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Document 32003L0030

Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor

OJ L 123, 17.5.2003, p. 42–46 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 13 Volume 031 P. 188 - 192
Special edition in Estonian: Chapter 13 Volume 031 P. 188 - 192
Special edition in Latvian: Chapter 13 Volume 031 P. 188 - 192
Special edition in Lithuanian: Chapter 13 Volume 031 P. 188 - 192
Special edition in Hungarian Chapter 13 Volume 031 P. 188 - 192
Special edition in Maltese: Chapter 13 Volume 031 P. 188 - 192
Special edition in Polish: Chapter 13 Volume 031 P. 188 - 192
Special edition in Slovak: Chapter 13 Volume 031 P. 188 - 192
Special edition in Slovene: Chapter 13 Volume 031 P. 188 - 192
Special edition in Bulgarian: Chapter 13 Volume 039 P. 170 - 174
Special edition in Romanian: Chapter 13 Volume 039 P. 170 - 174

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2011; Aufgehoben durch 32009L0028

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/30/oj

32003L0030

Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor

Amtsblatt Nr. L 123 vom 17/05/2003 S. 0042 - 0046


Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 8. Mai 2003

zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 15. und 16. Juni 2001 in Göteborg eine Gemeinschaftsstrategie für die nachhaltige Entwicklung beschlossen, die ein Bündel von Maßnahmen umfasst, zu denen die Förderung von Biokraftstoffen gehört.

(2) Zu den natürlichen Ressourcen, auf deren umsichtige und rationelle Verwendung in Artikel 174 Absatz 1 des Vertrags Bezug genommen wird, gehören Erdöl, Erdgas und feste Brennstoffe, die wichtige Energiequellen, aber auch die Hauptverursacher von Kohlendioxidemissionen sind.

(3) Biokraftstoffe können jedoch aus einem breiten Spektrum von Biomasse hergestellt werden; Biomasse fällt beim Acker- und Waldbau und bei Rückständen und Abfallprodukten der Forstwirtschaft, der Forst- und der Lebensmittelindustrie an.

(4) Auf den Verkehrssektor entfallen mehr als 30 % des Energieendverbrauchs in der Gemeinschaft, und dieser expandiert, eine Tendenz, die ebenso wie der Ausstoß von Kohlendioxidemissionen steigen dürfte; diese Expansion wird in den Bewerberländern nach ihrem Beitritt zur Europäischen Union prozentual höher sein.

(5) Das Weißbuch der Kommission "Die Europäische Verkehrspolitik bis 2010: Weichenstellungen für die Zukunft" geht davon aus, dass die CO2-Emissionen des Verkehrssektors zwischen 1990 und 2010 um 50 % bis auf ca. 1,113 Mrd. Tonnen steigen werden, und macht hierfür vor allem den Straßengüterverkehr verantwortlich, auf den 84 % der verkehrsbedingten CO2-Emissionen zurückgehen. Aus ökologischer Sicht fordert das Weißbuch daher, die Abhängigkeit vom Erdöl (derzeit 98 %) im Verkehrssektor durch den Einsatz alternativer Kraftstoffe wie Biokraftstoffe zu verringern.

(6) Eine stärkere Verwendung von Biokraftstoffen im Verkehrsbereich ist Teil des für die Einhaltung des Kyoto-Protokolls erforderlichen Maßnahmenpakets sowie jedes Maßnahmenpakets, mit dem weitere Verpflichtungen in dieser Hinsicht erfuellt werden sollen.

(7) Eine stärkere Verwendung von Biokraftstoffen im Verkehrsbereich, ohne allerdings die übrigen Substitutionsmöglichkeiten für Kraftstoffe einschließlich LPG und CNG auszuschließen, ist für die Gemeinschaft eines der Mittel, mit denen sie ihre Abhängigkeit von Energieeinfuhren verringern und den Kraftstoffmarkt und folglich die mittel- und langfristige Energieversorgungssicherheit beeinflussen kann. Diese Überlegung darf jedoch nicht dazu führen, dass der Einhaltung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die Kraftstoffqualität, die Fahrzeugemissionen und die Luftqualität geringere Bedeutung beigemessen wird.

(8) Aufgrund des technologischen Fortschritts kann für die meisten in der Europäischen Union zugelassenen Fahrzeuge schon heute problemlos Kraftstoff mit geringen Biokraftstoffbeimischungen verwendet werden. Aufgrund der neuesten technologischen Fortschritte sind sogar größere Biokraftstoffbeimischungen möglich. In manchen Ländern werden bereits Biokraftstoffbeimischungen von 10 % und mehr verwendet.

(9) Fahrzeugparks bieten die Möglichkeit, Biokraftstoffe in höheren Konzentrationen zu verwenden. In einigen Städten fahren bereits Fahrzeugflotten mit reinen Biokraftstoffen, und dies hat in einigen Fällen zur Verbesserung der Luftqualität in Stadtgebieten beigetragen. Die Mitgliedstaaten könnten daher die Verwendung von Biokraftstoffen für öffentliche Verkehrsmittel verstärkt fördern.

(10) Die Förderung des Einsatzes von Biokraftstoffen im Verkehr ist ein Schritt in Richtung einer stärkeren Nutzung der Biomasse; dies wird dazu führen, dass in Zukunft vermehrt Biokraftstoffe entwickelt werden können, ohne dass dabei andere Optionen, insbesondere die Wasserstofftechnik, ausgeschlossen werden.

(11) Die Politik der Mitgliedstaaten zur Erforschung der verstärkten Nutzung von Biokraftstoffen sollte die Wasserstofftechnik maßgeblich einbeziehen und diese Option unter Berücksichtigung der einschlägigen Rahmenprogramme der Gemeinschaft fördern.

(12) Reines Pflanzenöl, das durch Auspressen, Extraktion oder vergleichbare Verfahren aus Ölsaaten gewonnen wird, kann in bestimmten Fällen, in denen es für den Motorentyp geeignet ist und die entsprechenden Emissionsanforderungen erfuellt, roh oder raffiniert, jedoch chemisch unverändert, ebenfalls als Biokraftstoff verwendet werden.

(13) Neue Arten von Kraftstoffen sollten anerkannten technischen Normen entsprechen, wenn sie in größerem Umfang von den Kunden und den Fahrzeugherstellern akzeptiert werden und damit auf dem Markt Verbreitung finden sollen. Technische Normen sind auch der Ausgangspunkt für die Bestimmungen im Hinblick auf Emissionen und deren Überwachung. Bei neuen Arten von Kraftstoffen kann es schwierig sein, die geltenden technischen Normen einzuhalten, die weitgehend für konventionelle fossile Kraftstoffe entwickelt wurden. Die Kommission und die Normungsgremien sollten die Entwicklung verfolgen und Normen aktiv anpassen und entwickeln, insbesondere in Bezug auf die Verdunstungsaspekte, damit neue Arten von Kraftstoffen unter Beibehaltung der Anforderungen an die Umweltverträglichkeit eingeführt werden können.

(14) Bioethanol und Biodiesel, die in Reinform oder als Mischung für Fahrzeuge verwendet werden, sollten den Qualitätsnormen genügen, die festgelegt wurden, um eine optimale Motorleistung sicherzustellen. So könnte im Falle von Biodiesel für Dieselmotoren, das nach dem Verfahren der Veresterung hergestellt wird, die Norm prEN 14214 für Fettsäuremethylester (FAME) des Europäischen Komitees für Normung (CEN) verwendet werden. Entsprechend sollte das CEN für andere Biokraftstofferzeugnisse für den Verkehrssektor in der Europäischen Union geeignete Normen festlegen.

(15) Durch die Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen im Sinne einer nachhaltigen Praxis in der Land- und Forstwirtschaft, wie sie in den Rechtsvorschriften der Gemeinsamen Agrarpolitik festgelegt ist, könnten neue Möglichkeiten für die nachhaltige ländliche Entwicklung im Rahmen einer stärker marktorientierten Gemeinsamen Agrarpolitik geschaffen werden, die mehr auf den europäischen Markt, auf die Erhaltung lebendiger ländlicher Gebiete und auf eine multifunktionale Landwirtschaft ausgerichtet ist; zudem könnte ein neuer Markt für innovative Agrarerzeugnisse im Hinblick auf die derzeitigen und zukünftigen Mitgliedstaaten geschaffen werden.

(16) In seiner Entschließung vom 8. Juni 1998(5) billigte der Rat die Strategie und den Aktionsplan der Kommission für erneuerbare Energieträger und forderte spezielle Maßnahmen im Bereich der Biokraftstoffe.

(17) Im Grünbuch der Kommission "Hin zu einer europäischen Strategie für Energieversorgungssicherheit" wird das Ziel der 20%igen Substitution konventioneller Kraftstoffe durch alternative Kraftstoffe im Bereich des Straßenverkehrs bis 2020 festgelegt.

(18) Alternative Kraftstoffe werden sich nur dann auf dem Markt durchsetzen können, wenn sie umfassend verfügbar und wettbewerbsfähig sind.

(19) In seiner Entschließung vom 18. Juni 1998(6) forderte das Europäische Parlament, den Marktanteil der Biokraftstoffe durch ein Maßnahmenpaket, das unter anderem Steuerbefreiungen, Beihilfen für die Verarbeitungsindustrie und die Festlegung einer obligatorischen Biokraftstoffquote für Mineralölunternehmen vorsieht, innerhalb von fünf Jahren auf 2 % zu erhöhen.

(20) Welche Methode für die Erhöhung des Biokraftstoffanteils auf den einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Kraftstoffmärkten am besten geeignet ist, hängt von der Verfügbarkeit der Ressourcen und Rohstoffe, von den einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Maßnahmen zur Förderung von Biokraftstoffen und von steuerlichen Regelungen sowie von einer angemessenen Beteiligung aller betroffenen Kreise ab.

(21) Die Politik der Mitgliedstaaten zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen sollte nicht dazu führen, dass der freie Warenverkehr mit Kraftstoffen, die den harmonisierten Umweltvorschriften der Gemeinschaft genügen, untersagt wird.

(22) Die Förderung der Erzeugung und Verwendung von Biokraftstoffen könnte zu einer Verringerung der Abhängigkeit von Energieeinfuhren und der Treibhausgasemissionen beitragen. Darüber hinaus können Biokraftstoffe in Reinform oder als Mischung grundsätzlich in den bestehenden Kraftfahrzeugen und mit dem bestehenden Kfz-Kraftstoffvertriebssystem verwendet werden. Die Beimischung von Biokraftstoffen zu fossilen Kraftstoffen könnte eine mögliche Kostenersparnis beim Vertriebssystem in der Gemeinschaft erleichtern.

(23) Da das Ziel der beabsichtigten Maßnahme, nämlich die Einführung allgemeiner Grundsätze, die für das Inverkehrbringen und den Vertrieb von Biokraftstoffen einen Mindestprozentsatz vorsehen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen des Umfangs der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(24) Die Forschung und technologische Entwicklung im Bereich der Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen sollten gefördert werden.

(25) Der verstärkte Einsatz von Biokraftstoffen sollte von einer genauen Analyse der ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen begleitet werden, damit entschieden werden kann, ob eine Erhöhung des Anteils der Biokraftstoffe gegenüber den konventionellen Kraftstoffen sinnvoll ist.

(26) Es sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, die Liste der Biokraftstoffe, den prozentualen Anteil erneuerbarer Stoffe und den Zeitplan für die Einführung von Biokraftstoffen auf dem Kraftstoffmarkt rasch an den technischen Fortschritt und an die Ergebnisse einer Umweltverträglichkeitsprüfung der ersten Einführungsphase anzupassen.

(27) Es sollten Maßnahmen getroffen werden zur zügigen Entwicklung der Qualitätsnormen für die Biokraftstoffe, die als reine Biokraftstoffe und als Beimischung zu konventionellen Kraftstoffen zum Antrieb von Fahrzeugen eingesetzt werden. Obwohl der biologisch abbaubare Teil von Abfällen als Ausgangsmaterial für Biokraftstoffe dienen könnte, müssen die Qualitätsnormen den Umfang der möglichen Verunreinigung der Abfälle berücksichtigen, damit nicht durch spezifische Bestandteile Fahrzeuge beschädigt werden oder noch gravierendere Emissionen entstehen.

(28) Die Förderung von Biokraftstoffen sollte mit den auf Versorgungssicherheit und Umweltschutz bezogenen Zielen und den entsprechenden Zielsetzungen und politischen Maßnahmen in den einzelnen Mitgliedstaaten in Einklang stehen. Dabei können die Mitgliedstaaten prüfen, wie kostengünstig über die Möglichkeiten für den Einsatz von Biokraftstoffen aufgeklärt werden kann.

(29) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(7) erlassen werden -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Ziel dieser Richtlinie ist die Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen als Ersatz für Otto- und Dieselkraftstoffe im Verkehrssektor in den einzelnen Mitgliedstaaten; hierdurch soll dazu beigetragen werden, dass bestimmte Ziele, wie die Erfuellung der Verpflichtungen in Bezug auf die Klimaänderungen, die umweltgerechte Versorgungssicherheit und die Förderung erneuerbarer Energiequellen, erreicht werden.

Artikel 2

(1) Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a) "Biokraftstoffe" fluessige oder gasförmige Verkehrskraftstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden;

b) "Biomasse" den biologisch abbaubaren Teil von Erzeugnissen, Abfällen und Rückständen der Landwirtschaft (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Industriezweige sowie den biologisch abbaubaren Teil von Abfällen aus Industrie und Haushalten;

c) "andere erneuerbare Kraftstoffe" erneuerbare Kraftstoffe, die keine Biokraftstoffe sind, aus erneuerbaren Energiequellen gemäß der Definition in Richtlinie 2001/77/EG(8) stammen und im Verkehrssektor verwendet werden;

d) "Energieinhalt" den unteren Heizwert eines Brennstoffs.

(2) Zumindest die nachstehend genannten Erzeugnisse gelten als Biokraftstoffe:

a) "Bioethanol": Ethanol, das aus Biomasse und/oder dem biologisch abbaubaren Teil von Abfällen hergestellt wird und für die Verwendung als Biokraftstoff bestimmt ist;

b) "Biodiesel": Methylester eines pflanzlichen oder tierischen Öls mit Dieselkraftstoffqualität, der für die Verwendung als Biokraftstoff bestimmt ist;

c) "Biogas": Brenngas, das aus Biomasse und/oder aus dem biologisch abbaubaren Teil von Abfällen hergestellt wird, durch Reinigung Erdgasqualität erreichen kann und für die Verwendung als Biokraftstoff bestimmt ist, oder Holzgas;

d) "Biomethanol": Methanol, das aus Biomasse hergestellt wird und für die Verwendung als Biokraftstoff bestimmt ist;

e) "Biodimethylether": Dimethylether, der aus Biomasse hergestellt wird und für die Verwendung als Biokraftstoff bestimmt ist;

f) "Bio-ETBE (Ethyl-Tertiär-Butylether)": ETBE, der auf der Grundlage von Bioethanol hergestellt wird. Der Volumenprozentanteil des Biokraftstoffs an Bio-ETBE beträgt 47 %;

g) "Bio-MTBE (Methyl-Tertiär-Butylether)": Kraftstoff, der auf der Grundlage von Biomethanol hergestellt wird. Der Volumenprozentanteil des Biokraftstoffs an Bio-MTBE beträgt 36 %;

h) "Synthetische Biokraftstoffe": synthetische Kohlenwasserstoffe oder synthetische Kohlenwasserstoffgemische, die aus Biomasse gewonnen wurden;

i) "Biowasserstoff": Wasserstoff, der aus Biomasse und/oder aus dem biologisch abbaubaren Teil von Abfällen hergestellt wird und für die Verwendung als Biokraftstoff bestimmt ist;

j) "Reines Pflanzenöl": Öl, das durch Auspressen, Extraktion oder vergleichbare Verfahren aus Ölsaaten gewonnen wird, roh oder raffiniert, jedoch chemisch unverändert, sofern es für den betreffenden Motorentyp geeignet ist und die entsprechenden Emissionsanforderungen erfuellt.

Artikel 3

(1) a) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass ein Mindestanteil an Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen auf ihren Märkten in Verkehr gebracht wird, und legen hierfür nationale Richtwerte fest.

b) i) Als Bezugswert für diese Richtwerte gilt, gemessen am Energieinhalt, ein Anteil von 2 % aller Otto- und Dieselkraftstoffe für den Verkehrssektor, die auf ihren Märkten bis zum 31. Dezember 2005 in Verkehr gebracht werden.

ii) Als Bezugswert für diese Richtwerte gilt, gemessen am Energieinhalt, ein Anteil von 5,75 % aller Otto- und Dieselkraftstoffe für den Verkehrssektor, die auf ihren Märkten bis zum 31. Dezember 2010 in Verkehr gebracht werden.

(2) Biokraftstoffe können in folgenden Formen bereitgestellt werden:

a) als reine Biokraftstoffe oder in hoher Konzentration in Mineralölderivaten, in Einklang mit den besonderen Qualitätsnormen für Verkehrsanwendungen;

b) als Biokraftstoffe, die Mineralölderivaten in Einklang mit den einschlägigen europäischen Normen, in denen die technischen Spezifikationen für Kraftstoffe angegeben sind (EN 228 und EN 590), beigemischt wurden;

c) als Flüssigkeiten, die Derivate von Biokraftstoffen sind, wie ETBE (Ethyl-Tertiär-Butylether), für die der Biokraftstoffprozentsatz in Artikel 2 Absatz 2 angegeben ist.

(3) Die Mitgliedstaaten überwachen die Auswirkungen der Verwendung von Biokraftstoffen in Dieselbeimischungen von über 5 % in nicht umgerüsteten Fahrzeugen und treffen gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften für Emissionsnormen zu gewährleisten.

(4) Die Mitgliedstaaten sollten bei ihren Maßnahmen die gesamte Klima- und Ökobilanz der verschiedenen Arten von Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen berücksichtigen; sie können vorrangig die Kraftstoffe fördern, die - auch unter Berücksichtigung der Wettbewerbsfähigkeit und der Versorgungssicherheit - eine sehr gute kostengünstige Gesamtökobilanz aufweisen.

(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Öffentlichkeit über die Verfügbarkeit von Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen informiert wird. Übersteigt der Anteil der Biokraftstoffbeimischungen in Mineralölderivaten den Grenzwert von 5 % Fettsäuremethylester (FAME) oder von 5 % Bioethanol, ist eine spezielle Kennzeichnung an den Verkaufsstellen vorzuschreiben.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission vor dem 1. Juli eines jeden Jahres

- die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen als Ersatz für Otto- und Dieselkraftstoffe im Verkehrssektor zu fördern,

- die innerstaatlichen Ressourcen, die für die Erzeugung von Biomasse für andere Energieverwendungen als im Verkehrssektor bereitgestellt werden, sowie

- den gesamten Kraftstoffabsatz und den Anteil der in Verkehr gebrachten reinen oder vermischten Biokraftstoffe und anderen erneuerbaren Kraftstoffe des Vorjahres. Die Mitgliedstaaten melden gegebenenfalls alle außergewöhnlichen Umstände bei der Versorgung mit Erdöl oder Erdölerzeugnissen, die Auswirkungen auf die Vermarktung von Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen gehabt haben.

In ihrem ersten Bericht nach Inkrafttreten dieser Richtlinie geben die Mitgliedstaaten ihre nationalen Richtwerte für die erste Phase an. In dem Bericht für das Jahr 2006 geben die Mitgliedstaaten ihre nationalen Richtwerte für die zweite Phase an.

In diesen Berichten ist die Differenzierung der nationalen Richtwerte gegenüber den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Bezugswerten zu begründen, wobei folgende Argumente angeführt werden können:

a) objektive Faktoren wie das begrenzte innerstaatliche Potenzial zur Herstellung von Biokraftstoffen aus Biomasse;

b) der Umfang der Ressourcen, die für die Erzeugung von Biomasse für andere Energieverwendungen als im Verkehrssektor bereitgestellt werden, sowie die spezifischen technischen oder klimatischen Merkmale des nationalen Kraftstoffmarktes;

c) nationale Politiken, die vergleichbare Ressourcen für die Erzeugung anderer Verkehrskraftstoffe auf der Grundlage erneuerbarer Energieträger bereitstellen und mit den Zielen dieser Richtlinie in Einklang stehen.

(2) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens bis zum 31. Dezember 2006 und von da an alle zwei Jahre einen Evaluierungsbericht über die bei der Verwendung von Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen in den Mitgliedstaaten erzielten Fortschritte.

Dieser Bericht erstreckt sich zumindest auf folgende Punkte:

a) die Kostenwirksamkeit der von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen;

b) die wirtschaftlichen Aspekte und Umweltauswirkungen einer weiteren Erhöhung des Anteils von Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen;

c) die Lebenszyklusaussichten von Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Hinblick auf die Benennung möglicher Maßnahmen zur künftigen Förderung derjenigen klima- und umweltfreundlichen Kraftstoffe, die wettbewerbsfähig und wirtschaftlich werden könnten;

d) den dauerhaft umweltverträglichen Anbau der zur Herstellung von Biokraftstoffen verwendeten Kulturen, insbesondere hinsichtlich des Flächenverbrauchs, der Anbauintensität, der Fruchtfolge und des Einsatzes von Pestiziden;

e) die Bewertung der Verwendung von Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen hinsichtlich ihrer spezifischen Auswirkungen auf die Klimaänderung und ihres Einflusses auf die Senkung von CO2-Emissionen;

f) einen Überblick über weitere eher langfristige Optionen in Bezug auf Energieeffizienzmaßnahmen im Verkehrsbereich.

Auf der Grundlage dieses Berichts unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls Vorschläge zur Anpassung der in Artikel 3 Absatz 1 enthaltenen Zielvorgaben. Sollte dieser Bericht zu der Schlussfolgerung gelangen, dass die Richtwerte aus Gründen, die keine Rechtfertigung darstellen und/oder nicht mit neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen in Zusammenhang stehen, voraussichtlich nicht erreicht werden, gehen diese Vorschläge in geeigneter Form auf einzelstaatliche Ziele, einschließlich möglicher verbindlicher Ziele, ein.

Artikel 5

Die in Artikel 2 Absatz 2 enthaltene Liste kann nach dem Verfahren gemäß Artikel 6 Absatz 2 an den technischen Fortschritt angepasst werden. Bei der Anpassung der Liste sind die ökologischen Auswirkungen der Biokraftstoffe zu berücksichtigen.

Artikel 6

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 7

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 31. Dezember 2004 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 8

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 9

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 8. Mai 2003.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

P. Cox

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. Chrisochoïdis

(1) ABl. C 103 E vom 30.4.2002, S. 205 und ABl. C 331 E vom 31.12.2002, S. 291.

(2) ABl. C 149 vom 21.6.2002, S. 7.

(3) ABl. C 278 vom 14.11.2002, S. 29.

(4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 18. November 2002 (ABl. C 32 E vom 11.2.2003, S. 1) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 12. März 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(5) ABl. C 198 vom 24.6.1998, S. 1.

(6) ABl. C 210 vom 6.7.1998, S. 215.

(7) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(8) Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 33).

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