EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32003R0284

Verordnung (EG) Nr. 284/2003 der Kommission vom 14. Februar 2003 zur Eröffnung einer Ausschreibung für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen im Sektor Obst und Gemüse

OJ L 42, 15.2.2003, p. 25–27 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/284/oj

32003R0284

Verordnung (EG) Nr. 284/2003 der Kommission vom 14. Februar 2003 zur Eröffnung einer Ausschreibung für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen im Sektor Obst und Gemüse

Amtsblatt Nr. L 042 vom 15/02/2003 S. 0025 - 0027


Verordnung (EG) Nr. 284/2003 der Kommission

vom 14. Februar 2003

zur Eröffnung einer Ausschreibung für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen im Sektor Obst und Gemüse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 35 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1961/2001 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1176/2002(4), enthält die Durchführungsbestimmungen zu den Ausfuhrerstattungen im Sektor Obst und Gemüse.

(2) Gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 kann der Unterschied zwischen den Preisen, die für die betreffenden Erzeugnisse im internationalen Handel gelten, und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden, soweit dies für eine wirtschaftlich bedeutende Ausfuhr erforderlich ist.

(3) Gemäß Artikel 35 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 werden die Erstattungen unter Berücksichtigung der Lage und voraussichtlichen Entwicklung der Preise für Obst und Gemüse und der verfügbaren Mengen auf dem Markt der Gemeinschaft sowie der im internationalen Handel üblichen Preise festgesetzt. Ferner ist den in Absatz 4 Buchstabe b) aufgeführten Kosten sowie den wirtschaftlichen Aspekten der beabsichtigten Ausfuhren Rechnung zu tragen.

(4) Gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 werden die Erstattungen unter Berücksichtigung der Beschränkungen aufgrund der gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen festgesetzt.

(5) Gemäß Artikel 35 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 werden die Preise in der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der im Hinblick auf die Ausfuhr günstigsten tatsächlichen Preise ermittelt. Die Ermittlung der Preise im internationalen Handel erfolgt insbesondere unter Berücksichtigung der in Unterabsatz 2 des vorgenannten Absatzes aufgeführten Notierungen und Preise.

(6) Aufgrund der Lage im internationalen Handel oder der besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte kann es erforderlich sein, die Erstattung für ein bestimmtes Erzeugnis nach Bestimmungen zu differenzieren.

(7) Zur Zeit können Tomaten, Orangen, Zitronen und Äpfel der Kategorien Extra, I und II der gemeinschaftlichen Handelsnormen in wirtschaftlich bedeutendem Umfang ausgeführt werden.

(8) Die Anwendung der genannten Vorschriften auf die derzeitige und voraussichtliche Marktlage, insbesondere auf die Notierungen und Preise für Obst und Gemüse in der Gemeinschaft und im internationalen Handel, führt zur Festsetzung der Erstattungen entsprechend dem Anhang dieser Verordnung.

(9) Gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 muss die bestmögliche Nutzung der verfügbaren Mittel ermöglicht werden, ohne dass es zu einer Diskriminierung zwischen den Marktteilnehmern kommt. In diesem Zusammenhang ist dafür zu sorgen, dass die bereits durch die Erstattungsregelung geschaffenen Handelsströme nicht gestört werden. Aus diesen Gründen und wegen der jahreszeitlichen Schwankungen der Obst- und Gemüseausfuhren sind Kontingente für die einzelnen Erzeugnisse festzusetzen.

(10) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/2003(6), wurde die Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen erstellt.

(11) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2299/2001(8), wurden die Durchführungsberstimmungen für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse erlassen.

(12) Angesichts der Marktlage und im Hinblick auf eine bestmögliche Nutzung der verfügbaren Mittel sowie aufgrund der Struktur der Ausfuhren der Gemeinschaft ist für bestimmte Erzeugnisse und bestimmte Bestimmungen das am besten geeignete Ausfuhrerstattungsverfahren zu wählen. Dementsprechend sind für den betreffenden Ausfuhrzeitraum nicht gleichzeitig Erstattungen nach den Verfahren A1, A2 und A3 gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1961/2001 mit Durchführungsbestimmungen für Ausfuhrerstattungen für Obst und Gemüse festzusetzen.

(13) Die Erzeugnismengen sollten insbesondere unter Berücksichtigung der Verderblichkeit nach Maßgabe der jeweils anwendbaren Erstattungsregelung aufgeteilt werden.

(14) Es ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der vorliegenden Ausschreibung die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1961/2001 mit Durchführungsbestimmungen hinsichtlich der Ausfuhrerstattungen für Obst und Gemüse, insbesondere die Artikel 4 und 5. gelten.

(15) Der Verwaltungsausschuss für frisches Obst und Gemüse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Der Zeitraum für die Einreichung der Angebote, die vorgesehenen Erstattungssätze und die vorgesehenen Mengen der Ausfuhrlizenzen des Systems A3 sind im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.

(2) Die im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe erteilten Lizenzen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 werden nicht auf die im Anhang genannten erstattungsfähigen Mengen angerechnet.

(3) Unbeschadet der Anwendung von Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1961/2001 beträgt die Gültigkeitsdauer der Lizenzen vom Typ A3 zwei Monate.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 24. Februar 2003 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Februar 2003

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1.

(2) ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64.

(3) ABl. L 268 vom 9.10.2001, S. 8.

(4) ABl. L 170 vom 29.6.2002, S. 69.

(5) ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1.

(6) ABl. L 20 vom 24.1.2003, S. 3.

(7) ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

(8) ABl. L 308 vom 27.11.2001, S. 19.

ANHANG

der Verordnung (EG) Nr. 284/2003 zur Eröffnung einer Ausschreibung für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen im Sektor Obst und Gemüse

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

NB:

Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie "A" sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2020/2001 der Kommission (ABl. L 273 vom 16.10.2001, S. 6) festgelegt

Die übrigen Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:

F00: Alle Bestimmungen mit Ausnahme Estlands.

F03: Alle Bestimmungen mit Ausnahme der Schweiz und Estlands.

F04: Hongkong SAR, Singapur, Malaysia, Sri Lanka, Indonesien, Thailand, Taiwan, Papua Neuguinea, Laos, Kambodscha, Vietnam, Japan, Uruguay, Paraguay, Argentinien, Mexiko, Costa Rica.

F08: Alle Bestimmungen mit Ausnahme der Slowakei, Lettlands, Litauens, Bulgariens und Estlands.

F09: Norwegen, Island, Grönland, Färöer, Polen, Ungarn, Rumänien, Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Slowenien, ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien, Serbien und Montenegro, Malta, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Moldau, Russland, Tadschikistan, Turkmenistan, Usbekistan, Ukraine, Bestimmungen gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission (ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11), Länder und Hoheitsgebiete Afrikas mit Ausnahme von Südafrika, die Staaten der arabischen Halbinsel (Saudi-Arabien, Bahrain, Katar, Oman, Vereinigte Arabische Emirate (Abu Dhabi, Dubai, Schardscha, Adschman, Umm al Kaiwain, Ras al Chaima und Fudschaira), Kuwait und Jemen), Syrien, Iran, Jordanien, Bolivien, Brasilien, Venezuela, Peru, Panama, Ecuador und Kolumbien.

Top