EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32003R1988

Verordnung (EG) Nr. 1988/2003 der Kommission vom 12. November 2003 über die Zuteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Käse nach den Vereinigten Staaten von Amerika im Jahr 2004 im Rahmen bestimmter Quoten der GATT-Übereinkünfte

OJ L 295, 13.11.2003, p. 54–56 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 040 P. 480 - 482
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 040 P. 480 - 482
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 040 P. 480 - 482
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 040 P. 480 - 482
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 040 P. 480 - 482
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 040 P. 480 - 482
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 040 P. 480 - 482
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 040 P. 480 - 482
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 040 P. 480 - 482

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/12/2010

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1988/oj

32003R1988

Verordnung (EG) Nr. 1988/2003 der Kommission vom 12. November 2003 über die Zuteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Käse nach den Vereinigten Staaten von Amerika im Jahr 2004 im Rahmen bestimmter Quoten der GATT-Übereinkünfte

Amtsblatt Nr. L 295 vom 13/11/2003 S. 0054 - 0056


Verordnung (EG) Nr. 1988/2003 der Kommission

vom 12. November 2003

über die Zuteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Käse nach den Vereinigten Staaten von Amerika im Jahr 2004 im Rahmen bestimmter Quoten der GATT-Übereinkünfte

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1787/2003(2), insbesondere auf Artikel 30,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1471/2003 der Kommission(3) wurde das Verfahren für die Zuteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Käse nach den Vereinigten Staaten von Amerika im Jahr 2004 für bestimmte Quoten im Rahmen der GATT-Übereinkünfte eröffnet.

(2) In Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 der Kommission vom 26. Januar 1999 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1948/2003(5), sind die Kriterien festlegt, nach denen vorläufige Lizenzen zu erteilen sind, wenn die entsprechenden Lizenzanträge für Erzeugnismengen gestellt werden, die eines der Kontingente für das betreffende Jahr überschreiten.

(3) Die Nachfrage nach Ausfuhrlizenzen hat bei einigen Erzeugnisgruppen und Quoten beträchtlich zugenommen und überschreitet in einigen Fällen bei weitem die verfügbaren Mengen. Dies kann dazu führen, dass jedem einzelnen Antragsteller deutlich geringere Mengen zugewiesen werden, wodurch die Regelung an Effizienz und Wirksamkeit verliert. Darüber hinaus besteht erfahrungsgemäß die Gefahr, dass bei sehr geringen Mengenzuteilungen je Marktteilnehmer diese ihre Ausfuhrverpflichtungen nicht erfuellen können und die Sicherheit folglich verfällt.

(4) Um dieser Situation gerecht zu werden, sollten die drei Kriterien gemäß Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 miteinander kombiniert werden. Gemäß den Buchstaben a) und b) dieses Artikels sind die Lizenzen vorzugsweise Antragstellern zu erteilen, die bereits in den Vereinigten Staaten von Amerika Geschäfte betreiben, deren benannte Ausführer Tochterunternehmen sind und die in der Vergangenheit große Mengen der betreffenden Erzeugnisse in dieses Bestimmungsgebiet ausgeführt haben. Darüber hinaus sollte gemäß Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe c) ein Kürzungskoeffizient angewendet werden.

(5) Werden die verfügbaren Mengen bestimmter Erzeugnisgruppen und Quoten durch die eingereichten Anträge nur leicht überschritten, so reicht eine Kombination der in Artikel 20 Absatz 3 Buchstaben b) und c) der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 genannten Kriterien aus, um wirtschaftlich rentable Mengen zuzuweisen. Daher sollten in diesem Fall Antragsteller Vorrang haben, deren Ausführer Tochterunternehmen sind, und gleichzeitig ein Kürzungskoeffizient angewendet werden.

(6) Werden die verfügbaren Mengen bestimmter Erzeugnisgruppen und Quoten durch die eingereichten Anträge nicht ausgeschöpft, so empfiehlt es sich gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999, den Antragstellern die Restmenge im Verhältnis zu den beantragten Mengen zuzuteilen. Die Zuteilung dieser Zusatzmengen ist von der Bedingung abhängig zu machen, dass die betreffenden Marktteilnehmer Anträge gestellt und die entsprechenden Sicherheiten geleistet haben.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Anträgen auf Erteilung vorläufiger Ausfuhrlizenzen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1471/2003 für die in Spalte 3 des Anhangs unter den Bemerkungen 16-Tokyo, 16-, 17-, 20- und 21-Uruguay, 25-Tokyo und 25-Uruguay aufgeführten Erzeugnisgruppen und Quoten gestellt werden von

- Antragstellern, die die Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse nach den Vereinigten Staaten von Amerika für mindestens eines der drei letzten Jahre nachweisen und deren benannte Einführer Tochterunternehmen sind, wird nach Anwendung des Zuteilungskoeffizienten gemäß Spalte 5 des Anhangs stattgegeben,

- anderen als den im ersten Gedankenstrich genannten Antragstellern, die die Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse nach den Vereinigten Staaten von Amerika für die drei letzten Jahre nachweisen, wird nach Anwendung des Zuteilungskoeffizienten in Spalte 6 des Anhangs stattgegeben,

- anderen als den im ersten und zweiten Gedankenstrich genannten Antragstellern, wird nicht stattgegeben.

(2) Beträgt die in Anwendung von Absatz 1 zugewiesene Menge weniger als 2 Tonnen, so kann der Antragsteller seinen Antrag zurückziehen. Er teilt dies der zuständigen Behörde innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Veröffentlichung dieser Verordnung mit, wonach die Sicherheit unverzüglich freigegeben wird. Die zuständige Behörde teilt der Kommission innerhalb von acht Arbeitstagen nach Veröffentlichung dieser Verordnung die Mengen mit, für die der Antrag zurückgezogen und die Sicherheit freigegeben wurde.

(3) Anträgen auf Erteilung vorläufiger Ausfuhrlizenzen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1471/2003 für die in Spalte 3 des Anhangs unter der Bemerkung 18-Uruguay aufgeführte Erzeugnisgruppe und Quote gestellt werden von

- Antragstellern, deren benannte Einführer Tochterunternehmen sind, wird nach Anwendung des Zuteilungskoeffizienten gemäß Spalte 7 des Anhangs stattgegeben,

- anderen als den im ersten Gedankenstrich genannten Antragstellern, wird nach Anwendung des Zuteilungskoeffizienten in Spalte 8 des Anhangs stattgegeben.

(4) Anträgen auf Erteilung vorläufiger Ausfuhrlizenzen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1471/2003 für die in Spalte 3 des Anhangs unter den Bemerkungen 22-Tokyo und 22-Uruguay aufgeführten Erzeugnisgruppen und Quoten gestellt werden, wird für die beantragten Mengen stattgegeben. Bei weiteren Anträgen des Händlers innerhalb von 20 Arbeitstagen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung und nach Leistung der geltenden Sicherheit können nach Anwendung des in Spalte 9 des Anhangs angegebenen Zuteilungskoeffizienten vorläufige Ausfuhrlizenzen für weitere Mengen erteilt werden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. November 2003

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48.

(2) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 121.

(3) ABl. L 211 vom 21.8.2003, S. 5.

(4) ABl. L 20 vom 27.1.1999, S. 8.

(5) ABl. L 287 vom 5.11.2003, S. 13.

ANHANG

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Top