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Document 32004R0531

Verordnung (EG) Nr. 531/2004 der Kommission vom 22. März 2004 über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im März 2004 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Schweinefleischerzeugnisse entsprechend der Regelung des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und Slowenien genehmigt werden können

OJ L 85, 23.3.2004, p. 15–16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/531/oj

32004R0531

Verordnung (EG) Nr. 531/2004 der Kommission vom 22. März 2004 über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im März 2004 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Schweinefleischerzeugnisse entsprechend der Regelung des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und Slowenien genehmigt werden können

Amtsblatt Nr. L 085 vom 23/03/2004 S. 0015 - 0016


Verordnung (EG) Nr. 531/2004 der Kommission

vom 22. März 2004

über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im März 2004 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Schweinefleischerzeugnisse entsprechend der Regelung des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und Slowenien genehmigt werden können

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 571/97 der Kommission vom 26. März 1997 zur Festlegung der den Schweinefleischsektor betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der Regelung im Rahmen des von der Gemeinschaft mit Slowenien geschlossenen Interimsabkommens(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Mengen, die auf die für das zweite Vierteljahr 2004 gestellten Einfuhrlizenzanträge entfallen, sind kleiner als die verfügbaren Mengen. Es kann ihnen deshalb vollständig stattgegeben werden.

(2) Es ist angebracht, den Handel darauf hinzuweisen, dass Lizenzen nur für Erzeugnisse verwendet werden dürfen, die mit allen gegenwärtig in der Gemeinschaft gültigen Veterinärvorschriften übereinstimmen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Den Anträgen auf Einfuhrlizenzen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 571/97 für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2004 gestellt wurden, wird entsprechend dem Anhang stattgegeben.

(2) Lizenzen dürfen nur für Erzeugnisse verwendet werden, die mit allen gegenwärtig in der Gemeinschaft gültigen Veterinärvorschriften übereinstimmen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. April 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. März 2004

Für die Kommission

J. M. Silva Rodríguez

Generaldirektor für Landwirtschaft

(1) ABl. L 85 vom 27.3.1997, S. 56. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1935/2003 (ABl. L 285 vom 1.11.2003, S. 20).

ANHANG

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