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Document 32003R0449

Verordnung (EG) Nr. 449/2003 der Kommission vom 11. März 2003 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen auf dem Geflügelfleischsektor

OJ L 67, 12.3.2003, p. 15–16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/449/oj

32003R0449

Verordnung (EG) Nr. 449/2003 der Kommission vom 11. März 2003 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen auf dem Geflügelfleischsektor

Amtsblatt Nr. L 067 vom 12/03/2003 S. 0015 - 0016


Verordnung (EG) Nr. 449/2003 der Kommission

vom 11. März 2003

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen auf dem Gefluegelfleischsektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Gefluegelfleisch(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 493/2002 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 kann der Unterschied zwischen den Weltmarktpreisen und den Preisen in der Gemeinschaft für die in Artikel 1 Absatz 1 der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2) Die Anwendung dieser Modalitäten auf die gegenwärtige Marktsituation bei Gefluegelfleisch führt dazu, die Erstattung auf einen Betrag festzusetzen, der der Gemeinschaft die Teilnahme am internationalen Handel ermöglicht und dem Charakter der Ausfuhren dieser Erzeugnisse sowie ihrer Bedeutung zum gegenwärtigen Zeitpunkt Rechnung trägt.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Gefluegelfleisch und Eier -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Ausfuhren für die die in Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 genannte Erstattung gewährt wird, und die Höhe dieser Erstattung sind im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 12. März 2003 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. März 2003

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 77.

(2) ABl. L 77 vom 20.3.2002, S. 7.

ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 11. März 2003 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen auf dem Gefluegelfleischsektor

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

NB:

Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie "A" sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 1779/2002 der Kommission (ABl. L 269 vom 5.10.2002, S. 6) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:

V01 Angola, Saudi-Arabien, Kuwait, Bahrein, Katar, Oman, Vereinigte Arabische Emirate, Jordanien, Jemen, Libanon, Irak, Iran.

V03 alle Bestimmungen mit Ausnahme der Vereinigten Staaten von Amerika und der Gebiete A24 und A26.

V04 alle Bestimmungen mit Ausnahme der Vereinigten Staaten von Amerika und Estlands.

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