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Document 32003D0725

2003/725/JI: Beschluss 2003/725/JI des Rates vom 2. Oktober 2003 zur Änderung von Artikel 40 Absätze 1 und 7 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen

OJ L 260, 11.10.2003, p. 37–38 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 19 Volume 006 P. 231 - 232
Special edition in Estonian: Chapter 19 Volume 006 P. 231 - 232
Special edition in Latvian: Chapter 19 Volume 006 P. 231 - 232
Special edition in Lithuanian: Chapter 19 Volume 006 P. 231 - 232
Special edition in Hungarian Chapter 19 Volume 006 P. 231 - 232
Special edition in Maltese: Chapter 19 Volume 006 P. 231 - 232
Special edition in Polish: Chapter 19 Volume 006 P. 231 - 232
Special edition in Slovak: Chapter 19 Volume 006 P. 231 - 232
Special edition in Slovene: Chapter 19 Volume 006 P. 231 - 232
Special edition in Bulgarian: Chapter 19 Volume 006 P. 171 - 172
Special edition in Romanian: Chapter 19 Volume 006 P. 171 - 172
Special edition in Croatian: Chapter 19 Volume 003 P. 129 - 130

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/725/oj

32003D0725

2003/725/JI: Beschluss 2003/725/JI des Rates vom 2. Oktober 2003 zur Änderung von Artikel 40 Absätze 1 und 7 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen

Amtsblatt Nr. L 260 vom 11/10/2003 S. 0037 - 0038


Beschluss 2003/725/JI des Rates

vom 2. Oktober 2003

zur Änderung von Artikel 40 Absätze 1 und 7 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 32 und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c),

auf Initiative des Königreichs Belgien, des Königreichs Spanien und der Französischen Republik,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die sich auf die grenzüberschreitende Observation beziehenden Bestimmungen des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen(1) sind zu ändern und ihr Anwendungsbereich ist auszuweiten, um den Ermittlungsverfahren, insbesondere in Bezug auf Straftaten im Zusammenhang mit der organisierten Kriminalität, zu mehr Erfolg zu verhelfen.

(2) Das Vereinigte Königreich beteiligt sich an diesem Beschluss gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union und gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf es anzuwenden(2).

(3) Hinsichtlich Islands und Norwegens beinhaltet dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, die von Artikel 1 Buchstabe H des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen(3) erfasst sind -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Bestimmungen von Artikel 40 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen werden wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Beamte eines Mitgliedstaates, die im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens in dessen Hoheitsgebiet eine Person observieren, die im Verdacht steht, an einer auslieferungsfähigen Straftat beteiligt zu sein, oder die in diesem Rahmen als notwendige Maßnahme eines Ermittlungsverfahrens eine Person observieren, bei der ernsthaft anzunehmen ist, dass sie zur Identifizierung oder Auffindung der vorgenannten Person führen kann, sind befugt, diese Observation im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates fortzusetzen, wenn dieser der grenzüberschreitenden Observation auf der Grundlage eines zuvor gestellten und begründeten Rechtshilfeersuchens zugestimmt hat. Die Zustimmung kann mit Auflagen verbunden werden."

2. Absatz 7 wird wie folgt geändert:

a) Im dritten Gedankenstrich wird das Wort "Vergewaltigung" durch die Worte "Schwere Straftat sexueller Natur" ersetzt.

b) Im fünften Gedankenstrich wird das Wort "Falschmünzerei" durch die Worte "Fälschung und Verfälschung von Zahlungsmitteln" ersetzt.

c) Folgende Gedankenstriche werden hinzugefügt:

"- schwerer Betrug,

- Schleuserkriminalität,

- Geldwäsche,

- illegaler Handel mit nuklearem und radioaktivem Material,

- Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Sinne der Gemeinsamen Maßnahme 98/733/JI des Rates vom 21. Dezember 1998 betreffend die Strafbarkeit der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union,

- terroristische Straftaten im Sinne des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über die Bekämpfung des Terrorismus."

Artikel 2

(1) Irland ist durch diesen Beschluss nicht gebunden.

(2) Dieser Beschluss gilt nicht für Gibraltar.

(3) Dieser Beschluss gilt für die Kanalinseln nur vorbehaltlich des Artikels 5 Absatz 1 des Beschlusses 2000/365/EG.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 2. Oktober 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. Pisanu

(1) ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19.

(2) ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(3) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

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