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Document 32004D0290

2004/290/EG: Entscheidung des Rates vom 30. März 2004 zur Ermächtigung Deutschlands zur Anwendung einer von Artikel 21 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Regelung

OJ L 94, 31.3.2004, p. 59–60 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 12/08/2006; Aufgehoben durch 32006L0069

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/290/oj

32004D0290

2004/290/EG: Entscheidung des Rates vom 30. März 2004 zur Ermächtigung Deutschlands zur Anwendung einer von Artikel 21 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Regelung

Amtsblatt Nr. L 094 vom 31/03/2004 S. 0059 - 0060


Entscheidung des Rates

vom 30. März 2004

zur Ermächtigung Deutschlands zur Anwendung einer von Artikel 21 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Regelung

(2004/290/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage(1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die deutsche Regierung hat mit zwei Schreiben an die Kommission, deren Eingänge vom Generalsekretariat der Kommission am 1. September 2003 und 12. November 2003 registriert wurden, eine Ermächtigung zur Einführung von drei Regelungen beantragt, die von Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 77/388/EWG abweichen, um Steuerflucht und Steuerumgehung vorzubeugen.

(2) Im Baugewerbe und im Gewerbe der Gebäudereinigung wurden beträchtliche MwSt.-Ausfälle festgestellt, die dadurch entstanden sind, dass die MwSt. in der Rechnung offen ausgewiesen, jedoch nicht an den Fiskus abgeführt wurde, während der Leistungsempfänger sein Vorsteuerabzugsrecht ausübte. Die steuerunehrlichen Wirtschaftsbeteiligten konnten nicht festgestellt werden, oder es war bei ihrer Feststellung zur Rückforderung der MwSt. bereits zu spät. Derartige Fälle treten inzwischen so häufig auf, dass rechtliche Maßnahmen ergriffen werden müssen. Die angestrebte Steuerschuldnerschaft des Empfängers betrifft nur Steuerpflichtige mit Vorsteuerabzugsrecht, nicht Privatpersonen. Sie ist auf zwei bestimmte Gewerbe beschränkt, in denen die MwSt.-Ausfälle unhaltbare Ausmaße angenommen haben. Österreich wurde mit der Entscheidung 2002/880/EG bereits zur Anwendung einer ähnlichen Ausnahmeregelung ermächtigt(2).

(3) Auch bei Lieferungen von Grundstücken gemäß Artikel 13 Teil B Buchstaben g) und h), die mit einem besonders großen MwSt.-Betrugs- und -umgehungsrisiko verbunden sind, wurden MwSt.-Ausfälle festgestellt, wenn der Lieferer für die Besteuerung des Umsatzes optierte. Grundstücke haben in der Regel einen so hohen Wert, dass die Bemessungsgrundlage und die MwSt.-Ausfälle schon bei einem einzigen Umsatz besonders hoch sind. Die Möglichkeit, für die Besteuerung von Grundstückslieferungen zu optieren, muss beibehalten werden, um das MwSt.-System neutral zu halten. Angesichts der besonderen Umstände bei Lieferungen von Grundstücken scheint die angestrebte MwSt.-Schuldnerschaft des Leistungsempfängers die beste Lösung zu sein, um dem damit verbundenen besonders hohen Risiko zu begegnen. Vermieden werden dadurch außerdem eine doppelte steuerliche Haftung von Lieferer und Leistungsempfänger, die für den Empfänger mit einem höheren wirtschaftlichen Risiko und für den Fiskus mit aufwändigen Rückforderungsverfahren verbunden wäre, sowie die steuerliche Haftung eines Dritten wie z. B. eines Notars, die zu höheren Kosten für Lieferer und Leistungsempfänger führen würde. Die Ausnahmeregelung betrifft in der Praxis lediglich Umsätze zwischen Steuerpflichtigen und ist somit auf bestimmte Fälle begrenzt.

(4) Diese Ausnahmeregelung beeinflusst den im Stadium des Endverbrauchs fälligen MwSt.-Betrag nicht und hat keine Auswirkungen auf die MwSt.-Eigenmittel der Gemeinschaften -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 77/388/EWG in der Fassung des Artikels 28 Buchstabe g) jener Richtlinie wird die Bundesrepublik Deutschland mit Wirkung vom 1. April 2004 ermächtigt, bei den in Artikel 2 dieser Entscheidung bezeichneten Lieferungen von Gegenständen und Erbringungen von Dienstleistungen den Empfänger als Mehrwertsteuerschuldner zu bestimmen.

Artikel 2

In folgenden Fällen kann der Empfänger der Gegenstände oder Dienstleistungen als Mehrwertsteuerschuldner bestimmt werden:

1. bei der Erbringung von Gebäudereinigungsleistungen an einen Steuerpflichtigen, es sei denn, der Leistungsempfänger vermietet ausschließlich nicht mehr als zwei Wohnungen, oder bei der Erbringung von Bauleistungen an einen Steuerpflichtigen;

2. bei der Lieferung von Grundstücken an einen Steuerpflichtigen gemäß Artikel 13 Teil B Buchstaben g) und h), sofern der Lieferer für die Besteuerung des Umsatzes optiert hat.

Artikel 3

Die Geltungsdauer dieser Entscheidung endet am 31. Dezember 2008.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 30. März 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. McDowell

(1) ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/15/EG (ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 61).

(2) ABl. L 306 vom 8.11.2002, S. 24.

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