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Document 32003D0450

2003/450/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Juni 2003 zur Anerkennung der Bestimmungen der Tschechischen Republik zur Bekämpfung von Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckerman et Kotthoff) Davis et al. als gleichwertig mit den Bestimmungen der Gemeinschaft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1870)

OJ L 151, 19.6.2003, p. 42–43 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2004; Aufgehoben durch 32004R0886

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/450/oj

32003D0450

2003/450/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Juni 2003 zur Anerkennung der Bestimmungen der Tschechischen Republik zur Bekämpfung von Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckerman et Kotthoff) Davis et al. als gleichwertig mit den Bestimmungen der Gemeinschaft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1870)

Amtsblatt Nr. L 151 vom 19/06/2003 S. 0042 - 0043


Entscheidung der Kommission

vom 18. Juni 2003

zur Anerkennung der Bestimmungen der Tschechischen Republik zur Bekämpfung von Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckerman et Kotthoff) Davis et al. als gleichwertig mit den Bestimmungen der Gemeinschaft

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1870)

(2003/450/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003(2), insbesondere auf Anhang III Teil A Nummer 12,

auf Antrag der Tschechischen Republik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Anhang III Teil A Nummer 12 der Richtlinie 2000/29/EG dürfen Knollen von Solanum tuberosum L., ausgenommen Pflanzkartoffeln und bestimmte andere in Anhang III Teil A Nummern 10 und 11 genannte Pflanzkartoffeln mit Ursprung in bestimmten europäischen Drittländern, mit Ausnahme der Länder, die als frei von Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckerman et Kotthoff) Davis et al. (nachstehend "Schadorganismus" genannt) anerkannt sind oder deren Bestimmungen als den gemeinschaftlichen Bestimmungen über die Bekämpfung des Schadorganismus gleichwertig anerkannt sind, nicht in die Mitgliedstaaten eingeführt werden.

(2) Aus amtlichen Angaben der Tschechischen Republik und aus Informationen, die während eines Kontrollbesuchs des Lebensmittel- und Veterinäramts im Januar 2001 und November 2002 zusammengetragen wurden, geht hervor, dass die Tschechische Republik bei der Einfuhr von Kartoffeln und bei der heimischen Erzeugung von Pflanz- und Speisekartoffeln ein Kontroll-, Prüf- und Testverfahren nach der "Methodik-Anweisung B/KAR/1/2002 zum Schutz gegen die Ausbreitung der Erreger der Ringfäule und der Braunfäule" angewandt hat.

(3) Daher kann anerkannt werden, dass die Bestimmungen der Tschechischen Republik zur Bekämpfung des Schadorganismus den Bestimmungen der Gemeinschaft gleichwertig sind und die Gefahr einer Verbreitung des Schadorganismus gebannt ist.

(4) Die Kommission wird sicherstellen, dass die Tschechische Republik alle technischen Informationen zur Verfügung stellt, die zur weiteren Beurteilung der genannten Situation erforderlich sind.

(5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es wird anerkannt, dass die Bestimmungen der Tschechischen Republik zur Bekämpfung von Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckerman et Kotthoff) Davis et al. den Bestimmungen der Gemeinschaft gleichwertig sind.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Juni 2003

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2) ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1.

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