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Document 32004R0275

Verordnung (EG) Nr. 275/2004 der Kommission vom 17. Februar 2004 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Verordnung (EG) Nr. 1796/1999 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China durch Einfuhren von aus Marokko versandten Kabeln und Seilen aus Stahl, als Ursprungserzeugnis Marokkos angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

OJ L 47, 18.2.2004, p. 13–15 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 11 Volume 049 P. 216 - 218
Special edition in Estonian: Chapter 11 Volume 049 P. 216 - 218
Special edition in Latvian: Chapter 11 Volume 049 P. 216 - 218
Special edition in Lithuanian: Chapter 11 Volume 049 P. 216 - 218
Special edition in Hungarian Chapter 11 Volume 049 P. 216 - 218
Special edition in Maltese: Chapter 11 Volume 049 P. 216 - 218
Special edition in Polish: Chapter 11 Volume 049 P. 216 - 218
Special edition in Slovak: Chapter 11 Volume 049 P. 216 - 218
Special edition in Slovene: Chapter 11 Volume 049 P. 216 - 218

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 18/08/2004

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/275/oj

32004R0275

Verordnung (EG) Nr. 275/2004 der Kommission vom 17. Februar 2004 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Verordnung (EG) Nr. 1796/1999 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China durch Einfuhren von aus Marokko versandten Kabeln und Seilen aus Stahl, als Ursprungserzeugnis Marokkos angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

Amtsblatt Nr. L 047 vom 18/02/2004 S. 0013 - 0015


Verordnung (EG) Nr. 275/2004 der Kommission

vom 17. Februar 2004

zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Verordnung (EG) Nr. 1796/1999 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China durch Einfuhren von aus Marokko versandten Kabeln und Seilen aus Stahl, als Ursprungserzeugnis Marokkos angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1972/2002(2) (nachstehend "Grundverordnung" genannt), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absätze 3 und 5,

nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. ANTRAG

(1) Die Kommission erhielt einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung auf Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China.

(2) Der Antrag wurde am 5. Januar 2004 vom Verbindungsausschuss der "European Union Wire Rope Industries" (EWRIS) im Namen von 19 Gemeinschaftsherstellern gestellt.

B. WARE

(3) Bei der von der mutmaßlichen Umgehung betroffenen Ware handelt es sich um Kabel und Seile aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, die normalerweise den KN-Codes ex 7312 10 82, ex 7312 10 84, ex 7312 10 86, ex 7312 10 88 und ex 7312 10 99 zugewiesen werden (nachstehend "betroffene Ware" genannt). Diese Codes werden nur informationshalber angegeben.

(4) Die Untersuchung betrifft aus Marokko versandte Kabel und Seile aus Stahl (nachstehend "untersuchte Ware" genannt), die normalerweise denselben KN-Codes zugewiesen werden wie die betroffene Ware.

C. GELTENDE MASSNAHMEN

(5) Bei den derzeit geltenden und möglicherweise umgangenen Maßnahmen handelt es sich um die mit der Verordnung (EG) Nr. 1796/1999 des Rates(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1674/2003(4), eingeführten Antidumpingmaßnahmen.

D. GRÜNDE

(6) Der Antrag enthält ausreichende Anscheinsbeweise dafür, dass die gegenüber den Einfuhren von Kabeln und Seilen mit Ursprung in der Volksrepublik China geltenden Antidumpingmaßnahmen umgangen werden, indem Kabel und Seile aus Stahl über Marokko versandt werden.

(7) Es wurden folgende Beweise übermittelt:

Nach der Einführung der Maßnahmen gegenüber der betroffenen Ware hat sich das Handelsgefüge mit den Ausfuhren aus der Volksrepublik China und Marokko in die Gemeinschaft erheblich verändert, und für diese Veränderung gibt es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder Rechtfertigung.

Diese Veränderung im Handelsgefüge ist dem Anschein nach auf den Versand von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China über Marokko zurückzuführen.

Darüber hinaus enthält der Antrag hinreichende Beweise dafür, dass die Abhilfewirkung der gegenüber der betroffenen Ware geltenden Antidumpingmaßnahmen sowohl hinsichtlich der Menge als auch des Preises untergraben wird. Dem Anschein nach sind erhebliche Mengen an Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl aus Marokko an die Stelle der Einfuhren aus der Volksrepublik China der betroffenen Ware getreten. Ferner liegen hinreichende Beweise dafür vor, dass diese erhöhten Einfuhrmengen zu Preisen verkauft werden, die deutlich unter dem nicht schädigenden Preis liegen, der im Rahmen der Untersuchung, die zu den geltenden Maßnahmen führte, ermittelt wurde.

Schließlich enthält der Antrag hinreichende Beweise dafür, dass die Preise der Kabel und Seile aus Stahl im Vergleich zu dem ursprünglich für die Kabel und Seile aus Stahl ermittelten Normalwert gedumpt sind.

E. VERFAHREN

(8) Im Lichte des Vorstehenden kam die Kommission zu dem Schluss, dass hinreichende Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung gemäß Artikel 13 der Grundverordnung zu rechtfertigen und die aus Marokko versandten Kabel und Seile aus Stahl, als Ursprungserzeugnis Marokkos angemeldet oder nicht, gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich zu erfassen.

a) Fragebogen

(9) Um die von ihr für ihre Untersuchung als notwendig erachteten Informationen einzuholen, wird die Kommission den Ausführern/Herstellern und ihren Verbänden in Marokko, den Ausführern/Herstellern und ihren Verbänden in der Volksrepublik China und den Einführern und ihren Verbänden in der Gemeinschaft, die an der Untersuchung mitarbeiteten, die zu den geltenden Maßnahmen führte, sowie den Behörden der Volksrepublik China und Marokkos Fragebogen zusenden. Gegebenenfalls werden auch Informationen vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eingeholt.

(10) Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, umgehend und innerhalb der in Artikel 3 genannten Frist bei der Kommission nachzufragen, ob sie in dem Antrag genannt sind. Ist dies nicht der Fall, sollten sie innerhalb der in Artikel 3 Absatz 1 gesetzten Frist einen Fragebogen anfordern, da die in Artikel 3 Absatz 2 gesetzte Frist für alle interessierten Parteien gilt.

(11) Die Behörden der Volksrepublik China und Marokkos werden über die Einleitung der Untersuchung unterrichtet und erhalten eine Kopie des Antrags.

b) Einholung von Informationen und Anhörungen

(12) Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich darzulegen. Die Kommission kann interessierte Parteien anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.

c) Befreiung von der zollamtlichen Erfassung oder von den Maßnahmen

(13) Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung können Einfuhren der untersuchten Ware von der zollamtlichen Erfassung oder von den Maßnahmen befreit werden, wenn die Einfuhr keine Umgehung darstellt.

(14) Die mutmaßliche Umgehung findet außerhalb der Gemeinschaft statt. Artikel 13 der Grundverordnung zielt darauf ab, Umgehungspraktiken entgegenzuwirken, ohne Wirtschaftsbeteiligte zu benachteiligen, die nachweisen können, dass sie an solchen Praktiken nicht beteiligt sind. Dieser Artikel beinhaltet jedoch keine ausdrückliche Bestimmung für die Behandlung von Herstellern in den betroffenen Ländern, die nachweisen können, dass sie an den Umgehungspraktiken nicht beteiligt sind. Daher erscheint es notwendig, betroffenen Ausführern Gelegenheit zu geben, eine Befreiung der von ihnen ausgeführten Einfuhren von der zollamtlichen Erfassung oder von den für diese Einfuhren geltenden Maßnahmen zu beantragen.

(15) Hersteller, die eine Befreiung erwirken möchten, sollten einen entsprechenden Antrag stellen und gegebenenfalls einen Fragebogen innerhalb der gesetzten Fristen beantworten, damit festgestellt werden kann, dass sie die Antidumpingzölle nicht im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung umgehen. Einführer können gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung von der zollamtlichen Erfassung oder von den Maßnahmen befreit werden, wenn ihre Einfuhren von Herstellern stammen, denen eine solche Befreiung gewährt wird.

F. ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

(16) Gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung sollten die Einfuhren der untersuchten Ware zollamtlich erfasst werden, damit in dem Fall, in dem bei der Untersuchung eine Umgehung festgestellt wird, Antidumpingzölle in entsprechender Höhe rückwirkend vom Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung auf die aus Marokko versandten Kabel und Seile aus Stahl erhoben werden können.

G. Fristen

(17) Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollten Fristen festgesetzt werden, innerhalb derer

- interessierte Parteien sich bei der Kommission selbst melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und Antworten auf den Fragebogen oder sonstige Informationen übermitteln können, die im Rahmen der Untersuchung berücksichtigt werden sollen;

- interessierte Parteien einen schriftlichen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen können.

(18) Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der in Artikel 3 genannten Fristen meldet.

H. NICHTMITARBEIT

(19) Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder übermittelt sie sie nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder behindert sie erheblich die Untersuchung, so können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

(20) Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt, und gemäß Artikel 18 der Grundverordnung können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil mit, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es wird eine Untersuchung gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 eingeleitet, um festzustellen, ob die aus Marokko versandten Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl in die Gemeinschaft, als Ursprungserzeugnis Marokkos angemeldet oder nicht, der KN-Codes ex 7312 10 82, ex 7312 10 84, ex 7312 10 86, ex 7312 10 88 und ex 7312 10 99 (TARIC-Codes 7312 10 82 12, 7312 10 84 12, 7312 10 86 12, 7312 10 88 12 und 7312 10 99 12 ) die mit der Verordnung (EG) Nr. 1796/99 des Rates gegenüber den Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten Maßnahmen umgehen.

Artikel 2

Die Zollbehörden werden gemäß Rates angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die in Artikel 1 genannten Einfuhren in die Gemeinschaft zollamtlich zu erfassen.

Die Erfassung endet neun Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

Die Kommission kann die Zollbehörden per Verordnung anweisen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Waren in die Gemeinschaft einzustellen, die von Herstellern hergestellt werden, die eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung beantragt haben und für die festgestellt wurde, dass sie die Antidumpingzölle nicht umgehen.

Artikel 3

(1) Die Fragebogen sind bei der Kommission innerhalb von 15 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union anzufordern.

(2) Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen interessierte Parteien innerhalb von 40 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und ihre Antworten auf den Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen.

(3) Innerhalb derselben Frist von 40 Tagen können die interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

(4) Alle sachdienlichen Informationen, Anträge auf Anhörung oder Anforderungen eines Fragebogens sowie alle Anträge auf Genehmigung von Bescheinigungen, aus denen hervorgeht, dass die Einfuhr der Waren keine Umgehung darstellt, sind schriftlich (nicht in elektronischer Form, sofern nichts anderes bestimmt ist) unter Angabe von Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon-, Fax- und/oder Telexnummern der interessierten Partei zu übermitteln. Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Verordnung angeforderten Informationen, Antworten auf den Fragebogen und aller Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk "Zur eingeschränkten Verwendung"(5) tragen und gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nicht vertraulichen Fassung, die den Vermerk "Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien" trägt, an die folgende Anschrift gerichtet werden: Europäische Kommission Generaldirektion Handel

Direktion B

J -79 5/16

B - 1049 Brüssel Fax: (+32-2)295 65 05 Telex: COMEU B 21877

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Februar 2004

Für die Kommission

Pascal Lamy

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(2) ABl. L 305 vom 7.11.2002, S. 1.

(3) ABl. L 217 vom 17.8.1999, S. 1.

(4) ABl. L 238 vom 25.9.2003, S. 1.

(5) Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den Dienstgebrauch bestimmt. Sie sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt und werden vertraulich behandelt gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen).

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