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Document 32003R1732

Verordnung (EG) Nr. 1732/2003 der Kommission vom 30. September 2003 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im Rindfleischsektor

OJ L 249, 1.10.2003, p. 19–23 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1732/oj

32003R1732

Verordnung (EG) Nr. 1732/2003 der Kommission vom 30. September 2003 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im Rindfleischsektor

Amtsblatt Nr. L 249 vom 01/10/2003 S. 0019 - 0023


Verordnung (EG) Nr. 1732/2003 der Kommission

vom 30. September 2003

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im Rindfleischsektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 kann der Unterschied zwischen den Weltmarktpreisen und den Preisen in der Gemeinschaft für die in Artikel 1 der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2) Mit den Verordnungen (EWG) Nr. 32/82(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 744/2000(4), (EWG) Nr. 1964/82(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2772/2000(6), und die Verordnung (EWG) Nr. 2388/84(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3661/92(8), (EWG) Nr. 2973/79(9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3434/87(10), und (EG) Nr. 2051/96(11), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2333/96(12), sind die Bedingungen für die Gewährung von besonderen Erstattungen bei der Ausfuhr von bestimmten Rindfleischarten und -konserven sowie für bestimmte Bestimmungen festgelegt worden.

(3) Die Anwendung dieser Modalitäten auf die voraussichtliche Marktsituation im Rindfleischsektor führt dazu, die Erstattung wie folgt festzusetzen.

(4) Zwecks Vereinfachung sollten für Kategorien von lebenden Tieren mit geringfügigen Ausfuhren in Drittländer keine Erstattungen mehr gewährt werden. Darüber hinaus sollten Ausfuhrerstattungen für Schlachttiere im allgemeinen Interesse des Tierschutzes so weit wie möglich begrenzt werden. Daher sind Erstattungen für solche Tiere nur zur Ausfuhr in Drittländer zu gewähren, die aus kulturellen und/oder religiösen Gründen traditionell große Mengen zur Schlachtung im Inland einführen. Um Missbräuche zu vermeiden, sollten die Erstattungen für reinrassige Zuchtrinder auf höchstens 30 Monate alte Kühe und Färsen begrenzt werden.

(5) Es erscheint angebracht, bei der Ausfuhr nach bestimmten Bestimmungsländern von bestimmtem frischem oder gekühltem Fleisch, das im Anhang unter dem KN-Code 0201 aufgeführt ist, von bestimmtem gefrorenem Fleisch, das im Anhang unter dem KN-Code 0202 aufgeführt ist, von bestimmten Schlachtnebenerzeugnissen, die im Anhang unter dem KN-Code 0206 aufgeführt sind, sowie von bestimmten anderen Zubereitungen und Konserven von Fleisch und Schlachtnebenerzeugnissen, die im Anhang unter dem KN-Code 1602 50 10 aufgeführt sind, Ausfuhrerstattungen zu gewähren.

(6) Für Fleisch von Rindern, ohne Knochen, gesalzen und getrocknet, bestehen traditionelle Handelsströme nach der Schweiz. Um diesen Handel aufrechtzuerhalten, empfiehlt es sich, die Erstattung auf einen Betrag festzusetzen, der den Unterschied zwischen den Preisen auf dem schweizerischen Markt und den Ausfuhrpreisen der Mitgliedstaaten ausgleicht.

(7) Für einige andere im Anhang unter den KN-Codes 1602 50 31 bis 1602 50 80 aufgeführte Angebotsformen und Konserven von Fleisch und Schlachtnebenerzeugnissen kann die Teilnahme der Gemeinschaft am internationalen Handel durch Gewährung einer Erstattung aufrechterhalten werden, deren Betrag unter Berücksichtigung der bisher den Exporteuren gewährten Erstattung ermittelt wird.

(8) Für die übrigen Erzeugnisse des Rindfleischsektors ist es wegen der schwachen Beteiligung der Gemeinschaft am Welthandel nicht notwendig, eine Erstattung festzusetzen.

(9) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission(13), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/2003(14), ist eine Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen erstellt worden.

(10) Um die Ausfuhrzollförmlichkeiten für die Wirtschaftsbeteiligten zu vereinfachen, ist es angezeigt, die Erstattungsbeträge für sämtliches gefrorenes Fleisch denen anzugleichen, die für frisches oder gekühltes Fleisch, ausgenommen Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern, gewährt werden.

(11) Zur Verstärkung der Kontrolle der Erzeugnisse des KN-Codes 1602 50 sollte vorgesehen werden, dass für bestimmte dieser Erzeugnisse eine Erstattung nur im Fall der Herstellung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates vom 4. März 1980 über die Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(15), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2003 der Kommission(16), gewährt werden darf.

(12) Es ist angezeigt, die Gewährung der Erstattung auf Erzeugnisse zu beschränken, die für den freien Verkehr in der Gemeinschaft zugelassen sind. Eine Erstattung sollte daher nur für Erzeugnisse gewährt werden, die das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß der Richtlinie 64/433/EWG des Rates(17), zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/23/EG(18), der Richtlinie 94/65/EG des Rates(19), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003, oder der Richtlinie 77/99/EWG des Rates(20), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003(21), tragen.

(13) Die Bedingungen von Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 führen zu einer Verringerung der Sondererstattung, wenn die Menge des zur Ausfuhr bestimmten entbeinten Fleisches weniger als 95 %, aber mindestens 85 % der Gesamtmenge der aus der Entbeinung stammenden Teilstücke entspricht.

(14) Die Verhandlungen über die Annahme zusätzlicher Zugeständnisse im Rahmen der Europa-Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den assoziierten Ländern Mittel- und Osteuropas zielen insbesondere darauf ab, den Handel mit Erzeugnissen, die unter die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch fallen, zu liberalisieren. In diesem Kontext wurde beschlossen, die Ausfuhrerstattungen für Erzeugnisse, die nach Estland, Litauen, Lettland, Ungarn, Rumänien und in die Slowakische Republik ausgeführt werden sollen, abzuschaffen. Diese Länder sollten daher von der Liste der Bestimmungen, die für eine Erstattung in Frage kommen, gestrichen werden und es sollte vorgesehen werden, dass die Aufhebung der Ausfuhrerstattungen für diese Länder nicht zu einer differenzierten Erstattung für die Ausfuhren in andere Länder führen darf.

(15) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Erzeugnisse, bei deren Ausfuhr die in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 genannte Erstattung gewährt wird, und die jeweiligen Erstattungsbeträge sowie die Bestimmungen sind im Anhang dieser Verordnung angegeben.

(2) Die Erzeugnisse müssen die jeweiligen Bedingungen für das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß

- Anhang I Kapitel XI der Richtlinie 64/433/EWG,

- Anhang I Kapitel VI der Richtlinie 94/65/EG,

- Anhang B Kapitel VI der Richtlinie 77/99/EWG erfuellen.

Artikel 2

In dem Fall gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 wird die Erstattung für die Erzeugnisse des Erzeugniscodes 0201 30 00 91/00 um 14,00 EUR/100 kg verringert.

Artikel 3

Die Nichtfestsetzung einer Ausfuhrerstattung für Estland, Litauen, Lettland, Ungarn, Rumänien und die Slowakei ist nicht als differenzierte Erstattung anzusehen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am 6. Oktober 2003 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. September 2003

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21.

(2) ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1.

(3) ABl. L 4 vom 8.1.1982, S. 11.

(4) ABl. L 89 vom 11.4.2000, S. 3.

(5) ABl. L 212 vom 21.7.1982, S. 48.

(6) ABl. L 321 vom 19.12.2000, S. 35.

(7) ABl. L 221 vom 18.8.1984, S. 28.

(8) ABl. L 370 vom 19.12.1992, S. 16.

(9) ABl. L 336 vom 29.12.1979, S. 44.

(10) ABl. L 327 vom 18.11.1987, S. 7.

(11) ABl. L 274 vom 26.10.1996, S. 18.

(12) ABl. L 317 vom 6.12.1996, S. 13.

(13) ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1.

(14) ABl. L 20 vom 24.1.2003, S. 3.

(15) ABl. L 62 vom 7.3.1980, S. 5.

(16) ABl. L 67 vom 12.3.2003, S. 3.

(17) ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 2012/64.

(18) ABl. L 243 vom 11.10.1995, S. 7.

(19) ABl. L 368 vom 31.12.1994, S. 10.

(20) ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 85.

(21) ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36.

ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 30. September 2003 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im Rindfleischsektor

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

NB:

Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie "A" sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/Gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 1779/2002 der Kommission (ABl. L 269 vom 5.10.2002, S. 6) festgelegt.

Die anderen Bestimmungen sind wie folgt definiert:

B00: Alle Zielgebiete (Drittländer, sonstige Gebiete, Bevorratung und einer Ausfuhr aus der Gemeinschaft gleichgestellte Zielgebiete) mit Ausnahme Estlands, Litauens, Lettlands, Ungarns, Rumäniens und der Slowakei.

B02: B08, B09 und Bestimmung 220.

B03: Ceuta, Melilla, Island, Norwegen, Färöer, Andorra, Gibraltar, Vatikanstadt, Polen, die Tschechische Republik, Bulgarien, Albanien, Slowenien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro, die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien, die Gebiete der Gemeinden Livigno und Campione d'Italia, die Insel Helgoland, Grönland, Zypern, Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf (Bestimmungen im Sinne der Artikel 36 und 45 sowie gegebenenfalls des Artikels 44 der geänderten Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission (ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11).

B08: Malta, Türkei, Ukraine, Belarus, die Republik Moldau, die Russische Föderation, Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kasachstan, Turkmenistan, Usbekistan, Tadschikistan, Kirgisistan, Marokko, Algerien, Tunesien, Libysch-Arabische Dschamahirija, Libanon, die Arabische Republik Syrien, Irak, Iran, Israel, Westjordanland/Gazastreifen, Jordanien, Saudi-Arabien, Kuwait, Bahrain, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate, Oman, Jemen, Pakistan, Sri Lanka, Myanmar (ehemals Birma), Thailand, Vietnam, Indonesien, Philippinen, China, die Demokratische Volksrepublik Korea, Hongkong.

B09: Sudan, Mauretanien, Mali, Burkina Faso, Niger, Tschad, Kap Verde, Senegal, Gambia, Guinea-Bissau, Guinea, Sierra Leone, Liberia, Côte d'Ivoire, Ghana, Togo, Benin, Nigeria, Kamerun, die Zentralafrikanische Republik, Äquatorialguinea, São Tomé und Príncipe, Gabun, die Republik Kongo, die Demokratische Republik Kongo, Ruanda, Burundi, St. Helena, Angola, Äthiopien, Eritrea, Dschibuti, Somalia, Uganda, Tansania, Seychellen, das britische Gebiet im Indischen Ozean, Mosambik, Mauritius, Komoren, Mayotte, Sambia, Malawi, Südafrika, Lesotho.

B11: Libanon und Ägypten.

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