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Document 32003R0764

Verordnung (EG) Nr. 764/2003 der Kommission vom 30. April 2003 zur Aussetzung der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete gewährten Präferenzregelung für aus Serbien und Montenegro eingeführten Zucker der KN-Codes 1701 und 1702 während eines Zeitraums von 3 Monaten

OJ L 109, 1.5.2003, p. 13–14 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/764/oj

32003R0764

Verordnung (EG) Nr. 764/2003 der Kommission vom 30. April 2003 zur Aussetzung der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete gewährten Präferenzregelung für aus Serbien und Montenegro eingeführten Zucker der KN-Codes 1701 und 1702 während eines Zeitraums von 3 Monaten

Amtsblatt Nr. L 109 vom 01/05/2003 S. 0013 - 0014


Verordnung (EG) Nr. 764/2003 der Kommission

vom 30. April 2003

zur Aussetzung der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete gewährten Präferenzregelung für aus Serbien und Montenegro eingeführten Zucker der KN-Codes 1701 und 1702 während eines Zeitraums von 3 Monaten

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates vom 18. September 2000 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2820/98 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1763/1999 und (EG) Nr. 6/2000(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 607/2003(2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Seit Anfang 2001 ist eine erhebliche und rasche Zunahme der Präferenzeinfuhren von Zucker aus Serbien und Montenegro in die Gemeinschaft zu verzeichnen. Gleichzeitig sind auch die Zuckerausfuhren aus der Gemeinschaft in diese Länder deutlich angestiegen. Diese Entwicklung des Handels in beide Richtungen erschien äußerst künstlich und veranlasste die Dienststellen der Kommission im März 2002 eine Sitzung abzuhalten, um Maßnahmen zur Klärung der Lage zu beschließen.

(2) Mit Schreiben vom 8. April 2002 wurden die zuständigen Behörden Serbien und Montenegros zur Erläuterung dieser Entwicklung und zur uneingeschränkten Zusammenarbeit mit der Kommission und den betroffenen Mitgliedstaaten in dieser Angelegenheit aufgefordert.

(3) Am 12. April 2002 ersuchte die Kommission die Mitgliedstaaten, nachträgliche Überprüfungen der Ursprungsnachweise für Zuckereinfuhren aus Serbien und Montenegro in die Gemeinschaft anzuordnen und die zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.

(4) Am 26. Juni 2002 veröffentlichte die Kommission einen Hinweis für Einführer(3), in dem mitgeteilt wird, dass begründete Zweifel an der ordnungsgemäßen Anwendung der Präferenzregelungen für Zucker der KN-Codes 1701 und 1702 bestehen, die bei der Einfuhr als Ursprungserzeugnis Serbien und Montenegros angegeben wird.

(5) Gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und c) der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 ist die Zulassung zu den mit der Verordnung eingeführten Präferenzregelungen daran gebunden, dass die Waren der Definition des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" in Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2002(5), entsprechen und die Empfängerstaaten eine wirksame administrative Zusammenarbeit mit der Gemeinschaft aufnehmen, um Betrugsrisiken vorzubeugen.

(6) Gemäß Artikel 110 Absätze 6 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 müssen die zuständigen Behörden der begünstigten Länder oder Gebiete alle für die Feststellung des Ursprungs der Erzeugnisse erforderlichen Maßnahmen treffen und die anderen Angaben auf der Bescheinigung prüfen sowie alle dafür erforderlichen Belege verlangen und Kontrollmaßnahmen durchführen, die ihnen zweckdienlich erscheinen.

(7) Nach Artikel 110 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich dieser Verordnung sind die begünstigten Länder oder Gebiete verpflichtet, der Gemeinschaft Amtshilfe zu leisten, indem sie den Zollbehörden der Mitgliedstaaten gestatten, die Echtheit der Bescheinigung oder die Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Erzeugnisse zu überprüfen. Die entsprechenden in Artikel 122 festgelegten Methoden der Verwaltungszusammenarbeit sehen vor, dass die zuständigen Behörden des begünstigten Landes oder Gebietes auf Antrag der Zollbehörden eines Mitgliedstaats eine Nachprüfung der Echtheit des Ursprungsnachweises, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfuellung der übrigen Voraussetzungen vornehmen.

(8) Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 kann die Kommission, wenn ihr ausreichende Beweise für mangelnde administrative Zusammenarbeit bei der Überprüfung der Ursprungsnachweise oder für die Nichteinhaltung von Artikel 2 Absatz 1 seitens der unter diese Verordnung fallenden Länder und Gebiete vorliegen, die in dieser Verordnung vorgesehene Regelung ganz oder teilweise für einen Zeitraum von drei Monaten aussetzen.

(9) Die jüngsten Ermittlungen in Serbien und Montenegro haben gezeigt, dass das derzeitige System für die Bescheinigung und Kontrolle des Präferenzursprungs von Zucker der KN-Codes 1701 und 1702 den zuständigen Behörden des begünstigten Landes weder die Prüfung der Ursprungseigenschaft und noch die für die Kontrolle des Ursprungsnachweises erforderliche administrative Zusammenarbeit ermöglicht. Daraus ist zu schließen, dass Serbien und Montenegro Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 nicht einhält.

(10) Nach Ansicht der Kommission sind damit die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 festgelegten Voraussetzungen erfuellt, so dass die Anwendung der Präferenzregelung auf Zucker der KN-Codes 1701 und 1702 mit Ursprung in Serbien und Montenegro für einen Zeitraum von drei Monaten auszusetzen ist.

(11) Der Ausschuss für den Zollkodex wurde entsprechend unterrichtet -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 vorgesehene Präferenzregelung für Einfuhren von Zucker der KN-Codes 1701 und 1702 aus Serbien und Montenegro wird für einen Zeitraum von drei Monaten ausgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. April 2003

Für die Kommission

Frederik Bolkestein

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 1.

(2) ABl. L 86 vom 3.4.2003, S. 18.

(3) ABl. C 152 vom 26.6.2002, S. 14.

(4) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(5) ABl. L 68 vom 12.3.2002, S. 11.

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