EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32004R0454

Verordnung (EG) Nr. 454/2004 der Kommission vom 11. März 2004 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse

OJ L 74, 12.3.2004, p. 3–10 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/454/oj

32004R0454

Verordnung (EG) Nr. 454/2004 der Kommission vom 11. März 2004 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse

Amtsblatt Nr. L 074 vom 12/03/2004 S. 0003 - 0010


Verordnung (EG) Nr. 454/2004 der Kommission

vom 11. März 2004

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 kann der Unterschied zwischen den Preisen der in Artikel 1 der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse im internationalen Handel und den Preisen dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden, ohne dass die Grenzen überschritten werden, die sich aus den gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen ergeben.

(2) Nach der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 müssen die Erstattungen für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden, unter Berücksichtigung folgender Faktoren festgesetzt werden:

- der Lage und voraussichtlichen Entwicklung der Preise für Milch und Milcherzeugnisse und der verfügbaren Mengen auf dem Markt der Gemeinschaft sowie der Preise für Milch und Milcherzeugnisse im internationalen Handel,

- der Vermarktungskosten und der günstigsten Kosten für den Transport von Märkten der Gemeinschaft zu den Ausfuhrhäfen oder sonstigen Ausfuhrorten der Gemeinschaft sowie der Heranführungskosten zum Bestimmungsland,

- der Ziele der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse, die diesen Märkten eine ausgeglichene Lage und eine natürliche Entwicklung bei den Preisen und dem Handel gewährleisten sollen,

- der sich aus den gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen ergebenden Beschränkungen,

- der Erfordernisse, Störungen auf dem Markt der Gemeinschaft zu verhindern,

- des wirtschaftlichen Aspekts der beabsichtigten Ausfuhren.

(3) Gemäß Artikel 31 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 werden die Preise in der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der im Hinblick auf die Ausfuhr günstigsten tatsächlichen Preise ermittelt. Die Ermittlung der Preise im internationalen Handel erfolgt insbesondere unter Berücksichtigung

a) der tatsächlichen Preise auf den Märkten der dritten Länder,

b) der günstigsten Einfuhrpreise in den dritten Bestimmungsländern bei der Einfuhr aus dritten Ländern,

c) der in den ausführenden dritten Ländern festgestellten Erzeugerpreise, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Subventionen, die von diesen Ländern gewährt werden,

d) der Angebotspreise frei Grenze der Gemeinschaft.

(4) Gemäß Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 können die Lage im internationalen Handel oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte es notwendig machen, die Erstattung für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse je nach der Bestimmung oder dem Bestimmungsgebiet in unterschiedlicher Höhe festzusetzen.

(5) Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 sieht vor, dass die Liste der Erzeugnisse, für welche eine Erstattung bei der Ausfuhr gewährt wird, und der Betrag dieser Erstattung mindestens alle vier Wochen neu festgesetzt werden. Der Erstattungsbetrag kann jedoch während eines vier Wochen überschreitenden Zeitraums unverändert beibehalten werden.

(6) Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 der Kommission vom 26. Januar 1999 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 804/68 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse(2) entspricht die Erstattung, die für zugesetzte Saccharose enthaltende Milcherzeugnisse gewährt wird, der Summe aus zwei Teilbeträgen, von denen der eine der Milcherzeugnismenge Rechnung trägt und durch Multiplizieren des Grundbetrags mit dem Gehalt des betreffenden Erzeugnisses an Milcherzeugnissen berechnet wird. Der zweite Teilbetrag trägt der zugesetzten Saccharose Rechnung und wird berechnet durch Multiplizieren des Gehalts des Gesamterzeugnisses an Saccharose mit dem Grundbetrag der Erstattung, die am Tag der Ausfuhr für die Erzeugnisse gilt, die genannt sind in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(3). Der letztere Teilbetrag wird jedoch nur berücksichtigt, wenn die zugesetzte Saccharose aus in der Gemeinschaft geernteten Zuckerrüben oder aus in der Gemeinschaft geerntetem Zuckerrohr hergestellt worden ist.

(7) Die Verordnung (EWG) Nr. 896/84 der Kommission(4) sieht ergänzende Bestimmungen für die Gewährung der Erstattungen beim Wechsel des Wirtschaftsjahres vor. Diese Bestimmungen betreffen die mögliche unterschiedliche Festsetzung der Erstattungen nach Maßgabe des Herstellungsdatums der Erzeugnisse.

(8) Zur Berechnung der Erstattung für die Schmelzkäsesorten ist vorzusehen, dass, wenn Kasein und/oder Kaseinat zugefügt sind, die betreffende Menge unberücksichtigt bleibt.

(9) Im Hinblick auf den Beitritt am 1. Mai 2004 und um eine schrittweise Annäherung der Preise in den neuen Mitgliedstaaten an das Gemeinschaftsniveau zu fördern, ist es angebracht, jede restliche Erstattung bei der Einfuhr in die neuen Mitgliedstaaten abzuschaffen.

(10) Die Konsolidierung der Hoechstausfuhrmengen im Rahmen der im WTO-Übereinkommen festgesetzten Beschränkungen wird mit Beitritt der neuen Mitgliedstaaten noch zwingender. Zur Gewährleistung einer angemessenen Verwaltung und der optimalen Nutzung der Hoechstausfuhrmengen sind daher die Erstattung für gewisse Bestimmungen, insbesondere diejenigen im geografischen Gebiet der Gemeinschaft oder in dessen Nähe, wo das Preisniveau für Milcherzeugnisse die derzeitige Höhe der Erstattungen trotz der Erhebung von Einfuhrzöllen in bestimmten dieser Länder nicht mehr rechtfertigt, zu kürzen oder abzuschaffen.

(11) Die Politik bestimmter Drittländer besteht darin, die Störung des Binnenmarktes durch Maßnahmen an den Grenzen zu vermeiden. Es ist angebracht, die Erstattungen für bestimmte nach solchen Bestimmungen ausgeführte Milcherzeugnisse zu differenzieren, um das Risiko der Anwendung solcher Maßnahmen zu verringern.

(12) Die Anwendung dieser Modalitäten auf die derzeitige Lage der Märkte für Milch und Milcherzeugnisse und insbesondere auf die Preise dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft und im internationalen Handel führt dazu, die Erstattung für die Erzeugnisse auf die im Anhang dieser Verordnung genannten Beträge festzusetzen.

(13) Der Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 genannten Ausfuhrerstattungen für ausgeführte Erzeugnisse in unverändertem Zustand werden auf die im Anhang wiedergegebenen Beträge festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 12. März 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. März 2004

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2) ABl. L 20 vom 27.1.1999, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1948/2003 (ABl. L 287 vom 5.11.2003, S. 13).

(3) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(4) ABl. L 91 vom 1.4.1984, S. 71. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 222/88 (ABl. L 28 vom 1.2.1988, S. 1).

ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 11. März 2004 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

NB:

Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie "A" sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:

L01 Vatikanstadt, Malta, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechische Republik, Slowakei, Ungarn, Slowenien, Zypern und die Vereinigten Staaten von Amerika.

L02 Andorra und Gibraltar.

L03 Ceuta, Melilla, Island, Norwegen, Schweiz, Liechtenstein, Andorra, Gibraltar, Vatikanstadt, Malta, Türkei, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechische Republik, Slowakei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Slowenien, Kroatien, Kanada, Zypern, Australien und Neuseeland.

L04 Albanien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro und die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien.

Der Code "970" umfasst die Ausfuhren gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a) und c) und Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Komission (ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11) sowie Ausfuhren aufgrund von Verträgen mit Streitkräften, die auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stationiert sind, aber nicht dessen Flagge führen.

Top