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Document 32004D0037

2004/37/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 2003 mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus Serbien und Montenegro (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 5008)

OJ L 8, 14.1.2004, p. 12–16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 042 P. 105 - 109
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 042 P. 105 - 109
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 042 P. 105 - 109
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 042 P. 105 - 109
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 042 P. 105 - 109
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 042 P. 105 - 109
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 042 P. 105 - 109
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 042 P. 105 - 109
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 042 P. 105 - 109
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 052 P. 182 - 186
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 052 P. 182 - 186

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2007; Aufgehoben durch 32006R1664

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/37(1)/oj

32004D0037

2004/37/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 2003 mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus Serbien und Montenegro (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 5008)

Amtsblatt Nr. L 008 vom 14/01/2004 S. 0012 - 0016


Entscheidung der Kommission

vom 23. Dezember 2003

mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus Serbien und Montenegro

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 5008)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/37/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen(1), insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Namen der Kommission ist ein Kontrollbesuch in Serbien und Montenegro durchgeführt worden, um die Bedingungen zu überprüfen, unter denen Fischereierzeugnisse erzeugt, gelagert und in die Gemeinschaft versandt werden.

(2) Die genannten Bedingungen beziehen sich nicht auf Kosovo, definiert gemäß der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999, der einer internationalen Zivilverwaltung durch die Mission der Vereinten Nationen im Kosovo (UNMIK) unterliegt. Es ist daher nicht möglich, die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus dem Kosovo in die vorliegende Entscheidung miteinzubeziehen.

(3) Die Anforderungen in den Rechtsvorschriften von Serbien und Montenegro im Bereich der Gesundheitsüberwachung und -kontrolle von Fischereierzeugnissen können als denjenigen der Richtlinie 91/493/EWG gleichwertig betrachtet werden.

(4) Das "Ministerium für Land-, Forst- und Wasserwirtschaft der Republik Montenegro (MAFWM)" ist in der Lage, die ordnungsgemäße Umsetzung der geltenden Rechtsvorschriften wirksam zu überprüfen.

(5) Das MAFWM hat amtlich zugesichert, dass die Vorschriften des Kapitels V des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG hinsichtlich der Kontrolle von fangfrischen ganzen Meeresfischen eingehalten und den Hygieneanforderungen der Richtlinie gleichwertige Anforderungen erfuellt werden.

(6) Es sind ausführliche Bestimmungen für die aus Serbien und Montenegro in die Gemeinschaft eingeführten Fischereierzeugnisse gemäß der Richtlinie 91/493/EWG festzulegen. Diese sollten auch die Bestimmung umfassen, dass nur fangfrische ganze Meeresfische in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen.

(7) Es ist auch ein Verzeichnis der zugelassenen Betriebe, Fabrikschiffe und Kühlhäuser und ein Verzeichnis der Gefrierschiffe zu erstellen, deren Ausrüstung den Anforderungen der Richtlinie 92/48/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Festlegung eines Mindeststandards an Hygienevorschriften für die Behandlung der Fänge an Bord bestimmter Fischereifahrzeuge gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) der Richtlinie 91/493/EWG(2) entspricht. Diese Verzeichnisse sollten sich auf eine Mitteilung des MAFWM an die Kommission stützen.

(8) Die vorliegende Entscheidung sollte ab dem 45. Tag nach ihrer Veröffentlichung angewandt werden, um eine angemessene Übergangszeit vorzusehen.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das "Ministerium für Land-, Forst- und Wasserwirtschaft der Republik Montenegro (MAFWM)" ist die zuständige Behörde, die in Serbien und Montenegro(3) zum Zweck der Überprüfung und Bescheinigung der Konformität von Erzeugnissen der Fischerei- und der Aquakultur mit den Anforderungen der Richtlinie 91/493/EWG bezeichnet worden ist.

Artikel 2

Fischereierzeugnisse aus Serbien und Montenegro müssen die Anforderungen der Artikel 3, 4 und 5 erfuellen.

Artikel 3

(1) Bei den Fischereierzeugnissen darf es sich nur um fangfrische ganze Meeresfische handeln.

(2) Jeder Sendung muss das aus einem einzigen Blatt bestehende, nummerierte, ordnungsgemäß ausgefuellte, datierte und unterzeichnete Original einer Genusstauglichkeitsbescheinigung nach dem Muster in Anhang I beiliegen.

(3) Die Genusstauglichkeitsbescheinigung muss mindestens in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats ausgestellt werden, in dem die Kontrolle erfolgt.

(4) Die Genusstauglichkeitsbescheinigung muss den Namen, die Amtsbezeichnung und die Unterschrift des Vertreters des MAFWM sowie dessen Amtssiegel in einer Farbe tragen, die sich von der Farbe der übrigen Angaben auf der Bescheinigung absetzt.

Artikel 4

Die Erzeugnisse müssen aus zugelassenen Betrieben oder Kühlhäusern bzw. von zugelassenen Fabrikschiffen oder Gefrierschiffen stammen, die in dem Verzeichnis in Anhang II aufgeführt sind.

Artikel 5

Jede Verpackung muss unauslöschbar die Angabe "SERBIEN UND MONTENEGRO" und die Zulassungs-/Registrierungsnummer des Ursprungsbetriebs, -fabrikschiffs, -kühlhauses oder -gefrierschiffs tragen; davon ausgenommen sind unverpackte gefrorene Fischereierzeugnisse, die für die Konservenindustrie bestimmt sind.

Artikel 6

Diese Entscheidung gilt ab 28. Februar 2004.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. Dezember 2003

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 15. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2) ABl. L 187 vom 7.7.1992, S. 41.

(3) Ohne Kosovo, definiert durch die Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.

ANHANG I

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ANHANG II

VERZEICHNIS DER ZUGELASSENEN BETRIEBE UND SCHIFFE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Kategoriebezeichnung

PP: Verarbeitungsbetrieb (Processing Plant)

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