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Document 32003D0269

2003/269/EG: Beschluss des Rates vom 8. April 2003 über den Abschluss, im Namen der Gemeinschaft, des Abkommens zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte

OJ L 99, 17.4.2003, p. 47–48 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 11 Volume 046 P. 187 - 188
Special edition in Estonian: Chapter 11 Volume 046 P. 187 - 188
Special edition in Latvian: Chapter 11 Volume 046 P. 187 - 188
Special edition in Lithuanian: Chapter 11 Volume 046 P. 187 - 188
Special edition in Hungarian Chapter 11 Volume 046 P. 187 - 188
Special edition in Maltese: Chapter 11 Volume 046 P. 187 - 188
Special edition in Polish: Chapter 11 Volume 046 P. 187 - 188
Special edition in Slovak: Chapter 11 Volume 046 P. 187 - 188
Special edition in Slovene: Chapter 11 Volume 046 P. 187 - 188
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 114 P. 169 - 170

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/269/oj

32003D0269

2003/269/EG: Beschluss des Rates vom 8. April 2003 über den Abschluss, im Namen der Gemeinschaft, des Abkommens zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte

Amtsblatt Nr. L 099 vom 17/04/2003 S. 0047 - 0048


Beschluss des Rates

vom 8. April 2003

über den Abschluss, im Namen der Gemeinschaft, des Abkommens zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte

(2003/269/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es sollten angemessene interne Gemeinschaftsverfahren festgelegt werden, die die ordnungsgemäße Durchführung des am 19. Dezember 2000 in Washington unterzeichneten Abkommens zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte(2) gewährleisten. Die Kommission muss ermächtigt werden, mit Unterstützung des vom Rat bestellten besonderen Ausschusses bestimmte technische Änderungen des Abkommens vorzunehmen und bestimmte Beschlüsse zu seiner Durchführung zu fassen. In allen anderen Fällen wird der Beschluss nach den normalen Verfahren gefasst.

(2) Mit der Überprüfung der Durchführung wurde der mit dem Abkommen eingesetzte Technische Ausschuss betraut.

(3) Jede Vertragspartei hat ein Verwaltungsorgan bestellt. Die Gemeinschaft hat die Kommission als ihr Verwaltungsorgan bestellt. Die Vertragsparteien können im gegenseitigen Einvernehmen das Abkommen und die Anhänge ändern und neue Anhänge anfügen.

(4) Der Europäische Gerichtshof(3) hat den Beschluss 2001/469/EG des Rates vom 14. Mai 2001 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, des Abkommens zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte(4) für nichtig erklärt; er muss deshalb ersetzt werden.

(5) Das Abkommen sollte genehmigt werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte wird einschließlich seiner Anhänge im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens und seiner Anhänge ist diesem Beschluss beigefügt(5).

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel XII Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Gemeinschaft vor.

Artikel 3

(1) In dem in Artikel VI des Abkommens vorgesehenen Technischen Ausschuss wird die Gemeinschaft von der Kommission vertreten; diese wird von dem vom Rat bestellten besonderen Ausschuss unterstützt. Die Kommission sorgt nach Konsultation dieses besonderen Ausschusses für die Mitteilungen, die Zusammenarbeit, die Überprüfung der Durchführung und die Notifikationen gemäß Artikel V Absatz 5, Artikel VI Absätze 1 und 2 und Artikel VIII Absatz 4 des Abkommens.

(2) Im Hinblick auf die Ausarbeitung des Standpunkts der Gemeinschaft zu Änderungen der Spezifikationen und des Verzeichnisses der Bürogeräte in Anhang C des Abkommens berücksichtigt die Kommission eine etwaige Stellungnahme des Energy-Star-Büros der Europäischen Gemeinschaft gemäß den Artikeln 8 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 2422/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 über ein gemeinschaftliches Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte(6).

(3) Der Standpunkt der Gemeinschaft in Bezug auf die von den Verwaltungsorganen zu fassenden Beschlüsse wird, was Änderungen der technischen Spezifikationen der in Anhang C des Abkommens aufgeführten Bürogeräte angeht, nach Konsultation des in Absatz 1 genannten besonderen Ausschusses von der Kommission festgelegt.

(4) In allen anderen Fällen wird der Standpunkt der Gemeinschaft in Bezug auf die von den Verwaltungsorganen oder den Vertragsparteien zu fassenden Beschlüsse vom Rat auf Vorschlag der Kommission nach Artikel 300 des Vertrags festgelegt.

Geschehen zu Luxemburg am 8. April 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. Drys

(1) ABl. C 274 E vom 28.9.1999, S. 16.

(2) ABl. L 172 vom 26.6.2001, S. 3.

(3) Urteil vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-281/01, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Rat der Europäischen Union (ABl. C 31 vom 8.2.2003, S. 3).

(4) ABl. L 172 vom 26.6.2001, S. 1.

(5) ABl. L 172 vom 26.6.2001, S. 3.

(6) ABl. L 332 vom 15.12.2001, S. 1.

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