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Document 32003R2192

Verordnung (EG) Nr. 2192/2003 des Rates vom 8. Dezember 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2341/2002 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen

OJ L 328, 17.12.2003, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 18/06/2009; Stillschweigend aufgehoben durch 32009R0492

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/2192/oj

32003R2192

Verordnung (EG) Nr. 2192/2003 des Rates vom 8. Dezember 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2341/2002 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen

Amtsblatt Nr. L 328 vom 17/12/2003 S. 0001 - 0002


Verordnung (EG) Nr. 2192/2003 des Rates

vom 8. Dezember 2003

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2341/2002 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik(1), insbesondere auf Artikel 20 Absätze 1 und 4,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2341/2002 des Rates(2) werden für 2003 die Fangmöglichkeiten und entsprechenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen festgesetzt.

(2) Im Oktober 2003 hat die Internationale Kommission für die Fischerei in der Ostsee und den Belten (IBSFC) eine Empfehlung abgegeben, die zulässige Gesamtfangmenge (TAC) für Hering im Managementgebiet 3 für das Jahr 2003 von 60000 auf 66000 Tonnen heraufzusetzen.

(3) Die TAC für Seeteufel in den ICES-Gebieten VII und VIII a,b,d,e sollte angesichts neuer wissenschaftlicher Gutachten des ICES für das Jahr 2003 auf 17138 t und 3862 t festgesetzt werden.

(4) Wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit ist es unerlässlich, eine Ausnahme von der Sechs-Wochen-Frist nach Abschnitt I Nummer 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügten Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union zu gewähren.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 2341/2002 sollte daher entsprechend geändert werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IA und Anhang ID der Verordnung (EG) Nr. 2341/2002 werden entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. Frattini

(1) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2) ABl. L 356 vom 31.12.2002, S. 12. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1754/2003 (ABl. L 252 vom 4.10.2003, S. 1).

ANHANG

a) In Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 2341/2002 werden die Eintragungen für Hering im "Management-Gebiet 3" durch folgende Eintragungen ersetzt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

b) In Anhang ID der Verordnung (EG) Nr. 2341/2002 werden die Eintragungen für Seeteufel in den Gebieten "VII" und "VIIIa, b, d, e" durch folgende Eintragungen ersetzt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

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