollte die Bekämpfung von Betrug, Korruption und allen anderen rechtswidrigen Handlungen einer Einrichtung übertragen werden, die nicht in die Verwaltungsstruktur der Europäischen Kommission eingegliedert ist, sondern die unerlässliche Unabhängigkeit besitzt, um ihre Aufgaben besser wahrnehmen zu können.

Aufgrund des Beschlusses Nr. 294/99 des Präsidiums des Ausschusses der Regionen vom 17. November 1999 über die Bedingungen und Modalitäten der internen Untersuchungen zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der Interessen der Gemeinschaften

BESCHLIESST:

Artikel 1

Pflicht zur Zusammenarbeit mit dem Amt

Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen, der für ihre Anwendung erlassenen Rechtsvorschriften sowie des Statuts müssen der Generalsekretär, die Dienststellen sowie alle Leiter, Beamten und Bediensteten des Ausschusses der Regionen (im Folgenden "der Ausschuss") und die Mitglieder mit dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (im Folgenden: "das Amt") kooperieren.

Artikel 2

Mitteilungspflicht

Jeder Beamte oder Bedienstete des Generalsekretariats, der Kenntnis von Tatsachen erhält, die mögliche Fälle von Betrug, Korruption oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der Interessen der Gemeinschaften oder schwerwiegende Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Ausübung beruflicher Tätigkeiten vermuten lassen, die eine disziplinarrechtlich und gegebenenfalls strafrechtlich zu ahndende Verletzung der Verpflichtungen der Beamten und Bediensteten der Gemeinschaften oder eine Verletzung der den Mitgliedern des Ausschusses im Rahmen ihrer diesbezüglichen Tätigkeiten aufgrund des Gemeinschaftsrechts obliegenden Verpflichtungen darstellen können, unterrichtet in den Fällen, in denen diese Verletzung die Interessen der Gemeinschaften verletzt, unverzüglich seinen Dienststellenleiter, seinen Direktor oder den Generalsekretär oder, falls er dies für zweckdienlich hält, direkt das Amt.

Der Generalsekretär, die Direktoren und Dienststellenleiter übermitteln dem Amt unverzüglich jeden ihnen zur Kenntnis gebrachten faktischen Hinweis, der Unregelmäßigkeiten gemäß Absatz 1 vermuten lässt, und unterrichten darüber ihre Dienstvorgesetzten im Generalsekretariat.

Eine Mitteilung gemäß den Absätzen 1 und 2 darf auf keinen Fall dazu führen, dass der Beamte oder Bedienstete des Generalsekretariats ungerecht behandelt oder diskriminiert wird.

Die Mitglieder des Ausschusses, die Kenntnis von Tatsachen oder Vorkommnissen gemäß Absatz 1 erhalten, unterrichten hiervon den Präsidenten des Ausschusses oder, falls sie dies für zweckdienlich halten, direkt das Amt.

Artikel 3

Unterstützung durch das Sicherheitsbüro

Auf Antrag des Direktors des Amtes unterstützt das Sicherheitsbüro des Ausschusses die Bediensteten des Amtes bei der Durchführung der Untersuchungen.

Artikel 4

Unterrichtung des Betroffenen

In den Fällen, in denen die Möglichkeit einer persönlichen Implikation eines Mitglieds, eines Leiters, eines Beamten oder Bediensteten besteht, ist der Betroffene rasch zu unterrichten, sofern dies nicht die Untersuchung beeinträchtigt. Auf keinen Fall dürfen Schlussfolgerungen am Ende der Untersuchung gezogen werden, in denen ein Mitglied, ein Leiter, ein Beamter oder ein Bediensteter des Ausschusses namentlich genannt wird, ohne dass dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den ihn betreffenden Tatsachen zu äußern.

In den Fällen, in denen aus ermittlungstechnischen Gründen absolute Geheimhaltung gewahrt werden muss und die die Hinzuziehung einer innerstaatlichen Justizbehörde erfordern, kann die Verpflichtung, dem Mitglied, Leiter, Beamten oder Bediensteten des Ausschusses Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, mit Zustimmung des Präsidenten oder des Generalsekretärs auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden.

Artikel 5

Information über die Einstellung der Untersuchung

Kann am Ende einer internen Untersuchung keiner der Vorwürfe gegen die beschuldigte Person aufrechterhalten werden, so wird die sie betreffende interne Untersuchung auf Beschluss des Direktors des Amtes eingestellt, der sie schriftlich davon unterrichtet.

Artikel 6

Aufhebung der Immunität

Ersuchen innerstaatlicher Polizei- oder Justizbehörden um Aufhebung der gerichtlichen Immunität eines Beamten oder Bediensteten des Ausschusses im Zusammenhang mit möglichen Fällen von Betrug, Korruption oder anderen rechtswidrigen Handlungen werden dem Direktor des Amtes zur Stellungnahme vorgelegt. Ersuchen um Aufhebung der Immunität eines Mitglieds des Ausschusses werden dem Amt mitgeteilt.

Artikel 7

Schlussbestimmung

Mit diesem Beschluss wird der Beschluss Nr. 294/99 des Präsidiums des Ausschusses der Regionen vom 17. November 1999 über die Bedingungen und Modalitäten der internen Untersuchungen zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der Interessen der Gemeinschaften aufgehoben.

Dieser Beschluss wird am 1. März 2004 wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2004.

Für das Präsidium

Der Präsident

Albert Bore

(1) ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 20.

(2) ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

(3) ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.

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