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Document 32004D0292

2004/292/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1282)

OJ L 94, 31.3.2004, p. 63–64 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 043 P. 367 - 368
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 043 P. 367 - 368
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 043 P. 367 - 368
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 043 P. 367 - 368
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 043 P. 367 - 368
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 043 P. 367 - 368
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 043 P. 367 - 368
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 043 P. 367 - 368
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 043 P. 367 - 368
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 055 P. 51 - 52
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 055 P. 51 - 52
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 062 P. 47 - 48

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/12/2019; Aufgehoben durch 32019R1715

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/292/oj

32004D0292

2004/292/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1282)

Amtsblatt Nr. L 094 vom 31/03/2004 S. 0063 - 0064


Entscheidung der Kommission

vom 30. März 2004

zur Einführung des TRACES-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1282)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/292/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(1), insbesondere auf die Artikel 37 und 37a,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(2), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 3,

gestützt auf die Entscheidung 92/438/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die Informatisierung der veterinärmedizinischen Verfahren bei der Einfuhr (SHIFT-Projekt), zur Änderung der Richtlinien 90/675/EWG, 91/496/EWG und 91/628/EWG sowie der Entscheidung 90/424/EWG und zur Aufhebung der Entscheidung 88/192/EWG(3), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Entscheidung 91/398/EWG der Kommission vom 19. Juli 1991 über ein informatisiertes Netz zum Verbund der Veterinärbehörden (ANIMO)(4) wurden die Grundsätze des Verbunds der in der Entscheidung 2002/459/EG(5) aufgeführten Veterinäreinheiten festgelegt.

(2) Gemäß der Entscheidung 2003/24/EG der Kommission(6) wird durch Integration der Funktionen von ANIMO und SHIFT ein einheitliches EDV-System TRACES eingerichtet.

(3) Die Entscheidung 92/486/EWG der Kommission vom 25. September 1992 zur Festlegung der Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen dem Server-Zentrum ANIMO und den Mitgliedstaaten(7) sieht vor, dass die Verträge zwischen den Mitgliedstaaten und dem Server-Zentrum ANIMO am 31. März 2004 enden. Es empfiehlt sich daher, ab diesem Zeitpunkt das TRACES-System zu starten, damit die Verträge nicht verlängert zu werden brauchen.

(4) Bestimmte Mitgliedstaaten können TRACES zu dem von der Kommission festgesetzten Termin, dem 1. April 2004, noch nicht anwenden, da sie nicht ausreichend auf die Umstellung von ANIMO auf TRACES vorbereitet sind. Diesen Mitgliedstaaten ist daher ein Übergangszeitraum für die Umstellung auf TRACES einzuräumen.

(5) Die Entscheidung 92/486/EWG muss geändert werden, damit die Verträge zwischen denjenigen Mitgliedstaaten, für die ein Übergangszeitraum gilt, und dem Server-Zentrum ANIMO verlängert werden können.

(6) Bei der Anpassung der Verträge zwischen dem Server-Zentrum ANIMO und den Grenzkontrollstellen in Deutschland, Österreich und Italien, die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 282/2004 der Kommission vom 18. Februar 2004 zur Festlegung eines Dokuments für die Zollanmeldung und Veterinärkontrolle von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren(8) aufgeführt sind, muss berücksichtigt werden, dass diese Grenzkontrollstellen zum Zeitpunkt des Beitritts der neuen Mitgliedstaaten abgeschafft werden.

(7) Damit die Vorreitermitgliedstaaten sich auf TRACES umstellen können, müssen alle Funktionen dieses neuen Systems schrittweise eingeführt werden, wobei von Anfang an der gleiche Informationsumfang wie beim ANIMO-System sichergestellt sein muss.

(8) Alle Informationen in den Gemeinsamen Veterinärdokumenten für die Einfuhr von Erzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 136/2004(9), in den Gemeinsamen Veterinärdokumenten für die Einfuhr von Tieren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 282/2004 sowie in den durch die Verordnung (EG) Nr. 599/2004(10) harmonisierten Bescheinigungen für den innergemeinschaftlichen Handel müssen vom TRACES-System übermittelt werden.

(9) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zum Zwecke dieser Entscheidung gelten die folgenden Definitionen:

a) ANIMO: das in der Entscheidung 91/398/EWG vorgesehene informatisierte Netz zum Verbund der Veterinärbehörden;

b) TRACES: das in der Entscheidung 2003/24/EG vorgesehene integrierte EDV-System für das Veterinärwesen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten wenden ab 1. April 2004 das TRACES-System an und stellen ab diesem Datum jede weitere Eingabe von Daten in das ANIMO-System ein.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ab 1. April 2004 folgende Daten in TRACES erfasst werden:

a) Teil I der Bescheinigungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, für die eine Voranmeldung vorgeschrieben ist;

b) die Gemeinsamen Veterinärdokumente für die Einfuhr von Tieren, die über einen Mitgliedstaat eingeführt werden und für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, und

c) die Gemeinsamen Veterinärdokumente für die Einfuhr von Erzeugnissen, die durch die Gemeinschaft durchgeführt werden, und von Erzeugnissen, die nach den Verfahren gemäß Artikel 8, Artikel 12 Absatz 4 und Artikel 13 der Richtlinie 97/78/EG zugelassen sind.

(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ab 31. Dezember 2004 folgende Daten in TRACES erfasst werden:

a) Teile I und II der Veterinärbescheinigungen für den Handel sowie Teil III bei Durchführung einer Kontrolle;

b) die Gemeinsamen Veterinärdokumente für die Einfuhr für alle in die Gemeinschaft eingeführten Tiere und

c) die Gemeinsamen Veterinärdokumente für die Einfuhr für alle in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnisse, unabhängig von Zollverfahren.

Artikel 4

In den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften gelten ab den folgenden Daten alle Bezugnahmen auf ANIMO als Bezugnahmen auf TRACES:

a) für die Mitgliedstaaten, die die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 5 nicht in Anspruch nehmen: 1. April 2004;

b) für die Mitgliedstaaten, die die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 5 in Anspruch nehmen: 31. Dezember 2004.

Artikel 5

Abweichend von Artikel 2 können die Mitgliedstaaten beschließen, TRACES spätestens ab 31. Dezember 2004 einzuführen. In diesem Fall müssen sie ihren Vertrag mit dem Server-Zentrum ANIMO verlängern. Ferner müssen sie das Server-Zentrum ANIMO ermächtigen, der Kommission Kopien aller Meldungen zu senden, die sie übermitteln.

Artikel 6

Dem Artikel 2a der Entscheidung 92/486/EWG wird folgender Absatz 8 angefügt:

"(8) Die Koordinierungsbehörden der Mitgliedstaaten, die die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 5 der Entscheidung 2004/292/EG(11) in Anspruch nehmen, sorgen dafür, dass die Verträge gemäß Artikel 1 der vorliegenden Entscheidung für den Zeitraum vom 1. April 2004 bis 31. Dezember 2004 verlängert werden; ausgenommen davon sind die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 282/2004 aufgeführten Grenzkontrollstellen, deren Verträge für den Zeitraum vom 1. April 2004 bis 30. April 2004 verlängert werden.

Im Rahmen dieses Absatzes ist folgender Preisfestsetzung Rechnung zu tragen:

- 290 EUR je Einheit (Zentraleinheit, lokale Einheit, Grenzkontrollstelle).

- 32 EUR je Grenzkontrollstelle gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 282/2004."

Artikel 7

Die Kommission muss ein Anwendungsprogramm entwickeln, mit dem die Meldungen der Mitgliedstaaten, die am ANIMO-System teilnehmen, in das TRACES-System integriert werden können.

Für diese EDV-Entwicklung und die Teilnahme am ANIMO-System stehen der Kommission 48000 EUR zur Verfügung.

Artikel 8

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. März 2004

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/572/EG (ABL. L 203 vom 28.7.2001, S. 16).

(2) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).

(3) ABl. L 243 vom 25.8.1992, S. 27. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 95/1/EG (ABl. L 1 vom 1.1.1995, S. 113).

(4) ABl. L 221 vom 9.8.1991, S. 30.

(5) ABl. L 159 vom 17.6.2002, S. 27. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/831/EG der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 61).

(6) ABl. L 8 vom 14.1.2003, S. 44.

(7) ABl. L 291 vom 7.10.1992, S. 20. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2003/236/EG der Kommission (ABl. L 87 vom 4.4.2003, S. 12).

(8) ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 11.

(9) ABl. L 21 vom 28.1.2004, S. 11.

(10) Siehe Seite 44 dieses Amtsblatts.

(11) ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63.

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