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Document 32002R2181

Verordnung (EG) Nr. 2181/2002 der Kommission vom 6. Dezember 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1239/95 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf das Verfahren vor dem Gemeinschaftlichen Sortenamt

OJ L 331, 7.12.2002, p. 14–15 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 037 P. 453 - 454
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 037 P. 453 - 454
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 037 P. 453 - 454
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 037 P. 453 - 454
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 037 P. 453 - 454
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 037 P. 453 - 454
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 037 P. 453 - 454
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 037 P. 453 - 454
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 037 P. 453 - 454
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 045 P. 210 - 211
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 045 P. 210 - 211

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/10/2009

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/2181/oj

32002R2181

Verordnung (EG) Nr. 2181/2002 der Kommission vom 6. Dezember 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1239/95 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf das Verfahren vor dem Gemeinschaftlichen Sortenamt

Amtsblatt Nr. L 331 vom 07/12/2002 S. 0014 - 0015


Verordnung (EG) Nr. 2181/2002 der Kommission

vom 6. Dezember 2002

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1239/95 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf das Verfahren vor dem Gemeinschaftlichen Sortenamt

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2100/94 vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2506/95(2), insbesondere auf Artikel 114,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das mit der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 eingerichtete Gemeinschaftliche Sortenamt ("das Amt") ist für die Durchführung und Anwendung der Sortenschutzregelung zuständig.

(2) Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Amt sind in der Verordnung (EG) Nr. 1239/95 der Kommission(3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 448/96(4), festgelegt. Gemäß Artikel 27 der genannten Verordnung können Berichte über Prüfungen, die unter der Verantwortung der Behörden eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands, das Mitglied des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) ist, durchgeführt wurden, als ausreichende Entscheidungsgrundlage angesehen werden. Artikel 27 war jedoch eine befristete Bestimmung, die am 30. Juni 1998 ausgelaufen ist.

(3) Das Ziel der befristeten Anwendung von Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1239/95 war die Errichtung eines unabhängigen Gemeinschaftssystems, bei dem das Amt die technische Prüfung der mit dem Antrag auf Sortenschutz vorgelegten Sorten veranlasst. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass das Amt auch andere als die in Artikel 27 genannten Prüfungsberichte berücksichtigen muss.

(4) Die meisten gemeinschaftlichen Sortenschutzrechte, die nach dem 30. Juni 1998 gewährt wurden, basierten auf Entscheidungen, denen von anderen Einrichtungen als dem Amt durchgeführte technische Prüfungen zugrunde lagen, die Sortenschutzrechte in einem sehr wettbewerbsgeprägten Markt erteilen.

(5) Daher müssen die Praktiken des Amts seit dem 1. Juli 1998 reguliert werden. Gleichzeitig sollte die Möglichkeit einer künftigen Anwendung von Artikel 27 offen gehalten werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1239/95 ist daher mit Wirkung vom 1. Juli 1998 zu ändern.

(6) Der Verwaltungsrat des Gemeinschaftlichen Sortenamts ist gehört worden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Sortenschutz -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1239/95 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 27 erhält folgende Fassung:

"Artikel 27

Sonstige Prüfungsberichte

(1) Das Amt kann einen Bericht über die Ergebnisse einer technischen Prüfung, die für amtliche Zwecke in einem Mitgliedstaat durch eines der für die betreffende Art nach Artikel 55 Absatz 1 der Grundverordnung zuständigen Ämter durchgeführt wurde oder deren Durchführung im Gange ist, als ausreichende Entscheidungsgrundlage ansehen, sofern

- das für die technische Prüfung vorgelegte Material hinsichtlich der Menge und Beschaffenheit den gemäß Artikel 55 Absatz 4 der Grundverordnung festgelegten Bedingungen entspricht;

- die technische Prüfung in einer Weise durchgeführt worden ist, die mit dem Prüfungsauftrag des Verwaltungsrats nach Artikel 55 Absatz 1 der Grundverordnung und den Prüfungsrichtlinien oder allgemeinen Anweisungen nach Artikel 56 Absatz 2 der Grundverordnung und Artikel 22 und 23 der vorliegenden Verordnung im Einklang steht;

- das Amt die Gelegenheit hatte, die Durchführung der betreffenden technischen Prüfung zu überwachen, und

- die Zwischenberichte über jede Vegetationsperiode vor dem Prüfungsbericht vorgelegt werden, soweit die Prüfungsberichte nicht sofort verfügbar sind.

(2) Hält das Amt den Prüfungsbericht nach Absatz 1 als Entscheidungsgrundlage für unzureichend, so kann es nach Rücksprache mit dem Antragsteller und dem betreffenden Prüfungsamt gemäß Artikel 55 der Grundverordnung verfahren.

(3) Das Amt und jedes zuständige Sortenamt eines Mitgliedstaats leisten einander Amtshilfe in der Form, dass sie Prüfungsberichte über eine Sorte, die zur Beurteilung der Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit derselben Sorte dienen, auf Antrag zur Verfügung stellen. Ein bestimmter und von den betreffenden Ämtern vereinbarter Betrag wird vom Amt oder von dem zuständigen nationalen Sortenamt für die Vorlage eines solchen Berichts an den jeweils anderen erhoben.

(4) Das Amt kann einen Bericht über die Ergebnisse einer technischen Prüfung, die für amtliche Zwecke in einem Drittland, das Mitglied des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) ist, durchgeführt wurde oder deren Durchführung im Gange ist, als ausreichende Entscheidungsgrundlage ansehen, sofern die technische Prüfung den Bedingungen entspricht, die in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Amt und der zuständigen Behörde des betreffenden Drittlandes festgelegt sind. Diese Bedingungen umfassen mindestens Folgendes:

- die in Absatz 1 erster Gedankenstrich genannten Bedingungen für das vorgelegte Material;

- dass die technische Prüfung im Einklang mit den Prüfungsrichtlinien oder allgemeinen Anweisungen nach Artikel 56 Absatz 2 der Grundverordnung durchgeführt worden ist;

- dass das Amt die Gelegenheit hatte, die Eignung der Einrichtungen zur Durchführung einer technischen Prüfung für die betreffenden Arten in dem Drittland zu beurteilen und die Durchführung der betreffenden technischen Prüfung zu überwachen;

- die in Absatz 1 vierter Gedankenstrich genannten Bedingungen für die Verfügbarkeit der Berichte."

2. Artikel 95 Absatz 2 wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 1998.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Dezember 2002

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 227 vom 1.9.1994, S. 1.

(2) ABl. L 258 vom 28.10.1995, S. 3.

(3) ABl. L 121 vom 1.6.1995, S. 37.

(4) ABl. L 62 vom 13.3.1996, S. 3.

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