EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32004L0030

Richtlinie 2004/30/EG der Kommission vom 10. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Benzoesäure, Flazasulfuron und Pyraclostrobin (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 77, 13.3.2004, p. 50–53 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 043 P. 196 - 199
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 043 P. 196 - 199
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 043 P. 196 - 199
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 043 P. 196 - 199
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 043 P. 196 - 199
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 043 P. 196 - 199
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 043 P. 196 - 199
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 043 P. 196 - 199
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 043 P. 196 - 199
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 054 P. 169 - 172
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 054 P. 169 - 172

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/06/2011

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2004/30/oj

32004L0030

Richtlinie 2004/30/EG der Kommission vom 10. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Benzoesäure, Flazasulfuron und Pyraclostrobin (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 077 vom 13/03/2004 S. 0050 - 0053


Richtlinie 2004/30/EG der Kommission

vom 10. März 2004

zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Benzoesäure, Flazasulfuron und Pyraclostrobin

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die deutschen Behörden haben am 25. Mai 1998 gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG von Menno Chemie Vertriebs-Ges. einen Antrag auf Aufnahme des Wirkstoffs Benzoesäure in Anhang I der Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 98/676/EG der Kommission(2) wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und somit grundsätzlich die Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der Daten und Informationen erfuellen.

(2) Die spanischen Behörden haben am 16. Dezember 1996 gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG von ISK Biosciences Europa S.A. einen Antrag für Flazasulfuron erhalten. Dieser Antrag wurde mit der Entscheidung 97/865/EG der Kommission(3) für vollständig erklärt.

(3) Die deutschen Behörden haben am 28. Februar 2000 gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG von der BASF AG einen Antrag für Pyraclostrobin (früherer Name BAS 500F) erhalten. Dieser Antrag wurde mit der Entscheidung 2000/540/EG der Kommission(4) für vollständig erklärt.

(4) Die Auswirkungen dieser Wirkstoffe auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG für die von den Antragstellern vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. Die Bericht erstattenden Mitgliedstaaten haben der Kommission jeweils am 22. November 2000 (Benzoesäure), 1. August 1999 (Flazasulfuron) und 23. November 2001 (Pyraclostrobin) Entwürfe der Bewertungsberichte über die Wirkstoffe übermittelt.

(5) Die Entwürfe der Bewertungsberichte wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft. Die Prüfung wurde am 3. Oktober 2003 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission für Benzoesäure, Flazasulfuron und Pyraclostrobin abgeschlossen.

(6) Bei der Prüfung von Benzoesäure, Flazasulfuron und Pyraclostrobin traten keine offenen Fragen oder Bedenken auf, die eine Konsultation des Wissenschaftlichen Ausschusses "Pflanzen" erfordert hätten.

(7) Die verschiedenen Untersuchungen haben ergeben, dass davon ausgegangen werden kann, dass Pflanzenschutzmittel, die die betreffenden Wirkstoffe enthalten, im Allgemeinen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a) und b) und Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 91/414/EWG erfuellen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und in den Beurteilungsberichten der Kommission genannten Anwendungen. Um sicherzustellen, dass Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesen Wirkstoffen in allen Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen der Richtlinie erteilt werden können, sollten Benzoesäure, Flazasulfuron und Pyraclostrobin in Anhang I der genannten Richtlinie aufgenommen werden.

(8) Nach der Aufnahme ist den Mitgliedstaaten eine angemessene Frist einzuräumen, um die Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG über Pflanzenschutzmittel, die Benzoesäure, Flazasulfuron oder Pyraclostrobin enthalten, umzusetzen und insbesondere bereits bestehende vorläufige Zulassungen zu überprüfen und diese gemäß der Richtlinie 91/414/EWG spätestens vor Ablauf der Frist in endgültige Zulassungen umzuwandeln, zu ändern oder zu widerrufen.

(9) Die Richtlinie 91/414/EWG ist daher entsprechend zu ändern.

(10) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 30. November 2004 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Vorschriften ab 1. Dezember 2004 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten überprüfen die Zulassung jedes einzelnen Pflanzenschutzmittels, das Benzoesäure, Flazasulfuron oder Pyraclostrobin enthält, um sicherzustellen, dass die in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten Bedingungen für diese Wirkstoffe eingehalten wurden. Die Zulassungen werden erforderlichenfalls gemäß der Richtlinie 91/414/EWG bis spätestens 30. November 2004 geändert oder widerrufen.

(2) Die Mitgliedstaaten unterziehen jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, welches Benzoesäure, Flazasulfuron oder Pyraclostrobin als einzigen Wirkstoff enthält, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG und anhand von Unterlagen, die die Anforderungen von Anhang III der genannten Richtlinie erfuellen. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b), c), d) und e) der Richtlinie 91/414/EWG erfuellt. Erforderlichenfalls wird die Zulassung der betreffenden Pflanzenschutzmittel bis spätestens 30. November 2005 geändert oder widerrufen.

(3) Nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG und anhand von Unterlagen, die die Anforderungen von Anhang III der genannten Richtlinie erfuellen, unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das Benzoesäure, Flazasulfuron oder Pyraclostrobin zusammen mit einem anderen Wirkstoff oder mehreren Wirkstoffen enthält, die in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgelistet sind, einer Neubewertung. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b), c), d) und e) der Richtlinie 91/414/EWG erfuellt. Erforderlichenfalls wird die Zulassung der betreffenden Pflanzenschutzmittel bis zu einer dafür in den entsprechenden Richtlinien zur Änderung von Anhang I festgelegten Frist geändert oder widerrufen. Enthalten die jeweiligen Richtlinien verschiedene Fristen, so gilt die letzte der festgelegten Fristen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am 1. Juni 2004 in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. März 2004

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/119/EG der Kommission (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 41).

(2) ABl. L 317 vom 26.11.1998, S. 47.

(3) ABl. L 351 vom 23.12.1997, S. 67.

(4) ABl. L 230 vom 12.9.2000, S. 14.

ANHANG I

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG werden folgende Einträge am Ende der Tabelle angefügt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

Top